1932 / 95 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Apr 1932 18:00:01 GMT) scan diff

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S. 2

Zweite Anzeigenbeilage zum Neichs⸗ und Staatsanzeiger Ur. 95 vom 23. April 1932.

69591.

Bilanz am 31. Dezember 1931.

Aftiva. Hochspannungsanlagen: Verwaltungs⸗ , Magazin⸗ un m Grundstücke

Gebäude Kraftwerke... Transportanlagen JJ

Dampfturbinen und Kesselanlagen ..

e I , e Wasserturbinenanlage . ä Brückenanlage ö Steinkohlenzeche „Auguste“ ...... , . Höchstspannungsschaltstationengebäude .. Höchstspannungsschaltstationeneinrichtung Höchstspannungsleitungen .... Kabelneße . Schaltstationengebäude ... 89 k I

Zähler J Verteilungsanlagen:

J

.

JI D . J Zähler w .

e . d J ö Fahrräder .

Schuldner: Stromabnehmer... Verschiedene lt. Kontokorrent

Banken .

Baukonto: Im Bau befindliche Neuanlagen eins

Abschlagszahlungen..... ö Wechselbestand kJ Beteiligungen und Wertpapiere.... Darlehen, Hypotheken und Depositen .. a Vorausbezahlte Versicherungsprämien .. Ausstehende Zinsforderungen ..... Kautionen RM 39 609,32

Passiva. Aktienkapital. k Reservefondsd . .

2

Abschreibungen: Stand laut vorjähriger Bilanz .. . 129 S680 000

zuzüglich Abschreibungen 1931 ... Teilschuldverschreibungsanleihen 1925/26: ö on I J Kurzfristiges Dollardarlehen: k a , , Kohlenwertanleihe von 1923: ab Tilgung in 1931 ... .

2 49

Aufgewertete Anleihen und Hypotheken: Stand laut vor⸗

ö ö

Sonstige Hypotheken: Stand laut vorjähriger Bilanz .

ab Tilgung in 1931 .. . Gläubiger: 1. in laufender Rechnung .. 2. Darlehen lt. Kontokorrent . Rückständige Zinsen und Steuern... Delkrederekonto: Bestand des Vorjahres ö 222

Kautionsgläubiger RM 39 609,32 Reingewinn: Vortrag aus 1930 .... Reingewinn 1531...

d Wohngebäu

Stand laut vorjähriger

Stand lt. vorjähriger Bilanz

Gewinn⸗ und VBerlustrechnung am 31. Dezember 1931.

a am RM 83

*

RM

986 339 97 os 366 18 13594706 15 9418 184 *r 6995 403 04 2186944110 18 416 57118 798 55610

906 6090 10935 89969

165 592 167 155

33 944 1168 208 43 2 36 618 76 1628849 566 953 60 1192 95159 967 784 66 8 608 460 94 433 595 92 1051 33604 2 424 268 66 1382 764 57 236 917 38119 794 698

. 1955 850 43 564 795 49 951 206 28 J 163 334 42 110916299 1128 784 92

1

5 873 134 53

zusammen PFI 262 538 83 6 1— 6

ö * 22 1 . 1 1

144701282 3 14 12532 542 251 2103 389114 hließlich r 1155 696 54 901223 202 36621 10051634 2369 153 20 1235 462 85 71 243 - 75 054 97

656 492 07535

k

12000 000 1315 000

* 1 6 2

2 000000 31 680 000

Stand laut K 00 . 292 800

8 779 000

4200 000 1060000

Ji Rd 22 665 52

G

3 150 000

585 365 14

* .

1 837 328 8?

92 428 99 174489988 Wi 7ᷓ

32 2386 03 81 8485 40

7 Te 7d

3 349 22543

*

4123 11121 630 000 510 95860 5 000

45 000

5 1694023

S824 g54 92 S841 89515

B65 492 075 38

50 000

Soll. Gand, . J Betrleb nne ten Unterhaltung der Anlagen.. ..... Fremdstrombezug . JI Vertragliche Abgaben.... m 4 Verwendung des Reingewinns:

w Abschreibung auf Geräte, Werk⸗

zeuge, Vorräte usnͤmn.. Zuweisung zum Delkrederekonto Zuweifung zum Abschreibungskto.

RM 1290 864, 1

RM 9

91108825 11654 692 34 2 866 560 87 . 1437 360 37 665 307 87 570 836 92

RM 69

1361 633 43

Reingewinn: Vortrag aus 1930

Reingewinn 1931 .. ö

183 874, 15 ; 15 000, 2000 00 3810 738 26 351073828 iii S24 95,92 sal 895818

Verwendung des Reingewinns:

796 Dividende auf 11 770 000 RM dividenden⸗ RM 823 900,

berechtigtes Aktienkapital.

Vortrag auf neue Rechnung .. .

17 995,B 15

S41 895 15

Haben. Gewinnvortrag aus 1930 .... Einnahmen für Strom, ö,

Hagen, den 18. März 1932.

Kommunales Elektrizitätswerk Mark Aktien⸗Gesellschaft.

Koetter. Vorstehende Bilanz und Gewinn⸗ und Verlustrechnung habe ich geprüft und mit den ordnungsmäßig geführten Büchern übereinstimmend befunden.

Der Vorstand. Jockusch.

Hagen, den 21. März 1932. Math. Wimmershoff,

Gebühren, Mieten und Ver⸗

Ted s ps

. 16940 23

K

III 967 48005

1 950 539 82

Kollbohm, Vollert.

beeidigter Bücherrevisor.

6960. Stommunales Elettrizitätswert Mart Wahlen zum WUufsichtsrat.

In der am 15. d. M. stattgefundenen ordentlichen Generalversammlung wurden alle Mitglieder des Aufsichtsrats wieder-

gewählt bis auf folgende Ausnahmen:

An Stelle des Bürgermeister i. R. Max Krumm zu Lüdenscheid wurde der Bürger⸗ meister des Amtes Lüdenscheid, Karl Wei⸗ land zu Lüdenscheid, gewählt. General⸗ direktor i. R. Heinrich Reusch zu Münster hat das Amt niedergelegt.

Hagen, den 18. April 19232.

7287]. Pfandleihanstalt Stuttgart A.⸗⸗G. in Stuttgart.

72901. Guß statlwert Wittmann Attien⸗ Gesellschaft, Hagen⸗Haspe. Bilanz per 31. Dezember 1931.

Bilanz auf 31. Dezember 1931. Attiva.

Immobilien ; 168 000 1ꝗ' 1 Kasse V 5 1499 28 Pfänderkapital .... 338 513 Sicherheitsleistung. .. 1000 Uebernommene Pfänder. 523 90 513 53718

Passiva. Aktienkapital ... 100 000 Reserve fonds... 10 000

Sonderrücklage gem. 5 7 Abs. 3 der Satzung.. 26 600 Pensionssondsd ?.... 41000 Unerhobene Dividenden . 2520 1 18 26442 Bankverbindlichkeiten .. 345 848 26 Reingewinn... 8 79929 513 537 18 Gewinn⸗ und Verlustrechnung. Soll. Gebäudeaufwand ... Abschreibungen .. 1 k Gewinnvortrag vom Vor⸗ jahr. S850, 90 Gewinn 7948,39

5 12669 17 49417 66 31111 31 492 94

8 799 29

129 224 20

Haben. Gewinnvortrag v. Vorjahr 850 90 Pfänderzinssen .... 106 511 70 Pfandscheingebühren . 13 998 20 Versteigerungsgebühren . 7 863 40 77 X 27

Aus dem Aufsichtsrat sind die Stadträte Ernst Geiger, Gustav Mößner und Kaspar Ottersbach, sämtlich in Stuttgart, aus geschieden.

Neueingetreten sind die Stadträte Karl Kübler, Karl Burger und Frau Dr. Wilma Kopp, sämtlich in Stuttgart.

Stuttgart, im April 1932.

Der Vorstand.

1 / 4987].

Berichtigte Handelsbilanz der Firma Hans Below A.⸗G., Breslau, Neue Graupenstr. 11,

per 31. März 1930.

Attiva. RM 9 Hen sneeñ,, 1130 Auto 1 , 8 900 Waren 2 1 1 16 2 1 = 1 44 352 90 Wechsel k 13 218 50

igz

Effekten . 6 320 ö 260 529 66 Kasse , . 202311 , 65 41149

401 88566

Passiva. k Kapitalreserve 1 Kapitalreserve 11 .. Frehigren. Dellrebere««

50 000 50 000 2. 50 000 217 685 66 . 34 200

401 885 66

—— 2 *

Berichtigte Gewinn⸗ und Verlustrechnung. De bet. RM 9) Handlungsunkosten ... 141 676 55 Abschreibungen .... 3 980

115 556 565

Kredit. Warenbruttogewinn ... R

S0 245 06 656 41149 145 656 55 Hans Below A.⸗G., Breslau.

4988.

Handelsbilanz der Firma Hans Below A.⸗G., Breslau, Neue Grau⸗ penstraße 11, per 31. März 1931.

Atti va. RM 19 . 33 400 , 7980 , 1000 ö 19 297 70 J / 4800 - D 228 112352 11 22 650 95 k 147951 Verlustvortrag

1929/30 65 411, 49 Verlust 1930/31 30797, 82 96 209 31 414929199 Passiva. Kapital J 50 000 Rapitalreservel .... 50 000 Kapitalreserve III.... 50 000 Svhpolheten 19179 80 ee 211 55019 . 34 200

414 929 99 Gewinn⸗ und Verlustrechnung. , I W [8 65 411 419

84 17116 3900

35 82 535 57 27334 6 209 31 1563 482655

Verlustuortrag⸗ Handlungsunkosten ... Abschreibungen. ...

Warenbruttogewinn ... Verlust w

Der Borstand.

Hans Below A.⸗G., Breslau.

Vermögen. RM Grundstücke ; 150 403 50 Gebäude . 1885 000

Maschinen, elektrische Licht⸗ und Kraftanlage, Oefen Formlästen, Gleisanlage, Inventar, Modelle und Werkzeuge H Verschiedene Debitoren Vorräte: Halb⸗ und Fertig fabrikate u. Rohmaterial

536 5 0 3 H 1456 01813 1366 464035 5 694 38570

Verbindlich teiten. 6 Rücklage J.. a J . Rückl. für Löhne, Steuern,

soziale Lasten usw. Verschiedene Kreditoren Reingewinn aus 1931 ein⸗

schließlich Vortrag ..

3 000 000 150 000 1000000 105 52499

12s 00 ο 120204117

108 81546 5 694 38570 Gewinn⸗ und BVerlustrechnung.

Soll.

Abschreibungen ....

Reingewinn aus 1931 ein⸗ schließlich Vortrag .

RM 9 l01 56028

Gaben. Bruttoüberschuß einschl. ö

2lo 378 4 2l0 37574

10. Gesellichaften ö b. H.

Die Elektrizitäts Gesellschaft Auerbach, G. m. b. S., in Auerbach bei Hengersberg ist aufgelöst. Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation. Als Liquidatoren sind die Geschäfts⸗ führer bestellt.

Die Geschäftsfiührer: Siedersberger. Grubmüller. 518) ;

Wir machen hierdurch bekannt, daß unsere Gesellschaft mit dem 1. Januar 1932 in Liquidation tritt, und fordern die Gläubiger unserer Gesellschaft auf, sich zu melden.

Berlin, den 1. Januar 1932. „Aerotopograph“ G. m. b. H. i. L. Hesse.

5998 Eugen Krantz G. m. b. S., Breslau 6G, Märkischestr. 22.

Die Gläubiger der Gesellschaft wer⸗ den hiermit aufgefordert, sich bei mir zu melden.

Breslau, den 16. April 1932.

Eugen Krantz G. m. b. G. Der Liquidator: Dr. Lubowski.

5337 . In der ordentlichen Gesellschafter⸗ versammlung der Werft Nobiskrug

G. m. b. H. in Rendsburg, welche am 9. April 1932 stattfand, wurde be⸗ schlossen, daß das Stammkapital zum Zwecke der Anpassung an den dem jetzigen Betriebsumfang entsprechenden geringeren Kapitalbedarf von Reichs⸗ mark 800 000 auf RM 300 000, herabgesetzt wird.

Entsprechend 3 58 des Gesetzes, be⸗ treffend die Gesellschaften mit be⸗ schränkter Haftung, werden die Gläu⸗ biger aufgefordert, sich zu melden.

Werft Nobiskrug G. m. b. S.

5053) l Seidenweberei G. m. b. H., . Seidenweberei G. m. b. H. Wassenberg, ist aufgelsöst. Die Gläu⸗ biger der Gesellschaft werden auf⸗—⸗ gefordert, sich bei ihr zu melden. Seidenweberei G. m. b. H. Der Liquidator. Dr. Schaub, Rechtsanwalt.

5 22)

Die Rostocker Oelmühle Metz⸗ macher X Cie. Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung, Rostock, ist auf⸗ gelöst. Gesellschaftsgläubiger werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Rostock, den 14. April 1932.

Der Liquidator: Dr. H. Stuewer, Hamburg, Woltmannstr. 13.

86 Die

6937

Schuhfabrik „Germania“ Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung seit I7. 4. 32 aufgelöst. Etwaige Gläubiger wollen sich beim unterfertigten Liqaidator melden

Rehau, den 19. 4. 1932.

Georg Sammet.

5180 Mit Beschluß vom 19. 3. 1932 ist die Liquidation unserer Gesellschaft be⸗ schlossen. Die Gläubiger der Gesellschaft werden hiermit aufgefordert, sich zu melden. „Keramik“ Verkaufsgesellschaft m. b. S. in Ligquid., Leipzig. Fritz sch.

3458 Be kaunt machung.

Die Hamburger Treuhand⸗Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden hiermit aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Hamburg, den 8. April 1932 Samburger Treuhand ⸗Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation.

Die Liquidatoren.

6893 Bekanntmachung. Die „Fruka“ Kreditgesellschaft mit

beschränkter Haftung in Berlin ist auf⸗—

gelöst. Die Gläubiger der Cwesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Berlin, den 16. April 1932.

Die Liquidatoren der „Fruka“ Kreditgesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation: Jutta Pick. Dr. Herbert Schlesinger. Rudolf Katz.

5767 Deutsche Betonal⸗Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation. Die Gesellschaft ist durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 17. De⸗ zember 1931 aufgelöst Zum Liquidator ist der Unterzeichnete, Direktor Wilhelm Stickel in Stuttgart, bestellt worden. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, ihre Ansprüche bei der Gesellschaft anzumelden. Stuttgart, den 14. April 1932. Wilhelm Stickel.

11. Genossen⸗ schaften.

6945 Einladung.

Wir laden hiermit unsere Mitglieder zu der am 3. Mai 1932, abends 8 Uhr, im Restaurant „Wilhelmshofz Berlin, Anhalter Str. 12, stattfinden⸗ den auserordentlichen Generalver⸗ sammlung unserer Genossenschaft ein. Tagesordnung: 1. Beschlußfassung über die weitere Durchführung der Liquidation, 2. Statutenänderung § 3 und 5 4 (Geschäftsanteil und Haft⸗ summe), 3. Wahl eines Liquidators, 4. Wahl und Ersatzwahl von Aufsichts⸗ ratsmitgliedern. Verkaufsgenossenschaft von Schnei⸗ derbedarfsartikeln zu Berlin e. G.

m. b. S. in Liquidation. Der Aufsichtsrat. Schimmler, Vorsitzender.

6920

Einladung zu einer Generalver⸗

sammlung der in Liguidation befind⸗ lichen Genossenschaft Deutsch⸗Or⸗ densland Sontra am 30. April 1932, nachmittags 3 Uhr, im Gast⸗ hof Link zu Sontra.

Tagesordnung:

1. Auszahlung der Geschäftsanteile, Sparkassenguthaben und Heim⸗ stättenbriefe.

2. Beschlußfassung über die Forderung des Herrn Jentzsch.

3. Beschlußfassung über eine Ent⸗

ädigung an Herrn Colsmann.

4. Löschung der Genossenschaft im Ge— w

5. Verschiedenes.

Rothenburg a. Fulda, den 18. April

1932. Die Liquidatoren: Both, Rechtsanwalt. Ruhl, Stadtkämmerer i. R.

7574 Bekanntmachung. In der am 27. 4. 1932, 19 Uhr, in Haverlands Festsälen, Berlin, statt⸗

findenden Generalversammlung der Ge⸗

meinnützigen Märkischen Baugenossen⸗

schaft e. G. m. b. H. zu Berlin⸗Karls⸗

horst ist in der Tagesordnung als

Punkt 6a noch aufgenommen worden: 6a: Wahl eines Vorstandsmitglieds. Gemeinnützige Märkische Bau⸗ genossenschaft e. G. m. b. H., Berlin ⸗Karlehorst, Treskom

Allee 114. Der Vorstand. Peter. Reich.

14. Verschiedene Bekanntmachungen.

7290

Durch Beschluß der Generalversamm⸗ lung vom 29. Februar 1932 ist die Glasversicherung auf Gegenseitig⸗ keit Frankfurtertorbezirk zu Berlin in Liquidation getreten. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Ansprüche bei den unterzeichneten Liquidatoren anzu— melden.

Erbach. Schmidt.

Berlin W 35, Schöneberger Ufer 28.

7590] Entsprechend den Bestimmungen der Satzung geben wir hiermit bekannt, daß das Aufsichtsratmitglied Ingenieur Gustav Fude,. Berlin-Tempelhof, am 8. April 1932 verstorben ist. Märkische Haftpflicht⸗Versiche⸗ rungs-⸗Gesellschaft a. G. Der Vorstand. Spettel. Schüller.

.

e

Erste Sentralhandelsregisterbeilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

zugleich Zentral handelsregister für das Deutsche Reich

Rr. as.

Berlin, Sonnabend, den 23. April

9 9 9

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs- preis monatlich 1,5 Ga-4. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer auch die Geschäftsstelle SW. 43, Wilhelmstraße 32.

Einzelne Nummern kosten 15 eM. Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

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Geschäftsstelle eir

Petitzeile 1,10 MMZ.

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müssen 3 Tage gstermin bei der gegangen sein.

90 9 Inhalt sũbersicht. Handelsregister, Gũterrechts register Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtsesntragsrolle, Konkurse und Vergleichsfachen, Verschiedenes. ĩ O O

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2

*

103

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

291 z ls Gewerbetreibender anzusehen, so ist zu Im Falle eines außergewöhn

26. Die Befreiung nach 5 2 Nr. 6 UmsStG. ist auf der Beschwerdeführer 9 Ablegewetten nicht anwendbar. untersuchen,

nicht allein im Spie allgemeinen nicht vieler Lose einen

wetten, die er angenommen hat, zum Zweck der Beschränkung des Wagnisses teilweise auf einen anderen Buchmacher überträgt. Es liegen alsdann zwei Rechtsgeschäfte vor; jedes dieser Rechtsgeschäfte ist im Sinne des bürgerlichen Rechts eine Wette. Wie indessen der Il. Senat in seinem Urteil vom 10. März 1925 II A 1292534 (EEntsch. des RFHofs Bd. 16 S. 73) mit eingehender Begründung

damit zu recht

Wahrscheinlichkeit daran, daß die S

Summe der Gewir

dargetan hat unterliegt die zwischen den beiden Buchmachern ab beträchtlich hinter der Summe d geschlossene Wette, die Ablegewette, nicht der Rennwettsteuer, weil sämtliche Lose einer Lotterie von Kaufleuten

ihr der Spielcharakter abgeht. Dieser Entscheidung und ihrer Be? werbebetriebs gespielt, so würde sie gründung schließt sich der Senat gegenüber dem Vorbringen der zum Gewerbebetrieb zwar vielleich Jiechtsbeschwerde Kan. Streitig ist im vorliegenden Falle allein, Einkommen erhöhen, aber bei

9. die rennwettsteuerfreie Ablegewette außerdem auch nach § 2 so viel mehr erniedrigen, als

Nr. 6 des Umsatzsteuergesetzes umsazstenerfrei ist. Die Vorinstanzen der Gewinne und der Summe haben die Frage verneint; die Rechtsbeschwerde des Buch mochers kurz gesagt, die Gewinnaussicht ist unbegründet. Nach der genannten Vorschrift sind von der Um- Fist als der dafür gezahlte Preis, ka satzbestenerung ausgenommen die Umsätze der im Rennwett- und . Er Lottexiegesetz genannten Gegenstände. Die Ausnahme gilt auch für solche Umsätze, die zwar grundsätzlich Gegenstand der Renn wettsteuer, aber durch besondere Bestimmungen des Rennwett— und Lotteriegesetzes von der Steuer befreit sind. Dieser Rechtssatz ist auf. die Ablegewetten nicht anwendbar. Denn die Ablegewetten sind nicht durch irgendeine Sondervorschrift von der grundsätzlich verwirkten Rennwettsteuer aus nahmsweise befreit; der Fall legt pielmehr so, daß sie von vornherein nicht unter die in jenem Gesetz genannten Gegenstände zu rechnen sind. Daraus ergibt sich, daß die Ahlegewetten nicht zu den nach 52 Nr. 6 des Umsatzsteuer⸗ gesetzes befreiten Umsätzen gehören, also der Steuerpflicht aus 81 Nr. 1 4. a. O. unterliegen. Dieser Schluß ist auch wirtschaftlich ßerechtfertigt (G 9 der Reichsabgabenordnung). Denn bei den Ab= legewelten handelt es sich um Einnahmen des Buchmachers in einem Gewerbebetrieb, und es ist nicht einzusehen, warum der Buchmacher seine gewerblichen Umsätze, soweit ihre Besteuerung nicht im Rennwett⸗ und Lotteriegesetz anderweitig geregelt ist nicht in derselben Weise versteuern sollte wie jeder andere Unter? nehmer. Die Rechtsbeschwerde war daher als unbegründet zurück⸗ zuweisen. (Urteil vom 2. Januar 19532 V A 687/313

handelt es sich jedoch nicht um ein sind erworben, nicht um

kaufen; das Spielen erfolgt nur,

allein übrigbleibende, an sich als

kauf mißlungen ist. Bei dieser Ve

scheinlicher ist jedoch nicht nur, da

minder großen Verlust führt.

gleicht, werden regelmäßig die Ver Der r chifchni j erg ;

Durchschnitt wird das Verhältnis sätzen nicht anders sein als das zwi

der Einnehmer wird sich mit Rech an den Lagerlosen als ihren Gew werden. Sie werden mit Recht ge nicht wegen der Gewinnaussichten ihnen infolge der Uebernahme

anderes übriggeblieben wäre. We

27. Einkommensteuerpflicht der Gewinne aus unver— kauft gebliebenen Losen (Lagerlosen) der staatlichen Lotterie einnehmer. Der Beschwerdeführer ist staatlicher Lotterieein— nehmer, Streitig ist, ob die Gewinne aus unverkauft gebliebenen Losen (Lagerlosen) der Einkommensteuer unterliegen. Die Vor— instanz hat angenommen, daß der Beschwerdeführér als Lotterie⸗ einnehmer Gewerbetreibender sei und daß die Lose im Gewerbe—⸗ betrieb gespielt seien und deshalb die Steuerpflicht bejaht. Der Beschwerde führer ist dagegen der Ansicht, daß er als staatlicher Lotterieeinnehmer Angestellter sei und demnach nicht Gewerbe— treibender sein könne, und daß auch bei Annahme eines Gewerbe⸗ Lotterieeinnehmers betriebs die Gewinne aus den Lotterielosen steuerfrei bleiben hat müßten, weil sie erstens nicht unter den Einkommensbegriff des der Gesetzes fielen und zweitens nach 5 6 Abs. 3 ausdrücklich befreit seien. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich mit Recht auf ein Urteil des Senats in einer gleichliegenden Sache berufen. Der Senat hält den Standpunkt dieses Ürteils auch nach nochmaliger Erwägung unter Berücksichtigung der Aus⸗ führungen des Beschwerdeführers für zutreffend. Es handelt sich im vorliegenden Falle um eine Lotterieeinnahme größeren Um⸗ fangs, bei der sich der Lotterieeinnehmer verpflichtet hatte, die un⸗ verkauft gebliebenen Lose selbst zu spielen. Es mag zugegeben werden, daß die staatlichen Lotterieeinnehmer dann als Beamte anzusehen sind, wenn sie lediglich verpflichtet sind, die staatlichen ,,, und herechtigt, die unve rtauft gebliebenen der Wtteriedireftion zurückzugeben. Sie sind dann lediglich für die Direktion tätig und beziehen dafür ein nach irgendwelchen Grund

sätzen bemessenes Gehalt.

und er an ihnen einen Verlust erlei dem Wesen des Einkommens, wen

ieein keinen Gewerbe die Steuerverwaltung allerdin

Lotterieeinnehmer die ur als von Geschäfts wegen gespielt b recht sein, i vornherein

vo erklärten, sie wollten d spielen.

Sie verzichten dann auf der

etwaige Gewinne derartige, Handlungsweise nicht zu unterstelle

eine ganz einwandfreie Buchung vor

Lagerlosen stets unterlassen hat.

e ie. Weder der Umstand, daß sie Hilfs⸗ personen beschäftigen, noch daß sie die Miete für ihr Geschäfts⸗ okal selbst zu bezahlen haben, noch daß sie Reklameausgaben zu tragen haben, kann daran etwas ändern, daß sie als Angestellte anzusehen sind. Ganz anders ist es jedoch, wenn sie die unverkauft gebliebenen Lose für eigene Rechnung zu spielen haben oder wenn dies wenigstens von ihnen erwartet werd. Schon vor dem Kriege unterschied man in Preußen zwischen Offizierskollekten und kauf⸗ Uännischen Kollekten. Die ersteren dienten der Versorgung von Dffzizieren a. D., die Einnehmer waren wirtschaftlich Beamte, gie bezogen aus ihrer Tätigkeit ein Einkommen, das in keiner Beise dadurch gefährdet war, daß ihnen nicht der Absatz sämtlicher iberwiesener Lose bels, während die Inhaber der kaufmänni⸗ hen Kollekten regelmäßig ein sonstiges Geschäft betrieben und die JDeschäfte der Lokterieeinnahme durch ihre Angestellten mit er—⸗ ledigen ließen: bei letzteren würde mindestens erwartet, daß sie etwa unverkauft gebliebene Lose für eigene Rechnung spielten. Wie

Einkommensteuergesetz hat es jedoch

hörigen Einkünfte, d. h. Vermöge

rungen, zu bestimmen. Man kann kommensbegriff ausgegangen sei ur keit einer einwandfreien

begriff aus den

gabe des Richters, bei tinzelfalls Fragen zu

Entscheidung nicht erforderlich ist.

nun auch das Verhältnis zwischen Lotteriedirektion und Einnehmer ohne weiteres Aufgabe des m einzelnen gestaltet sein mag, jedenfalls ist es, wenn der Ein⸗ zu untersuchen, ob ein einheitlicher nehmer zur Ubernahme der Lose verpflichtet ist oder die Cbernahme von geltenden Einkommensteuergesetzes

hm zu erwarten ist, wirtschaftlich doch genau so, wie wenn er die im einzelnen zu dose fest gekauft hätte und sie uach Belieben verwerten könnte. a diesem Begriff gehöriger

Daß er beim Verkauf an einen festen Preis gebunden ist, macht er zu einer anderen Entscheidung nichts aus, da dies im kaufmännischen Leben nicht felten ist, ins. legung der einzelnen gefetzlichen. Best Y ondere bei Markenartikeln sowie im Gewerbe des Buchhändlers. ; un ist aber gerade der Kauf zum Wiederverkauf ein Grund⸗ handels geschãft, ja das wichtigste Grundhandelsgeschäft, und des— . erscheint es gerechtfertigt, falls der Lotterieeinnehmer wirt⸗ Haftlich als fester Abnehmer der Lotterielose gegenüber der Lotteriedirektion erscheint, im Sinne des Einkommensteuerrechts nen Gewerhebetrieb anzunehmen, auch wenn die Beziehungen zwischen Direktion und Einnehmer im übrigen so geregelt sind, . terer als Angestellter der Direktion erscheint. Das wirtschaftlich Besentliche dieser Beziehungen ist trotzdem, daß der Einnehmer 2 Direktion einen Posten Lose abnimmt und mit ihnen Handel ureibt. Alles andere ist nur eine besondere Regelung der Sicher⸗ tellung der Direktion für ihre Ansprüche gegen den Einnehmer wie der Kündigungsbedingungen and Vertragsstrafen. Ist nun

lichen darauf hinaus, daß ein reiner

reinen Zufallserwerb handle. werden, daß der Grundsatz von der Zufallserwerbs in gewissem Sinne

loses weder auf Grund irgendeiner

Sinne des angeblichen Grundfatzes gehöre, daß der Erwerber keine Hand

ze ann ĩ ob das „Spielen“ der Lagerlose zu seinem Gewerbe⸗ lichen Risikos ist es üblich, daß der Buchmacher die Bublikums betrieb gehört. Es ist unzweifelhaft richtig, daß ein Gewerbebetrieb

en von Losen

. Ueberschuß der Einnahmen über die Ausge erzielen wird, und je mehr Lose er der Erzielung e

das freiwillige, durch andere Erwägungen als die Möglichkeit eines Gewinns nicht veranlaßte Spielen eines Loses als zum Ge werbebetrieb gehörig anzuerkennen ist. ĩ

sie zu spielen, sondern um sie zu ver

solgte Zweck, an der Veräußerung zu verdienen, mißlungen ist. Das Spielen der unverkauft gebliebenen Lose bedeutet nur die

Verwertung der Lose, nachdem der eigentlich mehr Gewinn erzielt wird, als durch Verkauf erzielt wäre, wahr

wird, sondern sogar, daß diese Verwertung zu einem mehr oder n grof . Wenn Lagerlose mit den Verlusten an solchen bei allen Einnehmern ver

der ganzen Lotterie und den sämtlichen Einsätzen.

setzt sich der Gefahr aus, daß ein Teil der Lose unverkauft bleibt

ziehen dürfte. Dann muß er aber auch, wenn sich ausnahmsweise ein Gewinn ergibt, diesen als Einkommen könnte sogar in Frage kommen, wenn man in der Tätigkeit eines

wenn alle Lotterieeinnehmer oder auch einzelne von

lusten vom gewerblichen Einkommen, um damit zu erreichen, daß ö nicht steuerpflichtig wären. dem Interesse des Steuerpflichtigen zuwiderlaufende

Absicht nur als genügend kundgegeben angenommen werden, wenn Steuerpflichtige bisher die Geltendmachung von Verlusten an

Falle nicht. Der Beschwerdeführer ist nun der Ansicht, Berücksichtigung der Gewinne dem allgemeinen Einkommensbegriff des geltenden Einkommensteuergesetzes widerspreche.

heitlichen Einkommensbegriff aufzustellen und es für richtig ge— halten, einerseits in 5 6 die zum steuerpflichtigen Einkommen ge⸗

in § 16 die abzugsfähigen Ausgaben, d. h. Vermögensminde⸗ Gesetz bei seinen Bestimmungen von einem einheitlichen Ein—

ei ndfreien Formulierung unterlassen habe, diesen Einkommensbegriff gesetzlich festzulegen. gaben der Rechtsprechung gehören, zu versuchen, diesen Eintommens— n —. n gesetzlichen Bestimmungen abzuleiten und dann bei Auslegungsfragen zu verwenden.

Gelegenheit der erörtern, deren Beantwortung für die

formulieren ist, Grundsatz führt, als bei einfacher Aus⸗

Die Ausführungen des Bef 9 laufen nun im wesent⸗ kommen gehöre, und daß es sich beim Lotteriegewinn immer um Es mgg nun einerseits unterstellt zugegeben werden, daß man den Lotteriegewinn als reinen Zu— fallsgewinn bezeichnen könnte, weil der Erwerber eines Lotterie— daß gerade das gekaufte Los ein Gewinnlos sei, noch auch irgend⸗

welchen Einfluß darauf hat, daß es mit Gewinn gezogen wird. Man kann aber auch sagen, zum Begriff des Zufallserwerbs im

liegen kann. Denn es ist im en, daß jemand durch Spielen 1 1

spielt, desto geringer wird die ines Ueberschusses. Das liegt ine einer Lotterie und er Einsätze zurückbleibt; innerhalb ihres Ge h bei Zurechnung des Spielens jt bei einigen von ihnen das den anderen im ganzen um der Unterschied der Summe der Einsätze beträgt. Da, e nes stets geringer

nn man allerdings zweifeln, ob

Loses

Im vorliegenden

1 Falle freiwilliges Spielen. Die Lose beim Ankauf

soweit der ver⸗

ungünstiger zu beurteilende beabsichtigte Ver

rwertung ist zwar möglich, daß ß ein geringerer Gewinn erzielt

man die Gewinne auf tluste weitaus überwiegen; im zwischen Gewinnen und Ein schen der Summe der Gewinne , Die Mehrzahl t beklagen, wenn die Verluste inn mindernd nicht anerkannt ltend machen, daß sie die Lose gespielt hätten, sondern weil der Lotterieeinnahme nichts r Lotterielose fest übernimmt,

det. Es widerspräche durchaus n er diesen Verlust nicht ab

Dies

versteuern.

betrieb erblicken würde. Nun gs kein Interesse daran, daß werkauft gebliebenen Lose

jehandelt. Es könnte ihr nur

ie Lagerlose als Privatperson 92 z 1 Vorteil des Abzugs von Ver—

Indessen ist eine n. Es könnte eine derartige der Ziehung vorliegt oder der

So liegt es im vorliegenden daß die

e. Das geltende gerade vermieden, einen ein⸗ nsvermehrungen, andererseits vielleicht annehmen, daß das id nur mangels der Möglich⸗ Und es mag zu den Aus⸗ Es ist aber nicht die Auf⸗ Entscheidung eines

Infolgedessen ist es nicht erkennenden Senats, jetzt r Einkommensbegriff des festzustellen und wie er sondern nur, ob ein anzuerkennen ist, immungen anzunehmen wäre. ufallserwerb nicht zum Ein⸗

Nichtzugehörigkeit des reinen richtig sei, und andererseits

Erwägung annehmen kann,

er bewußt das Eingreifen des höchstens in diesem Sin barkeit von Zufallserwerb Denn es ist nicht der Versicherer ge aber bei 5 auf Grun schluß einen fluß auf

Zufall ist, ob er

Zufalls ermöglicht habe Und ne könnte ein Grundsatz der Nichtzurechen— zum Einkommen anerkannt werden zu bezweifeln, daß bei Versicher Einkommen erzielt.

LI 6 111 zersicherungsvertr

werbliches

ei rtrag gut ode schlie ht 57 1 x 1 schließt. 2 pekul nan viell D Sn: r . des M einer Spekulation annehmen, daß

hab 891 m * 2 1 54 4 196 vertrag mit Verlust abschließt t Er schließt der inzelnen Versicherungsver au 1 Wahrscheinlichkeitsrechnung ab, won ach seine Gewinn l 259 1889*r Y oYIN 12 in OY2 r s 85 ö 11 . ger sind als die Verlustaussichten, und rechnet damit da R er 91 Der goronkorrm A2ahl 2p r* . jo sor 58a s ö! daß er infolge der großen Zahl der nach diesem Gesichtspunkt ab⸗ schlos Nertrogs 1e 9r mwrol . nwo 18 geschloss Vertrage im ganzen mehr gewinnen als verlieren

mit dem Überschuß steuerpflichtig ist, hat seinen t etwa darin, daß er Aufwendungen machen muß, um zum Abschluß von Verträgen zu gelangen. Der unterstelltè Grund atz der Nichtzugehörigkeit von Zufallsgewinnen zum Ein⸗ kommen hat danach jedenfalls nicht eine die die Steuerpflicht von Lotteriegewinnen ausschließt. Es bleibt noch zu erörtern, ob die ausdrückliche Bestimmung des § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes der Steuerpflicht entgegensteht. Senat kann in dieser Beziehung nur auf seine früheren Ausfüh⸗ rungen verweisen, daß Abs. 3 im wesentlichen nur eine Klar stellung enthalten soll, daß Lotteriegewinne nicht schon deshalb weil es eben Gewinne sind, zum stenerpflichtigen Einkommen zu rechnen seien. Wenn eine wirkliche

er anderen

odo 1 Bedeutung,

311

Befreiungsbestimmung, die

m *** 1 4 . gegenübe r Bestimmungen des Gesetzes den 2 J 3 * . 890* 59 s 5 . * hatte, beabsich gewesen ware, so wäre sie in § 8 des Ein

kommensteuerge

setzes aufgeführt worden. rechts rde als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß berücksichtigt zu den braucht, daß der Beschwerdeführer mit einer von seinem Namen abweichenden Firma im Handelsregister einge— tragen war und Aufwendungen zur Einrichtung von Lotterie— unternehmungen im Ausland gemacht hatte. (Urteil vom 1:

nuar 1931 VI A 2076/33.

Danach war die Recht

. . beschwe zu wer

m 1L*

28. Zur Umsatzsteuerpflicht bei der üUmtauschmüllerei, unterschiedliche Behandlung beim Austausch von Mehj gegen Getreide durch einen Mehlhändler. Der Steuerpflichæ— tige treibt u. a. Mehlhandel. Er tauscht auch Mehl gegen Getreide und tätigt Getreideaufkäufe. Von seinem Gesamtuͤmfatz für das Jahr 1928 sind streitig 34100 RM, die auf Mehlumsätze an Wiederverkäufer entfallen, und 45173 RM, die auf tauschgeschäfte entfallen. Der Steuerpflichtige beansprucht' für diese Umsätze Steuerbefreiung nach 57 des Umsatzsteuergesetzes, auch glaubt er die Grundsätze der Umtauschmüllerei auf die Um— satze anwenden zu können, bei denen er von den Kunden Ge⸗ treide übernimmt und hierfür Mehl liefert. Der Rechtsbeschwerde kann nicht stattgegeben werden. Nach den Feststellungen im Be rufungsurteil unterhält die Mühle A. bei dem Steuerpflichtigen ein Meyllager. Von diesem Lager, das der Steuerpflichtige für die Mühle A. verwaltet, entnimmt er nach Abschluß eines Kauf vertrags die zur Belieferung eines Kunden benötigten Mehl— mengen. Da der Steuerpflichtige an den bei ihm eingelagerten Mehlmengen den Besitz hatte, und zwar schon vor Abschluß eines Kaufvertrags mit einem Kunden, so hat das Berufungs⸗ gericht ohne Rechtsirrtum die Steuerbefreiung nach 57 des Um— atzsteuergesetzes versagt (vgl. auch Urteil des Reichsfinanzhofs vom 3. Oktober 1930 8 A 681 30, Reichssteuerblart 19531 S. 149. Als Besitzdiener (3 855 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann der Steuerpflichtige nicht angesehen werden, da er in keinem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zum Mühlenbesitzer A. steht. Auch geht s nicht an, die Grundsätze der Umtauschmüllerei (Entsch. des NFHofs Bd. 15 S. 282) auf die Tauschgeschäfte des Steuerpflich⸗ tigen anzuwenden. Da die Umtauschmüllerei nach ihrer wirt— schaftlichen Bedeutung nichts anderes als ein zum Zweck der Zeit⸗ ersparnis verbessertes Verfahren der Lohnmüllerei ist, so daß bei der Umtauschmüllerei wie bei der einfachen Lohnmüllerei lediglich ein Umsatz von Arbeit gegen Geld erfolgt, kann die Beschränküng der Bestenerung auf den Mahllohn nur bei einem Müller, aber nicht bei einem Mehlhändler in Frage kommen. Unerheblich ist, daß der Steuerpflichtige eine Schrotmühle, also eine Vorrichtung zum groben Verkleinern von Getreide besitzt und sie gewerblich nutzt; denn nach seiner eigenen Angabe in der Rechtsbeschwerde⸗— begründung stellt er das an seine Kunden ausgetauschte Mehl nicht selbst her, sondern tauscht es bei der Mühle A., ein. Auch der Hinweis des Steuerpflichtigen auf die weitergehende Begünstigung der Umtauschbäckerei, wie sie in dem Gutachten des Senats vom 16. Juli 1925 V D 7Tias (Entsch. des RFHofs Bd. 17 S. M) ausgesprochen ist, geht fehl. Wohl hat der Umtauschbäcker, der kein Mehl herstellt, sondern in seinem Betriebe nur Mehl in Brot verwandelt, nur den Backlohn und nicht das volle Entgelt für das Brot zu versteuern, wenn er Getreide gegen Brot eintauscht. Allein da der Umtanschbäcker nicht nur Getreide, sondern auch Mehl gegen Brot eintauscht, ist er in der Lage, das bon ihm begehrte Erzeugnis Brot) im eigenen Betriebe gegen Werklohn herzustellen. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist daher die Umtauschbäckerei der Lohnbäckerei grundsätzlich gleich⸗ gestellt worden, ohne Rücksicht darauf, ob im einzelnen Falle das Brot gegen Mehl oder gegen Getreide ausgetauscht wird. Solche Erwägungen können aber nicht Platz greifen, wenn ein Unter nehmer, wie hier der Steuerpflichtige, die von ihm begehrte Wgre Mehl) im eigenen Betriebe gar nicht herstellen kann, so daß alle Voraussetzungen für die wirtschaftliche Gleichstellung

Weehlum⸗

des Einkommensteuergesetzes lung begangen habe, mit der

eines Warentausches mit einer gegen Werklohn vorgenommenen Warenerzeugung fehlen. Die Rechtsbeschwerde ist hiernach als k ie f nn a. 19 , euer Fassung) zurückzuweisen. rteil vom 22. Januar 1933. VA S8 oi) ö

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