1931 / 296 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 19 Dec 1931 18:00:01 GMT) scan diff

Dritte Auzeigenbeilage zum Neicha⸗ und Staatsanzeiger Rr. 29g vo m 19. Dezember 1931. S. 4

Erste Zentralhandelsregisterbeilage

n Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

zugleich Zentral handelsregister für das Deutsche Reich tr. 296. Terlin. Sonnabend. den 19. Dezember ö

9 9 9 9 9 Grscheint an Jedem Wochentag abende. Sezugs.] . Sede ieder f- preis viertelijäbrlich Koö TRM. Alle Postanstalten Anzeigenvreis für den Raum einer Handels register,

61371

Lübeck Linie Aktiengesellschaft.

Durch Generalversammlungsbeschluß 3 Aktionäre vom 19 November 1931 ist das Grundkapital der Gesell⸗ schaft auf nom. RM 247 500, herab⸗ gesetzt worden.

Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, 6h bei ihr zu melden.

Lübeck, den 14 Dezember 1931.

Lübeck Linie Aktiengesellschaft.

Der Vorstand. Holste.

79842] Westsfalenwerk., Gesellschaft mit be⸗ schräntter Saftung zu Münster i. W. Die Gejellschaft ist durch Beschluß der Gesellschaiterversammlung vom I. De⸗ ember 1931 aufgelöst. Der Kaufmann Paul Deitmer in Münster ist zum Liqui⸗ dator bestellt Die Gläubiger werden auf⸗ gefordert, sich zu melden.

8384

Wir geben bekannt, daß unsere Gesell⸗ schatt durch Beschluß der Gesellschafter⸗ versammlung vom 9. 11. 1931 augelöst

407 413 414 419 423 426 450

S0dos]. Berliner Ban⸗Studien wen n, i. L. Auszug aus dem Protokoll der neralversammlung vom 18. Juni 1831.

Von dem Herrn Vorsitzenden wurde mitgeteilt, daß die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrates, die Herren Geheimrat Gaßner, Bankier Droste und Direktor Golde, ihre Aemter niedergelegt haben. Als einziges Mitglied des Aufsichtsrats ist somit Herr Oberbaurat Zangemeister verblieben. An Stelle der ausge schiedenen

Si757] Wochenũb & an e r , meg. vom 15. Ile emu der kti Goldbestand .. 8 Deckungs sahige Denen? Wechlel und Schecke. Deutsche Scheidemũnzen Noten anderer Banken). Lom bardforderungen Wertvavierre Sonstige . k assiva. Grundkapital .. * ö

—— ——

57 81011 15 20 28 31 50 54 58 62 65 70 71 76 94 96 98 1094 121 122 131

43 45 47 48 83 88 89 92 134 139 140

Restanten aus früheren

Verlosungen. 47 Stück à 150, Reichsmark Nr. 8 63 104 123 126 141 163 308 315 321 425 442 465 502 550 597 632 650 656 759 766 778 786 817 868 872 880 888 913 914 972 gs9 1039 1069 1086 1095 1154 1191 1195 1196 1207 1270 1371 1401 1475 1485.

33 Stück à 75, Reichsmark Nr. 3 84 112 113 114 is4 169 232 283 284 286 295 304 313 3390 379 430 442 445 449 539 586 672 708 790 843 866 s883 901 903 gos 964 993.

Die ausgelosten Schuldverschreibungen und die rückständigen Obligationen aus früheren Verlosungen werden ab 2. Ja⸗ nuar 1932 gegen Rückgabe der Stücke und des Erneuerungsscheins durch die Dresdner Bank, die Deutsche Bank und Dis conto⸗Gesellschaft, die darm⸗ städter und Nationalbank und deren sämtlichen Niederlassungen, die Berliner Handels⸗Gesellschaft, das Bankhaus S. Bleichröder, die Berliner Stadt⸗ bank, durch die Hauptkasse der Ber⸗ liner Berkehrs⸗Attien gesellschaft in Berlin W 9, Leipziger Platz 14 bzw. Voßstr. 23, wochentäglich in den üblichen Geschäftsstunden zum Aufwertungsbetrag

Berlin, den 11. Dezember 1931. Der Oberbürgermeister: J. V.: Dr. Elsas.

Deutsche Grube itterfeld Aktien⸗Gesellschaft. Durch Bekanntmachung vom Novem⸗ ber 1923 haben wir den noch lauf befindlichen Rest der Teilschuldver⸗ schreibungen unserer Anleihe vom De⸗ zember 1909 Rückzahlung zum 1. April 1924 digung ist dur 3. Steuernotverordnung und des Auf⸗ wertungsgesetzes erst zum 31. Dezember 1931 wirksam geworden. darauf hin und teilen mit, daß die Ein⸗ lösung der Schuldverschreibungen zum Nennwert, also bei Altbesitzstücken im früheren Nenn⸗ wert von 1900, M mit 250. RM, bei Altbesitzstücken im früheren Nenn⸗ wert von 59h, 4 mit 125 RM, bei Neubesitzstücken im früheren Nenn⸗ wert von 1009, - mit 150, —- RM, bei Neubesitzstücken im früheren Nenn⸗ wert vom 500, M mit 75, RM januar 1932 an dur Deutsche Länderbank in Berlin NW 7, Unter den Linden 78, und durch gemeine Deutsche Creditanstalt in Lei zig erfolgt. Die Verzinsung der Schul verschreibungen hört mit dem 31. De⸗ zember d. J. auf Deutsche Grube b. Bitterfeld, 15. Dezember 1931. Deutsche Grube bei Bitterfeld Aktien-Gesellschaft. Der Vorstand.

chriften der

Wir weisen

drei vorbenannten Mitglieder des Auf⸗ sichtsrats wurden die Herren Stadtbaurat Hermann Hahn zu Berlin, Direktor Ernst Lüdke zu Berlin und Baurat Dr. Johannes Bousset zu Berlin, und zwar auf die Amtszeit der vorbenannten drei ausge⸗ schiedenen Mitglieder, zu neuen Mit⸗ gliedern des Aussichtsrats gewählt. Berlin, den 18. Juni 1931. Die Liquidatoren: Honroth. Lackner. Raaz.

Sod0g]. Berliner ; Bau⸗Studien Aktien gesellschaft i. L. Auszug aus dem Prototoll der Generalversammlung vom

30. November 1931.

Zu Punkt „Wahl in den Aufsichtsrat“ wurde einstimmig durch Zuruf beschlossen, zum weiteren Mitglied des Aufsichtsrats auf die satzungsmäßige Dauer Herrn Bürgermeister Dr. Fritz Elsas zu Berlin zu wählen.

Berlin, den 30. November 1931.

Die Liquidatoren: Honroth. Lackner. Raaz.

S04101. Berliner

Bau⸗ Studien Aktien gesellschaft

in Liquidation.

Die Generalversammlung vom 30. No⸗ vember 1931 hat folgende Bilanz ge⸗ nehmigt:

Bilanz per 31. Dezember 1939.

Vermõ gen. eee, Postscheckguthaben Bankguthaben Debitoren Grundstücke Caution. Rückständige Mieten. Rückständige Zinsen .

232

334

21 781 667 841 10 463 072 65

965

215

nir öh

9 2

Verbindlich eiten. Aktienkapital. Kreditoren. Hypotheken Kapitalkonto Verlust .

50 000 10 366 0656 738 452

2is s87 96 2is g87 96

11 144 509

Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1930.

Soll. Allgemeine Unkosten e Kreditbeschaffungskosten. Steuern 5 Abschreibung auf Inventar

8 027 204 069 6190 200 400

D383 *

Haben.

e 22

Verlust 218 887

218 887 Berlin, den 30. November 1931. Die Liquidatoren: Honroth. Lackner. Raaz. r

Bilanz per 309. September 1931.

Besitzteile. Vorräte .... Inventar

Debitoren .... Patente ..... Kassenbestand und Banlk⸗ guthaben .... Kurzfristige Darlehen ..

Schuldteile.

Aktienkapital ö Reservefonds ..... Rrebitoren· Gewinnvortrag a. 1929 / 30 9 97, 5h Gewinn 1930 / 31 21 362,40

Gewinn⸗ und Berlustrechnung per 390. September 1931.

Soll. RM

Handlungsunkosten ... 129 177 Gewinnvortrag a. 1929 / 30 9 597,50 Gewinn 1930/31 21 362,40

30 969 160 137

.

Haben. Gewinnvortrag a. 1929 / 30 Bruttoüberschuß

9 597650 160 540 26

160 13776

. Attiengeselschaft. erno.

Herr Kommerzienrat William Busch zu Bautzen und Herr Direktor Dr. Georg Thomas zu Berlin sind aus dem Aus— sichtsrat unserer Gesellschaft ausge⸗ schieden.

Die Herren Direktor Selpert Serno zu Kiel, Baurat Friedrich Spennrath zu Berlin und Direktor Carl Wilhelm zu Breslau sind in den Aussichtsrat unserer Gesellschaft eingetreten. ISI367] Berlin, den 15. Dezember 1931.

gefordert, sich bei diesem zu melden.

X Gesellschaft mit beschrãnkter Saftung,

9 Curt Lilge bestellt worden.

10. Gesellschaften en m. b. H.

Die Firma Johns⸗Manville Cor⸗- poration G. m. b. S. zu Berlin NV 7. Schadowstr. 2, ist laut Beschluß der Ge⸗ sellschafterversammlung vom 7. Dezember 1931 aufgelöst. Als Liquidator ist Herr Horace B. Wbit more bestellt. Die Gläu⸗ biger der Gesellschaft werden hiermit auf⸗ gefordert, sich zu melden.

Berlin, den 8. Dezember 1931.

Johns ⸗Manville Corporation

G. m. b. S. i. L. Der Liquidator: H. B. Whitmore.

79956] Die Firma Fuhrmann, Troost & Co., Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Leipzig, ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei irn eg , suguftugplag . eipzig Augustusplatz 7, den 12. Dezember 1831. Fuhrmann, Troost Co. Gesellschaft mit beschränkter Saftung in Liquidation. Kurt Mühlinghaus, Liquibator.

10952]

Die Monopolbranntwein⸗Ver⸗ triebsgesellschaft „Mobra⸗ zu Breslau ist aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich zu melden. Rade macher, Liquidator Breslau 9, Hedwigstr. 38.

(79609 e,

Die Firma Antomatenfüll Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung ist aufgelöst. Zum Liquidator der Gesellschast ist Rechtsanwalt Dr. S. Spier. Berlin W 8, Behrenstraße 67, bestellt. Die Gläubiger der Gesellschaft werden auf⸗

9508s] Bekanntmachung.

Die Johann Erckens Söhne G. m. b. H.,

Bremen, ist aufgelßzst. Die Gläubiger der

Gesellschaft werden aufgefordert, 65 bel

ihr zu melden.

Bremen, den 10. Dezember 1931.

Johann Erckens Söhne G. m. b. S. i. E.

. Die Liquivatorin:

Deutsche Treuhand. Aktiengesellschaft für Warenverkehr Berlin.

(Unterschrift.)

77158]

Die Federborstenfabrik G. m. b. S. Stuttgart⸗Untertürkheim hat sich durch Gesellschafterbeschluß aufgelöst. Die Gläu⸗ biger werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Der Liquidator: Wilhelm Dann.

78780] Sõltenseide Wuppertal Oberbarmen in Liquidation.

Die Firma Hölkenseide Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Wuppertal ⸗Dber⸗ barmen, ist aufgeldst. Zu Liquidatoren sind die bisherigen Geschäftsführer der Gesellschaft, die Herren: Generaldirektor Wilhelm Langenbtuch, Wuppertal Ober⸗ barmen, Fabrikdirektor Dr. Da Brügge⸗ mann, Leverkusen⸗ J. G.. Werk, bestellt. Forderungen sind bei denselben anzumelden.

(Sl lob]

Auf Beschluß der außerordentlichen Ge⸗ sellichafterversammlung vom 14. Dezember 19831 ist die Centralverkaufsstelle Berliner Mörtelwerke G. m. b. S., Berlin W 9, Köthener Straße 38, mit sofortiger Wirkung in Liquidation getreten und zum alleinigen Liquidator Direktor

Berlin W 9, Köthener Str. 38, den 15. Dezember 1831.

(79966] Bekanntmachung.

Die Firma Meßgeräte Boykow G. m.

b. H. zu Berlin · Lichterfelde⸗West ist auf.

gelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft

werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Der Liquidator der ;

Meßgeräte Boytow G. m. b. S. in Liquidation: . Benninghoff.

S l474]

Pouvost & Lefebhre Gesellschaft mit be⸗ schräntter Haftung in Leipzig vom 16. De⸗ zember 1931 ist das Stammfapital der Gesellschaft um 30 000 RM herabgesetzt worden. Die Gläubiger der Gesellschast werden aufgesordert, sich bei ihr zu melden. Leipzig, den 16. Dezember 1931. Albert, Vandewiele, Geschäfts führer der Prouvost & Lefebvre Gesellschaft

Triebwagenbau Attiengesellschaft. ; Der Vorstand. ö

1932, nachmittags 4 uhr ordentlich der Gemeinnützigen Wohnungsbau⸗

en e ben aft

nr, dr. Ha

Gewog⸗Restaurant, folgender Tagesordnung statt, wozu . Mitglieder hierdurch eingeladen wer⸗ en:

lung findet am Montag, den 25. Januar 1932, nachmittags 4 Uhr, im Gewog⸗ Restaurant statt, wozu hierdurch ein⸗ geladen wird mit folgender Tages⸗3 ordnung:

der Genossen im Geschäftslokal in der Zeit vom 16. bis 24. Januar 1932 aus.

Der . des Aufsichtsrats:

worden ist. Wir fordern unsere Gläubiger

aut, sich bei der Gesellschaft zu melden.

Schnellkost Automat G. m. b. S. Schönmann,

jetzt: Berlin⸗Steglitz, Bahnstraße 17.

II. Genossen⸗ 81755 chaften.

Durch Beschluß der Generalversammlung vom 19. Sertember 1931 ist die unter⸗ zeichnete Genossenschaft aufgelöst. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich um⸗ gehend bei ihr zu melden.

Heidelberg, den 18. Dezember 1931.

Bausyarkasse eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Daftpflicht in Liquidation. Die Liquidatoren.

81778].

Am Sonnabend, den 2. Jaunar findet die Gener aiversammlung

„Gewog“ einge⸗ nossenschaft mit be⸗ tpflicht Berlin, in Reichsstr. 99, im Reichsstr. 96, mit

agene harlottenburg,

1. Neuwahl für das ausgeschiedene Vor⸗ standsmitglied Georg Welter.

2. Neuwahlen für die ausgeschiede⸗ nen Aufsichtsratsmitglieder Konrad Schwartz, Adolf Thomer und Richard Berner.

3. Verschiedenes.

Die Fortsetzung der Generalversamm⸗

1. Geschäftsbericht. 2. Kassen⸗ und Revisionsbericht.

3. Genehmigung der Bilanz und Ent⸗

lastung des Vorstands. Beschlußfassung über teilung.

Neuwahlen:

a) für das turnusmäßig aus⸗ e, d. Vorstandsmitglied Robert

ickel auf drei Jahre,

b) für das turnusmäßig aus⸗ scheidende Aufsichtsratsmitglied Paul Lange auf drei Jahre,

e) für die Rechnungsprüfer Julius Holmgren und Ernst Roßwog. Anträge:

a) Vorstand und Aufsichtsrat er⸗ mächtigen, Jahresdividende vorschuß⸗ weise zu zahlen,

b) Statutenänderung: 5 1: im Namen der Firma soll das Wort „ge⸗ meinnützige“ gestrichen werden und fortan der Name der Geno Ee lauten: Wohnungsbaugenossen get „Gewog“ eingetragene Genossenschaft

mit beschränkter Haftpflicht Berlin.

Verschiedenes:

a) Umwandlung von Anteilen in dtzhother. b) Neueintragung von Anteilen, o) Kündigung der restlichen alten Anteile zwecks Umwandlung, d) Mietssachen. Die Jahresrechnung liegt zur Einsicht

Gewinnver⸗

. 6.

Charlottenburg, den 18. Dez. 1931. Gustav Peters.

(81769

Stand der BVadischen Bank

Goldbestand ..... Deckungsfähige Devisen. Sonstige ö u. Schecks 19 939 576. 06 Ser che Sche

Noten anderer Banken Lombardforderungen .. Wertpapiere.... Sonstige Aktiva...

Grundkapital... Durch Beschluß der Gesellschafter der Rückl ö Betrag d. umlaufdn. Noten Sonstige täglich fällige

An eine di n fn.

Sonstige Passiva .... Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln: Reichs mark 1 351 436, 22.

mit beschräntter Haftung.

13. Vankans weise.

vom 15. Dezember 1931. Attiva. RM 8 123 609,40 745 762,

36 496. 20

5 946 00h, 5 939 190 10 963 427, 74 18 631 071,79

s zoo ooo. - 3 zoh ohh 26 7 l 5b

16 549 332,51

demünzen

Passiva.

ücklagen .

Verbindlichkeiten.

gebundene Verbindli keiten.. . 12 510 842 50

3 193 872. 18

zum Aufwertungẽbetrage einge Die Einiösung erfolgt gegen Abl der Mäntel zu den Teisjchuldverschi in Begleitung eines doppelt a arithmetischen Nummernverzei

erkannten Teilschuldverschreibun denen das Genußrecht durch ausidruck verbrieft

St U mit dem Wortlaut empel mit dem e tunde n

und werden den Einreichern gehändigt.

schreibungen hört mit dem 1931 auf.

w Betrag der umlaufenden 4 . t Sonstige täglich fälli Verbindlichkeiten. 23. An Kündigungsfrist ge— bundene Verbindlichkeiten Sonstige Passia .... 3 Verbindlichkeiten aus im Inlande zahlbaren mark 1 368 000, —.

81758 Ausweis der Bank von d

in Danziger Guld ki kiipa. ben

Gold in Barren und Gold— J Deckungs fähige Devisen ..

Sonstige Wechsel ...... Sonstige Devisen.. ...

nung 6 32472 Danziger Metallgeld .. Lombardforderungen .... Sonstige täglich fällige For⸗ derungen 3 Sonstige Forderungen mit Kündigungsfrist

Passiva. Grundkapital. Reservefonds ..

Sonstige täglich fällige Ver⸗ bindlichkeiten darunter ler, , a) Guthaben Danziger Be⸗ hörden und Sparkassen h hb ghb b) Guthaben aus⸗ ländischer Be⸗ hörden u. Noten · banken... 403 987 c) private Gut⸗ haben... 5 588 6 Verbindlichkeiten in fremder Mahr, Sonstige Passiva. ..... Avalverpflichtungen

d bn lõn

weit . erbhe⸗ Wechsein

vom 15. Dezember ln

A1 Denn fl Wen et ;..

darunter für fremde Rech. 9

454491

Effekten des Reservefonds 36 z ö !. Vetrag der umlaufenden Roien ]

ll

Danzig, den 16. Dezember ll Bank von Danzig

81551 zu Hannover.

rnst⸗August⸗Platz 8, I. ordentlichen Generalver Tagesordnung eingeladen. Tagesordnung:

1. Geschäftsbericht

2. Revisionsbericht. 3. Genehmigung der

ö Jer und Aufsichterat. dei a ela h Eg

Geschästs jahr 1950. 5. Satzunge änderung G 19. FSannover, den 19. Bezember

Fupferberg Verein für Erzben

Der Vorstand.

8406] . Zwecks Löschung der in Liquidah tretenen Firma Weiß 4 Götz, d SW 19, Niederwallstr. 33, werden Gläubiger der Firma aufgefordert, ch Forderungen unverzüglich Herrn Martin Wollenberg, anzumn

Gewerkschaft Augustus . C

Wir geben hiermit bekannt,

noch im Umlauf befindlichen Cen verschreibungen unserer z vom Jahre 1911 vom 2. bei der Deutschen Bank und ö ißt

Gesellschaft in Berlin und

Die Mäntel der als Al

ist,

Obligation eingelöst. Urkun nur noch das Genußrecht

Die Ver sinfung der

im Dejember 1931.

Essen, M . . Der Neprãsentant:

Badische Bank.

E. Tengelmann,

14. Verschieden Velanntmachungu

Kupferberg Verein für Erzbt Die Gesellschaster werden hien der am Dienstag, den 29. Den 1931, nachmittags 2 Uhr . „Zum Königlichen Hof., Hm

statffn lung unter Hinweis auf die nahf und Voilnz Bilanz per 31. Dezember 19

Bilanz perl I930 und Entlastungserteln

Wahl eines Reyvisors si

b) Bestätigung des Revisor weisen, daß es sich

beim

29 Januar

Ukst en chnise lbesß

er halten

wiedel

Teilscht 31. D

Generaldin

funfgespaltenen Petitzeile 1, l0 Qt. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Cinrückungstermin bei der Geschãftsstelle eingegangen sein.

nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabboler Güterrechts cister r ie Heschastestelle Sw. 18, Wilken sttahe .

Genossenschaftsregister, Einzelne Nummern kosten 15 M. Sie werden nur Multerreg ster gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages

Ucheberrechtseintraggrolle einschließlich des Portog abgegeben. Tonkurse und Vergleichssachen,

Verschiedenes.

& , ,

2 6 9

Entscheidungen des Reichsfinan zhofs.

08. Rechtsgültigkeit der die Bürgersteuer betreffen⸗ Horschriften der Rotverordnung vom 26. Juli 1939.

schwerde führer, ein Rechtsanwalt, ist zur Bürger ˖ er för 1930 für sich zu 69 RM und für seine Ehefrau zu ä, zusammen zu 715 RM, herangezogen worden. Dabei kein Einkommen von 31 175 RM aus dem Kalenderjahr zugrunde gelegt, Einspruch und Berufung hatten keinen ang wie Rächtsbeschwerbe ist nach s 2 AbJ. 1 Nr. 3 der hfihrungsbestimmungen über Gemeindebiersteuer, Gemeinde⸗ ‚nlestener und Bürgerstener vom 4. September 19830 z SẽtDdB. (RGBl. 1 S. 450) zulässig. Die Durch⸗ 'ungsbestimmungen sind mit Zustimmung des Reichsrats zeichsminister der Finanzen erlassen auf Grund der Er— wiaung in s 8 des II. Abschnitts der Verordnung des Reichs. denten zur Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und a Rotstände vom 25. Juli 19390 (RGBl. J S. 311). Wie er unten dargelegt ist, ist die die Bürgerstener betreffende zwonnng des Reichspräsidenten rechtsverbindlich. Auch der des JJ. Abschnitts der . ist rechtsverbindlich, da bei dem Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 43 Abs. 2 der D'verfassung verliehenen Machtbefugnis es zulässig ist, die re lr net „über die Verwaltung der. Bürgersteuer“, auch der Rechtsmittelweg gehört, auf den Reichsminister der mzen, der an die Zustimmung des Reichsrats gebunden ist, jberlragen (ovgl. Entsch. des Reichsgerichts in Stra sachen 85 S. 165; Änschütz, Reichsverfassung 12. Auflage S. 249 H. Nach 5 22 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsbestimmungen en anf das Rechtsmittelverfahren die Lan ner der Reichs⸗ benordnung sinngemäß Anwendung. Nach 265 a der höabgabenordnung in der Fassung der Notverordnung vom ezember 1930, 8 W6 der Reichsabgabenordnung n. F. 1 gegen fee dntsche dungen der Finanzgerichte die Rechtsbeschwerde bei einem Werte des Streitgegenstandes von 75 RM. dann hen, wenn das Finanzgericht wegen der grundsätzlichen deutung der Streitsache die Rechtsbeschwerde zugelassen Letzteres ist im vorliegenden Fall geschehen. Die Rechts⸗ werde ist 237 zulässig. Sie ist aber nicht begründet. er Beschwerdeführer erachtet die Notverordnung des Reichs⸗ denten bom 1. Dezember 1930 im ganzen für rechtsungültig. nacht im wesentlichen folgendes gelkend: Alle Teile der Ver⸗ ung seien gemäß Artikel 485 Abs. 3 der Reichsverfassung als itlihes Gesetz dem Reichstag vorgelegt worden. Der Reichs⸗ läönne die Aufhebung nur im Vertrauen darauf abgelehnt n, daß es möglich gewesen sei, dieses einheitliche Gesetz im grͤnnngswege nach Artikel 48 der Reichsverfassung zu er⸗ n. Die Verordnung verletze aber gewisse Grundrechte, so hin⸗ ich des III. Teiles „Steuervereinfachung und Steuerverein⸗ ichung“. Die Rechtsunwirksamkeit dieses Teiles sei von der erichen Staatsregierung nachgewiesen worden. Die Grund— e dürften nur für vorübergehende Zeit außer Kraft gesetzt hen. Die Eingriffe in die Stenerorganisation, der Abbau bis⸗ ger Gesetzgebung auf dem Gebiet der Wohnungszwangs⸗ schaft mit einer in ferner . den bisherigen Rechts⸗ und endgültig beseitigenden Regelung, der Eingriff in die nung der Rechtspflege seien zu einer Ordnung bestimmt, die Angelegenheiten für die Dauer regeln sollte. Der Reichstag di Aufhebung der Verordnung vom 15. Juli 1930 (RGBl.! 20) verlangt. Deshalb sei der Reichspräsident nicht zu⸗ dig, im Verordnungswege die Bürgersteuer wieder einzu⸗ Ei. Insbesondere sei die Bürgersteuer verfassungswidrig, it sie die Rechtsanwälte und Notare betreffe, weil sie einen hiff in die Eigentumsrechte (Artikel 153 der Reichs⸗ ssung) enthalte. Schon die Gewerbesteuer der Rechtsanwälte lte eine Enteignung. Neben der Gewerbesteuer sei eine gerstener undenkbar. II. Diese Darlegungen sind nicht ge⸗

für die Gemeinden“, in dem die Bürgersteuer behandelt ist, nicht in Betracht; dieser Abschnitt ist, losgelöst von den anderen Teilen der Verordnung, selbständig gestaltet worden. Hiernach hat der Senat nur pu prüfen, ob die Vorschriften der Notwerordnung dom 28. Juli 1550 über die Bürgerstener rechtsverbindlich sind. Diese Frage ist zu bejahen. C. Nach Artikel 48 Abs. 2 Satz 1 der Reichsverfassung kann der Reichspräsident, wenn im Deutschen Reich die öffentliche Sicherheit und Ordnung heb gestoört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffenilichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen. Ob die Voraussetzungen * den . der Notverordnung erhebliche Gefährdung der Sicherheit und Ordnung vorlagen und ob die Maßnahmen: Erschließung von Einnahmen für die Gemeinden 3 die Bürgersteuer nötig waren, ist vom Richter, auch vom Reichsfinanzhof nicht, nachzuprüfen (vgl. Entsch. des RFhofs J ; laste z erster Abschnitt 4 Titel 3 15 Rechtsspruͤch 2; Entsch. des Reichs⸗ neue Einnahmeguellen erschlossen werden, was bei der engen Ber⸗ finanzhofs VI A 37össi dom 18. Februar 1531 und VIA 7431 bindung der Gemeindefinanzen mit den Länder⸗ und Reichs- vom 28. Januar 1931, Kartei, Notverordnung vom 26. Juli 1930, (vgl. Entsch. des RFHofs Bd. 298 S. 10 eine Wahrung erster Abschnitt 4. Titel 5 18 Rechtsspruch 2; Entsch. des Rechs⸗ ebenswichtiger Interessen der Gesamtheit, bedeutet. Fraglich gerichts in ,, Vd. 57 S. 34; Bd. 55 S. A; Bd. 59 kann aber im vorliegenden Falle der Umfang des richterlichen 8 45, 187, 188. Arndt, Reichsverfasfung 3. Auflage S. 136; Prüfungsrecht bei der Entscheidung der Frage sein, ob die Ver— Poetzsch⸗Hesfter, Reichsverfassung 3. Auflage S. B6, 233. 211; ordnung fich innerhalb der Grenzen der Gru ndsatzgesetz⸗ f 2 Auf ; üfen ist aber, ob die die e bung hält (Erfordernis zu 1. Im Schrifttum (vgl. Menkel Anschütz, 13. Auflage S. 248). Zu prüfen ist aber 9g g ern Eg ö. j t gl. Me Bürgerftener betreffenden Borschriften nicht der Reichsverfgfsung 3. a. O, siehe auch oetz ch he ter, Reichs verfassung, Auflage 2 Hier ist zunächst die von dem Artikel 10 Anm. 5) wird die Ansicht vertreten, daß e⸗ i bei der erörterte Frage zu prüfen, nach den Vorschriften der Ver Umschreibung dessen, was als Gr ug d Le anzusprechen, um fassung der Reichspräsident befugt war, nach Ablehnung der auch Re n und nicht nur um 246 t , , schon die Bürgerstener enthaltenden Verorßnung vom 16 Juli! handle, freilich werde zunächst immer über die . ie 1639, Reichsgefetztlatt 1 8. AW ff, durch den Feichstag und ihrer Grenze zwischen den beiden 5 8 n , n Außerkraftsekung auf. Verlangen dez Reichstags durch die durch das Reich unz der ausführenden Gestaltzung urch das Lan Velbrdunnn von ig. Juli 15 (hchsöl. I S. 23h) sowie nach verläuft, das pflichtgemäße Crmessen, des Reichsge et geber n Auflösung des —— die Rotverordnung vom, 25. Inli befinden ,, im n,, e 1930 mit im wesentlichen gleichen . über die Bürger. darüber, ot der eichsgesetzgeber im Einzelfall sich auf se steuer zu erlassen. Die Frage ist für die eichshilfe im Urteil des Finanzgerichts beim Landesfinanzamt Brandenburg III 262. 30 im 2 53 an die Ausführungen von Hensel, Deutsche Juristen⸗ zeitung 1930 S. 1060 im wesentlichen mit der Begründung be— jaht worden, der vom Volke gewählte Reichspräsident habe guf das gleiche plebijzitäre Vertrauen Anspruch wie der Reichstag, des letzteren Rechte aus Artikel 43 Abs. 2 der Reichsverfa jung, den Reichspräsidenten an der ferneren Ausübung seines Rechts zu verhindern, stehe das nicht beschränkte Recht des Reichsbräsi⸗ denten gegenüber, den Reichstag, der nach seiner Meinung, die staatlichen Belange nicht richtig wahre, aufzulösen, durch Reichs Volk zu befragen und für die Zwischenzeit nach seinem pflichtgemäßen Ermessen von der Befugnis des. Artikel 48 Abs. ? der Reichsverfassung Gebrauch zu machen. Diesen Dar⸗ legungen hat sich der VI. Senat des Reichs sinanzhofs Entsch. Bo. 2. S. 321; Bd. 28 S. 208) für die Reichshilfe angeschlossen. , w. hat auch der J. Strafsenat des Reichsgerichts in dem Urteil 1 D 5b 1X. 9i0 vom 6. Oktober 1931, Reichs⸗ steuerblatt S. 789, die aus der . , der Ver⸗ ordnung vom 26. Juli 1930 etwa zu erhe nden Bedenken geprüft und solche für unbegründet erklär. Der JV. Senat schließt sich der in den angegebenen Urteilen wiedergegebenen Rechtsauffassung an. Daher sind aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung vom 26. Juli 1930 Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Bürgersteuer nicht zu erheben. D. Zu prüfen ist ferner. ob die Bürgersteuerregelung der Grungsatzgesetzgebung des Artikel 11 der Reichsverfassung widerspricht. Poetzsch-Heffter, Reichs ver⸗ fassung 3. Auflage S. 241 Abs. 2 scheint die Ansicht zu vertreten, daß der Reichspräsident, der bei der. Diktatur Gesetzgebungsbefug⸗ nisfe ausübt, an die sonstige Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Reich und Ländern nicht gebunden sei, diese Be fugnisse ergäben sich unmittelbar ,, a,. der ,, et, die Rechtsbeschwerde zu begründen. A. Zunächst ist darauf den Inhalt des dur die Rei. hsverfassung dem ichs hr en 66 hier . ge e, . das Rech⸗ 2 Rechts. Von die sem Signspunst, aus, wirde ö Auf diese finden in ersfter Linie die bings in eine Prüfung der Frage, ob , m,, ung ln der Verordnung des Reichspräsidenten zur . dem Artikel 11 der Reichsverfassung widerspricht, gar ni . zellen, wirtschaftlicher und sozialer Notstände dom 26. Juli zutreten sein. Auch der I. Strafsenat des e ,. z . G öl. J S. zi II. Abschnitt „Erschließung von Ein- seinem Urteil 1D 6lsßt 1x 1070 vom 6. Oktober 1 er e en für die Gemeinden“ Anwendung. Die Verordnung des hat, daß gegen die Rechtsgültigkeit der Verordnung vom 3 hepräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen 1930 auch insoweit keine Bedenken beständen, als sie . ; 1. Tezember 1950 (RGBli. 1 S. 517 J. Teil Anderung der Erhebung einer Gemeindebiersteuer, einer Bůrgersteuer 94 64 zrdnung des Reichspräsidenten vom 25. Juli 1930 Kapitel 1 Gemeindegetränkestener Bestimmungen, 26 41 . . ö tzießung von Einnahmen für die Gemeinden“ enthält zwar Reichs ste uerblatt . ö , Borschriften, welche sich auf die Bürgersteuer 1330 be⸗ den Fragen. ob die Diktatur fugnis , , 3 , dere ö 2 6 2 . , ; ö . n, . Umstände für die Ermessens ü berschreitung wein, . acht kommen könnten Artike a. a0. N.). 3 ,, , , . a6. ,, . ö : i ü r Zugrundlegung dieser zen sich die . 5 Beschwerdeführers gegen die widerspricht, nicht mit ausdrücklicher Begründung Green r ge. ö 24 33. Juli r en der Verordnung vom 1. Dezember 1930 . r,, 5 , . . n, 66 ; . t . g ,, . i ĩ i i egen die Ber⸗ keit der Vero; , mu ; 2 0, . ; z r, ng ö. hh n ö. 3 9 Was nun der J. Straffenat entweder die Di taturbefugnis des 94 . . , echtsgültigkein der in der Berordnung vom 26. Juli 1930 räsidenten durch Artikel 11 der eiche er fass an iu fur fee. m h . k 6. * irg rstens betreffenden. Ver ri ten , . ** 6 . n ,, ie Reichs fang ins einzelne ehende Bestimmungen enthält. indem diese nicht dabon abhängig, daß sämtliche Vorschriften ieser ordnung jedenfalls keine Serletung des Arti * 7 , 9 e dwdnung, z B. die Reichshilfe der Personen des öffentlichen verfaffung erblickt hat. Der erkennende . 46 ie ö 2 k 1 Abschnitt zweiter Titel, deren Verfassungs mäßigkeit hertschenden Meinung (Qlnschütz a. a. O. . 5 . pig J tze tnc be? Nile, mc de Ens der VI. Senat des Reichsfinanzhofs (Entsch. Vd. 27 Leipziger Zeitschrif ür Deutsches Rent.) d 83 ichspräfident vorschreibs und in Abs. 3 Ermäßigungen des Eid te e, be⸗ ir Bd. 25 S. 2068, bejaht hat, oder die Vorschriften über und die dort ange hrten Zitgten * 61 , n gh. ö itelosenversicherun Krankendersicherung (Vierter Abschnitt nur die in Artikel 438 Abs. ? Satz 1 26 e. ng gr nnn fich he mn ngen ern r s ift ala da n il rieil ue Reichsversorgungsgerichts vom 30. Juli gestellten Irun drechte ankert enn er, m 19 2 ist eine äber anderseits zu berücksichtigen, daß die Bürgersteuer sich im urhftische Wochen schrif Wöss gene scchtsverbindlich säfungöbestimmungen nicht gufhebennan'm segn 110 *! Wee ne gältznng er Cntommähstener, daäfiellt, inden sie Mn gern died ent sc Lage die Behandlung aller inn notwendig, ab die Verrduung n . . Der Senat eils das von der Eintommensteuer freie Einkommien erfaßt, teils ri, mn n. e den. gerechtfertigt erscei nen . , Reich das Recht, im wie eine Art Zuschlag zur Einkommensteuer wirkt. Da nun die 3 wie ihre politische , r nh Reichstag ertzigt itz 8* e, 3 . e n gen über de Steuer vom Einkommen das 2. für * . gene e, 1 nicht. ( 4 i, heb ungs zabg sowei durfte es einer einheitlichen, mehr i gehend sin ker üer . ger hn . * Ver Zul sigkeit and en,. 9 e,, . 1 erer nr che ift! und Gleichmäßigkeit ung, die er im einzelnen Falle anzuivenden hat, rechts erbind⸗ erforderlich sind, um 23 7 e in, de henne, weren wrckten, Herorz. Perg ung öh esakltgbken d' wrbherltel rider Heichäer. Peroldnüng zei der Anfftellꝰfg hit Hrsngääte den nenn nd nihaltenen Bestimmungen kann eine Rückwirkung auf die der Begriff der i, . hs Cg n ben b hebrgucht und umfaßt Jemeinden einen gemissen, ihren Berhältnissen und Bedůrfnissen In allenfalls nur bei einent fachlichen Frjammenheng Kasung in enn n. 6 vgl. guch Poetzsch⸗Heflter, Rechnung tragenden Spielraum gelassen hat, ergeben die 85 1. 5 ü ,, 3 Winch xa Ap

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93 389 o Re 3. 120 Anm. 5 ? 1, 3 6. Unter diesen Umstämden nimmt der erkennende

ie err 10e, Rel sltnerblatt , , * erer f n n, . Gemeindesteuern fällt 1 Senat n an, daß eine offensichtliche Ermessens ũberschreitung dem zweiten Abschnitt Erschließung von Ein

unter die Reichskompetenz (vgl. 5 14 des en,, r. und dazu Anschütz a. a. B. S. 53, a. A. Giese, Reichsversassung 8. Auflage Anm. 3 zu Artikel 11). Das Vorliegen des Erforder⸗ nisses 3 ist vom Richter nicht nachzuprüsen, da hier Er⸗ wägungen des reinen Verwaltungsermessens in Betracht kommen und dafür rechtliche Grenzen nicht gesetzt sind (vgl. auch Menkel a. a. O. S. 346 ff., 319). Nur ein willkürlicher Mißbrauch der Ermächtigung des Reichspräsidenten zur Verfolgung anderer, dem Artikel 11 fremder Zwecke würde der Verordnung ihre Rechtsgültigkeit nehmen. Insoweit untersteht das Erforder⸗ nis zu 3 dem richterlichen Prüfungsrecht (vgl. die Ausführungen weiter unten). Im vorliegenden Falle kann aber von einem Mißbrauch der Reichskompetenz keine Rede sein. Denn „wichtige Gesellschaftsinteressen“ sollen dadurch gewahrt werden, daß den durch die Wohlfahrtslasten belasteten Gemeinden

beschränkt habe oder ob er darüber hinausgegangen und sich zu weit in den landesrechtlichen Bereich vorgewagt habe, immer als Rechtsfrage angesehen werden müssen (dies nimmt auch Txiepel, ESreitigkeiten zwischen Reich und Ländern“ in der Festgabe der Berliner Juristischen Fakultät für Kahl 1923 S. 16, an; wegen seiner Stellungnahme jum richterlichen Prüfungsrecht siehe aber weiter unten). In Verfolg dieser Ansicht wird dann auch den Recht anwendenden Gerichten die Befugnis zugesprochen, ein gemäß Artikel 11 der Reichsverfassung vom Reich erlassenes Gesetz für unwirkfam zu erklären, weil es zu sehr ins einzelne gehe. In dieser Allgemeinheit vermag ihr der erkennende Senat sich nicht anzuschließen. Unter „Grundsätzen“ hat man allgemein Richt⸗ linien, Rechtssätze zu verstehen, die der näheren Ausführung im einzelnen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt ihrer Anpassung an die besonderen Verhätnisse der einzelnen Länder, fähig und bedürftig sind. Das Reich darf also die Angelegenheit nicht restlos kodifizieren, sondern soll bei Aufstellung seiner Grundsätze den zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und Bedürfnisse der Länder erforderlichen Spielraum diese überlassen. Die Grenze, wie weit das Reich bei der Grundsatzaufstellung zu gehen und eine weitere Regelung den Ländern zu überlassen hat, wird bei den einzelnen zu regelnden Materien verschieden sein und stets mehr oder weniger flüssig sein. Die Entscheidung hierüber, also über die Frage, welchen Teil das Reich und welchen die Länder zu regen haben, ist indessen im wesentlichen eine Ermessensfrage Werturteilh. deren Beantwortung sich nach dem Bedürfnis der Einheitlichkeit der Regelung für das ganze Reichsgebiet bestimmt. Grundsätzlich entscheidet daher über den Umfang der reichs vecht⸗ lichen Regelung das pflichtmäßige Exmessen des Reichsgesetzgebers. Deshalb steht dem Reich, nicht den Recht anwendenden Gerichlen, grundsatzlich das Werturteil darüber zu, ob die reichs rechtliche Re⸗ gelung sich noch im Rahmen der Grundsatzaufstellung hält g auch Anschütz a. 4. O. S. 88; Hatschek, Deutsches und Preußisches Staatsrecht, 2. Auflage Bd. 1 S. 99g. 118:, Triepel a. 4. O. S299 bis 191; vgl. auch Giese a. a. O. Anm. 1 zu Artikel 10). Das Ermessen des Reichsgefetznebers ist daher grundsätzlich für das Gericht bindend, es sej denn, daß ganz offensichtlich eine Erm gsens⸗ überschreitung oder ein Ermessensmißbrauch vorliegt. In Fällen der letzteren Art steht den Gexichten die Befugnis zu, die Gültig⸗ keit von Verordnungen des Reichsgesetzgebers zu verneinen vgl. Entsch, des Reichgerichts in Strafsachen Bd. 6h S. 185 Triepel a. a. O. S. 101; Hatschek S. M, 100). Allerdings kann sich ge⸗ gebenenfalls der Streit gerade darum drehen, ob offensichtlich eine ö oder ein Ermessensmißbrauch vorliegt.

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