S. 3.
ne, 3 Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 231 vom 3. Oftober 193233.
Bekanntmachung. Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung , n. staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli . 24 S. 479) in Verbindung mit 5 1 des en, n, . 63 ziehung kommunistischen Vermögens vom 2s. Mai 1! 6 (RGBl. 1 295) und der Durchführungsverordnung vom
2
Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes, wenn sie sich auf den gewerblichen Rechtsschutz im Ausland bezieht. Wie bereits oben in der Begründung dargelegt worden ist, stellt die Ver⸗ leitung zu Auslandsannieldungen eine der größten Gefahren dar, die dem Erfinder von unberufener Selte drohen. Hier muß ein Riegel vorgeschoben und die Tätigkeit anderer Personen als der Patentanwälte und Rechtsanwälte und der ihnen nach 88 56, 57 ausnahmsweise zur Seite gestellten Personen) von vornherein unterbunden sein. Um eine Kon⸗ trolle darüber ausüben zu können, daß wirklich nur nach Sz 60 legitimierte Personen die Berufstätigkeit weiter aus⸗ üben, ist vorgeschrieben, daß sie in Zukunft nur unter ihrem eigenen Namen die Tätigkeit ausüben dürfen. Wegen es Verbots, sich zur Beratung anzubieten, und wegen der An⸗ wendbarkeit der Gewerbeordnung wird auf die Ausführungen 15859 verwiesen. . . . er den nach 88 56, 57 und 60 Be⸗ günstigten das staatliche Interesse an der rasse mäßigen Eig⸗ nung zur Geltung. Die Vorschriften des 5 61 3 den SS 1, 2 des Gesetzes, betreffend die Zulassung nr . anwaltschaft und zur Rechtsanwaltschaft vom 27. April 193. RG 3 2177. . 6 fehr oe den Präsidenten des e n ,,. die zur Durchführung der 88 58 bis 61 ferderliche Bei i se der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden . 63 gibt eine prozessuale Uebergangsvorschrift fü schwebende ehrengerichtliche Verfahren. 8g 64 betrifft Besonderheiten für die er Anwaltskammer. K ö. inn dem Reichsminister der Justiz die Ermächti⸗ gung, Durchführungsverordnungen zu erlassen.
Zweiter Abschnitt: Rechte und P Patentanwalts. § 9 des Entwurfs stellt an die Spitze des zweiten Ab— schnitts die wichtige Neuerung, daß auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes neben den Rechtsanwälten nur die Patentanwälte befugt sind, sich berufsmäßig für andere auf eigene Rechnung zu betätigen. 5 9 Abs. 1 handelt von der Vertretung vor dem Reichspatentamt und beseitigt den bis⸗ herigen unhaltbaren Zustand G 17 des alten Patentanwalts gesetzes, daß auch anbere Personen als Patentanwälte (oder Rechtsanwälte) das Vertretungsgeschäft ausüben dürfen. 59 Abs. 2 geht darüber hinaus und untersagt anderen Personen als Patentanwälten und Rechtsanwälten auch die berufs⸗ mäßige Anfertigung von Schriftsätzen oder Beschreibungen in Patent⸗, Gebrauchsmuster⸗ und Warenzeichensachen, ganz gleich, ob ihre Arbeiten für in⸗ oder ausländische Behörden oder Schiedsgerichte bestimmt sind, ebenso die Erteilung von Auskünften. Nicht erwähnt ist in diesem Zusammenhang die Verwertung von Erfindungen, weil diese, wie alle anderen wirtschaftlichen Werte, im allgemeinen Gegenstand des freien Verkehrs sind und Beschränknngen hinsichtlich der Vermittler auf diesem Gebiete nicht erforderlich erscheinen. Die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung läßt es fernerhin geboten er— scheinen, die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten von der Vorschrift des 89 Abs. ?) auszunehmen. Zur Sicherung des ausschließlichen Rechts der Patent⸗ anwälte und Rechtsanwälte, auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes in den gesetzlich gezogenen Grenzen tätig zu werden, gibt 52 Abs. 2 eine strafrechtliche Sanktion. 8 9 Ab. 3 trägt für das gerichtliche Verfahren dem Be— dürfnis der Parteien Rechnung, in Prozessen auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes auch die Patentanwälte als ihre technischen Berater zu Worte kommen zu lassen. Schon bisher ist es bei den meisten Gerichten üblich gewesen, zu schwierigen technischen Fragen dem von der Partei zur Ver— handlung zugezogenen technischen Berater Ausführungen zu gestatten. Von einigen Gerichten ist jedoch angenommen wor⸗ den, daß die Anhörung von Beiständen in der mündlichen Verhandlung, da sie in den ss 90, 137 der 3.⸗-P.O. nur für den Parteiprozeß vorgesehen sei, im Anwaltsprozeß nicht zu⸗ gelassen werden könne? Um diese Zweifelsfrage auszuräumen und darüber hinaus der Partei in soöweit, als sie einen Patent⸗ anwalt zugezogen hat, einen Anspru
ch. auf dessen Anhörun u geben, stellt der Entwurf eine ausdrückliche Vorschrift nach ieser Richtung auf. Der le
R tzte Satz des 9 soll klarstellen daß die in Abs. 3 Satz 1 dem . . Be⸗ fugnis, neben der Partei zu Ausführungen zugelassen zu wer⸗ den nicht etwa § 157 Abs. 1 der Zivilprozeß ordnung in der Fassung des Ärt. 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1938 RGBl. 1 S. 5293) entgegensteht, wonach Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht ge⸗ if mihi . als . in der mündlichen Ver— . ent h ö . ; audlung ausgeschlossen sind. ichzeiti ird klar Im § 4 Satz 1 ist statt ordentlicher „Hörer“ einer Uni⸗ daß , 1. j . 5. en r .
versität der Ausdruck „Studierender, gesetzt worden, da die anwälte sind und denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortra meisten Hochschulen unter „Hörern“ im Gegensatz zu den mangelt, der weitere Vortrag unter agt werden kann, au ordentlichen Studierenden gerade solche Personen verstehen, Patentanwälte im Hinblick auf ihre Vorbildung ebensowweni die ohne das Reifezeugnis einer höheren Lehranstalt und anwendbar ist wie auf Rechtsanwälte . ohne das Ziel einer staatlichen oder akademischen Abschluß⸗ § 10 des Gesetzes enthält den einzigen Fall, in dem ein prüfung einzelne Fächer belegt haben; in der gleichen Rich⸗ Patentanwaltszwang vorgeschrieben ift Nach 513 Patent⸗ . ung liegt der Ersatz des Wortes „Fachprüfung“ durch das gesetzes, 8 13 Gebrauchsmustergesetzes 83 86 Warenzeichen Wort e bschlußprüfüng“; dadurch soll deutlicher als bisher gesetzes bedürfen Perfonen, die nicht im Juland wohnen, eines zun Ausdrink gebracht werden, daß es sich um Diplom⸗ Inlandsvertreters, um ein Patent, ein Hebrauchz m uster oder prüfungen, Toktorprüfungen oder um die Prüfung für den ein Warenzeichenrecht erwirken oder diese Rechte ausüben zu technischen Staatsdienst im Baufach, Bergfach usw. handeln können. Der Entwurf bestimmt nunmehr daß als solcher Ver⸗ treter nur ein Patentanwalt oder Rechls anwalt bestellt werden darf. In Fällen der genannten Art handelt es sich meist um besonders schwierige Rechtsangelegenheiten; denn die Aufgabe des Vertreters besteht in der Regel darin, das schon im Teimatsland des Anmelders geschützte Recht auch unter den Schutz der deutschen Gesetze zu bringen, eine Tätig⸗ keit, die eine eingehende Kenntnis nicht nur des deutschen Rechts, sondern auch der ausländischen Gesetze erfordert und nur Personen von entsprechender Vorbildung und besonderer K K kann.
Die ö es Entwurfs lichten des Patent—
anwalts; nachträgliches e e gd 6 Ver⸗ 1 des Gesetzes von
haltens) geben den Inhalt der S5 5, 7 Abs. tatsächlichen Herkommen gemäß, dem
1900 wieder. § 13 macht es, dem
Patentanwalt zur Pflicht, den im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigten Anwärtern auf die Patentanwaltschaft die erforderliche Ausbildung zu gewähren und ihnen am Schlusse der Ausbildung ein schriftliches Zeugnis zu erteilen. ö Abschnitt: Anwaltskammer. Die neue Einrichtung einer Anwaltskammer für Patent— anwälte ist in den S§ 14 bis 36 in Anlehnung 9 ö ent⸗ sprechenden Vorschrfflen der Rechtsanwaltsordnun G5 41 bis 6 daselbst) geregelt. Für die Aufsichtsrechte, die dor dem Brãäsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts eingeräumt sind, tritt im vorliegenden Entwurf an dessen Stelle, der Natur der Sache nach, der Präsident des Reichspatentamts zu vergl. 5 24 Abs. 1. 36). In einigen wichtigeren Fällen (89 20, 23, 34 Abs. 2, 36) ift auch eine Beteiligung des Reichsministers der Justiz vorgesehen.
Ehrengerichtliches
ahren.
Vierter Abschnitt: Verf In den 88 37 bis 51 ist, nach dem Vorbild der Rechts⸗ anwaltsordnung, das ehrengerichtliche Verfahren im wesent⸗ lichen der Patentanwaltschaft selbst anvertraut worden. Um amtlichen Intexessen an einer angemessenen Hand⸗ r Ehrengerich w
Abs. 4 ist noch eine geringe Abweichung vom flichten des geltenden Recht hervorzuheben. Wird einem Bewerber die Eintragung in die Liste der Patentanwälte versagt, weil er sich eines unwürdigen Verhaltens schuldig gemacht habe G 2 Abs. 2 Nr. 5), so soll in Zukunft die dagegen gerichtete Be⸗ schwerde das ehrengerichtliche Verfahren nur in einer Instanz eröffnen, nicht, wie bisher, in den beiden ehrengerichtlichen Instanzen. Da es sich belm 8 2 nur darum handelt, daß
Letzteres entspricht dem geltenden Recht, wie de sonst — von den vorste sehen — sich in der Aus
3. 146 der V. Wahlperiode 1930 vorgesehene 466 werden wird, wonach die Entscheidung . von Gebrauchsmustern von den Gerichten auf 9. itamt übergeht. Aus Zweckmäßigkeitsgründen 1 im § 56 Abs. Z ausgenommenen Verfahren bestimmt, ih wende Verfahren solcher Art von den bisherigen Ver⸗ urch bis zum Abschluß durchgeführt werden können. . Vergünstigung des 8 56 setzt, wie schon esagt . zlbung der Vertretungstätigkeit für einen gewissen Zeit⸗ r raus. Nur wer sich während dieses Zeitraumes be⸗ ; n. ö und deshalb von der Ausschließung nach § 17 des . 1909 verschont worden ist, soll der Vergünstigung 3 den. Nur für den, der eine bestimmte Zeit hindurch er,, gewesen ist und sich einen Kreis von Auftrag⸗ , hat, ist ein Besitzstand geschaffen, dessen Ent⸗ hern erworben hat, ist ein Besit ö ine unbillige Härte bedeuten würde. Der Entwurf nn G solchen Personen, die bereits seit stimmt deshalb, daß nur solcher , . ö. 1. April 1931 die Vertretertätigkeit ausüben, die Ve stigung des F 56 zugute kommt. . . ( 57 räumt für einen engeren Kreis von. Personen, die sher als Vertreter tätig waren, über den S 56 hinaus sogar hö lichteit ein, in die Patentanwaltschaft aufgenommen . werden. Entsprechend den größeren Aufgaben, die . ten ianwälten obliegen, müssen aber hierfür auch ö harantien gegeben sein, sowohl , der te hu e . bung der Beteiligten als auch nach Aut . . ö naktischen Betätigung. Als technische Vorbildung ä . 57 Abs. 1 Satz 1 genügen, wenn der Anwärter auf 3 saatlich anerkannten oder ihr e n, de gg en sischen Lehranstalt eine nach deren Grundsätzen a gesch . Ichnische Ausbildung erlaugt hat. Als , n zraxis muß sich daran anschließen die H . ö. nderer Personen mindestens seit dem . . . herufsmäßige Vertretung anderer 3 . he's, und zwar muß die eine wie die andere Tätig ö. ö sigene Rechnung vorgenommen worden sein (also nich Rensten eines industriellen Werks usw. . Unbedingt geboten erscheint es ferner, die vor ezei . Fersonen nicht ohne weiteres in den Kreis der . i mfzunehmen. Elne gewisse Kontrolle ist erforderli ö . zufellen, ob sich die Beteiligten im Laufe ihrer . hetätigung wirklich die Rechtskenntnisse angeeignet i. en, zie zu einer zuverlässigen und eines Patentan walls wür . Berufsausübung erforderlich sind. Bei dieser Prüfung . aber den genannten Persyonen, die sich zumeist schon ö. . gerücktem Lebensalter befinden werden, nicht . r 3. hen, den Besitz von umfangreichen positiven n l n f nachzuweisen. Deshalb bestimmt der Entwurf G 5 ö . rücklich, daß sich die Prüfung vorzugsweise auf . Vorgänge zu erstrecken hat, wie sie bei ö , . tegtlmäßig wiederkehren. Auch soll diesen Bewerbern ö . Feststellung des Prüfungsergebnisses ihre , une borangegangenen Zeit praktischer Betätigung ö ö. perden. Um alle Bedenken der beteiligten ö n 3 streuen, soll auch im Verwaltungswege darauf . . nommen werden, daß die Prüfungskommission garitätisch . etzt wird; sobald also aus dem Kreisg der Bewerber 49 8 mehrere ersonen nach bestandener Prüfung in die ö. ö Patentanwälte eingetragen worden sind, soll in den wei 26. Fällen des 5 57 ihre Mitwirkung innerhalb der w n . sommission, soweit es erforderlich und angängig ist, veran werden. . ; ö. . § 57 Abs. 2 sieht vor, daß ausnahmsweise auch von ö n,, Abschluß der technischen n, . schen werden kann, wenn der Bewerber statt essen eine 39 sonders lange Bewährung in der Praxis ö . über die Zubilligung solcher Ausnahmen befindet ö dent des Reichspatentamts nach Anhörung des Vorstande 8 er. . mr n, 4 und 5 regeln die Einzelheiten der Durch⸗ . , Abs. ] sieht für die nach 3 56 und , Persoͤnen als Voraussetzung ihrer, Vertretungstätig ei . Erlaubnisschein vor, den der Präsident des . a . auszustellen hat. Lehnt er die Erteilung ab, so , Beschwerde an dem Ehrengerichtshof stattz der en gut . scheidet. Der Schein wird für die nach 3 57 zur . . chaft zugelassenen Personen mit der K. hd . ö. Patentanwälte gegenstandslos. 5 58 Abs. . D der Erteilung des Scheines Personen aus, gegen die der 6 sident des Reichspatentamts aus § 17 des Gesetzes 5 ö eingeschritten ist, da solchem Vergehen stets ein . r Grund (mangelnde Vorbildung oder. Unzuverlässig 6. 9. grunde liegt. Wer den Erlaubnisschein hat, . ö. Vertretung auch die sonst in Frage ,, ⸗ . 261 lh. 9 Abs. 2) ausüben — z 58 Abs. 3 —. Das e. 3 Dienste ist ihm unter Strafandrohung untersagt j n da es ihnen ebensowenig wie den Patentanwä— . ö sein darf, für ihre Tätigkeit durch , . . din machen; für die Patentanwälte folgt das aus er ö. Ehrengerichten seit jeher vertretenen ine nm Nach 8 59 kann der Erlaubnisschein wegen uz . i leit des Vertreters oder aus einem sonstigen wichtigen 9 1 ö jederzeit durch den Präsidenten des Reichspatentam . zogen werden. . ö. die n , ö die auf 3 Scheines sich betätigenden Perso n zu. . . h e fr gien ü bleibt es für die genannten 6. sonen bei den Bestimmungen der n, ,, . ihren Gewerbebetrieb der zuständigen , ,. . ö. zeigen und Bücher zu führen haben und wong , werbebetrieb ihnen von der H, ,, . . sagt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, welche die
r Entwurf hend dargelegten Neuerungen ͤ gestaltung des Verfahrens iim . lichen dem geltenden Recht (G6§ 8 bis 14 des Gesczu 1900) anschließt. 5 n Die ehrengerichtlichen Strafen im g 38 entsprech⸗ bisherigen Recht mit der Aenderung ö reg n
bisher — e jedoch, daß, wie inn Rechtsanwaltsordnung, als geringste Strafe die „Warn eingeführt wird Gu vgl. 8 .
3 63 Nr. 1 der Recht sani ordnung) und daß der Höchstbetrag der Geldstrafe 1 1000 RM (Art. N der VO. vom 6. Februar 1924, Rog S. 44 auf 5000 RM festgesetzt worden ist. Dies entf J einem Wunsche der Patentanwaltschaft elbst, der in nn tracht der besonders hohen e n sslich! Werte, um . es sich bei der Berufsausübung der Patentanwälte han berechtigt erscheint. Im übrigen ist der gleiche Straftahn durch die VG. vom 6 März 1933 (RGGBl. I 8. 109) s. bereits in die Rechtsanwaltsordnung eingeführt worden. n
In den S8 47 bis 51 ist nach dem Vorbilde der &' bis e der hie gr mene le hn nn die durch die . nung vom 18. März 1933 (RößBl. I 8 119) eingefn worden sind, die Möglichkeit vorge lan
. d sehen, besonders belastej Patentanwälte, von denen man annimmt, daß gegen sie n ehrengerichtlichen Ve
rfahren auf Löschung in der Liste z, Patentanwälte erkannt werden . von der 1 Ausübung der Berufstätigkeit durch ein Vertretungsverln auszuschließen. Gine Maßnahme gleicher Art war s Patentanwälte bereits in dem Gefetz, betreffend die n. lassung zur Patentanwaltschaft und zur Rechts auwaltschis vom 22. April 1933 (RGBl. ] S. 219 vorgesehen; die do im § 8 gegebenen Vorschriften waren jedoch nunmehr 1 den veränderten Rahmen dieses Entwurfs einzupassen.
Fünfter Abschnitt: Strafbestimmungen,
§ „52 Abs. 1 gibt in etwas abgeänderter Fassung mn unter Erweiterung des Strafrahmen (Geldstrafe ohne obere Grenzziehung) den Inhalt des § 19 des alten Gesetzt wieder, der die Bezeichnung „Patentanwalt“ unter strafrecht lichen Schutz stellt. Die Fassung des Entwurfs geht daduth über das geltende Gesetz hinaus, daß sie sich gegen jeda Verhalten richtet, durch das jemand fälschlich den Glangen erweckt, er sei als Patentanwalt eingetragen. Hieruntg kann insbesondere der Tatbestand fallen, daß jemand, d nicht Patentanwalt ist, sich fortgesetzt in Briefen oder auch mündlich als Patentanwalt anreden läßt, ohne den Irrtum, in dem sich der Briefschreiber oder Redende offenbar befindet richtigzustellen.
§z 52 Abs. 2 sieht, wie ber ist, eine Strafvorschrift vor, und Patentanwälten Gebiete des gewerbliche liche Sanktion gege nicht nur die Ausü mit Strafe. bedroht Tätigkeit auszuüben
( Nr.
euerung im
zschung e ⸗
. e, , a, , dl, 51. Mai 1933 (Preuß. Gesetzsamml. S. 2M) werden solgende Gegenstände zugunsten des Preußischen Staates eingezogen:
8 5 semand in den Berufsstand erst aufgenommen werden will, erscheint es ausreichend, wenn über den Fall die patentamt⸗ liche Verwaltung befindet und sodann auf Beschwerde das Ehrengericht abschließend entscheidet. Die beiden Instanzen des ehrengerichtlichen Verfahrens sind den Fällen vorzubehal⸗ ten, in denen einem eingetragenen Patentanwalt die Ent⸗ hebung aus diesem Besitzstand, d. h. die Löschung in der Liste der Patentanwälte, oder doch sonstige ehrengerichtliche Strafen drohen.
In S2 Nr. 5 (früher Nr. H ist darau die Bestimmung des geltenden Rechts, wonach politische, wissenschaftliche und religiöse Ansichten oder Handlungen nicht als ein unwürdiges Verhalten anzufehen sind, im Entwurf gestrichen worden ist. Ob in solchen Ansichten oder Handlungen ein unwürdiges Verhalten liegt, ist im einzelnen Falle zu prüfen.
Die Vorschrift des der Anwärter betreffend die
Früherer Eigentümer Gegenstand
92 V
7 Trommeln, 7 Flöten,
1 Tambourstab.
2 Pfeifen,
1Trommel. .
9 Paar Uniform⸗Schwalbennester, 4 Fanfarentrompeten m. Zubehör, 2 Infanteriesignalhörner, .
1 Schellenbaum, 1 Tambourstab, 8 Trommeln mit Zubehör,
10 Flöten,
2 Becken
und sonstige Zubehörteile.
Reichsbanner Dillenburg
Reichsbanner Schupbach
f hinzuweisen, daß er Wetzlar
2
§ 3über die arische Abstammung . zur Patentanwaltschaft entspricht dem Gesetz,
Zulassung zur Patentanwaltschaft, vom 22. April 1933 82 (RCGBl. i S. 217 und ist so allgemein gefaßt, daß spaterhin auch etwaige ergänzende Vorschriften zur Sicherung der völkischen Eignung von Anwärtern Beachtung zu finden haben.
§ 4, der von der technischen V andelt, entspricht im wesentlichen dem 5 3 des geltenden Gesetzes. Doch werden in Zukunft mindestens 3 Jahre (bisher 2) praktischer Tätigkeit auf dem Gebiete de ge⸗ werblichen Rechtsschutzes gefordert, von denen wenigstens 18 Monate bei einem deutschen Patentanwalt, 5 Monate beim Reichspatentamt zugebracht sein müssen. Für eine zu⸗ verlässige Berufsausübung ist bie Unterrichtung in der Praxis des gewerblichen Rechtsschutzes von so entscheidender Bedeutung, daß diese Fristverlängerung nach den gemachten Erfahrungen geboten ist. Es ist auch nicht gleichgültig, ob diese Betätigung lediglich im Angestellten verhältnis, etwa in der Patentabteilung eines industriellen Werkes vor sich geht oder im Betriebe eines Patentanwalts. Denn nur in solchem Betriebe kann der Anwärter an das selbständige Arbeiten im Interesse eines Mandanten gewöhnt werden. Unentbehrlich scheint es auch, daß der künftige Patentanwalt mit dem Dienstbetrieb des Reichspatentamts vertraut ge⸗ macht wird, wie ja auch Rechtsanwalt nur werden kann, wer zuvor als Referendar neben den Rechtsanwaltsgeschäften alle Stationen des gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Betriebes kennengelernt hat.
Tambourstab. Trommeln,
Flöten. . Trommeln mit Zubehör, Lyra,
Infanteriehörner,
Flöte,
3,59 RM in bar, .
3 Paar Schwalbennester u. sonstige Zubehörteile zu Musik⸗ instrumenten.
Gesamtes Vermögen, darunter ein Sparkassenbuch der Kreisspar⸗ kasse Montabaur Nr. 14668 mit einem Guthaben von 66,41 RM.
bar g, 4 RM.
5 Trommeln,
Pfeifen.
Trommeln,
Pfeifen,
große Trommel mit 2 Becken,
Tambourstab und
gr. Trommelschlegel.
Trommeln mit Zubehör,
Pfeifen.
Sowjetsignalinstrumente.
erste Versammlung Reichsbanner Brandoberndorf
*
Reichsbanner Wiesbaden
orbildung der Bewerber n, Au hebung des Verbots eines i reifens. ö laut Nr. 220 des Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staatsanzeigers vom 20. September 1933 von der Jilmprüß⸗ stelle Berlin am 29. August 1933 verbotene Bildstreisen: Was die Dame schmücktn“, Nr. 34 358, m, . varamount Film A. G., Berlin, Hersteller: ,, Film, Amerika, ist auf Grund des 5] des ,, = esetzes in abgeänderter Fassung von der ? m nnn, er⸗ in am 28. ,, 1933 unter Nr. 34 581. 1 Akt — 293 m bei 18,40 m Ausschnitten zur öffentlichen Vorführung nicht vor Jugendlichen zugelassen worden. Berlin, den 2. Oktober 1933. ö. Der Leiter der Filmprüfstelle Berlin. Zimmermann.
Reichsbanner Arzbach
S. P. D., Wiesbaden Gibber Kerbe gesellschaft Wiesbaden⸗Biebrich Freie Turner Sulzbach
Arbeiterturnverein Staffel
be & — — Q — 1 1
eits oben dargelegt worden um die den Rechtsanwälten vorbehaltene Betätigung auf den n Rechtsschutzes auch durch strafrecht— nüber Unbefugten abzuschließen. Aher bung der Tätigkeit durch Unbefugte win sondern auch das Anerbieten, solche
„mag das Angebot mündlich, schriftlic oder durch sonstige Kundgebungen geschehen. Solches An; gebot ist die Quelle von Gefahren für das Publikum, denen durch die Strafvorschrift von vornherein vorgebeugt wer— den soll.
Sechster Abschnitt: nebergangsbestimmungen.
sz 55 sieht den 1. Januar 1934 als Zeitpunkt des krafttretens vor. Da ed aber bereits vorher er zur Durchführung des Gesetzes die Pate einzurichten, deren Vorstand zu bilde gleichzeitig an, daß Maßnahme leitung des Gesetzes bereits vo genommen werden können.
schriften, die die Betäti Rechtsschutzes für die anwälten und Re 1934 in Kraft tr S8 56 bis 61 forderliche Ze
Radfahrerverein „Solidarität“ Breithardt . Arbeitergesangverein „Frisch⸗ auf“ Breithardt ( Arbeitergesangverein „Volks⸗ chor“ Hahn i. Ts. - Alfred Ullmann, Laufenselden
Bekanntmachung.
Die am 29. September 1983 ausgegebene Nummer 107
des Reichsgesetzblatts, Tell 1, . ö tentanwaltsgesetz, vom 28. September 33...
r 3 . zur Durchführung der 8, über die Devisenbewirtschaftung, vom 19. . ,, die Zweite Verordnung zur Aenderung und k ö. Zweiten Verordnung zur Durchführung deß Gesetzes i J herstellung des ,, ö Gerl e 5 96. zie Grundsätze für die Ausführn ; ae n die Bekämpfung der Reblaus, vom 27. Sep
tember 1933. ( Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0,0 RM. Postver⸗
sendungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin MW 40, den 2. Oktober 1936. Reichsverlagsamt. J. V.: Alleckna.
1 Geige mit Bogen und Kasten.
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Nr. 8383. Kraftrad. Fabrikmarke sd Nr. 487768, Kennzeichen J. L. 48338. Guthaben beim Postscheckamt Frankfurt a. M. 97,15 RM. Huihaben heim Postscheckamt Frankfurt a. R. *, 26 RwMh
Deutscher Republikanischer Reichsbund Mitteilungsblatt
„Der Kämpfer“
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über , . kommunistischen Vermögens vom 26. Mai, 1833 , m Durchführungsverordnung vom 31. Nai 1933 werden . folgende Gegenstände zugünsten des Preußischen Staates ein⸗ gezogen:
in
— 24
In⸗ forderlich ist, ntanwaltskammer n usw., ordnet 8 5) n zur Einführung und Ueber— m Tage der Verkündung vor— Andererseits sollen die Vor— gung auf dem Gebiet des gewerblichen Zukunft ausschließlich den Patent⸗ chtsanwälten vorbehalten, erst am 1. April eten, um für die Durchführung der in den vorgesehenen Uebergangsmaßnahmen die er—⸗ ; Zeit zu lassen und denjenigen Personen, die von dieser Betätigung künftig vollkommen ausgeschlossen werden, Gelegenheit zur Umstellung zu geben § 54 bestimmt
5 entspricht dem 8 4 des geltenden Ge .
Rücksicht auf die neu zu schaffende Anwaltskammer ist vor⸗ gesehen, daß vor der Berufung von Patentanwälten zur Früfungskommission der Vorstand der Anwaltskammer zu hören ist.
F 6 stimmt mit dem lichen überein, bringt jedoch als neuen Löschung in der Listé der Patentanwälte Verlust der deutschen Reichsange den körperlichen oder
. Bekanntmachung Früherer Eigentümer e - Die am 30. September 1938 ausgegebene Nummer 108 des Reichsgesetzblatts, Teil l, enthält: das Reichserbhofgesetz, vom 29. September 1933. q Umfang:; 1 Bogen. Verkaufspreis:; 9, 165 RM. . sendungsgebühren: 694 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den 2. Oktober 1938.
Reichsverlagsamt. J. V.: Allechna.
Bibliothek. Trommel, Flöte, . . große und 3 kleine Schränke. Trompeten mit Zubehörteilen, 13 Notenbücher und 1 Verviel⸗ fältigungsapparat Monax . Vervielfältigungsapparat Marke „Greif“. Vervielfältigungsapparat „Rota⸗ printh“ Nr. 117974. Kleinkalibergewehr, Scheibenbüchse,
2 Luftgewehre.
bar 1,94 RM.
8. D. Ortsgruppe Wirges . Ortsgruppe Wies⸗ geltenden Recht (6 6) im wesent⸗ Grund für die unter Nr. 4 den hörigkeit und unter Nr. 6 geistigen Verfall des Patentanwalts, sofern dieser dadurch zur Erfüllung seiner Pflichten unfähig wird. Letztere Maßnahme entspricht einem Vorgang in der Nechtsanwaltsordnung. Dort ist die körperliche oder geistige Unfähigkeit als Versagungsgrund für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgestellt (5 5 Nr. 6 der Rechtsanwalts⸗ ardnung); der gleiche Tatbestand ist inzwischen durch das Gesetz zur Aenderung einiger Vorschriften der Rechtsanwalts- ordnung, der Zivilprozeßordnung und des Arbeitsgerichts⸗ geleßes, vom 20. Juli 1533 (Rl. I S. 522) auch unter die Gründe für eine Zurücknahme der Zulassung zur Rechts⸗ auwaltschaft eingereiht worden (neuer § 21 a der Rechts⸗ anwaltsordnung). Bei der Patentanwaltschaft erscheint es nicht erforderlich, den Gesichtspunkt der körperlichen oder geistigen Unfähigkeit als Versagungsgrund aufzunehmen, da die der Eintragung unmittelbar vorhergehende Patent— anwaltsprüfung in dieser Hinsicht Gewähr bietet; dagegen ist Sdurchaus angebracht, als Patentanwalt eingetragene Personen, die die Fähigkeit zur Erfüllung der Berufsaufgaben verloren haben, in der Liste löschen zu können. Die Billig⸗ keit ersordert allerdings in derartigen Fällen, dem Patent⸗ anwalt in einem geordneten Verfahren Gelegenheit zur Ver⸗ teidigung seiner Berufsstellung zu geben; deshalb erklärt §6 Abs. 2 die für das ehrengerichtliche Verfahren maßgeblichen Vorschriften für anwendbar. ; 8 7 Veröffentlichung der Eintragungen und Löschungen) stimmt mit 5 15 des Gesetzes von 1900 überein, 8 (Ein- „ständigen Vertreters“ mit § 16 ebenda. Doch
K. P. D. Ortsgruppe Marien⸗ berg
K. P. D. Ortsgruppe Wetzlar ö 1 ' ) „Rote Hilfe“, Frankfurt a. M.
Arbeiter⸗Schützenklub, Wiesbaden⸗Dotzheim
. mmt für solche Anwärter auf die Patent— auwaltschaft, die die im § 4 Abs. 1 geforderte praktische Tätigkeit auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschuhes bereits seit dem 1. Juli 1932 ausgeübt haben, daß es hin— sichtlich Dauer und Art ihrer Tätigkeit bei den bisher gel⸗ tenden Vorschriften verbleibt, daß also eine zweijährige Tätigkeit genügt und daß die befonderen Modalitäten des neuen Gesetzes (18 Monate bei einem deutschen Patent⸗ anwalt, 6 Monate beim Reichs patentamt) auf sie nicht An⸗ wendung finden.
§8 55 nimmt auf diejenigen Patentanwälte und ständigen Vertreter Rücksicht, die auf Grund der bisherigen Vorschriften (88 14 16 eingetragen worden waren und deren Eintragung Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht gelöscht Diese Eintragungen sollen ihre Wirkung behalten.
S 56 ist dazu bestimmt, die Interessen solcher Personen zu wahren, die bisher, ohne in die Liste der Patentanwälte eingetragen zu sein, tatsächlich seit bestimmter Zeit das Ver— tretungsgeschäft vor dem Reichspatentamt unbeanstandet aus—⸗ geübt haben, denen gegenüber also der Präsident des Reichs⸗ patentamts von der Ausschließungsbefugnis des § 17 des Gesetzes von 19090 keinen Gebrauch gemacht hat. Um ihre wirtschaftliche Existenz nicht zu zerstören, läßt der Entwurf es zu, daß e die Vertretertätigkeit auch weiterhin ausüben. Allerdings erschien es notwendig, hierzu gewisse Einschrän⸗
Preußen. Preuß. Ju st iz min ist er iu m. . Infolge Erreichung der Altersgrenze sind zum J. Oktober 103 r er e n getreten: Ministerialrat Wunram sowie die Landgerichtspräsidenten Dr. Engelmann in Schweidnitz, Ca nenbley in Verden, Dr. Hi . in Paderborn, Oppenhoff in Aachen, Mügel Magdeburg. . Senatspräsident, Geh. Justizrat Prof. Dr. . ö v . n . Köln und Oberstaatsanwalt Dr. Wa . ö. 2 Greifswald sind auf Antrag mit Ruhegehalt in den tand versetzt. . Landgerichtsrat Koch in Kassel ist zum Landgerichts⸗ präsidenten in Marburg a. d. Lahn ernannt. . Versetzt sind: Oberstaatsanwalt Do m mes in ö. e. Göttingen, Oberstaatsanwalt Dr. Steiner in Neuwie nach Greifswald. .
. . des Gesetzes zur ier e nn ö. Berufsbeamtentums sind mit Ruhegehalt in den ö. öes . versetzt: Ministerialrat Dr. Preuß (auf Antrag), General⸗ staatsanwalt i. e. R. Krinke in Breslau. . ‚
Landgerichtspräsident Puttfarken in Lüneburg un
Rot Frontkämpferbund Wiesbaden ⸗ Biebrich Heinrich Bettendorf, Wies⸗
baden . Hermann Lott, Flöresheim
a. N. 3 Ludwig Schwarz, Wirges Emil Rösler, Wirges . 3 . . * 3 Be er * Die Maßnahme der Einziehung . i stände wir it der Veröffentlichung dieser Verfügung w stände wird mit der Veröffentl e ge ggg e nn. 6 es Gesetzes vom 26. Mai 1933 erlösch Gemäß § 3 des Gesetzes vor ai 18235 erläschen 16 an den J Gegenständen r , , Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. * 2 * Wiesbaden, den 29. September 1933. Der Regierungspräsident. J. V.: Dr. Misch ke.
1ẽ᷑ Herrenfahrrad.
1 Herrenfahrrad, Marke „Rotor“ Nr. 20415. .
1ñẽ Herrenfahrrad, Marke NSU
1ñ᷑ Herrenfahrrad.
Bekanntmachung.
1 * . 22 B 2 w Auf Grund des Reichsgesetzes über die Einziehung
jedoch die habung de
richtung des
i es im S 8 für angemessen befunden worden, daß in Zu⸗ kunft jeder Patentanwalt nur eine Person in die Liste der ständigen Vertreter eintragen darf, damit der Vertretene auch wirklich die Verantwortung für die Persönlichkeit seines Ver' treters übernehmen kann; bei einer größeren Zahl von Ver— tretern wärde diese Gewähr zu sehr erschwert fein. Auch soll i Zukunft nur, wer als Anwärter auf die Patentanwaltschaft bei einem Patentanwalt im Vorbereitungsdienst tätig ist, als rden dürfen; die vorgeschriebene ein—
denten des eingeraumt.
hängig von amts. vom Ehre an
Vertreter eingetragen we
jährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes muß demgemäß bei einem deutschen Patent⸗ gnwalt ausgeübt sein. Nach den Anforderungen, die an die Torbildung eines ständigen Vertreters gestellt werden, ist es / ausgeschlossen, daß jemand vor dem 23. Lebensjahr zur Ein— tragung als Vertreter gelangen kann. Der Entwurf setzt een im § 8 Satz 3 an die Stelle des 21. Lebensjahres (J. S 16 des alten Gesetzes) die Anforderung, daß der Ein— zutragende das 23 Lebensjahr vollendet haben muß.
7.
schwerde
des Ehrenge
auch dem Präf
Berufung g nicht ausschl Ehrengericht der
Ab. ? des
gliedern des Reich
8 A0) durch das schließlich aus fünf Mitgliede kammer besteht.
Wird sein ngericht abgele
r Anwalts wirken (8 9e
tsbarkeit zu tamts eine wird zwar die E Ehrengericht bes
Reichspaten So wi
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Antra
dem
den Ehrenge
richtshof zu. richts ist ni
t cht nur dem identen des Re egeben G 44 Abs. I5. ießlich mit Pate shof für Rechtsanwälte kammer auch der Rech Entwur
tsanwaltsordr fs, daß der Ehre spatentamts und 4
inleitung des chlossen, das
s Präsidenten des Re göauf Einleitung des hnt, so steht
ichspatentamts das Die Berufungsin ntanwälte
Mitglieder des
ahren, ist dem Präsi⸗ weitgehende Mitwirkung Verfahrens nach § 39 aus⸗ Vorstondes der Anwalts⸗ Verfahrens aber ist ab⸗ ichspatent⸗ t Verfahrens ihm dagegen die Be—= Gegen die Entscheidung Angeschuldigten, sondern Recht der stanz ist Wie bei dem n den Mitgliedern Reichsgerichts mit— iung), so bestimmt §8 441 ngerichtshof aus 3 Mit— Patentanwälten besteht.
n besetzt.
nebe
kungen Gu vgl, 8 56 Abs. Y) für einige Verfahren besonders schwieriger Art zu machen, für die es nicht länger angeht, die Vertretung der Interessen andern Personen als den ent— sprechend vorgebildeten Patentanwälten anzuvertrauen. Es handelt sich einmal um die zu 5 10 erörterten Fälle der Vertretung von Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben; auf die besonders qualifizierten Aufgaben, die diese Vertretung mit sich bringt, ist bereits oben hingewiesen worden. Das gleiche gilt aber auch von den patentamtlichen Nichtigkeits⸗= Zwangslizenz⸗ und Zurücknahmeverfahren, ebenso von dem Verfahren betreffend die Löschung von Waren⸗ zeichen; auch in diesen Verfahren sind neben komplizierten technischen Problemen schwierige Rechtsfragen zu lösen, die Kenntnisse voraussetzen, wie sie nur durch die Vorbildung der Patentanwälte und Rechtsanwälte gewährleistet sind. Den genannten Verfahren wird späterhin aus gleichem Grunde das patentamtliche Löschungsverfahren in Gebrauchs⸗ mustersachen angereiht werden, sobald die im Entwurf eines Gesetzes über den gewerblichen Rechtsschutz Reichstagsdruck⸗
zuberlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug . 96 ,, , . . ö i n, n, n. erbeordnung). Für die hier allein i . nder höre n n,. ist das Nebeneinander patentamtlicher und der polizeilichen Aufsicht 6 ö. een Keiner Hervorhebung bedarf es übrige du daß die t ö 6 . Berufsverhältnisse im vorliegenden e, ,. abschließend geregelt sind, 9 auf ih 3 ,
BVorschriften der Gewerbeordnung nie erliegen, wie, ü —̃ e ? 18 des bisherigen
auch für das geltende Recht über den §5 8 des e
— hinaus in fast ständiger Rechtsprechung ö ien worden ist. ö 3 nge gong 9h für die zwar nicht mit der , mit der Beratung auf dem Gebiete . r h hen g, tg utzes befaßt, gewesenen Personen gleichfa die Möglich. are e n , 66. gewissen Kö gzuüben. Auch sie müssen einen Besitzstand he den, d 1, bis 3 ö. gie 1931 zurückreicht. Ausgeschlossen
Oberstaatsanwalt Binder bei der . . Kammergerichts sind auf Grund des Gesctzes . e n. herstellung des Berussbeamtentums mit Ruhegehalt ar Justizdienst entlassen. . — ö. ö , Dr. Goldschm idt ist n, . Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums ar dem Justizdienst entlassen.
Bekanntmachung. . .
Die am 26. Juli 1933 verfügte Beschlagnahme des Vice
Der Sexugalverbrecher“ von , i fg,
her der Fir Dr. P. Langenscheidt G. m. b. H., erle on der Firma Dr. P 1 heidt .
He fl Ga n ben Postfach 21, wird hiermit aufgehoben.
Berlin, den 28. September 1933.
⸗ 26. Mai 193 komm uni stischen Bermögens vom . . in Verbindung mit dem Reichsgesetz über . 89 und staatsfeindlichen Vermögens vom 14 Juli 6 ö. folgende Vermögenswerte zugunsten des Landes Preußen hi it eingezogen: w ö e , RM — Sparkonto 499 (früher r , . . . Gewerkschaftssekretärs des Zentralverbandes de 2 * 3 i Steinarbeiter, Mayen; . ö 14,12 RM — Sparkonto Kreissparkasse Mayen grüher Eigentum der er n m, G. m. b. H. ð lenz Mayener Volksblatt . w—— - 378 , Sparkonto 31 746 Kreissparkasse k ö (früher Eigentum des Kartells der Freien Gewer aften, Mayen) . . K. 4, 74 eh = Girokonto 564 Städtische Sparkasse Mayen ; V
Der Polizeipräsident in Berlin, Abteilung IV. k 6. A.: Vorwerk.
von der weiteren Betätigung ist aber die Beratung auf dem
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rüher Eigentum des Mahener Volksblatts, 6