1933 / 256 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Nov 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Reichs anzeiger BPreunßischer Staat

mr. 4. 24

sanzeiger

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bei der Geschäftsftelle eingegangen sein.

Berlin, Mittwoch, den 1. November, abends.

O Postschecktonto: Berlin 41821. 1933

2.

O Nr. 256. Neichsbankgirokonto. * n

Inhalt des amtlichen Teiles.

Dentsches Reich.

Bekanntmachung, betreffe Einbeziehung von Genossenschaften in den Kreis der zweite Entschuldungsverordnung.

Erste und zweite Bekanntmmchung des Werberats der deutschen Wirtschaft. Vom 1. Noember 1933.

Anordnung, betreffend di Bildung des Milchversorgungs⸗ verbandes Kurhessen.

Bekanntmachung über deh Londoner Goldpreis.

ö tiff feen Lebenshaltungskosten im Oktober

Entscheidungen auf Grün des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole von 19. Mai 1933.

Bekanntmachung, betreffenz die Aufhebung der Zulassung eines Kreditinstituts. ..

Beschluß des ö Stettin.

reußen.

Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme von Büchern. Bekanntmachung, betreffend Ziehung der 2. Klasse der A423. Preußisch⸗Süddeutschen (258. Preußischen) Klassenlotterie. Bekanntmachungen der Regierungspräsidenten in Liegnitz und Münster, betreffend die Einziehung von Vermögenswerten

zugunsten des Landes Preußen.

. Alintliches. n tiches Reich. Bekanntmachung.

Auf Grund des z NBüchstabe a und b der Verordnung zur Durchführung der] 2. Entschuldungsverord⸗ mung vom 21. Oktobkx 1932, vom 14. Dezember 1932 (RGBl. 1 S. 560) werlen folgende Genossenschaften unter den im Deutschen Reichsknzeiger Nr. 65 vom 17. März 1933 veröffentlichten, von ihnen hereits schriftlich anerkannten Be⸗ dingungen in den Kreis r im 5 1 der 2. Entschuldungs⸗ verordnung bezeichneten Gnossenschaften einbezogen:

Brandenburger Darlehnskassen⸗Verein e. G. m. u. H. i. G Brandenburg / Ostpr.

Ländliche Kredisgenossenschaft zu Do⸗ pönen und Unzegend e. G. m. u. H. i. L., Dopönen. :

Eichmedier Darlichnskassen-Verein e. G. m. u. H. in Eichmeien i. L., Eichmedien.

Frödenauer Spa und Darlehnskassen⸗ Verein e. G. m. 1 H. in Frödenau i. L., Frödenau.

Gurner Spar⸗ und Darlehnkassenverein e. G. m. u. H. in Pgellen i. L., Regellen.

eiligen ahrlehnskassen⸗Verein e. G. m. u. H. i. L, Heiligencreutz.

Spar- und Kredittfse e. G. m. u. H., Jänisch⸗ ken i. L., Jänischken

Ludwigswalder eEepar- und Darlehns⸗ kassen⸗Vereinse G. m. u. H. zu Ludwigswalde i. L., Ludwigswalde

Medenauer Darlenskassen⸗Verein e. G. m. u. H. zu Medenau Ostpr.) i. L., Medenau (Ostpr.).

Paariser Spar⸗ Darlehnskassen⸗Ver⸗ ein e. G. m. u. H. 6. 8., Paaris, Kreis Rastenburg.

RKosengartener Ssoar⸗ und Darlehns⸗ kassen-Verein e G. m. u. H. zu Rosengarten Ostpr.) i. L.

Schönfließer Spat. und Darlehnskassen⸗ Verein e. G. m. u 5. zu Schönfließ, Post Korschen, O.⸗P.⸗Bez. Königsben i. L.

Molkereigenossenshaft Sprindlack e. G. m. u. H. zu Sprindlack ü. 8.

Landwirtschaftliche Bezugs- und Absatz⸗ genossenschaft e. G. m. b. H. Hamm erstein i. L., Hammerstein.

Arnswalder Raiffeisen⸗Bank e. G. m. b. S.

. L., Arnswalde Q / M.

Klasdorfer Spar⸗ uns Darlehnskassen⸗

Verein e. G. m. u. 5. i. S., Klasdorf.

Ländliche Spar- und Darlehnskasse für den Amtsgerichtzbezirk Kriescht e. G. m. u. H. in Kriescht i. L.

Spar- und Darlehnsktasse e. G. m. u. H. i. S. Schönberg b. Lindow Marh.

Warnicker Spar Ind Darlehnskassen⸗

Verein i. L. e. G. N u. H., Warnick.

Landwirtschaftlicheg par⸗ und Darlehns⸗ . a. Dosse und Umgegend e. G. m. u. H. i. C., Mn Iterhausen.

Berlin, den 31. Oktober R 3. Der Reichsminister für Eri! rung und Landwirtschaft. R A.: 466 me r.

Erste Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft. Vom 1. November 1933.

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda * r hat dem Werbherate der deutschen Wirtschaft im Einvernehmen Sachgebieten gebildet.

mit dem Feichsminister des Auswärtigen, dem Reichsminister Fahrfosterergütug' nach Maßgabe der für Reichsbeamtg der

des Innern, dem Reichsminister der Finanzen, dem Reichs⸗

wirtschaftsminister, dem Reichsarbeitsminister, dem Reichs

postminister, dem Reichsverkehrsminister und dem Reichs⸗ minister für Ernährung und Landwirtschaft unter dem 30. Oktober 1933 eine Satzung gegeben, die in der Anlage bekanntgemacht wird. Berlin, den 1. November 1933. Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft Reichard.

Anlage.

Satzung des Werbexates der deutschen Wirtschaft.

§1. Die Aufgaben des Werberates der deutschen Wirtschaft be⸗ timmen sich nach dem Reichsgesetz vom 12. September 1933 und en dazu erlassenen Durchführungsverordnungen.

5 2. Die Organe des Werberates sind: 3. der Verwaltungsrat, 4. die Fachausschüsse.

1. der Präsident,

2. die Geschäftsffährer,

8 8 G Der m räsik e, . reer sch g re, ge, de, , n ien en nt Führung, beruft die Fachausschüsse und trifft die Ent⸗ cheidungen, ünd zwar in grundsätzlichen Angelegenheiten im Ein⸗ vernehmen mit dem Vorsttzenden des Verwaltungsrats. Er kann Entscheidungsbefugnisse auf die Geschäftsführer oder deren Ver— treter übertragen.

(2) Er stellt den Haushaltsvoranschlag für die Einnahmen und Ausgaben des Werbergtes auf; der Voranschlag unterliegt der Genehmigung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.

§ 4.

(c Der Verwaltungsrat wirkt bei der Aufstellung der, Grund sätze für die Tätigkeit des Werberates mit. Er wacht über die Durchführung dieser Grundsätze und über die Ordnungsmäßig⸗ keit der Verwaltung.

(2) Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus Vertretern des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda sowie aus Vertretern des Auswärtigen Amts, des Reichsministers des Innern, des Reichsministers der Finanzen, des Reichswirtschaftsministers, des Reichsarbeitsministers, des ,, , , des Reichsverkehrsministers und des Reichs⸗ ministers für Ernährung und Landwirtschaft.

l 83) Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Staatssekretär im Reichsministereium für Volksaufklärung und Propaganda; er kann sich vertreten lassen.

. 3

Einzahlungen sind auf das Postscheck-Konto Berlin 73 000 Arthur Görlitzer zu leisten.

(Hh Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihre Tätig⸗ keit unentgeltlich aus. 85

() Die Fachausschüsse werden aus den Mitgliedern des Werberales entsprechend den vom Werberat zu bearbeitenden

2) Die Mitglieder der Fachausschüsse haben Anspruch auf

Besoldungsgrüppe A 1 geltenden Bestimmungen sowie auf Tages⸗ vergütung von 12 Reichsmark; für diejenigen Mitglieder, die ihren Wohnsitz in Berlin haben, ermäßigt sich die Tagesver⸗ gütung auf 7 Reichsmark.

Zweite Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft. Vom 1. November 1933.

Auf Grund der zweiten Verordnung vom 27. Oktober 1933 zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschafts⸗ werbung (RGBl. Teil 1 Seite 791) wird folgendes bekannt⸗ gemacht:

L Begriffsbestimmungen

1. Wirtschaftswerbung führt aus, wer

a) ö. seine eigene entgeltliche Leistung (Erzeugung, Dienstleistung, Vermietung, Verkauf usw.) Werbung treibt (Werbungtreibender),

b) als selbständiger Unternehmer, andere gewerbs⸗ mäßig bei der Werbung berät (Werbeherater),

c) Werbung für andere durchführt (Werber); Werber gilt auch, wer Werbeflächen als deren mittelbarer Besitzer anderen zur Verfügung st il hen ges ge, ,

ch Werbern Werbeaufträge für Andere im elge Namen und für eigene Rechnung erteilt (Wer bungsmittler).

Ein Werbungtreibender führt Eigenwerbung, Werbebe⸗ rater, Werber und Werbungsmittler führen Fremdwerbung

us.

Wirtschaftswerbung führt nicht aus, wer das Werbe⸗ mittel lediglich herstellt oder befestigt (z. B. ein Handwerker).

2. Eine Ausstellung im Sinne dieser Bekanntmachung liegt nicht vor, wenn die Schau lediglich von einem einzelnen Unternehmer zur Werbung für seine eigene Leistung veran⸗ staltet wird (3. B. Schaufensterauslagen), oder wenn die Aus⸗ stellung nur in völlig untergeordnetem Maße mittelbar oder unmittelbar wirtschastlichen Zwecken dient.

3. Eine Anzeige im Sinne dieser Bekanntmachung ist eine Werbung, die in einer Druckschrift ausgeführt wird.

4. Ein Anschlag im Sinne dieser Bekanntmachung ist eine Werbung, die öffentlich durch Aufschriften oder Ab⸗ bildungen ausgeführt wird.

Daueranschläge sind Anschläge, die nach Art der An⸗ bringung, Stoff und Inhalt für eine längere Zeit als ein Vierteljahr werbend wirken können.

5. Gemeinschaftswerbung ist eine Wirtschaftswerbung, die mittelbar oder unmittelbar mehreren nicht von vorn⸗ herein bestimmten Unternehmern zugute kommt.

Wer Gemeinschaftswerbung veranstaltet, gilt als Werber.

Il. Richtlinien, nach denen Wirtschaftswerbung ausgeführt und gestaltet werden soll

6. Im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Vorschriften und der vom Werberat erlassenen Richtlinien und Bestim⸗ mungen ist jeder in der Ausübung und Gestaltung seiner Werbetätigkeit frei.

Die Werbung hat in Gesinnung und Ausdruck deutsch zu sein. Sie darf das sittliche Empfinden des deutschen Volkes, insbesondere sein religiöses, vaterländisches und politisches Fühlen und Wollen, nicht verletzen.

Die Werbung soll geschmackvoll und ansprechend gestaltet sein. Verunstaltungen võn Bauwerken, Ortschaften und Land⸗ schaften müssen unterbleiben.

Wer Wirtschaftswerbung ausführt, hat dabei als ehr⸗ barer Kaufmann zu handeln. Alle Angaben müssen wahr und klar sein und die Möglichkeit einer Irreführung vermeiden. Die Werbung darf nicht amtlichen Zeichen und Formen G. B. Hoheitszeichen, Banknoten, Verkehrszeichen oder behördlichen Verlautbarungen) nachgebildet sein. Sie darf weiter nicht in marktschreierischer Weise oder durch Uebertreibung verlocken, sondern soll in sachlicher Beweisführung die Vorteile der eigenen Leistung hervorheben. Der Wettbewerber darf nicht herabgesetzt werden.

Nicht statthaft ist ferner eine mißbräuchliche Verquickung der Werbung mit der wirtschaftlichen und obrigkeitlichen ,, . staatlicher und kommunaler Stellen und öffentlich rechtlicher Körperschaften.

III. Genehmigung ö Ohne Erhebung einer Abgabe wird die nach § 3 des Gesetzes über Wirtschaftswerbung erforderliche Genehmigung