22 . ' ; * ; 2 ; . 22 ö ö Reichs und Staatsanzeiger Rr 257 vom 1. November 1972. 2. * Reichs- und Staataanzeiger Rr. 257 vom JI. November 1932. S. 3. amn , 2c ad ung. fa . 2 m züterverz nid Vece paudun ] ; ern n G nter verzeichnis. Güterverzeichnis Verpadung. Gulet G 3 nis. padung. er 1e ervagnung. ] ter verzeich 1 . ü üterverzeichnis. g m , . ĩ 4 1n1 , d e itt iert Ehloshrzrimne sind in bvb) gelatinö r. ng st of; B za mentpapier t 57) Die Behalter müssen auf dem Deckel in 1 2 (1 r zpulverdag h 114d 18 18 (1 9 4 8 ü ; a ; 1 ; i 1 . 1 z3u ve hließend Me allgefaße zu ver⸗ 12 1166 1n 970 2 26 11 14 1 9. ngajt 16e Bel e 1 — ; 46 !
11 7 Del 8 J Chlor⸗ licher sind 1 Sprenggelatine oder Sun Kisten derart in Weichholzmeh da unter Xr zwei Schraub nföpfen Deckels angebracht ; . 5 xpplo ag statt Ezplosiv dynamit Sie dürfen keine Chlorate ent⸗ elastise zusam allt, eingebettet sind, daß Siegel (Abdruck der Marke) oder mit einem über ] J e ch M la, bei Sendungen bis halten ⸗ a r zu srer überall wischen den Patronen d zwischen Deckel und Wände geklebten, die Schutzmark ⸗ 8 ł n oder aus einer diesen d Pac papierausfütterung, eine gut haltenden Zeichen zu versehen. l 1 t 38 Montanwachs und 5 Pr an en r Sprengstoffe bis (3) Die Behälter müssen an 1 . lIlndere ezpplosie fähige Stoffe Rar. an , 3 ö aiier ind. gedichtet und methylentrinitramin, beide fein tri⸗ de 6a— 364 it in , . rr, zum Gewicht von 151 9. bei Aufgabe an amtli deutlicher, haltbar 1 2 ifse ri den = enghos Explofionssfähige Stoffe, di sestgehalten muß 3 2 stallin und mit 30 vo Wasser gleichmäßig durch⸗ m chste *. J 1g. e . ö 2 u Gesamt- anerkgunte * u lung stellen Ur Unte rsuchung, Io. namer bei = ren 10 ‚ . 1 . *. 9a . nicht unte r A (S prengmitteh und B 3 5. Kal pete il se chte auß erdem P entaeryt h 111 ü e . J 6. w ö 3 **. 96 1 gen nn weit lie richt gefah licher und a SpPrenggelatine . ngftoffprobe * Die Dezeicht 19 * a 2 che 5 mitte aufgeführt sind t, darf ) i z ppe tran rat (Nitropentaerythrit, fein 1 e e ĩ n J ,. . e. 6 2 hig eil ö oder Gurt amit rprunggorte Cörabr mar e. . — ⸗ zur Zeit nicht im Verkehr) 11 Die Kappefäsicher fristaflin 1 10 vd Montanwachs und / Leinenbeutel und mit diesem, nachdem er len z Explosiv“ tragen; statt der Angabe sind r 1 i . gebunden ist, in eige Blechbüchse mit über- Zefiel 2 nach Muster La lnlage G der ; dicht 9 ten . im . eher ö oder Paraffin areif ndem dicht schließendem Deckel zu , Dise ibal ni h rhnunn ; Verladungsvorschriften. eben (auch ohne Papierauslegung), z Fir RBlechbuchfe it ia einen haltbaren Holz- . 3 8 ö. k. z ure, err n ,, =. 2 diele n , la A, B, C. Sprengstoffe und andere explosionssähige Stoffe. znhalt eines Beh— if höchstens und der Blechbüchse überall ein Zwischenraum von 1. Gruppe . Abfchnilt ( A Verloadescheine. rechend einem Hoch Rohgewich mindestens 3 em verbleibt, der mit dolzmehl o . 1. Die Stoffe der Klasse La sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, ( betragen. ; e ,. dicht auszufsillen, ist. daß er lich durch Rütteln B. Schieß mittel. der mit einem mindestens 1 em breiten roten Querstrich versehen ist und in dem andere Gegenstände (3) Die Versandstücke müssen auf dem Decke während der Beförderung nicht ändern kann. Ter 3 nicht aufgeführt sind. in deutlicher haltbarer Aufschrifi den Sprengstoff Deckel des Holzbehälters ist mit Holzschrauben zu J. Gruppe. a) Für die erste und zweite Gruppe 2. In den Verladescheinen ist außer Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Behälter deren namen und die Angabe: „Explosiv“ tragen ; statt befest igen. . . Rauchschwache gelatinierte Ni gemei n sa m. Rohgewicht anzugeben. z . ö der letzten Angabe sind Zettel *) nach Muster (2) Die Behälter müssen je nach ihrem In⸗ mrozelluloseputlver mit nitroghyze⸗ Die Schießmittel müssen fest in starke, dichte, Bei der Inhaltsangabe sind die in der Spalte „Verpackung“ als Aufsschrift für die Behälter vor⸗ der Anlage C der Eisenbahnverkehrsort halt auf den die deutliche, haltbare Auf— 1inheltige Rictrozellulosespulven, sicher zu verschließende Holzbehalter verpackt ein, geschriebenen Bezeichnungen voll ständ ig wiederzugeben, z. b. Ammonit 1 Explosiv. lässig schrift ti ö. soweit sie den Anforderungen der Anlage C der deren Fugen so gedichtet sind, daß kein Ausstreuen 3. Wegen Unterschrift und Erklärungen des Abladers siehe 8 3 im J. Teil dieser Anlage. Na Pentaerythrittetranitrat C= Eisenahnverkehrsordnung unter Ia B, erste stattfinden kann Auch widerstandsfähige. wasser⸗ Die dort im Absatz (I) vorgeschriebenen Bestätigungen durch Sachverständige müssen von einem p Gruppe, entsprechen. dichte Pappefässer sind zulässig. Die Behalter vereidigten oder von der Eisenbahnverwaltung anerkannten sachverständigen Chemiker gusgestellt ; . ö J ö * . ; . dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben, oder sein; für Sprengsalpeter 1 genügt die Bescheinigung eines anderen vereidigten Sachverständigen. h Keltsalpetersprengstoffe, und Ch Celnn it 4m. h. , „Nasses Nitropentaerythrit. Exp!losiv sonstigen eisernen Befestigungsmittel (Reifen, Bei den Ammonsalpetersprengstoffen der 1. Gruppe unter a) sowie zwar Batronen mülsen in, Baraffin r, , m . oder ö . z Bänder oder dergl. haben, es sei denn, daß diese bei Ehloratit 3, Sprengsalpeter? i, Ealeinit 1 und bei den Chlora t Caleinit ]. . „Nasses Cyelotrimethylentrinitramin. Erz- gut verzinkt sind. Mesallene Rackgefäße (hit Ans. und Perchloratsprengstoffen der 2. Gruppe muß angegeben werden, daß 361 1 nien e. . ge , ö en plo ĩ 9 nahme von eisernen) sind özulä ig wenn 16 n. und g n w e lchem Ta ge der ⸗ S prengstoff vom R e ich 8 ve rkehrsm inisterium von 1 en , . ichen . 8 . . 1 ö , dicht und nachgiebig genug sind, 1 e. zur B e förderun 9 au deuts ch en B 9 hn en zugel assen ist. . . Die Pakete müssen in starte dichte, icher zi pe „Peuntgerhthrittetranitrat mit Montanwachs stehung eines eine Detonation bedingenden Bei Nitrozellulose mit 35 vH Tylol (l. Gruppe, ce) a) muß der Tag der n. ßende ; rr, deer h ö 9 n 4 (oder Paraffin). Explosiv“ Fnnendrucks zu verhindern. abschließend en Verpackung des Stoffes in die Verfandtehälter a n⸗ ö . . li ein. daß sich Ritroper aernihrlt mit Montanwachs (oder . . * 3 ür di e 1. Gr ü p. .. 2. 98g e b e n w r de ne nd ; l r ne 1. dia; d er . 5 26 * ö. ; e m en d 3 6 . . e * , Rafe, merh der Behn icht bewegen w Die Holzbehälter und metallenen Gefäße schieß e n der Be hälter gleichmäßig mit nicht weniger als 35 vH y 10 3 Pakete innerhalb der Behalter nicht ber Paraffin). Explofiv'. müssen auf dem Deckel die deutliche, haltbare durchfeuchtet ist und daß sein Stickstoffgehalt nicht mehr als 12 vHbeträgt e. Statt Explosi sind Zettel ) nac Aufschrift: „Rauchschwaches Pulver Explosiv⸗ * 1 ᷣ . E) er Inhalt eines Behälters darf hochstens Muster ha 986 ern gern eth kg . . . Statt g fe sind Zettel r nach B. Verladung im allgemeinen. 1 e . ; 56 Deckel nach Muster 1Ub der Anlage C der Eisenbahnver—⸗ Muster Anlage O der Eisenbahnverkehrs⸗ 1. Die Stoffe der Klasse La dürfen, abgesehen von den unter D und E behandelten Ausnahmen, 5 ,,, kehrsordnung zulässig. vrdnun nicht in Personenschiffen befördert werden. — . . zasserdich in deutlicher haltarer Aufschrift en Spriengstass 2. Sie müssen unter Deck in geschlossenen Räumen verladen werden, die durch wasserdichte namen und die Angabe: „Explostv tragen; statt Schotten von den Maschinen, Verbrennungsmotoren, Kesselräumen und Kohlenbunkern getrennt sind. der letzten Angabe sind Zettel“) nach Muster ; e) Nitrozellulose (Schießbagum⸗ (Ic) Schieß baumwolle und Kollo 2. Gruppe. c) Für die 2. Gruppe. Die Räume dürfen keinesfalls durch die Nachbarschaft wärmeerzeugender Betriebe auf längere ; den Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zu wolle, Kollo diu mw ol! c), sofern sie den Tiumwol 6e müssen 1, i dichte, E auchschwache gelatinierte Ni⸗ „(I) Loses Kornpulver muß vor der Ver- Zeit über 45. C erwärmt werden ode r unter, Dampf irn, , r,, . nt g en . ö . la sig Beständigkeitsbedingungen für den Versand auf sicher zu. 2 . Dolzbehalter D 9 elke 16 vzellulosepulver und nitroglyze⸗ packung in onnen oder Kisten in haltbare, dichte leicht zugänglich sein, so daß die Stoffe der Klasse La bei Feuersgefahr ohne Aufenthalt entfern deu tschen Eisenbahnen genügt, und zwar Schieß⸗ eisernen Reifen oder e d. haben, y 9. 4 Inhalrtige Nitrozellulosepulver, Säcke geichüttet sein. Zur Ausfu hr über werden können. . ö . ö baumwolle und Kollodiumwolle, ungepr e ß t packt ein, daß sich . An e . 6 2 die den nforderungen für die See be st i mmtes Kornpulver in di ch⸗ Als einer Verladung unter Deck ents rechend kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Ver⸗ . 2. Gruvve (69 Tr init rop henylg y koläther⸗ mit mindestens 15 vo , galt 63 Teile Außer den Holßbehgltern ind Jm, . . Pulver der . GrYu pP P e . 1 1 6) ten Fafsslern b 1 8 h 0 ch st en 5 19 k 9 8n⸗ stauung in solchen von ihr geprüften Aujbauten an 2 eck zulassen die mit dem Schiffstörper . sest ( r,, trat und Tet! nitromeihylanilin ] Trockenstoff und 15 Teile Vasser). Vgl. auch fähige, wasserdichte Fappesässer zul ni. ün der Anlage C zur Eisenbahn- halt braucht nicht zuvor in Säcke ge verbunden, mit einem darüberliegenden Deck (Back, Hütte oder Bootsdech) und mit der nötigen ö ) * ani sch e miro en . 1 . J 1. 46 853665 6. ö verschließende Ge⸗ 1. Gruppe unter 0 S. 10.) (2) Die Behälter müssen auf dem Decke! die verkehrsordnun g , Klasse Ja, schüttet zu fein. Zum Verpacken von pris⸗ Lüftung versehen, in geeigneter Weise gegen äußere Wärmeeinflüsse (Sonnenbestrahlung auch auf die ö s aan iche N in r oö 15 2 (vgl a n, n,, killen die höchstens 12,5 Eg dieser deutliche, haltbare Aufschrift Nittozellulase. 6 *. — nicht 3 re 7. Die matischem Pulver in einzelnen Stücken sind starke, Bordwand, Maschinen oder Kesselwärne u. dgl.) sowie gegen das Hineingelangen von Zündung 7 Gruppe unter H, soweit gie den in der An . K . dnr 6 Hoͤchste: 8 25 1g so ver⸗ plosiv“trggen; statt „Ezxplosiv“ sind Zet⸗ nforderungen unter a) und b) in dichte, sicher zu verschließende Holzbehälter zu erregenden Stoffen (glimmende Gegenstände, wie Zündhölzer, Zigarrenreste) geschützt sind, der 1 lage C zur Ei enbahnverkehrsordnung. , ö a . . in staute,. dichte, sicher zu tel“) nach Muster 12 der Anlage C der Eisen— der Anlage C zur Eisenbahnver- verwenden. Die Wände der Behälter müssen ge⸗ Feucrlöscheinrichtung gut zugänglich sind und auch sonst den Vorschriften der Scefrachtordnung . al der zweiten Gruppe sestgesetzten Bedin- Packter Nitrotörper sind in starte, dichte, ö bahnverkehrsordnung zulässig ; ehr rdnun Klasse Ta, B üssen zunkt, Boden und Deckel müssen durch vekleimte tfvreche r ngen nid schen . verschließende Holzbehälter zu verpacken. ah! kehrsordnung z sig. teh sordnung, Klasse Ja, mussen zu . a. ö. 1 ö fa . rg gn, ee. entsprechen. ö. ö ö . . . . . ö . n Was . nlöslich, keine ezplo () Trinitroresorzin ist mit soviel . — ö 1 . w höl zerne Nägel e,, ch 3. Die Stoffe der Klasse Ia dürfen nicht in derselben Schottenabtei⸗ ; seiven Sal e K Wasser gleichniäßig zu durchféuchten, daß während h Schwarzpulver (Gemenge von Kali (1) Tie Schwar h u lver ind, n ,, ö 8 ö 4 ö ) ö 9 ö 5 cht 9f ; 1 ; . e. ö . uten lung verladen we n, ,, Ausnahmen für Segelschtffe hm che 8 Absah . Trinitrophenylglykol⸗ den ganzen Beförderungsdauer der Wassergehalt salpeser, Schwefel und Kohle), gektörnt oder ge⸗ dichte, sicher zu verschließende Dolzbehälter ; 1e ) 2 3 . 363 epu en 19 gene . 3 X e. d ee Fr, e,, ner, stcher Zioffe Zündungen der Klasse Ib, Bisr. 8 Ausnahmen ur Segel schi fe uw. . 66 36 , kö ö 1 nicht' umer 25 v sinkf, und sodann zu nächst in reßt oder in Mehlform, soweit sie unter dem zu verpacken, die das Verstreuen oder Ver Mischpulve r). ; von Filz oder einem ähnlichen elastischen S e Zündwaren, Feuerwerkskörper u. dgl.,, Le, mit Ausnahme der Zündschnüre 1 ö ö ü 6 ö 9 „r hylantlin . . dicht . verschließende Behalter aus Eee lnb von Stoß Reibung oder Entzündung stauben des Inhalts sicher verhindern. Auch Schwarzpulver, Gepreßt und ge⸗ die eine an einer Kopfwand, die andere unter der Ziffer 1e der Klasse Le, . . . . in. Ka ff rid . . l . A Dinh ober deinem solchen Stoff. sz. B. Ton) nicht gefährlicher sind als feinstes Jagdpulber widerstandsfähige, wasserdichte Pappefässey nd ö. m m 23 5 K hieß dem Deckel. w . 22 3 ᷣ den in den Verladungsvorschriften zu 14 als entzündlich bezeichneten Gafen . . . e ori 1 verpacken, der mit dem nassen Nitrokörper von folgender Zusammensetzung: 57 vp Kali⸗ zulässig. Die Behälter dürfen keine eisernen ö zweche geeignete Pulver. (2) Das Rohgewicht eines Behälters darf und flüssiger Luft, ⸗ . ö . . . . ö rund Ge⸗ , eingeht. Der Verschluß der Be— salpeter 10 vH Schwefel und 15 vH Faulbaum⸗ Nägel, Schrauben oder sonstigen eisernen Be⸗ höchstens 90 kg betragen. Einzelne Kartuschen Stoffen, die in Be r ü h rung mit. Wasse ventz ü n dliche oder die Ver⸗ . 6. z ; . ö. ; ö ö ch en, bi. den Auforde⸗ hälter muß ö so beschaffen sein, daß er einen im kohle. hierzu ; gehören beispiels weisse folgende cstigungsmittel e n, , 9. dal ö . dürfen i. höhere Gewicht haben. k . br . n num 8 ung ? v stützen d 2 . se e 19 w . . ö 6 P . rungen an die organischen Nitrokörper der Innern des Behälters entstehenden Druck nach⸗ Sprengstos fe, die d urch P o0 ie iver⸗ Bei ; dolafa sern mit gien , jer och . 3) Die Behälter muslen auf dem 1 selb st en t 93 2. 6. 24. . ö . , , mit Ausnahme der vorschristsmäßig verpackte ö J. Gruppe unter b und der 2. Gruppe unter geben kann. Diese Behälter, ausgenommen solche ordnungen der Län der (GBe 16 u⸗ höchstens m ,,. 864 ö Köpfen ; deutliche, haltbare Aufschrift: r,, . . phrophorischen erg . ö; 3 fer eder Art B. III 4) . a! nicht entsprechen. aus V2 A-Stahl, sind sodann in haltbare, sicher isten zum Vertzzieb an den Berg— 1 2 igen, en 3 ⸗ die Angabe: „Exp losin tragen; statt der e de, — 13 nba 2 3 19 ö. 3 a. . nid 36. (Zur Zeit nicht im Verkehr.) und dicht zu verschließende ö derart zu ba u 3 ugelassen ind; g du e g . . ö. . Verschluß sind . Angabe sind Zettel *) a. Muster 1 der 6 i r* ) u. inn, , . .. ni HJ e verpacken, daß sie sich . ni . ,, . Sprengpulver 1. 2 und 8. en ,,,, oder bas Gefäß . Anlage C der Eisenbahnverkehrssrdnung zulässig. Sa . , vefelse e — 1 ru s se Salz ; ao 1ö5ße 1 gee e S ofse E⸗ 1 9. ell ö . * 3 8 ( 2 rk en Stöße durch geeignete Füllstoffe g lbst im Falle eines Brandes 5 Drucke 6. c Ausnahmen von . . on igen ge fh rlichen &üternn, y = . K 31. (3) Der Inhalt eines Behälters darf sich im Innern entwickelnden Pulvergase nach unter a und 9 für S hie ßmit 1 Mit anderen Gegenständen dürfen die Stoffe der Klasse La zwar zusammen in demselben Ranme . e. , geben kann. 2. Gruppe GEornpulver, S ch warz = verladen werden, sie müssen aber durch eine geeignete Garnierung völlig getrennt und unmittelbar höchstens 25 kg betragen : Jö (2] Vor der Verpackung in Holzbehälter muß pulver) in Mengen von höchstens 2090 kg Ge⸗ zugänglich gehalten werden. . . . . () Tie äußeren Behälter und die Uebe rh sten loses Kornpulver in dichte, haltbare Säcke, wicht und für poröse Nitrozellulose⸗ „Auf Segelschiffen, Motorschiffen und kleineren Dampfern ohne feste abschließbare Schotten⸗ ö. mit Tetranitromethylauilin und ö. e . Mehlpulver in Säcke aus Leder oder dichtem pulver in unbeschränkten Mengen. abteilungen dürfen die Stoffe der Klasse La zusammen mit sHrengkräftigen Zündungen (1h Ziffer 5) ö 1 , , . Y e. Kautschukstoff geschüttet werden. j () Die Stoffe sind in dichte Beutel oder in gut befördert werden, wenn eine Trennung stattfindet derart, daß der eine Tesl in einem unmittelbar ; Deckel in deutlicher, haltbarer 9rr, n. * Zur Ausfuhr über See bestim m⸗ ö (auch durch Umfalten) zu verschließende Tüten zu unter einer Oberdecksluke fest und dicht hergestellten Raume, der andere Teil horizontal von diesem Sprengstoffnanien und die Angabe; „Ep 6 res Korn pulver in dichten Fässern ; füllen, die das Verstauben und Ausstreuen ver⸗ Raume in einem Abstand von wenigstens 15 m von dessen nächstliegender Wand untergebracht wird. ö. tragen; statt der letzten Angabe sind Zen bis höch stens 19 kg Inhalt braucht ; hindern. Die Beutel sind in dichte Blechbüchsen 4. In ihren Räumen müssen die Stoffe der Klasse Ra so gestaut werden, daß sie in horizontaler 9. nach Mustéz ar, bei Senden bis zu. Kan richt“ zu vor in Säcke geschüttet zu oder in sicher und gut zu verschließende, dichte Richtung möglichst weit, mindestens aber 3 m von den Trennungswänden von Räumen entfernt auch nach Muster 1D der Anlage C der Eisen⸗ fei k ö. Kästchen aus starker Pappe zu verpacken. Diese bleiben, in denen Stoffe der unter 3 erwähnten Arten einschließlich Bunkerkohlen) untergebracht sind. bahnverkehrsordnung zulässig. ; (3) Das Rohgewicht eines Behälters dark kind in haltbare Holzbehälter, nötigenfalls durch (Vgl. indes Vorbehalt unter 5) 6) Die andern unter 2. Gruppe a fallen= höchstens 90 kg betragen. . / Ausfüllung leerer Räume mit Holzwolle oder 5. Mit den in der Verladungsvorschrift zu 14 als entzündlich bezeichneten Gasen, den brenn— den a Egan igchee n Nit rs körpers sinde wenn (h Die Behälter müssen auf dem Deckel in anderen geeigneten, trockenen Verpackungsstoffen, baren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 215 C (Gefahrklässen J und 1B des. Ab. es sich um nasse handelt, nach den vorhergehenden deutlicher, haltbarer Aufschrift den Sprengstoff⸗ ; o fest zu verpacken, daß jedes Schlottern gusge⸗ schnitts f u und den leicht eutzündbaren festen Stoffen, UI b, dürfen die Stoffe der Klasse 1a Absätzen ) und (3), wenn sie trocken sind, wie namen und die Angabe „Explo iv, tragen; chlossen ist. Bei, den Blechbüchsen muß der nur dann auf demselben Schiffe befördert werden, wenn die erstgenannten Stoffe in horizontal die organischen Nitrokörper der 1. Gruppe, unter statt der letzten Angabe sind Zettel ) nach Verschluß im Falle eines Brandes dem Drucke weit von den Stoffen der Klasse 1a entfernten Abteilungen (bei Dampfschiffen mindestens durch h) za verpacken. . . ö Muster La der Anlage C der Eisenbahnverkehrs-⸗ der sich im Innern entwickelnden Pulvergase die Maschinen⸗ und Kesselräume getrennt) oder an Deck so untergebracht werden, daß eine unmittel⸗ Die Holzbehälter mit diesen organischen ordnung zulässig. nachgeben. Bei den Pappekästchen darf der Deckel bare Gefährdungn der mit Stoffen der Klasse Ta belegten Räume bei Entzündung der Gase, der . Nitrokörpern müssen auf dem Deckel die den liche⸗ k eine doppelte Klappe mit sogenanntem Zungen- IFlüssigkeiten oder der leicht entzündbaren Stoffe ausgeschlossen ist. (Ausnahmen siehe E.) heltbare Aufschrift; „Nitrokörper Epplosiv * S. Fußnote zu Verpackung zu Ja. A. verschluß sein, der durch ein überklebtes kräftiges ß. Behälter mit den Stoffen der Klasse La sind so fest zu verstauen, daß sie gegen Scheuern, ragen; . I n. . . feln 1 Gruppe ö. Abschnitt (3. Band, z. B. Isolierband, 6 ö Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus oberen Lagen gesichert sind. 2 Muster 1a der Anlage C der Eisenbahnverkehrs⸗ ö . ; ein muß. Das Schießmittel in jedem Beute . . 2 . 3 ordnung zulässig. g) Dynamite und dynamitähn⸗ Zu g) bis 9. itähn 6 höchstens 1 kg wiegen. C. Sondervorschriften für die Verladung einzelner Sprengstoffe. liche Sprengstofse aus einer zu ihrer er ⸗ . (1) Dynamite, sun k a ce 9 9 ? . P or se Nit zozelkulosep ul oer 1. In Wasserlösliche Nitrokörper Sprengmittel 1. Gruppe b) 6 und 2. Gruppe a) 6 . stellung kbergchtigten ,. ,, ö . Bedingungen gelten . Schieß nittel. der. ]. Gruppe, wenn sie dürfen nicht mit Blei in demselben Raume verladen werden, also auch nicht in Räumen, die mit 4 b) Nachstehende Chlorat⸗ und Per⸗ () Diese Chlorat⸗ und Perchlor at. jum Versand auf. dentschen ahnen besonder . * w 3 . Grußpt n. 5 oder ö . Blel ausgeschlagen sind. ĩ ⸗ w H ch lo tat spreng stoff e sofern sie in allge⸗ j prangstoffe müssen patroniert sein, Tie ermächtigten . ausländischen Fabrit. Sie dürfen ur . mn, 3 36 und R prenastoff⸗ edel verschluß, , . i . en g 39 ö. Bei Verladung von S ch w arzpu 1v er Sprengmittel 2. Gruppe h sowie Schießan tel 4 meinen Eigenschaften und Zusammensetzung den Patronen müssen mit Paraffin oder Zeresin nicht gefährlicher sein als Sprenggelatine oder n. . jt . , lern. Die Pa ul ver enthält, in n , 2. Gruppe) ist Vorsorge zu treffen, daß weder die Behälter noch der etwa ausgestreute Inhalt . Anforderungen der Anlage C zur Eisenbahn- überzogen oder in paraffiniertes oder zeresiniertes Gurdynamiit. ö : K , kein gefettetes vder ge⸗ un da it, n e,. , . mit Eisen in Berührung kommielt können. Heim Bewegen der Behälter darf kein zien es eri 4 verlehrsordnung unter b der 2. Gruppe der Papier eingeschlagen ünd durch eine feste Um⸗ Hierzu gehören beispiesweise — vorbehaltlich ene nn abe, para mnlerte) Lapter verwendet ö mehr . 25 6 , ö 1 u e. (Stroppen, Stquerhaken) verwendet werden; eiserne Decke sind mit Segeltuch n,, . . 4 . Sprengmittel entsprechen und vom Reichsver⸗ hüllung von Papier 1 Paketen bis 2 kg Ge⸗ der den Bestimmungen der Anlage, der Eisgn⸗ . dar n en durch festes Umfchlagpapier zu ö , in r le K ö. . und Transportwege dürfen nicht mit Schuhen begangen werden, die mit Eisen beschlagen oder kehrsministerium zur Beförderung auf deutschen wicht vereinigt sein. Tie. Pakete müssen in starke, bahnverkehrsordnung. unter g) der 2. Gruppe der ö beten K , , tere ab mit ehůlter 5 ut 1 i mie, . benaget find. . ; , k 33 . Bahnen zugelassen sind; dichte, sicher zu verschließende Holzbehälter fest Sprengmittel entsprechenden Zusammensetzung — * . * wasferd ich ten Umhüllung, z. B. ö mit 8 a nm ö 9 n , Ausgestrenter Inhalt muß durch ausgiebiges Befeuchten unschädlich gemacht und sorgfaltig . l. Sprengstoffe, die durch Poli- verpackt werden. In dem Behälter etwa leer solgende Dy nam it, die durch Polizei- ö. e ,n, , m,, und Degel K di . ö entfernt warden. ö . ; zeiverordnungen der Länder (Berg- bleibende Räume müssen mit geeigneten. Ver⸗ verordnüngen der Länder G er g⸗ . paraff nierten oder zeresi-⸗ . ng n ; . KJ . ; ; J RPVers chiffe ⸗ 1 baulisten) zum Vertrieb n den pad ungsstoffen derart ausgefüllt sein, daß sich die bauliste n) zum 2 ertri ebe an den ,, r * 2 . ö. 2 D. Ausnahmsweise Zulassung auf Personenschiffen. . - ⸗ Bergbau zugelassen sind: Pakete nicht bewegen können. . darf Bergbau zugeln sen 1 2 ! . 6) Eiserne Nägel zum Befestigen der ö. Sendungen von Sprengstoffen für im Auslande befindliche Teile der Wehrmacht des Deutschen h H A. Chloratsprengstoffe. () Der Inhalt eines Behälters dar A. Gesteinssprengstoffe, Dr, e m d, h n,, bretter müssen verzinkt— . Reiches sowie andere Sendungen von Ritrozellulose der 1. Gruppeé der Sprengmittel und von Schieß. ( ö C hl o ratit 1 und 2. höchstens 25 kg betragen. . . 36 . Dynamit 1. 3 und 5, . *) Proben bis u 5 kg . 3 6 (4 In einem Behälter dürfen weder ver⸗ mitteln ber J. Gruppe, diefe dis 500 eg dürfen unter Beachtung der Vorschriften B 2 bis 6 und C 1 . B Perchloratsprengstof fe. 3) Die Behälter möissen auf dem Deckel in Gelatit. auch mit angehängten Zahlen, nierten Sthsfen, die , P , schiedene Schießmittel noch, Schießmittel mit auch in Personenschtssen besördert werden, wen n sie in einer besonderen Pulberkammer untergebracht 14 Ferch loratit z. deutlicher, haltbarer flufschzist en Sprengstoff, Sprenggelgtine. , . bahn verkehr gord⸗ sndernserhlesions fähigen Sts sfen zusahlnienkpack; ind, di unmittelbar zuganglich und mit Vorrichtungen zu ausgiebiger Bewässerung dersehen — Il. Sprengstoffe, die nicht durch namen und die Angabe: „Explosiv tragen; statt B Wettersprengstoffe. ; A in der Anlage C der n ö. Gn, , sein, jedoch dürfen Blechbüchsen oder Pappkästchen 1 muß . ö Polizeiverordnungen der Länder der letzten Angabe sind Zettel *) nach Muster 1 aa) halbgelatinsse Wetterspreng⸗ nung) können auch, , 2 ö. Abf. (iM) mit Nitkozellulosepufvern der 1. und?! ö. g ü , ,, J (Bergbaulisten) zum Vertrieb an der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zu⸗ stoffe Wetter⸗Astralit, . etter⸗ am, nm rn. , ebe rkiste 2. Gruppe in einem Versandbehälter zusammen⸗ 4 66 Gru , be Spren mittel bezeichneten Proben neuer Sprengstoffe bis zum * ö! 4 ' ? re: ö 2 u z ö . 1 fer 2 1. ; 3e 01 6 ö 653 T 1 ov er 2. Gr 28 vy 0 9 * . ö g 25. ö 6 ö ö. . 1 9 14 1 . 23 . *. 19 ali . ; 4 3. ö. . 96. Abstand zwischen den Wänden der Junen⸗ 7 Wegen poröser Nitrszellulose⸗ . em ge m . 3 ri kg 9 gie ö au nn Sprengstoffe des nn,, . i = ‚. . . 89 . ß 2 z o so ; ! S * . Y . ö J ö . k ö. ' 87 . zeuers ö n O . Koronit 1und 2. a) S. Fußnote zu Verpackung zu Ia. A. Sigrit, sämtlich mit angehängten Buch⸗ 3. e , ,,,, pulver * vgl. auch Perpackungsvorschristen . Fußnote zu Verpadgung zu La. A. . e ie für sich verschlossen an einem vor Erwärmung und Feuersgefahr geschütz . . 1. Gruppe a Abschnitt 4. staben A, B, C usw. . 3 unter ch. 1. Gruppe a), Abschnitt (c). esördert werden. ⸗ . ö . . . I .
*.
* s— * *.
2 4 J 1 . 1 9 1 1 ⸗ . = . . . . . = ] m 2 . ö ö ? ö h — — — — — — ö ö —— . 2 —— — w m , , n, ,,,, , e n, . . — mn, , . m , —