Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 267 vom 14. November 1933. S. 2.
der überwiegenden Mehrheit der Verbandsländer, unter anderen auch von Deutschland, unterzeichnet worden ist.
Bei der Uebersetzung der neuen Fassung (RGBl. 1933 11 S. 890) sind auch in einigen Punkten, in denen eine Aende⸗ rung des französischen Urtextes in Rom nicht beschlossen wor⸗ den ist, geringfüglge Aenderungen an der bisherigen Wieder⸗ gabe in deutscher Sprache vorgenommen worden, um — in Uebereinstimmung mit der in Oesterreich beabsichtigten Ueber⸗ setzung — den Sinn des Urtextes schärfer wiederzugeben und die Uebersetzung dem neuzeitlichen Sprachgebrauch anzupassen.
Als wesentlichste Neuerungen der Verbandsübereinkunft sind folgende Punkte hervorzuheben:
1. das Urheberpersönlichkeitsrecht (droit moral hat im
neuen Art. 6bis seine Anerkennung in zwei wichtigen Punkten gefunden; die Schutzdauer für den Fall der Miturheberschaft ist im neuen Art. 7bis geregelt worden; das Recht des Urhebers gegenüber der Rundfunkver⸗ breitung ist im neuen Art. 11bis festgelegt worden; im Art. 25 ist bestimmt worden, daß neu beitretende Länder in Zukunft Vorbehalte nur noch hinsichtlich des Uebersetzungsrechts machen können. Die in Rom beschlossene Uebereinkunft sollte gemäß Art. 28 bis zum 1. Juli 1951 ratifiziert werden. Nach diesem Zeitpunkt hat die Annahme der Romfassung durch Beitritt zu erfolgen. Das Reich hat die Ratifikation oder den Beitritt bisher nicht betrieben, weil es angebracht schien, zunächst die Ergebnisse der in Deutschland und Oesterreich mit dem Ziel der Rechtsangleichung eingeleiteten Arbeiten zur Reform des innerstaatlichen Urheberrechts abzuwarten. Diese Arbeiten haben sich jedoch länger hingezogen, als zunächst angenommen wurde, und auch jetzt läßt sich noch nicht mit Sicherheit vor⸗ aussehen, wann das neue Urheberrechtsgesetz ergehen wird. Andererseits kann die Verzögerung des Beitritts auf die Dauer Nachteile für die deutschen Urheber zur Folge haben. So kommt insbesondere der Verzicht auf Vorbehalte, den ein⸗ zelne Verbandsländer bei der Ratifikation des in Rom ge— schlossenen Vertrags oder bei dem Beitritt dazu erklärt haben, nur den gleichfalls durch die Romfassung gebundenen Ländern zugute. Für die übrigen Staaten bleiben diese Vorbehalte ebenso wie der sonstige durch die frühere Uebereinkunft ge— schaffene Rechtszustand bestehen. Das wirkt sich besonders für das Uebersetzungsrecht aus, bei dem z. B. Italien und die Niederlande auf ihren bisherigen Vorbehalt in der Ra— tifikationserklärung verzichtet haben, so daß sie jetzt unbe⸗ dingten Schutz gegen Uebersetzngen für die ganze urheber— rechtliche Schutzfrist gewähren; dem Reiche gegenüber gilt aber, 5 es nicht der neuen Fassung beitritt, noch der bisherige techtszustand weiter, wonach in Italien und in den Nieder— landen der Uebersetzungsschutz für deutsche Werke nach Ab⸗ lauf von 19 Jahren seit der ersten Veröffentlichung erlischt, sofern der Urheber nicht vorher eine Uebersetzung in italieni⸗ scher oder holländischer Sprache erscheinen läßt. Em den deut⸗ schen Urhebern nicht länger die Vorteile der neuen Fassung der Berner Verbandsübereinkunft und des Fortfalls der Vor⸗ behalte vorzuenthalten, erschien es geboten, den Beitritt des Reichs zu den Beschlüssen der Romkonferenz nicht länger auf⸗ zuschieben, zumal auch die geltenden deutschen Gesetze über das Urheberrecht bereits den Anforderungen entsprechen, die diese Beschlüsse an die Gesetzgebungen der Unionsstaaten stellen.
Im einzelnen ist zu der Neufassung der Berne er⸗ bandsübereinkunft folgen des zu 5 ö
Art. 1 hat nur eine Aenderung redaktioneller Art er— fahren, indem auf Wunsch der Britischen Regierung die Teil⸗ nehmer der Uebereinkunft nicht als vertragschließende Länder, sondern als solche bezeichnet werden, in denen die Ueberein' kunft Anwendung findet. Demgemäß wird in den weiteren Bestimmungen der Uebereinkunft nicht mehr von vertrag— schließenden Ländern, sondern von Verbandsländern ge⸗ sprochen. Eine sachliche Auswirkung hat diese Aenderung der Fassung für das Reich nicht.
Im Art. 2 Abs. 1 ist eine bisher vorhanden gewesene Ungenauigkeit im Wortlaut ausgeglichen worden. Bei der Umschreibung des Begriffs „Werke der Literatur und Kunst“ war bisher, gesagt, daß die Art oder die Form der Verviel— saltigung für die Schutzfähigkeit des Werkes nicht entscheidend sei. Da sich das aber von selbst versteht, wird statt dessen jetzt der allein maßgebende Gedanke zum Ausdruck gebracht daß jedes Werk geschützt sein soll, in welcher Art oder Form . sich auch nach vollendeter Schöpfung selbst offenbaren mag; 3 ö ,. für die Schutzfahigleit 3. B. gleichgültig, ob 5 6 ö. eine nicht festgelegte Improvisation (in einer . 3. 8 avier) hervortritt oder als ein Schriftwerk, eine gufgezeichnete Komposition usw. Dieser Gedanke ist durch die Worte klargestellt worden, daß alle Erzeugnisse aus dem Be z. 4 or zeugnisse aus dem Be— reich der Literatur, Wissenschaft und Kunst'geschützt sei r?
e . — st geschützt sein sollen „ohne Rücksicht auf die Art oder die Form des Ausdrucks“. .
Unter die Beispielé für „Werke der Literatur und Kunst“ kad. ortrage, Reden, Predigten und andere Werke ,, Art. neu aufgenommen worden. Diese Erweiterung ist im
dieser deshalb Anspruch darauf hat, jederzeit die Urheberschaft geltend machen zu können und sich jeder Entstellung, Ver⸗ stümmelung oder sonstigen Aenderung des Werkes zu wider⸗ setzen, die seiner Ehre oder seinem Rufe abträglich sein würde. Die neueren Gesetzgebungen, beispielsweise diejenigen Ru⸗ mäniens, Italiens, Polens und der Tschechoslowakei, weisen bereits besondere Bestimmungen über das droit moral auf. Seine Bedeutung tritt besonders da hervor, wo der Urheber sich nicht auf seine ausschließlichen Befugnisse vermögens⸗ rechtlicher Art berufen kann, sei es infolge Abtretung dieser Befugnisse, sei es z. B. beim Fehlen des Üebersetzungsschutzes in den Ländern, die entsprechende Vorbehalte zur Berner Uebereinkunft gemacht haben. Die deutschen Urheberrechts⸗ gesetze enthalten bereits in den 585 9, 18 Abs. 1, S5§ 24, 25, 38 Abs. 2 und 5 40 des Gesetzes, betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst, sowie in den 88 12, 13, 18 Abs. 3, S5 21, 32 Abs. 2, 8§ 33, 34 und 40 des Gesetzes, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photo⸗ graphie, Vorschriften, die auf dem Gedanken des Urheber⸗ persönlichkeits rechts beruhen und die nach der Rechtsprechung in Deutschland die in Art. 6bis vorgesehenen beiden Befugnisse (Anerkennung der Urheberschaft, Schutz gegen Entstellungen des Werks) in vollem Umfange gewährleisten.
Art. 7, der die Schutzdauer betrifft, ist unverändert ge⸗ blieben. Jedoch ist im neuen Art 7bis eine Ergänzung fr den Fall der Miturheberschaft aufgenommen worden. Von der im Abs. 1 getroffenen grundsätzlichen Regelung, wonach der Tod des letztlebenden Miturhebers für die Berechnung der Schutzdauer maßgebend ist, läßt Abs. 2 mit Rücksicht auf Be⸗ sonderheiten des englischen Rechts Abweichungen für die Unionsländer zu, mit der Wirkung jedoch, daß dem die Schutz⸗ frist beschränkenden Lande für seine Angehörigen in den anderen Unionsstaaten auch nur die gleiche beschränkte Schutz— dauer zusteht; auf jeden Fall muß der letztlebende Miturheber bis an sein Lebensende geschützt bleiben (Abs. 3).
Art. 8 ist unverändert geblieben.
Art. 9, der den Inhalt der Zeitungen und Zeitschriften betrifft, hat im Abs. J keine Aenderung . U ist der zweite Absatz zum Ausgleich von Meinungsverschieden⸗ heiten unter den Verbandsländern neu gefaßt worden. Wäh⸗ rend nach dem bisherigen Art. 9 Abs. T alle Zeitungsartikel mit Ausnahme der Romane und Novellen beim Fehlen eines Vorbehalts grundsätzlich für den Abdruck in anderen Zei⸗ tungen frei waren, geht die neue Fassung von dem Schutz aller Zeitungsartikel als Regel aus und nimmt davon — beim Fehlen eines Vorbehalts — nur die aktuellen Artikel politi- scher, wirtschaftlicher und religiöser Diskussion aus, d. h. im wesentlichen die sog Leitartikel. Ein weiterer Unterschied besteht darin, daß die Abdruckfreiheit in Zukunft nicht mehr auf den Verkehr der Zeitungen untereinander beschränkt, es vielmehr zugelassen wird, daß Artikel auch aus Zeitschriften entnommen oder in Zeitschriften abgedruckt werden. Die Neu— fassung steht — abgesehen von der Ausdehnung der Abdruck— freiheit auf Zeitschriften — in Einklang mit dem einschlägigen Sz 18 des deutschen ,, betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst. Wenn dort gesagt ist, daß der Abdruck von Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts unter allen Umständen unzu⸗ lässig ist, im übrigen aber der Abdruck von Zeitungsartikeln in anderen Zeitungen beim Fehlen eines Vorbehalts frei⸗ ö. wird, so deckt sich das im wesentlichen mit der Neu⸗ assung des Art. 9 Abs. 2 der Berner Uebereinkunft; denn der Zeitungsinhalt setzt sich, abgesehen von den in Art. 9 Abs. 3 unverändert behandelten Tagesneuigkeiten und vermischten Vachrichten, im allgemeinen aus dem Leitartikel und dem Feuilleton zusammen, von denen die Berner Fassung die Leit⸗ artikel ausdrücklich berücksichtigt, das deutsche Gesetz dagegen die Artikel des Feuilletons, und zwar beide in sich gegenseltig ergänzendem Sinne.
.Wenn das geltende deutsche Recht die Abdruckreiheit bisher auf Zeitschriften nicht ausgedehnt hat, so liegt darin kein unzulässiger Widerspruch zum Art. 9 neuer Fassung, da es den Unionsländern unbenommen bleibt, Vorschriften zu geben, die dem Urheber vorteilhafter sind als das Unionsrecht Art. 4, 19.
Art,. 9 Abs. 2 Satz 2 hat weiterhin eine Aenderung re⸗ daktioneller Art erfahren, indem jeßt ausdrücklich erfordert wird, daß die dort vorgeschriebene Quellenangabe in deut— licher Weise vorzunehmen ist.
Die Neufassung des Art. 9 Abs. 2 hat übrigens bereits zur Folge gehabt, daß drei Unionsländer (Finnland, Griechen⸗ land und die Niederlande), die bisher Dorbehalie für den Schutz der Presseveröffentlichungen gemacht hatten, nunmehr auf diesen Vorbehalt verzichtet haben.
Art. 10 und 11 sind unverändert geblieben.
In dem neu aufgestellten Art. 11bis ist das Recht des Uurheders gegenüber der Verbreitung seines Werkes durch den Rundfunk festgelegt worden. Bei der Neuheit dieses Gebiets hat eine abgeschlossene Regelung der damit zusammenhängenden Fragen nicht getroffen werden können. Ten Sonderwünschen einzelner Länder ä dadurch Rechnung getragen worden, daß neben dem im Abs. 1 ausgesprochenen Grundsatz der aus⸗
gangs oder die eigentümliche Verbindung der dargestell
Begebenheiten abstef ö. ⸗ in
Die Art. 15 bis 17 sind unverändert geblieben.
Art. 18 Abs. 4 dehnt die rückwirkende Kraft der Uebe einkunft sinngemäß auf den Fall aus, daß ein Land einen bisher gemachten Vorbehalt aufgibt und damit den urheber, rechtlichen Schutz zugunsten der anderen Verbandsstaat⸗ erweitert. ⸗
Die Art. 19 bis 22 sind unverändert geblieben.
Im Art. 23 ist der zulässige Höchstbetrag der jährlichen Kosten des Berner Büros von 69 060 Schweizer Franken au 129 000 Schweizer Franken erhöht worden. Eine weitere Er⸗ höhung kann nur durch einstimmigen Beschluß einer Re visionskonferenz erfolgen. Im Abs. 4 ist jedem Verbande land vorbehalten, durch einfache Erklärung aus einer Pa, tragsstufe zu einer anderen überzugehen.
Art. 24 ist unverändert geblieben.
Im Art. 25 ist die wichtige neue Bestimmung enthalten daß neu beitretende Länder in Zukunft einen Vorbehalt mi noch wegen des Uebersetzungsrechts machen dürfen. In diesen Punkte steht es ihnen . an die Stelle des Art. 8 die im Jahre 1896 revidierte Fassung des ursprünglichen Artikel; (Erlöschen des Uebersetzungsrechts, falls der Urheber nich binnen 10 Jahren seit der Veröffentlichung des Werkes eine Uebersetzung vornimmt) treten zu lassen. Diese Freiheit sol jedoch nur in bezug auf solche Uebersetzungen gelten, die in die Landessprache oder eine der Landessprachen vorgenommen werden. Von geringerer Bedeutung ist die weitere Be— stimmung, daß Beitrittserklärungen in Zukunft nicht un— mittelbar wirksam werden, sondern ebenso wie bei der Pariser Verbandsübereinkunft über den gewerblichen Rechtsschutz er einen Monat nach Absendung der Benachrichtigung det übrigen Mächte durch die Schweizer Regierung.
Art. 26, der die Erstreckung des Abkommens auf Kolo— nien, Protektorate usw. vorsah, hat unter Einbeziehung der Mandatsländer im wesentlichen nur redaktionelle Aende— rungen erfahren, die eine den staatsrechtlichen Verhältnissen Großbritanniens besser entsprechende Fassung ergeben. Außerdem ist darin auch eine Kündigung der Verbandẽs— zugehörigkeit in bezug auf diese Gebiete vorgesehen.
Der Art. 27 gibt den der Verbandsübereinkunft bereitz angehörigen Staaten das Recht, sei es bei Ratifikation (Abs. Y), sei es bei dem späteren Beitritt (Abs. 3) zu den Be— schlüssen von Rom die Vorbehalte aufrechtzuerhalten, die sie früher erklärt haben.
Die im Art. 28 Abs. 3 den verbandsfremden Ländern eingeräumte Möglichkeit, sich der am 13. November 1908 in Berlin unterzeichneten Uebereinkunft anzuschließen, ist in— zwischen durch Ablauf der dafür vorgesehenen Frist gegen— standelos geworden.
Die Art. 29 und 30 sind sachlich unverändert geblieben.
Bekanntmachung
über den Londoner Goldpreis gemä Verordnung vom 10. Oktober 1931 zu rung der Wertberechnung von Hy und sonstigen Ansprüchen, die auf 29 Goldmark lauten (RGBl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 14. November 1933 für eine Unze Feingold ! 2 128 sh 7 4, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel kurs für ein englisches Pfund vom 14. No⸗ vember 1933 mit RM 13,438 umgerechnet — RM S6 6651, für ein Gramm Feingold demnach... — pence 49 6986, in deutsche Währung umgerechnet.... — RM 278635. Berlin, den 14. November 1933. Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.
Bekanntmachung.
Auslosungsrechte der Anleiheablösungs— schuld des Landes Braunschweig.
Bei der 8. Ziehung der Auslosungsrechte wurden für das Jahr 1933 gezogen:
Buchstabe A zu RM 12.50:
8 35 42 75 so 118 190 198 244 285 298 306 318 330 380 404 423 474 506 520 543 564 573 621 631 680 693 740 800 so7 S8os go 938 961 963 1001 1002 1008 1023 10662 1068 1070 1159 176 1264 1309 1377 1382 1388 1451 1492 1513 1521 1564 1612 1613 1630 1644 1672 1722 1742 1760 1765 1775 1778 1799 1900 1924 1952 1955 19665
2071 2132. Buchstabe B zu RM 25, —: 4203 4216 4224 4234 4266 4346 4414 4425 4451 4507 4546 4561 4578 4615 4646 4677 4701 4708 4731 4742 4751 4798 4817 4836 4839 4863 4904 4916 4930 4979 5057 5075 5098 5101 5122 5133 51965 5211 5235 5273 5287 5325 5328 5344 5382 5410 5434 5454 5478 5520 5560 5603 5604 5621 5670 5680 5705 5714 5741 5764 57685 ee. 5831 5863 5939 5962 5963 59ss 6005 6019 6024 6043 6051 6316. Buchstabe C zu R M 50, —: .
724 7740 7764 7791 7797 7841 7859 7863 7873 7882 7893 7914
Reichs- und Staatsanzeiger Nr. S67 vom 14. November 1933. 28. 3.
Buchstabe A zu RM 12,50:
57.1931 Nr. 1932 5.1932 5.1932 3.1930 5.1931 5.1932 5.1929 4.1930
Buchstabe B zu RM 5.1932 Nr. 5.41932 3.1932 3.1930 4.1931 1927 5.1932
4647. . 1932
1415. 1465. 1593. 1622. 1710.. 1713. 1841.. 1925. 2136.
1931 1932 1927 1927
1931
1932
1930
1932 1932
25, —: 4711 .. 1930 4716.. 1931
5865. 6001. 6018. 6315. 6435.
1930
1932 1929 1929 1931
Buchstabe C zu RM 50, —:
Nr. J823.. 1930 7944. . 1927 7972. . 1931 . S330. . 1930
2 2
S883. 8945.
Nr. 8579. . 1932
1931 1932
Buchstabe D zu RM 190, —:
Nr. 9361. . 1932
Nr. 9966. . 1929
Buchstabe E zu RM 2090, —:
Nr. 10159. . 1928 10169. . 1931
5
Die Einlösungsbeträge zu diesen Num ember des hinter den Nummern vermer
znsung gefallen.
mern sind mit dem 31. De⸗ kten Jahres aus der Ver⸗
Nr. 10362.. 1932
Braunschweig, den 10. November 1933. Braunschweigische Staatsbank.
Direktorium.
Bekanntmachung.
Die am 13. November 1933 ausgegebene Nummer 127
des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:
Die Bekanntmachung des Wortlauts de ordnung und des Einführungsgesetzes dazu, vom
O, 90. RM. . Postver⸗ RM für ein Stück bei Voreinsendung.
1933. Umfang: 6 Bogen. sendungsgebühren: O0, 15
Verkaufspreis:
r Militärstrafgerichts⸗ 4. November
Berlin MW 40, den 13. November 1933. Reichsverlagsamt. Scholz.
Preußen.
Preußisches Ju st izministeri um. Der Präsident des Juristischen Landes prüfungsamts Sch wi st er ist zum Oberlandesgerichtspräsi
dorf ernannt.
Als Senatspräsidenten sind versetzt: die Landgerichts⸗ präsidenten Dr. Führ in München⸗Gladbach nach Frankfurt 9. M, Laßm ann in Neisse nach Königsberg i. .
räger i
Dem Landgerichtspräsidenten Dr. D
ist die nachgesuchte Entlastung aus dem Just
Vertreter des Elbing. und Amtsgerichtsrat
43 Ministerium für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten.
Im Preußischen Ministerium für Landwirtschaft, Do⸗ mänen und Forsten sind ernannt worden:
zum Ministerialdirek Runte,
tor
Zu Oberstaatsanwälten sind ernannt: Landgerichtsrat ö Ranck aus Lüneburg in Stade, Erster
Staatsanwalt Dr. Engelmann aus Aachen in Essen.
der
denten in Düssel⸗
izdienst erteilt.
Versetzk sind: die Oberstaatsanwälte Dr. Reimer bei
der Staatsanwaltschaft des Landgerichts Berlin an die Staats⸗ anwaltschaft des Kammergericht unter Bestellung zum Ersten Generalstaatsanwalts daselbst, Knaths in Celle nach Hannover, Dr. Eis waldt in Insterburg nach
zu Ministerialräten; der Oberregierungs⸗ und Landesökonomierat Dr. Berger; der Oberregierungs⸗ und ⸗baurat Dr.-Ing. S chroe⸗ der, der Regierungsdirektor Bock und . der Oberregierungs- und Hweterinärrat Dr. Wien⸗
di eck.
Bekanntmachung. Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kom 39. nisti sch 4 Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Ein ziehung staats und volksfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1953 (RGBl. 1 S. 479) und der Preußischen Ausführungsver⸗ ordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207 wird das im Grundbuch von Berlin⸗Luisenstadt Bd. 10 Bl. 730 einge⸗ tragene, in Berlin, Belle-Alliance⸗Platz 7/8, belegene Grund stück — eingetragene Eigentümerin: Vorwärts⸗ Verlag G. m. b. H. — zugunsten des Preußischen Staates, vertreten durch den Minister des Innern, eingezogen. . Dies wird hiermit gemäß S 6 des Gesetzes vom 26. Mai 1933 öffentlich bekanntgemacht. Berlin, den 8. November 1933.
Geheimes Staatspolizeiamt. 8 V:: B.
Bekanntmachung. Die im Reichs- und Staatsanzeiger vom 11. August d. J. öffentlich bekanntgemachte Verfügung des Geheimen Staats⸗ polizeiamts vom 10. August d. J. über die Einziehung des Vermögens der Vorwärts-Buchdruckerei⸗ und Verlagsanstalt Paul Singer S Co., zu⸗ gunsten des Preußischen Staates wird, nachdem die zugunsten des Preußischen Staates eingezogenen Geschäftsanteile der Phönix⸗Illustrationsdruck und Verlag-G. m. b. H. durch ge⸗ richtlich beurkundeten Vertrag vom 25, Oktober 19833 — Amtsgericht Charlottenburg Abt. 93 H-⸗R. B Re, auf die allein dem Preußischen Staat gehörige Konzentration= Aktiengesellschaft, Berlin SW. 68, Lindenstr. 3, übertragen worden sind, dahin abgeändert, daß das Vermögen der Vorwärts⸗Buchdruckerei⸗ und Verlags⸗ anstalt Paul Singer K Co. nicht auf die Konzen- tration Akt. Ges., sondern auf die ,,, . und Verlag⸗G. ni. b. H., Berlin, übertragen wird.
Berlin, den 8. November 1933.
Geheimes Staatspolizeiamt. J bi Boll
Bekanntmachung. Die im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats⸗ anzeiger vom l en , Rr. 28 enthaltene Bekannt⸗ machung betr. inn n kommunistischen bzw. volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 20. Oktober 1933 wird wie folgt berichtigt: Absatz 1 6 5, an Stelle Alwin Gerisch u. Co. G. m. b. H. Düsseldorf: We std ent sche Ver⸗ lagsdruckerei G. m. b. H. Düsseldorf, ö. ö if fer 4 Stelle eingetragen im
a zu Ziffer 4, an i ö. Ce n . Elberfeld Bd. 35 Art. 5: im Grundbuch von Essen Bd. 35 Art. 5 usw.
Düsseldorf, den 9. November 1933. Der Regierungspräsident. J. V.: Bachmann.
Bekanntmachung.
Gesetzsammlung enthält unter:
Pachteinigungsämtern, vom 11. November 1933,
Die heute ausgegebene Nummer 71 der Preu ßischen
Nr. 140245 das Gesetz über Neuernennung der Beisitzer bei
Nr. 14 637 das Gesetz zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung landschaftlicher (ritterschaftlicher) Kreditinstitute,
Umfang: „. Bogen. Verkaufspreis: 020 RM, zuzüglich
einer Versandgebühr von 4 Rpf.
Zu beziehen durch: R. von Decker's Verlag (G. Schench,
Berlin W Y, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.
Berlin, den 13. November 1933. Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.
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da
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vom 12. November 1933.
beeinflußt h. al it, zwar — wie sich aus der ungeheuren Wahlbeteiligung ergibt —
würde demnach schon Ende Noy ⸗ zu seiner ersten Sitzung einberufen werden können.
Kroll am Königsplatz wird keine . bereiten. ehemalige Thegtersaal hatte 1209 Sitzplätze. ; ng 39 i m zwar ein Teil dieser Sitze fortgefallen, immerhin waren aber nach dem Umbau 679 Plätze für Abgeordnete vor⸗ handen, von denen dann ein die Kommunisten ausfielen. t letzten Sitzreihen wieder einzubauen, eine Tagen erledigt werden kann. prüfung der Legitimationen de da . Les Reichstags, die Ausstellung der Fahrkarten und Aus⸗ weise in Anspruch, aber auch dadur
bel die oben erwähnte Frist von etwa 16 Tagen nicht ver—
längert werden.
Nichtamtliches.
Parlamentarische Nachrichten. Das überwältigende Ergebnis des 12. November.
Der größte Reichstag, den das deutsche Volk je gewählt hat.
Das überwältigende Ergebnis der Volksabstimmung für
Freiheit und Gleichberechtigung des deutschen Volkes in der Welt hat zwar in Deutschland selbst niemand üherrascht. Die Wahlen zum Reichstag aber haben auch die kühnsten Hoffnungen über⸗ troffen; sie haben bewiesen, daß die Einheit von Volk und Partei Tatsache geworden ist, daß der Totalitätsanspruch der NSDAcß. berechligt war. Wie das Vsz-⸗Büro meldet, weist man in Berliner politischen Kreisen insbesondere darauf hin, daß dieses ergebnis nicht etwa mit den im Ausland vielfach verleumdeten Methoden des nationalsozialistischen Regimes erzielt worden ist, — 3 mit dem „freiesten Wahlrecht der Welt“, wie es die
Wahl⸗
Un⸗
achthaber des alten Systems selbst so gern nannten. Frei ö ꝛ Un
und geheim hat das deutsche Volk abgestimmt,
s ganze Volk. *
nur ein Wahlvorschlag und jede Stimmenzer⸗
vorlag
. . M . 7 21 3 * 3 5 * . 1 t splitterung durch kleine Parteigrüppchen vermieden wurde, so is das Ergebnis des 12. November gleichzeitig die Wahl des bisher größten Reichstages überhaupt. h der Ergebnis besteht der Reichstag aus 660 Abgeordneten. Zahl dürfte sich bei der endgültigen Berechnung im Büro des
Nach dem vorläufigen amtlichen . Diese
eichswahlleiters kaum noch wesentlich ändern, Der vorige eichstag, der am 5. März dieses Jahres gewählt worden war, ix zu denen allerdings
—
hatte nur eine Stärke von 566. Mitgliedern, ll noch st
von vornherein zu den Sitzungen nig w. 6. Aber auch einschließlich dieser ungültigen kommunistischen Man⸗ date würde der vorige Reichstag nicht die Ge tags vom 12. Noveniber erreicht haben.
etwa 80 Kommunisten hinzugerechnet werden müssen, die icht einberufen worden sind.
samtzahl des Reichs⸗
Da in allen Wahlkreisen nur eine Einheitsliste gewählt
ist, so wird di i f die einzelnen worden ist, so wird die Verteilung der Mandate auf die einze Wahlkreife etwas mehr Mühe machen als bei früheren Wahlen. Trotzdem rechnet 6 aber, ständiger Stelle damit ; ö n. . des neuen! Reichstags nicht länger dauern als nach
wie das Vdz⸗Büro hört, an zu⸗— daß die Vorbereitungen für den Zu⸗
V ämlich e a5 T Der neue Reichstag en letzten Wahlen, nämlich eiwa 16 Tage. Der R . i; November oder Anfang Dezember
Die Unterbringung der Abgeordneten in dem Gebäude ö
Durch den Einbau
Teil wieder entfernt wurde, weil Jetzt wird es nötig sein, die drei Arbeit, die in wenigen Etwas mehr Zeit nimmt die Nach⸗ n der neuen Abgeordneten durch das
ch wird, wie das Vdz⸗Büro
Das frühere Reichstagsgebäude, dessen großer Sitzungssaal
durch das volksverräterische Verbrechen der Brandstiftung zerstört
worden ist, kommt einstweilen für die Arbeiten der neuen Volks⸗ ö in Frage. Die große Glaskuppel, die den Saal überwölbte und durch den Brand vernichtet worden war, ist zwar längst wiederhergestellt, so daß die Innenräume des Gebäudes vor den' Unbilden der Witterung geschützt sind, auch ist der Brand⸗ schutt selbstverständlich längst weggeräumt und in der letzten Zeit macht sich auch der Brandgeruch, der noch lange in den 2 Räumen hing, nicht mehr bemerkbar. Der große a , . steht jedoch innen immer noch im Rohbau da, und es ist ö auch noch nicht r g ck gefaßt über die Form, in der er wieder fgeb verden soll. .
onld n , n, Reichstags sind in den letzten Monaten, in denen fast gar keine Parlamentssitzungen stattfanden, dennoch nicht müßig gewesen. So steht z. B. die Beratungs übersicht fün den Etat 1931552 vor der Vollendung, die noch in der Reihe der a. öffentlichungen des Reichstags fehlte. Es handelt sich ,, die Aufgliederung der sachlichen Verhandlungen des dausha ne schuffes des Reichstags nach Stoffgebieten, die wertvolle Unter⸗ lagen für die Etatsarbeiten der Ministerien bietet.
Statistik und Bolkswirtschaft. Kartoffelpreise an deutschen Groh mãrtłten
im Monatsdurchschnitt Oktober 1933 für 50 kg in Reichsmark.
Sperfekartoffeln
Marktorte ))
Handelsbedingung
3 gelbfleischig
weißfleischig Sonstige
Notie, — Sanpfffch ch
ö gehandelte Sorten Preis
Sonstige Sorten
Sorten Schalen ·
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Bamberg
Großhandelseinkaufspreise ab fränk. Station... z
1,B 75 ⸗ 1,ů32 138
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Erzeugerpreise waggonfrei märk. Station.. h bejw. d Erzeugerpreise ab Verladestation.. .. Erzeugerpreise ab Erzeugerstation Großhandels verkaufspr. Frachtl. Frankfurt a. M. b. Waggonbezug rachtfrei Gleiwitz... h frachtfrei Groß⸗Hamburger Bahnhöfe bei waggonw. Bezug .
waggonweise Frachtlage Karlsruhe.. Erzeugerpreise ab holstein. Station bei waggonp. Bezug.
Großhandelsverkaufspr. frachtfrei Köln. Bahnstat. in Waggon⸗ ladungen von 15 t ohne Sack
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Großhandelseinkaufépreise ab Station im Erzeugergebiet Großhandelsverkaufspreise waggonfrei Plauen
Erzeugerpreise frei Waggon Reichsbahnstation«?“
ab rheinhessische und pfälzische Statien. Erzeugerpreise frei Bahnstation RJ
. — * 7 Interesse der Klarstellung des erläuterten Oberbegriffs zu be⸗ grüßen. Zugleich bildet sie den Anknüpfungspunkt für den neu geschaffenen Art. 2bis. Die Bestimmungen im Art. 2bis geben den einzelnen Verbandsländern die! Möglichteii das Urheberrecht an Vorträgen und Reden von öffentlichem Inter⸗ esse zu beschränken, um so dem Bedürfnis der Allgemẽl nher an ihrer Kenntnisnahme genügen zu können. Art. bis Abs. 1 getrisft polstisch Reden und Reden in Gerichtsverhandlungen, 2 vam Ulrheberschutz ausgenommen werden . — Fertr , 5 usw. frei, jedoch nur erfahren. , . . . 817 . Tür Art. 14 gilt das gleiche. Zur Klarstellung der Rechte Literatur und Tonkunst, in Ucbereimn fit ere, y ö K 3. 2. . k ing Art. 3, 4 und 5. sind unverändert aebli . e , , e, ee, . 6 . e en. Ee n n, m ; andert geblieben. ö ö . und der Aufführung seines Werkes auch 2 sind Als Abs. 2 bis 4 die Bestimmungen . i, ,,, ee, Tee de,, . , e retgtolls vom 206. Marz 1814 (hGäl. 1929 S. 138 wert ia regelmäßig für den Jweck der Verfilmung abgeändert r , , die ein Vergeltungs recht gegen= . . . 2 werden die den vollen Urheberrechts die Werke von K zugelassen wird, die ben e, ,,,, 8 , 6 — ' vir g ere, J zt hinreichend schützen. z . sog il n rzeugnissen, , , , , r, Der neue Art. 6bis ist als besonders wichtiger Fortschritt natographie Renis ßen. Das entscheidende Merkmal der ersten zu bewerten r wn el e mer, 4 Fortlchritt Gruppe von Werken wird jetzt darin erblickt, daß sie einen des Urhebers trägt er der feit langem 6 w, zigentümlichen Charatter gufweisen mütffen. Der wird bei der Rechtsprechung vertretenen Auffaffung Rechnun 3 * K ., k / n . , , g, daß das gestalteten Aufbau eines in sich geschlossenen Gedankengehalts solche rein persönlichkeits rechtlicher Ratu ö. . 44 in Bildern gefunden werden können; insofern degt sich die , i m mn 1 „da das neue Fassung inhaltlich im wesentlichen mit der bisherigen h s Urhebers ist, daß die alles auf die eigentümliche Anordnung des Bühnenvor⸗
schließlichen Berechtigung des ÜUrhebers zur Verbreitung durch den Rundfunk im Abs. Wein Vorbehalt zugunsten der inneren Jesetzgebung der Verbandsländer aufgenommen worden ist. Sie können, mit Wirkung für ihr Gebiet, Bedingungen für die Ausübung dieses Rechtes aufstellen, dürfen dabei aber keinesfalls das Urheberpersönlichkeitsrecht oder das Recht des Urhebers auf angemessenes Entgelt beeinträchtigen.
Art. 12 ist unverändert geblieben.
Art. 13 hat lediglich eine Aenderung redaktioneller Art
7937 7953 7960 S004 so77 si490 si79 szi9g sz34 ses9 s318 ss377 S381 8399 8401 S409 s449 ss29 sé73 s642 sé77 s732 s737 s754 8779 8792 8845 8850 ss71 8998.
Buchstabe D zu RM 100, —: 9303 9308 g3s35 9372 9379 9380 g407 9441 9501 9506 9549 9630 9639 9643 9655 9667 gso 9807 9861.
Buchstabe E zu RM 200, —: 10137 10155 10163 10194 10205 10223 10232 10237 10245 10339 damburg f 10349 10360 10396. Karlsruhe Buchstabe F zu RM 500, —: Kiel 10481 10509 10529 10572 10586 10588 10649. Bei der Einlösung werden gezahlt
für je RM 100, — Nennwert der Auslosungs⸗ rechte —— — Rn gon —
dazu 412 90 Zinsen für 8 Jahre.... 1i80. — RM 680, — Die Besitzer der gezogenen Auslosungsscheine werden aufgefordert, die am 31. Dezember 1933 zahlbaren Einlösungsbeträge gegen Rück= gabe der Auslosungsscheine und eines gleichen Nennbetrages in Schuldverschreibungen der Anleiheablöfungsschuld des Landes Braun—⸗ schweig bei der denn,, Staatsbank — Hanpt⸗ finanztasse — in Sraunschweig, Dankwardstraße 1, zu erheben. Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1933 hört die Verzinsung des Einlösungsbetrages auf. Von den in früheren Jahren gezogenen Auslösungsrechten der Anleiheabldösungsschuld sind noch nicht eingelöst:
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) An den mit f bezeichneten Märkten amtliche Börsennotierungen; an den mit 4 ö .
,,, . — 2 elf n r r , n, ü dien . 366 srei Fabrikstation. — 95) Niederbayerische und oberpfälzische Feld. (Fabrik= Kartoffeln. O h ö ¶ h
bayerische Feld. (Fabrik⸗) Kartoffeln.
Berlin, den 13. November 1935
*
Statistisches Reichs amt. J. V.: Dr. Platzer.