1931 / 303 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Dec 1931 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Rr. 303 vam 30. Dezember 1831. S. 2

geichlossen hat. Das gleiche gilt für die Vergütungen von Leistungen solcher Aerzte, die nicht in einem festen Anstellungs⸗ verhältnis zur Kasse stehen, auch soweit sie nicht durch schriftlichen Vertrag geregelt sind. .

(2) Ten Anspruch auf die Gesamtvergütung kann nur die lassenärztliche Bereinigung geltend machen. Mit der Entrichtung der Vergütung an die kaffenärztliche Vereinigung wird die Kasse von ihrer Verpflichtung befreit. ;

3) Der Art kann seinen Vergütungsanspruch nur gegen die fassenärjtliche Vereinigung seiner Niederlassung geltend machen.

(6 Für Streitigkeiten über den Anteil eines Kassenarztes an der Gesamtvergütung kann die kassenärztliche Bereinigung durch die Satzung ein Schiedsgericht bestellen. Sie regelt in diesem Falle das Verfahren und die Kosten.

8 34.

(ü) Der Maßstab für die Verteilung der 9 auf die Kassenärzte und die Verwaltungskosten für die Durch⸗ führung des Gesamtvertrages wird von der kassenärztlichen Ver⸗ einigung im Benehmen mit den am Gesamtvertrag beteiligten Kassen festgesetzt. Der Verteilungsmaßstab bedarf der Genehmi⸗ gung der ärztlichen Partei des Mantelvertrages. Wird kein Verteilungsmaßstab vorgelegt oder genügt er nicht den berechtigten Anforderungen, so setzt die ärztliche Partei des Mantelvertrages den Verteilungsmaßstab im Benehmen mit der Kassenpartei des Mantelvertrages fest .

(2) Der Verteilungsmaßstab muß Maßnahmen gegen eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit eines Kassenarztes be⸗ stimmen.

§ 35. ;

Die Rechnungen für die zu vergütenden Leistungen sind auf einem von den Spitzenverbänden der Aerzte und Krankenkassen zu vereinbarenden Vordruck bei der kassenärztlichen Vereinigung einzureichen. In ihnen sind die zu vergütenden ärztlichen Ver= richtungen sowie die Wegegelder und die Diagnosen in der Regel nachzuweisen.

8 365.

(I) Das Wegegeld 83 die eigentlichen Wegegebühren (Kilometergelder) und die Ent cazigu g . eiwersaumnis.

(2) Die Kilometergelder und die Entschädigung für Zeitver⸗ säumnis können getrennt festgesetzt werden, insbesondere auch nach der Art des Beförderungsmittels.

(3) Wird dem Arzt das Fuhrwerk unentgeltlich gestellt, so er⸗ hält er nur die Entschädigung für Zeitversäumnis.

() Bei der Festsetzung des 3 sind die örtlichen Ver⸗ hältnisse zu berücksichtigen. Für Nachtbesuche ist ein angemessen erhöhtes Wegegeld zu gewähren.

(5) Wo es erforderlich erscheint, soll in dem Gesamtvertrag ein Entfernungsverzeichnis aufgenommen werden, das die Ent⸗ sernung eines jeden Ortes vom nächstwohnenden Arzt er⸗ kennen läßt.

(6) Die Kilometergelder sollen nach . berechnet wer⸗ den, die durch das Doppelte eines jeden auf der einfachen Reise 6 Kilometers gebildet werden , , , Bruchteile unter 0, Doppelkilometer bleiben außer Ansatz. Bruch⸗ teile von 0,5 Doppelkilometer und darüber werden als volle Doppelkilometer gerechnet.

„() Die Berechnung erfolgt nach dem kürzesten benutzbaren Fahrweg zum nächstwohnenden Arzt, wobei ein Entfernungs⸗ unterschied bis zu zwei Kilometern nicht in Betracht kommt. Wird ein entfernter wohnender Arzt gerufen, so hat er unbeschadet des s 12 Abs. 2 keinen Anspruch auf die Mehrkosten, sofern nicht ein dringender Fall vorliegt.

(8) Bei gleichzeitigem Besuch mehrerer Kassenmitglieder oder Familienangehöriger auf der gleichen Wegstrecke werden die Kilo⸗ metergelder für den am weitesten entfernt wohnenden Kranken berechnet. Für die übrigen auf der gleichen Strecke besuchten Kranken werden bei Wegabzweigungen die Kilometerunterschiede angerechnet.

((9ũ Werden bei einer 2 mehrere Kranke besucht, so müssen die Wegegebühren auf die Zahlungspflichtigen entsprechend ver⸗ teilt werden.

(10) Vereinbarungen, die von den Bestimmungen der Ab⸗ sätze 2 bis 9 abweichen, sind zulässig.

§ 37.

(I) Aus der Gesamtvergütung sind vorweg die Leistungen zu vergüten, die von nichtzugelassenen Aerzten in dringenden Fällen bewirkt worden sind.

(2) Soweit der auf Sachleistungen entfallende Anteil (6 32) an der Gesamtvergütung für die Verteilung auf die Kassenärzte nicht beansprucht wird, weil solche Leistungen zwar vom Kassen⸗ arzte verordnet, aber von anderen Stellen bewirkt werden, wird er der Kasse zur Verfügung gestellt.

G) Soweit der auf Sachleistungen entfallende Anteil (6 32) deshalb nicht ausreicht, weil Leistungen dieser Art nicht mehr in den im § 10 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen, sondern von Aerzten bewirkt werden, deren Leistungen aus der Gesamt⸗ r tun zu bestreiten sind, wird das Kopfpauschale entsprechend erhöht.

(M Den vor dem 1. Januar 1932 zugelassenen Aerzten werden als Mindesteinnahmen die folgenden Hundertsätze der Gesamt⸗ vergütung vorbehalten: .

im Jahre 1932 90 vom Hundert 1933 8580 1934 1935 1936 . . 8338.

Die kassenärztliche Vereinigung hat die Abrechnung über die Verteilung der Gesamtwergütung mit allen Unterlagen für die Kasse bereitzuhalten. j

Kapitel 4. Ueberwachung der kassenärztlichen Tätigkeit.

ö 8 39.

; Unberührt bleiben die Aufgaben der Vertrguensärzte der . Für die an, ., der kassenärztlichen Bescheini⸗ e fg und Verordnungen gelten die Richtlinien des Reichsaus⸗ chusses für Aerzte und Krankenkassen.

. § 40.

(I) Hat eine Kasse Grund zu der Annahme, daß der . arzt die Richtlinien des Reichsausschusses für Aerzte und Kranken⸗ laͤssen nicht beachtet, insbesondere Kranke nicht ausreichend und zweckmäßig behandelt oder das Maß des Notwendigen überschrei⸗ iet, so kann die Kasse von der kassenärztlichen Vereinigung Maß⸗ nahmen zur Beseitigung der Mängel verlangen.

(2) Hält die Kasse die ö für nicht ausreichend oder nimmt sie an, daß die kassenärztliche Vereinigung ärztliche Sach⸗ leistungen nicht in der gebotenen Art und dem notwendigen Aus⸗ maße genehmigt, so kann die Kasse die Erstattung eines Ober gutachtens verlangen. Das Obergutachten ist für die Parteien des Gesamtvertrages und des Einzelvertrages bindend.

ö (3) Die Parteien des Mantelvertrages stellen eine Liste von Ybergutachtern auf und vereinbaren mit 236 die Gebühren. Mangels einer Einigung benennt die Aerztekammer die Sber— gutachter. ) ͤ (4) Die Kosten für das 2Qbergutachten trägt die kassenärzt— liche Vereinigung, wenn das Obergutachten den Standpunkt der Kasse billigt, andernfalls die Kasse.

§ 41. (I) Die kassenärztliche Tätigkeit wird von dem Prüfungsaus⸗ schuß überwacht. (2) Den Prüfungsausschu ung. Sie ordnet 96 Nassen können sich an dem

bestellt die kassenärztliche Vereini⸗ ugnisse und das Verfahren. Die rüfungsausschuß durch abgeordnete

ü

e beteiligen. Der Prüfungsausschuß kann Unterausschüsse bilden.

3) Die Aerztepartei des Mantelvertrages hat den Mitgliedern des ö die erforderliche Unabhängigkeit zu ge währleisten. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Verhandlungen Schweigen zu beobachten; dies gilt nicht gegen⸗ über den Parteien des re n aer en. l . .

(9) Stellt der Einigungsausschuß ( 45) fest, daß die Tätig⸗ keit des D nicht den berechtigten Anforderungen genügt, so bestellt die Arztpartei des Mantelvertrages einen aus

anderen Aerzien bestehenden Prüfungsausschuß. In diesem Falle bestellt die Kassenpartei des Mantelvertrages die von den Kassen abzuordnenden m 3

(5) Nach den Bestimmungen des Mantelvertrages können Prüfungsausschüsse für größere Bezirke bestellt werden.

§ 42. 2

(). Bei der Ueberwachung der kassenärztlichen Tätigkeit 7 der , die Richtlinien des Reichsausschusses für Aerzte und Krankenkassen zu beachten. Die Ueberwachung er⸗ streckt sich insbesondere auf die e n en Rechnungen GG 35) und die Wirtschaftlichkeit der kassenärztlichen Behandlung. .

(2) Die Kassen haben der kassenärztlichen Vereinigung die für die Ueberwachung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.

§ 43. .

(I) Erfüllt ein Kassenarzt die ihm obliegenden Verbindlich⸗ leiten nicht oder nicht in der gehörigen Weise, so kann die kassen⸗ ärztliche Vereinigun 3 mahnen oder verwarnen oder eine an⸗

emessene Vertragsstrafe für verwirkt erklären. Die Vertrags⸗ 3 kann insbesondere in der , . des Anteils an der esamtvergütung und in schweren Fällen in dem zeitweiligen Ausschluß von der lassenärztlichen Tätigkeit bestehen; in wichtigen aun soll der Prüfungsausschuß vorher gehört werden. Gegen ie Maßnahme kann der Kassenarzt die bezirkliche Gliederung des ärzt . Spitzenverbandes anrufen. Die bezirkliche Gliede⸗ rung entscheidet in schweren Fällen nach mündlicher Verhand⸗ lung endgültig. Sie regelt das Verfahren, die Kosten und die Verwendung der Geldbeträge aus verwirkten ,, er. (2) Die Ansprüche der Kasse werden durch die Maßnahmen

nach Abs. 1 nicht berührt.

Kapitel 5. Schlichtung und Rechtsprechung.

§ 44.

((I) Für den Bereich eines Gesamtvertrags wird zur Ueber⸗ wachung der Einzelverträge und des Gesamwertrags ein Ver⸗ tragsausschuß gebildet.

CE) Mit Zustimmung der beteiligten Vertragsparteien kann sür den Bereich mehrerer Gesamtverträge ein gemeinsamer Ver⸗ tragsausschuß gebildet werden.

(3) Der . besteht aus der gleichen Zahl von Vertretern der am Gesamtvertrage beteiligten Safer. Ist ein Kassenverband oder eine Kassenvereinigung Partei des Gesamt⸗ vertrags, so ist im Gesamtvertrag zu bestimmen, inwieweit der . oder die Kassenvereinigung an die Stelle der Kasse tritt.

( Mitglieder und Stellvertreter im Vertragsausschuß können nur Kgssenärzte und Vorstandsmitglieder oder Angestellte der an dem Mantel⸗ oder Gesamtvertrag beteiligten Parteien sein.

(6) In dem Ausschuß führt abwechselnd ein Vertreter der 2 und Kassenärzte den Vorsitz. Die Geschäfte des Vertrags⸗ ausschusses werden von der az geführt. Die Kasse hat der kassenärztlichen Vereinigung Einsicht. in die Akten zu gewähren. eie. me. die Geschäftsführung auf die kassenärztliche Vereinigung übertragen.

(6) Der Vertragsausschuß tritt nach Bedarf zusammen. Er ist innerhalb einer Woche zu berufen, wenn eine Vertragspartei es ,. 4 ;

) Jede Partei trägt die Kosten ihrer Vertreter,

8) Der Vertragsaus uh ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Parteien des Einzelvertrags und des Gesamtvertrags und für die Beilegung von Beschwerden aus Anlaß der, r e, dieser Verträge.

(C) Findet ein Schlichtungs⸗ oder Beilegungsvorschlag keine Annahme, so kann jede beteiligte Partei des Gesamtvertrags den Einigungsausschuß (8 45) anrufen.

§ 45.

(I) Der Mantelvertrag hat zu bestimmen, daß ein Einigungs⸗ ausschuß gebildet wird.

) Der ö besteht aus der gleichen Anzahl . jeder an dem Mantelvertrag beteiligten Partei⸗ gruppe.

(3) Der Mantelvertrag regelt den Geschäftsgang, das Ver⸗ fahren und die Kosten.

(ch Bei Streit über den Abschluß oder die Aenderung eines Gesamtvertrags können die Parteien den Einigungsausschuß um die tn n anrufen. schuß ;

der Einigungsausschuß ist zuständig für die Schlichtun von , n . den Parteien des Mantelvertrags 3. . die Schlichtung von Streitigkeiten und Beschwerden, ertragsausschuß nicht erledigt werden konnten. ; § 46.

9 Bei Streit aus Ein el⸗ und Gesamtverträgen entscheidet das Schiedsamt, soweit die Parteien nicht ein besonderes Schieds⸗ erich . .

2) Gegen die Entscheidung des Schiedsamts ist die Revision an das e a eden, . i

G) Bei Streit aus Mantelverträgen entscheidet das Reichs⸗ schiedsamt endgültig, soweit die Parteien nicht ein besonderes Schiedsgericht vereinbart haben.

(4) Für vermögensrechtliche Ansprüche bleibt der ordentliche

Rechtsweg vorbehalten.

ie im

Kapitel 6. Uebergangs-⸗ und Schlußbestim mungen.

. (¶ũ) Das n , festbesoldeter angestellter Kassen⸗ ärzte, das am 1. Oktober 1931 bestand und beim Inkrafttreten dieser Vertragsordnung noch besteht, endigt mit dem ersten Termin, für den nach dem ö. der Vertragsordnun die Kündigung zulässig ist; ein solches Dienstverhältnis ö uch verlängert oder erneuert werden. Als feste Besoldung gil nicht die Vergütung nach einem Kopf⸗ oder ere, r, oder eine , . , , ,, Solange das Dienstverhältnis besteht, bleibt der beteiligte Kassenarzt ö. seine bisherige kassen⸗ ärztliche Tätigkeit beschränkt. Das Recht, dem Gesamtverkrag beizutreten bleibt ,, ,

(2) Ein beim Inkrafttreten dieser Vertragsordnung be⸗ k, aus einem Bahnkassenarztvertrag bei einer Reichsbahnbetriebskrankenkasse bestimmt sich vom 1. April 1932 an nach dem Inhalt dieser Vertragsordnung. Bis dahin gilt für diese Bahnkasßsenärzte die Bestimmung in Lo. 1 Satz 3.

(3) Im übrigen bestimmt sich ein beim Filra gelen dieser Vertragsordnung bestehendes kassenärztliches Dienstverhältnis von dem . an, den der Mantelvertrag bezeichnet, nach dem Inhalt dieser Vertragsordnung. .

8 48. :

(1) Diese Vertragsordnung tritt, soweit es sich um Maß— nahmen zu ihrer Durchführung handelt, mit der Verkündung, im übrigen mit dem 1. Januar 1932 in Kraft. ;

(2) Mit dem 1. Januar 1932 treten die Richtlinien des

1928 (Reichsarbeitsblatt 17 S. 4099 KVertragsrichtlinien und die Vertragsausschußordnung vom 14. November 19

(Reichsarbeitsblatt IV S. 468) außer Kraft.

. j

der Arzt über den Antrag zu Nr. ? darf die Wiedereintragung nicht vor dem

Neichsausschusses für Aerzte und Krankenkassen vom 14 November

Zweiter Teil. Zulassungsordnung.

Kapitell. Allgemeines.

2 2

Im Sinne dieser Zulassungsordnung bedeutet die Bens Kassen: die 3 Kraulenkassen 3 235 r versicherung ordnung); Kassenverbande ( zh dern versicherungsordnung) 149 den Kassen gleich eig Aerzte: die im Teutschen Reich approbierten erzte, ferner * im Ausland approbierten Aerzte, die auf Grund 2 staatlicher Vereinbarungen jenen glei stehen. gen Zulassung: die Berechtigung zum Roh eines Einzeldi vertrages. ga Kassenärzte: die Aerzte, die einem Gesamwertra getreten sind. . Kassenpraxis: die kassenärztliche Tätigkeit im Zulassun

2. I) Zur Ausübung der een g. berechtigt. Nicht zugelassene Aerzte sind, von dringenden Fill abgesehen von der kassenärztlichen Tati leit au es sossen. 3 Die in Ei enbetrieben der Krankenkassen angestell Aerzte sind als solche nicht Kassenärzte und bedürfen fin, Tätigkeit keiner Zulassung.

Ein Arzt, der eingetragen sein. es nicht.

§5 4. Ueber Beginn, Ende und Ruhen der Zulassung wird in de dafür vorgesehenen Verfahren nach Maßgabe der Zulassum grundsätze entschieden. J

§ 5. () Die 38 wird vorbehaltlich des 19 Abs. 5 en und des 8 Abs. J mit dem Eintritt der Rechtskraft der . rechenden Entscheidung oder dem nächsten Zulassnngstemm virksam. ;

(2) Die Zulassung endigt:

a) mit dem Tode des Arztes

b) mit dem dauernden Ausschluß aus der Kassenpraxis,

e) mit, der Streichung des Arztes aus dem n register 9 19. G Die Zulassung ruht, wenn das Schiedsamt es beschlie⸗ Die Ruhenszeit muß in dem 6 enge werden. Wahr dieser Zeit darf Kassenpraxis nicht ausgeübt werden.

( Der Antrag auf Ruhen der Zulassung oder auf dauernd Ausschluß von der lassenärztlichen Tätigkeit kann von sie Partei des Gesamtvertrages gestellt werden.

Kapitel 2. Arztregister. f . 85. Für den Bexeich eines Mantelvertrages wird bei dem lo Reichsarbeitsminister bestimmten Oberversicherungsamt (Obe versicherungsämtern) ein Arztregister geführt.

gsbejn sind nur Kassent

iin werden will, muß im Arztregi ines besonderen Zulassungsantrages bahn

§8 7.

((d Die Eintragung in das Arztregister erfolgt auf Anm des Arztes.

(2) Die Eintragung eines mehrere Arztregister ist zulässig.

(3) Ein Kassenarzt kann die Eintragung nur in ein anden Arztregister, und zwar frühestens zwei Jahre nach seiner erste ul sing beantragen.

( Die Eintragung ist nur zulässig, wenn der Arzt deut Reichsangehöriger ist, sich im Besitz der bürgerlichen Ehren ö und seit mindestens zwei Jahren ärztliche Tätigle ausübt.

(I) Der Antrag (6 7 Abs. I) hat die Angabe der Personalien des Tages der Approbation, des Tages, mit dem die praltisth Tätigkeit als Arzt begonnen hat, der Ans 26. des Arztes in des Teiles des Arztregisterbezirks zu enthalten, für den Zulassung gewünscht wird. Ferner ist darin . ob du Arzt die n , , . auf ein Fachgebiet beschränken will.

(2) Dem Antrage sind beizufügen:

a) die Geburtsurkunde,

6 2. . . ü 3

c) die Bescheinigungen über die bisherige praktische kliniste Tätigkeit 16 1 sonstige te. 3 als Aist

6G) Falls der Arzt bereits niedergelassen ist, ist eine H

scheinigung der Aerztekammer über Ort und Dauer der Nieder,

nicht zugelassenen Arztes

lassung beizufügen.

((d Falls der Arzt bereits zur Kassenpraxis zugelassen ise i eine Bescheinigung des zuständigen Oberpersiche rungsamts ibet die Dauer der Zulassun ö ; .

(G6) Falls der Arzt Schwerkriegsbeschädigter oder Kriegtͤlen nehmer (6 25 Ziff. 1) ist, find die Urkunden oder die sonstige Beweismittel hierüber bei a . Das gleiche gilt, wenn be sondere wirtschaftliche 6. tnisse geltend gemacht werden ode wenn die bevorzugte Zulassung als 9 en sfe (3 25 Ziff oder im Wege des Praxistausches (6 19 Abs. 5) beantragt win

5 9. ;

(1 Auf Antrag eines Arztes oder einer Partei des Gesamh oder Mantelvertrages werden Tatsachen, die für die Zulassun oder ihr Ruhen von Bedeutung sind, im Arztregister dermerh

(2) Der Arzt ö. über den Antrag ju hören, falls er nich selbst den Vermerk beantragt hat. Die Eintragung des Vermenh oder die Ablehnung des Antrags ist dem Arzt und dem Antreh steller mitzuteilen. 3

§ 10. .

Im Arztregister ist der Zeitpunkt der Eintragung nzugebel Als Zeitpunkt ber Eintragüng gilt der Tag des Eingangs de Eintragungsantrages, sofern bei seiner Stellung die Voraus etzungen . die Eintragung nachgewiesen sind, andernfalls de

ag, an dem dieser Nachweis erbracht wird. Der Zeitpunlt der Eintragung bestimmt die Reihenfolge im Arztregister. § 11.

(1) Ein Arzt wird aus dem Arztregister gestrichen, wenn et die Streichung beantragt.

(2) Ein Arzt wird von Amts wegen gestrichen, wenn

1. er gestorben ist, . d 2. er in einem anderen Arztregisterbezirk zugelassen bin 3. er aus dem Arztregisterbezirt verzieht, in dein er zr gelassen ist, 6 4. die Voraussetzungen für die Eintragung (6 7 nicht ge . sind. a. (G) Ein Arzt wird auf Antrag einer Partei des Gesam vertrages aus dem Arztregister gestrichen, wenn ; n. J. er ohne wichtigen Grund den Abschluß des Ein jelpsess⸗ vertrages oder die Aufnahme der Kassenpraxis ableh

oder die Kassenpraxis ohne wichtigen Grund länger? drei Monate nicht ausübt, .

2. der dauernde Ausschluß aus der Kassenpraxis rech kräftig feststeht. ch In den Fällen des Abs. 2 Nr.? . 4 deere hl ten. en ; ören. In den 3 fünf Jahren erfolgen. () Die Anträge zum . ister sind schriftlich an db täge zi r rn e,, , n. zu richten, 6m dem das Arztregister dr führt wird.

. Arzt an

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 302 vom 30. Dezember 1931. 8g. 3

2 Tie Erledigung der Anträge zum Arztregister 5 der Anfragsteller hat die * —— Ueber die Anträge nach den 7, 9 und 1 entscheidet Lorfizende des Oberversicherungsamtes, bei dem das Arzt⸗ er geführt wird. Die Entscheidung ist dem Arzt und den ucien des Mantel und Gesamtvertrages durch eingeschriebenen e oder gegen Empfangsschein mitzuteilen. 2 Gegen die Entscheidung können der Arzt und die Parteien Gesamivertrages binnen einer Woche nach der Mitteilung enk scheidung des Schiedsamts anrufen. 814 Die Einsicht in das Arztregister ist Aerzten und Kassen pie deren Verbänden und Vereinigungen gestattet.

Kapitel z. Verfahren. .

Für die Entscheidung in Zulassungsangelegenheiten ist das . bei dem Oberversicherungsamt * ig, bei dem n Arztregister geführt wird. Gegen die Ent 4 des gchledsamts, soweit sie nicht die Entziehung der Zulassung oder ne me lg, gemäß s 68 r Abs. 3 der Reichsversicherungs⸗ nung aussprechen, ist die Revision an das Reichsschiedsamt, im prigen die Berufung an das Reichsschiedsamt Gia sg Das gechismittel . dem Arzt, ferner jedem am Mantelvertrag saelligten Kassenverband Gassenvereinigung) und Aerzte⸗ zerband zu.

ist ge⸗

sinenfrei: Portokosten zu erstatten.

Kapitel 4. Reichsarztregister.

; ra. () Die Spitzenverbände der Aerzte führen ein Reichsarzt⸗ ister. 4 5 Eintragungen und Aenderungen in den Arztregistern wie die Zulassungsbeschlüsse sind vom Oberversicherungsamt em Reichsarztregister mitzuteilen.

) Tatsachen, die für ein anderes Ig oder ein Lieds amt von Bedeutung sind, werden von der Verwaltung des Jeichsarztregisters an das zuständige Oberversicherungsamt ge⸗ neldet. *

c Die Verwaltung des Reichsarztregisters ist verpflichtet, den Schieds einrichtungen in den bei ihnen , . Sachen kostenlos luslunft zu geben. Diese. Auskunftspflicht sowie die Ver⸗ hlichtung, Einsicht zu gewähren, besteht auch gegenüber dem zeichsarbeitsminister, dem Reichsausschuß für Aerzte und Frankenkassen und den Spitzenverbänden der leantenkf fen.

Kapitel 5. 3Zulassungsgrundsätze.

! § 17. .

(1) Auf je 600 Kassenmitglieder wird ein Kassenarzt zuge— lassen. ö

(2) Die Verhältniszahl (Abs. I) wird für den Arztregister— heirk oder für Teile davon (Verteilungsbezirke) berechnet.

G6) Verteilungsbezirke sind für zusammenhängende Wirt⸗ scaftsgebiete zu bilden, insbesondere für Groß- und Mittelstädte nit ihren k Ausstrahlungen und für zusammen— zingende Industriebezirke.

(4) Der Berechnung der Verhältniszahl gelegt: die

werden zugrunde Mitgliederzahl der Kassen, die in dem Arztregisterbezirk oder dem Verteilungsbezirk ihren Sitz haben, und

Zahl der Kassenärzte, deren Praxisbereich sich ganz oder überwiegend in dem gleichen Bezirk 3 soweit nicht 527 6 3 ein anderes bestimmt. Kassenärzte, deren Zu⸗ lan ruht, werden nicht mitgezählt.

G6) Erstreckt sich der 2 einer Kasse über mehrere Ver⸗ teilingsbezirke des gleichen Arztregisterbezirks, so wird die Mit⸗ liederzahl in dem Gesamtvertrag auf die Verteilungsbezirke nach ken Verwaltungsstellen der Kasse, nach Verwaltungsbezirken oder lach dem Wohn⸗ oder Beschäftigungsort der Versicherten verteilt. Erstreckt sich der Bezirk einer Kasse über mehrere Arztregister⸗ hezirke, so wird die Mitgliederzahl von den Spitzenverbänden der Aerzte und Krankenkassen entsprechend verteilt.

die

§ 18. () Zulassungen erfolgen vorbehaltlich des 8 27 Ziff. 1, (lange die Verhältniszahl nicht erreicht ist.

(2) Die Zahl der hiernach in einem Zulassungsbezirk über dn Ersatz ausgeschiedener Kassenärzte hinaus zuzulassenden Aerzte erf in einem Jahre nicht mehr als 10 vH der Kassenarztstellen kom 1. Januar des n n. Jahres betragen. Bruchteile bis innschließlich 0,5 werden abgerundet, solche über O,5 aufgerundet.

3) Sind in einem Zulassungsbezirke mehr Aerzte zugelassen, s der Verhältniszahl entspricht, so darf, vorbehaltlich des 8 27 ziffer 1 und 2, bis zur Erreichung dieser Zahl nur jede dritte steiwerdende Stelle besetzt werden.

88. .

1) Die r e eng erfolgt für einen der in 5 17 Abs. 2 und 3 bejeichneten Bezirke oder für den Bezirk eines Arztsitzes, (E) Ein Kassenarzt, der seinen Arztsitz wechseln will, wird sir einen anderen Arztsitz im gleichen Berteilungsbezirk nur Ugelassen, wenn die Parteien des e, n, zustimmen.

G3) Soll sich der Praxisbereich infolge des Wechsels auf einen deren Verteilungsbezirk im gleichen Arztregisterbezirk er⸗ reden, so wird die Zulassung nur mit Zustimmung der Parteien s Mantelvertrags geändert, w ( Für einen anderen Arztregisterbezirk wird ein Kassenarzt ur mit ee nnr. der en en des für diesen Bezirk heltenden Mantelvertrags zugelassen. ; ö

6) Wollen , , ihre Praxis tauschen, so wird der

telle des ausscheidenden Arztes nur mit Zu⸗

mmung der rteien des Gesamtvertrags vor anderen Be⸗ derbern zugelaffen, auch wenn keine freie Stelle vorhanden it Die Tia, wird erst wirksam, wenn der Tausch vollzogen ist.

§ 20.

Voraussetzung der Zulassung. .

¶ũ Voraussetzung für die Zulassung ist neben der Eintragung us Arztre a . 9 . dreijährige praktische klinische Tätig= leit als * tenz vder Volontärarzt. Die bisherigen Zulassungen verden hierdurch nicht berührt. ö ö S). Auf die in Abs. 1 bestimmte Zeit kaun eine 6 an tinem ärztllch⸗wissenschaftlichen Institut bis zu einem Jahr auge⸗ ichnet werden. Die Voraussetzung wird auch durch die Aus⸗ bildung als Facharzt erfüllt. Die Tätigkeit als Vertreter oder lssistent eines Kafsenarztes ist bis zu einem halben Jahre anzu⸗

rechnen. ;

(3) Für Aerzte, die vor dem 1. Oktober 1981 niedergelassen haren, die Bedingungen des Abs. 1 jedoch nicht erfüllen, gilt eine artezeit von drei Jahren von der Niederlas mwaige Assistentenzeit angerechnet wird. ö

(I) Die Zulassung wird erst wirksam, wenn der Arzt. 3. bon der kassenärztlichen Vereinigung im Benehmen mit den Lassen veraustalteten Vorbereitungskursus für die Kassenpraxis besücht hat.

sung an, auf die eine

ü In Bezirten, in denen die, Zahl der Fachärzte mehr als 50 vd der Raff n rzte beträgt können nur praktische . * assen werden. Hierbei werden I arzt nicht gezählt, die da

zigste Lebensjahr überschritten 6 a. ; 6) Als n n 6 wer . genügende ub il tung in ine m Sonder fach nachiwweist. Die Voraussetzungen einer

6 min e!

( ) Aerzte, gründeter werden. 67 besoldete Aerzte),

reichenden

werden.

Vereinigung.

dieser Regelung.

Assistenzarzt oder

soivie besondere wirtschaftliche Verhältnisse.

stimmungen: ersten

sprechen. Aerzte an

wiegend Ersatz

ihrer

werden.

18, 24,

schritten

ei

sich

Diese

u ihrer Dur

an diesem Tage 1. Januar 1982

zur Abgabe lagern de

S. 642 ff.;

Hinter dem

nügenden rztausbildung in diesem Sinne regelt der eichsausschuß für Fierzte und Krankenkassen.

Waren aus den

e, gegen deren Zulassung ein in ihrer Person be⸗ wichtiger ö ——

te, die ünfhundert t e sind in der Regel zur Kassenpraxis nicht neu zuzulassen; ihre Zulassung soll nur ftatifinden, wenn dies zur aus⸗

en arztlichen Versorgung der nn h ge g n en mn ge gen erforderlich erscheint. G) „Als festes dienstliches Einkommen im Sinne des Abf. 2 gilt auch Wartegeld und z achtertätigkeit gilt als sestes dienstliches Einkommen nur, wenn vereinbarungsgemäß

(1) Die Zulassung eines Arztes deutschen Staatsangehörigkeit oder der Mitgliedschaft bei einer

4102) Verheiratete Aerztinnen dürfen nicht lediglich im Hin⸗ blich auf die Tatsache ihrer Verheiratung hinter anderen Aerzten zurückgestellt werden. (Y Das gleiche gilt für Aerzte, die sich als Homöopathen be— zeichnen, wegen dieser Bezeichnung.

CM Wo nach dem . Arztsystem für einzelne ärztliche enn en eine besondere Zulassung erforderlich war, bleibt es bei

(56) Erklärt ein Gesamtvertrag die Besetzung eines Arztsitzes als vordringlich, so mu

Ist unter mehreren Bewerbern die Auswahl zu treffen, so sind alle für die Zulassung in Frage kommenden Umstände einander abzuwägen. des § 23 Abs. 5 und des 5 25 punkte zu berücksichtigen: tragung in das Arztregister, Lebensa Bezirk, Ortsansässigkeit (6 25 Ziff. 2), Lage der Wohnung, Ueber⸗ lastung durch andere ärztli

Für die nach § 24 zu treffende Auswahl gelten folgende Be⸗

1. Kriegsteilnehmer egsbeschät sowie verdrängte und vertriebene Aerzte sind bei ihrer ulassung zu bevorzugen. . 2. Ortsansässige Aerzte können bevorzugt zugelassen werden, wenn 266 Gründe in der Person des Arztes .

deren Eltern oder Pflegeeltern seit mindestens Jahren am Orte der Niederlassung des Arztes oder in einer Nachbargemeinde wohnen, oder die sich selbst 6 der gleichen . . 3. Eine durch Ausscheiden eines praktischen Arztes frei ewordene Stelle ern onders begründeten ; olche Fall liegt insbesondere dann vor, wenn ein Bedürfnis nach einem Facharzt besteht, praktischen Arztes, der den

zur ärztlichen rso Ber berechtigten Angehörigen , , ist, . diesen Bezirk lr

Beim Ausscheiden eines Facharztes soll in der Regel ein Vertreter des gleichen Sonderfaches zugelassen werden. Er ist zuzulassen, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht.

uebergangs- und Schlußbestimmungen.

War ein Kassenarzt dig nscht bei allen Kassen des früheren Arztregisterbezirks seines

dem Inkrafttreten dige n fn, aller Versicherten und ihrer bere igen zugelasse die in 66 Zulassungsbezirke wohnen oder beschäftigt sind. Die Beschränkung auf den

ür die Zulassung der Aerzte, die ar er 1931 dre

geh fi dre, inn, . dieser Zeit dauernd ärztlich tätig waren, gelten folgende Ausna 1. Sind diese empfänger, so gelten

Das gleiche gilt für die erste ulla zte, die vor t 469 gr: che Tätigkeit nicht oder nur ,, . unterbrochen haben. sie nur dort zugelassen werden, wo 1931 niedergelassen waren.

2. In einem

ben Aerzten jährlich ein Drittel der Aerzte . en, die am 1. Oktober ĩ . irt eingetragen, aber nicht zugelassen waren. zahlen 3 . 3. der Berechnun V r len d zt nicht ght. die in den letzten drei Jahren aus der Kassenpraxis ein E. eintgusend Reichsmark jährlich ha 1. , g. . aben oder seit dem 1. ,. niedergelassen sind. 5. d inhensgh der außerordentlichen Zulassungen soll abweichend von Approbationsalter bestimmen.

§.28. . ie r en ng tritt, soweit

übrigen mit dem 1. Januar

19238 Reichsarbeitsblatt IV S. Berlin, den

Aenderun 9 ; 8 3o

8

Auf Grund des § 15

Sschluß Emden vom ug ö . 1929 S.

5 22. Grund vorliegt, dürfen

nicht

Eintommen von monatlich beziehen (sest⸗

zugelassen ein festes dienstliches Reichsmark

Versicherten oder ihrer

Ruhegehalt. Ein Einkommen aus Gut⸗

bestimmte fortlaufende Bezüge gewährt

23.

3 ist unabhängig von der inner⸗

dieser Arztsitz zunächst besetzt werden. § 24.

egen⸗ Hierbei sind unbeschadet des 5 19 * 5, insbesondere folgende Gesichts⸗ Zeit der , . fin der Ein⸗

ter, Niederlassungszeit im

Tätigkeit, längere Tätigteit als onstiger Nachweis einer besonderen Ausbildunn

§5 25.

insbesondere Schwerkriegsbeschädigte

Als ortsansässig in diesem Sinne gelten solche

eit dort aufhalten.

durch einen Facharzt nur in be⸗ ällen besetzt werden. Ein solcher

Beim Ansscheiden eines Bezirk eines Arztsitzes vor⸗ allein versorgte und dessen unverzüglicher ersorgung der Versicherten . ür

wieder ein praktischer zt zugelassen

Kapitel 6.

w ohnsitzes zugelassen, so gilt er mit h . als zur Behandlung

tigten Angehörigen zugelassen,

ist f gsig

am 1. Oktober 1931 drei

ezirk eines Arztsitzes § 27.

hmen: . als Kriegsbeschädigte Renten für ihre erste Zulassung die s 17,

solcher

ind und

Aerzte 5 nicht.

dem 1. Oktober 1921 approbiert

önnen

Sind sie niedergelassen, ö

ie am 1.

ezirk, in dem die Verhältniszahl unter⸗ ist, nen außer den nach 5 18 Abs. 3 zuzulassen⸗

e⸗ Rest⸗

die

1931 in das Arztregister dieses

der Verhältniszahl werden

Einkommen von weniger als tten und entweder am Lebensjahr vollendet

infzigste ; rr ü 1931 in dem gleichen

Oktober

gilt nicht.

Fz 24, in erster Linie nach dem

es sich um Maßnahmen der Verkündung, im 19323 in Kraft. Sie findet auf alle

wendung. Mit dem ,,, f. November

rung handelt, mit

ne mn dg, ssungsordnung vom itt die Zulgssungsor n , 401) außer Kraft.

30. Dezember 1931.

Anwendung.

Diese Verordnung

27. Juni 19831 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 148 vom 27. Juni 19831; Amtsblatt der Regierung zu Aurich 1931, Stück 2) wird folgender 8 11 eingefügt:

§ 11.

Das Hauptzollamt Emden kann bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch den Inhaber Proviantlagers oder dessen Bertreter, Angeftellte oder sonst im Dienste oder Lohn stehende Personen dem Lagerinhaber ein Sicherungsgeld auferlegen. 1 ; sowie Abs. 2 der Reichsabgabenordnung finden entsprechende

des

3 203 Abs. 1 S. 2 und 3

Artikel 2. tritt am 1. Januar 1932 in Kraft.

Hannover, den 23. Dezember 1931. Der Präsident des Landesfinanzamts.

Denhard.

17. Dezember 1931, die

Umfang 14

Berlin NW 40,

Reichsvomrlagtzamt.

Bekann machung.

Die am 2. Dezember 1931 ausgegebene Nummer 85 des Reichsgesetzblatts, die Verordnung über die Amtsbezeichnungen in den Besoldunge⸗ gruppen A 2a, Aa und A Sb, vom 22. Dejember 1931,

die Verordnung über Preisschilder und Preieverzeichnisse, vom

Teil I, enthalt:

die Verordnung über Zolländerungen, vom 21. Dezember 1931, Verordnung zur vorstädtischen Kleinsiedlung und stellung von Kleingärten für Erwerbelose, vom 23. Dezember 1831, die Zweite Verordnung über einmalige Bilanzierungserleichterungen, vom 23. Dezember 1931, . ;

die Ersie Durchfübrungs⸗ und Eigänzungsverordnung über Zint⸗ senkung auf dem Kapitalmarkt, vom 23. Dezember 1931, und

die Verordnung über die außerordentliche Mietlündigung zum 5. Januar 1932, vom 23. Dezember 1831.

Bereit⸗

Bogen. Verkaufspreis O 30 RM.

Postversendungsgebührten: oh RM für ein Stück bet Voreinsendung.

den 29. Dezember 1931. Dr. Kaisenberg.

m O ᷣ—orͤᷣt ,

Nichtamtliches.

Statistik und Volkswirtschaft. Nachweisung der Einnahme an Kapitalverkehrsteuer.

Gegenstand der Besteuerung

Arril gz J April IS30 bis bis Novbr. 1931 Novpbr. 1930 RM a RM 3

November 1951

RM

auf Aktien .

ter Haftung

Personen. Verzinsliche inländis

schreibungen,

schulden

und Zwischenscheine

st eu e x. Anschaffungsgeschãfte

Zusammen

des deutschen 26

reits e, , in der sich im?

lionen

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Geib.

Verordnung

der Verordnung über die KBaren aus den Proviant lausschlusses Emden vom 7. Juni 1931.

Bom 23. Dezember 1931. ; . Abs. 5 der Zollordnung für den 1 Oktober 1929 (RMVl. 1929 212 ff.) wird hiermit verordnet:

Artikel 1. . 10 der Verordnung über die ga 2 des Zollansschlusses Emden vom

Reichsmark im

I. Gesellscha ft steu er. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften

Gesellscha ten mit beschrãnl⸗

Bergrechtliche Gewerkschaften Andere Kapitalgesellschatten Andere Erwerbegesellschaften und die übrigen suristischen

II. n n, ,, e Schuld⸗ und Rentenver⸗ Zwischen⸗ scheine und Schuldper⸗ schreibungen über zinsbare Darlehns oder Renten⸗

Verzinsliche ausländische Schuld- und Rentenver , u. Zwi .

Für ausländische Aktien und andere Anteile sowie für ausländische Genußscheine

III. Börsenumsatz-

Aktlen und andere Anteile sowie verzinsliche Werte

R jie Ar 1t 5

An . z e ne eig! gibt das Reichsarbeitsblatt nach⸗ stehenden allgemeinen Ueberblick:

In der weiteren Schrumpfun um Teil infolge e nia gen

ch die Zurückhaltun ; dec gz ö Ih dert worden ift, kommen die wirtschaft⸗

Schwierigkeiten verstärkt zum Ausdruck. r. . im Monat Oktober 23

günstig zu nennen, so ie schwere ,, erkennen, Warenaustausch namentli

dovember auf 7 n e Reichsmark ausschließlich der i ferunge: 11 ile! gieichamn nr 3 Einjuhr hat sich wertmäßig mit 182 Milli Reichsmark au om gel

6 n rr. 2. eine Abnahme des Ausfuhrüberschusses (aus⸗ schließlich der Reparationssachlieferungen) von Sktober auf

3

Ih 276 416

6 047 3093 164 250 416 551

6 69 0006

41834 074 337 427 10591

189 666 52 398 437 18 699 2 889

56 41 20

os 814 79 615 983 796 366ß:

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0 as 138 34 320 746

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46 91

459 060 1 486 242

8

Berlin, den 28. Dezember 1951.

Statistisches Reichsamt. Wagemann.

markt- und Wirt schaftsliage

der deutschen Wirtschaft, die usfuhrhemmungen sowie auch er Abnehmer, die auf eine Preis⸗ War das Ergebnis r,, ö Ergebnis für November be⸗ 1 die ö ö, durch währungs⸗ und handel spolitische ir g F hat Die Ausfuhr belief eichsmark (Oktober S866 Mil⸗ Reparationssachlieferungen

letzten

dem Stand vom Oktober gehalten.

383 Millionen

256 Millionen Reichsmark oder

äh v im November. Der Beschäftigungs grad im Ruhrkohlen⸗

bergbau zeigte

ire, äftigun Vereins Cen cher en ,, der und zu Entla

zurũck; von 40.2

auf

im November eine ih Steigerung,

nur in 3 ö legschaftsabbau der . ,. ber gehalten. Na

Novem ö ; Ii Hache n ban af sta ten har die zunehmende Ver⸗ Lage zu weiteren Verkürzungen ssungen von Arbeitern und Angestellten ständiger Stillegung hen g 3 6 . r äftigun 6 durchschnittli 35. Stunden. Die zweiten Novemberhälfte einsetzenden

ch geleisteten Arbeitsstunden zu ihrer.

die 3 1— „Feierschichten bemerkbar machte. Der e f Stillstand gekommen zu

n be irk at ich der Be⸗ Braunkohlenbez 1. Bericht des

der Arbeitszeit owie zu voll⸗

am Ver⸗ . 8 !. i au weiter von 38.2 vp au K Arbeitszeit san utatigkeit ist 2a den i 63 Froft fast gänzlich um

von Betrieben geführt. Gemessen