2
Zweite Anzeigenbeilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 60 vom 11. März 1933. S. 4.
II. Bilanz für den Schluß des Geschäftsiahrs 1931/32.
I. Grundbesitz
II. Hypotheken und Grundschuldforderungen II. Wertpapiere.
IV. Darlehen VI. Guthaben:
a) bei Bankhäusern, Sparkassen usßyßc.. b) bei anderen Versicherungsunternehmungen aus dem laufenden Mit⸗ und Rückersicherungs⸗
verkehr. Rückständige Zinsen und Mieten
Rückstände bei Versicherungsnehmern . Kassenbestand einschl. Postscheckguthaben
. Inventar 1 1 2 1 2 24 2 2 2 2 * Sonstige Aktiva:
a) im folgenden Jahre fällige Zinsen, soweit sie anteilig auf das laufende Jahr treffen ... b) verschiedene Debitoren...
Gesamtbetrag
B. Passiva.
Ueberträge auf das nächste Geschäftsjahr: Bei⸗
tragsüberträge Schadenreserve .. Hauptrücklage .. Sonderrücklage Versorgungsrücklage ..
9 1 2 1. 1 2 .
2
Guthaben anderer Verficherungsunternehmungen aus dem laufenden Mit⸗ und Rückversicherungs⸗
verkehr Sonstige Passiva: a) Versicherungssteuer
b) reservierte Spritzen⸗ und Rettungsprämien. ej Anteil der Mit⸗ und Rückversicherer an der
Schadenreserve d) Mitgliederguthaben .. e) verschiedene Kreditoren
f) Rückstellung für Ausfälle bei Hypotheken .. Ge samtbetrag
Nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung abschluß der Versicherungsunternehmung, die zugrunde liegende Buchführung und der Jahresbericht des Vorstands den gesetzlichen Vorschriften.
Greifswald, 4. Februar 1933.
Bretzke, Revisor des Verbandes pommerscher landwirtschaftlicher Genossenschaften, zur Prüfung durch Verfügung des Reichsaufsichtsamts vom 15. 12. 1932 zugelassen.
Vorstehender Jahresbericht und Rechnungsabschluß sind der Hauptwversamm⸗ lung am 2. März 19353 unter Berichterstattung des Aufsichtsrats und des Vorstands vorgelegt und von ihr genehmigt, auch ist der Verwaltung Entlastung erteilt worden.
Greifswald, 6. März 1933.
Der Borstand. Heintze. §8 6. Aufgaben des Vorsitzenden.
[93649]. Bekanntmachung.
Auf Grund des 57 Abs. 4 der Zweiten Verordnung über die Durchführung der Gemeindefinanzverordnung vom 2. No⸗ vember 1932 (G.⸗S. S. 341) vom 28. Ja⸗ nuar 1933 (G.⸗S. S. 12) wird nachstehend die von dem Herrn Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg und von Berlin durch Erlaß vom JT. März 1933 — 0. EP.
IV 146/11 — genehmigte Satzung des
Prüfungsverbandes der preußischen Pro⸗ vinzen veröffentlicht. Prüfungsverband der preußischen . Provinzen. Der vorläufige Borsitzende.
Satzung des Prüfungsverbandes der preußischen Provinzen.
§ 1. Name. Rechtscharakter.
Verwaltungs sitz. Geschãfts jahr.
(1) Der Verband führt die Benennung „Prüfungsverband der preußischen Pro⸗ vinzen“. Er ist eine Körperschaft des öffent⸗ lichen Rechts und steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Verwaltung des Verbandes wird in Berlin in Verbindung mit der Ge⸗ schäftsstelle des Verbandes der preußischen Provinzen geführt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Rechnungs⸗ jahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 1. April 1933.
S 2. Zweck.
Aufgabe des Verbandes ist:
a) die regelmäßige Vornahme über⸗ örtlicher Prüfungen des Haushalts⸗, Kassen⸗ und Rechnungswesens der verbandsangehörigen Gemeindever⸗ bände (Ordnungsprüfung);
b) die Förderung und Vornahme über⸗ örtlicher Prüfungen gemäß 5 18 Satz z der Gemeinde finanzverordnung (Wirtschaftlichkeits⸗ und Organisa⸗ tionsprüfung).
§ 3. Mitglieder.
Mitglieder des Verbandes sind die preußischen Provinzialverbände, die Be⸗ zirstverbände der Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden und der Landeskommunal⸗ verband der Hohenzollerischen Lande.
§ 4. Verbandsorgane. Organe des Verbandes sind der Vor⸗ sitzende und der Verbandsausschuß.
§ 5. Vorsitzender.
(1). Der Vorsitzende wird von der
Landesdirektorenkonferenz auf die Dauer von sechs Jahren, jedoch nicht über den Ablauf seiner hauptamtlichen Tätigkeit hinaus, aus der Zahl der Landeshaupt⸗ leute bestellt. Zugleich mit dem Vor⸗ sitzenden ist in der gleichen Weise ein Stell⸗ vertreter zu bestellen. Kommt die Be⸗
stellung nicht innerhalb einer von der Auf⸗
sichtsbehörde gestellten Frist zustande, so bestellt diese den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. .
(2) Die Bestellung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bedarf der Be⸗ stätigung der Aufsichtsbehörde. Die Be⸗ stätigung kann zurückgenommen werden, wenn der Vorsttzende (Stellvertreter) den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.
(G3) Die Geschäfte des Vorsitzenden und seines Stellvertreters werden nebenamtlich wahrgengmmen. Für ihre Tätigkeit kann ihnen neben dem Ersatz ihrer baren Aus⸗ lagen eine angemessene Entschädigung ge⸗
V. Geschäftsanteile 14 * 2 2 2 6 2 2
, 9
sich bei der Durchführung seiner Aufgaben
preußischen Provinzen bedienen.
RM 197 600 330 326 1367060 9 247 100
RM
18 RSI *
1198 542
0
60 1759 911
1407 282 183 1719
3
561 368
79 30 568
3 970 127
132 335 302 614 2 922 608 33 897 36565 350
19715
14 324 1145
67 743 32 140 16 341
72 000 203 60455
3 970 127152 entsprechen der Rechnungs⸗
(1) Der Vorsitzende führt die Ver⸗ waltung des Verbandes und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Er be⸗ reitet die Beschlüsse des Verbandsaus⸗ schusses vor und führt sie aus. Er kann
der Einrichtungen des Verbandes der
(2 Dem Vorsitzenden obliegt ins⸗
besondere:
a) die Aufstellung des Haushaltsplans und die Legung der Rechnung;
b) die Aufstellung des allgemeinen Prü⸗ fungsplans für die Ordnungsprü⸗ fungen;
o) die Anordnung der einzelnen regel⸗ mäßigen Prüfungen;
d) die Bestellung der Prüfer für die einzelnen Prüfungen;
e) die Bestimmung des Umfangs der Prüfungen im einzelnen Falle;
f) die Ueberwachung der Erledigung der Prüfungserinnerungen.
§ 7. Berbandsausschuß. (1) Der Verbandsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Verbandes als Vor⸗ sitzenden, seinem Stellvertreter als stell⸗ vertretenden Vorsitzenden und drei wei⸗ teren von der Landesdirektorenkonferenz auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Mitgliedern. Scheidet ein gewähltes Mit⸗ glied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für deren Rest ein Ersatzmann zu wählen. Kommt die Wahl (Satz 1 und Y) nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gestellten Frist zustande, so bestellt diese die zu wählenden Mitglieder.
(3 Den Mitgliedern des Verbands⸗ ausschusses kann für ihre Tätigkeit Ersatz ihrer baren Auslagen gewährt werden. Sie werden von dem Vorsitzenden durch Handschlag zur Erfüllung ihrer Obliegen⸗ heiten, insbesondere zur Amts ver⸗ schwiegenheit, verpflichtet. Sie sind, so⸗ weit sie nicht Beamte der verbands⸗5 angehörigen Gemeindeverbände sind, Be⸗ amte im Ehrenamt. Die ehrenamtlichen Mitglieder stehen in dienststrafrechtlicher Beziehung den Mitgliedern der Pro⸗ vinzialausschüsse gleich (ʒ5 98 der Beamten⸗ dienststrafordnung).
§ 8. Aufgaben des Berbandsaussch usses. (1) Der Verbandsausschuß beschließt
über alle Angelegenheiten des Prüfungs⸗ verbandes, soweit nicht nach den Vor⸗ schriften dieser Satzung der Vorsitzende allein zuständig ist. (2) Dem Verbandsausschuß obliegt insbesondere: a) die Feststellung der Satzung des Ver⸗ bandes und die Beschlußfassung über Satzungsänderungen; b) die Feststellung des Haushaltsplans; C5 die Feststellung der Jahresrechnung und die . d) die Auswahl geeigneter Prüfer; ej die Beschlußfassung über den Ab⸗ schluß von Vereinbarungen mit Prü⸗ fern und Prüfungsstellen über die Vornahme der Prüfungen; f) die Aufstellung von g n. für die Durchführung der Prüfungen; g) die Entscheidung von Meinungsver⸗ schiedenheiten über die Abstellung von Prüfungserinnerungen zwischen dem Vorsitzenden und dem geprüften
h) die Vermittlung des Erfahrungsaus⸗ tausches zwischen den verbandsange⸗ hörigen Gemeindeverbänden;
h die Beschlußfassung über die Deckung der Ausgaben des Verbandes.
§ 9. Geschäftsorduung des Verbandsausschusses.
(1) Die Beschlüsse des Verbandsaus⸗
schusses werden in der Regel in Sitzungen
gefaßt, die in jedem Geschäftsjahr min⸗ destens zweimal stattfinden müssen. Die
Einladungen zu den Sitzungen ergehen
durch den Vorsitzenden. Dieser hat eine
Sitzung anzuberaumen:
ah wenn zwei Mitglieder des Verbands⸗ ausschusses es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände schriftlich beantragen;
b) auf Verlangen der Aufsichtsbehörde innerhalb einer von dieser zu be⸗ stimmenden Frist. ;
(2 Der Verbandsausschuß ist bei An⸗ wesenheit von drei Mitgliedern beschluß⸗ fähig. Die Beschlüsse werden mit Stim⸗ menmehrheit gefaßt; bei Stimmengleich⸗ heit entscheidet die Stimme des Vor⸗ sitzenden.
(3) Zu den Sitzungen des Verbands⸗
ausschusses ist die Aufsichts behörde einzu⸗
laden. Ihre Vertreter können an den
Sitzungen mit beratender Stimme teil⸗
nehmen und jederzeit das Wort ergreifen.
(4) In eiligen Fällen kann der Vor⸗
sitzende eine schriftliche Beschlußfassung
herbeiführen. Die ist gültig, wenn kein
Mitglied des Verbandsausschusses der
schriftlichen Abstimmung widerspricht. Der
Aufsichtsbehörde sind die Einleitung und
das Ergebnis der schriftlichen Abstimmung
mitzuteilen.
(6) Im übrigen kann der Verbands⸗
ausschuß, soweit erforderlich, seine Ge⸗
schäfts ordnung selbst regeln.
8 10. Beamte.
(1) Hauptamtliche Beamte des Prü⸗ fungsverbandes gelten als Provinzial⸗ beamte.
(2) Die Verhängung von Warnungen, Verweisen und Geldbußen und die Ein⸗ leitung des förmlichen Dienststrafver⸗ fahrens gegen Beamte des Prüf ungs⸗ verbandes erfolgt durch den Vorsitzenden, unbeschadet der nach dem Dienststraf⸗ recht der Aufsichtsbehörde zustehenden Befugnis. Im übrigen finden die S5 90 bis 69 der Beamtendienststrafordnung entsprechende Anwendung mit der Maß⸗ gabe, daß sich die Befugnis des Vor⸗ sitzenden zur Verhängung von Geld⸗ bußen bis zur Höhe des halben monat⸗ lichen Diensteinkommens, gegen unbe⸗ soldete Beamte bis zur Höhe von 100 RM,
erstreckt. S 11. Anordnung der Ordnungsprüfungen. (1) In jedem verbandsangehörigen Gemeindeverbande ist in Abständen von drei Jahren eine Ordnungsprüfung (52 Buchst. a) durchzuführen. Der Vorsitzende des Verbandes stellt für den Zeitraum von je drei Jahren einen Prüfungsplan fest, demzufolge die verbandsangehörigen Gemeindeverbände innerhalb dieses Zeit⸗ raums nach einer vorher festzulegenden Reihenfolge geprüft werden. (3) Der Vorsitzende kann eine außer⸗ ordentliche Ordnungsprüfung anordnen, wenn dafür beachtliche Gründe vorliegen. Auf Verlangen der Kommunalaussichts⸗ behörde des verbandsangehörigen Ge⸗ meindeverbandes hat er eine solche Prü⸗ fung anzuordnen. 8 12. Umfang der Ordnung sprũfungen. (1) Die Ordnungsprüfung hat festzu⸗ stellen, a) ob das Kassen⸗ und Rechnungs⸗ wesen des Gemeindeverbandes zweck⸗ mäßig eingerichtet ist, b) ob die Zuverlässigkeit der Kassen⸗ und Rechnungsführung sowie die ord⸗ nungsmäßige und wirtschaftliche Aus⸗ führung des Haushaltsplans durch Einrichtung und Handhabung aus⸗ reichender Kontrollen sichergestellt ist und dem entsprechend verfahren wird. (2 Ergeben sich bei einer Ordnungs⸗ prüfung Anstände, so kann bis zu deren Beseitigung durch Anordnung des Vor⸗ sitzenden des Verbandes die Prüfung auf bie nach der Finanzordnung des geprüften Gemeindeverbandes durch die örtliche Rechnungsprüfung zu erledigenden Auf⸗ gaben ausgedehnt werden. Auf Ver⸗ langen der Kommunalaufsichtsbehörde des geprüften Gemeindeverbandes hat dies zu geschehen. 8 13. Durchführung der Ordnung sprüũfungen.
prüfungen kann erfolgen:
Austauschbeamte),
einrichtungen,
tungen erreichen läßt, durch amtliche oder nebenamtliche des Verbandes.
(1) Die Durchführung der Ordnungs⸗
e) durch geeignete Beamte der ver⸗ bands angehörigen Gemeindeverbände
b) durch Beauftragung von Prüfungs⸗
o) soweit sich eine ordnungsmäßige Durchführung der Prüfungen weder durch Austauschbeamte noch durch Beauftragung von Prüfungseinrich⸗
aupt⸗
rüfer
(2) Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, dem Vorsitzenden auf Ver⸗ sitze langen zur Verwendung als Austausch⸗ beamte geeignete Beamte zu benennen und sie auf Anfordern zur Vornahme von Prüfungen zur Verfügung zu stellen. Die von den Mitgliedern zu zahlenden Fahrkosten und Tagegelder für die Aus⸗ lauschbeamten sind ihnen in Höhe der
tauschbeamten ist darauf zu achten, daß die Mitglieder des Verbandes möglichst gleichmäßig belastet werden.
8 14. Bestellung der Prüfer.
(i) Der Vorsitzende hat bei der Be⸗ eee, der Prüfer im einzelnen Falle arauf zu achten, daß der betreffende
Prüfer
a) nicht Mitglied des Provinzial⸗(Lan⸗ des⸗ )ausschusses oder des Provinzial⸗ (Kommunal⸗yhlandtages des zu prü⸗ fenden Gemeindeverbandes,
b) mit Mitgliedern des Provinzial⸗ (Landes⸗ )ausschusses, dem Leiter des Rechnungsprüfungsamts und dem leitenden Kassenbeamten des zu prüfenden Gemeindeverbandes in auf⸗ oder absteigender Linie oder bis zum dritten Grade der Seiten⸗ Hir nicht verwandt oder verschwägert ist.
(2) Die Prüfer dürfen von dem zu
prüfenden Gemeindeverbande Vergü⸗
tungen oder Zuwendungen irgendwelcher
Art nicht annehmen. Bei der Durch⸗
führung der Prüfungen unterliegen sie
ausschließlich den Weisungen des Prü⸗ fungsverbandes. Sie sind zur strengsten
Verschwiegenheit über die ihnen aus
Anlaß der Prüfungen bekanntgewordenen
Tatsachen zu verpflichten.
(3) Der Kommunalaufsichtsbehörde des
zu prüfenden Gemeindeverbandes ist von
dem Zeitpunkte jeder Prüfung und von der Bestellung des Prüfers oder der
Prüfungseinrichtung im einzelnen Falle
vorher rechtzeitig Kenntnis zu geben.
Sie kann die Bestellung eines anderen
Prüfers (einer anderen Prüfungseinrich⸗
tung) verlangen, wenn ihr die Unab⸗
hängigkeit der Prüfung andernfalls nicht gewährleistet erscheint. Sie kann zur
Teilnahme an der Prüfung Beauftragte
entsenden. ü
§ 15. Auskunftspflicht des
zu prüfenden Gemeindeverbandes.
Der zu prüfende Gemeindeverband
hat den von dem Prüfungsverbande ent⸗
sandten oder beauftragten Prüfern im
Rahmen des Prüfungsgegenstandes
jede Unterstützung, insbesondere unbe⸗
schränkte Einsicht der Akten und der
sonstigen Unterlagen, zu gewähren und
jede erforderliche Auskunft zu erteilen. 8 16. Prüfungsbericht.
(1) Üeber jede Prüfung ist ein schrift⸗
licher Bericht zu erstatten, der dem Vor⸗
sitzenden des Prüfungsbandes, dem ge⸗ prüften Gemeindeverbande und auf ihr
Verlangen der Kommunalaufsichtsbehörde
des geprüften Gemeindeverbandes vor⸗
zulegen ist.
(3) Sind bei der Prüfung Mängel fest⸗
gestellt worden, so hat der Vorsitzende
auf das geprüfte Mitglied dahin einzu⸗ wirken, daß es diese Mängel alsbald abstellt. Meinungsverschiedenheiten über
Vorsitzenden und dem geprüften Mit⸗ glied entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten der Verbandsausschuß.
17. Richtlinien für die Durch⸗ ührung der Ordnungsprüfungen. Die näheren Vorschriften über die Durchführung der Ordnungsprüfungen werden durch die von dem Verbands⸗ ausschuß aufzustellenden Richtlinien ge⸗ troffen. Dabei sind die etwa von den zuständigen Ministern für die Durch⸗ führung der Prüfungen aufgestellten Richtlinien zu beachten.
8 18. Wirtschafts⸗
und Organisationsprüfungen. Der Verband hat seine Mitglieder auf Wunsch bei der Durchführung der Wirtschaftlichkeits⸗ und Organisations⸗ prüfungen (3 2 Buchst. b) zu beraten und zu unterstützen. Er kann auf Wunsch auch die Durchführung dieser Prüfungen übernehmen. Das Nähere bestimmen die vom Verbandsausschuß aufzustellenden Richtlinien. .
§ 19. Prüfungsgebühren. (1) Die Deckung ber dem Verbande entstehenden Ausgaben erfolgt durch Prü⸗ fungsgebühren, die von den geprüften Verbandsmitgliedern zu tragen sind. (2) Die Prüfungsgebühren werden durch eine von dem Verbandsausschuß nach Anhörung der Landesdirektoren⸗ konferenz aufzustellende Gebührenordnung festgesetzz. Bei der Bemessung der Ge⸗ bühren ist von den tatsächlichen Auf⸗ wendungen des Verbandes für die Durch⸗ führung der Prüfungen auszugehen. Ein angemessener Zuschlag für die Deckung der allgemeinen Verwaltungskosten des Verbandes ist zulässig.
§ 20. Haushaltsplan.
Für jedes Geschäftssahr wird ein Haus⸗
altsplan von dem Vorsitzenden aufge⸗
ellt und von dem Verbandsausschuß festgestellt.
§ 21. Rechnungslegung
und Entlastung. ;
(1) Der Vorsitzende hat binnen drei
Monaten nach Schluß eines jeden Ge⸗
nung zu legen. . (3 Der Verbandsausschuß erteilt die Entlastung. § 22. Geschãftsbericht, Binnen drei Monaten na
allen Mitgliedern abschriftli 23. Aufsichts behörde. (1)
die Abstellung von Mängeln zwischen dem
schäftsjahres dem Verbands ausschuß Rech⸗
; & älbschluß eines jeden Geschäftsjahres hat der Vor- itzende einen eingehenden schriftlichen Geschäftsbericht über die Tätigleit des Verbandes im abgelaufenen Geschäfts⸗
jahr der Aufsichtsbehörde vorzulegen und mitzuteilen.
ie Aufsicht über den Verband führt der Oberpräsident der Provinz
—
(2) Die Aufsichtsbehörde hat die orb. nungsmäßige Erledigung der dem Ver⸗ bande übertragenen Aufgaben zu über- wachen; sie kann zu Jm . Zwecke ins. besondere alle ihr erforderlich erscheinenden Auskünfte von dem Verbande verlangen und in die Prüfungsberichte Einsicht nehmen.
(3) Gegen Beschlüsse des Verbands. ausschusses, die die Gesetze verletzen, seine Zuständigkeit überschreiten oder die ord⸗ nungsmäßige Erledigung der Aufgaben des Verbandes gefährden, kann der Ver⸗ treter der Aufsichtsbehörde Widerspruch erheben mit der Wirkung, daß die Be⸗ schlüsse nicht ausgeführt werden dürfen. (4 Faßt der Verbandsausschuß einen zur ordnungsmäßigen Durchführung der Aufgaben des Verbandes erforderlichen Beschluß nicht innerhalb der von der Auf⸗ sichts behörde bestimmten Frist, so kann diese den Beschluß ersetzen.
8 24. Satzungsänderungen. Aenderungen dieser Satzung können vom Verbandsausschuß nach Anhörung der Landesdirektoreukonferenz beschlossen werden. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind im Reichs⸗ und Staatsanzeiger zu veröffentlichen.
92498 Der Ober bürgermeister
der Stadt Ba den⸗Baden. Die Inhaber der 5 3 Schatzanweisun⸗ gen der Stadt Baden⸗Baden von 1928 werden hiermit auf Grund des . betr. die gemeinsamen Rechte der sitzer von , vom 4. Dezember 1899 in der Fassung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 24. Sept. 1932 auf ittwoch, den 29. März 1933, vormittags 11 Uhr, in das Rathaus in Baden⸗ Baden, Bürgerausschußsitzungssaal, zu einer Versammlung mit folgender Tagesordnung eingeladen: 1. Berichterstattung. 2. Gemäß § 14 des obenbezeichneten
Gesetzes: · .
a) Wahl eines Vertreters zur Geltendmachung von gemeinsamen Rechten der Besitzer der Schatz anweisungen. -
b) Abgrenzung der Befugnisse des Vertreters, insbesondere Be⸗ schlußfassung darüber, in welchem Umfange der Vertreter unter Aus⸗ schluß der selbständigen Geltend⸗ machung der schuldrechtlichen An—⸗ sprüche durch die einzelnen Gläu⸗ biger zur Geltendmachung dieser Ansprüche befugt sein soll. ö
c) Eobtl. Veschhußfas en über eine Stundung der apitalrück⸗ zahlung und über die Bedingun⸗ en, unter denen die Stundung er—⸗ olgen soll:. .
Zur stimmberechtigten Teilnah ur, an der Versammlung ist gemäß § 10 Abs. 2 des genannten Gesetzes die Hinterlegung der Schatzanweisun⸗ n notwendig. Bei der Beschluß— assung werden nur die Stimmen der⸗ jenigen Gläubiger gezählt, welche ihre Schuldverschreibungen spätestens am weiten Tag vor der Versammlung bei der Reichsbank, der Bad. Bank in Karlsruhe und Mannheim oder bei einem Notar oder einer der nachstehen⸗ den, durch Verordnung des Bad, Staats. ministeriums vom 223. November 1932 a geeignet erklärten Hinterlegungs— tellen, nämlich: Dresdner Bank lassungen, . . Commerz⸗ und Privat⸗Bank Aktien gesellschaft und ihre Niederlassungen, Deutsche Bank und. Disconto⸗Gesell⸗ schaft und ihre Niederlassungen,
, Carl T.
aden⸗Baden: & Co.,
Frankfurt a. Mi: J. Dreyfus K Co., Ernst Wertheimber & Co., mburg: L. Behrens K Söhne, arlsruhe: Straus & Co.
interlegt und die Hinterlegun inn der Versammlung dur
Bescheinigung nachgewiesen haben.
Die Hinterlegung muß bis spätestens
27. Maͤrz 1933 bewirkt sein.
— — — —
I3. Bankausweise.
93667 Wochenübersicht der Bayerischen Notenbank vom 6 1933.
a. RM Goldbestand .... 30 932 900 . Devisen. 219 000 - Wechfek und Scheds ... 6 b8ß OoQο- Deutsche Scheidemũnzen 49 000 - Noten anderer Banken. b 867 000, - Lombardforderungen . 1689 000 — Wertpapiere.. 4 821 000 — Sonstige mir V... 8132 000 — a
und ihre Nieder⸗
Herrmann
bei eine
ssiva. Grundkapital .... . 15 900 900 , . ö . 13 795 000 - etrag der umlaufenden 3 k 68 gl do- onstige ge ; . , ö 2. . 347000, n Kündigun ge⸗ bundene a fr tet n 2 263 000, - ,, . . erbindlichkeiten au eiter im Inlande zahlbaren Wechseln Reicht mark 1 673 000, —.
währt werden.
Gemeindeverband;
staatlichen . atten. Bei de
von dem Verbande zu er⸗ r Verwendung von Aus⸗
behörde).
Brandenburg und von Berlin (Aufsichts⸗
— —
Nr. 60.
SErste Zentralhandelsregisterbeilage
zun Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger zugleich Zentral handelsregister für das Deutsche Reich
Berlin, Gonnabend, den 11.
Erscheint an
preis monatlich 15,15
sendung des Betrages ein
edem Wochentag abends. Bezugs
Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbst⸗ abholer bei der Geschäftsstelle O 95 Ga-M monatlich. Alle Postanstalten nehmen B Berlin für Selbstabholer die Geschäftsstelle 8w. 45, Wilhelmstraße 32. Einzelne Nummern kosten 15 Shy. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Ein⸗
aM einschließlich 0,30 Gen
estellungen an, i
schlleßlich des Posð(tos abgegeben.
O
Mãärz
1933
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1,0 MM. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
9
1 3. Vereinsregister. — 4. — 5. Musterre rolle. .
wirtschastlicher
Inhaltsübersicht. ndelsregister. — 2.
ister. — 6. Urheberrechtseintrags⸗ onkurse, Vergleichssachen, Ver⸗ mittelungsverfahren zur Schuldenregelung land= Betriebe fahren. — 8. Verschiedenes.
X
Güterrechtsregister. — Ie, d, de, ee.
und Verteilungsvemr⸗
12. Genehmigt die , staatliche Stelle eine asf an Stifters Abfindungssummen oder jährliche Renten zahlt werden, dann berührt diese Auflage nicht die einer im übrigen ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen wecken dienenden Stiftung, sondern nur die Stiftungszwecke zur Verfügung
Stiftung mit der Auflage,
oder mildtätigen die Söhe des für stehenden Vermögens bzw. die Stiftungs vermögen. Streiti führende Stiftung .
oder mildtätigen Zwecken dient. Der
Die Rentnerin E. in Y. setzte in ihrem am X. Februar 1915 erein christlicher Kaufleute in Y. zu Dem Erben wurde das Vermögen
errichteten Testament den ihrem alleinigen Erben ein. mit der Auflage vermacht, „aus dem i
eine Stiftung nach Maßgabe der Bestinrmungen dieses Testaments all, daß die in diesem Testament er⸗
zu errichten“. Für den F richtete Stiftung nicht genehmigt wer lasserin eine Privatperson als Erben pflichtu au aus der ihr angefallen halt dieses estanients entsprechende
zu errichten und dabei diejenigen Bedenken zu beseitigen, welche
zur Versagung der enen ng der e
(8 1 des Testaments). § 5 des
von Personen Nationali
deutscher
Stiftungen usw., welche im Deutschen Reiche oder im Gebiete der Deutschen Schutzgebiete ihren Sitz haben, verwandt werden.“.
Sollte die staatliche nehmigun erden, so soll der ö
unter Abänderung des von ihm exrichteten Statuts wiederholt in Antrag zu bringen, und ist er berechtigt, dabei alle diejenigen Abänderungen des Statuts vorzunehmen, welche von den staat— . notwendig erachtet werden und von deren enehmigung der Stiftung abhängig gemacht . des In § 17 des Testaments ernannte die Erblasserin einen Testamentswollstrecker. ments setzte sie Einzelvermächtnisse aus.
lichen Behörden Vornahme die wird“ (§ 18 des Testaments).
B. Ap
,, b der Stiftung am Dezemb
zer Stiftung wurde am 10.
1. Handelsregister.
9 Auf Blatt Wo des hiesigen k registers, die Firma Sächsische Bank zu Dresden Filiale Annaberg i. Erzgeb. betr., . eingetragen worden: Die Pro⸗ kuren der Kaufleute Paul ug Lang⸗ ner und Gustav Baersch sind erloschen. Prokurg . erteilt dem Bankbeamten Paul Woldemar Hennig in Dresden. Er darf die Gesellschaft nur gemeinsam mit einem ö. oder mit ginem anderen Prokuristen vertreten. Amtsgericht Annaberg, J. März 1933.
Annubkerg, Erzgeb.
Bęrlin. 93105 In das Handelsregister Abteilung A des unterzeichneten Gerichts ist heute eingetragen worden: Bei Nr. 2524 Ernst Bergemann: Offene Handels⸗ gesellscha t seit 1. Januar 1933. Werner rank, Kaufmann, Berlin, ist in das eschäft als persönlich haftender Gesell⸗ hafter eingetreten. Nr. 39 04 Benno Gleitzmann: Inhaberin jetzt: Adele Gleitzmann, verwitw. e fse, I Isler, Berlin. Nr. G 996 orchardt C Flanzreich: Die Gesell⸗ . ist aufgelöst. ellschafter Moses Flanzreich ist alleini⸗ . Inhaber der Firma. — Erloschen: r. 16 Hermann Bohr X Sohn. — Nr. 63 049 Bruno Freund Schoko⸗ laden. Berlin, den 3. März 1935. Amtsgericht Berlin-Mitte.
Abt. 90. Bęrlin. 93108 In das Handelsregister Abteilung A des unterzeichneten Gerichts ist heute eingetragen worden: Bei Nr. 48 291 Schmitz Æ Völker: Inhaber jetzt: Horst Schmitz, Kaufmann, Berlin. — Nr. 77 669 Rulofabrit „Selbstr oller“ Gebrüder Landwadt: Inhaber jetzt: Carl wog; Kaufmann, Düsseldorf. Prokura: Martha Maria Adloff, Ham⸗ burg. — Rr. 423 954 Straus, Gebrü—⸗ der: Die , ist aufgelöst. Die Firma ist erloschen. — Erloschen: Nr. 985 Schnaack . Schlott. Inh. Wilhelm Schlott, Nr. 41 347 Spezial⸗ Da uergebäckfabrit Carl Kreybig vou Madar Nachflg., Nr. 48901 ans Schottlaender C Co. und Nr. 50 569 Ernst Start Co. Berlin, den 3. März 1933.
ist die Frage, ob die beschwerde⸗ und unmittelbar gemeinnützigen
22 ; ö staments bestimmte: „Die trägnisse des Stiftungsvermögens sollen nach S5 613 näher enthaltenen Bestimmungen zur nne,
] Max Brandenburg: Bernhard Scholz
4 tember 1931 er Kraft
Der bisherige Ge⸗ 85
Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.
Verwandte des ge⸗ Zwecke
Erträgnisse aus dem
Sachverhalt ist folgender: nach ihrer
hm zugefallenen Vermögen
den sollte, berief die Erb⸗ und legte dieser die Ver⸗ en Erbschaft eine dem In⸗
sonstigen Stiftung unter Lebenden gti
ichen, ᷣ li und Stiftung geführt . *⸗ aßgabe der in den tät oder
für reine,
der Stiftung verweigeri
ecker befugt sein, J,
In § 20 des Testa⸗ . Der Testamentsvoll⸗ ril 1917 eine Verfassung. er 1917 vom Preußischen
9. Aufl., 8
NRerlinm. 93100 In das K. B ist heute eingetragen: Nr. 4043 Berliner Pum⸗ penfabrik Aktiengesellschaft vorm.
und Georg Fabrig sind nicht mehr Vor⸗ standsmitglieder. Fritz Hamann, Kauf⸗ mann, Berlin, 3. zum Vorstand bestellt. Nr. 23 015 Diang Gesellschaft für Creditgeschäfte Atktienge sellschaft: Durch Beschluß der Generalversamm⸗ lung vom 11. November 1932 sind die durch Artitel VIII der Verordnung vom 19. September 1931 aufgehobenen Ab⸗ säñze 1 bis 3 des 56 unter Abänderung des Absatz 1 Satz 1, sonst unverändert wieder in Kraft gesetzt. Durch Beschluß der Generalversammlung vom 11. No⸗ vember 1932 ist, die Gesellschaft auf⸗ elöst. Zum Liquidator ist besrelit: aufmann Jakob Jaffa, Berlin. — Nr. 48 651 Banerischer Platz 1 Grund stücks⸗Aktiengesellschaft: Durch Beschluß der Generalversammlung vom 28. Dezember 1932 find die gemäß Ar⸗ tikel Vill der Verordnung vom 19. Sep⸗ j etretenen §z 9, 13 und 21 Ziffer 3 des Gesellschafts⸗ vertrags mit Ausnahme des 5. 2 Ziffer 3, der aufgehoben bleibt, wieder in Kraft gesetzt, 5 9 unverändert und 13 in abgeänderter Fassung. Berlin, den 4 März 1935. Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abt. S890 a.
Nęrlin. 93101 In das Handelsregister B ist heute eingetragen: Nr. 30234 Märkische Karton und Kartonngtzen Aktien⸗ gesellschaft: Durch Beschluß der Ge⸗ neralversammlung vom 23. März 1932 sind die durch Artikel Vll der Ver⸗ ordnung vom 19. September 1931 auf⸗ gehobenen S5 6 und 8 des Gesellschafts⸗ vertrags unverändert wieder in Kraft gesetzt. Lucian Ascher ist nicht mehr Vorstandsmitglied. — Nr. 33 095 Re⸗ geno — Raiffeisen Allgemeine Ver⸗ siche rungs⸗Aktienge sellschaft: Kauf⸗ männischer Direktor Theodor Stevens, Berlin⸗Nikolassee, Landrichter a. D. Gottfried Meulenbergh, Berlin, sind zu ordentlichen Vorstandsmitgliedern und kaufmännischer Direktor Alfred Hasse, Köpenick, ist zum stellvertretenden Vor⸗ standsmitglied bestellt. — Nr. 34283 Kaiserdamm⸗ Bau ⸗⸗ Aftiengesell⸗ schaft: Durch Beschluß der General⸗ versammlung vom 24. Februar 1933 sind die durch Artikel Vfl der Verord⸗ nung vom 19. September 1931 auf⸗ gehobenen 58 8 und 11 Absatz 5 des
Amtsgericht Berlin⸗Mitte. Abt. 91.
nützigen oder mildtätigen Zwecken diene. mittelverfahren hatte die Beschwerdeführerin keinen der Rechtsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin erneut i ng ef .
egeben. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. . 6 VermStG. 1931 2 „Personenvereinigungen, Zweckverm
gemeinnützigen keinen ehenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten as Finanzgericht hat die Vermögensteuerbefreiung zunächst des⸗ alb versagt, weil die Beschwerdeführerin infolge der mit der tagtlichen Genehmigung verbundenen Auflage nicht mehr aus⸗ schließ lich n n. oder mildtätigen 3 80 BGB. ist zur dem Stiftungsgeschäft die Genehmigung des in dessen Gebiet die Stiftung ihren Sitz haben soll. Die staatliche Genehmigung. der Rechtsfähigkeit seitens des Staates, Die Verleihung erfolgt, indem der Staat die Genehmigung erteilt, wenn er den Stiftungs⸗ zweck billigt, während er Stiftungszweck nicht billigt oder nicht als esse dienlich erachtet. Die Genehmigung erfolgt sonach grundsätz⸗ lich aus reinen Zweckmäßigkeitsgründen und nach freiem Ermessen des Staates (siehe Staudinger, Kommentar
beschwerbe führende Stiftun
Staatsministerium die Genehmigung erteilt mit der Auflage, da aus dem der ö Vermögen an . ; nannte Verwandte
Verfassung ausschließlich und unmitte
Sie halt die
Anstalten, en, die nach der erfassung ausschließlich oder mildtätigen eine Vermögensverwaltur
Stiftungen und unmit
über
wecken
ntstehung einer rechtsfä . S
ist im Bürgerlichen Gesetzbuch materie
versagt,
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86 Anm. V Nr.
des 5 13 wieder in Kraft gesetzt. — Nr. 43 5463 „Jvag“ Immobilien Ver⸗ waltungs und Verwertungs⸗Aktien⸗ gesellschaft: Zum Liquidator ist be⸗ stellt; Kaufmann . Schröder in Berlin. Leonhard Stitz⸗Ulrici ist nicht mehr Liquidator.
Berlin, den 4. März 1933.
Amtsgericht Berlin-Mitte. Abt. 389 b.
Ręrlin. 93106 In das Handelsregister Abteilung A des unterzeichneten Gerichts ist heute eingetragen worden: Nr. 78 446 Erich Felix Import Kommission Obst Ge⸗ müse Südfrüchte, Berlin. Inhaber: Erich Felix, Kaufmann, Berlin. — Nr. 8 447 Dr. Joachim Graßmann Co., Berlin; Offene Handelsgesell⸗ schaft seit 13. Januar 1932. Persoͤnlich haftende Gesellschafter sind: Dr. Jo⸗ achim Graßmann, Syndikus, Berlin, und Wally Graßmann geb. Heinrich, verehl. Kauffrau, Berlin. Zur Ver⸗ tretung der Gesellschaft ist nur der Ge⸗ sellschafter Dr. Joachim Graßmann er⸗ mächtigt. — Bei Nr. 14062 Wuch⸗ druckerei Otto Lange: Inhaberin frau, Berlin. — Nr. 22 533 Max Ha⸗ mann Baugeschäft: Gesamtprokuristen, und zwar je zwei gemeinschaftlich, sind Kurt Schäfer, Carl Lübbert, org Hamann und Ulrich Glaser, sämtlich in Berlin. Nr. 60 760 Serrmann, Straus C Co.: Dem Martin Bern⸗ stein, Berlin, ist derart Gesamtprokura ertellt, daß er gemeinsam mit einem anderen . zur Ver⸗ tretung der Firma ermächtigt ist. Die Gesamtprokura des Werner Siebert ist erloschen. Nr. T2 187 Heinrich Engelhardt: Jetzt Kom manditgesell. schaft. Die ,,, Engelhardt“ , mit beschränkter Haftung, Düsseldorf, ö. in die Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin ein⸗ treten. Die persönlich haftenden Ge⸗ ire ner Gustgv Heinrich Engelhardt und Dr. Max Walker Engelhardt sind aus der r chin ausgeschieden. 4 Kommanditisten sind in die Gesell⸗ schaft eingetreten. — Nr. 11 235 Alt⸗ städtische Apotheke Inh. Apotheker Berthold Kremm: Die Frima lautet jetzt: Altstädtische Apotheke Dr. Paul Kracauer. Inhaber jetzt: Dr. Paul Kracauer, Apot ker, Berlin. — Nr. 36 777 Moritz Hammer: Die Firma ist erloschen. Berlin, den 4. März 1833.
Gesellschaftsvertrags unter Abänderung
r Erblasserin Abfindungssummen bzw. lebenslängliche Renten zu zahlen a. 4 .
Die Abfindunge wurden geleistet. findungen
r Für die Renten wurden nach der Inflation mit den Berechtigten neue Sätze vereinbart; an Renten wurden im Jahre 1931 gezahlt an 4 Berechtigte insgesamt 2400 RM, und war in Beträgen von 800 4 800 500 . 3090 —– 2400 RM. as Fingnzamt zog die Stiftung zur Vermögensteuer für 1931 heran. Die Stiftung begehrte Vermögensteuerbefreiung, weil sie
Im , . Rechts⸗ r
oraussetzungen hierfür ; Rach 3 4 Abf. 1 sind von der Vermögensteuer befreit: Satzung, Stiftung
Zwecken
andes erforderlich,
zum BGB., 14. H. Der Prxeußische Staat hat ; genehmigt. Die Auflage, die er bei der Genehmigung machte, hat sich nicht so sehr auf die Stiftungs⸗
jetzt: Emmy Pietsch geb. Müller, Kauf⸗ h
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**, war die 1933 III A 399 / 32.)
Rerlin. 93107
In das Handelsregister Abteilung A des unterzeichneten Gexichts ist heute eingetragen worden: Bei Nr. 14167 A. Maaß Söhne Bankgeschäft: Dem Werner Siebert, Berlin, ist Gesamt⸗ prokura erteilt. — Nr. 14549 Neander⸗ Apotheke Conrad Fischel: Die Firma lautet jetzt: Neander⸗-Apotheke Ru⸗ dolf Friedlaender. Inhaber jetzt: Apotheker 1 Friedlgender, Berlin. — Nr. 22 407 Usrich Weinberg Co.: Die Gesellschaft ist aufgelöst. Der bisherige Gesellschafter Ulrich Weinberg ist alleiniger Inhaber der Firma. — Nr. 44 862 rust Lietzmann: In⸗ haberin jetzt: Marie Lietzmann, geb. Neubecker, Berlin. Nr. 68618 W. Mühl . Ew.: Die Gefellschaft ist aufgelöst. Die bisherige Gesellschafterin Martha Mühl 9 alleinige Inhaberin der Firma. — Nr. 78 46 Leitz, der Laden für Bedarf und Luxus Karl Leitz, Inhaber jetzt: Friedrich Georg Lennhoff, Kaufniann, Berlin. — Er⸗ loschen: Nr. 37201 Isidor Schloß, Nr. 66 828 Record⸗Strumpf-Vertrieb Serbert Warschauer Nachf. In⸗ aber Max Müller und Nr. 71679 A. Matus Steinhardt.
Berlin, den 4. März 1933. Amtsgericht Berlin-Mitte. Abt. 91.
KRerlin. 93103
In das Handels cegister B des unter⸗ zeichneten Gerichts ist heute eingetragen worden: Nr. N 9g88. Buchdruckerei Sefer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin. Gegenstand des Unternehmens: Druckerei. Verlag von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften jeder Art, die Vecmittlung von Druck— aufträgen, auch Fachberatung und Ver⸗ tretung in Buchdruckerei⸗ und Ver⸗ lagsgewerbe. Stammkapital: 20 000 Reichsmark. Geschäftsführee: Kauf⸗ mann Erich Döring. Berlin. Gesell= schaft mit beschränkier Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 17. Januar 1933 abgeschlossen. — Nr. 47 989. Ber⸗ liner Gersalicht Gesellschaft mit be⸗ schränkter Haftung. Berlin. Gegen⸗ stand des Untecnehmens: Alleinvertrieb der Gersa Lichtbeleuchtung für Berlin, Bremen und Guben. Stammkapital: 20 0090 RM. Geschäftsführer: Rirt⸗ meister 4. D. Otto Lerbs. Berlin, Kauf⸗ mann Julius Treitel. Berlin-Friede⸗ nau, Kaufmann Exich Günther, Ber⸗ lin⸗Steglitz, Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist
Amtsgericht Berlin-Mitte. Abt. 90.
e vielmehr auf die sachlichen Mittel bez ie Stiftungszwecke erreicht werden sollen. Der Höhe der Stiftungsmittel beschränkt durch Auf— erlegung der Kapitalabfindungen, zum andern der Stiftungszwecke ert um die Beträge, orderlich sind. Er hat also eine Substanz- und eine Reinertrags⸗ minderung vorgeschrieben. In beiden Fällen handelt es sich üm Verbindlichkeiten, die der Staat der Stiftung auferlegte und die von der Stiftung übernommen wurden. An den in der Stiftungs⸗ verfassung festgelegten Stiftungszwecken hat die Genehmigung eändert. Die Stiftung will nach der Stiftungsverfassung . zur Verfügung stehende Vermögen (gemindert um bfindungssummen) und die gesamten Erträgnisse (gemindert neben den Verwaltungskosten usw. n für ihre Stiftungszwecke verwenden. Sie dient also atzungsmäßig ausschließ lich wecken. Sie dient diesen Zwecken aber auch tatsächlich , ch. Entstehen bei der Verwaltung der Stiftung Verwaltungs⸗ unkosten, dann wird man nicht sagen können, die Stiftung diene nicht mehr ausschließlich Verwaltungsunkosten bezah vermögen ein Haus, das Instandhaltungskosten verursacht oder . müssen, so wird auch hier an den i durch Zahlung der Instand Nicht anders kann es hinsichtlich der Zahlung der enten durch die Beschwerdeführerin sein. Die Renten werden nicht in Erfüllung des Stiftungszwecks gezahlt, sondern stellen ein Opfer dar, das gebracht werden mußte, um der Stiftung zur Ent— elfen. ö Zahlung . Renten ö an den er Stiftung festgelegten Zwecken nichts geändert worden. Sind die belege ef ) tung gemeinnützig oder mildtaätig, dann sind sie auch ausschließlich gemeinnützig oder mildtätig; sie sind nicht teils mildtätig, teils nicht. Die Vorentscheidung mußte daher wegen rechtsirrtümlicher Auslegung des 5 4 Abs. 1 Nr. 6 VermStG. 1931
ie . von der Vermögensteuer zu befreien. (Urteil vom 12. Januar
ogen, durch welche Cru . Staat
1 her er die zur Er- . Verfügung stehenden Erträgnisse ie zur Auszahlung der Renten er⸗
auch durch die Renten⸗
emeinnützigen oder mildtätigen
,,,, Zwecken, weil sie die t habe. Gehört zu einem Stiftungs⸗
e fg Zwecken der Stiftung altungskosten oder der Steuern nichts
Zwecke der beschwerdeführenden Stif⸗
emeinnützig oder
Nach vorstehendem
S ist 1 , ,,
Stiftung für
—
je zwei der Geschäftsführer sind gemein⸗ am zeichnungsberechtigt. — Nr. 47 9940. R. Hoffmann C Co. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin. Gegenstand des Unternehmens: Handel mit Waren aller Art, insbesondere der Vertrieb von Automaten aller Art. Stammkapital: 20 009 RM. Geschäfts-⸗ führer: Kaufmann Adam Jarzynomsti, Berlin- Neu ⸗Tempelhof, Kaufmann Reinhold Hoffmann. Berlin-Tempelhof. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertraa ist am 25. Fe- öruar 1933 abgeschlossen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Ge⸗ sellschaft durch zwei, Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Ge⸗ meinschaft mit einem Prokuristen ver⸗ treten. — Nr. 47991. Bangesellschaft Spahr mit beschränkter Haftung, Berlin. Gegenstand des Unternehmens: Ausführung von Bauten und Treppen⸗ bau sowie der Vertrieb von Bau⸗ materialien aller Art. Stammkapital: Boh RM. Geschäftsführer: Architekt Ernst Spahr, Berlin⸗Charlottenburg. Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 28. De—⸗ zember 1932 abgeschlossen und am 2. Februar 19383 abgeändert. — Nr. N 992. Alexander⸗Batterie Ge sell⸗ schaft mit beschränkter Haftung, Berlin. Gegenstand des Unternehmens: Herstellung und Vertrieb von Anoden, Taschenlampenbatterien und ver⸗ wandter Artikel. Stammkapital: 20 000 Reichsmark. Geschäftsführer: Kaufmann August Alexander. Berlin-Pankow, . Luise Alexander geb. Pilarczyk zu
erlin Pankow. Fräulein Emilie Mosi Berlin, ist Prokura erteilt derart, daß sie berechtigt ist, die Gesellschaft ge⸗ meinsam mit einem Geschäftsführer zu vertreten. Gesellschaft mit. beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag ist am 24. Februar 1933 abgeschlossen und am 1. März 19833 abgeändert. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Ge—⸗ schäftsführer oder durch einen Geschäfts-⸗ führer in Gemeinschaft mit einem Pro⸗ kuristen vertreten. — Zu Nr. 47 988 bis 47 922: Als nicht eingetragen wird roch veröffentlicht: Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch den Deut⸗ schen Reichsanzeiger. — Bei Nr. 34 759 Gemeinnützige Reichsbundkrieger⸗ siedlung Gesellschaft mit beschräunk⸗ ter Haftung: Laut Beschluß vom 16. Februar 1933 ist der Gesellscharts-⸗ vertrag bzgl. des Sitzes abgeändert Der
am 20. Februar 1933 abgeschlossen. Nucl chen
Sitz der Gesellschaft ist fortan Mün⸗ . Bei Nr. 46 759 Horbach
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