Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 257 vom L. November 19323. S. 2.
aufgebauten modernen Prozeß
der freien Beweiswürdigun ehen wohl kaum noch Meinungs⸗
einen Fremdkörper bildet, be verschieden heiten.
Dem Grundsatz, daß der Richter in der Beweiswürdigung grundsätzlich völlig fretgestellt sein soll, entspricht es, ihn auch hinsichtlich der Frage, ob es beim Zeugen- und Sach ver ständigenbeweis zur Herbeiführung einer wahrheits gemäßen Aussage des Druckmittels des Er des bedarf; mög⸗ lichst freizustellen. . im arbeitsgerichtlichen Verfahren haben bestätigt, daß das Be— wußtsein, unter Umständen die Aussage beeidigen zu müssen, in der Regel ein hinreichendes Druckmittel ist. Daß es im übrigen unbedingt im allgemeinen öffentlichen Interesse liegt, der mit Recht oft gerügten Bagatellisierung des Eides energisch entgegenzutreten, bedarf keiner näheren Darlegung.
Von allgemeiner grundsätzlicher Bedeutung ist endlich der
in Artikel 1 Abschnitt 1 ausgesprochene, in den § 138 als Abs. L aufgenommene Satz, daß die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben. Die für das alte Ver⸗ fahren nicht selten geäußerte Auffasfung, daß die Parteien das Recht zur Lüge hätten und daß es jedesmal dem Gegner überlassen bleiben müsse, die Lüge zu bekämpfen, kann im neuen Reiche nicht geduldet werden. Das Gesetz muß es aus— sprechen, daß auch im Zivilprozeß nur ehrlich gekämpft werden darf. Als Rechtsvorschrift ist dieser Satz vor allem von Be— deutung für das Verhältnis des Prozeßbevollmächigten zur Partei: Der Anwalt darf sich unwahre Behauptungen des Auftraggebers nicht zu eigen machen; ein Verstoß gegen diesen Grundsatz würde standesrechtlich geahndet werden können. Umgekehrt würde das Nichtvorbringen tatsächlicher Behaup⸗ tungen, von deren Unwahrheit der Änwalt überzeugt ist, nie⸗ mals für ihn eine Haftung begründen können. . Abgesehen von diesen in die Grundlagen des Prozesses eingreifenden Fragen sind in dem Gesetz eine Reihe dring⸗ licher Einzelpunkte behandelt, die in der nachstehenden be⸗ sonderen Begründung behandelt sind.
Zur besseren Uebersichtlichkeit der Gesetzesänderungen empfiehlt es sich, die einzelnen Vorschriften nöicht nach der Paragraphenfolge des Gesetzes, sondern nach Gruppen geordnet aufzuführen.
II. Be sonderes. Su Art. 1. Abschnitt 1: Wahrheitspflicht.
In Nr. 1 G 138) wird der bereits in der allgemeinen Degrůndung behandelte Grundsatz der Wahrheitspflicht der Parteien als positiver Rechtssatz in das Gesetz aufgenommen.
Abschnitt I: Maßnahmen zur strafferen Zu⸗ sammenfassung des Streitstoffes.
. Ergänzung der Ausführungen in der allgemeinen Begründung ist hier auf folgendes hinzuweisen:
Zu Nr. 2 8 279). Nach g Ah können nachträglich vor⸗ gebrachte Angriffs⸗ und Verteidigungsmittel zurückgewiesen werden, wenn durch deren Zulassung die Erledigung des Prosesses verzögert werden würde und nach freier Ueber—⸗ a ng des Richters die Partei in der Absicht der Prozeßver⸗ chleppung oder aus grober Nachlässigkeit das Angriffs⸗ oder Verteidigungsmittel nicht früher vorgebracht hat. Diese Vor⸗ schrift hat sich in der Praxis insofern als unzureichend er⸗ wiesen, als sie die Fälle nicht trifft, in denen das Vorbringen zwar rechtzeitig im Sinne dieser Vorschrift erfolgt ist, es aber doch zu einer Vertagung kommen muß, well infolge unterbliebener rechtzeitiger schriftsätzlicher Ankündigung der Gegner sich nicht erklären kann. 5 272 bestimmt zwar bereits, daß jede Partei dem Gegner solche tatsächlichen Behauptungen, Beweismittel und Anträge, auf die sich dieser voraussichklich ohne vorherige Erkundigung nicht erklären kann, so recht⸗ zeitig vor dem Termin mitzuteilen hat, daß der Gegner die erforderlichen Erkundigungen einziehen kann. Bel diefer Vorschrift fehlt es aber gegenwärtig noch an einer ent— sprechenden Sanktion. Das Gesetz schließt diese Lücke.
Zu Nr. 3 (6 519). Die Vorschrift tritt der sog. For— malb egründ un g der Berufung entgegen, wie ste in den letzten Jahren von einer weitherzigen Praxis überwiegend zugelassen ist. Es liegt unbedingt im Interesse einer straffen Konzentration der Berufungsverhandlung und ist dem Be⸗ rufungskläger gegenüber auch kein unbilliges Ansinnen, wenn das Gesetz von ihm verlangt, das, was er in tat sachlicher und rechtlicher Hinsicht gegen das von ihm angefochtene erstinstanz⸗ liche Urteil vorzubringen hat, in der ihm zur Verfügung stehenden einmonatigen Begründungsfrist zusammenzutragen und in der Begründungsschrift vorzubringen. ; — 3u Rr. d (i Bern). In erster Instanz ist nach 5 264 eine. l ah eänd erung zulässig, wenn der Beklagte ein⸗ illi oder. das Gericht sie für fachdienlich hält. Für die Fexufungsinstanz ist diese Regelung in 5 527 geltender Fassung dahin eingeschränkt, daß dort die zweite Alternative nicht vorgesehen ist, die Klageänderung dort also nur mit Ein⸗ willigung des Beklagten zulässig ist. Es liegt ebenso im Inter⸗ esse der Zusammenfassung des zwischen den Parteien auszu⸗ tragenden Streitstoffes, wie der Entformalisierung des Pho— zesses, diese Einschränkung fallen zu lassen. Aus der Streichung der für die Berufungsinstanz geltenden Sonder— borschrift ergibt sich ohne weiteres, daß die allgemeine Regel des 5 264 auch für die Berufungsinstanz gilt.
2 . ö ah 3u ö r,. 35 6 ödp) Nach der geltenden Fassung der
2 und 3 kommt eine Zurückweisung in zweiter Instanz neu vorgebrachter Angriffs- und Verteidigungsmittel nur in Frage, wenn das Gericht davon überzeugt ist, daß fie in der Albsicht der Prozeßverschleppung oder aus grober Nachlässig⸗ keit nicht früher vorgebracht waren. Aber selbst bei . jahung dieser Frage steht es im Ermessen des Gerichts, ob es von der Zu rückweisung Gebrauch machen will. Diese Fassung hat sich als nicht hinreichend wirksam erwiesen. Fünftig soll es dem Richter untersagt sein, neues Vorbringen in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sofern es nicht der Ueberzeugung ist, daß das Nichtvorbringen in erster Instanz oder das Nichtvorbringen in der ; begründung weder auf Verschleppungsabsicht noch Ja chlal ligten beruht. Damit ist der Druck auf die ihre vollständig zu bringen, wesentlich verstärkt.
Wegen der Streichung des bisherigen Abs 1j z der vorigen Nummer Bemerkte w gi enn , 3 ö5 aft die Vorschrift über das erstmalige Vorbringen . w in der Berufungsinstanz dieser Rege⸗
Die nunmehr mehrjährigen Erfahrungen
Berufungs⸗ auf grober Re . * ; ; Parteien, Fehauptungen und Beweismittel schon in erster Instanz
Abschnitt Ill: Unmittelbarkeit des Beweis⸗ verfahrens.
Zu Nr. 6 und 7 Gz 349, 375). Daß die Verweisung der Zeugenvernehmungen an den beauftragten Richter gegen—⸗ wärtig das stärkste Hemmnis für ein lebendiges, unmittelbares Verfahren bildet und die Ausschaltung des beauftragten Rich⸗ ters einen der Kernpunkte der zu treffenden Verbesserungs⸗ maßnahmen bedeutet, ist im allgemeinen Teil der Begründung
dargelegt.
Die prozessuale Grundlage für die Zuweisung der Zeugen⸗ vernehmungen an den beauftragten Richter ist die jetzige Nr.? des z 375, wonach die Zeugenvernehmung einem Mitgliede des Prozeßgerichts übertragen werden kann, wenn die Beweis—= aufnahme vor, dem Prozeßgericht erheblichen Schwierigkeiten unterliegen würde. Es hat sich in der Praxis der Kollegial⸗ gexichte seit langem die allgemeine Uebung herausgebildet, eine solche Behinderung nahezu ausnahmslos anzunehmen. Dem tritt der Entwurf entgegen, indem er die Uebertragung der Zeugenvernehmung an den Richterkommissar nur unter den im 8 375 n. Fass. aufgeführten Gründen für zulässig erklärt.
Die veränderte Fassung des 3 349 Abs. 2 will dem vor⸗ beugen, daß nach Ausschaltüng des beauftragten Richters das vorbereitende einzelrichterliché Verfahren seine über seine Zwecke hinausgehende Erweiterung erfährt und damit der Un—Q
miittelbarkeit von anderer Seite Abbruch getan wird. Der
Einzelrichter hat die wichtigen Beweisaufnahmen, bei denen es auf den unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Be⸗ weisaufnahme ankommt, grundsätzlich der Kammer oder dem Senat zu überlassen.
Abschnitt 17: Aenderungen des Eidesrechts. Zu Nr. 8—10 (68 891, 3898, 396). Die gegenwärtige Regelung des Zeugenbewei ses geht dahin, daß dle Heugen, abgesehen von den besonders . Ausnahme⸗ fällen (5 393 gelt. Fass))'stets eidlich zu vernehmen sind. Daß eine wesentliche Verminderung der Eidesleistungen unbedingt im allgemeinen Interesse liegt, ist bereits im allgemeinen Teil der Begründung hervorgehoben. Entsprechend der Regelung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, die sich nach den nunmehr vorliegenden mehrsährigen Erfahrungen durchaus bewährt hat, soll künftig die Beeidigung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts stehen; sie soll nur daun stattfinden, wenn das Gericht sie mit, Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet. In aller Regel wird das Bewußtsein, daß die Beei⸗ digung erfordert werden kann, auf den Zeugen einen hin⸗ reichenden Druck zur gewissenhaften Aussage ausüben.
Zu Nr 11 bis 18 (88 445 ff., zs, 87, 426 ff). Die Ersetzung des über einen vorher wörtlich festgelegten Satz zu leistenden, sog. g e stabten Partei eld durch die Parteivernehmung bildet einen der Hauptpunkte des Ge— setzes darüber, daß der gestabte Parteieid mil seiner formalen Beweiskraft dem Geiste einer verflossenen Zeit angehört und daß die Parteivernehmung mit freier richterlicher Be⸗ weiswürdigung ein ungleich hien ittel zur Erforschung der materiellen Wahrheit ist, bestehen keine Meinungsverschie⸗ denheiten. Für die Aenderung sprechen auch die langjähvigen Erfahrungen des ö Prbzesses. Die vorgeschla⸗ gene Regelung entspricht mit geringfügigen Abweichungen derjenigen in dem I r en nnn von 1931. Mit dem Ueber⸗ gang zur Parteivernehmung fallen auch die Einrichtung des sog. bedingten Endurteils und die damit im Zusanimenhang stehenden berwickelten prozeßtechnischen Vorschriften fort. Die Prozeßvernehmung ist stets durch Beschlu anzuordnen. Ob das Gericht sich mit einer uneidlichen nls! begnügen will oder die Beeidigung für erforderlich erachtet, ist ebenso wie bei der Zeugenvernehmung in das freie r nslge Ermessen des er lchtẽ gestellt.
Bei der Ersetzung des bisherigen Schätzungseides ä 287) und der des sog. Ur ku 2 en⸗Ed ö i 0 . ei des S3 426 ff.) durch die Parteivernehmung handelt es sich sach⸗ lich lediglich um Auswirkungen des gleichen Gedankenz.
. Abschnitt V: Revision.
Zu Nr. 16 (6. 449). Die gegenwärtige Re elung der Frage, welche Vorschriften als „revisiple“ . a n; des Nevisionsgerichts unterliegen, ist in den im Artikel 93 des Gesetzes Ziffer II 2,3 aufgeführten alten Verordnungen und Gesetzen enthalten. Diese Vorschriften, deren Erlaß Jahrzehnte zurückliegt, sind durch die Rechtsentwicklung der Zwischenzeit zu einem erheblichen Teil überholt. Dadurch hat Iich die Rechtslage, die nach dem ursprünglichen Gesetz vom 28. September 1879 infolge des damals fehlenden einheit⸗ lichen bürgerlichen Rechts ohnehin schon reichlich verwickelt war, außerordentlich undurchsichtig gestaltet. Es erscheint zweckmäßig, bei der Neuordnung der Frage den im § 549 3PDO. urspr. Fass. aufgestellten Grundsatz unter Vermeidung der weiteren Verwicklungen klar durchzuführen. Diesem Grundsatz liegt der Gedanke zugrunde, daß im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung das Revisionsgericht zur Nach⸗ prüfung der Gesetzesauslegung dann berufen ein soll, wenn als Berufungsgericht mehr als ein Oberlandesgericht in Frage kommen. Bei den bergrechtlichen Vorschriften und ebenso bei dem gemeinen Recht, und dem französischen Recht zu dem sachlich auch das Badische Landrecht gehört, handelt es sich um Rechtsnormen, die vielfach in der Form besonderer, auf ver⸗ hältnismäßig kleine Gebietsteile beschränkter Landesgesetze gelten, aber denselben materiellen Rechtsquellen entstammen und inhaltlich wesentlich übereinstimmen; hier besteht mit Rücksicht auf die sachliche Gleichheit der hiechth nor l das⸗ selb Bedürfnis nach Einheitlichkeit der Rechtsauslegung wie ö. , , , . in einem einheitli hen, über
J es vberlandesger ĩ n
hn nt andesgerichts hinaus geltenden Gesetz
Abschnitt VI: Wiederaufnahme des Ver⸗ ö fahren 5. und Hu Nr. 17 (8 586). Die Aenderungen der Nrn. 1 4 sind Folgen der Umgestaltung des Eidesrechts. In der ,, der Nr. 6 wird der jetzige Wiederau nahmẽgrund er gift bung eines vorangegangenen, der Ent cheidung zu⸗ ginnt emden strafgerichtlichen Ürteils allgemein uuf — . . Aufhebung vorangegangener Urteile eines ordent ichen Gerichts, eines Sondergerichts oder eines Ver⸗ — r ent, Es handelt sich hier um die Bereinigung einer seit lange ißli ene . angem als mißlich empfundenen Un? Abschnitt Vll: Sich ĩ ĩ ü i itt Sicherheitsleistun 6 ö roles taten und ü . — ⸗ Zu Nr. 18, 19 (65 110, 111). Nach dem ! Zivi . ; 88 L196, 111). Nach dem Haager Zivil— prozeßabkommen und den zahlreichen giechtehi fed agen .
wie der nach , der ausländischen Gesetzgebung be⸗ stehenden Gegenseitigkeit sind die Angehörigen der meisten Staaten von der Verpflichtung zur Kostensicherheit befreit. Den im Inlande wohnenden Gran ten keen hat die
Der im 5 119 Abf. L eingefügte Satz?
mehr in bejahendem Sinne klar. sässigen Staatenlosen eine Sicherheit um deswillen nicht gerechtfertigt, weil die gegen den ab gewiesenen Staatenlosen ergehende Kostenentscheidung im In⸗
lande ohne weiteres vollstreckt werden kann—
Die Nrn. 20 bis 26 sehen eine Reihe von Aenderungen der Vorschriften über das Armenre cht vor. Im wesent⸗ lichen handelt es sich hier um eine Einarbeitung der bereits durch die Dritte Notverordnung vom 6. Sktober 1931 (RKGBl. 1 S. 537) Sechster Teil, Kapitel 1 § 11 getroffenen Aenderungen in der Prozeßordnung selbst.
Die Neuerungen, die das Gesetz dabei vorsieht, sind folgende:
Zu Nr. 20 G 114). Ursprünglich war das Armenrecht nur dann zu versagen, wenn die Rechtsversolgung oder Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg bot; diese Re⸗ gelung hatte zu einer unangemessen weiten Gewährung des Armenrechts geführt. Die Notverordnung vom 6. Oktober 1931 hatte demgegenüber das Erfordernis positiv daraufhin aufgestellt, daß die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg bieten müsse. Dies hat wiederum in der Rechtsprechung vielfach zu einer unangemessenen starken. Einschränkung des Armenrechts geführt; so ist bisweilen die Ansicht vertreten worden, daß das Armenrecht überhaupt nicht beiden Parteien gewährt werden kann, da eine Aussicht auf Erfolg nicht gleichzeitig auf beiden Seiten bestehen kann. Der Entwurf will mit der Neufassung des §z 114 Abs. 1 einer derartigen zu strengen Auffassung entgegentreten. Das Armenrecht soll ge⸗ währt werden, wenn eine hinreichende Aussicht auf Exfolg besteht, d. h. wenn die tatsächliche und rechtliche Lage so ist, daß eine nicht das Armenrecht genießende Partei vernünftiger⸗ weise das Risiko der Prozeßführung eingehen würde.
Staate nlosen soll das Armenrecht nach freiem Er⸗ messen des Gerichts unter den Voraussetzungen gewährt wer⸗ den kön nen, unter denen es einem Inländer gewährt werden müßte.
Die neu eingefügten Absätze 3 und 4 regeln die Frage der Gewährung des Armenrechts an Parteien kraft Amtes und juristische Personen. Die bisherige Regelung, nach der diesen Parteien das Armenrecht schlecht⸗ hin zu versagen war, hat sich in gewissen Fällen als ernster Mißstand erwiesen, den die Neuregelung beseitigen soll. Bei den „allgemeinen Interessen“ in Abs. 4 ist an Fälle zu denken, wo die juristische Person, z. B. eine Gemeinde ode? eine ge⸗ meinnützige Stiftung, an der Erfüllung ihrer der Allgemein⸗ heit dienenden Aufgaben gehindert sein würde, wenn ihr die Durchführung des in Frage stehenden Rechtsstreits nicht er—⸗ möglicht würde. Es kann aber auch der Fall in Betracht kommen, daß von der Durchführung des Progzesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Exhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeit⸗ nehmer ein allgemeines Interesse besteht. Endlich ist an Prozesse zu denken, bei denen es ich darum handelt, wichtige Patente dem Auslande gegenüber zu verteidigen u. dgl. Das Gesetz geht davon aus, daß die Gewährung des Armenrechts an juristische Personen und Parteien kraft Amtes auf be⸗ sonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt bleiben muß. Da es nicht möglich ist, durch eine entsprechende Fassung der Vorschriften die einzelnen in Betracht kommenden Fälle be— timmt zu umgrenzen, andererseits aber die Gefahr besteht, daß juristische Personen und Parteien kraft Amtes verhältnis—⸗ mäßig häufig das Armenrecht auf Grund der neuen Vor— schriften zu erlangen versuchen werden, erscheint es zweck— mäßig, von vornherein dadurch auf eine beschränkte Auwen— dung der neuen Vorschriften hinzuwirken, daß die Regelung nur als Kann vorschrift aufgestellt wird: die Abs. 3 und 4 eröffnen unter den dort aufgeführten Voraussetzungen dem Gericht nur die Befugnis, juristischen Personen und Parteien kraft Amtes das Armenrecht zu gewähren, geben diefen aber darauf kein gesetzliches Anrecht. n Nx. 21. G 115 Abs. 2). Die Anderung bringt für die Fälle, wo die Vermögenslage der Partei die Gewährung des vollen Armenrechts nicht rechtfertigt, die für die Praxis wichtige technische Neuerung, daß statt der Armenrechts— gewährung zu einer Quote die volle oder teilweise Befreiung von bestimmten Gebühren gewährt werden kann,
Nr. 22 G 116 bestimmt, daß der der armen Partei beigeordnete Justizbeamte nicht nur wie bisher Termins— vertreter, sondern voller Prozeßvertreter sein soll.
Nr. 23 G 118 a) regelt in enger Anlehnung an die zur Zeit geltenden Vorschriften des 8 11 der Dritten Notverord— nung vom 6. Oktober 1931, Sechster Teil Kap. I, das Armen⸗ rechts prüfungsverfahren. Mit den gewissen Einschränkungen, die der Entwurf hier bringt, soll dem entgegengetreten wer“ den, daß sich dieses Verfahren — wie es sich unter der gegenwärtigen Regelung teilweise herausgebildet hat — zu einem, regelrechten Vorprozeß, auswwächst. Abs. 4 werden lediglich zwei zur Zeit in der Praxis strittige Fragen
klargestellt. 119 paßt lediglich die Fassung an die des
Nr. 24 (5 neuen § 114 an.
ser. 25 (G 126) führt einem in der Praxis vielfach auf⸗ getretenen Bedürfnis entsprechend 6h 6 n, n. beschlüsse einen beschränkten Begründungszwang ein. In Nr. 26 G 127) werden lediglich bereits geltende Vorschriften der erwähnten Notverordnung in die Prozeß—= ordnung übernommen. Abschnitt VII: Aenderung von Vorschriften über die Zwangs vollstreckung und das Arrest verfahren.
. In Nr. 27 6 866) wird einem dringenden Wunsche der Virtschaft entsprechend die Wertgrenze für die Eintragung einer Hwangshhpothek von 0h FM eauf 360 RM gesenkt. Zu Nr. 38 (8 900). Es wird in der Praxis seit langem als mißlich empfunden, daß nach der geltenden Regelung die Ladung des Schuldners zum Offenbarungseidestermin nicht ihm, sondern seinem Prozeßbevollmächtigten uzustellen ist. Nunmehr wird in S 900 Abs. 2 bestimmt, daß der Schuldner selbst zu laden ist; eine Termins mitteilung an den Prozeß⸗ bevollmächtigten daneben erscheint entbehrlich.
ö Nrn. 29 bis g] (G§ 922, 924, 925). Die Ein⸗ fügungen dienen lediglich der Klarstellung von Zweifels⸗
fragen in dem seinerzeit vom Gesetzgeber beabsichtigten Sinne.
Rechtsprechung dagegen die Befreiung überwiegend versagt. . stellt die Frage nun⸗ Von den im Inlande an⸗ zu erfordern, ist sachlich nicht selten gewisse Parteien durch entsprechende Abreden
Uebergewicht in dem V n verst ] . w der Schiedsgerichtsbarkeit tritt das JGesetz einmal damit entgegen, daß Schieds ertrage für un⸗ wirksam erklärt werden, bei denen die eine Partei ihre wirt⸗ schaftliche oder soziale Ueberlegenheit dazu ausnutzt, den anderen Teil zum Abschluß des Schiedsvertrags überhaupt oder zur Annahme von Bestimmungen zu nötigen, die ihr
in dem Verf ; / aSabgesehen von dem Verkehr von Vollkaufleuten untereinander
. (G6 1927 Abs. 2) — der Schiedsvertrag des schriftlichen Ab⸗ schlusses in einer bes sic ; f de
ie eg, Verfahren beschränkenden Urkunde bedürfen; da⸗ mit werden vordruckmäßige Schiedsklauseln in Lieferungs⸗ verträgen usw. ausgeschlossen.
rungen handelt es sich lediglich um formale Anpassungen des . e g rn an die unter J bis IX behandelten sachlichen Aenderungen. schriften nicht.
In der Notverordnung vom 14. Juni 1939 (RGSBl. ] S. 285) Erster Teil Kap. 1 Art. 1 Abs. J waren zur Ent⸗ lastung des Reichsgerichts Revisionsrügen, die die Verletzung der Vorschriften über die Ausübung des richterlichen Frage—
Die gegenwärtige Geschäftslage des Reichsgerichts gestattet es,
] in Ehesachen sollen dagegen weiter in Kraft bleiben.
ö den Vorsitz in der Kammer kraft Gesetzes stets der älteste Beisitzer zu führen hat, hat sich als nicht zweckmäßig erwiesen.
ö Gerichtsverfassungsgesetzes wird dem Präsidium des Land⸗ gaerichts die Möglichkeit eröffnet, ein anderes Kammermitglied zum regelmäßigen Vertreter zu bestellen. Daß bei der kleinen Strafkammer der zum regelmäßigen Vertreter des Vorsitzen⸗ den bestellte Richter nicht der Kammer als Mitglied anzu⸗ gehören braucht, ist bereits geltendes Recht.
. es sich lediglich um formale Anpassungen des Gesetzestextes an die Aenderungen der 3PO. auf dem Gebiete des Eidesrechts. . 5
* Die Vorschrift des 5 wina durch
mung gegenstandslos geworden.
. Im § 865 des y , wird die der n — al
des Ausländergebührenvorschusses in der gleichen Weise ge⸗
der Nach dem Uebergang der Prozeßbrdnung vom Parteieid zur Parteivernehmung muß die falsch beschworene Parteiaussage Die Strafvorschrift hinsichtlich des zugeschobenen oder auferlegten Parteieides be— hält auch weiterhin ihre Bedeutung für die in der Vergangen⸗ heit liegenden Fälle und die Uebergangsfälle, für die nach Art. 9 Nr. III 1 die bisherigen Vorschriften noch weiter in
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 257 vom 2. November 1933. S.
itt : Aenderungen von Vorschriften ꝰ schiedsgerichtliche Verfahren G85 1025, 1027).
Das schiedsgerichtliche Verfahren hat in den letzten Jahren eitweilig eine ungesunde Ausdehnung erfahren, vor allem da⸗ urch, daß es unter Ausnutzung der stärkeren wirtschaftlichen
Stellung der einen Partei, z. B. des Lieferanten, dem Gegner mehr oder weniger aufgezwungen wurde. Dabei haben sich
über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts u. dgl. ein 6 . Verfahren zu verschaffen verstanden.
ahren ein Uebergewicht einräumt. Weiter soll —
onderen, sich ausschließlich auf das schieds⸗
Bei den im Abschnitt X vorgeschlagenen Aende⸗
2 V
Näherer Erläuterungen bedürfen diese Vor⸗
Zu Art z.
rechts oder die Beweiswürdigung betreffen, ausgeschlossen.
diese Beschränkungen, die von vornherein nur als zeitweilige Notmaßnahme gedacht waren und die vielfach bekämpft sind, wieder aufzuheben. Die in Abs. 2 der genannten Notberord⸗ nungsvorschrift getroffenen Beschränkungen für die Revision
8 ,
Die gegenwärtige Regelung, nach der den stellvertreten⸗
Durch die vorgeschlagene Aenderung des 8 66 Abs. 1 des
Bu Art 4. Bei den Aenderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes handelt
13 Abs. 2 des Mieterschutzgesetzes, der Parteieid stets durch Beschluß aufzuerlegen ist, ist ie Ersetzung des Parteieides durch die Parteiverneh⸗
8u Urt. 6. Stellung
losen hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung regelt, wie es in Art. 1 Nr. 18 G 110) bezüglich der Sicher⸗ 1 geschehen ist. .
bringt eine von der Wirtschaft dringend geforderte Senkung der Reisekosten der Gerichtsvollzieher. Der Kilometersatz wird von 9,15 auf 0,12 RM herabgefsetzt.
. Die Bewilligung des Armenrechts hat die Wirkung, daß der Gerichtsvollzieher bis zur Aufhebung des Armenrechts für die arme Partei vorläufig unentgeltlich tätig zu werden . Er darf also, wenn bei einer zugunsten der armen Partei
etriebenen Zwangsvollstreckung der Erlös nicht die beizu⸗ treibende Forderung und die Vollstreckungskosten voll deckt, für seine Auslagen und Gebühren nichts zurückbehalten. Diese Regelung erscheint unbillig und belaftet auch in— dem Gerichtsvollzieher seine Auslagen zu erstatten hat. Der § 23 a sucht einen billigen Ausgleich in der Weise zu schaffen, daß der Gerichts⸗ vollzieher in einem derartigen Fall den Vollstreckungserlös bis zu einem Fünfteil zur Deckung seiner Auslagen und Ge—
sofern die Staatskasse, als diese
bühren in Anspruch nehmen kann. gu Art. 8.
unter die gleiche Strafe gestellt werden.
Geltung bleiben. ö Art. 9 . ahn, die erforderlichen Uebergangsvorschriften. . 6 11
. ermächtigt den Reichsminister der Justiz, den Text der Zivil⸗ . prozeßordnung neu bekanntzumachen und dabei etwaige Un⸗ stimmigkeiten im Gesetzestext zu beseitigen.
Liste der Schund⸗ und Schmutzschriften.
schr (Gesetz vom 18. Dezember 1926.)
zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 83) in Verbindung mit 51 der Ausführungs⸗ verordnung vom 2. März 1933 (Preuß. Gesetzsamml. S. 33) beschlagnahmten und werden hiermit auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (R GBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Reichsgesetz über die Ein⸗ ziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 479) zugunsten des Landes Preußen ein⸗ gezogen.
lichen Bekanntmachung dieser Verfügung wirksam.
nicht gegeben.
Preußen.
Bekanntmachung. Die folgenden nach Maßgabe des 8 1 der Verordnung
nachbezeichneten Sachen bzw. Rechte
Diese Maßnahme der Einziehung wird mit der öffent—
Ein Rechtsmittel gegen die Einztehungsverfügung ist
Eigentümer bzw. Behörde, durch Datum derjenige, dessen welche die der Rechte durch die Beschlagnahme Be⸗ Einziehung be⸗ vorgenommen schlag⸗ troffen werden wurde nahme
Einzuziehender Gegenstand bzw. einzuziehendes Recht
Der § 153 des Strafgesetzbuchs stellt den unter Strafe, einen zugeschobenen oder auferlegten Eid falsch schwört.
Ent⸗ scheidung
Akten⸗
zeichen Verleger
Bezeichnung der Schrift
Parthenon⸗ Verlag, Leipzig
Sitte und Sünde. Eine Sittengeschichte im Querschnitt“ von Dr. Ernst Schertel „Die Erzieherin“ von A. van Gaardon
P.⸗St. Berlin vom 3. 10. 198388 P.⸗St. Berlin vom 3. 10. 1933
Leipzig, den 1. November 1933.
Verlags⸗ buchhandlung J. van Bavel, Berlin
z‚er Leiter der Oberprüfstelle für Schund⸗ und Schmutz schriften.
1 2 3
Polizeipräsident
angeblich Kauf⸗ . Aachen
mann David Bickel aus Mühl⸗ hausen i. Thür. Rote Sporteinheit Eilendorf Volkshilfe mit Be⸗ stattungsfürsorge, Stolberg Verein zur Pflege der Körperkültur in Eschweiler Arbeiter⸗Tambour⸗ und Schalmeien⸗ korps, Erkelenz Soz. Arbeiter⸗ Jugend, Aachen
1 Personenkraft⸗ wagen Adler, 130772 Fabr. ⸗Nr. S5 383
2 Trommeln Polizeibehörde
in Eilendorf Polizeibehörde
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Einheitsverband der in Jülich
Eisenbahner Deutschlands, Jülich
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung.
In Ergänzung der Bekanntmachung der Handelsa vertretung der U. d S. S. R. in Deutschland, Reichsanzeiger Nr. 1 vom 2. Januar 1933: III. 1. Wa wilow, Peter, jeder IIIa Genannten gemeinsam und ̃ B. 2. Wa willow, Peter, an Stelle von Leonidow, Lew, mit dem Erstgenannten gemeinsam, für die Zeit vom 31. Oktober 1933 bis 1. Dezember 1933. Berlin, den 1. November 1933. Handelsvertretung der U. d. S. S. R. in Deutschland,
Rechtsabteilung.
mit dem unter
Kunst und Wissenschaft.
Staatliche Meisterateliers für die bildenden Künste in Königs⸗ berg i. Pr.
An Stelle der Ende März 1932 geschlossenen Staatlichen Kunstakademie sind jetzt in Königsberg Staatliche Meisteratelie rs für die bildenden Künste eingerichtet worden, deren Leitung in der Hand des Architekten Frick in Königsberg liegt. Sechs Ateliers, und zwar zwei für Malerei und se eines für Baukunst, Bild⸗ graphik, Gebrauchsgraphik und Druck sowie Bildhauerkunst, haben ihre Tätigkeit bereits aufgenommen. Damit ist der erste Schritt zur Schaffung einer neuen einheitlichen Kunsterziehungsstätte für das gesamte nordöstliche Deutschland und zur Förderung einen bodenständigen ostpreußischen Kunst getan. ö.
Anfragen und Meldungen sind zu richten an den Leiter der Staatlichen Meisterateliers für die bildenden Künste in Königs⸗ berg i. Pr.
Sozialpolitik.
Wirtschaftsbelebung hilft auch der Sozialversicherung.
Infolge der allgemeinen Konjunkturbelehung zeigt auch die finanzielle Entwicklung bei den deutschen Sozmalbersicherungen im zweiten Vierteljahr 1933 eine merkliche Besserung, besonders im Vergleich mit dem Vorjahre. Die Ausgaben sind erheblich, die Einnahmen dagegen weit weniger — in der Invaliden⸗ versicherung überhaupt nicht zurückgegangen. Nur in der Angestelltenversicherung standen annähernd unveränderten Rentenzahlungen bedeutend niedrigere Beitragseinnahmen
gegenüber. . . . Die Krankenversicherung vereinnahmte im zweiten Viertel
Polizeibehörde
Reichsbund der e in Jülich
Kriegsbeschädigten, Jülich Touristenverein „Die Natur⸗ freunde“, Orts⸗ gruppe Merkstein KPD. Weisweiler⸗ Langerwehe Kassenbestand Arbeiter⸗Wohlfahrt, Polizeipräsident 22.46 RM Aachen Aachen
Ueber die beschlagnahmten und eingezogenen Gegenstände liegt bei der Regierung in Aachen eine spezifizierte Liste auf. Aachen, den 28. Oktober 1933 Der , . R. A.: Dr. Nockem ann.
1ẽ Schreibmaschine Mercedes
Polizeibehörde
Kassenbestand eg in Merkstein
24,40 RM
Polizeibehörde
8 Schalmeien Lucherberg
Bekanntmachung. Auf Grund des 5 1 des Gesetzes über die Etnziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1935 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. J S. 479) und der Preußischen Aus⸗ führungsverordnung vom 31. Mat 1933 (Gesetzsamml. S. 207) wird im Anschluß an die Bekanntmachung vom 31. August 1933, betr. Einziehung der der Druckerei und Verlag „Schle⸗ sische Bergwacht, Osterroth K Co. in Walden⸗ burg, offene Handelsgesellschaft, gehörigen Grundstücke, auch das sonstige Vermögen, insbesondere Inventar- und Ein— richtungsgegenstände pp., dieses Unternehmens zugunsten des Preußischen Staates — vertreten durch den Preußischen Mi⸗ nister des Innern in Berlin — eingezogen und der Konzen⸗ trations A.-G. in Berlin 8Wös, ? gn 3, übereignet. Breslau, den 28. Oktober 1933. Der Regierungspräsident. ö
Bekanntmachung.
. Grund des 5 3 Satz 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 (RGGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz vom 14. Juli 1933 (RGGl. 1 S. 479) wird die im Grundbuch von Elbing 1IV Band 1X Blatt 245 für die . sorge, gewerkschaftlich-genossenschaftliche Versicherungsaktiengefellschaft in Ham⸗ burg“ eingetragene Hypothek von 20 00 RM für erloschen erklärt. Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amt⸗ lich bekanntgemacht.
Marienwerder, den 30. Oktober 1933.
Der Regierungspräsident. Dr. Budding.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 51 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen VBermögens vom 25. Mai 1935 (RGBl. 1 S. 293j in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung staats- und volksfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGGl. 1 S. 479) und der Preußischen Aus⸗ führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) wird das Vermögen der „Bau⸗ und Erwerbs genossenschaft für Elbing und Umgegend e. G. m. b. S. Volkshaus) in Elbing“ zugunsten des Preußischen Staates, vertreten durch den Preußischen Minister des Innern, entschädigungslos enteignet. Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amtlich bekanntgemacht.
Marienwerder, den 30. Oktober 1933.
Der Regierungspräsident. Dr. Budding.
Dr. Arndt.
J
jahr 1933 je Mitglied 16, RM und verausgabte 1492 Ri. Die Ausgaben betragen nur 836 vH des zweiten Vierteljahreg 1952. Von den Ausgaben entfielen je Mitglied 276 RM auf Krankengeld, 3,6 auf Krankenbehandlung, 1,63 auf Arzneien und sonstige Heilmittel, 2, 1 auf Krankenhauspflege. Die Aus⸗ gaben lagen durchweg unter denen von 1932. ; .
In der Invalidenversicherung haben die Beitragseinnahmen um 7ęz, die Rentenleistungen dagegen nur um 2,4 vH gegenüber dem Vorvierteljahr zugenommen. Insgesamt vereinnahmte die Invalidenversicherung 159, Millionen RM an Beiträgen und verausgabte 209 Millionen Reichsmark an. Rentenleistungen. Das Reich keistete einen Zuschuß von 999 Millionen, so daß ein Rest von 11,1 Millionen zu Lasten der Versicherungsträger über
die Beitragseinnahmen hinaus für Rentenzahlungen aufgebracht
werden mußte. . ü 2.
In der Angestelltenversicherung standen ßö3,9 Millionen Reichsmark an Beitragseinnahmen Rentenzahlungen in Höhe von 5,9 Millionen Reichsmark gegenüber. Da die Einnahmen erheblich gesunken sind, hat sich der Ueberschuß gegenüber den gleichen Zeit des Vorjahres halbiert. .
Weniger günstig sind die Ergebnisse der knappschaftlichen Pensionsversicherung. Die Beitragseinnahmen sind um 22 v en Der Leistungsaufwand dagegen hat sich um 2 v erhöht. Das Reich mußte der Versicherung einen Zuschuß von 23,7 Millionen Reichsmark gewähren. . . .
Die Arbeitslosenversicherung hatte einen Einnahmeüberschuß von 132 Millionen Reichsmark, da den Gesamteinnahmen von 240,? Millionen Ausgaben nur in Höhe von 108, Millionen egenüberstanden. Die Krisenfürsorge beanspruchte 219.1 Mil⸗ ionen. Gegenüber dem zweiten Vierteljahr 1932 sind die Aus⸗ gaben der Arbeitslosenversicherung um mehr als die Hälfte und der Krisenfürsorge um ein Fünftel gesunken.
Flugwesen.
Mehr als 52 000 Abflüge von deutschen Flughäfen.
In Ergänzung der Bilanz über den deutschen Luftverkehr im Jahre 1933 wird von zuständiger Stelle jetzt r hinge⸗ wiesen, daß in diesem Betriebsjahre von den deu tschen gn fen insgesamt 52156 Abflüge erfolgten. Die Zahl der angekommenen Fluggäste wird für die Häfen mit zusammen 96 977 ange⸗ geben, die Zahl der abgeflogenen Fluggäste mit 95 650. Weiter ist noch von Interesse, daß bei den für die deutschen Flughäfen festgestellten Abflügen und Landungen rd. 400 000 kg Post be⸗ fördert worden ist und beinahe zwei Millionen Kilogramm Fracht.
Arbeitsbeschaffung.
Der Stand des Arbeitsdienstes Ende September.
Die Zahl der Arbeiter und der beschäftigten Arbeitsdienst= willigen ist im Laufe des Monats September den Witterungs⸗ verhältnissen entsprechend um ein Geringes zurückgegangen. Während im männlichen Arbeitsdienst Ende August V7 8d 7 Dienstwillige und im weiblichen Arbeitsdienst 10111 beschäftigt wurden betragen diese Zahlen am 30. September 234 166 junge Männer und 86h junge Mädchen. Die Zahl der im Gange be⸗
findlichen Maßnahmen betrug Ende September für Männer 4906, für junge Mädchen 29. Auch in der Zahl der Arbeiten ist ein leichter Rückgang eingetreten, der durch die Jahreszeit bedingt ist, da die schlechtere Witterung zur Einstellung vieler Außenarbeiten zwingt.
Förderung der Auslandssiedlung durch die öffentliche Fürsorge.
Unter Mitwirkung von Reichsbehörden ist im Jahre 1931 die Besellschaft für Siedlung im Auslande G. m. b. 8. Berlin W 9. Leipziger Platz 17, gegründet worden. Sie ist die Dachgesellschaft der konfessio nellen und gemeinnützigen Auswanderungs⸗Beratungs⸗ stellen und ⸗Gesellschaften und steht unter der Führung des Reichs— bauernführers, Reichsministers für Ernährung und Landwirt⸗ schaft Darrs.
Neben der allgemeinen Aufgabe, die Auswanderung planvoll zu lenken und die Auswanderer zu betreuen, hat die Gesellschaft die Sonderaufgabe, Reichsdentsche, die im Ausland siedeln wollen und für die Innensiedlung nicht in Frage kommen, zum Aufbau einer Existenz im Rahmen deutscher Gruppenstedlungen anzusetzen. Häufig fehlen den Auswanderungswilligen die Geldmittel, um die Auslandssiedlung mit Erfolg durchführen zu können. Die Gesellschaft verfügt selbst nur über deschränkte Geldmittel; sie be⸗