1933 / 105 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 May 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Dritte Anzeigenbeilage zum Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 105 vom 6. Mat 1933. S. 2.

I7695. 2 Schlösser & e Att. ⸗Ges. Düũsseldorf.

Laut Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung vom 14. 3. 1933 ist unsere Gesellschaft in Liquidation ge⸗ treten. Die Gläubiger werden aufgefordert ihre Ansprüche anzumelden.

Düsseldorf, den 1. Mai 1933.

Die Liquidatoren. Hast. Kayser.

mmm, C7950]. Bilanz per 31. Dezember 1932.

RM

An Attiven. Immobilien: Grund und Boden ... Wohngebäude 60 142, Zugang Haus Chemnitz. S4 532,60 iii n Abschr. 11 546,60 Fabrikgebäude 135 284, Abschr. 15 486,

29 314

133 128

110 798 D To =

Maschinen 95 330, Zugang. 11 38825 i fie ß; Abschr. .. 12 418,25 Werkzeug und Utensilien 15 670,

97 300

Abschr. Kasse .. . Wechsel . . Gffetten Debitoren: Warenforde⸗

rungen .

(darunter eine Forde⸗

rung gegen die Ditters⸗

dorfer Filz⸗ und Kratzen⸗

tuchfabrik G. m. b. H.,

Saaz von RMa2lgzl6, 80

Bankguthaben .. Beteiligung. . Warenvorräte:

Roh⸗, Hilfs⸗ und Be⸗

triebsstoffe ... .

Halbfertige Waren..

Fertige Waren...

141100 10932 101 851 726 958

dõ3 227

663 289 96 000

595 404: 72 062 623 117

4 236 482 5

Per Passiven. Ak ienkapital:

Stammaktien...

Namensaktien. ..

1300000 5000

Ti

Nelerne ferne, Reservefonds II..... Rückstellung für: Verluste auf Schuldner. Konjunkturverluste auf Rohmaterialien u. Fertig⸗ j Werkinstandhaltungskonto. Steuerreservekonto Stiftungsfonds für Ange⸗ tellte und Arbeiter. .. Hilfskasse Dividendenkonto Kreditoren: Verbindlichk. 4. Waren⸗ bezügen u. Leistungen . Bankschulde n.... Dispositionsfonds .... 12 955 38 Gewinnvortrag von 1931 . 90 481 82 Gewinn 1932. 152 805 44

4 236 48259 Gewinn⸗ und Berlusttonto.

Soll. RM, 9 Löhne und Gehälter .. 355 800 27 Soziale Angaben ... 35 540 46 ,,, 72 537 59 Abschreibungen .... 41020851 Sonstige Aufwendungen 377 569 92 Gewinnvortrag von 1931. 90 841 82 Gewinn Ile ,. 152 80544

TT io 3)

434 660 400 000 136 007

205 223 25 015 1923

129 661 80 9 540 49

92 8

Haben. Vortrag aus 1931 .. 90 841 82 Ertrag nach Abzug der Auf⸗ wendungen für Roh⸗, Hilfs⸗ und Betriebsstoffe Zinsen, soweit sie die Auf⸗ wandszinsen übersteigen Außerordentl. Erträge ein⸗ schließlich Stenerrück⸗ zahlung.

913 dot o

46 841 99

74 547 64 112611635 Dittersdorfer Fitz⸗ und Kratzen⸗ tuchfabri t. Der Borstand. Dr. E. Schuncke.

C os].

Dittersdorfer Filz⸗ und Kratzen⸗ tuch fabrik, Dittersdorf bei Chemnitz.

Die heutige Generalversammlung hat beschlossen, für das Jahr 1932 eine Divi⸗ dende von 1099 für die Stammaktien zur

RM 25 06, beschlossen. Die Gläu⸗ biger unserer ,, , beten, sich bei uns zu melden.

schaft mit beschränkter Haftung in Klein Steinheim a. Main ist aufgelöst. Gläubiger der Gesellschaft werden auf⸗ gefordert, sich bei ihr zu melden.

sammlung vom 12. Apri VESsSAG G. m. b. chem. pharm. Erzeugnissen zu Mag⸗ deburg aufgelöst. Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei derselben zu melden.

Der Liquidator: Richard Liebe. 5220

ui vom 214. Januar 1933 ist die Lesa sicherungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ; worden. bandsdirektor Kurt Radtke, Königsberg, Pr., Tragh. Kirchenstraße 46, ift zum Liquidator bestellt. den aufgefordert, dem Liquidator anzumelden.

8604 Berichtigung.

In der Nr. 93 des Reichsanzeigers, J. Anzeigenbeilage, muß es in der Bilanz der Zeis! Ikon A. G. in Dresden unter 1 Ziffer 3 bei der Ab⸗ schreibung richtig heißen: „116758, 80 Reichsmark“ und nicht wie irrtümlich gedruckt 16 758,80 RM.

8. Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien.

8558 Tagesordnung für die am 29. Mai 1933, 17 Uhr, im Notariatsbüro Berlin, Potsdamer Straße 138, 1 Tr. links, stattfindende ordentliche Generalversammlung:

1. Vorlage des Geschäftsberichts nebst

Bilanz sowie der Gewinn- und Ver⸗ , . für das Geschäftsjahr 9382.

Beschlußfassung über die Genehmi— gung der Bilanz sowie der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für 192 und die Verwendung des Reingewinns.

Beschlußfassung über die Erteilung der Entlastung der persönlich haf⸗ tenden Gesellschafter und des 26 ichts rats.

4 Wahlen zum Aufsichtsrat.

Bezüglich der Teilnahme an der Gene⸗

ralversammlung und der Stimmen⸗ abgabe wird auf die 26 und 28 unserer Satzungen verwiesen.

Berlin, den 3. Mai 193.

Louis Berndt Nchf. Bank— Kommanditgesellschaft auf Attien. Sand heim. Rosenstein.

5211 Im Reichsanzeiger vom 3. Januar 1933 haben wir die Inhaber von Aktien aufgefordert, die in ihrem Besitz befind⸗ lichen Papiere bis spätestens 31. März 1933 zwecks Umstempelung bei uns ein⸗ zureichen. Wir verlängern diesen Termin hier⸗ mit bis 15. Juni 1933 und werden nach Ablauf dieser Zeit die nicht einge⸗ reichten Aktien für kraftlos erklären. annover, den 20. April 1933. Gebr. Jänecke C Fr. Schneemann Komm. Ges. a. Akt. Dr. Jänecke. ppa. Knoof.

m. b. H. 7225

Carl Lippold G. m. b. H., W. ⸗Ronsdorf. Die Gesellschafterversammlung vom XV. 4. 1933 hat die Herabsetzung ünseres Stammkapitals von 125 900 RM auf

werden ge⸗

W.⸗Nonsdorf, den 28. April 1933. Carl Lippold G. m. b. H.

55 gꝰ)] Bekanntmachung. Die Blothner & Grafe Nachf. Gesell—

Die

Klein Steinheim, den 20. April 1933. Der Liquidator der Blothner Grafe Nachf. G. m. b. H. in Liquidation: Marie Stork.

6118

Durch Beschluß der ,, , 159353 ist die

H., Vertrieb von

Die Gläubiger der Magdeburg-⸗Südost, 6. Mai 1933.

Bekanntmachung. Durch Beschluß der Gesellschaftsver⸗

Lebens und Sachschaden⸗Ver⸗

zu Königsberg, Pr., aufgelöst Ver unterzeichnete stellv. Ver⸗

Die Gläubiger wer⸗ ihre Ansprüche bei

Königsberg, Pr., 12. April 1933.

„Lesa“ Lebens- u. Sachschaden—

Versicherungen Gesellschaft mit

beschränkter Haftung i. Liqui. Radtke.

10. Gesellschasten

Div. Abschreibungen und Rück⸗

Gewinn 1532... .

melee . Mneen ,. 1

scheidenden zwei Genossen beträgt der Mit⸗ gliederstand am 31. 12. 1932 41 Mit⸗ glieder mit einer Haftsumme von Reichs⸗ mark 82 000, —.

und Verlustrechnung per 31. 12. 1932 habe ich geprüft und mit den Büchern und Inventuren der Genossenschaft rechnerisch in Uebereinstimmung gefunden.

43

6706 Anprobespiegel G. m. b. S Nürnberg, Breiteggasse Die Gesellschaft ist aufgelöst. waige Gläubiger wollen sich melden Der Liquidator ist Albert Nußbaum.

2 i. . 80. z e Et⸗

8892

Eisenbahn⸗ Bauverein Harburg G. m. b. S.

Hauptversammlung am

8 Uhr, im Lokal „Wilstorfer Harmo nie“, Inh. Otto Treiber, Winsene

IJ. Genossen⸗ schaften.

7884 ;

getragene Genossenschaft mit schränkter Haftpflicht. Harburg⸗

8. Wilhelmsburg.

Einladung zur ordentlichen Gene⸗ ralversammlslung am 17. Mai 1933, abends 8 Uhr, in „Sahlings Har⸗ monie“, Winsener Str. 96.

Tagesordnung: Geschäftsbericht. Bericht über die gesetzliche Revision. Genehmigung der Bilanz und Ver⸗ teilung des Reingewinns. Entlastung des Vorstands. Genehmigung der Geschäftsanwei⸗ sung für den Vorstand und Auf⸗ sichts rat. ; . Satzungsänderungen § 5 und 539. Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Wahl der Kommissionen.

b =

rr e

Mitglieder Zutritt. Das Mitgliedsbuch ist vorzuweisen. Die Bilanz und die Erfolgsrechnung liegen aus vom 7. Mai an in der Geschäftsstelle Lönsstr. 6. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats: Rudolf Gottschalk.

75591].

Gro ß Einkauf s⸗Bund Deutscher Schuhhändler eingetragene Genossenschaft m. b. H., Sitz Berlin.

Rech nungsabschluß per 31. Dezember 1932.

I. Bilanz.

A. Attiva. Kassenbestand .. Postscheckguthaben Bankguthaben. Waren.. 8. Effekten. Inventar Material.

Plakat 8

225 64419 99 012 1440 36 400 2600 150 1

146 270

9 9 9 9 9 . 8 9 , . 9 9 ,,,

. B. Passiva. Geschäftsguthaben der Ge⸗ nossen·—. davon Konto d. ausgesch. Genossen 3825, Reservefonds .... Lieferantenschulden und div. Rückstellungen .. Kontokorrentkonto d. Mit⸗ glieber Gewinn 1932

S5 825

2168 is os in z9 gol s

1 20 49

146 270 76 Es bestehen per 31. 12. 1932 Aval⸗ verpflichtungen im Betrage von Reichs⸗

mark 14 429, 37. II. Gewinn⸗ und Verlustrechnung.

A. Ausgaben. h nn fte, Verwaltungskosten .....

6 919 55 70 839 10 131615 152191

ö Umzug

stellungen für Ausfälle und Steuern aller Art.... 11546651

1720 49 93 863 71

EB. Einnahmen. S7 955

5 628 50 ö 280 21

93 863 71 Nach Abzug der zum Jahresende aus⸗

Sonstiges 2

Geprüft und richtig befunden: Der Aufsichtsrat.

Georg Friedlaender, Vorsitzender.

Otto Herzfeld, Schriftführer. Der Borstand. Fritz Fuchs. Heilbronner. Hammer. Die vorstehende Bilanz und Gewinn⸗

Berlin, den 11. April 1933.

Runge, Verb.⸗Rev.

Ausschüttung zu bringen. Die Dividen— denscheine tragen die Nummer 2. Es kommen somit zur Auszahlung: RM 10, ab RM 1, Kapitalertrags⸗ steuer RM g, pro Aktie. Die Vorzugsaktien erhalten 696 dende. ; Die Dividendenscheine heutigen Tage an bei unserer Gesellschaft in Dittersdorf, der Dresdner Bank in Berlin, Dresden, Leipzig, den Filialen der Dresdner Bank in Chemnitz, Zwickau, Greiz eingelöst. Dittersdorf, den 2. Mai 1933. Dittersdorfer Fitz⸗ und Kratzen⸗ ( tuchfabrit.

Divi⸗

werden vom

75661.

Geschäftsbericht.

Berichte über die gesetzlichen Bericht des Aufsichtsrats. Beschlußfassung über die Ger

Entlastung des Vorstands.

rat. 9. Verschiedenes. Der Geschäftsbericht und die Bilan Heschäftszimmer der Genossenschaft zur E

in die Generalversammlung gilt das Mitgliedsbuch.

Dr. E. Schuncke.

Der Aufsichtsrat.

Gemeinnützige Baugenossenschaft ö ,, ö. 1 b. S. in nelzen. Die diesjährige Generatlversammlung findet am Sonnabend, dem 13. Ma 1h neh adend? *rst herum mg, Tagesordnung:

Beschlußfassung über die Verteilung des Reingewinns.

Neuwahl für die satzungsge mäß ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder. Annahme der neuen Geschäftsanweisungen für Vorstand und Aufsichts⸗

August Woisin, Vorsitzender.

s Volksheims zu Uelzen statt.

Revisionen.

iehmigung der Bilanz per 31. 12. 1932.

z per 31. 12. 1932 liegen ab heute im insicht aus. Als Ausweis beim Eintritt

Baugenossenschaft Eigenheim e. C⸗

Zur Generalversammlung haben nur

Straße 96. Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht. Revifions⸗ Kassenbericht, Genehmigung der Bi

und Entlastung des Vorstands. § 38 Abs. 2.

rat. Wahlen zum Aufsichtsrat. Stand der Bauangelegenheiten.

Aufsichtsrats). Verschiedenes. Der Au fsichts rat. J. A.: R. Rath.

ᷣhet Einladung tzu d. am 29. 5. 1933, nachm. 56 Uhr, i. d. Geschäftsräumen d. Ge⸗ sellsch. stattfindenden Generalversamm⸗ lung. Tagesordnung: 1. Vorlage d. Bilanz v. 1982 nebst Gewinn⸗ u. Ver⸗ lust rechnung. 2. Genehmigung derselben n. Entlastung d. Vorstands u. Auffichts⸗ rats. 3. , 4. Ver⸗ . Vaterländische Spar⸗ und

irtschaftsgemeinschaft e. G. m. b. H., Berlin SW 48, Wilhelmstraße 2s. Der Vorstand. Mens. Hartung.

8645 Automobil ⸗Betriebs - Genossenschaft selbst. Kraftfahrer Groß Berlins, e. G. m. b. H., Charlottenburg, Tegeler Weg 34. Die , , n, ,, am 21. 5. 1933, vormittags 9 Uhr, in Charlottenburg, Tegeler Weg 36, statt. Der Vorstand. J. A.: Carl Schulz. Heinrich Möller.

7540 Kon sum⸗ und Spargenossenschaft zu Eberswalde und Umgegend e GmbH. Freitag, 12. Mai 1933, 20 Uhr, im „Hubertus“, Eisenbahnstraße 38, außerordentl. Generalversammlung. Tagesordnung ist durch. Rundschrei⸗ ben bekanntgegeben.

Der Aussichtsrat. J. A.: M. Sprenkelmann, stellv. Vors.

l2. Unfall⸗ und Inva⸗ lidenversicherungen.

S5 351! Bekanntmachung der Sektion 1 der Lederindustrie⸗ Berufsgenossenschaft. Die Herren Sektionsmitglieder be⸗ ehren wir uns . zu der am Mon⸗ tag, den 29. Mai 1933 um 13 Uhr, in Altona⸗Nienstedten (Hotel Jacob) stattfindenden Settionsversammlung ergebenst einzuladen. Aagesordnung: Erstattung des Verwaltungsberichts für das Jahr 1932. 2. Prüfung und Abnahme der Jahres⸗ rechnung für das Jahr 1932. 3. Aufstellung des Voranschlags für das Jahr 1934. 4. Wahl des Rechnungsprüfungsaus⸗ e , für das Jahr 19353. 5. Verschiedenes. Zum, Ausweis der Teilnehmer dient der Mit ö. Lassen sich Mitglie⸗ der durch andere stimmberechtigte Mit⸗ glieder oder durch einen bevollmächtigten eiter ihres Betriebes vertreten, so haben sich letztere durch schriftliche Voll⸗ macht auszuweisen. Berlin, den 4. Mai 1933. . Der Vorstand. W. Schlägel, Vorsitzender,

8569) Leder industrie⸗Berufsgenossenschaft. . Einladung.

Gemäß § 9 der Satzung laden wir

unsere Mitglieder zu der am Mitt⸗

woch, den 24. Mai 1933, mittags

12 Uhr, in Würzburg, Hotel Russischer

Hof, stattfindenden Genossenschafts⸗

versammlung ein.

Tages ordnung:

1. Erstattung des Verwaltungsberichts

für 1936.

2. Jahresbericht über Unfallverhütung für 1932 und Ergebnis der Be⸗ sprechung mit den Versicherten⸗ vertretern.

Prüfung und Abnahme der Jahres⸗ rechnung für 1932. .

Aufstellung des Voranschlags für 1934

Wahl des Rechnungsprüfungsaus⸗ schusses für 1933. . Neuaufstellung des Gefahrtarifs. J. Aenderung des § 12 Abs. 4 der Satzung dahingehend, daß für die einzelnen Vorstandsmitglleder Ex⸗ satzmänner in voppelter Zahl statt wie seither in gleicher Zahl zu wählen sind. Laufende Verwaltungsangelegen⸗ heiten und Anträge aus der Mitte der Versammlung.. Der Verwaltungsbericht für 1932 so⸗ wie die Statistik für die Neuaufstellung des Gefahrtarifs wird den Mitgliedern nach Drucklegung auf Wunsch über⸗ sandt. Auch halten die Sektionen eine Anzahl Berichte zur Verfügung der

Sonn⸗ abend, den 20. Mai 1933, abends

und lanz, Verteilung des Reingewinns Satzungsänderüngen §5 16 Abs. 1.

Genehmigung der Geschäftsanwei⸗ ern für Vorstand und Aufsichts⸗

Anträge (Antrag auf Neuwahl des

dem m. eine Bescheinigung nachgewiesen haben.

] Zum Ausweis der Mitglieder dient der Mitgliedschein. Lassen sich Mit⸗ glieder durch Bevollmächtigte (Leiter ihres Betriebs oder andere stimmberech- tigte Mitglieder) vertreten, so haben sich

r zuweisen.

Mainz, den 4. Mai 1933.

Der Genossenschafts⸗Vorstand. = Th. Simon, Vorsitzender.

14. Verschiedene Bekanntmachungen.

8398s] Einladung.

Im Einverständnis mit dem Staats- kommissar z. b. V. für das Gesundheits⸗ wesen, Herrn Ministerialrat Dr. Eonti, berufe ich ein, eine außerordentliche Mitgliederversammlung des Krüppel= Heil⸗ und Fürsorge Vereins für Berlin⸗ Brandenburg, E. V., auf Montag, den 15. Mai 1933, abends 7 Uhr, im Großen Sitzungssaal des Pr. Ministe⸗ riunis des Innern, Berlin NW 7, Un— ter den Linden 72574.

Tagesordnung: 1. Neuwahl des zurückgekretenen Ver⸗ einsvorsitzenden.

Rücktritt des gesamten Geschäfts⸗

ausschusses und Verwaltungsrats.

Neuwahl des Direktorialleiters.

Satzungsänderung.

Verschiedenes.

Berlin⸗Dahlem, den 5. Mal 1933.

Krüppel⸗Heil⸗ und Fürsorge⸗Verein

für Berlin⸗Brandenburg, E. V. J. A.: Dr. Mo mmfen.

dõb 7] r

Gewerkschaft des Bruckdor⸗ Nietlebener Bergbau⸗Vereins ( Salle⸗ Saale).

G Anleihe von 1927.

Die auf den 11. Mai 1933 berufene

Versammlung der Gläubiger der von der

unterzeichneten Schuldnerin im Jahre

1927 aufgegebenen 6 3, Teilschuldver⸗

schreibungen findet infolge eines Form-=

ehlers bei der Einladung nicht ö.

s wird eine neue Versammlung dieser Gläubiger auf den 24. Mai

1933, nachmittags 2 Uhr, nach Halle,

Saale, Hotel Stadt Hamburg, mit fol⸗

gender Tagesordnung einberufen: ö Beschlußfafssung:

1. über die Ermäßigung bzw. den Er⸗ laß der Anleihezinsen ab 1. 8. 1932 derart, daß die Zinsen:

a) für die Zeit vom 1. 8. 1932 bis 30. 7. 1934 erlassen werden, . b) für die Zeit vom 1. 8. 1934 bis 30 . w ,, G für die Zeit vom 1. 8. 1937 bis 30. 7. 1815 duf AR, d) für die Zeit vom 1. 8. 1942 ab fortlaufend auf 5 95 ermäßigt werden, über, eine Aussetzung der vertrags⸗ mäßigen jährlichen Auslosung für die Dauer von fünf Jahren sowie über eine Herabsetzung des jähr⸗ lichen Auslosungsbetrages, über die Ermächtigung der Gewerk- schaft, planmäßige und ö mäßige Tilgung der Schuldver⸗ schreibungen auch durch Rückkauf vorzunehmen, .

über die Aenderung der Anleihe⸗ bedingungen gemäß den Beschlüssen zu 1, 2 und 3.

über eine Erweiterung der dem Obligationärvertreter in der Ber⸗ sammlung vom 31. 1. 1933 erteilten Befugnisse.

Bei der Beschlußfafsung werden nur

die Stimmen derjenigen Gläubiger ge⸗

ählt, welche ihre Schuldverschreibungen pätestens am 22. Mai 1933 hei der eichsbank, bei einem Notar, bei der

Preußischen Staatsbank (Seehandlung),

bei der Preußischen Zentralgenossen⸗

schaftskasse oder einer anderen preußi⸗ schen öffentlichen Bankanstalt oder

bei der Dresdner Bank, Berlin,

bei der Dresdner Bank, Filiale Halle,

hinterlegt und die Hinterlegung bei

sinn der Versammlung durch

Halle (Saale), den 5. Mai 1933. Gewerkschaft des Bruckdorf⸗ Nietlebener Bergbau⸗Vereins. Der Gruübenvorstand. Caspar. Pank.

765] . Bekanntmachung. Die Einebnung des Qugrtiers B. auf dem Friedhof zu Lengenfeld i. Vgtld. (das Quartier oberhalb des Brunnens) soll in den nächsten Mo⸗ naten durchgeführt werden. Der Kirchenvorstand fordert hierdurch alls diejenigen, welche eine Grabstelle dieses Quartieres weiterhin erhalten möchten, auf, dies sobald wie möglich, spätestens bis Ende Mai d. J. auf dem Pfarr⸗ amt zu melden. Lengenfeld i. Vgtld., 2. Mai 1933. Der Kirchenvorstand. Th. Beyrich, Pfarrer.

8546 Ich fordere hiermit alle Gläubiger des am 19. 4. 1933 in Dresden verstor⸗ benen Herrn Kommerzienrat Fritz Loewenthal. Dresden. Stübelallee 715 auf, ihre Fordern ngen bei mir anzu⸗ melden, . Dres den, Holbeinstr. 63. 3. Mai 1933. Dr. O. Thiele

als Testamentsvollstrecker.

Mitglieder.

letztere durch schriftliche Vollmacht aus⸗=

Erste Zentralhandelsregisterbeilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

zugleich Zentral handelsregister für das Deutsche Reich

Nr. 105.

23

Erscheint an ir. Wochentag abends. Bezugs⸗ preis monatlich 1,5 MM einschließlich 0,30 e. Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgelid; für Selbst⸗ abholer hei der Geschäftsstelle 095 ec monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Geschäftsstelle 8m. 458, Wilhelmstraße 32. Cinzelne Nummern kosten 15 . Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Ein⸗ sendung des Betrages einschließlich des Portos abgegeben.

Berlin, Sonnabend, den 6. Mai

41933

9 O

Anzeigenpreis für den Raum einer fuünfgespaltenen Petitzeile 1,0 MA. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an. Befristete Anzeigen müssen 3 Tage vor dem Einrückungstermin bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.

XV

Inhaltsũbersicht. 1. , 2. Güterrechtsregister. 3. Vereinsregister. 4. Genossenschaftsregister. = 5. Musterregister. 6. Urheberrechte intrags rolle. J. Konkurse, Vergleichssachen, Ver⸗ mittelungsverfahren zur Schuldenregelung land⸗ wirtschastlicher Betriebe und Verteilungsver⸗ fahren. 8. Verschiedenes.

Entscheidungen des Reichsfinanzhofs.

29. Zur Frage, wer erstattungsberechtigt ist, wenn mehrere . eine Steuer als Gesamtschuldner bzw. Gesamthaftende in rage kommen (3. B. Eheleute im Falle des 5 22 EintStG., § 10 Verm StG.) und die bereits voll bezahlte, ursprüngliche Steuer nachträglich, 3 B. im Rechtsmittelverfahren, ermäßigt wird? Die Beschwe rde führern ist verheiratet. Die Voraussetzungen für eine Sin echn ang ihres Einkommens zu dem ihres , . nach 3 2 des Einkommensteuergesetzes und . eine Gesamtschuldner⸗ gf nach 5 19 des Vermögensteuergesetzes liegen vor. Wegen rückständiger, für beide Ehegatten zusammen festgesetzter Ein⸗ kommensteuer und Vermögenstener wurden durch Pfändung eines Geldanspruchs, der der Beschwerdeführerin aus dem Verkauf einer ihr gehörigen Zimmereinrichtung zustand, 550 RM eingezogen und im wesentlichen auf die rückständige Einkommen⸗ und Vermögen⸗ steuer 1928 und 1929 (Konto des Ehemanns) verrechnet. ald hernach wurde die Einkommensteuer 1929 auf 0 RM ö so daß die Vorauszahlungen frei wurden; die Vermögensteuer 1929 wurde ö Es ergab sich danach . dem Konto des Ehe⸗ manns eine Ueberzahlung von 391462 RM, und zwar von 296,465 RM an Einkommensteuer 1929 und 165,17 RM an Ver⸗ mögensteuer 1929. Diese Beträge wurden nun auf die rück⸗ tändige Umsatzsteuerschuld des Ehemannes verrechnet. Die Be⸗ chwerde führerin verlangt ö der von ihr geleisteten Be⸗ träge, weil sie für die Ümsatzsteuer des Mannes nicht hafte. Das Finanzgericht hat mit folgenden Erwägungen die Erstattung ab⸗ elehnt: Nach Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs insbesondere Ge . 137 der Amtl. Sammlung sei erstattungsberechtigt der Steuer schuldner, nicht ein zahlender Dritter. Ferner ent⸗ . einer Gesamtsteuerschuldnerschaft umgekehrt für den Er⸗ tattungsfall eine Gesamtgläubigerschaft. Bei der Einkommen⸗ 6 sei nun aber . der Rechtsprechung des VI. Senats teuerschuldner nur der Ehemann; bei der Vermögensteuer seien nach der Rechtsprechung des III. Senats beide Ehegatten Gesamt⸗ chuldner. Auf alle Fälle sei daher im vorliegenden Falle der hemann Erstattungsberechtigter, sei es allein oder als Gesamt⸗ ö Es hätte deshalb die Erstattung an ihn erfolgen Daß sie durch Aufrechnung mit der Umsatzsteuerschuld

ürfen. 6. sei, sei nicht zu beanstanden. Ob bei unlauterem Verx⸗

ten des Finanzamts anders zu urteilen sei, brauche nicht fest⸗ . zu werden, da solches Verhalten hier nicht er⸗ ennbar sei. Die Rechtsbeschwerde hiergegen ist begründet. Der Reichsminister der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Er hat sich zu den hier wesentlichen Punkten zunächst dahin ge⸗ äußert, daß grundsätzlich ein Erstattungsanspruch nur dem Steuer⸗ pflichtigen selbst zustehe und nicht etwa einer dritten Person, die, ohne steuerrechtlich einzahlungspflichtig zu sein, den zu er⸗ . Betrag tatsächlich einbezahlt habe. Diese Anschauung ecke sich mit der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (vgl ins⸗ besondere Urteile vom 20. Mai 1930 II A 176/30 Bd. 26 S. 344 der Amtl. Sammlung, und vom 4. Dezember 1930 III A 556/29 Bd. 28 S. 137 der Amtl. Sammlung). Zum Falle steuerlicher· Gesamtschuld, wonach also mehrere zur Steuer⸗ entrichtung kraft Steuerrechts gesamtschuldnerisch verpflichtet . Beispiele: 8 115 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung, 5 260 Ab. 1 atz 1 des ore, rg, vertritt der Reichsminister der Finanzen die ane, daß der jeweils zahlende Gesamt⸗ schuldner seine eigene Schuld tilge und demgemäß, wenn die Ein⸗ zahlung erstattet werden . der Erstattungsanspruch dem⸗ enigen Gesamtschuldner zustehe, der die Einzahlung geleistet abe. Auf das . das im inneren zwischen den Gesamtschuldnern bestehe, komme es dabei nicht . an. Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten zu einer Steuer (Einkommensteuer oder Vermögensteuer) bestehe in allen Fällen dem Steuerberechtigten gegenüber ein einheitliches Schuld⸗ verhältnis, ohne daß es darauf ankomme, ob man für die Ehe⸗ frau eine Gesamtschuld oder allein eine Mithaftung aunehme. Die Einheitlichkeit des Gesamtschuldverhältnisses, wie es durch Ss 115 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung geschaffen sei, wirke sich raktisch vor allem ini Zwangsvollstreckungsverfahren aus. So önne die Ehefrau, wie in der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte anerkannt sei, wenn gegen die Ehegatten ein ein⸗ heitlicher Einkommensteuerbescheid nebst r , er⸗ lassen und den Ehegatten bekanntgegeben sei, nicht etwa Freigabe einer ihr gehörigen e. Grund des bekannt⸗ . Leistungsgebots gepfändeten Sache mit der egründung verlangen, daß die Zwangsvollstreckung in erster Linie gegen den Ehemann gerichtet werden müsse. Die Ansicht jedoch, daß der Erstattungsanspruch ahi dem zahlenden Gesamtschuldner allein, sondern den sämtlichen , . sei es als Gesamtgläubiger oder nach Bruch⸗ teilen, zustehe, habe weder im Steuerrecht noch im bürgerlichen Recht eine Rechtsgrundlage. Der Reichsminister der Finanzen faßt alsdann . Ansicht wie folgt zusammen: „Erstattungs⸗ berechtigt sei der Gesamtschuldner, der die Einzahlung geleistet habe. Hätten mehrere Gesamtschuldner wa ,, . geleistet, so kämer als wichtigste Erscheinungsformen die folgenden Tat⸗ bestände in Frage: 1. Die sämtlichen Einzahlungen seien ihren vollen Beträgen nach zu erstatten. Dann sei jeder Gesamtschuldner bis zur Höhe seiner Einzahlung erstattungsberechtigt. 2. Die Summe der Einzahlungen, die von mehreren Gesamtschuldnern eleistet worden seien, sei gleich dem Steuerbetrag, den das Finanzamt ursprünglich angefordert habe.

herabge geleistet habe, einen Erstattungsanspruch. Welche Quote seiner Einzahlung der einzelne e l en. zurückverlangen könne, bestimme sich nach dem Verhältnis, in welchem der herabgesetzte Steuerbetrag zu dem ursprünglich festgesetzten Steuerbetrag stehe. 3. Die Summe der Einzahlungen, die von mehreren Gesamtschuldnern geleistet worden seien, sei höher, als der geschuldete Steuerbetrag. Beispiel: Zur Begleichung einer Grunderwerbsteuerschuld von 1009 RM hat der Grundstücks⸗ veräußerer einen Betrag von 1099 RM eingezahlt; später hat auch der Grundstückserwerber einen Betrag von 1040 RM eingezahlt. Hier sei durch die erste Zahlung die Steuerschuld beglichen

Kapital von 20 00 RM, die ihm sein Schwiegervater . Nutzung

Nachträglich werde jedoch (z. B. durch Rechtsmittelentscheidung) die festgesetzte Steuer let Hier habe jeder Gesamtschuldner, der eine Einzahlung

worden. Dagegen sei die zweite Zahlung zu erstatten. Erstattungs⸗ berechtigt sei der zweite Einzahler, und zwar auch dann, wenn er nach dem Rechtsverhältnis, das zwischen den Gesamtschuldnern be— steht, die Steuer zu tragen habe.“ Der Senat trägt keine Be⸗ denken, diesen Ausführungen, soweit sie den vorliegenden Fall betreffen, beizutreten. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Vorentscheidung, die diesen Grundsätzen nicht gerecht wird, auf⸗ zuheben. Die Sache ist nicht spruchreif, da nicht voll deutlich ist, was im gesamten jeder der beiden Ehegatten auf die Einkommen⸗ und Vermögensteuer der hier fraglichen Steuerabschnitte tat⸗ sächlich einbezahlt hatte. Deshalb war die Sache an das Finanz⸗ gericht zurückzuverweisen. Bemerkt sei noch, daß der Reichs⸗ minister der Finanzen zu dem Falle, daß die Gesamtsteuer⸗ schuldner weniger als die ursprünglich angeforderte Steuer bezahlt haben und die Steuer später unter diesen ursprünglichen Betrag herabgesetzt wurde, nicht besonders Stellung genommen hat. Es wird diesfalls auf das Verhältnis der Einzahlungen zueinander ankommen müssen. Betrug z. B. die , Schuld, für welche A und B steuerliche Gesamtschuldner sind, 2000 RM und waren darauf von A 500, von B 300 RM gezahlt, so wären, wenn die Schuld später auf insgesamt 500 RM herabgesetzt wird, 300 RM insgesamt zu erstatten, und zwar an jeden der Steuer⸗ schuldner in dem Verhältnis, in dem seine Zahlung zur Gesamt⸗ zahlung steht; es bekäme also A von den zu erstattenden 309 RM 0h d 56 = 187,0 RM und B 300 X * 112,50 RM. (Urteil vom J. Dezember 1992 VI A 1673/31.)

30. Zinsen von Schulden, die ein Angestellter (Direktor einer k, zum Zwecke des Eriverbs der Aktien dieser Gesellschaft aufnimmt, sind auch dann keine Werbungskosten beim Einkommen aus Arbeitslohn, iwenn der Angestellte ohne den Aktienerwerb seiner Stellung verlustig gegangen wäre. Bei der Lohnsteuer können Schuldzinsen (G 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG.) nur mittelbar unter dem Gesichtswinkel außerordentlicher Belastung im Sinne des 5 56 EStG. im Rahmen des 3 75 Nr. 1 bzw. (bis einschließ⸗ lich i930) bei der Erstattung nach 8 93 Abs. 1 Nr. 2 EStG. be⸗ rücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer bezog auf Grund un— selbftändiger Arbeitstätigkeit im Streitjahr 1929 von der A.-G. X. ein Gehalt von 13 950 RM, wozu noch der mit 800 RM be— wertete Mietwert der . überlassenen Werkwohnung kam. Außerdem hatte er ein Einkommen aus Kapitalvermögen von 15960 RM ausgewiesen. Es sind das die Zinsen von einem

geliehen hatte. Gegen die dementsprechende, unter A Een von se 240 RM für Werbungskosten und Sonderleistungen ersolgte Veranlagung erhob der Beschiwerdeführer Einspruch, in welchem er Abzug von 8i00 RM für Schuldzinsen, die er als Werbungs⸗ kosten ansprach, und 20990 RM für besondere , n,. auf Grund seiner Arbeitstätigkeit verlangte. Mit den Schuldzinsen hatte es folgende Bewandtnis. Der Vater des Beschwerdeführers war alleiniger Aktionär der bereits genannten A.-G., bei welcher der Beschwerdeführer tätig war. Die alleinige Konkurrenzfirma trat nun an den Vater des Beschwerde . um die Aktien der A.-G. zu erwerben. Der Beschwerdeführer mußte da⸗ mit rechnen, daß er über kurz oder lang bei einem Erwerb der Attien durch das Konkurrenzunternehmen seiner Stellung ver—= lustig gehen würde. Er lieh sh daher von seinem Schwieger⸗ vater Geld und erwarb selbst von seinem Vater im ãrz 1999 die gesamten Aktien der A—⸗G. Den an seinen Vaten zu entrichtenden Kaufpreis (140 000 RM) entrichtete er teilweise alsbald in bar, teilweise blieb er den Kaufpreis noch schuldig. Er mußte dementsprechend sowohl seinem Vater für den noch nicht beglichenen aufpreisrest (15 000 RM als auch seinem Schwiegervater für das ihm zur Verfügung ö Kapital (60 000 RM) Zinsen entrichten. Sie beliefen sich im Streitjahr auf 4500 RM an den Vater und 3600 RM an den Schwiegervater. Im Einspruchsentscheid erkannte das Finanzamt die Abzugs⸗ fähigkeit der , de, in Höhe von 81990 RM an und er⸗ höhte ferner die abzu . Werbungskosten von 240 auf 1200 RM. Es erga ö ann aber nur noch ein Einkommen von 6080 RM nach Abzug aller im Gesetz vorgesehenen Abzüge. Infolgedessen hob das Finanzamt in Anwendung des 8 90 des , in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1929 die Gesamtveranlagung auf und veranlagte nur noch das sonstige aus dem Kapikaleinkommen von 1590 RM bestehende Einkommen, wobei sich nach Abzug einer Familien ermäßigung im . von 212 RM eine Steuer von 137 RM (= 10 35 von 1370 RM) ergab. Es bemerkte ferner im Ein⸗ spruchsentscheid, daß über die Erstattung der Lohnsteuer ein⸗ behalten waren laut Lohnsteuerbescheinigung 1218.85 RM so⸗ weit sie infolge Nichtberücksichtigung der Werbungskosten (1200 * §ih0 RM) überzahlt worden sei, nunmehr im besonderen Lohn⸗ teuerverfahren nach 3 93 des Einkommensteuergesetzes zu ent⸗ cheiden ei. Der Beschwerdeführer verzichtete daraufhin auf ein weiteres Rechtsmittel gegen die Einspruchsentscheidung, beantragte aber gleichzeitig Rückerstattung der überzahlten Lohnstener in Höhe von 776,575 RM. Das Finanzamt lehnte eine Lohn⸗ teuererstattung ab und wies auch den dagegen erhobenen Ein⸗ . mit der Begründung zurück, daß die Erstattungsmöglich= keit wegen höherer Werbungskosten und Sonderleistungen durch das Gesetz zur Vereinfachung der Lohnsteuer vom 26. Februar 1926 in . all gekommen sei. Der Beschwerdeführer hätte be⸗ reits im Laufe des Jahres Erhöhung des Pauschsatzes für Wer⸗ bungskosten nach § 75 des r , ,,, gelten machen können. Die Berufung hiergegen sprach das Finanzgericht als eine doppelte Berufung an, nämlich einmal als eine olche gegen die Einspruchsentscheidung im . und weitens gegen die zuletzt erwähnte Einspruchsentscheidung im . tattungsverfahren. In ersterer Beziehung ging es davon aus, daß der Verzicht auf die 2 bedingt gewesen sei durch den gleichzeitigen neuen Antrag au Lohnsteuer⸗ erstattung. Solche bedingten Erklärungen hätten aber als nicht abgegeben zu gelten, und in dem Anirage auf Erstattung von Lohnsteuer sei auch eine entsprechende Berufung gegen die im Einspruchsentscheid erfolgte Veranlagung des sonstigen Ein⸗ kommens zu erblicken. Das Finanzgericht stellte in diesen

Berufungsverfahren den Beschwerdeführer von der Ver— anlagungssteuer auch in bezug auf das sonstige Ein⸗ kommen frei, weil jedenfalls vom sonstigen Einkommen die Schuldzinsen, die nach Ansicht des Finanzgerichts keine Werbungs⸗ kosten sind, abgesetzt werden dürften. Dann aber blieb das sonstige Eintommen unter 500 RM, und der Beschwerdeführer hätte gemäß 5 89 des Einkommensteuergesetzes überhaupt nicht veranlagt werden dürfen. , . der Lohnsteuererstattung wies es die Berufung zurück. Eine Lohnsteuererstattung komme nur unter dem Gesichtspunkt des 5 93 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 565 des Einkommensteuergesetzes in Frage. Trotz der hohen Schuldzinsen sei aber im vorliegenden Falle eine außergewöhnliche Beeinträch⸗ tigung der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Entrichtung der vollen auf die 6 entfallenden Lohnsteuer nicht gegeben. Denn trotz ihrer habe der Beschwerde⸗ führer ein durchaus auskömmliches Einkommen gehabt, das das des vorangegangenen Steuerabschnittes 1928 noch etwas über⸗ stiegen J Es müsse bei der Anwendung des § 565 des Ein⸗ kommensteuergesetzes auch der Familienstand des Beschwerdeführers und seine Vermögenslage in Betracht gezogen werden. Die letztere habe sich aber gerade durch den ge ch der Aktien und die dadurch erlangte wirtschaftliche Machtstellung günstiger gestaltet. Die Rechtsbeschwerde des Steuerpflichtigen macht. 1. geltend, das , , , habe nicht geprüft, inwieweit bereits gelegentlich der zohnsteuernachprüfung im November 1929 bei der A.⸗G., bei welcher die Frage der Behandlung der Schuldzinsen bei der Lohn⸗ steuer eine ö gespielt hatte, ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung des steuerfreien Lohnbetrages bzw. der gesetzlichen Pauschsätze für Werbungskosten gelegen habe; 2. bestreitet der Steuerpflichtige die Auffassung des Finanzgerichts, daß es sich bei den Schuldzinsen nicht um Werbungskosten gehandelt habe, wobei er insbesondere auf ein Urteil des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1930 17 A 1633130 Bezug nimmt; 3. bemängelt er für den Fall, daß die Schuldzinsen keine Werbungskosten seien, die Nichtanwendung des 5 56 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 iff. 2 des Einkommensteuergesetzes für seinen Fall und schließ⸗ ich bittet er 4 um Erstattung der Lohnsteuer aus Billigteits⸗ ründen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Soweit der eschwerdeführer rügt, daß auf seinen bisherigen Antrag auf Erhöhung der Werbungskosten bzw. des steuerfreien Lohnbetrags zu Unrecht nicht eingegangen sei, handelt es sich um Vorbringen, das im ordentlichen Rechtsmittel⸗Berufungs⸗werfahren nicht nachzuprüfen ist. Denn insoweit macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Anwendung des 3 75 des Einkommensteuergesetzes eltend. Gegen Entschließungen des Finanzamts zu dieser Vor⸗ chrift des Gesetzes ö aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Bd. 18 S. 2286 und Bd. 20 S. 16) ledig⸗ lich das Beschwerdeverfahren gegeben. Wenn neuerdings im Hin⸗ blick auf den Fortfall jeglicher Erstattungsmöglichkeit nach 3 93 des Einkommensteuergesetzes im Urteil Bd. 30 S. 84 dahin ent⸗ schieden ist, daß das Berufungsverfahren Platz zu greifen habe, so gilt dies, wie die Entscheidung auch klar erkennen läßt, erst für Lohnsteuerfälle, die die Jahre 1931 ff. betreffen, nicht jedoch für Fälle der vorhergehenden Zeit. Es ist auch gerade in dem Urteil Bd. 20 S. 16 dargelegt, daß auch der Fortfall der nach⸗ träglichen Erstattungsmöglichkeit nach 8 g3 wegen erhöhter Wer⸗ bungskosten und Sonderleistungen durch das Gesetz vom 26. Fe—⸗ bruar 1926 nichts daran zu ändern vermag, daß wegen der An⸗ träge aus 5 75 des Einkommensteuergesetzes nur das Beschwerde⸗ . zulässig war. Dem Senat steht deshalb auch keine Frü⸗ fung zu, ob ein solcher Antrag nach § 75 des Einkommensteuer⸗ gesetzes nach Ablauf des für die Steuerkarte gültigen Steuer— abschnitts nicht überhaupt ohne weiteres gegenstandslos wird oder ob er etwa aus Gründen, wie sie in der Entscheidung Bd. 30 S. 84 (88) dargelegt sind, eine gewisse Rückwirkung bis zum Tage der Antragstellung hat. Immerhin 6st . solche Rückwir⸗ kung für die Zeit vor 19831 zum mindesten bezweifeln. Vgl. dazu Urteil vom 17. Oktober 19838 VI A 351128 Reichssteuerblatt 2 S. 379 Mrozek, Rechtsspruch 5 zu S 75 des Einkommenstener⸗ gesetzes 1925, sowie Vangerow, Deutsche Steuerzeitung 1932 S. 148 Giff. 3.) 2. Der Senat hat sonach nur dazu Stellung zu nehmen. ob das Finanzgericht 5 55 in Verbindung mit 8 8 des Ein- kommensteuergesetzes etwa unrichtig angewendet habe. Denn nur insoweit, als es sich um das vom Finanzgericht in zweiter Linie behandelte Lohnsteuererstattungsverfahren handelt, liegt eine rechtsbeschwerdefähige Vorentscheidung vor. Der Senat vermag in dieser Beziehung einen Grund zur Aufhebung der Vorentschei⸗= dung zugunsten des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. a) Zu⸗ nächst ist es nicht rechtsirrig, wenn das Finanzgericht die frag⸗ lichen Schuldzinsen nicht als Werbungskosten angesprochen hat. Im übrigen würde für die Frage der Lohnsteuererstattung das Vorliegen von Werbungskosten den Beschwerdeführer zum * nicht günstiger stellen als das Vorliegen bloßer Schuldenzinsen im Sinne von 5 15 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommen steuergesetzes; vgl. hierzu das unter b Gesagte. Es sei jedoch zur Frage der Schuldzinsen als Werbungskosten noch folgendes be— merkt: Es ist zwar richtig, daß nach der der Entscheidung zu⸗ grunde gelegten Darstellung des Beschwerdeführers die Schuld- zinsen in einen gewissen Zusammenhang mit seiner Arbeitstätig- keit gebracht werden können. Doch reicht 42 Zusfammenhang nicht aus, um einen unmittelbaren Zusammenhang, wie ihn der Begriff der Werbungskosten verlangt, anzuerkennen. In dieser Beziehung ist auf das grundsätzliche Urteil des Senats vom 20. Juni 1989 VI A 72928 Bd. 25 S. 255 zu ver- weisen. In ihm wird scharf geschieden zwischen den Einkünften aus Kapitalvermögen und den Einkünften aus unselbständiger Arbeit, und zwar auch für den Fall, in dem das Kapital vermögen, in Form einer Beteiligung an einer A-G oder G. m. b. H., in erster Linie dem Zweck der Erzielung von Einkünften als Angestellter der A. G. oder G. m. b. H. dient. Es können nach dieser Entscheidung auch unmittelbare Ver⸗ luste, die beim Kapitalvermögen entstehen, nicht als Wer- bungskosten vom Arbeitslohn abgesetzt werden Liegt ader hiernach schon kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Arbeitstätigkeit und dem Kapitalvermögen selbst vor, der zur Anerkennung von Werbungskosten nach 5 16 des Ein-