1933 / 111 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 May 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Dritte Anzeigenbeilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 111 vom 13. Mai 1933. S. 2.

9. Deutsche Kolonial⸗

die gesellschaften. schlossenen Werke des Veräußerers von mehreren Erwerbern übernommen wer⸗ den, hinsichtlich der Aufteilung der Ge⸗ samtbeteiligung (bei Kokereien der Koks⸗ beteiligung unter die Erwerber.

10674 Deutsche Handels- und Plantagen⸗Gesellschaft der Südseeinseln zu Hamburg. Kraftloserklärung. ; Unter Bezugnahme auf unsere im Deutschen Reichsanzeiger und Preußi⸗ schen Staatsanzeiger Nr. 109 vom 11. Mai 1932, Nr. 134 vom 10. Juni 1932 und Nr. 162 vom 13. Juli 1932 erschienenen Bekanntmachungen erklären wir hiermit gemäß § 290 H⸗G.⸗B. die bisher nicht zum Umtausch eingereichten Aktien unserer Gesellschaft, Nrn. 402, 5i4, 573, 584, 1098, 1099. 19517, 2495. 2599, 2591, 2592, 2593, 2594, 26595 über je RM 250, für kraftlos. Hamburg, den 12. Mai 1933. Der Vorstand. K. Hanßen.

1 s

io. Gejelschasten n. b.

Durch Beschluß der Gesellschafter der Kautschuk⸗Gesellschaft m. b. H. vom 11. Mai 1933 ist das Stammkapital der Gesellschaft um Reichsmark 750 0600, herabgesetzt worden. Die Gläubiger: werden aufgefordert, sich bei der Gesell⸗ schaft zu melden.

Frankfurt a. M., den 11. Mai 1933. Die Geschäftsführer der Kautschuk— Gesellschaft m. b. H. ichard Erlanger. Bruno Böttger.

10346 dberschlesisches Steinkohlen yndilat Gleiwitz.

Syndikats vertrag nom 31. März 1933 (gültig ab 1. April 1933). s

Zweck. ö 81 J

1. Das Oberschlesische Steinkohlensyn⸗ dikat, Gesellschaft mit beschränkter Haf⸗ tung zu Gleiwitz im folgenden kurz „Syndikat“ genannt einerseits und die unterzeichneten Werksbesitzer anderer⸗ seits schließen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Oberschlesisches Stein kohlensyndikat, Ge sell schaft bürgerlichen Rechts im folgenden kurz „Vereinigung“ genannt zu⸗ sammen.

2. Die Vereinigung hat den Zweck, die durch das Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft vom 23. März 1919 und seine Ausführungsbestimmungen vom 21. August 119. dem Syndikat des Oberschlesischen Steinkohlenbergbau⸗ bezirks gestellten Aufgaben zu erfüllen, insbesondere einen ungesunden. Wett⸗ bewerb auf dem Kohlen- Koks und Brikettmarkt zu beseitigen und zu ver⸗ hindern.

Erzeugungsgebiet, Mitglieder.

.

Das Erzeugungsgebiet der Vereini⸗. gung umfaßt die Provinz Oberschlesien (Vertragsgebiet).

1

R

83

Der Vereinigung können außer dem Syndikat nur 5. Werksbesitzer als Mitglieder angehören, die Steinkohlen⸗ bergwerke oder Sieinkohlenbrikettfabri⸗ ken oder Steinkohlenkokereien im Ver⸗ tragsgebiet auf eigene Rechnung be⸗ treiben. Das Recht des Reichskohlen⸗ verbandes aus §5 7 der Ausführungs⸗ bestimmungen zum Kohlenwirtschafts⸗ gesetz wird hierdurch nicht berührt. § 4.

1. Ueber die Aufnahme neuer Mit⸗ glieder und die Festsetzung der Beteili⸗ gungsziffern für sie beschließt, nachdem der Geschäftsausschuß und der technische Ausschuß gemeinsam die Grundlagen des Aufnahmeantrags geprüft haben, die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der ver⸗ tretenen Stimmen.

2. Veräußert ein Mitglied ein der Vereinigung angeschlossenes Werk oder seinen gesamten im Vertragsgebiet ge⸗ legenen Besitz an Steinkohlenbergwerken, Brikettfabriken oder Kokereien, so hat der Veräußerer gegenüber der Vereini⸗ gung dafür einzustehen, daß der oder die Erwerber alle Pflichten aus diesem Vertrag und aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung übernehmen.

3. Die Gesamtbeteiligung (85 20 Ziffer 1) des Veräußerers (ben Kokereien die Koksbeteiligung) geht auf den Er⸗ werber über, wenn dieser die gesamten, der Vereinigung angeschlossenen Werke des Veräußerers übernimmt.

4. Besteht für das veräußerte Werk leine selbständige Beteiligungsziffer, so haben Veräußerer und Erwerber eine gemeinsame Exklärung darüber abzu⸗ geben, in welchem Verhältnis die bis⸗ herige Gesamtbeteiligung des Ver— äußerers aufgeteilt werden soll. Die Aufteilung unterliegt nach Vorprüfung durch den technischen Ausschuß (bei Kokereien durch den Koksausschuß) der Genehmigung durch die Mitgliederver— sammlung. Sie kann die Genehmigung versagen oder von der angezeigten Auf⸗ teilung abweichen, wenn diese eine Schädigung der Interessen der Mit⸗ glieder oder der Gesamtinteressen des Reviers bedeutet oder die Voraussetzun⸗

finden entsprechende Anwendung, wenn

der Ziffer 2 ein oder mehrere . ein dem Syndikat

einen Vertrag angliedern, der nach In—⸗ halt und Daner wirtschaftlich einer Ver⸗

entspricht. die 0 Grundlagen des Vorgangs zu prüfen

oder zur Anfteilung der Beteiligungs ziffern in den Fällen der Ziffern 2 bis 6 darf nur erteilt werden:

der technische Ausschuß, bei Kokereien der Koksausschuß, zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber zu be⸗ richten.

Aenderungen in den Eigentums- oder Besitzverhältnissen der Mitglieder, in diesem Paragraphen nicht behandelt

den Geschäftsausschuß die Mitgliederver⸗

Vierteln der vertretenen Stimmen.

Vertrags über das Vermögen eines Mit⸗ glieds das Konkursverfahren eröffnet wird, bleibt der Vertrag zwischen den übrigen Mitgliedern in Kraft.

pflichtet, auf Verlangen der Vereini⸗ gung ihr unter den Bedingungen, wie sie zur Zeit der Konkurseröffnung be⸗ standen haben, wieder beizutreten, so⸗ bald es die freie Verfügung über das Vermögen wieder erhalten hat.

durch den Vorsitzenden des Aufsichts⸗

vorsitzenden zu bestimmenden Orte ein⸗

licher Stimmen aus den Gesamtbeteili⸗

gabe des Gegenstandes. der zur Ver⸗ handlung kommen soll, beim Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Einberufung be⸗

5. Die Bestimmungen der Ziffer 4

gesamten, der Vereinigung ange⸗

6. Dem Eigentumserwerb im Sinne wird gleicherachtet, wenn durch

angeschlossenes Werk

chmelzung oder Eigentumsübertragung Der Geschäftsausschuß hat rechtlichen und wirtschaftlichen ind das Ergebnis der Mitgliederver⸗ ammlung zur Entscheidung vorzulegen. 7. Die Genehmigung zum Uebergang

a) bei Steinkohlengruben, wenn bei einer Vertragspartei oder bei beiden Vertragsparteien zusammen genü— gend Kohlen vorhanden und die Be⸗ triebseinrichtungen unter und über Tage ausreichend bemessen sind, um für die Dauer dieses Syndikatsver⸗ trags die Beteiligungsziffern zu er⸗ füllen. Aus- und Vorrichtungs— arbeiten müssen entweder genügend vorhanden sein oder ohne technische Schwierigkeiten durchgeführt wer⸗ den können, um dieser Bedingung zu entsprechen.

b) Bei Kokereien und Brikettfabriken, wenn die angegliederten Anlagen voll betriebsfähig sind.

Die Veraussetzungen zu a und b hat

8. Ueber die Auswirkungen von

die ind, entscheidet nach Vorprüfung durch

ammlung mit einer Mehrheit von drei

*

3585 d 1. Falls während der Dauer dieses

2. Das betreffende Mitglied ist ver⸗

Organe. 86

Die Organe der Vereinigung sind:

a) die Mitgliederversammlung (68 7 bis 10,

b) die Ausschüsse (6 119).

e) das Syndikat als Geschäftsführer (8§ 12 und 19),

d) der Aufsichtsrat des Syndikats als Aufsichtsrat der Vereinigung (8 14).

Mitglie derversammlung. . d . 1. Die Mitgliederversammlung wird

rats oder in seinem Auftrage durch das Syndikat nach dem vom Aufsichtsrats—

berufen. 2. Mitglieder, die allein oder zu⸗ sammen mindestens ein Fünftel sämt⸗

gungen vertreten, können unter An⸗

antragen. Einem solchen Antrag ist binnen zwei Wochen durch Versendung der Einladungen stattzugeben.

3. Die w , wobei der Ort der Versammlung und die Tagesordnung anzugeben sind, mit einer Frist von mindestens drei Tagen. In die Frist sind Tag der Absendung der Grieß und Tag der Versammlung nicht einzurechnen.

§ 8.

1. Den Vorsitz in der Mitgliederver⸗ sammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. falls auch diese verhindert sind, ein unter Vorsttz des an Lebensjahren ältesten Erschiene⸗ nen gewählter Versammlungsleiter.

2. Tie Versammlung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsmähig eingeladen und drei Viertel aller Stimmen aus den Gesamtbeteiligun⸗ en vertreten sind. Erweist sich eine

ersammlung als nicht beschlußfähig. so ist sofort eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Tagen (6.7 Ziffer 3 zweiter Sgtz) einzube⸗ rufen, die alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen be⸗ schlußfähig ist. Auf diese Folge muß in der Einladung zur zweiten Versamm⸗ lung ausdrücklich hingewiesen sein. Als Vertreter werden gesetzliche Ver⸗ treter. Beamte und Aufsichtsratsmit⸗ glieder von Mitgliedern sowie andere Mitglieder, bei Gewerkschaften auch ständige Bevollmächtigte des Gruben⸗ vorstands, zugelassen. Die Vertreter müssen, abgesehen von den gesetzlichen Vertretern, mit einer schriftlichen Voll— macht des Mitgliedes, das sie vertreten,

3. Die Versammlung kann bei An⸗ wesenheit sämtlicher Mitglieder ein⸗ stimmig die Aufnahme neuer Bera⸗ tungsgegenstände in die Tagesordnung beschließen. ; 4. Die Beschlußfassung erfolgt, soweit nicht das Gesetz oder dieser Vertrag etwas anderes vorschreiben, mit ein- facher Mehrheit der vertretenen Stim⸗ men. Bei Stimmengleichheit entschei⸗ det, außer bei Wahlen, die Stimme des Vorsitzenden. Ergibt sich bei Wahlen keine absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Werden für mehrere Personen gleich viele Stimmen abgegeben, so entscheidet das von dem Vorsitzenden zu ziehende Los. 5. Die Aufhebung oder Abänderung gültig gefaßter Beschlüsse ist nur mit der gleichen Mehrheit zulässig, die für die erste Beschlußfassung erforderlich war. 6. Die Abstimmung erfolgt nach An— ordnung des Vorsitzenden mündlich oder durch Stimmzettel. Die Abstimmung durch Stimmzettel muß erfolgen, wenn Mitglieder, die allein oder zusammen mindestens ein Viertel sämtlicher Stimmen vertreten, dies verlangen. J. Ueber den Verlauf der Versamm⸗ lung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden der Ver⸗ sammlung und einem Geschäftsführer des Syndikats zu unterzeichnen und sämtlichen Mitgliedern in Abschrift mitzuteilen ist. Die Niederschrift ist verbindlich, falls nicht innerhalb von 8 Tagen nach Absendung schriftlich Widerspruch erhoben wird. Im Falle eines Widerspruches entscheidet die nächste Mitgliederversammlnug end⸗ gültig.

89.

1. Die Berechnung der Stimmen in der Mitgliederversammlung erfolgt auf Grund der jeweiligen Gesamtbeteili⸗ gung der einzelnen Mitglieder (6 20 Ziffer 1). Jede angefangenen 106 000 Tonnen ergeben eine Stimme.

2. Die Mitglieder mit einer Beteili⸗ gung in Koks entscheiden auf. Grund ihrer Koksbeteiligung auf jede an⸗ gefangenen 100 09 t entfällt eine Stimme in folgenden Angelegen— heiten, soweit sie sich nur auf Koks be⸗ ziehen, für sich allein: ;

aj Freigabe des Absatzes (85 24),

b) 6 in die Markenklassen

8 8 97 e) Genehmigung neuer Sortimente

6 ), q) Vorschläge für Preise und Preis⸗

nachlässe (68 32 und 39) 3. Die Stimmen aus der Gesamtbe⸗ teiligung und aus der Koksbeteili⸗ gung dürfen nicht zusammengerechnet werd H g iet haben in Angel

Mitglieder haben in Angelegen⸗ heiten, in . über ihre Fe. gungsziffern oder ihre Heranziehung zu Strafen oder Abgaben beschlossen wird, kein Stimmrecht. Ihre Stimmen werden bei der Ermittlung der Stimm— zahlen nicht mitgerechnet.

Die Mitgliederversammlung ist zu⸗ ständig für alle Angelegenheiten, die nach dem Gesetze oder nach diesem Ver— trage nicht anderen Organen vorbe—

halten sind.

Au sschisse.

§ 11. 1. Zur Vorbereitung der ihm in diesem Vertrage zugewiesenen Ange⸗ legenheiten wird ein Geschäftsausschuß gebildet. Die Mitgliederversammlung kann dem Geschäftsausschuß auch wei— tere Angelegenheiten zur Vorbereitung äberweisen.

2. Zur Vorbereitung von technischen Angelegenheiten wird ein technischer Ausschuß gebildet.

3. Zur Vorbereitung von Absatz⸗ und k wird ein Absatz⸗ und Preisausschuß gebildet.

4. Zur Vorbereitung von Fragen, die a nh Koks betreffen, wird ein Koksausschuß gebildet.

5. Im übrigen ist die Mitgliederver⸗ sammlung jederzeit berechtigt, zur Vor— bereitung einzelner Angelegenheiten Sonderausschüsse zu bilden.

6. Die Ausschüsse zu 1 bis 3 bestehen aus je 5 Mitgliedern. Diese werden nebst je einem Ersatzmaune für jedes Mitglied in der ersten Mitgliederver⸗ sammlung jeden Geschäftsjahres ge⸗

wählt.

J. Dem Geschäftsausschusse gehört außer den gewählten 5 Mitgliedern der Vorsitzende des Aufsichtsrats an; er ist zugleich Vorsitzender dieses Aus⸗ schusses.

8. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und die Geschäftsführer des Syndikats haben das Recht, an allen Ausschuß⸗ sitzungen . Die Tagesord⸗ nungen der Sitzungen sind ihnen recht— zeitig zuzustellen. =

Ge schäftsführung. § 12.

1. Geschäftsführer der Vereinigung ist das Syndikat. Bei Ausübung seiner Tätigkeit hat das Syndikat die An⸗ weisungen des Aufsichtsrats und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.

2. Die gerichtliche und außergericht⸗ liche Vertretung sowie die Vermögens⸗ verwaltung der Vereinigung liegt dem Syndikat ob. ;

3. Die in dem Gesellschaftsvertrag des Syndikats für die Vertretung des

gelten auch für die Vertretung der Ver— einigung.

5 13.

1. Die Geschäftsführung hat die Ein— haltung und Durchführung der Ver— tragsbestimmungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu über— wachen und Verstöße zu verfolgen.

2. Zu diesem Zweck sind die Mit⸗ glieder verpflichtet, über die Förderung von Kohle, über die Erzeugung von Briketts und Koks und über den Ver⸗ brauch und den Absatz die vom Syndi⸗ kat verlangten Nachweisungen in den von ihm bestimmten Fristen einzu⸗ reichen und der Geschäftsführung oder den von ihr beauftragten Personen die Einsichtnahme in alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gestatten. 3. Außerdem sind die Mitglieder der Geschäftsführung gegenüber auf Ver⸗ langen zur Auskunft über brennstoff⸗ wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 52 der Ausführungsbestimmungen zum Kohlenwirtschaftsgesetz verpflichtet.

4. Die durch die Auskunfserteilung ermittelten Angaben sind vertraulich zu behandeln.

Aufsichtsrat.

§ 14. . 1. Der Aufsichtsrat des Syndikats ist zugleich Aufsichtsrat der Vereinigung. 2. Seine Zuftändigkeit, die dem 8 246 H.-⸗G.⸗B. entspricht, erstreckt sich demgemäß auch auf die Geschäfts⸗ führung der Vereinigung. Seine wei⸗ teren Obliegenheiten ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Schlichtung von Streitigkeiten.

§ 15.

Für alle dieses Vertragsverhältnis betreffenden Streitigkeiten ist der Ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht in diesem Vertrage aus— drücklich etwas anderes bestimmt ist (6 15 Ziffer 6 und 28 Ziffer H. In allen Streitigkeiten ist zunächst ein schiedsrichterliches Verfahren nach den folgenden Bestimmungen durchzu⸗ führen: . . .

1. Gegen die Beschlüsse der Mit⸗ gliederversamlung lann jedes Mitglied innerhalb eines Monats nach Absen— dung der die Entscheidung enthaltenden Viederschrift unter Benennung eines Schiedsrichters ein Schiedsgericht an⸗ rufen. 2. Das Schiedsverfahren ist gegen die Vereinigung (8 12 Ziffer 2) zu richten. Jedem Mitgliede steht es frei, der Ver⸗ einigung als Nebenintervenient beizu⸗ treten. Die Vereinigung kann, dem Nebenintervenienten die selbständige Durchführung des Verfahrens über— lassen. .

3. Die Vereinigung hat innerhalb von. 14 Tagen, nach, Anrufung des Schiedsgerichts ihren Schiedsrichter zu benennen. ;

4. Der Obmann des Schiedsgerichts, der in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Syndikat, zu den Mitgliedern oder deren Handelsorganisationen stehen darf, ist für die Dauer von drei Jahren in der ersten Mitgliederver⸗ sammlung einstimmig zu wählen. Spätestens ein Jahr vor Ablauf der Wahlperiode ist der Ohmann für die nächsten drei Jahre zu bestimmen. Ist Einstimmigkeit nicht zu erreichen und kommt infolgedessen die Wahl eines ständigen Obmanns nicht zustande, so wählen in jedem Einzelfalle die beiden Schiedsrichter den Obmann. Ist über die Person des Obmanns ein Eini⸗ gung zwischen den beiden Schieds⸗ richtern nicht zu erzielen, so wird der Obmann durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu Breslau be⸗ stimmt. ö

5. Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren. . ;

6. Die Klage ist nach Zusammen⸗ treten des Schiedsgerichts vom Kläger innerhalb 8 Tagen einzureichen. Der Beklagte hat innerhalb 14 Tagen die Klagebeantwortung einzureichen. Wünscht der Kläger darauf zu ant⸗ worten, so hat das innerhalb weiterer 14 Tage zu geschehen. Ebenso hat die Erwiderung auf diese Erklärung inner⸗ halb 14 Tage zu erfolgen. Versäumt eine Partei die Frist, so hat. das Schiedsgericht unverzüglich mündliche Verhandlung anzusetzen. Nach Ein⸗ reichung, des letzten Schriftsatzes hat das Schiedsgericht mündliche Verhand⸗ lung innerhalb der nächsten 3 Wochen anzusetzen und, wenn keine Beweis- . notwendig ist, unverzüglich zu entscheiden. Ist eine Beweisauf⸗ nahme notwendig, so ist diese mit größter Beschleunigung durchzuführen und nach Erledigung der Beweisauf⸗ nahme ebenfalls unverzüglich Termin zur Verhandlung anzusetzen.

Wenn diese Fristen nicht eingehalten werden oder seit der Anrufung des Schiedsgerichts insgesamt 3 Monate vergangen sind, ohne daß das Schieds⸗ gericht entschieden hat, so steht dem klagenden Mitalied für die in den Ausführungsbestimmungen zum Koh⸗ lenwirtschaftsgesetz vorgesehenen Fälle die Anrufung der dort genannten Be⸗ schwerdeinstanzen frei, für alle übrigen Fälle der ordentliche Rechtsweg offen. 7. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts ist, sofeyn es sich um einen der in § 78 der Ausführungsbe⸗ stimmungen zum Kohlenwirtschaftsge⸗ setz angegebenen Fälle handelt, Be— schmerde an die in den Ausführungs⸗ bestimmungen zum Kohlenwirtschafts⸗ gesetz vorgesehenen Beschwerdeinstanzen

gen der Ziffer 7 nicht erfüllt sind.

versehen sein.

Synditats getroffenen Bestimmungen

zulässig. Darüber hinaus kann das

Schiedsgericht auf Antrag einer Partei im Einzelfalle Beschwerden an diese Instanzen für zulässig erklären.

8. Bis zur rechtskräftigen Entschei— dung über den Streitfall wird der an— gefochtene Beschluß ausgeführt.

Ab satz. § 16.

1. Die Mitglieder überlassen der Vereinigung zum Vertrieb ihre ge— samten Erzeugnisse jeder Art an;

a) Steinkohlen, kurz „Kohlen“ ge—

nannt „Bri⸗

b) Steinkohlenbriketts. letts“ genannt. . c) Steinkohlenkoks, einschließlich Halb= koks, kurz „Koks“ genannt, aus ihren jetzigen und künftigen Stein kohlenbergwerken, Steinkohlenbrikett⸗ fabriken und Steinkohlenkokereien im Vertragsgebiet mit Ausnahme der in §S 17 bestimmten Mengen.

Die gleiche Verpflichtung gilt für die Besitzer von Bergwerken. Brikettfabri⸗ ken und Kokereien außerhalb der Pro— vinz Oberschlesien, die auf Grund des S 7 der Ausführungsbestimmungen zum Kohlenwirtschaftsgesetz der Ver— einigung angeschlossen werden.

2. Die Verpflichtung zur Ueber— lassung an die Vereinigung umfaßt auch diejenigen unter Ziffer 1 fallenden Erzeugnisse, die die Mitglieder aus Schachtanlagen fördern oder in Stein— kohlenbrikettfabriken oder Steinkohlen— kokereien im Vertragsgebiet erzeugen, die sie jetzt oder künftia in Nießbrauch, Pacht oder sonst für eigene Rechnung in Benutzung haben. .

3. Die Vereinigung venpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bedin⸗ gungen (Ziffer 1 und ?) zur Verfügung zu stellenden Erzengnisse nach Maß— gabe dieses Vertrags abzunehmen und im eigenen Namen für Rechnung der Mitglieder zu verkaufen. Die Ab⸗ nahmepflicht der Vereinigung wird durch die jeweilige Absatzmöglichkeit begrenzt.

817.

Von der Verpflichtung zur, Ueber— lassung an die Vereinigung sind fol⸗ gende Mengen frei: A. Ohne Anrechnung auf die Beteili⸗ gungsziffer: 1. Der Werksselbstverbrauch, d. h. die zur Anlage und zum Betriebe der Steinkohlengruben, Brikettfabriken, Ko⸗ kereien und Werkskraftwerke erforder⸗ lichen Mengen.

Die an eigene oder fremde Kraftwerke abgegebenen Brennstoffe rechnen inso⸗ weit als Werksselbstverbrauch, als eine entsprechende Menge Kraft. für den eigenen Betrieb der Steinkohlengruben, Brikettfabriken und Kokereien ver⸗ wandt oder zurückgekauft und veywandt wird. Hierbei rechnet 1 kWh —= 1 Rg

Kohle. 9 6

Die als Werksselbstverbrauch ent⸗ nommenen Mengen smüssen so ver⸗ braucht werden, daß sie nicht wieder als feste Brennstoffe (5 16 Ziffer 1 a —e) auf den Markt gebracht werden können.

2. Die in eigenen der Vereinigung angeschlossenen Brikettfabriken eines Mitglieds zur Brikettierung kommenden Kohlen, die aus eigener Förderung. des Mitglieds stammen (siehe aber § 20 Ziffer 3). *

3. Die für Hausbrandzwecke an An⸗ gestellte und Arbeiter auch ehe—⸗ malige abgegebenen, die für wohl⸗ tätige Zwecke verschenkten und die zu Versuchszwecken verwendeten Brenn⸗ stof fe. .

4. Die Lieferungen in Gebiete außer⸗ halb des Deutschen Reichs, die die Mit⸗ gliederversamnilung mit einer Mehrheit don drei Vierteln der vertretenen Stimmen zum Freiland erklärt hat.

B. Unter Anrechnung auf die Ver⸗ brauchsbeteiligung, soweit 8 23 nicht etwas anderes bestimmt;;

1. Der Eigenverbrauch, d. h. Ließse⸗ rungen der Mitglieder an inländische oder in Ostoberschlesien gelegene eigene Werke, eigene Nebenbetriebe und eigene landwirtschaftliche Betriebe.

2. Dem Eigentum am Verbraucher⸗ werk im Sinne dieser Bestimmungen werden Vertragsverhältnisse gleich⸗ geachtet, die nach Inhalt und Dauer wirtschaftlich eine Verschmelzung oder einen Eigentumserwerb darstellen.

3. Als Eigenverbrauch gelten auch die Lieferungen an Tochterunternehmen sowie an Mutterunternehmen und an deren Tochterunternehmen. *)

Das Verhältnis von Mutterunter⸗ nehmen und Tochterunternehmen ist gegeben, wenn die eine Seite mit min⸗ deftens 5 ο an dem stimmberechtigten Kapital der anderen Seite beteiligt ist: dabei können die Anteile mehrerer Mit⸗ glieder an dem gleichen Verbraucher⸗ werk oder die Anteile mehrerer. Ver⸗ braucherwerke an dem gleichen Mitglied zusammengerechnet werden, sofern die Mehrheitsinhaber durch Interessen⸗ oder Betriebsgemeinschaftsverträge mit- einander verbunden sind.

*) Für die Preußische Bergwerks- und Hütten AG. gilt als Eigenverbrauch auch der Verbrauch in preußischen Staats- und deutschen Reichsbetrieben und vwerwaltungen einschließlich der Deutschen Reichsbahn; für Reichsbe⸗ triebe und wverwaltungen sowie für die Deutsche Reichsbahn jedoch nur insoweit als er bereits im Kalenderjahr 1928 auf den Eigenverbrauch angerechnet worden ist. Darüber hinausgehende Mengen

kurz

fallen unter die Verkaufsbeteiligung.

Dritte Anzeigenbeilage zum Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 111 vom 13. Mai 1933. g. 3.

4. Eine Beteiligung von mindestens hl * berechtigt nur dann zu Lieferun⸗ gen im Eigenverbrguch, wenn sie auch in tatsächlicher Hinsicht mit einer wirt⸗ schaftlichen Beherrschung des Tochter⸗ unternehmens durch den oder die Mehrheitsinhaber verbunden ist.

5 Die im Eigenverbrauch entnomme— nen Mengen müssen so verbraucht wer— den, daß sie nicht wieder als feste Brenn— stoffe 83 16 Zifffer 14—) auf den Markt gebracht werden können, es sei denn, daß die erzeugten Brennstoffe der Vereinigung zum Vertriebe überlassen werden.

6 Ob die Bedingungen unter Ziffer 2 bis 4 erfüllt sind, stellt die Mitglieder⸗ versammlung nach Prüfung durch den Geschäftsausschuß fest.

C. Unter Anrechnung auf die Koks⸗ kohlenbeteiligung, soweit § 23 nicht etwas anderes bestimmt:

Die in eigenen Kokereien und Werks⸗ gasanstalten eines Mitglieds zur Ver— kokung kommenden Kohlen, die aus eigener Förderung des Mitglieds stam— men. Tie Bestimmungen des Ab⸗ schnits B Ziffer 2—4 und 6 finden sinn⸗ gemäß Anwendung. f

Zusatz zu A,B und C: Zur Verwen— dung gemäß Abschnitt A Ziffer 1— 3, Abschnitt B oder C darf ein Mitglied die gleiche Kohlenmenge mit einem an— deren Mitglied austauschen, wobei die Lieferungen jedes dieser Mitglieder als Lieferungen des anderen Mitgliedes an— zusehen sind *)

D. Unter Anrechnung auf die Verkaufs⸗ beteiligung:

1. Der Landabsatz, d. h. die Mengen, die unter Ausschluß des Bahn⸗ oder des Wasserwegs von Hand oder mit Fuhr— werk (auch Kraftwagen) von den Werken abbefördert werden.

2. Die Vorverkäufe, d. h. die vor Ab⸗ schluß dieses Syndikatsvertrags ver— kauften Mengen, soweit diese Liefe⸗ rungsverpflichtungen wirksam geblieben und nicht von dem Syndikat nach Maß—⸗ gabe der Ausführungsbestimmungen vom 21. August 1919 zum Kohlenwirt⸗ schaftsgesetz vom 23. März 1919 über⸗ nommen worden sind.

§ 18.

Die Mitglieder haben die nach § 17 verbrauchten oder abgegebenen Mengen dem Syndikat nach einem von ihm herausgegebenen Muster jeweils bis 7. des auf den Verbrauch oder die Ab⸗ gabe folgenden . anzugeben.

Mitglieder, die Kohlen fremder Her⸗ kunft zur Verarbeitung in ihren Koke⸗ reien oder Brikettfabriken oder für sonstige Zwecke beziehen, verpflichten sich, diese Kohlen in unverarbeitetem Zustand nicht weite rzuverkanfen.

Beteiligung. § 20.

1. Die Beteiligungsziffern bestehen aus einer Gesamtbeteiligung in Kohle und Briketts, kurz „Gesamtbeteiligung“ genannt, und aus einer Koksbeteiligung. Die Gesamtbeteiligung setzt sich zusam⸗ men aus einer Verkaufsbeteiligung, einer Verbrauchsbeteilgung und einer Kokskohlenbeteiligung; die Koksbeteili⸗ gung aus einer Verkaufsbeteiligung und einer Verbrauchsbeteiligung.

Die Beteiligungsziffern sind für alle Mitglieder in einer Liste zusammen— gestellt, die diesem Vertrag als Bestand⸗ teil (Anlage 1) beigefügt und gemäß den jeweils gefaßten Beschlüssen berichtigt wird. Alle Berichtigungen müssen durch das Syndikat den Mitgliedern unver⸗ züglich mitgeteilt werden.

2. Briketts werden in der Weise in Kohle umgerechnet, daß für Bindemittel

oo angerechnet werden.

3. Mitgliedern, die eine eigene Koh⸗ lenbeteiligung haben, wird eine geson⸗ derte Brikettbeteiligung nicht gewährt. Der Absatz an Briketts ist auf die Ver— kaufs- oder Verbrauchsbeteiligung in Kohle anzurechnen, soweit es sich nicht um einen Fall des § 17 Abschnitt A Ziffer 1, 3 und 4 handelt.

4. Für neue Förderanlagen werden Anfangsbeteiligungsziffern von Fall zu Fall von der Mitgliederversammlung festgesetzt. „Neue Förderanlage“ ist eine neue, selbständige Schachtanlage, die eine eigene Hauptschachtförderung, eine eigene Aufbereitungsanlage sowie einen eigenen Hauptbahnanschluß besitzt. Bei Festsetzung der Anfangsbeteiligungs⸗ ziffern sind insbesondere die Größe und der Kohlenreichtnm des Baufeldes sowie Anzahl und Leistungsfähigkeit der Schächte und der gesamten Betriebs⸗ anlagen zu berücksichtigen.

5. Ueberschreitet eine derartige Neu⸗ anlage in einem Geschäftsjahr 400 000 t Gesamtabsatz aus frischer, eigener För⸗ derung, so wird sie „Entwicklungs⸗ grube!. .

Für eine Entwicklungsgrube bestimmt auf Vorschlag des Geschäftsausschusses die Mitgliederversammlung unter Be⸗ rücksichtigung der gesamten Betriebs⸗ und Lagerungsverhältnisse für jedes Ge⸗

* Beispiel: Das Mitglied N. liefert an ein Verbrgucherwerk des Mitglieds. M. 1090) t Kohle und das Mitglied M. ebenfalls 1090 t an das Mitglied N zur Verwendung gemäß Abschnitt A Ziffer 1—3. Dann wird die Lieferung des Mitglieds N. gemäß Abschnitt A Ziffer 1—3 und die Liefe—⸗ rung des Mitglieds M. gemäß Ab⸗

.

schäftsjahr eine Gesamtbeteiligung zwi— schen 406 000 t und 1 ß 000 000 t, die nicht unter der des Vorjahres liegen darf.

Die Mitgliederversammlung setzt, wenn sie die Entwicklung einer Reu— anlage oder einer Entwicklungsgrube als abgeschlossen betrachtet, spätestens edoch 20 Ighre nach Beginn der ab⸗ atzfähigen Förderung, die endgültige Beteiligungsziffer fest. Damit verliert das Werk seine Vorrechte als Neu— anlage oder Entwicklungsgrube.

6. Errichtet ein Mitglied eine neue Koksanstalt, so wird ihm durch Beschluß der Mitgliederversammlung eine neue oder die Erhöhung seiner bisherigen Koksbeteiligung zugebilligt, wenn die Prüfung durch den Koksausschuß er— geben hat, daß die neue Anlage hetriebs⸗ fähig ist und daß ihre Leistungsfähigkeit der beanspruchten Koksbeteiligung oder der beanspruchten Erhöhung der seit— herigen Koksbeteiligung entspricht.

Ist der Betrieb einer der Vereinigung angeschlossenen Kokerei eingestellt wor⸗ den und ist anzunehmen, daß er in ab— sehbarer Zeit nicht wieder aufgenom—

lage nicht mehr Mitgliederversammlung beschließen, daß die Koksbeteiligung wegfällt oder ent- sprechend verringert wird.

J. Die Beschlüsse der Mitaliederver⸗ sammlung zu den Ziffern 4 bis 6 be— dürfen einer Mehrheit von drei Vier— teln der vertretenen Stimmen.

§ 21.

Uebertragungen von Beteiligungen von einer Brennstoffart *) auf eine andere sind unzulässig.

§ 22.

1. Uebertragungen von der Verkaufs beteiligung auf die Verbrauchsbeteili⸗ gung oder auf die Kokskohlenbeteiligung sind ohne weiteres für den Anfang eines Monats zulässig:; ihre Höhe ist dem Syndikate mindestens einen Mo⸗ nat vorher anzuzeigen.

2. Rückübertragungen solcher Mengen auf die Verkaufsbeteiligung sind nur mit einer Frist von drei Monaten für den Beginn eines Monats zulässig.

3. Sonstige Uebertragungen von der Verbrauchsbeteiligung und von der Kokskohlenbeteiligung auf die Verkaufs⸗ beteiligung bedürfen der Genehmigung! der. Mitgliederversammlung. Für einen, Beschluß über derartige Anträge ist eine, Mehrheit von drei Vierteln der vertre⸗ tenen Stimmen erforderlich.

ö S 23.

Diejenigen Mengen, mit denen ein Mitglied innerhalb eines Geschäfts— jahrs seine Verbrauchsbeteiligung oder seine Kokskohlenbeteiligung überschrit— ten hat, werden seinem tatsächlichen Abe satz auf die Verkaufsbeteiligung des be— treffenden Geschäftsjahrs hinzugerech⸗ net und zählen damit als Absatz auf diese.

§ 24.

1. Wenn in drei aufeinander folgen⸗ den Monaten der Absatz auf die Ver— kaufsbeteiligung im Durchschnitt für alle Mitglieder 90 365 der auf diesen Zeitraum entfallenden Verkaufsbeteili⸗ gungen überstiegen hat, hat der Ge— schäftsausschuß im Benehmen mit dem Absatz⸗ und Preisausschuß bei Koks dem Koksausschuß zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berxich⸗ ten, ob die Lage des Marktes die Frei⸗ gabe des Absatzes angezeigt erscheinen läßt. Neber die Freigabe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Freigabe muß erfolgen, wenn in den voraufge⸗ gangenen zwei Monaten der Absatz auf die Verkaufsbeteiligung 1004, der Summe der Verkaufsbeteiligungen über⸗ stiegen hat. Die Aufhebung der Frei⸗ gabe erfolgt durch Beschluß der Mit⸗ gliederversammlung nach Prüfung durch die oben genannten Ausschüsse. Sie muß erfolgen, wenn der Absatz auf die Verkaufsbeteiligung in den voraufge⸗ gangenen zwei Monaten unter 90 3 der Summe der Verkaufsbeteiligungen ge⸗ legen hat.

2. Der Antrag auf Freigabe oder auf Aufhebung der Freigabe kann auch von einem Mitglied gestellt werden.

3. Bei freigegebenem Abfatz hat jedes Mitglied, das während drei, in der Zeit der Freigabe liegender, aufeinander folgender Monate aus frischer Förde— rung oder Erzeugung mehr als seine Gesamtbeteiligung abgesetzt hat, An— spruch auf Erhöhung feiner Gesamtbe⸗ teiligung. Die Erhöhung beträgt das 300 fache des Mehrabsatzes, den das Mit⸗ glied durchschnittlich während dieser drei Monate für den Arbeitstag aus frischer Förderung oder Erzeugung gehabt hat. Sie wird auf die Verkaufs-, Ver⸗ brauchs und Kokskohlenbeteiligung in dem Verhältnis verteilt, in dem die Mehrleistung nachgewiesenermaßen auf diese drei Beteiligungen entfallen ist. Dabei sind Berufungen auf Fördergus⸗ fälle. gleichgültig aus welcher Ursache Betriebsstörungen, Fälle höherer Ge⸗ walt u. a.), unzulässig. Dagegen dürfen Streikmonate gegen den Willen des, Mitglieds nicht mitgerechnet werden und gelten deshalb nicht als Unterbrechung des Zeitraumes von drei Monaten.

4. Hält nach Ablauf der drei aufein⸗

Erhöhungen an, so treten von Monat zu Mongt weitere Erhöhungen der Ge⸗

* Als Brennstoffarten gelten Kohlen und Briketts einerseits und Koks

schnitt B behandelt.

andererseits. l

men werden wird, so kann, falls die An- betriebsfähig ist, die den; sie gelten stets für volle Geschäfts—⸗ jahre.

ander folgenden Monate der Mehrabsatz jeden Geschäftsjahrs. Zwischenal unter Berücksichtigung der zuerkannten nungen ohne Geldausgleich sind viertel

ätzen in Ziffer 3 auf Grund der Ab— satzziffern der jeweilig letzten drei Mo— nate errechnet werden.

5. Die sich hieraus ergebenden Er— höhnngen der Beteiligungsziffern treten sofort nach Ablauf der genannten Fristen in Kraft. Sie werden den Mit— gliedern vom Syndikat mitgeteilt und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gebracht.

Verkaufe vereine.

1. Die Bildung eines Verkaufsvereins bewirkt, daß die verbundenen Mitglie⸗ der hinsichtlich ihres gesamten Absatzes sowie hinsichtlich ihrer Lieferungen ge— mäß § 17 und des Anspruchs auf Er⸗ höhung ihrer Beteiligungsziffern (8 24 Ziffer 3 und als ein Ganzes gelten. Es dürfen aber die Lieferungen an Werke, für die einem Mitglied ein Liefe— rungsrecht nach 5 17 B und G zugebilligt ist, nicht über die Menge hinausgehen, die das betreffende Mitglied nach z 17 B und C, getrennt berechnet, liefern darf.

2. Verkaufsvereine mässen mindestens einen Monat vor Beginn des Geschäfts— jahrs beim Syndikat angemeldet wer—

3. Der Eintritt in einen Verkaufs— verein ist nur zu Beginn, das Aus— scheiden nur zum Schluß eines Ge⸗ schäftsjahrs zulässig.

4. Jede Aenderung in dem Bestand eines Verkaufsvereins ist vom Syndikat ö Mitgliedern unverzüglich mitzu— teilen.

. .

1. Jedes Mitglied ist nach Maßgabe seiner Verkaafsbeteiligung und des Sortenfalles zur Lieferung verpflichtet, falls es nicht mit einer Frist von min— destens einem Monat zum Monatsan— fang die Herabsetzung seiner Verkaufs⸗ beteiligung beim Syndikat beantragt. Dem Antrag muß Folge gegeben werden.

2. Die Herabsetzung ist unbeschadet der den Mitgliedern aus § 24 Ziffer 3 und 4 zustehenden . endgültig, soweit ö. nicht durch Betriebsstörungen bedingt ist.

3. Bei plötzlichen Betriebsstörungen braucht die Frist für die Abmeldung nicht gewahrt zu werden. Solche Vor⸗ kommnisse sind dem Syndikat unverzüg⸗ lich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer mitzuteilen.

Verteilung . Aufträge. JI. Das Syndikat ist verpflichtet, alle Mitglieder im Verhältnis ihrer Ver— kaufsbeteiligungen und unter Berück⸗ sichtigung der anfallenden Sortimente gleichmäßig zu beschäftigen.

2. Der ö hat im Be⸗ nehmen mit dem Absatz und Preisaus⸗ schuß für Koks der Koksausschuß nach Bedarf, mindestens aber vor Be⸗ ginn eines jeden Kaelndervierteljahrs, eine Schätzung darüber anzustellen, welchen Umfang der Absatz auf die Ver— kaufsbeteiligung im kommenden Vier— teljahr voraussichtlich annehmen wird. Das Ergebnis der Schätzung hat das Syndikat alsbald allen Mitgliedern mit— zuteilen.

§ 2X8.

1. Das Syndikat stellt für jeden Mo⸗ nat bis zum 10. des folgenden Monats fest, welchen Absatz die einzelnen Mit⸗ glieder auf ihre Verkaufsbeteiligungen in Kohle und Koks gehabt haben, und

teilt allen Mitgliedern mit, um welche

Mengen sie auf Grund dieser Fest⸗ stellung den ihnen zustehenden Beschäf⸗ tigungsanspruch überschritten (Pflicht) oder unterschritten (Anspruch) haben. Pflicht und Anspruch werden für jedes Mitglied innerhalb eines Geschäftsjahrs von einem Monat zum anderen vorge⸗ tragen. Das Syndikat hat möglichst schnell einen . zwischen Pflicht und u g ruch herbeizuführen (Mengen— ausgleich).

2. Mitglieder, die trotzdem am Schluß eines Geschäftsjahrs in Pflicht ge⸗ blieben sind, also auf ihre Verkaufs— beteiligungen größere Mengen ein⸗ schließlich etwaiger ö gen aus 5.28 ral haben als dem durch⸗ schnittlichen Absatz aller Mitglieder, so⸗ weit er auf die Verkaufsbeteiligung an⸗ urechnen ist, entspricht, haben an die

itglieder, die diesen Durchschnitt nicht erreicht en. also in Anspruch ge⸗ . ind, eine Entschädigung zu zahlen.

3. Die Entschädigung beträgt bei Kohle und Briketts für jede Tonne der Ueberschreitung des durchschnittlichen Absatzes 12.5 5, des zu Beginn des Ge— schäftsahrs geltenden, im Reichsan⸗ eiger veröffentlichten Verkaufspreises ö Flammstückkohle, mindestens 2.

eichsmark je Tonne. ö

Bei Koks beträgt die Entschädigung 12.5 3 des zu Beginn des Geschäfts— f. geltenden, im Reichsanzeiger ver⸗ öffentlichten Verkaufspreises für Stück⸗ koks, mindestens 3, RM je Tonne.

4. Die endgültige Abrechnung erfolgt durch das Syndikat nach Schluß eines Zwischenabrech⸗

jährlich *) n, . und den Mit⸗ gliedern zur Anerkennung zuzusenden.

samtbeteiligung ein, die nach den Grund ——

*) Die erste Zwischenabrechnung im Geschäftsjahr 1933134 findet im Ot⸗ tober für die Monate April bis Sep— tember statt.

Sie gelien als anerkannt, nicht innerhalb 14 Tagen nach Absen— dung beim Syndikat schriftlich bean- standet werden. Die Abrechnung er— folgt getrennt für die einzelnen Brenn— stoffarten. Die sich aus der endgültigen Abrechnung ergebenden Zahlungen sind von den entschädigungspflichtigen Mit⸗ gliedern innerhalb 14 Tagen nach Empfang der Abrechnung an die ent— schädigungsberechtigten Mitglieder zu leisten.

Zur Verfolgung von Ansprüchen wegen Nichterfüllung ordnungsmäßig festgestellter Zahlungsverpflichtungen ift für das entschädigungsberechtigte Mit— glied Klage im ordentlichen Rechtswege zulässig.

5. Falls und soweit bei einem Mit— glied die Minderbeschäftigung auf Zu⸗ rüweisung von Aufträgen, auf eigenes Verschulden oder auf Förderausfall jeder Art zurückzuführen ist, werden die nicht gelieferten Mengen dem be— treffenden e,, . bei dem Mengen⸗ ausgleich angelastet. Erhebt das be— treffende Mitglied hiergegen Einspruch, so tann die Mitgliederversammlung nach Anhörung der zuständigen Aus⸗ schüsse mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen be— schließen, daß die nicht gelieferten Mengen nicht oder nicht in voller Höhe angelastet werden.

6. Neue Förderanlagen nehmen an dem Mengenausgleich nicht teil, Ent— wicklungegruben nur mit dem Teil ihrer Gesamtbeteiligung, der 400 000 t überschreitet.

J. Die Bestimmungen der Ziffern 2 bis 5 treten für die Zeit der Freigabe des Absatzes (6 24 Ziffer 1) außer Kraft. 8. War in einem Geschäftsjahr der Absatz 6 Monate oder länger frei⸗ gegeben (8 24 Ziffer 1), so wird für die dem freigegebenen . voraus⸗ gehenden Monate dieses Geschäftsjahrs eine Entschädigungsberechnung nach den Ziffern 2—4 nicht durchgeführt.

Preise und Lieferungsbedingungen.

eingeteilt. einzelnen Markenab⸗

den die

wenn sie kohlenverband

für die Verkaufspreise 64 einzelnen Brennstoffe zu machen sind.

2. Außerdem setzt die Mitgliederver⸗ sammlung unter Beachtung der vom Reichskohlenverband erlassenen Richt⸗ linien die zulässigen Preisabschläge und Rabatte auf die Verkaufspreise und die besonderen Lieferungsbedingungen fest.

3. Die Preise sind frei Eisenbahn⸗ wagen Uebergabegleis Haupt- und Schmalspurbahn der absendenden Grube, Brikettfabrik oder Kokerei festzusetzen.

Gefchäftsjahr. § 34. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April eines Jahres bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres. Aufbringung der Mittel.

1. Wenn die Einnahmen des Syndi— kats zur Bestreitung seiner Geschäfts⸗ unkosten nicht ausreichen, hat die Mit—⸗ gliederversammlung auf Vorschlag des Syndikats nach den zu erwartenden Be— dürfnissen eine Umlage zu beschließen, die auf die Mitglieder im Verhältnis ihres tatsächlichen Absatzes während des laufenden Geschäftsjahrs, soweit er auf die Gesamtbeteiligung angerechnet wird, zu verteilen ist.

2. Etwaige Ueberschüsse nach Abschluß des Geschästsjahrs stehen zur Verfü⸗— gung der Mitgliederversammlung.

Strafen. § 36.

Bei Uebertretungen der Bestimmun⸗ gen dieses Vertrags oder der Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat das schuldige Mitglied an das Syndikat eine von der Mitgliederversammlung fest— zusetzende Vertragsstrafe zu zahlen; sie beträgt für jeden Fall des Zuwider⸗ handelns mindestens 300 RM.

Vertragsdauer und Vertrags— änderung. 3 537.

1. Dieser Vertrag tritt am 1. April 1933 in Kraft.

2. Der Vertrag läuft bis zum 31. März 1938 und, falls er nicht ge⸗ kündigt wird, jeweils um drei Jahre weiter, also bis zum 31. März 1941, 1944 usw.

3. Ein Recht zur vorzeitigen Kündi— gung zum 31. März 1936 ist gegeben:

a) für jedes Mitglied, wenn der durch⸗ schnittliche Gesamtabsatz der Ver— einigung auf die Verkaufsbeteili⸗ gung in Kohle in der Zeit vom 1. Oktober 1934 bis 30. September . weniger als 65 *. betragen

at;

b) für ein Mitglied, dessen bei Ver⸗ tragsbeginn gültiger Anteil an der Gesamtbeteiligung sich um mehr als 19 * verringert hat;

Bei Koks erfelgt die in Ziffer 1 und 3 vorgesehene Vorberatung durch den Koksausschuß.

5. Die Einteilung in die einzelnen Markenklassen ist in Anlage 3 zu— sammengefaßt. Etwaige Aenderungen aus Ziffer 3 sind unverzüglich durch das Syndikat allen Mitgliedern mitzu— teilen.

30.

8

Die Mitglieder dürfen nur die in Anlage 2 aufgeführten Sortimente her⸗ stellen und absetzen. Die ausgehenden Sendungen sind in den Frachtbriefen nach Mengen und Sortimenten genau zu bezeichnen. Abgesehen von den in der Anlage 2 aufgeführten Mischsorti⸗ menten ist das ungetrennte Zusammen⸗ laden verschiedener Sortimente auf einen Waggon, mit Ausnahme von Sendungen, die an oberschlesische Hüt⸗ tenwerke oder Kokereien gehen, ver⸗ boten. Abweichungen sind nur mit Ge⸗ nehmigung der Mitgliederversammlung zulässig. Für jedes Sortiment mit einer bestimmten oberen und einer be⸗ stimmten unteren Korngrenze ist bei demselben Werk 3 Name statthaft.

1

8 31. 1. Beabsichtigte Aenderungen der Sor⸗ timente sind dem Syndikat anzumelden, wobei die Art der Herstellung (Rätter, Siebe), Name und Korngröße der neu ö Sortimente anzugeben ind. 2. Wenn das beantragte Sortiment in der Anlage 2nnoch nicht aufgeführt ist. so bedarf die Aenderung der Ge— nehmigung der Mitgliederversammlung. 3. Die neuen Sortimente dürfen erst hergestellt werden. nachdem sie durch das Syndikat allen Mitgliedern bekanntge— geben worden sind.

S 32. Die Festsetzung der Preise und Ver— kaufsbedingungen für die im Landab⸗ satz verkauften Kohlen und Briketts er⸗ folgt auf Vorschlag des Absatz. und Preisausschusses, für Koks des Koks— ausschusses, durch die Mitgliederver sammlung, vorbehaltlich der dem Reichs— kohlenverband gesetzlich zustehenden Rechte.

8 33.

1. Die Mitgliederversammlung be⸗

schließt, welche Vorschläge dem Reichs-

für Mitglieder, die allein oder zu⸗ sammen mindestens 25 9 aller Stimmen aus der Gesamtbeteili⸗ gung (S 9 Ziffer I) vertreten.

4. Die Kündigung ist an eine Frist von fünf Monaten gebunden.

5. Jede Kündigung hat durch einge— schriebenen, an das Syndikat gerichteten Brief zu geschehen.

6. Wird eine Kündigung bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie erfolgt ist, zurückgenommen, so ailt sie als nicht ausgesprochen.

§8 38.

1. Aenderungen dieses Vertrags können nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, soweit nicht Ausnahmen ausdrücklich vorge— sehen sind.

2. Dieser Vertrag und etwaige spätere Aenderungen sind nach Genehmigung durch den Reichskohlenrat im Deutschen Reichsanzeiger bekanntzumachen.

lieber gangabestimmungen. §8 39

1. Die Mitglieder dürfen erst wäh⸗ rend der letzten drei Monate der Dauer dieses Vertrags selbständig für die Zeit nach Ablauf des Vertrags Brennstoffe verkaufen, soweit nicht durch Gesetz die Bildung eines Sydikats vorgeschrieben bleibt. (

2. Eine Aufhebung des Koblenwirt⸗ schaftsgesetzes berührt die Gültigkeit dieses Vertrags nicht.

8 40.

1. Das Syndikat kann mit Stimmen⸗ mehrheit der Mitaliederversammlung zum Abschluß von Verträgen bis zu einem Jahr über die Syndikatsdaner hinaus ermächtigt werden. Soll der Ab⸗ schluß sich auf Erzeugnisse eines be⸗ stimmten Mitalieds heziehen, so ist ö dessen Einwilligung erforder⸗ ich.

2. Sollen Abschlüsse über ein Jahr nach Beendigung des Vertrags abge⸗ schlossen werden, so ist die Genehmigung sämtlicher Mitglieder erforderlich.

Die vorstehende, von der Mitalieder⸗ versammlung des Oberschlesischen Stein- kohlen⸗Syndikats am 3. Mai 1933 end⸗ gültig beschlossene Satzung wird unter Bezuanahme auf die Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers siber die Wahrnehmung der Aufgaben des Reichs kohlenrats vom 22. 4. 1933 (Reichs- anzeiger Nr. 95 y. 24. 4. 1933) im Sinne der Vorschriften der Ss 17 und S der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Regelung der Kohlen- wirtschaft vom 21. 8. 1919 (R. ⸗G. Bl. S 1449 genehmiat.

Berlin, SM S Mai ngsz.

Reichskoblenrat. Bennhold, Geschäftsführer.