Reichs, und Staatsanzeiger Nnr. 162 vom 14. Juli 1933.
S. 4.
Entscheidung darüber, ob es sich um eine der in 5S 57 Nr. 2 Abs. 2, a und b genannten Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen handelt, wird in die Hand des Reichsministers der Finanzen gelegt, der nach Anhörung des Reichsministers der Justiz entscheidet. .
e) Der Begriff der „Dienstaufwandsgelder“, die bei der An⸗ wendung der , m, , vergl. 5 57 Nr. 2 RBG. — außer Betracht zu bleiben haben, ist in ihnen nicht näher erläutert. Das immer stärker werdende Be⸗ 1 von Versorgungsberechtigten, durch Bezeichnung von
inkommensteilen als Dienstaufwandsgelder die Wirkung
der Ruhensvorschriften abzuschwächen, ging dazu, den Be⸗
riff näher zu umgrenzen. Da für die Anwendung der hiihen e ch ft hn auch in 2. Frage zwei Rechtswege (ordentliche Gerichte und Versorgungsgerichte) in Frage kommen, wird nach 8 64 Nr. 5, um die Einheitlichkeit J kö auch hier die Entscheidung einer Stelle; em Reichsminister der Finanzen, übertragen.
d) Wenn ein Versorgungsberechtigter ein neues Einkommen während eines Jahres nicht ununterbrochen, sondern nur ür einen kürzeren Zeitraum bezogen hat, wie dies bei der ogenannten Saisonarbeit (z. B. bei Musitmeistern in
adeorten) die Regel ist, sollte nach Entscheidungen des Reichsversorgungsgerichts bei der Anwendung der Ruhens— vorschriften i n, ne. als Kürzungsgrenze das frühere Diensteinkommen in Höhe des für das ganze Jahr berechneten Betrages angesetzt werden, so daß die Ruhens⸗ vorschriften . gar nicht zur Auswirkung kamen. Wenn ein Versorgungsberechtigter ein neues Einkommen nicht vom ersten Tage eines Monats ab oder nicht bis zum Ende eines Monats bezog, setzte nach 8 60 des Reichsbeamkengesetzes das Ruhen erst mit dem folgenden Monatsersten ein oder hörte schon mit dem vorhergegangenen Mongtsersten auf. Dies führte zu dem Bestreben der Versorgungsberechtigten, eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst nicht am J, sondern erst am 2. eines Mo⸗ nats kö und nicht mit Monatsschluß, sondern schon kurz vorher zu beenden, um so fast einen ganzen Mongt die Ver⸗ en Te besüge neben dem Einkommen aus der Beschäftigung zu erhalten.
Demgegenüber ist bei der Neufassung der Ruhensvorschriften — vgl. 5 64 Nr. 3 usw. — vorgesehen, daß bei ihrer Anwendung
dem neuen Einkommen stets das für denselben Zeitraum bemessene, frühere Diensteinkommen (Kürzungsgrenze) gegen⸗ überzustellen ist. Hat also ein Versorgungsberechtigter ein neues Einkommen für die Zeit vom 3. Juni ki 29. Juli oder vom . Juni bis Ende September bezogen, so ist bei der Gegenüber⸗ 1 der Bezüge auch das frühere Diensteinkommen in der für iese Zeiträume sich ergebenden Höhe anzusetzen.
Zu B G 73): Von sämtlichen im einstweiligen oder dauernden Ruhestande befindlichen Beamten und Offizieren nahm ein kleiner Personenkreis, nämlich die vor dem 1. Juli 1923 einst⸗ weilig oder dauernd in den Ruhestand versetzten, im Zivilkirchen⸗ dienst wiederverwendeten ehemaligen Militär- und Marinepfarrer, bisher insofern eine . ein, als ihm die Vergünstigune zugestanden war, daß die Ruhensvorschriften des 5 57 RBG. au ihn keine Anwendung fanden. Eine solche Sonderstellung, die auf ein im Jahre 1832 den Militärpredigern eingeräumtes Privi⸗ leg zurückzuführen war, kann unter den heutigen Verhältnissen nicht mehr als berechtigt anerkannt werden und würde auch mit dem im 5 74 des Entwurfs aufgestellten Grundsatz nicht vereinbar . Um den Zivilkirchenbehörden einen , eitraum ür eine Neufestsetzung der von ihnen den betreffenden Pfarrern zu gewährenden Bezüge zu a . ist vorgesehen, daß die die Sonderregelung enthaltende Vorschrift erst am 31. August 1933 außer Kraft tritt.
Zu C G 74): In vielen Fällen ist Versorgungsberechtigten von ihren J nicht die ihrer Leistung ent⸗ sprechende Vergütung, sondern nur der Unterschied zwischen den Versorgungsgebührnissen und dem ihrer Berechnung zugrunde liegenden Diensteinkommen gewährt worden. Hierdurch ver⸗ schaffen sich die , ,. billige Arbeitskräfte, indem ö einen Teil der ihnen zufallenden Ausgaben auf den Pensions⸗ onds abwälzen, dem so die Ersparnis 6 die ihm die An⸗ wendung der jluhen anorschissen bringen sollte. Die neue Vor⸗ schrift — 5 74 — soll den Ruhensvorschriften insoweit Geltung verschaffen und gleichzeitig einen unlauteren Wettbewerb der Versorgungsberechtigten auf dem Arbeitsmarkt verhindern. Sie bedeutet eine Verallgemeinerung des Grundsatzes, den der Gesetz⸗ geber, soweit es sich bei den , . um Militär⸗ renten handelt, bereits im § 98 des Reichsversorgungsgesetzes aus— gesprochen hat. Er soll nach dem Schlußsatz der neuen Vorschrift auch da Platz greifen, wo es sich um das Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge handelt; auch in diesen Fällen soll der letzte Anspruch ohne zeln h auf frühere voll befriedigt werden und, die etwaige Ersparnis (durch Anwendung der Ruhensvor⸗ schriften dem Fonds zugute kommen, der die frühere Ver⸗ sorgung zu tragen hat.
Zu D (8 75): Nach den S5 2, 15 des Gesetzes zur Wieder⸗ herstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1983 (RGSBl., 1 S. 175) und den dazu erlassenen Durchführungsverord—⸗ nungen sind Beamte, Anz sillte und Arbeiter, die sich im kommu⸗ nistischen Sinne betätigen, ohne Anspruch auf Versorgungsbezüge (Ruhegeld usw.) zu entlassen. Waren sie bereits mit einem solchen Anspruch ausgeschieden, so ist er ihnen abzusprechen. Dem Gedanken, dem diese Vorschriften Ausdruck geben, kommt eine Be⸗ deutung zu, die über die hinsichtlich des . sowie zeit⸗ lich gegebenen Grenzen jenes 3 weit hinausgeht. Es er⸗ scheint daher angezeigt, diesen Gedanken zu einem grundsätzlichen Bestandteil des Versorgungsrechtes zu machen und dahin zu er— weitern, ah künftig die maristische Betätigung der Ver⸗ sorgungsberechtigten zum Ruhen der Versorgungsbezüge fuhrt.
Das Ruhen der Versorgungsbezüge ist an den Äusspruch der obersten Reichsbehörde geknüpft, der auch die Feststellung, daß eine Betätigung im marxistischen Sinne vorliegt, vorbehalten ist. Ihr steht auch die Entscheidung über die Tauer des Ruhens zu. Es erscheint erforderlich, die Rechtsfolge des Ruhens der Ver— sorgungsbezüge an die Feststellung der Betätigung, nicht an die Betätigung selbst zu knüpfen, weil die Dauer des Ruhens nicht von der Fortdauer der Betätigung abhängig gemacht werden konnte, der Grund ö. dgs Ruhen vielmehr auch dann gegeben ist ö eine fortgesetzte Betätigung im marxistischen Sinne nicht orliegt.
„Die Vorschrift, daß die Entscheidung der obersten Reichsbehörde ür die Gexichte bindend sein soll, ist fchon deshalb geboten, weil ür K auf Versorgungsbezüge andernfalls zwei gericht⸗ iche Jnstanzenzüge in Frage kämen (vgl. oben zu A 3p und (.
Zu E G 76): 5 74 regelt die nt, Anwendung der Vorschriften dieses Kapitels für den Bereich der Länder und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Abs. 1 Satz ? will etwaige Zweifel hinsichtlich der entsprechenden Anwenduͤng des 5 65 Abs. 2 Satz 2 ausschließen.
Zu Kapitel Xl (Schluß vorschriftem.
zurückliegende Zeit nicht mehr zu bewirken. Rückzahlungen finden nicht statt. In den Fällen des Kapitels XIII (Angleichung der Sezüge) gilt dies mit Rücksicht auf die Vorschriften des 5 49 hin⸗ ichtlich der für die Zeit vor dem 14. Oktober 1933 ausgezahlten eträge. F 80 regelt den 9,
. von Rechtsverordnungen und al ge⸗ meinen Verwaltungsvors
riften.
Bekanntmachung.
Auf Grund des Artikels 1 88 5, 8 der Zweiten Verord— nung des Reichspräsidenten zur Förderung der Verwendung inländischer tierischer Fette und inländischer Futtermittel vom 23. März 1933 NGG. 1 S. 143) wird nach Anhörung des Sachverständigenbeirats bekanntgemacht: .J. Der Uebernahmepreis der Reichsstelle für Oele und Fette für die den Beschränkungen des Artikels 1 der Hauptverordnung unterliegenden Oele und Fette ist der Tagespreis (verzollt), der für die der Reichsstelle angebotene Ware an dem Tage, an dem das Angebot an die Reichsstelle abgeht, eit Hamburg besteht.
I. Der Abgabepreis der Reichsstelle für Oele und Fette ist der Betrag, der den vorerwähnten Uebernahmepreisen und einem bestimmten ,, t (Unterschiedsbetrag):
1. Der Unterschiedsbetrag wird auf 0, 20 RM je da festgesetzt, soweit nicht in Ziffer Z und 3 anderes bestimmt ift.
2. Für tierische Fette der Nr. 131 und gehärtete Trane aus Nr. 277 A des Zolltarifs wird ein Unterschiedsbetrag von 1. — RM, für tierische Fette der Nr. 131, die in nicht ge⸗ . Zustand zur Herstellung von Medizinaltran,
eterinärtran oder für technische Zwecke Verwendung . ein Unterschiedsbetrag von 0,L0 RM je dz fest⸗ gesetzt. . Zum Ausgleich der Vorbelastung der im Inlande ge— wonnenen Oele durch den gemäß dem Maisgesetz in der Fassung vom 23. März 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 145 auf den Oelsaaten ruhenden Monopolaufschlag wird für aus dem Zollausland eingeführte a) pflanzliche fette Oele aus Nr. 166 und 167 des Zoll⸗ tarifs mit Ausnahme von Baumöl (Olivenöl), Lavat— und Sulfuröl, .
b) w und Kokosnußöl aus Nr. 171 des Zoll⸗ arifs,
c) gehärtete fette Oele aus Nr. 207 A des Zolltarifs
ein Unterschiedsbetrag von 0, 5 RM je da festgesetzt.
III. Als Grundlage für die Berechnung des Unterschieds— betrages für aus dem Zollausland eingeführte Oele und Fette gilt, soweit sie zollpflichtig sind, das zollpflichtige Gewicht, soweit sie tarifmäßig zollfrei sind, das Rohgewicht soweit es sich um Oele und Fette handelt, für die gemäß II Ziffer 3 ein Unterschieds— betrag von , RM je da festgesetzt ist, das Eigengewicht. ehen tarifmäßig zollfrei, Oele oder Fette in Fahrzeugen ein, die zum Versand ohne Umschließung eingerichtet sind, so wird das Rohgewicht in der Weise ermittelt, daß zu dem Eigen⸗ eh ein Tarazuschlag von 20 vH hinzugerechnet wird. Sind ür zollpflichtige Oele und Fette, die in Jah eli gen der vor⸗ erwähnten Art eingehen, Tarxazuschläge im Zolltarif noch nicht festgesetzt, so wird der gleiche Tarazuschlag von 20 v5 dem Eigen⸗ gewicht der Oele und Fette hinzugerechnet; diese Vorschrift gilt nicht für gehärtete Trane aus Nr. 207 A des Zolltarifs.
Berlin, den 13. Jull 1933.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: von Rohr. Bekanntmachung.
Die New York Lebens⸗-Versicherungs⸗Gesellschaft in New York hat an Stelle ihres verstorbenen Hauptbevollmäch⸗ tigten Herrn Julius Kahn in Frankfurt 4. M. den Herrn Fran 3 Mahnert in Berlin-Steglitz, Fregestr. 37, zu ihrem Hauptbevollmächtigten für das Deutsche Reich bestellt (vgl, die Bekanntmachung vom 19. Mai 1928 im Reichs⸗ anzeiger Nr. 120 vom 24. Mai 19289). .
Berlin, den 12. Jult 1933.
Das Reichsaufsichtsamt für Prtvatversicherung. J. V.: von Werner.
Sekannt machung
über den Londoner Goldpreis gk mäß g 1 Verordnung vom 10. Okt ober 1861 zur Ae rung der Wertberechnung von Hypoth und sonstigen Ansprüchen, die ö. Fein (Goldmarh autem (iGBl. I g. Io). Der Londoner Goldpreis beträgt am 14. Julh 1933 für eine e eh D 124 sh 2 d, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel. kurs für ein englisches Pfund vom 14. Juli 1933 mit RM 14,62 umgerechnet .. — RM 87, 0 og, tin ein Gramm Feingold deinnach ... — peng 47 9646, n deutsche Währung umgerechnet. ... — RM 2,7984.
Berlin, den 14. Juli 1933.
Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.
Preus en. Bekanntmachung.
An Stelle des nach Stettin , Hofbesitzers Hauptmann a. D. Luy ken, M. d. R., Weselerwald (Nieder⸗ rhein), ist der Gutzbesitzer Freiherr von Eitz⸗ Rübenach, M. d. L, in Burg Wahn (Rhld.) mit der fe f n e n en Verwaltung der and wirt ⸗ chaftskam mer für die Rheinprovinz in Bonn beauftragt worden. Berlin, den 9. Juli 1933. Der Preuß. Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten. R. Walther Darrs.
1
Nach § 77 kann, soweit es zur Duchführung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, von der Reichsverfassung und den / Landesverfassungen abgewichen werden. Völkerrechtliche Ver— pflichtungen bleiben unberührt.
56 IS regelt den Einfluß der Rechtsänderungen auf schwebende Rechtsstreite vor ordentlichen Gerichten, Sondergerichten, Schieds⸗ gerichten usw.
8 TY. Soweit nicht in, den einzelnen Kgpiteln des Gesetzes etwas Abweichendes ausdrücklich beftimmt ist, kritt das Gesetz mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft (Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom l. März 19533 — RGBl. I S. 141 —. Es legt sich also zrundsätzlich keine rückwirkende Kraft bei. Soweit jedoch be⸗ timmte Leistungen für die en nn im Zeitpunkt des In⸗ rafttretens des Gesetzes noch nicht erfüllt sind, sind sie für die
Verbot.
Auf, Grund des 5 9 Abs. 1 Ziff. 5. der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes vom 4. Februar 1933 (RGBl. Nr. 8, S. 35 y ich die in Berlin erscheinende Wochenzeitschrift „Der Deutfchen⸗ Spiegel“ mit sofortiger Wirkung bis zum 12. Oktober 1933 einschließlich.
Das Verbot umfaßt auch die im Verlage erscheinenden Kopfblätter der Druckschrift sowie jede angeblich neue Druck⸗ schrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist. .
Es ist nur eine Mitteilung des Inhalts: „Das Er⸗
werden. Während dieser Zeit wird der alte
—
12. Oktober 193 einschließlich verboten worden“ g Jede weitere Mitteilung ist verboten und bedeutet en e h stoß gegen 8 18 der Verordnung. *
Berlin, den 12. Juli 1933.
Geheimes Staatspolizeiamt. Diels.
Verbot.
Auf Grund des 8 1 der Verordnung vom 28. 1933 (RGBl. J S. 83) in Verbindung mit § 1 der nung vom 2. März 1933 (Gesetzsamnil. S. Zs) habe pexiodische Druckschrift Der Wetterstrahtdes deut schen Kampfes“ Verlag und Herausgeber Paul Schar in Finsterwalde bis auf weiteres verboten “ker
Frankfurt a. O., den 13. Juli 1933
Der kommissarische Regierungspräsident. Dr. Eichler.
Nichtamtliches.
Post⸗, Funk⸗ und Verkehrswesen. Ausbau des deutschen Rundfunlsendernetzes.
Nach dem Luzerner Wellenplan, der in der Nacht vom 14. uf den 15. Januar 1934 (mitternachtsz in Kraft treten soll, erhalten die deutschen Großrundfunksender folgende Wellen: Deut chland⸗ sender 191 KHz (16571 m), Mühlacker 574 kllz (522,5 m) angen⸗ berg. sd Kllz, (löß,g m. München zig klle (iöß, mh, Lei; S5-klla (382.2 m), Berlin 841 kilz (356,7 m), Hamburg 904 . Sö3l,9 m), Breslau 950 kHz (315,8 m), Hei sberg 1031 kh (291 m). In Verbindung hiermit werden die Sender Mihl. acker, r gf München, Berlin und Hamburg auf die zu sässige Höchstleistung von 106 KW (Trä erwellenleistung) gebracht. Dadurch werden die Ausbreitungsverhältnisse im Versorgungt bereich des Senders Mühlacker, die schon durch die Wellenber, besserung an sich günstiger werden, noch weiter verbessert, während bei den übrigen Sendern die Leistungserhöhung die Wellenver— kürzung ausgleicht. Weiter erhalten diese Sender und der Sender Heilsberg neugrtige Antennen, die die schwundfreie Zons bet. größern. Für Heilsberg und Breslau kommt u. U. die Verstärkum der Sender im Rechnungsjahr 1934 in ra wenn die Ver— . das erfordern. Weiterhin ist der Bau eines neuen
eutschlandsenders mit der zulässigen Höchstleistung von 150 WTrägerwellenleistung) und möglichst wirksamer Antenne vorge— ehen. Der neue Deutschlandsender wird wegen der umfangreichen
drarbeiten und Versuche erst im nächsten Rechnungsjahr fertig gestellt werden können. ö .
Die Umstellung der Sender Mühlacker, München und Berlin wird vorbereitet. Die Sender werden ihren Betrieb in Dezember 1933 vorübergehend auf folgenden Wellen aufnehmen; Mühlacker auf Welle 563 kla Göz,g m), München auf Well II16 kHz (419 m), Berlin auf Welle 852 kllz (360,8 m). Ab 15. Januar 1934 werden die Sender mit den neuen Wellen arbeiten. Wegen des schwierigen Umbaus von Mühlacker win dieser Sender im Herbst für einige Zeit außer Betrieb gesett tuttgarter Sendet
ebrun erord,
ich di
den Betrieb übernehmen. Näheres wird seinerzeit noch bekannt, gLegeben.
Der Hamburger Großsender kann aus technischen Gründen erst am 15. Zanuar 1934 auf seiner neuen Welle (604 zeflz -= 331,9 m — in Betrieb genommen werden.
Die übrigen Sender lassen sich ohne Schwierigkeiten zum 156. Januar 1934 auf die neuen Wellen umstellen. Dazu win noch folgendes bemerkt:
Soweit die Sender erneuert werden, erhalten sie neuartige die schwundfreie Zone vergrößernde Antennen.
Im Norag⸗Gleichwellennetz — (jetzige Welle 1319 kh 227, m] — neue Welle 1330 kHz [2355 m] werden an Flens burg im Juli, der neue verstärkte Sender Hannover und im August der gleichfalls verstärkte Sender Bremen sowie der Sender Magdeburg angeschlossen. Der Anschluß von Stettin ist aus technischen Gründen erst zum 15. Januar 1934 möglich. Ob nach Inbetriebnahme des 1004 W-Senders in Hamburg der Sender Kiel beibehalten und an das Norag-Gleichwellennetz angeschlossen werden muß, wird noch geprüft.
Im Frankfurter Gleichwellennetz (jetzige Welle 1157 lch D259,» m] — neue Welle 1195 kKHIz est, 9 mh, in dem zur Zeit der Sender . (Main) und der Sender Trier zusammen— arbeiten, werden der Sender Kassel demnächst und der Sender . (Br.) im Oktober angeschlossen. Ferner sind Vorermitt⸗ ungen im Gange, ob daneben noch ein neuer Zwischensender in Koblenz anzuschließen sein wird. Der Sender Frankfurt (Main . ebenfalls eine neuartige, die schwundfreie Zone vergrößernde
ntenne.
Bei Inbetriebnahme des Großsenders Berlin wird der Neben sender in Berlin O den Betrieb einstellen.
Für Königsberg (Br.) jetzige Welle 1382 KHz ai7 m 5 neue Welle 1548 kHz (222,5 m) bleibt zunächst der bisherige Sender bestehen. Seine Erneuerung ist jedoch in Aussicht e nommen.
—
Handel, Gewerbe und öffentliche Finanzen.
Ausweis der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden per 30. Juni 1933.
Forderungen gegen die Reichsbank 17 748 609,44 RM, Ver=
pflichtungen 17 748 609,44 RM.
Volkswirtschaft und Statistik. Deutsches Erntedankfest.
Wie der Preußische Pressedienst der NSDAP. meldet, soll am 1. Oktober in allen Gauen ähnlich der Feier des 1. Mai ein großet deutsches Erntedankfest durchgeführt werden. Das deutsche Bauern tum, das nunmehr in seiner amtlichen wie auch berufsständischen Verwaltung unter einheitliche Führung gestellt ist, werde an diesem Tage in seltener Geschlossenheit nicht nur ein machtvolles Be kenntnis zum neuen Reich ablegen, sondern auch seine Bedeutung als Volksernährer vor aller Augen führen.
(Fortsetzung in der Ersten Beilage)
Verantwortlich für . und Verlag: Direktor Pfeiffer in Berlin⸗-Eharlottenburg.
Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags-⸗Aktiengesellschaft Berlin, Wilhelmstraße 32.
Sechs Beilagen
scheinen der Zeitung „Der Deutschen⸗Spiegel“ ist bis zum
(einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandels registe rbeilagen
Erste Beilage
m Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen gem, m,.
Nr. 162.
Berlin, Freitag, den 14. Juli
Volkswirtschaft und Statistit.
Vorschätzung der deutschen Getreideernte zu Anfang Juli 1933.
Zur Gewinnung eines möglichst frühzeitigen Ueberblicks uber den Aus chätzung der vorautsichtliche gute Ernte versprechen, ist jedoch zu berücksichtigen, daß es sich hei der Schätzung zu Anfang Juli um eine erste V überdies vorausgesetzt wird, daß sowohl die Wilterungsverhältnisse als auch die Wachstumsfaktoren bit zur Ernte nor
ndeberichterslatter in allen Teilen des Reichs eine S
r eine 6
(Erste Beurteilung der Ernteausfichten. )
randerungen auch in der . der voraussichtlichen Ernteerträge gerechnet werden.
Unter diesem
orschätzung
fall der neuen Getreideernte ist, wie in den letzten Jahren, auch in diesem Jahre zu Anfang Juli durch die amtlichen Saaten n Erträge je Heftar bei den Hauptgetreidearten durchgeführt worden. Für eine Beurteilung dieser Ergebnisse, die im allgemeinen handelt, bei der das Getrelde noch durchweg auf dem Halm steht mal sind. Treten hierin erhebliche Veränderungen ein, so muß naturgemäß mit
orbehalt werden die Ergebnisse der ersten Erntevorschätzung für Getreide zu Anfang Jult d. J. wie folgt mitgeteilt:
w —
Winterroggen
Sommerroggen
Winterweizen Sommerweizen Spelz
Wintergerste
Sommergerste
Hafer
Anbau⸗ fläche 1000 ba
Hektar⸗
j d Landesteile ö ertrag
Hektar⸗ ertrag
42
Anbau⸗ Hektar⸗ fläche ertrag
1000 ha dz
Hektar⸗ ertrag
42
Anbau⸗ flache 1000 ha
Hektar⸗ ertrag
42
Anbau⸗ fläche 1000 ha
Hektar⸗
ertrag 42
Hektar⸗ ertrag
42
Hektat⸗ ertrag
42
hreugen h . Prov. Qstvyreußen. Stadt Berlin. Froh. Brandenburg. Pommern. Gren zm. Posen. Westpreußen Piov. Niederschlesien. .. Oberschlesien Sachsen Schleswig⸗Holstein annover... Westfalen HSessen⸗Nassau Rheinprovinz!) .. Hohenzollern...
9 0 2
83
—
—
Bpavern ) 5 Bachsen . Bünttemberg . Baden. 9 Thüringen. . bessen 9 Hamburg .
1
9
—
—
de d, ö d e, do Do de do de d, D Do,
—
S8 S s S S d . S
—
Hiecklenburg⸗Schwerin Oldenburg Braunschweig .. nhalt... Bremen... H heck, sstecklenburg⸗Strelitz. Schaumburg⸗Lippe .. Deutsches Reich i) Juli 1933 . Dagegen November 1932 ..
Gesamternte nach dem Stande zu Anfang Juli 1933 in 1000
Endgültige Ernteermittlung Nobember 1952 in 1000 t.
Ohne Saargeblet. ö. Berlin, den 12. Juli 1933
—
SC SG de 8
d 9 9 o o o o o o e o —
8 09 9 9 9 0 9 9 9 O O O 9
o 9 o o oo e o o o o o e 0 0 9 0 09 9 9 9 0 0 0 0 9 90 09 9 9 9 9 9 0 0 0 o 9
14,3
127] 153 143 152 112 143 145 145 16.
22,6
196 159 233 355 159 193 18. 25 262 z6 2139 21 6 331 135
19, 2535 151 176 231 334
222
1738 160 21,4 21,8 174
— .
1
— — — — — *
—
— Dee, de o D.
— 823
—
do do do
de — S =
— — SS See . 0.
. — — — de de di 2 — do O do de =
—
— — — — — — 80 = D de - de . C
.
— — 8 8 O de
—
—
13.
23,3
Statistisches Reichsamt. J. V: Dr. Platz er.
20,5
179 163 2135 201 173 21. 19. 24,4 217 19 135.1 157 269 1135
179 217 133 155 2165 332 155 255 265 235 26 152 167 26 166 23.
193 19,5
200
175 17.8 195 18, 17,2 203 178 23,2 22, 0 21,1 19,9 19.9 21,6 1,3
15,7 22.7 13,0 15,6 19,5 21,7 16,0 23.0 18.8
Brandschadenstatistik. .
Die Zahl der im Deutschen Reich bei den Mitglieds⸗ e g der „Arbeitsgemeinschaft, privater Feuerver⸗ , w esel afli in Deutschland“ im abgelaufenen Monat Jun isangefallenen Brandschäden hat sich gegenüber dem Vor⸗ monat nur unwesentlich verändert. Damit hat die Brgndkurde des laufenden Jahres vom Monat April an einen fast gleich⸗ bleibenden Verlduf genommen, während im vorigen Jahr vom März bis zum Juni ein sich mit Stetigkeit vollziehender starker Abfall der Schäden zu verzeichnen war. Die Schadenskurde des laufenden Jahres hat für den Monat Juni ihre vorjährige höhe sogar um eiwas überschritten, obwohl die Prämien⸗ einnahmen noch ständig im Rückgang begriffen sind. Die Schäden für die erste Jahreshälfte 1933 betragen insgesamt d 465 385. — RM.
Handel und Gewerbe. Berlin, den 14. Juli 1933.
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts im . an 1 5 . Gestellt 15 4531 Wagen.
—
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für
deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldun des ic. T. ö 3 t 14. Juli auf 60, 15 M (am 18. Juli au bl, 90 Æ ) für 100 kg.
London, 12. Juli. (W. T. B) Wochenausweis der Bank von ö f . vom . 18. Juli 1933 (in Klammern u⸗ und Abnahme im Vergleich zur Vorwoche) in 10990 Pfund terling: Im Umlauf befindliche Noten 378 470 (Abn. 300), hinterlegte Noten 71 220 (Sun. 300), andere ee n nnn. heiten der Emissionsabteilung 243 8320 (Abn. 7M, andere Sicher⸗ eiten der Emissionsabteilung 1620 (Zun. 60), Silbermünzen⸗ estand der Emiffionsabteilung 8640 (unverändert), Goldmünzen—= und Barrenbestand der Emissionsabteilung 189 690 (unverändert), Depositen der Regierung 16 840 (Zun. 570), andere Depositen: Banken 95 969 (Zun. 3626, Private 55 3830 (Zun, 6460), Regierungs. scherheiten s G63 (Zun. il 3M, andere Sicherheiten: Wechsel und Vorschüsse 15 190 (Abn. 1250), Wertpapiere 13 550 (un. 3 0), Gold⸗ und Silberbestand der Bankabteilung 1270 (Zun. 10). Ver⸗ ältnis der Reserven zu den Passiven 42, 8ö, eee. 45,57 23 learinghouseumsatz 698 Millionen, gegen die entsprechende Woche des Vorjahrs 201 Millionen weniger.
aris, 13. Juli. (W. T. B. Ausweis der Bank . n rn vom 6. Juli 1933 (in Klammern 32 und Abnahme im Vergleich zur Vorwoche) in Millionen Franken. ktiva. Goldbestand 81 264 (Zun. 21), Auslandsguthaben Bes (Abn. 13), Devisen in Report — (Abn. und Hun. — . Wechsel und Schatzscheine 4577 (Zun. 381), davon: diskontierte inl. Handelswechsel 2706, diskontierte ausl. Handelswechsel 230, Kan hen 2936 (Zun. 318), in Frankreich gekaufte börsenfähige echsel 467, im Ausland gekaufte börsenfähige Wechsel 1174, zu⸗ ammen 1641 (Zun. 63), Lombarddarlehen 25762 (Abn. 4), Bonds er Autonomen Amortisationskasse 6468 (Abn. 21). Passiva. Notenumlauf 83 907 (Abn. Son), täglich fällige Verbindlichkeiten 30112 (un. 399), davon: Tresorguthaben ois (Zun. 176) Gut⸗ haben der Autonomen Amortisationskasse 2001 (Zun. I), Privat⸗
ben 17 3665 (3Zun. 227), Verschledene 233 (Abn. 5b), Devisen ö — . . . Deckung des Banknoten⸗ umlaufs und der täglich fälligen Verbindlichkeiten durch Gold I8, 13 vH (7, 80 v9).
Berlin, 13. Juli. Preisnotierungen für Nahrungs- mittel. n n d reise des Lebens mitteleinzel: handels für 100 Kilo frei Haus Berlin in Originalpackungen) Gerstengraupen, grob 33 00 bis 34,00 Mυνς, Gerstengraupen, mittel
Id, 0 bfs 38 00 6, Gerstengrütze 28, 00 bis 29, 0 6, Haferflocken
afergrütze, gesottene 35, 00 bis 36,00 , Roggen⸗ mehl, etwa 70 * ag bis 26,50 M, Weizengrieß 36,09 bis 37,066 S, Hartgrieß 44,50 bis 45,50 M, Weizenmehl 27, 00 bis 33, 0 S6, Weizenauszugmehl in 160 kg-⸗Säcken br.f. n. 34,09 bis 38, 00 S, Weizenauszugmehl, e ,, alle Packungen 38, 00 bis 47,60 S6, Speiseerbsen, Viktoria, gelbe 36,59 bis 39, 00 , Speiseerbsen, Vitoria Riesen, gelbe 39, 90 bis 42, 00 s, 635 weiße, mittel 22,00 bis 23,00 M, i,. ausl. 28,99 bis 29, 60 ƽ, Linsen, kleine, letzter Ernte 8600 bis 42,00 , Linsen, mittel, letzter Ernte 46.00 bis 50,00 ι, Linsen, große, letzter Ernte 50, 00 bis 67,00 6, Kartoffelmehl, superior 34d, 9) bis 365, 00 M, Reis, nur für . notiert, und zwar; Bruch⸗ reis 18,90 bis 19,50 „, Rangoon-⸗Reis, unglasiert 19,550 bis 20 50 , Siam Patna-Reis, glasiert 24,09 bis 26, 00 „, 1 rieß, puderfrei i, 09 bis 26 00 M, Ringäpfel amerikan. ö. . 1 11400 bis 116, 00 , Amerik. Pflaumen 49/50, in Kisten 68, 00 bis 70,00 M, Sultaninen Kiup Caraburnu Auslese I NKisten 6,00 bis 58.00 M, Korinthen choice Amalias 66,90 bis . 9 Mandeln, füße, courante, ausgew. 200,00 bis 204, 00 s, ö. . bittere, courante, ausgeiv. 207 00 bis 21,00 , Zinit (Rassich, ganz, ausgew. 190 00 bis 200, 00 C, Pfeffer, schwarz, er . ausgew. o, 00 bis 180,00 6, Pfeffer, weiß, untok, ausgew. 21d o bis 2ib, 00 S6, Rohkaffee, San os Superior bis Extrg Prime 318, 909 bis 338,00 Sς, Rohkaffee, Zentralamerikaner aller Art IZ534. 00 bis 436 00 M6, Föstkaffee, Sankos Superior bis Extra Prime 408,50 bis 450 05 A6, Röstkaffee, Zentralamerikaner aller . 420,00 bis 598 00 υηο, Röstroggen, glasiert, in Säcken . ö. 3460 6, Röstgerste, glasiert, in Säcken 31,00 bis . jr 24 Malzkaffee, glastert, in Säcken 42,00 bis 45,00 , Ka . ö entölt i6ö,oß bis 170,00 S6, Kakao, leicht entölt 200, 1 220, 00 6, Tee, chinef. TDG 06 bis 7ᷣ5, 00 , Tee, indisch 7 ö
bis 1000, Ho S½, Zucker, Melis 68,40 bis 68,65 6, Zucker, Raffinade 69,65 bis 71,75 6, Zucker, Würfel 76,60 bis Si, 60 , i nr. in J kg-Packungen TX, 00 bis 7d, 00 M, n, ,. hell, in ö. ge, 00 dis 100,50 S6, Speisesirup, dunkel, in Eimern 3 gh 6h „S6, Marmelade, Vierfrucht, in Eimern von 124 33 ö. bis 68,065 M6, Pflaumenkonfiture in Eimern von 124 kg 6 * 32, 00 6, Erdbeerkonfiture in Eimern von 126 kg 94, . . 163 o „sc, Pflaumenmus, in Eimern von 12 und 15 Rg .
bis Io 0 , Steinsalz in Säcken 19,20 bis do, 0 , 2 1 Packungen 21330 bis 25,10 M, Siedesalz in Säcken 22,1 ; i
, Siebefalz in Packungen 23,30 bis 26,50 S0, i . schmalz in Tierces 148.00 bis 1 0, 90 6, Bratenschmalz in Kü sg 50, 00 bis 152, 00 0, Purelard in Tierces, nordamerik. 138,09 bis 146 00 „, Purelard in Kisten 138,00 bis i400 M, Berliner Roh⸗ schnäaiz' iat ohe bis 150 60 te Cörned Beef is / 6 lbs. Per. eite Hö bis öh o , Gorned Beef 451 lbs, per Kiste 1500 bis 76h SS, Margarine, Handelsware, in Kübeln, 1 160,00 bis 161.00 S, i 14690 bis 152, 00 ς, Margarine, Spezialware, in Kübeln. 16, 0 bis — , Il 16s, bo bis 16, 90 6, Molkerei.
32, 00 bis 33, 00 416,
bis 14
butter la in Tonnen 2650,90 bis 256, 00 , Molkereibutter Ia epackt 258,00 bis 264,00 6, Molkereibutter Ia in Tonnen 232,90 is 242.00 MS, Molkereibutter ILa gepackt 240, 90 bis 2600, 00 , Auslandsbutter, dänische, in Tonnen 254,090 bis 258,00 S½, Aus-
landsbutter, dänische, 154,00 bis 160,00 M,
epackt 262.00 bis 266,00 M6, Speck, in., ger., 5 Stangen 20 0 66, 00 bis 76, 00 dA,
ilfiter Käse, vollfett 118,00 bis 1460,00 4, echter Gouda 40 9 5 bis o . echter Edamer 40 υη 116,90 bis 130 00 4, echter Emmentaler (Gommerkäse 1932), vollfett 216, 00 bis 232, 00 A6, Allgäuer Romatour 20 60 8400 bis 100,90 6, ungez. Kondens⸗ milch 48 16 per Kiste 16,890 bis 17,10 , gezuck. Kondensmilch 48/ 14 . Kiste 28, 00 bis 29, 00 S6, Speiseöl, ausgewogen 114,00
00 S. (Preise in Reichsmark.)
In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten.
—
—
Buenos ⸗Aires. Canada .... Istanbul ....
pan...
airo . London ..... New York... Rio de Janeiro Uruguay .... ö
otterdam.
Athen 1 411
Brüssel u. Ant⸗ werpen .. Bucarest ... Budapest .. Danzig .... elsingfors. talien ...
ugoslawien. .
aunas, Kowno Kopenhagen .. i. und
porto... Oslo 9 9 9 9 aris
r 9 9 2 1
a eykjavik . 66 . Schweiz ... k Spanien .... Stockholm und Gothenburg. Tallinn (Reval, Estland) . .. Wien. .
1 Pes. 1 23 ö. I türk. Pfund
Jen
l aͤgypt. Pfd. 18
15 1Milreis 1Goldpeso
100 Gulden 100 Drachm.
100 Belga 100
dei 100 . 100 Gulden 100 Fmk. 100 Ure 100 Dinar
100 Litas loo Kr.
100 Eseudos l00 Kr.
100 3 100 Ke
100 igl. Kr. 00 Latts 100 Frs. 100 Lewa lo0 Peseten lo0 Kr.
100 estn. Kr.
100 Schilling
14.
Geld
169, 45
z bs
b8, 49
2, 488
g 2
6, 184
22, 24
5, 196
41,86 62, 99
1274 G 35 16.4 læ 5
63, 19 73, 18 81.17
3 047
3b, 08 72,28
71,93 46 ö
Telegraphische Auszahlung.
—
Juli Brief 0, 932 2, 803 2, 002 0, 881 14.42 14,04 2, 938 0, 236 l. 451
169, 82 2.412
bs, ol 2 452
S1, 78 6.196 22,28 5.205 41, 94 62, 7I
1276 60. 47 is 16 13565
63,31 75, 32 1.35 3 dz 36. 16
72.42
72, M 7, Oh
13. Juli
Geld o 928 2, 807 1,998 0.874
14,35
13,97 1 5254 1,449
169, 43 2408
Brief 0, 932 2, 813 2, 002 g dr
14,39
14,01 2833 0, 236 1,451
169, 7 2412
8, b6 2.492
81,83 . 9s 22327 308 4155 2 bs
1273 632 lb. 16 12 56
63 31 3, 35 l 45 3 J0oz 35 is
72.32
72, 07 4705