1933 / 56 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 07 Mar 1933 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 56 vom 7. März 1933. S. 2.

(16) The following provisions shall apply and shall be deemed always to have applied to guarantees

given by the Deutsche Golddiskontbank:

(a) Every payment made by the Deutsche Golddiskonthank to a Foreign Bank Creditor under a guarantee of a short-term oredit line or of a part thereof finally discharges its liability to the Foreign Bank Creditor to the extent of such payment.

(b) Whenever by agreement between a Foreign Bank Creditor and the Deutsche Golddiskontbank a partly guaranteed oredit line has been or is hereafter divided into two distinguishable parts and the guarantee of the Deutsche Golddiskontbank has been or is hereafter attached exclu= sively to one of the parts vwhich are thus distinguished the partly guaranteed credit line shall be regarded as being permanently divided into two separate credit ines one of which is wholly guaranteed and the other of which is not guaranteed and all the provisions of this Clause regarding wholly guaranteed credit lines shall apply to the separate credit line to which the guarantee of the Deutsche Golddiskontbank is thus attached. The German Debtor shall alloeate his availments fairly as between the two parts so distinguished but shall be entitled at appropriate times to arrange for the guaranteed part to be una vailed of to the extent required for making provision for an aceruing instalment payable by the Deutsche Golddiskontbank under its guarantee.

Where a partly guaranteed acceptance credit line has been divided into two parts in accordance with paragraph (b) of this sub-Clause and the wholly guaranteed part is distinguished by reference to the namens of the drawers of the original bills which were allocated thereto the German Debtor on the next maturity date or dates shall if required furnish for acceptance by the Foreign Bank Creditor replacement bills for such amounts as will enable the guaranteed part of the credit line to be segregated from the non-guaranteed part.

Where a partly guaranteed acceptance credit line granted to a German Bank Debtor has not already been divided in the manner indicated in paragraph (& of this sub- Clause the Foreign Bank Creditor shall be entitled to effect such division by notice to the Deutsche Golddiskont- bank given at any time prior to the Ist June, 1933.

Acceptance credit lines to German Bank Debtors guaranteed by the Deutsche Golddiskontbank (including guaranteed parts of such credit lines which were distinguished by reference to the names of the dra wers of the original bills alloeated thereto) shall so far as practicalble be reavai- led of by bills drawn by the same drawers who drew the bills representing the credit line when the guarantee first attached thereto. In so far as such bills are not available such guaran- teed credit line may be availed of by bills drawn by any other drawer or drawers who are acceptable to the Deutsche Golddiskontbank which bills shall be so far as practicable of the Same character as the original bills. The Foreign Bank Creditor to whom replacement bills are advised for acceptance shall be entitled to assume that such bills are approved by the Deutsche Golddiskontbank and will be entitled to the benefit of its guarantee unless the Deutsche Golddiskontbank gives express notice to the contrary to the Foreign Bank Creditor before the Foreign Bank Creditor has accepted such bills.

Where a wholly guaranteed eredit line is not fully availed of on the date on which an instal- ment from the Deutsche Golddiskontbank is due the unavailed part of such credit line (or so much thereof as is sufficient for the purpose) shall be cancelled in or towards satisfaction od uch instalment except to the extent that such instalment has been postponed under sub- Clause (5) or (6) of this Clause.

Where a partly guaranteed Sredit line is not fully availed of on the date on which an J from the eutsche Golddiskontbank is due a proportionate amount of the unavailed part o Such credit line (or so much thereof as is sufficient for the purpose) shall be cancelled in or towards satisfaction of such instalment except to the extent that such instalment has been post- poned under sub- Clause (5) or (6) of this Clause.

Provided

(i)R that with the consent of the Reichsbank any German Debtor within 21 days before the due date for payment of any instalment by the Deutsche Golddiskontbank under a partial guarantee may make a payment to the Foreign Bank Creditor expressed to be by way of provision for such aceruing instalment and in such case such payment shall be oredited Wholly to the guaranteed part of the credit line and on the due date of such instalment shall be dealt with as provided in this paragraph,

.

that at der. Clans. A 11a. gr. HM Kere. the Foreign Bank Creditor ahs cancelled part or

following instalment or instalments payable by the Deutsche Golddiskontbank shall be atis ied by cancellation of any una vailment existing at the maturity of such instalment or instalments until the original relation between the guaranteed part and the unguaranteed part has been restored.

Short term credit lines or parts thereof guaranteed by the Deutsche Golddiskontbank are not affected by (ih) periodical permanent reduction pursuant to the provisions of sub- Clauses (3) and (5) of Clause 4 of this Agreement except to the extent to which any Foreign Bank Crediton has exereised his right of postponement under sub-Clause (4 of this Clausé or (ii the pro⸗ visions of Clause 10 of this Agreement or (iii) reductions effected under sub-Clause (5), (6) ot ( ) of this Clause but shall otherwise be supject to the provisions of this Agreement.

Ihe Deutsche Golddiskontbank shall in no case be entitled to deduct from the quota for which the Foreign Bank Creditor can demand its guarantee more than the amount of the credit line or part thereof for which its guarantee is actually demanded.

The Deutsche Golddiskontbank's guarantee of a short-term credit line or a part thereof shall be deemed in all cases to extend and always to have extended to interest as well as principal and such liability in respect of interest shall continue until the Foreign Bank Creditor shall have been repaid in full the amount of the credit line which has been guaranteed.

24. Execution and Short Title. ¶) The original parts of this Agreement executed by the German Committee, the Reichsbank, the

Deutsche Golddiskontbank and the res pective Foreign Bankers Committees shall be forwarded through the respective Central Banks to the Bank for International Settlements for retention by that institution

in safe custody for all parties interested therein.

ö. . purposes of reference this Agreement may be referred to as the German Credit Agresment 0 .

25. Notices.

Any notice in writing, formal or other wise, required to be given pursuant to any of the provisions ol this Agreement shall be deemed to have been duly given if sent by post, telegram, radiogram or cable- gram (charges prepaid) to or delivered at an address furnished by the party entitled to receive the notice or if no such address shall have been furnished, the said party's usual place of business.

26. Marginal Notes and Headings.

NMarginal Notes and Headings are intended for reference only and are not intended in any way to Covern the construction of this Agreement.

27. Requisite Signatures.

This Agreement shall become effective when signed by the German Committee, the Reichsbank, the Deutsche Golddiskontbank and by Foreign Bankers Committees representing Foreign jßank , short. term credit lines constitute a majority in face value os the short term credit lines outstanding.

IN WILNESS vhereof this Agreement has been executed by or on behalf of the parties hereto' 17th February 1933.

(kolgen Unterschriften)

(löMachstehende Bestimmungen finden Anwendung und Golddiskontbank gegebenen Garantien als von jeher anwendbar?

n,, gelten für die von der Deutschen

(a) Alle von der 3 Golddiskontbank unter ihrer Garantie für eine f ite Kredit,

(6)

linie oder Teile hiervon an einen ausländischen Bankgläubiger geleisteien befreien sie in Höhe der Zahlung endgültig von ihrer Verbindlichkeit gegenüber ländischen Bankgläubiger.

Wenn durch Übereinkunft zwischen einem ausländischen Bankgläubiger und der Deutschen Golddiskontbank eine teilweise garantierte Kreditlinie in zwei , Teile zerlegt worden ist oder späterhin zerlegt wird und die Garantie der Deutschen Golddiskontban⸗ ausschließlich auf einen der so unterschiedenen Teile gelegt (attached) ist oder wird, so soll die teilgarantierte Kreditlinie als dauernd in zwei verschiedene Kreditlinien zerleg gelten, von denen die eine voll garantiert und die andere nicht garantiert ist. Für di abgetrennte Kreditlinie, auf die sich die Garantie der Deutschen Golddiskontbank nunmehr bezieht, gelten alle Bestimmungen dieser fe über vollgarantierte Kreditlinien. De deutsche Schuldner soll die Inanspruchnahme der beiden so unterschiedenen Teile der Kreditlinie angemessen verteilen; er ist jedoch berechtigt, zur rechten Zeit es so ein, zuxichten, daß der garantierte Teil in Höhe eines Betrages nicht benutzt wird, der erforder, . um für die Abdeckung einer fällig werdenden Golddiskontbankrate Vorsorge ju reffen.

ahlungen dem ang.

(c) Wenn eine teilgarantierte Akzeptkredit-Linie entsprechend Absatz (b) dieser Unterziffer

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6)

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un der Reichsbank, der aus 3 e m r ausgleich zwecks sicherer Verwahrung für alle beteiligten Parteien zu übersenden.

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in zwei Teile zerlegt worden ist und der vollgarantierte Teil gekennzeichnet ist durch Auf gabe der Namen der Aussteller der ursprünglichen Wechsel deren Ziehung die Pe, nutzung dieses Teils darstellte so hat der deutsche Schuldner auf Verlangen bei den nächsten Fälligkeitsdaten dem auslaͤndischen Bankgläͤubiger Ersatzwechsel in Beträgen zt liefern, die eine Trennung des garantierten Teils der Kreditlinie von dem nicht Zarah, tierten Teile ermöglichen. h

Wenn eine einem deutschen Bankschuldner zur Verfügung gestellte teilgarantierte Akzept. kredit⸗Linie nicht bereits in der in Absatz (c) dieser Unterziffer vorgesehenen Weise zerlegt worden ist, so hat der ausländische Bankgläubiger das Recht, jederzeit vor dem 1. Jun 19383 eine derartige Zerlegung durch Mitteilung an die Deutsche Golddiskontbank zu bewirken.

Deut.

Deutschen Bankschuldnern zur Verfügung gestellte Akzeptkreditlinien, die von der schen Golddiskontbank garantiert sind leinschließlich garantierter Teile soscher Kredit, linien, die durch Aufgabe der Namen der Aussteller der ursprünglichen Wechsel, deren Ziehung die . Teils darstellte, gekennzeichnet waren), sind, soweit praktist möglich, durch solche Wechsel erneut zu benutzen, die von denselben Ausstellern gezogen sind, die seinerzeit die Wechsel gezogen haben, welche die Kreditlinie darstellten, als erst mals die Garantie hierfür gegeben wurde. Soweit solche Wechsel nicht zu beschaffen sind kann die erwähnte, Kreditlinie durch Wechsel in Anspruch genommen werden, die vos anderen der Deutschen Golddiskontbank genehmen Ausstellern gezogen sind. Diefe Wechsch ollen, soweit als praktisch möglich, ihrem Charakter nach den ursprünglichen Wechseln ent

rechen. Der ausländische Bankgläubiger, dem Ersatzwechsel zum Akzept avistert werden, ist zu der Annahme berechtigt, daß diese Wechsel von der . Golddiskontbank ge billigt sind, und er hat das Anrecht auf, die Garantie der Deutschen Golddiskontbank, fall letztere nicht dem ausländischen Bankgläubiger ausdrücklich eine gegenteilige Mitteilum vor Akzeptierung der Wechsel zukommen läßt.

Wenn eine vollgarantierte Kreditlinie am Tage der Fälligkeit einer Golddiskontbankrate nicht voll in Anspruch genommen ist, so ist der nicht in Anspruch genommene Täl dieser Kreditlinie (oder so viel, als für diesen Zweck ausreichend ist) zu streichen, zweck gänzlicher oder teilweiser Begleichung dieser Golddiskontbankrate, jedoch mit Ausnahme des nach Unterziffer (5) oder (6) dieser Ziffer aufgeschobenen Teils.

Wenn eine teilgarantierte Kreditlinie am Tage der Fälligkeit einer Golddiskontbankrate nicht voll in Anspruch genommen ist, so ist ein verhältnismäßiger Betrag des nicht in Anspruch genommnen Teils dieser Kreditlinie (oder so viel, als für diesen Zweck aus— reicht) zwecks gänzlicher oder teilweiser Begleichung dieser Golddiskontbankrate zu streichen, jedoch mit Ausnahme des nach Unterziffer (5) oder (6) dieser Ziffer aufgeschobenen Teils, Vorstehendes gilt mit folgender Maßgabe:

(1) Mit Zustimmung, der Reichsbank kann jeder deutsche Schuldner innerhalb von 21 Tagen vor Fälligkeit einer unter einer Teilgarantie zahlbaren Golddiskontbanh— rate an den ausländischen Bankgläubiger 3 mit der ausdrücklichen Zweck bestimmung der Verrechnung auf die nächste Rate leisten. In diesem Falle ö die Zahlung voll auf den garantierten Teil der Kreditlinie ,. und wird be Fälligkeit der Rate nach den Bestimmungen dieses Absatzes behandelt.

(l) Falls der ausländische Bantgläubiger gemäß Zier 4 (1. E) oder. S) ganz

4 1 F

Verteilung) auf den ungarantierten Teil einer Kreditlinie entfällt, so sollen äch fälligen Gölddiskontbankraten so lange durch Streichung der gesamten bei Fälligkeil der betreffenden Rate etwa offenen Linie beglichen werden, bis das ursprüngliche Ver . zwischen dem garantierten Teil und dem ungarantierten Tell wieder, ergestellt ist.

Kurzfristige Kreditlinien oder Teile hiervon, die von

garantiert sind, werden nicht berührt.

() von einer wiederkehrenden Dauerkürzung gemäß den Bestimmungen der Unter ziffern 3) und 6) der Ziffer 4 dieses Abkommens eine Ausnahme tritt . insoweit ein, als ein ausländischer Bankgläubiger von dem ihm nach Unterziffeér (

der Deutschen Golddiskontbanl

5

dieser Ziffer zustehenden Aufschubrecht Gebrauch gemacht hat —,

(UI) von den Bestimmungen der Ziffer 10 dieses Abkommens,

(Il) von Kürzungen, die nach Unterziffern (5), (6) oder (Y) dieser Ziffer vorgenommen worden sind. Im übrigen sind sie den Bestimmungen dieses Abkommens unterworfen

(I) Die Deutsche Golddiskontbank ist in keinem Falle berechtigt, von der Andienungt⸗ quote des ausländischen Bankgläubigers mehr abzuziehen als den tatsächlich ange. dienten Betrag der betreffenden Kreditlinie oder des betreffenden Kreditlinienteilk

(II) Die für kurzfristige Kreditlinien oder Teile hiervon übernommene Garantie, da Deutschen Golddiskontbank erstreckt sich in allen . ebenso auf die Zinsen wit auf die Hauptsumme; dies gilt auch für die Vergangenheit. ie Haftung da Deutschen Golddiskontbank wegen der Zinsen bleibt solange bestehen, bis der au ländische Bankgläubiger den vollen Betrag der garantierten Kreditlinie zurüs— gezahlt erhalten hat.

24. Ausfertigung und kurze Benennung des Abkommens.

Originalausfertigungen dieses Abkommens mit den Unterschriften des Deutschen Au eutschen Golddiskontbank und der betreffenden ausländischen Banken

sind über die betreffende Zentralnotenbank der Bank für Internationalen Zahlung

Für Zwecke der Bezugnahme kann dieses Abkommen als „das Deutsche Kreditabkommen

von 1938“ bezeichnet werden.

25. Mitteilungen. diesem Abkommen vorgesehene schriftliche Mitteilungen oder Benachrichtigungen, ein

, der als „förmlich“ bezeichneten, gelten als ordnungsmäßig erfolgt, wenn sie mit der Pof,

urch Telegramm, Funkspruch oder Kabel (unter ern ,, Gebühren) an eine vom

Empfangsberechtigten angegebene Adresse gesandt oder an diese A der Empfangsberechtigte keine besondere Adresse bezeichnet, so tritt

resse über eine gew

M werden. Ha L

adresse an die Stelle.

26. Randnoten und Ueberschriften.

Randnoten und Ueberschriften dienen nur für Zwecke der Bezugnahme und sind für die Aut

legung

dieses Abkommens ohne Bedeutung.

27. Erforderliche Unterschriften.

Dieses Abkommen gilt als abgeschlossen, sobald es von dem Deutschen . der Reichsban

der Deutschen Golddiskontbank unterzeichnet ist und von ausländischen Baukengus ländische Bankgläubiger vertreten, deren kurzfristige Kreditlinien eine Mehrheit

üssen, die qu er bestehende

kurzfristigen Kreditlinien, nach dem Nennwert gerechnet, darstellen.

Zur Beurkundung des Vorstehenden ist dieses Abkommen von den Vertragsparteien oder i ihrem Namen vollzogen worden.

1

Februar 1933. (Folgen Unterschriften.)

III.

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 56 vom 7. März 1933. S. 3.

—r— 2

Bekanntmachung.

Hiermit mache ich das „Sonderabkommen zwischen einem Deutschen Ausschuß und einem Schweizer Ausschuß“ vom 17. Februar 1933 bekannt.

Berlin, den 4. März 1933.

Der Reichswirtschaftsminister. J. V.: Dr. Bang.

Sonderabkommen

zwischen einem Bankinstitute, Handels- und Industriefirmen

in Deutschland vertretenden Ausschuß einerseits (kurz

Deutscher Ausschuß“ genannt) und einem Schweizer Bank—

glaubiger vertretenden Ausschuß andererseits (kurz „Schweizer Ausschuß“ genannt .

I. Der Schweizer Ausschuß hat folgende Regelung vor⸗ geschlagen:

1. Schweizet Bankgläubiger haben das Recht, bis zum 15. März 1933 gegenüber ihren deutschen Schuldnern (Bankinstitute, Handels- oder Industriefirmen in Deutsch⸗ land) mittels Briefes mit Rückschein, wegen der in der nachfolgenden Ziffer 2 . kurzfristigen Kreditlinien dem vorliegenden Sonder— abkommen beizutreten, vorausgesetzt, daß sie mit allen kurzfristigen Kreditlinien, mit denen sie dem Deutschen Kreditabkołmmen von 19352 beigetreten waren, auch dem Deutschen Kreditabkommen von 1933 beitreten, foweit diese Kreditlinien unter das Deutsche Kreditabkommen von 1933 fallen.

Den Gegenstand dieses Beitritts bilden die während der Laufzeit des Deutschen Kreditabkommens von 1933 er gen kurzfristigen Kreditlinien im Sinne des Deut- chen Kreditabkommens von 1932, soweit sie nicht unter das Deutsche Kreditablommen von 1933 fallen. Das gleiche gilt für Teile solcher kurzfristigen Kreditlinien.

Der deutsche Schuldner soll innerhalb von 4 Tagen, mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein, gegen— über dem Schweizer Bankgläubiger erklären, daß er seinerseits dem Sonderabkommen beitritt. .

Sobald ein Schweizer Bankgläubiger diesem Abkommen beigetreten ist, gelten im Verhältnis zwischen ihm und dem betreffenden . Schuldner für die in Ziffer 2 des Abschnitts 1 dieses Abkommens bezeichneten kurz— fristigen Kreditlinien die Bestimmungen des Deutschen Kreditablommens von 1933 mit Ausnahme der Klauseln 23 und 24 sinngemäß. .

II. Der Deutsche Ausschuß nimmt den Vorschlag des Schweizer Ausschusses an und wird den in Frage kom— menden deutschen Schuldnern den Beitrittt zu dem vor— liegenden Sonderabkommen empfehlen.

Als Bankinstitute in der Schweiz oder als Schweizer Bankgläubiger werden für die Zwecke dieses Sonder— abkommens die Firmen angesehen, die dem Stillhalte⸗ abkommen von 1931 undsoder dem Deutschen Kreditab⸗ kommen von 1932 beigetreten sind.

Das vorliegende Sonderabkommen tritt gleichzeitig mit

dem Deutschen Kreditabkommen von 1933 in Kraft.

Berlin, den 17. Februar 1933. (Folgen Unterschriften.)

Bekanntmachung

om 10. Si ober 1G

mar kh ; Der Londoner Goldpreis betiägt am 7. März 1933 für eine Unze Feingold 119 in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 7. März 1933 mit RM 14,65 umgerechnet.. RM 87,5948. für ein Gramm Feingold demnach. ... pence 46 1363, in deutsche Währung umgerechnet.... RM 2.51624.

Berlin, den 7. März 1933.

Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

nliche Geschäfts⸗

Preußen.

Der Staatsanwalt g. D. Ludwig Grauert in Düssel⸗ dorf ist zum Ministerialdirektor im Preußischen Ministerium des Innern ernannt worden.

Der Regierungsrat Refardt aus Düsseldorf, z. Zt. kommissarischer Polizeipräsident in Hagen, ist zum Polizei⸗ präsidenten in Duisburg⸗Hamborn ernannt worden.

Das Preußische Staatsministerium hat mittels Erlasses vom 31. Dezember 1932, 31. Januar, 6. und 7. Februar 1933 verliehen:

Die Rettungsmedaille am Bande an: Dr. Theodor Bersin, Universitätsssistent, Marburg a. d. L. Herbert Klimpel, Polizeiwachtmeister, Berlin.

Die Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr an: Alfred Bergholz, Arbeiter, Laasow, Kreis Calau, 9 Nink, Mittelschüler, Nassau / S, Kreis Unterlahn, Emil Macha, Müllergeselle, Neusorge, Kreis Neiße, Walter Sindermann, Arbeiter, Breslau, Erich Krause, Polizeiwachtmeister, Berlin,

Ferdinand Herbert, Landwirtschäftsgehilfe, Horas, Land⸗

kreis Fulda.

Verbot.

Auf Grund des 9 Abs. 1 Ziffer 5 und 7 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4 Februar 1933 (RGGBl. I. S. Z5 ff) verbiete ich die in Berlin erscheinende periodische Druckschrift „Keramischer Bund“, „Wochenblatt für den Keramischen Bund“, mit sofortiger Wirkung bis zu m 3. April 1953 einschließlich. Das Verbot umfaßt anch die in dem Verlag erscheinenden Kopf⸗ blätter der Zeitung, sowie jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz anzu⸗ hen ist. Eine etwaige Veröffentlichung dieses Verbots hat sich auf die Mitteilung zu beschränken, daß die Druckschrift bis zum 3. April 1933 einschließlich verboten sei. Jede weitere

p. S. ausgesprochenes Verbot der

Mitteilung ist unzulässig und wird nach 5 18 der Verordnung

vom 4. Februar 1933 verfolgt. Berlin, den 6. März 1933. Der Polizeipräsident. J. V.: Dr. Bode.

Verbot.“

Im Interesse der öffentlichen Sicherheit verbiete ich au Grund des § 1 ö. Verordnung des e den erer nern Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGðBl. I S.. 83) das Erscheinen der Tageszeitung „Tribüne⸗ für die Zeit vom 7. bis einschließlich 28. März umfaßt sämtliche Kopfblätter sowie jede angeblich neue Druck— schrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist. Mit dem Beginn dieses Verbots endet das durch den Oberpräsidenten in Magdeburg der „Tribüne“ vom 28. Febrüʒar 1933, O. P. 1885 D. 3 widerhandlungen gegen dieses Verbot werden nach § 4 der genannten Verordnung bestraft.

Magdeburg, den 6. März 1933.

Der Regierungspräsident. Zachariae.

Ver bot. § 9 Abs, 1 Ziff. 1, 3 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4 Februar 1933 (RGBl. 1 S. 35) in Verbindung mit §5 2 hi,. 2 der preußischen Ausführungsverordnung vom 6. Fe— ruar 1933 (G. S. S. 23) habe ich die in Anklam erschei⸗ nende Druckschrift Der Puülver-Turm“ mit sofortiger Wirkung bis zum J. September 1933 einschließlich verboten.

Stettin, den 5. März 1933. Der Oberpräsident der Provinz Pommern. Dr. von Halfern.

Auf Grund des

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Auf Grund des 59 Abs. 1 Ziff. 1, 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom tiff hr 1933 (RGBl. 1 S. 35) in Verbindung mit § 2 Ziff. 3 der preußischen Ausführungsverordnung vom 6. Fe⸗ bruar 1933 (6. S. S. 23) habe ich die in Greifswald er— k Druckschrift „Der Hungrige“ mit sofortiger

irkung bis zum 1. September 1935 einfchließlich verboten.

Stettin, den 5. März 1933. Der Oberpräsident der Provinz Pommern. Dr. von Halfern.

Verlängerung eines Verbot sz.“ Mein durch Verfügung vom 27. Februar 1933 Nr. 61 P. S. ausgesprochenes Verbot der Wochenzeitung „Der Rote Stürmer“ auf zwei Monate wird hierdurch auf

Grund der Verordnung des Herrn Reichspräfidenten zum

Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. J. S. 83 auf die Dauer von sechs Monaten ausgedehnt. Hannover, den 4. März 1933. Der Oberpräsident der Provinz Hannover.

Verlängerung eines Verbots.“ Mein durch Verfügung vom 2J. Februar 1933 Nr. 59 E. S. ausgesprochenes Verbot der Wochenzeitung „Das Rote Echo“ auf zwei Mongte wird hierdurch auf Grund der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten zum . von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. J. S. 830) auf die Dauer von sechs Monaten ausgedehnt. Hannover, den 4. März 1933.

Der Oberpräsident der Provinz Hannover. 3 V.: von Velsen.

Verlängerung eines Verbots.“

Mein durch Verfügung vom 24. Februar 1933 Nr. 51

P. S. ausgesprochenes Verbot der Wochenzeitung „Der

Rote San r, auf zwei Monate wird hierdurch auf

Grund der Verordnung des Herrn Neichspräsidenten zum

Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. JI. S. 835) auf die Dauer von sechs Monaten ausgedehnt.

Hannover, den 4. März 1933. Der Oberpräsident der Provinz Hannover. J. B.: von Belsen.

Ver längerung eines Verbots.“ Mein durch Verfügung vom 23. e gr 1933 0. P. Nr. 48 P. S. ausgesprochenes Verbot der r n nnn „Der Arbeitslofe“ auf zwei Monate wird hierdur auf Grund der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. JI. S. 83) auf die Dauer von sechs Monaten ausgedehnt.

Hannover, den 4. März 1933.

Der Oberpräsident der Provinz Hannover. J. V.: von Velsen.

eines Verbots.“

ebruar 1933 Nr. 34. ochenzeitung Volks⸗ e cho“ auf vier Wochen wird hierdurch auf Grund der Ver— ordnung des Herrn Reichspräsidenten zum Schutze von Volk

Verlängerung Mein durch Verfügung vom 18.

und Staat vom 28. Februa: 1933 (RGBl. J. S. 83) auf die

Dauer von sechs Monaten ausgedehnt. Hannover, den 4. März 1933. Der Oberpräsident der Provinz Hannover. J. V.: von Velsen. enger n‚ng eine J r Das von mir unter dem 24. Februar 1933 9. FP. II. P. 1121, 192 ausgesprochene Verbot der Druckschrift „Der

Arbeitslose“ in Wolgast habe ich auf die Zeit bis zum

27. August 1933 einschließlich verlängert. Stettin, den 5. März 1933. Der Oberpräsident der Provinz Pommern. Dr. von Halfern.

J

d. J. Dieses Verbot

ausgesprochene Verbot

Verlängerung eines Verbots.“

Das von mir unter dem 25. Februar 1933 0. P. II. E. 1121182 ausgesprochene Verbot der Druckschrift „Das Rote Sprachrohr“ in Stargard / Bom. habe ich auf die Dauer bis zum 26. August 1933 einschließlich verlängert.

Stettin, den 5. März 1933.

Der Oberpräsident der Provinz Pommern. Dr. von Halfern.

Bekanntmachung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 13 Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 13 842 die Verordnung über die Aufhebung der Verordnung des Preußischen Staatsministeriums über das öffentliche Flaggen, vom 2. März 1933.

Umfang K Bogen. Verkaufspreis 020 RM Guzüglich einer Versandgebühr von 4 Rp).

Zu beziehen durch N. von Deckers Verlag (G. Schench, Berlin W 9, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel. 9 chenck)

Berlin, den 7. März 1933. Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.

m 0 x ᷣ—uQiuiu—Q——dr , „„ „„ „„„„„„„„„„„„„„ „, , ,,, Nichtamtliches.

Nr. 86 des Reichsministerialblatts Gentralblatt für das Deutsche Reich) herausgegeben vom Reichsministerium des Innern, vom 25. Februar 1933 hat folgenden Inhalt;: 4. Kon sulatwesen: Ernennungen. Exequaturerteilung. De Maße und Gewichtwefen: Bekanntmachung, be— treffend Erlaß einer neuen Fassung der Prüfordnung für elek⸗ trische Meßgeräte. 3. Steuer und Zollwesen: Ver⸗ ordnung über die Neuregelung der örtlichen Zuständigkeit von Hauptzollämtern im Bezirke des Landesfinanzamts Düsseldorf. Berichtigung zu der Verordnung über Aenderung des Warenver— , zum Zolltarif und des Teils III der Anleitung für ie Zollabfertigung vom 20. Januar 1533. Verordnung über Aenderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und des Teils U der Anleitung für die Zollabfertigung. Verordnung über Aenderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif, des Teils III der Anleitung für die Zollabfertigung und der Ver⸗ ordnung über Beschränkung der Abfertigungsbefugnisse. 4. Finanzwes en: Uebersicht über die Einnahmen des Reichs an Steuern, Zöllen und Abgaben für die Zeit vom 1. April 1932 bis 31. Januar 1933.

der

Nr. T des Reichsministerialblatts Zentralblatt für das Deutsche Reich), herausgegeben vom Reichs ministerium des Innern, vom 3. März 1933 hat folgenden Inhalt: LAlHlgemeine Verwaltungsfachen: Ernennung des Staatssekretärs und eines Ministerialdirektors im Reichsarbeits— ministerium. 2 Konsulatwesen: Exequaturerteilungen. Erlöschen von Exequgturerteilungen. 3. Maß- und Ge⸗ wichtwesen: Zulassung von Elektrizitätszählerformen zur amtlichen Beglaubigung. 4. Schul⸗ und Unterrichts- wesen; Bekanntmachung zur Vereinbarung der Länder über den Unterricht in lebenden Fremdsprachen an den höhe ren Schulen. 5. Steuer- und Zollwesen: Verordnung über Aenderung des Warenverzeichnifses zum Zolltarif. Ver ordnung über Aenderung des Warenverzeichnisses zum olltarif. Verordnung über Aenderung des Wagen e r . 8 2m gung. Verordnung über Aenderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif.

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungs⸗ masßregeln.

Tierseuchenstand am 1. März 1933. (Nach den Berichten der beamteten Tierärzte zusammengestellt.)

Nachstehend sind die Namen derjenigen Länder, Regierungs- usw. Bezirke und Kreise (Amts⸗ usw. Bezirke) verzeichnet, in denen Rinder⸗ pest, Maul⸗ und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs, Pocken seuche der Schafe, Rotz, Beschälseuche der Pferde, Schweinepest, Milz brand, Tollwut, Tollwutverdacht oder Geflügelcholera nach den ein⸗ gegangenen Meldungen am Berichtstage herrschten. Die Zahlen der betroffenen Gemeinden und Gehöfte umfassen alle wegen vorhandener Seuchenfälle gesperrten Gehöfte, in denen die Seuche nach den gelten⸗ den Vorschriften noch nicht für erloschen erklärt werden konnte.

Die Zahlen der in der Berichtszeit neu verseuchten Gemeinden und Gehöfte sind in den Spalten der „insgesamt“ verseuchten Ge⸗ meinden und Gehöfte mitenthalten.

Betroffene Kreise usw. ).

Maul⸗ und Klauenseuche (Aphthae epizooticae).

1: Heiligenbeil 1 Gemeinde, 1 Gehöft, Königsberg i. Pr. 1, 1 (neu). 5: 2. Kreistierarztbezirk 1, 1 (1, 1). S: Cammin 1, 1, Franz- burg⸗Barth 2, 2, Greifswald 1, 1, Rügen 1, 1 (, D. 9; Belgard 2, 2 (l, I. 11: Breslau 1, 1. 14: Oschersleben 1, 1. 15: Bitter⸗ feld 3, 3 (2, 2), Querfurt 2, 7. 18: Hannover 1, 1. 20: Celle 1, 1 (l, I). 21; Bremervörde 2, 3 (1, 2), Land Hadeln s, 1 (1, 2), Oster⸗ holz 1, 1, Rotenburg i. Hann. 3, 3 (2, 2), Stade 2, 2, Wesermünde i, J. 22: Bersenbrück 1, 1 (1, 1), Lingen 1, 1 (1, D. 23: Norden 1, 1. 24: Beckum 1, 1. 26: Ennepe Ruhrkreis 1, 1. 29: Cochem 1, 1 (6, 1). 30: Clebe 1, 1 (1, I), Dinslaken 1, 1, DüsseldorfMett⸗= mann 1, 1, Grevenbroich⸗Neuß 1, 1 (1, ), Kempen Krefeld 1. 1, Mörs 2, 2 (2, 2), Rhein⸗Wupperkreis 1, 1 (1, I. 33: Jülich 1, 1 (1, l). 38: Fürth 1, 1. 50: Lahr 1, 2. 53: Apolda⸗Lamburg 1, 1 (1, 1), Sondershausen 1, 1 (1, ). 56: Alzey 2, 2 (1, l. 58: Wis⸗ mar 1.1. 59: Brake 1, 1, Butjadingen 1, 1. Elsfleth 1, 2, Jever 1,1, Oldenburg 2, 5 (l, ), Varel 2, 3 (, I), Vechta 1, 1. 63: Dessau⸗ Köthen 1, 1, Bernburg 1, 1 (1, . 64: Bremisches Landgebiet 1, 1.

Schweinepest (Pestis suum).

1: Braunsberg 1 Gemeinde, 1 Gehöft, Königsberg i. Pr. 1, 1, Wehlau 1, 1. 4: Marienburg i. Westpr. 1, 1, Rosenberg i. Westpr. 1, 1 (neu, Stuhm 1, 1. 5: 8. Kreistierarztbezirk 1, 1. 6: Ruppin 1, 1, Westhavelland 1, 1, Zauch⸗Belzig 1, 1. 7: Guben 1, 1, Lebus L 1, Soldin 1, 1 (“, LD, Sorau 3, 3 (2, 2). 8: Anklam 3, 3 (3, 3), Demmin 1, 1 (1, 1), Randow 1, 1, Regenwalde 1,R 1, Greifswald . Grimmen 1, 1. 9: Belgard 1, 1, Neustettin 3, 3 (26 2), Stolp 2, 4. 11: Frankenstein 1, 1, Glatz 2, 2, Militsch 2, 2, Schweidnitz 1, 1, Strehlen 141 (1, 15. 12: Hoyerswerda 1, 1 (1, l. 13: Neustadt O.-S. 3, 3. 14: Gardelegen 1, 3, Oschersleben 1, 1, Salzwedel 12. 15: Torgau 2. 2 (1, I), Weißenfels 1, 1. 17: Steinburg 2, 2. 24: Coesfeld 1, 1. 35: Altötting 1, 1, München⸗Stadt 1, 1, Pfaffen⸗

hofen 1, 1 (1, I). 36: Griesbach 2, 2 (1, 1), Straubing 1,1, Vilsbi⸗

burg 1, 1 (1, I). 40: Sonthofen 1, 1. 41: Stollberg 1, 1 (1, I. 42: Kamenz 1, 1. 44: Oelsnitz 1, 1. 51: Pforzheim 1, 1. 52: Mannheim 3, 3 (1, 1), Weinheim 2, 2. 56: Bingen 3, 3. 63: Ballen⸗ stedt 1, 2.

1 An Stelle der Namen der Regierungs- usw. Bezirke ist die

entsprechende laufende Nummer aus der nachstehenden Tabelle auf⸗

geführt.