1933 / 101 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 02 May 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs anzeiger Preußischer Staatsanzeiger.

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atlich 2, 30 MQ. einschließlich 0, 48 RM . für Selbstabholer bei der atlich. nog; Selbstabholer die Geschäftsstelle SW. 48, Einzelne Nummern kosten 30 „M, einzelne Bellagen 16

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C earn. an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post eitungsgebühr, aber ohne , , ,. e tanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin

3 m, . werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages ergmann 7573.

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O Mr. 10 1 Reichsbankgirokonto.

Inhalt des amtlichen Teiles.

Deutsches Reich. Ernennungen 2e.

Bekanntmachung ber den Londoner Goldpreis.

Inderziffer der Großhandelspreise vom 26. April 1933.

Bekanntmachung der . betreffend Widerruf der Zulassung von Bildstreifen. (

Druckfehlerberichtigung zur Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand vom 36. März 1933.

Preuszen.

6. Nachtrag zur Bekanntmachung des Preußischen Oberbergamts Clausthal⸗Zellerfeld vom 13. November 1530 über die zur Verwendung im Bergbau zugelassenen ,

Bekanntmachung des . Oberbergamts Dortmund ö. die zur Verwendung im Bergbau zugelassenen Zünd— mittel.

Zeitungsverbot.

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Amtliches.

Deutsches Reich.

Der Herr Legationsrat Wol

ö ff zum Generalkonful des Reichs in Jerusalem ernannt.

Der Ministerialdirektor im Reichs ministerium des Innern Pellengahr ist einstweilig in den Ruhestand ver⸗ setzt worden.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis gemäß Verordnung vom 10. Oktober 1891 zur rung der Wertberechnung von Hy und sonstigen . die auf

Goldmarh lauten (RGBl. 1 S. 569.

Der Londoner Goldpreis beträgt am 2. Mai 1933

für eine Unze Feingold ...... S 124 sh 8 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel

kurs für ein englisches Pfund vom 2. Mai

1933 mit RM 14035 umgerechnet.. RM 87,4849, . ein Gramm Feingold demnach. . .. pence 48,9975, n deutsche Währung umgerechnet. ... RM 251270.

Berlin, den 2. Mai 1933. Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

Die Indexziffer der Großhandelspreise vom 26. April 1933.

1913 100 Ver⸗ Indergruppen 933 änderung I. April 26. April in vy 1. Agrarstoffe. L. Pflanzliche Nahrungsmittel .. 97,5 98,B3 4 07 1 61,3 58,8 4, 3. Vieherzeugnisse ...... 86, 0 86,3 4 1, 4. Futtermittel. .... . 83, 83,6 0,68 Agrarstoffe zusfammen ... 82, 81,9 92 ö. Kolonialwaren· 77,1 77,4 4 04 II. Industrielle Rohstoffe und Halbwaren. 6. Kohle 114,8 114,8 0,0 7. Eisenrohstoffe und Eisen. .. 01,3 191,1 02 8 Metalle (außer Eisen) .... 48,8 51,0 4 435 9. Textilien JJ 60,9 62,6 * 2,8 109. Häute und Leder.... hh, 3 5h, 3 0,0 , 102,8 102, 8 12. Künstliche Düngemittel ... 71,8 72,2 w 035 15. Technische Oele und Fette .. 104, 104,8 = 07 14. Kautschuk . 5,9 6,0 4 1,97 19. Papierstoffe und Papier.. 94, 1 94, 0,0 16. Baustoffe ; . 1063,Xx 103, 2 0,0 Industrielle Rohstoffe und Halbwaren zusammen .. 86,9 87,4 C 036 III. Industrielle Fertigwaren. 17. Produktions nitte! ..... 114, 114,0 0, 18. Kon sumgüter 109,2 109,2 0,0 Industrielle Fertigwaren zu⸗ sammen ö 111,3 111,3 0,0 Gesamtinder 90,8 90,9 = 0,

Die Gesamtindexziffer hat gegenüber der Vorwoche leicht angezogen. Von den Hauptgruppen hat sich die Indes fe für industrielle Rohstofft und Haͤlbwaren haupt fuͤchlich

VMonatsdurchschnitt Mär.

Reichspräsident hat den Vortragenden

lichung in Kraft.

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J Anzeigenyreis für den Raum

nd auf einseitig beschriebenem ĩ e r . ist . auch k,. . druck (einmal strichen) h

n Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile 1, 0 αι, espaltenen Einheitszeile 185 Ra. Anzeigen nimmt an die telle Berlin 8W. 48, Wilhelmstraße 32. Alle Druckauftrãge völlig druckreif einzusenden, Worke etwa durch Sperr⸗ unterstrichen) oder dur ettdruck (jweimal unter⸗ ervorge hoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage Einrückungstermin bei der Heschaftsstell. eingegangen sein.

Berlin, Dienstag, den 2. Mai, abends.

infolge der Befestigung der Weltmarktpreise für Rohstoffe, die im Zusammenhang mit den Währungsvorgängen in den Ver⸗ einigten Staaten von Amerika eingetreten ist, fart erhöht. Die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse haben in Deutschland gegenüber der Vorwoche im Dur chnitt etwas nachgegeben, während die Preise der industriellen Fertig⸗ fabrikate im ganzen unverändert waren.

Im einzelnen sind weltmarktbedingte Preiserhöhungen für folgende Rohstoffe zu nennen: Nichteisenmetalle (ins⸗ besondere Kupfer), Wolle, Baumwolle, Hanf, Jute, Palmöl, Leinöl und Kautschuk.

Unter den Agrarstoffen, deren Preise überwiegend inlandorientiert sind, wurden n , für Schlacht⸗ vieh (insbesondere Schweine) durch Preiserhöhungen für Brotgetreide, Butter (Westdeutschland), Schmalz, Eier, Hafer, Weizenkleie, Sojaschrot und Oelkuchen nicht ganz ausgeglichen.

In der Gruppe Kolonialwaren lagen die Preise für Kakas und Margarineöle höher als in der Vorwoche, während der i für Kaffee nachgegeben hat.

Für industrielle Fertigwaren wurden neben weiteren Preisrückgängen auch einzelne Preiserhöhungen gemeldet.

Berlin, den 29. April 1933.

Statistisches Reichsamt.

J. V.: Dr. Platzer.

Widerruf der Zulassung von Bildst reifen.

Auf Antrag des Thüringischen des Innern ist am 27. April 1933 die Zailasfung der ildstreifen: „Be st⸗ hien 1918 ier von der Fnfante rie)“ der Mero⸗

ilm A-G. Berlin, Berlin, und „Die andere Seite der Candofilm Verleih und Vertrieb G. m. b. H. Berlin (ge⸗ nehmigt von der Filmprüfstelle Berlin am 21. Mai 1939 und 8. . 1931 unter Nr. 265 9661 und 30 075 widerrufen worden.

6 im Umlauf befindlichen Zulassungskarten sind un⸗ gültig.

Berlin, den 28. April 1933. Der Leiter der Filmoberprüfstelle. Dr. Seeger.

Druchfehlerberichtigung.

In der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffent⸗ lichen Hand vom 36. März 1933 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 77 vom 31. März 1938) muß es in §11 ih 6 statt „nach 8 8 Abs. 1 Ziff. 5“ heißen: „mach § 8 Abs. 2 Ziff. 5.

Berlin, den 29. April 1933.

Der Reichswirtschaftsminister. J. A.: Dr. Hoppe.

Pr eus en. Sechster Nachtrag

zur Bekanntmachung vom 13. November 1930 über die zur Verwendung im Bergbau zuge— lassenen Zündmittel.

1. Auf Grund der 55 2 und 3 der Bergpolizeiverordnung, betreffend die Zulassung von Sprengstoffen und Zündmitteln für den Oberbergamtsbezirk Clausthal vom 20. März 1920, lassen wir die Zündmittel, die in dem vom Minister für Wirt—⸗ schaft und Arbeit unter dem 16. März 1933 herausgegebenen 6. Nachtrag zur Liste der Bergbauzündmittel Ministerialblatt für Wirtschaft und Arbeit Ny. 8 vom 12. April 1933 S. 114 ff.) a. sind, zur Verwendung in den unserer Aufsicht unterstehenden Betrieben zu.

2. Die Zulassung erfolgt unter der Bedingung, daß die in dem Nachtrag enthaltenen Abänderungen, Ergänzungen und besonderen Bedingungen beachtet werden. Unberührt von dieser Zulassung bleiben die bestehenden und noch ergehenden allgemeinen und besonderen bergpolizeilichen Vorschriften über die Sprengstoffe, die Zündmittel und die Schießarbeit. =

3. Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage seiner Veröffent⸗

Clausthal⸗Zellerfeld, den 28. April 1933. Preußisches Oberbergamt.

Weise.

Bekanntmachung. über die zur Verwendung im Bergbau zuge⸗ lassenen Zündmittel.

1. Auf Grund des § 185 der Bergpolizeiverordnung, be⸗ treffend die Abänderung und Ergänzung bergpolizeilicher

Poftschectt onto: Berlin 41821.

1933

im Verwaltungsbezirk des Dortmund vom 7. Dezember . s. Nachtrag zur Liste der Berg⸗ bauzündmittel vom Minister für Wirtschaft und Arbeit unter dem 16. März 1933 in die Liste der Bergbauzündmittel neu aufgenommenen Zündmittel in den unserer Aufsicht unter⸗ stehenden Betrieben mit folgenden zusätzlichen Einschränkun— gen zu.

Von den Ausführungsformen der neuen Zünder werden für Steinkohlenbergwerké nur die in dem Nachtrag als „Wetterzünder“ gekennzeichneten zugelassen.

Die Reißanzünder dürfen im Grubenbetriebe nur ver— wendet werden, soweit Zündschnurzündung gestattet ist. Die unter dem 20. Februar 1933 —1 3212/1 ausgesprochene vorläufige Zulassung wird hierdurch hinfällig.

2. Die Zulassung erfolgt unter der Bedingung, daß die allgemeinen und besonderen bergpolizeilichen Vorschriften über Sprengstoffe und Schießarbeit beachtet werden.

3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Ver⸗ öffentlichung in Kraft.

Dortmund, den 27. April 1933.

Preußisches Oberbergamt. J. V.: Weber.

ki die Steinkohlenbergwerke reußischen Oberberganits in 1926, lassen wir die durch den

Ver bot. Auf Grund des 5 9 Abs. 1 3 der Nerordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des 4. . 19383 (RGBl. S. 35 * Ziff. 3 der preußischen Ausführung bruar 1953 168. S. 25) habe ich di Tageszeitung Schlawer Zeitu kung bis zum 21. Mai 1933 einschl Stettin, den 29. April 1933.

Der Oberpräsident der P 6 von Hal 1.

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Nichtamtliches.

Post⸗ und Verkehrswesen.

Neue Mitglieder des Verwaltungsrats der Deutschen Reichs post.

Von den 41 Mitgliedern des Verwaltungsrats der Deutschen Reichspost sind 11 Mitglieder, die dem alten Reichstag angehörten, nach den Bestimmungen des Reichspostfinanzgesetzes ausgeschieden. Der Herr Reichspräfident hat für die Ausgeschiedenen auf Vor— schlag des neuen Reichstags jetzt zu Mitgliedern des Verwaltungs⸗ rats der Deutschen Reichspost erngnnt: Regierungsrat Dr. Fabririus (Berlin), Telegrapheninspektor a. D. Jenzen (Görlitz, Fabrikant M ußt chm ann (Plauen, Vogtl.), Staats⸗ sekretä Körner (Berlin), Oberpostsekretär Preu ß (Königs⸗ berg, Pr.), Vberpostinspektor Sprenger (Frankfurt, Main) Kaufmann Wolkersdörfer (Halle, Saale), Flieger Dr. Ziegler (Berlin), Gewerkschaftsfekreiär Ersing (Karis⸗ ruhe, Baden), Reichsminister a. D. Dr. Koch (Wuppertal Elber= feld) und Verbandsvorsitzender Schwarzer (München).

Luftpost im Sommer 1933.

Am 1. Mai beginnt der Sommerflugdienst in Deutschland. Alle Linien, einschließlich derjenigen nach Ländern, die mit Deutschland einen Luftverkehr unterhalten, werden mit Aus nahme der nur nach Bedarf verkehrenden Flüge auch zur Post⸗ beförderung benutzt. Luftpostverbindungen bestehen mit Belgien, England, den Niederlanden, Frankreich, Schweden, Dänemark, Vorwegen, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, So wjet⸗Rußland, Oesterreich, Ungarn, der Tschechoflowakei, Polen, Fugoslawien, Bulgarien, Griechenland, Rumänien, Italien, der Schweiz. Spanien, dem Saargebiet und der Freien Stadt Danzig. Be⸗ sonders wichtig für den Verkehr sind die Reichspostflüge Berlin-Athen, die wieder zweimal wöchentlich betrieben werden und in Athen Anschluß an die Luftposten nach Asien und Afrika haben. außerdem die Reichspostf lüge Gachtflüge) Berlin⸗Hannover-Köln—London und Köln Frankfurt (Main und die im Anschluß an die Flüge Berlin —London verkehrenden Nachtflüge von Hannover nach Malmö, Kopenhagen. Gotenburg, Stockholm und Helsingfors. Die Zuschläge für Luftpostsendungen sind mäßig. Luftpostsendungen werden bei allen Postanstalten an⸗ genommen. Gewöhnliche Briefsendungen können auch durch Brief⸗ kasten aufgeliefert werden. Nähere Auskunft über Flugpläne und Bestimmungen für Luftpostsendungen erteilen die Postanstalten.

Luftpostpakete nach Frankreich und nach außereuropäischen Ländern.

Vom 1. Mai an sind Luftpostpakete nach Frankreich. Algerien, Marotto, Tunis, Mauretanien und Senegal zugelassen. Die Pakete werden der Deutschen Luit⸗ Hansa übergeben, die sie als Luftfracht weiterbefördert. Die Kosten für die Weiterbeförderung vom Bestimmungsflughafen nach dem Bestimmungsort auf gewöhnlichem Wege hat der , . entrichten, der auch zur Zahlung der schweizerischen Transitgebühr und der Transitgebühr in Marseille verpflichtet ist. [.

Ueber die Höhe der Gebühren und über die sonstigen Bersen⸗

Vorschriften über Berieselung, Sprengstoffe und Schießarbeit

dungsgebühren geben die Postanstalten Auskunft.