1933 / 53 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 03 Mar 1933 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs und Staatsanzeiger Nr. 53 vom 3. März 1933. S. 2.

Preunsen. Verbot.

Auf Grund des 5 9 Absatz 1, Ziffer 1, 5 und 7 der Verordnung des Reichspräsidenten 2 Schutze des deut⸗ schen Volkes vom 4. Februar 19833 (RGBl. Nr 8 S. 36 ff.) in Verbindung mit den 81 bis 85 StGB. verbiete ich die in Berlin erscheinende Tageszeitung „Die Welt am Abend“ mit sofortiger Wirkung bis zum 28. März 1933 einschließlich. Das Verbot umfaßt auch die in dem Verlage erscheinenden Kopfblätter der Zeitung sowie jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als deren Ersatz anzusehen ist. Eine etwaige Veröfsent⸗ lichung des Verbots hat sich auf die Mitteilung zu be⸗ schränken, daß die Zeitung bis zum 28. März 1933 Infnlies⸗ lich verboten sei. Jede weitergehende Mitteilung ist unzu⸗ lässig und wird als Verstoß gegen § 18 der angezogenen Ver⸗ ordnung verfolgt. Gegen das Verbot ist binnen zwei Wochen, vom Tage der Zustellung ab, die Beschwerde zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei mir einzureichen. Sollte von dem Beschwerderecht Gebrauch ge⸗ macht werden, so empfiehlt es sich zur Beschleunigung der Angelegenheit, die Beschwerdeschrift in vierfacher Aus⸗ sertigung vorzulegen.

Berlin, den 28. Februar 1933.

Der Polizeipräsident. von Levetzow.

Verbot.

Auf Grund des 9 Absatz 1 Zissern 1, 2 und 3 der Ver⸗ ordnung des Neichspräsidenten zuen Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. Nr. 8 S. 36 ff.) in Ver⸗ bindung mit den S8§ 81 . 2, 82, 85 und 86 verbiete ich die in Berlin erscheinende Halbmonatsschrift „Kam ange Organ der Kommunistischen Arbeiter⸗-Union, mit sofortiger Wirkung bis zum 30. April 1933 einschließlich. Das Verbot umfaßt auch die in dem Verlage erscheinenden Kopfblätter der Zeitung sowie jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist. Eine etwaige Veröffentlichung dieses Verbots hat sich auf die Mitteilung zu beschränken, 2 die Druckschrift bis zum 30. April 1933 einschließlich verboten sei. Jede weitere Mit⸗ teilung ist unzulässig und wird nach 5 18 der VO. vom 4. Februar 1933 verfolgt.

Berlin, den 28. Februar 1933.

Der Polizeipräsident. J. V.: Di els. Verbat.

Auf Grund des 3 9 Absatz 1 Ziffern 1, 2, 3, 5 und 7 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. Nr. 8 S. 35 ff.) ver⸗ biete ich die in Berlin erscheinende periodische Dru chrift Die Kämpferin“ die Zeitung der werktaäͤtigen Frauen in Stadt und Land mit sofortiger Wirkung bis zum 27. August 1933 einschließlich. Das Verbot unten auch die in dem Verlage erscheinenden Topshblärternd itung sowie jede angeblich n schrif s die alte darstellt oder als fegen ra . vaige Veröffentlichung dieses , au die Mitteilung zu beschränten, daß die ructschrift bis zum 27. August 1933 einschließlich verboten sei. Jede weitere Mitteilung ist unzu⸗ lässig und wird nach 5 18 der VO. vom 4. Februar 1938 verfolgt.

Berlin, den 28. Februar 1933.

Der Polizeipräsident. J. V.:: Diels.

d h r h fffen d ber g n Ahsag == bennfz des Reichspräsidenten zum Schätze des deut⸗ schen Volkes vom 4. Februar i933 (RGBl. Nr. 8 S. 35 ff.) verbiete ich die in Berlin erscheinende Wochenzeitschrift „Die Wahrheit“ mit sofortiger Wirkung bis zum 16. März 1933 einschließlich. Das Verbot umfaßt auch die in dem Ver? lage erscheinenden Kopfblätter der Zeitung sowie jede angeb— lich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist. Gegen das Verbot ist binnen zwei Wochen, vom Tage der Zustellung ab, die Be— schwerde n fich sie hat keine aufschiebende Hin bin Die Beschwerde ist bei mir einzureichen. Sollte von dem Be— schwerderecht Gebrauch gemacht werden, so empfiehlt es sich, zur Beschleunigung der Angelegenheit die Beschwerdeschrift in vierfacher erte, vorzulegen. Eine etwaige Ver⸗ öffentlichung des Verbots hat. sich auf die Miftellüng zu be⸗ schränken, daß die Zeitung bis zum 16. März d. J. einschließ⸗ lich verboten ist. Jede weitergehende Mitteilun ist unzu⸗ lässig und wird als ein Verstoß gegen § 18 4. a. S, beifs n

Berlin, den 1. März 1933.

Der Polizespräsident. J. V.: Diels. Bekanntmachung.

Auf Grund des 5 9 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindun mit z 19 der Verordnung des kelhe sssbent! zum 3 des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 habe ich die in Langenöls, Bez. Liegnitz, erscheinende Drucks rift „Roter Wächter“ auf die Dauer von 6 Monaten, und zwar vom 1. März bis 31. August 1933, verboten.

Breslau, den 28. Februar 1933.

Der Oberpräsident der Provinz Niederschlesien.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 9 Absatz 1 Ziffer J in Verbindun mit 3 19 der Verordnung des . zum 5 des deutschen Volkes vom 4. Februar 1939 habe ich die in Petersdorf i,, Rsgb. erscheinende Druckschrift „Ser Rote Berß geist“ auf die Dauer von g Monaten, und zwar vom 1. März bis einschließlich 31. August 1933, verboten.

Breslau, den 28. Februar 1933.

Der Oberpräsident der Provinz Niederschlesien. Bekanntmachung. Auf Grund des 8 9 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung

mit 8 19 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze

des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 habe ich die in Glatz erscheinende Druckschrift „Die rote Festung“ auf die Dauer von 6 Monaten, und zwar vom 1. März bis ein⸗ schließlich 31. August 1933, verboten.

Breslau, den 28. Februar 1933. Der Oberpräsident der Provinz Niederschlesien.

Verbot.

Auf Grund des 86 Ziffer 1 der Verordnung des Reichs⸗ präsidenten zur Erhaltung des inneren Friedens vom 19. De⸗ zember 1932 (RGBl. 1 S. 548) in Verbindung mit 8 9 Abs. 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Jutz des deut⸗ schen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. 1 S. J35) habe ich die nachstehenden kommunistischen Zeitungen , die Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 1933 einschließlich verboten:

1. „Gubener rote Fahne“ in Guben, „„Das rote Sprachrohr“ in Guben, ; . Crossener Lauscher“ in Crossen, der, „„Das rote Müncheberg“ in Müncheberg, „Der rote Blitz“ in Sorau, ö 7 insterwalder Echo“ in Finsterwalde, „Die Rote Rakete“ in Tyrow, „„Die Rote B. 3.“ in Brandenburg, H., „„Jugendsprachrohr“ in Brandenburg, 6 3 Brennaborprolet“ in Brandenburg, Havel, „„Die Profitwalze“ in Brandenburg, H., „„Der Rote Faden“ in Brandenburg, H. „„Der Wollprolet“ in Brandenburg, H., . „Der Rote Hutarbeiter“ in Brandenburg, Havel, „Die Rote Brille“ in Rathenow, Die kommunistische Zeitung „Der Industrie⸗ Prolet“ in Luckenwalde habe ich für die Zeit vom 3. März bis 3. Mai 19933 verboten.

Charlottenburg, den 28. Februar 1933.

Der Oberpräsident der . Brandenburg und von Berlin. Dr. Maier.

!. Verbot.

Auf Grund des 51 der am 28. Februar d. J. verkün⸗ deten Verordnung des Herrn Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom gleichen Tage verbiete * mit Wir⸗ . vom 1. März d. J. die in Kiel erscheinende ozialdemo⸗ kratlsche Tageszeitung „Schleswig⸗Holsteinische Volkszeitung“ bis zum 14. März d. J. einschließlich.

Kiel, den 1. März 1933.

Der Oberpräsident der Provinz Schleswig⸗Holstein.

Verbot.

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des Reichspräsidenten zum

heutigen Ta

Paderborn

. 2 . an werderecht Gebrauch gemacht werden, so empfiehlt es si ö Beschleunigung der Angelegenheit, y g d g

den Lesern der , zu machen, darf dies nur in folgender Form geschehen: Bas Erscheinen des 1933 verboten. Jede weitere stellt einen Verstoß gegen 3 18 der Ver bruar 1933 dar.

Auf Grund des 5 1 der am 28. Februar d. J. verkün⸗ deten Verordnung des Herrn Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom gleichen Tage verbiete ich mit Wir⸗ kung vom 4. März d. J. die in Flensburg erscheinende sozial⸗ demokratische Tageszeitung „Volkszeitung“ bis zum 17. März d. J. einschließlich.

Kiel, den 1. März 1933.

Der Oberpräsident der Provinz Schleswig⸗Holstein.

Verbot.

Auf Grund des 9 . 1Nummer 7 der Verordnun des Reichspräsidenten zum a e des deu ch gg rf n . . . . 26 RGS 0 ö (GB 1. nn Erfurt auf die Dauer von r Tage ze n und zwar für die Zeit vom heutigen Tage is zum 14. März . Nach 5 9 Absatz 3 dieser Verordnung umfaßt dieses Verbot sämtliche Kopfbläͤtter sowie

jede angeblich neue Drucschrift, die sich sachlich als die alte

darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist. Magdeburg, den 1. März 1933. Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. J. V. Jansen.

eren, Auf Grund des 8 9 . Nummer 7 der Verordnung utze des deutschen Volkes vom

4. Februar 1933 (RGBlI. 1 S. 35) verbiete ich das Erscheinen

der Wochenschrift Rote Bazillen“ in Artern auf die

Dauer von 19 Monaten, und zwar für die Zeit vom 6 is zum 31. August einschließlich. Nach 8 9 Absaß 3 dieser Verordnung un fk. dieses Verbot sämtliche Kopfblätter , jede angeblich neue Druckschrift, die sich fachlich als dle alte darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen st. Magdeburg, den 1. März 1933. Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. J. V.: Fa tt fen.

Ver bo

Auf Grund des 8 9 Abs. 1 Ziffer 5 und 7 der Verord⸗ nung des w zum Schutze des deutschen Volkes dom 4. Febrügr 1933 (RGBl. 1 S. Ih) verbiete ich die in erscheinende Tageszeitung West fälͤisches Volksblatt“ auf die Dauer von drei Tagen. Das Verbot beginnt mit dem 3. März und endigt mit Sonntag, dem 5. März 1833. Das Verbot umfaßt auch die in demselben Verlage erscheinenden Kopfblätter der Zei ng sowie jede an⸗ geblich neue Druckschrift, die sich ag als die alte . oder als ihr Ersatz anzusehen ist. Gegen das Verbo ist binnen zwei Wochen vom Tage der ,, ab die Beschwerde lag sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die ei mir einzureichen. Sollte von dem Be—

n vierfacher Aussertigung vorzulegen. Falls beabsichtigt ist, . von diesem Verbot .

estfälischen Volksblattes ist bis zum 5. Mär 12 ist verboten un ligung vom 4. Fe⸗

Münster i. W., den 1. März 1933.

Der komm. Oberpräsident der Provinz Westfalen. Freiherr von Lünin ck.

Verlage erfchre ben Kopfblätter der

Verbot.

Auf Grund des 8 9 Absatz 1 Ziffern 3 und 5 der Ver⸗ ordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 35) verbiete ich die in Schwerte erscheinende Wochenschrift „Die Rote

Donnerstag, dem 1. Juni 1933. Das Verbot umfaßt auch die in demselben Verlage erscheinenden Kopfblätter der Zeitung sowie jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen . Gegen das 3 ist binnen zwei Wochen, vom Tage

ab, die kung. Die Beschwerde ist bei mir einzureichen. Sollte von dem Beschwerderecht Gebrauch gemacht werden, so empfiehlt es sich, zur Beschleunigung der , in vierfacher . vorzulegen. . beab⸗ ichtigt ist, den Lesern der Bruckschrift von die

Mitteilun schehen: büne“ ist bis zum 1. Juni 1933 verboten. Jede weitere Mit⸗ teilung ist verboten und stellt einen Verstoß gegen § 18 der Verfügung vom 4. Februar 1933 dar. .

Münster, den 28. Februar 1933. Der komm. Oberpräsident der Provinz Westfalen. Freiherr von Lüninck.

zu machen, darf dies nur in folgender Form ge⸗

Verbot. Auf Grund des 9 Absatz 1 Ziffern 4, 5 und 7 der Ver⸗

die in Halver erscheinende Zeitung „Zeitspiegel“ auf die Dauer von 6 Monaten. Das Verbot beginnt mit Donnerstag, dem 2. März 1933, und endigt mit . dem 1. September 1933. Das Verbot umfaßt auch die in dem⸗ selben Verlage erscheinenden Kopfblätter der Zeitung sowie jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist. Gegen das Verbot ist binnen zwei Wochen, vom Tage der Zustellung ab, die Be⸗ 1 zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei mir einzureichen. Sollte von dem Be⸗ schwerderecht Gebrauch gemacht werden, so empfiehlt es sich, zur Beschleunigung der Angelegenheit die Beschwerdeschrift in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Falls beabsichtigt ist, den Lesern der Druckschrift von diesem Verbot Mitteilung zu machen, darf dies nur in folgender Form geschehen: Das Er⸗ scheinen der Zeitung „Zeitspiegel“ ist bis Freitag, den 1. Sep⸗ iember 1933, verbolen. Jede weitere Mitteilung ist verboten und stellt einen Verstoß gegen 5 18 der Verfügung vom 4. Februar 1933 dar. / ; Münster, den 28. Februar 1933. Der komm. Oberpräsident der Provinz Westfalen. Freiherr von Lüninck.

Verbot. Auf Grund des 59 Abs. 1 Ziffer 5 der Verordnung des weigern um Schutze des deutschen Volkes vom 4. 5. 1933 (RGBl. JI S. 35) verbiete ich die in ec i. W. erscheinende Heitung, „Das Rathaus“ auf die Dauer von drei Monaten. Da . tag, dem 2. März 1933, und endigt mi 1. Juni 1933. Das Verbot Ancaßt au

Donnerstag, dem die in demselben eitung sowie jede ge dlsch neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte dar⸗ stellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist. Gegen das Verbot ist binnen zwei Wochen (vom Tage der Zustellung ab) die Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei mir einzureichen. Sollte von dem Be— schwerderecht Gebrauch gemacht werden, so empfiehlt es sich, zur Beschleunigung der Angelegenheit die Beschwerdeschrift in vierfacher ne nne vorzulegen. Falls beabsichtigt ist, den Lesern der Druckschrift von diesem Verbot Mitteilung zu machen, darf dies nur in folgender Form geschehen: Das Er⸗ scheinen der Zeitung „Das Rathaus“ ist bis zum 1. Juni 1933 verboten. Jede weitere Mitteilung ist verboten und stellt einen Verstoß gegen 5 18 der Verfügung vom 4. Februar 1933 dar. . Münster i. W., den 28. Februar 1933. Der komm. Oberpräsident der Provinz Westfalen. Freiherr von Lüninck.

Verbot.

Auf Grund des 59 Abs. 1 Ziffer J der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4 Februar 1933 (RöBl. 1 S. 35) verbiete ich die in Brügge, Kr. Altena, n,, Zeitschrift Rote Wacht“ auf die Dauer von drel Monaten. Das tag, dem 2. März 1933 und endigt mit Donnerstag, dem 1. Juni 1933. Das Verbot umfaßt auch die in demselben Verlage erscheinenden Kopfblätter der in sowie jede an⸗ geblich neue Druckschrift, die sich sachlich als bie alte darstellt oder als 6 Ersatz anzusehen ist. Gegen das Verbot ist binnen zwei Wochen (vom Tage der Zustellung ab) die . werde ilch ig: sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde

t bei mir einzureichen. Sollte von dem Beschwerderecht ebrauch gemacht werden, so empflehlt es sich, zur Be⸗ schleunigung der Angelegenheit die Beschwerdeschrift in vier⸗ gi. usfertigung vorzulegen. Falls beabsichtigt ist, den

esern der Druckschrift von diesem Verbot Mitteilung zu machen, darf dies nur in folgender Form geschehen: Das Er⸗ scheinen der Zeitschrift „Rote Wacht“ ist bis zum 1. Juni 1933

Verstoß gegen 5 18 der Verfügung vom 4. Februar 1939 dar.

Münster i. W., den 28. Februar 1933.

Der komm. Oberpräsident der Provinz Westfalen. Freiherr von Lüninck.

Verbot.

Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten * Schutze des n.

RGGl. 1 S. 35 ff.) habe ich die in e, , verlegte Tages⸗ zeitung Volksblatt“ mit sofortiger Wirkung bis 15. März 1933 einschließlich verboten. Das Verbot umfaßt auch die in demselben Verlage etwa erscheinenden Kopfblätter, also auch das „Hindenburger Tageblatt“ und den „Oberschlesischen

Volksboten“, sowie jede andere angeblich neue Druckschrift, die

Tribüne“ auf die Dauer von 3 Monaten. Das Verbot beginnt mit Donnerstag, dem 2. März 1933, und endigt mit

em Verbot

ordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 35 verbiete ich.

erbot beginnt mit Donners⸗

verboten. Jede weitere Mitteilung ist verboten und stellt einen

olkes vom 4. Februar 1933

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che er Zustellung eschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wir⸗ ngelegenheit die Beschwerde⸗

as Erscheinen der Wochenschrift „Die Rote Tri⸗

S8 Verbot . mit Donners

Reichs und Staatsanzeiger Nr. 53 vom 3. März 1933. S. 3,

lkommuniftischen , „Norddeutsch

(RGBl. 1 S. 35) verlängere ich das unter dem 20.

9 sachlich als die alte darstellt oder als ihr Erfatz anzu⸗ en i .

Oppeln, den J. März 1933 Der Oberpräsident der Provinz Oberschlesien. Dr. Lu kaschek. 5

Bekanntmachung.

Auf Anordnung des Herrn Ministers verlängere ich das 16 Verfügung vom 18. Februar 1939 (. 1502) erlassene Verbot des wöchentlich 3 einenden Mitteilungsblatts der K. P. D., Ortsgruppe Hechingen, Der Rote Zoller⸗, verantwortlicher Redakteur, Druck und Verlag Kart Schweikert in Hechingen, auf die Höchstdauer von sechs

Monaten, d. i. bis zum 18. August 19533 einschließlich.

Sigmaringen, den 1. März 1933. Der Regierungspräsident. Dr. Simons. 3 Verbots verlängerung.

Auf Grund des § 9 Absatz 1 Ziffer 5 und 7 der Ver⸗ ordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 verlängere ich das gegen die in Berlin erscheinende Tageszeitung „Der Fun ke⸗— durch meine Verfügung vom 17. Februar 1933 ausgesprochene Verbot bis zum 16. März 1933 einschließlich. .

Berlin, den 28. Februar 1933.

Der Polizeipräsident. 5. B.: Diel g. . 0 Ver bots verlängerung.

Auf Grund des 5 9 Absatz 1 Ziffer 3 und 5. der Ver⸗ ordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Bolkes vom 4. Februar 1933 verlängere ich das gegen die in Berlin erscheinende periodische Druckschrift ‚Trürbun al“ durch meine Verfügung vom 22. Februar 1933 ausgesprochene Verbot bis zum 21. August 1933 einschließlich.

Berlin, den 2. März 1933.

Der Polizeipräsident. J. V.: Diel s.

Verbotsver längerung.

Die erbotsdauer der auf Grund des 8 9 Absatz 1 Vummer 5 und 7 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 vom Aberpräsidenten in Kassel am 22. Februar 1983 bis zum 22. März 1933 verbotenen Wochenzeitschrist Der Är⸗ beitslose“ ist bis einschließlich 22. August 1933 ver⸗ längert worden.

Kassel, den 1. März 1933.

Der Oberpräsident. J. V.: Dr. Schunck.

Bekanntmachung. Ich habe das Verbot der in Altona

von sechs Wochen auf sechs Monate verlängert, so daß sie nunmehr für die Zeit vom 22. Februar bis einschließlich 21. Auguft 1933 verboten ist.

Kiel, den 28. Februar 1933.

Der Oberpräsident der Provinz Schleswig⸗Holstein.

Verbots verlängerung. Auf Grund des 5 9 Absatz 1 Ziffer 1 der Verordnung zum 1 des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 36) verlängere ich das unter dem 20. Februar

d. J. D. II. 359 ausgesprochene Verbot der in Köln

erscheinenden kommunistischen Tageszeitung „Sozialisti⸗ sche Republik“ auf die ö von 4 Wochen, so daß die Zeitung weiterhin bis zum 19. März d. J. einschließ⸗ lich verboten bleibt. Koblenz, den 28. Februar 1933. Der Oberpräsident der Rheinprovinz.

J. V.: Flach. Verbots ver längerung. Auf Grund des § 9 Absatz 1 Ziffer 1 der , zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 193 (RGBl. 1 S. 35) verlängere ich das unter dem 19. Februar d. 9 D. II. 357 n . Verbot der in Düssel⸗ dorf erscheinenden kommunistischen Tageszeitung „Frei⸗ heit“ auf die Höchstdauer von 4 Wochen, so daß die Zeitung 1 bis zum 18. März d. J. einschließlich verboten

eibt. Koblenz, den 28. Februar 1933. Der Oberpräsident der Rheinprovinz. J. V.: Flach. Verbots ver länger ung. Auf Grund des 8 9 Absatz 1 Ziffer 1 der n n zum Schutze des dentschen Volles vom 4. Februar 193

d. J. D. II. 3858 ausgesprochene Verbot der in Essen erscheinenden d, ,,,. ageszeitung „Ruhr⸗Echo“ auf die Höchstdauer von 4 Wochen, so daß die Zeitung weiter⸗ hin bis zum 19. März d. J. einschlleßlich verboten bleibt. Koblenz, den 28. Februar 1933. Der Oberpräsident der Rheinprovinz. J. Vr Flach. .

Bekanntmachung. Mein Verbot der periodischen Druckschti Sender in k. ee ch 6 ich auf sechs Monate, bis zum 27. August 1938 einschließ Magdeburg, den 1. März 1933. Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. J. B: Jansen.

Der rs te 935 e, , ich

Bekanntmachung. Mein Verbot der Wochenschrist „Illustriertes Rotes Echo“ in Halle a. d. S. vom 21. Februar 1933 ver⸗

herausgegebenen e 5 ge ch 9!

Februar

längere ich einschließlich. Magdeburg, den 1. März 1933. Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. J. V.: Jansen.

auf sechs Monate, bis zum 21. August 1933

Bekanntmachung.

Mein Verbot der periodischen Druckschrift Der rote Sidolkumpel“ in Wittenberg vom 20. Februar 1933 verlängere ich auf sechs Monate, bis zum 20. August 1933 einschließlich. U

Magdeburg, den 1. März 1933. Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. J. V.: Jansen.

Bekanntmachung.

Mein Verbot der periodischen Druckschrift „Der Knüppel“, in Nietleben vom 25. en,, 1933 verlängere ich auf die Höchstdauer bis zum 25. August 1933 einschließlich.

Magdeburg, den 1. März 1933.

Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. J. B.: Jansen.

Bekanntmachung.

Mein Verbot der Wochenschrift Der Arbeitslose“ in Halle a. d. S. vom 27. . 1933 habe ich auf sechs Monate, bis zum 27. August 1933 einschließlich, verlängert.

Magdeburg, den 1. März 1933.

Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. . J. V.: Fansen.

Bekanntmachung.

Mein Verbot der Wochenzeitung „Der Arbeits⸗ lose“ in Erfurt vom 17. Februar 159335 verlängere ich auf sechs Monate, bis zum 17. August 1933 einschließlich.

Magdeburg, den 1. März 1933.

Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. J. V. Janfen.

Bekanntmachung.

Mein Verbot der Tageszeitung Thüringer Volk s⸗ blatt“ vom 22. Februar 1933 verlängere ich auf die Dauer von vier Wochen, bis zum 22. März 1833 einschließlich.

Magdeburg, den 1. März 1933. Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. J. V: Jansen.

Bekanntmachung.

Mein Verbot der periodischen Druckschrift „Thü⸗ ringer Kurier“ vom 17. Februar 1933 verlängere ich auf die Höchstdauer bis zum 17. August 1933 einschließlich.

Magdeburg, den 1. März 1933.

Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. J. V.‘ Jansen.

Bekanntmachung.

Mein Berbot der Stadtzeitung Bitterfeld vom 27. Febrnar 1933 habe ich guf die Dauer von sechs Monaten, bis zum 27. August 1933 einschließlich, verlängert.

Magdeburg, den 1. März 1933.

Der Oberpräfident der Provinz Sachsen. 8. 9 agnsen.

—— ——

Bekanntmachung.

Mein Verbot der periodischen n,, „Roter Flieger“ in Schkeuditz vom 23. Februar 1933 verlängere ist auf die Höchstdauer von sechs Monaten, bis zum 23. August 1933 einschließlich.

Magdeburg, den 1. März 1933. Der Oberpräsident der Provinz Sachsen. J. V. Jansen.

Bekanntmachung. Das von mir unter dem 23. Februar 1988 0. P. I. E. 11215176 ausgesprochene Verbot der Druckschrift „Die Stranddiestel“ in Ahlbeck-Seebad habe ich auf die Zeit bis zum 24. August 1933 einschließlich verlängert. Stettin, den 1. März 1933. ‚. Der Oberpräsident. Dr. von Halfern.

Nichtamtliches.

Dentsches Neich.

Die Vollsitzung des Reichsrats am Donnerstagabend, die wegen des Brandes des Reichstagsgebäudes nicht dort, sondern im alten Bundesratssaale des Auswärtigen Amtes in der

Vertretung des ver⸗

Wilhelmstraße stattfand, wurde in ; gf n en um ersten Male

hinderten Reichsinnenministers Dr. von dem neuen Staatssekretär des Reichsinnen⸗ ministe riums Dr. Pfund tner Dieser

8 rbrechen, das vor wenigen Tagen im Re be⸗

worden ist, macht es uns . unsere Sitzung gn e altgewohnten Stätte abzuhalten. de teh aber die j⸗ nung, daß bereits in wenigen Wochen, also vielleicht schon bei unserer nächsten Sitzung, die en bestehen wird, i5'n den Reich sta rn ukehren. Ich dars die Einmütigkeit des Reichs⸗ rats e len, daß er dieses Verbrechen der Brgndstiftung im Reichstag auf das schärfste 66 und seinerseits erwartet, daß es mit allen Mitteln geahndet wird. be ü n

n

geleitet.

Vor Eintritt in die Tagesordnung richtete dann Ver⸗ treter der Provinz Hessen⸗Vassau, Landesrat Witte. eine Reihe von Fragen au den Siga esetre ar. Er wünschte Austunft darüber, wie weit die Untersuchung in der a en gediehen sei und wies darauf hin, daß eine der größten politischen

Parteien verdächtigt worden sei, an dieser Brandstiftung irgend⸗ wie betetligt zu sein Dem hielt er entgegen, daß die Erhaltung des Rheinlandes und anderer Provinzen während der Besetzung durch Engländer und Franzosen zum Teil der Tätigkeit der Ge⸗= werkschaften zu danten sei, und daß er selbst von den Franzosen ausgewiesen worden sei mit der Begründung, er gehöre zu einer Partei, die den schärfsten Kampf gegen die Befatzung geführt habe. Er wies weiter auf das Zeitungs und Versammlungsverbot gegen die Sozialdemokratische Partei hin.

Staatssekretär Pfundtner erwiderte, er sei leider nicht in der Lage, darauf eine Antwort zu erteilen, da die Untersuchung von den zuständigen Organen geführt werde. Im übrigen glaube er nicht, daß die Angelegenheit sich zur Beratung im Reichsrat eigne , Der Vertreter der Provinz Sachsen, Regierungspräsidem a. D. Weber, bat um eine Aeußerung der Reichsregierung zu den. letzten Erlaffen des Reichsfommissars für das preußische Innen⸗ ministerium, Göring. die nach seiner Auffassung nicht mit den Artikeln 105 und 114 der Reichsverfassung in Einklang gebracht werden könnten. Art. 114 erkläre die Freiheit der Per on für unverletzlich und Art. 109 sage, alle Deutschen seien vor dem, Gesetz gleich. Der eine Erlaß des Ministers Göring zur Förde⸗ rung der nationalen Bewegung bezeichne jedoch nur SA.. SS. und Stahlhelm als nationale Verbände und betrachte die Ver⸗ bände, Sport⸗ und Wehrorganisationen wie das Reichsbanner, und die Jugendorgnisationen des Zentrums nicht als national, sondern rechnen sie zu den feindlichen Gruppen. Ein zweiter Erlaß an die Beamten stelle ferner einen unerträglichen Gewissen—⸗ zwang für diese auf.

Staatssekretär Pfundtuer machte den Redner darauf auf— merksam, daß der Reichsrat eine ganz andere Tagesordnung zu erledigen habe.

Weber erwiderte, er habe als Mitglied des Reichsrats aber doch das Recht, an die Regierung Anfragen zu stellen. Er vertrat die Auffassung, daß der Beamtenerlaß nicht mit Art. 130 der Reichsverfassung im Einklang stehe. Schließlich wandte er sich noch gegen den Erlaß über die Hilfspolizei und dagegen, daß Schutz clizeibeamte in voller Uniform mit der Hakenkreuzfahne durch Berlin marschiert seien. Er fragte, ob die Reichsregierung der Meinung sei, daß solche Dinge sich mit dem Begriff Rechts⸗ staat vereinbaren ließen.

Staatssekretär Pfundtner: Ich bin zu meinem Bedauern nicht in der Lage, auf diese Anfrage zu antworten, da es sich um inner⸗ preußische Angelegenheiten handelt.

Der Vertreter der Provinz Westfalen, Stadtrat Gilsing, er— klärte es für selbstverständlich, daß die Reichsregierung alle mög— lichen staatlichen , gegen die gemeinen Verbrecher an⸗ wende, die die Brandstiftung im Reichstag veranlaßt hätten. Tief bedauerlich sei es aber, wenn Personenkreise e , ,, würden ohne genügenden Rechtsgrund. Die Bezeichnung einzelner Ver— bände als national unter Ausschluß zahlreicher anderer Verbände hielt der Redner für durchaus ungerecht. Dies sei die Auffassung der Provinzen Rheinland, Westfalen und Grenzmark Posen-West⸗ preußen.

Landesrat Witte beantragte, die Sitzung auf eine Stunde zu vertagen und die verantwortlichen Minister zur Auskunfts⸗ erteilung herbeizurufen. Dieser Antrag fand jedoch nicht ge⸗ nügende Unterstützung.

Regierungspräsident a. D. Weber: Ich möchte feststellen, 2 die Anfrage der Regierung außerordentlich unbequem ist, und da sie sie deshalb nicht mehr vor den Wahlen beantworten will.

Staatssekretär Dr. Pfundtner: Das ist eine rein persönliche Feststellung und trifft auch nicht zu.

Bayerischer Gesandter Sporr: Ich erinnere an den Beschluß des Reichsrats, wonach bis zur Entscheidung des Staatsgerichts⸗ hofs nur dringliche Angelegenheiten zur Beschlußfaffung gesftellt werden sollen. Die heutige Tagesordnung trägt diesem Beschluß nicht in allen Teilen Rechnung. Da die Angelegenheiten aber nun einmal auf der Tagesordnung stehen, will ich nichts gegen ihre Beratung einwenden. Ich wünsche jedoch, daß dem Beschluß in Zukunft Rechnung getragen wird. Im übrigen beziehe ich mich auf die Rechtsverwahrung, die ich in der vorigen Sitzung aus⸗ gesprochen habe. .

Landesrat Witte beantragte, die nicht beantworteten An⸗ fragen dem zuständigen Ausschuß des Reichsrats zu überweisen.

Der braunschweigische Geiandte, Boden. machte auf die Grenzen der Zuständigkeit des Reichsrais aufmerksam und bat aus diesem Grunde um genaue Formulierung der Anfragen.

Regierungspräsident 4. D. Weber formulierte die Anfragen dahin, daß Auskunft gewünscht würde darirber, ob es richtig sei, . Sozialdemokraten an der Brandstiftung im Reichstag be⸗ teiligt seien. Ferner wird Auskunft gewünjcht über den Gang der AUntersuchung und schließlich darüber, ob die Erlasse des Reichs⸗ kommissars für das preußische Innenministerium mit der Reichs⸗ verfassung in Einklang ständen .

Bayerischer Gesandte Sporr trat für die Ueberweisung der Anfragen an den Ausschuß für Verfassung und Geschäftsordnung ein, der sich dann zunächst damit beschäftigen könne, oh der Reichsrat für diese Fragen zuständig sei. 32

Darauf wurde die Ueberweisung an den Ausschuß be⸗ schlossen. .

Der Reichsrat trat dann in die Tagesordnung ein. Er

erledigte Personalien. Zu Vertretern des Reichsrats im Ver⸗ waltungsrat der Deutschen Girozentrale bestimmte er den n . Ministerialdirektor Dr. Schalfejem (Vertreter Ministerialdirektor Dr. Suren) und einen Ministerialrat des bayerischen Innenministerinms. An Stelle des jetzt Re⸗ glerungspräfident gewordenen und deshalb aus dem Reichsrat ausscheidenden Ministerialrats Dr. Sommer bestimmte er den nn n, Ministerialdirektor Dr. Landfried zum Mitglied es Verwaltungsrats der Deutschen Reichspost. Diese Er⸗ nennung gilt allerdings nur noch für den Monat März, da der Verwaltungsrat der Reichspost am 1. April neu zu⸗ sammengesetzt wird. Trotzdem legten die Vertreter mehrerer Provinzen gegen diese Ernennung Rechtsverwahrung ein. Der Der lu monde gegen die sieben Stimmen der Provinzen Westfalen, Sachsen, Hessen⸗Nassan, Oberschlesien, Nieder⸗ schlesien, Rheinprovinz, Grenzmark Posen⸗Westpreußen und des Landes Schaumburg-Lippe gefaßt. .

Die nächste Sitzung des Reichsrats soll, falls dringliches Material vorliegt, in der übernächsten Woche stattfinden.

Der Königlich schwedische Gesandte C. E. Tha af Wir s(èn hat Berlin verlassen. Während seiner Abwesenheit für Le⸗ ationsrat G. von Reuterskiöld die Geschäfte der

esandtschaft.

Handel und Gewerbe. Berlin, den 8 März 1933.

, . Kohle, Koks und Briketts im Ruhrrevier: Am 2. März 1933: Gestellt 15 665 Wagen.

Die Elektrolyttupsernotierung der Vereinigung sür 3 , stellte sich laut Berliner Meldun des W. T. B.“ am 3. Marz auf 46,00 M (am 2. März au 46,00 M) für 109 kg.

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