1932 / 257 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Nov 1932 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 257 vom 1. November 1932. S. 2.

B. Verladung im allgemeinen.

1 Die leicht entzündbaren festen Stoffe dürfen nicht in derselben Schottenabteilüng verladen werden mit: Sprengstoffen, La, Munition, 1b. ĩ .

Sie dürfen mit Sprengstofsen und Munition nur dann auf demselben Schiffe befördert werden, wenn sie horizontal weit von den Sprengstoffen und der Munition entfernten Ab teilungen (auf Dampfschifsen mindestens durch die Maschinen- und Kesseltäume getrennt) oder so an Ded untergebracht werden, daß bei Entzündung der leicht entzündbaren Stoffe eine unmittelbare Gefährdung der mit Sprengstoffen oder Ta ation belegten Näume ausgeschlossen ist.

2. Die Stoffe sind von Zündwaren, Feuerwerkskörpern u. dgl. ( ée), Natriumsuperoyyd (1 c, an,, Stoffen (II), mit Ausnahme der vorschriftsmaß ig verpadten ph rophorischen Metalle (Ziffer 12) räumlich derart getrennt zu halten, daß sie sich nicht an Brand⸗ oder Er⸗ hitzungsherden entzünden können, die etwa urch jene Gegen stande erzeugt sind. . ;

3 Die Stoffe sind von Flammenbeleuchtung, Feuerungsanlagen, überhaupt von Stellen, die heiß werden können (z. B. Trennungswänden von Kessel⸗ und M ischinenräumen, Dampf eitungen),

solchen Abstande zu halten, daß sie von jenen Anlagen und Stellen nicht erhitzt oder in Brand gesetzt werden können. . ö : .

4 Die Stoffe sollen möglichst nicht unter und nicht in unmitt lhbarer Nähe von bewohnten Räumen

verstaut werden, es sei denn, daß sie in besonders gesicherten Räumen untergebracht werden.

5. Die Stoffe müssen leicht zugänglich verstaut werden, so daß sie bei Feuersgefahr unverzüglich entfernt werden können.

C. Verschärfung für Personenschiffe.

luf einem Personenschiffe dürfen Zellhornabfälle und Zellhornfilmabfälle (Ziffer 20) nicht

verladen werden.

9. Die Klasse 19 des II. Teils der Anlage 1 der Seefrachtordnung ist wie folgt zu ändern:

gnlage h. IV.

1. Unter Klasse 17 (S. 66) ist in der Fußnote“) hinter „] * einzufügen: 46 13* im Güterverzeichnis

ziffer 1ist in der vorletzten Zeile statt der Worte: nicht flüß sige! zu setzen: „feste j,

In der Fußnote“) zu dieser Ziffer ist in der ersten Zeile zu streichen: „Gift! . .

2. Ebe nda (S. 68) ist in Zisser 2 hinter dem Worte: „RFerrosilizium“ einzuschalten: und Mangansili⸗ um“, hinter den Worten: „70 v. H.“ ist ein Punkt zu setzen und als neuer Unterabsatz unter Fortfall der bisherigen Fassung anzufügen: . ö

„Ferner auf gleichem Wege gewonnene Ferrosiliziumlegierungen, die Zusätze von Alu⸗ minim, von Mangan, von Kalzium oder von mehreren dieser Metalle enthalten und deren Ge⸗ samtgehalt an diesen Elementen einschl. des Siliziums (unter Ausschluß des Eisens) mehr als 30 v. H. und weniger als 70 v. H. beträgt.“ . .

z. Ebenda (S. 68) wird Zisser 3 gefaßt: „Salze der Zyanwasserstoffsäure, soweit sie nicht unter tz genannt sind, wie Kaliumzyanid (3yankalium, auch Zyaneinfachsalz), Natrium⸗ zyanid (Zyannatrium, auch Zyaneinfachsalz), 3Zyandoppelsalz (Doppelsalz aus 3ygu,

kalium und Zyannatrium), Kalziumzyanid, Zyanhärteflußsalz, Natriumzyanamid.

Ebenda (S. 68) sind in Ziffer 4 die letzten Worte: „in Lösung“ zu streichen. . Ebenda (S. 68) erhält die Ziffer 5 die Fassung: „Lösungen von Zyankalium und Zygnngtrium; vässerige Blausäurelösungen mit einem Gehalt von höchstens 20 Gewichtsteilen Blausäure auf oh Gewichtsteile ber Lösung; wässerige Blausäurelösungen mit einem höheren Blausäuregehalt sind von der Beförderung ausgeschlossen.“ ; benda (S. 68) erhält die Ziffer 6 unter Absatz a) im ersten Unterabsatz die Fassung: „Sublima z, veißer Präzipitat (Quecksilberamidchlorid), roter Präzipitat (rotes Quecksilbe roxyd)“. Der letzte Unterabsatz wird im Eingang gefaßt: Essigsaures Blei (Bleizucker); feste“ usw. wie bisher; Ebenda (S. 6870) wird in Ziffer 6 der Absatz b) wie folgt gefaßt: . „oHh) Bleioxyde, Bleiglätte (Glätte, Massikot usw.),, Mennige, Bleiweiß, ferner Farben, Rückstände und Abfälle, die wesentliche Mengen dieser Stoffe enthalten, z. B. reine Bleiaschen, Lötzinn⸗ und Schriftmetallaschen.“ Ebenda (S. 70) erhält der Abschnitt ) der Ziffer 6 die Fassung: e Kuvferzyan- und Zinkzyansalze, Zink-, Kupfer-, Silber⸗ und Golddoppel⸗ salzé, sämtlich zyanalkalihaltig, Zyankupfer und Zyanzink“. ; r . benda (S. 70) erhält die Ziffer? die Fassung: „J. Oxalsäure und oxalsaures Kalium in fester Form; kieselfluorwasserstoffsaure Salze“. . . 10. Ebenda (S. 70) erhält die bisherige Ziffer ga die Bezeichnung: „10“. Darunter ist auszunehmen: „I9. a) Varyumazid, trocken“ und unter „b*: . . ; U . Barhumgazid mit einem Zusatz von mindestens 10 v. 5. Wasser“) oder Alkohol sowie fryumazidlösungen, wässerige. Am Schlusse der S. 70 ist unter dem Fußnotenzeichen ?) üehmen: „Baryumazid mit einem Zusatz von weniger als 10 v. 5. Wasser oder Alkohol ist ein

Zprengstoff und als solcher von der Beförderung ausgeschlossen.“ . . ;

Die bisherige Fußnoten) zu Ziffer? des Güterverzeichnisses fällt weg, das bisherige Fußnoten⸗ zeichen“) zur jetzigen Ziffer 11 des Güterverzeichnisses erhält das Zeichen **). K

11. Ebenda (S. 76) erhalten die bisherige Ziffer 8. die Bezifferung 13., Ziffer 10. die Bezifferung 11.

ziffer 11. die Bezifferung 12., Ziffer 12. die Bezifferung 8. -

12. unt r Klasse 1IV 1 Verpackung zu Ziffer 1 des Guäterverzeichnisses, Abschnitt (1) ) ist vor dem letzten Satz beginnend: „Das Rohgewicht“ einzuschalten: „Die Verlötung der doppelten Falzung der Föden kann jedoch wegfallen, wenn der Doppelfalz durch einen Bodenreifen verstärkt wird.“ —ᷣ

13. Ebenda Abschnitt (1) (S. 66) sind unter e) im vorletzten Satz die Worte zu streichen: „(Körben, Kübeln, Kisten)“.

14. Ebenda Abschnitt (1) (S. 68) ist der Abschnitt e) wie folgt zu fassen;

e) Feste arsenhaltige Pflanzenschutzmittel dürfen auch verpackt sein: ö a) in Fässer mit doppelten Wandungen (sogenannte Spanfässer), die mit dichtem, zähem Papier auch unter Verwendung eines Sackes aus solchem Papier ausgelegt sein müssen, oder 5 ; . . . . ) in gefütterte oder doppelte Beutel aus dichtem, zähem Papier mit höchstens je 12 kg Inhalt. Die Beutel sind einzeln oder zu mehreren mit starkem Papier zu umhüllen und schließlich in eine starke Kiste, die mit starkem Papier dicht ausgelegt sein muß, fest einzu⸗ setzen. An Stelle der Auslegung mit Papier kann auch ein dichter Einsatzbeutel aus Papier verwendet werden, oder ; . . ö ) in dicht zu verschließende Pappebüchsen, die in eine starke Kiste fest einzuseßzen sind. Ebenda (S. 68), Verpackungsvorschrift zu Ziffer 3 des Güterverzeichnisses: Am Anfang wird der Absatz (I) gefaßt: „Diese Stoffe sind ...“ . ; 6 68 665 Rn, ö Ziffer 4 des Güterverzeichnisses ist im Unterabschnitt (1) b) im zweiten Satz vor das Wort „Uebergefäße“ das Wort „Die“ zu setzen.

Ebenda (S. 68), Verpackung zu Ziffer 5 des Güterverzeichnisses ist der Eingang des Abschnitts (1)

zu fassen: „Lösungen von Zyankalium und Zyannatrium sind“ usmo.; ferner ist im gleichen Abschnitt in der brittletzten und in der vorletzten Zeile des ersten Unterabsatzes vor den Worten: „zu verlötende“ bzw. „zu verlötendem“ je das Wort: „dicht“ zu , .

Ebenda (S. 68), Verpackung zu Ziffer 6 des Güterverzeichnisses, Abschnitt (1) wird der Eingang gefaßt: ; . .

97 3 1) Die Stoffe der Ziffern a) und o sind zu verpacken: “; der Unterabschnitt d) dahinter (S. 70)

sällt fort; am Schlusse des Abschnitts (1) ist als neuer Unterabsatz anzufügen: .

„Die Stoffe der Ziffer 6b) sind zu verpacken; in dichte Holzbehälter (Fässer oder Kisten) oder in dichte Eisensässer oder in dichte starke Säcke aus Jute oder Papier.“ ö

Ebenda (S. 70), Verpackung zu Ziffer? des Güterverzeichnisses ist im Abschnitt (2) im 2. Satz hinter das Wort „Uebergefäße“ einzufügen: „(ausgenommen Kisten)“. .

Ebenda (S. 70) ist als Verpackungsvorschrift zu der neuen Ziffer 10 des Güterverzeichnisses aufzu⸗ nehmen: „(M) Trockenes Baryumazid ist in Mengen von höchstens 500 g in Büchsen aus mindestens 1mm starker Pappe zu verpacken. Um den Inhalt in der Büchse sicher festzulegen, ist er mit ZJellstoff⸗ watte oder einem ähnlichen elastischen Stoff, der durch den Deckel niedergehglten wird, abzudecken. Der überzogene Deckel ist durch umgeklebtes Isolierband gegen Zutritt von Wasser zu dichten. Die Büchsen sind in haltbare, dicht zu verschließende Holzbehälter mit starken hölzernen Zwischenwänden unter Ausstopfung aller Hohlräume mit Holzwolle so zu verpacken, daß sie nicht schlottern können. Ein Holzbehälter darf nicht mehr als 1 Rg Baryumazid enthalten. Baryumazidlösungen sind zu höchstens 20 Liter und Baryumazid mit einem Zusatz von mindestens 10.5. Wasser oder Alkohol ist zu höchstens 10 kg in starke, sicher zu verschließende Glasgefäße zu verpacken, die in starke Uebergefäße (eiserne Vollmantelkörbe oder Kisten) mit einer ihrem Inhalt mindestens gleich⸗ kommenden Menge Kieselgur oder ähnlicher, nicht brennbarer, aufsaugender Stoffe einzubetten sind.

(2) Auf den Bersandstücken ist der Inhalt deutlich und dauerhaft anzugeben.“

Ebenda, Verpackung zur neuen Ziffer 11 des Güterverzeichnisses (S. 70) ist im Abschnitt 1) unter a) der Schlußteil des ersten Satzes vom Wort: „höchstens“ ab zu fassen: „höchstens 7,5 Liter Raum⸗ inhalt, die mit der porösen Masse völlig ausgefüllt sein müssen“. Die Büchsen usw. wie bisher. Im gleichen Abschnitt erhält der 4. Satz, beginnend: „von den Vlechbüchsen“ die Fassung: Der größte Rauminhalt sämtlicher Blechbüchsen in einer Kiste darf nicht mehr als 90 Liter betragen. im 5. Satz ist anstatt 18mm“ zu setzen: „20 mm“ und im vorletzten Satz anstatt „76 kg“ „S0 kg'“, der Klammerinhalt im vorletzten Satz ist zu streichen. . R ;

Ebenda (S. 72), Verpackung zur neuen Ziffer 11 des Güterverzeichnisses, Abschnitt (1) ist unter *) im vorletzten Unterabsatz das Wort: „Fassungsraum“ zu ersetzen durch das Wort: „Füllungsraum *, Ebenda (S. 70 und 72), Verpackung zur neuen Ziffer 11 des Güterverzeichnisses, Abschnitt 69 ist unter a) im 2. Satz und unter b) ebenfalls im 2. Satz das Wort „Atmosphären“ durch „kg / em?“ zu ersetzen. ö ; .

Ebenda (S. 74) ist im Schlußabsatz der Verpackungsvorschriften („Leere Behälter“ usw.) hinter ö einzufügen: „12, 13“. . 3 ; . Ebenda (S. 72), Verpackung zur neuen Ziffer 12 des Güterverzeichnisses ist im Abschnitt (). 7. Zeile, 2. Satz das Wort: „Weichbleidichtung“ zu ersetzen durch die Worte: „einer Dich ung aus Weichblei oder einem ähnlichen von Dimethylsulsat nicht angreisbaren Stoff“.

27. Unter Klasse IV Verladungsvorschriften (S. 67) sind im Abschnitt A, Ziffer 1, zweiter Unterabsatz und im Abschnitt B, Ziffer 2 die angeführten Ziffern wie folgt zu ändern: 1, 3, 4, 5, Ga, 6e, 8, 9, 10, 11, 12, 1935. 28. Ebenda (S. 67) wird im Abschnitt A, Ziffer 2, in der 1. Zeile für „53 der Verordnung“ gesetzt „§S3 im I. Teil dieser Anlage“. . kö. s ; 29. Ebenda (S. 67) sind im Abschnitt B unter Ziffer 4 die Ziffern zu ändern in: 3, 8, Ga, 6e, 7, 8, . - 30. Ebenda (S. 67) ist im Abschnitt B der Eingang der Ziffer 3 wie folgt zu sassen: ö „3. Behälter mit Stoffen der Ziffer 2 des Güterverzeichnisses (Ferrosilizium usw.) müssen / usw. wie bisher und im letzten Satz der Ziffer 3 für „auf elektrischem Wege gewonnenes Ferrosilizium

und seine Metallegierungen“ zu setzen: „Stoffe der Ziffer 2“.

16. Die Klasse V des II. Teils der Anlage 1 der Seefrachtordnung ist wie folgt zu ändern: V. Anlage i. 1. Unter Klasse V (S. 74), Güterverzeichnis ist am Schlusse der Ziffer 1 als neuer Unterabsatz einzufügen:

„Mit Schwefelsäure gefüllte elektrische Sammler (Atkumulatoren), schwefel⸗ säurehaltiger Bleischlamm aus elektrischen Sammlern (Akkumulatoren) oder Bleikammern, Säureharz.“; . Ebenda (V), Güterverzeichnis ist unter Ziffer 1, 1. Zeile „Konzentration“ zu verbessern in „Konzen⸗ tration“;

Ebenda V ist in der Fußnote )) zur Ucberschrift der Klasse für, bis 5 und?“ zu setzen: L 6 und 8* Ebenda (V), Güterverzeichnis. Die Ziffer 4a erhält die Ziffer 5; die Ziffer 5 die Zisser 6; die Ziffer 6 die Ziffer; die Ziffer? die Ziffer 8; ö.

Ebenda (V), Güterverzeichnis erhält die neue Ziffer 7 (S. 76) die Fassung:

„J. Wässerige Lösungen von Wasserstoffsuperoryd,

aj mit mehr als 35, aber höchstens 45 Gewichtsteilen Wasserstoffsuperoryd auf 100 Gewichts—

teile der Lösung, er

p) mit mehr als 45, aber höchstens 60 Gewichtsteilen Wasserstoffsuperoryd auf 100 Gewichts-

teile der Lösung (höhere Konzentrationen sind zur Beförderung nicht zugelassen).“ Unter Klasse V, Verpackung zu Zisser 1 des Güterverzeichnisses (S. 74) Abschnitt () ist in der ersten Zeile sowie in der ersten Zeile unter a) die Zahl „7“ je zu ändern in: „8; serner ist in der zweiten Zeile des Unterabsatzes e) das Wort: „Mantelkörbe“ zu ersetzen durch das Wort: „Vollmantelkörbe“; serner ist im Abschnitt (3) hinter „müssen“ einzufügen: „deutlich und dauerhaft: 3

Ebenda (V, Verpackung zu Zisser I), (S. 76) wird im Abschnitt (4 am Schlusse des 3. Satzes hinter „tragen“ statt des Punktes ein; gesetzt und dahinter eingefügt: „statt der Aufsscheift „Oben“ sind

ettel nach Muster 6 der Anlage C der Eisenbahnverkehrsordnung zulässig.“ Ferner erhält im Ab— chnitt (4) der letzte Satz, beginnend: „Nur Zellen“ als neuer Unterabsatz die Fassung:

„Sind die Zellen aus wiberstandsfähigen Stoffen, wie Holz mit Bleifutter oder dartgummi hergestellt und oben derart eingerichtet, daß keine gefährlichen Säuremengen verspritz werden können, . kann von der Verpackung der Alkumulatorenzellen und batterien abgesehen werden, wenn sie

urch geeignete Vorrichtungen, wie Gestelle, Verschläge, Versteifungen, gegen Umfallen oder Ver⸗ schieben und gegen Beschädigung durch etwa darauf fallende Frachtstücke gesichert sind. Zellen oder Batterien, die in Fahrzeuge eingebaut sind, bedürfen ebenfalls keiner besonderen Verpackung, wenn bie Fahrzeuge im Schiff sicher befestigt sind.“ .

Als Fußnote *) ist auf S. 76 aufzunehmen: „s. Fußnote zu Verpackung zu J. a. A. 1. Gruppe a), Abschnitt (4).“ . . ;

Ebenda (V) (S. 76), Verpackung zu neuer Ziffer 5 wird in der Anfangszeile für a“ gesetzt 5. Ebenda (V) (S. 76). Die bisherigen Verpackungsvorschristen zu neuer Ziffer 5 werden am Anfang mit der Absatzbezeichnung (1) versehen. Am Schluß des Absatzes () ist als neuer Unterabsatz anzu—⸗ fügen: . . . ; . . . „Sämtliche Behälter dürfen nur bis zu „o ihres Rauminhalts gefüllt werden. Als Absatz (27) wird neu angefügt: ö . „(2) Auf den Versandstücken ist deutlich und dauerhaft der Inhalt anzugeben. Ebenda (V) (S. 76), Verpackung zu neuer Ziffer 6 ist in der Anfangszeile statt „6“ zu setzen: „60 und im Abschnitt (15a) vor dem Worte: „Flußeisen“ einzuschalten: „Schweißeisen“. Ebenda (1), Unterabschnitt b) wird der Unterabsatz 6) wie folgt gefaßt: k . „ß) Wenn die Glasgefäße mehr als 5 Kg enthalten, sind sie in metallene Gefäße einzusetzen. Flaschen mit geringerem Inhalt dürfen in starke Holzbehälter verpackt sein. ; Die Glasgefäße sind in die Behälter so einzusetzen, daß sie mindestens 30 mm von den dolz · wänden und von einander abstehen. Die Zwischenräume sind mit Kieselgur oder ähnlichen nicht brennbaren Stoffen fest auszustopfen. Bei Acetylchlorid dürfen auch Sägespäne verwendet werden.“; . . Ebenda (V), Verpackung zu neuer Ziffer (6) (S. 76) erhält der Abschnitt 23) die Fassung: . „(2) Auf den Versandstücken ist deutlich und dauerhaft der Inhalt anzugehen, bei den Uebergefäßen der Glasgefäße auf dem Deckel und mit dem Zusatz: „Zerbrechlich“. Statt der Auf⸗ schrift „Zerbrechlich“ sind Zettel“) nach Muster 7 der Anlage O der Eisenbahnverkehrsordnung zu—

2

ist unter a) f) in der 7. Zeile das Wort: „Deckel“ zu

Blech⸗

;

packung zulässig anerkannt sind. . . . 4 4 Allgemein zugelassen sind Aluminiumgefäße, deren Sicherheitsverschluß so eingerichtet sein muß, daß er einen Druckausgleich gestattet, aber Flüssigkeit nicht leicht austreten läßt. Jedes Alunni⸗ niumgefäß muß in ein starkes Schutzgefäß mit zwei Handgrifsen fest eingesetzt sein, we lches das Gefäß gegen Umkippen sichert. Die Wände der Aluminiumgefäße müssen mindestens 1mm stark ein, 1J. Unter Klasse V, Schlußabsatz der Verpackungsvorschristen (für leere Behälter) ist für „l bis 5 und 7 zu setzen: „l bis 6 und 8“. . . ö . 18. Unter Verladungsvorschriften (S. 76) ist im Abschnitt A, Ziffer 1 im 1. Unterabsatz in der letzten Zeile hinter „entzündend“ ein Komma zu setzen und anzufügen; die Stoffe der Ziffern 4, 5 und als „Flüssigkeiten und Dämpfe stark ätzend“. Ebenda ist im 2. Unterabsatz für, Jijser ] bis 5 und 2 zu etzen: „Ziffern 1 bis 6 und 8 und im Abschnitt A unter Ziffer 2 „53 der Verordnung“ zu ersetzen durch „z 3 im J. Teil dieser Anlage“. k . Ebenda ist im Abschnitt B unter 1 an Schluß einzufügen: „Fahrzeuge mit eingebauten Atkumulatoren⸗ zellen und batterien, die nicht besonders verpackt sind . Abschnitt 4) der Verpackungsvorschriften zu 1 des Güterverzeichnisses —, müjsen im Schiffe sicher befestigt sein. . ö Ebenda ist unter Ziffer 3 in der letzten Zeile für Mantelkörbe“ zu setzen: Vollmantellorhe ö. Ebenda ist unter Ziffer 4 in der ersten Zeile statt der Worte: „des Ahschnitis, zu setzen: der Klasse“; in der zweiten und dritten Zeile ist hinter, Bromzhan“ statt „(IV, Iiffer 8)* zu letzen; d, Ziffer 13), hinter, Blauscure ! stati, (TV, Ziffer 10) zu setzen: (LV, Ziffer 11) und hinter „Natrium azid“ statt „(IV, Ziffer 12) zu se zen; „(LV, Ziffer 8)“, ; sa, me. . 20. Im Abschnitt Cist unter Ziffer 3 in der 2. Zeile für „Ziffer 6 zu setzen: Ziffer 7* und vor den ,. worten des 1. Unterabsatzes: „zu halten“ einzufügen: „leicht entzündbaren festen Stoffen (11I b)

ü

11. Die Klasse Vla des II. Teils der Anlage 1 der Seefrachtordnung erhält nachstehende Neu⸗

assung: ( kahn VI. Sonstige gefährliche Güter. Anlage l. Nachstehende Güter find besonderen Bedingungen unterworfen: . VIa. Feste, nicht selbstentzündliche, bei Temperaturen über 2000 0 durch Abgabe von Sauer stoff oder anderen, ähnlich wirkenden Gasen die Verbrennung unterstützende Stoffe.

Gũter verzeichnis. r , 1 Ir sanre Salze. (1) Chlorsaure Salze sind zu verpacken i . 6 starke, dichte, sicher zu verschließende Behälter aus Holz oder Wellblech. Wellblechgefäße můüssen mindestens (65 mm stark sein. Holzbehãlter müssen aus Hartholz gefertigt und innen mit Wasserglas ausgestrichen sein; dem Ausstreuen des Inhalts muß durch Auslegen mit zähem Pergamentpapier, das nicht an der Innenseite der Behälter angeklebt sein darf und durch eine mehldichte Sackeinlage begegnet sein. Bei Kisten milssen die Bretter geleimt sein. Das Pergament⸗ apier und die Saceinlage können bei Kisten Heer wenn die Salze eine Innenverpackung in verlöteten Kanistern von wenigstens 1,25 mm starkem Zinkblech erhalten.

Sind die chlorsauren Salze patroniert in Hülsen aus starkem Papier, die an den Enden durch Zusammenfalten fest verschlossen sind, so können zu ihrer Verpackung auch starke, dichie, sicher zu verschließende Kisten aus ge⸗ wöhnlichem Holze verwendet werden, die nicht

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Verpackung. *

mii Wasserglas ausgestrichen zu sein und deren Bretter nicht geleimt zu sein brauchen. Das Ausstreuen des Inhalts muß durch eine dichte, ununterbrochene Auslegung mit zähem Papiet, das nicht an der Innenseite der Kiste angeklebt sein darf, oder durch einen in die Kiste gesetzten Blechbehälter sicher verhindert sein. Die mehl⸗ dichte Sackeinlage kann fehlen. Die Länge der Patronen darf höchstens 25 em, ihr Durchmesser höchstens 5 em betragen. (2) Auf den Versandstücken ist der Inhalt deutlich und dauerhaft anzugeben.

2. Bromsaure Salze, Bromsalz (ein Ge⸗ (1) Die Stoffe der Ziffer 2 sind zu ver⸗ misch aus bromsaurem Natrium und Brom⸗ packen in starke Kisten mit dichtem Einsatz aus natrium). verbleitem Eisenblech oder starkem Weißblech.

(2) Auf den Versandstücken ist der Inhalt deutlich und dauerhaft anzugeben.

3. Baryumsuperoxyd, auch in Mi⸗ (I). Baryumsuperozyyd ist zu verpacken in chungen mit festen organischen starke, dichte, sicher zu verschließende Wellblech⸗ äuren oder deren fauren Salzen. behälter.

Mischungen von Baryumsuperoxzyd mit festen organischen Säuren oder deren sauren Salzen sind vor dem Verpacken in die Behälter in Mengen bis zu je 1 kg in Glasgefäße zu verpacken, deren Verschluß auf geeignete Weise gegen das Ein⸗ dringen von Feuchtigkeit zu sichern ist.

(2) Auf den Versandstücken ist der Inhalt deutlich und dauerhaft anzugeben.

(I) Die Stoffe der Ziffer 4 sind in starke, dichte, sicher zu verschließende Wellblechfässer zu verpacken.

Bei Frachtstücken bis zu einem Rohgewicht von 50 ke können die Stoffe in Papierbeuteln in starke, dichte, sicher zu verschließende Holzkisten mit einem verlöteten Zinkeinsatz verpackt werden. Die Kisten müssen aus Hartholz gefertigt, ihre Bretter geleimt oder gefedert und genutet sein.

(2) Auf den Versandstücken ist der Inhalt deutlich und dauerhaft anzugeben.

Die Stoffe der Ziffer 5 sind zu verpacken wie die Stoffe der Ziffer 1.

6. Ammonsalpeter und unter Verwendung Ammonsalpeter und unter Verwendung von von Ammonsalpeter hergestellte Erzeugnisse, so⸗ Ammonsalpeter hergestellte Erzeugnisse sind in fern letztere unter den gleichen oder ähnlichen Be⸗ seste inprägnierte oder nichtimprägnierte Jute⸗ dingungen wie Ammonsalpeter zum explosiven fäcke oder in dichte Holzbehälter, beide mit oder Zerfall gebracht merden können und nicht bereits ohne Kraftpapiereinlage, zu verpacken. durch die Klasse Ia der Anlage 1,R II. Teil, er⸗ faßt werden ).

Güterverzeichnis.

4. Ubermangansaure Salze.

5. Uberchlorsaure Salze.

Verladungsvorschriften. VI. Sonstige gefährliche Güter.

A. Verladescheine. Die bedingungsweise zugelassenen Stoffe der Klasse Va sind mit einem besonderen Verlade⸗ schein (Schiffszettel) anzuliefern, in dem andere Gegenstände nicht aufgeführt sind. Die Stoffe * z z J 12369 w . ) R 5 k sind mit Namen, Ziffern und Buchstaben nach Maßgabe des Güterverzeichnisses aufzuführen. Wegen Unterschrift und Erklärung des Abladers siehe 8 3 des J. Teils dieser Änlage. Bei Verladung von Maiskleie und Rückständen aus der Masisstärke⸗ fabrikation hat der Ablader in den Verladescheinen unter vollgültiger Firmenzeichnung die verantwortliche Erklärung abzugeben, daß der Wassergehalt der Güter nirgends 12 vH übersteigt.

B. Verladung im allgemeinen.

Vl a. FZeste, nicht jelbstentzündliche, bei Temperaturen über 200 0 durch Abgabe von Sauerstoff oder anderen, ähnlich wirkenden Gasen die Verbrennung unterstützende Stoffe.

1. Die Stoffe dürfen nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden mit:

Sprengstoffen, Ta,

Munition, 1D,

Kalziumkarbid und Kalziumhydrür sowie Kalkstickstoff mit einem

Kalziumkarbidgehalt von mehr als GM vH, Le, Ziffern Za und 2b.

Von Zündwaren, Feuerwerkskörpern u. dgl., Le, müssen die Stoffe der Klasse VI a, wenn in derselben Schottenabteilung verstaut, in wirksamem, räumlichem Abschluß gehalten werden, Ammeonsalpeter auch von selbstentzündlichen Stoffen, Il, mit Ausnahme der vorschriftsmäßig verpackten pyrophorischen Metalle (11, 12). ;

2. In Räumen, in denen Stoffe der Ziffern 1 bis 5 verstaut sind, oder in deren Wirkungsbereich dürfen Behälter mit verdichteten oder verflüssigten Gasen der Klasse 14 Hiffern 1 bis 11 nicht verladen werden mit Ausnahme von Kohlensäure, Slicistoff und flüssiger Luft. Wenn Ammon salpeter zusammen mit verdichteten oder verflüssigten Gasen auf einem Schiffe befördert wird, ist durch getrennte Stauung dem Umstande Rechnung zu tragen, daß der Salpeter beim Zu— sammentreffen mit brennbaren Stoffen eine etwaige Verbrennung fördert.

Die Stoffe der Zifsern 1 bis 5 sind von Säuren und Schwefel so wirksam getrennt zu verstauen, daß eine Mischung auch bei Beschädigung der Behälter ausgeschlossen bleibt. Ammonsalpeler ist von Schwefelsäure, Salpetersäure und Gemischen daraus (V, 15, von Wasserstoffsuperozyd— lösungen (V, 7 sowie von Schwefel in wirksamem, räumlichem AÄbschluß zu halten.

Die Stoffe müssen endlich von den Gegenständen der Klasse IIIa und IIIb räumlich derart detrennt gehalten werden, daß weder diese Gegenstände selbst noch die durch Verdunstung von Flüssigkeiten entstandenen Gase oder explosiven Luftgemische sich an Brand- oder Erhitzungsherden entzünden können, die etwa durch Stoffe der Klasse Vl a erzeugt sind. Von Gegenständen der Klasse VI b sind die Stoffe wirksam räumlich abgeschlossen zu verstauen.

Ausnahmen von Ziffern 1 und 4 Für die unter Verwendung von Ammonsalpeter hergestellten Erzeugnisse der Ziffer 6 des Güter⸗ verzeichnisses besteht hinsichtlich der Verladung nur die Einschränkung, daß diese Stoffe nicht in derselben Schottenabteilung verladen werden dürfen mit Sprengstoffen (La) und Muni— tion ( b) mit Ausnahme der Schnellzündschnüre (lb, La), der nicht sprengkräftigen Zündungen (Ib, ?) und der Patronen für Handfeuerwaffen (Lb, H. 6

VIb. Massengüter, die der Selbsterhitzung unterliegen,

bisher. S. auch Anderungen Klasse VI b. CL, D: wie bisher.

12. Die Klasse VI b des II. Teils der Anlage 1 der Seefrachtordnung ist wie solgt zu ändern: Anlage J. VIb.

1. Unter Klasse VI b (S. 80) setze in Höhe der Ziffer 1 des Güterperzeichnisses unter Verpackung ein: Unverpackt (lose als Schüttladung oder geslapelt), oder in Säcken verpackt, oder durch Sackleinen oder Matten zusammengehalten, oder durch Umschnüren zu Bündeln vereint, oder durch Pressen und Umschnüren zu Ballen verbunden.“

„) Unter diese Bestimmungen fallen nicht die ammonsalpeterhaltigen Düngemittel, sofern die w rt mit nicht mehr als 42 v5 Ammonsalpeter, bei Kaliammonsalpeter mit nicht mehr als 46 v5 Ammonsalpeter und bei Kalkammonsalpeler mit nicht mehr als 62 vH Ammonsalpeter her⸗ gestellt und innig vermengt sind, so zum Beispiel:

Leunasalpeter BASF (Ammonsulfatsalpeter), Montansalpeter DAVV (Ammonsulfatsalpeter), Nitrophoska 16, Kaliammonsalpeter BAsR, Kalkammonsalpeter 16. Hierzu zählen auch: Kaltsalpeter 16 und Harnstoff⸗Kallsalpeter 16, die nur einen unwazsentlichen Gehalt an Ammonsalpeter besitzen.

Der Ablader hat bei diesen Erzeugnissen im Verladeschein zu bescheinigen, daß das Dünge⸗ mittel den Bedingungen dieser Fußnote entspricht. Wird diese qr n , nicht abgegeben, so werden die Stoffe nach Ziffer 6 behandelt.

Alle anderen gnorganischen salpetersauren Salze sind ungefährlich; fie sind jedoch nicht mit

Gütern der Klasse VI b in demselben Raum zu verstauen

2. Unter Verladungsvorschriften (S Si) ist in der Ueberschrift hinter „unterliegen“ ein Fußnoten⸗ zeichen *) zu setzen und dazu als Fußnote aufzunehmen: 2

; 6 . setze unter Ziffer 1 in der J. Zeile statt der Worte: „(II, Ziffer 10) ein: 8 Ziffer 12)“;

ebenda (S. 81) ändere die Ziffer 3 wie folgt:

3. Die Stoffe der Klasse VI b sind in wirksamem räumlichem Abschluß zu verstauen von leicht

brennbaren Gegenständen jeder Art, namentlich von

Zündwaren, Feuerwerkskörpern u. dgl., Le, brennbaren Flüssigkeiten, insbesondere ill a, leicht entzündbaren festen Gioffen. III b, serner von verdichteten und verflüssigten Gasen, 14, sowie von Gegenständen der Klasse VI a;

ebenda (S. 81) ändere die Ziffer 4 wie folgt:

4. Die Stoffe der Ziffern 1— ind von Schwefelsäure, Salpetersäure und Gemischen daraus sowie von Wasserstoffsuperorydlösfungen (V, 7, die nicht nach V, Ta) g verpackt sind, wirksam räumlich getrennt zu verftäuen, so daß, wenn die Sänren und die Wasserstoffsuperoryd⸗ lösungen auslaufen, sie die Stoffe der Klasse VI b nicht erreichen können.

„Ne s. Fußnote ) zu Ziffer G des Güterverzeichnisses der Klasse VI a, betressend anorganische salpetersaure Salze“; .

13. Die Anlage 2 der Seefrachtordnung ist wie folgt zu ändern bzw. zu

Anlage 2 der SF DO. Anlage m.

Im Abschnitt 1 der Anlage 2 S. 83) wird folgendes geändert: Unter Zisser 2, zweite Zeile setze statt der Worte: „Anlage 1“ die Worte: des 11. Teils der Anlage 1; Füge ebenda hinter den Worten; „in Spalte 4 ein; „des hierunter folgenden Verzeichnisses“; 1 267 (Ziffer 4) in der dritten Zeile statt der Worte: „(Gefahrklasse 1A) ein: Hefahr⸗ gruppe ;

Das Verzeichnis unter Abschnitt 2 erhält die Fafsung:

Nummer Gegenstand der Anlage 1, U

Bedingungen, Beschränkungen usw.

2 1

9

Aetzlauge (Natronlauge, Soda⸗ Bis 19 kg. Nicht mit Metallen der Alkalien und al⸗ lauge, Kalilauge, Pottaschen⸗ kalischen Erden (Nr. 2) sowie mir Phosphor— lauge u. dgl., auch in Mischun⸗ metallen. Aetzlauge nicht zusammen mit Staub gen, z. B. laugehaltige Abbeiz⸗ und Pulver von Aluminium oder Zink oder salben), Oelsatz (Rückstände deren Gemischen (Nr. 3). von der Oelreinigung).

Alkalimetalle und Metalle Bis 5 kg. Nicht mit Aetzlauge (Nr. I), mit Wasser der alkalischen Erden, wie und Säuren in irgendwelcher Form, nicht mit den Natrium, Kalium, Kalzium, entzündlichen Gasen (Nr. 23) und den brennbaren Strontium, Baryum, sowie Flüssigkeiten der Gafahrgruppe A unter a) und Legierungen dieser Metalle der Gefahrgruppe B der Klasse IIIa (Nr. 12); untereinander nicht mit Zündhölzern (Nr. 42).

Aluminiumpulver und⸗staub, Bis höchstens 1 1 in gut zu verschließenden Gläsern Zinkpulver und⸗staub sowie oder Blechbüchsen. Die Gläser, bei Zinkpulver Gemische von Aluminium⸗, (staub) auch die Blechbüchsen, sind in dichte Zinkstaub oder ⸗pulver Büchsen aus Blech oder Pappe mit Kieselgur

sicher einzusetzen. Nicht zusammen mit Säuren,

Alkalilaugen oder wässrigen Flüssigkeiten, ent—

zündlichen Gasen (Nr. 23), Natriumsuperoxyd

(Nr. 30), Zelloidin, Zellhornwaren, Filmzellhorn

in Rollen, belichteten (auch entwickelten) Filmen

aus Zellhorn (Nr. 7), Zinkäthyl, Zinkmethyl

: (Nr. 38), Zündhölzern (Nr. 42).

Ammoniak, in Wasser ge⸗ Bis 5 kg in Glas- oder Tonbehältern nach 14 (9) löst, mit nicht mehr als verpackt.

35 vH Gewichtsteilen Ammoniak

Amorees, Amorcesbänder,

Amorcesringe s. Nr. 40

drid s. Schwefelsäure 35 Arsenikalien, nicht flüssige Bis zu 5 kg. Nicht mit Nahrungs- und Genuß— mitteln. Arsenikalien, die mit Säuren Arsen⸗ 563 . wasserstoff bilden, nicht zusammen mit Säuren. Arsenikalien, flüssige, insbe⸗ Bis 1 kg in Glasgefäßen, die mit trockner Kieselgur sondere Arsensäure in ein dichtes Blechgefäß fest zu lagern sind. Nicht zusammen mit Nahrungs- und Genuß— mitteln. Arsenikalien, die mit Säuren Arfen⸗ wasserstoff bilden, nicht zusammen mit Säuren. Nicht zusammen mit Säuren und Schwefel. Nicht zusammen mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln.

Baryt, Barythydrat, Ba— ryum sulfide, Baryum⸗ salze (ausgenommen Baryum⸗ sulfat und Baryumsuperozyd), Baryumazid

Baryum superoxyd, auch in Bis 5 kg. Nicht zusammen mit Säuren und sauren Mischungen mit festen or⸗ Salzen sowie mit Schwesel, ausgenommen feste ganischen Säuren oder organische Säuren und deren saure Salze; nicht deren sauren Salzen zusarnmen mit Zündhölzern (Nr. 42).

Blau säure, reine, flüssige Nicht zusammen mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln, Sänren und sauren Salzen.

Zu a) nicht zusammen mit den selbstentzündlichen Stoffen (Nr. 3, 27, 33, 34, 38) und entzündliche

. Gase entwickelnden Stoffen (Nr. 2, 24, 30), mit

Schwefelkohlenstoff enthalten⸗ konzentrierter Schwefelsäure und konzentrierter

den Flüssigkeiten, Salpetersdure (Nr. 35) sowie mit Zündhölzern

a) solche der Gefahrgruppe Al (Nr. 42).

unter a) und der Gefahr⸗ Zu b) nicht zusammen mit den selbstentzündlichen gruppe B, Stoffen (Nr. 3, 27, 33, 34, 38), mit konzentrierter

b) solche der Gefahrgruppe Al Schwefelsäure und konzentrierter Salpetersäure

unter b), 2 und 3 (Nr. 35) sowie mit Zündhölzern (Nr. 42).

Ferner Flüssigkeiten der Gefahrgruppe All, 2 und 3 nicht mit chlorsauren Salzen (Nr. 14). Die Flüssigkeiten der Gefahrgruppe A 1 und 2 nicht mit Chlor und Stoffen, die Chlor leicht abgeben (Chlorkalk, Perchloron u. dgl.).

Bis 165 kg in Glasgefäßen von je höchstens 324 kg Inhalt.

Bis 5 kg. Nicht zusammen mit Säuren und sauren Salzen, mit Zündhölzern (Nr. 42), ferner nicht mit Schwefel, Zucker, Mehl und anderen ge⸗ pulverten organischen Stoffen, chlorsaure Salze auch nicht mit brennbaren Flüssigkeiten der Ge⸗ fahrpruppen A 1,ů2 und 3 der Klasse Ia und mit Phosphor.

Bis 2 kg in Tuben von je 100 g. Nicht zusammen mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln.

Brennbare Flüssigkeiten mit Ausnahme von Schwefelkohlen⸗ stoff und mehr als 10 vH

Brom V, 4

Bromsaure Salze, Brom⸗ VIa, 1 salz. Chlorsaure Salze und 2

Bromzhan

Chloressigsäure s. Schwefel⸗ säure Nr. 35

Chloride, durch Wasser zer⸗ setzliche

Chlorsaure Salze s. Nr. 14

Chlorschwefel sowie salpeter⸗

saures und schwefelsaures

Eisenoxyd (Ferrinitrat

und Ferrisulfath Ferrosilizium und Mangan⸗

Vis 5 kg.

Bis 10 Eg.

Nur völlig trocken und mit trockenen Gegenständen. silizium, auf elektrischem Nicht zusammen mit Nahrungs⸗ und Genuß⸗ Wege gewonnen, auch mit Zu⸗ mitteln. Nur in gutgelüfteten Räumen zu ver⸗ sätzen von Aluminium, Man⸗ stauen.

gan, Kalzium Filme s. Zellhorn⸗ (Zelluloid⸗ IIIb, 2B waren Nr. 37 Fluß säure s. Nr. 35 V. 1

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