1933 / 63 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 Mar 1933 18:00:01 GMT) scan diff

A

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 63 vom 15. März 1933. S. 2.

(default) ist, oder wenn ein Dritter ein rechtskräftiges Urteil gegen ihn erlangt hat, das ihm eine so betrachtliche , ne. auferlegt, daß dadurch nach 6.

ausschüssen, die dem Nennwert nach mehr als die Hälfte der au Auslandsgläubiger gefährdet wird.

(4 K anderen Vertragsverletzun

sein Gläubigerausschuß schriftlich zugestimmt

haben, die dem Nennwert nach (berechnet in dann ausstehenden ,, . Schulden vertreten.

(5) Wenn eine Frage entsteht, ob eine Vertragsverletzung vorliegt oder nicht, so soll diese Frage durch ein Schiedsverfahren gemäß Ziffer 26 entschieden werden.

24. Geschäfte, die unter mehrere Kreditabkommen fallen.

() Es besteht Einigkeit darüber, daß ein Auslandsgläubiger, lommen wegen einer Schuld gebunden ist, in bezug auf das gleiche

Vorteile au

eines der beiden anderen genannten Abkommen wegen des darf, ö. er jede Teilrückzahlung, die er auf Grund des vor Anrechnung bringen.

(3) Durch diese Ziffer werden die Bestimmungen in Ziffer 4 Absatz 38 und Ziffer 5. Absatz 3 nicht

berührt. 25. Schiedsverfahren.

Falls a den deutschen öffentlichen Schuldnern oder einem von ihnen auf der einen Seite und den Auslandsgläubigern oder einem von ihnen auf der anderen Seite eine Frage oder ein des Abkommens oder der Rechte und Verpflichtungen einer Vertrags⸗ rage oder der Streitfall einem von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich einzusetzenden Schiedsausschuß zur Entscheidung vorzulegen. Seine Entscheidung

Streit wegen der Auslegun partei entsteht, so ist die 8

ist endgültig. 26. Ausfertigungen.

sind un

27. Verwahrung und kurze Benennung des Abkommens.

(1) Die von dem Deutschen Ausschuß bzw. den einzelnen ausländischen Gläubigerausschüssen vollzogenen Urschriften dieses Abkommens sind über die betreffenden Zentralnotenbanken der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zur sicheren Verwahrung für alle beteiligten Parteien zu

übersenden.

(2) Für Zwecke der Bezugnahme kann dieses Abkommen als

öffentliche Schuldner von 1933“ bezeichnet werden.

Zur Beurkundung des Vorstehenden ist dieses Abkommen von den Vertragsparteien oder in

ihrem Namen wie folgt am 2. März 1933 vollzogen worden.

icht von ausländischen Gläubiger⸗ . rechterhaltenen Schulden (gerechnet in Reichsmark zur Münzparität) dieses deutschen öffentlichen Schuldners vertreten, die Lage seiner

ein Auslandsgläubiger darf dieses Abkommen auf Grund dieser Ziffer wegen einer als der unter Ziffer 9 oder 10 genannten kündigen, ohne daß at oder (wenn ein solcher Gläubiger nicht einen Gläubigerausschuß vertreten wird), 456 daß ausländische r, n, . e nnn

eichsmark zur Münzparität) mehr als

t Grund des Deutschen Kreditabommens von 1932 oder 1933 oder des in erwähnten Abkommens für die Norddeutsche Kreditbank A. G. in Anspruch nehmen darf. (2) Falls die Bindung durch dieses Abkommen aufhören . un eichen Geschäfts in Anspruch nehmen

iegenden Abkommens erhalten hat, in

Dieses Abkommen soll in fünf Ausfertigungen unterzeichnet werden. Jede Ausfertigung soll in . und englischer Sprache abgefaßt sein, wobei beide Texte in gleicher Weise maßgebend jede Ausfertigung Kraft und Wirkung einer Urschrift hat.

uvor

urch

ie Hälfte der

outstanding.

ö er durch dieses Ab⸗ eschäft keinerlei Rechte oder iffer 4

Vorteile

transaction.

er die Rechte un

whose decision shall be final.

an original.

interested therein. „Kreditabkommen für Deutsche

Credit Agreement of 1933.

this 21d day of March 1933. (Folgen Unterschriften)

third party involving a liability so substantial that in the opinion of Foreign Creditors' Committe representing a majority in nominal value (calculated in Reichsmarks at the rate of parity of the e indebtedness of such German publio debtor it jeopardises the position of its foreign oreditor

ttee tende 8.

(4) No foreign creditor shall denounce this Agreement in accordance with this clause on acoonn! of any alleged default other than a default under clause 9 or 19 hereof without the previous approval; writing of his Foreign Creditors' Committee or (if such creditor be not represented by any Horcian Creditors' Committee) without the approval of Foreign Creditors' Committees representing a ma in nominal value (calculated in Reichsmarks at the rate of parity) of all extended indebtednes

jori 14

(6) If any question shall arise as to whether default has occurred or not such question shalll determined by arbitration in accordance with clause 265.

24. Transactions falling under more than one Credit Agreement.

() At is agreed that so long as any foreign ereditor is bound by this Agreement in respect of an indebtedness he shall not be entitled to any right or benefit under the German Credit Aßreement] 1932 or 1933 or the Norddeutsche Kreditbank Agreement mentioned in clause 4 in respect of the sam

(2) If ho should ease to be bound by this Agreement and become entitled to any rights or benetih under either of the sail other Agresments in respeot of the same transaction he shall bring into accom any partial repayment received by him under this Agreement.

(3) This (Clause is without prejudice to clauses 4 (3) and 5 (9).

25. Arbitration.

If any question or dispute shall arise between the German public debtors or any of them on the on hand and the foreign oreditors or any of them on the other hand concerning the interpret ation of tzn Agreement or the rights or obligations of any party hereunder, such question or dispute shall be refe to and decided by an Arbitration Committee to be appointed by the Bank of International Settlemenn

26. Counterparts.

This Agreement shall be executed in five counterparts each of which shall be in the English ann German languages both texts having equal foro and each countrepart having the force and effect q

27. Deposit of Counterparts and Short Title.

(I) The original parts of this Agreement executed by the German Committee and by oach of th Foreign Creditors' Committees respectively shall be forwarded through their respective Gentral Bank to the Bank for International Settlements for retention by that institution in safe custody for all parti

(2) For purposes of reference this Agreement may be referred to as the „German Public Debton

IN WIINESS whereof this Agreement has been executed by or on behalf of the parties heret

(Folgen Unterschriften)

Verordnung über Stellensperre in der knappschaftlichen Versicherung. Vom 14. März 1933. . Auf Grund der Dritten Verordnung des Reichspräsi⸗ denten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 6. Oktober 1931

Dritter Teil Kapitel III 8 23 (RGBl. 1 S. 537, 545) wird folgendes verordnet: j ; 8 . ;

Die Einstellung von Angestellten bei der ö den Bezirksknappschaften und der besonderen Krankenkasse edarf . der Reichsarbeitsministers.

der 3 ie Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend für die Ver⸗

längerung und Erneuerun

des Vertrages oder die Versetzung eines Angestellten in eine

öhere Gehaltsgruppe. § 2.

Der Reichsarbeitsminister kann die Befugnis zur Zustimmung auf andere Stellen übertragen.

§ 3. ¶. ö Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. März 1933 in raft. Berlin, den 14. März 1933.

Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Krohn.

Bekanntmachung

über den Londoner Goldpreis ge Verordnung vom 10. Oktober 1931 1 rung der Wertberechnung von Hyp und 1, An sprüchen, die auf F (Goldmark lauten (RGBl. 1 S. 56 Der Londoner Goldpreis beträgt am 15. März 1933 für eine Unze Feingold 120 sh 3 4, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches Pfund vom 15. März 1933 mit RM 1448 umgerechnet .. RM 87,0610 ür ein Gramm Feingold demnach. ... pence 46,3935, in deutsche Währung umgerechnet .... RM 2.79907.

Berlin, den 15. März 1933. Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

z u

Preußen.

Bekanntmachung.

Am Sonnabend, den 18. März 1933, vormittags 10 Uhr, findet im Sitzungssaal des Preußischen Statistischen Landes⸗ amts, Berlin 8SWw 68, Lindenstraße 28, eine öffentliche Sitzung des Landeswahlausschusses zur Fest⸗ stellung der durch die Verbindungs⸗ und Anschlußerklärungen erzielten Abgeordnetensitze anläßlich der Wahlen zum Preußi⸗ schen Landtag am 5. März 1935 statt.

Berlin, den 14. März 1933. Der Landeswahlleiter.

Dr. Saenger.

Bekanntmachung.“

Auf Grund des 59 Abs. 1 Nr. 5 und des 5 10 Abs. 4 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 habe ich durch Erlaß vom heutigen Tage die in Limburg a. L. . Tageszeitung „Naslssauer Bote“ mit sofortiger Wirkung bis einschließ⸗ lich IJ. März 1933 verboten.

Kassel, den 13. März 1933.

Der Oberpräsident.

Bekanntmachung.«

Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 uk .

einschließlich 17. März 1933 verboten. Kassel, den 14. März 1933.

Der re ff enr von Hülsen.

*

Bekanntmachung. .

zum . des deutschen Volkes vom 4. Februar 193 RGBl. Bl. J1 S. 36) verbiete ich die in Köln erscheinende ochenschrift „Westdeutsche Arbeiter⸗Zeitung“ auf die Dauer von 3 Wochen, und zwar vom 14. März bis um 3. April d. J. einschließlich. Das Verbot umfaßt auch jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die ver⸗ botene darstellt oder als ihr nat anzusehen ist, sowie alle im gleichen Verlag erscheinenden Kopfblätter der „Westdeut⸗ schen Arbeiter⸗Zeitung“. Koblenz, den 13. März 1933.

Der Oberpräsident der Rheinprovinz. J. V.: . ;

Bekanntm ach u Auf Grund des 8 9 Absatz 1 Ziffer zum . des deutschen Volkes vom 4. Februar 193 (RGBl. 1 S. 35), verbiete ich die in Boppard erscheinende Tageszeitung ,Mittelrheinisches Volksblatt auf die Dauer von 3 Tagen, und zwar vom 13. bis zum 15. Mär d. J. einschließlich. Das Verbot umfaßt auch jede angebli neue Druckschrift, die sich sachlich als die verbotene darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist, sowie alle im gleichen Ver⸗ , n Kopfblätter des „Mittelrheinischen Volks⸗ attes . Koblenz, den 13. März 1933.

Der Oberpräsident der Rheinprovinz. J. V.: Flach. n .

Ver bot..

Zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verbiete ich auf Grund des g 41 des Polizeiverwal⸗ tungsgesetzes vom 1. Juni 1931 in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGGBl. 1 S. 83 das Er⸗ scheinen der periodischen Wochenschrist Der Wehr⸗ sport“ auf die Dauer von zwei Wochen, und zwar vom 15. bis einschließlich 29. März 1933.

Dieses Verbot umfaßt sämtliche Kopfblätter sowie jede angeblich neue . die sich sachlich als die alte dar⸗ stellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist.

Zuwiderhandlungen gegen iin Verbot werden nach § 4 der obengenannten Verordnung bestraft.

Magdeburg, den 14. März 1933.

Der Regierungspräsident. Zachariae.

n g. 5 der Verordnun

Verbot..

Zur . der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verbiete ich auf Grund des § 41 des Polizeiverwal⸗ tungsgesetzes vom 1. Juni 1931 in Verbindung mit §1 der Verordnung des Reichspräsidenten 1 Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 83 das Erscheinen der periodischen Wochenschrift „Die Partei / auf die Dauer von zwei Wochen, und zwar vom 15. bis einschließlich 29. März 1933. Dieses Verbot umfaßt sämtliche Kopfblätter

von Hülsen.

sowie jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die

Auf Grund des 59 Abs. 1 Nr. 5 und des 8 10 Abs. 1 der

ͤ Fe e ich durch Erlaß vom heutigen Tage die in Marburg a. L. erscheinende Tageszeitung „Hessisches Tageblatt“ mit sofortiger Wirkung bis

luf Grund des 8 9 Absatz 1 Ziffer 5 der Verordnun Rr er ohischen bn gen schrist' Tre ä n rer ,,

alte darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen lungen gegen dieses Verbot werden nach nannten Verordnung bestraft. Magdeburg, den 14. März 1933. Der Regierungspräsident. Zachariae.

ist. Zuwiderhand— 4 der oben ge⸗

Verbot. ;

Zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit um Ordnung verbiete ich auf Grund des 5 41 des Polizeiverwah tungsgesetzes vom 1. Juni 1931 in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten d, Sch, e von 6 wi Staat vom 28. Februar 1933 (RGBI. I S. S3) das Erscheing

Dauer von zwei Wochen, und zwar vom 15. bis einschließlich 29. März 1933.

Dieses Verbot umfaßt sämtliche Kopfblätter sowie jed⸗ angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte dar stellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist.

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden nach § 4 der obengenannten Verordnung bestraft.

Magdeburg, den 14. März 1933.

Der Regierungspräsident. Zachariae.

Ver bot.“

Zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit um Ordnung verbiete ich auf Grund des § 41 des Polizeiverwah a r, vom 1. Juni 1931 in Verbindung mit § 1 det Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk um Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 835 das Erscheingz der Tageszeitung Volksst imme“ in Magdeburg auf di Dauer von zwei Wochen, und zwar vom 165. bis einschließlit 29. März 1933. ;

Dieses Verbot umfaßt sämtliche Kopfblätter sowie jed angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als alte darstell oder als ihr Ersatz anzusehen ist.

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden nach 5! der obengenannten Verordnung bestraft.

Magdeburg, den 14. März 1933.

Der Regierungspräsident. Zachariae.

Verb d t. Zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit un

Ordnung verbiete ich auf Grund des 8 41 des Polizeiverwal

tungsgesetzes vom 1. Juni 1931 in Verbindung mit § 1 de Verordnung des Reichspräsidenten n Schutze von Volk um Staat vom 28. Februar 19383 (RGBl. 1 S. 83) das Erscheinen der Tageszeitung „Halberstädter Tageblatt anf die Dauer von zwei Wochen, und zwar vom 15. bis einschliel⸗ lich 29. März 1933. . Dieses Verbot n sämtliche Kopfblätter sowie jede angeblich neue Druckschrift, dei sich sachlich als die alte dan stellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden nat § 4 der obengenannten Verordnung bestraft. Magdeburg, den 14. März 1933. Der Regierungspräsident. Zachariae.

Verbot.

Zur Wiederherstellung der gien lichen Sicherheit un Ordnung verbiete ich auf Grund des 3 41 des Polizeiverwan tungsgesetzes vom 1. Juni 1931 in Verbindung mit 8 1 s. ö des Reichspräsidenten in Schutze von Volk un Staat vom 28. Februar 13335 (RGBl. 1 S. 83) das Erscheine⸗ der periodischen Wochenschrift Reue Sonntags zeitunl

für Stadt und Land“ auf die Dauer von zwei Wochen

iarstellt

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 63 vom 15. März 1933. S. 3.

m 15. bis einschließlich 29. März 1933. Dieses a em sämtliche Kopfblätter sowie jede angeblich ißerbct an sbist, die sich sachlich als die ali datftellt oder als eucgrsatz anzusehen ist. k gegen dieses rbot werden nach 5 4 der oben genannten Verordnung

. han den 14. März 1033.

agdeburg, 3. ö. Der Regierungspräsident. Zachariae.

Verbot.

an der Nr. 59 der „Emszeitung“, Papenburger ) en blatt, Tageblatt für das Emsland, den Hümmling ie n Tstfriesland vom A1. diere, ehe dluffatz mi . NUeberschrift: „Die Zeichen der eit“ erschienen, der Sätze aha durch die die Reichs- und Staatsregierung be⸗ n pff ihr die Förderung ungesetzlicher Handlungen zum Porwurf gemacht und damit die öffentliche Sicherheit und Irdnung gefährdet wird. ;

Ich verbiete daher gemäß 5 1 der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 38. Februar 1933 GBl. J S. 83) in Verbindung mit 81 Er Verordnung des Herrn Preußischen Innenministers (Kom⸗ : sssar des n 3 vom 2. März 19353 (Gesetzlamml. S. 33) die neu s ze itun ge auf die Dauer von 14 Tagen. .

Gegen diese Bech he ng ist die Beschwerde an das Reichs⸗ rricht gegeben. Die Beschwerde ist bei mir mit vier be= er igen Abichriften einzureichen. Sie hat keine auf⸗ n bende Wirkung. Dieses Verbot umfaßt auch die im Ver⸗ lage etwa erscheinenden Kopfblätter der „Emszeitung sowie scde angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte

Osnabrück, den 12. März 1933. . Der Regierungspräsident. J. V.: Dr. Schmieder.

Verbot.“

In der für Nordhorn bestimmten Nr. 68 der Os nga⸗ prüher wr er nern n vom 9. März 1933 ist ein Nordhorner Katholiken“ h in, ,. Aufruf abgedruckt. Farin wird der Reichs- und Staatsregierung der Vorwurf gemacht, als habe sie in der Stqatsverwaltung einen un— hristlichen Radikalismus zur Herrfchaft kommen lassen, und es sei zu

1.

befürchten, daß sie einen derartigen unchristlichen meh, . in ö kommunalen Verwaltung zulassen werde. Dieser Vorwurf enthält eine ungerechtfertigte und schwere Beleidigung der Reichs- und Staatsregierung und der hinter ihr stehenden nationalen Parteien und Verbände und ist geeignet, die Ordnung und Sicherheit in erheblichem Maße zu stören. Mit Rücksicht darauf, daß die Zeitung be⸗ reits einmal am 2. März d. J. verwarnt werden mußte, ver⸗ biete ich die „Osnabrücker Volkszeitung“ nunmehr gemäß § 1 der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten zum Schutze pon Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RᷓBl. ] S. 853) in Verbindung mit 8 1 der Verordnung des Herrn Preußi⸗ . . n n fe nnn en des Reichs) vom 2. März 33 (Gesetzlamml. S. 33) auf die Dauer von 14 Tagen bis zum

Köln..

RdErl. 4. 3. 33, Bekämpfung kommunistischer Zersetzungsarbeit. RdErl. 28. 2. 33, Einstell .- Geschäft bei d. Schutzpol. RdErl. 27. 7. 33, Bekleidungsvorschrift f. d. 69 Q NöErl. 27. 2. 38, Bettwäsche. RdErl. 27. 2. 35, Schlaufensporen f. d. Schutz pol. RdErl. 2. 3. 33, Dienstkleidungszuschuß f. Pol = u. Landj.⸗ Offiziere. RdErl. Z. 3. 33, Anstrich d. Boote d. Wasserschutzpol. RdErl. 3. 3. 33, Fortbildung d. Landi ⸗Beamten,. Wohlfahrts⸗ pflege u. In gen w ah ff ah rz RdErl. 2. 3. 33, 26. Volks⸗ wohllotterie. RdErl. 1. 3. 33, Reichsverbilligungsscheine. Nachw. 2. 3. 33, Verzeichnis der preuß. Jugendämter. RdErl. 2. 3. 33, Vordrucke in Fürsorgeerziehungssächen. BPaß⸗ u. Fremdenpolizei. RdErl. 2. 3. 33, Grenzbehörden, Grenz⸗ orte uspß. Ver kehrswesen. Verwaltungsanordnungen . d. Luftfahrt. V . Reichs inderziffer. Hand⸗ schriftliche Berichtigungen. Bücherausgleichliste 3 Nicht⸗ amtlicher Teil. Fahresberichte d. Gewerbeaufsichtsbeamten. Neuerscheinungen. Zu beziehen durch alle Post⸗ anstalten. arl Heymanns Verlag Berlin Ws, Mauerstr. 44. Vierteljährlich 1,65 RM Teil 1 für 6 A Gzweiseitig be⸗

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Nummer 13 des Ministerial⸗Blatts für die Preu⸗

ische innere Verwaltung herausgegeben im Preu⸗ ö en , des Innern), Teil 1, Allgemeine, Polizei Kommunal-, Wohlfahrts- ufw. Angelegenheiten, vom 8. März 1933 hat folgenden Fuhaäalt: Allg e m. V erwalt. Beschl. . 3: 83, Gedenktag f. d. Opfer des Weltkrieges. RdErl. 3. 3. 33, Tech⸗ nische . L ommunalverbände. RdErl. 28. 2. 35, Steuerverteilungen f. 1932. RdErl. 2. 3. 33, Ergebnis der komm. Neuwahlen. Gemeindebestand⸗ und Ortsnamen⸗Aende⸗ rungen. Polizei verwaltung. RdErl. 21. 2. 33, Schutz d. Sonn⸗ u. Feiertage. RdErl. 22. 2. 33 Durchf. d. Geschlechts⸗ krank 2 RdErl. 1. 3. 33, Gesangenentrangporte. RdErl. 2. 3. 33, Verbot einer Theateraufführung. RdErl. 3. 3. 1933, Nacktkulturbewegung. RdErl. 3. 3. 33, Durchführung d. VO. zum Schutz v. Volk u. Staat v. 28. 2. 1933. RdErl. 3. 3. 33, Wahrung des öffentl. Anstandes usw. VO. v. 20. 2. 33, Auf⸗ löfung d. staatl. Pol. Amts in Ratibor. 3 RdErl. 2. 3. 33, Gesetz⸗ u. Verordnungsblätter usp. RdErl. 21. 3. Iz, Geschäftszimmer⸗ dienst d. Schutzpol. RdErl. 28. 2. 33, Schadensersatzansprüche.

druckt) und 20 RM für Ausgabe R (ein eitig bedruckt). Teil Il Ausgabe A 1,95 RM, Ausgabe B 2,565 RM.

Statistik und Volkswirtschaft.

Getreidepreise an deutschen Börsen und Sruchtmãrkten in der Woche vom 6. bis 11. März 1933 für 10090 kg in Reichsmark.

Notie⸗ rungen für Brot⸗ getreide

Weizen Gerste

Marktorte Handelsbedingung Hafer

Winter⸗ Futter⸗

Sommer⸗ Brau

183,8 168,0 * 176,0 *

kg

je hl RM

177,5 15h, 05) 167,0 9)

lab, 3 ) 12776 1273 13605 1353 138,0 1225 1346

160, 0 10) 129,0 1660.0 10) 132,5

127,5

157,5 145,0 125.6 118, 919) 134, 1421

142.9 147,5 145.0 125, 0 10) 142.5

14609 134.5

Ih 7h. 5 7477 76

frei Aachen in Ladungen von mindestens 10

Bamberg... Großhandels einkaufspreise ab fränk. Station

Berlin . . . . märkischer, ab Station).

Lieferung im Monat l März...

ö . . 9 wen. ö

ab braunschweigische Statien ..

k . frachtfrei Breslau in Waggonladungen v. 16 t

Chemnitz. Frachtlage Chemnitz in Ladungen von 1016 t

Dortmund. Großhandels verkaufspreise waggonfrei Dort⸗

mund in Ladungen von 15 t

Dresden. waggonfrei sächs. Versandst. b. Bez. v. mind. 10t

Duisburg e n mn Duisburg...

z 9 9 8 49 ion 1 1 1 0 1 8 9 1 9 1 1 1 1 1

gien :; ::: d än ich, Kaibahn sation bei Abnahime

von mindestens 15 t

Essen .... . waggonfrei Essen bei Abnahme von Waggon⸗

ladungen ...

rachtigge Frankfurt a. M. ohne Sack ..

J . ossthüringische Verladestation.

Gleiwitz... Halle a. S.

Hamburg.

Aachen....

172, 8so3,2 71 71 71/72 76

ö 1600

197,0 1720

1813 164. 5 ch 1900 1565 166,6 ]

190,0

170,0 180, 957) 187,5

10883 1806 u

n 6 7 h

Ih 76 76

74/75

166,0 8) 160,5 8)

162, 0 160,5 76

167.5 7h 75,5 172, 76, 5 162,5 75 152,0 163,9 160,

159.9 176,3 162,0 150,0 166,5 9 164,3 162,5 9 163,9

196,5 * 181,3 * 175,0

205 os *) 195,3 *

frachtfrei Gieiwiißz;z? !... . ö , Abnahme v. mindestens 16 t frachtfrei Hamburg ... ö ke Fahrzeug Hamburg, unverzollt) ... ab hannoversche Station

wa ggonweise, Frachtlage Karleruhe ahne Sack Großhandelspreise waggonfrei Kassel o. S. ab boist. Station bei waggonweisem Bezug Frachtlage Köln... loco Königsberg.. ab rheinische Stations. . prompt frachtfrei Leipzig =*

16155 4 G in

65 5 nh) 1695.0 171, 34 ids)

1660 166

Hannover. Karlsruhe Kassel . Kiel

191,3 175,0 183,8 164,8

189 0*

k— : 2

Königsberg i. Krefeld .. Leipzig..

3

März 1933 einschließlich. Gegen diese Verfügung ist die . . an ö gegeben. Die hee he ist bei mir mit vier beglaubigten einzureichen. ie hat keine aufschiebende Wirkung. ieses Verbot umfaßt auch die im Verlage etwa erscheinenden Kopfblätter der „Osnabrücker Volkszeitung“ sowie jede angeblich neue Druck⸗ schrift, die sich sachlich als die alte darstellt. Osnabrück, den 13. März 1933. Der Regierungspräsident. ö .

J ö. Das durch die Verfügung der Ortspolizeibehörde sna⸗ vader n ,. . a gg srochen Verbot der Zeitung die Freie Presse“, Sozʒialdemokratisches Organ für den Regierungsbezirk Osnabrück und die angrenzenden ezirke, auf die Dauer von 14 Tagen bis zum 16. März 1933 ein- schließlich, wird auf Grund des §z 1 der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat . 38. Februar 1933 (RGB. 1 S. 83) in Verbindung mit 8 der Verordnung des Preußischen Ministers des . (KGommissar des erh) vom 7. März 1933 (Gesetzs amml . auf die Dauer von weiteren 4 Wochen bis zum 13. April] einschließlich verboten, da das Wiedererscheinen der Heit ung die „Freie r t geeignet ist, die öffentliche Ordnung un Sicherheit zu gefährden. . bah fh gm dieses Verbotes kann nur in der Form erfolgen, daß mitgeteilt wird. „Die Freie Presse . auf die Dauer von weiteren 4 Wochen bis zum 13. ö 1933 einschließlich verboten worden. Eine Mittei 6 darüber hinaus würde einen Verstoß gegen § 4 der 3 ; nung des Herrn Reichspräsidenten vom 28. Februar 1933 be⸗ deuten und die darin angekündigten Folgen nach sich J Gegen diese K ist die Beschwerde an das? ch gericht gegeben. Die Beschwerde ist bei mir mit vier ö glaubigten' Abschriften einzureichen. Sie hat keine . schiebe nde Wirkung! Dieses Verbot umfaßt auch die in dem Verlage etwa erscheinenden Kopfblätter der „Freien ö e sowie' jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt. Osnabrück, den 13. März 1933. . Der Regierungspräsident. Dr. Sonnenschein.

Betanntmachung.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 15 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter Nr. 183 8s die Verordnung zur Aenderung der , über die Sparkassen sowie die kommunalen Giroverbände un kommunalen Kreditinstitute vom 20. Juli / 4. August 1932 (Gesetz⸗ amml. S. 241, 275), vom 14. März 1933. . Bogen. Verkaufspreis 0, n n lc 6 Versandgebühr von 4 Rph. Zu beziehen durch R. von Decker's Verlag (G. Schench' Wg, Linknr. 35, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 15. März 1933. Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.

Berlin

un Karlsruhe f.

etto, ab Stationen des Magdeburger Be⸗ z zirks bei Abnahme von Waggonladungen loco Mainz netto, waggon bezug ohne Sack. 0 1 Großhandelseinkaufpreise waggonweise ab füdbayerische Verladestation Großhandelgeinkaufspreise ab nordbayerische Station. . Großhandelspreise ö. Verladestationn .. ö waggonfrei Stettin ohne Sack.. , ᷣ⸗. ; re ban g nr, arama närtthe. Station ö. babnjrei Worms. . ; ; Großhandels ein kaufspreise waggonweise ab . Verladestatlon ... 7. 11. 166,0 76s77

Preise für ausländisches Getreide, eif Hamburg H).

138.0 147,5

14755 122, 0 124,0 125,0

124.4 136,0

Magdeburg

Mainz.. Mannheim

München . Nürnberg.

184, 0516) 186,3

196,9 170015) 166 0 * 173,09 184,5 * 186,3 * 183 8fv)

179,5 *

1640 157,5 *

178,8 158, 09) lbb. 09) 1940 No.3 h 1675 5 163. 8

166, 0 )

157,5 167,5 19)

176,3 166,7 162,0 157,0

157,5 177,5

Plauen.

Stettin . Stuttgart Worms.

Würzburg

126,0

Hafer La Plata

Roggen

Western I 9 (Ver. Staaten) dn lat 1 II 111

b8, 0 92,4 86, 8

* e Angaben vorlagen, ; ) Scheine, 3 i . le nf free Gerste berechtigen, sind . jahr ist die Cin uhr zolibegünstigter Gerste nicht mehr, zugelassen. J scher. Hhfennt. E J Htheinischet, c, Industticzrsez Meß teten nnr . i Donau⸗Russen. 16) Geringere (Sortier-) Hong ; = li Gächsische lä. Weißer. 6 Sommergerste für Futterzwecke. na, Rihemnhessische Whemmetsgsche nnch, Sicsgzemnbesssaäre e , Gute Miütezsorte.— c ib ute nter iche, , eme ine. Gerste. d . 16 Mär 16. Statistisches Reichzamt. J. V.: Dr. Platzer.

Gerste

Donau Russ.

Weizen

Rosafs Barusso (Argentinien) . 68,6 68,2 59, 58,3

i den. ) Gerste, ab märkische Station. =

i n,. ö in n n n. , 6 k i ür Abladung (im Verschiffungshasen! im lar

ne n lh 3 ö ö Sächsischer. e Westfälischer.

Hardwinter Il

itoba (Kanada) Manitoba Ver. Staaten)

La Plata

IL

deutschen Märkten

artoffelpreise an & sieip März 1933 für 50 Kg in RM.

in der Woche vom 6. bis 11.

Notie⸗ rungen?) am

Speisekartoff eln . Marktorte ) Handelsbedingung Sonstige

GErzeugerpreise waggonfrei märk. Station.. ,. ö. ö reise ab Erzeuger J e e rl gl Frachtlage Frankfurt a. M. bei Waggonbezug Erzeugerpreise ab Erzeugerstation .. waggonweise Frachtlage Karlsruhe Erzeugerpreise ab holstein. Station bhigs ande t ertaust ren , ö onlad. v. 15 t ohne J 36. ö frei Waggon nahegeleg. Station ohne Sack. . 6. ö Erzeugenpreise frei Bahn tation... 6 Erzeugerpreise frei Bahnstation . Großhandel pꝛeise waggonfrei a *

bahn ei Worms.. ̃ ichneten ) An den mit f n . r. an d am ml gen en r, 1 oder 2 RJ D 3 er an 5 h 8 X ie. 2 , , d, , , gn , a, h S* uff , , n. ů ladestation. . 8 ie 1, 90; rheinische

a,, lar e n s. den Fheinüche Industrie J. Qualität; II. Qualität 2.20; r strie ;

j ; ů ie. Feldkartoffeln. . ; ö 6 0 e nt ö. . . zo n f han fil jr in 9 Anmerkung o) Rheinische Industrie II. Qualität ju setzten

2,18 statt 1,8. Statistisches Reichtamt. J. V.: Dr. Platzer.

7

Berlin *

3 . J Breslau w m n a. M. MY. Hamburg f

obs)

63

d A X22

82 82

170)

R L * S5

ü waͤggon m. Bezug * Ciel; bin o g r fern in

Köln...

Magdeburg München ö 4 Nürnberg..

7. 10.

. 2

1565 1

Märkten amtliche Notierungen

w ᷣQie: / ····

Berlin, den 14. März 1933.