1933 / 55 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 06 Mar 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 55 vom 6. März 1933. S. 2.

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 55 vom 6. März 1933. 2. 3.

Wahlkreis berband

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Dt. Staatspartei 333 487 Reststimmen.

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18 8 ) Reichswahlvorschlag „Deutsche Volkspartei, Christlich=sozialer Volksdienst (Evangelische Bewegung), Deutsche Bauernpartei, Dents Hanno Parter. Diesem Reichswahlbomrshlag sind insgesamt 738 340 Reststimmen überwiesen, und zwar von der Dt. Volksp

Die Inderziffer der Großhandelspreise vom 1. März 1933.

Indergruppen

1913 100

1933

22. Febr. J. März

Ver⸗ änderung

I. Agrarstoffe. L. Pflanzliche Nahrungsmittel. 2. Schlachtvieh . 3. Vieberzeugnisse Futtermittel . Agrarstoffe zusammen .. 5. Kolonjahwaren II. Industrielle Rohstoffe und Halbwaren. Kohle J Eisenrohstoffe und Eisen . Metalle (außer Eisen) .. Textilien 2 Häute und Leder Chemifalien *)

98,2 64. 8 88,7 82,4 84,1 78,9

1162 1035

99.

RSS

1

Künstliche Düngemittel ... Technische Oele und Fette. Tautschu w Papierstoffe und Papier. 5. Baustoffe . Induftrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen . III. Indirstrielle Fertigwaren. I7. Produktion mittel 18. Konsumgüter , Indastrielle Fertigwaren zu⸗ sammen J Gesamtinder

Monats durchschnitt Januar.

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Tie Gesamtindexziffer ist gegenüber der Vorwoche um 0.7 vy gesunken. An diesem Rückgang find die Indexziffern für alle Hauptgruppen beteiligt.

Unter den Agrarstoffen haben die Preise für pflanzliche Erzeugnisse überwiegend angezogen, während die Preise für viehwirtschaftliche Erzeugnißse nach der in der zweiten Febrnarhälfte eingetretenen Befestigung wieder beträchtlich zurückgegangen sind. Im einzelnen lagen die Preise für Brotgetreide, Mehl, Zucker, Futtergetreide (ins besondere Hafer), Kleie und zum Teil auch für Oelkuchen höher als in der Vorwoche. Dagegen sind die Preise für Schlachtvieh, Schmalz, Talg, Speck, Eier (letztere unter Saisoneinflüssen) zurückgegangen. Tie Preise für Butter haben in Westdentsch— land angezogen, nachdem sie in der Vorwoche in Berlin ge⸗ stiegen waren.

Der Rückgang der Judexziffer für Kolonialwaren ist hauptsächlich auf, niedrigste Preise für Margarineöle und

Kaffee zurückzuführen.

. An den Märtten der industriellen Rohstoffe waren Preisrückgänge zu verzeichnen für Schrott, Kupfer, Blei, Zinn, Baumwolle, Baumwollgarn, Rohseide, Flachs, Hanf, Jute, Rindshäute, Kalbfelle, Unterleder und Mauersleine.

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Die Erhöhung der Indexrziffer für fünstliche Düngemittel

Stickstofsdüngemittel zurückzuführen. In der Indexziffer für def f ; und ä e. wirkten sich en , . für Holzstoff und vor allem für Packpapier aus. Unter den industriellen tigwaren wurden Konsumgüter weitere Preisrückgänge gemeldet. Berlin, den 4. März 1933. Statistisches Reichsamt. J. Vt Dr. Platzer.

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R

Preußen.

Ministerium des Innern. Der Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. Sch ellen in Berlin ist zum Ministerialdirektor im Preußischen Mini sterium des Innern ernannt worden.

Verbot. R Auf Grund des 56 Ziffer 1 der Verordnung des Reichs⸗ präsidenten zur Erhaltung des inneren Friedens vom 19. De⸗ zember 1932 (RGBl. 1 S. 548) in Verbindung mit § 9 Abs. 1

der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des

deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 35) ver⸗ biete ich das Erscheinen der periodischen Druckschriften a) Gubener rote Fahne, Erscheinungsort Guben, b Das rote Sprachrohr, Erscheinungsort

Guben, c Der Erossener Lauscher, Erscheinungsort Erscheinungsort

Crossen / Oder, ch Das rote Müncheberg, Müncheberg i. Mark, e) Der rote Blitz, 1 Sorau, N. C., Dy Finsterwalder Echo, Erscheinungsort Finster⸗ walde N. L., auf die Dauer von drei Monaten, und zwar für die Zeit vom 1. März 1933 bis zum 31. Mai 1933 einschließlich. Nach 3 2 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung umfaßt dieses Verbot auch die etwa in dem Verlage erscheinenden i. blätter, sowie jede . neue Druckschrift, die sich sach⸗ lich als die alte darstellt oder als Ersatz anzusehen ist. Berlin, den 28. Februar 1933.

Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg und von Berlin. Dr. Maier.

Verbot. Auf Grund des 5 9 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, des §8 11 Abs. 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum

Schutz des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl.

Nr. 8 S. 35 ff), in Verbindung mit den 81 bis S6, des 53 92 Nr. 1 St. G. B., den 1 bis 4 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimnisse verbiete ich das in Berlin erscheinende Wochenblatt „Deutscher

Aufstieg“ mit sofortiger Wirkung bis zum 3. Juni 1933

einschließlich. Gegen das Verbot ist binnen zwei Wochen

auf die saisonmäßige Staffelung der Preise für einige (vom Tage der Zustellung ab) die Beschwerde zulässig; sie hat

keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei mir einzureichen. Sollte von dem Beschwerderecht Gebrauch ge⸗ macht werden, so empfiehlt es sich zur Beschleunigung der Angelegenheit, die Beschwerdeschrift in vierfacher Ausferti= gung vorzulegen. Eine etwaige Veröffentlichung des Ver— bots hat sich auf die Mitteilung zu beschränken, daß die Zeitung . die Dauer von 3 Monaten verboten ist. Jede weitergehende Mitteilung ist unzulässig und wird als Ver— stoß gegen 5 18 a. a. O. verfolgt. Berlin, den 3. März 1933. Der Polizeipräsident. von Levetzow.

Verbot.“

Auf Grund des § 9 Abs. 1 ier 5 und 7 der Verord— nung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staaf vom 28. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 83) verbiete ich die in Berlin erscheinende periodische Druckschrift ‚Keramischen

Bund“, Wochenblatt für den Keramischen Bund, mit so

fortiger Wirkung bis zum 3. April 1933 einschließlich. Das

Verbot umfaßt auch die in dem Verlage erscheinenden Kopf⸗ sowie jede angeblich neue Druckschrift⸗ die sich sachlich als die alte af oder als ihr Ersatz anzu⸗

blätter der Zeitung ehen ist. Eine etwaige Veröffentlichung dieses Verbots hat ich auf die Mitteilung zu beschränken, daß die Druckschrist bis zum 3. April 1933 einschließlich verboten sei. Jede . Mitteilung ist unzulässig und wird nach 5 13 der VS von 28. Februar verfolgt. Gegen das Verbot binnen zwei Wochen lvom Tage der Hustellung ab) die Veschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei

Angelegenheit, die Beschwerdeschrift in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Berlin, den 6. März 1933. Der Polizeipräsident. J. V.: Diels.

Bekanntmachung. «

Ich habe die periodische Druckschrift (Tages⸗Zeitung . Bergwacht“ auf Grund des 8 1 de Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Staat un Volk vom 28. Februar 193533 (RGBl. 1 S. 88) auf die Daue

1933, bis Freitag,

verbotenen 2 sowie jede angeblich nene Druckschrift die si . als die alte darstellt oder als ihr Ersatz anz kee , s. a. . Neurode, Volkszeitung für Riesengebirge Hirschberg. „Bolks zeitung, Schweidnitz, „Strie gauer Volkszeitung“, Striegau. Breslau, den 4. März 1933. Der Regierungspräsident. J. V.: t,,

mir einzureichen. Sollte von dem Beschwerderecht Gebrauch gemacht werden, so empfiehlt es sich zur Be . der

von vierzehn Tagen, und zwar vom Sonnabend, den 4. Mär) den 17. März 1933, im Interesse den öffentlichen Sicherheit verboten. Das Verbot umfaßt auch di] in obengengnntem Berlage erscheinenden Kopfblätter de

ls Kopfblätter gelten u. a. o lk s st im mer⸗

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Verordnung des Reichspräsidenten

14

Verbot.“ Ich habe die periodische Druckschrift (Tages⸗Zeitung) ö für Schlesien, Organ för die werktätige Bevölkerung“ auf Grund des §51 der . Schutz von Staat

und Volk vom 28. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 88) auf die Dauer von vierzehn Tagen, und zwar vom Sonnabend, den 4. März 1933, bis Freitag, den 17. März 1933, im Interesse der öffentlichen Sicherheit verboten. Das Verbot umfaßt auch die in , Verlage erscheinenden Kopfblätter der verbotenen Druckschrift sowie jede angeblich neue Druckschrift, die 6 sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz an— zusehen ist. Breslau, den 4. März 1933.

Der Regierungspräsident.

J. V: von Scheller.

Bekanntmachung.“

1 Ich habe die pexiodische Druckschrift (Wochen⸗Zeitung)

die „Freiheit“, Kampfblatt der Eisernen Front, auf Grund des §8 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Staat und Volk vom 28. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 85) auf die Dauer von vierzehn Tagen, und zwar vom Sonnabend, den 4. März 1933, bis Freitag, den 17. März 1933, im Interesse der öffentlichen Sicherheit verboten. Das Verbot umfaßt auch jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist. Breslau, den 4. März 1933. Der die r nng Haden J. V.: von Scheller.

Bekanntmachung. .

Auf Grund des § 9 Abs. 1 Ziffer 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 35), in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung der Verordnung des Reichs⸗ präsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 6. Februar i933 habe ich die in Eberswalde erscheinende periodische Druckschrift „Astlochkieker“ weiterhin für die Zeit vom 1. Juni 1933 bis zum 31. August 1933 verboten.

Charlottenburg, den 6. März 1933. Der Oberpräsident. J. V.: Dr. Gaede.

Verbot.

Auf Grund des 5 1 der Verordnung des Reichspräsi⸗ venten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. J S. 83) in Verbindung mit der Durch⸗ sührungsverordnung des Preuß. Innenministers vom 2. März 1933 verbiete ich die in Düsseldorf als Tageszeitung erscheinende periodische Druckschrift „Düsseldorfer Tageblatt, Vereinigte Zeitungen Der , i . derrhein“ für die Dauer von drei Tagen und zwar ür die zähen des , Bin . Tägeblatts?, somwie jede angeblich neue Dran cher die sich 1 als 1. alte darstellt und als ihr Ersatz anzusehen ist.

Düsseldorf, den 4. März 1933.

Der Regierungspräsident. Bergemann.

Verbot. . Auf Grund des 5 9 Abs. 1 Nr. 5 und 7 und des Abs. 1 9 Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze

Zeit vom 4. bis 6. März einschließlich. Das Verhet

des Deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 habe ich durch Erlaß vom heutigen Tage die in Frankfurt a. M. erscheinende Tageszeitung „Rhein⸗Mainische⸗Volkszeitung“ mit sofortiger Wirkung bis einschließlich 8. März 1953 verboten. Kassel, den 3. März 1933. Der Oberpräsident. von Hülsen.

Bekanntmachung.“

Meine Verfügung vom 28. Februar 1933 0. P. 410 —–, durch die ich die in Altona erscheinende kommunistische Tageszeitung „Hamburger Volkszeitung“ für die Zeit vom 28. Februar bis zum 27. März d. J. verboten habe, hebe ich hiermit mit o ge. Wirkung auf. An ihre Stelle tritt das von dem Regierungspräsidenten in Schleswig erlassene Verbot dieser Zeitung vom heutigen Tage.

Kiel, den 4. März 1933.

Der Oberpräsident der Provinz Schleswig-⸗Holstein.

Verbot.“ Der Oberpräsident der Provinz Ostpreußen hat gemäß F 9 Ziffer 5 und 7 der Verordnung des Herrn Reichspräsi⸗ denten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 35) die 2 „Gazeta Olsztynska“ in Allenstein auf zwei Wochen, und zwar vom 3. bis zum 16. März 1933 einschließlich, verboten. Königsberg, den 2. März 1933. Der Oberpräsident der Provinz Ostpreußen. Kutscher.

Bekanntmachung.“

Der Oberpräsident der Provinz Ostpreußen hat gemäß F 9 Ziffer 5 und 7 der Verordnung des Herrn Reichspräsi⸗ denten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 än, LS. 35) die Druckschrift „Mazur“ in Drtels⸗ burg für vier Wochen, und zwar vom 3. bis zum 30. März 1933 einschließlich, verboten.

Königsberg, den 2. März 1933.

Der Oberpräsident der Provinz Ostpreußen. Kutscher.

Bekanntmachung.“ Der Oberpräsident der Provinz Ostpreußen hat gemäß § 11 der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl; 1 S. 35) die Druckschrift „Geschäfts⸗Anzeiger für Königsberg und Ostpreußen“ in Königsberg, Pr., auf die Dauer von sechs Wochen, und zwar vom 98. März bis zum 13. April 1933 einschließlich, verboten. Königsberg, Pr., den 3. März 1933. Der Oberpräsident der Provinz Ostpreußen. Kut sche r 4 Verbot. . ö Der Oberpräsident der Provinz Ostpreußen hat gemä 8 9 Ziffer 5 K des Herrn Reichspräsidenten um utze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 . f S. 35 die Druckschrift „Kreiszeitung Heils berg⸗Guttstadt“ in Guttstadt / Ostpr. auf die Dauer einer Woche, und zwar vom 6. bis 13. März 1933 einschließlich, verboten. . lch e er, Pr., den 4. März 1938. Der Oberpräsident der Provinz Ostpreußen.

Kutsch er.

Verbot.“

Auf Grund des §5 9 Abs. 1 Ziffern 5 u. 7 der Ver⸗ ordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 36) verbiete ich die in Herne in polnischer Sprache erscheinende Zeitung „Narod“ auf die Dauer von 8 Tagen. Das Verbot be⸗ ginnt mit Sonnabend, dem 4. März, und endigt mit Frei⸗ tag, dem 10. März 1933. Das Verbot umfaßt auch die in demselben Verlage erscheinenden Kopfblätter der Zeitung sowie jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt, oder als ihr Ersatz anzusehen ist. Gegen das Verbot ist binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung ab. die Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei mir einzureichen. Sollte von dem Beschwerderecht Gebrauch gemacht werden, so empfiehlt es sich zur Beschleunigung der Angelegenheit, die Beschwerdeschrift in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Falls beabsichtigt ist, den Lesern der Druckschrift von diesem Verbot Mitteilung zu machen, darf dies nur in folgender Form geschehen: Das Erscheinen des „Narod“ ist bis zum 10. März 1933 verboten. Jede weitere Mitteilung ist ver⸗ boten und stellt einen Verstoß gegen 5 18 der Verfügung vom 4. Februar 1933 dar.

Münster, den 3. März 1933.

Der kom. Oberprãäsident der Provinz Westfalen. .

Bekanntmachung. Das unter dem 24. Februar 1933 D. II. 396 auf Grund des 59 Absatz 1 Ziffer 1 der Verordnung zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 35)

Koblenz, den 2. März 1933. Der Oberpräsident der Rheinprovinz. J. V.: Flach. Bekanntmachung. Das von mir unter dem 25. Februar 1933 0. P. II. P. 11216193 ausgesprochene Verbot der Druclschrift „Rote Waccht“ in Barth habe ich auf die Dauer bis zum 27. August 1933 einschließlich verlängert. Stettin, den 4. März 1933. Der Oberpräsident der Provinz Pommern. Dr. von Halfern.

9

Bekanntmachung.“ Das von mir unter dem 15. Februar 1933 O. P. II. P. 1121 137 ausgesprochene Verbot der Druckschrift „Das Rote Bütow“ in Bütow habe ich auf die Dauer bis zum 17. August 1933 einschließlich verlängert. Stettin, den 4. März 1933. Der Oberpräsident der Mrnninz Pammern.

Bekanntmachung.

Die Verbotsdauer der auf Grund des 59 Abf. 1Nr. 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volles vom 4. Februar 1933 von dem Sberprasi⸗ denten in Kassel am 26. Februar 1933 bis zum 24. April 1933 verbotenen periodischen Druckschrift „Der rote Be⸗ obachter“ ist bis einschließlich 31. August 1933 verlängert wegs ff, den 3. Mär 19

n 3. März ö Der Oberpräsident. von Hülsen.

Vorläufiges Ergebnis

wird das vorläufige Gesamtergebnis der . zum Preußischen n Grund der Meldungen der Krelswahlleiter ü o

Gemäß § 87e der Landeswahlordnung Wahlvorschlägen zugefallenen Mandate sind auf Berlin, den 6. März 1933.

er das vorläufige Ergebnis

Der Landeswahlleiter: Dr. Saenger.

A. Vorläufiges Ergebnis nach Wahltreisen.

Von den gültigen Stimmen (Spalte 3) entfielen auf die einzelnen Parteien:

der Wahlen zum Preußischen Landtag am 5. März 1933. : am 5. März 1933 hiermit bekanntgegeben. D wie der Anfchlußerklärungen und Verbandsverbindungen errechnet.

Die Zahlen der den

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Mit Hinden⸗ burg für ein nationales Preußen

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So zial⸗ de mokra⸗ tische Partei Deutsch⸗ lands

Deutsche Staats⸗ partei

Kommu⸗ nistische Partei

Deutsch⸗ lands

Preußische

Zentrums⸗

partei

Kampf⸗ front Schwarz⸗ weiß⸗ rot

Radi⸗ kaler Mittel⸗ stand

Christlich⸗ sozialer Deutsch⸗ Vollsdienst Hanno⸗ (Evange⸗ versche lische Be⸗́ Partei wegung)

Schles⸗ wig⸗ sche

Heimat

kswirtschaft,

Idealistische Bewegung

Polen⸗ liste

Einheitspartei für

Deutschlands

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78 557 57 384 63 062 36 267 56 684 12186

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) L. W. V. Landeswahlvorschlag.

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21 889

*) Ohne Saargebiet.

M sio 215 293