Zweite Auzeigenbeilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 514 vom 4. März 1933. S. 2.
lolss 4]. . Schuhfabrik Herz A.⸗G., Dffenbach (Main). Bilanz per 30. Juni 1932.
Aktiva. . Grundstückskonto . 69 664 Gebäudekonto ... 245 000 Maschinenkonto . 25 000 Einrichtungskonto 1 Fuhrparkkonto. 1 Leistenkonto.... ! 1 Kasse⸗ und Postscheckkonto 8 518 Scheck⸗ und Wechselkonton. 118 500 Außenstände S991 147 Effektenkonto und Beteili⸗
1 Roh⸗, Halb⸗ und Ganz⸗ fabrikate Gewinn⸗ und Verlustkonto: Vortrag 1931 11592, 17 Verlust 1932 39 608,90
E
8
26 200 - 116041
51 201 16512760
Passiva. A.⸗G.⸗Kapital ... Gesetzl. Reservefonds Grundschuldkonto .. Wohlfahrtsfonds .. Verpflichtungen.. 551 276 ; 1651276
Gewinn⸗ und Verlu stkonto per 30. Juni 1932.
An Soll. Verlustvortrag 30. 6. 1931 Allgemeine Unkosten Abschreibungen:
Gebäude..
Maschinen.
Fuhrpark.
Leisten ..
A 11 592 488 596
5 750, —
11 767 30 as 822
549 010
Per Haben. Warenkonto .... Bilanzkonto: Betriebsver⸗
lust 1931 32...
497 809
51 201 549 010
Der Aufsichtsrat.
8. Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien.
9oi85ꝛ] . Berliner HSandels⸗Gesellschaft. Die Auszahlung der für das Ge⸗ schäftsjahr 1952 auf 5 5 festgesetzten Gewinnanteile unserer Kommandit⸗ Anteilscheine erfolgt unter Abzug von 10 6 Kapitalertragsteuer vom 3. März 1933 ab gegen Einreichung der Ge⸗ winnanteilscheine Nr. 19 mit . NM 45, — für jeden Anteil über RM 1090
RM g9, — für jeden Anteil über RM 200, — RM 4,590 für jeden Auteil über RM 100, — ; in Berlin bei unserer Kuponkasse, in Bremen bei der Norddeutschen Kredit⸗ bank Aktiengesellschaft, in Breslau bei der Allgemeinen Dentschen Credit⸗An⸗ stalt Filiale Breslau, der Deutschen Bank und Diseconto⸗Gesellschaft Filiale Breslau, Herrn E. Heimann, in Danzig bei der Danziger Privat-Actien⸗Bank, in Dresden bei der Allgemernen Deut⸗ schen Credit⸗Anstalt Abteilung Dresden, Herren Gebr. Arnhold, Herrn S. Mattersdorff, der Sächsischen Staats⸗ bank Dresden, in Essen bei Herrn Simon Hirschland, in Frankfurt am Main bei der Deutschen Bank und Dis⸗ conto⸗Gesellschaft Filiale Frankfurt (Main), der Deutschen Effecten⸗ und Wechsel⸗Bank, der Frankfurter Bank, Herrn Lincoln Menn Oppenheimer, der Lazard Speyer⸗Ellissen Kommandit⸗ gesellschaft auf Aktien, in Halle a. d. Saale bei dem Halleschen Bankverein von Kulisch, Kaempf CK Co. Kommandit⸗ gesellschaft auf Aktien, in Samburg bei der Deutschen Bank und Disconto⸗Ge⸗ sellschaft Filiale Hamburg, der Nord⸗ deutschen Kreditbank Aktiengesellschaft Filiale Hamburg, der Vereinsbank in Hamburg, Herren M. M. Warburg K Co,, in Karlsruhe bei der Badischen Bank, in Köln a. Rhein bei der Deut⸗ schen Bank und Disconto⸗Gesellschaft . Köln, Herrn A. Levy, in Königs⸗ rg i. Pr. bei der Bank der Ost⸗ preußischen Landschaft, in Leipzig bei der Allgemeinen Deutschen Credit⸗An⸗ n Herren Meyer K Co., der Sächsi⸗ chen Staatsbank Leipzig, in Mannheim bei der Badischen Bank, in München bei Herrn H. Aufhäuser, der Bayerischen Hypotheken- und Wechsel⸗Bank, der Bayerischen Staatsbank München, der Bayerischen Vereinsbank, Herren Merck, Finck C Co.,, in Nürnberg bei der Bayerischen Hypotheken- und Wechsel⸗ Bank Nürnberg, der Bayerischen Staats⸗ bank Nürnberg, Herrn Anton Kohn, in Stettin bei der Pommerschen Bank für Landwirtschaft und Gewerbe Aktien⸗ gesellschaft, in Stuttgart bei der Deut⸗ schen Bank und Disconto⸗Gesellschaft Filiale Stuttgart, in Amsterdam bei der Internationale Bank te Amster⸗ dam N. V., Herren Lippmann, Rosen⸗ thal C Co., der Rotterdamsche Bank⸗ vereeniging N. P., in Wien bei der 1 Escompte⸗Gesell⸗ schaft. BVerkin, den 2. März 1933.
soiss1J.
Berliner Handels⸗Gesellsch aft.
Bilanz vom 31. Dezember 1932.
BVBermögen.
Kasse, fremde Geldsorten und fällige Zins⸗ und Dividendenscheine
Guthaben bei Noten- und Abrechnungsbanken .
RM RM O 5 612 948
2 121212
9
3
59 7 734 161
davon entfallen auf deutsche Notenbanken allein RM 1970 090,56
Schecks, Wechsel, unverzinsliche sungen und Steuergutscheine:
a) Schecks und Wechsel (mit Ausschluß von b ) .
b) unverzinsliche Schatzanweisungen, Schatz⸗ wechsel des Reichs und der Länder und Steuergutscheine
davon bei der Reichsbank rediskon⸗ tabel RM — —
) eigene Akzepte . J
d) eigene Ziehungen... .
e) Solawechsel der Kunden an die Order der Bank. k
Schatzanwei⸗
46112 156 30 593 323
— —
76 Jos ao:
Nostroguthaben bei Banken und Bankfirmen mit Fälligkeit bis zu 3 Monaten.... davon innerhalb? Tagen fällig Reichs⸗ mark 18 9567 860, 17 Reports und Lombards gegen börsengängige Wertpapiete· . davon entfallen a. Reports allein RM —, — Vorschüsse a. verfrachtete oder eingelagerte Waren: a) Rembourskredite: 1. sichergestellt durch Fracht⸗ oder Lager⸗ 2 032 696, 7o
169
scheine. 2. sichergestell Sicherheiten 3. ohne dingl. Sicherstellung 24 633 478,65 P) sonstige kurzfristige Kredite gegen Verpfän⸗ ö. bestimmt bezeichneter marktgängiger Waren
d . . ,
32 730 037
67 171 773 291
19900 00— 69161773
Eigene Wertpapiere: ; a) Anleihen und verzinsliche Schatzanwei⸗ sungen des Reichs und der Länder. .. b) sonstige bei der Reichsbank und anderen Zentralnotenbanken beleihbare Wertpapiere o) sonstige börsengängige Wertpapiere.
S85 926 81
123 025 6 475 364
91 7 484 316
Konsortialbeteiligungeng s... Dauernde Beteiligungen bei anderen Banken und Bankfirmen ] Schuldner in laufender Rechnung... davon entfallen auf Kredite an Banken, Bank⸗ firmen, Sparkassen u. sonstige Kreditinstitute RM 16403 333,81 Von der Gesamtsumme sind gedeckt: a) durch börsengängige Wertpapiere 28 218 491,61 b) durch sonstige Sicherheiten 71 057 477,07 Bankgebäude ö Sonstiger Grundbesitz.. .. Mmößhnen Bürgschaften RM 7 877764, 04 ĩ
Verbindlich teiten. Kommanditkapital Reserven .
. h ,
5726 636
5 sos og] Ib 525 oh
5 900 000 — 2 248 593 55
z25 732 12792
28 000 0900
10 0090 0900 38 000 000
Gläubiger: . I a) seitens der Kundschaft bei Dritten benutzte
Kredite 4 . 14 1 2 ö 1 1 41 6 0 ö ö. 8 6
b) deutsche Banken, Bankfirmen, Sparkassen
und sonstige deutsche Kreditinstitute .
48 228 la, 2
c) sonstige Gläubiger 137 819 482,62
186 04s 394 8
o! de Ag oo
253 300 838
Von der Gesamtsumme der Kreditoren (mit Ausschluß von a) sind: 1. innerhalb 7 Tagen fällig 66 479 81,62 2. darüber hinaus bis zu 3 Monaten fällig. .. 109 113 506,19 3. nach mehr als 3 Monaten fällig.. ..... . 10 454 907,03 Akzepte 9 9 Rückständige Gewinnanteile. Bürgschaften RM 7877764, 094 Eigene Indossamentsverbindlichkeiten: a) aus weiterbegebenen Bankakzepten und Reichs wechseln ... . . 30 777 400, — b) aus Solawechseln der Kun⸗ den an die Order der Bank — — c) a. sonstigen Rediskontierung. 2 156 S00, —
32 320 375 18 604
32 934 200
Von der Gesamtsumme (a 4 b * é sind in spätestens 14 Tagen fällig RM 8353 900, —
Eigene Ziehungen überhaupt... davon für Rechnung Dritter RM — —
Reingewinn:
Vortrag aus 1931
Gewinn aus 1932
73 65
425 010
1667 298 2092 309 38
deutschen Kreditbank Aktiengesellschaft in Bremen.
*) Der Bilanzposten „Dauernde Beteiligungen usw.“ enthält Beteiligungen an der Akzept⸗ und Garantie⸗Bank Aktiengesellschaft in Berlin, der Bank für In⸗ dustriewerte Aktiengesellschaft in Berlin, der Internationalen Bank te Amsterdam in Amsterdam, der Niederösterreichischen Escompte⸗Gesellschaft in Wien, der Nord⸗
Gewinn⸗ und Berlustrechnüng vom 31. Dezember 1932.
325 732 127192
Soll. Verwaltungskosten (einschließlich Tantiemen) .. Steuern Pensionsleistungen .. Abschreibungen und Rückstellungen.. ..
Verteilung des Reingewinns:
von RM 28 000 000, — k 4 Vortrag auf neue Rechnung...
Haben. Vortrag aus 1983 Zinsen, Wechsel und Devisen . Provisionen . Wertpapier- und Konsortialgewinne.
entsprechen. — Berlih, den 24. Januar 1933.
Berlin, den 2. März 1933.
Berliner Handels⸗Gesellschaft.
9 , , . ,
Reingewinn einschl. RM 425 010,73 Vortrag aus 1931
59 Gewinnanteil auf das gewinnberechtigte Kommanditkapital
Auf Grund der Bücher und Schriften der Berliner Handels ⸗Gesellschaft sowie der von den Geschäftsinhabern erteilten Aufklärungen und Nachweise habe ich die pflichtgemäße Prüfung der Buchführung, des Jahresabschlusses und des Geschäfts⸗ berichts vorgenommen. Ich bestätige hiermit, daß diese den gesetzlichen Vorschriften
Karl Fehrmann, öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer.
ez liner Handels⸗Gesellsch aft. Bieber. T Jürstenberg. Jeidels. Koeppel.
RM 4 6526 422 10416970 S02 399 1500900 2092 309
1460 00, — 692 zog 8
Todd dd djd
52
9967 201
73 95 84
= 426 010 . 5 792 683 — 2749 506 . 1000000
Tos z 82
1—
im Inlande zahlbaren Wechseln Reichs⸗
10. Gesellschasten m. b. H.
*
90192 Das Stammkapital unserer Gesell⸗ schaft ist um RM 135 000, — herab esetzt. Die Gläubiger werden aufge⸗ n. sich zu melden.
Gütersloh, den 31. Dezember 1932. Gůterslvher Weberei, G. m. b
Lohmeyer. 91890 ö
* 14
Teppichhaus des Westens G. m. b. H., Berlin⸗Friedenau, bitte ich bei mir geltend zu machen. J Hermann Lauter, Liquidator.
. Genossen⸗ 9412 schaften.
Bauverein Friedrichsort e. G. m. b. 5.
Ordentliche Kö am Sonntag, den 12. März 1933, abends 5M Uhr, in der „Wartburg“, Kiel⸗ Pries. ö 1. Gẽeschäftsbe⸗ richt. 2. Bilanz. 3. Reingewinn. 4. Re⸗ visionsbericht. 5. Entlastung des Vor⸗ stands. 6. Vorstandswahl. 7. Aufsichts⸗ ratswahl. 8. Annahme neuer Satzungen. g. Geschäftsanweisung für den Vorstand und Aufsichtsrat. 10. Genossenschaftliches. Die Bücher liegen vom 5. 3. bis 12. 3. 1933 beim ö zur an g aus. Der Vorstand. Hillebrand. Schedelgarn. Dettke. Schnoor. ;
90723 Einladung.
Die Mobilien⸗, Spar⸗ und Dar⸗ lehnskasse e. G. in. b. S. in Magde⸗ burg, Magdeburg, Otto⸗von Guericke⸗ Straße 103, ladet hiermit ihre Mit⸗ glieder zur ersten außerordentliche Generalversammlu ng auf Montag, den 13. März 1933, nachm. 3 Uhr, im Restaurant „Monopol“. Magdeburg, Kölner Str. 1, mit folgender Tages⸗ ordnung ein: .
1. Bericht des Vorstands.
2. Satzungsänderungen. 3. Abruf und Neuwahlen von Auf⸗ sichtsratsmitgliedern. 4. Aufnahmen und Ausschlüsse. 5. Verschiedenes. Magdeburg, den 25. Februar 1933. Der Vorstand. t üller. Baier.
ol S8 ; . . Einladung zu der am Dienstag, den 14. März d. J., 17 Uhr, im Hotel Rheinischer Hof, Holzdamm 51 zu Bamburg, stattfindenden a.⸗0. Gene⸗ ralversammlung.
Tagesordnung: Ergänzungswahl zum Aussichtsrat. Der Vorstand der Bau sparkasse
„Brücke zum Wohlstand“ e. G. m. b. H., Hamburg. Dr. Rudolf Magnus. E. van Cleef.
13. Bankaus weiße.
9914 Wochenübersicht der Bayerischen Noten bank vom 28. Februar 1933.
Attiva. RM Goldbestand ...... 30 32 0090, — Deckungsfähige Devisen.. 220 000 - Deutsche Scheidemünzen . 40 000 — Noten anderer Banken.. 5 820 000, —
Lom bardforderungen .. 1 6569 000 — Wertpapiere.... 4 S30 000 -— Sonstige Aktiva. ... 7 391 000, —
Passiva. Grundkapital ...... 15 900 000 — 13 795 000 -
Rücklagen
Betrag der umlaufenden 69 h93 000, - b 637 000, -
m Verbindlichkeiten.. .. 2 293 000, - 3 244
An Kündigungsfrist, ge⸗ bundene Verbindlichkeiten Sonstige Passiva .... . Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen,
Sonstige täglich fällige
mark I 705 000, -—.
(9l7 04
Saͤͤchfische Bank zu Dresden.
Wochen über sicht
vom 28. Februar 1933.
Attiva. RM Goldbestand . 9 21 036 174, — Deckungsfähige Devisen. . 1 643 400, — Sonstige Wechsel u. Schecks 46 712 62990 Deutsche Scheidemünzen .. 91 306,41 Noten anderer Banken.. 9b3 O25, — Lombardforderungen ... 2 086 341,22 Wertpapiere ..... . 10 428 471,A 23 Sonstige Aktiva... . . 37 377 452, 64 Passiva. Grundkapital .... 15 000 000, — Rücklagen d r 6 170 000, —
Betrag der umlaufenden ö . i nin 79 68 857 850, — onstige täglich fällige Ver⸗ bindlichkeiten. . .. 8 332 160,01 An eine Kündigungsfrist ge⸗ bundene Verbindlichkeiten 17 390 601, 34 Sonstige Passivo .... 4577 190 09 Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln Reichs—⸗
Forderungen an die liquidierte Firma R
(9200
Stand der Vadischen Vank
am 28. Februar 1933. Attiva. RM
Goldbestand .... 8 538 338,44 Deckungsfähige Devisen. 326 545, — Sonstige Wechlel u. Schecks 20 630 bl, 84 Deutsche Scheidemünzen . 20 089, 27 Noten anderer Banken 2 907 430, — Lombardforderungen.. h ð3l ho3. 10 Wertpapiere... 4 861 213,09 Sonstige Aktiva... 34 689 ho2. 76
Grundkapital 8 300 000, — ücklagen J 3 bo) 000. — Dividendenergänzungsfonds bo00 000, - . d. umiaurdn. Noten 22 hI0 600 - Sonst . täglich fällige Verbindlichkeiten 14924328, 60 An eine Kündigungsfrist . Verbindlich⸗ k Sonstige Passiva ... 1602067, 78 Verbindlichkeiten aus weiter begebenen, im Inlande zahlbaren Wechseln: Reichs⸗ mark 1 603 187,40.
Badische Bank.
solss? . Ausweis der Bank von Danzig vom 28. Februar 1933 in Danziger Gulden. Artiva. Gold in Barren und Gold⸗ münzen... .. . 22 410 308 Deckungs fähige Devisen 38 814 055 ö 11502879 Danziger Schatzwechsel 600 009 Lombardforderungen . 866 000 darunter Darlehen auf ,. wechsel — Danziger NMetallgeld ... 4306988 . Devisen . 382 a487 darunter für fremde Rech⸗ ö. 364 209
nung 2 2 Sonstige täglich fällige For⸗ derungen Sonstige Forderungen mit Kündigungsfrist . 46 ; Passiva. Grundkapita! ... Reservefonddꝰz . . 4 909 698 n, . en, . 34 768 800 Sonstige täg ällige Ver ⸗ bindlichkeiten... 4653 491
darunter Giroguthaben: a) Guthaben Danziger Be⸗ hörden und Sparkassen 2 240 935
b) Guthaben aus⸗
ländischer ¶ Be⸗
höꝛden u. Noten ·
banken... 106 084 e) private Gut ⸗
haben... . 2298771 Verhindlichkeiten in fremder Währung.. Sonstige Passiva. ..... Avalveryflichtungen Danzig, den 1. März 1933.
Bank von Danzig.
6179 30 000
112 645
[91825 Bank des Berliner Kassen⸗Vereins am 28. , 1933.
ktiva. 1. Darlehen RM 2 237 355, — 2. Wechselbestände 1427 635,20 460 868. 75
3. Verzinsliche Schatz⸗ 6 697 971, —
gnweisungen ö. . A 595 300 -
4. Kassenbestãnde einschl. Guthaben bei Banken 5. Grundstück und Ge⸗ wölbe paint affiva. Guthaben.... RM 9268 150,31
—
14. Perschiedene
91915
ᷣ Die ordentliche Mitgliederver⸗ sammlung des Reichsverbandes der beeidigten Dolmetscher E. V. tagt Montag, 20. März 1933, 20 Uhr, im Pilsator am r fn ename. 16 in Berlin.
Berlin, 4. ö, 1933. F. d. Vorstand: Dr. Lo ewenthal, Vors.
Dr. Preuß⸗Lehm ann, Schriftf.
91336 Einladung, zur Generalversamm⸗ lung des Fur orgevereins für hilf⸗ lose jiüdische Kinder E. V. am Mittwoch, den 8. März 1933, abends Uhr, Zimmer 23, Rosen⸗ straße 24. Tagesordnung: 1. Jahresbericht und Entlastung. 5. Wh des Vorstands und der Re⸗ visoren. 3. Verschiedenes. Der Vorsitzende. W. Levy.
91866 Erben gesucht. — Am 20. Oktober 1931 ist hier die 61 jährige Schneiderin Anna Gagel verstorben. Die gesetzlichen Erben, die ihre Erbrechte noch nicht angemeldet haben, werden aufgefordert, dies bis zum 1. Mai 1933 zu tun. Bad Sülze i. Meckl., 22. 2. 1933. Vormundschafts⸗ u. Nachlaßgericht der Stadt.
mark 310. —.
26 h68 337, 12
bder unter der Oberfläche des belasteten Grundstücks ein Bau⸗
7 hoo 909
364 209.
BewG. a. F. (5 51 Abs. 2 Satz 2 n. F) vom Werte des — unbe⸗
Velanntmachungen.
Erste Zentralhandelsregisterbeitage
um Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich Zentral handelsregister für das Deutsche Reich
r. 54.
Berlin, Sonnabend, den 4. März
9 Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs. e monatlich 1,15 GMG einschließlich 0, 30 MM
ltungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbst⸗ abholer bel der Geschäftsstelle O 95 MM monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Geschäftsstelle 8. 45. Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern kosten 15 SG. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Ein⸗
1933
j 7
Anzeigenpreis für den Raum elner fünfgespaltenen Petitzeile 1,0 Mt. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bel der Geschäftsstelle eingegangen sein.
endung des Betrages einschlienllich des Portos abgegeben.
9
Inhaltsũbersicht. 1. / . — 2. Güterrechtsregister. — 3. Vereinsregister. — 4. Genossenschaftsregister. — 5. , 6. Urheberrechtseintrags⸗ rolle. — 7. Konkurse, Vergleichssachen, Ver⸗ mittelungsverfahren zur Schuldenregelung land= wirtschastlicher Betriebe und Verteilungsver⸗
fahren. — 8. Verschiedenes.
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
11. Bewertung des Erbbaurechts und des belasteten rund und Bodens bei der Einheitsbewertung. Behand⸗ ung des Erbbanzinses. J. Gcünde des Vorbescheides Streitig st die Bewertung der dem Beschwerdegegner gehörigen Grund- fück, die mit einem Erbbaurecht zugunsten der Stadt belastet ind. Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbte Recht, auf
rk zu haben; guf das Erbbaurecht finden (mit einigen Aus⸗ sahmen) die Vorjchriften über Grundstücke Anwendung B. G-B. 8 1012 ff.. B.-. über das Erbhaurecht vom 15. Januar 1915. RGGBl. S. 72, 9 1, 11). Das Erbbaurecht ist nicht, wie das mecklenburgische Erbpachtrecht (ogl. Urteil vom 24. September l III A 271/30. RStBl. 19832 S. 754 — Steuer und Wirt⸗ haft 132 Nr. 563), als wirtschaftliches Eigentum am Grund nd Boden anzusehen; dies ö., mit der Veckehrsauffassung m Widerspruch (ogl, Seweloh. Steuer und Wirtschaft 1933 p. 688). ö iter; in,. auch . der Einheits⸗ ewertung als grund glei erechtigung zu behandeln. Na 834 Abf. 2 Satz? ern 1925 G 54 ö. 2 Satz 2 n. F.) f als Einheitswert Leg dem ö. des Grund und Bodens hörigen wirtschaftlichen Einheit der Wert dieser Einheit ab—= siglich des Einheitswerts der Berechtigung. Demgemäß haben die Borbehörden zunächst den gemeinen Wert des Grund und Bodens kcmittelt, der unstreitig 167 373 RM beträgt. Dazu haben sie en kapitalisierten Erbbauzins einschließlich der vom Erbbau— erechtigten vertzaglich übernommenen Grundsteuer mit ins⸗ sesamt 266 025 RM. geschlagen. Sie kamen damit auf einen esamtwert der wirtichaftlichen Einheit des Grund und Bodens hon 433 398 RM. Die Hinzurechnung des kapitalisierten Erb⸗ uzinses begründet der Oberbewertungsausschuß damit, daß nach Abf. 2 der Erbbaurechtsverordnung vom 15. Januar 1919 der och nicht fällige Erbbauzins nicht vom Grund und Boden ge— rennt werden könne; als subjektiv⸗dingliches Recht sei der An⸗ pruch auf den Erbbauzins wesentlicher Grundftücksbestandteil. Bon dem so ermittelten Wert des Grund und Bodens haben dann zie Vorbehörden den Einheitswert des Erbbaurechts abgesetzt. Diesen haben sie unter Berufung auf die Entscheidung des Reichs⸗ inanzhofs Bd. 15 S. 188 der amtl. Samml. an sich mit 9 RM ngenommen, weil der Grundstückseigentümer von den Erbban⸗ [c, einen angemessenen Erbbauzins erhalte. Dem Werte hon 0 RM hat die Vorbehörde als Bestandteil des Erbbaurechts hen gemeinen Wert der inzwijchen auf den Grundflächen er⸗ ichteten Wohnhäuser hinzugesetzt, der unstreitig 858 71l0 RM be⸗ srrägt. Wied dieser Betrag von dem oben errechneten Grund⸗ 1nd Bodemwert abgesetzt, so verbleibt kein Einheitswert für die it dem Erbbaurecht belasteten Grundstücke. Bei ziffernmäßiger zerechnung ergibt sich sogar ein Minuswect von 425 312 RM. Dieses Ergebnis empfindet der Oberbewertungsausschuß selbst ls unbefriedigend, weil der Steuerpflichtige durch das ihm — penn auch eingeschränkt — verbliebene Eigentum an den be⸗ asteten Grundstücken noch im Besitz wertvoller Vermögensgegen⸗ fände sei. Eine vermögenssteuerliche Erfassung sei aber nicht möglich, weil die gesetzlichen Vorschriften eine andere Bewertung icht zuließen. Die Rechtsbeschwerde des Finanzamts mußte zur lushebung der Vorentscheidung führen. Da Berechtigungen, die en. Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grund⸗ kücke unterliegen, den Gründstücken gleichstehen (RBewé. 34 Abs. 2 Satz 1 a. F., 5 54 Abs. 2 Satz 1 n. F.). ist für olche Berechtigungen ebenso wie für Grundstücke ein Einheits⸗ bert festzustellen, und zwar in einem besonderen Bewertungsver⸗ ahren. Der so festgeste lte Einheitswert ist nach § 34 Abs. 2 Satz 2
. — Grund und Bodens abzuziehen; es kann nicht die Ab⸗ icht des Gesetzes ,. etwa der Einheitswert des Erbbaurechts m Verfahren betr. die Bewertung des Grund und Bodens noch⸗ lals ermittelt werden solle. Infolgedessen kann die (endgültige) Finheitsbewertung des belasteten Grun it erst vorgenommen erden, nachdem zuvor der Einheitswert für das Erbbaurecht fest⸗ stellt worden ist. Im vorliegenden Falle ist, soweit die Akten er⸗ ehen lassen, für das Erbbaurecht kein besonderes Bewertungsver⸗ hren eingeleitet worden, was offenbar darauf beruht, daß das irbbaurecht der Stadt zusteht und bei dieser weder der Vermögen⸗ euer noch der Grundsteuer unterliegt. Vielmehr ist der Einheits⸗ ert des Erbbaurechts im Zusammenhang mit der Einheitsbewer⸗ ung des Grund und Bodens festgestellt worden, und zwar in der juspruchsentscheidung; ob dies zulässig war, kann dahingestellt leiben, weil die Er fru sd ihc k n, ohnehin aufgehoben wird. da das Fingnzamt gegen die Einspruchsentscheidung Berufung nd gegen die Berufungsentscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt at, bildet der Einheitswert des Erbbaurechts zusammen mit dem sinheitswert der Grundstücke den Gegenstand des vorliegenden sechtsmittelverfahrens; ob auch der Eigentümer des Grund und odens 3 gewesen wäre, die Einheitswertfestftellung für as Erbbaurecht anzufechten, bedarf hier keiner Erörternng. ie Vorbehörden sind insofern nach dem Gesetz verfahren, als den Wert des Grund und Bodens ermittelt und, davon den inheitswert des Erbbaurechts abgezogen haben. Hierbei haben lich an die ,, ,, des Reichsfinanzhofs zur Grund⸗ swerbsteuer gehalten. Im Bd. 15 S. 1885 hat der . o es gebilligt, daß das Recht des Erbbauberechtigten auf Boden⸗ utzung, weil es durch die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbau⸗ nies ausgeglichen werde, mit Null angesetzt und der Wert des rbbaurechts im übrigen dem Wert der auf Grund der . gung errichteten Gebäude gleichgestellt worden war; Erbbaurecht nd Gebäude seien als eine wirkschaftliche Einheit zusammen zu uten. Diese Bewertungsart hat der Grunderwerbsteuersenat, n er in dem Urteil vom 1. Februar 1929 I1 A 3529 (Steuer nd Wirtschaft 1929 Nr. 122) eing andere Auffassung vertreten nd den Erbbau ins als Reallast dem Kaufpreis für die Ueber⸗ ang dez Erbbaurechts hinzugerechnet hatte, in der Entsche idung 2. 26 S. 230 der mtl. Saniml. = Steuer und Wirtschaft 1935 ö. * h aufrechterhalten. Dort wird ausgeführt: Der Erbhau⸗ 5 sei zwar die Gegenleistung für die Begründung des Erbbau— ichs, er könne aber trohdem nicht dem Verkaufspreis hinzu⸗ echnet werden, da der Finfpruch auf den Erbbauzins einen Be—
Die für das
und
heitswertsteuern, namentlich die Grund- und Gewerbestener, wirkt,
undteil des Grundftücks bilde und bei diesem werterhöhend wirke,
also regelmäßig die Wertminderung durch die Belastung mit dem Erbbaurecht 3 ausgleiche. Daher ergebe sich, n man den Erbbauzins dem Kaufpreis hinzurechne, eine Doppelbesteuerung. Anders läge die Sache, wenn für die Begründung des Erbban⸗ rechts eine einmalige Vergütung gezahlt worden sei. Es ist zu⸗ zugeben, daß die von den Borbehörden vorgenommene Bewer— nf auch in dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften eine ge⸗ wisse Stütze zu finden scheint. Der Anspruch auf den Erbbauzins kann vom Eigentum am Grundstück nicht getrennt werden (Erbbau— rechts O. S8 Abs. 2 Satz 2); er gilt deshalb bürgerlich⸗rechtlich als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (8G6B. S5 96, 93). Eben⸗ o sind die vom Erbbauberechtigten errichteten Gebäude wesentliche Bestandteile des Erbbaurechts Erbbaurechts ;O. 5 19). Die mit einem Grundstück (einer ,, . Berechtigung) verbun⸗ denen Rechte und Nutzungen und die Bestandteile find mit dem Grundstück (der grundstücksgleichen Berechtigung) . zu be⸗ werten AMS. 5 154 Abs. 1 4. F., RBewG. F 34 Abs. 1 a. F., § 13 Abs. 1, 8 54 Abs. 1 n. F). Sowohl der Wortlaut des Gesetzes wie die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs scheinen also den Borbe⸗ hörden Recht zu geben. Indessen legi das Ergebnis, das der Ober⸗ bewertungsausschuß selbst als unbefriedigend empfunden hat, die Annahme nahe, daß gegen die angewandte Verechnungsart jedenfalls vom Standpunkt der Einheitsbewertung aus Bedenken bestehen. d ; Grunderwerbsteuergesetz entwickelten Grundsãtze können nicht ohne weiteres auf das Reichsbewertungsgesetz über⸗ tragen werden. Der Grunderwerhsteuersenat ist zu seiner Ansicht, daß der Erbbauzins nicht dem Kaufpreis hinzuzurechnen sei, d. h. den Wert des Erbbaurechts mindere, hauptsächlich durch die Erwägung veranlaßt worden, daß der Anspruch auf den Erbbauzins dem Grundstückswert hinzugerechnet werden müsse und dort gegebenen⸗ . von der Grunderwerbsteuer erfaßt werde. Diese rwägung kommt aber für das Reichsbewertungsgesetz im Hin⸗
blick auf 5 34 Abs. 2 nicht in Betracht. Danach ist, wie bereits erwähnt, zunächst der Wert des Grund und Bodens zu ermitteln, ee. des unbelasteten Grund und Bodens, weil ja der Wert
der Berechtigung hinterher davon abgezogen werden soll. Zum Werte des unbelasteten Grundstücks kann aber nicht, wie es die Vorbehörden getan haben, der Erbbauzins hinzugerechnet werden, weil mit diesem der Erbbauzins noch gar nicht verbunden ist und 9 dann ein tatsächlich nicht vorhandener Wert ergäbe; der An⸗ pruch auf den Erbbauzins steht lediglich dem Eigentümer des
belasteten Grundstücks als Ausgleich Ei die Wertwerminderung durch das Erbbaurecht zu. Infolgedessen könnte der Erbbauzins, wenn er überhaupt in den Werk des Grund und Bodens ein⸗ zubeziehen wäre, höchstens nach Abzug des Einheitswerts des Erb⸗ baurechts hinzugerechnet werden. Im Ergebnis wäre es an sich gleichgültig, ob man zu erst den Erbbauzins hinzurechnet und dann das Erbbaurecht abzieht, oder ob man erst das Erbbaurecht abzieht und dann den Erbbauzins hinzurechnet. Jedoch ist nach Abzug des Erbbaurechts für die Hinzurechnung des Erbbauzinses zum Werte des belasteten Grund und Bodens kein Raum mehr, weil nach dem Rei , , . als Einheitswert des be⸗ lasteten Grund und Bodens der Wert dieser Einheit abzüglich des Einheitswerts der Berechtigung gilt; mit diesem Abzug ist also der ö abgeschlossen, und der Erbbauzins kann nicht mehr in den Einheitswert des Grund und Bodens einbezogen werden. Hierzu besteht auch keine innere Notwendigkeit; die Vor⸗ schrift, daß der Erbbauzins vom Eigentum am Grund und Boden nicht 2 werden kann, will nur eine gesonderte Veräußerung oder Belastung verhindern, hat also allein für das bürgerliche Recht K Übrigens könnte, von der Vorschrift des 5 54 Abs. 2 Satz 2 RBewG. a. F. ganz abgesehen, der Erbbauzins eben⸗ sowenig dem Werte des belasteten Grundstücks hinzugerechnet werden, wenn man den Wert des Erbbaurechts unter Abzug des Erbbauzinses mit Null bewerten würde, denn dann müßte der Erbbauzins dem vollen Bodenwert zugeschlagen werden. Damit ien die Bedenken, die den Grunderwerbsteuer⸗Sengt dazu ge⸗ ührt haben, den Erbbauzins bei der Bewertung des Erbbaurechts
als wertmindernd zu berücksichtigen, jedenfalls für das Reichs⸗ bewertungsgesetz weg. Deshalb braucht auf die Frage, ob der An⸗ sicht des II. Senats für die Grunderwerbsteuer beizutreten wäre, nicht eingegangen zu werden Kagl. dazu Ott, Steuer und Wirt⸗ schaft 19359 Sp. 594 ff, 1931 Sp. 08, gog). Es , jetzt in erster Linie die Frage, ob bei der Einheitãbewertung es Erbbau⸗ rechts der Erbbauzins als wertmindernd zu berücksichtigen ist; sie ist zu verneinen. Der Erbbauzins wird bürgerlich⸗-rechtlich wie eine ö. dem Erbbaurecht ruhende Reallast behandelt (Erbbau⸗ rechts O. 5 9 Abs. I). Ob eine Reallast bei der Grundstücks⸗ . oder erst beim Gesamtvermögen ü, , ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Inhalt und Zeitdauer der Last (Urteil vom 3. Juli 1930 III A 40829, Steuer und Wirtschaft 19380 Nr. 1446 — RStl. 1939 S. 543). Der Erbbauzins gehört nun nicht zum wesentlichen Inhalt des Erbbaurechts gl. Erbbaurechts O. S§5 1, 2. 5, sondern er ist, wie auch der il. Senat in der Enisscheibung Bd. 24 S. 280 (Qs) der amtlichen Sammlung anerkannt hat, nichts anderes als das Entgelt für die Einräumung des Erbbaurechts. Ein solches Ent⸗ gelt kann aber vom Wert des Erbbaurechts ebensowenig abgezogen werden wie etwa ein in Form einer eg f. oder einer Renten⸗ schuld entrichteter nen bei der Einheitsbewertung eines Grundstücks. Infolgedessen ist der Einheitswert des Erbbaurechts fit dem vollen Werte des Grundstücksnutzungsrechts, ohne Rück⸗ icht auf die Belastung mit dem Erbbauzins, Und dieser Wert ist don dem Wert des belasteten Grund und Bodens = Für diese Auffassung sprechen auch folgende Erwägungen. i der Beurteilung von Sinheitsbewertungsfcagen muß darauf Rücksicht genommen werden, wie die Enischeidung auf die Ein⸗
denn die de , , . ist nicht Selbstzweck, sondern sie soll als Grundlage für diese Steuern dienen (99g. Seweloh,. Steuer und Wirtschaft 1932 Sp. 142). Vom steuerlichen Gesichtspunkt aus erscheint es jedoch bedenklich, das Erbbaurecht verschieden zu bewerten, je nachdem ob es gegen eine einmalige Zahlun
getroffene Bewertungsvorschrift in § 19
oder gegen einen Erbbauzins erworben worden ist. Hinzu komm daß das Erbbaurecht nicht nur setner bürgerlich⸗ rechtlichen Form,
sondern seinem inneren Wesen und seiner wirtschaftlichen Be— deutung nach eine „grundstücksgleiche“ Berechtigung ist. Das Erb⸗ baurecht bildet einen Ersatz für das Eigentum am Grundstück, das der Eigentümer aus icgendwelchen 63. B. bodenpolltischen; Gründen nicht aus der Hand geben will. Der Erbbauberechtigäe erhält für die Dauer des Erbbaurechts das wichtigfte Grundstücks= nutzungs recht, das Recht zur Bebauung, also einen wesentlichen Ausschnitt aus dem Eigentumsrecht. Dem Eigentümer verbleiht lediglich das nackte Eigentum am Grund und Boden und der rein vermögensrechtliche Anspruch auf den Erbbauzins. Daher erscheint es gerechtfertigt, den Wert des Nutzungsrechts Heim Exrhb⸗ bauberechtigien, dagegen beim Grundstückseigentimer nur das um den Wert des Erbbaurechts verminderte Eigentumsrecht der Grundsteuer zu unterwerfen. Dies Ergebnis wird dadurch er⸗ reicht, daß sowohl bei der Bewertung des Erbbaurechts wie bei der Bewertung des Grundstücks der Erbbauzins unberücksichtigt bleibt. Würde man den Erbbauzins vom Wert des Erbbaurech s absetzen, also nur den um den Erbbauzins gekürzten Wert des Erbbaurechts vom Wert des Grund und Bodens ab— ziehen, dann würde das Nutzungsrecht insoweit beim Grundeigentümer erfaßt werden, obgleich es diesem gar nicht zusteht. Die Gebäude sind zwar bäürgerlich-rechtlich wesentliche Bestandteile des Erbbaurechts, sie können aber trotzdem nicht in den Einheitswert des Erbbaurechts einbezogen werden, sondern sind nach 5 31 Abs. 3 RBewG. a. F. S 153 Abs. 2 AO. 2 F (RBewG. 8 51 Ab. 3 n. F) als selbständige wirtichaftliche Einheit zu bewerten. Die bürgerlich-rechtliche Geftaltung soll lediglich berhindern, daß Erbbaurecht und Gebäude getrennt ver⸗ äußert oder belastet werden; wirtschaftlich betrachtet find Erb⸗ baurecht und Gebäude verschiedene Dinge, die sehr wohl eine ge⸗ sonderte stenerrechtliche Behandlung vertragen. Würde man die ebäude zujammen mit dem Erbbaurecht als eine wirtschaftliche Einheit bewecten, so müßte man den Wert der Gebäude mit vom Wert des unbebauten Grund und Bodens abziehen, was die Bor⸗ behörden im gegenwärtigen Falle auch getan haben. Das ist aber schon deshalb nicht möglich, weil in Wirklichkeit der Bodenwert gar nicht um den Wert der darauf stehenden Gebäude gemindert wird. Der Erbbauzins ist als rein vermögensrechtlicher Anfpruch mit feinem Kapitalwert zum sonstigen Bermögen (gegebenenfalls zum Betriebsvermögen) des Grundeigentümers zu rechnen. Auf eiten des Erbbauberechtigten ist der Erbbauzins beim Gesamt⸗ vermögen (gegebenenfalls beim Betriebsvermögen) als Schuld abzuziehen. Da die Vorbehörden diese Grundsätze verkannt haben, war die Voörentscheidung nebst der ihr zugrunde liegenden Ein⸗ spruchsentscheidung aufzuheben und die nicht spruchreife Sache an den Grundwertausschuß zurückzuverweisen. Zuerst wird der Einheitswert des Erbbaurechts feftzustellen sein: wenn auch das Erbbaurecht der Stadt zusteht und daher eine Feststellung des Einheitswerts für die unmittelbaren Zwecke der Einheitsiwert⸗ steuern nicht erforderlich sein mag, muß im vorliegenden Falle eine solche Feststellung doch für die Bewertung des belasteten Grundsticks nach 5 34 Abs. ? Satz 2? RBewG. 4. F. vorgenommen werden. Zur Bewertung des Erbbaurechts ist folgendes zu be⸗ merken. Irundftũcksgleiche Berechtigungen stehen den Grund⸗ stücken gleich (RBewG. § 34 Abs. 2 Satz 1 4. F.. S 54 Abs. 2 Satz 1 n. F.); sie sind „wie Grundstücke“ zu bewerten (AO. S 153 Abi 1 a. F., RBewG. 5 12 n. F.), womit offenbar gemeint ist, daß sie nach denselben Grundsätzen zu bewerten sind wie das Grundstück. auf dem sie lasten. Da das Erbbanrecht als solches die Nutzung des nackten Grund und Bodens, also eines unbebauten Grundstücks, zum Gegenstand hat, ist es wie ein unbebautes Grundstäck mit dem gemeinen Wert zu bewerten (AO. 5 137 Abf. 1, 5 152 Abs. J a. F., RBewG. 5 9 n. F.). Bei Ermittlung des gemeinen Werts wird zu beachten sein, daß das Erbbaurecht für den Be⸗ rechtigten an die Stelle des Grund und Bodens tritt und sein Wert daher in der Regel bis zu einem gewissen Grade vom Bodenwert abhängig sein wird. Auch der Erbhanzins oder das sonst für die Begründung des Erbbaurechts gezahlte Entgelt wird einen Anhalt für die Bewertung bilden können, falls anzunehmen ist, daß die Gegenleistung dem Wert des Erbbaurechts entspricht. Dem Wert der Gebäude kann der Wert des Erbbaurechts schon deshalb nicht gleichgestellt werden, weil dann das Erbbaurecht, solange die Gebäude nicht errichtet sind, wertlos wäre; der Wert des Erbbaurechts als solchen hat mit dem Wert der Gebände an sich nichts zu tun. Die für die 2 der Mündelsicherheit er Erbbaurechts O., wonach der Wert des Erbbaurechts sich nach dem Bauwert und dem Mietwert der Gebäude bemißt, ist für die steuerrechtliche Be⸗ wertung nicht anwendbar. Stets muß der Wert des Erbbaurechts . dem Wert des Grund und Bodens zurückbleiben, damit ür den Grundeigentümer noch der Wert des nackten Eigentums⸗ rechts 3 bleibt. Endlich ist zu berücksichtigen, daß sich der Wert des Erbbaurechts in der Regel dauernd vermindern wird, je näher der Zeitpunkt der Beendigung heranrückt. Hierbei ist auch die Möglichkeit zu beachten, daß infolge der Geltendmachung eines Heimfallanspruchs das Erbbaurecht vorzeitig endet (Erb⸗ baurechts O. § 2 Nr. 4; vgl. aber auch 8 32). Weitere Gesichts⸗ unkte für die Wertermittlung lassen sich nicht geben; es wird (. . Sachverständige zu hören. Auf die Bewertung ir Ge braucht im vorliegenden Falle nicht eingegangen zu sein. Nachdem der Einheitswert für das Erbbaurecht festgestellt worden ist, wird dieser Einheitswert von dem — an sich nicht streitigen — Wert des unbelasteten Grund und Bodens abzuziehen sein, womit sich der Einheitswert der belasteten Grunsdstücke ergibt. ö IH. Gründe des Urteils. In der mündlichen Verhandlung 3 der Vertreter des Beschwerdegegners folgendes ausgeführt: r müsse zugeben, daß die im Vorbescheide vertretene Auffassüng zu wirtschaftlich richtigen Ergebnissen führe und vom gesetz⸗ 12 chen Standpunkt aus rn eine vollkommene Lösung darstelle; mit dem geltenden Recht sei sie aber nicht zu verein⸗ baren, da der Reichsfingnzhof sich nicht über bürgerlich-⸗rechtliche Konstruktionen mil wirtschaftlichen Erwägungen hinwegsetzen dürfe. Die vom Reichsfinanzhof angewandte Bewertung des Bodennutzungsrechts und die Außerachtlassung des Erbbauzinses bei der Grundstücksbewertung wolle er auf sich beruhen lassen,