Jweise Anzeigenbeilage zum Neichs⸗ und Sta
108606. Konzentration A.-G. Zozials demo-
tratische Drucerei⸗ und Berlags⸗ betriebe, Berlin.
Nachstehend veröffentlichen wir die per
31. Dezember 1931 aufgestellte, von der
Generalversammlung genehmigte Bilanz
nebst Gewinn- und Verlustrechnung.
Berlin, den 4. August 1932.
Bilanz ver 31. Dezember 1231.
E Attiva. Kasse 1509,18 Bank 35 828,27 Postsch 10 278,07 50 615 52 Beteiligungen 2699 969 70 Grundstücte 393 205 05 Inventar ; 38636 Avaldebitoren 2 790 967 3152 41627 Passiva.
Attienkapital 250 000 Reservefonds 127 027 09 Kreditoren . 2774 374 07 Avalkreditoren? 790 967,
ee 101511
3 152 41627
Gewinn⸗ und Berlusttonto.
Aufwand. Revision . 4 (Gehälter. Unkosten .
93 341 43 61096 80 317 35
Steuern. 13 497 08 Sozialbeiträge ; 8729 70 Hausverwaltung II 5 60712 Hausverwaltung 111 .. 170650 Abschreibungen ..... 13 258 36
101511
Gewinn
278 59865
— —
Ertrag. Einkau 2. 265 148 83 Vergütung vom P. V ; 12000 Hausverwaltung 1... 1449 82
278 598 65
Konzentration A.⸗G. Sozialdemo⸗ tratische Drugerei⸗ und Berlags⸗ betriebe, Berlin.
Berlin, den 31. Dezember 1931. Der Vorstand. Ludwig. Die Revisoren.
Wels.
Jäger. Stegmann. Stelling. Tockus. ö
1423621. Wohnung s⸗Berein Utim.
Bilanz per 31. März 1233. — — — — — — Attiva. RM 9, Gebäude Bachstraßen. 62 000 Gebäude Wielandstraße 68 000 Gebäude Scharnhorststraße 186 000 Bauplatzkonto 50 657 Hypoth. Debitoren ... 8 625 . l Gewerbebankanteil .. 600 375 863 Passiva. Kapitalkonto ö 160 000 l n,, 16000 Amortisationskonto Band trace 9920 Wielandstraße 16 830 Scharnhorststraße 7440 Baufonds H 25 000 Oberamtssparkasse Ulm 1779530 Vers. Anst. Württ. Stuttg. 26 32879 Wohn. Kred.-Anst. Stuttg. 57 060 33 Gewerbebank Ulm 33 647 32 Rückständige Dividenden . 288 — Reingewinn: Vortrag 1. 4. 1 per 19351 32 3738, 12 1150326
375 863 Gewinn⸗ und Berlustkonto.
Ausgaben. RM * Unkosten w/ Zinsen w 8190 56 Abschreibungen... .. 16 320 Gaile
39 488 44 Einnahmen.
—
Vortrag don 1851, 7176514 Miete: Bachstraße
J f . 7 43710 Wielandstraße ...
960630
Scharnhorststraße 13 35510 Pachtgelder .. 435 80 Zinsen k 889 —
39 48844
Eine Dividende für das Jahr 1931 gelangt nicht zur Verteilung.
Die Generalversammlung vom 25. Juli 1932 hat u. a. die Umwandlung der In⸗ haberaktien in Namensaktien beschlossen zum Zwecke der Anerkennung unserer Ge⸗ sellschaft als gemeinnützige Wohnungs⸗ unternehmung gemäß Verordnung vom 1. 12. 1930, betreffend Gemeinnützigkeit von Wohnungsunternehmungen.
Demzufolge fordern wir die Inhaber von Stammaktien auf, ihre Stücke um⸗ gehend bei der Gewerbebank Um e. G. m. b. H., Um a. D., zum Zwecke der Umwandlung in Namensaktien einzu⸗ lie fern.
Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft setzt sich wie folgt zusammen: Komm.-Rat Max R. Wieland, Vors.; Fabrikant Dr. C. Schwenk, stellv. Vors.; Fabrikant With. Lebrecht; Fabrikant C. Peschke; Fabrik⸗ direktor C. Trefz; Fabriktdirektor H. Wenzesburger.
nim, den 10. August 1932.
Der Vorstand. Schnell.
8. Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien.
Carl Heinr. Stöber Komme⸗Ges. a. Att. Trdentliche Generalversammlung der Attionare am Dienstag, den 5. Sep⸗ tember 1932, vormittag? 11 Uhr, im Büro der Rechtsanwälte Dres. Lüde mann, Bielenberg, Müller, Peters in Hamburg, Mönckebergstr. 11. Tagesordnung: 1. Vorlage der Bilanz, der Gewinn⸗ und Verlustrechnung
42582
ver 31. Dezember 1931 nebst dem Ge schäftsbericht des persönlich haftenden Gesellschafters sowie dem Bericht des
Aufsichtsrats. 2. Beschlußfassung über diese Vorlagen, über die Verteilung des Gewinns und über die Entlastung des Aufsichtsrats und des persönlich haftenden Geiellschafters. 3. Wiederinkraftsetzung der Bestimmungen in den zz 14 und 15 der Satzungen über die Zusammensetzung und Bestellung des Aufsichtsrats. 4. Aende rung des 5 21 der Satzungen. 5. Neuwahl des Aufsichtsrats.
Diejenigen Aktionäre, die an der Generalversammlung teilzunehmen wun— schen, haben ihre Stimmkarte gegen Nach weis ihrer Eigenschaft als Aktionäre im Büro der Gesellschaft, Hamburg, Deich straße 14, spätesteus bis Sonnabend, den 3. September 1932, in Empfang zu nehmen.
Hamburg, den 11. August 1932.
Der Aufsichtsrat.
Dr. Heinr. Lüdemann, Vors.
10. Geselschasten m. b. H.
Durch Beschluß der Gesellschafterver sammlung vom 10. August 1932 ist die Gesellschaft aufgelöst. Die Gläubiger werden hiermit aufgefordert, ihre Forde rungen anzumelden.
Duisburg⸗Ruhrort, Hafenstraße 4, den 10. August 1932.
Nheinische Kohlenhandel- und Rhederei-(Gesellschaft mit be schränkter Haftung, Mülheim Ruhr. Die Liquidatoren:
C. Weyhen meyer s. Ernst Druschel.
—
Theodor Haa 10222 Bekanntmachung.
Wir fordern die Gläubiger der „Aktien Gas und Elektrizität Ziegen“, die in „Gesell⸗ schaft für Gas und Elektrizität Weidenau mit beschränkter Haftung Siegen“ umgewandelt ist, unter Hinweis auf S 81 Abf. 3 G. m. b. H. -Gesetz auf, ihre For⸗ derungen bei uns anzumelden.
Siegen, 3. August 1932.
Gesellfchaft für Gas und Elektrizität Weidenau mit beschräukter Haftung. Jaeobs. Münnich.
Gesellschaft für
5 * 11* Weidenan, Sitz
Sitz
429037
Die Marnach X Co. Blechverar⸗ beitungsges. m. b. H., Staaken, ist in Liquidation getreten. Die Gläubiger wollen sich melden bei Dipl.-Ing. Unger, Halle, S., Hermannstr. 24 ptr.
10194
Die Gesellschaft „von Blanckartsche Gutsverwaltung Ottenseld G. m. b. H.“ mit dem Sitz in Ottenfeld ist durch Beschluß der Gesellschafter vom 30. Juli 1932 aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei uns zu melden.
von Blanckartsche Gutsverwaltung
Ottenfeld G. m. b. H. i. L. Genuit.
34750 Unsere Firma ist in Liquidation ge— treten. Die Gläubiger der Gesellschaft wollen sich melden. Zentrale für Versicherungs⸗Ver⸗ mittelung G. m. b. H. in Liquid. Ernst Scheibel, Liquidator.
10530
In Anbetracht der bevorstehenden Beendigung der Liquidation der Firma Th. Mühlethaler G. m. b. H. i. L. in Erlangen werden hierdurch öffentlich alle eventuellen Gläubiger ersucht, ihre Forderungen umgehend an den Liqui⸗ dator der Firma, München 256, Ziel⸗ stattstr. 38, bis spätestens 15. 9. 1932 einzureichen.
Th. Mühlethaler G. m. b. B. i. L. Der Liquidator. 32866 Bekanntmachung.
Die American Commercial Co. Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung zu Berlin Sw Gs, Ritterstraße 7778, ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Berlin, den 7. Juli 1932.
Der Liquidator der American Commercial Co. G. m. b. S.: Walter Rockstroh.
11456 Bekanntmachung.
Die Firnta Albert Lemke, Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu Tandsberg. Warthe, ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden.
Landsberg a. W., den 6. August 1932
Der Liquidator der Albert Lemke G. m. b. S.: Kurt Grabi, Landsberg a. W.
Zechower Str. 75.
263191.
Auf Beschluß der Gesellschafter ist die Cranzer Wohnungsbaugesellschaft aufge löst worden. Die Gläubiger werden aufge⸗ fordert, sich zu melden. Die Unterzeich neten sind zu Liquidatoren bestellt. ECranzer Wohnungsbaugesellschaft m. b. H.
Flebbe. Bogisch.
361035 ö Die Industriebahngesellschaft mit beschränkter Haftung zu Lankern
(Kreis Borken i. W) ist durch Beschluß der Gesellschafter vom 6. Juni 1932 aufgelöst.
Tie Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei dieser zu melden Der Liquidator: V am s. 12311 ö . ö
Durch Beschluß der Ge⸗ sellschafter der Hermann Mäding G. m. b. H. zu Berlin vom 36. Juni 1932 ist das Stammkapital der Gesell⸗
i eter T
schaft um RM 30 000 — herabgesetzt worden. Die Gläubiger der Gesellschaft
werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Berlin, den 30. Juni 1932.
Die Geschäftsführer der
Jermann Näding C. m. 6. 5.
Jean Heilbrunn. Georg Heilbrunn. Sally Heilbrunn.
10819
Wir fordern die Gläubiger der Rhein⸗-Nahe-Kraftversorgung A—-G., die in eine G. m. b. H. umgewandelt ist, unter Hinweis auf 5 81, Abs. III G. m. b. H⸗G. auf, ihre Forderungen bei uns anzumelden.
Rhein ⸗Nahe⸗Kraftversorgung
G. m. b. H., Bad Kreuznach.
12353 26 Die T gesellschaft m. b. H. in l Genslerstr. 69 / 72,
eutsch⸗Nordische Häute⸗Export Berlin-Hohen⸗ ist auf
gelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden
Berlin, den 10. August 1932. Die Liguidatoren der Deutsch⸗Nordischen Häute Gxportgesellschaft in. b. H.: Erwin Neuendorf. Georg Pe vestorf.
39678 ; Lützelhuf G. ni. b. H. Koblenz. Die Gesellschaft ist durch Beschluß der
Generalversammlung vom 29. Februar
1932 aufgelöst. Dies ist am 1. April 1932 in das Handelsregister Koblenz, H. R. B 140, eingetragen. Die Gläu
biger werden hiermit aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden. Koblenz, den 29. Juli 1932. Josef Fuchs, Liquidator.
aitdanzeiger Rr. 189 vom 123. August 1932. 2. 2
4261351.
Bau⸗ n. Spar⸗Genossenschaft Groß ⸗ Berlin e. G.
m. b. H.
Attiva.
1
Postscheck
e
Inventar: Wert am 1. 1. 1931. Abschreibung 1931
Debitoren. 52
Sonstige Forderungen Eintrittsgelder
Mietsrückstãnde
Wohnhäuser: J. Block Treptow 1: a) Baukosten ö Abschreibung früh. Jahre .. Abschreibung 193...
b) Grundstückskosten.. .
2. Block Treptow 11: a) Baukosten
. Abschreibung früh. Jahre... Abschreibung 1931...
b) Grundstückskosten ...
3. Block Turiner Straße:
) Baukosten . . . . . ö Abschreibung früh. Jahre.... Abschreibung 1931...
b) Grundstückskosten .
1. Block Harzer Straße a) Baukosten J Abschreibung früh. Jahre... Abschreibung 1931 9
Bauteil I):
b) Grundstückskosten ....
1 9 2
5. Block Harzer Straße (Bauteil II): ,, Abschreibungen 1931 ...
b) Grundstückskosten ... 6. Grundstück: Pankom , .
4 Avale RM 130 000, —
ö Passi va. Geschäftsguthaben .... . Mieterdarlehen Mieterdarkhen l a
Harzer Straße Bauteil! ..... Harzer Straße Bauteil II..... antenne Cree, / Sonstige Verpflichtungen: Aufgelauf. später fällige Zinsen usw. Noch zu zahlende: Betriebskosten .. Reparaturen. Dividende Vorausbezahlte Mieten.. 9 92
hn, nn Avale RM 130 000, —
Soll.
Oeffentl. Zinszuschüsse (später fällig) .
59 629,87
* *
Bilanz zum 31. Tezem ber 1931.
Ra , Ra 9 z 6 285 84 160118 8 117138 . 1850 — ö 1849 — 1 w 1 1625 — . 21 066 — . 384 — 5244 50 26 6935 50 771 414 87
3785, 63 414 37
27 507,09 65 329,84
inn, 70 000 —
2356 83693
775 000 —
33 836 93
15 521, 13 4760, 07
Did = 148 600
— —
1371 600 — 954 381 20
20 281 20
TVT in - 78 0006 —
— — —
1012 100 —
1676 28572
22 03572
Geschäftsguthaben von ausscheidenden Mitgli
2 / Sinne benni, . Erneuerungsfonds für große Hausreparaturen Rücklage fuͤr Mietausfälle ..... Hypotheken: Treptom — kJ Q Treptow 11 H . Turiner Straße Bauteil L.... Turiner Straße Bauteil Ill....
Handlungsunkosten
edern ..
os D = ; 135 450 — 1789 700 —
1073 42250
537250 oss dss -= 79 550 —
1147 600 —
6
6232 006 62 198 996 52 24 31576 . 12 601
* . * 223 312 28 27 420 50
1 13 826 25 131896
— . 10 000 — ß 2 000 — . 738 000 w 1183 000 — S666 900, — 266 800, — 933 700 k 1747 400 Kö 1126 000 — . 1777778 5745 87778 ö 115 442 12 k 70 516 57 w 8 823 80 9 161 — — 52 ; 392 92 8 969 80 863 81 w 894492
2
ß G66 (Möiß 62
6 232
Haben
schaften.
Der Spar- u. Darlehnskassen verein e. G. m. u. H. zu Tarxdorf befindet sich in Liguidation. Die Gläubiger werden aufgefordert, sich zu melden.
Bilanz per 15. 7. 14932: Aktiva RM 1057,13 Passiva . RM gs39 07 Vermögensbestand RM 118,06.
Spar⸗ u. Darlehnskassenverein e. G. m. u. S. in L. zu Tarxdorf.
Nothnick. Michael.
Niedergesäß.
42614. „Gehabank“ Gewerbe⸗ und Handels⸗Bant e. G. m. b. H. in Berlin. Bilanz am 31. Dezember 1931.
Aktiva. RM 8) Barbestandͤd 2630 Rückständige Anteile.... 165 — Verlustvortrag .. 128 70
320 — Passiva. Genossenschaftsanteile . 280 —- Kreditoren... 40 — 320 Gewinn⸗ und Berlustrechnung. k nm 8 Verlustvortrag aus 1930 .. 4485 Unkosten ö 113 85 15870 Per Gm ahmen 30 — J 128 70 158 70
Anzahl der Genossen: 14, unverändert.
Gesamthaftsumme: 280 RM.
8 RM Ih
Inventarabschreibung. .. 1849 Gebäude: Treptow! 3785 -— re, 6 329 84 Turiner Straße 476007
Harzer Straße 1. 8 z562 2 1
Harzer Straße I 5372 50
Grundstück Pankow.... 3 860 37 Zinsen und Diskont .... 368 54 Handlungsunkostenn. 21 2, . Rücklage für Mietsausfällee. 2000 — Erneuerungsfonds .. 10 900 — Reingewinn... 2
So pi 30
Bestand am 1. 1. 1931 .. Es scheiden aus zum 31. 12. 1931 . 44 42 3
5
Hausertrag: Treptow 1
Nicht erhobene Dividenden u. gien
Gewinn⸗ und Verlustrechnung.
2
ö . Rö 38 8 36839 14 596 27 9 652 85 28 1227
18 625 07
Treptow II
Turiner Straße Harzer Straße 1 Harzer Straße I
619 45
80 574 30
Mitgliederbewegung. .. A478 Mitglieder mit 491 Anteilen
. ö Uebertragung ö . Kündigung
. 3 „Ausschluß 8 od
Zugang 1. 1. 1931— 31. 12. 1931. 52
*
384 Mitglieder mit 393 Anteilen
2
Bestand am 1. 1. 1931 . Zugang bis 31. 12. 1931 .
Abgang zum 31. 12. 1931
Bestand am 1.1. 1932 .. Der Vorstand. Der Aufsichtsrat.
86 w 9 49 *
Bestand am 1.1. 1932... .. . 436 Mitglieder mit 446 Anteilen. Haftsummen.
RM 245 500, — 26 500, -
RM 272 000, — .
RM 223 000, —
Röhi. Wolter.
Bruno Hensel, Vorsitzender.
14. Verschiedene Bekanntmachungen.
42579.
Einladung zu einer ordentlichen Ge⸗ werkenverfammlung auf Freitag, den 26. Angust 1932, nachmittags 5 Uhr, nach dem Büro der Herren Rechts⸗
anwälte Dr. Loewenfeld, Berlin sw 21,
Rathenower Straße 78 / II.
.
Tagesordnung:
Bericht über das Geschäftsijahr 1931/32 unter Vorlage der Bilanz sowie Gewinn und Verlustberechnung. Antrag auf Entlastung des Gruben⸗ vorstands und Beschlußfassung Wahl eines Vorstandsmitglieds an Stelle des ausscheidenden Herrn Bernstein. Wahl von Rechnungsprüfern. Gewerkschaft Berolina. Der Grubenvorstand. Bernstein. Rehm.
e ./
D
Erste Zentralhandelsregisterbeilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich Zentral handelsregifter für das Deutsche Reich
Mr. 189.
9 O —
Grscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs preis monatlich 1,15 KRM einschließlich 0 30 M1. Jestungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbst⸗ Iabholer bel der Geschäftsstelle N95 M monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Geschäftsstelle 8. 15, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern kosien 10 Sy. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Ein⸗
sendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. 3
Anzeigenpreis für den Raum einer ünfgespaltenen Petitjeile 1,0 RA. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
6 —
Berlin, Sonnabend, den 13. August
Inhaltsübersicht. Handelsregister Güterrecht sregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtseintragsrolle. Konkurse und Vergleichssachen, Verschiedenes.
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O
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
48. Bewertung eines Betriebsvermögens, wenn ver!
beherrschende Aktionär einer Attiengesellschaft den Betrieb als Einzeikaufmann übernimmt. Der Beschwerdeführer war früher Alleininhaber einer Fabrik Im Jahre 1922 gründete er die Aktiengesellschaft A. mit einem Attienkapital von 5 Mil⸗ lionen Papiermark, an der er zu etwa 89 vH beteiligt war und
in die er die Fabrik einbrachte. Das Attientapital wurde 1924 auf 308 009 GM umgestellt. Der Vermögensteuerwert 1925
wurde nach dem Steuerkurswert der Aktien auf 133 000 RM fest⸗ estellt. Der Beschwerdeführer selbst schätzte aber den damaligen zert seiner Beteiligung auf 320 00 RM. Die Bilanz der Aktien⸗ gesellschaft auf 31. Dezember 1924 6 ohne Gewinn ab, dabei wurde aber noch eine Ümstellungsreserve über 50h RM aufgelöst, Abschreibungen wurden nicht vorgenommen, so daß in Wirklich⸗ teil ein Verlust ausgewiesen wurde. Im Jahre 17335 schloß die Gesellschaft mit einem Verlust von rund 729009 RM ab. Am 12. Juli 1926 kam nun zwischen der Aktiengesellschaft und einer anderen Aktiengesellschaft B. ein Vertrag zustande, wonach die . des Beschwerdeführers wie andere Fabriken zer Aktiengesellschaft B. gegenüber sich verpflichtete, dieser ihre Ge⸗ amterzeugung zu verkaufen, und zwar unter Kontingentierung der enge. Der Vertrag galt ab 1. September 1926. Am 22. Sep tember 1926 wurde die Airn ng en n, A. aufgelöst, das Unter⸗ nehmen wurde von dem Beschwerdeführer als Einzelfirma wieder übernommen. Der Beschwerdeführer übernahm sämtliche Aktiven und Passiven und zahlte den Vermögensüberschuß von 14000 RM an die Liquidationsmasse der Aktiengesellschaft bar aus. Die Passiven betrugen rund 214 000 RM. Gelegentlich einer Buch⸗ und Betriebsprüfung stellte das Finanzamt den Wert der über⸗ nommenen Gegenstände abzüglich der Schulden, also das Anfangs⸗ kapitalkonto des Beschwerdeführers als Einzelkaufmann oder das Anfangsreinvermögen der Einzelfirma, auf 76 135 RM fest. Auf dieser Grundlage wurde der Beschwerdeführer in der Folge zur Einkommensteuer veranlagt. In den nächsten Jahren warf das Unternehmen infolge des Vertrags mit der Aktiengesellschaft B wieder Gewinn ab. Das Kapitalkonto des Beschwerdeführers betrug am 31. Dezember 1928 106 559 RM. Am 27. Mai 1929 verkaufte er die Fabrit ohne das Lieferungsrecht um 200 000 RM an einen anderen Unternehmer und gleichzeitig an eine dritte Firma das Lieferungsrecht für sich um 351 900 RM. Den lau fenden Gewinn 1929 berechnet das Finanzamt auf 11299 RM., den nach 5 30 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn auf 412937 RM. Streitig ist die Frage eines Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf des Lieferungs⸗ rechts bei der Einkommensteuerveranlagung des Beschwerdeführers im Jahre 1929. Die Vorbehörden haben den ganzen Erlös als gewerblichen Gewinn des Beschwerdeführers angesehen, und zwar als Teil des Veräußerungsgewinns aus der Betriebsveräußerung im Sinne des 5 30 Abs. JI des Einkommensteuergesetzes. Der Be⸗ schwerdeführer bestreitet diese Steuerpflicht mit zwei Gründen: Einmal möchte er nachträglich durch Berichtigung der Anfangs⸗ bilanz der Einzelfirma auf 22. September 19266 entweder den Wert' seiner Aktien mit rund 5 009 RM oder das Lieferungs⸗ recht mit 354 009 RM in dieser Eröffnungsbilanz aktivieren. Und veiter sieht er den Erlös aus dem Lieferungsrecht als einen außerbetrieblichen Vermögenszuwachs oder als einen einmaligen Vermögensanfall zufälliger Art an, der außerhalb des Betriebs liege und als neue Einlage zu betrachten oder nach 5 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes der Steuerpflicht nicht unterworfen sei. Einspruch und Berufung blieben erfolglos. Die Rechts⸗ beschwerde macht geltend, nach den Grundsätzen des Reichsfinanz⸗ hofs über die nachträgliche Aenderung von Bilanzen in bezug auf Aktivposten, die für die Besteuerung der Zwischenzeit bedeutungs⸗ los waren, sei es zulässig und geboten, daß der Beschwerdeführer nachträglich die Eröffnungsbilanz seiner Einzelfirmg für den 22. September 1925 durch Ginsetzung des damals bereits vorhan⸗ denen Wertes des Lieferungsrechts berichtige. Auch meint die Rechtsbeschwerde, es sei auch jetzt noch zulässig, das Kapitalkonto des Beschwerdeführers in dieser Eröffnungsbilanz entsprechend den Grundsätzen festzustellen, die in dem Urteil des erkennenden Senats vom 17. Juni 1931 VI A 15130 (Steuer und Wirtschaft 1931 Nr. 796 — Reichssteuerblatt 1931 S. 813) aufgestellt sind. Die Rechtsbeschwerde führt weiter aus, der Beschwerdeführer 63 das Lieferungsrecht unentgeltlich erworben. Schon nach Han⸗ delsrecht sei dieses Recht in die Eröffnungsbilanz der Einzelfirma aufzunehmen gewesen, da es ein selbständig bewertbarer Gegen⸗ stand sei. Und zwar dürfe das Recht mit dem gemeinen Werte bewertet werden, wie er sich aus dem späteren Verkaufserlös er⸗
gäbe. Irgendwelche . hierwegen könnten aus * 13, 19 des Einkommensteuergesetzes nicht entnommen werden.
Insbesondere sei 5 19 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anwendbar, da bei dem Beschwerdeführer ein n ere r, für den eine Gewinnermittlung vorzunehmen war, nicht voran⸗ segangen sei, wenn er den Betrieb neu ö oder von einem
ritten erworben habe; hier trete an Stelle des Schlusses des der Schluß des Steuerab⸗
vorangegangenen Steuerabschnitts der Zeitpunkt der Ueber⸗
schnitis des Rechtsvorgängers bzw. tragung. 5 19 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sei . in den Fällen des Erwerbs von einem Tritten nicht an⸗ wendbar, da hier, wenn auch für einen anderen Steuerp lichtigen, eine Gewinnermittlung vorangegangen sei. Die Vorschrift, von 53 20 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, daß bei unentgeltlichem srwerb eines Betriebs der bisher angesetzte Wert auch vom 1 zu übernehmen sei, beziehe sich nicht auf den un⸗ entgeltlichen Erwerb einzelner Bestandteile eines Betriebs, son⸗ dern nur auf den unentgeltlichen Erwerb eines Betriebs im ganzen. Hierngch sei es zulässig und notwendig, Gegenstände, für die ein Anschaffungs⸗ oder Herstellungspreis nicht gegeben ist, in der Eröffnungsbilanz mit dem Werte anzusetzen, der für den Gegenstand im Zeitpunkt des Erwerbs unter gemeingewöhnlichen Verhältnissen hätte aufgewendet werden müssen, d. h. mit dem
gemeinen Werte. Die Vorbehörden hätten also untersuchen
müssen, ob nicht beim Erwerb des Betriebs durch den Beschwerde⸗ führer das unentgeltlich erworbene Lieferungsrecht in der Er⸗ öoffnungsbilanz mit dem gemeinen Werte anzusetzen gewesen sei. Unerheblich sei, daß der Anschaffungspreis des echtes bei der rere che mit 0 RM hätte zu Buche stehen müssen; das berühre die Eröffnungsbilanz der Hin * rm! nicht. Der Be⸗ 6 sei nicht verpflichtet gewesen, die übernommenen zermögenswerte zu den Schlußbilanzwerten der Aktiengesellschaft zu übernehmen; er sei berechtigt, entweder den Wert seiner Aktien, der am 1. Januar 125 rund 375 000 RM betragen habe, als Kapitalkonto nachträglich in die Anfangsbilanz der Einzelfirma einzusetzen, oder den Wert des Lieferungsrechts mit 354 0)00 RM nachträglich in diefer Bilanz zu aktivieren. Der Senat hat in dem zunächst nach 5 294 der Reichsabgabenerdnung erlassenen Vorbescheid Bedenken getragen, der Rechtsbeschwerde stattzugeben. Das Ergebnis der von dem Beschwerdeführer herbeigeführten mündlichen Verhandlung war aber, daß der Rechtsbeschwerde in⸗ soweit stattzugeben ist, als der tatsächliche Sachverhalt noch nicht enügend geklärt ist, nachdem der Senat in Abweichung von der Rechtsauffassung des Finanzgerichts entsprechend dem Vorbescheid die Rechtsgrundsätze des angeführten Urteils vom 17. Juni 1931 VI A 151730 (Steuer und Wirtschaft 1931 Nr. 796 — Reichs⸗ steuerblatt 1931 S. Si3) gemäß dem bis jetzt festgestellten Tat⸗ bestand weiter entwickelt. Es ist zunächst dem Finanzgericht darin nicht beizutreten, wenn es meint, der Beschwerdeführer habe bei der NAufstellung der Eröffnungsbilanz für die Einzelfirma die Bilanzansätze der Aktiengesellschaft übernehmen m ü ssen. Vielmehr war der Beschwerdeführer berechtigt, in Diese Eröff⸗ nungsbilanz ein Kapitaltonto einzusetzen, das dem Werte seiner Aktien entsprach, und er durfte diesen Wert auf die einzelnen Attiven unter Berücksichtigung der Passiven entsprechend ver⸗ teilen. Wie der erkennende Senat in dem angeführten Urteil vom 17. Juni 1931 ausgeführt hat, ist 5 30 Abs. 3 des Einkommen⸗ steuergesetzes unanwendbar, eine Gewinnverwirklichung liegt also nicht vor, wenn der Inhaber einer überragenden Beteiligung an einer Aktiengesellschaft das Geschäft der Akttiengesellschaft unter Abfindung der übrigen Gesellschafter als eigenes übernimmt und fortführt. Für die Eröffnungsbilanz des Unternehmens in der neuen Form des Gewerbebetriebs eines Einzelkaufmanns ist biel⸗ mehr von dem Anschaffungspreis der dem Beschwerdeführer ge⸗ hörigen Aktien auszugehen. Grundlage hierfür ist hier, da die Anschaffung vor dem J. Januar 1925 lag, der Wert (nicht Steuer⸗ kurswert), den die Anteile am 1. Januar 1925 hatten. Der Be⸗ schwerdeführer war als Hauptaktionär und leitender Angestellter der Aktiengesellschaft während des Bestehens der Gesellschaft zwar kein Kaufmann. Aber wie in dem angeführten Urteil ausgeführt ist, stellt die Uebernahme des Betriebs gegen Verzicht auf die Aktien keine Realisierung des Gewinns aus dem Besitz der Aktien dar. Vielmehr ist eine derartige Umwandlung des Unternehmens nur formaler Natur, und der Beschwerdeführer muß sich nunmehr bei der Auflösung der Einzelfirnig so behandeln lassen, wie wenn er die Aktlen auch noch nach Beendigung der Aktiengesellschaft weiter besessen hätte, jedoch mit der Maßgabe, daß bei dem Be⸗ schwerdeführer dem am 22. September 1925 beginnenden Abschnitt ein Steuerabschnitt, für den eine Gewinnermittlung nach 5 12 Abs. 1, 5 13 des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen war, nicht vorangegangen ist. Es greift daher hier zunächst die Vorschrift des 519 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes zwingend ein. Der Beschwerdeführer mußte den Wert seiner Aktien auf den 22. September 1956 feststelken und diesen Wert entsprechend den Betriebsverhältnissen, den Aktiven und Passiven des Betriebs, auf die einzelnen Betriebsgegenstände verteilen, um so zur steuer⸗ lichen Eröffnungsbilanz der Einzelfirma zu gelangen. Er mußte dabei von dem Anschaffungspreis seiner Beteiligung, dem Werte der Aktien am 1. Fanuar 1925 abzüglich der Wertverminde⸗ rung bis zum Uebernahmetag zuzüglich der an die übrigen Gesell⸗ schafter gezahlten Abfindung, ausgehen. Dieser Uebernahmewert bildet sein nunmehriges Käpitalkonto. Diesen Grundsätzen sind die Vorbehörden nicht gerecht geworden. Es war insbesondere nicht richtig, daß bei der Veranlagung des Beschwerdeführers für 1926 von den Endbilanzwerten der Aktiengesellschaft ausgegangen wurde. Auch ist der . — da sich für die Einkommen⸗ . der Fehler nicht durch zu geringe Steuerleistung ausgewirkt at, auch jetzt noch berechtigt, seine Bilanz auf 22. September 1936 durch Einsetzung eines höheren Anfangskapitalkontos zu berich⸗ tigen. Hiernach muß also zunächst der Wert der ktien am 1. Januar 1926 festgeftellt werden. Es mag zutreffen, daß dieser Wert die von dem Beschwerdeführer angegebene Höhe von etwa 330 00 RM erreichte. Es ist weiter zu prüfen, wie ein Kauf⸗ mann, der die Aktien als Aktivum eines Betriebs besitzt, die Aktien auf den Uebernahmetag hätte bewerten dürfen. Es ist nun aber nicht aal, die Wertentwicklung bis zum 2. Sep⸗ tember 1925 ausschließlich durch Vornahme der Absetzungen dar⸗ ae. die der mutmaßlichen Lebensdauer der einzelnen An⸗ agegegenstände des hinter den Attien stehenden Betriebsunter⸗ . entsprechen, wie der Beschwerdeführer wünscht unter Be⸗ rufung auf 8 261 Nr. 3 des Handelsgesetzhuchs — eine Bestim⸗ die gewohnheitsrechtlich auch für Einzelkaufleute gelten wird — wodurch er auf einen Uebernahmewert des Betriebs⸗ . von rund 310 0090 RM kommt. Hier kann dem Be⸗ schwerdeführer nicht gefolgt werden. Allerdings ist der Kaufmann in der Regel nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, nicht verwirk⸗ lichte (durch bestimmte n,. nicht ausgewiesene) Ver⸗ luste zu buchen. Ein solcher einen Verlust , e, Ge⸗ schäftsborfall ist aber der Uebergang des Betriebs von der Aktien⸗ esellschaft auf den Beschwerdeführer. Wenn hier der Beschwerde⸗ ührer den Betrieb an Stelle seiner Aktien übernimmt, dann werden dem Betrieb die Attien geopfert: es muß also der Fall ebenso behandelt werden, wie wenn ein Steuerpflichtiger seinem Betrieb Gegenstände widmet, die ihm schon , , . hire In diesem Fill reift aber eine steuerrechtliche Einschränkung der freien handelsrechtlichen Bewertungsmöglichkeit und der allge⸗ meinen Regel des 5 19 Abs. 3 Satz Z des Einkommensteuergesetzes
mung,
schaffungswerte
ein * die Worte „unbeschadet der Vorschrift des Satzes 1“ in 5 19 Abs. 3 Satz 2). Denn dazu bestimmt 5 19 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesegzes weitergehend, daß die Gegenstände mit keinem höheren rte als dem gemeinen Werte im Zeitpunkt der Widmung angesetzt werden dürfen; hier ist es nicht zulässig, au Stelle dez gemeinen Wertes den höheren Anschaffungspreis ein⸗ zusetzen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob es nicht schon nach den Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung unzu⸗ lässig wäre, daß ein Einzelkaufmann unter Berufung auf 8 261 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs bei der Bilanzaufstellung die An- mit geringfügigen schematischen Abnutzungs= absetzungen fortführte, obwohl er weiß, daß das Unternehmen als Ganzes seinen Wert zu einem erheblichen Teil eingebüßt hat und damit auch der Teilwert der Anlagegegenstände dem Anschaffungs⸗ preis abzüglich der üblichen Absetzungen keineswegs mehr ent⸗ spricht. Jedenfalls aber ist das steuerrechtlich bei der Aktien- bewertung für den hier vorliegenden Zweck unzulässig. Die Um⸗ stellung der Betriebsform nötigt hier dazu — und insoweit ist 5 19 Abs. 3 Satz! 1 hier entsprechend anzuwenden — den gemeinen Wert der Aktien, der nicht gleich zu sein braucht mit der Summe der Teilwerte des Geschäfisvermögens, erneut auf den Ueber⸗ nahmetag festzustellen und mit dem Anschaffungswert zu ver⸗ gleichen. Es muß also untersucht werden: Was war von dem Anschaffungswert, hier dem Werte, den die Attien am 1. Ja⸗
nuar i525 hatten, am 22. September 1926 noch da? Dabei ist für eine Absetzung wegen Abnutzung kein Raum. Für diese Err
mittlung muß auch die Liquidationsbilanz der Aktiengese schaft ausscheiden, d. h. der Beschwerdeführer ist berechtigt, darzulegen, daß sie dem wahren Werte seiner Aktien nicht gerecht wurde. Er hat in dieser Beziehung vorgetragen, daß im Zeitpunkt der Ueben⸗ nahme sich schon der durch den Vertrag mit der Gesellschaft B. eingetretene Wertzuwachs ausgewirkt habe. Es kommt hier nicht darauf an, ob der Betriebsinhaber, hier also zunächst die Attien⸗ gesellschaft und später der Beschwerdeführer, während des Be⸗ friebs berechtigt gewesen wäre, für den Wert des Vertrags ein bilanzmäßiges Aktivum in den Büchern des Betriebs zu ilden. Vielmehr steht nichts im Wege, daß der Beschwerdeführer den durch den Vertrag in seinem Betrieb entstandenen inneren Wert⸗ zuwachs seiner Aktien dadurch berücksichtigt, daß er den gemeinen Wert der Aktien und damit den auf die einzelnen Betriebswerte zu verteilenden Gesamtwert des Unternehmens auf 22. Sep⸗ tember 19265 entsprechend höher einsetzt, soweit etwa der vorher eingetretene Wertverlust als bis dahin durch den Abschluß des Lieferungsvertrags wieder mehr oder minder ausgeglichen anzu⸗ schen ist. Mit Recht haben die Vorbehörden auf der anderen Seite die Beräußerung des Lieferungsrechts als einen Vorfall im gewerblichen Betrieb des Beschwerdeführers angesehen, der einen Teil der Veräußerung des Betriebs im Sinne von 3 30
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bildet. Die Verwirklichung des von 1926—1929 eingetretenen — weiteren — Wertzuwachses
infolge der Veräußerung bildete einen Veräußerungsgewinn im Sinne dieser Bestimmung. Als Veräußerungsgewinn steuer⸗ pflichtig ist dabei aber der Unterschied zwischen dem Veräuße⸗ rungserlös für Betrieb und Lieferungscecht einerseits und dem Wer der Aktien samt den Vorteilen aus dem Lieferungsvertrag am 22. September 1926 andererseits. Unter diesen Umständen war die Vorentscheidung aufzuheben und die nicht spruchreife Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Das Finanzgericht wird nun, zweckmäßigerweise unter Zuziehung von Sachverstän⸗ digen, feststellen müssen, welchen Wert bei objektiver Betrachtung die Aktien im ganzen am 22. September 1926, also einige Wochen nach dem roche und dem bedingten Inkraftäreten des Liefe⸗ rungsvertrags, unter Berücksichtigung der durch den Vertrag ge⸗— schaffenen Vermehrung des gemeinen Wertes und der etwa stei⸗ enden Gewinnaussichten gehabt haben würden. Es wird sich e weiter fragen, warum der jetzt behauptete Wertzuwachs bei der Liquidation der Aktiengesellschaft nicht berücksichtigt wurde. (Urteil vom 25. Mai 1982 VI A 405/32.)
49. Erhöhung des lohnstenerfreien Betrags nur in⸗ soweit, als Werbungskosten und Sonderleistungen zu⸗ sammen den Betrag von 40 RM übersteigen. Der Be⸗ chwerdeführer unterliegt dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Er at Ausgaben im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes Sonderleistungen) in Höhe von monatlich 56,39 RM nachgewiesen. Zeine tatsächlichen Werbungskosten betragen, wie unbestritten sst, im monatlichen Durchschnitt nicht mehr als 361 RM. Der Be⸗ schwerdeführer hat Erhöhung des . für Sonderleistungen auf monatlich 60 RM, für Werbungskosten und . eren also Berückfichtigung von 89 RM im Monat statt der gesetzlich allgemein J . 40 RM begehrt. Die Vor⸗ behörden haben eine . nur um 20 auf insgesamt 60 RM zugebilligt, weil 5 75 Nr. 2 des Ein kommensteuergesetzes eine Er⸗ höhung nur zulasse, wenn Werbungskosten und Sonderleistungen zu fam men nachgewiesenermgßen den Betrag von 40 RM monatlich übersteigen. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsbeschwerde Verletzung des 3 75 des Einkommensteuergesetzes; er beruft sich dabei auf Ausführungen des Senats in einem Urteil vom 8. Juli 1831 VI A 772 30 — Entsch. des Reichs- finanzhofs Bd. 29 S. 179 (188). Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Das angezogene Urteil beschäftigt sich in der Haupt= sache mit der Frage der g , von Leistungen seitens eines , an eine Pensionskasse zugunsten von Arbeit⸗ nehmern. ur beiläufig bemerkt es ünter anderem folgendes: Weiter schreibt 8 75 des Einkommensteuergesetzes vor, daß die Arbeitnehmer eine Erhöhung des steuerfreien Lohnbetrags ver⸗ langen können, wenn sie nachweisen, 66 Werbungskosten und die Sonderleistungen zusammen 40 RM monatlich übersteigen. Da das Gesetz grundsäßlich Werbungskosten in Höhe von 20 RM monatlich unkerstellt, wird anzunehmen sein, daß der steuerfreie Lohnbetrag erhöht werden muß, z. B. im vorliegenden Falle, wenn der Angestellte nachweist, daß die 8 5 4 23, die auf seine Kosten monatlich an den Pensionsverein gezahlt werden, 20 RM