Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 162 vom 14. Juli 1933. S. 2. Reichs. und Etaataannelger ve. 19 em, nn gult 1933. S. 3 2 * * n 2 * . — —
) . P 1 2 . * ö . 0 din , 8. a, . ö 6. ö, , . 231 gt, wenn es sichn üge zu erf; die ein Begmter für eine Tätigkeit erhält, 2. 3 10 des Abschnitts 11 der Pensionskürzungsvorschriften 4 Besoldungsgruppe, nach der sein Waxtegeld festgesetzt ist. Bel Ümfange in die Wirklichkeit umzusetzen, vor allem deshalb nicht, werden soll. Die ink sollen jedoch gehalten sein, wenn . n Tat handelt ö dei a in keinem Zusammenhang mit seinem Haupt oder regelt dle Rechtsfolgen, die der Bezug eines fogenan nien „Anrech⸗ einer Verwendung außerhalb seines Wohnorts . er Reise⸗ 1 sie Tätigkeiten, mit denen nur eine einmalige Vergütung solche Amtsstelle nicht vorhanden ist, auch ein Amt von geringerem ĩ ͤ ep ut ke ihm aber , lediglich deshalb über- nungseinkommens“‘ (d. h. eines Kicht unten ie sonst geltenden kosten und Trennungsentschädigung wie ein im aktiven Dienst verbunden ist nicht erfassen. Es fehlen auch allgemein ver⸗ lanmäßigem Viensteinkommen derselben oder einer gleichwertigen rä ses des Reichs . en worden ist weil er im Hinblick auf seine hauptamtliche Ruhensvorschriften fallenden Arbeitseinkommens nach § 6 Abs. 1 befindlicher Beamter. Der Wartestandsbeamte soll unten bindliche Vorfchriften darüber, unter welchen Voraussetzungen eg, n zu übernehmen; in diesem Falle sollen die Beamten e cht gegen ha . nebenamtliche Tätigkeit als besonders geeignet hierfür Nr. 1—4 des Einkommensteuergesetzes auf den Bezug von Ge— gleichen Voraussetzungen auch zur Dienstleistung im Landesdienst die Genehmigung zur Uebernahme einer Nebdenbeschtftigung nicht hier k ihr bisheriges Diensteinkommen? erhalten En! aus. unehren, chien. — ö . ö bührnissen nach dem Reichsversor ungsgesetz ausübt. Es gelten oder im sonstigen . Dienst verpflichtet sein. Kommt versagt werden muß., Diese Mängel will das Gefeh befeinlgen. sondern das hien ein eri der ihrer bisherigen glei * hät tr gur Durchführung der Angleichung gehört nötigenfalls auch hier die gleichen Vorschriften, wie 4 nach den ss 3 bis 6 für die der Wartestandsbeamte der Verpflichtung zur vorübergehenden leer. unterwirft es einersests ed er eher i fil ns k . Amtsstelle. Auf Rangverhältnisse braucht en schwersten Fällen 1 Wieder ge 1 die J erh ghd 6. 93 , , , (Ruhegeld, Dienstleistung nicht nach, tritt er mit Pension in den dauernden e Vergütung — sei sie eine einmali — eine Rücksi enomm ; ĩ Be⸗ ; ö er dlahig J in d ) bestehen. Die Aufzä . ĩ ; r ; bene, n gf . 9 ösen mh 96) ede er n . wertung . n,, n , a dor re , de. . er . . e, 53. Hen oder Beschäftigungszeiten in einem weitergehenden das Reichsversor ungsgesetz ö uh , —ᷣ 65: Die von den Beamten im Wartestande verbrachte es vor, daß die Genehmigung nicht erteilt werden darf für eine Kapitels Vin (Angleichung der Bezüge der Beamten) ein. Bis 3g 36 eine Re . ni * 3 ö. . ö fang angerechnet worden sind, als es die . des ohne. ah. die ö bestanden hätte sie von der in 3 10 vor Zeit . ! ch 8 . in am gn en * * ' ze Tätigkeit, durch die der Beamte in einen den Handel, das Ge— 1 Uebertragung einer neuen Ämtsstelle, bis zun etwaigen e hl en Ln en e 6 im Fall e bei den Reichsbeamten zu lagssen. Die ausdrückliche Auf- geschriebenen Kürzung auszunehmen. Die vorgesehene namenl⸗ gem d esle; k 4. 1. werbe oder den Arbeitsmarkt ngchteilig beeinflussenden Wett⸗ Uebertritt in den Wartestand oder bis zur eiwaigen Entlassung 6 I] dehnt diese Regelung auf die Beamten der e hg . , welehe iz notwendig, weil die liche Aufführung, der in Frage kommenden Gefsetze beseitigt Dienstzelt anzurechnen. Der Ärtikef J Rr. IV der 2
It⸗ rfahrung g '
haber aa eber, n näeifthzn beer söett; werbelhen ngen eihlsnbesdigis Cumnsbehtsh alten menden hne ch hmnt. n — estsetzung des Diäten Zweifel, die hin schtüͤh der Auslegung des 8 10 a. 4. O. bisher Abbau? z ; ; Nr. 33. Gewisse Nebenbeschäftigungen geringen Umfangs . B. . gewãhrleistet. . 6. rift kan. h e. . und . en pen 5 ea le worberl alen n, e ens, des 1 und der ruhegeldfähigen e, an, J . J . re f, . 6 , ,, 1 zie. Fflege, des Gartens eines abwesenden Nachbars) können zur baß bisher planmäßige Hegmte fristgemäß in eine höhere Dient! die Dentschs n ö. aft, die Fiel sbant erncht; iensttzeit in zahtelchen Fällt den Weamten ders öffentlich, eie dach 6. li. des, Abschnztts . der Pensiznstürzungsror- ben wirf cht . mit dem 31. Januar 1929 fortgefallen war, Vermeidung unnztiger Verwaltunggarbelt? in * ben r urch: Altersstufe aufrudch fie senin! dlißehFen ane Geher enn genf, gen fi rechtlichen Riellglonggeschf haft 966 und de chilichen Körperschaften gegenüber ein Entgegenkommen gezeigt schriften besteht zur Zeit für Versorgungsberechtigte eine gesetz= stellte sich das Reichsgericht den Standpunkt, daß damit d , n ee. * der Genehmigungspflicht aus⸗ denen ein übernommener Beamter vor endgültiger tu, er hre . 99 . gleichartin ke e ist, 91 . , , . ibn 0, 9. . * 63 fn 7 , di, . gr, , eee. , . 3. . enommen werden (8 bs. 9. ĩ — si a. irbt; die Hi j ö? i j 8 j ; ebli orsprung in ihr e egenüber den gleich⸗ ü n ben. an es sich um ein Ein⸗ be. 541 . ö ; e ö. pu, ie schriftstellerische, wi enschaft⸗ berg ö . . k 4 Borshñ 6. ö nn, rn e r erh hn. . er geen he hr s ö ; ö kommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so sind ee darch . . 64 1. liche, künstlerische und Vortragstätigkeit des Beamten ö die ie übernommenen Beamten haben gemäß 5 23 Abs. 2 in in den Ländern, Gemeinden usw. altniss Zu z 43: Die in den S8 40 bis 42 vorgeschriebene Herab⸗ 5 . ,. Verwaltungsanordnungen die Be⸗ , . haben — . Erlaß vom E. Mai 1931 Geichs⸗ . der Lehr und Forschungs- züsammenhängende Gutachter⸗ jedem Falle die mit dem neuen smt verbunden? Amisbe eichnung Capi x . setzuig der Hezüge ö. ö 61 n . ah a n r ö . ö. 3 BVer⸗ e nnen S. 53) dem Rechtsstandpunkt des Reichsgerichts ätigkeit von Lehreren an öffentlichen Hochschulen 3 7 Abf. 33. zu führen. Neben der neuen Amtsbezeichnung dürfen . jedoch 8 apitel Vn, angleichung der Bezüge der ne Herabsetzung ü erhöhter Versorgungsleistungen nach si 9. 164 r g en in ihnen gausgehändigten, Merttlättzn vorläufig Fechnung getragen? Dicke Ausnahme enispricht der bestehenden Perwallungstibüng., hre zisherige weiterführen. eam ten der Länder nsw. aß die dem ihß er''' pflichtung önr neige azhferlegt mn Tie häufigen Verfteße El wählen baren such der zicht im Reichs. oder V3 ö, 6a, 4 es . i. . ,, . Beamten die Zahl der ins⸗ . beam te m. a: Allgemeinheit dient, wenn der Beamte usw. die esamt bei der aufnehmenden (der neuen) Körperschaft vor⸗ 2 der Zweiten Gehaltskürzungsverord besonder ; yd, , die er in seinem Arbeitsgebiet sammelt, wissen e en Beamten über den tatsächlichen Bedarf . w Teil 2. Kapitels 1 9 , r nn des . ermächtigt, die den Haft 39 oder künstlerisch auswertet. Dabei ist es , n ,. wird, kann die Körperschaft gemäß § 23 Abs. 8 die entbehrlichen zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. 6 1a Hege nur 4 uheben börse s. tz nge lei ate ns. Kehlen renn löl elle n, bee d, send, , n, än hn Töeghnhsihesherschasten de öffentichen Rechts i . : s J aß . 1 1 . , . önnen n ,, n,, r e n, i, n, n, ö. ö. . ö. , , en h ginn die ses Kapitels gehören auch in nl lenn nn, a n vors⸗ 6 . ir ge nen f n en fü ng; J ĩ . . ; n 89 . ö Yes, Di ihrer Be, 5 lichen Rechts; somit umfassen die Angleichungsvor⸗ orschriften — die Herabsetzung des Ruhegeldhöchstsatzes von , , , schs! . k . 8 . . 36 . weren ö. , , . aber darf sie nach ihrem , z ö r 3 b 6 ö t . . weit sie höher lagen als die Dien r en ,, a . gern chen gi 3 9 auf Ih nr, Jie' entffere h e , k ö der Hinterbliebenen , wel r , , , men, 3 . Dien sibeh rde i s eren gg hen . n,, ö , , . nee en n gn e , n ., , n meren lichen den dar, e, di, nung * .. n,, . . , 2:3 f ö z ö ; ; n . ; ; Dleser Ver⸗ t ehaltskürzungsverordnungen. r e oben bereits erwähnte Beschränkung des AÄnspruchs auf Ver⸗ ; j ; j ke n, , , n, n ,, , , ,, , , ee, fe , d, , , teil in öffentlichen Dienst zu übernehmen, wenn! sie seiner . icht darauf, daß vielfach, wie oben erwähnt, das Rechtsinsti im d ä i ie überhö Die ñ̃ i. jellen und beamtenpolitischen Gründen nicht länger aufschieb⸗ die Kürzung der Versorgungsbezüge wegen eines Anrechnungs. di X d im Reichs gan beginn ö . ; nen, ꝛ ⸗ . wie ] itut in den Fällen, in denen die Üherhöhten Dienstbezüge von Pe i. j ü f — einkommens — war bisher im Hinblick d ledigl eamten, die, ohne Perwendung ini Reichs. oder, Lanesdien k,, , , ,,,, , , , , , Tätigkeit in den . der kö . ig . ah . fn e hrt hen . 9. j . gen gr fin , ei ad n n, fi jum 31. Dezember 1833 und mit Wirkung spätestens vom R. beruhend, nicht den Charakter eines verfassungsändernden kegt wolf rafe nn . ist . . 6. ö h des Be⸗ rstehen, finden die Vorschriften übe e . ? gewährleisteten wohl, ü ichs b. mstri ᷓ ie Maßnahme: . . , , ö. ö. Hir fn, . . * wer g nne . ent , . irn K 2 ö ( g Abs. 3 ö. . ö . gin fen, die Neuregelung der Angleichung en ff rn hg en, , , , , , 8 ß aft 4 6 3— 8, y K 9 ,,. . i ᷓ s 15 Abs. 15. Vergütungen, die endung. Für die Rechtsverhältnisse der in den Warteftand Zwei galtstürzungsverordnung), Aus dieser ungleich, Bezüge der? i i ichs, Fiand zahlreicher Proßeffe Und von den, Gerichten teil verneint, Vorschriftei M die sogengnnten Kuhengvorschriften — betreffen: . , . mit seinem Hauptamt versetzten ö der nicht der Landesaufsicht unterstehenden mäßigen Durchführung des 8 7 . 2 der Zweiten Gehaltz, , w 6. . ö. 3 obersten eehte . . ,. ent? a) das Ruhen der Bersorgungsbezüge wegen eines neuen Tätigkeit zufließen n n ne rng. he fen . ere g , . . . . V Jö ,, . 0 wien hh 6 . ᷓ m enen Angleichungsbestimmungen für Beamte als entbehr⸗ ,. Durch 8 68 wird die Rechtsgültigkeit der erwähnten k aus einer Verwendung im öffentlichen 38 26 ae abzuliefern. ö amten des Reichs entsprechend. z . ; it — und zwar j j i lar⸗ orschriften außer Frage gestellt. ienst, . . 8 . ,, 6. S. 15 Abs. J sind im Abf. 2 Gemäß 3 26 unterliegen 6 gehn Anordnungen, die nicht nur zi den von der Angleichung Betroffenen — unlie⸗ ö i id Ebner g cih n ire ei en i. ö. ᷣᷣ. b) das Ruhen der Versorgungsbezüge wegen eines neuen KJ nahmen vön se 15 Satz 1 (gf. auß, Grund der ss AW big 24 ergehen, der Entscheidung in Ver= ft Aufsehen, daß die rg ren g i n, der Gehult hen en Regelung verbleibt mik der Ausnahme, daß für An ⸗ Zu Kapitel Il Aenderung ver sorgungsrecht⸗ Versorgungsanspruchs aus einer solchen Verwendung, n ö. 23 k— 6 gi iel. 9 e n eg, ge ,,, 1 . H ö k , ,,, in deren Dehn, nicht in einem Tarifverkrag oder in einer licher Vorschriftem. o) . . des Beginns und der Beendigung des Nebentãti keit besondere Kosten entstehen sowie uf die er J ohe der ezüge i er e weg nicht aus⸗ durch eführt werden konnte. Diese ißsta d wird dad n . enstordnun gere elt sind, die Anglei ungsvorschriften für Kapitel XII umfaßt: ! 6. ö. . Abs. 2 aufgeführten Fälle ; ie im S 18 ges 9 . ö. ; z 6 daß i , h, Beamte ebenfalls . A. Aenderungen des versorgungsrechtlichen Teils des Reichs⸗ Beim Reichsbeamtengesetz handelt es sich um die 5 30, 30 a, ö älle . S8 26 gibt den hren Reichs- und Landesbehörden die Mög⸗ seitigt, daß im 8 77 ausdrücklich vorgeschrieben ist, daß von der d der gleschar ligen niften and ichs. 60 für Wartegeldempfänger, S§ 57 bis 60 für Ruhegeldempfänger, . . 2 , in ein Organ lichkeit, finanziell bela tenden MRaßnahmen auf dem Gebiet . , und von den gere fan n abgewichen Zu Kapitel 1x ,, JJ bei den den S§ 57 bis 60 a. a. O. entsprechenden Vorschriften die weitgehenber de astun r n gn en . t. so greifen für ihn Personalwesens durch die a , den bei den in werden . soweit es zur Durchführung der neuen . Achte Aenderung des Besoldungsgesetzes. 1. die Regelung der Bezüge der einstweilig in den Ruhe⸗ anderer Reichsgesetze um . . Die rf auf Grund diefer k , n n,. off . hc . . ö ß elch assh JJ Zu §ö50 Nr. 1: Bisher war zur Einreihung eines Ortes stand J, Beamten während 8 34 bis zum Be⸗ 9 ö 3. 1h . . ö werden, ist für den Beamten besonders groß, weil er i b ĩ ) z ,, m einzelnen ist zu bemerken: in eine medrigere Ortsklasse die Zustimmung des Reichs rats und inn der Wartegeldzahlung (8 64 Nr. I), ̃ i es lizierpensionsgesetzes. verhaltitiz an, die Weisungen seines Dien stöorgese . n, Asernngen des Besöldungsdignstalters und, der, ruhegäid= u 5 4: In k an die Vorschrift des 87 Ab eines Reichstagsausschusses erforderlich. Die es schwerfällige wer. Aenderungen in der hihi hitckfunz der Wartestands⸗ s Il bis 35 des Militärhinterbliebenengesetzes, ist. ils Korrelat sowohl der zh hu ü . tzten ge . en . Din stfe nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Zwenlen Gehaltskürzun , , n, , . fahren ändert der Eniwurf dahin, daß die Justimmung des beamten G8 64 Nr. 2), * 36, 38 des , , etzes, Zaätigkeit als auch der Entzichung der Ver . nen nen start nden n mn, Land ᷣ k , ichs Land i genügt. Da die Entscheldung die Anrechnung der im einstweiligen Ruhestand zurück⸗ ss§ 23 bis 25, S5 66 bis 68 des Wehrmachtversorgungsgesetzes. . ; t der Ent⸗ §z 29 nimmt die richterlichen Beamt den V ; Länder und die der Landesaufsicht nicht unterstehenden Körper— Reichsrats oder der Landesregierung genügt. Da ; ) z i ) e des Reich? d 8 3 wurf daher vor, daß das Reich dem , 6 . n Beamten von den Vorschriften z j ae ll troffen wird, erscheint die vor⸗ gelegten Zeit als ruhegeldfähige Dienstzeit (8 65), 9 es Reichsversorgungsgesetzes, en zu di chaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, die Bezüge ihrer nach tatsächlichen Feststellungen getroffen wird, ̃ an ch z eses Kapitels aus. ,,, — einschließ lich ihrer urg! und der vin! gh geschlagene Regelung nicht nur . sondern auch zweck das Ruhen der Ver mne hh ü g: . ö . K .
fusctzen hat, es sei denn, daß er ihn vorfätzlich od ibt di . . r. herbeigeführt hat; auch lin di Hlich oder grob fahr= „58.80 gibt die, Ermächtigung, die Vorschriften dieses Kapitels i itgli . , nn,, geführt, hat; auch in diesem Falle hat das . ö 6 . g n kö , n 50 Nr. 2 und 3: Die vorgesehenen Aenderungen sind tigten . Her Verwendung im bffentlichen Dienst
den S ᷣ em ; m auch auf Angestellte anzuwendoͤn. In Frage kommen hier ins. zu ; ! ; ] ; 6 zu ersetzen, wenn er im Auftrage eines Dienstvor⸗ besondere i n n,. 6 Ieh (g in . sher lichen ls died Wwüßz, gleicht u beer ciider Reichs benen . kö Natur. *. 6, Rr. 8 bis 8 oh ch bin 3 z (A, f ĩ Neue Fassun Geÿtrichen z BPB. Die , der Ruhensvorschriften (A, 3 auf einen eue Fassung j
e i ch, ziehen. ; ; j — . ; u s 44: Wegen der bei den Hochschullehrern vorliegenden hiergegen und die dargus entstehenden Weiterungen (Wiederein- . . ; . . werden hier die Landesregierungen nur enn überhobener Beträge usw.) lassen ez indes geboten er⸗ ,,
ochschullehrern vor dem Inkrafttreten des scheinen, diese Verpflichtung gesetzlich zu begründen und Zuwider⸗ 3 ; : . an , pin sicht ch 9 Bezüge, handlungen in gleicher erer 96 9er. zu be s G6 12 . . als den jetzt bestehenden Verhält =
a. a. O.), win in den Fällen des Anrechnungseinkommens. Nach dem Grundfatz, daß die rechtlichen Folgen der 3 eines Beamten in den dauernden Ruhestand nach dem 9 zu beurteilen sind, das zur Zeit . Versetzung
Jehan en hat. . dertieher wor ben sind er Reichskanzler und die Reichsminister sind nach ausdrücklicher lediglich ; l 1 nn * 3 Die den Bea; ten etwa verbleibende; derne h o. den . . or b 3 ö. 3 ichn. z 1 50 Nr. 4: Das Reichsbes G. 1929 enthielt in 8 34 . z . .
. 6 ,, . . g de an, , die a r e eg der Personal-⸗Abbau⸗ Verordnung vom 27. Ot⸗ . JJ ,,,, . . 4 s
ren aus Nee enämtern oder dauernden Neben . 2 . 8 62 57 . ö 2 nder eder 1 tigungen 831 ö 1 1nregäa 3 2 4 . 6 2 35. efsentlichkeit dadurch unterftelf⸗ , , . ö r 1 S. 999 nachträglich eingefügte Vorschrift: , K ud g 1er 66 , ie n , n, mhber 14 g, en, ällen (d. 9 . 1 ällen, C. Die Verhinderung einer Umgehung der Ruhensvor⸗
erden der Tantrolle der ha sie im Haushaltsplan einzeln au zuführen sind (3 18 ö des 8 44. Ebe z am, mu, 6 ihr , ö ᷣ ⸗ . e Ebenso können — beschränkt 2 . „In allen übrigen len (d l ĩ ,, K y fonfa ls stelltgfes, daß bie Vorsche ten iese⸗ in auf Wahl ⸗ ; . fan e f — . ö 5. 6. . . ö. denen Beamte, Pensionäre ut, durch Ling gesetzllhe . C Ih. ge bei istischer Reichsbeamtengesetzz. / zul und Beamte im einstweiligen Ruhestand, unbeschadet der 5 wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung eines Amtes eine Aenderung ihrer Bezüge mit rüchvirkender Kraft schlechter D. Bas Ruhen der Versorgungsbezüge bei marxistischer , allgemejnen Beamtenpflichten, keine AnAßendung' finden! hesondere Bewertung erfordert, die Reichßregierung oder die gestellt werden) sind zuviel erhobene Dienstbezüge, Warte⸗ Betätigung CG. 77). j interblieb 286.20 . die entsprechende Anwendung' im Bereich de g kandesregierungen. abrwelchend Geostin nge ge ern 2 96 Ruhegehälter' und FSinterblicbenenbezüge zu rück= E. Die ÄÜusdehnung der Vorschriften zu A, C und D auf die hinterbliebenengesetz Länder und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ö Gemeinden, Gemeindeverbänden und den . gen eng 2 uzahlen. Länder usw. (39e), , ele i, dis mit Inkrafttreten digses Kapitels gegenstands U aufficht unterstehenden Körperschaften bes geen 2 31 ö irn . wurde die Möglichkeit der Berufung auf 8 8is Zu A, 1 5 66 Rr. IM; Nach dl des Heichsbegmtengeseße, Mihitärchinterbliebenen= los werdenden Vorschriften außer Kraft. . wird — in Abweichung von der bisherigen . des 4 14A 35. 8 * (Fortfall der Bereicherung des gutgläubigen ste n. 53 ö , , pile aft 36 At 1 zs ab.] Zu Kapi ; Ab. 2 der Zweiten Gehaltskürzungsverordnung — in Abse gäbdi Empfangers) ausgeschloffen. . z ; * zhe h ! ö. ; ; . 5 ö V (Die Rechtsstellung der Beamten gh auferlegt, die Bezüge . , ö . ö. 1 Lom 16. Dezember 192 ist im Gegen kognds. und Repräfen tations ge dern = . dane Shen pie nnn rer r n gegeset . Nr. 3 . . ö. 3 . J, J Personen ; . ö. g . . die Bezüge gleichzubewertender Landez, sotz zu dem Preuß. BefG. vom 17. Dezember ö . solche , r t , . 35 57 a h ⸗ eamten (bisher: „Reichsbeamten“. . 9 Vorschrift nicht wieder aufgenommen worden; seitdem unter⸗ n ö ᷣ . , , , . w af des Beamtenrechts, daß ö 9 . e, nl efsg n, . . be r ge her e nnn ö ö n 23. ö die g. ahn ferf i ernennen. illen i f = — ⸗ GW, (vgl. Mr. 3 . ö 2 ergehend beschäftigt, so 8 . z K n, , re , ; e ,,, , ü I esonderen Vorauüsse ungen ' die lieber führ nnen issen 9 ; ; Urteile usw, stehen der Angleichung nicht mehr VBl. S. 836). ; früheren und dem neuen Dienstverhältnis ungekürzt nebenein⸗ Ausmaß des Ruhens der Versorgungsbezüge (Kürzungsgrenze) eines anderen ö 6. ᷣ sän den Beamtendienst inderlich entgegen. Ihrer Au frechterhaltung geht das öffentliche „Die unterschießliche Behandlung dieser Frage soll durch An, ander zu gewähren waren. Die hiernach bisher in's 3, RB6. ; . ; 6 ̃ , J . , . Interesse. Besonders haufig si i n ; ; h ! 3 . ö ? erden. . . . me, e u A2 und 3 *. JR, : Die Aenderungen im j und die Fälle, in 66 l 1 re nein n ö bis n,, , , uw, ihrgr. Angleichungs pflicht nich Kesolzzng fror chriften natha enen 3. ö ich 3. Recht der Wartestandsbegmten in den ss 64 Nr. 3. 65 gehen von ⸗ ,,,, materiellen Aenderungen der an,, n, Land — Aufgaben übernimmt, bie blzher . . fli 3 dĩe gr lg g gh, bel a e ner e n gn . ehe, . . 4 . . fil der Notwendigkeit . . und . ö Ruhensvorschriften ist folgendes zu bemerken: r Ge . ö ; die. ran 3 e . an = 5 w ö. erig⸗ . nner ,,. oder umgekehrt. Die bis⸗ n J IL (Amts- und. Ruhegeldverlu st estsetzung eines Termins ist notwendig . die n g ze An⸗ nur auf Dienstbezüge usw., die nach Inkrafttreten der Vorschrift . 16 26 , . H Be⸗ a) Von den möglichen Fällen des Zusammentreffens iskali 8 ; r vom . ö ri ich er eichung nunmehr so schnell wie möglich si aus * äafti j i ie Lö rage eine artegel des mit en d . . ö ö ,, hen der Beamtenschaft Abbruch zu tun geeignet sind? Es haben Reichsbeamte ,, . 1 Die im „2. der Zweiten Gehaltskürzungs— ö n in welchem Umfange die nicht im Reichs- oder Landesdien 3 . in ei . gegen die gerichtl n ; 2 Zu Kapitel X (Einschränkung besoldungs⸗ und 39 : ̃ eines Wartegeldes mit einem neuen Ruhegeld, g gerichtlich auf eine Strafe erkannt verordnung , Angleichung ist nach den bisherigen . 9 uch he 6 3 en le isst ungen). brachte Wartestandszeit als i , mln Dienstzeit anzurechnen ö,,
ich dienstfähige und geeignete Beamte geweigert, mit i ᷣ ie ni
,,, h gert, mit ihrem uf. worden ist, die nicht schon kraft Gefetzes din Verlust des Amtes Erfahrungen vielfach lediglich deshalb unterblieben, weil die Aus— ist, auf einer mittleren Linie gesucht. . . gaben übernehmende ur Folge hat ,, glich desh terbliehen, weil die Auf ; ; 36 ; . . ; isheri ! ldes mit einem neuen Wartegeld, ; ,, Tätig ein gem fern i Genn mla or ul, Von der im Kapitel W vorgesehenen Beseitigung verschiedener Nr. 2: Gegenüber dem bisherigen Recht z e. e , w 2
Körperschaft zu treten, so daß für diese ein“? z . ; ĩ so daß für diese ein? Bedarf an neuen Be— Dienststrafverfahren aus dem Amt entfernt werden. Selbst wenn beispielsweise bestimmter Gemeindebeamten, mit der eines Reichs, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Privilegien werden berührt; (§ 285 RBG.) ö die ö rn n 1 , en Amtes im Dienst des Landes, der Gemei
amten entstand. Erschwerend kam hinzu, daß die Gemeind ĩ ichn ⸗ 3. B. in Preußen, bisher nicht h meinden, wie in dem gerichtlichen Verfahren so chwerwiegende Tatbestände beamten nicht vergleichbar sei. mi ; Beamte der vormaligen Eisenbahnverwaltungen der Länder, Beainte eines je mo n . ; . gabe ganzer . ö. , ,,. . . 6 kKitge let mon en sind, daß sie el n eine ene, des daß als . 9 . . . . des, Saargebiets, Beamte und Lehrpersonen, die aus den an? ö, eigen öffentlichen Dienst, welches ihrer Berufsbildung ie Fälle . 4 und 6 — im Reich beamtengesetz in den derfetzen. ie Heberna hr wage een n maden ih es ö. zeamten im ö. ausschließen, bleibt die Reichstafse doch noch Dienstbezüge , Reichsbeamten, sondern' die Polen usw. abgetretenen preußischen Gebietsteilen, verdrängt entspricht, verpflichtet fein, Unter Berufsbildung ist die Bildung . 7, 58, 59 — geregelt, Entgegen der Auffaf 2 der nur guf Grund von Verhandlungemrtend mürhäml . . en bis zum rechtskräftigen Abs luß des Dienststrasverfahrens, das Dienstbezüge gleichzubewertender eichsbeamten zu gelten worden sind, ehemalige Privatbahnbeamte, Hinterbliebene von g zu ö die von den aus der regelmäßigen Laufbahn rwaltung haben die obersten Gerichte (bei Zivi 63 möglich, soiche Verträge haben pan nnn m 3 . nach S8 77, 78 des Reichsbeamtengesetzes während des gericht⸗ hatten. Schon aus der bis erigen Fassung ergab sich als Postbeamten sowie die Volksschullehrer, die früher Inhaber ver⸗ k Beamten des früheren Amts gefordert wird. Handelt Ergen das Reichsgericht, bei . das keiten geführt. Kö . Berfahrens nicht eingeleitet oder burghgeführt werden darf, bas Irrfüin! iche, der ä , daß eine Gleichbewertung kinigter Schul⸗ und Kirchenämter waren lvgh sz 18 des Pr, ä es sich bei dem Wartestandsbeamten um einen aus einer früheren , , re ,,, . , Diesen unbefriedigenden Rechtszustand beseiti i den nach z 128 g. a. O. g , Bezügen des Beamten nur, dann möglich fei, wenn ihr au annähernd gleichartige Volksschullehrer⸗Besoldungsgesetzes vom 1. 5. 1938, Gesetzsamml. FJaufbahn in eine höhere Laufbahn aufgestiegenen Beamten, so ausdrücklichen anders lautenden BVorshrift Wartegell ö ie Es beschrantkt ich an gere m. . zor e et gr Gesetz. ö. astet. Um hierin Wandel zu scha fen und um der grundsätz⸗- Tätigkeiten zugrunde lägen. Nicht auf die Tätigkeit eines Be⸗ Seite 125). . braucht er nur ein der späteren höheren Laufbahn entsprechendes Diensteinkommen zu behandeln sei. Dies hatte unter Um⸗ e et, . ag wife me gent . e, läßt die all! lichen Forderung Nachdruck zu verleihen, daß die aktiven Be- amten, sondern auf deren finanzielle Bewertung — als Grund⸗ Unter den gänzlich veränderten Verhältnissen gegenüber dem Amt anzunehmen. . ; 9 R ; . . nn,, Rö 'rsetzung in den amten als Vertreter der Siaatshohelt jowie als Piener bes- lage für die ö der dafür zu zahlenden Beträge — kommt Zeitpunkt der damaligen Bewilligung solcher Sonderleistungen, Der Beamte soll, auch wenn ihm ein Amt von niedrigerem etzung in den einstweiligen Ruhestan Her , berührt. itengesetzes) mithin un⸗ 2 nh beso derem Grade zur Begchtung der Gesetze ver! es an. LÄlls bementbgr sind aber? auch' ihrem Wefen nach gans die teils herabgesetzt, teils beseitigt werden, ann eine innere Be D , mn übertragen wird, das Diensteinkommen der vollen e, e, ==, nur no . . . f .
Im einzelnen ist zu bemerken: flichtet sind, erscheint es tele, die bestehende Rechtslage in unvergleichbare N Keistungen geistig⸗künstierischar Art echtigung für diese Leistungen setzt nicht mehr anerkannt werden, s Besoldungsgruppe erhalten, nach der sein ö estgesetzt ist. aber aus nen . 6 8 nz . we. ö er aß z enlltitne rf: gage der Cingkied . er vorgesehenen Veise abzuändern. Es erscheint ferner an- anzusehen. Auch in der Reichsbesoldungsordnung sind überdies zumal sie für das Reich und die in Frage kommenden Länder Die in 5 28 Abs. 1 Satz 8 vorgesehene Vorschrift ist zur erdienten Ruhege 4 2 r . o. viel zu 2 a ö
; gliederung einer gezeigt, auch für ,,, sine entsprechende Rege. in den, einzelnen Besoldungsgruppen Beamte der verschiehensten ins bedeutende finanzielle Belastung darstellen. Abgesehen davon, Klarstellung notwendig. 2116 selbstverständlich ist dabei unter, hatte, daß er den vollen Betrag des dem früheren Ruhege
Körperschaft des öffentlichen Rechtes in eine ander 3 ĩ oder W Di ᷓ e, d 8 = 1 J ö ö ö i . 2 ?! 1 ö F 3 t ö ) t k ens e u ung zu treffen und die neuen Vor chriften auf die Begmten der Verwaltungszweige eingeordnet und gehaltlich gleichgestellt, deren handelt es sich zum Teil auch um Ansprüche, deren Rechtss stellt, daß ein lebenslänglich angestellter Beamter nicht etwg . . ,. n, 6 e . .
sammenschlusses mehrerer solcher Körperschaften l j e und schließli 3 ; Fön (iner neuen Länder, Gemeinden und sonstigen' juristischen Perfunen! d rund ver ne. Tätigkeit i ĩ ; beständigkei l it gewor ĩ. Kündi daß er nicht Gefahr läuft, s e ĩ ; * auf 41 KJ 2 a , öffentlichen Rechtes ö ö . in 5 6 ee Kren . . ö . , f ö. , n. r un Tn, ö. der . d gen, eit vor seiner neuen Versetzung in den einstweiligen gehmend (die neue) Körperschaft berpftichtet 1. ec n. als dennen g gg , n ö. unh , Beamten ö eine a g fern von Beghniten im Sinne . 5 9 ĩ K, 6 9 1 ö Anstellung. ermor enen, echte Een w 9. 25 ö , ö r eingegliederten oder von ihren Aufgaben befreiten Ko d erusteilung in den Fällen var, in des 8 40 nicht dadurch ausgeschlossen ist, daß im Dienst des Reichs er benlsronsturzungsvoorschriften. og Hinterbliebenenversorgung zu verlieren, ö ᷣ d schaft oder der zusa R Körper⸗ enen auf Ge ängnisstrafe von längerer als einjähriger Dauer oder des Fande i ĩ ; ichbar j ö ; ch . , eine andere öffentlich⸗rechtliche Körperschaft vorher im aktiven Dienst. Dieser ungerechtfertigte Zustan . des CGenr l ,,, im hein. oder auf die h en von Polizeiaufsicht . . ist. nicht besteht. , . 3 Abschnitts 1 der Pen jon skürzungsvorschriftes . , n , , im ern uhestand nicht wird beseitigt dadurch, daß das Wartegeld sich in derselben Dienst zu übernehmen, wobei sie die Fe h tmn des kal lier g . ergreift die hege idr n en nl gegen die wegen einer Um den besonderen, vom Reich häufig abweichenden organi— Kap. V des Dritten Teils der Dritten Verordnung des Reichs⸗ unmittelbar in das neue Amt einberufen. Das kann vielmehr Weise auf inen früheren Versorgungsbezug auswirkt wie
i beachten her den Hefte ire al fiene eh . 3 intritt in den Ruhestand begangenen Tat auf eine Strafe satorischen Verhältnissen in den Länbern usw. genügend Spiel— präsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen ufw. nur durch die hinsichtlich des Wartestandsbeamten nach der Ver⸗ ein neues Ruhegeld. ̃ 6 ist gemäß Abs. 2 und 3 nach Bestimmung der uff ehh . X ahnt, wird, die nach s 32 oder nach einer strafgesetzlichen) raum für dier rn r rung der Angleichung zu geben, darf in vom 6. Oktober 1931, RGBl. 1 S. 57, 5ä6) regelt das Ruhen ordnung über die Zuständigkeit der Reichsbehörden zur Aus— b) Die geltende Fassung der Ru , . ist insofern ein berhältnis mäßiger Teil ber Beamten där eh zorschrift den Verlust des Amtes zur olg hat, oder 9 wegen besonderen gien g n bestimmt werden, daß die Be— don Versorgungsbezügen für den Fall, daß der Bezugsberechtigte führung des ,, n, . es vom 19. , 1931 nicht einwandfrei, als — vergl. 5 57 RBG. — in ihnen Bei der Uebernahme der Begmten ist ihre bisherige Ei 9 Rach Eintritt in den Ruhestand begangenen Hoch. oder wertung eines Beamten oder Gan! Beamtengruppe auch zwischen ohne Zustimmung der obersten Reichsbehörde seinen Wohnsitzz RGöl 1 S. 25) zuständige Reichsdienststelle geschehen. An sie darauf abgestellt ist, ob das neue Einkommen der Ver= haft. = als lebenslänglich, auf Widerruf oder auf 63. ö. , oder einer der in 8 I3. aufgefsihrten strafbaren! der Bewertung der Reichsbeamten zweier bengchbarter Besol⸗- »der dauernden uf haf außerhalb des Deutschen Reiches hat. hat sich daher zünächst da; Land oder, die sonstige Körperschaft , gans oder zum Teil unmittelbar oder gesie sie ober guf et geh ahl , ib rn gen, ündigung an⸗ 136 . en zu , , verurteilt werden. Für sie wird dungsgruppen a. darf, z. B. its den Reichsbefoldungs-⸗ Tie gleichen Erwägungen, die den Anlaß zu der genannten Vor- jn wenden. Der Beamte ö nur verpflichtet, der so vermittelten mittelbar aus öffentlichen Mitteln fließt.“ Die Frage, ob Es regelt bag becun zehn e htficht lG ren der übern 5 . des Ruhegeldes, . des Unterhaltszu⸗ grußpen der Oberregierungsräte und ber Ministerialtäte chrift gegeben haben, er es geboten erscheinen, die Vorschrift inberufung Folge zu leisten, Entsprechendes gilt hinsichtlich ein mittelbares Fließen aus . Mitteln vorlag, Beahiten nit der Maßgaben be kafte Gehn, nm enen husses, der Hinterbliebenenversorgung sowie der Befugnis, . ie zur Durchführung des § 40 , Maßnahmen aüch auf die Versorgungsbezüge auszudehnen, die sie bisher nicht der Warteflandsbeamten der Länder uüsw. . zu zahlreichen Prozessen, in denen die obersten längstens binnen drei' Monaten nach be . *. schei n gen fühergl,mtsbezeichnung oder Titel fiihren und die) frühere sind ber achprüfung durch die Gerichte entzogen umfaßte, nämlich auf das ee e, eld. nach dem Reichs Rur unter gewissen Sicherungen soll nach dem neuen § 28 erichte del gleichliegenden Ealbeständen zu voneinander sind, um zu verhüten, daß die Beamten über! 9 n h ihre he. 2 tragen zu dürfen, ausgesprochen. u 542: Bei der vergleichsweisen Bewertung sind, wie auch miniskergesetz auf die Bezüge der unter . sung des vollen h Abs. 2 RBG. der Wartestandsbeamte zu einer lediglich vorüber⸗ abweichenden Entscheibungen gelangten. Um diesen uner⸗ Hei im üngemissen gehelten werben. mg eztf air n , ee. R 2 der an die angeführten Tatbestznde getnüpften im &. Uof- 2 Saß 3 de⸗ Zweiten Gehaltstürztngsverordnung alts vom Amte enthobenen oder von n. amtlichen Ver, gehenden Beschäftigung im öffentlichen Dienst verpflichtet sein, träglichen Zustand zu a n. ist als Voraussetzung für nächst als Gegenstück zu der in 8 23 auãgesproch enen lÜebern 6 b sch 6 gen läßt es erf g. erscheinen, in Fällen, in denen vorgeschrieben ist, f Geld- und sonstigen Bezüge heranzuziehen, pflichtungen entbundenen Beamten sowie auf die Renten nach nämlich wenn die Tätigkeit seiner Berufsbildung entspricht und die Anwendung der Ruhensvorschriften jetzt vorgesehen, verpflichtung der aufnehmenden (der nenen) reg , 6 23 . ere Umstände eine mildere Beurtzilung zulassen, die Ge- die bie Beamten mit Rücksicht auf ihre hauptamffiche ode? neben⸗ dem Reichsversorgungsgesetz und gleichartige Bezüge. Auch in ihm die volle Verwendung als nichtplanmäßiger Beamter für daß es sich um eine Verwendung des Versorgungsberech⸗ die Beamten der Berufung in das neus Henn en be gar e. 7 . 3 Teiles des Ruhegeldes als Üünterhaltszufchuß vor⸗= amtliche Dienstleistung . benso wie in den Gehalts⸗ diesen Fällen ruht affof am der Versorgungsanspruch, wenn mindestens drei Mengte an seinem Wohnort oder mindestens tigten ini öffentlichen Dienst handeln muß. Dieler Verlust ihres Amtes zu —k . verpflichtet sind. Ferner bestimmt ? d, e, a g ist dem 8 16 Ab, 2 Satz 3 des ichs, kürzungsvorschriften ist auch hier die weite Fassung „mit Rücksicht nicht die ere gef ch hrt die Verlegung des Wohnsttzes ins sechs ehe außerhalb seines Wohnorts zugesichert wird. Er Begriff ist in der unter 8 6 Nr. 5 für § 57 Nr. 2 Ab 2 . . mm eamtengesetzes nachgebildet. In den Fällen des g 39 erschelnt ] aug? X. . eiwa „für · — gewählt worben, um dadurch duch Ausland genehmigt. erhält während der Beschäftigung das volle Diensteinkommen der RBG. vorgesehenen neuen Fassung eindeutig definiert. Die
. zur Folge, daß ein Beamter nach seiner Ver⸗