1932 / 93 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Apr 1932 18:00:01 GMT) scan diff

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und Staatsanzeiger Nr. 93 vom 21. April 1932.

S. 2

II.

Bezuges von zollfreiem gekennzeichneten asberechtigten (einschließlich der Einfuhr) (durch Sandler und Ge⸗

6. Die Vermittlung des Weizen für die Bezu vollzieht sich im freien Verkehr nossenschaften Die Bezugsberechtigten können sich zwecks Vermittlung des Bezuges von Weizen an jeden beliebigen

Händler oder an jede beliebige Genossenschaft wenden.

7. Die RM. St. darf die im § 2 der Durchführungsverordnung des Reichsministers der Finanzen vorgesehene Bestatigung nur ausstellen, wenn sie festgestellt hat, daß die von den Im⸗ porteuren (Erlaubnisscheinnehmern) vorgelegten 6 bezugsscheine mit den bon der Gemeindebehörde unmittelbar zugegangenen Durchschriften dieser n, , n, über⸗ instimmen., Tie RM. St, ist, um die unnötige Ausstellung von Bestätigungen über kleine Weizenmengen zu vermeiden, berechtigt, die Ausstellung von Bestätigungen über weniger als 100 To, abzulehnen; sie wird aber den Verkehrsgewohn heiten entgegenkommen. ;

F. Der Preis, den die Bezugsberechtigten für den Weizen zu

zahlen haben, richtet sich nach der Preisbildung im freien

Markt. Es sist Sache der Bezugsberechtigten, den Weizen

durch diejenigen Firmen (Sändler oder Genossenschaften) zu beziehen, die ihnen den Weizen am vorteilhaftesten liefern

Tie R. M.St. hat darauf hinzuwirken, daß die Handels- zuschläge sich in angemessenen Grenzen halten r

9g Tie R M. St. ist berechtigt, von den Importeuren Erlaubnis⸗

scheinnehmern) für die Ausstellung der Bestaätigungen (Nr. 7

eine Gebühr in Höhe von RM 0,10 für je 100 kg der be⸗— stätigten Weizenmenge zu erheben ; Weizenbezugsschein Nr. ... . (Nicht übertragbar Urschrift an den Bezugsberechtigten auszuhandige Der Hühnerhalter in Post

ist unter den auf der Rüceite abgedruckten Bedingungen berech⸗ tigt, von denjenigen Stellen (Firmen usw.), die vom Reichs⸗ minister der Finanzen die Erlaubnis zur Einfuhr von zollfreiem, gekennzeichnetem Weizen zur Fütterung von dühnern., erhalten haben Erlaubnisscheinnehmern), solchen Weizen in der Menge von (in Worten kg unmittelbar oder durch Vermittlung derjenigen, Stellen (Firmen usw zu beziehen, die die Zuführung des Weizens vom Erlaubnis⸗ scheinnehmer zum Sühnerhalter übernehmen. Dieser Be ugs chin ist ausgefertigt unter Zugrundelegung 1953

des bei der Viehzählung vom 1. Dezember 1 sestgestellten Bestandes von Hühnern.

den 19 Ort) Stempel der Gemeinde: Unterschrift.

Auszufüllen bei der Reichsmaisstelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H.

Kontrolle: Kartei verbucht

Die Berechtigung des Hühnerhalters zum Bezuge von Weizen ist nicht übertragbar. Der Bezugsberechtigte darf den Weizen nicht verkausen, soöndern ihn nur zur Verfütterung im eigenen Be⸗ triebe verwenden. Bei Zuwiderhandlungen hiergegen hat er an die Reichsmaisstelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H., eine Kon⸗ ventionalstrafe von RM 30, für 1060 kg zu zahlen. .

Da der für die Hühnerhaltungen bestimmte Weizen zollfrei nur bis zum 30. 6. 1932 eingeführt werden kann und der Bezugs— schein bei der zollamtlichen Abfertigung des Weizens mit vor— liegen muß, kommt es darauf an, daß der Bezugsberechtigte diesen Bezugsschein unverzüglich unmittelbar oder durch Vermittlung von Händlern oder Genossenschaften dem Importeur (Erlaubnis⸗ scheinnehmer) zuleitet, und daß dieser spätestens am 30. 6 1932 den Bezugsschein bei der zollamtlichen Abfertigung des Weizens der Zollstelle mit vorlegt. k .

Für zollfreien, gekennzeichneten Weizen ist ein fester Preis nicht vorgeschrieben; die Preisbildung vollzieht sich vielmehr im freien Verkehr. Es ist daher Sache der Bezugsberechtigten durch diejenigen Händler oder Genossenschaften Weizen zu beziehen, die ihnen diesen am vorteilhaftesten liefern.

Die Reichsmaisstelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. S., in Berlin hat für die Zollverwaltung die Richtigkeit der Weizen⸗ bezugsscheine, die bei der zollamtlichen Abfertigung des Weizens mit vorliegen müssen, vorzuprüfen und gegebenenfalls zu be⸗ stätigen, sowie die Abgabe des Weizens an die Hühnerhalter zu überwachen; sie erhebt vom Importeur (Erlaubnisscheinnehmer) eine Gebühr von RM 0,10 für 100 kg Weizen.

268 St.⸗G.-B.) Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische, öffentliche Urtunde verfälscht oder faͤlsch⸗ lich anfertigt und von derselben zum Zweck einer Täuschung Ge— brauch macht, wird wegen Urkundenfälschung mit Gefängnis bestraft. ;

3 Urkundenfälschung, welche in der Absicht begangen wird, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu inn . oder einem anderen Schaden zuzufügen, wird, wenn die Urkunde eine öffentliche ist, mit Zuchthaus bis zu i0 Jahren bestraft, neben welchem auf Geldstrafe erkannt werden kann.

(Auszug aus S5 267,

Weizenbezugsschein Nr. . Nicht übertragbar. 1. Durchschrift (an die Reichsmaisstelle, Geschäftsabteilung G. m. b. S., Berlin W 62, Kurfürstenstr. 151, einzusenden). Der Hühnerhalter in Post hat einen Weizenbezugsschein mit obiger Nummer über 85 5588 6

M erhalten.

Dieser ae en, ist ausgefertigt unter rn n n des bei der Viehzählung vom 1. 12. 1931 festgestellten Bestandes van, , ren.

JJ u-

(Ort)

Stempel der Gemeinde. Unterschrift.

Weizenbezugsschein Nr. . .. Nicht übertragbar. 2. Durchschrift (bleibt bei der Gemeindebehörde). Der Hühnerhalter in Post hat einen Weizenbezugsschein mit obiger Nummer über

s⸗ 9 2 2 2 kg ,,

Dieser Bezugsschein ist ausgefertigt unter Zugrundelegung des bei der Viehzählung vom 1. 18 1931 festgestellten Bestandes von .... ..... Hühnern.

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Stempel der Gemeinde. Unterschrift. Vn 2 . 1 *

1

Bestätig ung Nr. . . . über die ordnungsmäßige Ausstellung von Weizenbezugsscheinen für die Jollverwaltung (vgl. 5? der Durchführungsverordnung zu der Verordnung über Zolländerungen vom 15. April 1932).

Wir bestätigen, von Ihnen die in anliegender Aufstellung Nr. ...... verzeichneten Weizenbezugsscheine über

kJ 11 zur Prüfung erhalten zu haben.

Die Ubereinstimmung dieser Scheine mit den uns von den Gemeindebehörden unmittelbar ag angenen Durchschriften dieser Weizenbezugsscheine haben wir sestgestellt.

,,

Reichs maisstelle, Geschäftsabteilung G. m. b. H.

kg)

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von der Reichsmaisstelle

Gesch. Abtlg. auszufüllen). 5. den .. 0.1982.

Ort)

Aufstellung über Weizenbezugsscheine. Anlage zur Bestätigung der

Reichsmaisstelle, Iq haften bn nn G. m. b. H.

Nummer des Weizenbezugsscheins

Weizen

Bemerkungen kg

Anlage D. An wei sung

zur gollamtlichen Kennzeichnung von Gerste. (Beilage zu Nr. 22 des Nachrichtenblatts für die Zollsellen vom 15. November 1913.)

1. Zur jollamtlichen Kennzeichnung von wässerige, 1 vn Eosin enthaltende Lösung.

J. Beschaffenheit, Bezug und Prüfung des Eosins. . Als Eosin sur Kennzeichnung von Gerste ist das Natriumsalz Tetrabromfluoreszeins zu verwenden. Es muß 1. mindestens 75 vy 6 enthalten, 2. frei von allen Füllstoffen und freinden Farbstoffen sein und darf 3. höchstens 1 vH Chloride, berechnet als Kochsalz, aufweisen, 4. gesundheitsschädliche Stoffe, besonders Arsen und Schwer⸗ metalle, nicht oder doch nur in solchen Spuren enthalten, die nach 5 10 des Gesetzes vom 5. Juli 1887, betreffend die Ver⸗ wendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln und Gebrauchsgegenständen (RGBl.

2

S. 27), außer acht bleiben. 3. 4. (fallen aus.)

II. Herstellung der Farbstofflösung. 6. Die zu der zu bereitenden Farbstofflösung (Ziffer 1) erforder— liche Menge Eosin auf 100 1 Farbstofflösung kommt 1 kg Farb⸗ stoff wird in einem offenen Gefäß (Eimer oder dergleichen) mit reinem Leitungs⸗ oder Brunnenwasser nach und nach über⸗ gossen. Die Auflösung des Farbstoffpulvers wird durch Um⸗ rühren beschleunigt. Nach kurzem Absitzen wird die . von dem ungelösten Anteil durch ein feines Sieb in das zur Aufnahme der Farbstofflösung dienende Vorratsgefäß gegossen. Der un⸗ gelöste Anteil des Farbstoffs wird in der gleichen Weise mit immer neuen Mengen Waffe so oft behandelt, bis aller Farbstoff auf⸗ gelöst ist. Sofern die für die zu bereitende Farbstofflösung zu verwendende Wassermenge beim Auflösen des Farbstoffs noch nicht völlig aufgebraucht ist, wird im Vorratsgefäß noch soviel Wasser zugesetzt, bis das der Farbstoffmenge entsprechende Maß erreicht ist. Nach sorgfältigem Umrühren ist die Farbstofflösung gebrauchsfertig. ; 9

ö kann auch in der Weise hergestellt werden, daß ein feines Sieb oder ein Siebtrichter auf das Vorratsgefäß gesetzt und der Farbstoff auf das Sieb gebracht wird. Sodann gießt man reines Wasser auf das Sieb, rührt mit einem harten Pinsel um und fährt mit dem Zusatz des ssers so lange fort, bis der Farbstoff sich vollständig aufgelöst hat. Das Vorrats⸗ gefäß wird darauf mit Wasser auf das der Menge des Farbstoffs entsprechende Maß aufgefüllt.

Gerste dient eine

06.

Bei Frostwetter ist zur Bereitung der Lösung nach Bedarf warmes Wasser oder, falls dies nicht möglich sein sollte, ein Zusatz von höchstens 2 vH Kochsalz zu verwenden.

III. Ausführung der Kennzeichnung. 8.

Die Gerste wird entweder im ruhenden Zustand, und zwar in loser Schüttung in Schiffen. Eisenbahnwagen oder Lagern, in Greifern, Kübeln oder in Säcken von der Oberfläche aus, oder während der Bewegung beim Entladen, und zwar unmittelbar im Anschluß an den Durchgang durch selbsttätige .

tungen oder durch Absacktrichter, gekennzeichnet. Die hierzu er⸗ orderlichen Vorrichtungen werden bis auf weiteres von der Firma . W. Meyer in Hameln geliefert.

A. Kennzeichnung von Gerste im ruhenden Zu st and. 9.

(1) Die Kennzeichnung von Gerste im ruhenden Zustand beruht auf dem Grundsatz, daß die in die Gerste von der Qber⸗ fläche her in feinen Strahlen eingeführte Farbstofflösung infolge ihres Eigengewichts die Gerstenschichten senkrecht durchrieselt, hierbei die Körner färbend bestreicht und dadurch kennzeichnet.

(2) Den verschiedenen Behürfnissen entsprechend werden Messingrohrvorrichtungen in verschiedenen Größen und Formen verwendet.

1. In loser Schüttung in Schiffen, Eisenbahn⸗ wagen oder in Lagern. 10. (iI) Die zur Kennzeichnung von Gerste in loser Schüttung in

erhalten. g Schiffen, Eisenbahnwagen oder in Lagern gewöhnlich benutzte 2 .

Vorrichtung (Nr. 8 der Anlage) besitzt eine Oberfläche 2 XI m und ist folgendermaßen eingerichtet:

(2) In einem eisernen, zweckmäßig mit Handgriffen an den Längsseiten versehenen Rahmen liegen 12 Messingrohre (Ver⸗ teilungsrohre) von 15 mm Durchmesser in der Längsrichtung nebeneinander. Die Rohre tragen an der Unterseite in Abständen von 7 em versenkte Abflußöffnungen von 1 mm Weite. Diese, danach mit über 400 Ausflußöffnungen versehenen Rohre be⸗ wirken die gleichmäßige Verteilung der Farbstofflösung in feinen Strahlen.

(3) Im Mittelpunkte der n befindet sich ein Messingaufsatz mit einem Fülltopf, aus dem durch vier geschweifte Ableitun * die Farbstofflösung in das Rohrnetz verteilt wird, und zwar so, daß die vier Ableitungsrohre zunächst zwei quer über dem Rahmen liegende Messingrohre (Querrohre) von 25 mm Durchmesser speisen. Die Querrohre stehen durch Kreuzverbindungsstücke mit je zwei Durchgangskanälen mit den längsliegenden Verteilungsrohren in Verbindung. Die Ver⸗ teilungsrohre werden von den höherliegenden beiden Querrohren in vier Abteilungen gleichmäßig gespeist. Die Querrohre sind in der Mitte durch einen Korkverschluß getrennt, so daß jeder der vier Abteilungen eine gleichmäßige Menge Farbstofflösung zugeführt wird. Die längsverlaufenden Verteilungsrohre haben jedes drei Korkverschlüsse im Innern, und zwar je einen in der Mitte und je zwei zwischen den Ablaufkanälen der Kreuzverbin⸗ dungsstücke. Demnach werden die Verteilungsrohre für die Farb⸗ stofflösung in mehreren für sich abgeschlossenen Abteilungen unter gleichem Flüssigkeitsdruck und mit der gleichen Menge der Farbstofflösung aus dem Fülltopf gespeist. Sie lassen daher in allen Teilen der Vorrichtung gleiche Mengen der Farbstofflösung austreten, auch wenn die Vorrichtung nicht genau wagerecht liegt.

11.

Sofern die Oberfläche der in den einzelnen Schiffsabtei⸗ lungen lagernden losen Gerste sich mit den in Ziffer 10 be⸗ schriebenen Vorrichtungen in der Länge und Breite nicht ganz bedecken läßt, sind außerdem Ausgleichungsvorrichtungen von ge⸗ ringeren Abmessungen, von 21 *X*0,60 und 113 *X0,86 m (Nr. 4.

5 und 6 der Anlage), zu verwenden.

12

(1) Zur Kennzeichnung der in Schiffen unter festem Deck, unter Kajütsüberbauten, Unter dem Gangbord oder sonst von oben her nicht frei zugänglich lagernden Gerste dienen Stechvor—⸗ richtungen, die seitwärts in die verdeckt lagernde Gerste 6 werden (Nr. 10, 11, 11a, 12, 12 a, 13, 18a bis 13e und 14 der Anlage).

(2) Die Stechvorrichtungen finden in verschiedenen Längen je nach der Bauart der verschiedenen Schiffe und der Anordnun der Ladung Verwendung. Sie sind schmaler als die in Ziffer 1 beschriebene Vorrichtung; die Stechvorrichtungen Nr. 13a bis 13e haben vier und Stechvorrichtung Nr. 14 hat drei Verteilungs⸗ rohre; die übrigen Stechvorrichtungen bestehen aus sieben in gleicher Richtung verlaufenden Verteilungsrohren. Letztere haben 1mm weite Ausflußlöcher in 7 em Abstand voneinander, sind in Stahlbänder gelagert, 0,0 m vom Ende aufrecht gebogen, dann gekröpft und münden in einen kupfernen Fülltrichter. An ihrem freien Ende haben die Verteilungsrohre Stahlspitzen, damit die Vorrichtungen leicht durch die Gerste geschoben werden können. Da die 5m lange Stechvorrichtung Nr. 14 zum Färben der unter besonders langen, festen Schiffsverdecken am weitesten hinten lagernden Gerstenschichten dienen soll, sind ihre Verteilungsrohre nur von der Mitte nach dem freien Enbe hin mit Ausflußlöchern versehen, weil bei einer Bohrung von Ausflußlöchern über die ganze Länge der Rohre hinweg 9 größere Teil der Farbstoff⸗ lösung schon durch die vorderen Ausflußlöcher ablaufen und eine genügende Färbung der hinteren Gerstenschichten nicht erreicht würde.

13.

(UI) Der Fülltopf jeder der zur Färbung von Gerste in ruhendem Zustand dienenden Vorrichtungen hat im Innern eine Litereinteilung und faßt eine abgemessene Menge Farbstofflösung, welche der von der Vorrichtung bedeckten Fläche der Gerste und ihrer Schichthöhe entspricht. Unten im Topf befindet sich ein feines Sieb aus Bronzegewebe, welches sich der Topfwandung stets dicht anschließen muß, damit ein Eindringen von Schmutz⸗ teilen in die Rohre verhindert wird. Der Fülltopf hat an der Unterseite einen kegelförmigen, mit zwei nebeneinanderliegenden

von

Durchgangsöffnungen versehenen Messinguntersatz, der mit einem entsprechend geformten, eingeschliffenen Messing⸗ aufsatz der Vorrichtung einen dichten Verschluß bildet. In dem Aufsatz befinden sich ebenfalls zwei Abfluß⸗

löcher in genau gleicher Größe und Anordnung, so daß durch Drehung des Fülltopfs der Ablauf geöffnet und geschlossen werden kann. Der Kopf des Aufsatzes ist zur besseren Abdichtung mit

Bajonettverschluß versehen. Durch Drehung des Fülltopfs nach links wird der Ablauf 2 durch Rechtsdrehung des Topfes geöffnet. Unter den Abflußöffnungen befindet sich in dem

Aufsatz eine Aussparung, in der ein feines Sieh aus Bronze⸗ gewebe liegt, das etwaige feste Rückstände der Farbstofflösung gur thält Unter diesem Siebe münden die vier geschweiften Ableitungsrohre, welche die Farbstofflösung durch die beiden Zu⸗ e ,, nach den längsverlaufenden Verteilungsrohren eiten.

(2) Da die im vorstehenden Absatz erwähnten Verschlüsse bei nicht richtiger Handhabung zuweilen vor der Füllung nicht ab⸗ gesperrt wurden und dadurch zur Verschmutzung des Schiffs⸗ bodens Anlaß gegeben haben, sind sie bei einer Anzahl von Vor⸗ richtungen K durch Drehschieber (Hähne) mit Hebel ersetzt worden.

14.

Vor Beginn der Kennzeichnung ist die Oberfläche der lose geschütteten Gerste mit Schaufeln, Brettschiebern oder dergleichen zu ebnen, damit die Vorrichtungen gleichmäßig wagerecht auf⸗ gelegt werden können. z

15

Falls hei Schiffsladungen die Gerste mittschiffs höher liegt als einwärts, so können die Vorrichtungen in ihrer 2 tung an den schräg lagernden Flächen verwendet werden, da die Verteilungsrohre auch in schräger Lage bis zu 20 Grad gleich⸗ mäßig gespeist werden. *

D.

Die Verteilungsrohre müssen so in die Oberfläche der Gerste eingebettet werden, daß sie von der Gerste 3 bis 5 em hoch be⸗ deckt sind, damit die aus den Oeffnungen rieselnden Farbstrahlen unmittelbare Führung in die Gerste erhalten. Vor Beginn der Kennzeichnung sind die Fülltöpfe sorgfältig und dicht auf die Vorrichtungen zu setzen; die Verschlüsse sind abzusperren. Hierauf wird die erforderliche Menge e fe ion auf einmal in den Fülltopf gegossen und durch Oeffnen des Verschlusses in die Gerste entleert. 8

Die Menge der im einzelnen Falle in der Regel zu ver⸗ wendenden Faärbstofflösung ist aus der Anlage zu entnehmen. Die Menge der Farbstofflösung richtet sich nach der Höhe der Gerstenschicht sowie nach der 1 der Gerste. Dabei ist zu berücksichtigen, de *. trockene Gerste, solche mit viel Staub und aufsaugendem Besatze sowie solche mit dicken Spelzen bei gleicher Schichthöhe mehr Farbstofflösung aufnimmt als reine dünnschalige und feuchtere Gerste. Die in der Tafel angegebenen Mengen sind hiernach gegebenenfalls etwas zu nn . oder zu verkleinern, damit die Farbstofflösung jedesmal tunlichst einige Dezimeter 9 des Bodens vollständig von der Gerste aguf⸗ genommen wird, ohne 214, größere Schichten ganz ungefärbt bleiben und ohne daß der Boden selbst angefärbt wird.

. ö. . 8. 3 ö .

. .

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 93 vom L1. Apru 1932. S. 3

18.

Den störenden Einwirkungen des Frostes in der kalten Jahreszeit ist dadurch vorzubeugen daß die Farbstoffläsungen bei Frostwetter unmittelbar vor ihrer Verwendung in der in Fiffer ] angegebenen ; durch Dampf oder in anderer geeigneter Weise erhitzt und in diesem Zustand verwendet werden. Auch empfiehlt es sich, die Geräte vor Beginn der Kennzeichnung entweder mit warmem Wasser zu durchspülen oder warme Dampfe in sie einzuleizen. Da, vo ein Aufstellen der die Farbstofflösung aufnehmenden Behälter im Freien sich nicht vermeiden läßt, ist nach Möglichkeit auf Wärmeschutz Bedacht zu nehmen.

19

(1) Da die Farbstofflösung schnell versickert, können die Vor⸗ richtungen, sobald die Flüssigteit aus dem Fülltopf verschwunden ist, weiter gelegt werden.

(2) Die Verlegung der Rahmenvorrichtungen erfolgt zwect⸗ mäßig erst in seitlicher, dann in Längsrichtung. Beim Verlegen sind die Rahmenvorrichtungen stets senkrecht hochzuheben und ebenso wieder niederzulegen; insbesondere ist ein Schleifen über die Oberfläche der gefärbten Gerste zu vermeiden, da diese hier— durch mit Farbe beschmutzt wird. ̃ .

(3) Die Verlegung der Stechvorrichtungen ergibt sich aus den besonderen Umständen. Bei der Verwendung von Stechvorrich⸗ tungen muß zu der zu kennzeichnenden Gerste mindestens an einer Seite ein Zugang freigelegt werden, damit die Vorrichtungen von da aus möglichst nahe der Oberfläche der Gerste und tunlichst in wagerechter Richtung eingeführt werden können. Bei Verwen⸗ dung der 5 m langen Siechvorrichtung Nr. 14 sind mit dieser zuerst die unter den festen Schiffsverdecken nach hinten liegenden Gerstenschichten und sodann mit der 21 m langen Stechvorrichtung Nr. 12a die vorderen Gerstenschichten zu färben. Die 5 m lange Stechvorrichtung muß nach dem Eingießen der Farbstofflösung in den Fülltopf etwas länger liegenbleiben als die anderen Vor⸗ richtungen, damit die Farbstofflöbsung die Rohre völlig durch⸗ laufen kann.

20

(1) Falls hierzu nicht eher Veranlassung vorliegt, sind die Vorrichtungen nach beendeter Färbung täglich mit Wasser durch⸗ zuspülen, um festzustellen, ob alle Afussti fiche! die Flüssigkeit gleichmäßig durchlaufen lassen. Ist dies nicht der Fall, so sind die verstopften Löcher zu öffnen, wozu regelmäßig die von der Firma F. W. Meyer (Ziffer 8) gelieferten Reinigungsnadeln zu benutzen sind.

(2) Von Zeit zu Zeit sind auch die Siebe im Fülltopf und im Aufsgtz der Vorrichtungen herauszunehmen und zu reinigen.

(3) Sollten sich im Laufe des Gebrauchs Rückstände des Farb⸗ stofis in den Verteilungsrohren angesammelt haben, so sind die vor den Eisenrahmen sitzenden Kopfschrauben loszunehmen und die Rohre durch Wasserspülung zu reinigen.

(4 Die Rohre aller Vorrichtungen sind vor Verbiegungen und Verletzungen zu bewahren. Sämtliche Schraubendichtungen müssen in Ordnung gehalten werden. Schmutz und Gerstenkörner dürfen nicht in die Füllbehälter gelangen.

2. In Greifern, Kübeln und in Säcken.

2.

Zur Kennzeichnung von Gerste in Greifern, Kübeln und in Säcken dienen tragbare oder am Boden stehende Metallbehälter, die durch eine Pumpe die Menge der Farbstofflösung nach Ein⸗ stellung der Hubhöhe selbsttätig abmessen und durch sternförmig angeordnete Ausflußröhren (Sternvorrichtungen) der Gerste zuführen.

27.

(1) Die tragbare Vorrichtung (Tornistervorrichtung) besteht in der Hauptsache aus einem tornisterartigen, etwa 15 bis 20 Liter fassenden Metallbehälter. In dem Behälter liegt eine Pumpe, die durch einen Kettenzug in Tätigkeit gesetzt wird. Bei jedem Hube wird eine mittels einer Messingmeßvorrichtung zu regelnde Menge der Farbstofflösung aus der Pumpe entleert und durch einen Metallschlauch den sternförmigen Färbevorrichtungen zu⸗ geführt.

(2) Die Farbstofflösung wird mit einer Kanne durch eine mit einem Deckel verschließpare Oeffnung in den Behälter eingefüllt. Unter dieser Oeffnung befindet sich ein Sieb, das das Eindringen von Schmutz und Staub verhindert..

(3) Die Einstellung der erforderlichen Menge der Farbstoff⸗ lösung geschieht durch einen Stift an der Messingmeßvorrichtung. Bei der Kennzeichnung der Gerste in Greifern oder Kübeln ist auf je 1 dz Gerste eine Menge von 190 cem der Farbstofflösung zu verwenden, soweit nicht die Beschaffenheit der Gerste eine Ver⸗ mehrung oder Verminderung dieser Menge notwendig erscheinen läßt. Bei der Kennzeichnung in Säcken sind je nach dem Gewicht und der Höhe des Sackes sowie nach der Beschaffenheit der Gerste 50 bis 150 cem in Abstufungen von je 20 eem zu verwenden. Für jeden Sack ist die Menge der Farbstofflösung so zu regeln, daß letztere nicht bis auf den Boden des Sackes durchschlägt, sondern daß ihre nach unten rieselnden Strahlen in einer Entfernung von etwa 15 em vom Boden des Sackes von der Gerste vollständig aufgenommen sind.

(4 Der mit der Ausführung der Kennzeichnung der Gerste betraute Arbeiter trägt den Metallbehälter wie einen Tornister auf dem Rücken. In der rechten Hand hält er die sternförmige Färbevorrichtung; mit der linken Hand bedient er den Kettenzug, der mit dem Pumpenhebel in Verbindung steht. Beim Beginne der Kennzeichnung wird zunächst mit der rechten Hand die Stern⸗ vorrichtung so tief in die Mitte der Oberfläche der Gerste versenkt, daß die Rohre etwa 3 bis 5 em hoch von der Gerste bedeckt sind. Nachdem dies geschehen, wird der Kettenzug angezogen und gleich darauf wieder freigelassen, so daß ein Gegengewicht freigegeben wird, das nunmehr auf den Hebel drückt und die Farbstofflösung in die Gerste preßt.

(6) Nachdem der Hebel durch das Loslassen des Kettenzugs auf den Ruhepunkt zurückgegangen ist, wird nach einigen Sekunden der am Handgriff der Sternvorrichtung angebrachte Gummiball zusammengedrückt, wodurch die in den Sternrohren verbliebenen teste der Farbstofflösung herausgeblasen werden.

(6) Die Sternvorrichtung muß stets wagerecht in die Gerste eingebettet und bei der Verlegung senkrecht herausgehoben werden, damit die durch die Sternrohre in der Gerstenoberfläche gebildeten Rillen mit ungefärbter Gerste zulaufen und beim Färben in Säcken ein Beschmutzen des Sackes beim Zubinden vermieden wird. Bei vorsichtiger Ausführung werden die Greifer, Kübel und Säcke durch Nachtropfen der Farbstosflösung nicht beschmutzt.

23.

() Die in Ziffer 22 beschriebene Vorrichtung kann auch so an sein, daß sie auf dem Boden steht und daß die , . durch einen Tritt auf einen Fußhebel in Bewegung ge⸗ etzt wird. ; ;

(2x. Im übrigen werden diese stehenden Färbevorrichtungen ebenso gehandhabt wie die tragbaren.

24.

Bei beiden Ausführungsformen (3iffer 2 und 23) ist. vor Beginn der Kennzeichnung der Metallbehälter mit einigen Litern Wasser zu füllen und zu versuchen, ob alle Auslauflöcher der Sternrohre die Flüssigkeit gleichmäßig durchlaufen lassen. dies nicht der Fall, so müssen die etwa verstopften Löcher mit der Reinigungsnadel (Ziffer 80 zbs. 1) n . werden. Auch muß darauf geachtet werden, daß Uareinlichkeiten nicht in den Flüssg⸗ lei: sbehälter hineingeraten.

It

Weise hergestellt oder daß bereits vorrätige Losungen

95 5.

Die Greifer und Kübel können sofort nach der Kennzeichnung

der Gerste entleert werden. 26.

(16) Die Säcke müssen stets gerade aufrecht stehend und mit umgeschlagenem Rande der Zollbehörde vorgeführt werden.

(2) Das Antrocknen des Farbstoffs ist in wenigen Stunden beendet. Nach mindestens 4 Stunden kann die Ladung gelöscht und können die Säcke entleert werden.

B. Kennzeichnung von Gerste während der Bewegung.

27.

(1) Die Kennzeichnung von Gerste während der Bewegung geschieht entweder bei der Entladung von Gerste aus Schiffen oder Eisenbahnwagen, sofern hier das Löschen mit Hilfe von Elevatoren, Greifern. Becherwerken oder ähnlichen Vorrichtungen vor⸗ genommen wird, oder, wenn Gerste vom Lager genommen, auf einer selbsttätigen Waage verwogen und dann in Säcke gefüllt wird oder, wenn Gerste aus Schiffen entladen und auf Absack⸗ trichter geschüttet wird. In allen diesen Fällen geschieht die Färbung unmittelbar im Anschluß an den Durchgang der Gerste durch dle selbsttätige Waage oder durch den Absacktrichter.

(2) Die hierzu dienende Vorrichtung wird in das Gestell der selbsttätigen Waage oder des Absacktrichters eingebaut und durch die Eigenbewegung der Waage in Tätigkeit gesetzt oder in dem Ab sacktrichter durch einen besonderen Absperrschieber in Gang gebracht.

(3) Der Hauptteil der Vorrichtung ist ein Messingzylinder mit angegossenem Ventilgehäuse, in dem sich ein Kolben befindet, der durch den Druck der Farbstofflösung vor⸗ und rückwärts bewegt wird und bei jedem Hube eine abgemessene Menge Farbstofflösung in die beim dern der Waagschale oder beim Desfnen des Ab⸗ sperrschiebers des Absacktrichters in den Rumpf fallende Gerste spritzt. Die Zuführung der Farbstofflösung aus dem Behälter nach dem Spritzrohr wird durch einen Vierwegehahn bewirkt. Das Spritzrohr verläuft quer durch das Gestell der selbsttätigen Waage oder des Absacktrichters und enthält eine größere Zahl kleiner Aus⸗ spritzröhrchen, die bei jedesmaliger Ausschüttung der Waageschale oder beim Oeffnen des Absperrschiebers des Absacktrichters die Farbstofflösung in die fallende Gerste verteilen. In den Absack⸗ trichter kann behufs Ueberwachung der Tätigkeit der Spritzvor⸗ richtung ein schachtähnlicher Mantel eingebaut werden.

(4 Die Bewegung des Vierwegehahns wird bei Ausschüttung der Waage oder des Absacktrichters dadurch betätigt, daß beim

Tafel für die

Kippen der Waageschale oder beim Oeffnen des Absperrschiebers des Absacktrichters ein Hebel jedesmal den Zulauf der Farbstofflösun, in dem Vierwegehahn doppelt wirkend öffnet und den lid n schließt. Tie Vorrichtung läßt sich für jede gewünschte Menge der Farbstofflösung durch Stellringe einstellen.

5) Bei größeren selbsttätigen Waagen (won ewa lt Fassungs⸗ vermögen) können auch zwei Messingzylinder der vorstehend im Abs. 3 beschriebenen Art so miteinander verbunden und verwendet werden, daß es möglich ist, die doppelte Menge der Farbstoff⸗ lösung bei einer Kippung der Waage auszuspritzen.

28.

(1) Der Behälter für die Farbstofflösung muß je nach den örtlichen Verhältnissen 2 bis 38 m hoch stehen, da die Einführung der Flüssigkeit unter einem entsprechenden Druck zum Eigenbetrieb des Zylinderkolbens erfolgen muß. Die Behälter sind zweckmäßig so groß zu wählen, daß die Menge der Farbstofflösung für einen Tagesabtrieb ausreicht.

(2) Zum Schutz gegen Einfrieren sind die Behälter und die Rohrleitungen, durch die die Farbstofflösung der Färbevorrichtung zugeführt wird, nach Möglichkeit mit Wärmeschutzvorrichtungen zu versehen; auch ist nach Bedarf bei Frostwetter zur Bereitung der

Lösung warmes Wasser zu verwenden oder Kochsalz hinzuzufügen (vgl. Ziffer 7). Die Menge der zur Kennzeichnung von Gerste während der

Bewegung zu verwendenden Lösung richtet sich nach der Beschaffen⸗ heit der Gerste (ogl. Ziffer 17). Im allgemeinen werden 40 bis 5 R 5 55157 ) ** 8 vom oinen 345 üuhlich 50 cem Farbsteffloösung zum Farben der von einem Sacke üblicher Größe aufgeno nmenen Gerstenmenge ausreichend sein 50

Für die Art der Anbringung der in Ziffer 27 bezeichneten Vorrichtungen und das davon abhängige Einspritzen der Farb⸗ X I) . Und das 1 9 n 2 stofflösung in die Gerste läßt sich nur die allgemeinen Anweisung

geben, daß darauf zu achten ist, die Färbung so zu leiten, daß nur die Gerste benetzt wird. Wie dies zu geschehen hat, muß im einzelnen Falle, nötigenfalls unter Zuziehung eines Vertreters der Firma F. W. Meyer (Ziffer 8 Abs. 1) ausprobiert werden

31 (fällt aus). V. Abstellung

2 )

von Mängeln 2.

Vorrichtungen, bei denen die Ausflußlöcher auch nach erfolgter Oeffnung mit der Reinigungsnadel (Ziffer 20 Abs. 1 und Ziffer 24) die Flüssigkeit nicht mehr gleichmäßig durchlaufen lassen oder bei denen sich sonstige Mängel ergeben, dürfen erst nach Be⸗ seitigung dieser Mängel weiter benutzt werden.

Anlage.

Bemessung der beim Färben von Gerste in loser Schüttung mit den Meyerschen Färbevorrichtungen

zu verwendenden Farblösung.

J. Rahmen vorrichtung II. Stech vorrichtung Sch ütt⸗ —— —— 9. Nr a0 Nr Nr 113 Pra Rr 12s Rr. 13 Raze ser 13 dr 18u Ar. 18d Rr 13. r, 1 der Nr. 2 Nr. 4 Nr. 5 u. 6 O, 70 ml, 20 ml, 50 m 2m 2.50 m 3 m 420 mo,75 mil50 m 2m 2350 m 5 m lang ö ö . lang lang lang lang lang lang lang lang lang lang lang mit 3 Ver⸗ Gerste 2, 50 x 1m 2ο2οm i150 X ss om l l l teilunge· mit 7 Verteilungsrohren mit 4 Verteilungsrohren rohren j . . 1 * k 9 21½ 1 k 1 1 216 1 21½ß 1 261 1 I, 11M III 12 1 1,25 2 . n 234 . 2 * 11 n « 112 *. 2 . 2 4 1 212 P 224 . 254 . = 1 * 2 1 2 1 4 * * 69 612, 31/½ , 29, 1 8 w, 8, R , ia, 24, 112, , 1675 . 734 . 334 n ! . 134 . 212 . 254 V 3 / 312 * 334 n. 324 P 1 ö 7 1 * 2 n 21 * 1 2 n 1 89 *s , 312 2 2 f 2 3 19 312) 1 P14 * 41 *r * 415 * 411 2 2 21 1 wn 22 134 ö 2,25 2 191 2 * * n 2 1 * 32 P 354 1 4 P 42 1 5 . 5. ö 1 15 2 1 * 22 1 24 * 2. 1 . . 12 1 53 *. 44 . 222 2 * n) 4 / ö 43 P 5 445 335 . * 12 . ! 2 n 3 ö 2, ö 1 2 2,75 r 1314, 634, 55 r. 274, 4 . ö 52, 6 ö 8. 44 84 , 1225 21 * 3 41* 3 2 n 272 * 3 nr 15 2 7134 1 6 * ö 5 . 534 ö 5 J 7 1 N * 1 2 2 . 7 4 n 31 m) 33 4 * , 3 . 3,50 1 18 2 95 11 734 ** 312 . 6 1 63 4 7142 V S 12 . 92 * 93 . 2 *. 35 41 * 412 . 5 . 324 . 1 . 21 5 113 * 9i 9, 4 1 7 / 8 41* 912, 10922, 1124 116 ) 229 41 52, 8 4 1 n 4,50 1 2412 1 1334 1 1017 1 41 2m 8 9 1 1012 7 12 . 1324 J 1334 ) 274 . 51 1 6 . 7 1 51 4* 5 . k . , ,,,, ,

Bekanntmachung

über den Londoner Goldpreis gemäß § 1 der Ver⸗

ordnung vom 10. Oktober 19891 zur Aenderung der

Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen

Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (RGBl. I S. 569).

Der Londoner Goldpreis beträgt am 21. April 1932 für eine Unze Feingold .... . 10 in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗

kurs für ein englisches Pfund vom 21. April . 1932 mit RM 15,88 umgerechnet.. RM 87.2739, für ein Gramm Feingold demnach. ... pence 42 49068, in deutsche Währung umgerechnet.... RM 2, 80h92. Berlin, den 21. April 1932. Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

9 sh 11 d,

Die Kaliprüfungsstelle hat in ihrer Sitzung am 1. April 1932 entschieden:

Die Beteiligungsziffer des Kaliwerkes Hohenfels wird gemäß § 83 2 der Vorschriften zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Kaliwirtschast vom 18. Juli 1919 bzw. 22. Oktober 1921 in der bisherigen Höhe vom 1. April 1932 ab neu festgesetzt.

Beelin, den 15. April 1932. Die Kaliprüfungsstelle. . Heckel.

Vorstehende Entscheidung ist der Gewerkschaft Hohenfels in Kassel am 18. April 1933 zugestellt worden. J. A.: Maenicke.

Bekanntmachung.

Für die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 1932 ist zur Ausführung von Kalisalzanalysen gemäß der Bekanntmachung des Reichskalirats vom 6. März 1923 (Vr. 57 des „Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen Staatsanzeigers“ für 1928), betreffend Beiträge zu den Kosten von Probeuntersuchungen, außer den bisher bekanntgegebenen Versuchsanstalten und

öffentlich angestellten Handelschemikern noch zugelassen worden: Handelschemiker: Dipl.Ing. Gustav A. Rahe, Chemisches Laboratorium

Dr. . Th. Wetzke Nachf.,, beeidigter, für das Gebiet dez Stadt⸗ und Landamts Lübeck angestellter Haudels⸗ chemiker, Lübeck, Moislinger Allee 138.

Die Befugnis des öffentlichen Handelschemikers zur Aus⸗ führung von Kalisalzanalysen im Sinne der eingangs er⸗ wähnten Vorschriften erstreckt sich auf das ganze Reichsgebiet.

Berlin, den 19. April 1932.

Der Vorsitzende des Reichskalirats. Dr. Zirkler.

1 /

Nichtamtliches.

Nummer 20 des Ministerial⸗Blatts für die Preußische innere Verwaltung vom 20. April 1932 hat folgenden Juhalt: Allgemeine Verwaltung. RdErl. 14. 4. 32, Reichspräsidentenwahl 1932. RdErl. 14. 4. 32, Landtagswahl 1932. Bek. 13. 4. 32, Ordenspreise. Kom⸗ munalverbände. RdErl. 9. 4. 32, Stellenverzeichnisse f. Versorg⸗Anwärter. RdErl. 12. 4 32 Erster Nachtrag zur ersten u. zweiten allgem. Veränderungsnachweisung zu den Ek.⸗ n. Kp.Landesverteilungsschlüsseln s. d. Rechnungsjahr 1931. RdErl. 15. 4. 32, Umschuldung kurzfristiger Schulden d. Ge⸗ meinden usw. RdErl. 16. 4. 32, Freilassung des Aufenthaltes in Jugendherbergen von Kurtaxen. Polizeiverwal.⸗ tung. RdErl. 11. 4. 32, Polizeil. Behandlung d. Wahlpropa- ganda durch Lautsprecherwagen. RdErl. 12. 4. 32, Verwaltungs- gebühren f. Maßnahmen d. Pol-Behörden bei politischen Veran—⸗ taltungen. RdErl. 13. 4. 32, Ausnahmen v. d. Verbot v. Ver⸗

samml. u. Umzügen unter freiem Himmel. RdErl. 13. 4 32, Genehmigung v. Tanzlustbarkeiten. RdErl. 16. 4. 32, Besitz

von Militärwaffen. RdErl. 9. 4. 2, Ubernahme v. Schutzpol.⸗ Beamten in Beamtenstellen. Staatsangehörigkeit. Paß⸗ u. Fremdenpolizei. RdErl. 13. 4 32, Spanische Staatsangehörigkeitsausweise als Paßersatz. RdErl. I5. 4. 32. Deutsch⸗poln. Schlichtungskommiss. f. strittige Staatsangehörig⸗ keitsfälle. RdErl. 15. 4. 32, Ausstattung polnischer Landarbeiter mit Pässen. Neuerscheinungen. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl Heymanns Verlag Berlin W. 8, Mauerstr. 44. Vierteljährlich 1,50 RM für Ausgabe A (zweiseitig bedruckt) und 215 RM für Ausgabe B leinseitig bedruckt).

Handel und Gewerbe. Berlin, den 21. April 1932.

Nach dem Geschäftsbericht der Stettiner Straßen⸗ FEisenbahn⸗Gesellschaft für 1931 hatte die durch die steigende Beschäftigungslosigkeit in Handel und Industrie ver⸗ ursachte starke Milderung der Kaufkraft einen erheblichen Rück⸗ ang in der Personenbeförderung zur Folge. Im Straßenbahn⸗— etrleb ging die Zahl der beförderten Personen um 3 623 269 11 vH zurück. Die Betriebseinnahmen fielen dementsprechend um 745 887 RM 1289. Im Autobusbetrieb sind die Beförderungs-

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