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9 — GErscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post
monatlich 2,30 M einschließlich 0,43 QM Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeöd; für Selbstabholer bei der Geschästsstelle 1,90 Chr monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin
für Selbstabholer die Geschäftsstelle 8. 45. Wilhelmstraße 32 Einzelne Nummern kosten 30 Rt, einzelne Beilagen 10 . Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages
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Dentscher Reichsanzeiger Preußischer Etaatsanzeiger.
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Anzeig enpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1, 10 MQαμ,, einer dreigespaltenen Einheitszeile 185 Anzeigen nimmt an die Heschäftsstelle Berlin 8W. 48. Wilhelmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch Sperr⸗ druck (einmal unterstrichen) oder durch Fettdruck (zweimal unter⸗ strichen) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage
einschließlich des Portos abgegeben. Fernsprecher: F5 Bergmann 7573.
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vor dem Einrückungstermin dei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
* Mr. 282. Neichsbantgirotonto. Berlin, Donnerstag, den 1. Dezember, abends.
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Postscheckkonto: Berlin 41821.
Inhalt des amtlichen Teiles.
Deutsches Reich.
Ernennungen ꝛe.
Bekanntmachung, betreffend die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat November 1932.
Bekanntgabe der Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im November 1932.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.
Bekanntmachung, betreffend die Satzung der Reichsversicherungs⸗ anstalt für Angestellte. Mehrleistungen in der Angestellten⸗ versicherung. Vom 29. November 1932.
Preuszen. Zeitungsverbot. 3 Anzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 65 der Preußischen Gesetzsammlung.
Amtliches.
Deutsches Reich.
Der Herr Reichspräsident hat an Stelle des in den Ruhe⸗ stand getretenen Präsidenten der Oberpostdirektion Holst in Gumbinnen den Präsidenten der Oberpostdirektion Zwirner in Königsberg (Pr.) zum stellvertretenden Mit⸗— glied des Verwaltungsrats der Deutschen Reichspost ernannt.
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Bekanntmachung.
Die Umsatzsteuerum rechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat November 1932 werden auf Grund von § 8 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes vom 30. Januar 1932 (RGBl. 1 S. 39) in Verbindung mit § 45 der Durch⸗ führungsbestimmungen zum Umnsatzsteuergesetz vom 25. Juni 1926 (RGBl. I S. 323) wie folgt festgesetzt:
Ef. vn Staat Einheit RM 1 Aegypten 1ẽ Pfund 14,18 2 Aigentinien 190 Papierpesos 90,40 3 Belgien 100 Belga 58, 46 4 Brasilien 100 Milreis 29,50 5 Bulgarien 100 Lewa 36 6 Canada 1Dollar 3,69 7 Dänemark 100 Kronen 71,80 8 Danzig 100 Gulden 81,98 9 EGstland 100 Kronen 110,970
10 Finnland 100 Mark 6,03 11 Frankreich 100 Franes 16,52 12 Griechenland 100 Drachmen 2,52 13 Großbritannien 1 Pfund Sterling 13,80 14 Holland 100 Gulden 169,48 15 Island 100 Kronen 62,36 16 Italien 100 Lire 21,57 17 Japan 100 Yen 86, 68 18 Jugofslawien 100 Dinar 5, 64 19 Lettland 100 Lat 79, 80 20 Litauen 100 Litas 41,92 21 Luxemburg 500 Franes 58,46 22 Norwegen 100 Kronen 70, 37 23 Desterreich 100 Schilling 52. — 24 Polen 100 Zloty 47, 26 25 Portugal 100 Eskudos 12.77 26 Rumänien 100 Lei 2,52 27 Schweden 100 Kronen 73, 33 28 Schweiz 100 Franken 81,09 29 Spanien 100 Peseten 34. 45 39 Tschechoslowakei 100 Kronen 12, 48 31 Türkei 1 Pfund 201 32 Ungarn 1090 Pengö 73, 42 33 Uruguay 1èPeso 1,70 34 Vereinigte Staaten 1 Dollar 4,21
von Amerika Die Festsetzung der Umrechnungssätze für die nicht in n f rten ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am
Berlin, den 1. Dezember 1937 Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding. Die Reichsinderziffer für die Lebenshaltungskosten im November 1932.
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗
nahrung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung. Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“) ist im Durchschnitt des Monats Nopember
1932 um O, 2 vo auf 118,8 (gegenüber 119,0 im Vormonat) zurückgegangen. Es haben nachgegeben die Indexziffern für Ernährung... . um O0, 1 vH auf 109,5 k ennie, , . Sonstigen Bedarf.. , O1, „ 164,0. Die Inderziffer für Heizung und Beleuchtung hat sich um 0, vn auf 136,4 erhöht. Berlin, den 30. November 1932. Statistisches Reichsamt. J. V.: Dr. Platzer.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis gemäß §1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aende⸗ rung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark lauten (RGBl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. Dezember 1932 für eine Une Feingolddd. — 127 ah 334 4, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel kurs für ein englisches Pfund vom 1. De⸗ zember 1932 mit RM 13,56 umgerechnet — RM 86,5862, für ein Gramm Feingold demnach. ... — pence 49,2710, in deutsche Währung umgerechnet.... — RM 2.78331. Berlin, den 1. Dezember 1932. Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.
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Bekanntmachung.
JI. Auf Grund der Verordnung zur Ergänzung von zialen Leistungen vom 19. Oktober 1932 Artikel 5 (RBl. 1 A499, 500) hat der Verwaltungsrat der Reichsversicherungs⸗ anstalt für Angestellte auf Antrag des Direktoriums am 29. November 1932 folgende Satzung beschlossen:
Satzung der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte. Mehrleistungen in der Angestellten⸗ versicherung.
Neben den gesetzlichen Leistungen (Regelleistungen) des Angestelltenversicherungsgesetzes werden widerruflich folgende Mehrleistungen gewährt:
Erster Teil. Ruhegeld.
§1. Erhält ein Kind nach Vollendung des fünfzehnten Lebens⸗ jahres Schul- oder Berufsausbildung, so wird der Kinderzuschuß bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre gewährt, solange die Schul⸗ oder Berufsausbildung dauert und der Versicherte das Kind überwiegend unterhält. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu erhalten.
8 2.
Der Kinderzuschuß wird für ein Kind nach Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres nicht gewährt, soweit dadurch der ge⸗ setzliche Kinderzuschuß für ein Kind unter fünfzehn Jahren be⸗ schränkt würde (5 58 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes).
Zweiter Teil. Hinterbliebenenrente.
§ 3. Erhält ein Kind nach Vollendung des fünfzehnten Lebens⸗ jahres Schul- oder Berufsausbildung, so wird die Waisenrente für deren Dauer gewährt, jedoch nicht über das vollendete acht⸗ zehnte Lehensjahr hinaus. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu erhalten.
§ 4.
Waisenrenten für Kinder nach vollendetem fünfzehnten Lebensjahre dürfen weder allein noch zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenrenten den nach der Notverordnung vom 8. , . 1931 Fünfter Teil Kapitel 1V Abschnitt 1 5 5 (RGBl. 1 S. 699. 723) zu berechnenden Häöchstbetrag übersteigen; sonst werden die Wassententen für Kinder nach vollendetem fünf⸗ zehnten Lebensjahre nicht gewährt oder gleichmäßig gekürzt.
Bei der Berechnung des Höchstbetrags sind Kinderzuschüsse für Kinder nach vollendetem fünfzehnten Lebensjahre, für die Waisenrente zu gewähren ist, einzurechnen.
Dritter Teil. Gemeinsame Vorschriften.
Durch die Vorschriften dieser Satzung werden lediglich die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und die Ersatzkassen der Angestelltenversicherung zur Gewährung von Mehrleistungen verpflichtet. Im übrigen finden auf die Mehrleistungen die für die gesetzlichen Leistungen (Regelleistungen) geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
so 1 D
86. Beim . , . mit knappschaftlicher Pensionsver⸗ sicherung wird von der Mehrleistung nur der Teil gewährt, der
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nach 5 109 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes auf den Träger der Angestelltenversicherung entfällt. Beträgt der Anteil weniger als eine Reichsmark monatlich, so wird er nicht gezahlt.
Vierter Teil. Uebergangsvorschriften. § 7.
Die Vorschriften dieser Satzung treten mit dem 1. Dezember 1932 in Kraft. Sie sinden mit Wirkung vom 1. Oktober 1932 auch Anwendung auf Ansprüche aus Versicherungsfällen, die vor dem 1. Dezember 1932 eingetreten sind.
§5 8.
Zu einem am 1. Dezember 1932 laufenden Ruhegeld wird auf Antrag der Kinderzuschuß für Kinder, die zu diesem Zeit punkt das fünfzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, nach Maßgabe dieser Satzung vom 1. Oktober 1932 an gewährt.
Das gleiche gilt auf Antrag für Waisenrenten, wenn der Antrag auf Hinterbliebenenrente vor dem 1. Dezember 1932 gestellt worden ist und die Waisenrente wegen Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres nicht zustand oder weggefallen ist.
§ 9.
Für Stiefkinder und Enkel wird die Mehrleistung auch aus Versicherungsfällen, die vor dem 1. Dezember 1932 eingetreten sind, nicht gewährt.
§ 10. Die Mehrleistungen sind nach der Notverordnung vom
Juni 1932 Erster Teil Kapitel II Artikel 2 (RGBl. 1 273, 274) zu berechnen.
5 11. Nachzahlungen für die Zeit vor dem 1. Oktober 1932 finden nicht statt.
II. Der vorstehenden Satzung hat der Reichsarbeitsminister durch Erlaß vom 29. November 1932 — Nr. 1ILa 1007032 — seine Zustimmung erteilt.
III. Das Direktorium gibt zu der vorstehenden Satzung folgende Begründung: Begründung
Zu §S§ 1 und 3: Die Erfahrung über die Weitergewährung von Kinderzuschüssen und Waisenrenten auf Grund des Gesetzes vom 25. Juni 19966 (RGBl. 1 S. 311) hat gezeigt, daß bei den Kindern aus dem Kreise der Angestellten die Schul- oder Berufsausbildung mit dem 15. Lebensjahr im allge⸗ meinen noch nicht abgeschlossen ist. Bei regelmäßigem Ablauf fällt die Beendigung der Ausbildung meist mit der Vollendung des 18. Lebensjahres zusammen. Eine Statistik über die Kinder⸗ zuschüsse liegt nicht vor. Bei den Waisenrenten haben die Aus⸗ zählungen Ende 1927 und 1930 ergeben, daß etwa 22 os auf Waisen im 16. bis 18. Lebensjahr und nur etwa 6—7 vH auf solche über 18 Jahre entfielen. Nach diesen Erfahrungen ist es gerecht⸗ sertigt. die Kinderzuschüsse und Waisenrenten über das vollendete 15. Lebensjahr hinaus weiterzugewähren, wenn und solange das Kind Schul- oder Berufsausbildung erhält, den Weiterbezug aber auf die Zeit bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu be⸗ renzen, weil angenommen werden kann, daß dann in den meisten re die Ausbildung beendet ist und in den wenigen Fällen, in denen die Eltern wirtschaftlich in der Lage sind, dem Kinde eine weitergehende Ausbildung zu geben, ein zwingendes Bedürfnis zur Gewährung eines Zuschusses aus der Sozialversicherung nicht
besteht.
. entspricht dem sozialen Gedanken, den Kinderzuschuß und die Waisenrente auch für solche Kinder weiterzugewähren, die infolge eines geistigen oder körperlichen Gebrechens verhindert sind, sich für einen Beruf auszubilden. Auch für diese Kinder ist aber die Begrenzung des Weiterbezugs auf die Zeit bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gerechtfertigt, weil die Versorgung von Kindern, die darüber hinaus noch infolge ihres Gebrechens außer⸗ stande sind, sich selbst zu erhalten, nötigenfalls den Fürsorgever—⸗ bänden obliegt und nicht zu den Aufgaben der Angestelltenversiche⸗ rung gehört.
Die Feststellung, ob bei einem gebrechlichen Kind das Ge— brechen schon vor Vollendung des 15. Lebensjahres bestanden hatte, ist oft schwierig und hat häufig zum Streit geführt. Diese Ein⸗ schränkung war früher nötig, um eine übermäßige Belastung des Versicherungsträgers zu vermeiden, da die , ö. ge⸗ brechliche Kinder ohne Begrenzung auf ein bestimmtes Lebens⸗ alter weiter zu gewähren waren. Da die Waisenrente jetzt auch im Falle der Gebrechlichkeit stets nur bis zum vollendeten 18. Lebens⸗ jahr gewährt wird, bedarf es dieser Beschränkung nicht mehr.
Zu z 2: Durch die Mehrleistung dürfen die gesetzlichen Lei- stungen der anderen Berechtigten nicht beschränkt werden. Wenn beim Zusammentreffen mit Kinderzuschüssen für Kinder unter 15 Jahren die Rente nach § 58 1 2 des Angestelltenversiche⸗ rungsgesetzes zu kürzen ist, muß den Kindern unter 15 Jahren der Betrag verbleiben, den sie ohne Hinzutritt der Kinder über 15 Jahren erhalten würden. ;
Zu § 4: Der Grundsatz, daß durch die Mehrleistung die gesetz⸗ lichen Leistungen der anderen Berechtigten nicht beschränkt werden dürfen, gilt auch für die Waisenrenten für Waisen über 15 Jahren. Bei Kürzung der Hinterbliebenenrente nach der Votverordnun vom 38. Dezember 1831 5. Teil Kapitel 1 Abschnitt 4 3 (RGBl. 1 S. 699, 722) muß den Waisen unter 15 Jahren und der Witwe der Betrag verbleiben, den sie ohne Hinzutritt der Waisen über 15 Jahren erhalten haben würden. Die Mehr⸗
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