1933 / 199 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Aug 1933 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 199 vom 26. August 1933. S. 2.

Die künftige Ehefrau muß sich verpflichten, eine Tätigkekrt als Arbeitnehmerin so lange nicht'wieder aufzunehmen, als der künftige Ehemann Einkünfte im Sinn des Einkommensteuer⸗ gesetzes von mehr als 125 Reichsmark monatlich bezieht and das Ehestandsdarlehen nicht restlos getilgt ist; Jeder der beiden Ehegatten muß die deu t sche Reichsangehörigkeit besitzen. Saarländer sind Reichsangehörige; . .

Jeder Ehegatte muß im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein; . .

Es darf nach der politischen Einstellung keines der beiden Ehegatten anzunehmen sein, 8 er sich nicht jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staat einsetzt; .

; i ei keiner der beiden Ehegatten nichtarischer Abstammung sein. Der Begriff der michtarischen Abstammung“ bestimmt sich nach den Vorschriften des 8 3 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamten⸗ tums vom 7. April 1933 (Reichsgesetzbl. 1 S. 175) und der dazu erlassenen Durchführungsverordnung vom 11. April 1933 Reichsgesetzbl. JI S. 195); .

Es darf keiner der beiden Ehegatten an vererblichen geistigen oder körperlichen Gebrechen lei⸗ den, die seine Verheiratung nicht als im Interesse der Volksgemeinschaft liegend erscheinen lassen;

Es darf nach dem Vorleben oder dem Leumund keines der beiden Ehegatten anzunehmen sein, daß die Ehegatten ihrer Verpflichtung zur Rückzahlung des Dar⸗ lehens nicht nachkommen werden;

Es darf keinerlei Absicht der Antragsteller bestehen, nach der Eheschließung ihren Wohnsitz in das Aus⸗ land zu verlegen. Das Saargebiet und Danzig gelten nicht als ausländischer Wohnsitz in diesem Sinn. Die Absicht der Verlegung des Wohnsitzes in das Saar⸗ gebiet oder nach Danzig steht infolgedessen der Gewäh⸗ rung des Darlehens nicht entgegen.

Es müssen alle zehn Voraussetzungen gegeben sein, wenn der Antrag auf Gewährung eines Ehestandsdarlehens Aussicht auf Erfolg haben soll. Ist eine der zehn Voraus⸗ setzungen nicht gegeben, so ist die Einbringung eines An⸗ trags zwecklos, so z. B. in den folgenden Fällen:

a) wenn die Ehe bereits vor dem 3. Juni 1933 geschlossen ist, oder p) wenn die künftige Ehefrau nicht in der Zeit vom 1. Juni

1931 bis 31. Mai 1933 mindestens sechs Monate lang

im Inland in einem Arbeitnehmerverhältnis gestanden

hat, oder z

c) wenn ein standesamtliches Aufgebot noch nicht vorliegt, oder

d) wenn die künftige Ehefrau ihre Tätigkeit als Arbeit⸗ nehmerin noch nicht aufgegeben hat und sich auch nicht verpflichtet, diese aufzugeben und eine Tätigkeit als

Arbeitnehmerin nicht wieder aufzunehmen.

III. Wo und wie ist der Antrag auf Gewährung eines Ehestandsdarlehens zu stellen?

Der Antrag ist bei derjenigen Gemeindebehörde zu stellen, in deren Bezirk der künftige Shemann zur Zeit der Antrag⸗ stellung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Entgegennahme des Antrags ist diejenige Dienststelle zuständig, die die Gemeindebehörde als solche bekannt⸗ gegeben hat.

Der Antrag muß schriftlich gestellt werden. Dazu muß der vom Reichsfinanzministerium vorgeschriebene Vordruck verwendet werden. Solche Vordrucke werden von den Standesämtern an Interessenten unentgeltlich ab⸗ gegeben. Dem Antrag müssen beigefügt werden:

J. die vorgeschriebene Arbeitgeberbescheinigung. Auch diese muß auf einem Vordruck erfolgen, der durch das Standesamt unentgeltlich abgegeben wird;

je ein Zeugnis eines beamteten Arztes darüber, daß die künftige Ehefrau und der künftige Ehemann mit keinerlei vererblichem geistigen oder körperlichen Ge⸗ brechen behaftet sind.

Hat der künftige Ehemann zur Zeit der Antrag⸗ stellung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saargebiet oder in Danzig, die künftige Ehe frau dagegen im Inland, so ist der Antrag bei der Gemeinde zu stellen, in deren Bezirk die künftige Ehefrau zur Zeit der Antragstellung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent⸗ halt hat.

Haben beide künftige Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saargebiet oder in Danzig, so kann ein Ehestandsdarlehen nicht gewährt werden.

IV. Wer entscheidet über den Antrag, und wie wird die Entscheidung den Antragstellern bekanntgegeben?

Der Antrag wird zunächst von der Gemeindebehörde ge⸗ prüft. Die Prufung muß sich darauf erstrecken, ob die oben im Abschnitt II unter Ziffern 1 bis 10 bezeichneten Voraus⸗ setzungen gegeben sind. Wenn eine dieser zehn Voraus⸗ setzungen fehlt, so lehnt die Gemeindebehörde den Antrag ab. Die Ablehnung muß ohne Angabe des Grundes dem künftigen Ehemann schriftlich mitgeteilt werden. Ein Rechtsmittel ist gegen den ablehnenden Bescheid der Gemeinde nicht gegeben.

Ergibt die Prüfung der Gemeindebehörde, daß die Ge⸗ währung eines Darlehens befürwortet werden kann, so gibt sie den Antrag mit einer gutachtlichen Aeußerung über die Höhe des zu gewährenden Darlehens an das Fi nanz⸗ amt weiter, das für denjenigen Ort zuständig ist, den die Antragsteller in ihrem Antrag als ihren künftigen Ehewohn⸗ sitz bezeichnet haben. Die endgültige Entscheidung über die Gewährung des Darlehens trifft das bezeichnete Finanzamt. Dieses teilt seine Entscheidung den Antragstellern zu Händen des künftigen Ehemannes durch Verwendung eines vor⸗ gedruckten Bescheides schriftlich mit. Haben die Antragsteller in ihrem Antrag angegeben, daß sie in Gütertrennung leben wollen (was eine Seltenheit sein wird), so erhält jeder der künftigen Ehegatten einen schriftlichen Bescheid.

V. Wie und wann wirddas Darlehen gegeben?

Die Hingabe des Darlehens erfolgt in Form von Be⸗ darfsdeckungsschei nen. Diese berechtigen zum Er⸗ werb von Möbeln und Hausgerät in Verkaufsstellen, die zur Entgegennahme von Bedarfsdeckungsscheinen zugelassen sind. Die Aushändigung der Bedarfsdeckungsscheine erfolgt durch dasjenige Finanzamt, das den Bescheid über die Gewäh⸗ rung des Ehestandsdarlehens erteilt hat.

Die Aushändigung der Bedarfsdeckungsscheine erfolgt, sobald die Ehe geschlossen ist, an den Ehemann. Voraussetzung für die Aushändigung ist, daß der junge Ehe⸗ mann dem Finanzamt vorlegt:

1. den ihm erteilten Ref eid über die Gewäh⸗ rung des Ehestandsdarlehens;

2. eine standesamtliche Bescheinigungüber dieer⸗ folgte Eheschließung. Eine solche wird dem jungen Ehemann auf Verlangen durch das Standesamt , erteilt;

in dem Fall, daß die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der

Einbringung des Antrags ihre Tätigkeit als Arbeit⸗

nehmerin noch nicht aufgegeben hatte, eine Bescheini⸗

gung ihres letzten Arbeitgebers darüber, daß sie ihre Tätigkeit als Arbeitnehmerin inzwischen auf⸗ gegeben hat.

Im Fall der Gütertrennung istjed em der beiden Ehegatten ein Bescheid über die Gewährung des Ehestands⸗ darlehens erteilt worden. In diesem Fall ist für die Aus⸗ händigung des Ehestandsdarlehens nicht nur der dem Ehe⸗ mann, sondern auch der der Ehe frau erteilte Bescheid vorzulegen.

Ueber den Empfang der Bedarfsdeckungsscheine hat der Empfänger der Bedarfsdeckungsscheine auf dem Vordruck, der dem Bescheid über die Gewährung des Ehestandsdar⸗ lehens zu dem Zweck beigegeben ist, zu quittieren.

VI. Wie sind die Bedarfsdeckungsscheine zu verwenden?

Die Bedarfsdeckungsscheine werden in Stücken zu 100 Reichsmark und zu 10 Reichsmark ausgegeben.“

Bedarfsdeckungsscheine sind nur gültig, wenn sie den Dienststempelabdruck des Ausgabefinanzamts tragen. Sie sind nicht übertragbar. Für verlorengegangene Bedarfsdeckungs⸗ scheine wird keinerlei Ersatz gewährt.

Was macht der 1 der Bedarfsdeckungsscheine mit diesen? Er begibt sich mit seiner jungen Ehegattin auf den Weg, um Möbel und Hausgerät, deren sie zur Ausstattung ihres Heims bedürfen, zu kaufen. Der Einkauf darf nur bei solchen Handwerkern und nur in solchen sonstigen Geschäften erfolgen, die als Verkaufsstellen ausdrücklich zugelassen sind. Als zugelassen dürfen nur solche Verkaufsstellen betrachtet werden, die durch entsprechende Aushänge oder Anschläge als zugelassene Verkaufsstellen gekennzeichnet sind. Die Kennzeich— nung muß lauten: „Hier werden Bedarfsdeckungsscheine der Ehestandsdarlehen angenommen“ und mit dem Stempel der Gemeindebehörde, die die Zulassung ausgesprochen hat, und der Unterschrift des Ausfertigungsbeamten versehen sein.

Als Verkaufsstellen zugelassen werden in erster Linie Be⸗ triebe des Handwerks und des mittelständischen Einzelhandels und unter diesen wieder solche, deren Inhaber die Gewähr dafür bieten, daß sie sich jederzeit rückhaltlos für den nationalsozialistischen Staateinsetzen.

Mit Bedarfsdeckungsscheinen dürfen nur Deutsche Erzeugnisse gekauft werden. Die Verkaufsstellen müssen vor ihrer Zulassung bei der Gemeindebehörde die schrift⸗ liche Erklärung abgeben, daß sie gegen Bedarfs⸗ deckungsscheine nur Deutsche Erzeugnisse verkaufen werden.

Unter „Hausgerät“ sind Gegenstände zu verstehen, die außer Kleidung und Wäsche zur Einrichtung eines Heims erforderlich sind, so zum Beispiel: Gardinen, Vorhänge, Möbelstoffe, Tischdecken (soweit sie nicht unter Tischwäsche fallen,, Matratzen, Betten (Bettdecken und Kopfkissen mit Federfüllung), Stepp⸗ und Schlafdecken, Musikinstrumente für Hausmusik, Teppiche, Küchengeräte, Geschirr, Gläser, Bestecke, Beleuchtungskörper, Kochherde, Oefen, Badeeinrichtungen, Waschfässer, Nähmaschinen, Bilder, Stand⸗ und Wanduhren, Gartengeräte, elektrische Apparate und Rundfunkgerät.

Bevor die Bedarfsdeckungsscheine in Zahlung gegeben werden, sind sie an der auf der Rückseite dafür vorgesehenen Stelle vom Darlehnsempfänger mit Namenszeichnung und der Angabe seines Wohnorts und seiner Wohnung mit Tinte oder Tintenstift zu versehen. Dann nimmt sie der Verkäufer der Gegenstände, die das junge Ehepaar gekauft hat, in Zahlung.

Der Verkäufer legt die in Zahlung genommenen Be⸗ darfsdeckungsscheine dem Finanzamt vor. Durch dieses erfolgt die sofortige Bareinlösung.

Eine Bareinlösung der Bedarfsdeckungsscheine durch die Verkaufsstelle ist verboten. Es ist also nicht etwa zulässig, daß der Inhaber einer zugelassenen Verkaussstelle jungen Eheleuten Bedarfsdeckungsscheine gegen bares Geld umtauscht und diese jungen Eheleute sich für dieses Geld andere Gegenstände als Möbel und Hausgerät kaufen. Es ist nur zulässig, daß die Verkaufsstelle Reichs⸗ pfennigbeträge bis zu einer Reichsmark bar herauszahlt, wenn der Preis der gekauften Waren den vollen Wert des Bedarfsdeckungsscheins nicht erreicht.

VII. Wie erfolgt die Rückzahlung des Ehe⸗ standsdarlehens?

Das Darlehen ist un verzinslich. Die Rückzahlung hat in monatlichen Teilbeträgen von je 1 vom Hundert des ursprünglichen Darlehens⸗ betrags zu erfolgen. Beispiel: Ein junges Ehepaar erhält ein Ehestandsdarlehen von 600 Reichsmark. In diesem Fall sind monatlich 6 Reichsmark zurückzuzahlen.

Der monatliche Tilgungsbetrag ist am Zehnten eines jeden Monats fällig. Die Rückzahlungspflicht beginnt mit dem ersten Monatszehnten des Kalendervierteljahrs, das auf die Auszahlung des Ehestandsdarlehens folgt.

Die Rückzahlung hat an dasjenige Finanzamt zu erfol⸗ gen, das den Bescheid über die Gewährung des Ehestands⸗ darlehens erteilt hat. Aendern die Ehegatten vor der voll⸗ ständigen Tilgung des Darlehens ihre Wohnung, so haben sie dies dem Finanzamt unter Angabe der neuen Wohnung mitzuteilen. Sind infolge der Wohnungsänderung die Til⸗ gungsraten an ein anderes Finanzamt zu zahlen, so wird das dem Darlehensnehmer besonders mitgeteilt.

Das Finanzamt kann, wenn der Darlehensnehmer dem Arbeitnehmerstand angehört, die Tilgung des Darlehens in der Weise verlangen, daß der ait r he. die monatlichen Tilgungsbeträge bei der Lohn⸗ oder Gehaltszahlung einbehalt und für den Darlehensnehmer an das Finanzamt abführt.

Für die Rückzahlung des Darlehens haften beide Ehe⸗ gatten als Gesamtschuldner. Was heißt das? Erst wendet sich das Finanzamt an den Ehe mann. Ist dieser zahlungsunfähig, dann an die Ehe frau, insbesondere im Fall der Gütertrennung. Und wenn nun beide nicht zah⸗

ungsfähig sind: weder der Ehemann noch die Ehefrau? Dann

finden auf die Erhebung und Beitreibung der Tilgungsbeträge die Vorschriften der Reichsabgabenordnung Anwendung. Diesen Vorschriften der Reichsabgabenordnung gemäß kann die Rückzahlung von Teilbeträgen für die Dauer der begrün— deten Zahlungsunfähigkeit ge st un det werden. Die Stun— dung wird in der Regel zins bos erfolgen. Eine begründete Zahlungsunfähigkeit wird beispielsweise in der Regel dann anzunehmen sein, wenn der Ehemann arbeitslos ge— worden ist und die einzigen Einkünfte des Ehepaares in Ar— beitslosenunterstützung bestehen. Ist der Ehemann nicht in einem fremden Betrieb als Arbeitnehmer tätig, sondern selb⸗ ständiger Handwerker, Gewerbetreibender o. dgl., so wird eine begründete Zahlungsun fähigkeit in der Regel dann anzunehmen sein, wenn die Gesamteinkünfte des Ehepaares pro Kopf des Hausstandes dreißig Reichsmark monatlich nicht übersteigen.

Im Fall des Todes des Ehemannes ist für die Tilgung des Darlehensrestes die Ehefrau haftbar. Diese kann jedoch im Fall der Zahlungsunfähigkeit für den Dar— k Stundung und unter Umständen Erlaß er⸗ angen.

Im Fall der cEhescheid ung hält sich das Finanzamt zunächst an den geschiede nen Mann und im Fall der Zah— lungsunfähigkeit des geschiedenen Mannes an die geschiedene Frau. Im Fall der Zahlungsun fähigkeit auch der geschie⸗ denen Frau sind die Boraussetzungen für Stundung und unter Umständen für Erlaß gegeben.

VIII. Erlaß und Unterbrechung der Rück⸗ zahlung infolge der Geburt von Kindern.

Bei der Geburt jedes in der Ehe lebend geborenen Kindes werden 25 v. H. des ursprünglichen Darlehensbetrags erlassen. Beispiel: Ein junges Paar erhält am 15. August 1933 ein Ehestandsdarlehen im Betrag von 1000 Reichsmark. Die Rückzahlung beträgt monatlich 10 Reichsmark, erstmalig am 10. Oktober 1933. Am 1. Juli 1934 wird das erste Kind geboren. Zurückgezahlt sind 9 10 90 Reichsmark. Der ursprüngliche Darlehensbetrag ermäßigt sich um 25 v. H., also von 1000 Reichsmark auf 750 Reichsmark. Zurückgezahlt sind 990 Reichsmark. Der noch zu tilgende Darlehensrest be— trägt demnach 660 Reichsmark.

Beträgt zur Zeit der Geburt eines Kindes der noch zu tilgende Rest des Darlehens weniger als 25 v. H. des ur⸗ sprünglichen Darlehensbetrags, so wird der Restbetrag er⸗ lassen. Beispiel: Der im vorigen Beispiel bezeichneten Ehe ist am 20. April 1936 das zweite Kind beschieden. Der Dar⸗ lehensrest errechnet sich dann wie folgt:

Rest nach Geburt des ersten Kindes...

9

660 RM 250 RM

Weiter getilgt 2 X 10 Reichsmark .. 220 RM

Rest nach Geburt des zweiten Kindes. 190 RM Am 27. Juni 1937 wird das dritte Kind geboren. Der Dar⸗ lehensrest errechnet sich dann wie folgt:

Rest nach Geburt des zweiten Kindes... 190 RM

Weiter getilgt 14 10 Reichsmark .. 140 RM

Rest bei Geburt des dritten Kindes.... 50 RM

Dieser Rest von 50 Reichsmark wird infolge der Geburt des dritten Kindes erlassenm. Anläßlich der Geburt des dritten Kindes gibt es nicht mehr 250 Reichsmark, sondern nur 50 Reichsmark zu erlassen, weil der Rest nur noch soviel beträgt. Unser Ehepaar erhält also von den 1090 Reichsmark Ehestandsdarlehen infolge der Geburt von drei Kindern 559 Reichsmark erlassen und braucht nur 450 Reichsmark zurück⸗ zuzahlen.

Eine weitere Vergünstigung wird nach der Geburt eines jeden Kindes in der Weise gewährt, daß das Finanzamt auf Antrag des Ehepaares diesem gestatten kann, die Tilgung des Ehestandsdar lehens bis zu zwölf Mo⸗ naten zu unterbrechen. Würde das in dem oben behandelten Beispiel vorkommende Shepaar von dieser Ver⸗ günstigung Gebrauch machen, so würde sich das Bild wie folgt zu seinen Gunsten verändern:

15. August 1933 Empfang des Ehestands⸗

darlehens . K

k 1000 RM 1. Juli 1934 Geburt des erften Kindes..

250 RM ö XW Getilgt in Oktober 1933 bis Juni 1934. 90 RM

Rest nach Geburt des ersten Kindes, 660 RM Unterbrechung der Tilgung bis Juni 1935. 20. April 1935 Geburt des zweiten Kindes.

410 RM Getilgt in Juli 1935 bis April 19366... 100 RM

Rest nach Geburt des zweiten Kindes. 310 RM

Unterbrechung der Tilgung bis April 1937. RM

27. Juni 1937 Geburt des dritten Kindes. 250 RM

60 RM

Getilgt in Mai und Juni 1937... 20 RM

Rest nach Geburt des dritten Kindes... 40 RM

In diesem soeben dargestellten Fall sind von den 1000 Reichsmark Ehestandsdarlehen 750 Reichsmark erlassen wor⸗ den und in der Zeit von Oktober 1933 bis Juni 1937 nur 210 Reichsmark zu tilgen gewesen. Die restlichen 40 Reichs⸗ mark brauchen erst ab Juli 1938 getilgt zu werden.

Ueber die Geburt eines jeden Kindes während der Lauf⸗ zeit des Darlehens ist dem Finanzamt eine Bescheinigung des Standesamts vorzulegen. iese Bescheinigung wird vom Standesamt gebührenfrei erteilt.

Berlin, 5. Juli 1933. Der Reichs minister der Finanzen. Jf. VB.: Reinhardt.

Ergänzung der Erläuterungen zum Gesetz über Forderung der Eheschließungen.

Im Reichsgesetzblatt 1 S. 540 und 595 sind die Zweite und die Dritte Durchführungsverordnung über die Gewährung von Ehestandsdarlehen erschienen. urch diese beiden Durchführungsverordnungen wird der Kreis der Ehestandsdarlehensberechtigten erweitert. Es gilt nunmehr das folgende:

1. Die Cheschließung muß nicht erst nach dem 2. Juni 193 erfolgen, sondern sie kann bereits in der Zeit vom 1. Juni

1932 bis 2. Juni 1933 erfolgt sein;

Reichs. und Staats nzeiger Rr. 199 vom 26. August 1933. S. 3.

2. Der Zeitraum, in den das mindestens sechsmonatige Ar⸗ beitnehmerverhältnis, das eine der Voraussetzungen für die Gewährung des Ehestandsdarlehens ist, fällt, muß

nicht mehr die Zeit zwischen dem 1. Juni 1881 und

31. Mai 1933, sondern die Zeit zwischen dem 1. Juni

1928 und 31. Mai 1933 umfassen. Durch § 1 Buch⸗

tabe a der Dritten Durchführungsverordnung ist 82 der Einziehung kommunistischen Vermögens (Gesetzsamml. Nr. 39)

Zweiten Durchführungsverordnung überholt;

Die Gewährung des Ehestandsdarlehens ist, wenn das 2 9 ] Düsseldorf, Bankstr. 3/11, gehörende Maschinen usw., und

Arbeitnehmerverhältnis in der Beschäftigung im Haus⸗ lt oder Betrieb von Verwandten aufsteigen⸗ er Linie bestanden hat (6 1 Absatz 2 des Gesetzes zur

Förderung der Eheschließungen vom J. Juni 1933) unter

der Voraussetzung nicht mehr ausgeschlossen,

daß infolge der Aufgabe des Arbeitnehmerverhältnisses die Einstellung einer fremden Arbeitskraft vor der Hin⸗ gabe des Ehestandsdarlehens nachweislich erfolgt ist. In welcher Weise der Nachweis der Einstellung einer neuen

Arbeitskraft zu erbringen ist, steht im Einzelfall im Er⸗

messen des Finanzamts.

Wird eine Ausnahme im Sinn des § 3 der Dritten

Durchführungsverordnung gewünscht, so ist der Antrag in der

vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Gemeinde ein⸗ zubringen und durch diese mit ihrer gutachtlichen Aeußerung an das Finanzamt zu leiten. Das Finanzamt legt den An⸗ trag, die gutachtliche Aeußerung der Gemeinde und seine eigene Stellungnahme auf dem Dienstweg dem Reichsminister der Finanzen zur Entscheidung vor. Als Ausnahmen können beispielsweise die folgenden in Betracht kommen:

1. Die Ehe ist bereits vor dem 1. Juni 1932 ge⸗ schlossen worden;

2. Die künftige Ehefrau erlangt erst durch die Verheiratung die deutsche Reich sangehörigkeit;

3. Der künftige Ehemann wird als Angestellter oder Ar⸗ beiter einer deutschen Firma in eine ausländische Zweigniederlassung versetzt und infolgedessen gezwungen, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent⸗ halt im Ausland zu nehmen.

§z 141 der Zweiten Durchführungsverordnung gemäß dürfen Ehestandsdarlehen nicht gewährt werden, wenn einer der beiden Ehegatten zur Zeit der Antragsstellung an In⸗ fektionskrankheiten oder sonstigen das Leben bedrohenden Krankheiten leidet.

Jeder der beiden Ehegatten, die den Antrag auf Ge⸗ währung eines Ehestandsdarlehens stellen, muß Abschnitt III Absatz 2 Ziffer 2 der Erläuterungen vom 5. Juli 1933 und § 5 Absatz 1 der Zweiten Durchführungsverordnung vom 26. Juli 1933 gemäß ein ärztliches Zeugnis darüber bei⸗ bringen, daß keiner der beiden Ehegatten leidet:

1. an vererblichen geistigen oder körperlichen Gebrechen, die seine Verheiratung nicht als im Interesse der Volks⸗ gemeinschaft liegend erscheinen lassen;

2. an Infektionskrankheiten oder sonstigen das Leben be⸗ drohenden Krankheiten.

Das Zeugnis muß durch einen beamteten Arzt aus⸗ gestellt werden. Die Landesregierungen können mit der Aus⸗ stellung solcher Zeugnisse auch Kommunalärzte und Stadtärzte beauftragen.

Die Untersuchung und die Ausstellung der Zeugnisse muß durch denjenigen Arzt erfolgen, der für den Bezirk, in dem die Antragsteller ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuständig ist. Die Untersuchung und die Ausstellung der Zeugnisse sind für die Antragsteller kostenfrei.

Herrsching am Ammersee, 22. August 1933.

Der Reichsminister der Finanzen. J B: Reinhardt.

Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 25. August 1933.

Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (RBl. S. 141) vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren⸗ zeichen tritt ein für die vom 31. August bis 3. September 1933 in Breslau stattfindende Industrieausstellung des I. deutschen Zahnärztetages.

Berlin, den 25. August 1933.

Der Reichsminister der Justiz. 8. V: Dr. Schäfer.

Bekanntmachung

über den Londoner Goldpreis gemäß Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aen rung der Wertberechnung von Hypothe und sonstigen Ansprüchen, die au eing Goldmarh lauten (GBI. 1 8. S6. Der Londoner Goldpreig beträgt am 26. August 1933 für eine Unze Feingold 129 sh 4 4. Eine Umrechnung des Londoner Goldpreises in Reichsmark konnte nicht vorgenommen werden, da ein Kurs für das eng⸗ lische Pfund in Berlin nicht festgesetzt worden ist. Berlin, den 26. August 1933. Statistische Abteilung der Reichsbank. Speer.

Liste der Schund- und Schmutzschriften. (Gesetz vom 18. Dezember 1926.)

LId. Akten⸗ Ent⸗ Bezeichnung der Nr. zeichen scheidung Schrift Verleger

230 Psch. P. St. „Sittengeschichte des 115 München Hafens und der Reise“ v. 22. 7. 1933 von Leo Schidrowitz

231 Psch. P. St. „Sittengeschichte des Verlag für 11g München Proletariats“ von Leo . Kultur v. 22.7. 1933 Schidrowitz sorschung, Wien

232 Psch. P. St. „Sittengeschichte von 118 München Paris“ von Leo Schi⸗ v. 22. 7. 1933 drowitz

Leipzig, den 25. August 1933.

Der Leiter der Oberprüfstelle für Schund⸗ und Schmutzschriften. Dr. Arndt.

Preußen.

Bekanntmachung.

Auf Grund des §1 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 über die Einziehung kom munistischen Vermögens (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit § 1 der Verordnung vom 31. Mai 1933 f Durchführung des Gesetzes über die

werden nachstehend aufgeführte, der Fa. Fritz Grosser in

war: ; 1 Drahtheftmaschine Brehmer für etwa 12 mm Heftstärke mit Motor, 1 w Brehmer, sogenannter Klopfer, mit otor, 1 dreiköpfige Drahtheftmaschine, Fabrik Preuße, 1 k Hogenforst, etwa 80 em, für Fuß⸗ etrieb, 1 Perforiermaschine, 50 em, für Fußbetrieb, Fabrikat Mär⸗ kische Perforiermaschinen⸗Fabrik, 1 Stockpresse, 25 2 35 em, 1 Stockpresse, 42 X 52 em, 1 Falzmaschine Preuße, Nr. 36 107, für Handanlage, ein⸗ schließlich Motor, 1Pappschere Krause, 1065 em Schnittlänge, 1 Dreischneider Krause, Nr. 68 647 (Einmessermaschine), mit Motor, 3 kleine Lochapparate,

Radschneidemaschine, Nr. 8304, Fabrikat Industrie⸗Werk Bautzen, altes Modell, etwa 1690 em Schnittlänge,

Justierbock, Berliner Format, nicht komplett,

alte Ballenpresse,

kleine Schnellpresse „Automatik“, Nr. 1647, einschl. Motor, inn. Rahmenw. 24 * 30 em,

Viktoria⸗Tiegel, inn. Rahmenw. 34,5 6 46 em, 4 Auf⸗ tragwalzen, mit Motor,

Planeta⸗Tiegel, Nr. 1501, inn. Rahmenw. 41 X 55 em, 4 Auftragwalzen, älteres Modell, mit Motor,

Frankenthaler Zylindertiegel, Nr. 14 069, inn. Rahmen⸗ weite 31 * 40 em, 4 Auftragwalzen, altes Modell, mit Motor,

Frankenthaler Schnellpresse „Universal“, Nr. 8478, vom Jahre 1906, inn. Rahmenw. 61 X 93 em, 27 Auftrag⸗ walzen, mit Motor,

Schnell presse Planeta⸗Fixia, inn. Rahmenw. 64 30 96 em, 2 Auftragwalzen, mit Rollenbahnen, Alter etwa 10 bis 12 Jahre, mit Motor,

Viktoria Schnellpresse, inn. Rahmenw. 48 065 em, 3 Auftragwalzen, mit Motor,

Frankenthaler Schnellpresse, Nr. 9311, vom Jahre 1907, 4 Auftragwalzen, inn. Rahmenw. 68 X 106 em, 2 Rollenbahnen, mit Motor, mit Anlegeapparat Spieß⸗ Sauger,

Offenbacher Schnellpresse, Faber und Schleicher, Type „Tell“, inn. Rahmenw. 68 106 em, 2 Auftrag⸗ walzen, 2 Rollenbahnen, einschl. Motor,

Handkalander, Fabrikat Kempewerk, Berliner Format,

K Hogenforst, Type „Ideal“,

alte Setzmaschine, Fabrikat M. S. F., Eindecker, Nr. 2341, mit Funditor⸗Heizung, 2 Einsatzstücken, 1 Satz Ma⸗ trizen, Motor,

1 Doppeldecker Setzmaschine M. S. F., Nr. 96815, mit 2 Satz Matrizen, schwedischer Finn und Motor, 1 Doppeldecker Setzmaschine M. S. F., Nr. 7757, mit 2 Satz Matrizen, Funditor⸗Heizung und Motor, mit der Maßgabe zugunsten des . Staates eingezogen, daß mit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Verfugung die Gegenstände Eigentum des Preuß. Staates werden.

Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Düsseldorf, den 3. August 1933.

Der Regierungspräsident. J. V.: Bachmann.

Bekanntmachungen.

.

Auf Grund des 51 Absatz 1 des Gesetzes über die Ein⸗ ziehung kommunistÿischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. JS. 293) in Verbindung mit der Durch⸗ führungsverordnung des Preußischen Ministers des Innern vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 20) wird das bebaute Grundstück der „Aktiengesellschaft für Bauwirt⸗ schaft, Leipzig, Dreilindenstraße 4“, in Halle a. d. S.,

Lerchenfeldstraße 14, von insgesamt 20 a 14 4m Größe

Grundbuch Halle Band 316 Blatt Nr. 10 256 mit sämt⸗ lichen Gebäuden sowie sämtlichem, dem ehemaligen Halle⸗ Merseburger Zeitungsverlag, der Kommunistischen Partei Deutschlands und ihren Neben⸗ und Unterorganisationen ge⸗ hörigen Maschinen und Inventar zugunsten des Preußischen Staates eingezogen.

Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amtlich bekanntgemacht.

II.

Auf Grund des §1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 479) und der an Aus⸗ führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 20) wird das bebaute Grundstück der „Halleschen Druckerei Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Halle Saale, Gr. Märkerstr. 6— 8“, von insgesamt 19 2 13 qm Größe Grundbuch Halle Band 211 Blatt Nr. 7123 mit sämtlichen Gebäuden sowie sämtlichen Maschinen und Inventar zugunsten des Preußischen Staates, vertreten durch den Minister des Innern, eingezogen und der dem Preußischen

Staat als Inhaber aller Aktien allein gehörigen Konzentration

A. G. in Berlin SW 6s, Lindenstraße 3, übereignet. ] Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amtlich bekanntgemacht. III.

Auf Grund des §1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1935 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 479) und der Preußischen Aus⸗ führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 20) wird das bebaute hn il der „Volkspark Gesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung, Halle S.,

Burgstr. 27“, von insgesamt 65 a 57 9m Größe Grund⸗ buch Halle Band 193 Blatt Nr. 6579 mit sämtlichen Ge⸗ bäuden und Inventar zugunsten des Preußischen Staates ein⸗ ezogen.

29 Ferner werden auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit Gesetz über die Ein⸗ ziehung staats- und volksfeindlichen Vermögens vom 14. Juli i953 (RGBl. 1 S. 479) und der Preußischen Ausführungs⸗ verordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 20) die auf das . der Volkspark G. m. b. H., Halle, Burg⸗ straße 27, eingetragenen Hypotheken, und zwar

a) fünfzigtausend Goldmark, eingetragen am 10. Juni 1926 für die Allgemeine Kranken- und Sterbekasse der Metallarbeiter, eingeschriebene Hilfskasse Nr. 29 in Hamburg,

b) fünfzigtausend Goldmark, eingetragen am 29. Juli 1926 für die Vermögensverwaltung der Sterbekasse der Metallarbeiter mit b. H. in Hamburg, .

e) fünftausend Goldmark, eingetragen am 1 Oktober 1927 für die Vermögensverwaltung der Sterbekasse der Metallarbeiter mit b. H. in Hamburg,

q) dreißigtausend Goldmark Grundschuld, eingetragen am 6. Oktober 19360 für den Kreiskommunalverband Sparkasse Kreisbank) des Saalekreises in Halle,

e) dreißigtausend Goldmark Sicherungshypothek, einge⸗ tragen am 26. Januar 1931, für die Schultheiß⸗Patzen⸗ hofer Brauerei Aktiengesellschaft in Dessau,

f) dreißigtausend Goldmark Darlehen, eingetragen am 18. November 1932 für die Vermögensverwaltung der Sterbekasse der Metallarbeiter mit b. H. in Hamburg,

für erloschen erklärt, weil durch die Hingabe ihres Gegen⸗ wertes eine Förderung marxistischer und volks- und staats⸗ feindlicher Bestrebungen erfolgt ist.

Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amtlich

bekanntgemacht.

Halle / Saale, den 22. August 1933.

Der Regierungspräsident zu Merseburg. Staatspolizeistelle für den Regierungsbezirk Merseburg. J. V. Stobbe.

Bekanntmachung.

Auf Grund des §1 des Gesetzes über die Einziehung kom munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) und des § 1 der Preußischen Durch⸗ führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. Nr. 39) wird das gesamte Vermögen der Rhein-Main A.⸗G. der Arbeiterzeitung und der Verlags⸗ gesellschaft Hessen⸗Frankfurt m. b. H.“, sämt⸗ lich in Frankfurt a. M., Große Friedberger Str. 32, zugunsten des Preußischen Staates eingezogen.

Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amtlich bekannt gemacht.

Wiesbaden, den 23. August 1933.

Der Regierungspräsident. 8 8 renzen.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich. Der schweizerische Gesandte Dinnichert ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder übernommen.

Aus der Prenßischen Verwaltung. Gegen störende Einmischung in Schutzhaftsachen.

Wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt, hat der Chef des Geheimen Staatspolizeiamtes an alle Reichs- und Preußischen Ministerien folgendes Schreiben gerichtet:

„In der letzten Zeit haben sich in auffälliger Weise die Fälle gemehrt, in denen höhere Staatsbeamte ohne dienstlichen Auftrag Auskunft über den Aufenthaltsort und die Gründe der Fest⸗ nahme politischer Schutzhäftlinge verlangten. Hierbei habe ich seststellen müssen, daß sich diese Anfragen fast ausschließlich nur auf Häftlinge beziehen, die nicht dem Arbeiterstande angehören. Ich vermag kein Verständnis dafür aufzubringen, aus welchen Gründen solche Häftlinge eine bevorzugte Behandlung erfahren sollen. Es sei darauf hingewiesen, daß der Herr Reichskanzler Adolf Hitler i, . gegen dieses Unwesen Stellung ge⸗— nommen hat. Der Umstand, daß frühere Beamte sich bereit ge⸗ funden haben, auf Bitten der Angehörigen der Schutzhäftlinge sich für diese einzusetzen, ist nicht unbekannt geblieben. Er hat zur Folge, daß neuerdings um Auskunft bittende Personen oft dazu übergehen, mit Intervention von Ministern, Staatssekre⸗ tären und höheren nationalsozialistischen Führern zu drohen, weil sie offenbar glauben, daß diese Ankündigung die Entschließungen meiner Sachbearbeiter zu beeinflussen geeignet sei.

Es ist dafür Sorge getragen, daß alle vom Geheimen Staats⸗ polizeiamt zu untersuchenden Fälle insbesondere selbstverständ⸗ lich . ohne Ansehen der Person der Betreffenden mit tunlichster Beschleunigung geprüft werden.

Es bedarf daher nicht erst der Bitte um schnelle Bearbeitung. Der baldige Abschluß der Ermittlungen in jedem Falle kann aber nur dann gewährleistet werden, wenn die Dienststellen J, arbeiten können. Es liegt daher, ganz abgesehen davon, daß es auch aus arbeitstechnischen Gründen völlig unmöglich ist, den sernmündlich und mündlich vorgetragenen Ersuchen nachzu— kommen, im Interesse der Häftlinge selbst, wenn ich die Anord⸗ nung getroffen habe, daß während des Schwebens der Ermitt— lungen keinerlei Auskunft erteilt werden darf. Ich bitte, meine Anordnung in geeigneter Weise allen Beamten mit dem Ersuchen um Beachtung bekanntzugeben.“

Das Geheime Staatspolizeiamt weist in diesem Zusammen⸗ hang noch darguf hin, daß es ebenfalls als unstatthaft angesehen wird, wenn sich Angehörige der NSDAP. für Schutzhäftlinge verwenden.

Statistik und Volkswirtschaft.

Nicht mehr so starker Rückgang des Fleischverbrauchs.

Nach den Ergebnissen der Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschau im Deutschen Reiche für das zweite Vierteljahr 1933 ist wiederum ein Nückgang des Fleischverbrauchs gegenüber dem Vorjahre ein⸗— getreten. Insgesamt betrug der Fleischanfall und die zum Ver— brauch gelangten Mengen 7314412 dz. Auf den Kopf der Bevölkerung bedeutet dies einen Fleishverbrauch von 11,31 Kilo⸗ gramm im zweiten Vierteljahr 1933. Gegenüber dem gleichen