Reichs- und Staateanzeiger Nr. 257 vom 1. November 1832. Z. 2.
9. Leucht ⸗ und Signalmittel.
b) Handleuchtzeichen,
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Berpadung. nicht ändern kann. Der Deckel des Holzbehälters ist mit Holzschrauben zu befestigen.
(2) Die Kisten müssen auf dem Tegel die deutliche und haltbare Aufschrift tragen: Bri⸗ sante Sprengladungen. Ib. Muni⸗ ion. oder „Nichtsprengkraäftige Ubungsmunition Ib.“ Statt „Muni⸗ nion“ sind Zettels) nach Muster 1 der An⸗ lage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulassig.
Güterverzeichnis.
(I Leucht⸗ und Signalmittel müssen 1 2 — E 4 1 — r* 1 sich in der von der Fabrik hergestellten inneren Ur⸗
Hierzu gehören insbesondere:
a) Leuchtpatronen, Signalpgtro⸗ sprungsverpackung befinden, in der bei den
nen, Granatlignale, Licht spur⸗ Gegenständen unter b die Agzündestelle so ver— hülsen: ö wahrt sein muß, daß ein Ausstrenen des Satzes für das Heer, für die Marine, für Poli- ausgeschlossen ist. In dieser Verpackung sind sie zei, Verkehrs⸗ oder Sportzwecke oder in haltbare, dichte Holzlisten, die bei den Gegen⸗ das Rettungswesen. ständen unter a mit Oelpapier ausgelegt sein Der Treib⸗ oder Leuchtsatz muß so stark müssen, — bei den Gegenständen unter b sind verdichtet sein, daß die Gegenstände auch widerstandsfähige, wasserdichte Pappefässer beim Abbrennen nicht mehr expio— zulässig — so festzulegen, daß sie sich bei der Be⸗ dieren. sörderung nicht verschleben können. Die Wände Zielfeuenr der Kisten müssen bei den Gegenständen unter a mit Fener- oder Stauerscheinung, Blinh⸗ aus mindestens 18 mm starken Brettern bestehen patronen (Mündungsblitze). und gezinkt, Boden und Deckel durch Schrauben befestigt sein.
(2) Das Rohgewicht eines Behälters darf
109 kg nicht übersteigen.
J 22 2 2 228 4 (3) Die Kisten für die Gegenstände unter a
müssen mit Handhaben versehen sein. Alle Be⸗ hälter müssen auf dem Deckel die deutliche und haltbare Aufschrift tragen: „Leuchtmittel Lb. Munition“ oder Signalmittel 16. Munition.“ Statt Munition“ sind Zettel ) nach Muster 1 der Anlage C der Eisen⸗ bahnverkehrsordnung zulässig. . j Für Nebelmittel ist nur die von der Nebelmittel (1) Für Nebelmittel is * r . 1 1 — 3stollta [1 5 Y n n. * Hierzu gehören insbesondere: . hergestellte (Ursprungs⸗) Doppel verpackung Nebelbüchsen, Nebeltrom⸗ zulassig. . ‚ ; meln 9 J. d Nebelapparate, (2) Die Behälter müssen auf dem Teckel die ; 246. 599 ut liche 1 ) 1 fschrift i 2n J del Nebelbojen, Nebelkerzen. deutliche und haltl are Aufschrift tragen: „Nebel⸗ mittel Ib. Munition. *) S. Fußnote zu Verpackung zu a. A. 1. Gruppe a, Abschnitt (c).
Berladungsvorschriften. 1. Munition. A. Verladescheine. 1. Die Munitionsgegenstände sind mit einem besonderen Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern,
der mit einem wenigstens 1 em breiten roten Querstrich versehen ist und in dem andere Gegenstände nicht aufgeführt sind.
2. In den Verladescheinen ist außer Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Behälter deren
Rohgewicht anzugeben.
Bei der Inhaltsangabe sind die in der Spalte „Verpackung“ als Aufschrift für die Behälter vor⸗
geschriebenen Bezeichnungen vollständig wiederzugeben (z. B. Signalfeuerwerk 16. Munition).
Die Zündungen der Ziffer 5 sind von anderen Munitionsgegenständen gesondert außzuführen mit
dem Vermerke: „Nicht mit Munitionsgegenständen der Ziffern 3, 6, 7, 8a und 9 sowie mit Sprengstoffen J 8 7 niffor 3.“ zusammenzustauen. Siehe Verladevorschrift B Ziffer 3.“
3. Wegen Unterschrift und allgemeiner Erklärungen des Abladers siehe 53 des 9 Teils der Anlage l. Der Ablader hat außerdem unter Bestätigung durch einen vereidigten Sachverständigen zu be⸗
scheinigen: z . ; a) bei Sprengkapseln mit anderem Knallsatz als Knallquecksilber ohne und mit
Kaliumchlorat (Ziffer 5Aa, b und e), daß das Reichsverkehrsministerium die se Sprengkapseln zur Bahnbeförderung besonders zugelassen hat (Tag der Mitteilung des Neichsverkehrsministeriums ist anzugeben), und daß die Höchstmenge des Knallsatzes in einer Kiste den besonderen Zulassungs⸗ bedingungen für den Bahnversand entspricht, . .
bei Sprengkapseln mit Verzögerung und Zündhütchen Echolotpatronen) — Ziffer S d — und bei Lotkapseln (Sprengkapseln, auch mit Zündhütchen, eingeschlossen in Blechgehäusen — Freiloten oder Lotbomben) — Ziffer ß —, daß das Muster der Gegenstände und der ge⸗ wählten inneren Verpackung vom Reichsverkehrsministerium für die Bahnbeförderung besonders zugelassen worden (Tag der Mitteilung des Reichsverkehrsministeriums ist anzugeben) und in der Chemisch⸗-Technischen Reichsanstalt hinterlegt ist, ;
bei detonierenden Zündschnüren (Ziffer 16), daß das Muster der gewäblten inneren Ver⸗ packung vom Reichsverkehrsministerium zur Bahnbeförderung besonders zugelassen warden Tag der Mitteilung des Reichsverkehrsministeriums ist anzugeben), und in der Chemisch⸗-Technischen Reichsanstalt hinterlegt ist. . .
bei Patronen und gefüllten Geschossen der Ziffer 6, bei Hand⸗ und. Gewehr granaten (Ziffer 7 sowie bei den Munitionsgegenständen der Zisser 8, daß die ver⸗ wendeten Schieß⸗ und Sprengmittel den unter Klasse 1a vorgeschriebenen Bedingungen genügen. Die im § 3 Absatz (4) des J. Teils dieser Anlage geforderten Bestätigungen burch. Sachverständige und Sachverständigenbestätigungen der vorstehend unter a—d vorgeschriebenen Bescheinigungen müssen
für Gegenstände der Ziffern 6, 7 und 8 des Güterverzeichnisses von einem vereidigten oder von der Eisen⸗ bahnverwaltung anerkannten sachverständigen Chemiker ausgestellt sein; für die übrigen Munitionsgegen⸗ stände können sie auch von einem anderen vereidigten Sachverständigen ausgestellt sein.
B. Verladung im allgemeinen. . . 1. Munition dars, abgesehen von den unter O behandelten Ausnahmen, nicht in Personenschiffen
befördert werden.
2. Sie muß unter Deck in geschlossenen Räumen verladen werden, die durch wasserdichte Schotten
von den Maschinen, Verbrennungsmotoren, Kesselräumen und Kohlenbunkern getrennt sind. Die Räume dürfen keinesfalls durch die Nachbarschaft wärmeerzeugender Betriebe auf längere Zeit über 455 0 erwärmt werden oder unter Dampf stehende Leitungen enthalten und müssen leicht zugänglich sein, so daß die Muni⸗ tion bei Feuersgefahr ohne Aufenthalt entfernt werden kann.
Als einer Verladung unter Deck entsprechend kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Verstauung
in solchen von ihr geprüften Aufbauten an Deck zulassen, die mit dem Schiffskörper fest verbunden, mit einem darüber liegenden Deck (Back, Hütte oder Bootsdeck) und mit der nötigen Lüftung versehen in ge⸗ eigneter Weise gegen äußere Wärmeeinflüsse (Sonnenbestrahlung auch auf die Bordwand, Maschinen⸗ und Kesselwärme u. dgl.) sowie gegen das Hineingelangen von Zündung erregenden Stoffen (glimmende Gegenstände wie Zündhölzer, Zigarrenreste) geschützt sind, der Feuerlöscheinrichtung gut zugänglich sind und auch sonst den Vorschriften der Seefrachtordnung entsprechen.
3. Munition darf nicht in derselben Schottenabteilung verstaut werden mit: . Zündwaren, Feuerwerkskörpern u. dgl., Le, mit Ausnahme der Zündschnüre der Ziffer 1e der Klasse Je und der Feuerwerkskörper JLé Ziffer 3b, —̃ den in den Verladungsvorschriften zu I als entzündlich bezeichneten Gasen und flüssiger
Luft . die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unter⸗ stützende Gase entwickeln, le, . selbstentzündlichen Stoffen, Il, mit Ausnahme der vorschriftsmäßig verpackten pyrophorischen Metalle (II, Ziffer 12), brennbaren Flüssigkeiten jeder Art (z. B. IIIa), leicht entzündbaren festen Stoffen, 11, ö ö . Salpetersäure, Schwefelsäure und Gemischen garaus sowie Salzsäure, V Ziffer 1, sonstigen gefährlichen Gütern, VI. Schnellzündschnüre (Ib, 19), nicht sprengkrästige Zün⸗ dungen (1b, 2) und Patronen für Handfeuerwaffen (1b, 4) dürfen mit den unter Verwendung von Ammonsalpeter hergestellten Erzeugnissen des Güterverzeichnisses der Klasse VLa, Ziffer 6 in derselben Schottenahteilung verladen werden. Signalfeuerwerk ( (b, 3, sprengkräftige Zündungen (Lb, 5A), . Momentzündschnüre (1b, 50) dürfen außerdem nicht in derselben Schottenabteilung verstaut werden miteinander und mit: Sprengstoffen, Ja, den Munitionsgegenständen der Ziffern 6, 7, Sa und 9. ⸗ Mit anderen Gegenständen darf Munition zwar zusammen in demselben Raume gestaut werden,
sie muß aber durch eine geeignete Garnierung völlig getrennt und unmittelbar zugänglich gehalten werden.
Auf Segelschiffen, Motorschiffen und kleineren Dampfern ohne feste abschließbare
Schottenabteilungen dürfen sprengkräftige Zündungen der Ziffer 5 zusammen mit Munitionsgegenständen der Ziffern 3, 5, 7,8 und 9 und mit Sprengstoffen (La) befördert werden, wenn eine Trennung stattfindet derart, daß der eine Teil in einem unmittelbar unter einer Oberdecksluke fest und dicht hergestellten Raume, der andere Teil horizontal von diesem Raume in einem Abstande von wenigstens 15 m von dessen nächst⸗ liegender Wand untergebracht wird.
4. In ihren Räumen muß die Munition so gestaut werden, daß sie in horizontaler Richtung möglichst
weit, mindestens aber 3m von den Trennungswänden von Räumen entfernt bleibt, in denen Stoffe der unter 3 erwähnten Art (einschließlich Bunkerkohlen) untergebracht sind.
5. Mit den in der Verladungsvorschrift zu 14 als entzündlich bezeichneten Gasen, den brennbaren
Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 0 (Gefahrgruppen Al und B der Klasse Ia) und den leicht entzündbaren festen Stoffen, IIIb, darf Munition überhaupt nur dann auf demselben Schiffe ver—
Rauch antwickler und Räucherpatro⸗ . 8 j für Schädlingsvertilgung. Der Rauch⸗ bare Holzbehälter sest zu verpacken. atz der Rauchentwickler sür land⸗ und forstwirt⸗ Die Holzbehälter für Räucherpatronen
laden werden, wenn die erstgenannten Stoffe in horizontal weit von der Munition entfernten Abteilungen (bei Dampsschiffen mindestens durch die Maschinen⸗ und Kesselräume getrennt) oder an Deck so unter⸗ gebracht werden, daß eine unmittelbare Gesahrdung der mit Munition belegten Räume bei Entzündung der Gase, der Flüssigkeiten oder der leicht entzündbaren Stoffe ausgeschlossen ist.
tz. Die Behälter mit Munition sind so fest zu stauen, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Um⸗ kanten und Herabfallen aus oberen Lagen gesichert sind.
C. Ausnahmsweise Zulassung auf Personenschiffen.
Munitionssendungen für im Ausland befindliche Teile der Wehrmacht des Deutschen Reichs sowie andere Sendungen von
nicht sprengkräftigen Zündungen (Ziff. 2), Zündschnüren der Ziff.! und ; Patronen für Handfeuerwafsen (Ziffer 4)
dürfen unter Beachtung der Vorschriften B 2 bis 6 auch in Personenschiffen befördert werden, sofern sie bei lberschreitung eines Gesamtgewichts von 200 Eg in einer besonderen Pulverkammer untergebracht werden, die unmittelbar zugänglich und mit Vorrichtungen zu ausgiebiger Bewässerung versehen sein muß. Diese Beschräntung erstreckt sich nicht auf Sicherheitspatronen, das sind folgende Patronen für Hand⸗ seuerwaffen:
Zentralfeuerpatronen der unter 4a bezeichneten Art,
Randfeuerpatronen der unter 4a bezeichneten Art mit einem Durchmesser bis zu 9mm,
Zentralfeuerpatronen der unter 4b bezeichneten Art, . e
Zentralfeuerpappepatronen mit metallenem Boden, bei denen die Hülse anstatt eines metallenen Einsatzes eine bis zur Höhe der Pulverladung reichende innere Verstärkung besitzt und so stark ist, daß ein Brechen bei der Beförderung ausgeschlossen ist.
Solche Patronen können auf Personenschiffen unter den gleichen Bedingungen wie auf Fracht- schiffen (B) befördert werden.
4. Die Klasse Le des II. Teils der Anlage 1 der Seefrachtordnung ist wie folgt zu ändern:
Le. Anlage e.
Unter Klasse 16 ist im Güterverzeichnis (S. 32 u. f. folgendes zu ändern . 1. Unter Ziffer 1, Abschnitt 9 (S. 34) streiche das zweite Wort: „Zündschnüre“ und ersetze die letzte
Zahl: „3 durch: „1 und 5 C“: im Abschnitt d füge hinter dem Klammerinhalt: „(Nitrogarn, Pyro⸗ arn)“ die Worte ein: „das sind“; im gleichen Abschnitt ersetze die Worte: „und zwar nach dem“ usw. is „Muster“ durch die Worte: „Das Zündgarn muß die gleiche Bestãändigkeit wie Nitrozellulose
(Klajse La A, 1. Gruppe e) haben.“; im Abschnitt e streiche die Worte von: „sämtlich nach dem vom
usw. bis zum Schlusse des Abschnitts. . ⸗ .
unter Ziffer 2, Abschnitt a (S. 38), 6. Zeile ersetze das Wort: „Körper“ durch: „Gegenstand“; der
Abschmitt b erhält folgenden neuen Unterabschnitt: w . ᷣ . . ) Knallsteine und ähnliche Erzeugnisse, kugelförmige Steine mit einem Durchmesser von min⸗
destens 25 mm, die auf der Oberfläche einen durch Umhüllen mit Seidenpapier geschützten Knallsatz von höchstens 38 Gewicht tragen. Der Knallsatz darf höchstens 25 bis 30 v. H. Kalium⸗ chlorat, höchstens 10 v. H. Phosphorsesquisulfid und 60 bis 65 v. H. Füll⸗ und Bindemittel, die sich an der Zersetzung nicht beteiligen, enthalten. .
im Abschnitt f, Unterabschnitt a, ersetze die Worte: „mit Phosphorchloratknallsatz? durch die Worte:
„mit einem Knallsatz, der im wesentlichen aus Chloraten, rotem Phosphor, Kreide und einem Klebe⸗
mittel besteht,“ hinter Abschnitt 2fe füge ein: „ff) Knallkörper, die ohne besondere Vorrichtung zur
Entz indung gebracht werden, und zwar: Pappezündhütchen (Tretknaller) mit abgedecktem
Phöosphor-Chloratknallsatz nach dem vom Reichsverkehrsministerium zur Bahnbeförderung be⸗
sonders zugelassenen, in der Chemisch-Technischen Reichsanstalt und (als von der Chemisch⸗Tech⸗
nischen Reichsanstalt beglaubigtes Doppel) in der herstellenden Fabrik hinterlegten, auch die Schachtel
verpackung mitumfassenden Muster. . . . ö
Unte Ziffer 3, Abschnitt a (S. 42) ersetze in der 3 Zeile die Worte: „3, kg“ durch: „9 kg“ und
in der 4. Zeile die Worte: „5 kg“ durch: „12 kg“;
ferner erhält der Abschnitt h die Fassung: 33
„b) Kleine Kanonenschläge oder Papierböller, bestehend aus einer mit Bindfaden um⸗ schnürten und geleimten Papierhülse mit einem Inhalt von höchstens 7159 Kornpulver oder 25 Knall⸗ satz (Aluminiumpulver und Kaliumperchlorat ohne Schwefel), ferner G ewehrschläge l Petarden )., bestehend aus einer zylindrischen, an beiden Enden verschlossenen Papierhülse mit einem Inhalt von höchstens 20 8 Kornpulver, beide mit Zündschnur, deren Seele am äußeren Ende verdeckt ist, und ähnliche zur Erzeugung eines starken Knalls dienende Gegenstände.
Wegen großer Kanonenschläge (Signalfeuerwerk) vgl. Klasse Ib, Ziffer 3“.
In der Fußnote 2) hierzu ersetze das letzte Wort: „Ziffer 94“ durch: „Ziffer 3b“.
inter Ziffer 3, Abschnitt d) (S. 42) ist das Fußnotenzeichen „4 und die dazu gehörige Fußnote
zu so eichen. Gitterverzeichnis. Verpackung.
(1) Die Gegenstände der Ziffer 4 sind in halt⸗
chaftliche wecke sowie der Räucherpatronen für Schädlingsvertilgung muß vom Reichsverkehrs— ministerium zugelassen sein.
können auch mit gutem Packpapier, Oelpapier oder Wellpappe ausgelegt sein. Eine dichte Auslegung mit solchen Stoffen muß stattfinden, wenn die Räucherpatronen nicht paketiert sind.
. Bei den Räucherpatronen für Schäd— lingsvertilgung sind auch Pappkästen oder Well pappkästen zulässig, wenn sie den im Tarifs⸗ und Ver⸗ kehrsanzeiger für den Güter⸗ und Tierverkehr der Deutschen Reichsbahn⸗Gesellschaft und der deutschen Privateisenbahnen Nr. 72,1931 Id. Nr. 2744 bekannt- gegebenen Vorschriften für Einheitspappkästen ent⸗ sprechen und danach als
„Einheitspappkasten — Gut für 25 kg Höchstgewicht“ gekennzeichnet sind. Es darf aber die Kantenlänge der Kästen 60 em und das Gewicht des gefüllten Kastens 20 kg nicht überschreiten. Die Pappe oder Wellpappe muß wasserdicht imprägniert sein.
Bei Sendungen bis zu 5 kg Rohgewicht können auch Kartons aus gewöhnlicher Pappe verwendet werben.
(2) Vor dem Einlegen in die Pappe oder Well⸗ pappkästen sind die Räucherpatronen mittelst festen Papiers oder Pappe zu Paketen zu vereinigen.
(3) Auf den äußeren Behältern muß der Inhalt nach der Bezeichnung im Güterverzeichnis unter Hinzufügung von Le deutlich und dauerhaft ange⸗ geben sein, z. B. „Kauchentwickler 19. Statt dieser Angabe sind Zettel nach Muster 26 der Anlage O der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.
4. Als neue Ziffer 3e des Güterverzeichnisses wird aufgenommen:
„e) Gemischte Blitzlichtpulver in gebrauchsfertigen Einzelpackungen mit nicht mehr als 58 Leuchtsatz, der keine Chlorate enthalten darf.“
5. Als neue Ziffer 4 wird im Güterverzeichnis und Verpckung das beiligende Deckblatt und die folgende
Fußnote dazu aufgenommen: „4 s. Fußnote zu Verpackung zu Ja. A. 1. Gruppe a Abschnitt (47.
6. Ünter Klasse 10 Verpackung zu Ziffer 1a des Güterverzeichnisses (S. 32) wird im zweiten Unterab-
schnitt des Abschnitts (1) im 1. Satz „9 kg“ geändert in 20 kg“ und erhält der letzte (settgedruckte) Satz, beginnend mit: „Von den Pappekistchen muß ein Muster“ usw. die Fassung: „Die Pappkistchen Ctästen) müssen im übrigen den im Taris⸗ und Verkehrsanzeiger für den Güter⸗ und Tierverkehr der Deutschen Reichsbahn⸗Gesellschaft und der deut chen Privateisenbahnen Nr. 72/1931 Ifd. Nr. 2744 bekanntgegebenen Vorschriften für Einheitspappkasten entsprechen und danach als ( , ,,. ö. 9 für 25 kg Höchstgewicht“ gekennzeichnet sein. Die Kantenlänge der
Kästen darf 60 em nicht übersteigen.“ . r
n Im 3 (2), erster Unterabsatz wird der letzte Satz: „Ein Pappekistchen darf höchstens 1200 Schachteln mit Zündhölzern enthalten“ gestrichen. . Unter Verpackung zu Ziffer 16 (S. 34) streiche am Schluß des Abschnitts (1) den Klammerinhalt: „(sogenannte französische Kisten)“;
zu Ziffer 10 (S. 34) streiche in der ÜUberschrift: „ Zündschnüre“; füge im ersten Satz des Abschnitts (1)
hinter zHolzkisten“ ein: „oder wasserdichte, wider standsfähige Pappefässer“; ändere den Anfang des Abschnitts (2) in: Die Gegenstände müssen“ und streiche im Abschnitt (3): „bzw. Zündschnüre 1 ferner in Ziffer 14 und 16 (S. 36) fasse je den Abschnitt (1) wie folgt: „() Zur Verpackung sind starke, dichte, sicher zu verschließende Holzkisten zu verwenden, die im Innern mit gutem, zähem Papier auch sogenanntem Teer- oder Asphaltpapier, oder mit Einsätzen aus Zinkblech oder verbleitem Eisen⸗
blech ausgefüttert sein dürfen.“
Zu Ziffer Je wird der Abschnitt (2) im 1. Satz gefaßt: „Vor dem Einlegen in die KListen sind die Gegen⸗
stände hinsichtlich der ersten inneren Verpackung nach der vom Reichs verkehrsministerium für die Bahn⸗ beförderung besonders zugelassenen Mnsterverpackung fest zu verpacken.
Unter Verpackung zu Ziffer 2 des Güterverseichnisses streiche im Abschnitt (1) „Fsogenannte
** ** * 2 . ** . . — 2 2 25 5 e 2 4. d französische Kisten)“; ferner füge im Abschnitt (1) im zweiten Satz hinter 2b) B) ein: „2b) y) un hinter „2f)“: „2ffs“ und im Abschnitt (2) hinter dem Unterabsatz beginnend: „der Ziffer 26) 6)*
folgenden neuen Unterabsatz: der Ziffer 2b) Y) zu höchstens 25 Stück in Pappeschachteln; zur Fest= legung ist Sägemehl zu verwenden“;
sfasse im Abschnitt (2), (S. 38) den Unterabsatz: „der Ziffer 24) wie folgt: der Ziffer 24) in Schach
teln oder in Papiertüten. Die Schachteln oder Tüten sind mit einem Umschlag“ usw. wie bisher,;
ferner schalte im Abschnitt (2, (S. 40) im Unterabschnitt: „der Ziffer 25), Unterabschnitt ß), zweiter
Unterabsatz, erste Zeile hinter dem 4. Wort: „zu“ ein: „höchstens“;
Reichs- und Staatsanzeiger Rr 257 vom 1. November 1932. S. 3.
16. 16.
1.
18. 19.
20.
21. 22. 23.
24.
14.
festen“.
5. Die Klasse 14 des II. Teils der Anlage 1 der Seefrachtordnung ist wie folgt zu ändern: Anlage d. Id.
serner füge hinter Unterabschnitt 2) e) als neuen Unterabschnitt ein: „der Ziffer 255) in starke Pappeschach
scheibe geklebte Papyezündhütchen (Trettnaller) enthalten darf. Die Hohlräume in den Schachteln,
deren Unterteile und Dedel mit einem zu umklebenden Papierstreifen zusammenzuhalten sind, müssen mit Holzmehl“) ausgefüllt sein. 12 Schachteln sind zu einer Rolle zu vereinigen. Höchstens 6 solcher Rollen sind in eine Pappeschachtel zu verpacken, deren Kanten und Ecken übergelegt und durch Drahthestung zusammengehalten sein müssen.“ ferner streiche im Abschnitt (2), (S. 40) Abschnitt: „der Zifser 29“, Unterabschnitt a und 5 je einmal das Wort; „(Schiebekarton)“ und setze ebenda in den Worten: „50 Schiebelartons“ und „106 Schiebe⸗ kartons“ für „Schiebekartons“: „Pappekästchen“; Im Abschnitt 3) ist einzufügen hinter, 2b) p, 2b) 7 und hinter 2) „2ft) und für, Säge spänen“ zu setzen: „Sägemehl“.
Im Abschnitt 64) ist einzufügen hinter 2p) 6) 2p) Y)” und hinter „25 „2ffy*. ferner ist am Schlusse des Abschnitts (5) (S. 42 anzufügen: „Statt dieser Angabe sind bei den Gegen⸗ ständen der Ziffern 2a), 2b, 5, 20 , 2e bis 28 Zettel' nach Muster 26 der Anlage C der Eisen⸗ bahnverkehrsordnung zulässig“ und auf S. 42 als Fußnote“) aufzunehmen:
*) . Fußnote zu Verpackung zu La. A. 1. Gruppe a, Abschnitt (4. Unter Verpackung zu Ziffer 3 des Güterverzeichnisses streiche im Abschnitt (1), 4. und 5. Zeile den Klammerinhalt: „(sogenannte französische Kisten)“; serner im Abschnitt (2) füge in der 4. Zeile hinter dem Wort: „Papierbeutel“ ein: „( Papiersäcke)“; serner setze in der gleichen Zeile statt des Wortes: „Kunstseuerwerkskörper“ das Wort „Feuerwerks⸗. körper“ ein; in der 7. Zeile wird hinter „Ausstreuen des Satz gemenges“ fortgesahren: „ver⸗ hindert sein — Bei Bomben über 5 kg Rohgewicht muß die Treibladung durch eine über den unteren Teil der Bombe geschobene Pappehülse geschützt sein. Die Bomben sind in Kisten zu verpacken; Zwischenräume sind mit Holzwolle oder ähnlichen Stoffen fest auszufüllen! .
Unter Abschnitt (2) wird hinter dem 2. Unterabsatz als neuer Unterabsatz angefügt:
„»Die Gegenstände der Ziffer Ze in Mengen von nicht mehr als je 5 kg in Papierbeutel. Bis zu 20 solcher Papierbeutel sind in Pappkartons sest einzulegen; die Kartons sind einzeln oder zu mehreren mit Olpapier zu umhüllen. Bei Sendungen bis zu 5 kg Rohgewicht dürfen an Stelle der Holzkisten auch starke Pappkartons verwendet werden“; . ersetze im Abschnitt (4, zweiter Unterabsatz in der 3. Zeile die Worte: „20 Kg“ durch die Worte 36 kg*; ferner füge an am Schlusse des Abschnitts (5): „Statt dieser Angabe sind Zettelf) nach Muster 26 der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.“
Unter Klasse 1e, Berladungsvorschristen (S. 33, ist folgendes zu ändern:
Im Abschnitt A2 ist hinter 2b) S) einzufügen „2b) v7 und hinter „2f)“ einzufügen: „2 ff)“. Daselbst ist statt und 3a) bis d)“ zu setzen: „3a) bis ze) und 4.“
Im Abschnitt A unter Ziffer 3 wird im 1. Satz für „53 der Verordnung“ gesetzt: „z 3 im J. Teil dieser Anlage“ und den weiteren Vorschristen dieser Ziffer folgende Fassung gegeben:
„Auf dem Verladeschein muß auch bescheinigt sein bei Zündgarn (Ziffer 14), daß es den Beständigkeitsbedingungen unter Klasse Ia A, l. Gruppee der Anlage O zur Eisenbahnverkehrsordnung genügt; bei Zündschnuranzündern, Thermitkapseln u. dgl. (Ziffer Le), daß das Muster der gewählten inneren Verpackung vom Reichsverkehrsministerium zur Bahnbeförderung be⸗ sonders zugelassen worden ist (Tag der Mitteilung des Reichsverkehrsministeriums ist anzugeben); bei Wunderkerzen (Ziffer 24), daß sie keinen Zündkopf haben; bei Gegenständen der Ziffern 25 und 2ff, daß das Muster nebst seiner Schachtelver⸗ packung vom Reichsverkehrsministerium zur Bahnbeförderung besonders zugelassen worden (der Tag der Mitteilung des Reichsverkehrsministeriums ist anzugeben) und daß je ein Muster in der Chemisch-Technischen Reichsanstalt hinterlegt ist; bei Bomben und Feuertöpfen (Ziffer za), daß die Gegenstände vom Reichsverkehrs⸗ ministerium zur Bahnbeförderung besonders zugelassen sind (der Tag der Mitteilung des Reichsverkehrsministeriums ist anzugeben); bei Rauchentwicklern für land- und forstwirtschaftliche Zwecke und bei Räucherpatronen für Schädlingsvertilgung (Ziffer 4), daß der Rauchsatz vom Reichs— verkehrsministerium zugelassen ist (der Tag der Mitteilung des Reichsverkehrsministeriums ist anzugeben). Bei pyrotechnischen Zündstäbchen (Ziffer 26) ist anzugeben, ob die Zündköpfe mit einem = Leacküherzug versehen sind.“ Im Abschnitt B sind unter jp in der 2. und 4. Zeile in der Klammer zu streichen die Worte „und Zündschnüre“. Unter Ziffer 2 ist in der 3. Zeile statt „festen leicht entzündbaren“ zu setzen: „leicht entzündbaren
hteln, von denen jede höchstens 15 auf eine runde Pappe⸗
Unter Klasse 14, Güterverzeichnis (S. 44), sind folgende Aenderungen vorzunehmen:
1
2. 3.
15.
16.
17. 18.
19. 20.
Ziffer 4 durch die Worte: „seltener Gase“; treiche in der gleichen Ziffer das Wort: „Metargon“; fasse die bisherigen Ziffern 5 und 5a wie folgt:
„5. a) Aethylen, Kohlensäuren, verflüssigtes Oelgas (z. B. Blaugas), Stickorydul,
Aethan;
„ z⸗Gas werflüssigtes Oelgas, dessen höchster Arbeitsdruck bei 400 C 25 Atmosphären nicht
übersteigt) *;
füge unter Ziffer 6 hinter dem Wort „Propan“ ein: „Butan“; füge unter Ziffer 7 hinter: „Stickstofftetroxyd“ ein: „F⸗Gas (Gemisch aus Aethylenoryd und
Tohlensäure, dessen Druck bis 405 0 den Druck des verflüssigten Ehlors nicht übersteigt)“
erner ist in Ziffer 10 zu streichen: „unter Druck“; . ANuter Klasse 14 (S. 44) erhält der Absatz 1 der Fußnote n) die Fassung: „J. Verdichteter Sauerstoff darf höchstens 4 Volumprozente Wasserstoff, verdichteter Wasser⸗ stoff höchstens 2 Volumprozente Sauerstoff enthalten. Der Grad der Beimischung ist beim Füllen der Behälter analytisch nachzuprüfen. Das Prüfungsergebnis ist auf Verlangen vor⸗
zulegen.“; Inter Klasse 14, Verpackung (S. 44), ist folgendes zu ändern:
; m Abschnitt (10) ist hinter dem Wort: „zulässig“ ein Komma zu setzen und einzuschalten: „andere Metalle oder Metalle gierungen (z. B. das aus einer Aluminiumlegierung bestehende, Lautalmetall genannte Leichtmetall) dürfen nur mit Genehmigung des Reichsverkehrsministeriums verwendet
werden.“;
im Abschnitt (la, 7. Zeile, setze den Klammerinhalt: „(aber nicht autogen)“ in Fettdruck; m Absch nitt (1) P) a), 16. Zeile, streiche die Worte: „mit flüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff“ folgt: „In den Metallkästen oder Holz-
und fasse den Eingang des nächsten Satzes, Zeile 18/19, wie listen mit flüssiger Luft oder flüssigem Sauerstoff dürfen sich keine . ..“ usw. wie bisher;
. im Abschnitt (1) b) 6) fasse die Schlußworte des Abschnitts: „gelten sinngemäß auch für diese Gefäße.“; zasse im Abschnitt (1) c) (Seite 46) den Eingang wie folgt: „e) Für in Azeton gelöstes Azetylen (Hiffer 1), müssen die Gefäße aus zähem Flußeisen oder aus zähem Stahl oder aus einem anderen, in bezug auf Festigkeit, Elastizität und Dehnung gleichwertigen Material (aber nicht aus Kupfer) hergestellt sein. Die Gefäße müssen ganz aus⸗
gefüllt sein“ usw. wie bisher;
im Abschnitt e) 2. erste Zeile schalte ein hinter dem Wort: „Erschütterungen“ die Worte: „selbst bei
Temperaturen von 405 6 nicht“ usw. wie bisher;
ersetze den letzten Unterabsatz des Abschnitts (i) (S. 46) beginnend: „Es darf nur soviel“ usw. durch: „Kein Metallteil, der mit Azetylen in unmittelbare Berührung kommt, darf aus Kupfer oder aus
einer Legierung, die mehr als 70 v. H. Kupfer enthält, bestehen. In den Gefäßen muß die normale
Menge des Lösungsmittels derart sein, daß die Vergrößerung, die sein Rauminhalt durch die Auf⸗
nahme von Azetylen beim Füllungsdruck erfährt, im Innern der porösen Masse einen Raum frei⸗ läßt, der mindestens 15 v. H. der Wassermenge entspricht, die das Gefäß fassen kann; die Füllung mit , muß so sein, daß bei einer Temperatur von 150 0 der Endüberdruck 15 kg / em? nicht über⸗ eigt.“ ersetze im Abschnitt (2), zweiter Unterabsatz, in der Tabelle ‚Atmosphären“ durch „kg / em? und füge unter der mit; „bei Propan“ beginnenden Zeile: „-Gas ... 22 Kg eme und in der letzten Zeile hinter dem Wort „Aethylenoxyd“ ein: „Butan“; erse ze im Abschnitt (3), Zeile Is, die Worte: „oder nicht rostendem Stahl hergestellt sein“ bis zum Schluß des Abschnittes durch die Worte:“, nicht rostendem Stahl oder nicht oxydierendem Leicht⸗ metall hergestellt sein. An derartigen Behältern dürfen keine fett- oder ölhaltigen Dichtungs⸗ oder K verwendet werden. Für Behälter mit Ammoniak sind nur Ventile aus Stahl ulässig; Bei Fett- und Mischgas und in Wasser gelöstem Ammoniak sind statt der Ventile ein⸗
geschraubte Metallstöpsel zulässig; diese müssen so dicht schließen, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch bemerkbar macht. An Behältern mit gelbstem Azetylen sind .
mit. Bügelverschluß zulässig.“; streiche im Abschnitt (4), 8. Zeile, die Worte: „bis auf weiteres;
setze ebenda in Zeile 10 hinter den Worten: „500 M ein Fußnotenzeichen und nehme dazu am Schlusse
der Seite auf:
Für die Beförderung von flüssigem Ehlor innerhalb der Grenzen der kleinen Fahrt
— nd bis auf weiteres Rollfässer bis von zu soo! gleich 1009 kg Inhalt zugelassen; auf Roll⸗ fässeru von mehr als 500 1 Inhalt muß, wenn sie gefüllt sind, das Gesamt⸗ gewicht deutlich und dauerhaft vermertt sein; .
chalte ein in der gleichen Zeile vor dem Wort: „Ventile“ das Wort: „vorgeschrieben“;
streiche ebenda (S. 48 den zweiten Unterabsatz, beginnend: „Bei den Ausrüstungsteilen der Gefäße
usw.“;
in Ziffer 4 ersetze das Wort: „Edelgase“ durch die Worte: „selkene Gase“ und in der Fußnote?) zu
21. füge ein im Abschnitt (5) (S. 48), 3. Zeile, zwischen den Worten: „muß“ und: „der Inhalt“ die Worte: „ebenso wie auf den Gefäßen selbst“;
22. ändere am Schlusse dieses Abschnittes Sehr zerbrechlich“ in Zerbrechlich“ und füge hinter tragen“ an: „Statt der Aufschrift:, Oben“, „Unten“, Zerbrechlich“ sind entsprechende Zettel⸗) nach Muster 6 oder 7 der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig“: als Fußnote“) ist auf S. 48 aufzu⸗ nehmen: *) s. Fußnote zu Verpackung zu Ia. A. 1. Gruppe a), Abschnitt 49);
23. 65 im Abschnitt (6) hinter a) die Fassung ein: „a) bei allen Gasen mit Ausnahme derjenigen der Ziffer 9*;
24. streiche ebenda unter ) in der zweiten Zeile das Wort: ‚„Metallstöpsel“ und füge am Schluß hinter »dgl.“ an: „bei Leichtmetall⸗Flaschen jedoch ausschließlich Ventil, Schutzkappe, Stopfen u. dgl.“
25. füge ebenda im zweiten Unterabsatz zu ) in der ersten Zeile zwischen „darf“ und „bei ein: „bei Leichtmetall⸗Flaschen bis auf weiteres nicht länger als 1 Jahr, im übrigen“ und in der letzten Zeile vor zurückliegen“: “, für gelöstes Azetylen nicht länger als 10 Jahre“;
26. fasse ebenda im Unterabsatz b) die Ueberschrift:
b) bei den verdichteten Gasen und bei dem in Azeton gelösten Azetylen.“ und ersetze in der Klammer „n durch „a“;
27. fasse den Unterabsatz e) ebenda:
„e) bei den verflüssigten Gasen mit Ausnahme derjenigen der Ziffer 9 und bei dem in Wasser gelösten Ammoniak: das zulässige Höchstgewicht der Füllung.“;
28. b . den zweiten Unterabsatz, beginnend: „Die vorgeschriebenen Bezeichnungen dürfen“ wie folgt:
„Die Bezeichnungen nach a), b) und e) müssen eingestempelt sein und dürfen bei neuen Be— hältern nur auf einem verstärkten Wandungsteil, bei Flaschen insbesondere nur in einer solchen Größe angebracht werden, daß sie auf dem verstärkten Flaschenhals Platz finden.
Bezeichnungen, die in Behälter eingeschlagen und nicht mehr gültig sind, dürfen nicht be⸗ seitigt werden, wenn dadurch eine Schwächung der Wandstärke unter das rechnungsmäßig sest⸗ gestellte geringste Maß herbeigeführt werden kann. Die Entfernung oder Aenderung von Bezeichnungen darf nur an völlig entleerten und gereinigten Behältern und nur nach Zustimmung eines zuständigen Sachverständigen vorgenommen werden. Dieser hat solche Behälter vor der Wiederbenutzung einer neuen Druckprobe zu unterziehen.“;
29. ebenda im 3. Unterabsatz füge in der letzten Zeile hinter „deutlichen“ ein: „haltbaren“;
30. im Abschnitt (7 a) (S. 50) setze in der Tabelle hinter der Vertikalklammer statt: „Atmosphären Ueberdruck“: „kg /emaM;
31. fasse ebenda die Zeilen 6 bis 11 wie folgt:
„für Sauerstoff, Wasserstoff, Leuchtgas, Kohlenoxyd, Stickstoff, Grubengas (Methan), Preß⸗ luft und die seltenen Gase (Ziffer 4) .. . 200 kg /emæ.“;
32. füge im Abschnitt (7) b) in der Tabelle in der ersten Vertikalspalte hinter den Worten: „Kohlen⸗ säure, Stickoyxdul“ an: „T⸗Gas“ und füge über der mit „Ammoniak“ beginnenden Zeile als neue Zeile ein:
, . k
83. ändere ebenda hinter den beiden Vertikalklammern der Tabelle je das Wort: „Fassungsraum“ in: „Füllungsraum“;
84. fasse ebenda im Abschnitt e) den Unterabsatz 1 wie folgt:
15 kg'sem'. Die normale Menge des Lösungsmittels, bezogen auf 155 C, muß so bemessen sein, daß die Vergrößerung, die sein Rauminhalt durch die Aufnahme von Azetylen beim Füllungs— enddruct erfährt, im Innern der porösen Masse einen Raum freiläßt, der mindestens 15 v. H. des Wasservolumens entspricht, welches das Gefäß fassen kann.“;
85. fasse den 2. Unterabsatz des Abschnitts (68) (S. 52) „Leere Gefäße“ wie folgt:
Leere Gefäße, die mit Stoffen der Ziffer 2 oder 3, mit Grubengas oder verdichtetem Wasser⸗ stoff (Ziffer 4), mit Chlorkohlenoxyd (Hiffer 6) oder mit verflüssigten Gasen der Ziffer? gefüllt waren, müssen verschlossen sein; sie sind sofort nach der Entleerung zu verschließen. Dasselbe gilt auch für Gefäße, in denen nach Entleerung der verflüssigten Gase der Ziffern 5 bis 8 mäßige Rückstände dieser Gase in verdichtetem Zustande verblieben sind; solche Gefäße werden als leer angesehen“;
86. setze im Abschnitt (9), Unterabschnitt a), zweiter Unterabsatz, das Wort: „Luftreifen“ statt des Wortes „Fahrzeugreifen“ und füge vor diesem Unterabsatz als neuen Unterabsatz ein:
„Wässerige Lösungen von Ammoniak mit nicht mehr als 35 v. 5. Gewichtsteilen Ammoniak dürfen unter Beachtung der Vorschriften über den Füllungsgrad auch in starke, sicher ver schlossene Behälter aus Glas oder Ton (Flaschen, Ballons o. dgl.) verpackt sein. Das Roh⸗ gewicht eines solchen Versandstückes darf 75 kg nicht übersteigen. Die Gefäße aus Glas oder Ton sind einzeln oder zu mehreren unter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke Uebergefäße (Weiden⸗ oder Metallkörbe, Kübel oder Kisten) zu verpacken, die — Kisten aus⸗ genommen — mit guten Handhaben versehen sein müssen.“;
87. ändere im Abschnitt (9), Unterabsatz b) den Schlußsatz (S. 54) wie folgt: „Die Kisten müssen deutlich und haltbar die Inhaltsangabe und die gedruckte Aufschrift, Feuergefährlich“ tragen; statt der letzteren Aufschrift sind entsprechende Zettel“ nach Muster 3 oder Za der Anlage O der Eisenbahnverkehrs- ordnung zulässig.“; als Fußnote“) ist auf S. 54 aufzunehmen: „ s. Fußnote zu Verpackung zu La. A. 1. Gruppe a), Abschnitt (4);
B88. ferner ersetze im Abschnitt (9), Unterabschnitt e), 1. Absatz, in der 4. Zeile die Angabe: „1 v. H.“ durch: „0,5 v. H.“;
80. fasse ebenda im 3. Absatz den Eingang:
„3. Bis zu 0,3 kgsem2“; usw., wie bisher;
CSO. fasse ebenda im 4. Absatz den Eingang wie folgt:
„Seltene Gase in“ usw., wie bisher;
C1. Unter Klasse 14, Verladungsvorschriften, (S. 45) ist folgendes zu ändern: im Abschnitt A Ziffer 2
trage in der Tabelle in Spalte b) nach:“, Aethan, Ziffer 5, Propan und Butan, Ziffer 6, F-⸗Gas,
iffer ?“ und streiche in der gleichen Tabelle in der Spalte a) „Aethan“ und „Propan“ und in der palte e): Ammoniak“ und: „gelöstes Ammoniak, Ziffer 10; im Abschnitt A Ziffer 3 setze im 1. Satz:
„s 3 des J. Teils dieser Anlage“ statt: 5 3 der Verordnung“ und fasse den 2. Unterabsatz wie folgt: „Bei Sendungen von leeren Gefäßen (Abs. (8) der Verpackungsvorschriften), die verflüssigte Gase der Ziffern 5 bis 8 oder verdichtete Gase der Ziffern 2 oder 3 oder Grubengas oder Wasser⸗ stoff (3iffer 4) enthalten haben, muß im Verladeschein bescheinigt sein, daß die leeren Gefäße verschlossen sind.“;
im Abschnitt B füge am Schluß des Unterabsatzes 12 an und streiche die gleichen Worte unter dem
Unterabsatz h):
„Kohlensäure und Stickstoff dürfen aber in und im Wirkungsbereich von Räumen, in denen Stoffe der Klasse Va verstaut sind, verladen werden.“;
45. ersetze unter Abschnitt O Ziffer 1 in ber 7. Zeile die Worte: „Ziffer 10 durch: „Ziffer 12“;
44. fasse ebenda die Ziffer 3 (S. 47) wie folgt:
„3. Beim Verladen der giftigen Gase (Spalte a) und e unter A2) ist darauf zu achten, daß sie beim Entweichen möglichst nicht in bewohnte oder dem Verkehr dienende Räume dringen oder die für die Handhabung des Schiffes und der Rettungsgeräte dienenden Einrichtungen behindern können;
Im Abschnitt C erhält die Ziffer 5 folgende Fassung:
„Die Behälter mit flüssiger Luft, flüssigem Sauerstoff oder flüssigem Stickstoff, Ziff. 9, müssen aufrecht stehen und gegen Beschädigungen durch andere Frachtstücke geschützt sein; sie dürfen nicht belastet werden. Die Behälter mit flüssiger Luft oder flüssigem Sauerstoff dürfen nicht in der Nähe von leicht entzündlichen kleinstückigen oder leicht entzündlichen flüssigen Stoffen verstaut werden.“;
Als neue Ziffer 6 ist unter Abschnitt O aufzunehmen: ⸗ „Chlorkohlenoxyd (Phosgen) darf auf Personenschiffen nicht befördert werden.“
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6z. Die Klasse Le des II. Teils der Anlage 1 der Seefrachtordnung ist wie folgt zu ändern:
Le. Anlage e.
1. Unter Klasse Le (S. 54), Verpackung zu Ziffer J des Güterverzeichnisses ist in der zweiten Zeile des Abschnittes (l) statt der Worte: „aus Eisen (auch Weißblech)“ zu setzen: „aus Eisenblech (auch verbleith) oder aus Weißblech“;
2. ebenda ist im Abschnitt (2) in der ersten Zeile statt der Worte: „aus Eisen oder Weißblech“ zu setzen: „aus Eisenblech (auch verbleit) oder aus Weißblech“;
3. ebenda sind in der 4. Zeile statt des Wortes; „Weißblecheinsatz“ zu setzen die Worte: „Einsatz aus Eisenblech (auch verbleit) oder aus Weißblech“;
4. ebenda sind in der 8. Zeile statt des Wortes: „Weißblechgefäße“ zu setzen die Worte: „Gefäße aus Eisenblech (auch verbleit) oder aus Weißblech“;
5. ebenda erhält der letzte Satz des Abschnitts (2) die Fassung: „Schutzumhüllungen können wegfallen, wenn die Stoffe, in geschmolzenem Zustande eingefüllt, in starke Eisenfäͤsser (Trommeln) mit wasser⸗ dichtem Verschluß fest verpackt sind“;
6. ebenda erhält der Abschnitt (3) die Fassung: „Die äußeren Behälter müssen deutlich und haltbar die Inhaltsangabe und die Aufschrift „Vor Nässe zu schützen“ tragen; statt der letzteren Aufschrift sind Zettel‘) nach Muster 8 der Anlage O der Eisenbahnverkehrsordung zulässig.“
J. Unter Klasse Le (S. 56) Verpackung zu Ziffer 2a des Güterverzeichnisses erhält der 1. Satz des Ab- schnitts (4 die folgende Fassung: Jedes Bersandstück muß deutlich und haltbar die In⸗ ,, ,. und die Aufschrift „Bor Nässe zu schützen“ tragen; statt der letzteren
66 sind Zettel“) nach Muster 8 der Anlage 6 der Eisenbahnverkehrsordnung zulassig.
8. ebenda ist unter Verpackung zu Ziffer 2b des Güterverzeichnisses in der 4. Zeile das Wort An⸗ weisung“ durch „Aufschrift“ zu ersetzen und am Schluß hinter „tragen“ statt des Punktes ein; zu setzen und anzufügen: „statt der letzteren Aufschrift sind Zettel nach Muster 8 der Anlage der Eisenbahnverkehrsordnung zuläffig.“ ;
O. Unter Klasse Le (S. 56 Verpackung zu Ziffer 3 des Güterverzeichnisses ist in der zweiten Zeile des Abschnittes (l) statt der Worte: „aus Eisen (auch Weißblech)“ zu setzen: „aus Eisenblech (auch verbleit) oder aus Weißblech“;
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