2 ö * . ö ( * . . 1 ö . 1 1 ö 1 J ö ö * . . . 3 ö 3 * ö 1 1 ] 8. ö 5 2 ; ö. ; ö
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 147 vom 25. Juni 1932. S. 4.
Eine Genehmigung zur Umlegung eines h 55 19, 20 der ] Eine Anzeige ist ferner nicht erforderlich — h) für die völlige oder teilweise Tilgung von Verbindlich⸗ Devisenverordnung entstandenen Guthabens als Sp tthaben a) fur Anlieferungen, die zur Abste lung. Bogenerneue keiten, die den Gegenstand eines der in Abschn. 1 Nr. 3 zu einem anderen inländischen Kreditinstitut kann erteilt werden, rung, zum Umtausch, zur Umschreibung auf den genannten Abkommen bilden oder deren Tilgung nach wenn die Umlegung zum veck Zusammenlegung mit dem Namen oder auf den Inhaber oder zu anderen tech . Abschn l Nr. . nicht gestattet ist. ; Konto der ständigen B des Kontoinhabers erfolgen nischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von Rechten Die Genehmigung ist jeweils für ein Ktalendervierteliahr zu soll oder wenn die um 10 000 RM innerhalb den Wertpapieren erfolgt; erteilen In dem Genehmigungsbescheid ist für jeden Kalender⸗ ein es Kalendermonats b) für die Umlegung von Wertpapieren aus dem Depot monat der Höchstbetrag Grundbetrag) der erforderlichen Zahlungen
*. ; eines Inländers in das eines anderen Inländers oder an Ausländer anzugeben. Der Reichswirtschaftsminister bestimmt Zu S 21 der Devisenverordnung aus dem Depot eines Ausländers in das eines anderen jeweils den Teil des Grundbetrages, der auf Grund der allge—
59. Die Freigrenze kann nicht in Anspruch genommen werden ; Ausländers bei derselben Devisenbank:; meinen Genehmigung in den einzelnen Monaten für solche Zah⸗ von einer Person, die innerhalb desselben Kalendermonats bereits e) für die Umlegung von Wertpapieren aus dem Depot lungen in Anspruch genommen werden darf (gekürzter Höchst⸗ in gleichartige Rechtshandlung mit Gen hmigung vorgenom⸗ ein Kunden bei einer Devisenbank in das Depot des⸗ betrag). Jede genehmigungsbedürftige Zahlung ist alsbald auf men hit . ⸗ selben Kunden bei einer anderen Devisenbank; dem Genehmigungsbescheid von dem Höchstbetrag abzuschreiben.
60. Die Zusammenrechnung gleichartig Tatbestände ist auf d) wenn Wertpapiere, die bereits am 15. April 1932 in Beim Erwerb von auslandischen Zahlungsmitteln und bei Ueber⸗ gie Person abzustellen, welche die genehmigungsbedürstigen Rechts. hem unter dem Namen einer Devisenbank geführten weisungen, von einem Bank- oder Postscheckguthaben sowie bei Jandlungen vornimmt, ohne Rücksicht darauf, ob diese Handlungen / Depot im Ausland lagen, von der Bank im Inlande anderen Zahlungen aus einem solchen Guthaben 6. B. Einlösung einer oder verschiedenen Personen gegenüber vorgenommen werden « ins Depot genommen werden; von Reichsmarkschecks oder wechseln) hat die Bank oder das Post⸗ (z. B. Versendung von Zahlungsmitteln an mehrere ausländische e) wenn Gegenstand der Einlieferung ein Effekten scheckamt, welches den Auftrag ausführt, bei allen anderen Zah⸗ Personen), und ohne Rücksicht auf den Zweck der Handlung (3. B « scheck ist; lungen hat der Inhaber der Genehmigung selbst die Abschreibun
D3nIͤr * 11191 zahlungsmittel
Verfügung über ausländische ; r n, Reisekosten
Warenlieferungen, Provisionen,
61. Nimmt eine inländische Bank im A Rechtshandlungen vor, so wird die Freigre Kunden besonders berechnet bezug auf Reichsmarkkonten gilt jede ausländische Nied ländischen Bank, die ein eigenes Reichsmark selbständige ausländische Person.
62. Als gleichartige Devisenverordnung gelten insbesondere:
a) die Leistung von Zahlungen an Ar
** .
länder oder zugunsten von Ausländern oder Saarländern
an Inländer oder in ausländischer änder sowie die Versendung oder inder
Zahlungsmitteln ins Ausland oder Abs. 2, F§5 4, 12, 13 Abs. 2, 14 der von Wert
b) der Erwerb ung gene
Devisenverordn solche Wertpapiere d bringung von Wertpapieren Saargebier
63. Die Vorweisung
eines amtlichen
tragung der erworbenen Zahlungsmittel darin ist nicht ersor er Zwecke der Einlösung;
lich zum Erwerb und zur Versendung von uslandischen Zahlungs— dh wenn die Wertpapiere von einem Makler an
mitteln in Höhe von nicht mehr als 10, — RM innerhalb eines visenbank in Erfüllung eines Börsengeschäfts effektiv ge⸗
Kalendermonats liefert werden, ; 64. Von der Eintragung kann abgesehen werden,
im Reisepaß Inländer, der sich vorübergehen
befindet, ausländische z
wenn ein Saargebiet
1hlungs
dei 1
will. In diesem Fall ist die Eintragung al
ins Inland nachzuholen
2 ) oirro isssjischo NHersgpn ] 1Uarenze wi r 2 . n , n,. nn, , . st die Vörweisunb g) wenn Mäntel oder Bogen von Wertpapieren durch eine 1usländische Zahlungsmi tel erwerber tund ist, die 6. rw *. De n , . a ,,, . des amtlichen Reisepasses eines ihrer gesetzlichen Vertreter und die sich bie fehlenden 1 Tek * Wer r r, . . Eintragung der erworbenen Zahlungsmittel darin nicht möglich, e, e eits iuß die G hmigung zu dem Erwerb nachgesucht werden. n dry ⸗ ö . ö. 0 muß 96 . 9 zu ᷓ . ö ö R! 99 9 * e g trteilt h) wenn Akt en, für die im Ausl 1nd Zertifikate ausgegeben 66. Cine jenehmigung tann au 3 erh ls üUdlungen er sind im U ; . . , . ⸗ r . gun ; n, , . s 1d, im Umtausch gegen solche Zertifikate ausgehändi werden die nach den Devisenbestimmungen einer Genehmigung : sch gegen solche 3 ite ausgehändigt
bedürfen, bei denen aber damit zu rechnen ist, daß sie im Rahmen
eln
der Freigrenze erfolgen können,
sofern Klärung ihrer Zulässigkeit in
besteht, insbe
spruch im Wege der Klage oder der Zwangsvollstreckung verfolgt verordnung eine & rduungsnummer mitgeteilt werden; der An⸗ wenden soll. zeigepflichtige hat in diesem Falle für dieselbe Person stets die ; Devisenverordnun lelbe Ordnungsnummer zu verwenden und die Ordnungs
Zu S 22 der Devisen verordnung an n, n ,,,, ,,, . i Ordnung
e 22 der Devisenver⸗ — ö ö eine Liste einzutragen. Die Vorschrift
Fläubigers nach 5 Erteilung de
67. Bei Anträgen des
ordnung ist der Schuldner vor
hören. Die Anhörung bezweckt nicht die
stehens oder Nichtbestehens des behaupteten Anspruchs, s lediglich die Klärung derjenigen Tatsachen, die für die d rechtliche Entscheidung von Bedeutung sind (z. B ob eir oder neue Forderung vorliegt; ob es sich um einen Waren
einen Finanzkredit handelt).
68. Die Genehmigung zu einer Leistung G 22 der Devisen— nehmigung gegen ausländische Währung verkauft und ins verordnung) ist stets dem Schuldner zu erteilen. Dem Gläu⸗ land dd, inn nnn, n. her gun ar, m dem Erlös 9 biger ist die Genehmigung abschriftlich mitzuteilen, wenn er den wa ,, . , Vie nuhtetzngs flig Antrag gestellt oder eine solche Mitteilung erbeten hat. . 2 , leibt . Vgl. Nr. ö ö
ö . B. Tie Verpflichtung zur Anbietung von fälligen Zins Zu ss 23 bis 25 der Devisenverord ,,, Gewinnanteilscheinen und rück ihlbar . ,
69. Prozessuale Handlungen (Klageerhebung, Streito räün nach §5 1 der Durchführungsverordnung entfällt, wenn eim dung, Zwangsvollstreckung) bedürfen als solche nicht der Ge⸗ visenbank im Auftrag ihres Kunden vor oder alsbald nehmigung. Dem § 23 der Devisenverordnung liegt aber die Fälligkeit die Einziehung übernimmt und den unwiderruf Rechtsauffassung zugrunde, daß. wenn ein Anspruch verfolgt Kuftrag erhalten hat, die als Gegenwert erworbenen wird, zu dessen Erfüllung der Schuldner der Genehmigung be⸗ schen Zahlungsmittel der Reichsbank zur Verfügung zu stellen darf (5 22 der Devisenverordnung), das Gericht ohne den Nach . . z weis des Vorliegens der Genehmigung der Klage nicht statt⸗ III. Abschnitt. geben könnte, da es den Schuldner sonst zu einer verbotenen Richtlinien für besondere Gruppen von Leistung verurteilen würde. Daher ist in diesen Fällen die Ge J schäften nehmigung micht zur Erhebung der lage oder zur Durchfüh . Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten vorbehaltlie rung der Zwangsvollstreckung als solcher, sondern „zur Leistung ;
des Schuldners“ zu erteilen. Eine vor
Tatbestände im Si
Reif
Rahmen
s de! 0nd
21
zur Bezahlu wenn nur Mäntel oder nur Bogen von Wertpapieren eingeliefert werden, es sei denn, daß der fehlende Teil uftrag ihrer Kunden bereits im Depot ruht; nze für jeden ihrer g) im Verkehr zwischen Girozentralen und Landesbanken die Verfügung über einerseits und öffentlichen Sparkassen, Girokassen und erlassung einer aus⸗ Kommunalbanken andererseits, wenn die Sparkassen konto unterhält, als und Kommunalbanken deshalb nicht Devisenbanken sind, weil sie kein Reichsbankgirokonto besitzen (vgl. 1 der Be⸗ nne von 5 A der lanntmachung des Reichsbankdirektoriums vom 18. Juli ö 1931 — Deutscher Reichsanzeiger Nr. 166 — ; dies gilt 1sländer oder Saar⸗ nur, wenn die Sparkassen, Girokassen und Kommunal banken ihrerseits für die Wertpapiere, die ihnen ange⸗ Währung an In⸗ liefert werden, die Anzeige erstatten. Ueberbringung von 5. Eine Anzeige nach z 31 der Devisenverordnung ist ins— ins Saargebiet (8 3 Gesondere erforderlich Devisenverordnung); a) für die Anlieferung von Wertpapieren, die in Aus— (in S5 5 bis ? der führung eines genehmigungsfreien Tauschgeschäfts die Verfügung über (Nr. 19 erworben werden; ö endung oder Uber⸗ b) für die Anlieferung von Wertpapieren durch Ausländer Ausland od ins für Rechnung von Inländern; ann m , ma o) für die Anlieferung von rückzahlbar gewordenen Pfand⸗
mittel im
. . j r ö [ar . iu sg Sa 3 656i J 9 erwerben und sich ins A usland oder ins Saarge biet schick 1 lassen h 1 Rückkehr
Sbald nach
Interesse ar ere, wen
Feststellung des Be⸗
oder nach Erhebung der
oder im
Inlande
K der Fre
1 R
Genehmigung zu E
ng von 3
briefen einer inländischen Hypothekenbank bei diese
e) wenn Wertpapiere durch die Post aus dem Inlan gehen, es sei denn, daß die bank kommt;
wenn Wertpapiere durch die Post aus dem Auslan
zu d erfüllt sind;
werden, 76. An Stelle der Angabe Anlieferers kann bei
des Namens der Anzeige nach 5
meiner
1 A n⸗
und der 2 5
des I der De
des Satz 1 gilt nicht, soweit die Wertpapiere von
Effektengeschäften angeliefert werden. ondern ; z evisen⸗ te alte
oder
2 3 5 u 8
77
1 der Durchführungsverordnun g Die Verpflichtung zur Anbietung der vorübergehe stehenden Forderungen in ausländischer Währung nach 3 Durchführungsverordnung
Vorschriften des J. Abschnitts.
8 den Vorschriften dieses Abschnitts nichts 1ndere rait . z ̃ ; . , . JI ten dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, au Klage erteilte Genehmigung berechtigt demgemaß auch zur Vorschriften des JI. Abschnitts. Zwangsvollstreckung aus dem Urteil. . . . Anträge auf Genehmigung einer prozessualen Handlung sind A. Warenverkehr.
so zu behandeln, als ob die Genehmigung zu der Leistung nach⸗ gesucht würde, deren Herbeiführung im Wege der Klage oder der
Zwangsvollstreckung bewirkt werden soll.
Für die Durchführung einer Feststellungskl . bedarf es keiner Genehmigung, da mit einer solchen Klage keine
Leistung des Schuldners verlangt wird.
70. Soll aus einem dinglichen Recht (Nr. 32) gegen den j Grund von Verträgen gekauft sind, die vor dem 1 8 . k— ; 4. Augus 93 neschlosse * Grundstückseigentümer vorgegangen werden, so ist die Genehmi— I. an,, 31 abgeschlossen wurden. 54 . J gung, wenn sie erteilt wird, daruf abzustellen, daß der Gläubiger 33 Vie Stellen für Devisenbewirtschaftung können Personen efriedigung aus dem Grundstück suchen darf. und Personenvereinigungen, die im Handels- ober Genossenschafts⸗
die B 71. Ohne Genehmigung zur Leistung nach verordnung ist zulässig: ; J a) die Erteilung der Vollstreckungsklausel
age (8 256
2295 8 § 25 der De
—
b) die Vorpfändung einer Forderung (6 815 3PO,),
e) die Ausbringung und G 916 ff. ZPO). 72
länder nach 85 67 ff. . kaution) bedarf keiner Genehmigung.
713. Ohne Genehmigung können Zahlungen zugunsten von Gerichte oder Gerichtsvollzieher von wegen zu bewirken haben (z. B. die Auszahlung von Anteilen eine Devisenbank Maßgabe geleistet werden, daß über das entstandene Guthaben nur mit Genehmigung verfügt werden darf, wenn die Gerichte Devisen⸗ bewirtschaftung Berlin von der Zahlung Mitteilung machen.
Ausländern, welche
an einem Versteigerungserlös) an
oder Gerichtsvollzieher gleichzeitig der
Zu §S31 der Devisenverord
Durchführung
72. Die Rückgabe einer von einem Ausländer oder
Ste
ZVG. geleisteten Sicherheit (Bietungs⸗
lle für
nung.
mit
Einfuhr.
2. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können die ZPO) forderlichen Genehmigungen bis auf weiteres unheschränkt ert
zu ermöglichen, für die der urkundliche
Nachweis geliefert daß sie auf
visen register oder in der Handwerksrolle eingetragen sind, isen⸗
für zum Verbrauch oder zur Verarbeitung im Inland eingef Waren allgemein erteilen, wenn ihnen die zuständige Indu
eine? KÜrrests und Handelskammer eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß 4 sie im Rahmen ihres bisherigen Geschäftsbetriebes regelmäßig
2 Zahlungen für diese Zwecke in bestimmter Höhe zu leisten haben.
Saar. Die Genehmigung gilt auch für Zahlungen in in⸗ und aus— ländischer Währung an inländische Inlassobevollmächtigte oder
Vertreter eines Ausländers sowie für 8 ; ; ö Inländer zugunsten eines Ausländers. Amts Umtausch von Zahlungsmitteln oder Forderungen einer ausl Usance-⸗Geschäftes. Sie gilt nicht
a) für Zahlungen an die Handelsvertretung der U. d. S
der
in Deutschland oder an andere sowjetrussische Ex organisationen Rechts sind);
b) für Zahlungen für Warenlieferungen aus dem gebiet;
74. Eine Anzeige nach 5 31 der Devisenverordnung ist 16 e) für Zahlungen für Warenlieferungen aus Ungarn; vorbehaltlich der Vorschrift in Nr. 75 zu h — nicht erforderlich bei d) für Zahlungen, die im Zusammenhang mit einem
der. Auslieferung von Wertpapieren. Nr. 26 bleiben unberührt.
Eine Anlieferng der
nicht übersteigt, es sei denn, daß
a) es sich um Aktien (einschl. der Reichsbahnvorzugsal
ind Nr. 47
Anzeige ist ferner nicht erforderlich, wenn bei einer ausmachende Betrag der Wertpapiere 1000 RM
einer Person Anlieferung
oder um Industrieobligationen handelt oder b) innerhalb der letzten 30 Tage von
Wertpapiere anliefert, bereits eine
7
olgt war.
Abs. 1
leistungsvertrag (Reparationslieferung) stehen;
e) für die Bezahlung von ausländischem Zellstoff;
.
X f) für die Bezahlung von ausländischem W
eine De⸗
Sendung von einer Devisen—
gehen, es sei denn, daß die Voraussetzungen von
Anschrift
3 34 gewerbs⸗ maßigen Effektenhändlern oder gewerbsmäßigen Vermittlern von
id ent⸗ —
entfällt, wenn Wertpapiere mit Ge—
2 C We
iusländi⸗
Daneben gelten, soweit sich aus
um die Bezahlung von Waren an den ausländischen Lieferanten
8 die erforder⸗ lichen Genehmigungen zur Leistung von Zahlungen an Ausländer
Reichs markzahlungen an Sie gilt ferner für den
schen gegen solche einer anderen ausländischen Währung (Kassa⸗ (auch soweit sie Gesellschaften deutschen
Saar⸗
r zum
d ein⸗
d ein⸗ Nr. 74
wvisen⸗
1, der
13bald jt für lbs. 3
und
*
nach lichen
Ge⸗ h der
ch die
er⸗ eilen,
* 6 wird,
ührte strie⸗
ändi⸗
* m 86. .
port⸗
vorzunehmen
ausgestellt hat, im Zeitpunkt Einlösung von
Geschäfte ist eine Abschreibung nicht erforderlich.
gestellt werden; in diesem Falle ist der Höchstbetrag auf d fertigungen in der Art zu verteilen, daß der Gesamtwert d fertigungen den Höchstbetrag nicht übersteigt. Genehmigungsbescheids ist der übermitteln.
20 009 RM Abschn. 1 Nr. 17) hinzuweisen.
getreten ist oder unmittelbar bevorsteht.
z Y der Durchführungsverordnung) verbracht werden.
pflegt, einzelnen Firmen für Waren Satz 2 allgemein angemessen verlängern.
habung der
in Nr.
Die
1 Abs. 4 aufgestellten Grundsätze entsprechend. Industrie⸗ 2
Abs. 1 bis 4 umschriebenen Bedingungen bieten.
der Bescheinigung kann ohne Angabe von Gründen
— 2
5 U
nehmigung vorgenommen hat. . t. Abgesehen von den Fällen der Nr. 2 Stellen für D , nehmigung nur erteilen: lebenswichtig ist, unbeschränkt; Reichswirtschaftsministers.
weisung des
länder zum Verbrauch
100 Doe
oder zur Verarbeitung im Inland weist
fang im Rahmen seines bisherigen Geschäftsbetriebs
hält. ** * 2 Wird die
DIL
die sich noch nicht im
lung tatsachlich in das deutsche Wirtschaftsgebiet G führungsverordnung) verbracht werden muß.
Devisenbewirtschaftung sie angemessen verlängern. Für die Bezahlung von Waren aus Ländern, in
die Umwandlung ir Verwendung
oder die
dem Warenverkehr erschwert, ist
haben aus fremde Währung wenn bestehende Handelsgebräuche e Ausnahme rechtfertigen.
genehmigen nicht . sonstige beachtliche Gründe eir Für die Bezahlung von der Verordnung über Zahlungen aus dem deutsch unga Warenverkehr vom 18. April 1932 — Reichsgesetzbl. j S. 1
und anderen Zahlungsmitteln für die Bezahlung von lieferungen aus Ungarn darf nicht erteilt werden. Bei Anträgen auf Bezahlung von . haben die Stellen für Devisenbewirtschaftung die Entscheidu Stelle für Devisenbewirtschaftung Berlin einzuholen.
8 —
lung in Reichsmark auf ihr Konto bei einer inländischen D bank leisten zu lassen (3 13 Abs. 2, 5 14 der Devisenverord wenn die kontoführende die Ausfuhr von Waren nach Deutschland betreibt und im R seiner Geschäftsverbindung mit der Bank schon vor Eintr
in bestimmter Höhe auf das Konto erhalten hat. Auf Gru
nehmigung nach 5 13 Abs. 2, §
lungen zugunsten des Kontoinhabers für von r ' z 2 E 1 C. 42 29 Waren an die Bank leisten. Zahlungen von Importeure
auf freiem Konto gutgebracht werden.
Schecks, die der Inhaber der Genehmigung selbst und Wechsel, die er selbst akzeptiert hat, sind nicht der Versendung, sondern erst im Zeitpunkt der dem Höchstbetrag abzuschreiben. Für Kassa⸗Usance⸗ Auf Antrag kann der Genehmigungsbescheid in mehreren Ausfertigungen aus⸗ ie Aus- er Aus⸗ Ein Doppel des zuständigen Reichsbankanstalt zu In dem Genehmigungsbescheid ist auf das Erforder⸗ nis der Voranmeldung bei Devisenanforderungen von mehr als Auf Grund der Ge— nehmigung ist ein Ausgleich zwischen den Höchftbeträgen zweier aufeinanderfolgender Monate im Wege der Uebertragung und des Vorgriffs bis zu 1923 des gekürzten Höchstbetrages zulässig.
Ein Erwerb von Devisen auf Grund der allgemeinen Ge⸗ nehmigung ist erst zulässig, wenn die Fälligkeit der Zahlung ein— Wird auf Grund der Genehmigung eine Zahlung für eine Ware geleistet, die sich noch nicht im Inland befindet, so muß die Ware spätestens einen Mo⸗ nat nach der Zahlung tatsächlich in das deutsche Wirtschaftsgebiet Ist die Einhaltung dieser Frist in einzelnen Fällen nicht möglich, so kann die Stelle für Devisenbewirtschaftung sie angemessen verlängern. Die Stelle für Devisenbewirtschaftung kann ferner auf Grund des Gutachtens der zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer, wo⸗— nach für eine bestimmte Warenart nach den bestehenden Handels— gebräuchen die Zahlung regelmäßig länger als einen Monat vor der tatsächlichen Einfuhr der Ware in das Inland zu erfolgen dieser Art die Frist des
Werden auf Grund der Genehmigungen Zahlungen für den Bezug von Waren aus Ländern geleistet, in denen die Hand⸗ ꝛ Devisenbewirtschaftung die Verfügung über Gut— haben aus dem Warenverkehr oder die Umwandlung in eine fremde Währung erschwert, so gelten für die Zuteilung von Devisen durch die Reichsbank auf Grund der Genehmigung die
und Handelskammer darf die in Abs. 1 ge⸗ nannte Bescheinigung nur solchen Personen oder Personenvereini⸗ gungen erteilen, welche die Gewähr für die Einhaltung der in Die Versagung erfolgen. ie Bescheinigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen, nter denen sie erteilt worden ist, nicht oder nicht mehr vorliegen.
Jede Firma, die eine solche Genehmigung erhalten hat, hat bis zum Sechsten jedes Monats der zuständigen Stelle für Devisen⸗ bewirtschaftung eine Aufstellung über alle Geschäfte einzureichen, die sie während des vergangenen Manats auf Grund dieser Ge⸗—
und 3 dürfen die Devisenbewirtschaftung bis auf weiteres eine Ge—
a) für die Bezahlung der Einfuhr von Waren, deren Einfuhr b) für die Bezahlung der Einfuhr anderer Waren nach An—
Eine Genehmigung zur Leistung von Zahlungen an Aus— zugunsten von solchen an Inländer für Waren, die eingeführt worden sind, darf nux erteilt werden, wenn der Antragsteller nach⸗ daß das betreffende Einfuhrgeschäft sich nach Art und Um⸗—
Genehmigung zur Bezahlung einer Ware erteilt, Inland befindet, so ist sie mit der Auflage zu erteilen, daß die Ware spätestens einen Monat nach der Zah— 9 der Durch⸗ Ist die Einhaltung dieser Frist in Einzelfällen nicht möglich, so kann die Stelle für
denen die Handhabung der Devisenbewirtschaftung die Verfügung über Gut⸗ 1 eine ausländischer Zahlungsmittel nur in der Währung des betreffenden 3 oder
1 Faren aus Ungarn ist die Genehmi⸗ zung zur Zahlung auf das Sonderkonto bei der Reichsbank (8 3
rischen
6 —
stets zu erteilen. Eine Genehmigung zur Versendung von Wechseln fü Waren⸗
ausländischem Zellstoff
ng der
5. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können Ausländern und Saarländern die allgemeine Genehmigung erteilen, sich Zah⸗
evisen⸗ nung),
Bank bescheinigt, daß der Kontoinhaber
ahmen
itt der Devisenbewirtschgftung Zahlungen seiner Abnehmer regelmäßig
nd der
allgemeinen Genehmigung können Inländer ohne besondere Ge⸗ 14 der Devisenverordnung Zah⸗ diesem gelieferte
n, die
auf Grund einer allgemeinen Genehmigung nach Nr. 3 oder einer Einzelgenehmigung nach Nr. 4 erfolgen, können dem Kontoinhaber
ind Verlag:
eizen und Spelz,
Roggen, Futtergerste und Mais, soweit hierfür besonder?
Anweisungen des Reichswirtschaftsministeriums ergangen tien) sind;
g) für die Vornahme von Termingeschäften über die idische Zahlungsmittel andere au
er⸗ Zahlungsmittel ice⸗Ter jäfte) oder gegen in
ländische Zahlungsmittel (D Termingeschäfte); l
] z 7 13. Ma Direktor Mengering in Berlin-Pankow. — 8 1430 sosss Druck der Preußischen Druckerei und Verlags-Aktiengesellschaft, Berlin, Wilhelmstraße 32 51 Vor Ilacwor Zehn Beilagen zn s 195 zy 7 17 IR o l 2g ftorRailadAa seinschließl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen),
pe
34 ——
zun Deutschen Reich Nr. 147.
83
Erfte Beilage
Berlin, Sonnabend, den 25. Juni
Sanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
N
N 9 zugrunde besitzen.
1
i d
ländischen
ländischen
r. 3 Abs. 2 Satz der Grundbet zu legen, die kei zahlungen auf das übersteigen, sind zunächst auf einem verbuchen; sie können mit Beginn des neuen des gekürzten Höchstbetrages auf das Hauptkonto überführt werden.
Eine allgemeine Genehmigung nach Abs. 1 darf nicht erteil: werden zugunsten von in Ungarn ansässigen Exporteuren.
Industrie⸗ und Handelskammer
Hauptblatt.
ar] 2111 ** r Fort etzung alls dem
)
9 S
Importen e allgemeine l s Konto, di gesperrten Zwischenkonto
Von
13 Abs.
er zuständigen Stelle für Devisenbewirtschaftung eine Aufstellu
1
Industrie⸗ und Handelskammer oder einer er
sprechenden Organisation des betreffenden Landes darüber, daß der Kontoinhaber die Ausfuhr von Waren nach Deutschland be⸗ treibt und im Rahmen seines Geschäftsbetriebes regelmäßig Zah⸗ lungen seiner deutschen Kunden auf sein Postscheckkonto erhalt hat, die im Durchschnitt der letzten drei Monate vor Eintritt der Devisenbewirtschaftung eine bestimmte Höhe erreicht Jaben. Ausländern oder Saarländern, die den Export von Kohle nach Deutschland betreiben,
2
genügt statt der Bestätigung der au
eine solche des Reich
kohlenkommissars, Berlin W 15, Pariser Straße 44. 8. Hat ein Ausländer oder Saarländer mehrere Bank- oder
Postscheckkonten, so ist die allgemeine Genehmigung nach Nr. 5
6, 7 für jedes Konto besonders zu erteilen.
—
Transithandel.
e st tre h Nr.
zu
iats im Rahmen
6. Der Inhaber einer allgemeinen Genehmigung nach Nr. 5 kann im Rahmen des gekürzten Höchstbetrages zu Lasten des
Kontos Zahlungen an Inländer und, wenn sich aus der Genehmi— gung nichts anderes ergibt, auch in inländischer oder in feiner heimischen Währung an Ausländer leisten (8 3 Abs. 2, 9 s 14 der Devisenverordnung). Die kontoführende Bank hat bis zum Sechsten jedes Monats
2
mi
ng
ber alle Gutschriften und Zahlungen einzureichen, die während es vergangenen Monats auf Grund der Genehmigung erfolgt sin
18
L Die Bestimmungen der Nr. 5 und 6 gelten entsprechend für Ausländer oder Saarländer, die ein Postscheckkonto besitzen. An die Stelle der Bescheinigung der Bank tritt die Bestätigung der für den Kontoinhaber zuständigen ausländischen oder saa
r⸗ it⸗
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Bei
1
8⸗—
2 8⸗
[
9. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können Personen
und Personenvereinigungen,
die im Handels⸗ oder Genosser
schaftsregister eingetragen sind und den Transithandel betreibe
die Genehmigung zur
Ausländer
diese eine Liste vorlegen, in welcher die Genehmigung
der
t n,
Leistung von Reichsmarkzahlungen an im voraus bis zu einem Monat erteilen, wen
während der Laufze
für Einkaufsgeschäfte
n it
voraussichtlich zu
leistenden Zahlungen sowie die für die entsprechenden Verkaufs⸗
geschäfte
erwarteten Zahlungseingänge be träge des Abschlußtags der betreffenden Verträge und einbarten Zahlungszeitpunkte verzeichnet sind. s
unter Angal B der iste ist m
* Vle X
dem Genehmigungsbescheid zu verbinden.
Die Firmen haben in der Liste die auf Grund der tehmigung geleisteten Zahlungen und die erfolgten Ei g 29 64 (
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u sc du Leistung
geschäfte all u sie im
—
in Form eines Betriebsfonds freigibt. .
Darüber
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einer gutachtlichen Aeußerung der
Handelskammer die Genehmigung allgemein
lungen f seweils zu hnen von
5
ügung
Soweit fonds nicht
chaftsregister eingetragen sind, die Genehmigung ing anfallender Devisen (58§ 4, 12 de s von gemein erteilen, wenn ihnen die . id Handelskammer eine Bescheinigung darüber erteilt Rahmen Zahlungen für diefe t nur insoweit, als ihnen die
bisen für diese Zwecke auf Antrag im Einz
für
der Reichsbank ĩ stehen. 141 Tagen nach Letrag an angefallenen Devisen wieder zur
Samme
vermerken und bei welche Devisenbank oder von welcher Reichsbankanstalt eine Die Liste ist nach Ablauf der Frist, Die Sammelgenehmigung berechtigt zu ungen erst im Zeitpunkt der Fälligkei 2
einzelnen Zah
D
die im Handels⸗ oder
zur r Devisenverordnung) zu Ausländer für
zustandige
Zahlungen an
hat, da bisherigen Geschäftsbetriebs regelmäßi Zwecke zu leisten haben; die Genehmigun Reichsbank die anfallenden De elfall
ihres
)
8
hinaus können die Stellen für Devisenbewirt chen Personen und Personenvereinigungen auf Grun
zuständigen
erteilen, zu Zah
die genannten Zwecke ausländische Zahlungsmitte einem bestimmten Höchstbetrag zu erwerben, wenn
ᷣ freigegebene Devisen nicht Firmen
dem Erwerb der Reichsbank einen entsprechender
Die
der von der Reichsbank bewilligte Betriebsmittel ausreicht, und die Voraussetzungen des Abs. ? nich
segeben sind, bedarf es zum Erwerb von ausländischen Zah
lungsmitteln für Transithandelsgeschäfte genehmigung.
„Die Genehmigung nach Abs. 1 und 2 Kalenderviertel ahr zu erteilen.
nach Abs. lungsmittel rechligt.
11. Die Stellen für D und Personenvereinigungen register eingetragen handelskammer eine Bescheinigung darüber erteilt Jahmen ihres bisherigen Geschä Rechnung Larenverkehr von Inländern
2ist der jeweilige Höchstbetrag
Auf ausländischen Geneh nigung und jede Abdeckung der erworbener Reichsbankanstalt zu vermerken.
Rr. 3 Abf. 1 lbs. 3 Satz 1,
von
jedesmal einer Einzel
ist jeweils für eir
anzugeben, zu deren Erwerb 8 zorn . s j diesem Genehmigungsbescheid
Zahlungsmitteln auf Grund der
Satz 2 und 3 und Satz Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.
Agenten.
sind und denen die zuständige
Ausländern regelmäßig Zahlungen aus
eisten haben, die allgemeine Genehmigung erteilen,
a) Zahlungen von nehmigung gunsten eines solchen an einen Inländer in inländischer oder ausländischer Währung an den aus⸗
C F . zur Zahlung an einen Ausländer oder zu⸗ nachweisen,
ländischen Geschäftsherrn weiterzuleiten oder aus diefen
Beträgen schäftsherrn
Zahlungen zugunsten des ausländischen Ge— in inländischer Währung an Inländer zu
leisten; b) Zahlungen, die sie von dem ausländischen Geschäftsherrn
W
diteuren 19
*
empfangen
sbeträge oder im art, Zoll, Versicherung u. dgl. bei
haben, in inländischer oder ausländischer
Währung an Inländer weiterzuleiten. Eine solche allgemeine Genehmigung kann auch Frachtführern,
und
Lagerhaltern Ausland
erteilt werden,
l soweit sie Rech⸗ entstandene
ü Kosten für Trans⸗ Inländern für einen auslän—
ischen Auftraggeber oder bei Ausländern für einen inländischen
uftraggeber
einziehen (Nachnahmeverkehr). Frachtführer, Spedi⸗
evisenbewirtschaftung können Personen Genossen⸗
ö y Verwen⸗
Transithandels⸗
oder allgemein
Industrie⸗ und
zur Ver⸗ * 2112 * ö ) . sind verpflichtet, jeweils binnen
Verfügung zu stellen.
In dem Genehmigungsbescheid der ausländischen Zah⸗ die Genehmigung be— ist jeder Erwerb von allgemeinen Ablieferung angefallener Devisen zur 1 Zahlungsmittel durch die betreffende
4 zu a, b, d, g und h,
evisenbewirtschaftung können Personen die im Handels- oder Genossenschafts⸗ Industrie⸗ und ; hat, daß sie im ftsbetriebs im Namen und für dem zu erhalten oder an Inländer zu
nländern, welche die erforderliche Ge⸗
nw ; ver Ve⸗
ver⸗
ö 11
Il⸗
ngänge Angabe der Form der Zahlung und des Eingangs (Scheck, Ueberweisung, Noten usw.) zu gängen außerdem anzugeben, an abgeliefert haben gabe erfolgt ist. die Genehmigung erteilt wurde, der schaftung einzureichen. Leistung der
19. Die Stellen für D ind Personenvereinigungen,
Devisenein⸗ sie diese Frei für welche
Stelle für Devisenbewirt⸗
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Valutazahlung im Inland.
12. Die Genehmigung zum Erwerb von ausländischen Zah⸗ lungsmitteln und von Forderungen in ausländi cher Währung 3 3 Abs. 2 der Devisenverordnung) und zur Verwendung solcher Zahlungsmittel und Forderungen (65 4. 12 der Devisenverord— nung) kann erteilt werden, wenn die Zahlungsmittel dazu dienen sollen, um eine aus dem Warenverkehr oder dem Seeschiffahrts⸗ verkehr herrührende Forderung eines inländischen Gläubigers in effektiver Auslandswährung zu befriedigen und es sich um die Erfüllung einer vor dem Inkrafttreten der Devisenverordnung entstandenen Forderung handelt.
13. Um eine aus dem Warenverkehr oder dem Seeschiffahrts⸗ berkehr herrührende Forderung eines inländischen Gläubigers in effektiver Auslandswährung zu befriedigen, kann die Genehmigung zur Verwendung angefallener ausländischer Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung (85 4, 12 der Devisen⸗ verordnung) auch dann erteilt werden, wenn es fich um Zahlungen handelt:
a) für
b) für Seeschiffahrtstransport nach und von dem Aus- land durch die Personen, die üblicherweise unmittelbar zur Zahlung derartiger Kosten verpflichtet sind,
c) für ausländische Waren, die zur Verarbeitung im In⸗ land bestimmt sind, jedoch nur durch den ersten inlän— dischen Verarbeiter oder seine Vorlieferanten,
und wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer nachgewiesen wird, daß es in dem Gewerb zweig des Antragstellers im Verkehr mit
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e her i war, Währung effektiv zu leisten.
für Devisenbewirtschaftung die Genehmigung zur Verwendung angefallene ausländischer Zahlungsmittek und Forderungen in ausländischer Währung (68 4, 18 der Devisenverordnung) zu Zahlungen für die dort genannten Zwecke allgemein erteilen, wenn es sich um Personen und Personenvereinigungen handelt, die im
oder Genossenschaftsvegister oder in der Handwerksrolle
eingetragen sind, und denen die zuständige Industrie⸗ und Sandelskammer eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß sie im Rahmen ihres bisherigen Geschäftsbetriebes regelmäßig Zahlungen in ausländischer Währung an Inländer für die in Rr 13 ge⸗ nannten Zwecke zu leisten haben Nr. 3 Abs. 1 Satz 4 zu g und h, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 und 6 geltend entsprechend.
Gold.
15. Die Genehmigung zum Erwerb und zur Versendung von Gold und zur Verfügung über Gold (8§ 10, 12 der Devisenver ordnung) kann erteilt werden, wenn nachgen iesen wird, daß das Gold zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken verwendet
werden soll
16. Personen und Personenvereinigungen, denen eine Be—
scheinigung des zuständigen Finanzamts zum umfatzstenerfreien Erwerb von Edelmetallen (8 2 Nr. 6 des Umsatzsteuergefetzes vom 30. Januar 1932 RGBl. J S. 89; 5 19 Abs. 4 der Durch⸗ führungsbestimmungen zum Umsatzstenergesetz vom 25. Fund 1526 RGBl. 1 S. 323) erteilt ist, können Gold zu ge! ̃
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beruflichen Zwecken
zu r bis zu einem monatlichen 200 RM ohne
Genehmigung erwer T bei denen das Gold erworben wird, haben bei jedem derartigen Erwerb den Betrag in Reichsmark oder in Gramm bzw. Kilo— gramm Feingold unter Angabe des Tages und ihrer Firma auf der Bescheinigung einzutragen. Sie haben darauf zu achten, daß der Höchstbetrag nicht überschritten wird.
Bei Beträgen im Wert von nicht mehr als 3— RM und bei dem Erwerb feinmechanischer Hilfsteile aus Gold für die Zahn⸗ technik (Prothetik und Orthodontik) kann im Einzelfall von der Eintragung in der Bescheinigung abgesehen werden. Die Stellen, bei denen das Gold erworben wird, sind verpflichtet, die Eintra' gung in der Bescheinigung auch in solchen Fällen vorzunehmen, wenn damit zu rechnen ist, daß der Bezieher insgesamt während eines Monats den Betrag von 200 RM erreichen wird.
17. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können Personen und Personenvereinigungen, die im Handels- oder Genossenschafts⸗ register oder in der Handwerksrolle eingetragen sind oder nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes oder Berufes zur Ein⸗ tragung nicht verpflichtet sind, die zum Verkehr mit Gold erforder—⸗ lichen Genehmigungen allgemein erteilen, wenn sie eine Bescheini⸗ gung darüber beibringen, daß sie im Rahmen ihres bisherigen Geschäftsbetriebes oder Berufes regelmäßig Gold zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken verwenden, und dartun, daß sie eine finanzamtliche Bescheinigung nach Nr. 16 nicht beschaffen können oder daß ihr Bedarf den darin festgesetzten Höchstbekrag übersteigt.
Bei Betrieben, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, wird die Bescheinigung durch die zuständige Handwerkskammer erteilt, bei Zahnärzten, die Mitglieder des Reichsverbandes der Zahnärzte Deutschlands E. V. sind, durch den örtlich zuständigen Landesverband dieses Verbandes, bei Dentisten, die Mitglieder des Reichsverbandes der Deutschen Dentisten E. V. sind, durch den örtlich zuständigen Großbezirk dieses Verbandes, bei zahntechnischen Laboratorien, die Mitglieder des Reichsverbandes zahntechnischer Laborgtorien Deutschlands (R. G. L.) E. V. sind, durch die Reichs—⸗ geschäftsstelle dieses Verbandes. Bei allen anderen Personen und Betrieben wird die Bescheinigung von der örtlich zuständigen Industrie⸗ und Handelskammer erteilt. In Ausnahmefällen können die Stellen für Devisenbewirtschaftung auf die Beibringung der Bescheinigung der Industrie⸗ und Handelskammer verzichten.
Die Genehmigung ist jeweils für ein Kalendervierteljahr zu erteilen. Der Höchstbetrag für den Erwerb von Gold, zu dem die Genehmigung berechtigt, ist in dem Genehmigungsbescheid für jeden Kalendermonat in Reichsmark oder in Gramm bzw. Kilo⸗ gramm Feingold anzugeben. Bei Personen und Personenvereini⸗ gungen, die im Besitz einer finanzamtlichen Bescheinigung nach Nr. I6 sind, ist der Betrag, zu dessen Bezug diese Bescheinigung berechtigt, von dem festgestelllen Höchstbetrag abzuziehen. Jeder Erwerb von Gold auf Grund der allgemeinen Genehmigung ist von der Stelle, bei welcher das Gold erworben wird, von dem Ge⸗ nehmigungsbescheid abzuschreiben. Nr. 16 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Stellen zur Eintragung in den Ge— nehmigungsbescheid dann verpflichtet find, wenn damit zu rechnen ist, daß der Bezieher durch einen solchen Erwerb den Höchstbetrag der Genehmigung überschreiten wird.
Nr. 3 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
besondere ben. Die
B. Versicherungsunternehmungen. 18. Einer Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2, 5§ 4, 13 Abs. 2 der Devisenverordnung bedürfen nicht Versicherungsunternehmun— gen, soweit sie über ihre im Ausland oder im Saargebiet befind⸗
t e und Laf— ter Fällen von Abs. 1 zu a da⸗ von absehen, sich von de der War e Genehmigung zur Zahlung an einen ichweisen zu lassen, wenn sie der für den Empfäng Stelle für Devisenbewirt⸗ schaftung wöchentlich e einrei aus dem sich A ndeort und Herkunfts sowie der Rechnungsbetrag tame und Wohnor d ergeben Nr. 3 Abs. 1 Satz zu a, d, g und h, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.
ländischen Geschäfts verfügen. Die haben aber monatlich dem Reichsauf 1.
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Leistungen aus Versicherungsverträgen oder
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Zahlungsmittel bestimmt sind, aus eigenen Beständen in ländischer Währung zu leisten.
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Versicherungsverträgen oder Rückversicherungsverträgen,
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9. Ausländische Versicherur ite zen, die im land zum Geschäftsbetrieb zugel si im Inland, ohne ch einen Zulassung zu bedürfen, Geschäfte betreiben k nen
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.Die erforderlichen Genehmigungen sind
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Ausländer oder Saarländer oder in auslaändischer
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zu erteilen, soweit
Auszahlung von aufgewerteten Lebensversicherungsanfprüchen“ da⸗
nicht die Auszahlung des Rückkaufwertes einer Versiche⸗ oder die Gewährung von Policedarlehen an ar s narländische Versicherungsnehmer.
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die welche aus ird einer Versicherungsunternehmung die Genehmigung an einen Inländer einen Versicherungsbetrag in auslän= M zr. ur RI ETar , . i ö
Währung auszuzahlen, der bei Transportversicherungen
3000, RM, bei anderen Schadens⸗ und bei Personenversiche⸗ rungen 1900, — RM übersteigt, so hat die Stelle für Devisen⸗ bewirtschaftung der Reichsbankanstalt, in deren Bezirk der Zah⸗ lungsempfänger ansässig ist, hiervon Mitteilung zu machen.
21. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können Ver— sicherungsunternehmungen die erforderlichen Genehmigungen zur Leistung von Zahlungen aus Versicherungsverträgen oder Rüchversicherungsverträgen an Ausländer oder in auslan— discher Währung an Inländer allgemein erteilen, wenn ihnen das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung (in den
des Abs. 3 die zuständige Industrie escheinigung darüber erteilt hat, daß n Geschäftsbetrieb in
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und Handelskammer) sie in ihrem regel⸗ bestimmter Höhe genehmigungs⸗ diesen Zweck zu leisten haben. Nr. 3 Satz? und 3 sowie Satz J zu b, g und gelten ent⸗ id. Eine solche Genehmigung umfaßt nicht Leistungen bei
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e sunternehmungen, die vom Re amt für Pri erung nicht werden hinsichtlich eine les ihres trit * J — 22 3 2 8e.
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gung hat die Versicherungsunternehr betreffenden Reichsbankanstalt oder Devisenbank gegenü die ausdrückliche Erklärung abzugeben, daß sie nicht Zahlungen, für welche die ausländischen
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t sind, aus eigenen Beständen in ausländische n.
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Genehmigung an einen Inländer einen Versicherungs⸗ n ausländischer Währung aus, der bei Transportversiche⸗ 3000 RM, bei anderen Schadens- und bel Personen— ungen 1000 RM äbersteigt, so hat sie der Reichsbank— in deren Bezirk der Zählungsempfanger ansässig ist Mitteilung zu machen. Bei Versiche rungen, die auf Unternehmungen aufgeteilt sind, hat diejenige Unter⸗
nehmung, welche die Auszahlung vornimmt, bei quotenmäßiger Auszahlung hat jede Unternehmung für ihre Quote die Mit—
zu machen. Die Mitteilung ist nicht erforderlich bei
Leistungen an andere Versicherungsunternehmungen auf Grund von Rück⸗ oder
Mitversicherungsverträgen. Versiche rung smaller und agen ten.
Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können Ver— und Versicherungsmaklern, die im Handels—
Industrie⸗
und Handelskammer eine Bescheinigung erteilt hat,
daß sie im Rahmen ihres bisherigen Ge—⸗
schäftsbetriebes im Namen und für Rechnung von Versicherungs⸗ unternehmungen regelmäßig genehmigungsbedürftige deistungen aus Versicherungs⸗ oder Rückversicherungsverträgen zu erhalten
bewirken haben, die allgemeine Genehmigung erteilen, Zahlungen aus Versicherungs⸗ oder Rückversicherungs—⸗ verträgen, die sie von Inländern erhalten haben, welche die erforderliche Genehmigung zur Zahlung an Ausländer oder zugunsten von solchen an Inländer oder zur Zah⸗ lung in = Währung an Inländer nachweisen, an diese weiterzuleiten; k Zahlungen aus Versicherungs⸗ oder Rückversicherungs⸗ verträgen, die sie von Ausländern erhalten haben. an Inländer weiterzuleiten.
3 Abs. 1 Satz 4 zu g und h, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 und 6
gelten entsprechend.
C. Andere Geschäfte.
23. Die erforderlichen Genehmigungen sind zu erteilen, soweit
ander oder Saarländer oder zugunsten von solchen an
Inländer gezahlt werden sollen:
Laufende Zinsen in angemessener Höhe, einer ange⸗
messenen Verzinsung entsprechende Gewinnanteile und regelmäßige Tilgungsbeträge für langfristige Kredite,
Anleihen, Darlehen, Hypotheken und andere langfristige Anlagen; als regelmäßige Tilgung gilt nur eine von vornherein vereinbarte planmäßige Tilgung, bei der die