1933 / 196 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Aug 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Erste Jentralhandelsregisterbeilage zum Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 196 vom Lg. August 1933. S. 4.

Berlin- Charlot tenbur. 356427]

Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Ziehe eibes ze re Hans Hirsch⸗ eld. Berlin⸗-Charlottenburg, Ranke⸗ 636 22, Pension Herforth, jetzt Ber⸗ lin-Charlottenburg, Augsburger Straße Nr. 64. Pension Schulz, ist nach rechts= kräftig bestätigtem Zwangsvergleich auf⸗ gehoben.

Berlin⸗-Charlottenburg. 18. 8. 1833.

Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

Bonn. Beschluß. 35428

Die Konkursverfahren über a) das Vermögen der Witwe Heinrich Klein in Bonn, Römerplatz 3, b) das Ver⸗ mögen des Hans Klein, ebendg, werden mangels Masse gemäß z 204 K. O. ein gestellt. .

Bonn, den 27. Juli 1933.

Amtsgericht. Abt. 8.

Bonn. Beschluß. 35429 Das Konkursverfahren über das Ver— mögen der offenen Handelsgesellschaft Klein K Co. in Bonn, Römerplatz 3, wird nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins hierdurch aufgehoben. Bonn, den 15. August 1933. Amtsgericht. Abt. 8. NHut zbach. 35430 Konkursverfahren.

Das Konkursverfahren über das Vex⸗ mögen der Firma Karl Hadermann in Butzbach und ihres alleinigen Inhabers Hermann Hadermann daselbst, wird nach erfolgter Abhaltung des Schluß⸗ termins hierdurch aufgehoben.

Butzbach, den 11. August 1933.

Hessisches Amtsgericht. Coswig, Anhalt. 35431 Konkursverfahren.

In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Friedr. Henning Nachfl. Inhaber Kaufmann August Bethge in Coswig ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis der bei der Ver⸗ teilung zu berücksichtigenden Forderun⸗ gen und zur Beschlußfassung der Gläu⸗ biger über die Erstattung der Auslagen und die Gewährung einer Vergütung an die Mitglieder des Gläubigeraus⸗ schusses der Schlußtermin auf Freitag, den 15. September 1933, 10 Uhr, vor dem Anhalt. Amtsaericht hierselbst bestimmt.

Coswig, den 18. Auaust 1933.

Anhaltisches Amtsaericht.

Dahn. . 35432 Das Amtsgericht Dahn hat mit Be— schluß vom 7. August 1933 das Kon⸗ kursverfahren über das Vermögen des Leo Levy, Handelsmann in Busenberg, nach rechtskräftig bestätiatem Zwangs⸗ vergleich und Abhaltung des Schlüß— termins aufgehoben. . Dahn, den 18. Auaust 1933. Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

Pieꝝ. 35433 In dem Konkursverfahren über den

Nachlaß des verstorbenen Kaufmanns Adolf Dick zu Altendiez ist Termin zur

Abnahme der Schlußrechnung auf den 9p. September 1933, vorm. S Uhr, bestimmt.

Amtsgericht Diez.

PDurla ch. 35434 2 ZK 3e. Das Konkursverfahren über den Vachlaß des Kaufmanns Emil Fischer in Durlach wurde nach Ab⸗ haltung des Schlußtermins aufgehoben. Durlach, 15. Aug. 1933. Amtsgericht. II.

lat. 35435 In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Maurer- und Zimmer⸗ meisters Josef Goebel in Altheide, Bad, ist. Termin zur Prüfung der nach⸗ kräglich angemeldeten Forderungen auf den 12. September 1933, 9 uhr, vor dem Amtsgericht in Glatz, Zimmer Nr. 11, anberaumt. (3. N. 3/53) Amtsgericht Glatz, 8. Auaust 1933.

Hillesheim, Eirel. 35436 Konkursverfahren.

Das Konkursverfghren über das Ver⸗ mögen der Firma Ph. J. Becker, nicht eingetragene offene Hgndelsgeselischaft, Möbelhandlung in Gerolstein, wird nach erfolgter Abhaltung des Schluß⸗ termins hierdurch aufgehoben.

Hillesheim, Eifel. 14. August 1933.

Amtsgericht.

Ing olsta lt. 35437 Das Amtsgericht Ingolstadt hat mit Beschluß vom 16. Auaust 1933 das Kon⸗ kursverfahren über das Vermögen des Hreis, Michael, Schotterwerksbesitzers in Kösching, mangels Masse eingestellt. Auslagen und Vergütung des Konkurs— verwalters wurden in dem Schluß⸗ termin in der aus der Niederschrift er⸗ sichtlichen Höhe festgesetzt. Ingolstadt. den 18. Auaust 1933. Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

Kelheim. Bekanntmachung. 35438

In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Schlossermeisters Julius Reich in Kelheim ist Termin zur Ab— stimmung über den Zwangsvergleichs⸗ vorschlag und Prüfungstermin für die nachträglich angemeldeten Forderungen vor dem Amtsgericht Kelheim (Sitzungs⸗ saal) bestimmt auf Dienstag, den 29. August 19233, vorm. J Uhr. Der Vergleichsvorschlag ist bei der Ge⸗

MI.-G LHLaMlbach.

durch

He Osslau, Amhalt.

schäftsstelle des Amtsgerichts Kelheim

zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Kelheim, den 18. Angust 1933.

Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kelheim.

C oOlberg. 35439 Das Konkursverfahren über den Nachlaß des verstorbenen Kaufmanns Franz Wistinghausen in Kolberg wird nach erfolgter Abhaltung des Schluß⸗ termins aufgehoben.

Amtsgericht Kolberg. W. Juli 1933.

Ii 9Iberg. 36440 Das Konkursverfahren über den Nachlaß des am 10. 1. 1932 verstorbenen Obergerichtsvollziehers i. R. Paul Rose in Kolberg wird nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins aufge⸗ hoben. Amtsgericht Kolberg, 10. August 1933.

Laxe, Lippe. 3835441

In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Fahrradhändlers Fried⸗ rich Meier in Lage, Lange Straße 84, ist Termin zur Abnahme der Schluß⸗ rechnung und zur Erhebung von Ein⸗ wendungen gegen das Schlußverzeichnis auf Dienstag, den 12. September 1933, vormittags 10 Uhr, vor dem Amtsgericht in Lage, Zimmer Nr. 4, bestimmt. Das Schlußverzeichnis und

die Schlußrechnung liegen bei der Ge⸗

schäftsstelle II des hiesigen Amtsgerichts zur Einsicht aus. Lage in Lippe, den 15. August 1933. Lippisches Amtsgericht.

Leipzig. 35442

Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen des Kaufmanns Paul Fischer in Leipzig W 33, Hebelstraße 14, Allein⸗ inhabers eines Sportartikelgeschäfts unter der handelsgerichtlich nicht einge⸗ tragenen Firma „Sporthaus des

Westens“ in Leih ia W 33, Demme⸗

ringstraße 28, und Eigentümer eines Gasthofgrundstücks in Riederroßla bei Apolda, wird hierdurch aufgehoben, nachdem der im Vergleichstermine vom 18. Juli 1933 angenommene . vergleich durch vechtskräftigen Beschluß von demselben Tage bestätigt worden ist. Amtsgericht Leipzig, 16. August 1933.

36443 Konkursverfahren.

Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen der Firma Hagen Co. Atk⸗ tiengesellschaft, M. Gladbach, wird nach Abhaltung des Schlußtermins auf⸗ gehoben. ;

M.⸗Gladbach, den T. August 1933.

Amtsgericht.

Nürnberg. ö 35445 Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Beschluß vom 17. August 1933 das Kon⸗ kursberfahren über den Nachlaß der am 17. November 1932 verstorbenen Direk⸗ torsehefrau Rosa Graf, zuletzt in Nürnberg, Regensburger Straße 58 wohnhaft, auf Antrag der Erben mit Zustimmung aller Konkursgläubiger gemäß 5 262 K.⸗O. eingestellt. Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

war, 36146

Offenbach, Main. Bekanntmachung. . Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen 1. der Firnia Ludwig Haege, Metallwarenfabrik in Offenbach am Main, 2. des Inhabers Martin Hart⸗ mann, daselbst, wird, nachdem der in dem Vergleichstermin vom 6. Juli 193 angenommene Zwangsvergleich rechtskräftigen Bechluß vom 13. Juli 1933 bestätigt ist, hierdurch aufgehoben. Offenbach a. Main, 12. August 1933. Hessisches Amtsgericht. 35447 Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen der Firma Zellulosefabrik G. m. b. H. in Roßlau wird nach Abhaltung des Schlußtermins aufgehoben. Roßlau, den 16. Auaust 1933. Anhalt. Amtsgericht.

Schänau, Schwarnwald. 35448

Das Konkursverfabren über den Nachlaß des Karl Neidbold, Bürsten⸗ fabrikant in Schönau i. Schw., wurde nach Abhaltung des Schlußtermins auf⸗ 3 oben. Schönau i. Schw., den 9. Aug.

3. Amtsgericht. Schwetzingen. 35449

Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen der Firma Piazolo & Ickrath in Hockenheim wird gemäß 8 2304 K.⸗O. eingestellt. 2. K. 17129.

Schwetzingen, 18. Auaust 1933.

Anttsgericht. II.

Siegen. Konkursverfahren. 35422

In dem Konkursperfahren über das Vermögen der Fran Helene Lixfeld in Siegen, Koblenzer Straße R, ist zur Ab⸗ nahme der Schlußrechnung des Ver⸗ walters, zur Erhebung von Einwendun⸗ gen gegen das Schlußverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen und zur Beschlußfassung der Gläubiger über die nicht verwert— baren Vermögensstücke sowie zur An⸗ hörung der Gläubiger über die Er⸗ stattung der Auslagen währung einer Vergütung an den Kon⸗ kursverwalter der Schlußtermin auf den 6G. September 1933, vormittags 9 Uhr, vor dem Amtsgericht, hierselbst, Zimmer 13, bestimmt.

Siegen, den 14. August 1933.

Dle Heschäftsstelle des Amtsgerichts.

und die Ge⸗

Stuttgart. ö 35450

Das Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen der Firma Barth K Cie. G. m. b. H. in Stuttgart⸗Ostheim, Fabrik für elektr. Koch⸗ u. Heizapparate, wurde durch Beschluß vom 16. August 1933 gem 204 K.⸗O. wegen Mee ange

ö ö Amtsgericht Stuttgart J.

zürtt.

Woltenhittel. 36451 Im Konkursverfahren über das Ver⸗ mögen der Fa. M. Ehrhardt, Masch.⸗ Fabrik, A. G. in Wolfenbüttel, ist Termin zur Verhandlung über den Zwangsvergleich und zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen auf den . September 1933, 10 Uhr, vor dem hiesigen Amtsgericht anbe⸗ raumt. Der Vergleichsvorschlag und die Erklärung des Gläubigerausschüsses sind auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergeleat. Geschäftsstelle 3 des Amtsgerichts Wolfenbüttel.

Wurzen. . 35452 Das Konkursverfahren über das Ver—= mögen des Kaufmanns Ernst Friedrich Hermann Karich, alleinigen Inhabers der handelsgerichtlich eingetragenen Firma Wurzener Kohlenkontor Her— mann Karich in Wurzen, Markt 6 (Holz⸗ und Kohlenhandlung), wird auf⸗ gehoben, nachdem der im Vergleichs⸗ termin vom 7. Juli 1933 angenommene Zwangsvergleich durch rechtskräftigen Beschluß vom J. Juli 1933 bestätigt worden ist. K. 28 / 31. Amtsgericht Wurzen, 18. August 1933.

Xanten. ö 35453

Das Konkursverfahren über das Ver= mögen des Kaufmanns, Hans Bruck⸗ mann zu Büderich (Kreis Mörs) wird eingestellt, weil eine den Kosten des Ver⸗ fahrens enisprechende onkursmasse nicht vorhanden ist. N 4131.

Tanten, den 11. August 1933.

Das Amtsgericht.

neitz. Konkursverfahren. 356454

In dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Albert Teich⸗ manns Nachf., Großhandlung tech⸗ nischer Bedarfsartikel, Zeitz, allei⸗ niger Inhaber der Kaufmann Kurt Zimmermann in Zeitz, ist zur Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters, zur

Erhebung von Einwendungen ieh das g

Schlußverzeichnis und zur Anhörung der Gläubiger über die Erstattung der Auslagen und die Gewährung zlner Vergütung an die Mitglieder des Gläu⸗ bigerausschusses und den Konkursver⸗ walter der Schlußtermin auf den 26. September 1933, mittags 19 uhr, vor dem Amtsgericht hier⸗ selbst, Zimmer 8, bestimmt. Zeltz, den 9. August 1933. Das Amtsgericht.

Rraunschweig. 35455 Ueber das Vermögen des Kaufmanns Conrad Aust als Inhabers der Firma 6 Kohlenhandlung. Georg Weber, Braunschweig⸗Glies marode, ist am 17. August 1933, 16 Uhr, das Ver⸗ lleichs verfahren zur Abwendung des er,, eröffnet. Rechtsanwalt Ger⸗ hard Herdegen in Braunschweig ist zur Vertrauensperson ernannt. Termin zur Verhandlung über den Vergleichsvor⸗ schlag ist aüf den 6. September 1933, 10 schr vor dem Amtsgericht in Braun⸗ chweig, Wilhelmstraße 53, Zimmer r. 1 anberaumt. Geschäftsstelle 3 des Amtsgerichts Braunschweig. HRruchsal. . 35456 Ueber das Vermögen der Frau Anna Buchmüller, Manufakturwaren in Bruch⸗ sal, Durlacher Str. 82, wurde am 18. August 1933, nachmittags 5 Uhr, das Vergleichsverfahren zu J des Konkurses eröffnet,, Karl Friedri Zimmermann, beeid. Bücherrevisor und

kaufm. Sachverständiger in Bruchsal, wurde zur Vertrauensperson bestellt.

Termin zur Verhandlung über den Ver⸗ gleichsvorschlag wurde bestimmt auf Montag, den 18. September 1933, vor⸗ mittags 10 Uhr, vor das Amtsgericht Bruchsal, Zimmer 3. Der Antrag auf Eröffnung des Vergleichsvvmrfahrens nebst seinen Anlagen ist auf der Ge⸗ chäftsfstelle, Zimmer Nr. 15, zur Ein⸗ ö. der Beteiligten niedergelegt. Bruch⸗ al, den 18. August 1933. Amtsgericht.

PDrescdenm. 36457

Zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen des Kaufmanns Paul Alwin Krause, allein. Inhabers eines

Handelsgeschäfts mit Webwaren, ins⸗

ö toffen, unter der Firma Alwin Krause in Dresden⸗A., Wall⸗ kehr 12 und Nargaretenstraße 3 ohnung in Kötzschenbroda, Terrassen⸗ straße 7 wird heute, am 19. August 1933, vormittags g. 25 Uhr, das gericht⸗ liche Vergleichsverfahren eröffnet. Ver⸗ trauensperson: Syndikus Dr. A, Pleiß⸗ ner in Dresden⸗A., Wilsdruffer Str. 31. Vergleichstermin am 15. Septemver 1935, vormittags 9 Uhr. Die Unter⸗ lagen liegen auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten aus. Amtsgericht Dresden, 19. August 1933.

Augsburg. 35468 Das Amtsgericht Augsburg hat mit

sverfahren zur Abwendung des

. vom 17. August 1933 das Ver⸗ ei * urses über das Vermögen her Elile

Frisch, Alleininhaberin der Firma Ge⸗ schwister risch, vorm. Rampacher, Stickereigeschäft in Augsburg D 165, nach rechtskräftiger, Bestätigung des Ver⸗ gleichs . .

Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

Augs hing. 35459

Das Amtsgericht Augsburg hat mit Beschluß vom 17. August 1933 das Ver⸗ leichs erfahren zur Abwendung des Konkurses über das Vermögen des Buchbinders und Schreibwarengeschäfts⸗ inhabers Otto Wolf in Augsburg E 23 nach rechtskräftiger Bestätigung des Vergleichs aufgehoben.

Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

Halberstadt. Beschlus. 460

In dem Vergleichsverfahren über das Vermögen der Witwe le Lunte geb. Müller als der alleinigen Inhaberin der Firma Adolf Lunte in Halberstadt, Breikeweg Nr. 62, wird das Verfahren aufgehoben, da ein Vergleich geschlossen . an 16. Juni 193 bestätigt wor⸗

n ist.

Bistersteht, den 16. Juni 1933.

Das Amtsgericht.

Leipzig. ö 35461 Die am 1. Juni 1933 eröffneten Ver⸗ gleichsverfahren zwecks Abwendung des

Konkurses über das Vermögen der han⸗

delsgerichtlich eingetragenen Firmen: 1. „August Ischau“ offene Handelsgesell⸗ schaft in Leipzig 1, Frankfurter Straße 16118 ler ene , spersönlich haftende Gesellscha ter: Kaufleute Ehr⸗ hardt Zschau und Arthur Zschau, beide in Leipzig), 2. 7 Garagen⸗Gesell⸗ schaft. mit. befchränkter Haftung in irg Großgaragenbetrieb in Leip⸗ zi * , . Straße 16118 (Ge⸗ s äftsführer: Kaufmann Arthur Zschau in Leipzig), sind infolge der Bestätigung des im Vergleichstermin vom 15. August 1933 angenonmmenen Vergleichs dur Beschluß vom gleichen Tage aufgehoben worden.

Amtsgericht Leipzig, 17. August 1933.

Wegscheid. 35462 Das Amtsgericht Wegscheid hat vas

Vergleichsverfahren über das Vermogen

des Kaufmanns Ighann Gottinger in

Hauzenberg nach Vergleichsbestätigung

im Termin vom 14. August 1933 auf⸗

chrog gh aftestele des zimtsgericht. Heschäftsstelle des Amtsgeri

Wegscheid.

PDętmold. . 3856463

Ueber den landwirtschaftlichen Be⸗ trieb des Landwirts Karl Hagemeister in Haustenbeck Nr. 112, eingetragen im Grundbuch von Haustenbeck Bd. 8 Bl. 23 und Bd. 4 Bl. 2, wird am 16. n. 1933, 17 Uhr, das Entschul⸗ dungsverfahren ,, Die Lippische Landesbank, Staatl. Kreditanstalt, in Detmold ist als Entschuldungsstelle er⸗ nannt. Die Gläubiger des Betriebs⸗ inhabers werden aufgefordert, bis zum 20. September 1933 einschl, dem Gericht ihre Ansprüche in doppelter Ausferti⸗ gung anzumelden und die in ihren Händen befindlichen Schuldurkunden einzureichen.

Detmold, den 16. August 1933.

Das Amtsgericht. JI.

PDmitꝝ. Beschluß. 35464

Ueber das Vermögen des Hofbesitzers Fritz Köller sen. in Malliß ist das land⸗ wirtschaftliche Entschuldungsverfahren nach dem Gesetz vom 1. Juni 1933 er⸗ öffnet. Zur Entschuldungsstelle ist die Mecklenburgische Zentralgenossenschafts⸗ kasse e6mbH. in Rostock ernannt. Die Gläubiger haben ihre Ansprüche bis zum 24. August 1933 bei dem unter⸗ zeichneten Gericht anzumelden und die in ihren Händen befindlichen Schuld⸗ urkunden einzureichen.

Dömitz, den 3. August 1933. Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht.

PD mit ꝝx. Beschluß. 35465

Ueber den landwirtschaftlichen Betrieb des Hofbesitzers Georg Rosseburg in Woosmerhof auf der Erbpachtstufe Nr. 1 daselbst wird das Entschuldungs⸗ verfahren gemäß dem Gesetz vom 1. Juni 1933 zur Regelung der land⸗ wirtschaftlichen Schuldverhältnisse er⸗ öffnet. Zur Entschuldungsstelle wird die Meclenburgische Zentralgenossen⸗ schaftskasse e. G6 . m. b. H. in Rostock bestellt. Die Gläubiger werden aufge⸗ fordert, zur Vermeidung der in 8 11 Abs. 2 des Gesetzes bestimmten Rechts⸗ nachteile bis zum 9. September 1333 beim unterzeichneten Amtsgericht ihre Forderungen anzumelden und die in ihren Händen befindlichen Schuld⸗ urkunden einzureichen.

Dömitz, den 17. August 1933.

Mecklb.⸗Schwer. Amtsgericht.

¶CCCisen feld. Bekanntmachung.

Das Amtsgericht Geisenfeld hat, zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse: 1. der Landwirts⸗ eheleute Schmid, Emeran und Ka⸗ tharing, Hs. Nr. 19 in Hberlauter⸗ bach, 2. der Landwirtseheleute Höf⸗ linger, Sebastian und Therese, Hs. Nr. 18 in Vohburg, 3. der Landwirts⸗ eheleute Dexl, Josef und Anna. Hs. Nr. 52 in Zell wirtseheleute Neumeier, Josef Walburga, Hs. Nr. 14 in Hög, 5. des Landwirts Alfred Lanig, Ss. Nr. 21 in

b. G.. 4. der Land⸗ und

Rockolding, 6. der Landwir ier, ebastin eld einn belege Nr. I6 in Starkertshofen, 7. der 80 wirtseheleute Schweiger, Bernhard und Walburga Hs, Nr, 15 in dange brut. 8. der. Lan dir chelent ehe Jakob und. Walburga, Ss. Nr. ern Langenbruck, 9. der Bandmwin ls chesen Kappelmeier, Jakob und Ann 583 Nr. 47 in Niederlauterbach, 106. Ber Landwirtseheleute Stibich, Georg ua Katharina. Hs. Nr. 46 in Münchzt münster, 11. der Landwirtgehelente Sagl, Jakob und Maria, Hs. Nr. 24x in. Irsching, 12. der Landwirtsehelente Widmann, Martin und Therese, Hz Nr. 341 in Unterpindhart, 15. der Landwirtseheleute inter. Friedrich und Regina, Hs. Nr, 162 in Geisenfeld 14. der Landwirtsehelente Osterm len Vinzenz und Anna, Hs. Nr, 9 in Agel; berg, 15. der Landwirtseheleute Mar und Magdalena Fröschl, H6. Nr. 131 in in urg 16. der Landwirtseheleute Steib, Josef und Maxia, Hs. Nr. 3z3 in , . das Entschuldungsver— fahren vor dem Amtsgericht Geisenfeld eröffnet. Als Entschuldungsstelle wurde in all den voraufgeführten Fällen die 3 den g Gemeindebank, Girozentrale öffentliche Bantanstalt in München er— nannt. Die Gläubiger der , werden ni eg r, bis, spätesteng 1. Oktober 18333 ihre Ansprüche bel der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Geisen— feld anzumelden und gleichzeitig die in ihren Canet befindlichen Schuldur⸗ künden mitvorzulegen. Am 17. August 1933. Geschäftsstelle des Amtsgerichts Geisenfeld.

Hilchenbach. 3546 In dem , ,, , . den Wilhelm Dreute in Ferndorf. Wittgen⸗ steiner Straße 28, wird auf den Ankrag des Betriebsinhabers Wilhelm Dreute in Ferndorf das landwirtschaftliche Ent- 6 ,, n,, eröffnet. Zur Ent⸗ chuldungsstelle wird die Ländliche Cen= tralkasse e. G. m, b. H. in Münster i. W. ernannt. Die Gläubiger werden auf efordert, ihre Ansprüche binnen zwei onaten anzumelden. Das Amtsgericht Hilchenbach. Marlet Oberdorf. 47686468 Das Amtsgericht Markt⸗Oberdorf hat mit Beschluß vom 4. bzw. 17. 8. 193 über die landwirtschaftlichen Betriebe der Landwirtseheleute J. 9 und Therese Dopfer in Wald, *. r. B. 2. Benedikt und Sofie Geiger in Hattenhofen, Hs. Nr. 65. Gde, Geisen—⸗ ried, das Entf uldungsverfahren er— öffnet und die Bayerische Staatsbank München als Entschuldungsstelle er nannt. Die Gläubiger werden hiermit w . bis zum 19. September 1933 ihre Ansprüche unter Vorlage der in ihren ne befindlichen Schuld⸗ urkunden hieramts anzumelden. Markt⸗Oberdorf, den 19 Aug. 1933. Geschäftsstelle des Amtsgerichts.

Neumarkt, Rott. 35169 Das Amtsgericht Neumarkt a. d. Rott hat mit Beschlüssen vom 9. bzw. 19. 8. 1933 über die land⸗ wirtschaftlichen Betriebe: a) der Güt= lerseheleute Johann und Anna Schmittner in Wiesbach. b) der Bau— erseheleute Aloiz und Theres Peter⸗ maler in Grünberg. Gde. Niederberg kirchen, auf deren Antrag das Entschul⸗ dungsverfahren eröffnet. Als Entschul⸗ dungsstellen wurden ernannt: zu a die Bezirkssparkasse Mühldorf Neumarkt a. Rott, zu b) die Baverische Landes⸗ kulturrentenanstalt München. Die ie, weiligen Gläubiger werden hiermit aufgefordert, bis 19. September 1933 ihre Ansprüche beim Amtsgericht Neumarkt g. Rott anzumelden und die in ihren Händen befindlichen Schuld— urkunden einzureichen. . z Neumarkt g. R., den 19. August 1933. Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neumarkt a. R.

8. Perschiedenes.

36471 .

Am 1. September 1933 erscheint zum Besonderen Tarifheft (Deft EB) der Rin⸗ telnStadthagener Eisenbahn der Nach

tre 15. . ; ähere Auskunft erteilen die Dienst⸗ stellen. Berlin, den 18. August 1933. Ninteln⸗Stadthagener Eisenbahn⸗Gesellschaft.

35472 . . September 1933 erscheint zum Besonderen Tarifheft (Seft B) der Hr io rer Wald ⸗Eisenbahn der Nach⸗ tra . eie Auskunft erteilen die Dienst⸗ tellen. . . Berlin, den 18. Auaust 1933. Teutoburger Wald⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft.

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Dentscher Reichs anzeiger

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Staatsanzeiger.

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einer drei

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Nr. 196. Reichs bankgirotonto. em 3

Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich.

Zweites Gesetz über Aenderung des Schankgefäßgesetzes. 14. August 1933.

Anordnung auf Grund der Verordnung gegen Mißbrauch wirt⸗ schaftlicher Machtstellungen vom 3. November 1923.

Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 16. Juni 1933 zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt. Vom 19. August 1933.

Verordnung über die vorläufige Anwendung einer deutsch⸗ tschechoslowakischen Vereinbarung. Vom 21. August 1933.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe der Nummer 33 des Reichsgesetzblatts, Teil II. z

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachungen des Geheimen Staatspolizeiamts zu Berlin sowie der Regierungspäsidenten in Düsseldorf, Köln und Köslin, betreffend die Einziehung von Vermögenswerten zu⸗ gunsten des Landes Preußen. ;

Vom

Amtliches.

Deutsches Reich. en 3 we ines G e ferne. über Aenderung des Schankgefäßgesetzes. Vom 14. August 1933.

(Veröffentlicht im RGBl. 1933, Teil 1 Seite 582)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel.

Das Gesetz, betreffend die Bezeichnung des Raumgehalts der Schankgefäße, vom 20. Juli 1881 (RGBl. S. 24 in der Fassung des Gesetzes wegen Aenderung des Schankgefäßgesetzes vom 24. Juli 1969 (RGBl. S. Sol) wird wie folgt geändert:

1. In 5 1 Abs. 1 ist hinter dem Wort „Most“ einzuschalten:

weinhaltigen oder weinähnlichen Getränken, Spiri⸗ tuosen“ . 2. 5 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Der Strich und die Bezeichnung müssen durch Schnitt, Schliff, Aetzung, Brand oder Einblasen äußerlich und in leicht erkennbarer Weise angebracht sein. . ö

3. Dem 51 werden folgende Absätze 4 und 5 hinzugefügt: „Für Flaschenkannen gelten die vorstehenden Bestim⸗ mungen mit der Maßgabe, daß die Bezeichnung des Soll⸗ inhalts auch anzubringen ist, wenn dieser ein Liter oder ein halbes Liter beträgt, und daß Flaschenkannen nur zu⸗ gelasfen sind mit einem Sollinhalt von 0,5 1, 1 1. 151, 21, 31 und 5 J. Zur Bezeichnung des Sollinhalts von Teilen des Liters dürfen nur Dezimalbrüche verwandt werden. Der Zahlenangabe ist die abgekürzte Bezeichnung „“ zuzusetzen (3. B. 21, 1,5 1, 9,5 Y. ür Schankgefäße für Spixituosen gelten die Bestim⸗ . von Abf. 1 —3 mit der Maßgabe, daß Schgnkgefäße für Spixituosen nur zugelassen sind mit einem Sollinhalt von 2, 2,5, 4, 5 und 10 Zentilitern. Der Zahlenagabe ist die abgekürzte Bezeichnung „el“ zuzusetzen (. B. 2 el, 25 ch. Bei Gläsern mit einem Sollinhalt von 10 el, 5 el und 4 el kann auch ein Füllstrich zur Bezeichnung des halben Sollinhalts gugcbrach: werden. Bei dem die Hälfte des Sollinhalts begrenzenden Füllstrich braucht die, Be⸗ zeichnung des Sollinhalts nicht angebracht zu werden 4. Im 8 8 ist zwischen Abs. 1 und 2 folgender neue Absatz einzu fügen: . ö

„Bei Flaschenkannen mit Brustwölbung ist der Füll⸗ strich auf der Brust unmittelbar unterhalb des unteren Ansatzes der Halswulst oder in einem Abstand bis zu

3 Zentimeter von diesem anzubringen. Bei Flaschenkannen

in Kegelform ist der Füllstrich unmittelbar über dem oberen Rand der Rille für das Oberband oder in einem Abstand 5. 58 3 erhält folgende Fassung: „Der durch den Füllstrich begrenzte Raumgehalt eines a) bei Gefäßen mit verengtem Halse. b) bei Flaschenkannen .. höchstens 1 /c, 10 Zentilitern und darüber. Fhöchstens 1/30, d) bei den Gefäßen mit einem Sollinhalt von geringer sein als der Sollinhalt. 6. Im 8 6 sind die Worte zu streichen: . Artikel ll. . Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Schankgefäße für Fiffer 3 Abs. ? sowie Ärtikel R Ziffer 6) treten am 1. April 1934 in Kraft.

bis zu 2 Zentimeter von diesem anzubringen.“ Schankgefäßes darf. . höchstens iso, c) bei anderen Gefäßen mit einem Sollinhalt von weniger als 10 Zentilitern. höchstens 120 sowie auf Schankgefäße von iseo Liter oder weniger.“ Spirituosen (aus Artikei 1 Ziffer 1: „Spirituosen“, Artikel ] Im übrigen tritt das Gesetz am 1. September 1935 in Kraft.

Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen Petitzeile l, 10 Mu, dreigespaltenen Einheitszeile 1,85 ät. Geschäftsstelle Berlin 8 W. 46, Wil helmstraße 32. Alle Druckaufträge sind auf einseitig beschriebenem Papier insbesondere ist darin auch anzugeben, wel druck (einmal , . ö. ir merk am Rande) hervorgehoben werden sollen. Befristete Anzeigen müssen 3 * ͤ

ĩ

Anzeigen nimmt an die on druckreif einzusenden, e Worte etwa durch Fett⸗ perrdruck (besonderer Ver⸗

age vor dem Einrückungstermin

Berlin, Mittwoch, den 23. August, abends.

ö

Artikel III.

1. Flaschenkannen, bei denen der Füllstrich nach den Bestim⸗ mungen des z 2 Ziffer a des Schankgefäßgesetzes in einem Abstand zwischen 2 und 6 Zentimeter von dem oberen Rande der Flaschenkannen auf dem Hals angebracht ist, können noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 1936 weiter verwandt werden.

Flaschenkannen, die sich bereits in Gebrauch befinden und bei denen die Grenze des Sollinhalts die nachträgliche An⸗ bringung des Füllstrichs nach den Bestimmungen des Ar⸗ tikels 1 Ziffer 3 Abs. 1 oder des Artikels 11 Ziffer 1 dieses Gesetzes nicht gestattet, sind spätestens bis zum Ablauf des 36. Juni 1934 aus dem Verkehr zu ziehen.

Schankgefäße für Spirituosen, deren Sollinhalt die nach— trägliche Anbringung von Füllstrich und Inhaltsbezeich⸗

nung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht gestattet, können noch bis zum 1. April 1935 weiter verwendet werden, sofern der Sollinhalt der randvoll gefüllten Gläser 2, 2,5, 4, 5 oder 10 Zentiliter beträgt.

Berchtesgaden, den 14. August 1933. Der Reichskanzler. Adolf Hitler.

Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Schmitt.

Begründung:

Der vorliegende Gesetzentwurf ist veranlaßt durch die Not⸗ wendigkeit, die Behandlung der

1 ? 2 aschenkannen 2 8 s zue klären, und durch die Einbeziehung der Schan . N . er ed te. äßgesetz. ö

A Flaschenkannen.

Die Gast⸗ und Schankwirtschaften verwenden für den Ver⸗ kauf von Bier über die Straße vielfach Bierkannen mit Draht⸗ bügelverschluß, die nicht mit einem Füllstrich und der Bezeich⸗ nung des Sollinhalts versehen sind. Dieser Tatbestand hat in den letzten Jahren zu ern f e, gegen Gastwirte wegen Verstoßes gegen 5 6 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1968 (Reichsgesetzbl. S. 349) geführt.

Die Behörden stellten sin guf den Standpunkt, daß diese Gefäße als Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten zu betrachten . und demgemäß nach 5 6 a. a. D. geeicht sein müßten. Diese Auffassung ist nicht zutreffend. In Frage kommt die Behandlung dieser Gefäße nach dem Schankgefäßgesetz.

Nach Inkrafttreten des ber e betreffend die Bezeichnung des Raumgehaltes der Schankgefäße, vom 20. Juli 1881 (Reichs⸗ esetzbl. S. 249) waren zunächst Zweifel entstanden, ob Bier⸗ annen mit K als Schankgefäße im Sinne des § 1 a. a. O. oder als festverschlossene Fache, und Krüge im Sinne des 5 6 4. 4. O. zu betrachten seien. Es hat sich dann aber die Auffassung durchgesetzt, daß als festverschlossen ein Gefäß nur elten kann, wenn der Verschluß nicht ohne weiteres mit der er. sondern nur mit if eines Werkzeuges geöffnet werden kann. Ob das Gefäß selbst als Flasche, Krug, Glas, Kannne anzusprechen ist, ist ohne Belang, da 5 1 4. a. G. ganz allgemein die Schankgefäße erfaßt, und die in der Klammer angeführten Gefäße nur Beispiele anführen, wie durch das „usw.“ zum Aus⸗ druck gebracht wird. Trotz dieser Klarstellung ist die Anwendung 3 . des Schankgefäßgesetzes auf diese Gefäße unter⸗

eben.

Auf Grund der neuerlichen Beanstandungen hat die Reichs⸗ regierung im Benehmen mit den Landesregierungen n n daß als Schankgefäße im Sinne des 5 1 des Schankgefäßgesetzes alle Gefäße zu betrachten sind, die unmittelbar vor der Verab⸗ folgung eines Getränkes in einer Gast- oder en,, efüllt werden, wobei es gleichgültig ist, ob das Getränk im n selbst oder außerhalb des Lokals genossen wird. Die so verwandten fraglichen Bierkannen sind als Schankgefäße zu behandeln. 22 4 ö z ö

Die beteiligten Fachkreise haben im Anschluß an diese Klä⸗ rung darauf hingewiesen, daß die Bestimmungen des Schank⸗ n. fur diese Kannen, die bei Erlaß des Gesetzes noch nicht bekannt waren, nicht passen, und haben eine Ergänzung des ch n pefagesetzes im Sinne des vorliegenden Entwurfs be⸗

antra ; . Hi fraglichen Gefäße müssen im Gesetz eindeutig bezeichnet Die jetzt üblichen verschiedenartigen Bezeichnungen

werden. (Flaschen, Krüge oder Kannen) . weder , . noch im handelsüblichen Sinne für diese Gefäße anwendbar. Diese

ö. vielmehr eine Zwischenstufe zwischen Flaschen und Kannen ar und sind daher zweckmäßig als Flaschenkannen zu

bezeichnen.

ß. Schankgefäße für Spirituosen.

In Verfolg der von der Reichsregierung eingeleiteten Preis⸗ senkungsaktion waren auch die Preise für Spirituosen herabgesetzt worden. Um diese Preissenkung dem Verbraucher zugute kommen zu . hatte der Herr Reichskommissar für Preisüberwachung mit Rundschreiben vom 26. Mai 1833 angeordnet, daß in den Gaststätten der Ausschankpreis von Spixituosen unter Angabe der i . durch Anschlag oder auf der Speisenkarte oder auf der Getränkekarte deutlich kenntlich gemacht werden sollte. Außer⸗ dem sollten vom 1. April 1934 ab beim Ausschank von Spiri⸗ tuofen in Gaststätten möglichst nur noch Gläser verwendet werden, deren Inhalt 110, 120, 1las, 130, 1sao oder 166 Liter entspricht. Diese Anordnung ist burch den Herrn Reichskommissar durch Rundschreiben vom 12. April 1933 Nr. 122 inzwischen dahin

Postscheckkonto: Berlin 41821.

.

bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. h 1933

ende worden, daß das n/ag Literglas nicht mehr zugelassen sein oll. . war maßgebend, daß das 1sao Litermaß nicht in das Dezimalsystem hineinpaßt, welches in Deutschland die Grundlage des gesamten Maß⸗ und Gewichtssystems bildet. urch die vorgenannte Verordnung ist für diese Gläser eine Entwicklung eingeleitet worden, die sich im Rahmen der Be⸗ strebungen der Reichsregierung bewegt, im Wirtschaftsverkehr wieder zu klaren, eindeutigen und übersichtlichen Verhältnissen zu kommen. Durch die Beschränkung der ah der Maßgrößen für . wird dem Verbraucher die Beurtei⸗ lung erleichtert, was er für sein Geld bekommt. Die Fabrikation der Gläser wird durch die Beschränkung der Zahl der Größen er⸗ leichtert und die Lagerhaltung verbilligt, während andererseits bei voller . der Gestaltung der Gläser hinsichtlich Form, Aus⸗ , ualität usw. der Wirtschaft ausreichender Spielraum verbleibt. Der im ersten gh des vorigen Absatzes angeführte Gesichts⸗ 3. war auch . nur für die Wahl der ? ,, Die eichsregierung verfolgt das Ziel, für alle Schankgefäße Bezeich⸗ nungen zu wählen, die einmal den Bestimmungen der Maß⸗ und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 349) ,. das andere Mal dem Publikum leicht verständ⸗ ich sind. Die Einführung bisher nicht üblicher Bezeichnungen ist an ich nichts Außergewöhnliches. Der Ausschuß . Einheiten und ormelgrößen be 23. sich seit Jahren auf wissenschaftlicher Grund⸗ age mit der Einführung einheitlicher Bezeichnungen und hat viele Bezeichnungen geschäffen bzw, vereinheitlicht, die sich schnell und . Schwierigkeiten eingebürgert haben (z. B. Kilowatt, Kilovoltampere, Amperestunde usw.). Die e

art 10 usw. Liter ist zwar dem Gastwirt gebräu art i . t iwgr dem lte n ge 6

eee e eee. ee e.

eichnungs⸗

Be den Verbraucher im ,. 3 n iss oder Me, zu isun ist nicht fo klar und verständlich für den

zerbraucher als das e, . 4 zu 2 oder 5 zu 2.5. Es wird niemandem einfallen, bei Längenmaßen von 160 oder 1/2 Meter zu sprechen. Hier ist von jeher die nach dem Dezimalsystem allein richtige und vor allem allgemein verständliche Bezeichnung 2 em oder 5 em üblich.

Es wird daher vorgeschlagen, . Schankgefäße von weniger als einem halben Liter grundsätzlich die Bezeichnung Zentiliter

(el) zu wählen. Zu Rryrtike! 1 giffer 1:

Da die Gläser für den Ausschank von Branntwein bisher vom Schankgefäßgesetz nicht erfaßt waren, muß im 5 1 Abs. 1 a. a. O. das Wort „Spirituosen“ eingeschaltet werden. Bei dieser Ge⸗ legenheit 1j z 1 gleichzeitig durch Aufnahme der „weinhaltigen und weinähnlichen Getränke“ zu ergänzen. Diese Getränke haben 18 in Deutschland . 324 bürgert und machen dem deutschen

ein⸗ und Obstwein starke Konkurrenz. Die zur Zeit bestehende unterschiedliche Behandlung der Schankgefäße für Wein bzw. Kräuterwein ufw. muß beseitigt werden.

Zu Artikel lHUZiffer ?:

laschenkannen werden zum großen Teil maschinell her⸗ gestellt. Das Anbringen von Füllstrich und Inhaltsangabe kann gleichzeitig mit der Herstellung durch Einblasen erfolgen. Bei der Präzision der Flaschenblas⸗Maschinen ist die Sicherheit für ausreichende Genauigkeit gegeben. Das Einblasen ist technisch nicht das gleiche wie Brand und ist daher im Gesetz besonders aufzuführen.

Zu Artikel 13iffer 3 Abs. 1:

Bei Erlaß des Schankgefäßgesetzes waren O, 5⸗Liter⸗Gläser die gebräuchlichsten. Von den 1-Liter⸗Gläsern waren sie leicht u unterscheiden. Man hat daher damals auf die Forderung der zezeichnung des Sollinhalts bei diesen beiden Maßgrößen ver⸗ zichtet. Die damaligen Ueberlegungen treffen heute nicht mehr u. Von der N ist in der Praxis nur wenig Ge⸗ rauch 1 worden. Es erscheint nicht zweckmäßig, bei Flaschenkannen auf die Bezeichnung bei diesen beiden Maßgrößen zu verzichten.

Gebräuchlich sind Flaschenkannen von (O.5, 1, 1,B5, 2, 3 und 5 Liter Sgllinhalt. Für die Zulassung weiterer Maßgrößen liegt kein Bedürfnis vor.

Es ist im Maß⸗ und Gewichtswesen allgemein üblich, den Sollinhalt nach Dezimglbrüchen zu bezeichnen und der Zahlen⸗ angabe die abgekürzte Bezeichnung „“ zuzusetzen. Diese Art der Bezeichnung soll auch bei den S . angewendet werden.

Zu Artikel l13iffer 3 Abs. 2:

Nach den allgemeinen Ausführungen unter 8 ist dem 5 1 ein neuer Absagtz hinzuzufügen, der die Vorschrift enthält, daß für Schankgefäße für Spirituosen nur Sollinhalte von 2, 2,5, 4, 5. und 19 Zentiliter zugelassen sind, und daß der Zahlenangabe die abgekürzte Bezeichnung el zuzufetzen ist. Branntweinaus⸗ schankgläser werden vielfach als , . verwendet, d. h. die i sind mit einem Teilstrich bzw. Teilring versehen, der die Hälfte des Sollinhalts begrenzt. Diese vielfach übliche Hälftelung soll auch weiterhin gestattet sein. Bei ⸗dem die Hälfte des Soll⸗ inhalts begrenzenden Füllstrich erscheint die Bezeichnung des Sollinhalts überflüssig.

Nach § 2 Abs. 1 Ziffer Ne des Schankgefäßgesetzes muß der Abstand des Füllstrichs von dem oberen Rand der Schankgefäße bei anderen Gefäßen (als Gefäßen mit verengtem Halse und als en , für Bier) zwischen 1 und 3 Zentimeter betragen. An dieser Forderung muß auch grundsätzlich für die Branntwein ie festgehalten werden. Bisher vielfach übliche randvoll zu üllende Gläser sollen in Zukunft nicht mehr verwendet werden. Ihre Beibehaltung liegt weder im Interesse des Gastwirts noch im Interesse der Verbraucher.