1933 / 273 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 21 Nov 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 273 vom 21. November 1933. S. 2.

In den freien Vertehr übergesührter versteuerter Zucker)

Au die Erzeugnisse der Spalten 3— 8 entfallen an Zucker steuer

Steuerfrej abgelassene Zuckermengen ?)

Anderer kristalli⸗ sierter Zucker (Ver. brauchs⸗ zucker)

Landes finanzamts-⸗

Laufende Nr.

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Rübenzuckerabläufe, Rübensäfte, andere Rübenzuckerlösungen und Mijchungen dieser auen f mit einem ein heitsgrad

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Zusammen Spalten 9 bis 12

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Berlin ; Brandenburg.. Breslau.

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Münster

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Stuttgart .. Thüringen 30 9295 Unterelbe . 1422 Unterweser. 6 Würzburg 116 470

C X O OO , d DN

5959 54 629

13 604 2 15 740

13 550 13 o84

103 714

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81 82 * O

1183

751

h37 647

3 292 792 149 257 158 599 1193768 3585 0906 1045807 1380 1727104

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285 765

209 087 2178129 1145308

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29 877 3 154 2445 881

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671 250

3 302 221 149 257 177 865 1245013 3 621 174 1045807 1380 1809950 639 062 14036 10179 584 311180 58

335 803 284 543 285 795

209 087 2 214366 1148308

649 418

61 772 10790 2442831

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11

1092 148

1432 322 270353

Im Oktober 1933

Vom]! September 1933

32 028 bos

5 624 3

30 101 543 212 507

0 8e D

419 561

44 486 242

18 269 103

29 631 790

2686 548

2681 1563

5314 3 565

2 392 475

32 400

1453 961 28 877

bis 31. Oktober 19334) 10 382 6

Dagegen; Im Ottober 19329

Vom 1. September 1932 bis 31. Oktober 19329)

4996 92

8001 239

2 440 435 34 om!

„) Der aus dem Ausland eingeführte versteuerte Zucker ist mit, nautischen Zahlen nachgewiesen. ferner auf Niederlagen, in Freibezirke und Freihäfen gebrachte Mengen einschließlich Bedarf für deutsche Schiffe.

Statistisches Reichsamt. Dr. Reichardt, Ministerialdirektor.

zuckersirup. Berichtigte Ergebnisse. Berlin, den 20. November 1933.

50 297 949 298952 152631 691 988

30 589 463 122 766 73 444 391 595

200 372 117 639 620758

ol 359 388

30 8l4 311

51 441 520

31 177 268

b 298 157

198

305

12 483 319

7168 148

99651 248

)l 148

3720

1028

3 449

15d

49

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2

Die Mengen sind in den darüberstehenden Ziffern mitenthalten. 3 Ausgeführte Zuckermengen, Davon nach dem Freihasen Hamburg 96 42 Verbrauchszucker und 266 da Stätke—⸗

Verarbeitung von Zuckerrüben auf Zucker ; im Oktober 1933.

ö

Zahl der Zucker⸗ fabriken, die Rüben auf Zucker ver⸗ arbeitet haben

Verarbeitete

Landesfinanzamtsbezirke Rübenmenge

42

1264 418 5 419 916 448 379 423 224 422 244 6 981 179 34 357 471 644 1721 825 hol 309 9 468 358 1147869 713 0951 1347378 1789 532

Brandenburg

Breslau k Darmstadt ö Dresden, Leipzig und Thüringen Düsseldorf

Hannover. .

Karlsruhe und Stuttgart.

Kassel und Münster ...

Köln e Königsberg

Magdeburg

Mecklenburg⸗Lübeck u. Schleswig⸗Holstein Nürnberg und Würzburg

Oberschlesien . 8, J

Im Oktober 19339) ; 208 32 994 663 Im Oktober 1932 6 196 28 720 558

1) Im September 1933 sind in zwei Fabriken 43 044 z und im September 1932 in einer Fabrik 27 869 dz Zuckerrüben auf Zucker verarbeitet worden.

Berlin, den 20. November 1933.

Statistisches Reichsamt. Dr. Reichardt, Mmisterialdirektor.

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über die vorläufige Anwendung einer Ver⸗ einbarung zum deutsch⸗⸗österreichischen Handelsvertrag.

Vom 20. November 1933.

Zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Oester⸗ reich ist am 14. November 1933 in Wien durch gleichlautende Noten eine Vereinbarung zum deutsch⸗österreichischen Handels⸗ ö vom 12. April 1930 (RGBl. II S. 1079) abgeschlossen

orden.

Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirtschaftsabkommen mit ausländischen Staaten vom 4. April 1933 (RGBl. 1 S. 162) wird hiermit verordnet, daß der Notenwechsel mit Wirkung vom 24. November 1935 ab vorläufig angewendet wird.

Die deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 20. November 1933. Der Reichsminister des Auswärtigen. Freiherr von Neurath.

Deutsche Gesandtschaft. Wien, den 14. November 1933.

Herr Bundeskanzler!

Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß zwischen der Deutschen und der Oesterreichischen Regierung Einverständnis über folgende Aenderungen des am 12. April 1930 in Berlin unterzeichneten Handels- vertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Oesterreich erzielt worden ist:

1. In der Anlage A (Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland) werden die deutschen Zolltarifnummern

aus 440 (Baumwollgarn, eindrähtig, roh, über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch und über Nr. 32 bis 47 englisch),

. (Baumwollgarn, in einer Höchstmenge von 25 000

440 . . usw.) einschließlich der Anmerkung zu Nr. 440 bis 442

durch: (aus 440 bis 442) Baumwollgarn, in einer Höchstmenge von 4000 dz in einem Kalenderjahr aus Oesterreich eingehend: aus 440: eindrähtig, roh h n en eee, . 10,ü80 über Nr. 11 bis Nr. 17 englisch 14,40 19,80

k ( w . J . 2 32,40

aus 441: eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt: Zoll des eindrähtigen

rohen Garnes l1ä15

2 2 2 4

i n n nne über mr. , mr, gn enge,, 16 aus 442: zwei⸗ oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt, roh: . Zoll des eindrähtigen rohen Garnes 2 2 9 9 9 6 * 5 englisch ö * 7 10

bis Nr. 22 englisch .. über Nr. 22 bis Nr. 32

. . 32 , n r, w

Anmerkung zu Nr. 440 bis 442.

Die Abfertigung der kontingentierten Garne zu den vor⸗ stehend genannten Hollsätzen ist nur zulässig bei den drei Zoll⸗ stellen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung be⸗ stimmt sind.

2. In der Anlage A (Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland) wird ferner der Tarifnummer aus 810 (Sensen, Sicheln) folgende Anmerkung angefügt:

Anmerkung: Der Vertragszollsatz gilt für Sensen nur für eine Menge, die dem Durchschnitt derjenigen Mengen an Waren der Nr. 810 des deutschen Zolltarifs entspricht, die nach der amtlichen deutschen Einfuhrstatistik in den Kalender⸗ jahren 1931 und 1932 aus Oesterreich in das deutsche Zoll⸗ gebiet eingeführt worden sind. Im Kalenderjahr 1933 ist die Menge abzuziehen, die in der Feit vom 1. Januar bis zum 31. Oktober nach der amtlichen deutschen Einfuhrstatistik ein⸗ geführt worden ist.

Die Abfertigung der Sensen zum Vertragszollsatz von 165,60 RM ist zulässig nach Wahl der Oesterreichischen Regie⸗ rung entweder bei derjenigen Zollstelle, die im Einvernehmen beider Regierungen bestimmt wird, oder ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zollstelle bei Vorlegung bon Kontingents— bescheinigungen, die von einer deutschen Zolldienststelle be⸗ stätigt sind, nach näherer Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen.

3. Im Schlußprotokoll zum Handelsvertrag vom 12. April 1930,

zu Anlage B, wird aus der Vereinbarung zu Tarifnummer 479 b:

6. Registrierkassen,

gestrichen. Dafür wird in Anlage B des Handelsvertrages vom 12. April 1930 aufgenommen: Zollsatz für 1 kg

aus 479sb 3. Registrierkassen ...... 2,50 Kronen

4. Diese Vereinbarung bildet einen wesentlichen Bestandteil des deutsch⸗österreichischen Handelsvertrages vom 12. April 1930. Sie soll ratifiziert werden und tritt am 15. Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Berlin erfolgen soll, in Kraft. Die vertragschließenden Regierungen werden jedoch die Ver⸗ einbarung schon vor dem Austausch der Ratifikationsurkunden mit Wirksamkeit vom 24. November 1933 ab vorläufig anwenden.

Ich bitte, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit obigen

Vereinbarungen zu bestätigen, und benutze diesen Anlaß, um Ihnen,

Herr Bundeskanzler, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hoch= achtung zu erneuern. Rietz ieth.

Seiner Exzellenz Herrn Dr. Engelbert Dollfuß, Bundeskanzler und Bundesminister für die aus⸗ wärtigen Angelegenheiten in Wien.

Verordnung

st ber die Zulassung von Aerzten, Zahnärzten und Zahntechnikern zur Tätigkeit bei den Krankenkassen.

Vom 20. November 1933.

Auf Grund der Vierten Verordnun denten zur Sicherung von Wirtschaft und Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931, Fünfter Teil, Kapitel 1, Abschnitt 1, 8 11 Absatz? (RGBl. 1 S. 699, 719 und auf Grund des § 368 j Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 der Reichs—⸗ versicherungsordnung insoweit an Stelle des Reichsaus— schusses für Aerzte und Krankenkassen verordne ich:

Artitel 1.

das kassenärztliche Dienstverhältnis, Zweiter Teil (Zulassungs— ordnung), vom 30. Dezember 1931 in der Fassung der Verordnung vom 22. April 1933 (RGBl. 1 S. 222)

im 57 Abs. 4 Satz 2,

im § 8 Abs. 3b, . im § 22 Abs. 2, in der Vergrdnung über die Tätigkeit von Zahnärzten und Zahn⸗ technikern bei den Krankenkassen vom 2. Funi 1933 (RGBl. 1

S. 350)

im § 2 Abs. 1 Satz 1 in der Verordnung über die Snlalsung von Zahnärzten und Zahn⸗ technikern zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 27. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 541)

werden hinter dem Wort eingeschaltet. Artikel II.

Die Zulassung von Aerztinnen sowie die Tätigkeit von Zahn⸗ ärztinnen und Zahntechnikerinnen, deren Ehemänner im Welt— kriege hn e fg und deren ul nn oder Tätigkeit nur wegen ihrer nicht arischen Abstammung für beendet erklärt worden ist, gilt als nicht beendet.

Artikel III.

Artikel 1. Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung von Aerzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom R. Aprik 1933 (RGBl. 1 S. 222) und die Verordnung über die Tätigkeit von Zahnärzten und Zahntechnikern bei den Krankenkaffen vom 2. Juni 1933 (RGBl. 1 S. 350) treten mit Ablauf des 31. De⸗ zember 1933 außer Kraft. Soweit auf Grund dieser Vorschriften eine Entscheidung der noch bis zum 31. Dezember 1933 mitgeteilt ist, bleiben die Vor⸗ schriften zur Durchführung der anhängigen Verfahren in Kraft—

ö Arttsel r Vorbehaltlich einer endgültigen Regelung werden bis auf weiteres in Städten mit . als einhunderttausend Einwohnern Aerzte nicht arischer Abstammung sowie . deren Ehegatte nicht arischer in m n ist, zur Tätigkeit bei den reichsgesetz= lichen Krankenkassen nicht zugelassen. Berlin, den 20. November 1933.

Der Reichsarbeitsminister. J. W: Rr, o gn.

C.

des Reichspräsi⸗ inanzen und zum

In den e li nf, und Ueberleitungsbestimmungen über

assenärztlichen Vereinigung Deutschlands

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 273 vom 21. November 1933. S. 3.

Preußen.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 5 14 des Polizeiverwaltungsgesetzes in Verbindung mit 5 1 der Verordnung des Herrn Reichs⸗ präsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 83) wird die „Studiengesellschaft . Triebforschung“, Sitz Paris, mit sofortiger Firkung für den Freistaat 326 aufgelöst und das gesamte Vermögen vorbehaltlich späterer Einziehung polizei⸗ lich beschlagnahmt und sichergestellt, da die vorgenannte Or— ö kulturbolschewistischen und damit staatsfeindlichen estrebungen dient. Berlin, den 16. November 1933. Geheimes Staatspolizeiamt. Jg. d: Bolt.

BD elanni m a ch ung.

Auf Grund des 5] der Verordnung des Herrn Reichs präsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Fe bruar 1933 habe ich folgende Bücher und Druckschriften in Preußen polizeilich beschlagnahmt:

„Wiener Magazin“ Nr. 11 Jahrg. VII, No⸗ vember 1933, Verlag Alexander K Co., Wien l, Auslieferung durch F. E. Fischer, Leipzig CI,

„Le Sourire“ Nr. 860 vom Oktober 19533, Paris,

„Proben Sexualkundlichen Schrift⸗ tums II Aus dem Abe des Sezxzual⸗ lebens“, Sezualkundlicher Verlag Dr. Beh⸗ vens,

„Film Fun“ November 1933,

„Almanach de la Garconne“ 1934,

„Almanach de l humour“ 1934.

Berlin, den 14. November 1933. Der Polizeipräsident in Berlin. Abteilung IV. . G n: R dr werk.

Bekanntm ach ung.

Auf Grund des 51 des Gesetzes über die Einziehung kommunistisschen Vermögens vom 26. Mai 1935 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 31. Mai 1935 (Gesetzsamml, Nr. 39) und dem Gesetz über die Ein—⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 479) wird das „Spar⸗ konto Nr. 16911 des Arbeiter Sport⸗ und Kul⸗ turkartells Frankfurt (Oder“ bei der Bank der Arbeiter, Angestellten und Beamten A.⸗G. in Berlin S814, Wallstraße 65, über 1755,89 RM mit den aufgelaufenen Zin⸗ sen und das vorhandene Barvermögen desselben Kartells in Höhe von 51,81 RM hiermit zugunsten des Staates Preußen, vertreten durch den Preußischen Minister des Innern in Ber⸗ lin, . ö

iese Bekanntmachung gilt als Zustellung im Sinne des Ss 6 des Gesetzes vom 26. ö 1933. Hu ?

Frankfurt a. O., den 17. November 1933.

Der Regierungspräsident. J. A.: Möbus.

Verbot.

Auf Grund des 5 Abs. 1 Ziffer Z der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volks vom 4. Fe⸗ bruar 1933 (RGB. 1 S. 35) und der Verordnung des Reichs⸗ präsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Fe⸗ bruar 1933 RGBl. I S. 83) verbiete ich das in Bochum er— scheinende „Kath. Kirchenblatt für Bochum und Umgegend“ auf die Dauer von vier Wochen. Das Ver— bot beginnt mit dem 21. November 1933 und endigt mit dem 18. Dezember 1933 einschließlich. Die Verbot umfaßt auch die in demselben Verlage erscheinenden Kopfblätter der Zei⸗ tung sowie jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist.

Münster, den 20. November 1933. Der Qberpräsident der Provinz Westfalen. = Freiherr von Lüninck.

1 / Nichtamtliches.

Aus der Preußtischen Berwaltung.

ö Bestimmungen über Laienrichter.

. Der kürzlich angekündigte Erlaß des Preußischen Justiz— ministers mit den neuen , die 3 en und ö. schworenen ist nunmehr im Wortlaut erschienen. Er bestimmt u. a., daß die Gemeindebehörden die Urlisten alle zwei Jahre bis um ga. August erstmals bis zum 1. August 1934, aufzustellen und is zum 1. September an die Amtsrichter einzusenden haben. Von besonderem Interesse sind aus der umfangreichen Neu⸗ regelung noch die Vorschriften für die Tätigkeit der Laienrichter in der Hauptverhandlung. Um zu verhindern, daß als Laien⸗ richter Personen mitwirken, die zu dem Amt nach den gesetzlichen Bestimmungen unfähig sind, wird der Vorsitzende des Gerichts verpflichtet, vor Beginn der Sitzung oder Tagung nach dem Vor⸗ handensein von Unfähigkeitsgründen zu forschen. Auch soll der Vorsitzende des Schwurgerichts in der [ ,. den Ge⸗ schworenen über die voraussichtliche Dauer der Tagung Mit⸗ teilung machen. Es wird als Pflicht der Berufsrichter festgestellt, darauf hinzuwirken, daß die Laienrichter in der Lage fi ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Die Führung der Verhandlung insbesondere muß ihrem Verständnis angepaßt werden; Förm⸗ lichkeiten und Fachausdrücke sind zu erklären. Der Berufsrichter soll. das eigene Verantwortlichkeitsgefühl am Ausfall der Ent⸗ scheidung bei den Laienrichtern stärken und soll den Schöffen und Geschworenen, um sie zu einer möglichst felbständigen Urteils⸗ bildung zu here rr. Gelegenheit zu erschöpfender Aussprache geben. Von der Wahl besonderer Jugendschöffen ist abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß ein Jugendgericht weniger als zehn Sitzungen jährlich abhalten wird. Bei? der Wahl der Schöffen ollen die mitwirkenden Personen sich vor Augen halten, daß nur Persönlichkeiten zu dem hohen Amte eines Volksrichters geeignet sind, die außer der nötigen Auffassungsgabe über einen tadellosen Ruf. verfügen und bei denen die Lauterkeit des Charakters, deutsches Fühlen und Denken und unbeirrbarer Gerechtigkeitssinn außer Frage stehen. Daß für das Amt eines Schöffen oder Ge⸗ schworenen Nichtarier und volksfeindliche Personen nicht in Be⸗ tracht kommen, war amtlich bereits bekanntgegeben worden.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen auf der vierten Seite.)

Amtliches. Deut s ches Rei ch. Gortsetzung)

Entschei dungen auf Grund der 88 2 und des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 (R

GBl. 1 S. 285.

Lfd. Nr.

Gegenstand

Hersteller

Herstellungsort

Entscheidende Behörde

Tag und Zeichen der Entscheidung

1

2

3

4

5

6

Durchsichtiges Bildnis des Reichskanzlers mit Vorrichtung zur Erleuchtung

Elastolinfiguren, darstellend den Herrn Reichskanzler und andere hervorragende Führer der nationalen Erhebung in SA. ⸗Uniform

Mundharmonika mit Bildnis von Horst Wessel auf braunen Behältern und mit der Aufschrift „SA. marschiert“; auf diesen Behältern und den darin befind⸗ lichen Instrumenten

Mundharmonika mit schwarz⸗weiß⸗roter Fahne und Hakenkreuzfahne auf den blauen Behältern „Die Fahne hoch“ und den darin befindlichen Instru⸗ menten

Schwarz⸗weiß⸗rote Papierlampions

Papierdrachen mit dem Hakenkreuz im weißen Feld auf rotem Grunde

Briefbeschwerer mit einer plastischen Dar⸗ stellung des Kopfes des Herrn Reichs⸗ kanzlers Adolf Hitler

Ein Reklameschild, das gleichzeitig als Kalenderrückwand verwendet werden soll. Zur Abbildung kommt ein Haken⸗ kreuz zwi schen einem Industrie⸗ und einem Landarbeiter

Glückwunsch⸗ und Beileidskarten (Muster Nr. 8649, 8652, S655, 8656, S647, S653, S778, Sols, 86545, 8781, S865, S780, 8779 und 8759) mit Hakenkreuz

Neujahrskarten (Muster Nr. 5315, 5313, 5314, 53 10, 5312 und 5311) mit Haken⸗ kreuz

SA.⸗ und SS.⸗Puppen. Die Puppen sind von guter Ausführung

SA. und SS.⸗Puppen, H.⸗M., H.⸗J., SA.⸗Kleidung u. H.⸗M.⸗Kleidung. Die Ausführung der einzelnen Puppen und Puppenteile verleiht der SA. und SS. ⸗Uniform ein würdiges Aussehen

Postkarte, 4. Strophe zum Deutschland⸗ lied, schwarz⸗weiß⸗roter Rand und ge⸗ kreuzte schwarz⸗weiß⸗rote und Haken⸗ kreuzflagge

Postkarte, Bismarck⸗Botschaft

Postkarte, Heil⸗Hitler⸗Verse, Hakenkreuz⸗ abzeichen und schwarz⸗weiß⸗roter Rand

Zigarren⸗ und Zigaretten spitzen, Marke „Superb“ WH I und WH 2 und Marke „Fumette“ WH 1 und WH 2, beide in brauner Tönung mit Hakenkreuz

Christbaumschmuck, Stern aus gespon⸗ nenem Glas mit Hakenkreuz

Mundharmonikas in normaler und Mi⸗ niaturgröße unter dem Warenzeichen „Siegesbanner“ mit einem Hakenkreuz verziert. Auch die Kästen, in denen die Mundharmonikas vertrieben werden, sind mit dem schwarzen Hakenkreuz auf weißem Grund geschmückt

Fahrradglocken, die mit schwarz⸗weiß⸗roter Fahne und mit Hakenkreuzfahne ver⸗ sehen sind

Desgleichen wie vor und Schutzblechfigur für Fahrräder in Form eines roten, mit einem Hakenkreuz auf weißem Grund versehenen Metallfähnchens

Mundharmonika mit dem Hakenkreuz auf braunen Behältern (mit dem Horst⸗ Wessel⸗Bildnis) sowie auf den darin be⸗ findlichen Instrumenten

Postkarten mit einem Gedicht „Der Führer“. In senkrechter Zeilenfolge ist der Name des Führers durch die jewei⸗ ligen Anfangsbuchstaben in roter Farbe herausgehoben. Außerdem oben in der linken Ecke das Hakenkreuz

Plaketten aus Gips, die den Reichskanzler Adolf Hitler darstellen sollen

Zigarettenkasten mit darauf befindlichen Reichsfarben, Reichsadler und Haken⸗ kreuz

Abziehbilder, die berühmte deutsche Per⸗ sönlichkeiten und Symbole der deutschen Geschichte, teilweise mit Hakenkreuz, SA.⸗ und SS.⸗Gestalten, Fahnen und Standarten in minderwertiger Aus⸗ führung darstellen

Reliefbild des Reichspräsidenten

Reliefbild des Reichskanzlers

Reliefbilder: Fahnenzusammenstellung der Reichs⸗ und Hakenkreuzfahnen sowie der nationalen Symbole

Nadelschalen aus Holz mit aufgemaltem Hakenkreuz

Tischleuchter aus Holz mit schwarzem Hakenkreuz auf weißem Grunde

Ansichtspostkarten mit schwarz⸗weiß⸗roten und Hakenkreuzfahnen sowie Geburts⸗5 tagskarten mit schwarz⸗weiß⸗roter Schleife und Hakenkreuzfahne. Die Karten tragen teilweise die Unterschrift: „Ein deutscher Gruß“, „Ein deutscher Gruß! Heil“, „Zum Geburtstage beste Wün sche und deutschen Gruß“

Kunstblätter, die in einem Viereck von roter Farbe einen weißen Kreis enthalten, in dem mit schwarzer Farbe ein Hakenkreuz zur Darstellung gebracht ist, das die Köpfe des Herrn Reichspräsidenten und des Herrn Reichskanzlers und der Herren Reichs⸗ und preuß. Minister enthält. Darunter ist ein schwarz⸗weiß⸗rot ge⸗

rahmter Vers gedruckt

Hanau

Zulässig.

Fa. Robert Friedrich Spielwarenfabrik O. und M. Hausser in Ludwigsburg

Fa. Matth. Hohner A.⸗G. in Trossingen

Fa. Eilers G Mey Fa. Heintz C Kühn

Fa. H. Zwernemann, Silberwarenfabrik in

Verlag E. Möller, Ilmenau, Markt 5

Fa. Heyer Co.

Fa. Wohlleben und Weyh

Annaberg i. Erzgeb. Ludwigsburg .

Trossingen

Manebach

1

Hanau

Ilmenau, Thür.

Sonneberg

Puppenfabrikation Fa. Canzler u. Hoffmann, Spielwarenfabrik

Ernst Marten, Burg bei Bremen, Schillerstr. Nr. 4

Bremen

Fa. Zeise Co.

fabrik

Fa. Christian Luther

Unzulässig.

in Trossingen

M. W. Neumeyer, Hamburg

Gießen, Marburger Straße 21

Löffler C Co.

Breslau 2

Holzwarenherst. Otto Schalling, Seiffen

Wolf, Neuhausen N 66, Reinickendorf

Gebr. Neinert, 8 42, Ritterstr. 119

Glasspinnerei Ernst Rudolph A. A. Schlott Harmonika⸗

Fa. Thiel & Bardenheuer

Fa. Matth. Hohner A.⸗G.

Holzbildhauer Max Berle,

Drechslermeister Arthur E. A. Schwerdtfeger Co.,

Egels dorf

Unterweißbach Klingenthal (S.)

Ruhla

Bad Liebenstein

Trossingen

Hamburg, Lübecker Straße 116

Gießen

Fa. A. Moker in Rottweil Rottweil

Saalfeld i. Thür.

Mamelok C Söhne GmbH., Breslau 21, Gräb⸗

schener Str. 101

* Seiffen

Neuhausen

Berlin

Berlin

Kreishauptmann⸗ schaft Chemnitz Württembergisches Landesgewerbe⸗ amt Stuttgart

Thür. Kreisamt Arnstadt

r

Regierungspräsident Kassel

Stadtvorstand Ilmenau

Thür. Kreisamt Greiz

Stadtvorstand Sonneberg

Senator für Inneres und Justiz, Bremen

Kreisamt Rudolstadt

Kreishauptmann⸗ schaft Zwickau

Thür. Ministerium des Innern in Weimar

Württ. Landesge⸗ werbeamt Stuttgart

Polizeibehörde Hamburg

Hessische Polizei⸗ direktion, Staats⸗ polizeistelle Gießen Württ. Landesge⸗ werbeamt Stutt⸗ gart

Thür. Ministerium des Innern in Weimar

Regierungspräsident Breslau 12

Kreishauptmann⸗ schaft Dresden⸗ Bautzen

7

Polizeipräsident Berlin

Polizeipräsident Berlin

20. Oktober 1933

P HII Abg. 75 29. September 1933 Nr. 3829

5. Oktober 1933 Nr. 3926

5. Oktober 1933 Nr. 3926

3. Oktober 1933 .

28. September 1933 1

14. Oktober 1933

A II S028 a

3. 7. Oktober 1933 Abt. V

16. Oktober 1933

16. Oktober 1933

16. Oktober 1933 . 16. Oktober 1933 H 3

19. Oktober 1933 KB 30

19. Oktober 1933 KB 30 19. Oktober 1933 KB 30 2. Oktober 1933

17. Ołtober 1933

26. September 1933 1N 59/83

2. November 1933 HI A III7.4

2. November 1933 IIA III7T4

5. Oktober 1933 Nr. 3926

6. Oktober 1933 Bo 273. 33 IA

15. September 1933 N Neo / 33

29. September 1933 Nr. 3832

25. Oktober 1933 III AIII79

25. Oktober 1933 3 1m 25. Oktober 1933 1 25. Oktober 1933 1 161

29. September 1933 WM: II E 242/33

29. September 1933

WM: I E 248/85 22. August 1933

26. August 1933