Deutscher Reichs anzeiger BPreußischer Staatsanzeiger.
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raße 32. — 1 Einzelne Nummern kosten 36 My, einzelne Beilagen 16 2 Slꝛ 64163 1 d ru ͤ werden nur gegen Barzahlung oder vorherige 6 des Betrages *. . ergmann 7573.
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O Nr. 51 ö Reichs bankgirokonto.
Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich. Ernennungen 2c.
Bekanntmachung, betreffend Ernennung zu Mitgliedern bes Versicherungsbeirats bei dem Reichsaufsichtsamt für Privat— versicherung.
Erlöschen einer Exequaturerteilung.
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.
Bekanntgave der Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im Februar 1933.
Bekanntmachung, betreffend die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die Umsätze im Monat Februar 1535. Sachliche Druckberichtigungen zu den Bekanntmachungen des Vorsitzenden des Ausschusses für die Seefrachtordnung vom
10. Januar 1933. Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummer 17 des Reichs⸗
. e e, Teil 1, und der Nummern 7 und 8 des Reichs—
gesetzblatts, Teil II.
Preuszen.
Bekanntmachung, betreffend Ungültigkeitserklätrung von Spreng⸗
stofferlaubnisscheinen. eitungsverbote.
Inzeige, betreffend die Ausgabe der Nummer 11 der Preußischen
Gesetzsammlung. m mmm, Amtliches
Deutsches Reich.
Stellvertretender Reichskommissar für die Luftfahrt, Milch, ist zum Staatssekretär beim Reichskommissar für die Luftfahrt ernannt worden.
Auf Grund des § 9 des Gesetzes über die Beaufsichti⸗ ing der privaten Versicherungsunternehmungen und Bau⸗ ö. vom 6. Juni 1931 (RGGBl. 1 S. 315) hat der Herr eichspräsident die nachstehend Genannten auf die Dauer von 5 Jahren wiederum zu Mitgliedern des Versicherungs⸗ beirats bei dem Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung ernannt: Vom 1. Februar 1933 ab a) den Generaldirektor der Berlinischen Feuerversiche⸗ rungsanstalt J. Nordhoff in Berlin C 2, Brüderstr. 11/12, b) den Direktor a. D. Dr. Höck ner in Nerchau i. Sa. Vom 1. März 1933 ab den Direktor der Deutschen Lebensversicherung, Ge⸗ meinnützigen Aktien⸗Gesellschaft, Josef Becker in Berlin⸗Wilmersdorf, Hohenzollerndamm 1741177.
Das dem Königlich jugoslawischen Generalkonsul in Hamburg, Franjo Cvjeti ga, namens des Reichs unter dem 11. September 1929 erteilte Exequatur ist erloschen.
Bekanntmachung
über den Londoner Goldpreis gemä Verordnung vom 10. Oktober 19851 zur rung der Wertberechnung von Hypo und sonstigen . die auf Fei Goldmark lauten (RGBl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpieis beträgt am 1. März 1933 für eine Unze i., K — 121 sh 115 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 1. März 1933 mit RM 14,35 umgerechnet.. — RM 87,5051, 9 ein Gramm Feingold demnach... . — pence 47, 0526, n deutsche Währung umgerechnet... — RM 2, 81335. Berlin, den 1. März 1933. Statistische Abteilung der Reichsbank.
Dr. Döring.
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten im Februar 1933.
Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗ nährung, Wohnung eng Beleuchtung, Bekleidung und „Sonstiger Bedarf“; ist im Durchschnitt des Monats Februar 1933 um O,. 4 vH auf 116,9 (gegenüber 117.4 im Vormonat) zurückgegangen. Es haben nachgegeben die Indexziffern für
Ernährung.... . um O,7 vH auf 1065 Bekleidung... „94 * 1115 Sonstigen Bedarf. , 02, „1623. Die Der fer ür Wohnung ist mit 12144, die Inder ziffer für Heizung unb Beleuchtung mit 13677 unverändert ge
Verlin, Mittwoch, ben I. März, abends.
blieben. Innerhalb der Gruppe Ernährung sind hauptsächli die Preise für Eier, Butter, Milch und . . ih nd die Preise für Gemüse und Kartoffeln angezogen Berlin, den 268. Februar 1933. Statistisches Reichs amt.
J. V: Dr. Platzer.
Bekanntmachung.
. , auf Reichsmark für die n . im Monat Februar 1933 werden auf Grund von 9g 8 Abs. 8 des mine, n, vom 30. Januar e. . 1 S. 39) in e m fn ö. 8 45 der Durch⸗
gsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 25. i 1926 (RGBl. 1 S. 323) wie , en ele . in
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Die Festsetzung der Umrechnungssätze flir bie nicht in ,. . autzländischen r fen erfolgt etwa am Berlin, den 1. März 1933. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.
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Sachliche Druckberichtigungen zu den Bekanntmachungen des Vorsitzen⸗ den des Ausschusses für die Seefrachtord⸗ nung vom 10. Januar 1933, veröffentlicht im Reichs⸗ anzeiger Nr. 13 vom 16. Januar 1933, und vom 1. Ok- tober 1932, veröffentlicht im Reichsanzeiger Nr. 257 vom 1. November 1932, erste, zweite und dritte Beilage.
a) Bekanntmachung vom 10 Januar 1933:
1. Unter Ziffer 18. muß es in der vieri⸗ und fünfletzten Zeile des Abschnittes (1) richtig heißen: „mehr als 20 Liter betragen oder o) in starke Metallflaschen (Bomben), die“ usw.
2. Unter. Ziffer 14. muß es am Anfang richtig heißen: „In der Anlage 2 ist“. ;
b) Bekanntmachung vom 1. Oktober 1932: Klasse 1a.
1. Im Güterverzeichnis, 1. Gruppe der Sprengmittel, b, g 1 die letzte e. richtig lauten: Hexan itrodiphenylfulfid (Erste Beilage, Seite H.
2. Im Güterverzeichnis, Siprengmittel, 2. Gruppe d, muß es statt polotrimethylentrinitramin⸗ richtig heißen: Cyelotri⸗ methylentrinitramin⸗ (Erste Beilage, Seite Y.
3. Im Güterverzeichnis, 2. Gruppe der Sprengmittel, unter 66 es richtig . „75 vH Kalisalpeter“, 9 „61 vö . (Erste Beilage, Seite 2. .
4. Im Güterverzeichnis, 2. Gruppe der Sprengmittel, a es unter g, B, aa) im Ansang richtig heißen: „halbgelatinöse Wettersprengstoffe: Wetter⸗Astralit“ .‘ , unter 8, bb) am An⸗ fang: „gelatinöse Wettersprengstoffe: Wetter⸗A esib⸗ —
Das Komma, das bisher an den beiden Stellen an Stelle des Doppelpunktes steht, ergibt einen falschen Sinn. (Erste Bei⸗ lage, Seite 2/8.)
ringerem Querschnitt“
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bindungen
Poftscheckkonto: Berlin 41821.
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5. In den Verpackungsvorschriften für Sprengsalpeter 1 (1. Gruppe der Sprengmitkel, eh, ist im Abschnitt (IH, 2. Unter⸗ absatz Zungenschluß“ zu berichtigen in Zungenverschluß“. (Erste Beilage, Seite 2)
6. In den Verpackungsvorschriften für die 1. Gruppe, Unter⸗ . b, der Sprengmittel muß es im Absatz (1) im 3. Satz eißen: .. . . „dichten Lerch haben“ .. . (Erste Beilage, Selte 1)
(. In den Verpackungsvorschriften für die Untergruppe e der 2. Gruppe der Sprengmittel muß es in der 3. Zeile des Ab⸗ schnitts (I) heißen: ... „sicher zu verschließende Holz⸗ behälter“ ... Erste Beilage, Seite 2).
8 In den Verpackungsvorschriften für die 2. Gruppe der Schießmittel muß es unter d, Absatz (67 im vorletzten Satz richtig lauten: . . „durch ein übergeklebtes kräftiges Band“ ... (Erste Beilage, Seite 3).
9. In Abschnitt A der Verladungsvorschriften muß es im letzten Satze richtig heißen:; „vor dem endgültigen Ver⸗ schließen der Behälker“ .. . Erste Beilage, Seite 3).
Klasse 1b. =
10. Im Güterverzeichnis unter 1. b) muß statt: „von ge⸗ Q r gesetzt werden: „von geringem Quer⸗ schnitt“ (Erste Beilage, Seite ).
11. Unter 9b) des Güterverzeichnisses muß es richtig heißen: . . „Zielfeuer mit Feuer- oder Stauberscheinung“ ... (Zweite Beilage, Seite 2).
12. Unter den Verladungsvorschriften ist unter Az in der 2. Zeile „vereidigten“ zu streichen.
Vgl. den letzten Unterabsatz des Abschnittes As der Ver— ladungsvorschriften (Zweite Beilage, Seite 3).
Klasse le. n n n. Den. Veryacknnasvorschriften u „4. Rauchentwickler“ dem Einlegen in die Pappe⸗ vver bed. , e eie been, , Rar Beilage, Seite Y.
Klasse 14.
14. Unter Ziffer 5 des Güterverzeichnisses (3iffer 3 der Aenderungen) muß der 2. Unterabsatz im Anfang mit 9) statt mit ) bezeichnet werden (Zweite Beilage, Seite 3).
Klasse IIa. ;
15. In den Verpackungsvorschriften muß es im Absatz (2) im 3. Satze richtig heißen: Feine Schutzabdeckung haben, die, wenn sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichen leicht ent⸗ zündbaren Stoffen besteht, oben mit Lehm oder Kalkmilch oder dergl.“ (Dritte Beilage, Seite H.
Klasse IIIb.
16. In den Verpackungsvorschriften zu 2 des Güterverzeich⸗ nisses muß es unter 31 e“, im Absatz (1) im vorletzten Satze richtig heißen; ... „Blechbehältern oder Blechein⸗ sätzen, in Oeltuch oder anderem, dichten, festen Gewebe“, (Dritte Beilage, Seite J.
17. In den Verpackungsvorschriften zu 3 des Güterverzeich⸗ nisses muß es im Absatz 2) richtig heißen: „Vermerk „Leicht entzündbarn tragen“. (Dritte Beilage, Seite 1)
Bekanntmachung.
Die am 28. Februar 1933 ausgegebene Nummer 17 des Reichs gesetzblatts, Teil J, enthält:
die Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat, vom 28. Februar 1933.
Umfang 41 Bogen. Verkaufspreis 0, l5 RM. Postbersendungsgebühren: G, 04 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 1. März 1933. Reichsverlagsamt. Dr. Kaisenberg.
Bekanntmachung.
Die am 27, Februar 1933 ausgegebene Nummer Reichsgesetz blatts, Teil II, enthält:
die Verordnung der Reichsregierung über die vorläufige Anwendung einer Zusatzvereinbarung zum deutsch⸗spanischen Handelsabkommen, vom 24. Februar 1933, die Bekarntmachung über das Internationale Ueberein⸗ . zur Bekämpfung des Mädchenhandels, vom 9. Februar
die Bekanntmachung üher die a , . einzelner Zoll⸗
und n, , . ung rund des Zusatz⸗
abkommens zum deutsch⸗französischen Handelsabkommen, vom 13. Februar 1933, . .
ie Bekanntmachung über die ö des Abkommens über internationale Ausstellungen durch die Niederlande, vom 13. Februar 1933,
ie Bekanntmachung über dem Beitritt von Australien, Papua und dem von Australien verwalteten Mandatsgebiet von Neu Guinea zur Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums in der im Haag am 6. November 1925 geänderten Fassung, vom 21. Februar 1933,
die Bekanntmachung über den Beitritt Lettlands zu den Nebereinkommen zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen sowie über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot, vom 22. Februar 1933,
die Belanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 14. Fe⸗ bruar 1983,
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