1932 / 231 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Oct 1932 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichsanzeiger

Preußischer Ctaatsanzeiger.

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Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlich 2,30 MM einschließlich 0, 48 Qeνον Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeid; für Selbstabholer bei der Geschäftsstelle 1,90 Cet monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Geschäftsstelle 8W. 48. Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern kosten 36 Ry, einzelne Beilagen 10 Mo. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprecher: Eh Bergmann 7573

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Anzeigenyreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,10 MRαν, einer dreigespaltenen Einheits eile 1,35 RMA. Anzeigen nimmt an die

er Berlin 8W. 48, Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Sperr⸗ druck (einmal unterstrichen) oder durch Fettdruck (jweimal unter⸗ strichen) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrüͤckungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

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Mr. 231. Reichs bankgirokonto.

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Berlin, Sonnabend, den 1. Oktober, abends.

Postschecttonto: Berlin 1621. 1932

Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich.

Verordnung des Reichspräsidenten zur Aenberung des Brot— gesetzes. Vom 30. September 1932.

Zweite Verordnung des Reichspräsidenten zur Aenderung der Vorschriften über die Ablösung der Gebäudeentschuldungs⸗ steuer. Vom 30. September 1932.

Bekanntmachung, betreffend die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat September 1932.

Verordnung des Reichskommissars für Preisüberwachung zur Aenderung der Verordnung über Meldepflicht, Mengen⸗ und Gewichtsangabe bei Markenwaren. Vom 28. September 1932.

Verordnung des Reichskommissars für Preisüberwachung über den Handel mit Kernseifen. Vom 28. September 1932.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Bekanntmachung der Filmprüfstelle Berlin, betreffend Zulassungs⸗ karten.

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Bekanntmachung, betreffend Ziehung der Auslosungsrechte der Anleiheablösungsschuld des Freistaates Preußen. ; Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 56 der Preußischen

Gesetzsammlung.

Amtliches.

Deutsches Reich.

Verordnung des Reichspräsidenten zur Aenderung des Brotgesetzes. Vom 30. September 1932 Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet: Artikel 1. Das Brotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 19331 (RGBl. 1 S. 235) ist in folgender Fassung an⸗ zuwenden: ; . . .

1. 5 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Die Vorschriften in den Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Brot, insbesondere Vollkornbrot (Bumpernickel und dergleichen), in Packungen oder Behältnissen, sofern es in Scheiben geschnitten ist, und nicht für Brot bis zu 250 Gramm.“

z 8 Satz 1 wird gestrichen. Ayvtikel Z. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom W. September 1932 in Kraft. Berlin, den 30. September 1932. Der Reichspräsident. von Hindenburg. Der Neichskanzler. von Papen. Der Reichsminister des Innern. Freiherr von Gayl. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Freiherr von Braun.

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Zweite Verordnung des Reichspräsidenten zur Aenderung der Vor chriftenüberdie Ablöfung der Gebäude⸗ entschuldungsteuer. Vom 30. September 1932

Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet:

Artikel 1.

In Abweichung von der Verordnung des Reichspräsidenten vom 3. Dezember 1931, Zweiter Teil Kapitel 1 3 2 Abs. 2 (RGBl. 1 S. 699, 706 in der Fassung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Februar 1932 Artikel 1 (RGBGöl. 1 S. 60) werden die Landesregierungen ermächtigt, zu bestimmen, daß die Gebäudeentschuldungsteuer auch noch in der Zeit vom 1. Oktober 1982 bis zum 31. März 19335 mit dem Dreifachen des vollen Jahresbetrages der Gebäudeentschuldungsteuer abgelöst werden kann. In diesem Falle sind die für die Zeit vom 1. April 1932 bis zum 30. September 1932 erhobenen Gebäudeent⸗ schuldungstenerbeträge zur Hälfte auf den Ablösungsbetrag an⸗ . Die in der Zeit vom 1. Oktober 1952 bis zur

ntrichtung des Ablösungsbetrages fällig gewordenen Gebäude⸗ entschuldungsteuerbeträge sind neben dem Ablösungsbetrag zu zahlen.

Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1932 in Kraft. Berlin, den 30. September 1932. Der Reichspräsident. von Hindenburg. Der Reichskanzler. von Papen. Der Reichsminister der Finanzen. Graf Schwerin von Krosigk. Der Reichsminister des Innern. Freiherr von Gayl.

Bekanntmachung.

Die Umsatzsteuerum rechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat September 1932 werden auf Grund von 5 8 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes vom 30. Januar 1932 (RGB. 1 S. 39) in Verbindung mit 5 45 der Durch⸗ führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 25. Juni 1926 (RGBl. 1 S. 323) wie folgt festgesetzt:

eren, —— * Lfd. Nr. Staat Einheit RM 1 Aegypten 1Pfund 16,01 2 Argentinien 100 e feln 91,4 3 Belgien j 1909 Belga 585, 35 4 Brasilien 190 Milre is 31,36 5 Bulgarien 109 Lewa 3,06 5 Canada z . 3,80 Dänemark 10 onen 765,71 83 Danzig 100 Gulden 81,98 9 EGstland 100 Kronen 110,70 109 Finnland 109 Mark 6, 29 11 Frankreich 100 Franes 16,51 12 Griechenland 109 Drachmen 2,66 13 Großbritannien 1ẽ Pfund Sterling 14163 14 Holland 100 Gulden 169,47 15 Island 100 Kronen 66, 92 16 Italien 100 Lire 21,63 17 Japan 100 Yen 99, 590 13 Jugoslawien 100 Dinar 6,47 19 Lettland 100 Lat 79, 89 20 Litauen 100 Litas 41,99 21 Luxemburg do0 Franes 58, 39 22 Norwegen 100 Kronen 73, 46 23 Oesterreich 100 Schilling 52. 24 Polen 100 Iloty 47,20 25 Portugal 100 Es kudos 13, 55 26 Rumänien 100 Lei 2,52 27 Schweden 100 Kronen 74,99 2838 Schweiz 100 Franken 81,31 29 Spanien 100 Peseten 34,13 30 Tschechoslowakei 100 Kronen 12, 48 31 Türkei 1 Pfund 2.01 32 Ungarn 100 Pengo 73, 42 33 Uruguay 1Peso 1ů,74 34 Vereinigte Staaten 1 Dollar 4,21 von Amerika

Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am 10. d. M. .

Berlin, den 1. Oktober 1932)

Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Pißel.

Verordnung

zur Aenderung der Verordnung über Melde⸗ pflicht, Mengen⸗ und Gewichtsangabe bei Markenwaren.

Vom 28. September 1932.

Auf Grund der S5 1, 4 und 5 der Verordnung über die Befugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (RGGBl. 1 S. 747) wird folgendes verordnet:

Die Verordnung über Meldepflicht, Mengen⸗ und Gewichts⸗ angabe bei Markenwaren vom 29. Februar 1992 (RGBl. 1 S. 347) wird in folgenden Punkten geändert:

1. Die 55 2 und 3 werden aufgehoben. 2. 58 5 erhält folgende Fassung:

„(a) Soweit Markenwaren der im § 1 Abs. 1 be⸗ zeichneten Art in Packungen oder Behältnissen verkauft werden, ist auf den Packungen oder den Behältnissen in deutscher Sprache und ö. den Käufer leicht erkennbar der Inhalt nach handelsüblicher Bezeichnung und nach deutschem Maß oder Gewicht zur 6 der Füllung an⸗ zugeben. Die Bestimmungen der Verordnung über die äußere Kennzeichnung von Lebensmitteln vom 29. Sep⸗

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tember 1927 (RGBl. 1 S. 318) in der Fassung der Ver⸗ ordnung vom 28. März 1928 (RGBl. 1 S. 136) bleiben

unberührt. ; (2) Wer Markenwaren der im §5 1 Abs. . 1 be⸗ zeichneten Art herstellt oder als erster Händler in den „Verkehr bringt, darf Packungen oder Behältnisse ohne dis nach Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebne Angabe bis zum 30. September 1932 verwenden, wenn sie bei Inkraft⸗ treten dieser Verordnung bereits hergestellt waren; im weiteren Geschäftsverkehr ist die Verwendung bis zum

31. März 1933 zulässig.“ Berlin, den 28. September 1932. Der Reichskommissar für Preisüberwachung. Dr. Goerdeler.

Verordnung über den Handel mit Kernseifen. Vom 28. September 1932.

Auf Grund der 88 1 und 4 der Verordnung über die Be⸗ fugnisse des Reichskommissars für Preisüberwachung vom 8. Dezember 1931 (RGBl. 1 S. 747) wird folgendes verordnet:

§1.

Als Kernseifen dürfen im Handel nur solche reinen Seifen bezeichnet werden, die auf Unterlauge oder Leimniederschlag gesotten und aus ihren Lösungen ausgeschieden stnd. Kernseifen müssen im frischen Zustand mindestens 60 R Fettsäuren in Hydraten enthalten. ö. 3.

Ein Harzsäuregehalt wird dem Fettsäuregehalt gleichgestellt.

§ 2.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1933 in Kraft.

Berlin, den 28. September 1932.

Der Reichskommissar für Preisüberwachung. Dr. Goerdeler.

Bekanntmachung

über den Londoner Goldpreis gemäß § 1 der Ver⸗ ordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (RGBl. J S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. Oktober 1932 ür eine Unze Feingold. .... 119 sh 2 4. in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel- kurs für ein englisches Pfund vom 1. Ok⸗ tober 1932 mit RM 14556 umgerechnet RM 86,7534, k ein Gramm Feingold demnach. ... pence 45,9756, n deutsche Währung umgerechnet.... RM 2.78918. Berlin, den 1. Oktober 1932. Statistische Abteilung der Reichsbank.

Dr. Döring.

Bekanntmachung, betreffend Zulassungskarten. Folgende Zulassungskarten sind ungültig: 1. Prüfnummer 31 911 vom 4. August 1932 „Zwischen hier und dort“ (Verfalltag 8. September 1932).

Gültig nur mit Ausfertigungsdatum vom 25. August

1932.

2. Prüfnummer 31 967 vom 24. August 1932 „Unheim⸗ liche Geschichten“ (Verfalltag 20. September 1932). Gültig nur Prüfnummer 32 067 vom 6. September 1932 mit gleichem Haupttitel.

3. Prüfnummer 31 963 vom 15. August 1932 „Scherben bringen Glück“ (Verfalltag 21. September 1932). 2 nur Prüfnummer 32 073 vom 7. September

4. Prüfnummer 32 014 vom 29. August 1932 Vorspann⸗ film „Tannenberg“ (Verfalltag 20. September 1932). Gültig nur . 32 059 vom 6. September 1932 mit gleichem Haupttitel.

5. Prüfnummer 31 4851 vom 27. April 1932 „Fidele Razzia“ (Verfalltag 20. September 1932). Gültig nur mit Ausfertigungsdatum vom 6. September 1932.

6. Prüfnummer 32 032 vom 1. September 1932 Vor⸗ spannfilm „Moderne Mitgift“ (Verfalltag 24. Sep⸗ tember 1932).

7. Prüfnummer 31 309 vom 11. April 1932 „Mata Hari“ (Verfalltag 8. September 1932).

8. Prüfnummer 29911 vom 18. September 1931 „Die Männer um Lucy“ (Verfalltag 9. September 1932). Gültig nur mit dem Ausfertigungsdatum vom 14. September 1932.