133 976 Vermögen sanfstellung für 31. Dezember 1931. Vermögen. 1 MGrundstücte . 066 ¶Gebürnde 76 477 1 P O . 203 567 70 Werkgeräte. . l 18J̃ . — Eleitrische Anlage 1 141 Vorrãte . 207 211 4 Kasse und Wechsel ... 10 44636 Wertpapiere w 7 8 Schuloner 158 618 21 Verl 1930 74 777,57 1931 120 63889.38 1313866 6
Verbindlichteiten. Aftienkavital ü e. Gesetzliche R
65st! ) ö. ⸗. 4 225 232 605
160660 6606 549000
1230 232 05
Gewinn⸗ und Verlusttontio für 31. Dezember 1931.
Soll . 1 . 17 . 9 264̃3 90 Vg f 60 316 72 ö 6020 00 ö 55 C92 192 5 ] i 19 427 Di 12 229 80 Pi 139593 8 . 116 329 2 Haben.
Mi 111 60 Bett ) ig 130 396 Verlustsa
1930 1777,57
1931 120 6089,39 1943866 56
9227
Der Aufsichtsrat unserer Firma setzt si wie folgt zusamme Herr Bankdirektor Dr. Georg Kanz, Dresden, Vorsitzender Ve Ge Hofrat Kommerzienrat Ing h. Louis Ernst, Dresden, stellv Voörsiͤßenden w Dr. juir. Cben 1d Gyr Dr en
Betriebsrat entsandt: Herr Fran
Schiffner, Au Max Breitfeld, Elektriker, Grosen han, Gebrüder 3zschille, Tuchfabrit, Art ien gesellschaft. M. Kade. G. Schmarander
pußer, Großenhain; Herr Großenhain. 1932
8 59 D . * — 1 el 28. JFSunt
3833351.
Danae Ges geschãfte
Bilanz per
elischaft fiir Kredit⸗ AVttiengeselischaft. 31. Dezember 1931.
AI ttiva.
Grüundstückstonto Kant
straße 156 157 161 841 Kontokorrent ; 39 164 51 August Loh Söhne, Ver
111 13891138 Bankkonto 109070
206 990 39
Passiva.
ö 178427 Grunderwerbsteuerrück
I 1770 Hypothekenkonto ... 100 000 k . 10 000 Reservefonds ... K 57 45041
298571
Verlust 206990 39 VBerlust⸗ und Gewinnrechnung per 31. Dezember 1931.
Debet. . l Fahrstuhl J . Vetriebs- und Unterhaltungs⸗
, 213460 Steuern und Abgaben... 912090 Diverse Hausunkosten ... 12591 . Ghpothekenzinsen.
674 36
113 60
3 68510 7387 43
Hypothekenbeschaffungskosten 6 047 85 Handlungsunkosten. .... 290310 Grunderwerbsteuerrückstellung 354
d 298571
37 863 06
Kredit. , Zinseinnahmen ...... l Mietseinnahmen.. 24
11256 901926
731 24
37 863 06 Berlin, den 31. Dezember 1931. : Dange Gesellschaft für Kredit⸗
geschäfte Attiengesellschaft. van den Kerkhoff. MaxDeutscher. Liguidatiosneröfsfnungsbilanz per 31. Dezember 1931. Attiva. Grundstück Kantstraße 156 Kontokorrent ...
161 844
35 592
157 12 200 436 12
Passiva. Hypothekenkonto .... w e J
100 000 10 000 57 450 41 298571 200 43612 Berlin, den 31. Dezember 1931. Dangage Gesellschaft für Kredit⸗ geschäfte Attiengeselischaft i. L. Die Liqui datoren: von den Kerkhoff. Max Deutscher.
zweite Auzeigenbeilage zum Reichs und Staataanzeiger Rr 184 vom 6. Anugust 1932. 2 2
216 ö ü n Heinrich ECrmisch H.-G. Burg b. M. Bilanz ver 3I. Dezenm ver 1231 I Attiva. Grund:; ce 3 Geng id ö 1 8—⸗ 335 1 6* ) 1 1 1588 ir konto 15 1186 ) 1o6i5d — 300 102 69 l 1 12679 M nt o r 1 5 toren 20 4311 Bostsch t 125606 War sta 15331 33 — 32 162 11 V z 18311 132 645 58 B Passiva. Aftienkapita 10 . Reservefondsko ö 5000 vypot * ) 36 ö ) ) 8 77 1 109 ) . 148 ) 1 * = Gewinn⸗ und Verlustrechnung per 31. Dezember 1931 1 De bet j ) . 15 363 23 (bschr ) ) 2 2651 80 13801 B Kredit. mnderrücklagenkonto.. . 7326 15 Div. Warenkonto ; 10 203574 N 1p 1.17. 31 133 14 13 015 03 De neugewä Aufsichtsrat besteht har zs folgenden Herr Han 4116 pzig 8. 3; Paul Hömen, Burg b. M
Georg Fehrmann, Leipzig C. l. Burg b. Magdeb., 26. Juni 1932. Der Vorstand. Fehrmann.
B. R
/
10216 A. Bagel Atftiengesellschaft, Düsseldorf. Bilanz zum 31. Dezember 1931.
Attiva. 365 300
12 200
Gebanude
Inventar 155000,
zuga ö 61640, 5 F
Abschreibung 100 640,
119 000
Vorräte 259 37699
Kassenbestand .... 519175 ö 7167 615 76 Wertpapiere V 146 280 Eigene Aktien nom. Reichs mark 10000 ö 100600 1960 564 50 Lassiva
600 000 100 000
Henne Ge setzliche Rücklage .
Erhöhung durch Einziehung
1 300 000 E. onderrückage = 130 0900 Betriebsernenerungsrück l 60 000 Pensionsrücklage .. 80 000 ö, . 362 194 41
Gewinnvortrag 1930 25 969,86
Gewinn 1931 2100,20 28 37006
1960564 50 Gewinn⸗ und Berlustrechnung zum 31. Dezember 1931.
Aufwand. Abschreibung auf:
Gebäude 12200
Maschinen und Inventar 100 640
12 840 Handlungsunkosten ... 65 390
Handlungsgehälter ... 153 44235
Kw 91 17763 Zuweisung gesetzl. Reserve sonds aus Einzahlung me 300 000 Gewinnvortrag 1930 25 969,86
Gewinn 1931. 2400,20 28 370606
. 751 220 04
Ertrag. Gewinnvortrag aus 1930 . 25969 86 Fabrikationsrohgewinn 125 250118 Buchgewinn durch Ein
ziehung von nom. Reichs markt 300000, — eigener
i 300 000 —
751 220 60 A. Bagel Attien gesellschaft. Der Borstand. Bagel. Vorstehende Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung wurde von mir an Hand der ordnungsmäßig geführten Bücher der Firma A. Bagel Aktiengesellschaft, Düssel
dorf, aufgestellt.
Düsseldorf, 17. Mai 1932.
Georg Stützel,
öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer. Aufsichtsrat unserer Gesellschaft besteht jetzt aus den Herren Dr. Ludwig Holle, Vorsitzender, Essen; Dr.-Ing. Otto Petersen, Düsseldorf; Siegfried Erbslöh, Johannisberg⸗-Rheingau.
D 2 Ver
Atti
Bilanz as 3
Berwal!tungsbaut engeselischaft in Stuttgart. 1. Dezember 1931.
R 83
809 3866 01
NMttiva.
sin sßü G!
Bassiva.
1
1 . ) 100 000 183 1 196000 e K 9866 01
860 söß ol
2 1 1m
Gewinn⸗ und Berlustrechnung.
Soll. RM
1932
ttgart, I er BVorstand.
D
33063
Xi
Barthotel Haus Rechen, ttiengesellschaft, Bochum.
Bilanz am 31. März 1932.
Atti va. R) Grundstücke ; 137958 20 Gebanud ) — 31
1931 ; 3 810.49 zug. v. 1. 4 1931 l 1932 1060,30 2183487079 ent ssp am 31. 3 1 93 148,79 zug. v. 1. 4 1931 b. 31. 3 1932 6092,21 799 241 Kassenbestand —— 2067 87 Postscheckbestand .... 106 35 Bankguthaben. 74 365 40 Warenbestände ..... 14 57521 Schuldne w 383515 Disagiorechnung. .. 103 430 71 Verlus Vortrag am 1 April K EHI 735, 75 Verlust von I. 4. 1931 b 31. 3. 1932 286 336,40 699 072 15 41719 522 83 Passi va. Aenne oo on , 1è1973 500 Kurzfristiges Darlehn .. 336 150 Abschreibungen a. Gebäude und Inventar 2 153 23291 Rückstellungen 1198313 Gläubiger... . 144 656 79 1719 522 83
Gewinn⸗ und BVerlustrechnung
am 31. März 1932. Soll. RM Verlustvortrag am 1. April w 12 73575
1931
Generalunkosten«
Steuer Zinsen Disagi
180 234 94 33 510 48
182 364 31
1 2
,
, 5 748 Zweifelhafte Forderungen 11200 Abschreibungen ..... 68 31079
Rohüb
1
1
Sonstige Einnahmen .. Verlust einschl.
vin Vle
; und V
der Parkhotel Haus Rechen A.⸗G.,
haben
zogen
ordnungsmäßig
Gesells Di
894 104 27 Haben. nn,, 167 919 32
27 11280 699 07215
92
Vortrag
94 194 27
vorstehende Bilanz und Gewinn erlustrechnung per 31. März 1932 Bochum, wir sachlich einer Prüfung unter und in Uebereinstimmung mit den geführten der chaft befunden.
seldorf, den 30. Mai 1932.
1 2 2. Büchern
Soteltreuhandgenossenschaft
Der BVorstand.
Der Bergw Knepp Balken Eickhof Franz Diplon
E. G. m. b. H.
Dr. Linsenmeher. Aufsichtsrat besteht aus den Herren: erksdirektor Dr.⸗Ing. e. h. Gustav er, Essen; Bankdirektor Benno hol, Bochum; Fabrikbesitzer Alfred f, Bochum; Bürgermeister Dr. Geyer, Bochum; Generaldirektor ingenieur Karl Gröppel, Bochum;
Generaldirektor Hans Harrer, Bochum; Syndikatsdirektor Dr. phil. Josef Kam pers, Bochum; Direktor Heinrich Knaup,
Bochur Oberbi Ruer,
S chüle
Stumpf,
n; Direktor Alfred Polscher, Bochum;
irgermeister Dr. Dr. h. c. Otto Bochum; Rechtsanwalt Hans r, Bochum; Stadtrat Wilhelm
Bochum; Sparkassendirektor
Dietrich Sudhoff, Bochum; Kaufmann Dr. Wilhelm Winkelmann, Bochum.
10
39677
Die le
Geseillschaften m. b. H.
Hausgesellschaft Emserstraße 12
mit beschränkter Haftung ist aufgelöst.
Die Gläubiger
— 1 *
aufgefordert zu melden.
neten Karl
Gesellschaft werden dem Unterzeich
der sich bei
Schlittenhelm als Liquidator
Friedenau, Hähnelstr. 9.
Bekanntmachung Prometheus Metallwerke,
Gesellschaft mit beichränfter Saf tung“ ) de Sitz Renmpten mnfgelöst. Tie Gläubiger der Gesellschaft werde anufsgesord 10 be 19 z Kempten, 19
Der Liquidator der Gesellschast i. L.:
1 mmer 41
1065 Bekanntmachung.
Die Venezia Reftaurat etriebs Gesellschaft beschrankt⸗ Haftung 2
Berlin ist aufgelös Die Glaubig der Gesell l gefordert, sich bei ihr zu melden Berlin, den 1. Aug 193 Der Liguidator der „Venezia“ Restaurationsbetriebs-G. m. b. H. 6 9
Die Gesellschaft Westf. Kunststein
sabrik Gz. m. b. S. Gelsenkirchen st aufgelöst. T Gläubig erd auf
gasern r, .
8174
Schrottver kauf G. m. b. S. i. L. Berlin Ww S, Wilhelmstr. 71.
(V II scha gelost
Schrottverkanf G. La 58h e Liquidato
Porzellanfabrik Josepyh Schachtel Hausbau-Gesellschaft mit beschränk
ter Haftung in Sophienau, Post Bad Charlottenbrunn i. Schles.
Gesellschaft ist durch Beschluß der
Generalversan ig vom 2. Juli 1932 ufgelöst. 3i Lignidator ist der Fabrikdixektor C t Sophienau b l Eintrag Auflösung indel ö .
Die Gläubiger der Gesellschaft werden
hierdurch aufgefordert, sich mit ihren Ansprüchen bei dem unterzeichneten
Liquidator zu melden
Sophiengu, Post Bad Charlotten— brunn i. Schlesien, den 27. Juli 1932. Der Liquidator: E. Otto Kühl.
d 61 Dan flugbetrieb beschrankter Pastung.
mit aft Beschluß
Limbach ist
der Gesellschafterversammlun
.
911 1932 aufgelöst word Wir fordern Ale Glaubig de Fe sellscha uf, sich mit ihren Forderung zei der Gesell chaft zu meld Nossener flug z llschaft ni sch zaftung in Rittergut 3 Liquidation W ĩ Obendorfer
Firma Julins Slutzkin C Co.,
G. m. b. H., Berlin C 2, Spandauer Str. 38, wird laut Beschluß Gesell chafter ab 1. Juli d. J. liquidiert. Zu Liquidatoren sind bestellt: der Kauf mann Maxhilian Bergengruen und der Kaufmann Heinrich Schmeel. Das Liquidationsbüro befindet sich Berlin NW 7, Unter den Linden 56 Stock, Fernsprecher: Flora Orot. Die Gläu⸗ hbiger werden aufgefordert, ihre Fo
derungen bei den Liquidatoren anzu
melden.
. Genossen⸗ schaften.
⸗ In der anßeror
140193
dentlichen Generalver vom der von Ge
rer Genossenschast wurde einstimmig die Haftsumme
RM 1009, — pro
sammlung . n Beschluß ge RM 3000, schäftsanteil Handelscentrale
faßt, = auf herabzusetzen. Deutscher . häuser Eingetragene Genossenschaft mit beschr. Haftpflicht, Berlin s0. 16.
Kauf⸗
38688.
Berband Deutscher Keramischer Malereien e. G. m. b. H. Liqui dationseröffnungshilanz am 26. Juni 1932.
Atti va. Kasse und Postscheck... Einzug und Beitrag . 7 254,50 abzügl. Zweifelhafte 3 050,19 Huge ntar 1215,40
— 162 26 4120431
800
Abschreibung 445,40 . 100 Verlustvortrag ... . 133,38
Eingang vezweifel haften Forderungen 101,57 T ĩ Verlust 26. 6. 1932. 11,45 73 26 339 83 — — Rassi va. 2 Volksbank und Kreditoren 165518
362 — 292 65
3030
k Rücklage für Stammanteile Genossenschaftsanteile
533983
Dresden, den 24. Juli 1932. Verband Deutscher Keramischer
Malereien e. G. m. b. H. in Liquid. Koch. Pitschke.
ern l en wir auf Dienstag, 23. August 1932, vormittags 9 ihr, ich Stuttgart, Tübinger Straße 69, p.,
Generalversammlung mit for— sender Tagesordnung:
Erjatzwahl zum Aussicht
ö — 19890 ö VB Giedenes,
Stuttgarter Mobilien zien sparverband, e. G. m. b. Stuttgart. Der Vorstand.
S.,
nike. Schmidt
230 Bekanntmachung.
Gemeinnützige Kriegersiedlung
8. m. b. H., Apolda, ist am 27. Mai 1932 in Liquidation getreten Liqui⸗ datoren sind: Kaufmann Arno Büttner, Apolda⸗Oberroßla 8S0c, Werkmeister Richd. Papritz, Apolda, Fischerstraße 6. Die Gläubiger der Genossenschaft wer⸗ den hiermit aufgefordert, ihre Forde⸗ run schriftlich bei Herrn Büttner
e nzureichen.
Gemeinnützige Kriegersiedlung e. C. m. b. H., Apolda, i. Liguid. Büttner Richd. Papritz.
8
13. Bantausweije.
10815
Württembergische Notenbank, Stuttgart.
Stand am 31. Juli 1932. Aktiva. Reichsmark Goldbestand (Barrengold sowie in⸗ und ausländische Goldmünzen, das Pfund fein zu RM 1392, gerechnet). . Deckungsfähige Devise . Sonstige Wechsel u. Schecks Deutsche Scheidemünzen 77 567,22 Noten anderer Banken 1280260, — Lombardforderungen ... 3 551 136,90 Effekten... 3 193 974,02 Sonstige Aktiva. . 3539 507,72 Passiva.
10 749 236,
2 * 11793929, 07
000 000, — 2 441 000, — 27 400, —
Grundkapital Reservefonds Umlaufende Noten. Täglich fällige Verbindlich- keiten ö An Kündigungsfrist ge— ̃ bundene Verbindlichkeiten 19 223 781,40 Sonstige Passiva... . 2227 512,83 Epentuelle Verbindlichfteiten aus gegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln: Reichsmark 20 800. —. Zinsvergütung auf Girokonto 2 0 p. a.
22
15 085916, 53
C C Gl
r , , , , .
14. Verschie dene Bekanntmachungen.
10812 .
Von der Deutschen Bank und Tis conto-Gesellschaft, Commerz⸗ und Pri⸗ vatBank Aktiengesellschaft, Dresdner
D
reyfus
Bank und den Firmen J. D K Co., Hardy K Co. G. m. b. H. und
Speyer⸗Ellissen
Kommandit⸗ hier, in
Lazard ) ist der
gesellschaft auf Aktien, trag gestellt worden, GM 10000000, 79, (ab 1. Ja⸗ nuar 1932 6 95) Goldhypotheken pfandbriefe, Reihe 10, und Gold 1 108 300 000, 113 96, (ab 1932 5½ 75) Gold⸗ pfandbriefe (Liquidations⸗Gold pfandbriefe) der Rheiniscen Hypothekenbank in Mannhelmn z Börsenhandel an der hies Börse zuzulassen.
Berlin, den 4. August 1932. Zulnssungsstelle an der Börse zu Berlin.
8 2 G el pete
mark 1. Januar
um en
403813
ö D s M* f 1 ö Von der Deutschen Bank und
conto⸗Gesellschaft und der
Handels-Gesellschaft, hier, ist der Ar
trag gestellt worden,
RM 28000000, Aktien der Deut⸗ schen Baumwoll⸗Aktktiengesell⸗ schaft in Osnabrück, Nr. 1 bis 25 680 zu je RM 1000. —, Nr. 25 681—46 680 zu je Reick mark 100, und Nr. 46681 bis
57 680 zu je RM 20, zum Börsenhandel an der Börse zuzulassen.
Berlin, den 4.
hie ig .
August 1932
Zulassungsstelle an der Börse zu Berlin. Dr. Gelpcke. 403141 Die Dresdner Bank in Leipz hat den Antrag gesiellt, ] nom. RM 220 000 6G, auf den Inhaber lautende Aktien der Dresdner Bant 215 000 Stück zu je RM 1000, Nr. 1—15 000 und 50 000 Stück zu je RM 1090, — Nr. 215 001 bis 265 000 zum Handel und zur Notiz er
hiesigen Börse zuzulassen.
Leipzig, den 3. August
Zulassungsstelle für Wert⸗
an der Börse zu Leipzig. Dr. Jun fi.
1622 115 Die 16
pavirre
ö
wem mmm
mm - 0 m , Q QᷣQ¶·ᷣ· 0, mee
Erste Zentralhandelsregisterbeilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich Zentral handelsregister für das Deutsche Reich
Berlin, Sonnabend, den 6. Augunst
1932
Nr. 183.
O O
9
O-
Zeitungsgebühr,
Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an,
Wilhelmstraße 32.
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs preis monatlich 1,15 R-AM einschließlich 0,30 * 4 aber obne Bestellgeld; für Selbst⸗ abboler bei der Geschäftsstelle 995 RM monatlich.
Berlin für Selbstabholer die Geschästsstelle SW. 48, Einzelne Nummern kosten 15 HM. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Ein⸗ sendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1, l09 M.. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
O
7
Inhaltsũbersicht. 5 1. Handelsregister, 2. Güterrechtsregister, 3. Vereinsregister, 4. Genossenschaftsregister, 5. Musterregister, 6. Urheberrechtseintragsrolle, 7. Konkurse und Vergleichssachen, 8. Verschiedenes. O 2
SEntscheidungen des Reichsfinanzhofs.
45. Zur Auwendung des Zwischeuhaude lsprivisegs
des 5 7 des Umsatzsteuergesetzes. In der Rechtsbeschwerde wird Umsatzsteuerfreiheit der von der Beschwerdeführerin für den Verkauf von Brennrechten im Kalenderjahr 19229 vereinnahmten Entgelte auf Grund des 5 7 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1928 beansprucht. Dieser Anspruch wird damit begründet, daß der Begriff der Lieferung im Sinne der sf 5, J a. a. O. nicht nur Sachen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern auch Rechte erfasse und daß daran Besitzübertragung möglich sei. Die Uebertragung von Brennrechten durch die Beschwerdeführerin demnach sei steuerfrei, weil sie an den von ihr aufgekauften Rechten infolge gesetzlicher Beschränkung den unmittelbaren Besitz nicht habe ergreifen und übertragen können. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das bürgerliche Recht kennt mittelbaren oder
unmittelbaren Besitz nur an körperlichen Sachen, nicht an Rechten (Bürgerliches Gesetzhuch 55 S54 ff.). Der bürgerlich
2
rechtliche Begriff des unmittelbaren Besitzes ist von 5 4 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1918 übernommen worden und von da
in den 5 7 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1919 — 53 7 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1926 übergegangen, ohne
unter steuerlichen Gesichtspunkten eine Aenderung erfahren zu jaben. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift gehen dahin, den Händler von Waren zu begünstigen, der die Ware nicht auf Lager nimmt. Ueber diese Auslegung sind Rechtsprechung und Schrifttum einig (vgl. Popitz, Umsatzsteuergesetz 3. Aufl. S. 703). (Urteil vom 20. Mai 1932, V A 245 / 32.)
46. Zum Begriff des Berufsverbands im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes. Nach den Satzungen, die der be⸗ schwerdeführende Verband, ein eingetragener Verein, mit seiner
Steuererklärung für 1923129 eingereicht hat, verfolgt er den Zweck, durch einen festen Zusammenschluß der innerhalb des Deutschen Reiches bestehenden und neu zu errichtenden Verbände eines bestimmten Gewerbes ohne Beschränkung ihrer Selb⸗
ständigkeit die gemeinsamen Berufsinteressen der Besitzer solcher Unternehmungen zu wahren. Dieser Zweck soll erreicht werden durch Stellungnahme in der Oeffentlichkeit, Verhandlungen mit den zuständigen Organen der Regierungen und Interessenvertre tungen anderer Berufsstände und durch Herausgabe einer eigenen Zeitschrift. Mitglieder des Verbandes sind die Bezirks Landes oder Provinzialverbände des Gewerbes und unter bestimmten Voraussetzungen die Inhaber von Betrieben dieses Gewerbes In 55 Nr. 3 ist bestimmt, daß bei Lieferungen aus dem Gebiet eines Ortsverbandes in das Gebiet eines anderen auf Grund von Verhandlungen Richtpreise zwischen den Beteiligten festzusetzen sind, zu deren Innehaltung die Verbände und Mitglieder ver pflichtet sind. Die in der Satzung erwähnte Zeitschrift wird nach den Erklärungen des Verbandes gegen Entgelt auch an Nicht mitglieder geliefert, die zum Teil Gewerbetreibende solcher Unter nehmungen sind, die geworben werden sollen, zum anderen Teile Firmen, die im Gewerbe benötigte Gehenstände vertreiben, des halb an der Anpreisung dieser Gegenstände in der Verbandszeit— schrift ein Interesse haben und diese deshalb zu halten wünschen. Der Verband hat dazu erklärt, daß er dem Wunsche im Interesse seiner Mitglieder hätte nachkommen müssen. Die Einnahmen aus dem Bezugspreis der Zeitung, den die Nichtmitglieder entrichten, seien nur gering und fänden für die Zwecke des Verbandes Ver wendung. Das Finanzgericht führt in seinem Urteil, in dem es die grundsätzliche Frage, ob der Verband als Berufsverband im Sinne des 5 9 Abs. 1 Nr. 8 des Körperschaftsteuergesetzes anzu erkennen sei, vorab entschieden hat, folgendes aus: Die Durchfüh⸗ rung des Verbandszwecks sei außer in den Satzungen in einer Werbeschrift „Was will der Deutsche Verband?“ ausführlich dar⸗ gelegt. Nach dieser Werbeschrift sollten die Verbandszwecke durch Vorträge üer Fachfragen, Steuer⸗ und Arbeitsrecht gesördert werden, der Verband wolle die Interessen seiner Mitglieder mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln vertreten, das Ge⸗ werbe fördern, eine gesunde Preis- und Lohnpolitik treiben, seinen Mitgliedern durch Auskünfte von einer besonderen Auskunfts⸗ stelle helfen, unlautere Reklame bekämpfen, durch allgemeine Re⸗ klame für das Gewerbe werben, den Mitgliedern die Ausübung des Berufs erleichtern, den Konkurrenzneid eindämmen und das
kollegiale Zusammenarbeiten fördern helfen; die Mitglieder könnten ihr Betriebswasser gegen billiges Honorar bei dem Ver⸗
band auf Härte und Eisengehalt untersuchen lassen oder Ana⸗ lysen von Betriebsgegenständen zum Vorzugspreis von ihm er— halten. Der Verband habe außerdem eine Wirtschaftsstelle ge⸗ gründet, die das gesamte im Gewerbebetrieb zu beobachtende Ver⸗ fahren gründlich erforschen und den Mitgliedern laufend darüber durch die Deutsche Verbandszeitung berichten solle. Das Finanz⸗ gericht kommt zu dem Ergebnis, daß zwar der Wortlaut der Satzungen dahin führen könne, die Förderung von Berufsinter— essen anzunehmen. Das tatsächliche Geschäftsgebahren des Ver⸗ bandes aber, wie es sich aus dem geschilderten Sachverhalt er⸗ gebe, zeige, daß der Verband überwiegend die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder fördere, so daß ihm nach der Recht⸗ sprechung des Reichsfinanzhofs die Eigenschaft eines Berufsver⸗ bandes nicht zugestanden werden könne. Der Verband greife außer durch die Herausgabe der eigenen Zeitung und der damit verbundenen Anzeigenaufnahme durch die geschilderte Tätigkeit, insbesondere auch durch seinen Einfluß auf die Preis estaltung, durch die Errichtung einer Wirtschaftsstelle und durch den ge⸗
meinsamen Reklamebetrieb aktiv in die zu den geschäftlichen Handlungen der Mitglieder 6 orgänge ein. Die Rechtsbeschwerde rügt falsche echtsanwendung und wesentliche
Verfahrensmängel. Zu den Schlüssen, die das Finanzgericht aus den verwerteten Unterlagen und Tatsachen, insbesondere aus der Werbeschrift, die der Verband selbst nicht eingereicht habe, ziehe, habe es dem Verband das rechtliche Gehör nicht gewährt. Aus einer Werbeschrift, die naturgemäß etwas übertreibe, könne das Finanzgericht keine hinreichenden Schlüsse über die tatsächlichen Verhältnisse ziehen. Daß der Hinweis auf das allgemeine Be⸗
rufsinteresse weniger Werbekraft besitze als der Hinweis auf ge⸗ schäftliche Vorteile, sei ohne weiteres klar. Das Finanzgericht lege außerdem offenbar besonderes Gewicht auf die Festsetzung von Preisen. Eine Aufstellung von Preislisten finde nicht statt. Preise könnten und würden nicht vorgeschrieben. Nur einzelne Ortsverbände, die als eingetragene Vereine selbständig seien, hätten Preislisten aufgestellt, die aber für die Mitglieder nicht bindend seien, sondern nur Anhaltspunkte bieten sollten, welche Preise gefordert werden könnten. Zu Unrecht habe das Finanz⸗ gericht die Werbeschrift, insbesondere auch für die Beurteilung der behaupteten allgemeinen Reklametätigkeit des Verbandes, ver⸗ wertet. Selbst wenn man insoweit eine geschäftliche Tätigkeit an⸗ nehme, sei diese so gering, daß sie in Anbetracht der gesamten Einnahmen und Ausgaben des Verbandes keine Rolle spiele. Im übrigen sei der Sachverhalt der, daß gelegentlich Aufsätze von illustrierten Zeitungen u. dgl. angefordert würden, wobei sich die Aufgabe kleinen Inserats nicht umgehen lasse. Falsche Schlüsse habe das Finanzgericht auch gezogen aus dem Bestehen einer Wirtschaftsstelle. Bei ihr handle es sich um die Hebung des Standes als solchen, darüber hinaus um die Tätigkeit im volkswirtschaftlichen Gesamtinteresse zur Erhaltung von Gütern deutschen Volkes. Die Wirtschafts⸗ und Forschungsstelle wäre gemeinsam mit dem Reichskuratorum für Wirtschafilich⸗ keit, mehreren Textilverbänden und anderen gemeinsam tätig. Es handle sich bei ihr um eine aufklärende Tätigkeit im Inter⸗ esse des Berufs der Mitglieder. Es handle sich hiernach bei dem Verband im wesentlichen um eine Förderung der Berufsinter⸗ essen der Mitglieder. T
eines
des
Die Verfolgung wirtschaftlicher Vorteile zu⸗ gunsten der einzelnen Mitglieder sei ausgeschaltet und einer be⸗
sonderen Einkaufsgenossenschaft übertragen. Auch die vom Fi⸗ nanzgericht — und noch mehr vom Finanzamt — hervorgehobene
Tatsache, daß der Verband eine Zeitschrift herausgebe, könne nicht
dazu führen, ihm die Eigenschaft als Berufsverband abzusprechen. Solche Zeitungen würden auch von anderen Verbänden, insbe sondere auch den als Berufsverbänden anerkannten Gewerk⸗ schaften, herausgegeben. Die Zeitung sei nötig als Sprachrohr zu den Mitgliedern und zu solchen Firmen, die als Mitglieder ge wonnen werden sollten. In der Zeitung würden allgemeine Fragen des Berufs besprochen und Vorschläge zur Hebung des Standes gemacht. Es erschienen darin die Versammlungsberichte des Verbandes und der Unterverbände, ein Versammlungskalender und vor allem auch die Forschungsergebnisse aller in Frage kom⸗ menden Institute, auch solcher des Auslandes. Schließlich würden in der Zeitung ausführlich Steuerfragen behandelt, was sich in die Aufgaben eines Berufsverbandes zwanglos eingliedere. An Nichtmitglieder werde die Zeitung versandt, um zu werben. Die Zeitung habe sich als gutes Werbemittel erwiesen, z. B. seien einem Verbandsbezirk durch Zusendung der Zeitung in reichlich „ Jahr 80 Mitglieder geworben worden. Wenn die Zeitung schließlich auch von Firmen, die im Gewerbe benötigte Gegenstände her stellten, verlangt wurde, so hätte sich der Verband diesem Wunsche nicht entziehen können, da die Auswertung der Forschungsergeb⸗ nisse durch diese Firmen im Berufsinteresse liege. Die Rechts⸗ beschwerde kann keinen Erfolg haben. Es kann unerörtert bleiben, ob die Rüge wesentlicher Verfahrensmängel begründet ist. Nach—⸗ dem die Beschwerdeführerin in der Rechtsbeschwerde zu der Ver⸗ wertung der erwähnten Unterlagen und Umstände Stellung ge⸗ nommen hat, gelangt der Senat auch bei freier Beurteilung der Sache zu demselben Ergebnis wie das Finanzgericht. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob nur physische Personen einen Be⸗ rufsverband bilden können. Nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. insbesondere die Entsch. 1 Aa 238/29 vom 25. Juli 1929 Bd. 25 S. 284) und 1 A 269/30 vom 28. Oktober 193 (Reichs⸗
steuerblatt 1931 S. 203) kann als Berufsverband nicht ein Ver—
band anerkannt werden, der überwiegend die geschäftlichen Inter⸗ essen seiner Mitglieder fördert. Es kann angenommen werden, daß die Bestimmung des 5 5 Nr. 3 der Satzungen, wonach in be—= stimmten Fällen, nämlich bei Lieferungen aus dem Gebiet eines Ortsverbandes in das Gebiet eines anderen, Richtpreise fest⸗ gesetzt werden können, soweit die Bestimmung gegen die Eigen⸗ schaft eines Berufsverbandes sprechen könnte, von völlig unter—⸗ geordneter Bedeutung ist. Wesentlich ist folgendes: Die Bestre⸗ bungen des Verbandes, wie er sie selbst schildert, vor allem auch die Bestrebungen, die er selbst als besonders wichtig hervorhebt, wie die Förderung der Berufskenntnisse der Mitglieder und die Behandlung von Steuerfragen, dienen mindestens ebenso den ge⸗ schäftlichen Interessen der Mitglieder wie den beruflichen. Fast nur den geschäftlichen Interessen dient die Aufnahme von An⸗ zeigen über Gegenstände, die für den Gewerbebetrieb Bedeutung haben, in die Verbandszeitung. Nach dem bei den Akten be⸗ findlichen Heft nehmen diese Anzeigen den größeren Raum der Zeitschrift ein. Die Mitglieder des beschwerdeführenden Ver— bandes sind Gewerhetreibende. Wie der Senat in der Ent⸗ scheidung Bd. 25 S. 284 (S. 285) ausgeführt hat, ist davon aus⸗ zugehen, daß Gewerbetreibende sich bei den im Gewerbebetrieb vorgenommenen Handlungen von ihren privatwirtschaftlichen Vorteilen leiten lassen. Es muß deshalb angenommen werden, daß auch bei einem Zusammenschluß von Gewerbetreibenden zu einem Verein, dessen Bestrebungen mit dem Gewerbebetrieb zusammenhängen, die treibende Kraft der erhoffte wirtschaftliche Vorteil und nicht das allgemeine Berufsinteresse ist. Zweck und Ziel eines Vereins wird nach der Rechtsprechung des Senats von dem Willen seiner Mitglieder bestimnit; vgl. die Entsch. des RFHofs Bd. 28 S. 346 (S 3523) und Reichssteuerblatt 1931 S. 967 (S. 9668 unten). Das muß auch für Vereine gelten, die als wirtschaftliche Verbände und Berufsverbände tätig werden.
zahlreichen Anzeigen den geschäftlichen Interessen dient, ge⸗ worben werden. Erst recht muß es von den Mitgliedern an⸗ genommen werden, die durch die erwähnte Werbeschrift gewonnen werden. Nach dieser erscheint der Verband fast nur als eine Vereinigung, die die geschäftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen will. In einer Entscheidung, Reichssteuerblatt 1929
—
S. 665, hat der Senat ausgesprochen, daß sich eine Genossen⸗
schaft, die die Steuervergünstigung des 5 4 Abs. 2b des Körper⸗ schaftsteuergesetzes Anspruch nehmen will, bei der Werbung von Mitgliedern Zurückhaltung auferlegen muß, daß sie sich dabei nicht gebaren darf wie eine Genossenschaft, für die die Steuervergünstigung nicht in Betracht kommt. In ähnlicher
Weise darf auch ein Berufsverband seine Werbung nicht so ge⸗ stalten, daß er nicht als ein Berufsverband, sondern als ein die geschäftlichen Interessen seiner Mitglieder fördernder Ber band erscheint. Alle diese Umstände müssen, jedenfalls in ihrer Gesamtheit, dazu führen, bei dem beschwerdeführenden Verband
eine Personenvereinigung anzunehmen, die überwiegend den ge⸗
äftliche Interessen ihrer Mitglieder die id damit als schäftlichen Interess ihr Mitglieder dient und damit als Berufsverband nicht anerkannt werden kann. Die Sache geht
an das Finanzgericht zurück, damit es nunmehr über die Höhe der Steuer entscheidet. Ob der Steuersatz von 20 3, oder ein niedrigerer Satz anzuwenden ist, hängt davon ab, ob der Ver⸗ band, dessen Zweck nach vorstehenden Ausführungen vorwiegend die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile für seine Mitglieder ist, anch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb hat, so daß er nach 8 4 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes als Erwerbsgesellschaft gilt. Diese Frage muß noch näher geprüft werden; vgl. dazu die Entscheidung des Senats, Reichssteuerblatt 1932 S. 4690
(Urteil vom 24. Mai 1932 1 A 300/31.)
17. Hat die Reichsbahngesellschaft Nischen oder andere Raumteile eines Bahnhofsgebändes zum Betrieb eines Frisenrgeschäfts oder zu Verkaufsständen vermietet, die auf Kosten der Mieter durch Vorbau von Wandstücken
aus Holz und Glas hergerichtet werden, so liegt unter der Voraussetzung in der Entsch. des RFHofs Bd. 29 S. 265 Vermietung eingerichteter Räume vor. Die Ber⸗
2 mietung von Fußboden⸗ und Wandflächen eines Bahn⸗ hofsgebändes zur Aufstellung vnn Automaten oder Schau— kästen ist steuerfrei. Soweit Schaukästen von der Reichs⸗ bahn vermietet werden, liegt steuerpflichtige Vermietung beweglicher Gegenstände vor. Streit herrscht über die Steuer⸗ pflicht der Reichsbahngesellschaft für die Vermietung von Ver⸗ kaufsständen, einer Nische für ein Friseurgeschäft, von Fuß⸗ boden⸗ und Wandflächen zur Aufstellung von Automaten und Schaukästen in der Vorhalle, den Fluren und anderen Ab teilungen eines Bahnhofs, unter dem Gesichtspunkt eingerichteter Räume im Sinne don 5 2 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1926. Die Bejahung der Steuerpflicht durch das Finanzgericht ist zum Teil rechtsirrig. Maßgebend für eine Besteuerung nach der an⸗ gezogenen Vorschrift ist zunächst nicht, wie das Finanzgericht meint, daß es sich um Teile eines Gebäudes handelt, das im ganzen zu anderen als zu Wohnzwecken errichtet worden ist, und daß das Gebäude dem Vermieter selbst, wie hier das Bahnhofs gebäude der Reichsbahngesellschaft, zum Betrieb eines gewerb- lichen Unternehmens dient. Vielmehr kommt es darauf an, ob die den Gegenstand der Vermietung bildenden Gebäude eile für gewerbliche Zwecke eingerichtet sind und solchen Zwecken des Mieters dienen. Danach ist aber auch für die Frage, ob es sich um die Vermietung umschlossener Räume handelt, allein erheb— lich, ob gerade für die vermieteten Räume diese Vora ussetzung zutrifft, nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, daß sie Teile eines der Allgemeinheit jederzeit zugänglichen, ständig offenen und nicht abgeschlossenen Raumes der Gesamtanloge wie der Bahnhofsvorhalle sind. Bauliche Herrichtung umschlossener Räume für gewerbliche Zwecke, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch ohne die Zutat von beweglichen Einrichtungs⸗ gegenständen als Einrichtung von Räumen im Sinne von 52 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1926 anzusehen ist, trifft zu bei den Verkaufsständen und dem Friseurgeschäft, da durch den Vor⸗ bau von Wandstücken aus Holz und Glas vor den zunächst offenen Nischen Räume geschaffen wurden, für die jene Voraus⸗ setzungen gegeben sind. Der Umstand, daß die Herrichtung ver⸗ tragsmäßig nicht durch die Vermieterin, sondern durch die Mieter auf ihre Kosten vorgenommen wurde, ist ohne Einfluß, weil bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mieter den Miet⸗ gegenstand nicht auf den früheren Zustand zurückzuführen und in diesem zurückzugeben hatten, sondern die Anlage ohne Entschädi⸗ gung der Vermieterin zufiel, der Raum also eingerichtet im vorigen Sinne zurückzugeben war (vgl. Entsch. des RFHofs Bd. 29 S. 265). Auf den Wert der Anlage kommt es nicht an. Ebenso ist es unerheblich, daß die Mieter die von ihnen selbst beschafften beweglichen Einrichtungsgegenstände behalten durften, da sie für die Steuerfrage, wie = . ausscheiden. Dagegen fehlt es an dr Einrichtung vermieteter Räume in den Fällen, in denen lediglich Fußboden⸗ und Wandflächen zur Aufstellung von Automaten und Schaukästen vermietet wurden, die von den Mietern angebracht und nach Beendigung des Mietverhältnisses mit der Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wieder weggenommen wurden. Dies gilt auch, wenn die Schaukästen mit dem Grund und Boden oder der Wand verbunden waren. Nur soweit etwa die Schaukästen der Reichsbahn gehörten, was aus dem Berufungsurteil und den Akten nicht ersichtlich ist, würde eine Vermietung durch die Reichsbahn als Vermietung beweglicher Gegenstände in Frage kommen, die nicht unter die Befreiung in 5 2 Nr. 4 des k fiele
Schon hiernach erscheint der Verband als eine Vereinigung, die vorwiegend die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrnimmt. Daß mit dem Beitritt zum Verband geschaͤftliche Vorteile erstrebt werden, muß vor allem von den nach Angabe des Verbandes zahlreichen Mitgliedern angenommen werden, die
dem Verband durch die Verbandszeitschrift, die durch ihre sehr
und steuerpflichtig wäre. Da das Finanzgericht dies verkannt hat, war das Urteil wegen Rechtsirrtums aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur anderweiten Prüfung und Eunt⸗ scheidung ern n , (Urteil vom 30. Mai 1932 VA 963 / 11)