Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 273 vom 21. November 1933. S. 2.
In den freien Vertehr übergesührter versteuerter Zucker)
Au die Erzeugnisse der Spalten 3— 8 entfallen an Zucker steuer
Steuerfrej abgelassene Zuckermengen ?)
Anderer kristalli⸗ sierter Zucker (Ver. brauchs⸗ zucker)
Landes finanzamts-⸗
Laufende Nr.
be zir ke
Rübenzuckerabläufe, Rübensäfte, andere Rübenzuckerlösungen und Mijchungen dieser auen f mit einem ein heitsgrad
von 70 = 95 v
von mehr als 95 vh
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zucker⸗ sirup
Roh⸗ und Verbrauchẽt⸗ zucker Spalten
Fester Stärke zucker
ke⸗
,. Rein
Rübenzuckerabläufe,
Rübensäfte, andere
Rübenzuckerlösungen und Mischungen dieser
its grad
mit einem
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3 u. 4 0. . od
von mehr
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Stärke. zucker
Zusammen Spalten 9 bis 12
Anderer
kristallisierter
Zucker
Verbrauchs⸗
zucker)
Rübenzuckerabläuse, Rübensäfte, andere Rübenzuckerlösungen und Mischungen dieser Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad
von mehr als 95 vo
Stärkezuckersirup
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RM
12
13
T
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O0
81
Berlin ; Brandenburg.. Breslau.
Dar mstadt. Dresden . D, Dannover. Karlsruhe .. Rassel.
töln
Tönigs berg
eipzig . Magdeburg ; nectlenburg⸗Lübeck München
Münster
ürnberg Obeischlesien Aldenburg Schleswig⸗Holstein Stettin
Stuttgart .. Thüringen 30 9295 Unterelbe . — 1422 Unterweser. 6 Würzburg — 116 470
C — X — O OO — , d DN —
5959 54 629
13 604 2 15 740
13 550 13 o84
103 714
Niz3 06
— 81 82 * O
1183
751
h37 647
3 292 792 149 257 158 599 1193768 3585 0906 1045807 1380 1727104
— — —
— 8
— de
. O0 **
285 765
209 087 2178129 1145308
649 418
29 877 3 154 2445 881
87 —
11
3 D *
11311 — O
129305 26
751
671 250
3 302 221 149 257 177 865 1245013 3 621 174 1045807 1380 1809950 639 062 14036 10179 584 311180 58
335 803 284 543 285 795
209 087 2 214366 1148308
649 418
61 772 10790 2442831
JJ
d
1
—
.
11
1092 148
1432 322 270353
Im Oktober 1933
Vom]! September 1933
32 028 bos
5 624 3
30 101 543 212 507
0 — 8e D —
419 561
44 486 1è 242
18 269 103
29 631 790
2686 548
2681 1563
5314 3 565
2 392 475
32 400
1453 961 28 877
bis 31. Oktober 19334) 10 382 6
Dagegen; Im Ottober 19329
Vom 1. September 1932 bis 31. Oktober 19329)
4996 92
8001 239
2 440 435 34 om!
„) Der aus dem Ausland eingeführte versteuerte Zucker ist mit, nautischen Zahlen nachgewiesen. ferner auf Niederlagen, in Freibezirke und Freihäfen gebrachte Mengen einschließlich Bedarf für deutsche Schiffe. —
Statistisches Reichsamt. Dr. Reichardt, Ministerialdirektor.
zuckersirup. — Berichtigte Ergebnisse. Berlin, den 20. November 1933.
50 297 949 298952 152631 691 988
30 589 463 122 766 73 444 391 595
200 372 117 639 620758
ol 359 388
30 8l4 311
51 441 520
31 177 268
b 298 157
198
305
12 483 319
7168 148
99651 248
)l 148
3720
1028
3 449
15d
49
bh!
2
Die Mengen sind in den darüberstehenden Ziffern mitenthalten. — 3 Ausgeführte Zuckermengen, Davon nach dem Freihasen Hamburg 96 42 Verbrauchszucker und 266 da Stätke—⸗
Verarbeitung von Zuckerrüben auf Zucker ; im Oktober 1933.
ö
Zahl der Zucker⸗ fabriken, die Rüben auf Zucker ver⸗ arbeitet haben
Verarbeitete
Landesfinanzamtsbezirke Rübenmenge
42
1264 418 5 419 916 448 379 423 224 422 244 6 981 179 34 357 471 644 1721 825 hol 309 9 468 358 1147869 713 0951 1347378 1789 532
Brandenburg
Breslau k Darmstadt ö Dresden, Leipzig und Thüringen Düsseldorf
Hannover. .
Karlsruhe und Stuttgart.
Kassel und Münster ...
Köln e Königsberg
Magdeburg
Mecklenburg⸗Lübeck u. Schleswig⸗Holstein Nürnberg und Würzburg
Oberschlesien . 8, J
Im Oktober 19339) ; 208 32 994 663 Im Oktober 1932 6 196 28 720 558
1) Im September 1933 sind in zwei Fabriken 43 044 z und im September 1932 in einer Fabrik 27 869 dz Zuckerrüben auf Zucker verarbeitet worden.
Berlin, den 20. November 1933.
Statistisches Reichsamt. Dr. Reichardt, Mmisterialdirektor.
— * OG CXO
D OO do OO O, D K N de
e n
über die vorläufige Anwendung einer Ver⸗ einbarung zum deutsch⸗⸗österreichischen Handelsvertrag.
Vom 20. November 1933.
Zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Oester⸗ reich ist am 14. November 1933 in Wien durch gleichlautende Noten eine Vereinbarung zum deutsch⸗österreichischen Handels⸗ ö vom 12. April 1930 (RGBl. II S. 1079) abgeschlossen
orden.
Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirtschaftsabkommen mit ausländischen Staaten vom 4. April 1933 (RGBl. 1 S. 162) wird hiermit verordnet, daß der Notenwechsel mit Wirkung vom 24. November 1935 ab vorläufig angewendet wird.
Die deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 20. November 1933. Der Reichsminister des Auswärtigen. Freiherr von Neurath.
Deutsche Gesandtschaft. Wien, den 14. November 1933.
Herr Bundeskanzler!
Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß zwischen der Deutschen und der Oesterreichischen Regierung Einverständnis über folgende Aenderungen des am 12. April 1930 in Berlin unterzeichneten Handels- vertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Oesterreich erzielt worden ist:
1. In der Anlage A (Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland) werden die deutschen Zolltarifnummern
aus 440 (Baumwollgarn, eindrähtig, roh, über Nr. 22 bis Nr. 32 englisch und über Nr. 32 bis 47 englisch),
. (Baumwollgarn, in einer Höchstmenge von 25 000 dæ
440 . . usw.) einschließlich der Anmerkung zu Nr. 440 bis 442
durch: (aus 440 bis 442) Baumwollgarn, in einer Höchstmenge von 4000 dz in einem Kalenderjahr aus Oesterreich eingehend: aus 440: eindrähtig, roh h n en eee, . 10,ü80 über Nr. 11 bis Nr. 17 englisch 14,40 19,80
k ( w . J . 2 32,40
aus 441: eindrähtig, gebleicht, gefärbt, bedruckt: Zoll des eindrähtigen
rohen Garnes l1ä15
2 2 2 4
i n n nne über mr. , mr, gn enge,, 16 aus 442: zwei⸗ oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt, roh: . Zoll des eindrähtigen rohen Garnes 2 2 9 9 9 6 * 5 englisch ö * 7 10
bis Nr. 22 englisch .. über Nr. 22 bis Nr. 32
. . 32 , n r, w
Anmerkung zu Nr. 440 bis 442.
Die Abfertigung der kontingentierten Garne zu den vor⸗ stehend genannten Hollsätzen ist nur zulässig bei den drei Zoll⸗ stellen, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung be⸗ stimmt sind.
2. In der Anlage A (Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland) wird ferner der Tarifnummer aus 810 (Sensen, Sicheln) folgende Anmerkung angefügt:
Anmerkung: Der Vertragszollsatz gilt für Sensen nur für eine Menge, die dem Durchschnitt derjenigen Mengen an Waren der Nr. 810 des deutschen Zolltarifs entspricht, die nach der amtlichen deutschen Einfuhrstatistik in den Kalender⸗ jahren 1931 und 1932 aus Oesterreich in das deutsche Zoll⸗ gebiet eingeführt worden sind. Im Kalenderjahr 1933 ist die Menge abzuziehen, die in der Feit vom 1. Januar bis zum 31. Oktober nach der amtlichen deutschen Einfuhrstatistik ein⸗ geführt worden ist.
Die Abfertigung der Sensen zum Vertragszollsatz von 165,60 RM ist zulässig nach Wahl der Oesterreichischen Regie⸗ rung entweder bei derjenigen Zollstelle, die im Einvernehmen beider Regierungen bestimmt wird, oder ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zollstelle bei Vorlegung bon Kontingents— bescheinigungen, die von einer deutschen Zolldienststelle be⸗ stätigt sind, nach näherer Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen.
3. Im Schlußprotokoll zum Handelsvertrag vom 12. April 1930,
zu Anlage B, wird aus der Vereinbarung zu Tarifnummer 479 b:
6. Registrierkassen,
gestrichen. Dafür wird in Anlage B des Handelsvertrages vom 12. April 1930 aufgenommen: Zollsatz für 1 kg
aus 479sb 3. Registrierkassen ...... 2,50 Kronen
4. Diese Vereinbarung bildet einen wesentlichen Bestandteil des deutsch⸗österreichischen Handelsvertrages vom 12. April 1930. Sie soll ratifiziert werden und tritt am 15. Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Berlin erfolgen soll, in Kraft. Die vertragschließenden Regierungen werden jedoch die Ver⸗ einbarung schon vor dem Austausch der Ratifikationsurkunden mit Wirksamkeit vom 24. November 1933 ab vorläufig anwenden.
Ich bitte, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit obigen
Vereinbarungen zu bestätigen, und benutze diesen Anlaß, um Ihnen,
Herr Bundeskanzler, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hoch= achtung zu erneuern. Rietz ieth.
Seiner Exzellenz Herrn Dr. Engelbert Dollfuß, Bundeskanzler und Bundesminister für die aus⸗ wärtigen Angelegenheiten in Wien.
—
Verordnung
st ber die Zulassung von Aerzten, Zahnärzten und Zahntechnikern zur Tätigkeit bei den Krankenkassen.
Vom 20. November 1933.
Auf Grund der Vierten Verordnun denten zur Sicherung von Wirtschaft und Schutze des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931, Fünfter Teil, Kapitel 1, Abschnitt 1, 8 11 Absatz? (RGBl. 1 S. 699, 719 und auf Grund des § 368 j Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 der Reichs—⸗ versicherungsordnung — insoweit an Stelle des Reichsaus— schusses für Aerzte und Krankenkassen — verordne ich:
Artitel 1.
das kassenärztliche Dienstverhältnis, Zweiter Teil (Zulassungs— ordnung), vom 30. Dezember 1931 in der Fassung der Verordnung vom 22. April 1933 (RGBl. 1 S. 222)
im 57 Abs. 4 Satz 2,
im § 8 Abs. 3b, . im § 22 Abs. 2, in der Vergrdnung über die Tätigkeit von Zahnärzten und Zahn⸗ technikern bei den Krankenkassen vom 2. Funi 1933 (RGBl. 1
S. 350)
im § 2 Abs. 1 Satz 1 in der Verordnung über die Snlalsung von Zahnärzten und Zahn⸗ technikern zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 27. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 541)
werden hinter dem Wort „ eingeschaltet. Artikel II.
Die Zulassung von Aerztinnen sowie die Tätigkeit von Zahn⸗ ärztinnen und Zahntechnikerinnen, deren Ehemänner im Welt— kriege hn e fg und deren ul nn oder Tätigkeit nur wegen ihrer nicht arischen Abstammung für beendet erklärt worden ist, gilt als nicht beendet.
Artikel III.
Artikel 1. Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung von Aerzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom R. Aprik 1933 (RGBl. 1 S. 222) und die Verordnung über die Tätigkeit von Zahnärzten und Zahntechnikern bei den Krankenkaffen vom 2. Juni 1933 (RGBl. 1 S. 350) treten mit Ablauf des 31. De⸗ zember 1933 außer Kraft. Soweit auf Grund dieser Vorschriften eine Entscheidung der noch bis zum 31. Dezember 1933 mitgeteilt ist, bleiben die Vor⸗ schriften zur Durchführung der anhängigen Verfahren in Kraft—
ö Arttsel r Vorbehaltlich einer endgültigen Regelung werden bis auf weiteres in Städten mit . als einhunderttausend Einwohnern Aerzte nicht arischer Abstammung sowie . deren Ehegatte nicht arischer in m n ist, zur Tätigkeit bei den reichsgesetz= lichen Krankenkassen nicht zugelassen. Berlin, den 20. November 1933.
Der Reichsarbeitsminister. J. W: Rr, o gn.
C.
In den e li nf, und Ueberleitungsbestimmungen über
assenärztlichen Vereinigung Deutschlands
Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 273 vom 21. November 1933. S. 3.
Preußen.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 5 14 des Polizeiverwaltungsgesetzes in Verbindung mit 5 1 der Verordnung des Herrn Reichs⸗ präsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. 1 S. 83) wird die „Studiengesellschaft . Triebforschung“, Sitz Paris, mit sofortiger Firkung für den Freistaat 326 aufgelöst und das gesamte Vermögen vorbehaltlich späterer Einziehung polizei⸗ lich beschlagnahmt und sichergestellt, da die vorgenannte Or— ö kulturbolschewistischen und damit staatsfeindlichen estrebungen dient. Berlin, den 16. November 1933. Geheimes Staatspolizeiamt. Jg. d: Bolt.
BD elanni m a ch ung.
Auf Grund des 5] der Verordnung des Herrn Reichs präsidenten zum Schutze des deutschen Volkes vom 4. Fe bruar 1933 habe ich folgende Bücher und Druckschriften in Preußen polizeilich beschlagnahmt:
„Wiener Magazin“ Nr. 11 Jahrg. VII, No⸗ vember 1933, Verlag Alexander K Co., Wien l, Auslieferung durch F. E. Fischer, Leipzig CI,
„Le Sourire“ Nr. 860 vom Oktober 19533, Paris,
„Proben Sexualkundlichen Schrift⸗ tums II Aus dem Abe des Sezxzual⸗ lebens“, Sezualkundlicher Verlag Dr. Beh⸗ vens,
„Film Fun“ November 1933,
„Almanach de la Garconne“ 1934,
„Almanach de l humour“ 1934.
Berlin, den 14. November 1933. Der Polizeipräsident in Berlin. Abteilung IV. . G n: R dr werk.
Bekanntm ach ung.
Auf Grund des 51 des Gesetzes über die Einziehung kommunistisschen Vermögens vom 26. Mai 1935 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom 31. Mai 1935 (Gesetzsamml, Nr. 39) und dem Gesetz über die Ein—⸗ ziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 479) wird das „Spar⸗ konto Nr. 16911 des Arbeiter Sport⸗ und Kul⸗ turkartells Frankfurt (Oder“ bei der Bank der Arbeiter, Angestellten und Beamten A.⸗G. in Berlin S814, Wallstraße 65, über 1755,89 RM mit den aufgelaufenen Zin⸗ sen und das vorhandene Barvermögen desselben Kartells in Höhe von 51,81 RM hiermit zugunsten des Staates Preußen, vertreten durch den Preußischen Minister des Innern in Ber⸗ lin, . ö
iese Bekanntmachung gilt als Zustellung im Sinne des Ss 6 des Gesetzes vom 26. ö 1933. Hu ?
Frankfurt a. O., den 17. November 1933.
Der Regierungspräsident. J. A.: Möbus.
Verbot.
Auf Grund des 5 Abs. 1 Ziffer Z der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des deutschen Volks vom 4. Fe⸗ bruar 1933 (RGB. 1 S. 35) und der Verordnung des Reichs⸗ präsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Fe⸗ bruar 1933 RGBl. I S. 83) verbiete ich das in Bochum er— scheinende „Kath. Kirchenblatt für Bochum und Umgegend“ auf die Dauer von vier Wochen. Das Ver— bot beginnt mit dem 21. November 1933 und endigt mit dem 18. Dezember 1933 einschließlich. Die Verbot umfaßt auch die in demselben Verlage erscheinenden Kopfblätter der Zei⸗ tung sowie jede angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt oder als ihr Ersatz anzusehen ist.
Münster, den 20. November 1933. Der Qberpräsident der Provinz Westfalen. = Freiherr von Lüninck.
1 / Nichtamtliches.
Aus der Preußtischen Berwaltung.
ö Bestimmungen über Laienrichter.
. Der kürzlich angekündigte Erlaß des Preußischen Justiz— ministers mit den neuen , die 3 en und ö. schworenen ist nunmehr im Wortlaut erschienen. Er bestimmt u. a., daß die Gemeindebehörden die Urlisten alle zwei Jahre bis um ga. August erstmals bis zum 1. August 1934, aufzustellen und is zum 1. September an die Amtsrichter einzusenden haben. Von besonderem Interesse sind aus der umfangreichen Neu⸗ regelung noch die Vorschriften für die Tätigkeit der Laienrichter in der Hauptverhandlung. Um zu verhindern, daß als Laien⸗ richter Personen mitwirken, die zu dem Amt nach den gesetzlichen Bestimmungen unfähig sind, wird der Vorsitzende des Gerichts verpflichtet, vor Beginn der Sitzung oder Tagung nach dem Vor⸗ handensein von Unfähigkeitsgründen zu forschen. Auch soll der Vorsitzende des Schwurgerichts in der [ ,. den Ge⸗ schworenen über die voraussichtliche Dauer der Tagung Mit⸗ teilung machen. Es wird als Pflicht der Berufsrichter festgestellt, darauf hinzuwirken, daß die Laienrichter in der Lage fi ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Die Führung der Verhandlung insbesondere muß ihrem Verständnis angepaßt werden; Förm⸗ lichkeiten und Fachausdrücke sind zu erklären. Der Berufsrichter soll. das eigene Verantwortlichkeitsgefühl am Ausfall der Ent⸗ scheidung bei den Laienrichtern stärken und soll den Schöffen und Geschworenen, um sie zu einer möglichst felbständigen Urteils⸗ bildung zu here rr. Gelegenheit zu erschöpfender Aussprache geben. Von der Wahl besonderer Jugendschöffen ist abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß ein Jugendgericht weniger als zehn Sitzungen jährlich abhalten wird. Bei? der Wahl der Schöffen ollen die mitwirkenden Personen sich vor Augen halten, daß nur Persönlichkeiten zu dem hohen Amte eines Volksrichters geeignet sind, die außer der nötigen Auffassungsgabe über einen tadellosen Ruf. verfügen und bei denen die Lauterkeit des Charakters, deutsches Fühlen und Denken und unbeirrbarer Gerechtigkeitssinn außer Frage stehen. Daß für das Amt eines Schöffen oder Ge⸗ schworenen Nichtarier und volksfeindliche Personen nicht in Be⸗ tracht kommen, war amtlich bereits bekanntgegeben worden.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen auf der vierten Seite.)
Amtliches. Deut s ches Rei ch. Gortsetzung)
Entschei dungen auf Grund der 88 2 und des Gesetzes zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 (R
GBl. 1 S. 285.
Lfd. Nr.
Gegenstand
Hersteller
Herstellungsort
Entscheidende Behörde
Tag und Zeichen der Entscheidung
1
2
3
4
5
6
Durchsichtiges Bildnis des Reichskanzlers mit Vorrichtung zur Erleuchtung
Elastolinfiguren, darstellend den Herrn Reichskanzler und andere hervorragende Führer der nationalen Erhebung in SA. ⸗Uniform
Mundharmonika mit Bildnis von Horst Wessel auf braunen Behältern und mit der Aufschrift „SA. marschiert“; auf diesen Behältern und den darin befind⸗ lichen Instrumenten
Mundharmonika mit schwarz⸗weiß⸗roter Fahne und Hakenkreuzfahne auf den blauen Behältern „Die Fahne hoch“ und den darin befindlichen Instru⸗ menten
Schwarz⸗weiß⸗rote Papierlampions
Papierdrachen mit dem Hakenkreuz im weißen Feld auf rotem Grunde
Briefbeschwerer mit einer plastischen Dar⸗ stellung des Kopfes des Herrn Reichs⸗ kanzlers Adolf Hitler
Ein Reklameschild, das gleichzeitig als Kalenderrückwand verwendet werden soll. Zur Abbildung kommt ein Haken⸗ kreuz zwi schen einem Industrie⸗ und einem Landarbeiter
Glückwunsch⸗ und Beileidskarten (Muster Nr. 8649, 8652, S655, 8656, S647, S653, S778, Sols, 86545, 8781, S865, S780, 8779 und 8759) mit Hakenkreuz
Neujahrskarten (Muster Nr. 5315, 5313, 5314, 53 10, 5312 und 5311) mit Haken⸗ kreuz
SA.⸗ und SS.⸗Puppen. Die Puppen sind von guter Ausführung
SA. und SS.⸗Puppen, H.⸗M., H.⸗J., SA.⸗Kleidung u. H.⸗M.⸗Kleidung. Die Ausführung der einzelnen Puppen und Puppenteile verleiht der SA. und SS. ⸗Uniform ein würdiges Aussehen
Postkarte, 4. Strophe zum Deutschland⸗ lied, schwarz⸗weiß⸗roter Rand und ge⸗ kreuzte schwarz⸗weiß⸗rote und Haken⸗ kreuzflagge
Postkarte, Bismarck⸗Botschaft
Postkarte, Heil⸗Hitler⸗Verse, Hakenkreuz⸗ abzeichen und schwarz⸗weiß⸗roter Rand
Zigarren⸗ und Zigaretten spitzen, Marke „Superb“ WH I und WH 2 und Marke „Fumette“ WH 1 und WH 2, beide in brauner Tönung mit Hakenkreuz
Christbaumschmuck, Stern aus gespon⸗ nenem Glas mit Hakenkreuz
Mundharmonikas in normaler und Mi⸗ niaturgröße unter dem Warenzeichen „Siegesbanner“ mit einem Hakenkreuz verziert. Auch die Kästen, in denen die Mundharmonikas vertrieben werden, sind mit dem schwarzen Hakenkreuz auf weißem Grund geschmückt
Fahrradglocken, die mit schwarz⸗weiß⸗roter Fahne und mit Hakenkreuzfahne ver⸗ sehen sind
Desgleichen wie vor und Schutzblechfigur für Fahrräder in Form eines roten, mit einem Hakenkreuz auf weißem Grund versehenen Metallfähnchens
Mundharmonika mit dem Hakenkreuz auf braunen Behältern (mit dem Horst⸗ Wessel⸗Bildnis) sowie auf den darin be⸗ findlichen Instrumenten
Postkarten mit einem Gedicht „Der Führer“. In senkrechter Zeilenfolge ist der Name des Führers durch die jewei⸗ ligen Anfangsbuchstaben in roter Farbe herausgehoben. Außerdem oben in der linken Ecke das Hakenkreuz
Plaketten aus Gips, die den Reichskanzler Adolf Hitler darstellen sollen
Zigarettenkasten mit darauf befindlichen Reichsfarben, Reichsadler und Haken⸗ kreuz
Abziehbilder, die berühmte deutsche Per⸗ sönlichkeiten und Symbole der deutschen Geschichte, teilweise mit Hakenkreuz, SA.⸗ und SS.⸗Gestalten, Fahnen und Standarten in minderwertiger Aus⸗ führung darstellen
Reliefbild des Reichspräsidenten
Reliefbild des Reichskanzlers
Reliefbilder: Fahnenzusammenstellung der Reichs⸗ und Hakenkreuzfahnen sowie der nationalen Symbole
Nadelschalen aus Holz mit aufgemaltem Hakenkreuz
Tischleuchter aus Holz mit schwarzem Hakenkreuz auf weißem Grunde
Ansichtspostkarten mit schwarz⸗weiß⸗roten und Hakenkreuzfahnen sowie Geburts⸗5 tagskarten mit schwarz⸗weiß⸗roter Schleife und Hakenkreuzfahne. Die Karten tragen teilweise die Unterschrift: „Ein deutscher Gruß“, „Ein deutscher Gruß! Heil“, „Zum Geburtstage beste Wün sche und deutschen Gruß“
Kunstblätter, die in einem Viereck von roter Farbe einen weißen Kreis enthalten, in dem mit schwarzer Farbe ein Hakenkreuz zur Darstellung gebracht ist, das die Köpfe des Herrn Reichspräsidenten und des Herrn Reichskanzlers und der Herren Reichs⸗ und preuß. Minister enthält. Darunter ist ein schwarz⸗weiß⸗rot ge⸗
rahmter Vers gedruckt
Hanau
Zulässig.
Fa. Robert Friedrich Spielwarenfabrik O. und M. Hausser in Ludwigsburg
Fa. Matth. Hohner A.⸗G. in Trossingen
Fa. Eilers G Mey Fa. Heintz C Kühn
Fa. H. Zwernemann, Silberwarenfabrik in
Verlag E. Möller, Ilmenau, Markt 5
Fa. Heyer Co.
Fa. Wohlleben und Weyh
Annaberg i. Erzgeb. Ludwigsburg .
Trossingen
Manebach
1
Hanau
Ilmenau, Thür.
Sonneberg
Puppenfabrikation Fa. Canzler u. Hoffmann, Spielwarenfabrik
Ernst Marten, Burg bei Bremen, Schillerstr. Nr. 4
Bremen
Fa. Zeise Co.
fabrik
Fa. Christian Luther
Unzulässig.
in Trossingen
M. W. Neumeyer, Hamburg
Gießen, Marburger Straße 21
Löffler C Co.
Breslau 2
Holzwarenherst. Otto Schalling, Seiffen
Wolf, Neuhausen N 66, Reinickendorf
Gebr. Neinert, 8 42, Ritterstr. 119
Glasspinnerei Ernst Rudolph A. A. Schlott Harmonika⸗
Fa. Thiel & Bardenheuer
Fa. Matth. Hohner A.⸗G.
Holzbildhauer Max Berle,
Drechslermeister Arthur E. A. Schwerdtfeger Co.,
Egels dorf
Unterweißbach Klingenthal (S.)
Ruhla
Bad Liebenstein
Trossingen
Hamburg, Lübecker Straße 116
Gießen
Fa. A. Moker in Rottweil Rottweil
Saalfeld i. Thür.
Mamelok C Söhne GmbH., Breslau 21, Gräb⸗
schener Str. 101
* Seiffen
Neuhausen
Berlin
Berlin
Kreishauptmann⸗ schaft Chemnitz Württembergisches Landesgewerbe⸗ amt Stuttgart
Thür. Kreisamt Arnstadt
r
Regierungspräsident Kassel
Stadtvorstand Ilmenau
Thür. Kreisamt Greiz
Stadtvorstand Sonneberg
Senator für Inneres und Justiz, Bremen
Kreisamt Rudolstadt
Kreishauptmann⸗ schaft Zwickau
Thür. Ministerium des Innern in Weimar
Württ. Landesge⸗ werbeamt Stuttgart
Polizeibehörde Hamburg
Hessische Polizei⸗ direktion, Staats⸗ polizeistelle Gießen Württ. Landesge⸗ werbeamt Stutt⸗ gart
Thür. Ministerium des Innern in Weimar
Regierungspräsident Breslau 12
Kreishauptmann⸗ schaft Dresden⸗ Bautzen
7
Polizeipräsident Berlin
Polizeipräsident Berlin
20. Oktober 1933
P HII Abg. 75 29. September 1933 Nr. 3829
5. Oktober 1933 Nr. 3926
5. Oktober 1933 Nr. 3926
3. Oktober 1933 .
28. September 1933 1
14. Oktober 1933
A II S028 a
3. 7. Oktober 1933 Abt. V
16. Oktober 1933
16. Oktober 1933
16. Oktober 1933 . 16. Oktober 1933 H 3
19. Oktober 1933 KB 30
19. Oktober 1933 KB 30 19. Oktober 1933 KB 30 2. Oktober 1933
17. Ołtober 1933
26. September 1933 1N 59/83
2. November 1933 HI A III7.4
2. November 1933 IIA III7T4
5. Oktober 1933 Nr. 3926
6. Oktober 1933 Bo 273. 33 IA
15. September 1933 N Neo / 33
29. September 1933 Nr. 3832
25. Oktober 1933 III AIII79
25. Oktober 1933 3 1m 25. Oktober 1933 1 25. Oktober 1933 1 161
29. September 1933 WM: II E 242/33
29. September 1933
WM: I E 248/85 22. August 1933
26. August 1933