Reichs. und Staatsanzeiger Rr 305 vom 29. Dezember 1932. S. 2.
Reichs- und Staatsanzeiger Nr 305 vom 29 Dezember 1932. S. 3.
schlossenen Abkommen zur Vermeidu anbiger im Deutschen Reiche zuziehen ist.
ng von Doppelbesteuerung der
Bekanntmachung. zur Einkommensteuer nicht heran- h 3
§ 8 der Verordnung des Reichspräsiden⸗ für den landwirtschaftlichen September 1932 (RGBl. 1 S. 487 und senen Durchführungs⸗ ur 1932 (RGBl. rklärt, daß die Lippische Landes⸗ Kreditanstalt in Detmold in hr auf Grund von Hypotheken aus—⸗ eibungen in bisheriger Höhe weiter
führung
der Zinssenkun ür land wirtschaftliche 3 af .
Artikel V. durch Hingabe
Vorbehaltlich der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Sonderkündigungsbestimmungen werden die Zollbindungen oder Zollermäßigungen aufrechterhalten, die die in den Listen A, B andelsablommens vom 17. August 1927 aufgeführten Erzeugnisse zur Zeit der Unterzeichnung des vorliegenden Zusatz⸗ abkommens genießen.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile hat das Recht, für eines oder für mehrere der im vor wähnten Erzeugnisse die Wirkungen der Zollermäßigungen durch eine . — ündigungsfrist mit der Maßgabe zu beseitigen, daß mit Atlauf dieser Frist die erwähnten Zollbindungen oder Zoll⸗ ermäßigungen wegfallen.
Macht einer der Hohen Vertra ihm in Absatz 2 dieses Artikels gege andere Vertragschließende Teil, unbe irkung der Kündigung, wenn er der Ansi t. ist, daß farische Gleichgewicht zu seinem Nachteil gestört ist, die unver⸗ zügliche Einleitung von Verhandlungen verlangen, um zu begründen und um gegebenenfalls einen iederherstellung des erwähnten Gleichgewichts zu Falls es nicht gelingt, binnen zehn Tagen, gerechnet von dem Intrafttreten der neuen Zölle ab, zu einem Einver⸗ nehmen zu gelangen, kann derjenige Vertragschließende Teil, der entweder Bindungen oder Er⸗ mäßigungen enthaltenden Zollsätze für eines oder für mehrere der im ersten Absatz erwähnten Erzeugnisse erhöhen, ohne jedoch in dem einen oder in dem anderen Falle bei der Einfuhr der Waren andere Maßnahmen anzuwenden als solche, deren Rück⸗ wirkungen im Warenverkehr sich das Gleichgewicht halten.
Artikel VI.
Der Artikel 1 des Handelsabkommens vom 17. August 1927
erhält folgende Fassung:
Die Meistbegünstigung erstreckt sich nicht auf:
a) die von einem der Hohen Vertragschließenden Teile an— grenzenden Staaten gegenwärtig oder künftig gewährten Vergünstigungen zur Erleichterun einer Ausdehnung von äußerstenfalls 15 km beider der Grenze; .
b) Vergünstigungen, die einer der Hohen Vertragschließenden
einem anderen Staate etwa einräumt, um die in⸗ und ausländische Besteuerung auszugleichen, insbesondere verhüten oder um gegenseitigen Rechtsschutz und seitige Rechtshilfe in Steuerfachen oder Steuerstra
18 quinquies / 7 einschließlich: 30 / 44 einschließ⸗
einschließlich; 4953 einschließlich: 55; 57/67 einschließlich. . = ö
2. Abschnitt. — 68/18 bis einschließlich; 80 / 83 einschließlich: 84A, mit Ausnahme von Bananen und von Johannis⸗ brot; 84 B; 85, mit Ausnahme von anderen als eßbaren Datteln; Ss, mit Ausnahme von Oliven und Picholinen; 8791 einschließlich; 2 / 9g einschließlich; 1090, mit Aus⸗ nahme von Paprika; 101ñ146 einschtießlig; 149; 1653 / 174 quater einschließlich. ; ;
3. Ab schnitt — 175/187 einschließlich; 188 bis / 25 bis ein⸗ schließlich; 28; 229; 231 und 235. —
4. Abschnitt. — M / O23 einschließlich; 25/0144; 0145, mit Aus⸗ nahme von natürlichem Quecksilbersulfid; 0O1461s0205 ein⸗ schließlich; (206 bis / 392; 286/290; 292 359 quinquies I61 452 einschließlich; 453 bis / Cos einschließlich; 610/628 bis einschließlich; 630/647 bis einschließlich; 618 bis / 54 einschließlich.
Auf Grund des ten über die Zinse
. 3 2. ' ? ĩ 2 l- Im Falle der Anforderung durch das Finanzamt wirkt Realltedit vom 2.
fordernden Steuer der Stenerausschuß mit, oraussetzungen vorliegen, un er denen nach § 33 g die Mitwirkung des Steuerausschusses
Hypotheken von Schatzanweisur Gemäß § 8 der Verordnung des Re zerleichterung für 27. September 1532 (Re mit, daß sämtliche prei Lreditinstitute in der Schuldverschreibungen i Es sind dies folgende Kreditinstitute: Central⸗Landschaft Kur⸗ und Neumärk!
rleichterung
ichspräsidenten über die den landwirtschaftlichen Realkredi: von ichsgesetzhlatt 1 S. 480) erklären wir hier chen landschaftlichen (ritterschaftlichen) Lage sind, die von ihnen ausgegebenen n bisheriger Höhe weiter zu verzinsen.
es Artikels 8 der dazu erlaf gänzungsverordnung vom S. 534 wird hiermit e
b Staatliche
e ist, die von i
gegebenen Schuldverschr
zu verzinsen.
Detmold, den 28. Dezember 1932.
Lippische Landesregierung.
bei Testsetzung der anzu soweit nicht er Reichsabgaben nicht erforderlich ist.
(2) Der Bescheid schriftlich zu erteilen. Gegen den Bescheid, durch den die St das Berufungsverfahren (89
nung) gegeben.
November
durch den die Steuer sestgesetz wird, ist der Lag j , * euer festgesetzt wird, mit vierzehn⸗
onderkündigun 9 ff. der Reichsabgabenord⸗
, jerry fer h erh
Veues Brandenburgisches Kre Ostvreußische Landsch Westpreußische Neue Westpreu Pommersche L Neue Pommers
Staaten in Berlin, es Kreditinstitut in IV. Schlußbestim mungen. m Rr, nn. in Berlin,
* b 9. Landschaft in Marienwerder, ßische Landschaft in Marienwerder, andschaft in Stettin, che Landschaft für den Kleingrupdbesitz in
chaft der Provinz Sachsen in Halle, g⸗Holsteinische Landschaft in Kiel, sische Landschaft in Breslau Landschaftlicher Kreditve Holstein in Kiel, Bremen'scher Ritterschaftlicher Kreditverein in Stade, Ritterschaftliches Kreditinstitut für das Fürstentum Lüne— burg in Celle, Ritterschaftlicher Calenberg, Göttingen,
schließenden Teile von der
enen Möglichkeit Gebrauch, Bekanntmachung.
Aufsichtsbehörde erklärt Verordnung des Reichspräside rung für den landwirtschaftlichen Realkredit vom mber 1932, daß die Württ. Hypothekenbant ge ist, die von ihr ausgegebenen n bisheriger Höhe weiter zu verzinsen.
Die Präsidente zur Durchführung tigen Einkünften Verwaltungsanordnungen zu erlassen
n der Landessinanzämter sind ermächtigt, die ugs von beschränkt steuerpllich⸗
ihres Bezirks erforderkechen
Die unterzeichnete mäß § 8 der Zinserleichie
hiermit ge⸗
Beanstandu Liste der Positionen und Expositionen des deutschen Zolltarifs, bei
denen Frankreich die Meistbegünstigung genießt.
1. Abschnitt. — 1 bis M einschließlich; 38, mit Ausnahme der Cycasstämme ohne Wurzeln und Wedel; 39 bis 42 ein⸗
ließlich; 44 bis 65 einschließlich; 67, mit Ausnahme der
uskatnüsse: 68 bis 116 ein nahme des Stockfisches; 19 bis 165 einschließlich; 166, mit Ausnahme des Sonnenblumenöls und Sojabohnen öls; 167, mit Ausnahme des Sonnenblumenöls und Soja⸗ bohnenöls; 169 bis 184 einschließlich; 186 bis 188 ein⸗ schließlich; 199 bis 194 einschließlich; i67 bis 214 einschließ⸗ lich; 216 bis 2209 einschließlich.
2. Abschnitt. — 21 bis 237 einschließlich; 238, mit Aus⸗ nahme des Torfs; 239 bis 241 einschließlich; 243 bis 245 einschließlich.
Abschnitt. — 247 bis 264 einschließlich.
Abschnitt. — 265 bis 267 einschließlich; Al bis 280 ein⸗ schließlich; 282 bis 320 einschließlich; 321, mit Ausna des natürlichen Indigo; 322 bis 369 einschließlich; J mit Ausnahme von Zündhölzern und Zündspänchen; Z6s bis 390 einschließlich.
nit t. — 391 bis 543 einschließlich.
nitt. — 544 bis 567 einschließlich; 569.
chnitt. — 570 bis 586 einschließlich. ;
chnitt. — 588, mit Ausnahme der Geflechte aus Stroh;
sd, mit Ausnahme der im Abs. 2 dieser Nummer auf⸗ geführten Erzeugnisse; 590 bis 594 einschließlich.
1b schnitt. — 595 bis 600 einschließlich.
0. Ab schnitt. — 601 bis 6os einschließlich; 611; 613 bis 648 einschließlich.
Abschnitt. — 649; aus 650 chemisch bereiteter Holzstoff
Zellstoff, Zellulose); O51 A bis 63 einschließflich. bschnitt. — 674 bis 677 einschließlich.
bis 708 einschließlich; 710.
bis 734 einschließlich.
bis 7665 einschließlich; 767; 768.
nitt. — 769 bis 776 einschließlich.
bis 891 einschließlich.
; bis g25 einschließlich.
Abschnitt. — 926, geg bis gas einschließlich.
Stuttgart in der La Schuldverschreibungen i
Stuttgart, den 22. Dezember 1932. aftsministerium. : Staiger.
Diese Verordnun ab in Kraft.
Berlin, den 23. Dezember 1932. Der Reichsminister der Finanzen. J. V.: Zarden.
a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1983 J rband für die Provinz Schleswig⸗
die Beanstandung erhebt, die
schließlich; 117, mit Aus⸗
Kreditverein Fürstentümer
Bekanntma chung. Grubenhagen und Hildesheim in
zember 1932 ausgegebene Nummer 83 des atts, Teil 1, enthält: präsidenten zur Förderung der r Fette und inländischer Futter⸗
Bekanntmachung
über den Londoner Gold Verordnung vom 10. Wertbere
Die am 28. De Reichsgesetzbl die Verordnun Verwendung inländ mittel, vom 23. De die Verordnung über die Kranke beim freiwilligen Arbeitsdienst, vom die Verordnung über die gegen Tilgungskassen Aktiengesellschaft 24. Dezember 1932, Verordnung zember 1932, und die Zweite Berordnung über Mitwirkung von Landes⸗ amten im Finanzgericht, vom 24. Dezember 18932. Verkaufspreis: 0,15 RM. M für ein Stück bei Voreinsen
Landschaft der Provinz Westfalen in Münster.
Berlin, den 29. Dezember 1932.
Zugleich im Namen des Preußischen Ministers für Wirtschaft und Arbeit.
Der Preußische Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Der Kommissar des Reiches. J. V. Mussehl.
preis gemäß 1 der Ottober 195 zur Aende⸗ chnung von Hypotheken die auf Feingold RGBl. 1 S. 569). Dezember 1932
ü
dem Rerliner Mittel.
g des Reichs ischer tierische zember 19332,
rung der und sonstigen Ansprüchen, (Goldmar lauten l Der Londoner Golzpreis beträgt am 29. für eine Unze Feingold in deutsche Währung nach kurs für ein englisches Pfund vom 29. De⸗ Me 14,90 umgerechnet — RM S6, 7417, — K pence 47,051 RM 2, 78881.
8
n⸗ und Unfallversicherung 22. Dezember 1932, Bilanzierung von Forderungen gewerbliche Kredite
sches Finanzierungsinstitu
2
des Grenzverkehrs in und gegen die zember 1932 min!)
für ein Gramm Fein in deutsche Währung umgerechnet
Berlin, den 29. Dezember 1932.
Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.
; ö Teile gegenwärtig oder künfti gold demnach Mineralölsteuer, geg J fig
Bekanntmachung.
Auf Grund des 3 8 der Verordnung des Re ichterung für den landwirtschaftlichen ptember 1932 — RGBl. 1 S. 480 — und des Artikels 8 der dazu erlassenen Durchführungs- und Ergänzungsverordnung vom 24. November 1957 — RGBl. 1 S. 534 — erkläre ich, daß
die Lande
Doppelbesteue rung
- 1 &
denten über die Zinserle Realkredit vom 27. Se
. . 3 ö ö è ; .
.
sendungsgebühren: 004 R Berlin NW 40, den 28. Dezember 1932. Reichsverlagsamt Dr. Kaisenbe rg.
Schutzmaßnahmen, Währungsspanne, die jeder der Hohen Vertragschließenden Teile gegebenenfalls einzuführen sich veranlaßt sähe, um die Wirkungen einer plötzlichen Störung des Gleichgewichts im Wertverhältnis der Währungen beider Länder zuein⸗ ander gerecht auszugleichen;
abgeschlossene oder in Zukunft abzuschließende
Abkommen, die den Empfehlungen .
Stresa entsprechen, unter den im Schlußprotokoll dieser
Konferenz vorgesehenen Vorbehalten;
Rechte und Vorrechte, die dur
schließenden Teile künftig dritten Staaten in mehrseitigen
Verträgen, an denen der andere Teil sich nicht beteiligt,
werden, sofern diese Rechte d
mehrseitigen, unter den Auspizien des Völterbundes ab⸗
geschlossenen, durch ihn eingetragenen und allen Staaten
im Beitritt offenstehenden Verträgen
ragweite festgesetzt sind, sofern diese Rechte und Vorrechte
nur in diesen Verträgen ausbedungen sind, und ihr Genuß
Vertragschließenden
sichert, und sofern endlich der andere Vertragschließende
Teil nicht Gegenseitigkeit gewährt.
.
Betkanntm ach un g.
gsrat der Reich Nr 2 der Verordnung 31. März 1930 (RG sassung der Verordnung vom 5. Jui 1933 aujeiger Nr. 157) und der (Deutscher Reichsanzeiger Der Monopolverfaufspren der beträgt für Mais bis einichließlich a) für eine Tonne Donaumaig .. für eine Tonne Plata— Dieje Prense gelten: Für mittlere Qualität und Kondition. l. Bei Eingängen seewarts Basis loco Abrechnungegruntlage. .Bei Eingängen flußwärts via Passau oder bahnwärtg Erzeugerland eingehende Kufstein. Simbach, Salzburg Budapest, ex Schlepp
Der Verwaltun Grund des §?7 Maisgesetzes vom
sbank der Provinz Ostpreußen in Königs⸗
2. die Provinzial-Hilfskasse für die Provinz Nieder⸗ hlesien in Breslau,
ie Landeskreditkasse in Kassel,
die Nassauische Landesbank in Wiesbaden, annoversche Landeskreditanstalt in Hannover, die Landesbank der Rheinprovinz in Düsseldorf
in der Lage sind, die von ihnen auf Grund von Hypotheken und Grundschulden ausgegebenen Schuldve bisheriger Höhe weiter zu verzinsen.
Berlin, den 29. Dezember 1932.
Der Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit. Der Kommissar des Reichs.
smais telle hat auf zur Ausführung des 1 S. 111) in der (Deutscher Reicht⸗ Verordnung vom 23. Dezember 1932 tr. 3) folgenden Beschluß gefaßt:
Brens en. Ministerium des Innern.
Dem Oberregierungsrat Dr. von g als Landrat das Pr hmigt hat, ist das L
nit t — 678 nit t. — 713 nit t. — 735
der Konferenz von Haber, desten
andratsamt in Anklam
2 1 . 3 . ö I. ö .
Wiederverwendun ministerium gene n worden.
h einen der Hohen Vertrag⸗ chnit t. — 777
Reich smais⸗ schnit t. — SS
10. Februar 1933: 6 . 2. 180 RM, oder anderen Mais 195 RM.
SO T e
. ö und Vorrechte ö , ö. ; rschreibungen in Das Preußische Staatsmi . ;
vom 4., 11., 19. und 23. Nov
Die Rettungsmedaille am Bande an: Reinhard Jüdtz, Landwirt,
Hildegard Kleiber, Zimmerman Gerhard Neuenfeldt, Fleis Werner Holzhüter, Kaufm Erika Trapp, Fräulein, Peter Jörgensen Dr. Heinrich North Wilhelm Welsan Johannes Udtke
nisterium hat mittels Erlasses
Zeich nungsprotokoll. ember 1932 verliehen:
von allgemeiner eik Hamburg als Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels
Artikel 1 bis 6 und der Artikel 8 des Handels
17. August 1927 beseitigt werden, bleiben au
zum Handelsabkommen die
estimmunge
stehen, aufrech
. zu Artikel 1
zu Artikel 5
zu Artikel 8 mit Ausnahme von „zu Nr. 180“ des deutschen Zolltarifs Weinkontingents —.
l, durch den die abkommens vom s dem Zeichnungs⸗ nachstehend aufgeführten die mit dem erwähnten Artikel in Zusammen
Neuhäuser, Kreis Fisch⸗
Schülerin, Insterburg,
n, Torgau,
cher, Ostdiebenow,
ann, Berlin⸗Friedenau,
unmittelbar Waggons) via Lindau, r schwinmend assau als Abrechnungsgrundlage. Bei Eingängen flußwärts ü Donau⸗Elb Tetschen. Bodenbach) Abrechnungegrundlage. . Bei Eingängen bahnwärts üb übergange von Oderberg bis Neu Bentschen promp rechnung grundlage. anderen als Plata oder Donauma als Abrechnungegrundlage. gen Waren außer Mais, die unter die Guineagetrelde, Mohren hirse, Negeikorn— allen, ist der Mon
erer —r— Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Nachstehend wird der deutsche Wortlaut des am 28. De= zeichneten Zusatzablommens zum n 17. August 1927 am gleichen Tage unterzeich⸗ deutsch⸗französischen ch zwischen dem Saarbecken⸗ et vom 23. Februar 1928 Das Zusatzabko]mmen enehmigung der deutschen ebung beteiligten Körper⸗
Artikel VII.
Unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder der Wieder— einfuhr und unter Vorbehalt von Sicherungsmaßnahmen wird gegenseitig die zollfreie Ein⸗ und Ausfuhr zugestanden:
1. für gezeichnete und schon gebrauchte Säcke, Kisten. Fässer aus jeglichem Stoffe, Korbflaschen, Körbe und andere ähnliche Behältnisse, die leer eingebracht werden, lt Ausfuhr zu gelangen, oder die leer wieder eingeführt werden, nachdem sie gefüllt ausgeführt wurden; ⸗ . ;
2 für, Möbelwagen jeder Art sowie für Möbelkästen, ob sie nun die Grenze auf der Straße oder auf der Eisenbahn über— schreiten, aber nur soweit sie nicht zu Inlandstransporten ver— wendet werden; ; . J
3. für Werkzeuge, Instrumente und mechanische Gexäte, die zur Vornchme von Montierungs⸗, Probe⸗ oder Ausbesserungs⸗ arbeiten an deutschen, in Frankreich aufgestellten oder an fran⸗ zösischen, in Deutschland aufgestellten Maschinen und Apparaten von dem Gebiete des einen der Hohen Vertragschließenden Teile in das Gebiet des anderen Teiles eingeführt werden;
4. für die zum Ausproben Maschinen, Apparate und deren Teile; .
5. für Warenproben und Muster unter den in Artikel 10 unterzeichneten int. nationalen Abkommens für die Vereinfachung der Zollförmlich⸗ keiten bestimmten Bedingungen;
6. für die zur Ausbessern stimmten deutschen oder franzö und einzelnen Teile davon. . .
Die Frist zur Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr soll für die in den Ziffern 1 und 2 vorgesehenen Fälle nicht weniger als drei Monate und für die übrigen in diesem Artikel vorgese nicht weniger als sechs Monate betragen.
Artikel VIII.
Bei der Anwendung des Artikels 22 des Handelsabkommens vom 17. Angust 1927 werden die Uriprungszeugnisse, die von anerkannten Landwirtschafts⸗ kammern ausgestellt sind, mit gleicher Geltung und unter den gleichen Bedingungen wie die von den Handelskammern aus— gestellten Zeugnisse zugelassen.
Artikel 1X.
Dieses Zusatzabkommen bildet einen integrierenden Bestand⸗ französischen Handelsabkommens vom 17. Angust ratifiziert werden und tritt am zehnten Tage nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunde Paris erfolgen soll, in Kraft. j Teile behalten sich vor, das Zusatzabkommen bereits vor dem Austausch der Ratifikationsurkunden von einem noch zu verein⸗ barenden Zeitpunkt ab vorläufig anzuwenden.
er Tetschen⸗Bodenbach (nur e Umschlage verkehr Bratislava — loco cif Hamburg als
er die ostdeutschen Grenz Prostfen Basis waggonfrei te Verladung vom Ur
Maschinistenassistent, Flensburg, e, Referendar, Halberstadt,
dit, Schütze, 12/R.R. 4, Schneidemühl, Kaufmann, Reetz, N Franz Miele wezyk, Kanalarbeiter,
Gelinsky,
— Kontrolle
zember 1932 in Berlin unter deutsch⸗französischen H sowie der deutsche Wortlaut des Notenwechsels einbarung über den Warenaustaus gebiet und dem deutschen Zollgebi vorläufig veröffentlicht. Notenwechsel unterliegen no wie der französischen an der Gesetzg Sie werden jedoch, und zwar deutf Grund der Verordnung des der Wirtschaft vom 9. März S. 121, 1265, mit Wirkung bom 1. Februar läufig angewendet werden. 3Zusatzabkom men zum deutsch⸗französischen Handels abkommen vom 17. Au gu st 1927. Französische Regierung von dem ge⸗ der gegenwärtigen wirtschaft— tragen und den Warenverkehr haben die folgen⸗
um gefüllt wieder zur vrungs land
andelsabkommen vor In II. und III.
Lund II dieses Zusatzablommens wird schließenden Teile mit Wohlwollen die ĩ andere Vertragschließende Teil fnahme neuer Erzeugnisse in die er⸗
Ilfen, Kr. Lüding—
Oberregierungs⸗
zu den Artike
Hinsichtlich der Listen jeder der Hohen Vert Begründungen prüfen dafür vorbringt, um die Au wähnten Listen zu erreichen.
8 gilt Platamais 2. Für diejen
Kaffernhmse sorghum vulgare) f lich 10. Februnr 1633 der Betrag, machung vom 8. Juli 1933) und die Tonne entspricht.
3 Der Uebernahmepreis der aus dem Ausland eingeführten
Zolltarif⸗Nr. 8
Guineakorn, — Soꝛghohiise, opolperkau preis bis einschließ- der dem Ue bernahmepreis (Bekannt⸗
einem Zuschlag von 79 RMeüfür
Sans Evers, Kaufmann, Düsseldorf, Franz Masch, Maurer, Stettin. Die Erinnerungsmedaille für Re Gefahran: Albert Eckl, Oberprimaner Rudolf Mellwig,
Kaffernkorn,
. . tung anz zu Artikel v.
Die Bestimmungen des Absatzes 3 schließen für jeden der Hohen Vertragschließenden Teile nicht die Mögli daß gegebenenfalls die im genannten Artikel vor— esehenen Verhandlungen bereits vor ist eröffnet werden.
cherseits auf Reichspräsidenten zum Schuge 1932, 4. Teil, S 1 (RGBl. 1
. . . er, Scherfede, Kreis Warburg, . Neichsmaisstelle für dieje Abiturient, Scherfede, Kreis War— Waren, die unter
andere nicht besonders genannte Getreide—⸗
Zolltarif⸗Nr. 10 Reis, Nr. 163 (Reis, poliert),
192 Reisabfälle Abfälle beim Schälen und nicht zur menschlichen Ernährung
keit aus, zu
e
oder zu Versuchen bestimmten
. 1933 ab vor⸗ Ernst Hufnagel Wolfgang Wetzli Karl Deus
Hotelbesi Ablauf der Kündigungs— „Hotelbesitzer, Aßmannshausen, g unpolierh, ng, Student, Königsberg, Pr., ner, Schreiner, Braubach, Kr. St. Goars—
zu Artikel VI.
Anwendung der in Absatz e vorgesehenen Be— aß der Fall einer „plötz⸗ nur als vorliegend erachtet sich im Wertverhältnis der Währungen beider ied von mehr als 10 vH ergibt.
n von Reis verwendbar), Zolltarif⸗Nr. 194 (Rückstände von Reis, nicht zur menschlichen Brauntwein⸗Spülicht Schlemp e⸗-Schlempe aus Reis) l Tagesauslandspreis Reichsmaisstelle angebotene Ware Angebot der Reichsmaisstelle ab Der Monopolverkaufspreis Waren für die * 33 einschließlich iahmepreisen und folgenden Zus
für Waren der Zolltarif-Nr. 8. für Waren der Zolltarif⸗ mit 2,59 RM
Paul Kloß, Oberprimaner, Marienburg, Kr. Marien—
Walter Hoppenworth, Musiker, Wilms, Schlosser,
Hermann Manthey, Milchfahrer, Poplow, Kr. Belgard.
Hinsichtlich der stimmungen besteht lichen Störung des Gleichgewichts- werden kann, wenn Länder ein üntersch
in ihrem Ursprungsland be⸗
chen Maschinen und Apparate Einverständnis, d
Die Deutsche und die meinsamen Wunsche bese lichen Lage Rechnung zu zwischen den beiden Ländern zu verbessern, den Bestimmungen vereinbart:
Artikel l.
An die Stelle der Artikel 1 bis 6 und des Artikels 8 Handelsabkommens vom 17. August 1927 treten Artikel II Lis IV des Zusatzabkommens.
Artikel II. fgeführten Erzeugnisse deutschen Ur⸗
der Siärkeerzeugung aus
e Nienburg, Weser, Ernährung verwendbar; 9 ᷣ
Kr. Kempen⸗
Reis; Melass allen, ist der verzollt), der für die der an dem das geht, loco eit Hamburg besteht. Reichsmaisstelle für die in zeit vom 29. Dezember 1932
Der Absatz 5 nungsprotokolls erhält folgende F
Wegen der schweren Unzuträglichkeiten im Gefolge der Verhote und Beschränkungen dürfen solche Maßnahmen nur im Falle einer außerordentlichen Zwangslage ergriffen
sie dürfen keinesfalls ein willkürliches Mittel bilden, die Landesproduktion zu schützen und in gar keinem Fall eine Diskriminierung zum Nachteil des anderen Ver⸗ tragschließenden Teiles hervorrufen. auf das Fortbestehen der Gründe oder der Verhältnisse be⸗ schränkt sein, um derentwillen sie getroffen sind.“
der e, ,,, . „zu Artikel 12“ des Zeich⸗ ; 5 um Handelsabkommen vom 17. August 1927 Das Preußische Staatsmini . ; 3
26. Noveniber 1932 verliehen: Die Rettungsmedaille am Bande an: rschütze, J. J.-R. 11, Leipzig,
Dr. jur., Neusalz a. Oder, Rangieraufseher,
sterium hat durch Erlaß vom . — nachstehende bis zum 10.
. Februar 19 den vorerwähnten Ueber!
Versandland Basilius, Obe 2. Kurt Geicke, Volkswirt 3. Wilhelm
4. Fritz Sch
Die in der Liste 1 aufgefü und dentscher Herkunft n das französische Zollgebiet die Sätze des Minimal⸗
85 RM je Tonne, tig sindz 85 RM je Tonne, 110 RM je Tonne,
je Tonne,
: Nr. 10 (soweit sie je dæ zollpfli der Zolltarif⸗Nr. Aos. 1 angeführt sind) . der Zolltarif⸗N Abs. 1 angeführt sind) ferner für Waren der 3 unter Zollsicherung abgela olltarif⸗Nr. er Ueberna
Ihre Dauer muß
midt, Bahnhofsoberschaffner, Brügge, Kreis Sie unterlie
1 gen in gar keinem Falle Abgaben, die weniger günstig sind als
die von Frankreich auf jeden anderen fremden Landes erhobenen
Artikel III.
führten Erzeugnisse des französischen hrer Einfuhr in das deutsche
gar keinem Falle Ab schland auf glei s erhobenen Abgaben.
Artikel 1J.
stimmungen der vorstehenden Artikel IJ n Artikeln g, 19, 14 und 17 des Handels⸗ August 1927 vorgesehene unterschiedslos auf alle Waren
sichtlich der Zölle und Abgaber e sind), die mit
teil des deut
ichartige Erz isse chartige Erzeugniss 1927. Es so
1. i9! lsoꝛ olltarif⸗Nr. 10, 3 werden 1 RM je Tonne,
hmepreise der Reichsmalsstelle ür die im Inlande gewonnenen Nr. 192 und der zur Zolltarif⸗Nr. 191 usw. wird b reise enthalten
Die Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr an:
g Dasch key, Bademeister,
chumacher, Landiirts
3. Bruno Hahn, Gef 4. Friedrich⸗Wilh i g⸗Holstein⸗Glü ck Hökholz bei Groß Waabs.
n, der in
Die Hohen Vertragsch zu Artitel vm.
Bei der Anwendung des Artikels Vill werden den Landwirt— taatlich anerkannten Organe gleich⸗ er Bezeichnungen die gleichen Be⸗
Die in der Liste II aufge ollgebiets genießen jeder ollgebiet die niedrigsten Zollsätze. Sie unterliegen in günstig sind als die von jeden anderen fremden Lande
Essen⸗Steele, chaftsgehilfe, Orsoy,
reiter, 2/ J⸗R. 3, Marienburg, zu Schles⸗
für Waren der
Die Festsetzung sowie der Monopolderkan Reisabfälle der Zolltarif gehörenden Reisrückstände
4. Die Monopolverkaufs Bekanntmachung tungsdauer der änderung in Kraf entsprechend.
Berlin, den 29. Dejember 1932. Der Vorsitzende des , der Reichsmaisstelle.
schaftskammern die folgenden estellt, die trotz anderslauten gnisse haben: . „Bayerische Landesbauernkammer“ und „Kreisbauern⸗ kammern“ (Bayern), „Sächsische Fachkammer für Forst⸗
f und „Sächsische Fachkammer
aben, die weniger . . ; artige Ern ff u Urkund dessen hahen die hierzu gehörig beglaubigten
Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.
In doppelter Urschrift ausgefertigt in deutschem und fran— ortlaut zu Berlin am 28.
e am Tage der ritt während der Gel⸗ rkaufspreise eine Zoll⸗ Monopol verkaufspreise
für Gartenbau“ Unbeschadet der Be
und III bleibt die in de abkommens vom 17.
stgesetzten Monopolve
ezember 1932. so ändern sich die
* 1 * ** 2 J . ᷣ ö Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen J und Forsten. Landstallmeister Burow 1933 in den Ru
Meistbegünstigungs⸗ anwendbar, und zwar eder Art (die keine lusfuhr, Durchfuhr, hängen, als auch oSrschriften, Förmlichkeiten
Berlin, den 28. Dezember 1932.
Herr Botschafter! Ich habe die Ehre, Euerer Exzellenz zu bestätigen, daß die Deutsche Regierung mit der Französischen Regierung darüber einig ist, die Vereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich vom 23. Februar 1928 über den Warenaustausch
Auswärtiges Amt. sowohl hin Einfuhrzöll Einlagerung
sichtlich der si und Gebühren.
iste der Erzeugnisse des deutschen Zollgebiets, die bei ihrer Ein⸗
der Ein uhr, r nach Frankreich den Minimaltarif und die Meistbegünstigung
und Umladung zusammen ch darauf beziehenden V
1. Januar Landgestüts Labes ist meister Althaus ü
hestand versetzt. Die Leitung des zum gleichen Zeitpunkt dem Landstall⸗ bertraͤgen.
1. Abschnitt. — 1/14 einschließlich; 14 ter; 1 : Auĩsnahme von Brieftauben; 14 quinquies / is ter ein⸗
14 quater,
zwischen dem Saargebiet und dem deutschen Zollgebiet in folgender Weise zu ergänzen und abzuändern:
J. Siste A.
An Stelle der Position aus 317 Kaffee⸗ und Zichorienersatz⸗
. stoffe
ist zu setzen: aus 317 gZichorien, gebrannt oder ge⸗
mahlen und
aus 317 Kaffee⸗ und Zichorienersatz⸗
. stoffe
Diese Vereinbarung soll ratifiziert und die Ratifikations-= urkunden sollen sobald als möglich in Paris ausgetauscht werden. Der Zeitpunkt der Inkraftsetzung soll von beiden Regierungen im gemeinsamen Einverständnis fesigesetzt werden.
II.
Seiner Exzellenz, dem französischen Botschafter Herrn Frangois Poncet, Berlin.
Die beiden Regierungen behalten sich vor, diese Ver⸗ einbarung von einem noch zu vereinbarenden Zeitpunkt an
vorläufig anzuwenden.
Ich benutze auch diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Bot⸗ schafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
Statistit und Volkswirtschaft.
Nachweisung
des Steuerwerts der im Monat November 1932 gegen Entgelt verausgabten Tabaksteunerzeichen und der aus dem Steuermwert berechneten Menge der Erzeugnisse.
(G I der Bestimmungen über die Tabakstatistit. Vorläufige Ergebnisse.)
1. Zigarren.
Kleinverkaufspreis für das Stück
in Reichsmark
Steuerwert
bis zu 3 Rp.. zu 4 Rof .. zu 5 Rpyf .. zu 6 Rpf .. zu ö zu 8 Rpf ..
zu 9 Ryf
zu 19 Rpyf . zu 11 Rpf . ju 12 Rp.. zu 13 Rpf
zu 86 pf .. von über 50 Rpf ..
zusammen ..
105995 56 279 636 550 747 474 154 700 511 530 36 380
5 014820 27 965 634 609 41938
13 229
3 4695 546 31265 16697 55 511 1074 1616466 73 406 398 304 341 190 9995 92713 1470
33 580 31012
14199 696
2. Zigaretten.
Kleinverkaufspreis für das Stück
in Reichsmark
Steuerwert
bis zu 26 Rpf .. zu 3 Rpf .. zu ö zu 5 Rp.. zu 6 Rpf .. zu 8 Rpf .. zu 19 Rbf zus 17 Ryf zu 15 Rpf von über 15 Rpf
zusammen ..
3a. Feingeschnittener
2 428 875 15 170929 3 295 050 5 118392 2 964678 96 261
39 128 1669 K 4041
29 119735
Kleinverkaufspreis für das Kilogramm
in Reichsmark
Steuerwert
m 1a Rn.. in 18 RM.. zn w R.. mii, zun R Rn.. zu 30 RM.. jun 3a gen .. zud 40 RM.. zu 45 RM.. zu 50 RM.. von über 0 RM ..
zusammen. .
3b. Steuerbegünstigter Feinschnitt
44902 2924 2726 7752
274 973
2 623 992
—
90 ho 9
Kleinverkausspreis für das Kilogramm
Steuerwert in Reichsmark
bis zu 10 RM .. ju 12 RM.. zu 14 RM .. zu 16 RM. zu 18 RM.. zu 20 RM.. uiii, zu 25 RM.
von über 25 RM..
zusammen ..
v 4083496 88, 8 536 839 97 39 220 O, h 53 120 08 833 99 8 hd 91 8 90 1824 0.9 14 29 4724 846 1000
lonti gent)
. ; — ö
Berechnete Menge der Erzeugnisse
10900 Stück
— —
C do
8
—
B — wk C O L — 06 O dj C C O — M C0 —— —
— —
de S do de e N S d - dò 2 = o.
—— ——
— — — 9
— Q — — —
Berechnete Menge der Erzeugnisse
Rauchta bak.
Berechnete Menge der Erzeugnisse
8 NN
— DO NO, , O —
und Schwarzer Krauser.
Berechnete Menge der Erzeugnisse