1933 / 256 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Nov 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 25

. u

6 vom 1. November 1933. S. 2.

K . . sean zur Wirtschaftswerbung zunchst Meme erteilt, soweit s nicht allgemein versagt ist (3iff 1 9 a) für Eigenwerbung Giff. 9 h 2 P) für Werbeberatung Ziff. 1 Abs. 1), für Werl vermittlung (Ziff. 1 Abs. 1 4), unbe⸗ cy für Werbungsbermunl ung giff, . schadet der erforderlichen Zulassung (Abschn. . 7 , ö J . zrl (Ziff. 1 Abs ird die Genehmigung 8. Werbern (iff. .I. Abs. 10 wird 36. . . zunächst insgesamt erteilt, soweit sie nicht allgen . gt ist (Ziff 1G oder im einzelnen Falle beantragt werde . mu z 8 1j z Y. 1 * * z ** 3s 8 . 6 gn haben für die Erteilung sowohl , 6 auch der Einzelgenehmigung eine Abgabe nach Maßgabe des Abschnittes VII zu entrichten. . . 9. Der Genehmigung zur Wirtschaftswerbung bedarf für J 2 * Pal 3 3 ö ber . den einzelnen Fall ein Werber. . 9 zur Werbung durch Anzeigen in Druckschriften, es sei denn, daß sie in einer laufend erscheinenden Druckschrift ausgeführt wird, die planmäßig hn JL. Oktober 1933 bis zum Inkrafttreten dieser Be⸗ kanntmachung erschienen ist. und Anzeigenwerbung enthalten hat; für Druckschriften, die planmäßig in längeren Abschnitten als einem Monat erscheinen, beginnt die Frist am 1. Januar 1933, b) zur : an Irtschasten n denen der Werber in der Zeit vom 1. August 1933 bis zum Inkrafttreten dieser Bekanntmachung . Werbung durchgeführt hat; ausgenommen Ün Flächengesteller, . JJ zur Veranstaltung wirtschaftlicher Gemeinschafts⸗ werbung mit Ausnahme von regelmäßig stattfin den den Wochen- und Jahrmärkten sowie von 9 und Ausstellungen, die vor dem 31. Dezember 19353 beginnen. 10. Die Genehmigung allgemein versagt 53 a) für Werbung durch Papieranschlag, es sei denn, daß er an der Stätte der eigenen Leistung, oder an dafür eigens bestimmten Stellen bewirkt wird, . b) natürlichen Personen, die Messen oder Ausstellungen zur Wirtschaftswerbung veranstalten. ; . 5 8 57 2 11. Es bleibt vorbehalten, daß Personen und Gesell⸗ schaften, die eine allgemeine Genehmigung Ziff. I) oder eine Gesamtgenehmigung (Ziff. 89 erhalten haben, sich nehmigung bestätigen lassen müssen.

zur Wirtschaftswerbung wird

rauf Grund anderer

IV. Zulassung

13. Die nach 5 7 d weiten , führung des Gesetzes über Wirtschaftswerbung erforderliche

. 1

Zulassung ist von jedem Werbungsmittler einzeln zu be⸗

antragen. ö ö . Eine Abgabe für die Zulassung wird nicht erhoben.

V. Grund sätze 6 sür die Erteilung der Einzelgenehmigung zur Wirtschafts⸗ bhherh; unh für die Einzel! * , n e r sarn

Gn zee nenn! gelt un zi nsnnge !. 1 * 5 J 7

J 90 raorsutn

weis ihr zachlichen

1911 5 . 611 1 11 / 1 L 3 —— Q Desahigung führen und deren Zuver⸗ lässigkeit gewährleistet, daß fie die Richtlinien des Werker rates über die Ausführung und Gestaltung der Wirtschafts⸗ werbung beachten. Der Nachweis kann als nicht erhracht an⸗ gesehen werden, wenn die Personen bereits früher in grober Weise gegen die Standesehre verstoßen haben oder wegen ehrenrühriger Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sind. Gesellschaften und Rechtspersonen haben darzutun, daß bie Voraussetzungen bei den natürlichen Personen vorliegen, die für ihre Geschäftsführung verantwortlich sind.

Werbung durch Papieranschlag in Ortschasten,

die Ge⸗

tbinden nicht von Verpflich⸗

der zweiten Verordnung zur Durch⸗

a 1 15. Weitere Voraussetzung für eine Genehmigung und

Zulassung ist die Gewähr dafür, daß die von dem Werberat auferlegten Bedingungen erfüllt werden und die Werbeabgabe ordnungsmäßig bezahlt wird.

16. Die Genehmigung und Zulassung werden nur erteilt, wenn die für die Stellung eines Antrages bestimmte Frist eingehalten ist.

17. Veranstalter von Messen und von Ausstellungen erhalten die Genehmigung zur Wirtschaftswerbung nur, wenn die Veranstaltung nicht durch ihre zeitliche und örtliche Lage andere Messen und Ausstellungen in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt, wenn sie nicht im Gegensatz zu den Belangen des Volkes, insbesondere den volkswirtschaftlichen, steht, und wenn ihre Durchführung geldlich sichergestellt ist.

VI. Verfahren bei Einzelgenehmigungen und ulassungen

18. Die nach 3 3 des Gesetzes über Wirtschaftswerbung erforderliche Genehmigung, soweit sie nicht allgemein oder insgesamt erteilt ist, und die nach 5 7 der zweiten Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Zulassung sind von Personen und Gesellschaften, die bereits Wirtschafts⸗ werbung ausführen, spätestens sechs Wochen nach Inkraft⸗ sreten dieser Bekanntmachung zu beantragen. Bis zur Ent⸗ scheidung des Werberates gilt die Genehmigung oder Zu⸗ lassung als erteilt, sofern der Antrag innerhalb der ange⸗ gebenen Frist gestellt worden ist.

Wer bis zum Inkrafttreten dieser Bekanntmachung be⸗ stimmte Arten von Wirtschaftswerbung noch nicht ausgeführt hat, darf hiermit erst nach Erteilung der Genehmigung oder Zulassung beginnen, es sei denn, daß die Genehmigung allge⸗ mein oder insgesamt erteilt ist.

19. Ein Veranstalter von Messen und von Ausstellungen hat die Genehmigung für solche Veranstaltungen, die von ihm für das eiste Halbjahr 1934 geplant sind, spätestens sechs Wochen nach Inkrafttreten dieser Bekanntmachung gesammelt zu beantragen. Für Veranstaltungen, die im zweiten Halb⸗ jahr 1934 und später stattfinden spollen, ist die Genehmigung ein halbes Jahr vor Beginn der Veranstaltung zu be⸗ antragen.

20. Die Genehmigung zur Gemeinschaftswerbung hat derjenige zu beantragen, der sie veranstaltet.

21. Anträge auf Genehmigung und auf Zulassung sind auf den dazu bestimmten Vordrucken in zweifacher Ausferti⸗ gung einzureichen. Alle in den Vordrucken geforderten An⸗ gaben sind nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Die Vordrucke sind von den Stellen zu beziehen, bei denen die

Anträge einzureichen sind (Ziff. 29.

22. Anträge auf Genehmigung sind einzurelchen bei Wirtschaftswerbung ö. Wirts 9 durch Anzeigen in Zeitungen über den . 8. Verein Deutscher ,, e. V., Berlin W 35, Matthäikirch traße 3 e, . . p) durch Anzeigen in Jeltschriften und in Lesezirkel⸗ mappen über den K . ie band Deutscher Zeitschriften Verleger e. V., Berlin Wgß, Potsdamer Pribatstraße 1714, ) durch Anzeigen in Adreßbüchern und Kalendern über den . . e berband der Adreßbuch Verleger, Berlin= Wilmersdorf, , , 96, urch Papieranschlag über den 2. a r, der Plakatanschlag Unternehmen E. V, Berlin SWil, Stresemannstraße 90 102, e) in und an Verkehrsmitteln und deren daltestellen sowie durch Anzeigen in Fahrplänen über den . Verband deutscher Verkehrs reklame Unterneh⸗ mungen e. V, Berlin W, Köthener Straße, 9) h durch optische und akustische Wie dergaht . 8a mittels Diapositiv, Film und Tonfilm) über en Reichsverband deutscher Lichtspielthegter hesiher E. V, Berlin W ö, Königin · Augusta Stra ß 2. Anträge auf Genehmigung bei anderen Arten der Wirt⸗ haftswerbung sind bei dem . n der deutschen Wirtschaft, Berlin Ws, Tauben tren 37, unmittelbar einzureichen. . . ö 6 auf Zulassung von Werbungsmittlern sind fr Anzeigenwerbung beim Verein Deutscher Zeitungs veyleger Ane ickhefreengbs' Fa) dnähreichen, fir die übrigen Arten der Wirtschaftswerbung bei den gleichen Stellen, bei denen die Werber die Genehmigung zu beantragen haben (Abs. 9.

VII. Werbeabgabe 23. Die in 8 3 des Gesetzes über Wirtschaftswerbung

bestimmte Abgabe für die Erteilung der Genehmigung zur

Wirtschaftswerbung Werbeabgabe) beträgt nach e u e.

der zweiten Verordnung zur Durchführung des e . i zer

Wirtschaftswerbung 2. v. H. der dort bezeichneten Einnahmen. Sie ist auf volle Reichsmark nach oben abzurunden.

24. Die Werbeabgabe wird nur hon Werbern erhoben.

Von der Abgabe sind folgende Werber a f ö

) Flächengesteller, die Veranstaltern von Messen, Aus⸗

stellungen ö Werbevorträgen Raum zur

ügung stellen .

p) n , bon Gemeinschaftswerbung mit

Ver⸗

Aus

nahme von Veranstaltern von Messen und von Aus⸗

stellungen. 25. Die Abgabe ist zu entrichten I durch Ueberweisung (Ziff. 1h durch Verwendung von iff. 27. . 26. Ueberwiesen werden dürfen, . ö n Ziff. 28 genannten Falle, nur die Werbeabgaben für Werbung ) durch Anzeigen in Zeitungen auf das Konto Nr. 10570,

entweder 26) oder Werbeabgabemarken

1 323** R 91 J

156 1 244 ) 91

, 1883 1 t n 411 6M .

H burch Papieranschlag auf das Konto Nr. 72h),

9 in 30h ö nn nl und deren da , sowie durch Anzeigen in Fahrplänen auf das Konto Nr. 5009, ; 3.

) durch optische und akustische Wiedergabe Cz. B. Diapositib, Film und Tonfilm) auf das Konto Nr. 63540, .

9) durch Messen oder Ausstellungen auf das Konto Nr. 70360

des Werberates der deutschen Wirtschaft beim Postscheckamte

Berlin NW7. .

Die Werbeabgabe ist in den Fällen des Abs. La bis k spätestens zwei Wochen nach Ablauf eines Monates von den Einnahmen zu entrichten, die im Laufe des vorhergehenden Monates bei! den Werbern eingegangen sind, im Falle des Abs. 19 spätestens vier Wochen nach Beendigung der Messe oder der Ausstellung. .

Gleichzeitig mit der Ueberweisung ist die Höhe der Ein⸗ nahme, von der die Abgabe berechnet ist, sowie die Höhe der eingezahlten Abgabe bis auf weiteres dem Werberate (Ziff. 22 Abf. Y) mitzuteilen. . n

37. Verträge mit Werbern zur Durchführung der in Ziff. 26 nicht genannten r en n n Arten der Werbung find in zwei Ausfertigungen schriftlich und befristet abzu⸗ schließen; aus ihnen muß sich das Entgelt für die vertragliche Gesamtleistung des Werbers wertmäßig ergeben. Je eine Ausfertigung erhält der Auftraggeber und der Werber.

Für die Entrichtung der Abgabe haftet auch der Auf⸗ traggeber. y

Die Abgabe ist von dem Werte des Entgelts für die ver⸗ tragliche Gefamtleistung des Werbers bei Vertragsabschluß zu entrichten, und zwar durch Aufkleben je einer Hälfte der er⸗ forderlichen Werbeabgabemarken auf jede der beiden Ver⸗ tragsausfertigungen und durch dauerhafte Aufschrift des Datums auf den Markenhälften (Entwertung).

Die Marken sind bei Postämtern zu erhalten. Sind Marken bei Vertragsschluß beim Postamte nicht vorrätig, so sind sie alsbald nachzukleben.

253. Ueberstelgt die nach Ziff. 27 zu entrichtende Werbe⸗ abgabe 200 RM., so kann der Werber sie auf das Konto Nr. S0460 des Werberates der deutschen Wirtschaft beim Postscheckamt Berlin NW] üÜberweisen. Gleichzeitig mit der Ueberweisung sind dann beide . dem Werberate (Ziff. 22 Abs. ) zur Bestätlgung der Abgabeent⸗ richtung einzureichen.

2h. Die Werbeabgabe dem Auftraggeber gesondert in Rechnung zu stellen, ist nicht zulässig.

VIII. Uebergangsbestimmungen

30. Die Werbeabgabe ist nicht zu entrichten

a) von Einnahmen qus zukünftigen Leistungen, die bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bereits vor⸗ ausbezahlt sind,

p) von zukünftigen Einnahmen aus Leistungen, die bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bereits bewirkt sind; ist die Leistung zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung be⸗ wirkt, so ist die Abgabe anteilig zu entrichten, für die in Ziff. 26 nicht genannten Arten der Werbung, soweit der Vertrag, auf Grund dessen die

abgesehen von dem in

vor dem Inkrafttreten

; hgeführt Werbung durchgeführt? hlossen ist und bis zum

dieser Bekanntmachung 30. Juni 1934 abläuft / . d) von Veranstaltern von essen und von Aus—⸗ stellungen, die vor dem ikrafttreten dieser Be⸗ kanntmachung begonnen hen. . . 31. Läuft der in Ziff. 30 e behnete Vertrag erst na dem 30. l 1934 . so haf straggeber. dem Werber den Vertragsinhalt binnen. onats schriftlich zu be⸗ stätigen. Er hat dabei unbefr träge e ef sowie bie Äblaufsfrist des Vertra— nie Entgelt für die 6. tragliche Gesanrtleistung an⸗ weit von der Einnahme die Werbeabgabe zu entricl ie Werbeabgah⸗ hat der Auftraggeber vorzuschieße x in Ziff. 27 Ab. 3 3. zeichneten Art sowohl auf gungsschreiben, als 36 auf der ihm verbleiben! ift zu , , Auftraggeber kann di— alße bei der Bezahlung künftiger Entgelte an? ze mbehalten. 12. fthten

32. Diese Bekanntmach ee ng 6 am 1. November in Kraft. 146 . . sihelter Bekanntmachungen usbesondere die Ordnung einzelner Werbezweige, Berlin, den 1. November 11. Der Präsident des Werberates? deutschen Wirtschakt Reicha! *

über

Anordnng

treffend die Bildunsdes Milch versor⸗ h ffegmdn gan erbse nes urhessen.

(ls Beauftragter des Msministers für Er; uh c h, und dir ijchafs, bestellt . . des Reichsministers, für Erirung und . . schaft vom 31. Juli 1933, 1 36h er gl gi auf Grund des z 38 Abs. 6 , . . z . 1950 (RGBl. 1 S. 421) in der in des Zwei . zur Aenderung des Milchgesetzes v 20. Juli 1933 (RGBl. S. 527) folgende Anordnung: Artikel Bildung des Milchversorgunse bandes Kurhessen.

37 von Milch

8 satzes er Verwertung von Milch

Zur Regelung des Absatzes met e, ,

und . in dem in 5 her ber neten gen,

gebiet wird der Milchversorgungsbend wurde fe sebil et. Er hat seinen Sitz in Kassel. Der Vemd ist rechtsfähig.

§5 2.

Doas Verbandsgebiet umfaßt vohaltlich anderweitiger Ab⸗ tenzung: ; f . . 5 i Reglerungsbezirk Kassehꝛiit Ausnahme n . Hanau⸗Stadt, Hanau Landzulda⸗Stadt, Fu a- Land, Gelnhausen, Schlüchtern und chmalkalden; ferner gehe m

nicht zum Verbands bezirk d Gemeinden Bern . 9e,

bach, Alt⸗ und Neuhattendorus dem Kreise Ziegenhan

Sie Gomo non Nardeck un Winnsen aus dem Kyeise

161

il. Se lise lib, = . 0 . oer =. ; . Referinghausen, Titmaring . Borntosten, Hedding⸗ haufen, Kanstein, Leitmar Unt or ; . ! ö. Regierungsbezirk Misdeaus dem Kreise , , bien Gemeinden Welda, Cglemg, Neu, Galen erg. . meln, Herlinghausen, Dalhei Uebelngönne, Rothenburg Klingenburg, Rothe Haus, Mne, Germęete i,. 3 Warburg, aus dem Kreise vter die Gemeinden Wi gassen und Herstelle;;; ö. 3 Regierungsbezirk Hildesm aus den . . Münden und Göttingen die emeinden westhich der Lin Heisebeck Bühren Oberschen Meensen Atzenhaus 4 Mollenfelde einschließlich hr . ,, aus dem Kreise Northeim die DomänBrüggeseld; ; ö ; 6 Regierungsbezirk 8 6. Mühlhausen⸗ Stadt und Land, Worbis u. Hei igenstadt; ö vom Freistaat Hessen, Probi Ober hessen / aus 5 ö. in,, die Gemeinden zer Wegfurt, Unter ? inn Unterschwarz, Rimbach und ueck, aus dem Kreise ö 16fe ö die Gemeinden Lehrbach, zannenrodt, Appenrodt un Erbenhausen. 9

Innerhalb des Verbandes rden zu rechts fähigen Ver⸗ bänden zusammengeschlossen: . a) die Betriebe, die Milch Eugen lsie bilden die Milch⸗ erzeugergruppe), : . ö . b) di enn ,, Milch , ,. be⸗ oder ver arbeiten (ste bilden die Mtexeigruppe). . . e) ö g, die mit Trämilch oder Milcherzeugnissen handeln ssie bilden die Mhverteilergruppe). 6 2 Mllcherzeugnisse im Sinne der Anordnung sind die n. ö. der Ersten Verordnung zur Auihrung des Mech e etz . 15 Mai i931 (RGB. 1 S. 16506 unter Ziffer 1 bis auf eführten Erzeugnisse. . 96 . Zůfam inen schlüsse der yrstehend genannten Gruppen erhalten die Namen . „Milcherzeugerverbg Kurhessen . „Molkerelvenband Khessen und

ö

„Milchverteilerverbg Kurhessen“.

5 Bestehende privatrechtliche rträge stehen i . des Milchwersorgungsverbandes cht entgegen. Die iich . rungsbeziehungen erfahren jedol solange keine , , '. der nach 8 9 eingesetzte Beauftrag etwas anderes bestimmt.

Die Rechte und Pflichten r Verbandsmitgließer und e. sonst den Rechtaverhältnisse, dez erbandes regeln sich im e zelnen nach der von mir zu erlgenden Satzung.

J. a n r ser ne sber esondere Der Verband kann für sein— Geltungsbereich insbesgn Hie Hon den Verbandsmgliedern zu liefernden Mengen Trinkmilch festsetzen, ö 9; b) bestimmen, wie das Sanneln und Be ordern der . zu geschehen hat, auch Myahmen zur Verbilligung dies

Tätigkeit treffen, ;

c) vorschrelben, an welch telle die in den en, n, bringende Milch zu lie ist, insbesondere auch die . rung an Be⸗ und Ver eitungsbetriebe anordnen; ö muß den Mitgliedern, Inhaber von Erzeugerhetrie den sind, grundfätzlich die ntscheidung darüber überlassen

sie die von ihnen gewonnene

Fiecbes verwerten wollen,

werden, in ö U Milch innerhalb ihres n . . Stelle die Milchverteiler Milch

d) vorschreiben, von wel zu beziehen haben,

Reichs, und Staatsanzelger Nr. 256 vom 1. November 1933. S. J.

e) die Absatzverhältnisse für Trinkmilch und Werkmilch regeln und zu diesem Zweck eine Ausgleichsabgabe erheben,;

h die Art der Verrechnung und Bezahlung der Milchliefe⸗ rungen regeln, . . . J

g) wirischaftlich angemessene Preise für Milch und, Milch⸗ erzeugnisse und Handelsspannen im Verkehr mit. Milch und Milcherzeugnissen unter Beachtung der Vorschrift des § 7 festsetzen,

h) daß Erzeugerbetriebe sich schließen, .

i)h zur Deckung der Verwaltungskosten von den Mitgliedern

örtlich zusammen⸗

des Verbandes Beiträge nach Maßgabe ihrer Umsätze an Milch und Milcherzeugnissen erheben,

k) die Verbandsbetriebe besichtigen und in ihre Geschäfts⸗ bücher Einsicht nehmen, soweit dies zur Durchführung des Verbandszweckes erforderlich ist. Ueber solche Erhebungen und ihre Ergebnssse ist Stillschweigen zu bewahren. Sie dürfen nur allgemein verwertet werden, soweit eine Ver⸗ letzung dieser Anordnung oder der auf Grund dieser An⸗ ordnung erlassenen Vorschriften vorliegt.

§5 7.

Der Milchversorgungsverband hat einen Preisausschuß zu bestellen, welcher bei der Festsetzung von Preisen und Handels⸗ . nach § 38 Abs. 8 des Milchgesetzes zu hören 9 und in em den nachfolgend genannten Gruppen eine den Verhältnissen des Milchversorgungsberbandes entsprechende Vertretung einzu⸗ räumen ist: den Milcherzeugern, den genossenschaftlichen und

privaten Landmolkereien, den städtischen Molkereien, den Milch⸗ herteilern, den Milchverbrauchern. 8 8.

Der Milchversorgungsverband ist befugt, gegen Verbands⸗

. welche gegen Bestimmungen und Anweisungen ver—

toßen, die auf Grund dieser Anordnung ergehen, Ordnungs⸗ trafen bis zu 300 RM im Einzelfall festzusetzen. Diese Strafen werden als öffentliche Gefälle im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen eingetrieben; sie fließen der Ausgleichskasse des Milchversorgungsverbandes Kurhessen zu nach Abzug der gemäß den landesrechtlichen Bestim⸗ mungen den beitreibenden Behörden zustehenden Gebühren.

8 9.

Bis zur ordnungsgemäßen Bestellung der Organe des Ver⸗ Bandes nach den Vorschriften der von mir zu erlassenden Satzung wird mit der vorläufigen Wahrnehmung der Aufgaben und Ge— schäfte des Verbandes der

Diplomlandwirt Dr. Konrad Müller, Hofgeismar, beauftragt. Die Geschäftsstelle des Verbandes befindet sich bei der Landwirtschaftsammer für den Regierungsbezirk Kassel, Weißenburgstraße 12.

§5 10.

Die bisher auf Grund des § 38 des Milchgesetzes im Ver⸗ zandsgebiet gebildeten Zwangsanschlüsse und Zusammenschlüsse uuf freiwilliger Grundlage werden hiermit aufgehoben.

Die sich aus den Satzungen der aufgehobenen Zwangs— inschlüsse und Zusammenschlüsse auf freiwilliger Grundlage er⸗ ebenden Rechte und Pflichten gehen auf den nach dieser Anord⸗ ung zuständigen Milchberforgungsberband Kurhessen über. Ent⸗ ehen Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten über den Ueber⸗ ang von Rechten und Pflichten, so ist meine Entscheidung ein⸗ holen. Die von den aufgehobenen Zwangsanschlüssen und Zu⸗ ommenschlüssen auf freiwilliger Grundlage getroffenen Anord⸗ ungen, einschließlich der in den Satzungen enthaltenen Vor⸗

schriften, bleiben vorerst soweit in Kraft, als sie nicht mit dieser Nnordnung oder der zum Pollzug dieser Anordnung zu erlassenden

Satzu

. Ae

. J E ö z ibrerk beäDd ü en, weren er, = ö

bersorgungsverbandes Kurhessen Geöletsteile i g. die nach meiner Anordnung betreffend die Bildung des Milchversorgungs⸗ derbandes Rhein-Main vom 2. August 1933 und nach meiner Anordnung betreffend die Bildung des rheinisch⸗westfälischen Milchversoꝛgungz verbandes vom 14. August 1933 einem der zwei setzt genannten Milchversorgungsverbände zugeteilt waren, ändert . das Gebiet dieser Milchversorgungsverbände nach Maßgabe es Artikel 1 5 2 dieser Anordnung. Artikels. Inkrafttreten. Die Anordnung tritt drei Tage nach ihrer Veröffentlichung im Reichsanzeiger in Kraft. Berlin, den 24. Oktober 1933. Der Reichskommissar für die Milchwirtschaft. Freiherr von Kanne.

Bekannt machung

ü ber den Londoner Goldpreis gemäß §1 der Verordnung vom 10. Oktober 19351 zur Aende⸗ rung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark lauten (RGöbl. 1 S. 569. Der Londoner Goldpreis beträgt am 1. November 1933

für eine Unze Feingold J , g in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗

kurs für ein englisches Pfund vom 1. No⸗ vember 1933 mit Riht 13,175 umgerechnet RM 86,7903, für ein Gramm Feingold demnach... penge ho S303, in deutsche Währung umgerechnet.... RM 2.79037.

Berlin, den 1. November 1933.

Statistische Abteilung der Reichsbank. dre enn g.

. Die Reichsindezziffer für die e benskzaltsß;;, im Oktober (933.

Die Reichsindexziffer für die Lebenshaltungskosten (Er⸗ nährung, Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung und Sonstiger Bedarf“ beläuft sich für den Durchschnitt des Monats Oktober 1933 auf 119,8; sie ist somit um 0,7 vy höher als im Vormongt (119.0.

Die Indexziffer für Ernährung hat sich um 1,1 auf 112, erhöht. Dies ist hauptsächlich auf ein Anziehen der Preise für Schweinefleisch, Schmalz, Butter und Eier (jahres⸗ zeitlich) zurückzuführen; die Preise ür Gemüse und zum Teil auch für Brot lagen im Oktober niedriger als im Durchschnitt des Vormonats. Die Indexziffer für Bekleidung ist um D,4 vH auf 112,4 und dle Judexziffer für Heizung und Be⸗ leuchtung um 0,8 vH auf 135,9 (Erhöhung infolge weiteren Abbaus der Sommerrabatte für Hausbrandkohle) gestiegen. Die Inderziffer für „Sonstigen Bedarf, stellt sich auf 159, ( M vSH) und die Indexziffer für Wohnung unverändert auf 121,3.

Berlin, den 31. Oktober 1933.

Statistisches Reichsamt.

J. V. Dr. Platzer.

auf Grund der 85

2 und 4 des

. Gegenstand

Entsch Gesetzes zum (RGBl. 1 S

d

Hersteller

ungen

2865)

Herstellungsort

e i Schutze der nationalen Symbole

vom 19. Mai 19833

——

Entscheidende Behörde

Tag und Zeichen der Entscheidung

1 2

3

1

5

6

SA. ⸗Puppen, SA.⸗Mädchen,

Puppen sind von guter Ausführung

26, 28 und 32 em groß 34 om groß SA. Figuren aus Masse, 6 em groß

6 und 9 em lang. Rote Glaskuge

(Laternenform) mit Hakenkreuz, 7e

lang Hitler⸗Relief Hitler⸗Spiel (Gesellschaftsspieh.

Felder

Hitlerjugend

Hakenkreuzflagge

druck des Hakenkreuzes Photoalben mit Hakenkreuzaufdruck

Metallmanschettenknöpfe in Form: a) des einfachen Hakenkreuzes kreuz auf

rotem Eckstreifen von Rechtecken, Sechs⸗ und Ach

und z. T. geriffelter Fläche Kopf eines Stahlhelmers

wattenhalter mit Hakenkreuz Anhänger in Hakenkreuzform

o) silberne Schlipsnadeln silberne Manschettenknöpfe. Symbol ist das Hakenkreuz

SA. SS. und SA.⸗Mädchen;

verleihen ein würdiges Aussehen Schokolade.

kenkreuzfähnchen

setzen (Kinderspielzeug).

Reichswehrsoldaten und Matrosen

kreuzes

Porzellanwaren: Mit Hakenkreuzen in Ordenssternen und Eichenlaub bemalte

sowie mit Hakenkreuzen bemalte Aschen⸗ becher

In rot Leinen gebundene Notizbücher mit dem Hakenkreuz Schokoladenpackungen mit den Symbolen der nationalen Erhebung Ueberhandtuch mit dem eingewebten Bild des Führers

Kleine runde Bonbons mit schwarzem Hakenkreuz auf weißem Grund

Hitlerbüste in sehr schlechter Ausführung

Briefpapiermappen mit Hakenkreuzfahne und der Aufschrift, Deutschland erwacht“ bzw. mit der schwarz⸗weiß⸗roten und der Hakenkreuzflagge und der Aufschrift „Die nationale Briefmappe“ (in far⸗ bigem Druck)

Zuckerwaren (Bonbons) mit Aufdruck des Hakenkreuzes sowie der beiden Reichs⸗ flaggen

Siltterlin⸗Hefte mit den Abbildungen von Hindenburg und Hitler und der natio⸗ nalen Symbole

SA.⸗ und SS. Puppen. Die Ausführung der Puppen stellt eine Verächtlich⸗ machung der SA. und SS. dar SA.⸗Puppen, 18 em Größe, aus Zelluloid.

SS.⸗ Puppen und Hitlerjunge. Alle diese

Hitlerjunge mit Mütze (Puppe) 26 em SA. und SS.⸗Puppen in Stoff gekleidet,

SA. und SS.⸗Puppen in Stoff gekleidet, 34 em groß, Hitlermädchen mit Mütze,

SA. Puppe in Stoff gekleidet, 34 em groß, Hitlermädchen mit Mütze, 34 em groß

Rote Glaskugeln (Eiform) mit Hakenkreuz,

Auf Karton ein Hakenkreuz, eingeteilt in

Glückwunschkarte mit dem Spruch: „Es gibt nur einen Adel den Adel der Arbeit“ mit dem Symbol der Fahne der

Glückwunschkarte mit dem Spruch: „Dem festen Mut weicht jeder Widerstand“ und ber Flagge Schwarz⸗Weiß⸗Rot sowie

Gluͤckwunschkarte mit dem Spruch: „Unser Wille ist unsere Kraft“ und dem Auf⸗

b) von Rechtecken mit kleinem Haken⸗ schmalem schwarz⸗weiß⸗ roten Streifen und schwarz⸗weiß⸗

ecken und Rhomben mit eingelasse⸗ nem Hakenkreuz auf schwarzem, sil⸗ ber⸗ und goldfarbenem Untergrunde d) eines Kreises mit aufgeprägtem

Ziernadeln, Krawattennadeln und Kra—

Anstecknadeln und Ziernabeln mit schwarz⸗

alle Puppen sind von guter Ausführung SA.⸗Puppe; sie ist von guter Ausführung

Lampions und Illuminationslämpchen aus Pappe und rotem Papier mit Haken⸗ kreuz auf weißem Papier. Alle diese

In durchsichtiger Umhüllung verpackte

Unter der durchsichtigen Umhüllung in Seide gestickte kleine Ha⸗

Elastolinfiguren, darstellend SA. u. SS.⸗

Männer mit und ohne Hakenkreuzfahne

Beleuchtungskörper in Form eines Haken⸗

Tassen und Untertassen und Kuchenteller

Zulässig.

H. Josef Leven Spiel⸗ warenfabrik

Hermann Müller Alfred Heinz Gebr. Meusel

Hugo Fischer Herm. Sauerteig Julius Ehrhardt

In m

Erich Müller⸗Sachs Ernst Freysoldt

Firma Heyer C Co.

Firma Heyer C Co.

Gesangbücherfabrik; Großbuchbinderei

Bachstr. 13

t⸗

mann

Spielwarenfabrikation Theodor Geuther, Fabrikant Albin Räder, Fabrikant

Fa. Franz Clauß G. m. b. H. Kakao⸗ Schokoladen⸗ E Zuckerwarenfabrik

Zellhornpuppe in Hitlerjugenduniform mit Rheinische Gummi⸗ und SA.⸗Armbinde. Letztere ist durch eine Armbinde mit H.⸗IJ.⸗Abzeichen zu er⸗

Celluloidfabrik

Spielwarenfabrik O. u. M. Haußer in Ludwigsburg

Figuren aus Waffelkeks mit Schokoladen J. und G. Mößle Waffel⸗ guß, darstellend SA. und SS.⸗Männer,

fabrik, Schorndorf

August Winhold in Frankfurt a. M., Mainkurstr. 34

Unzulässig Porzellanfabrik Friedrich Kaestner G. m. b. H.

Fa. Otto Enke in Cottbus

Fa. Burk E Braun

in Cottbus

Mechan. Weberei Sorau vorm. F. A. Martin Co., Sorau

Fa. Richard Marstaller, Zuckerwarenfabrik in

Hof Kgnitzer Porzellanfabrik Gebr. Metzel in Könitz, Thür. Fa. Gebr. Heyder G. m. b. H. in Düren, Rhld.

Fa. Friedrich Jungs Nachf. in Vaihingen a. E.

Hof C Schulze

Heinrich Liebermann Spielwarenfabrikant

H. Josef Leven, Spiel⸗

Ausfitlhrung der SA.⸗Uniform schlecht

Preißinger E Romberger

Aug. F. Richter G. m. b. H.,

Fa. Schilling u. Zitzmann,

*.

Sonneberg

Rauenstein Eisfeld

Oberlind Rauenstein Mengersgereuth⸗

Hämmern Lauscha

Ernstthal a. Rwg.

Steinach

Greiz

Greiz

Schleiz / Thür.

Hamburg

Kr. Randow

Sonneberg

Reichenbach (Vogtl.)

Mannheim⸗ Neckarau

Ludwigsburg Schorndorf

Frankfurt a. M.

Oberhohndorf b. Zwickau

Cottbus

Sorau N. L. Hof Könitz, Thür.

Düren, Rhld.

Vaihingen (Enz) Ründeroth i. Rhld.

Sonneberg

Stadtvorstand Sonneberg

Thür. Kreisamt Sonneberg

Thür. Kreisamt Greiz

Thür. Kreisamt Schleiz

Polizeibehörde Hamburg

- S B ο i-

dent Stettin

Stadtvorstand Sonneberg *

Kreishauptmann⸗ schaft

Bab. Landes⸗ kommissar Mannheim

Württ. Landes⸗ gewerbeamt Stuttgart

1

Wiesbaden

Kraishauptmann⸗ schaft Zwickau

Frankfurt (O.)

60

2 Polizeidirektion Hof

Thür. Kreisamt

Saalfeld

Aachen

Württ. Landes⸗ gewerbeamt Stuttgart Regierungspräsident Köln

Stadtvorstand Sonneberg

waren fabrik

Regierungspräsident

Regierungspräsident

21. September 1933

5. September 1933 K 46

16. September 1933 K 33

28. September 1933 K 37

28. September 1933 K 40

28. September 1933 K 42

5. Oktober 1933 K 45

6. Oktober 1933 K 43 6. Oktober 1933

K 38

18. September 1933

13. Oktober 1933 1330

23. September 1933 B60 z0b / g 112

V1 bDor] *

LPNr. 1142

23. September 1933

5. August 1933 LN. 2380/33

12. Oktober 1933 Nr. 14 657

29. September 1933 Nr. 3796

6. Oktober 1933 Nr. 3919

21. September 1933 13a 2202

22. September 1933 1. 689/33

1. August 1933 1LAII99 P 1. August 1933 1A1314 Rb 29. Juli 1933 LA 1058 P 25. September 1937 Nr. 783/72

13. September 1933 1A1I

Reglerungspräsident 5. August 1833

118

4. September 1933 N: 3460

17. September 1933 17p14 (398 / 3)

21. September 1933

21. September 1933