Reichs und Staatsanzeiger Nr. 31 vom 6. Februar 1933. S. 4.
die in das Gebiet des anderen Staates zurückkehren, sowie hin⸗ sichtlich der Zulassung zur Auswandererbeförderung und der Er⸗ richtung von Agenturen für ihren Geschäftsbetrieb dieselben Vor⸗ rechte und Begünstigungen genießen wie die gleichartigen Unter⸗ nehmungen des
K Erste Beilage * J mm Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Holltarii n Holltarise r. 31 Berlin, Montag, den 6. Februar 1933
meistbegünstigten Landes. ; ; . Artikel zl. aus . 1 aus 213g * , ,. n Blöcken, ᷣ . Some dir Völmmangen, diests Vertrags Lie gegenseitige Lu ü Hh enähhmensamen: re, dle, reh eee nnn Gortsetuung aus dem dauptblatt) — Gewährung der Meistbegünstigung betreffen, sind sie nicht an— aus BVaumwollsamen .. oder in vorgearbeiteten Stücken (so⸗ — r. des wendbar: . . K aus Gemüsesamen .... ö genannte Gießlinge]( ...... des bulgarische a) auf die von . bertragschließenden Staaten an— aus Anis und Fenchel, frisch oder getrocknet Anmerkung. Polierte, mattierte ourischen Zolltarifs . J (rn gegenwärtig oder künftig gewährten zu Anmerkung. Zollermäßigungen, oder dessinierte künstliche Schnitz⸗ . esonderen 6 zur Erleichterung des Grenz, die Deutschland einem dritten stoffe in Blöcken, Platten, Tafeln, golltari 6 ö. ö 6. ö von in. der Regel nicht Lande für Tabakblätter bestimm⸗ Stäben, Röhren oder in vorge⸗ ‚. ,. a ö 5 km fr erseits er Grenze; ter Sorte und Herkunft geiwährt, arbeiteten Stücken fallen, wenn ) auf. die 3. 4 der vertragschließen en Staaten gegen⸗ werden auf die gleichartigen Tabal⸗ sie die polierte, mattierie oder wärtig er . auf Grund einer Zollvereinigung blätter bulgarischer Erzeugung dessinierte Oberfläche nicht durch eingegangenen Verpflichtungen; ebenfalls angewendet. weitere Bearbeitung, sondern un⸗
c) auf Begünstigungen, die einer der vertragschließenden ü ü isch: ; ĩ ö. Staaten durch ein Abkommen einem anderen 5 ein⸗ ö . fricch ,,
Bezeichnung der Waren Bezeichnung der Waren
—
Zollsatz in Goldlewa
—ᷣ
Zollsat in Goldlewa
Nr. des bulgarischen Zolltarifs
—
Zollsatz in Goldlewa
Bezeichnung der Waren Bezeichnung der Waren
Bezeichnung der Waren
aus 569a Kinderspielwaren 100 kg Stoffen: ͤ 1. nicht in Verbindung mit feinen ,
2. in Verbindung mit feinen Stoffen Gipsbinden (Streifen oder Schläuche von undichten Geweben oder Wirk⸗
wie Teile dieser Erzeugnisse; Spül⸗
100 kästen für Klosetteinrichtungen;
ks d,, ,,. FIleisch⸗
900 ackmaschinen; emaillierte Erzeug⸗
nisse für hygienische Zwecke; alle diese im Stückgewichte von: 1. 100 kg und darüber..
100 kg aus gewöhnlichen
Wollgewebe, das Quadratmeter über 500 g wiegend... ..... Anmerkung. Eine Beimengung von
Seide bis zu 10 v. H. bleibt bei der Verzollung außer Betracht.
3462 zu 346
300 100
räumt, um die in- und ausländische Besteuerung aus⸗ ugleichen, insbesondere eine Dop elbesteuerung zu ver⸗ üten, oder um Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuer— sachen oder Steuerstrafsachen zu sichern;
d) auf die Begünstigungen, die ein vertragschließender Staat einem dritten Land ausschließlich auf Grund von allen Staaten zum Beitritt offenstehenden Verträgen von allgemeiner Bedeutung einräumt, die nach dem Inkraft— treten dieses Vertrags abgeschlossen werden, es sei denn, daß der andere vertragschließende Staat dieselben Be—⸗ günstigungen gewährt.
3. Artikel 32.
enn über, die Auslegung oder die Anwendung dieses Ver— trags einschließlich des cl wo n eine Sn en feel 1 sollte, die nicht in angemessener Zeit auf diplomatischem Wege geregelt werden kann, fo soll diese quf Verlangen eines der beiden Staaten einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden. Dies gilt auch für die Vorfrage, ob die Streitigkeit fich auf die Auslegung oder Anwendung des Vertrags bezieht. Die Ent— scheidung des Schiedsgerichts 3 verbindliche Kraft haben.
Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall in der Weise gebildet, daß jeder Staat einen seiner Staatsangehörigen zum Schiedsvichter ernennt und daß beide Staaten einen Angehörigen eines dritten Staates zum Obmann wählen. Einigen sich die vertragschließenden Staaten über die Wahl des Obmanns nicht binnen vier Wochen, nachdem das Verlangen auf schiedsgericht⸗ liche Entscheidung eingegangen ist, so haben sie gemeinsam den Präsidenten des Verwaltungsrats des Ständigen Schiedshofs im Haag um Ernennung des Obmanns zu ersuchen.
Die vertragschließenden Staaten behalten sich vor, sich von vornherein für einen bestimmten Zeitraum über die Person des Obmanns zu verständigen.
Die Regelung des Verfahrens bleibt einer von den vertrag⸗ n , Staaten in jedem einzelnen Streitfall zu vereinbaren⸗ en Schiedsordnung vorbehalten. Einigen sich die Parteien nicht binnen zweier Monate nach Anrufung des Schiedsgerichts über die Schiedsordnung, so regelt das Schiedsgericht selbst das Ver⸗
fahren. Artikel 33.
Dieser Vertrag, der in doppelter Urschrift in deutscher und bulgarischer Sprache ausgefertigt ist, soll ratifiziert ö Er tritt am fünfzehnten Tage nach dem Austausch der Ratifi⸗ lationsurkunden, der sohald als möglich in Berlin erfolgen soll, in Kraft. Die KJ Staaten behalten sich vor, die Inkraftsetzung auf einen Teil des Vertrags zu beschränken sowie den Vertrag ganz oder teilweise bereits Sor dem . der Ratifikgtiongarkunden von einem zu vereinbarenden Zeitpunkt ab vorläufig anzuwenden.
Der Vertrag bleibt ein Jahr von dem Zeitpunkt ab in Kraft, zu dem der Vertrag oder ein Teil desselben vorläufig oder enb= gültig Geltung erlangt hat. Wird er nicht drei . vor Ablauf dieser Frist gekündigt, so gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert. Er kann dann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Gleichzeitig mit der vorläufigen Anwendung oder, falls eine solche nicht vereinbart werden sollte, mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags oder eines Teils desselben, tritt der durch den Notenwechsel vom 19. Februar / 3. September 1921 geschaffene Rechtszustand außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Sofia, den 24. Juni 1932.
Seidel. Watschoff. Anlage A. Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland.
——
— Zollsatz für 1 da RM
Nr. des deutschen Zolltarifs
Bezeichnung der Waren
Bulgarischer Weizen .. ...... 75 v. H. des jeweils gel⸗ tenden allge⸗ meinen Zoll⸗ . satzes als Vor⸗ . ; zugszoll Bulgarische Gerste zur Viehfütterung unter Zollsicherung: bei Nachweis des Bezuges von im In⸗ land erzeugter Gerste, Kartoffel⸗ flocken oder anderen landwirtschaft⸗ lichen Erzeugnissen oder Neben⸗ erzeugnissen oder mehrerer dieser Erzeugnisse in dem zu der einzufüh⸗ renden Menge Gerste vom Reichs⸗ minister für Ernährung und Land⸗ wirtschaft im Benehmen mit dem Reichsminister der Finanzen be⸗ stimmten Verhältnis nach näherer Anordnung des Reichs ministers der Finanzen.... ... 60 v. H. des je⸗ weils gelten⸗ den allgemei⸗ nen Zollsatzes als Vorzugs⸗ zoll 50 v. H. des je⸗ weils gelten⸗ den allgemei⸗ nen Zollsatzes als Vorzugs⸗ zoll
, )
Anmerkung. Hirse zum Schälen
55
aus 157
aus 193
aus 237
Knoblauch:
30. Juni
aus 363
in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Jan. in der Zeit vom 1. Februar bis
Anlage B.
Zölle bei der Einfuhr nach Bulgarien.
x —
Nr. des bulgarischen Zolltarifs
Bezeichnung der Waren
Zollsatz in Golblewa
aus 2732
zu 227 und 228
aus 2361
283 aus 2894
aus 2925
aus 203g
zu 38
zu 86
aus 12802 174 b
aus 177e2 1780 180
aus 183 und o 1872 192 k2 aus 192m 193p aus 194
Menthol Thymol . ö andere als die unter a und b
Nummer fallenden ätherischen Oele
Zelluloselacke
Bleistifte, schwarze . ...... Natrium sulfid (Schwefelnatrium) Kaliumsilikat Sulfuröle aller Art......
Tetrachlorkohlenstoff und andere Lö⸗
Anmerkung. Zollermäßigungen, die Bulgarien für Fische irgend⸗ welcher Art und Zubereitung in luftdicht verschlossenen Behält⸗ nissen einem dritten Lande zu⸗ gestehen sollte, werden auf Bis⸗ marckheringe, Bratheringe, He⸗ ringe in Gelee und Rollmops in luftdicht verschlossenen Behält⸗ nissen deutscher Erzeugung eben⸗ falls angewendet werden.
Stärke aller Art zum Stärken der Wäsche
Anmerkung. Zollermäßigungen, die Bulgarien für lebende gier⸗ pflanzen mit Wurzeln irgend⸗ welcher Art einem dritten Lande zugestehen sollte, werden auf alle lebenden Zierpflanzen mit Wur⸗ zeln deutscher Erzeugung eben⸗ falls angewendet werden.
Anmerkung. Hierunter fallen auch
Rosenpflanzen ohne Topfballen.
Igepon 1 1 1 1 1 0 1 6 1 1 1 1 1 1 Anisöl, Eukalyptusöl, Kajeputöl, Kanel⸗
öl, Zedernöl, Lavendelbl, Linionenöl, Mus katöl, Minzenöl, Orangenschalen⸗ öl, Rosmarinöl, Rautenöl, Sade⸗ baumöl, Salbeiöl, Sandelöl, Fenchel⸗ öl, Wacholderöl und Vanillin...
8 9 8 9 9 2
1 1 8 1 1 0
dieser
und Riechstoffe, natürliche und künst⸗ liche, sowie aromatisierte Oele und Fette, Fruchtessenzen und ⸗äther.
Titanweiß, Lithopone .. .....
ndigo. ...
rganische Farben, künstliche, nicht zus⸗
bereitet.
d 6
. , ,
sungs⸗ und Weichmachungsmittel; Krotonaldehyd, Hydrosulfit, Kollo⸗ diumwolle, Acetylzellulose und andere
100 ig
aus 2031 29del
2098 b
aus 299a
aus 3000 und b
808 as
aus 305 B4 aus 803 B5a
808 aus 3186
aus 8252
halten haben, nicht unter Nr. 236, sondern unter Nr. 2139. Anmerkung. Hobel, auch poliert auch in Verbindung mit Eisen oder anderen gewöhnlichen Stoffen; Faßhähne, auch poliert... Möbel⸗, Fenster⸗ und Türbeschläge aus Kunsthorn, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Stoffen.. .... Steingutwaren für hygienische Zwecke Glasplatten, lichtempfindliche, für Pho⸗ tographen .. ö. k und Konservengläser⸗
Mit Teer getränkte Filzpappe für Fuß⸗ bodenbelag, bunt bedrückt (5. B. Stragula), als Meterware ....
Lichtempfindliches photographisches Pa⸗ pier, auch in Aufmachung für den Einzelverkauf
Lichtpauspapier ;
Mit Kreide, Bleiweiß, Baryt od. dgl. überstrichene Papiere... ....
Briefumschläge mit Briefpapier, in kleinen Schachteln oder Verpackungen aus gewöhnlichen Stoffen....
Geschäftsbücher, Notizbücher, Hefte und dgl. in Verbindung mit gewbhnlichen Stoffen oder ganz oder teilweise da⸗ mit überzogen .
Mit Teer getränkte Filzpappe für Fuß⸗ bodenbelag, bunt bedruckt (5. B. Stragula), abgepaßt . ......
Broschüren, Kataloge, Preisverzeich⸗ nisse, Prospekte und Plakate, alle diese für Werbungszwecke, sowie Re⸗ klameartikel, alle diese auch in Ver⸗ bindung mit gewöhnlichen Stoffen.
Anmerkung. Für Broschüren, Ka⸗ taloge, Preisverzeichnisse, Pro⸗ spekte und Plakate, die für die Anbietung von Waren bestimmt sind, wird die Zollbehandlung zu dem Vertragssatz von 160 Gold⸗ lewa für 100 zg nur dann gewährt, wenn es sich um Broschüren usw. von Geschäftshäusern handelt, die in Deutschland ansässig sind, und wenn ihnen die deutsche Firma aufgedruckt ist. Für Broschüren usw., die Werbeschriften für den Fremdenverkehr darstellen, wird die Zollbehandlung zu dem Ver⸗ tragssatz von 150 Goldlewa für 100 kg nur dann gewährt, wenn sich die Werbung auf deutsche Verkehrseinrichtungen, Bäder
usw. erstreckt.
Bücher in deutscher Sprache, sowie Mu⸗
sikalien, ungeheftet, geheftet oder ge⸗
bunden, auch in Verbindung mit ge⸗ wöhnlichen Stoffen ;
Bilder auf Papier, Leinwand, Holz usw.,
auch mit gewöhnlichen Stoffen mon⸗
tiert, andere als photographische Ver⸗ größerungen
Lackleder, mit Ausschluß des mineralisch
ge gerhten
Häute, gegerbt 1Leder), bearbeitet, an⸗
deres Leder als unter Nr. 30661
bis 4 fallend, nicht besonders benannt,
mineralisch gegerbt:
1. lackierte Ehevreauxleder ..
2. , ,,. und Samtkalb⸗ e er 16 1 1 1 0 1 1 1 1 0 1 Anmerkung. Leder, das durch Auf⸗ tragen einer Lösung von Nitro⸗ zellulose oder ähnlichen Stoffen eine glänzende Oberschicht er⸗ halten hat, gilt nicht als lackiertes
Leder.
Treibriemen, flache, aus Leder, auch in
Verbindung mit anderen Stoffen.
Schuhe aller AÄrt mit Oberteil aus Leder,
Geweben oder Filz, mit Ledersohle: 2. im Gewichte des Paares von
mehr als 600 g bis 1200 g ein⸗ schlie ilch. 3. im Gewichte des Paares von 600 g und darunter....
Erzeugnisse aus Weichkautschuk, nicht
besonders benannt, auch in Ver⸗
bindung mit gewöhnlichen Stoffen, mit Ausnahme der Schläuche, Reifen und Schutzdecken (aufdecken) für die
ö jus 3664
Bereifung von Fahrzeugrädern .. (Fortsetzung in der Ersten Beilage.)
360
364 us 3656
us 366
zu 3664 und b
aus 4192
aus 423 a und b zu 423
aus 4276
aus 446 4 aus 44605 aus 447
Gewebe aus Spinnstoffen aller Art, mit
Drahtstiste, auch fein bearbeitet, in der
Samt, Plüsch und andere samtartige Gewebe mit ganz oder teiliweise auf⸗ geschnittenem Flor ......
Gewebte Vorhänge, Decken und Tep⸗ piche, abgepaßt oder Meterware:
a) bestickt .. b) nicht bestickt .
Hand⸗ und Badetücher aus Frottier⸗ k
Gestrickte oder gewirkte Handschuhe, bestickt 2 1 1 1 .
Gestrickte oder gewirkte Handschuhe und Strümpfe, nicht bestickt Anmerkungen. 1. Bei Handschuhen
bleiben auf dem Handschuhrücken angebrachte Ziernähte und sonstige Verzierungen ohne Rücksicht auf den Stoff und die Art der Her⸗ stellung bei der Verzollung außer Betracht. Als Handschuhrüͤcken ist die Fläche anzusehen, die in Höhe des dem Handeinschlupf zuliegen⸗ den Daumenansatzes endet.
2. Bei Strümpfen bleiben auf⸗ gestickte oder aufgenähte Zwickel und Ajourkanten bei der Ver⸗ zollung außer Betracht.
Tülle, Spitzengewebe, Spitzen und Stickereien, nicht besonders benannt
Linoleum und ähnliche Erzeugnisse, jed⸗ weder Stärke, Meterware und ab⸗ gepaßt, auch mit Gewebeunterlage.
verschiedenen Stoffen außer mit Kaut⸗
schuk getränkt oder überzogen, soge⸗
nanntes Wachstuch:
a) zum Belegen von Tischen, Möbeln und zu Einbandzwecken ....
o) für andere, jedoch nicht für ärzt⸗
liche Zwecke:
b) im Stückgewichte von mehr
als Mh kg ;
Kleider und andere genähte Waren aus Wolle, nicht besonders benannt ...
20 em Gußeiserne und andere Oefen und Herde, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Stoffen: — 1. grob bearbeitet...... 2. gewöhnlich bearbeitet 3. fein bearbeitet... .. Anmerkung. Oefen, Heizkörper und Heizröhren, fuͤr Dampf⸗ und Warmwasserheizungen Eisernes Zubehör zu Türen, Fenstern sowie Möbelbeschläge, auch in Ver⸗ bindung mit gewöhnlichen Stoffen, andere Waren als Schlösser und Vor⸗ hängeschlösser: ö . 2. schwarzlackiert oder vermessingt . 3. vernickelt ..
ö von 3 mm bis 6 mm einschließ⸗
Fitne, wolter
Erzeugnisse aus Eisendraht, nicht beson⸗
ders benannt, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Stoffen: a) grob bearbeitet:
1. in der Stärke des Drahtes von
1,5 mm und darüber.
2. in der Stärke des Drahtes bis
; zu 1,6 mm.
b) gewöhnlich bearbeite...
Gußeisen, nicht beson⸗
200
400
zweifacher Stoffzoll auf der Grund⸗ lage des Ver⸗
tragssatzes
aus 40b
aus 4750
aus 48404 aus 1485
aus 489
aus 5000 ol 502 b 3
aus 503 a aus 50a
bis d
h0õ b
aus 5150 aus bl6e
5199 524 a2
Erzeugnisse, nicht besonders benannt,
Installationsmaterial, elektrisches nich
2. 40 kg bis 1060 kg... 3. 5 Eg bis 40 kg... 4. bis 5 kg 2 2 Armaturen aus Schmiedeeisen, auch in Verbindung mit gewöhnlichen Stoffen, gewöhnlich bearbeitet, im Stück⸗ gewichte von: 1. 25 kg und darüber. ö ; 2. 3 kg bis 25 kg.... ... Anmerkung. Zu Nr. 452 gehört Schrift⸗ und Setzmaschinenmetall, das aus einer Legierung von Blei mit Antimon und Zinn besteht, sofern der Zinngehalt gewichts⸗ mäßig 5 v. H. nicht übersteigt. Möbelbeschläge aus Zink, vermessingt . Möbelbeschläge aus Zink, vernickelt... Draht aus Kupfer, Messing oder Bronze in der Stärke von 1A mm bis 6 mm einschließlich: 1. grob oder gewöhnlich bearbeitet 2. fein bearbeitet...... Zubehörteile für Türen und Fenster so⸗ wie Möbelbeschläge aus Messing, fein ,,, . Eßbestecke aus Neusilber, auch verchrom Folien aus Aluminium und Aluminium⸗ legierungen in der Stärke bis zu 0, 25 mm, auch fein bearbeitet... Draht zu Schmuck, Stickereien oder anderen Luxusverwendungen, auch geplättet, auch mit Seele aus Spinn⸗ stoffen oder anderen Stoffen .: A) weder vergoldet noch versilbert b) vergoldet oder versilbert ...
aus Silber oder Silberlegierungen, auch vergoldet, auch in Verbindung mit anderen Stoffen.. .... Optische Instrumente und deren Teile, andere als Augengläser in Fassungen Maßstäbe, Zirkel und Bandmaße für gewerbliche Zwecke.. ...... Waagen und Teile davon, andere als Präzisions⸗, Dezimal⸗, Zentesimal⸗ und Brückenwaagen ...... Dynamos mit Einschluß ihrer Teile, im Stückgewichte von 12 kg bis 25 kg einschließlich.. ... . . ... Elektrische Vorrichtungen für drahtlosen Telegraphen⸗ oder Fernsprechbetrieb, auch Bestandteile von solchen Gegen⸗ ständen und Zubehör zu solchen Ge⸗ genstünd en Elektrische Apparate und Teile derselben: b) zum Messen, Zählen und Re⸗ gistrieren, wie Elektrometer, Am⸗ peremeter, Voltmeter, Nume⸗ ratoren u. dgl.... ) zur Wärmeerzeugung:
1. Oefen, Bügeleisen und Heiz- platten
2 anperr̃rer,
d) andere: . elektrische chirurgische und an⸗
dere medizinische Instru⸗
mente und deren Teile. k Elektrische Leitungsdrähte, mit anderen Spinnstoffen als mit Seide um⸗ sponnen
besonders benannt, und dessen Teile, wie Sicherungen, Schalter, Kontalte, Abzweigdosen, Fassungen u. dgl. ..
Brunnenpumpen Turbinen... Anmerkung. Turbinenteile sind wie die Turbinen zu verzollen.
Pianinos ö Gitarren, Mandolinen, Tamburas (Tam⸗ burizza) und Balalailas .. ö (Akkordeons) und Ari⸗ ons Jö Wand⸗ und Standuhren mit Gehäusen oder Kästen aus gewöhnlichen Stof⸗ fen, andere als solche in Verbindung mit feinen Stoffen.... Anmerkung. Bei Wand⸗ und Standuhren bleibt die Versilbe⸗ rung der Zifferblätter bei der Verzollung außer Betracht. Anmerkung. Eleltrische Uhren aller Art fallen unter Nr. 524. Vijouteriewaren aus Gold oder Platin . deren Legierungen, ohne Edel⸗ teine . Bijouteriewaren aus unedlen Metallen oder deren Legierungen, auch in Ver⸗ bindung mit unedlen Steinen, auch vergoldet oder versilbet .. Anmerkung. . Unter Bijouterie⸗ waren sind alle Erzeugnisse zu ver⸗ stehen, die auf oder an dem Körper oder um den ber,. tragen werden, und zwar sowohl Schmucksachen als auch Gegen⸗ stände für die Tasche oder zum
100 1 6 5 v. 16 vom Wert
1 Stüc 150
stoffen, deren Zwischenräume mit Gipsstaub ausgefüllt sind, zu Gips⸗ verbänden dienen) ...... 206
vom Wert 10 v. H.
15 v. H.
aus 584 Transparentes Viskosepapier Waren aus transparentem Viskose⸗
, ,-
Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen dem Deutschen Reich und Bulgarien J, Handels⸗ und Schiffahrtsvertrags haben die unterzeichneten Bevollmäch⸗ tigten folgende Vorbehalte und Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrags bilden:
Zu Artikel .
1. Unberührt durch Artikel 1 bleiben die paßrechtlichen Vor⸗ schriften sowie die Vorschriften, die von den vertragschließenden Staaten allgemein über die Beschäftigung ausländischer Arbeiter und 2 ten erlassen sind oder künftig erlassen werden.
2. Die vextragschließenden Staaten erklären sich bereit, so bald als möglich ö über die Aufhebung des Sichtver— merkszwangs sowie über den Abschluß eines Niederlassungs · vertrags und einer Vereinbarung über die Behandlung der beider⸗ seitigen Staatsangehörigen auf dem Arbeitsmarkt aufzunehmen. ;
Zu Artikel 3 und 4. Die Bestimmungen dieser Artikel finden auf juristische Per⸗ sonen und die in Artikel 5 bezeichneten Gesellschaften entsprechende Anwendung. ; ö Die vertragschließenden Staaten nehmen in Aussicht, Ver⸗ träge über die Beseitigung von Doppelbesteuerung und die Ge— währung von Rechtshilfe in Steuerveranlagungs- und Steuer— beitreibungssachen abzuschließen und Entwürfe zu diesen Ver⸗ trägen so bald als möglich auszutauschen.
Zu Artikel. Durch die Bestimmungen dieses Artikels werden die gegen wärtig in beiden Ländern in Kraft befindlichen Ein⸗ und Aus⸗ fuhrverbote nicht berührt. Sie werden von den vertragschließen⸗ den Staaten gegen ei . mir getz werden und bleiben auch dem anderen Stagt gegenüber so lange in Geltung, als sie allen anderen Ländern gegenüber angewandt werden. ; * Die Bestimmungen des Artikels 7 berühren in keiner Weise das Recht, für die Ein⸗ und Ausfuhr alle Maßnahmen zu treffen, die durch eine längere Dauer der gegenwärilgen Wirtschaftskrise oder durch andere künftige außergewöhnliche und anormale Sei ⸗ hältnisse erforderlich werden, um den Schutz der wirtschaftlichen und finanziellen lebenswichtigen Interessen des Landes zu sichern. Wegen der schweren Unzuträglichkeiten im Gefolge der Ver⸗ bote und Beschränkungen dürfen solche Maßnahmen nur im Fall einer außerordentlichen Zwangslage ergriffen werden und keines⸗ falls ein willkürliches Mittel bilden, um die Landesproduktion zu schützen oder eine Diskriminierung zum Nachteil des anderen vertragschließenden Staates zu schaffen. Ihre Dauer muß auf das Fortbestehen der Gründe oder der Verhältnisse beschränkt sein, . um derentwillen sie getroffen . . Für den Fall, daß einer der vertragschließenden Staaten aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen besonderer Art in Ab⸗ weichung von dem im Artikel vereinbarten Grundsatz Ein- oder Ausfuhrverbote erlassen sollte, die in dem nr, Artikel nicht vorbehalten sind, erklären die vertragsch
ießenden Staaten ihr Einverständnis dahin, daß die in Artikel 9 vereinbarte Meist⸗ begünstigung sich auf den Erlaß der Verbote sowie auf das gesamte . ren bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen einschließlich der Gewährung von Kontingenten erstreckt. Im übrigen ist, wenn ein Vertragsstaat Einfuhrverbote erläßt, die im r ger nicht vorbehalten sind, und wenn der andere Staat der Meinung ist, daß diese Verbote seinen Handel ernstlich be. nachteiligen, dieser Staat jederzeit berechtigt, zu verlangen, daß unverz glich Verhandlungen eröffnet werden, um die Benagchteili⸗ gung seines Handels zu beseitigen. In diesem Fall sollen die
Verhandlungen rn, von zwei Wochen nach Einbringung des Antrags beginnen. enn nicht innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat eine der n, erzielt ist, soll der Staat, der die Exöffnung der Verhandlungen beantragt hat, berechtigt sein, den Vertrag jederzeit, auch vor Ablauf der in Artikel 33 vereinbarten Geltungsdauer, mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. . K
Für den Fall, daß während der Geltungsdauer dieses Ver⸗
trags in Deutschland ein Staatsmonopol für den Handel oder die Verarbeitung von Tabak eingeführt werden und die Bulgarische Regierung der Ansicht sein sollte, daß dieses Monopol die Aus- lag bulgarischen Tabaks nach Deutschland ernstlich benachteiligt, behält sich die Bulgarische Regierung das Recht vor, zu verlang n, daß unverzüglich Verhandlungen eröffnet werden, um die Be⸗ nachteiligung ihrer Tabatausfuhr zu beseitigen. In diesem Fall sollen die Verhandlungen innerhalb von zwei Wochen nach Einbrin⸗ gung des Antrags beginnen. Wenn nicht innerhalb einer wei⸗ teren Frist von einem Monat eine Verständigung erzielt ist, soll die Bulgarische Regierung berechtigt sein, den Vertrag jederzeit, auch vor Ablauf der in Artikel 35 vexeinbarten Geltungsdauer, mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen.
Zu Artikel 10.
Auf Grund der Meistbegünstigung genießt Bulgarien zur Zeit für die Einfuhr von Eiern von F . roh, aus Nr. 136 des deutschen Zolltarifs den im deutsch⸗jugoflawischen Handels⸗ vertrag vom 6. Oktober 1927 verabredeten , . 5 Reichs mark fir einen . Falls die Bulgarische Regierung bei einem Fortfall dieses Zollsatzes die Ausfuhr von bulgarischen Eiern nach, Deutschland für geschädigt hält, ist sie berechtigt, die unverzügliche Aufnahme von Ver ndlungen zwecks Herbeiführung eines Ausgleichs zu verlangen. Finden diese Verhandlungen nicht statt oder führen ö nicht innerhalb ,. von einem Monat. bon dem Tag ab zum Ziel, an dem der Wunsch der Bulgarischen Regierung bei der Deutschen Regierung eingegangen ist, so ist die Bulgarische Regierung berechtigt, den Vertrag vorzeitig mit einer
Il I t d ⸗ät 2 . 1 14 6 —
K e lich ester⸗ Verantwortlich für Schriftleitung und Verlag: haltige Lösungs⸗ unb Weich⸗ Direktor Mengering in Berlin⸗Steglitz machungsmittel gehören nur dann Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellscha zu Nr. 104, wenn sie amtlich de⸗ Berlin. Wilhelmstraße 32.
naturiert werden. Sechs Beilagen
Chromgerbstoffe, Gerbereibeizen, Kunst⸗ , harze zur Herstellung von Lacken. (einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen
Ergen gin 8 Frist von mindestens einem Monat zu kündigen.
Zu Artikel 12. u den jnneren Abgaben gehört auch dis nm fag ner. insichtlich der in Bulgarien für eingeführte Waren zu ent richtenden Gemeindeabgabe und Akzisen werden deutsche Natur=
persönlichen Gebrauch. . 2. Unter Nr. 6567 b fallen auch — BVijouteriewaren in Verbindung ö
auch in Verbindung mit gewbcadlchen Stoffen, gewöhnlich be⸗ arbeitet, und zwar: . Armaturen; Trans missionslager, Transmissionsböcke, Riemenschei⸗ ben, Kupplungen und Getriebe so⸗
unter Zollsicherung ...... 3 Bulgarischer Mais... 40 v. H. des je⸗ weils gelten⸗ den allgemei⸗ nen Zollsatzes als Vorzugs⸗
zoll
mit synthetischen, unechten oder Halbedelsteinen. .
aus 196