1932 / 229 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 29 Sep 1932 18:00:01 GMT) scan diff

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Neichs, und Staatsanzeiger Nr. 229 vom 29. September 1932. S. 2

r die Ausgabe Frage dem zuständigen Finanzamt nach dem Ende jedes Kalendervierteljahrs, also Aufang Dezember Infang Juni und Anfang September 1433,

soweit sie von Steuergutscheinen in kommen zweiten Monats des

1932, Anfang Marz,

sowie Anfang Oktober 1933 mitzuteilen. Der Gutscheinberechtigte kann beantragen, daß die Lande oder Gemeindekasse die von ihm eingezahlten, bei der Ausgabe von Steuergutscheinen zu

berücksichtigenden Beträge schon vor den in Satz 2 angegebenen Zeitpunkten mitteilt Die Gemeindekasse muß einem solchen Antrag entsprechen, sobald der von dem Gutschein berechtigten eingezahlte und zu berücksichtigende Betrag 1250

Reichsmark erreicht hat oder übersteigt.

Lande oder

4 Abs. 3 gilt sinngemäß, wenn Gewerbestener, Grundsteuer oder Beförderungstener bei einer anderen Reichstkasse als der ür die Ausgabe der Steuergutscheine zuständigen entrichtet werden., und zwar bei der Beförderungsteuer mit der Maßgabe, daß auf Antrag der eingezahlte Beförderungsteuerbetrag dem zuständigen Finanzamt bereits dann mitgeteilt werden muß,

wenn ei 500 Reichsmark erreicht hat oder übersteigt. 89. Antrag.

1 Der Antrag auf Ausgabe von Steuergutscheinen für Stenerzahlungen kann, falls der Steuerpflichtige nicht selbst Gut⸗ scheinberechtigier ist, auch von dem Gutscheinberechtigten gestellt werden. Der Antrag muß bis zum 31. März 1934 bei dem zu⸗ standigen Finanzamt (G 8 Abf. 1 dieser Durchführungs⸗ kestimmungen) gestellt sein und braucht nur bei der erstmaligen Anforderung eines Steuergutscheins gestellt zu werden. Ist der Antrag einmal gestellt, so werden alle weiteren dem Antragsteller zustehenden Steuergutscheine ohne Antrag ausgegeben. Wünscht ein Gutscheinberechtigter die Ausgabe von Steuergutscheinen über 560 Reichsmark, so muß das in dem Antrag besonders angegeben werden. Andernfalls werden ihm vor dem 30. September 1933 Stenergutscheine erst ausgehändigt, wenn sein gutscheinfähiger Betrag jeweils mindestens 500 Reichsmark beträgt.

(2) Ist der Anspruch auf Ausgabe von Steuergutscheinen für Stenerzahlungen abgetreten, so kann auch derjenige, an den der Anspruch abgetreten ist, den Antrag stellen.

§ 10. Berechnung.

1) Bei der Berechnung der gutscheinfähigen Beträge hat das Finanzamt sämtliche Beträge zu berücksichtigen, die der einzelne Gutscheinberechtigte auf die im 8 4 Abs. 1 dieser Durchführungs⸗ bestimmungen genannten Steuern (ohne Zinsen und Verzugs⸗ zuschläge) eingezahlt hat. Außerdem sind noch die Beträge mit einzurechnen, die ein Gutscheinberechtigter für die Mehr⸗ beschäftigung van Arbeitnehmern zu beanspruchen hat (8 11 bis 15 der Steuergutscheinverordnung, Ss 15 bis 30 dieser Durch⸗ führungsbestimmungen).

(2) Ergibt die Berechnung, daß der für einen Gutschein⸗ berechtigten sich ergebende gutscheinfähige Gesamtbetrag bis zum Ablauf des 30. September 1933 nicht den Betrag von 10 Reichs⸗ mark erreicht, oder ist ein Teil eines Restbetrags, für den ein Gutscheinberechtigter mit Ablauf des 30. September 1933 noch Steuergutscheine zu erhalten hat, nicht durch 19 Reichsmark teilbar, so besteht insoweit kein Anspruch auf Ausgabe von Stenergutscheinen.

8 11. Ausgabe.

Das Finanzamt hat die Steuergutscheine dem Gutschein⸗ berechtigten auszuhändigen oder als Einschreibsendung oder als Wertbrief gegen Erhebung der Uebersendungskosten im Nach⸗ nahmewege zu übersenden. Hat der Präsident des Landesfinanz⸗ amis gemäß § 8 Abs. 2 dieser Durchführungsbestin mungen bestimmt, daß die Stenergntscheine durch Vermittlung der Ober⸗ finguzkasse ausgegeben werden in trägt das Reich die Kosten dei leb cen bfg

§ 12.

Zurückbehaltungsrecht.

(1 Das Finanzamt kann die auszugebenden Steuergutscheine zurückbehalten und als Sicherheit im Sinne des § 381 der Reichs⸗ abgabenordnung behandeln, wenn ein Gutscheinberechtigter mit nichtgestundeten Steuern im Rückstand ist. Unter Steuern im Sinne dieser Vorschrift sind sämtliche von den Finanzämtern (Hauptzollämtern, Zolläm tern) verwalteten Reichs-, Landes⸗ Gemeinde und Kirchensteuern sowie die von Landes⸗ oder Gemeindebehörden verwalteten Reichssteuern zu verstehen.

(2) Steuergutscheine dürfen in allen Fällen nur in Höhe des Rückstandes zurückbehalten werden. Bei der Feststellung der Höhe des Rückstandes ist der Rückstand jedoch jeweils auf den nächsten durch 50 Reichsmark teilbaren, und wenn es sich um Steuergut⸗ scheine handelt, die nach dem 39. September 1953 auszugeben sind, auf den nächsten durch 10 Reichsmark teilbaren Betrag nach unten abzurunden.

(3) Ist ein Gutscheinberechtigter mit nichtgestundeten Reichs⸗ steuern, die nicht von dem Finanzamt erhoben werden, das die Steuergutscheine ausgibt, im Betrage von mindestens 590 Reichs⸗ mark und seit länger als drei Monaten im Rückstand, so soll das mit der Verwaltung der rückständigen Steuern befaßte Finanzamt (Hauptzollamt, Zollamt) dem für die Ausgabe der Steuergut⸗ scheine zuständigen Finanzamt Art und Betrag der rückständigen Steuern mitteilen. Das gleiche gilt für Behörden und Stellen, denen auf Antrag einer Landesregierung der Reichsminister der Finanzen die Geschäfte der Finanzämter bei der Verwaltung der Grunderwerbsteuer übertragen hat. .

(4) Gebühren werden für die Aufbewahrung der zurück— behaltenen Steuergutscheine nicht erhoben.

§ 13. Erstatt ung von Steuern.

(1) Ist ein Umsatzste uer⸗, Gewerbesteuer⸗, Grundsteuer⸗ oder Beförderungsteuerbetrag zu erstatten, bei dessen Entrichtung die Ausgabe von Steuergutscheinen zuläfsig war, so hat das Finanz⸗ amt zunächst festzustellen, ob der zu erstattende Betrag bei der 2 eines gutschein fähigen Betrags, für den der Gutschein⸗ berechtigte Steuergutscheine erhalten hat, berücksichtigt worden ist. Ist dies der Fall, so hat das Finanzamt den zu erstattenden Be⸗ trag in der zu führenden Anschreibungsliste bei dem Konto des Gußlscheinberechtigten abzusetzen. Ergibt sich dann bei der Auf⸗ rechnung des Kontos, daß der Gutscheinberechtigte Steuergut⸗ scheine über einen zu hohen Betrag erhalten hat, so muß er . um Zug gegen die Erstattung des Betrags die zuviel erhaltenen Steuergutscheine oder andere Steuergutscheine im gleichen Betrag und von gleicher Art zurückgeben, oder es ist ihm der zu erstattende Betrag um den Nennbetrag dieser Gutscheine zu kürzen. Sind dem Gutscheinberechtigten an Stelle von Steuergutscheinen Be⸗ scheinigungen nach 5 32 dieser Durchführungsbestimmungen aus⸗ gestell' worden, so gilt Satz 1 bis 3 sinngemäß. .

Y Ist die Steuer von einer Landes⸗ oder Gemeindekasse zu erstatten, so hat diese Kasse ,. bei dem zuständigen Finanz⸗ anit (6 8 Abs. 1 dieser Durchführungsbestimmungen) anzufragen, ob der zu erstattende Betrag ohne weiteres ausgezahlt werden dar oder ob der Erstattungsberechtigte Zug um Zug gegen den zu er⸗

stattenden Betrag Steuergutscheine zurückgeben muß. Das Finanz⸗ amt hat daraufhin mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Steuer⸗ gutscheine zurückzugeben sind oder in welcher Höhe der zu er⸗

iattende Betrag zu kürzen ist. Die Landes- oder Gemeindelasse at dementsprechend zu verfahren. Von der Anfrage nach Satz 1 ist abzusehen, wenn die Landes- oder Gemeindekasse von der Ein⸗ ahlung des zu erstattenden Betrags dem Finanzamt noch keine Mitteilung gemacht hat und auch nicht Mitteilung macht.

(3) Verlangt ein Gutscheinberechtigter Erstattung von Ge⸗ werbe⸗, Grund⸗ oder Beförderungsteuer und hat er diese Steuern an ein anderes als das für ihn nach 5 8 Abs. 1 dieser Durch⸗ führungsbestimmungen zuständige Finanzamt entrichtet, so findet Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(4 Ist Umsatz⸗Ausgleichsteuer zu erstatten, so hat das zu⸗ ständige Hauptzollamt oder Zollamt zunächst festzustellen, ob auf die Zollquittung über den zu erstattenden Betrag der Vermerk ge⸗ mäß § 8 Abs. 1 letzter Satz dieser Durchführungsbestimmungen gesetzt worden ist. Ist dies der Fall, so darf das Hauptzollamt oder Zollamt den zu erstattenden Betrag erst auszahlen, nachdem der Erstattungsberechtigte die Zollquittung zurückgegeben hat und der zu erstattende Betrag auf der Zollquittung abgesetzt worden ist. Kann der Erstattungshberechtigte die Zollquittung nicht zu⸗ rückgeben, so darf der zu erstattende Betrag nur ausgezahlt werden, wenn der Erstattungsberechtigte die auf den zu erstatten⸗ den Betrag ausgegebenen Steuergutscheine oder andere Steuer⸗ gutscheine in gleichem Betrag und von gleicher Art zurückgibt. Ist er auch hierzu nicht in der Lage, so ist der zu erstattende Betrag um 40 vom Hundert zu kürzen.

§ 14. Rückgabe. (1) Sind Steuergutscheine ausgegeben worden, auf die der

Empfänger keinen Anspruch hat, so ist der Empfänger verpflichtet, die Stenergutscheine oder andere Steuergutscheine in gleichem Be⸗ trag und von gleicher Art zurückzugeben. Kommt der Empfänger binnen einer vom Finanzamt bestimmten Frist dieser * tung nicht nach, so ist er verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe des Anrechnungswerts (Nennbetrag zuzüglich Aufgeld) der Steuergutscheine an das Finanzamt zu entrichten.

(2 Auf die Festsetzung der Entschädigung und ihre Ein⸗ ziehung finden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Festsetzung und Einziehung von Steuern entsprechende An— wendung. Gegen die Verfügung des Finanzamts ist ausschließlich die Beschwerde nach 88 305, 304 der Reichsabgabenordnung ge⸗ geben. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist aus— geschlossen.

Zweiter Teil. Steunergutscheine für Mehrbeschäftigung von Arbeitnehmern.

8 15. Anspruch auf Ausgabe von Steuer⸗ gutscheinen.

(1) Anspruch auf Ausgabe von Steuergutscheinen für Mehr⸗ beschäftigung von Arbeitnehmern haben die Unternehmer sämt⸗ licher gewerblichen Betriebe und sonstigen Betriebe mit wirtschaft⸗ lichen Zwecken einschließlich der Unternehmer von landwirtschaft⸗ lichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieben, Viehzucht⸗ Weinbau⸗ oder Fischereibetrieben, ferner Personen, die eine freie oder ähnliche selbständige Berufstätigkeit ausüben, soweit diese Tätigkeit nach 5 44 Abs. 1 des Reichsbewertungsgesetzes vom 22. Yi 19531 (RGBl. 1 S. 222), 2330) als Gewerbe gilt. Unternehmer des Betriebs ist der Eigentümer, bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und sonstigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit die Gesellschaft oder die Personen⸗ vereinigung. Bei vecpachteten, mit einem Nießbrauch belasteten oder sonst einem anderen zur Nutzung überlassenen Betriebe gilt der Pächter oder Nutzungsberechtigte als Unternehmer.

D Ein Anfpruch nach Abs. 1 besteht nur, soweit der Betrieb im Inland ausgeübt wird und die Arbeitnehmer ausschließlich oder überwiegend im Inland beschäftigt werden. *

(3) Sämtliche Betriebe desselben Unternehmers werden für die Berechnung der Mehrbeschäftigung zusammengefaßt.

§ 16.

Betriebe der offegirichen Hand. Steuergutscheine werden nicht ausgegeben für Mehr⸗ beschäftigung . . k 1. in Betrieben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

2. in Betrieben, deren Gesellschaftskapital zu mehr als der Hälfte juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehört oder deren Erträge ausschließlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts zufließen.

817. Heimarbeit und Hausgewerbe. Heimarbeit und Hausgewerbe im Sinne des 5 11 der Steuergutscheinverordnung liegt vor, wenn Personen in eigenen Betriebsstätten im Auftrag und für Rechnung anderer Ge⸗ werbetreibender gewerbliche Erzeugnisse herstellen oder bearbeiten, und zwar auch dann, wenn sie die Roh⸗ oder Hilfsstoffe selbst beschaffen, sowie für die Zeit, in der sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. § 18.

und wiedereröffnete Unter⸗ nehmen.

An Unternehmen, die nach dem 1. September 1932 entweder nen errichtet oder nach einer Stillegung von mehr als vier Wochen wiedereröffnet worden sind oder werden, werden Steuer⸗ gutscheine für Mehrbeschäftigung nicht ausgegeben. Der Präsident bes Landesfinanzamts kann für Unternehmen, die nach einer Stillegung im Sinne des Satzes 1 wiedereröffnet werden sind oder werden, auf Antrag des Unternehmers im Benehmen mit der zuständigen öffentlich-rechtlichen Berufsvertretung Ausnahmen hiervon zulassen, wenn das Unternehmen nach dem 30. September 1931 ß ef worden ist. .

Mehrbeschäftigung.

() Mehrbeschäftigung liegt vor, wenn die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl eines Betriebs während eines Kalenderviertel⸗ sahrs zwischen dem 1. Oktober 1935 und 39. September 1933 höher ist als im Durchschnitt der Monate Juni, Juli und August 1932 (Vergleichszeittaum). Für die Berechnung wird zunächst sestgestellt, wieviel Arbeitnehmer an den einzelnen Arbeitstagen Schichten) in jedem der verglichenen Zeiträume beschäftigt worden ind. Diese Zahlen werden für jeden der beiden Zeiträume zu⸗ e , , Jede dieser beiden Summen wird durch die Zahl der Arbeitstage (Schichten) geteilt, an denen während des be— treffenden Zeitraums in dem Betriebe gearbeitet worden ist. Hieraus ergibt sich für jeden verglichenen Zeitraum die durch⸗ schnittliche Arbeitnehmerzahl. ;

8 Mehrbeschäftigung im Sinne von Abs. 1. die nicht auf eine Vermehrung der Belegschaft, sondern auf eine andere Ver⸗ teilung oder eine Verlängerung der Arbeitszeit zurückzuführen ist, ist hierbei nicht mitanzurechnen.

§ 20. Krümpersystem.

Arbeitnehmer, die auf Grund eines planmäßigen Austausches (Krümperfystem) zeitweise die Arbeit aussetzen, sind bei der Be⸗= lic mg der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl (8 19 Abs. 1 diefer Surchführungsbestimmungen) mitzuzählen.

Neuerrichtete

§ 21. Personen, die bei der . der durch⸗ schnittlichen Arbeitnehmerzahl nicht mitzählen.

Nicht mitzuzählen sind bei der Berechnung der durchschnitt⸗ lichen Acbeitnehmerzahl (6 19 Abs. 1 dieser Durchführungs⸗ bestimmungen)

1. der Ehegatte des Arbeitgebers sowie Personen, die mit dem Arbeitgeber im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind,

Hausgewerbetreibende einschließlich der Heimarbeiter,

Arbeitnehmer, deren Beschäftigung auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsvertrag be⸗

schränkt ist (6 441 der Reichsversicherungsordnung),

4. Arbeitnehmer, die ausschließlich oder überwiegend auf Provision, Bedienungsgeld oder ähnliche Bezüge ange⸗ wiesen sind, wenn ihnen nicht ein dem 5 22 Abs. 1 Nr. 2

dieser Durchführungsbestimmungen entsprechender Betrag als Mindestverdienst zugesichert ist,

5. Angestellte, deren Jahresarbeitsverdienst achttausendvier⸗

hundert Reichsmark übersteigt,

Lehrlinge und Volontäre,

Arbeitnehmer, die bei öffentlichen Notstandsarbeiten be⸗

schäftigt werden.

CC Di

2

395 § 22.

Mehrbeschäftigte Arbeitnehmer, die nicht mitzählen.

mehrbeschäftigten Arbeitnehmern sind nicht

(1) Von den mitzuzählen:

J. Arbeiter oder Angestellte, die nicht mindestens vierzig Stunden in der Woche oder, falls die Arbeiter⸗ oder An⸗ gestelltenschaft des Betriebs oder eines selbständigen Be⸗ friebsteils im Durchschnitt kürzer arbeitet, nicht min⸗ destens während dieser Durchschnittsdauer, jedoch nicht weniger als 24 Stunden wöchentlich, beschäftigt werden;

Arbeitnehmer, deren Lohn oder Gehalt nicht einem für gleichartige Arbeit im Betriebe geltenden Tarifsatz ent⸗ spricht oder, mangels eines solchen Tarifsatzes, nicht mindestens dem Ortslohn (6 149 der Reichsversicherungs⸗ ordnung) gleichkommt; als Tarifsätze im Sinne dieser Vorschrift gelten die im Tarifvertrage vorgesehenen Sätze unter Abzug der in der Verordnung zur Exhaltung und Vermehrung der Arbeitsgelegenheit vom 5. September 1932 (Reichsgesetzbl. 1 S. 433) oder in anderen gesetz⸗ lichen Vorschriften zugelassenen Unterschreitungen.

(2) Wird in einem Betrieb oder in einem selbständigen Be⸗ triebsteile die Arbeit derart gestreckt, daß planmäßig eine ver⸗ chiedene Zahl von Arbeitsstunden auf die einzelnen Wochen ent— allt, so ift für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit nach Abs. I Nr. 1 der Ausfall an Arbeitszeit gleichmäßig auf die einzelnen Wochen zu verteilen. Im Falle des Krümpersystems (5 20 dieser Durchführungsbestimmungen) ist für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit die Zeit des Aussetzens gleichmäßig auf die einzelnen Wochen zu verteilen.

23. Saison⸗ und Kampagnegewerbe.

(1) Für die Mehrbeschäftigung in Betrieben solcher Wirt⸗ schaftszweige, die regelmäßig in einer bestimmten Jahreszeit außergewöhnlich verstärkt arbeiten (Saisongewerbe) oder regel⸗ mäßig nicht mehr als drei Monate im 3 arbeiten (Kampagne⸗ gewerbe), werden Steuergutscheine gewährt, wenn in der Zeit vom J. Oktober 1932 bis zum 30. September 1933 im Durchschnitt eines Kalendervierteljahrs mehr Arbeitnehmer beschäftigt werden als 90 vom Hundert der Arbeitnehmer, die im Durchschnitt des entsprechenden Kalendervierteljahrs des Vorjahrs (Vergleichszeit⸗ raum) beschäftigt waren.

(3) Für die Berechnung der Mehrbeschäftigung gelten im übrigen die S5 19 bis 22 dieser Durchführungsbestimmungen. Die Mehrbeschäftigung von Arbeitnehmern in Einzelhandelsbetrieben, die im Zusammenhang mit Sonderverkäufen oder Saisonschluß⸗ oder Indenturverkdufen im Sinne der SF Ta und 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Verordnung zum Schutze der Wirtschaft vom 9g. März 1952 (RGBl. 1 S. 121, 122, 123) oder im Zusammenhang mit dem Weihnachts⸗ verkauf erfolgt, ist jedoch nicht mitanzurechnen.

(33 Welche Wirtschaftszweige als Saison⸗ oder Kampagne⸗ gewerbe im Sinne dieser Vorschriften gelten, bestimmt der Reichs⸗ arbeitsminister.

(4 Der Reichsarbeitsminister kann für Gruppen von Be⸗ trieben, die zu einem Saison⸗ oder Kampagnegewerbe gehören, das Finanzamt kann für einzelne Betriebe dieser Art an Stelle des entsprechenden Vierteljahrs des Vorjahrs einen anderen Ver⸗ gleichszeitraum festsetzen, wenn dies in besonderen Fällen zur Ge⸗ winnung eines gerechten Vergleichsmaßstabs erforderlich erscheint.

(5) Der Reichsarbeitsminister kann für einzelne Saison⸗ oder Kampagnegewerbe eine von Abs. 1 abweichende Berechnung der Mehrbeschäftigung vorschreiben.

(6) Anordnungen auf Grund von Abs. 3 bis mindestens bis zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.

§ 24.

Vergleichs maßstab für Unternehmen, die im Vergleichszeitraum stillgelegen haben. Für Unternehmen, die im Vergleichszeitraum G 19 Abs. 1

Satz 1, 5 23 Abs. 1 und 4 dieser Durchführungsbestimmungen) stillgelegen haben, hat das Finanzamt einen anderen angemessenen Vergleichsmaßstab anzuwenden.

§ 85. Steuergutscheinbetrag.

(1) Der Steuergutscheinbetrag, der für die er n,, ,, eines Arbeitnehmers im Kalendervierteljahr gewährt wird G 1 Abs. 2 der Steuergutscheinverordnung) beläuft sich auf 100 Reichs⸗ mark. .

(2 Wird durch die Mehrbeschäftigung die Belegschaft mehr als verdoppelt, so mindert sich der. Steuergutscheinbetrag ir die Mehr⸗ beschäftigung, die über die Verdoppelung hinausgeht, auf 50 Reichsmark. Das gilt nicht für Unternehmen, deren durch⸗ schnittliche Belegschaft im Vergleichszeitraum die Zahl 50 nicht überstieg. 82

26.

Begrenzung des Steuergutscheinbetrags nach dem Arbeitsentgelt.

(1) Der Steuergutscheinbetrag, der für die e ,,, eines Arbeitnehmers im Vierteljahr gewährt wird, darf 50 vom Hundert des durchschnittlichen Entgelts nicht übersteigen, des auf einen Arbeitnehmer des Betriebs in dem Vierteljahr der Mehr⸗ beschäftigung entfällt. .

(3) Das durchschnittliche Entgelt der Arbeitnehmer des Be⸗ triebs im Vierteljahr der Mehrbeschäftigung errechnet sich aus der Gesamtlohnsumme des Betriebs in diesem Vierteljahr, geteilt durch die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl des Vierteljahrs.

§ 2. Wert von Sachbezügen. Für den Wert von Sachbezügen sind die Festsetzungen der Finanzämter für die Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn maßgebend. 3238

Zusammenwirken mit dem Schlichter.

Das Finanzamt hat bei den Entscheidungen auf Grund der Steuergutscheinverordnung mit dem zuständigen Schlichter zu⸗ sammenzuwirken. Der Schlichter hat dem Finanzanit Ent- ern gen, die er auf Grund des 8 4 der Verordnung zur Ver. mehrung und Erhaltung der Arbeitsgelegenheit vom 5. September

o

5 gelten

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 229 vom 29. September 1932. Sg. 3

1932 (RGBl. 1 8. 11

433, 434) fällt, m amt hat den Schli a

versagt. . 8§8 29

Antrag auf Ausgabe von S

Der Antrag auf Gewährung von St

6 ung von Arbeitnehmern ist schriftlich bei dem Finanzamt zu stellen, das nach 5 12 Abs. 1 der Steuergutscheinverordnung

zuständig ist. Das Finanzamt gibt Muf

§ 30.

Aœnwendung von Vorschriften über Steuergut⸗

scheine für Steuerz §S2Abs. 1 erster Halbsatz, Abs. 2, 3, 8

und die 11 und 14 dieser Durchführungsbestimmungen finden auf die Steuergutscheine für Mehrbeschäftigung von Arbeiineh⸗

mern entsprechende Anwendung.

D Ausgestaltung der

§ 31 (1 Die Steuergutscheine werden estellt. Die erste Gruppe (Muster 1) cheine über 10, 29 und 50 RM, die zweit enigen zu 1099, 200, 1000, 10 000 und

cheine, die die Deutsche Reichsbahn⸗Gesellschaft erhält, können

auch über höhere Beträge als 20000

Steuergutscheine lauten auf den Inhaber.

E) Die Steuergutscheine der erste einem Stamm mit fünf Abschnitten, die Betrags, über den der Steuergutschein

lich eines Aufgelds lauten. gutschein über 50 RM die einzelnen Ab uzüglich Aufgeld. er zweite vom 1. April 1935, der dri der vierte vom 1. April 1937 und der fi

ab in Anrechnung gegeben werden. Letzter Zeitpunkt, an dem sie in Anrechnung genommen werden, ist für J März 3 Das J ü j s s j

51. März 1935. Das Aufgeld beträgt bei dem ersten Abschnitt 4 v8, bei dem zweiten Abschnitt 8 v5, bei dem dritten Abschnitt

12 vH, bei dem vierten Abschnitt 16 vH n

schnitt 20 vy des Nennwerts. Das Aufgeld einzelnen Abschnitten stets gleich hoch, gleichgültig wann sie in

Anrechnung gegeben werden.

G3) Die Stenergutscheine der zweite 109 RM und darüber, bestehen nicht aus schiedenen Abschnitten, sondern jeder Ste den Betrag, mit dem er zuzüglich Aufge gegebenen Zeitraum in Anrechnung Steuergutscheine der zweiten Gruppe wer

mark teilbar sind. Es erhält dann der

jeden durch 560 RM eteilbaren Betrag verschiedener Farbe über je ein Fünftel diesen fünf Steuergutscheinen kann jed

anderen Rechnungsjahrs an in Anrechnung gegeben werden, und

zwar der erste (rote) vom 1. April 1934,

1. April 1935, der dritte (grüne) vom 1. und de

(dunkelgelbe) vom 1. April 1937 1. April 1938 ab. in Anrechnung 81. März 1939.

(4). Die Steuergutscheine werden in zwar die Steuergutscheine zu 59, 100 und je 190 Stück, die Steuergutscheine zu 100

Letzter Zeitpunkt, an d gegeben werden könne

25 Stück und die Steuergutscheine zu 10 000 RM und 20 000 RM

in Blöcken zu je 10 Stück. Bei den Steuer 1000, 10 000 und 20 000 RM befinden sich nur Steuergutscheine von gleicher Farbe, d raum in Anrechnung genommen werden

zum Beispiel nur grüne Stenergutscheine,

1. April 1935 bis 31. März 1939 angerech scheinberechtigter, der für 500 RM anspruchen hat, muß also 5 Scheine zu je

denen jeder einem anderen Block entnommen wird und dement—

sprechend eine andere Farbe hat.

(5) Bis zum 30. September 1933 werden von den Steuer

gutscheinen der ersten 50 RM ausgegeben.

Gruppe nur di

einzelnen Gutscheinberechtigten, daß 50, jedoch von mindestens 19 RM zu bear der Gutscheinberechtigte, falls er nicht eir dieser Digg führ n gs bestim nurngen stellt od durch 20 RM eteilbgren Teile des gutschein

betrags) je einen Steuergutschein über 20 RM, über die durch 10 RM teilbaren Teile des gutscheinfähigen Betrags (Restbetrags)

Steuergutscheine über je 10 RM.

§ 32

Bescheinigungen. . Ein Gutscheinberechtigter, dessen gutscheinfähiger Betrag im Laufe eines Kalendervierteljahrs 59 RM nicht erreicht, jedoch 19 RM oder mehr beträgt, kann bei dem Finanzamt, das für

die Ausgabe von Steuergutscheinen an antragen, daß dieses einer von ihm benar

oder Genossenschaft eine hegen darüber erteilt, daß er

Steuergutscheine in bestimmter Höhe zu b , . hat diesem Antrag zu entsprech

Bescheinigung nach Muster 3 zu übersenden. ist nur über durch 10 RM teilbare Beträge auszustellen. Die Bank, Sparkasse oder Genossenschaft, die die Bescheinigung von dem Finanzamt erhalten hat, kann mehrere solcher Bescheinigun⸗ gen bei jedem Finanzamt in Steuergutscheine nach Maßgabe des s 20 der Steuergutscheinordnung umtauschen. ̃ kann für mehrere ,, einer Bank auch durch deren

rere der gleichen Girozentrale ange⸗

en n e e ng, für me schlo ien Sparkassen auch durch die und für mehrere derselben gen en cheftf

demselben genossenschaftlichen Zentralkreditinstitut angeschlo genos ; enen

Genossenschaften guch durch die gemeinsame Hur mm n en e,

das gemeinsame Zentralkreditinstitut bewirkt werden.

Vtterter Te

Verwendung der Steuerg § 33.

1. Die Steuergutscheine werden von sämtlichen Finanz⸗ und

Zollkassen des Reichs, in den Fällen des g

kassenordnung der Reichsabgabenverwaltung auch bon den Obe

. 16 1

,, . und der Reichshauptkasse bei . von eichssteuern, mit Ausnahme der Einkommensteuer und Körper⸗

schafisteuer (ausgenommen ist auch der

Arbeitslohn und vom Kapitalertrag), angerechite 6 ) angerechnet, und zwar jeder Steuergutschein bei den Steuergutscheinen zu 10, 3) ö 50

Reichsmark jeder Abschnitt eines Steuerg darauf angegebenen Zeitraum mit dem g

gegebenen Anrechnungswert (Nennbetrag und Aufgeld). Bei den

Steuergutscheinen über 10, 30 und 5o' Re Finanzkasse berechtigt, die Abschnitte, die

Steuergutscheine.

Es lauten z

Der erste Abschnilt kann vom 1. April 1934,

genommen heine den für diejenigen Teile des gutscheinfähigen Betrags ausgegeben, die durch 56h Reichs

Steuergutscheine zu be⸗

l. s9gege Ergibt sich aus den beim Finanzamt ge⸗ führten Anschreibungen über die gutscheinfähigen Beträge des 1 dieser mit 30. September 1933 noch Steuergutscheine für einen Betrag unter

emeinsame ö

itzuteilen. Das Finanz

1 chter über Entscheidungen zu unterrichten, durch ie es die Ausgabe von Steuergutscheinen sür Mehrbeschäftigung

teuergutscheinen. euergutscheinen für Mehr

er für diese Anträge aus.

ahlungen. 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2

i l.

in zwei Gruppen her⸗ umfaßt die Steuergut⸗ e Gruppe (Muster ?) die⸗ 20 000 RM. Steuergut⸗ RM lauten. Sämtliche n Gruppe bestehen aus auf je ein Fünftel des ausgegeben wird, zuzüg⸗ z B. bei einem Steuer⸗ schnitte über je 10 RM

tte vom 1. April 1936, infte vom 1. April 1938 alle Abschnitte der ind bei dem fünften Ab⸗ bleibt bei den

n Gruppe, also die zu

einem Stamm mit ver⸗*

uergutschein lautet über ld in dem auf ihm an⸗ wird. Die

Gutscheinberechtigte für nf Steuergutscheine von dieses Betrags. Von er vom Beginn eines

der zweite (blaue) vom April 1936, der vierte r fünfte (violette) vom em die Steuergutscheine n, ist auch hier der Blöcken hergestellt, und 200 RM in Blöcken zu RM in Blöcken zu je gutscheinen zu 100, 200, in einem Block immer ie in dem gleichen Zeit⸗ (in einem Block also die in der Zeit vom net werden). Ein Gut⸗

100 RM erhalten, von

e Steuergutscheine zu

Ablauf des ispruchen hat, so erhält ien Antrag nach § 32

er gestellt hat, über die fähigen Betrags (Rest⸗

ihn zuständig ist, be⸗ inten Bank, Sparkasse

eanspruchen hat. Das

en und der Bank eine Die Bescheinigung

Der Umtausch

en Verbandskasse oder

iC l. utscheine.

33 Abs. 2 der Amts⸗

Steuerabzug vom itscheins in dem leichfalls darauf an⸗

ichsmark ist nur die in Anrechnung ge⸗

ür .. 1

werden.

so müssen die zur Erreichung der in 5 285 der Steuergutschein⸗

Steuergutscheine wird kein Ersatz gewährt.

scheinen macht oder Steuergutscheine auf andere Weise erschleicht,

besondere wegen Betrugs oder Steuerhinterziehung, zu gewärtigen,

Zolländerungen vom 15. April i930 (RGBl. 1 S. 151) wird die Ausgleichssteuer auf Mineralöle (Mineralölsteuer) für die Zeit vom 1 Oktober bis 31. Dezember 1932 auf 1 .

für einen Doppelzentner festgesetzt.

. sollen, von den Steuergutscheinen abzutrennen; werden die Abschnitte unberechtigt abgetre tlie ie 1, die htie getrennt, so ver ihre Gültigkeit. ; 1 6 . 95 2 i inn. . J ö z 2 s ĩ 6 Zu den Steuern, bei deren Entrichtung Steuergutscheine . genommen werden rechnen auch Zinsen, Verzugs⸗ zuschläge und Zuschläge nach 5 168 Abs. 2 der Reichsabaaben . 9 / 8 M Nd. 2 er 9 18ab J 12 e teichsabgaben 91 C 9 9 Rog z 2 1 . 683) Ist der Steuerbetrag, bei dessen Entrichtung ein Steuer— pflichtiger Steuergutscheine in Anrechnung geben will, niedriger als der Anrechnungswert des Steuergutscheins, so darf der Unterschiedsbetrag dem Steuerpflichtigen nicht bar ausgezahlt werden. Der Steuerpflichtige je intragen, daß? ö Steuerpflichtige kann jedoch beantragen, daß der Unterschiedsbetrag auf ber dieser Finanz⸗ oder Zollkasse fünstig fällig werdende Reichssteuern, mit Ausnahme der Einkommen“ und Körperschaftsteuer, angerechnet wird. 8 * 8. * 5 8 2 . 64) Von der Annahme sind Steuergutscheine und Steuergut⸗ zeinabschnitte, die entwertet worden sind, sowie wesentlich be⸗ schädigte Steuergutscheine und Steuergutscheinabschnitte, die eine zrüfung auf ihre Echtheit nicht mehr zulassen, ausgeschlossen

Fünfter Teil. Steuerliche Be er Steuergutschei he Behandlung der Steuergutscheine. § 34. Steuergutscheine.

. 69 Bei Steuerpflichtigen, an die Steuergutscheine vom Finanzamt ausgegeben worden sind, ist für die Steuerberechnung im Steuerabschnitt der Ausgabe das auf diese Steuergutscheine entfallende Einkommen nur mit einem Fünftel des Kurswerts dieser Steuergutscheine anzusetzen; maßgebend ist der Börsenkurs am 31. Dezember des Jahres der Ausgabe.

( Soweit im übrigen im Zusammenhang mit Steuergut— scheinen steuerliche Gewinne oder Verluste entstehen, ist nicht von dem nach Abs. 1 verminderten Wert der Steuergukscheine, ondern stets von dem Wert auszugehen, der sich nach den Vor—⸗ schriften des Einkommensteuer— (Körperschaftstener⸗ Gesetzes ergibt. . 8 35.

Aufgeld. Pig ? 2 19 h i ĩ r r Die Beträge, die bei der Anrechnung von Steuergutscheinen

auf Zahlung von Reichssteuern als Aufgeld gewährt werden sind ni st als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des 56 537 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes zu den Stenern vom Einkommen heranzuziehen.

. Sechst er Tell.

Schlußbestimmungen

8 836. Ri im 84 des Gesetzes über den Schutz des zur Anfertigung bon Schuldurkunden des Reichs und der Länder verwendeten an er gegen unbefugte Nachahmung vom g. Juli 1925 är, 1 S. 99) vorgesehene Erlaubnis wird hinsichtlich des zur Anfertigung von Steuergutscheinen verwendeten La ere vom Reichsminister der Finanzen erteilt.

S 37. (I Die Pflichten, die im Besteuerungsverfahren dem Steuer⸗ pflichtigen oder dritten Personen eder Stellen auferlegt find, gelten sinngemäß für die Durchführung der Steuergutschein⸗ verordnung. Die Beistandspflicht und Auskunftspflicht gilt auch für die reichsgesetzlichen Versicherungsträger und die Ersatzkassen 658 503 ff. der Reichsversicherungsordnung) sowie für die Kran— kenkasen der selbständigen Handwerker und Gewerbetreibenden. ((Y. Die Landes- und Gemeindekassen sind verpflichtet, den Fingnzämtern zum Zwecke der Nachprüfung nach 8 19 der Steuer— gutscheinverordnung Einsicht in die Kassenbücher, Steuerlisten usw. zu gewähren und ihnen bei der Durchführung dieser uff gaben jeweils Hilfe zu leisten.

8 38.

Saargebi,

Das Saargebiet gilt nicht alß Fnland im Sinne dieser Durchführungsbestimmüngen.

8 89.

umtausch.

2. 9). Steuergutscheine oder Beschejnigungen nach g 32 dieser Durchführungsbestimmungen, deren Umtausch beantragt wird, müssen bis zum 81. März 1939 bei einem Finanzamt vorgelegt Nach diesem Zeitpunkte findet (in Umtausch nicht mehr statt. (S) Sollen Steuergutscheine über 10, 20 und 50 Reichsmark gemäß s 20 der Steuergutscheinverordnung umgetauscht werden,

verordnung vorgesehenen Gesamtbeträge von 500, 400, 800 und 200 Reichsmark gesammelten Steuergutscheine sämtlich die gleiche 2 . n aufweisen. (G) Vom Umtausch sind Steuergutscheine und Beschelnigungen . * 2 6 , . ie entwertet oder so beschaͤdigt sind, daß die Prüfun ter : nicht möglich ist. . ö. J

. § 40. Für verlorengegangene oder sonst abhanden gekommene 8 4.

Strafvorschriften.

Wer unrichtige Angaben zur Erlangung von Steuergut⸗

at Bestrafung auf Grund der allgemeinen Strafvorschriften, ing

Berlin, den 26. September 1932.

Der Reichsminister der Finanzen. Graf von Krosigk.

Verordnung zur Du nch führung der Anpassungsveror nung vom 23. Dezember 1931, Sritter Tei Bekämpfung der Notlage der Binnenschif fahrt (RGB. 17S. 775, 783) t

Vom 28. September 1932

Gemäß § 5 der Vero ng g, en, Lan m, Reich? 1 i vom 25. Juli 1932 (Deutscher . 1 reußzischer Staatsanzeiger Nr. 173 S. 1) zur Turchführung der Anpassungsverordnung vom 233. Dezember 1931, Dritter Teil: Bekämpfung der Notlage der Binnen⸗ schiffahrt (iG. 1 S. 779, i863) bestimme ich:

. Die Vorschriften des 82 der Verordnung vom 25. Juli 1932 treten, insoweit für ihre Anwendung die Frachtenausschüsse in Dres lau und Stettin zuständig sind, am 1. Oktober 1932 in Kraft mit der Maßgabe, daß für die Vorlage der dort näher bezeichneten 1 2 die Frachtenausschüsse in Breslau und Stettin an ie Stelle des Termins vom 5. September 19632 der 1. R

. e ermins vom 5. September 1932 der 1. November

Berlin, den 28. September 1932.

Der Reichsverkehrsminister. * 29

J. A. Wehrmann.

.

Bekanntmachung

über den Londoner Goldpreis gemäß 81 der Ver— nnn vom 10. Oktober 1991 zur Aenderung der Vertbe rechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten . (RGBl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 29. September 1932 für eine Unze Feingold ... —— 119 sh 4 4 in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel- kurs für ein englisches PJsund vom 29. Sep— ö. tember 1932 mit NM 14,545 umgerechnet - RM 86,7851, für ein Gramm Feingold demnach. ... pence 46 0393 in deutsche Währung umgerechnet. RM 2.7502. Berlin, den 29. September 1932. Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

Preußen. Ministerium des Innern. Das Preußische Staatsministerium hat beschlossen,

a) dem gemäß § 44 Kap. U der Verordnung über die Neu⸗ gli der ung von Landkreisen vom 1. August 1932 (GS. S. 255) neugebildeten Landkreise den Namen „Husum⸗Eiderstedt““;

b) em gemãaß §8 50 aaO. neugebildeten Landkreise den Namen „Grafschaft Hoya“;

o) dem gemäß § 51 aaO. neugebildeten Landkreise den Namen „Grafschaft Diepholz“

d) dem gemäß § 69 aaO. neugebildeten Landkreise den

Namen „Land Hadeln“;

e) dem gemäß 5 76 aaO. neugebildeten Landkreise den

Namen „Aschendorf⸗Hümmlin 85

J dem gemäß 2 84 aas. neugebildeten Landkreise den Namen „Fritz lar⸗Homberg“;

g) dem gemäß § 90 aaO. neugebildeten Namen „Gberwesterwaldkreis⸗;

h) dem gemäß 8 104 aaO. neugebildeten Landkreise den Namen „Rheinisch Bergischer Kreis“

ö dem gemäß 5 1065 aaO. neugebildeten Landkreise den Namen „Sberbergischer Kreis“

zu geben.

Landkreise den

Das Preußische Staatsministerium hat zum Kreissitz des gemäß 8 43 Kap. der Verordnung über die Neugliederung von Landkreisen vom 1. August 1952 (Gesetzlammk. S. 255 mit Wirkung vom 1. Oktober 1932 neugebildeten Land 1 Dith marschen die Stadtgemeinde Meldorf bestimmt.

erh en

Auf Grund des § 6Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung des Reichspräsidenten gegen politische Ausschreitungen vom 14. Juni 1932 verbiete ich die in Berlin erscheinende periodische Druckschrift „Die Kommune“ einschließlich der Kopf⸗ blätter mit sofortiger Wirkung bis zum 26. Januar 1933 ein—⸗ chließlich. Das erbot umfaßt auch jede angeblich neue ruckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr e anzusehen ist. Gegen das Verbot ist die Beschwerde zu⸗ lässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei mir einzureichen. Sollte von dem ö Ge⸗ brauch gemacht werden, so empfiehlt es sich, zur Beschleunigung der Angelegenheit die Beschwerdeschrift in fünffacher Ausferti⸗ gung vorzulegen.

Berlin, den 27. September 1932.

Der Reichsarbheitsminister. Schäffer.

Der Reichswirtschaftsminister. Warm bold. t

(Muster sind im Reichsgesetzblatt veröffentlicht.)

Verordnung über Mineralölstener. Vom 28. September 1932. Auf Grund des Artikels 3 85 Abs. 2 des Gesetzes über

Ssmark

Berlin, den 28. September 1932. Der Reichsminister der Finanzen. Graf Schwerin von Krosigk. Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Schwarzkopf.

der Preußischen

Der Polizeipräsident. J. V.: Dr. Mosle.

Bekanntmachung. Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 55 3 enthält unter

Nr. 18793 die Verordnung zur Berichtigung und Ergänzung der Verordnung über die Neugliederung von Landkreisen bom 1. August 1932, vom 27. September 36 .

Umfang 1 Bogen. Verkaufspreis 0,20 RM, zuzügli der hen hn ves Rpf. e n zuzüglich einer

Zu beziehen durch R. von Decker's Verlag (G. Schenck Berlin WF. Linkstr. Z5, und durch den Tune Hin,. .

Berlin, den 29. September 1932. Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.