1932 / 257 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Nov 1932 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 257 vom 1. November 1932. S. 4.

10. ebenda sind im Abschnitt (2) in der 2. 3. Zeile statt des Wortes: „Weißblecheinsatz“ zu setzen die Worte: Einsatz aus Eisenblech (auch verbleit) oder aus Weißble che; * K.

11. ebenda erhält der Abschnitt (3) die Fassung: „Die Versaudstücke müssen deutlich und haltbar die n haltsangabe und die Aufschrift, Vor Nässe zu schützen“ tragen; statt der letzteren Aufschrift sind Zettel?) nach Muster 8 der Anlage 6 der Eisenbahnvertehrsordnung zulässig.“ . z ö

12. In den Verladungsvorschriften (S. 556) ist unter A4 für „53 der Verordnung“ zu setzen: „Fz3 des I. Teils dieser Anlage“; .

13. ebenda (S. 57) ist unter O1 in der 4. Zeile für „Ziffer 10 zu setzen Ziffer 12 4

14. Auf Seite 5 ist zu Klasse 1e die folgende Fußnote aufzunehmen: „*) S. Fußnote zu Verpackung zu La. A. 1. Gruppe a), Abschnitt (47).“

7. Die Klasse II des II. Teils der Anlage 1 der Seefrachtordnung wird durch die nachstehende

Neufassung ersetzt:

Anlage s. II. Selbstent zündliche Stoffe. Vorbemerkung. Werden bei den Stoffen der Ziffern 2, 4 bis 8, 10, 11, 13 und 14 des Güter z 46 , . ol Mor . 1a0 R rr ö Jade 1 ö verzeichnisses die in den Fußnoten dazu vorgesehenen Bescheinigungen von dem Ablader nicht an

1

gegeben, so sind sie nach den Vorschriften der Klasse II zu behandeln. In diese n Falle rr, (amorpher) Phosphor und Phosphorsesquisulfid als nicht völlig ei von gelbem hom, * . Stoffe der Ziffern 4 und 5 als frisch geglüht oder frisch geschwellt Giffer 5 ). die etosse * Ziffer 6 als derart beschwert, daß Selbstentzündung eintreten laun, die Stosse der 6 2 gesettet oder geölt und dabei feucht oder al⸗ gefirnißt und dabei nicht abgelagert, die Stoff = Ziffern 76 und 11 als hinsichtlich ihrer Träntungsmittel noch nicht volltom men. 2 * und 1. 353 noch der Selbstoxydation unterliegend, die Stoffe der Ziffer s als nicht so abgelagert, 80 . neee. entzündung ausgeschlossen ist, die Stoffe der Ziffer 10 als settig oder lig und, we , . zur Selbstentzündung neigend, Aluminiumpulver oder stauh Giffer 13) als nicht, . , n. oder andere Maßnahmen gegen Selbsterhitzung und. durch die Verpackung gegen Zutritt von Wasse sicher geschützt, die Stoffe der. Ziffer 141 als ungereinigt.

ö 6. ae faeführten selbstentzün en Stoffe!) zugelassen: Zur Beförderung sind nur die nachsteherd aufgeführten selbstentzündlichen Stoffe!) zug 1

Güterverzeichnis. zerpackung. 3 1 Gewöhnlicher ( weißer oder (9 Die Stoffe der Hissern 1, und 3 müssen gelber) Phosphor. in starke, dichte, gut verlötete Wei sblechgefaße 2. 1a) Alkali- und Erdalkaliphos⸗ verpackt sein, die fest in starke, dichte, sicher zu er. phide, wie Phosphorkalzium, Phos- schließende Holzbehalter ein zu segen 16 4 phorstronti um. Roter (a morp her) wöhnliche Bhosp h or iffer sh) r, , n Phosphor und Phosphorsesquislul⸗- in starke, dichte, sicher zu verschließende Fässer

sid, so weit sie nicht völlig frei von aus starkem Eisenblech verpackt , . * In⸗ s ö 5 jnes I no PBasseos d 30 9 z über⸗ gelbem Phosphor sind. halt eines solchen Fases darf 300 kg nich be

steigen. Fässer mit einem Inhalt von mehr als

106 kg müssen Roll⸗ und Kopfreifen haben. Gewöhnlicher Phosphor muß mit Wasser umgeben sein. Bei den Stoffen der Ziffer 2 in

Mengen bis zu 2 kg dürfen statt der Blech gefäße auch Glasgefäße oder Kruken verwendet werden, die ebenfalls in starke, dichte, sicher zu verschließende Holzbehälter einzusetzen sind.

(2) Auf den Kisten muß der Inhalt deutlich und haltbar angegeben sein. bei Versandstücken mit gewöhnlichem Phosphor ist die Auflcheis⸗ „Oben“ beizufügen. Statt der Aufschrift „Oben sind Zettel ) nach Muster 6 der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung ul ssig. . n.

n ki 3 (1) Diese Stoffe, auch in ätherischer Lösun ö. 3 t . 1h v , 35 ut methyl, auch sind in starke, g gut zuzuschmelzende oder in k gleichwertiger Weise gut zu verschließende Gefäße aus Glas, Ton (Steinzeug o. dgl) oder Metall zu verpacken .

s ven Gefäße aus Glas oder Ton sind einzeln oder zu mehreren unter Verwendung von Asche oder trockener Kieselgur in starke Blechgesäße ein⸗ zusetzen, die dicht zu verlöten sind. Gefäße aus Metall sind einzeln oder zu mehreren unter Ver⸗ wendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke, starre, ge schlosse ne Uebergefäße (Kübel oder Kisten) fest einzusetzen. . ö 06h 21 6 Behälter müssen deutlich und dauerhaft die Fnhaltsangabe tragen. Uebergesäße mit Glasballons müssen ferner mit der deutlichen Aufschrift „Vorsichtig tragen ver- sehen sein. Statt der Aufschrift „Vorsichtig tragen“ sind Zettel ) nach e,, , Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.. . 5 Rr R ö Die Stoffe der Ziffern 4 und h sind in dichte, ) Fräsch ge glüht Mt uß. gut zu verschließende Metallbehälter zu verpacken. 5a a Frisch geglühte Hol ztohle und Lederkohle, gemahlen oder kör⸗ nig oder in Stücken.

b) Frisch geschwellter Kork, ge⸗ mahlen oder körnig, auch mit Beimen gungen von Pech oder ähnlichen, nicht zur Selbst⸗

dati n Stoffe g. Sei r iste . en een . Seide (Cor⸗ Hochbeschwerte Seide muß in starke Kisten

S ö r e Sote⸗ verpackt sein. Sind die Kisten höher als 12 em, . ne . 431 5 * ö. . ö o argen zwischen den einzelnen Lagen der Seide G f durch Holztoste ausreichende Hohlräume geschaffen Kin, die mit Oeffnungen in den ien . in Verbindung stehen, so daß die Luft durchziehen kann. An den äußeren Kistenwänden sind Leisten anzubringen, die das Zustellen der Luftlöcher ver— hindern. Stof fet 7 bis 11 und 13 (mit ha) Folgende Stoffe gefettet Die Stoffe der Ziffern 7 ü t oder . ö ** 4 . 689g? lle, Ausnahme von Netzen 6. in n, en, w d s S ? ĩ e 9. 8 x ö * * 8 2 ü !. . . . ö . 6 vo 3 3st a ö 639 8 Geölkte Netze sind in gut gelüfteten Räumen lose Ab f ä fle vom Ver spinnen und Ver⸗ aufzuhängen. weben, als Lumpen oder Lappen —, b) Gefettete oder gefirnißte ader geölte Erzeugnisse aus den Stoffen der Ziffer 7a, z. B. Schutzdechken, Per⸗ lenninge, Oelzeug, Seilerwaren, Treibriemen aus Baumwolle oder Hanf, Weber⸗, Harnisch- und Ge⸗ schirrlitzen, Garne und Zwirne, Netz waren (Oelfischnetze u. dgl.), so⸗ fern die Tränkungsmittel wegen nicht vollkommener Trocknung noch der Selbstoxydation unterliegen ——

4 12

und deshalb Wärme entwickeln *) S. Fußnote zu Verpackung zu La. A. können. 1. Gruppe a). Abschnitt (h.

m Cg gelten nicht als selbstentzündlich und werden bedingungslos befördert: . .

a) Verbindungen von Phosphor mit Metallen, wie Phosphoreisen, Phosphor⸗

kupfer sovie Mischungen von amorphem Phosphor mit Harzen oder Fetten;

. 2 v. 2 1 Ilten

Roter (amorpher) Phosphor und Phosphorsesgui ul fid gelte als el bst ent ündlich, wenn nicht vom Ablader im , ,. bescheinigt ö daß die Ware völlig frei von gelbem Phosphor i st;

b) Staub und Pulver von J eh gebrauchte Gasreinigungsmasse. . ö ö *) D in den Ziffern 4 und 5a bezeichneten Stoffe gelten als ag geglüht, die in Bisfe 6 bezeichneten als frisch geschwellt, wenn nicht vom Ablader im Verladeschein bescheinigt ist 41 ie Stoffe so lange gekühlt und gelüftet . daß . 1 ausgeschlossen ist. Liegt diese Bescheinigung vor, so werden die Stoffe bedingungslos befördert. ĩ ien mn 8 Platten, die aus 4 6 . ohne Pech oder ähnlichen Stoffen durch Pressen hergestellt sind, werden bedingungslos befördert. 2 r ) Die Beförderung von Seide in Strängen, die laut Bescheinigung bi Abladers im BVerlade⸗ schein nicht derart beschwert ist, daß Selbstentzündung eintreten kann, unterliegt keiner BVeschranlugg. ) Die Beförderung von Stoffen der Ziffer 7 unterliegt keiner Beschränkung, wenn vom Ablader im Verladeschein bescheinigt ist ; a) bei Stoffen des Absatzes a, daß sie 1. überhaupt nicht gefettet oder gefirnißt oder geölt sind, 2. wenn sie gefettet oder geölt sind, daß sie frei von Feuchtigkeit sind, 3. wenn sie gefirnißt sind, daß sie trocken und abgelagert sind; ö ; . nde Gegenständen des Absatzes h, daß die Tränkungsmittel vollkommen getrocknet und daher Selbstoxydation und Wärmeentwicklung ausgeschlossen sind Gewöhnliches Tauwerk gilt ohne weiteres als nicht gefettet.

3

2

8.) Gemenge aus körnigen oder

porösen brennbaren Stoffen mit Leinöl, Firnis, Harz, Harzöl, Pe⸗ troleumrückständen u. dgl., sofern die letzteren Bestandteile noch der Selbstorydation unterliegen können (z. B. sogenannte Kork⸗ f üllmasse, Lupuli

Rückstände der Sojabohnenöl⸗ Bleichung.

* 5 rr 13 13 14352 1 erner ölhaltige

9g. Kantschuk (Gummi, gemahlen,

Kantschuk⸗ (Gummi-) Staub.

19. Nicht abgelagerte ölige oder

fettige Eisen oder Stahlspäne (Dreh⸗ , Bohrspäne u. dg l).

11.) Folgende Stoffe mit Fett, Oel oder Firnis getränkt: Papier

(ͤauch Pappe) und Fabrikate daraus (z. B. BPapierhülsen und Papperinge,), so fern die Tränkungsmittel wegen

unvollkommener Trocknung noch der Selbstoxydation unterliegen und deshalb Wärme entwickeln können

12.) Pyrophorische Metalle. Die pyrophorischen Metalle müssen in Glas röhren eingeschmolzen und diese in verlötete Blech- gefäße verpackt sein, die mit Kieselgur oder mit anderen geeigneten trockenerdigen Stoffen aus⸗

gefüllt sind.

13. 3) Staub und Pulver von Alu⸗

minium oder Zink sowie Gemische

von Aluminium⸗ Zinkstaub oder

pulver auch fettig oder ölig; Hoch⸗ ofen filterst au b. . . ; . 14. 1) Ungereinigte, gebrauchte Gebrauchte ungereinigte Hefebeutel sind in

Hefebeutel. luftdicht schließende Behälter zu verpacken.

3) Gemenge der Ziffer 8, bei denen vom Ablader im Verladeschein bescheinigt ist, daß sie so lange

und derart abgelagert sind, daß eine Selbstentzündung ausgeschlossen ist, werden bedingungslos besördert.

c) Die Beförderung von Eisen⸗ und Stahlspänen, die laut Bescheinigung des Abladers im

Verladeschein nicht fettig oder ölig sind, oder wenn fettig oder ölig, abgelagert sind, unterliegt keiner Beschränkung.

) Wenn im Verladeschein vom Ablader bescheinigt ist a) bei Papierhülsen, daß sie nach

der Tränkung mit Fett, Firnis oder Oel so lange und derart erhitzt und dann derart abgekühlt sind, daß eine Selbstzündung ausgeschlossen ist, b) bei anderen Gegenständen der Ziffer 11, daß

ie trocken sowie so lange und derart abgelagert sind, daß eine Selbstentzündung ausgeschlossen ist, o werden die Gegenstände bedingungslos befördert. . J ̃ ) Zu den pyrophorischen Metallen der Ziffer 12 gehören die äußerst fein verteilten Metall⸗

pulver, dagegen nicht (trotz ihrer Handelsbezeichnung yrophor Metall“ die im wesentlichen aus Eisen und Zer bestehenden Legierungen und die daraus hergestellten sog. Zündsteine.

) Wenn im Verladeschein vom Ablader bescheinigt ist, daß Staub oder Pulver von

Aluminum oder Zink durch Ablagerung oder andere Maßnahmen gegen Selbsterhitzung und durch die Verpackung gegen Zutritt von Wasser sicher geschützt ist, so werden die Stoffe bedingungslos befördert.

Staub oder Pulver von Aluminium oder Zink in handelsüblichen Klein

packungen, z. B. als Beipack zu Lacken zur Herstellung von Bronzefarben, wird bedingungslos befördert.

Wegen Magnesiumpulver und ⸗sta ub s. Fuß note 1h, 8 . . 1) Wenn nicht vom Ablader im Verladeschein bescheinigt ist, daß gebrauchte Hefebeutel gereinigt sind, so gelten sie als ungereinigt.

Verladungsvorschriften. A. Verladeschein.

1. Die aufgeführten Stoffe mit Ausnahme der nach Vorschrift verpackten pyrophorischen Metalle, Ziffer 12, sind mit besonderem Verladeschein (Schiffszettel) anzuliefern, der mit einem mindestens Lem breiten roten Querstrich versehen ist und in dem andere Gegenstände nicht aufgeführt sind.

2. In den Verladescheinen sind Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Behälter (bzw. Netz. ballen, vgl. Ziffer 7 aufzuführen und der Inhaltsangabe, abgesehen von Ziffer 12, der Vermerk Selbstentzündlich“ in auffälliger Schrift hinzuzufügen. . .

8. Wegen Unterschrift und Erklärungen des Abladers siehe 3 3 des J. Teils dieser Anlage und die Fußnoten zu den Stoffen des Gülerverzeichnisses.

B. Verladung. 1. Die Stoffe, mit Ausnghme der vorschriftsmäßig verpackten pyrophorischen Metalle, Ziffer 12 dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit: k La, Munition, 1b ö ; ; den in der Verladungsvorschrift zu 1d als entzündlich bezeichneten Gasen und flüssiger Luft, . ; . 3 eh d und Kalziumhydrür sowie Ca] tstigst off mit einem Kalzium karbidgehalt von mehr als 0,4 vH, Ce, Ziffer 2a und b, Massengütern, die der Selbsterhitzung unterliegen, VI b. ö 2. Im übrigen sind sie von leicht brennbaren Gegenständen jeder Art, insbesondere Zündꝛazen. Feuerwerkskörpern u. dgl., Le, brennbaren Flüssigkeiten, IL a, leicht entzündbaren . Stoffen, sIIb, sowie von Behältern mit anderen als brennbaren Gasen, die Stoffe der i fer 14 uch von Säuren wirksam räumlich abgeschlossen und überall leicht zugänglich zu verstauen. liber gefäße mit Glasballons, die Zinkäthyl oder Zinkmethyl, auch in athe rischer Lösung ng, . dürfen nicht auf der Schulter oder dem Rücken getragen, auch nicht auf Karren gefahren werden.

8. Die Klasse III (I[IIa—-IIIb) des II. Teils der Anlage 1 der Seefrachtordnung wird durch die nachstehende Neufassung ersetzt: IIIa. Brennbare Flüssigkeiten!). Anlage g. Nachstehende Flüssigkeiten und damit hergestellte flüssige oder bei Temperaturen von nicht mehr als 15 G noch salbenförmige künstliche Mischungen (im folgenden alle als brennbare Flüssigkeiten be— zeichnet) sind besonderen Bedingungen unterworfen. Güterverzeichnis. . BVerpa dung. . III. Brennbare Fliüssigkeiten. Leicht entzündbare feste Stoffe. . ge e Flüssi ei der Zur Verpackung dürfen nur starke, dichte A. Brennbare Flüssigkeiten der (() Zur Verpe g dür ur. dichte, Gefahrgruppen?) 2 1, 2 und s, das sicher zu verschließende Gefäße aus solchem ert sind solche, die entweder selbst oder deren brenn⸗ stoff Eisenblech oder Blech aus anderem Weetall⸗ bare flüssige Anteile sich mit Wasfer nicht Glas, Ton, Holz) verwendet werden, der von den vermi s chen lassen⸗ darin enthaltenen Flüssigkeiten nicht angegriffen 1. Brennbare Flüssigkeiten der Ge⸗ wird. z 4 . fahrgru . 11633 sind solche Die Verwendung von Holzgefäßen ist für die bie einen Flammpunkt unter unter A aufgeführten Flüs; ö , 215 C5) haben und von festen, in den ferner für Eylol (Gefahrgruppe A3). Ben-

*

Flüssigkeiten gelösten und / oder aufgeschlämm- zole der Gefahrgruppy 3 A2 und ?; myl⸗ ten Stoffen S im ganzen azetat (Gefahrgruppe. A2) nicht zuläãässig. a) nicht . als 30 vH enthalten, Dieses Verbot gilt jedoch nicht ür Mischun⸗

81 5 ten . e s Fummioder mehr als 30 vH enthalten. gen, in denen Kautschuk (Gum. ö. ö ö ! ähnliche Stoffe gelöst sind, für derartige

9 zandels üblich verpackte Kleinpackungen auch als Proben brennbarer Flüssigkeiten aller Gefa . (bei Gefahr ruppe A 12a) ns 200 g Reingewicht fung eine Klein packung) 6 in i. Sammelpackung ir. Holz oder Pappe), chen Zerbrechen sicher festgelegt, werden e⸗ dingungslos befördert, wenn der Ablader im Verladeschein verantwortlich bescheinigt, daß es sich um handelsübliche e dn mm n gemäß dieser Fußnote 1 handelt.

) Beispielsweise gehören zur: . ü .

. 9 1a: e n. Leichtbenzin, Schwefeläther (Aethyläther), Schwefelkohlenstoff,

; A Ib: gewisse Leder⸗ und Tiefdruckfarben sowie geiwisse Lacke und Kautschuk⸗ (Gummi-⸗ ) Lösungen, A2 : Leuchtpetroleum, Testbenzin, Terpentinöl,

z . de n hol 0 und mehr Azeton ; B Aethylalkohol von 70 und mehr Azeton. Chlorierke Kohlen 6 stoffe deren Dämpfe nür innerhalb sehr enger 2 * ent⸗ flammbar sind und die nach erfolgter In n. selb ; 266 . brennen G. B. Dichlor⸗ äthylen), sind den Vorschriften der Klasse a nicht unterworfen,. 1 2.

3 3 2. i. dem Apparat Abel Pensky unter Zurückführung auf einen Baro meterstand von 760 mm bestimmt.

1

) Den festen Stoffen sind Standöle (eingedickte Leinöle) oder ähnliche Stoffe mit einem Flamm⸗

punkt über 1602 C gleichzuachten. (Fortsetzung in der Dritten Beilage.)

Nordbreite einschließlich der nördlich davon gelegenen Häfen an der afrikanischen und der asiatischen Küste des Mittelmeeres und des Schwarzen Meeres, jedoch ausschließ der Kanarischen Inseln (Höchst⸗ temperatur 502 C).

belichtete (auch entwickelte) Filme aller Art, die haudelsüblich, d. h. minde Holz⸗ oder Blechschachteln oder Kartens aus starker Hartpappe und bamit in feste Holzkisten verpackt sind, wenn der Ablader diese Verpackung im Verladeschein verantwortlich bescheinegt hat.

Dritte Beitage zum Deutschen Reichsanzeiger und Preu

Vr. 257.

Sischen Staatsanzeiger

Berlin, Dienstag, den 1. November

(Fortsetzung aus der Zweiten Beilage.)

Gũůterverzeichnis. Berpacung. 2 Brennbare Flüssigkeiten der Ge⸗ Gegenstände dürfen starke Eichenholzfässer mit fahrgruppe A 23, das sind solche, Eisenreifen verwendet werden. die einen Flammpunkt von A C Weißblechgefäße mit mehr als 5 kg Inhalt bis zu 55 C) haben und von festen, in müssen gefalzte und gelötete Nähte haben. den Flüssigkeiten gelösten und / oder aufge⸗ (2) Gefäße aus Glas oder Ton sind einzeln schlämmten Stoffen) im ganzen nicht mehr oder zu mehreren unter Verwendung geeigneter als 30 vH enthalten. Verpackungsstoffe in starke Uebergefäße (Weiden⸗ 3. Brennbare Flüssigkeiten der Ge⸗ oder Metallkörbe, Kübel oder Kisten) fest einzu⸗ fahrgräuppe A 33), das sind solche, setzen. Diese Uebergefäße, ausgenommen Kisten, die einen Flammpunkt von me hr müssen mit guten, festen Handhaben versehen sein. als 50e Cbis zu 100 Ca) haben und von Offene Uebergefäße müssen eine Schutzabdeckung festen, in den Flüssigkeiten gelösten und / oder habe, die, wenn sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder aufgeschlämmten Stoffen) im ganzen nicht ähnlichen leicht entzündbaren Stoffen besteht, oben mehr als 30 vH enthalten. mit Lehn oder Kalkmilch oder dgl. unter Zusatz k. Brennbare Flüssigkeiten der von Wasserglas getränkt ist. Das Rohgewicht Gefahrgruppe Ba, das find solche, eines solchen Versandstückes darf bei Einzelbehäl⸗ die entweder selbst oder deren brenn⸗ tern 75 1g, beim Zusammenpacken mehrerer Be= bare flüssige Anteile sich mit Wa sser hälter 130 kg nicht übersteigen. in beliebigem Verhältnis ver Weißblechgefäße mit mehr als 20 kg Rein⸗ mischen lassen, einen Flammpunkt gewicht ünterliegen den gleichen Vorschristen. unterhalb 22 GY haben und von e, in 6) 4). Schwe felkohlenstoff oder mehr als den Flüssigkeiten gelösten und oder gufgeschlämm⸗— 10 v5 Schwefelkohlenstoff enthaltende Flüssig⸗ ten Stoffen) im ganzen nicht mehr als 30 keiten dürfen, wenn die Versandstücke mehr enthalten. als 12 1g Rohgewicht haben, nur in geschweißten Behältern aus starkem Eisenblech befördert wer⸗ den. Das Spundloch dieser Gefäße muß in einer der beiden Stirnwände angebracht sein. Es muß dicht verschraubt, die Verschraubung gegen un⸗

beabsichtigte Lösung gesichert sein.

b) Behälter für andere Flüssigkeiten der Ge⸗

fahrgruppe A 1a dürfen bei mehr als 20 kg Ju⸗ halt nur aus starkein Eisenblech bestehen und müssen bei Aethyläther geschweißt sein. S Unterhalb der unter a und ö. angegebenen Grenzen sind für die dort bezeichneten Flüssig⸗ keiten auch andere der unter (i) bezeichneten Be⸗ hälter in starken, sicher zu verschließenden Kisten zulässig, jedoch für Mengen (Einzelpackungen) von mehr als 5 1 nur Metallgefäße. Außer Glas⸗ und Tongefäßen sind auch Blechgefäße unter Ver⸗ wendung geeigneter Verpackungsstoffe in die Kisten fest einjusetzen. Wenn die Kisten genau über die Blechbehälter passen, kann der besondere Verpackungsstoff wegbleiben. Höchstes Rohgewicht eines Versandstückes 75 kg.

türzen. Zettel n nach Muster 7 der Anlage

Leere Behälter.

Leere Behälter, in denen Stoffe der Gefahr⸗ gruppen A1 und B enthalten waren, müssen dicht verschlossen sein.

* Als heiße Gegenden im Sinne dieser Vorschrift gelten die Gebiete südlich des 30. Grades

**) s. Fußnote zu Verpackung zu La. A. 1. Gruppe a, Abschnitt (c). IIIb. Leicht entzündbare feste Stoffe. Nachstehende Gegenstände sind besonderen Bedingungen unterworfen:

1. Zelleidin, ein durch unvollständiges (I) Zelloidin muß so verpackt sein, daß sein Verdunsten des im Kollodium enthaltenen Auströcknen vollständig ausgeschlossen ist. Alkohols hergestelltes, . aussehen⸗ E) Die äußeren Behälter müssen deutlich und des, im wesentlichen aus Kollodiumwolle be— dauerhaft die Inhaltsangabe und den Vermerk stehendes Erzeugnis. „Leicht entzündbar“ tragen.

Zu a.

2. a) Zellhorn (Zelluloid) 1 n Gd) Zellhorn (Zelluloid) in Plat⸗ Platken, Blättern, Stangen ten, Blättern, in' Stangen oder oder Röhren; Röhren ist in starke, dichte, sicher zu verschlie⸗

b) Zellhornwaren; Filmzell⸗ ßende Holzbehälter (Kisten, Kübel, Taler zu ver⸗ horn in Rollen, belichtete packen, oder es sind Packungen gus starkem, (auch entwickelte) Filme aus zähem Packpapier (nach Art des Kraftpapiers)

Zellhorn **); erzustellen; diese Papierpackungen müssen ent⸗ . und Zell⸗ soeder . ; horn filmabfälle. a) mit Verschlägen aus vier schmalen Längs⸗

brettern und zwei kräftigen Stirnbrettern umgeben sein, auf welche die Längsbretter festgenagelt sind, oder sie sind 6) durch zwei Bretterrahmen zusammenzu⸗ halten, die mittels Bandeisen fest zusammen⸗ gepreßt sind und mit den Bretterenden die er srecungen genügend überragen, oder ie sin Y in eine feste, an beiden Enden zu einem so⸗ genannten Kropf zusammengebundene Hülle aus dichtem Gewebe oder 9 in feste Jutegewebe nach Art der Säcke für Kapwolle einzunähen Alle Nähte sind haltbar und dicht herzustellen. 3) Das Gewicht eines Versandstückes darf für Röhren 60 kg, für Stangen 109 kg nicht übersteigen. ) d. i. Filmrohstoff ohne Emulsion. **) Unbelichtete Filme in handelsüblicher Verpackung werden bedingungslos befördert. Ebenso e in haltbare, dichte

8. Be nzoylperoxryd superoxyd mit weniger al mindestens

oder Be

Wasser 9.

) Benzoylperoryd oder Ben ausgeschlossen, mit

III. Brennbare Flüssigkeiten.

sind mit der handelsüblichen B

o wird die Sendung nach den

lbladers siehe 5 3 im J. Teil dieser Anlage.

dürfen mit

nur dann auf demselben Schiff be fernten Abteilungen (auf getrennt) oder unmittelbare Gefährdung der mit geschlossen ist. Keine brennbare verladen werden mit

Natrium su selbstentzünd zyrophorischen Metalle, Ziffer 12, Salpetersänre, Schwefelsäure und Gemischen daraus, V, Ziffer 1, sonstigen gefährlichen Gütern, ch derart getrennt zu halten, daß weder die Flüssigkeiten selbst noch die durch ihre Ver— ig entstandenen Gase oder explosiven Luftgemische ich an den Feuerungs- und Beleuch— tungsanlagen oder an Brand⸗ oder Erhitzungsherden entzünden können, die etwa durch Gegen⸗ stände unter b erzeugt find. Die Stauungsräume müssen gut gelüftet sein. Offene Uebergefäße sind gut vor dem Umfallen zu sichern, sie dürfen nicht belastet werden. mit den unter A 12 bezeichneten Flüssigkeiten oder mit Azeton oder kischungen davon dürfen nicht auf der Schulter oder dem Rücken getragen werden; Fahren ogenannten Sackkarre ind sofort von den übrigen Stof

Ser t-

und Kübel

ist nur auf s Behälter s

zu beseitigen ist. Eine Lötung schadhaf Gefäße mit Schwefel off enthaltenden

lüssigkeiten, tirnwand mit dem Spur

loch oben befindet.

werden. Die Betriebsstoffbehälter dür Diese Bestimmungen gelten jedoch nich ob die Kraftfahrzeuge mit gefüllten Betrieb oder ob sie auf eigenen Rädern auf der Interngtionalen Uebereinkommens über den Eisen der Beförderung von derartigen Fahr offbehältern auf ei ersonen oder die

einrichtung gut zugänglich sind.

C. Verschärfung für Personenschiffe. onenschiffe dürfen von den Flüssigkeiten der Gefahrgruppe A 1 sowie von chungen davon (Gefahrgruppe B) zusammen auf Schiffen bis 3600 wer e e ,

en nicht mehr als 10 000 kg, von Schwefelkohlen

efördert werden, und zwar, abgesehen von kleinen Mengen in Sammel Anlage 2, nur an Deck.

III b. Leicht entzündbare feste Stoffe.

A. Verladescheine.

Stoffe der bedingungsweise zugelassenen Arten sind mit einem

fszettelz anzuliefern, in dem andere Gegenstäunde nicht aufgeführt iffern und Buchstaben nach Maßgabe des Güterverzeichnisses

bezeichnen.

enen Rädern mi andhabung von

Auf einem Pers Azeton und Mis tons nicht mehr aber nicht mehr als 30 kg sendungen gemäß

als 5000 kg, auf größeren Schiff

1. Die leicht entzündbaren festen Sto besonderen Verladeschein (Schif sind. Die Stoffe sind mit

ren und als „leicht entzündbar“

nterschrift und Erklärungen des

) Die äußeren Behälter müssen deutlich und dauerhaft die Inhaltsangabe und den Vermerk „Leicht entzündbar“ tragen.

Zu b)

(I) Zellhornwaren, Filmzellhorn in Rollen und belichtete (auch entwickelte) Filme aus Zell⸗ horn sind in feste, dichte, sicher zu verschließende Holzbehälter (Kisten, Kübel, Fässer) oder in starke, dichte, sicher zu verschließende Pappeschachteln zu verpacken.

2) Die äußeren Behälter müssen deutlich und dauerhaft die Inhaltsangabe und den Vermerk „Leicht entzündlich“ tragen.

Zu e)

(1) Zellhornabfälle und Zellhornfilmabfälle sind in starke, dichte, sicher zu verschließende Holz⸗ behälter (Kisten, Kübel, Fässer) zu verpacken. Bei Kisten müssen die Bretter geleimt oder gefedert und genutet sein. In den Holzbehältern müssen die Stoffe noch wieder verpackt sein in nicht ver⸗ löteten Blechbehältern oder Bleicheinsätzen, in DSltuch oder anderen dichtem, festem Gewebe, in züher Pappe oder in zähem, festem Packpapier. Das Rohgewicht der Packgesäße darf 100 kg nicht übersteigen.

() Die äußeren Behälter müssen deutlich und dauerhaft die Inhaltsangabe und den Ver⸗ „Leicht entzündhar“ tragen.

(I) Die Stoffe sind in Pappebüchsen zu ver⸗ packen, die höchstens 2 kg Inhalt haben dürfen.

v HDie Pappebüchsen sind in starke, dichte, sicher zu

verschließende Holzkisten fest einzusetzen. Eine Kiste darf nicht mehr als 25 kg Benzoylperoxryd oder Benzoylsuperoxyd enthalten.

E) Die äußeren Behälter müssen deutlich und dauerhaft die Inhaltsangabe und den Vermerk „Leicht entzündbars tragen.

ö zoylsuperoryd mit weniger als 5 vH Wasser ist von der Beförderung 5 vH und mehr Wasser wird es bedingungslos beföedert.

Verladungsvorschriften. Leicht entzündbare feste Stoffe. IIIa. Brennbare Flüssigkeiten. A. Verladescheine.

1. Die brennbaren Flüssigkeiten der Klasse IIa sind mit besonderem Vexladeschein (Schiffszetteh

anzuliefern, in dem andere Gegenstände nicht aufgeführt sind. Die brennbaren Flüssigkeiten si ha ezeichnung unter, Hinzufügung von IIIa und der vollständigen Angabe der Gefahrgruppe nach A und B des Güterverzeichnisses (Buchstaben und Ziffern) auf⸗ uführen, z. B.: „Benzol. IILa, Gefahrgruppe A 1La“. Fehlt die Angabe der Gefahrgruppe, Send: ich den Vorschriften für die Gefahrgruppe A behandelt. . Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 219 C, Gefahrgruppen A1 und B, sind als efährlich“, die übrigen als „brennbar“ zu bezeichnen. . . ĩ Das gleiche gilt für die Verladescheine für entleerte Gefäße, die Stoffe der Gefahr— uppen A1 und B enthalten haben. egen Unterschrift und Erklärungen des

44 B. Verladung im allgemeinen. k Die Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 2100 (Gefahrgruppen Al und B) * . 8 9 . Sprengstoffen, La, und Munition, Ib, efördert werden, wenn sie in horizontal weit von diesen ent⸗ r Dampfschiffen mindestens durch die Maschinen⸗ und Kesselräume s6 an Deck untergebracht sind, daß bei Entzündung der Flüssigkeiten eine Sprengstoffen oder Munition belegten Räume aus⸗

üssigkeit darf in derselben Schottenabteilung

dengst offen, La,

Munition, 1b.

Im übrigen sind die brennbaren Flüssigkeiten

Feüerung sanlagen und Flammenbeleuchtung,

b) von Zündwaren, Feüerwerkskörpern u. dergl., Te,

eroxyd, Le, 3, . ö.

mit Ausnahme der vorschriftsmäßig verpackten

Vl,

Während der Beförderung schadhaft gewordene

fen zu trennen oder von der weiteren Beförderung auszuschließen, wenn der die Sicherheit der Beförderung gefährdende Schaden nicht alsbald ter Metallgefäße darf an Bord nicht vorgenommen werden. oh len st off oder mit mehr als 10 v5 Schwefel kohlen“ Ziffer A La, sind stets so zu stauen, daß sich die

Dicht verschlossene leere Behälster aus Eisen oder anderem Metall, in denen Flüssigkeiten der Gefahrengruppe A 1 und B enthalten waren, sind, wenn sie unter Deck befördert werden, nach den Bestimmungen für die Flüssigkeiten selbst zu behandeln. Entleerte

e anderer Art, die jene Flüssigkeiten enthalten haben, sind an Deck zu befördern.

Fahrzeuge mit motorischem Antrieb dürfen mit gefüllten Betriebsstoffbehältern nicht verladen

fen auf dem Schiffe nicht gefüllt oder entleert werden.

t für die Reichsbahnfähren; für diese sind, gleichviel,

Sstoffbehältern ö. Eisenbahnwagen verladen sind re e. die Be

stimmungen der Anlage 1 des ahnfrachtverkehr, Klasse IILa, hinsichtlich

zeugen maßgebend. e,, mit gefüllten Brenn⸗ en so verstaut sein, ö ettungsgeräten nicht gefährden und der Feuerlösch⸗

sie Aufenthaltsräume für

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bladers siehe 3 3 im J. Teil dieser Anlage.

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