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2 e, e, ,. e e.
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 147 vom 25. Juni 1932. S.
einzelnen Jahresraten weniger als ein Zehntel des ur—
sprünglichen Kapitals betragen; eine etwaige Genehmi⸗
gung zur Zahlung der eine angemessene Höhe über—⸗
steigenden Zinsen oder Gewinnanteile auf ein Sperr⸗
konto darf nur erteilt werden, wenn der Gläubiger diese Zahlung an Erfüllungsstatt annimmt.
b) laufende n, Provisionen und Spesen in ange
messener Höhe für kurzfristige Kredite, und zwar sowohl
s e wie für Trattenkredite; bei letzteren
bei der Prolongation
ür Kassak dite
einschließlich der Anschaffung des abzuziehenden Diskonts.
Zu a) und b). In den Fällen von a) und b) darf die Genehmigung zum Erwerb von ausländischen Zahlungsmitteln und zur Verwendung solcher Zahlungs mittel zum Zwecke der Zinszahlung für Kredite, die gegen Hinterlegung von Wertpapieren gegeben sind, nur erteilt werden, wenn der Schuldner dartut, daß die Zinsen nicht durch Zinsschein⸗ oder Gewinnanteilschein eingänge aus den hinterlegten Wertpapieren abgedeckt werden
e) Mietzinsen, Pachtzinsen und ähnliche regelmäßig wieder⸗
lehrende Leistungen.
Die erforderlichen Genehmigungen können . an Ausländer oder Saarländer oder olchen an Inländer gezahlt werden sollen:
a) Transportkosten und Zölle;
erteilt werden, zugunsten von
b) Schifssbedürfnisse im See und Binnenschiffahrts⸗ verkehr; e) Patent⸗ und ähnliche Gebühren;
Gehälter, Löhne, Provisionen und ähnliche Bezüge an Vertreter, Angestellte und Arbeiter deutscher Firmen sleinschließlich Zeitungsunternehmungen); dies gilt auch dann, wenn diese Personen nicht dauernd im Ausland oder im Saargebiet tätig sind;
e) sonstige Nebenkosten im Warenhandel mit dem Ausland.
Für Zahlungen der in Abs. Z zu a, 9 und e und in Nr. 24 genannten Art, soweit sie unter das Abkommen über die Zahlungen aus dem deutsch-ungarischen Warenverkehr vom 15. April 1932 (Reichsgesetzbl. I1 S. 129) fallen, ist die Ge⸗ nehmigung zur Zahlung auf das Sonderkonto bei der Reichs⸗ bank (8 der Verordnung über Zahlungen aus dem deutsch⸗ unggrischen Warenverkehr vom 16. April 19532 — Reichsgesetzbl. ] S. 178) stets zu erteilen.
Eine Genehmigung nach 8 3 Abs. 2, s§ 4, 12, 13 Abs. 2, 14 der Devisenverordnung kann erteilt werden zur Leistung der Zahlungen, die erforderlich sind zur Einlösung eines von dem Antragsteller auf einen Ausländer oder Saarländer gezogenen Warenwechsels im Inland oder Ausland zum Zwecke der Pro longation der Wechselsorderung, wenn nachgewiesen wird, daß die Prolongation ursprünglich vereinbart, in der Geschäfts⸗ heziehung zu dem Kunden üblich oder zur Erhaltung der Forde⸗ rung notwendig ist.
Leistungen von Versicherungsne hmern.
24. Die erforderlichen Genehmigungen können erteilt werden, suweit Leistungen der Versicherungsnehmer aus Versicherungs⸗ verträgen gezahlt werden sollen.
Die Genehmigung ist zu versagen:
a) wenn es sich um eine nach dem 15. Juni 1gs2 in aus— ländischer Währung abgeschlossene Schadensversicherung handelt und ein gerechtfertigtes wirtschaftliches Interesse an einem Abschluß in ausländischer Währung nicht be— steht; als Abschluß gilt auch die Umwandlung einer bis— her laufenden Reichsmarkversicherung in eine Valuta— versicherung;
b) wenn es sich um eine nach dem 20. Dezember 1931 in ausländischer Währung abgeschlossene Personenversiche⸗ rung handelt; als Abschluß gilt auch die Umwandlung einer bisher laufenden Reichsmarkversicherung in eine Valutaversicherung;
c) wenn bei einer nach dem 15. Juli 1931 abgeschlossenen Personenversicherung (mit Ausnahme der Unfallversiche— rung) die vereinbarte Prämienzahlungsdauer weniger als 12 Jahre beträgt;
d) wenn ein Versicherungsnehmer über eine tarifmäßige laufende Jahresprämie hinaus eine Versicherungsprämie entrichten will, besonders wenn Einmalprämien oder Vorauszahlungen von Prämien geleistet werden sollen;
e) wenn eine Leistung an eine ausländische, in Deutschland nicht zugelassene Versicherungsunternehmung bewirkt werden soll, es sei denn, daß es sich um Rückversicherung, Transportversicherung oder Versicherung gegen Kursver⸗ [uste (aufsichtsfreie Versicherungszweige) handelt; in Härtefällen ist, soweit der Reichswirtschaftsminister nichts anderes bestimmt, die Entscheidung des Reichswirtschafts ministers einzuholen.
Reiseverkehr.
25. Die erforderlichen Genehmigungen können erteilt werden:
a) für geschäftliche Auslandreisen von Gewerbetreibenden und ihren Angestellten, wenn die zuständige Industrie— und Handelskammer bescheinigt, ah die Reise aus ge⸗ schäftlichen Gründen notwendig ist und daß Art und vor— aussichtliche Dauer der Reise den angeforderten Betrag rechtfertigt;
b) für den nichtgeschäftlichen Reiseverkehr, wenn dringende persönliche Gründe die Durchführung der Reise erforder⸗ lich machen und der angeforderte Betrag nach Art und Dauer der Reise und nach den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers angemessen erscheint. Für Reisen zum FRurgebrauch ist eine Genehmigung nur zu erteilen, wenn ein amtsärztliches Zeugnis vorgelegt wird, aus dem her⸗ vorgeht, daß mit der Wiederherstellung der Gesundheit nur bei einem Aufenthalt im Ausland gerechnet werden lann. Bei Reisen, die durch Vermittlung von Reisebüros, Schiffahrtsgesellschaften und anderen ar rer e n erfolgen ist der Wert etwa ausgegebener Hotelgutscheine oder anderer Anweisungen auf im Ausland zu erbrin— gende Leistungen auf die Freigrenze oder den genehmigten Betrgg anzurechnen.
In den Fällen zu a und h sind Beträge, die der Antragsteller
Un Rahmen der Freigrenze (G 2 der Devisenverordnung) noch in Lnspruch nehmen kann, von dem beantragten Betrag abzusetzen.
Wiederkehrende Leistungen.
25. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können die Ge— nehmigung zu Leistungen der in Nr. 23 Abs. 1, Rr. 24 bezeichneten Art, die an regelmäßig wiederkehrenden Stichtagen in bestimmter Höhe fortlaufend zu entrichten sind, im voraus für einen Zeitraum bis zu 6 Monaten erteilen, wenn nach Art und Zahl der Leistungen das Nachsuchen von Einzelgenehmigungen jedesmal im Zeitpunkt der Fälligkeit eine unangemessene Belastung für den gn, lichteten bedeutet. In dem Genehmigungsbescheid sind die einzelnen Lei— lungen unier Angabe der Fälligkeitszeitpunkte aufzuführen. Die Sammelgenehmigüng berechtigt zur Vornahme der' einzelnen ge⸗ nehmigungsbedürftigen Handlungen erst im Zeitpunkt der Fällig⸗ lei Der Genehmigungsbescheid ist nach Ablauf der Frist, fuͤr welche die Genehmigung erteilt wurde, der Stelle für Devisen⸗ bewirtschaftung einzureschen.
2 Die Stellen für Tevisenbewirtschaftung können Ausländern oder Sagrländern, die im Julande Kredite oder Hypotheken aus— geliehen haben oder Grundstücke oder ähnliche Vermögensanlagen besitzen, die allgemeine Genehmigung erteilen, sich Darlehens⸗= Hypotheken-, Pacht⸗ und Mietzinfen und ähnliche wiederkehrende Leistungen in Reichsmark auf ihr Konto bei einer inländischen Devisenbank leisten zu 164 (G 14 der Devisenverordnung), wenn der Antragsteller oder die kontoführende Bank eine Aufstellung
dieser Leistungen nach Arten, Beträgen und Faälligkeitszeitpunkten einreicht. Auf Grund der allgemeinen Genehmigung konnen In⸗ länder ohne besondere Genehmigung nach § 14 der Devisenverord⸗ nung Zahlungen dieser Art zugunsten des Kontoinhabers an die Bank leisten. Die Genehmigung kann für einen Zeitraum bis zu 6 Monaten erteilt werden. Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Der Inhaber der allgemeinen Genehmigung kann im Rahmen des Höchstbetrages zu Lasten des Kontos Zahlungen an Inländer und, wenn sich aus der Genehmigung nichts anderes ergibt, auch in inländischer oder in seiner heimischen Währung an Ausländer oder Saarländer leisten (6 3 Abs. 2, z 13 Abs. 2, § 14 der De⸗ visenverordnung).
Die Vorschriften in Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für Post⸗ scheckkonten. Nr. 8 gilt entsprechend.
Eine allgemeine Genehmigung nach Abs. 1 kann auch einem inländischen Vertreter eines ausländischen Grundstückseigen⸗ tümers oder Hypothekengläubigers erteilt werden. Auf Grund einer solchen Genehmigung können Inländer ohne besondere Ge⸗ nehmigung nach 5 14 der Devisenverordnung Zahlungen zugunsten des ausländischen Geschäftsherrn an den Vertreter in bar oder auf ein für ihn geführtes Konto leisten. Der inländische Vertreter kann aus den empfangenen Beträgen Zahlungen zugunsten seines Geschäftsherrn an Inländer für Zwecke leisten, die mit der Ver⸗ waltung der betreffenden Vermögenswerte im Zufammenhang stehen. Zur Leistung von Zahlungen an Ausländer oder Saar— länder bedarf er besonderer Genehmigung.
Nr. 6 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß von der Einreichung der Aufstellungen abgesehen werden kann, wenn die kontoführende Bank oder der inländische Vertreter sich verpflich⸗ ten, Bücher und sonstige Beweisunterlagen in einer Weise zu führen, die es gestattet, die Einhaltung der Höchstbeträge und der sonstigen Beschränkungen der allgemeinen Genehmigung jederzeit nachzuprüfen.
Nebenleistungen im Handelsverkehr.
XB. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können Personen und Personenvereinigungen, die im Handels- oder Genossenschafts⸗ register oder in der Handwerksrolle eingetragen sind, die erforder⸗ lichen Genehmigungen zur Leistung von Zahlungen an Aus— länder für
a) Transportkosten und Zölle,
b) Schiffsbedürfnisse im See⸗ und Binnenschiffahrtsverkehr,
e) Patent- und ähnliche Gebühren,
d) Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen,
e) Gehälter, Löhne, Provisionen und ähnliche Bezüge an Vertreter, Angestellte und Arbeiter, auch wenn diese Per⸗ sonen nicht dauernd im Ausland tätig sind,
). Geschäftsreisen des Antragstellers oder seiner Angestellten,
g) sonstige Nebenkosten im Warenhandel mit dem Ausland allgemein erteilen, wenn ihnen die zuständige Industrie⸗ und Han⸗ delskammer eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß sie im Rahmen ihres bisherigen Geschäftsbetriebes n n Zahlun⸗ gen für diese Zwecke in bestimmter Höhe zu leisten haben. Nr. 3 Abs. 1 Satz? und 3 sowie Satz 4 zu a, b, d, g, h gelten entsprechend. Die allgemeine Genehmigung gilt ferner nicht für Leistungen der in Nr. 28 zu a, d und g genannten Art, die in Verbindung mit dem Warenverkehr mit Ungarn erfolgen.
Nr. 3 Abs. 2 (mit Ausnahme von Satz 9), Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend. In den zum sechsten jedes Monats ein⸗ zureichenden Aufstellungen sind die Zahlungen für die in Abs. 1 zu wgenannten Zwecke unter Angabe der Namen der Reisenden und . jeden derselben aufgewandten Beträge besonders auszu— weisen.
Von dem Erfordernis der Eintragung im Handels- oder Ge⸗ nossenschaftsregister oder in der Handwerksrolle kann abgesehen werden bei Personen oder Personenvereinigungen, die nach Art oder Umfang ihres Geschäftsbetriebs oder Berufes einer solchen Eintragung nicht bedürfen.
29. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können Firmen denen die zuständige Industrie⸗ und Handelskammer eine Be— scheinigung darüber erteilt hat, daß sie ein umfangreiches Ex⸗ portgeschäft unterhalten und besonders vertrauenswürdig sind, die Genehmigung zu Leistungen der in Nr. 23 Abs. 4 bezeichneten Art im voraus für die Dauen eines Monats erteilen, wenn dem Antrag eine Liste beigefügt wird, in der solche Wechsel mit einer Nummer versehen einzeln aufgeführt sind, bei denen bereits fest⸗ steht oder bestimmt damit gerechnet werden muß, daß sie prolon⸗ giert werden müssen. Die Liste ist mit dem Genehmigungsbescheid zu verbinden. Die Devisenbank, welche die Zahlungen auf Grund der Sammelgenehmigung leistet, hat die Wechsel, zu deren Pro⸗ longation die Zahlung erforderlich ist, auf der Liste abzustreichen. Die Firmen haben zum 15. jedes Monats der zuständigen Stelle für Devisenbewirtschaftung unter Einreichung des Genehmigungs— bescheids nebst Liste den Nachweis zu führen, wann und bei welcher Devisenbank die für die prolongierten Abschnitte hereingekommenen Ersatzpapiere diskontiert worden sind. Die etwaigen Verpflich⸗ tungen nach 51 der Durchführungsverordnung hinsichtlich der Ersatzpapiere bleiben unberührt.
Auswanderer.
30. Einem Auswanderer kann eine Genehmigung nach 8§8 3 Abs. 2, S5 4, 12 der Devisenverordnung erteilt werden, wenn er die Bescheinigung einer größeren Auswandererberatungsstelle vor⸗ legt, wonach er dieser Stelle gegenüber die ernsthafte Absicht zur Auswanderung glaubhaft gemacht hat und worin die Auswan— dererberatungsstelle sich nil gh darüber äußert, welcher Be— trag für den Antragsteller zur Errichtung einer neuen Existenz im Ausland angemessen ist. Bei Anträgen über mehr als 10 000 RM ist die Entscheidung des Reichswirtschaftsministers einzuholen, es sei denn, daß es sich um Anträge von Landwirten handelt, die sich im Ausland ankaufen wollen. Ist der Nachweis für die Ernsthaftigkeit der Auswandernngsabsicht noch nicht er⸗ bracht, so kann eine Genehmigung nach Satz 1 auf Antrag ver— bindlich für den Fall in Aussicht gestellt werden, daß die erforder- lichen, bestimmt zu bezeichnenden Beweismittel noch beigebracht werden.
Die größeren Auswandererberatungsstellen im Reich sind olgende: Berlin W 9, Linkstraße 15 II; Berlin N 24, Monbijou⸗ Platz 10 (Evangelischer Hauptverein 9 deutsche Ansiedler und Auswanderer); Bielefeld, Zastrowstraße 29; Bremen, Martini⸗ straße 1411; Breslau, Friedrichstraße 81; Dresden⸗A. J. Friesen⸗ gasse 63 Essen, Erster Hagen 8; Frankfurt a. M., Braubach⸗ straße 9 — 32 IV. Freiburg i. B., Werthmgannhaus; Hamburg, Kai er ⸗ Wilhelm Straße 1161II; Hamburg, Große Allee 12 (St. Raphaelsverein zum Schutze katholischer deutscher Auswanderer); Karlsruhe, Stefanienstraße 43; Köln, Margaretenkloster 1; Königsberg i. Pr., Kreishaus, Königstraße 56; Leipzig N 22, Friedrich⸗Karl⸗Straße 22; München, Kanalstraße 29 II; Münster, Breul 22; Stettin, Landeshaus; Stuttgart, Deutsches Auslands Institut, Haus des Deutschtums.
Versorgungsbezüge, Rentenzahlungen.
31. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können Reichs⸗ angehörigen, die im Ausland oder im Saargebiet ihren Wohn— sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die Genehmigung zur Verfügung nach 3 3 Abs. 2, 5§ 4, 12 15 Abs. 2, 8 14 der Devisenverordnung über ihre laufenden Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen, Pensionsbezüge, die auf privatrechtlichen Ver⸗ trägen beruhen, Unterhaltsrenten, Versicherungsrenten und ähn⸗ liche regelmäßig wiederkehrende, dem Lebensunterhalt dienende Zahlungen erteilen, wenn der Antragsteller bereits vor Inkraft⸗ treten der Devisenverordnung seinen Wohnsitz dauernd im Ausland oder im Saargebiet gehabt hat und wenn und soweit die Beträge einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.
Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist solchen Bezugsberechtigten von Versorgungsbezügen aus öffentlichen Kassen, die nach dem Inkrafttreten der Devisenverordnung ihren Wohnsitz oder dauern— den Aufenthalt ins Ausland oder ins Saargebiet verlegt haben.
.
zu erteilen, wenn die zuständige oberste Reichs⸗ oder Landes⸗ behörde auf Grund von §S§5 10 und 14 des Abschnitts 1 Kap. V des Dritten Teils der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 (RGGBl. 1 S. 537) die erforderliche Zustim⸗
mung zu der Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufent—
haltes erteilt hat.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend bei Personen, die sich vorübergehend zu gerechtfertigten Zwecken, insbesondere zu Studien oder Forschungszwecken, im Ausland oder Saargebiet aufhalten. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, daß der Aufenthalt bereits vor dem Inkrafttreten der Dev senserordnung begonnen wurde.
Tie Genehmigung kann im voraus für einen Zeitraum bis zu 6 Monaten erteilt werden, wenn damit zu rechnen ist, daß die Voraussetzungen für die Verfügung für eine längere Zeit be⸗ stehen werden. Nr. 26 Satz 2, 3 und gelten entsprechend.
Hat der Bezugsberechtigte, Rentenempfänger 1 eine Einzel⸗ oder Sammelgenehmigung zur Verfügung über seine laufenden Vermögensbezüge, Renten usw., so bedarf die zahlende Stelle nicht der Genehmigung nach 8 14 Devisenverordnung zur Leistung der Zahlungen auf ein inländisches Konto des Berechtigten.
32. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich zur Ausführung laufender Rentenzahlungen an Berechtigte im Ausland oder im Saargebiet, die von den Trägern der deutschen Unfall, In⸗ validen⸗ und Angestelltenversicherung sowie der knappschaftlichen Pensionsversicherung auf Grund der Versicherungsgesetze oder besonderer Staatsverträge zu leisten sind.
Beamte im Ausland.
3. Aktive Beamte des Reichs, der Länder, der Deutschen Reichsbahngesellschaft und der Reichsbank sowie aktive Angehörige der Wehrmacht (Reichsheer und Reichsmarine), die ihren dienst⸗ lichen Wohnsitz im Ausland oder im Saargebiet haben, ferner deren Ehefrauen, die deutschen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland und die bei diesen beschäftigten reichs- deutschen Angestellten und deren Ehefrauen en ch , tlich ihrer inländischen Konten und Forderungen in Reichsiwährung sowie ihrer inländischen und auf Reichsmark, Goldmark oder einen Sach⸗ wert lautenden Wertpapiere den Inländern gleich. Das Er⸗— sordernis der Genehmigung nach 5 38 Abs. 2, Ss 4 bis 7. 129 Devisenverordnung bleibt unberührt
Einer Genehmigung nach 5 3 Abs. 2, §§ 12, 18 Abs. 2 be⸗ dürfen jedoch die in Abs. 1 genannten Personen und Vertretungen nicht, soweit es sich um Beträge handelt, die bei der Ueberweisung auf ihr bei einem inländischen Kreditinstitut geführtes Konto von der vorgesetzten Dienststelle als Dienstbezüge oder amtliche Gelder gekennzeichnet sind.
Wahlkonsuln gelten nicht als Beamte im Sinne dieser Be⸗ stimmung.
Ausländische Vertretungen und Diplomaten.
34. Den ausländischen diplomatischen und konsularischen Ver⸗ tretungen in Deutschland sind die erforderlichen Genehmigungen zu erteilen, soweit es sich um Zahlungen, Verfügungen usw. *r
eigene Rechnung der Vertretung oder ihrer Heimatbehörde han⸗—
delt. Der Erwerb von Zahlungsmitteln oder Forderungen in ausländischer Währung ist nur insoweit zu genehmigen, als er zur Leistung von Zahlungen nach dem Ausland erforderlich ist.
Für Zahlungen der Vertretungen an ihre Heimatbehörde können die Stellen für Devisenbewirtschaftung eine allgemeine Genehmigung jeweils für einen Zeitraum bis zu 6 Monaten er⸗ teilen. Die Genehmigung ist auf einen monatlichen Höchstbetrag für jede Bank oder jedes Postscheckamt zu beschränken, durch welches die Zahlung ausgeführt werden soll. Die Bank oder das Post⸗ scheckemt hat zu Ende jedes Monats der Stelle für Devisen⸗ bewirtschaftung mitzuteilen, daß der Höchstbetrag nicht über⸗ schritten wurbe. Die allgemeinen Genehmigungen berechtigen zum Erwerb von Devisen nur in entsprechender Anwendung des in Abs. 1 Satz 2 ausgesprochenen Grundsatzes.
Abschn. 1 Nr. 17 und 18 gelten in dem Falle von Abs. 1 und 2 nicht.
35. Den Chefs, den Mitgliedern und dem Personal der aus⸗ ländischen diplomatischen Vertretungen in Deutschland, soweit sie nach 8 4 der Durchführungsverordnung von der Anbietungs⸗ pflicht befreit sind, sind die erforderlichen Genehmigungen zu er⸗ teilen, soweit es sich um Zahlungen, Verfügungen usw. für eigene Rechnung handelt. Nr. 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten ent- sprechend. . .
Die Genehmigung. zu regelmäßig wiederkehrenden Leistungen kann im voraus für einen Zeitraum bis zu 6 Monaten erteilt werden. Nr. 26 Satz 3 gilt entsprechend. .
Die in Abs. 1 genannten Personen stehen hinsichtlich der Verfügung über ihre nach dem 15. Juli 1931 entstandenen Währungsguthaben bei inländischen Kreditinstituten (Abschn 11 Nr. 6) den Ausländern gleich. Die Vorweisung eines amtlichen Reisepasses und die Eintragung der erworbenen Zahlungsmittel darin ist nicht erforderlich beim Erwerb ausländischer Zahlungs⸗ mittel im Rahmen der Freigrenze (6 21 der Devisenverordnung) durch solche Personen.
Lotteriegewinne.
26. Die Genehmigung zur Zahlung von Lotteriegewinnen an Ausländer oder Saarländer kann erteilt werden, wenn einwand— frei nachgewiesen ist, daß die Gewinnlose Ausländern oder Saar—⸗ ländern gehören. Als Nachweis gilt bei Staatslotterien (mit Ausnahme der Hamburger Staatslotterie) die schriftliche Erklä— rung des Lotterieeinnehmers, daß auf Grund der vorgeschriebenen Unterlagen oder der Eintragungen in ein Spielerbuch das
Gewinnlos von einem Ausländen oder Saarländer gekauft und bezahlt wurde. Als Nachweis gilt bei Privatlotterien und bei der Hamburger Staatslotterie die Bescheinigung
der zuständigen Aufsichtsbehörde, daß das Gewinnlos in den von dem Lotterieeinnehmer eingereichten Aufzeichnungen als Besitz eines Ausländers oder Saarländers eingetragen ist; die Stelle für Devisendewirtschaftung kann außerdem von dem Lotterieeinnehmer den Nachweis verlangen, . die Aufzeichnungen nach den Grund— ätzen einer ordentlichen kaufmännischen Buchführung geführt sind. In jedem Falle hat der Lotterieeinnehmer ferner ,, . daß die ihm durch den Verkauf des Loses etwa angefallenen De— visen der Reichsbank nach 5 1 der Durchführungsverordnung an— geboten wurden.
Verkehr mit dem Saargebiet.
37. Eine Genehmigung gemäß s§ 12, 13 Abs. 2, 8 14 der De⸗ visenverordnung ist zu erteilen, soweit es sich um solche Zahlungen und Ueberweisungen deutscher n, . an ihre Zweiganstalten im Saargebiet handelt, die für die , , , n,. des gewöhn lichen Geschäftsberkehrs zwischen diesen Stellen notwendig sind. Als gewöhnlicher Geschäftsverkehr ist ein Verkehr anzusehen, wie er bereits in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verordnung be⸗— standen hat. . .
38. Die Stelle für Devisenbewirtschaftung in Saarbrücken (Abschn. 1 Nr. 13) kann Inländern allgemeine Genehmigungen der in Nr. 8, 10, 1, 21, 22, A Abs. 4, 28 genannten Art zur Lei—⸗ stung von Zahlungen an Saarländer erteilen.
Deutsch⸗Niederländisches Finanz⸗ abkommen.
39. Gemäß § 43 Satz 2 der Devisenverordnung in Verbindung mit der Bekanntmachung des Reichsbankdirektoriums vom 18. Juli 1931 (Deutscher hei b anz l Nr. 166) gilt die Vor⸗ . des 5 2 Abs. 1 der Devisen verordnung nicht für Geschäfte er Treuhandverwaltung für das deutsch⸗niederländische Finanz⸗ abkommen vom 11. Mal 1920 — RGBl. 1921, S. 55 — welche die vertragsmäßige Vergütung für einen Guldenkredit, seine Ab= deckung und Sicherung betreffen, sowie für Zahlungen an den Schuldner eines solchen Kredits, die im Rahmen eines durch den Kredit versorgten Betriebes ersolgen.
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 147 vom L5. Juni 1932. ES.
3.
Eine Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2, S§ 4, 12 der Devisen⸗ verordnung ist nicht erforderlich für Rechtshandlungen der Kre⸗ ditnehmer der in Abs. 1 genannten Treuhandverwaltung, die im Rahmen der zwischen der Treuhandverwaltung und den Kreditnehmern getroffenen Kreditverträge erfolgen
Anfragen und Anträge, die sich auf Zahlungen der in Abs. 1 ind 2 genannten Art beziehen, sind an die genannte Treuhand⸗ verwaltung, Berlin WS, Mohrenstraße 10, abzugeben.
IV. Abschnitt Schlußbestim mungen.
1. Die obenstehenden Richtlinien treten an die Stelle der durch die Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers vom 29. Dezember 1981 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 303) veröffent⸗ lichten Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung.
2. Abschn. Il Nr. 42 tritt mit dem 1. Juli 1932 in Kraft.
3. Einzelgenehmigungen, die vor dem 1. Juni 1932 erteilt wurden, werden mit dem 1. Juli 1932 unwirksam, wenn sich nicht aus der Genehmigung selbst etwas anderes ergibt oder wenn sie nicht vor diesem Zeitpunkt bon der Stelle für Devisen⸗ bewirtschaftung verlängert werden. Für die nach dem 20. Mai 1932 erteilten Genehmigungen gilt Abschn. 1 Nr. 4.
J. und III. mecklenburg⸗schwerinsche Roggen⸗ wertanleihe von 1923.
Infolge Feststellung des Durchschnittspreises für märkischen Roggen auf 9,97 RM für den Zentner sind zu zahlen für den am 1. Juli 1932 ae Zinsschein
der J. Roggenwertanleihe: Lit. A 1,25 RM, Lit. B 0,50 RM, Lit. C O, 25 RM, Lit. D 12 RM,
der III. Roggenwertanleihe: Lit. A 12,48 RM, Lit. B 4,98 RM, Lit. C 2,49 RM, Lit. D 1,25 RM.
Schwerin, den 23. Juni 1932.
Mecklenburg⸗Schwerinsches Finanzminsterium. J. A.: Schwaar.
Breunsßen.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Das Preußische Staatsministerium hat mittels Erlasses vom 15. Juni d. J. dem Hauer Franz Wellstedt in Herne . Westf. die Rettungsmedaille am Bande ver⸗ liehen.
Das Preußische Staatsministerium hat mittels Erlasses vom 16. Juni d. J. dem Häuer Theofil Jaschkewitz in Beuthen, O. S., und dem Häuer Josef Janus in Stollarzowitz, Kr. Beuthen⸗ Tarnowitz, die Rettungsmedaille am Bande und
dem Dipl.⸗Bergingenieur Wilhelm Richartz,
dem Förderaufseher Hubert Sorychta, beide in Miecho⸗ witz, Kreis Beuthen⸗Tarnowitz, und
dem Schlepper Theodor Pasieka in Schwieben, Kreis Tost⸗Gleiwitz,
die Erinnerungsmedaille für Rettung
aus Gefahr verliehen.
Generaldirektion
der Preußisch⸗Süddeutschen Staatslotterie. Die Neulose zur 4. Klasse der 39. Preußisch— Süddeutschen E65. Preußischen) Klassenlotterie sind nach den 58 6 und 13 des Lotterieplans unter Vorlegung des Vorklassenloses und Entrichtung des Einsatzbetrages spätestens bis Mittwoch, den 6. Juli 1932, 18 Uhr, bei Vermeidung des Verlustes des Anspruchs bei dem zuständigen Lotterie⸗ einnehmer zu entnehmen.
Die Ziehung der 4. Klasse 39.265. Lotterie beginnt Mittwoch den 13. Juli 1932, 8 Uhr, im Ziehungssaal des Lotteriegebäudes, Viktoriastraße 29.
Berlin, den 21. Inni 1932. Generaldirektion der PVreußisch⸗Süddeutschen Staatslotterle.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Der Reichsrat tritt am Dlenstag, dem 28. Junl 1932, 5 Uhr nachmittags, im Reichstagsgebäude zu einer Vollsitzung zusammen.
Preußischer Landtag. 12. Sitzung vom 24. Juni 1932. (Bericht d Nachrichtenbüros d. Vereins deutscher Zeitungsverleger.)
Bei Beginn der heutigen Plenarsitzung des Preußischen Landtags teilt Präsident r* mit, daß Abg. Baum⸗ hoff Gentr.) seine Wahl zum zweiten Ver af dert n an⸗ genommen habe. (Hört! Hört! links.)
Es folgt die Beratung eines Berichts des Geschäfts⸗ ordnungsausschusses, der die Einstellung von Straf verfahren gegen nationalsozialistische Ab geordnete vorschlägt.
daß es sich
Abg. Meisterm ann (Zentr.) hebt hervor, hierbei um etwa 50 Fälle von Strafverfolgungen nationalsozia⸗
1
V
listischer Abgeordneter handle, die eingestellt werden sollen. Es
ei sehr bedenklich, daß Kommunisten und Nationalsozialisten im Heschäftsordnungsausschuß erklärt hätten, sie wollten unter leinen Umständen die Immunität eines Abgeordneten aufheben lassen. Das würde ja bedeuten, daß der Abgeordnete jede Frei⸗ heit für sich in Anspruch nehmen könne. Bas Zentrum werde sich nicht an der Abstimmung über diese Anträge beteiligen.
In der allgemeinen Aussprache erklärt Abg. Kube (Nat. Soz., die Nationalsozialisten hätten sich im Geschäftsordnungs⸗ ausschuß nicht so festgelegt, wie es der Vorredner meine. zie Nationalsozialisten wollten von Fall zu Fall darüber entscheiden, ob' die Immunität aufzuheben sei. Im vorigen Landtag hätte der Geschäftsordnungsausschuß jedenfalls grundsätzlich nur die Immunität der Oppositionsparteien aufgehoben. Da sei von solchen Bedenken, wie sie jetzt hier geäußert wurden, nicht die
abgeordneten beantragt worden sei. Fraktionen bemühen würde, sich im a en Leben ebenso zu
amen Debatten nicht all beim Zentrum) Den ungeheuerlichen Vorwurf, daß wir aus parteipolitischen Gesichtspunkten zu diesen Fragen Stellung n, . haben, weise ich zurück. Ich bin unentwegt von dem Grundsatz ausgegangen, de wenn der politische Gegner in seiner Ehre angegriffen worden ist, er unter allen Umständen Gelegen⸗
Rede gewesen. (Hört, hört! bei den Nationalsozialisten.)
habe man sogar amtlich erklärt, es solle bei sogen. antisemitischen Beleidigungen mit besonderer Schärfe vorgegangen werden. (Hört, Die jüdische Nation habe nach vom Zentrum gestellten Justizministers einen Sonderschutz erhalten zu Lasten der deutschen Menschen.
hört! bei den Nationalsozialisten.) dieser Anweisung des
D
Hört, folgungstaktik, sei selbstoerständlich. zu reden. Staatsanwälte des
Systems sich gegennüber
gefühl sich jetzt nicht an der Abstimmung beteiligen wolle wahr! bei den Nationalsozialisten.) an den Fall eines sozialdemokratischen Abgeordneten aus
der im vorigen Landtag entschieden sei. Dieser sozialdemokratische genannt und Nationalsozialisten
Abgeordnete habe einen Juden „Judenjunge“ niedergeschlagen, ein Vorgehen, das jedem mehrere Monate Gesängnis eingetragen haben würde; schäftsordnungsausschuß der Koalitionsparteien im alten habe es jedoch . in diesem Falle Sozialdemokraten aufzuheben.
sozialisten. — Widerspruch links. — Abg. Zentr, widerspricht durch Zurufe wiederholt.) dem Abg. Meistermann zu: Zwischenrufe! manns dazu, hier zu bestreiten, was man 4 Jahre lang Oppositien im alten Landtag gemacht hat.
rauf die Erregung sich etwas legt.) wollen nur provozieren. listen,. Glauben Sie nicht, meine Herren vom Zentrum,
deutsche Volk sich Ihr Spiel noch weiter gefallen läßt. Ihre Ge⸗ richte haben bei jeder Gelegenheit nur politisch entschieden. Das Ich wurde, obwohl ich im 18 jährigen politischen Kampfe nicht vorbestraft war, Beleidigung des Berliner Polizeipräsidenten sofort zu 1009 4 (Hört, hört! bei den Nationalsozi
habe ich auch am eigenen Leibe verspürt.
Geldstrafe verurteilt. Wenn aber ein Führer von uns beleidigt wurde, dann Strafen von 15 oder 30 Mark. Frechheit, mit der die Staatsanwälte gegen uns vorgehen.
dent Kerrl: Ueberhebliche Frechheit dürfen Sie Staatsbeamten Aus solchen Zuständen ist der Haß erwachsen, der sich nur daraus erklärt, 25 das Zentrum seine Macht in der
eiben bei unserer Erklärung: Wir
nicht vorwerfen!)
Justiz mißbraucht hat. Wir b geben von der Opposition keinen Abgeordneten Ihrer S folgung preis. Beifall bei den Nationalsozialisten.)
Präsident Kerrl: Ich stelle der Ordnung halber noch fest, daß ich dem Abgeordneten Meistermann das Wort als Bericht⸗
erstatter gegeben hatte. Er hat nicht als Berichterstatter,
zur Sache gesprochen.
Abg. Dr. Rosen feld (Soz.) wird von den
hat soeben so starke Worte gegen die Justiz gesprochen, wie
der Tribüne des Landtags bisher nicht gehört worden sind. Zu dem Vorwurf, den der Abgeordnete Kube wegen der Behandlung des Falles eines sozialdemokratischen Abgeordneten im Geschäfts— ordnungsausschuß des alten Landtags erhoben hat, erkläre ich:
Es handelte sich dabei um einen Stettiner Abgeordneten,
einem Restaurant saß, als plötzlich ein anderer Mann anfing, Be⸗ Partei und Darauf hat der sozialdemo⸗ (Unruhe bei den National⸗ sozialisten und Rufe: Er hat „Judenjunge“ gesagt und geschlagen,
,, . gegen die Sozialdemokratische iesen Abgeordneten auszustoßen. kratische Abgeordnete geantwortet
wofür wir ins Gefängnis gekommen wären! ). Der Fall Geschäftsordnungsausschuß wie jeder andere Fall sachlichen Gesichlspunkten gewertet worden.
Geschäftsordnungsausschusses während der
usses ganzen periode von 1928 bis 1932 übergeben lassen.
Abgeordneten des Landtags vor.
ja unsere Behauptung bestätigt!) Ansehen der Person im Geschäftsordnungsausschuß sozialisten und Kommunisten machen die 17 Anträgen auf nehmigt, 8 versagt worden Bei den Nationalsozialisten zur Strafverfolgung vorgelegen.
worden. Auch das widerspricht der Behauptung. da ohne Ansehen der Person gegrbeitet haben. ,. und brechungen bei den mee, , ,,, g. — Abg.
ist es mit den Sozialdemokraten un
ergibt, daß gegen sozialdemokratische Abgeordnete 13 e, ,. gungsanträge vorlagen.
aber voreingenommen sei, ist ein unerhörter Lärm bei den Nationalsozialisten. mir gesagt, daß nach seiner Mitglieder der Nationalsozialistischen Partei sind.
fragen stets nach rein sachlichen Gesichtspunkten gehandelt
ELärm rechts.)
Abg. eie rmann (Sentr) erklärt, der Abg. Kube habe
fe gegen die Justiz gerichtet (Rufe rechts: be⸗ rechtigte!, auf die man nicht eingehen könne, da sie sich von selbst Jahren nicht ein ein⸗ eines Zentrums⸗ enn man sich in den anderen
maßlose Angri
richteten.
Er hat gefragt, warum in vier ziges Mal
die Aufhebung der Immunitaͤt 53
benehmen, dann hätten wir diese unlieb 266
heit haben muß, a enen, daß die Behauptungen nicht sind. Auch der Angreifer sollte dafür dankbar sein (Rufe Grzesinski!)
Abg. Kasper (Komm) betont, daß seine Fraktion stets den Grundsatz vertreten habe, daß die Immunität der Mitglieder der Parlamente rückhaltlos geschützt werden müsse. Au
hört! rechts Daß heute die Opposttion vom Mehrheits⸗ recht Gebrauch mache zur Abwehr der bisherigen kleinlichen Ver⸗ Dabei hätten die National⸗ sozialisten nicht die Absicht, schweren Ehrenkränkungen das Wort Wenn man aber bedenke, wie die bisherige Koalition die Justiz politisiert habe und in wie unverschämter Tonart die Vertretern des Volkes benehmen zu können glaubten, dann müsse man die Kinker litzchen des Zentrums zurückweisen, als ob es aus Gerechtigkeits⸗
Der Redner erinnert dann
die Immunität des (Hört, hört! bei den National⸗ Meister mann Der Redner ruft Ich verbitte mir Ihre dämlichen Es gehört schon die dreiste Stirn eines Zentrums⸗
(Händeklatschen bei den Nationalsozialisten. — Als die nationalsozialistischen Ab⸗ geordneten sich von den Plätzen erheben und zum Rednerpult vor⸗ ehen wollen, vor dem Abg. Meistermann Zentr.) steht, ersucht Präsident Kerrl alle Abgeordneten, die Plätze einzunehmen, wo⸗ Sie (zum Abg. Meistermann) (Sehr richtig! bei den Nationalsozia⸗
Dazu kommt die überhebliche
National⸗ sozialisten mit dem Zuruf empfangen: Das ist der Mann, der im Justizministerium die Strafverfolgungsanträge gege bearbeitet hat. Dr. Rosenfeld erklärt u. a. Der Abgeordnete Kube
objektiv nach (Sehr wahr! und in der Mitte. — Lachen bei den Nationalsozialisten,. Da aber der Abeordnete Kube diese Objektivität des vorigen Ge ordnungsausschusses schon wiederholt bestritten hat, habe ich mir vom Büro des Landtags eine Aufstellung über die Tätigkeit des Legislatur⸗ Danach lagen dem 6 , in jener Zeit 177 Anträge auf Ge⸗ nehmigung zur Strafverfolgung von kommunistischen Abgeord⸗ neten und 17 Anträge auf Verhaftung von kommunistischen Von den 177 Anträgen auf Strafverfolgung wurde die Strafverfolgung nur in 62 Fällen genehmigt. (Rufe bei den Kommunisten: Das ist Ihnen wohl noch nicht genug? — Rufe bei den Nationalsozialisten: Da finden Sie f Wir haben dabei immer ohne gearbeitet. (Anhaltende Unterbrechungen und Zurufe bei den National⸗ Ausführungen des Redners kaum verständlich. Der Redner erklärt noch, daß von den zerhaftung kommunistischer Abgeordneter 6 ge⸗ . während 3 unerledigt blieben.
hätten 61 Anträge auf Genehmigung
(Abg. Kube Nat. Soz.): Wo wir insgesamt nur 6 Mitglieder im Landtag hatten) Von diesen 61 Anträgen seien im Ausschuß 31 zur Strafverfolgun 1. wir nie
ube: Und wie den anderen?) Die Statistik insgesamt (Dauernde Rufe bei den Nationalsozialisten: 13 von 140! — Der Präsident bittet, den Redner nicht forgesetzt zu stören. Daß es in der Justiz manches zu bessern gibt, ist zuzugeben, daß der größte Teil der Richter orwurf. (Dauernder Ein richterlicher Beamter hat chätzung dreiviertel unserer Richter (Großes Ge⸗ lächter und Widerspruch rechts.) Ich stimme mit dem Abgzordneten Meistermann darin überein, daß wir in den
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Sozialdemokratie habe sich früher einmal dazu bekannt. Aus einem Rachegefühl sei aber in den letzten Jahren eine unerhörte einseitige Praxis eingerissen, um die Opposition politisch zu ver⸗ folgen und der Justiz auszuliefern. Und dieser Vorwurf sei be⸗ sonders gegen die Sozialdemokratie berechtigt.
Abg. Kube (Nat. Soz.) erklärt, wenn bei 6 Abgeordnete einer Oppositionsgruppe 61 Strafanträge gestellt werden, dann sei das ein Beweis, daß es sich nur um politische Dinge handelt Zu⸗ ruf des Abg. Schmelzer Zentr. ). Herr Schmelzer, ich verbitte mir, daß Sie als Zentrumsmann unterstellen, es fei n diesem Hause gegen ein Mitglied unserer Gruppe die Strasverfolgung aus anderen als politischen Gründen verlangt worden. Ihr Ver⸗ halten zeigt das Anstandsgefühl der Zentrumsfraktion Beifall bei den Nationalsozialisten. Ihr Lächeln beweist, wie leichtferti Sie mit der persönlichen Ehre politischer Gegner umgehen. Au Rachegefühlen hat man unseren Abgeordneten Hinkler mitten in einer Tagung verhaftet und nicht einmal bis nach den Abstim⸗ mungen des nächsten Tages warten können. Wie oft hat man Verhaftungen am laufenden Band vornehmen lassen, weil es darauf ankam, bei der schwachen Mehrheit der Regierung die Opposition zahlenmäßig zu schwächen. Und wenn die gut nicht ausreichte, dann schloß Herr Bartels schnell einen aus; ich erinnere nur an den Fall Lohse! Wie recht wir haben mit unseren Vorwürfen gegen die Justiz, ergibt sich auch aus dem Schreiben eines Anwalts, der ein Mitglied dieses Hauses gegen die preußische Justiz vertritt. Dieser Anwalt schreibt: „Unser Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit der Richter hat das Reichsgericht für be⸗ gründet erklärt. Das Reichsgericht nimmt mit uns an, daß das preußische Justizministerium in unzulässigster Weise eingegriffen hat!“ (Lebhaftes Hört, hört! bei den Nationalsozialisten,. Das schreibt das Reichsgericht gegenüber der Zentrumsjustiz in Preußen (Rufe links: „Wo denn?“ . Bei solchen Zuständen und angesichts der Angriffe auf unsere Ehre, die die Verleumderpresse von Ullstein und Mosse dauernd erhebt, brauchen Sie sich nicht zu wundern, daß das Volk sich mit Erbitterung von Ihnen wendet und uns mit der Säuberungsaktion beauftragt hat. Wir sind nicht so, wie Sie uns im Lande hinstellen, sonst säße Herr Grzesinski nicht mehr hier, der unseren Führer Adolf Hitler mit der Hundepeitsche aus dem Lande heraustreiben wollte. Wir haben uns begnügt, seine Absetzung zu verlangen. Es gibt aber Grenzen, die man nicht überschreiten darf. Die Erbitterung des Volkes ist erheblich größer als der erbittertste Angriff, den ich hier gegen die Justiz richten könnte (sehr wahr! bei den National⸗ sozialisten. Ich erkläre im Namen der 8 Millionen S0 0900 deut⸗ schen Volksgenossen, die in Preußen hinter uns stehen, daß wir das Justizministerium in Preußen für die ungeignetste Behörde halten, das Recht eines Kulturvolkes zu vertreten (Händeklatschen bei den Nationalsozialisten). Ich erkläre weiter, daß wir die preußischen Gerichte in ihrer gegenwärtigen Zusammensetzung für die ungeeignetsten Verwalter des Rechts halten, die wir uns denken können (Händeklatschen bei den Nationalsozialisten).
Abg. Borck (D. Nat) weist darauf hin, daß nicht nur Nationalsozialisten und Kommunisten, sondern auch die Deutsch⸗ nationalen unter der bisherigen Justiʒ schwer zu leiden hätten. Auch ein Mann wie Hugenberg, der in schimpflichster Weise von den Blättern der Sozialdemokraten beleidigt worden sei und den der Ministerpräsident Braun öffentlich gleichfalls schwer beleidigte, habe die Abwehr dieser Beleidigungen nicht durch eine öffentliche Klage durchsetzen können; auch im Falle Hugenberg sei das öffentliche Interesse verneint worden, und Hugenberg sei auf den Weg der Privatklage verwiesen. (Hört, hört! bei den Deutsch⸗ nationalen und den Nationalsozialisten).
Der Antrag des Geschäftsordnungs⸗LAusschusses auf Versagung der Genehmigung zur Strafver⸗ folgung nationalsozialistischer Abgeord⸗ neter wird gegen die Stimmen der Regierungsparteien angenommen.
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richtig rechts:
Abg. Dr. Freisler (Nat. Soz) bringt hierauf einen Antrag seiner Fraktion ein, in dem ausgeführt wird es sei in Kreisen der Berliner Kriminalpolizei offenes Geheimnis, daß der Berliner Polizeipräsident Bernhard Weiß Mitorganisator und Schützer von Berliner Spielklubs sei, an denen Bernhard Weiß geldlich interessiert wäre und in denen er eifrig mitspiele. (Stür⸗ misches Hört, hört! rechts Die Untersuchung von Vorwürfen in dieser Richtung habe man ausgerechnet dem Sklarek⸗Freund Staatsanwalt Waßmuth übertragen der selbst eifriger Besucher der Spielklubs wäre. Erneutes Hört, hört! rechts) Die unter— richteten Kriminalbeamten erhielten keine Aussagegenehmigung, ätten sich aber bereit erklärt, vor einem entsprechenden Unter ehe gl ee des Landtags auszusagen. Die national⸗ sozialistische Fraktion beantrage die . Einsetzung eines aus 29 Mitgliedern bestehenden Untersuchungsausschusses zur Prüfung des Verhaltens beamteter Stellen gegenüber Spielklubs und des gesamten Verhaltens der Berliner Polizei. Der Ausschuß solle den Namen haben „Chikago⸗Ausschuß Bernhard Weiß“ (Hände⸗ klatschen bei den Nationalfozialisten,. Außerdem beantragten die Nationalsozialisten das Verbot aller Spielklubs.
Da die nationalsozialistische Fraktion allein über die er⸗ orderliche Abgeordnetenzahl für die Einsetzung eines Unter⸗ uchungsausschusses verfügt, ist mit dem Antrag der linter⸗ uchungsausschuß auch eingesetzt. Ohne weitere Debatte be⸗ chließt das Haus, diesen neuen Untersuchungsausschuß aus 9 Mitgliedern bestehen zu lassen.
Hierauf wird ohne Aussprache ie 3. Lejung oer poli-⸗ tischen Amnestie erledigt. Die Abstimmungen finden im späteren Verlauf der Sitzung statt, was auch für die Ab⸗ stimmungen über die Anträge zur a , zur Kürzung der Unterstützungssätze usw. zutrifft. Auch ur Debatte über den nationalsozialistischen Antrag, den 28. Juni um Trauertag zu erklären, liegen keine Wortmeldungen vor. Die Abstimmung hierüber wird gleichfalls ausgesetzt.
Es wird nunmehr die Debatte über die Antran zu Kulturfragen portgesetzt.
Als in der . Aussprache Abg. Dr. Nölt ung (Soz) das Wort erhält, derlassen die Nationalsozialisten und Dentsch= nationalen flüchtartig den Sitzungssaal. Dr. Nölting führt u, a. aus: Der Abg. Dr. Haupt (Nat. Soz) hat gestern die von ihm vertretene r er ln . Jr dahin definiert, daß sie eine Bewegung sei, die nicht aus dem Intellekt stamme. Gegen diese Definition haben wir Sozialdemokraten nichts einzuwenzen i richtig! links), weil sie sich deckt mit den praktischen Er= ahrungen, die wir bislang mit ieser Bewegung gemacht haben. Wir Sozialdemokraten verkennen durchaus nicht die irrationalen Lebensmächte, wie jeder begreift, der über unsere Bewegung Be⸗ scheid weiß. Die ratio ist aber nur die eine Wurzel unserer Bewegung. Die Angriffe Dr. Haupts haben daher das liberale Bürgertum getroffen und nicht uns. Freilich, so weit gehen wir nicht, daß wir Verstand und Vernunft lediglich als Schimpf betrachten. Der einzige Vorwurf, den Dr. Haupt gegen unseren Abgeordneten Dr. Hamburger erheben konnte, war denn auch der, daß Dr. Hamburger klug sei; denn den weiteren Vorwurf. von dem „fuͤdlichen Lächeln“ hat Herr Dr. Haupt wohl selbst nicht ernst genommen; er ist ja selbst ein Mann, der auch nicht gerade über die Blondheit von Greta Garbo verfügt (Lachen und Zustim mung bei den Sozialdemokraten). Die Rede, die wir von Dr. Haupt hörten, war nichts als ein großer Ruf zur Buße und überdies eine geistige Anleihe bei Spengler, sozusagen Spengler in Westen— taschenformat. Als aber nun die Aufgabe Dr. Haupts die gewesen wäre, über die bloße Kritik hinauszugehen zu positiver kultureller
die
Zielsetzung, brach Herr Sinh plötzlich ab und ging im Gleitflu nieder (3ustimmung und Heiterkeit links). Wir befürchten, da
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