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3 Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 31 vom G. Februar 1933. S. 2. Neichs, und Staatsanzeiger Ur. 31 vom 6. Februar 1933. G. 3.
ren,, . Von den 23 3 n Ss nn Bekanntmachung. Artikel 1. Gewerbe betreib D 5 hat Gasbl im Preis angezogen, währen lmöl und Talg Der „Oberschlesische Volks bote“, Geschäfts⸗ Die Angehörigen des einen vertragschli S Fandel noch ein Gewerbe betreiben. Die vertzagschlie ßenden Abkommens über die Vereinfachung der Zoll förmlich Jedes Vorrecht, jede Befreiung oder sonstige Vergünstigu r rene ge ben ieder zn hn dnn dn ene hes ndl l, i Röser, ie hein, Ill, in emen erase eh bree mn, len sch in dieler Finiicht voile zrrsh shr=t Ge e, , , g, me, ,, , ,, , für FRautschut und unter den Baustoffen — für Schniti⸗ werden hiermit auf Grund des 5 6 der Verordnung des und a, , dieselben Vorrechte, Befreiungen und Be hehe etzgbung vor. Ar titel? en 6 Monaten; diese Frist kann auf 12 Monate ver⸗ dritten Landes oder ihren Ladungen eingeräumt wird, soll auch
holz Jin blech und Firn is rütckläufin Herrn Reichspräsidenten zur Erhaltung des in teren . aller Art genießen, die den Angehörigen des mon nh. — r tikel 7. . ängert werden. dem anderen Staat zustehen. . . . . Für industrielle Fertigwaren, insbesondere für Konsum- Friedens vom 19. Dezember 1932 (RKGGBl. 1 Seite Sas auf tigten. Landes ien oder zustehen werden. gün⸗ Die vertrggschließenden Staaten verpflichten sich, den gegen- Edelmetallwaren, die von Handelsreisenden gls Muster im . Die Bestimmungen diefes Artitels berühren in keiner Weile güter, wurden weitere Preisrückgänge gemeldet. bie Dauer von drei Tagen, und zwar vom 6 bis 8. Februar ö en, n, def sie fn ginn , n. Stang ne e . . . J . k . . ,, 42 * 1 . ; . = ; len, ge ᷣ der Besch 9 m0. 1 ö. 9 ⸗ ꝛ — e, gr g, , , . a 24 e n n , Berlin, den 4. Februar 1933. d. 7 einschließ ich, verboten. Bas Verbot umfaßt duch die Gebiet des anderen. Staa les frei k 6 . . di er e , nee. können, soweit sie guf alle Ländzr oder . n , . 9 e, , J
Gtatistisches Reichsamt. in demselben Berlag erscheinenden Kopfblätter der Zeitung — 51 und niederlassen sowie dieses Gebiei jederzeit ö ver a uuf die Länder anwendbar sind, bei denen die gleichen Voraus gebühr 9 übersteigen darf. Diese Sicherstellung kann auch Schiffe angewendet werden. J. V.: Dr. Platzer. sowie jede angeblich neue Drugschrift, die sich fachlich als die Sig werden dabei felnen anderen gder lästigerend aigemeinch ale; ungen sitzefsen, in olsen Fähn stanfinden: 6 ö chaft geleistet werden, Werden die Muster nicht rechte Artikel 23
alte darstellt, oder als ihr Ersatz anzusehen ist. örtlichen Beschränkungen oder Auflagen irgendwelcher Art m 9 aus Rücksi auf die öffentliche Sicherheit: 2. zeitig wieder ausgeführt, so verfällt die hinterlegte Sicherheit, Artie s y Oppeln, den 4. Februar 1933 ern ö als die ra e gn des meistbegünstigten 3 bz aus Nic . . . 5 , B 1a ö ö ner , 263 . . 3. s . ö ie en ferner wie die an iheit i . on Tieren gegen nikheiten und Schäd⸗ ; allast oder beladen in die Häfen des anderen Staates einlaufen Preußen. Der Regierungspräsident. Landesgesetzen . ; . a , kene fön te von Phlangen geCen Entarumg aud, Wusfteben,; . Artitel 1. oder sie berlafser ele diele jeder Hinsicht, welches quch inner Der Referent bei der Vereinigten Presseabteilung der Dr. Lukaschek. Stagtes jede Art von beruflicher Tätigkeit auszuüben, soweit ihn in Ber chen n 3 w w— , I Reichsregierung von Bose ist zum Oberregierungsrat und die Eigenschaft als Inländer nach den jetzt geltenden Gesetzen !! unter außerordentlichen Umständen auf anderen Kriegs— ihnen g befugt und verpflichtet sind, auf Verlangen verbind- Ldieselbe Behandlung genießen wie die inländischen Schiffe und die 1 2 3. 9 telle d ; zu . exregierungsrat un ; unerläßliche Bedingung für die Ausübung eines Berufes . bedarf ie i biet ei ö . w eiter der Pressestelle des Preußischen Staatsministeriums Bekanntmachung. Es besteht Einverständnis darüber, ah das Recht des un ch in , Waren, die im Gebiet eines der . bezeichneter Waren zu geben. laufen und bei ihrem Auslaufen wie während ihres . n de
ernannt worden. ; j vertragschließenden Staates, Angehöri schließenden Staaten den Gegenstand eines Staatsmonopo ; ollen sie keine anderen oder höheren Leuchtturm⸗, Tonnen⸗ Auf Grund des 5 6 der Verordnung des Herrn Reichs— gihlie fe uu ngchörigen Rs anderzn e'twaber . oder bilden werden, ferner zu dem Zweck, für fremde Artikel l5. a,, Hafen⸗, Schlepp, k oder sonstige Gebühren,
räsident r ie infolge gerichtlicher Bestrafung oder aus Gründ inner ; . ; . . . ̃ ĩ Ministerium des Innern. 5 fe e deen ar , . i n ',. ö oder äußeren Sicherheit ban ger aates oder . Kgren alle . , . oder , dunch⸗ Bei der Einfuhr von Erzeugnissen des einen vertragschlie= die auf dem Schiffslbrper, unter welcher Bezeichnung es Ki, lasten k ,,, ; ö. ss Rerc bier e' die f g Armen⸗ Gesundheits- und Sittenpollzei den Aufenthalt im e zuführen, die durch die innepe Gesetzge ung für die Er= ßenden Staates in das Gebiet des anderen werden im allge⸗ und im Namen und zugunsten des Staates, öffentlicher Beamter, Das Preuhische Stagtsministerium hat mittels Erlasses 8 85 (RSG) verbiete ich die in Koblenz als Tageszeitung zeinen Falle zu versagen, durch die Bestimmungen“ des . zeugung, den Vertrieb, die Beförderung oder den Verbrauch meinen Ursprungszeugnisse nicht gefordert. von Gemeinden oder von irgendwelchen Korporationen erhoben vom 23. Dezember 1932, 2., 4 und 5. Januar 1933 verliehen: erscheinende Druclschrift . heinis ch e arte“ auf die wärtigen Vertrags nicht beeinträchtigt wird: die lu zwe sun]e ej gleichartiger einheimischer Waren im Inland festgesetzt Wenn jedoch einer der vertragschließenden Staaten Erzeugnisse werden, zu entrichten haben als diejenigen, zu denen die in⸗ Die Rettungsmedaille am Band Dauer ven drei Tagen, nd zwar bis zum 6. Februar 1935 gher in einem solchen Fall nicht lediglich aus Gründ ne me de, ümtklerischen, histornf fie hien Jandeg wißt höhre h ßaten als de ertenchi: nigen eff e Eächissz bes meäitbegümitigten Staates 3 anden anschlichächö as Kertol nf and gf gen feen l Köhne mc cel sslhcchiälh see Gründen albencn , dhe gol dg cht Tes künterischn, hijcrischen es anke sies is lgt, der eren e . ,,, Fritz er akow, Volksschullehrer, Kolberg i. Pom., erscheinenden Kopfblätter der „FRheinischen Warte“ sowie jed Die Angehörigen des einen vertragf ließenden Staates sollen Und archäologischen Nationalbesitzes. dritten Landes Einfuhrverboten oder Beschränkungen unterwirft, In bezug auf die Anweisung von Liegeplätzen, die Beladung Willy Tchirch, Kellner, Berlin⸗-Lichterfelde, angeblich neue Druckschrift die sich sachlich als di 16 . ö im Gebiet des anberen Staates in gleicher . wie , gol in h in Beziehung auf Gold, Silber, Münzen, Papiergeld und denen die Erzeugnlsse des anderen Staates nicht unterliegen, und, die Löschung der Schiffe in ger Häfen, Reeden, Buchten und Karl Neise, Steueranwärter, Berlin⸗Charlottenburg, stellt oder als ihr Era ö. ar. s 9 6 alte dar⸗ hörigen irgendeines dritten Staates befugt sein, bewegliches . Wertpapiere. . . so kann er, wenn er es für erforderlich at die Anwendung der ö sowie allgemein in Ansehung aller Förmlichkeiten und Willy Loose, Böttcher, Potsdam, st bas Recht ni sttel re g nh . Fegen dieses Verbot unbewegliches Vermögen zu erwerben, zu besitzen und dark . K k . , ,, , August Aeugle, Kesselschmied, Herne, Ausfchlußftist i er . erde zulässig, die binnen einer durch Verkauf, Tausch, Schenkung, letzten Willen oder auf anden Die vertrggschließenden Staaten gewähren sich gegenseitig die eder deren Zulassung zur Einfuhr von der Beibringung von U⸗— lannschaften und Ladungen unterwerfen werden können, soll den Sskar Zisen is, Stltktateur, Potsdam, ). . st von zwei Wochen nach Zustellung dieser Ver⸗ Weise zu verfügen sowie Erbschaften dermöge letzten Willens eder Freiheit der Diirchfuhr durch ihn Gebiet und, vergfllchten sich die sprungszeugnissei abhängig machen. . ; ö inländischen Schiffen und den . des meistbegünstigten Eugen Harlaß, Studienrat, Stolp i. Pom ügung bei mir einzureichen ist. Die Beschwerde hat keine kraft Gesetzes zu erwerben. 1 FKffimmungen des am 2h. April 1921 in. Barcelong abge⸗ Die vortragschließenden Staaten verpflichten sich, dafür zu Stagtes kein Porrecht und, leine, Bergünstigung zugelanden J, aufschiebende Wirkung. Arti Ffälossenen internationalen Abkommens und Statuts über die sorgen, daß der Handel nicht durch lber f Förmlichteiten bei werden, die nicht gleichmäßig den Schiffen des anderen Staates , . . . K 3. g.. Koblenz, den Februar 1988 ͤ . — tikel 2. greiheit der Durchfuhr anzuwenden. der Ausstellung von Ursprungszeugnissen behindert wird. eingeräumt wird. ; K . teinfegermeister, Schön⸗ = . ö r . ae — Kö 1 . einen r gl ließe nden Staates g. Artitel 9 ö . Ursprun n, können von der Zollbehörde des Artikel 24. eiche, Bez. Potsdam, . e egierungspräsident. ießen im Gebiet des anderen in Beziehung auf den gerichtlich . iel g. . . ersandorts im Innern oder an der Grenze oder von der zu⸗ Die Seeschiffe jedes vertragschließenden Staates, die nach den Willi Joachim Joericke, Primaner, Nauen, von 8 nn. J. und behördlichen Schutz ihrer Person 3 e gr e gi 6 Die vertragschließenden Staaten gewähren sich gegenseitig ständigen Industri⸗, Handels⸗ oder Handel chef ens. ö. Häfen 1 . k . bort ihr nach dem gu. Georg Hohl, Arbeiter, Elebe. Behandlung wie die Inländer und die Angehörigen des meis. die unbedingte und, unbeschränkte Meistbegünstig: ng für alles, gesteilk werden. Die beiden Regierungen können BVereinbarun- kand befuimmte Ladung zu vervollständigen oder um einen Teil e ; 8 . daille für Reti z begünstigten Landes. was die Zollsätze, alle Nebenabgaben und die Art ihrer Erhebung gen treffen, um noch auf andere als die oben bezeichneten Stellen ihrer vom Ausland kommenden Ladung zu löschen, wobei auch Die Erinnerung 2 2366 e für eitung au Bekanntmachung. Denigemäß sind die Angehörigen des einen vertragschließen. betrifft, sowie für die Vorschriften, Förmlichkeiten und Ge⸗ der 3. ke h ch Vereinigungen eines der beiden Länder jederzeit ein unmittelbares Umladen g. unter Zwischenlagerung Gefahr an; Auf Grund des g 6 der Verorhnung des dꝛeichs pras den Staates ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz sowie die jursst, bühren, denen die Zollmaßnahmen unterworfen werden können. die Befugnis jur Ausstellung von Ursprungszeugnissen zu über⸗ gestattet ist, dürfen unter Beobachtung der Gesetze und Laren, Alfred Nakath, Schüler, z. It. Pillau, denten zur Erhaltung? des Inncten inn , . schen Personen und die im Artikel 5 bezeichneten Gesellschaflen Somit werden die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse, jedes tragen. Falls die . se nicht von einer dazu ermächtigten 6 Tandes denjenigen Teil der Ladung, der nach einem anderen Konrad Aßmann, Schüler, Sydowsaue, Kr. Greisen⸗ zember 32 (KGBi* 1 G. 34h wird iedens vom 19. De⸗ berechtigt, im Gebiet des anderen Staates vor Gericht als Kläger vertragichließenden Staates in den. erwähnten Beziehungen Staͤatsbehörde ausgestellt sind, kann die Regierung des Bestimꝰ Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmt ist, an Bord hagen, ö . ga , ng 363 a e bien . in . und ö . . an d . irma . r, . ene r me, e n . ö. Slandes e 6 sie ig. ö i 39. . behalten und ihn wieder ausführen, ohne zur ,, ,, anderer , . . 1 , 1 it so er Wir zie könn u diesem Zweck ihre Anwälte und sonsti bühren, 1 r lastigeren Vorschriften und, Förmuu er Waren zuständigen diplomatischen oder konsularischen Be⸗ bü verpflichtet in als derjenigen, die nach dem gelten⸗ Josef Zirkler, Bergmann, Duisburg⸗Hamborn. kung bis zum 6. Februar 1933 einschließli e, ,,, ö Rechtsbeistände unter denjenigen Personen ausfuchen, die muh, feiten unterworfen werden, als denen, welchen die gleichartigen hörde . . . Beglaubigung 6 rn h. 6 wren err gebn gl 96 . zu 3 sind . ). , . Das Verbot umfaßt auch die in demfelben Verlag er⸗ übung ihres Berufs nach den Gesetzen des Landes zügelafsen in. Erzengnisse irgendeines dritten Landes zur Zeit unterworfen sind Die Ursprungszeugnisse knnen sowohl in der Sprache des und ohne für den an Bord behaltenen Teil der Ladung irgend⸗ Das Preußische Staatsministerium hat mittels Erlasses scheinenden Kopfblätter der Zeitung sowie jede angebli . der Zulassung zum Armenrecht und der De] n oder etwa künftig unterworfen werden. . Bestimmungslandes als auch in der Sprache des Ausfuhr⸗ welche Abgaben außer den Aufsichtsabgaben bezahlen zu müssen. vom 7. Januar 1933 verliehen: neue Druckschrift, die sich sachlich als die al jede angeblich ung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten bewendet es Ebenso werden die aus dem Gebiet des einen nach dem landes abgefaßt sein; im letzteren Fall können die Zollämter des Diese letzteren dürfen im übrigen nicht höher sein als die für ö . ö ö. ais iht Cree z n, ie alte darstellt oder bei' den Be timmungen des deutsch⸗bulgarischen Vertrags über den Gebiet des anderen k Staates ausgeführten Bestimmungslandes eine ier etzung verlangen. die eigenen 5. oder die . eines dritten Landes gelten⸗ Die Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gegen loies much . ist. . Rechtsverkehr vom 22. Dezember 1926. . Natur- oder Gewerbeerzeugnisse in den erwähnten Beziehungen Wenn Erzeugnisse dritter i ng über das Gebiet des einen den Sätze. Gefahr an: . ulasst g 9. 1 erbot ist das Rechtsmittel der Beschwerde Artikel 3 seinesfalls anderen oder höheren Zöllen, Abgaben. oder Ge⸗ vertragschließenden Staates in das Gebiet des anderen ein⸗ Die Schiffe können zu den gleichen Bedingungen von einem Ferdinand Wohlgemuth, FPolizeioberwachtmeister, ; 8 ze binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen Die Angehöri . = ; . bühren oder lästige sen Vorschriften und, Förmlichteiten unter- führt werden, sollen die Zollbehörden des letztgenannten afen nach einem anderen Hafen des anderen vertragschließenden Berlin Tempelhof nach Zustellung dieses Berbots bei mir einzurelchen ist. nießch i . es einen ear affen d, Staates ge. worfen werden als denen, welchen die gleichen Erzeugnisse unter⸗- Staates auch die in dem Gebiel deg erstgenannten Staates nach taates fahren, um dort Reisende, die aus dem Ausland kommen, Willi Boldt, Mechaniker, Berlin-Neukölln. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. he inn, ie, ö. , , pen n . , . rn J weren , dieses AÄrtsteis alsgestellten Ürsprungs- zu landen oder Reisende, die sich ins Ausland begeben, an Bord Trier, den 4. Februar 1933 und Zölle, Gebühre ne ö 1. n, Fanden edel nnn nnd e gmsti zeugnisse annehmen. . zu nehmen. j - , ühren, sofern sie steuerähnlich sind, und ander Alle Vorteile, Begünstigungen. Vorzugsrechte und Be⸗ è1rti Das Preußische Staatsministerium hat mittels Erlasses Der Regierungspräsident. n, ang in Ker bee Rig gleiche ee ! 2 kee. e ne e. , e , 3. . Wenn einer der ö Staaten die Behand- Die Gleichstellung . ö der eigenen oder der⸗ vom Hö. und 9. Jan uo 1933 verliehen: Dr. S aa] fei. d / . JJ sich nicht. Die Erinnerungsmedaille für Rettung aus Landes. ö , JJ 6 5 . . in. Beziehung an Zn hemmen eng, Rein ,. Güte . 1. auf die Rechte und 1 e ,, ren, J Gefahr an: ⸗3ů Bekanntmachung. J rin, künftig gewährt werden sellten, werden unberzüglich und ohne een . ö. n. ö w . ö ihr re g nn — 5 . Ludwig Schumacher, Kraftfahrer, Duisburg, Auf Grund des 5 6 der Verordnung des Herrn Reichs⸗ Die Angehörigen des einen vertragschligßenden Stgatzs sind (genleistung uf, die gleichartigen Erzgunifse ange rargt, Tie im hNersani prüfen, ob' ge ke ref re en an der Grenze, eigenen Schiffahrt durch Gewährung von Subventionen n, m, iger, 6. J⸗R. 4, Kolberg, präsidenten zur Erhaltung des inneren Friedens v 1563 Um Geiet des anderen Staates ven seßer Fhangsareit für den Gebiet dez ändergn, Staates Eiäeugt öder für das Gebiet des hurch bie feslgesetz werden soll, ob die Ware den vorgeschriebenen getroffen werben; — ti N iger 5. J-. , Kolberg. ⸗ Ember 1933 (RGBl. 1 S. 548) in Verbindung rant S6 k len r eite fegen * en, n , n, reren Stuatez erftt nt fm. i nn genügt, durch Zeugnisse er im hr gnden können, auf Vorrechte, die den eigenen Wassersportvereingungen . der, Mechaniter; Emmerich a. Rhein. teig strafgesctburches verblcle ich hiernnstoßlg tg arte, rng Fiegl ene bensse e nf ede, dnn, rt nel äh. ,,, ö Tn gening des alen. und Re dente n-. Ser d 7 8e 1 * 2 9 if . 6 J ; 3. 1 . h. 1 . n,, den e . ö. eᷣ, ,,. H nn Sind beds ö . ,, ,. en , . ö,, ö . . schließlich des Lotsen., Schlepp⸗ Bergungsas und ö ö ; 2 ; om m un Le] 1 Deu . n R 55. nw sfa— Mein debehorden, vo m m ischen Zwangs deve, . . i . a, . ; insa ür is de orhandensein ienstes. dul Scene e- F 6 der Verordnung des Reichspräsi⸗ Das Verbot umfaßt nach Z hn i, . . w . . . e eren . if. ,,,, ,, ö. 1 . ki . el 26
denten zur Erhaltung des inneren Friedens z⸗ 6 nach g 8 auch die in demselben Ver? leistungen, die als Ablösung flir perfönlsthe T Dienstlelstonze! uuns, unterliegen. . ) ; 3 9 Friedens vom 19. De 7 erscheinenden Kopfblätter erlegt werden. enstleistungen auf Die in der Anlage B bezeichneten deutschen Natur- und Ge⸗ Behörden bezeichnen, die zür Ausstellung der Zeugnisse befugt Die Natisnalität der Seeschijfe wird von beiden vertrgg= chletten, durch welche die Räm. schließenden Staaten auf Grund, der von den zustãndigen Be⸗
ember 1932 (RGBl. 1 548) in Verbi i si . ätter der Zeitung sowie jede e . 53 . ; ; . ; ; i ö ⸗ , , . zeitung „Die Rote Fahnen, Zentralorgan der . oder als ihr Ersatz angusehen ist. . , ö undstücken vertandenen Laften sawie die mii. bdähere als den in diefer Anlage sestgesetzten Zöllen unterliegen. hen ller' ee deze uͤhtlsefff en hefe, ung gegebenen falls auch . in sedẽm der vertragschiießenden Länder ausgestellten Ur- Sektion der Kommunhftischen gn de mne s 356 Gegen diese Anordnung ist die bei mir anzubringende länbckz'luls , n ae kin, Wegnisttt een, ih denen dg nn. Artikel 11. das Verfahren kbar die Gnthahme von 36 en. , enn, ,, sverstei ärfen vie 8 ber df fete , n ü he, W , 9 wee. ö 3 . 9. zul ssig. Vie i g n. ö 6 ,, Deutsche Natur- und Fewerbeerzeugnisse, die durch das Ge— Es icht . ,,. da . 3 6 win? ue, ö. , , 2 9 ö 1933 einschließlich. Das j ö ; h eine aufschiebende Wirkung; sie ist hi gen oder Requisiti , . e , r , . m. biet Anderer Länder nach Bulgarien eingeflihrt werden, und bul⸗- von Zeugnissen guf Grund der in diesem Artitel, vorgesehenen chn de e, d , n, j rk , . neue Wir g b die sich e g mn, er e l ö. K vom Tage der Zustellung ab . a, 9. e e n e, ae , er ö e. . ,,, . a i. . e un . gafff⸗ , Fh ie he Hin ih. . er e n, , ,,, , , m. als ihr Ersatz anzusehen ist. Gegen das Verbot ist binnen iesbaden, den 2. Februar 1938 Desgleichen sind die ingehörigen des einen vertragschli inder , h, n, , ĩ ; ionalisiert werde . 6 ? ‚— ; S ĩ ; x ; 9 agschlie⸗ d Gewerbeerzeugni d Länder, die durch das Gebiet keit der Waren zu vergewissern. nationalisiert werden, , ; . zwei Wochen — vom Tage der Zustellung ab die Be⸗ Der Regierungsprãsid genden Staates im Gebiet des anderen von Zwangsanlei d und Gemen ere if . ? j 8 Bis zum Abschluß eines besonderen Abkommens über die . ge t — ⸗ ent. Kontribution f gSauleihen un des einen vertragschließenden Staates nach dem Gebiet des anderen j . . . 6a Ger chm , mn fh, fe re nnr, , hene. Wirkung. Die J. V: Comm er. ö kö gef ö. , . ze 3 ö , KJ , und ihreß Gezäczs guf k J , ,. . ö rtikel 5. oder höheren Zöllen oder Äbgaben, als wenn sie aus dem. Ur— Bei d der Reife , ,, J ,,, Berlin, den 4. Februar 1933. cx CVUu—«r·a ,. chick ti e , und Handel sgesellschaften jeder Art, ein- sprungslant, än telbar oder dark Een anderes Land eingeflthtt , , ö . Ein f he, ö e , auf e mr . Der Polizeipräsident. , K .. wor ge nnn gilt sowohl für die unmittelbar durch- Staates kein Unterschied bezüglich der Preise, der Art der Be — den sustämbige n Tehöcden des, Sandes, desen ie e. 365 Dr. Melcher. 2 2 enden Stägtes i Sitz ha iet des, einen vertragschlie⸗ führ zel für die W je wa d der Durchfuhr umge‘ ] sörderung sowie der damit zusammenhängenden Abgaben und Schiffe führen, ausgestellten Meßbriefe, sofern diese entsprechen, Nichtamtliches stehen . n,, , 16 seinen Gesetzen zu recht ann,, . . ö k ) Steuern gemacht den von der Europäischen ,,, er, , 36 ö h . biet des anderen Staates als zu recht der n ⸗ ; . Artikel 18 den für den Suezkanal vorgeschriebenen Regeln ausgestellt sind. Bekanntmachun l ; e anerkannt; ebenso werden sie in Ansehung de aft 1 9 . 6 e Gen ie Regeln und Vorschriften der inländischen Gesetzgebung Ich habe de e, ö 83. . ; Deutsches Reich. 6 und des Rechts, vor Gericht . e gar . Artikel 12. ö In allen Fragen der Regelung des internationalen Cisen⸗ über e nn ge. a, un Grche cheit sbedtn ung . ĩ he Druckschrift Tageszeitung) 3 — ĩ etzen ihres Heimatlandes beurteilt ; Innere Abgaben, die im Gebiet des einen vertragschließenden bahnverkehrs werden die vertragschließenden Staaten in ihren ? 3 h g nennen, Söaates werden auch Schl estfche Be ng weiht Nachstehend wird, der deutsche Worth ö. J uad e e er gegn, ‚⸗ d en r ,,, ö. vp e Bergwa auf Grund des § 6 der 24 Tun . utsche ortlaut des am Ihre Zulassung zu geschäftficher Tätigkeit im Gebiet de Staates, sei es fuͤr Rechnung des Staates oder einer Gemeinde gegenseitigen Beziehungen die Bestimmungen Ueberei er Cech g ere des ne err fate sh anerkan st. erordnung des Reichspräsidenten zur Erhaltung des inneren Si Juni 1932 in Sofia ,, Handels⸗ und anderen Staates . sic nach den dort jeweils gelt . . oder einer anderen Körperschaft, auf der Erzeugung, der 3 kommens und Statuts von Barcelona über die Freiheit des n Friedens vom 19. Dezember 1932 (R6Bl. 18. S4 auf die ichiffahrtsvertrags zwischen dem z e, . bereitung oder dem Verbrauch einer Ware ruhen oder ruhen Durchgangsverkehrs vom 20. April 1921 sowie des am 3. Dezember Artikel 2.
Dauer von drei Tagen, und zwar ö Bulgarien vorläufig deröffentlicht. Der? der Voraus ᷣ ö een, n. agen, und zwar vom 6. Februar 1933 bis ̃ g veröffentlicht. Der Vertrag unterliegt der ich. dern. Vorausetzungen ihrer Zulassung, der Ausihung ihrer . . n m ,, , 8 Februar 1933 einschließlich, verboten, well der IFnha n es Genehmigung der deutschen wie der bulgarischen an der Gesetz⸗ . 9. 2 in jeder anderen Beßlehung dieselben e hte n, ö e re m reer ä. ,,,,
eutschen Rei setzen und Vorschriften. In jede . u ; ͤ : ꝛ j sch ch und 6 f In jedem 9 sollen sie sowohl hinsicht. werden, dürfen die Erzeugnisse des anderen Staates unter keinem 1923 in Genf , , ebereinkommens und Statuts über Wenn ein Schiff eines der vertragschließenden Stagten an
echtzordnung der Eisenbahnen zur Anwen— den Küsten des anderen Staates strandet oder Schiffbruch leidet, Ar titel 9 . . iff und Ladung dieselben Begünstigungen und Be⸗
e reiungen genießen, welche die Gesetzgebung dieses Landes den
Ariikels Aufruf zum Kampf Deutsches ebung beteiligten Kör t ird j reiungen wie glei
t „Aufruf Kan D olk, Frauen und lsebun g perschaf en. Er wird jedoch voraus⸗ ; e. ng ie, gleichartige Unternehmungen des ;
k 9 k ö 6. r,. ö. 1933 ,. . . ö. , , . schließenden Staates j s ö g ; w der Be⸗ Die vertragschließenden, Staaten werden dahin wirken daß eigenen iffen und denen des meistbegünstigten Laudes in
übte rber, denee , dne fahrn ä en,, hö, ,, , , , , doe ,, n, b,, ,, , n, e, n mn n, ,, ,.
Verlag der Zeitung Schlefis 3 Ber wacht! ie im Wirkung vom 17 Febr ir d. X ; , mi ö örigen des meistbegünstigten Landes hinfichtlich der Vorbehalt der erforderlichen Kufsichtsmaßnahmen frei von jeder den Personen⸗, Geyäck⸗ u üterverkehr zwischen den Gebiete den Reisenden sowohl für ihre werson wie fur Schl und Fadnn J g S t ; ; uar d. J. ab vorläufi Gründung von ; ich 9 ; h . te erkehr zwischen istand wie Angehöri des eigenen Landes
ersches nenden e ear bia gen . n cen a n 9 fig. angewendet ng . oder sonstigen Handelsgesell= Ein- und Ausgangsabgabe gelassen: der vertragschließenden Staaten . , . . k wie den Angehörigen eigene
werden. Die vorläufige Anwendung wi ᷣ ᷣ ä aglch ; 4. 3 rd allerdi schaften gewährt werden. ö g ö. ö . , 3, rn, . . , , . sowie jede an geblich neue Dru tschrift . deutschen Vorzugszölle hh . . j Artikels 9 . in e r e edle e file, fie, e g ,,, ᷣ gg. . durch das Gebiet des anderen Die vertragschließenden Staaten e. . 3 F rsio f 2 / ö j z * 1 . 3 T . . S e ⸗ ö . —⸗ S 11 R ; Sic ebor . . h . — erliege ollen, ech stch ich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz an⸗ , . ö i e, . der weiteren Vorteile, die sich aus der Meist— 1e gehe ach; 6. . .. ö ö Be⸗ vertragschließenden Staates ai snestellt werden. Ia , ,, , ,, ge . 5 . günstigung ergeben, sollen Kaufleute, Fabritant hältnisse, die ohne Waren aus dem Gebiet des einen in . Artikel 20. ; Breslau, den 4. Februar 10 Gewerbetreibende des . Fabrikanten und audere bi deren vert ließenden Staates zum . ö ö ! Artikel 28. Der ö kö t Handels- und Schi ffahrtsvertrag eine e . e, n,, n, . e rg 6 9 teh f h 69 r aß hure fi oder, öh. nem r,, , ö Die Bestimmungen dieses Vertrages ] ar leine 1 ag * 2 21 2 * 9 . * 1 93 *r; 2 8 . 1 ! ‚. ö h ö 9 f ch ö . * 7 8 8 sffe vorbeha te ö e , k , , ,, , , n, ,, , k 9. kö garien rechti 1 31 G D ge enstände zur Ausbesserung; n ,,, en, fi 23 Ich alle Vergünstigungen und Vorrechte zu Ich habe die periodische Druckschrift (T vom 24. Juni 1932 en . en n gel . 2 esetzlichen Steuern und Alb ) . e. Iliftrumen tel und in echanische Geräte, die ein] Eisenbahnftvecken abwickeln soll. ,, die derllandere Staat den Schiffen eines dritten Volks wacht. für S Hhritt, Kageszeitung ; 3 ᷣ ende rn, ,, . glöst oder durch in hren, Dienten Unternehmer oder eine Firma des einen in das Gebiet Ur tttel M s gewährt hat oder gewähren wird. unter der Voraus- Bevõ für Schlesien, Organ für die werktätige Der Deutsche Reichspräsident und Seine Majestä tchende Reisende unter Beobachtung der vorgeschriebenen Fol m nternehmer oder eine 84 . . Landes gewähr 4 d. , . Berölkerung; auf Grund bes 8 6 der Verordnung dez Re Zar der Suigaren, von hen lig Rur Maigftät der lichteften im Geriel des anderest States berdäiausseu en ohn des anderen verlragsch ien den Staates einführt, zm Tarife, Ermäßigungen. der Beförderunggpreise oder andere ung, aß er den Schiff des , mmer Staates aus seinem ng des Reichs⸗ ; n geleitet, die Handels⸗ nen , , , oder bei Per . dort durch ihr Personal Montierungs⸗, Versuchs⸗ oder Vergunstigungen, Ceren . von der Bedingung abhängig Gebiet die gleichen Vergünstigungen und Vorrechte gewährt.
räsidenten zr i ĩ ᷓ ᷣ ; ; * ] präs zur Exhaltung des inneren Friedens vom 19. De. beziehungen zwischen den beiden Staaten weiter nner, gen Helfen den hein? onen welche die Waren er— ähnliche Arbeiten vornehmen zu ahn gleichviel ob die n eächtlwird? daß die Güter und Personen dorher oder nachher Artikel 29.
ember 1933 (RGGBl. ĩ lei 3 ; ie könne Kauf⸗ ö ; nder hr ; l 1 S. 548) auf die Dauer von brei chtern und auszudehnen, haben beschlossen, einen Handels⸗ . oder bei anderen Personen, in deren n n ,,, h. genannten Hegenständs urch Versendumg inheführt oder mit Schiffen eines bestimmten staatlichen oder privaten S ö Die Schiffe des einen vertragschließenden Staates und hre . oder auf bestimmten See⸗ und Binnenschiff⸗ Mannschaften und Ladungen sollen auf den Binnengewässern des
agen ᷓ ) ; gen, und zwar von Monta den 6. Februar 1933 bis und Schiffahrtsvertra abzuschließen und haben zu diesem der angebotenen Art Verwendung finden, B er, * durch das Personal selbst eingebracht werden; ö . ö wenden. gelten fn; Kebizt ve ertrag, anderen Staates und in deren dem öffentlichen Verkehr dienenden
einschließlich Mittwoch, den 8 Zweck 06h J — zr ; b — Februar 1 verboten, weil eck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: sind berechtigt, Warenproben und Muster“ j N Naschinenteile, zum NAusproben ; aßen beförde
( ; . jedoch keine ren, ; . en), fahrtsstraßen befördert n, . . 2
— 3 Waren (mit Ausnahme von ,, ch 4. Staates, in dem sie in Kraft find, ohne weiteres in girl alcehen ehand! ang geniehtn wie die genen Schỹ fe,
der. Inhalt des Artitels Den itsuhn ö td „D 3 Volt. Fraue 3 ö mitzuführen und werden wegen der in biesem ᷣ n Männer“ in ihrer Ausgabe n 5 . n u Der Deutsche Reichs ; ät glei keinerlei gen Ra, mn, diesem Absatz bezeichneten di M der Ausstell bracht werden; un di ) 29 vom 3. präsident: Tätigkeit keinerlei Steuern und I . ie, auf Messen oder Ausstellungen gebra ; Richtung Für dieselbe Verkehrsstrecke au msten der ; ie die Schiffe, Wann e ftr sandhang gch s s. Rupees , men Mimssterilggt m Reichsfnnzministe um ö a . ,, . ö bern Br. KWihelm Seher, ,,,, e dell e che i bee ee n, , Lene dee, von bin däen ac ärcn anderen , g,, , n, d, e . . gen, den . 364 ien k. . . . ü Vereinfachu r liförmlichteiten Staates zu befördern, auch wenn sie auf der Rückreise eine rt weiter be fö ü. wird von den Vertragsstagten entsprechend den dei dem de- , der periodischen Diuckschrif Bolts . , ö. Bulgaren: . ua 3 ö. J, n,. . . 9 6. win en. ö ẽ , . an. welchem Sri diese . Artikel 22. treffenden Staat geltenden Gesetzen und Verordnungen gegenseitig . jede angeblich , die w erltatig⸗ Bevölkerung inneren ö. und Wirtscha abteilung im , . enden Staaten 66 daß be ö. , , n . a en ann e,, 6 . . Die deutschen Seeschifse umd 3 Ladungen solen in Hul. anerkannt. Artikel 30 ie alt! darf fbi, wn, i e gif, 9) ich Gan lich als des Kultun gerrn . r , fen und ö ihn dazu nötitzen, ein Visum der Ausweis⸗ 1. . pid e ef e , g ge fine des garien und die bulgarischen Seeichi 2 . n Di unternehmuugen ö aden Staates welche die Be forderung z n ist. . ngen; in diesem Fall wird das Vifum koftenlos um liblichen Gebrauch während der Beförderung dienen. . i ene n. r n gere. . J von id eab der ern befreiben, sollen Dinsichtlich der Besorder dnn
Breslau, den 4. Febr die na iti ittei ᷓ i teil i i ů uar 1933. ch gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und ge- erteilt wenden. ü i ᷓ tist' für die Schiffe der meistbe — . iet des anderen StXöades Des Der Regierungspräsident. zs ehh, n K'gheshrung eißer Fri t . , 1 die Schiffe auslaufen und nach welchem Hafen von Auswanderern aus dem Gebiet des ande ven Staates der Be-
öriger Form befündenen Vollmachten i Die Bestimmungen dieses Artikels fi ĩ ĩ ; f 8 Gediet ded ande re timmungen vereinbart haben: . K den Gewerbebetrieb . är r ö — , nb. , Maßgabe des am 9. No⸗ sie bestinimt sind, und ohne Rücksicht auf Ursprung und Bestim⸗ 6 Durchwanderern, Re darch das 4 88 — und auf das Aufsuchen von Beftesfungen bei hend li weder ; be er dr fen * 3. untergeichnelen iniernationalen 1 mung der 8 taates hindurchreisen, und der Beförderung von Rückwandererss,
igen.