1933 / 274 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Nov 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 274 vom 23. November 1933. S. 2.

wendig, so darf deswegen der Durchschnitt der im Oktober 1933 erzielten Nettopreise nicht oder nur unwesentlich erhöht werden.

III. Preistreue.

14. Wer Wirtschaftswerbung durch Anzeigen ausführt, ist ver⸗ pflichtet, vom Inkrafttreten dieser Bekanntmachung an alle Ver⸗ träge über Anzeigenwerbung nur noch nach der Preisliste des Ver⸗ legers (preistreu) abzuschließen. Ueber die Preisliste hinaus⸗ gehende Vergünstigungen dürfen in keiner Form weder beansprucht noch gewährt werden.

IVI. Anzeigenvermittlung.

15. Der Verleger darf Anzeigenaufträge nur vom Werbung—⸗ treibenden oder von einem zugelassenen Anzeigenmittler an— nehmen.

16. Der Verleger hat einen Auftrag, den ein zugelassener Anzeigenmittler von einem Werbungtreibenden erhalten hat und ihm überschreibt, anzunehmen, es sei denn, daß er den Auftrag grundsätzlich wegen des Inhaltes, der Herkunft oder der tech⸗ nischen Form ablehnt oder den Auftrag nur unmittelbar von dem Werbungtreibenden, der in seinem Wohnort ansässig ist und seine Werbung auf das engere Heimatgebiet beschränkt, annehmen will.

Lehnt der Verleger den Auftrag grundsätzlich ab, so darf er einen entsprechenden Auftrag des gleichen Werbungtreibenden auch nicht. von jemand anderem annehmen.

Im übrigen ist der Verleger berechtigt, einen Auftrag ab⸗ zulehnen, wenn der Anzeigenmittler oder der Werbungtreibende auf Verlangen keine Vorauszahlung leistet.

17. Für einen von einem Anzeigenmittler überschriebenen, vom Verleger angenommenen Anzeigenauftrag erhält der An⸗ zeigenmittler vom Verleger bei Bezahlung der Anzeige eine Ver⸗ gütung.

Die Vergütung, die für bestimmte Arten von Anzeigen ver⸗ schieden festgesetzt werden kann, ist vom Verleger einheitlich für alle Anzeigenmittler festzusetzen. Sie darf nicht weniger als 10 vH und nicht mehr als 20 vH der um die Nachlässe gekürzten Grundpreise betragen. Unterschreitungen dieser Vergütungssätze bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Werberates. Andere Vergünstigungen dürfen dem Anzeigenmittler nicht gewährt werden.

V. Anzeigenpacht. Ueberträgt der Verleger die Anzeigenverwaltung oder Anzeigenannahme ganz oder teilweise ausschließlich einem andern (Anzeigenpächter), so gelten für diesen sinngemäß die gleichen

Bestimmungen wie für den Verleger.

18

O.

VI. Allgemeine Geschäftsbedingungen im Anzeigenwesen.

19. Für den Geschäftsverkehr im Anzeigenwesen zwischen Werbung reibenden, Anzeigenmittlern und Verlegern stellt der Werberat die anliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Anzeigenwesen“ und „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigenmittler“ auf. Zusätzliche Bedingungen dürfen den all— gemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. Die allge⸗ meinen Geschäftsbedingungen und die zusätzlichen Bedingungen des Verlegers sind wesentliche Bestandteile der Preisliste.

Gegengeschäfte sind nur unter Zugrundelegung der Anzeigen⸗ preisliste und der Einzelhandelspreise zulässig.

VII. Auflagenangabe.

29. Der Verleger ist verpflichtet, für jede laufend erscheinende Druckschrift, für die Anzeigen angenommen werden, ein Auflagen⸗ buch zu führen, Hierin sind für jede Nummer spätestens einen Tag nach ihrer Auslieferung einzutragen:

1 die Druckguflage,

2. 6. Antal der, an voll zahlende Bezleher gelieferten Stücke,

3. die Anzahl der an die übrigen ständigen Empfänger ge⸗

lieferten Stöcke.

Diese Zahlen sind unter Angabe der Nummer und des Datums, die auf der Druckschrift aufgedruckt sind, einzutragen und mit der Unterschrift des Verlegers oder seines Vertreters zu versehen.

21. In Druckschriften, für die Anzeigen angenommen werden, ist vom 5. Januar 1934 ab jeweils unter der Angabe der Ver— antwortlichen (Pflichtindruck, Ziff. 27) anzugeben:

a) bei Druckschriften, die in kürzeren als wöchentlichen Ab⸗ ständen erscheinen: die Durchschnittsauflage des vergangenen Monats,

b) bei Druckschriften, die in wöchentlichen oder längeren,

höchstens vierteljährlichen Abständen erscheinen;

die Durchschnittsauflage des vergangenen Kalenderviertel⸗ jahres, .

bei Druckschriften, die in längeren als vierteljährliche Abständen oder einmalia erscheinen:

die Mindestauflage.

22. Die Auflagenangabe (Zßiff. 21) muß enthalten:

a) in den Fällen der Ziff. 21 a und b das Wort „Durch⸗ schnittsauflage! oder die Abkürzung „DA.“, im Falle der Ziff. 2714 das Wort „Mindestauflage“ oder die Abkürzung „MA.“ und die entsprechenden Auflagenzahlen, .

b) bei laufend erscheinenden Druckschriften außerdem den Zeitraum, auf den sich die Auflagenangabe bezieht. Hier⸗ bei können die Monate durch römische Zahlen und die Kalendervierteljahre durch 1. Vj., Il. Vi. usw. abgekürzt werden. .

23. Die Auflagenangabe ist zu erneuern:

a) bei den in Ziff. A a bezeichneten Druckschriften: monatlich bis zum 5. Tage eines Kalendermonats,

b) bei den in Ziff. 21 b bezeichneten Druckschriften: vierteljährlich jeweils in der Nummer, die als erste nach dem abgeschlossenen Kalendervierteljahr Schriftleitungs— schluß hat.

24. Sind Sammelgrundpreise gemäß Ziff. 6 festgesetzt, so sind in jeder Ausgabe der Druckschrift die in den Ziffern 21 und 22

06)

Druckschrift, die

In dem Pflichtindruck jeder Nummer einer Anzeigenwerbung enthält, ist der Vor⸗ und Zuname und der Wohnort des verantwortlichen Anzeigenleiters anzugeben.

IE. Umgehungsverbot.

28. Als Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Bekannt⸗ machung sind auch Maßnahmen anzusehen. die, ohne gegen deren Wortlaut zu verstoßen, eine Umgehung darstellen.

X. Ue berleitung.

29. Anzeigenaufträge, die vor Inkrafttreten dieser Bekannt⸗ machung abgeschlossen und noch nicht ausgeführt sind, können zu den abgeschlossenen Preisen und Bedingungen bis zum 309. Juni 1984 weitergeführt werden. Auftragsreste, die nach dem 30. Juni 1934 noch ausgeführt werden müssen, sind wertmäßig nach der neuen Anzeigenpreisliste umzurechnen und auszuführen.

XI, JS nk ritt zy eth n. 30. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1934 in Kraft. Berlin, den 21. November 1933. Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft. Reichard.

Anlage 1.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anzeigenwesen.

4

Anzeigenaufträge sind im Zweifel innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß abzuwickeln.

2.

Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres in einer Druckschrift erschei⸗ nenden Anzeigen eines Werbungtreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige, wenn nicht bei Vertragsabschluß ein anderer Beginn vereinbart wird.

. Der Werbungtreibende hat rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlaß, auch wenn die Höhe der Abnahme von vornherein nicht feststand.

für ü

4.

Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text⸗Milli⸗ meterzeilen dem Preise entsprechend in Anzeigen⸗Millimeterzeilen umgerechnet.

5.

Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, daß der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig ge⸗ macht hat. ö

6

. Für die Unterbringung einer Anzeige im Textteil ist der Textteil-Preis zu zahlen. Im Textteil werden Anzeigen nur einspaltig veröffentlicht.

„Redaktionelle Werbung im Textteil wird nur unter „Ge⸗ schäftliches“ (außer Verantwortung der Schriftleitung) auf— genommen und ist einer Textanzeige gleichzuachten.

Anzeigen, die nur an einer Seite mit dem Text zusammen⸗ stoßen (textanschließende Anzeigen, werden zum Anzeigenteil⸗ Preise berechnet.

7. .Der Ausschluß von Mitbewerbern kann nur für zwei gegen⸗ überliegende Seiten vereinbart werden.

8.

Die Annahme eines Anzeigen- oder Beilagenauftrages wird nur nach einheitlichen Grundsätzen wegen des Inhaltes der Her⸗ kunft oder der technischen Form abgelehnt. Die Ableynung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

9. Der Verleger gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige. Ungeeignete oder beschädigte Druck⸗ unterlagen werden dem Auftraggeber unverzüglich zurückgesandt. Der Auftraggeber ist bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige zu einer Zahlungsminderung oder zu einem Ersagtzanspruch, berechtigt, es sei denn, daß durch die Mängel der Zweck der Anzeige unerheblich beeinträchtigt wird; fehlerhaft gedruckte Kennziffern beeinträchti⸗ gen den Zweck der Anzeige nur unerheblich.

10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

11. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrundegelegt.

13. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung mit Beleg spätestens am 5. Tage des auf die Veröffent⸗ lichung der Anzeige folgenden Monates erteilt. Die Rechnung ist spätestens innerhalb von drei Wochen nach Empfang zu bezahlen, sofern nicht kürzere Zahlungsfristen ver— einbart sind. ; Für Vorauszahlung kann dem Auftraggeber ein besonderer Nachlaß von 2 vH.i, für Zahlung innerhalb einer Woche nach Empfang der Rechnung ein besonderer Nachlaß von 1 vH. ge⸗ währt werden. Höhere Nachlässe für vorzeitige Bezahlung werden nicht gewährt. .

15

Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 1 vH. über Reichsbankdiskont sowie die Einziehungskosten berechnet; der Verleger kann die Ausführung des Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen.

bezeichneten Angaben für alle Ausgaben zu machen.

25. Der Verleger einer vierkelßährlich oder in kürzeren Ab⸗ ständen erscheinenden Druckschrift, für die Anzeigen angenommen werden, ist verpflichtet, viermal im Jahre, spätestens bis zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November dem Werbe⸗ rat eine Auflagenmeldung einzureichen. Diese Meldung muß enthalten:

die durchschnittliche Druckauflage, 2. die durchschnittliche Anzahl der an voll zahlende Bezieher gelieferten Stücke, die durchschnittliche Anzahl der an die übrigen ständigen Empfänger gelieferten Stücke, die durchschnittliche Anzahl kauften Stücke in dem vorhergehenden Kalendervierteljahre. Als verkaufte Stücke (Abs, 1 Nr. 4 gelten nur die, für die der ordentliche Verkaufspreis bezahlt wurde. ;

Vordrucke für die Auflagenmeldung können durch die in Ziff. 3 Abs 3 genannten Stellen bezogen werden.

26. Der Verleger ist verpflichtet, die in der letzten Meldung enthaltenen Angaben auf Wunsch auch demjenigen zu machen, der in seiner Druckschrift anzeigen will.

der im Einzelhandel ver⸗

VIII. Anzeigerleiter. 2. Für die Einhaltung der Bestimmungen des Werberates der deutschen Wirtschaft haftet neben dem Verleger auch der verantwortliche Anzeigenleiter.

scheinen der Anzeige kostenlos einen Kopfbeleg.

2.

Sie gelten ferner sinngemäß für den Geschäftsverkehr zwischen

dem Anzeigenmittler und dem Verleger mit der Maßgabe,

a) daß die in Ziff. 12 Abs. 2 genannte Zahlungsfrist für den Anzeigenmitkler statt 3 Wochen 5. Wochen beträgt,

b) daß der Anzeigenmittler das Recht hat, vom Vertrage zurückzutreten, wenn er nachweist, daß er durch die Nicht. zahlung seiner Forderung e, den Werbungtreibendey Verluste erlitten hat oder daß solche Verluste eintreten werden, falls der Auftrag fortgeführt wird.

Vierte Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft. Vom 21. November 1933.

Auf Grund der 2. Verordnung vom 27. Oktober 1933 zur Durchführung des Gesetzes über Wirtschaftswerbung (RGBl. ] S. 791) werden hiermit weitere Bedingungen für die Genehmi⸗ gung zur Wirtschaftswerbung durch Werbeberatung bekannt— gemacht:

. 1. Werbeberater haben dem Auftraggeber gesondert zu be— rechnen: . a) ein angemessenes Entgelt für die Beratung,

P) die Selbstkoften für von ihnen bezahlte Leistungen ar derer.

2. Ueben Werbungsmittler und Werber über die in schäftsverkehr üblichen Ratschläge hinaus Werbeberatung e haben sie insoweit die Rechte und Pflichten eines Werhebe sie haben über die Werbeberatung gesondert Buch zu führen.

3. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1934 in Kraft.

Berlin, den 21. November 1933.

Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft. Reichard.

1

Bln n g

über den Londoner Goldpreis gemäß s Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur A rung der Wertberechnung von Hypot und sonstigen Ansprüchen; die auf Fei (Goldmark lauten (RGBl. 1 S. 569. Der Londoner Goldpreis beträgt am 23. November 1933 für eine Unze Feingold J in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel⸗ kurs für ein englisches PIlund vom 23. No⸗ vember 1933 mit RM 13,77 umgerechnet für ein Gramm Feingold demnach in deutsche Währung umgerechnet.... Berlin, den 23. November 1933. Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

RM 865215. pence 48. 4833, RM 2718173

Bekanntmachung.

Die am 18. November 1933 ausgegebene Nummer 130 des Reichsgesetzblatts, Teil 1, enthält:

das Gesetz über Außerkraftsetzung des Mineralwassersteuenr— gesetzes und des Schaumweinsteuergesetzes, vom 15. November 193,

die Verordnung über Zolländerungen, vom 14. November 1933,

die Dritte Verordnung zur Ausführung und Ergänzung des Gesetzes über Verwendung von Kartoffelstärkemehl und Mager— milch, vom 15. November 1933, und

die Dritte Verordnung zur Neuordnung der Krankenversiche rung, vom 15. November 1933.

Umfang: ½z Bogen. Verkaufspreis: G45 RM. Postversen dungsgebühren: 0,4 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 20. November 1933.

Reichsverlagsamt. Scholz.

Preußen.

Bekannt machung, Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit der Preußischen Durch⸗ führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. Nr. 39) wird der bei dem Eigentümer, dem ehem. kommunistischen Funktionär Karl St ang⸗Orlamünde, beschlagnahmte Per⸗ sonenkraftwagen Ih 9211, Opel⸗Limousine, der zur Förderung kommunistischer Bestrebungen gebraucht worden ist, unter Bestätigung der polizeilichen Beschlagnahme zugunsten des Preußischen Staates, vertreten durch den Preußischen Minister des Innern in Berlin, eingezogen. Gemäß § 3 des angezogenen Gesetzes vom 26. Mai 1933 erlischt das an dem eingezogenen Kraftwagen bestehende Recht. Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Verfügung wird mit der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Erfurt, den 21. November 1933.

Der r m r ffn J. V.: Dr. von Cham ier.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Einzfieyung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933

Der Verleger liefert auf Wunsch jeweils n. . Er⸗ : ; t ine vollständige Belegnummer wird geliefert, sofern Art und Umfang des An— zeigenguftrags dieses rechtfertigen. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine Aufnahmebescheini⸗ gung des Verlegers.

15

Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Ver—⸗ leger nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlaß dem Verleger zurückzuvergüten.

16.

Eine Auflagenschwankung bis zu 10 vH. ist ohne Einfluß auf das Vertragsverhältnis.

6.

Kosten für erhebliche Anderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für Lieferung bestellter Druckstöcke, Matern und Zeichnungen hat der Auftraggeber zu bezahlen.

Anlage 2.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigenmittler.

ö - Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Anzeigen⸗ wesen gelten sinngemäß für den Geschäftsverkehr zwischen dem Werbungtreibenden und dem Anzeigenmittler.

(RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit der Verordnung zur

Durchführung des Gesetzes vom 51. Mai 1933 (Gesetzsamml.

Nr. 39) und dem Gesetze über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. ! S. 479) wird das im Grundbuch von Lugau, Kreis Luckau, unter Band VIII Blatt Nr. 248 für die Freie Turner⸗ schaft E. V. in Dobrilugk eingetragene Grund⸗ st ück, Gemarkung Lugau, 697 1372, 6R / 373 Kartenblatt 4 Parzellen 454/374, für den Preußischen Staat, vertreten durch den Minister des Innern, Berlin, eingezogen.

Die auf dem Grundstück ruhenden und im Grundbuche ein⸗ ö Rechte und Ansprüche Dritter werden für erledigt erklärt.

Außerdem sind auf Grund derselben Bestimmungen bei der Freien Turnerschaft E. P. in Dobrtilugt folgende Gegenstände zugunsten des Landes Preußen ein⸗ gezogen: 193 Sportgeräte nebst Gedenktafel, 2 Büroeinrich⸗ tungsgegenstände, 28. Bänke, elektrische Lichtanlage, Ein⸗ zäunung und 500 Zementblocksteine, 2 Büroeinrichtungs⸗ gegenstände und 1 Fahne und 3 Fahnenstangen.

Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Zustellung.

Frankfurt a. O., den 10. November 1933.

Der Regierungspräsident. J. L: Möbn s.

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 274 vom 23. November 1933. S. 3.

Bekanntmachung.

Grund des 8 1 des Gesetzes über die Einziehung om muni stischen Ver mögens vom 26. Mai 1933 sicöhBl. I S. 2935) in Verbindung mit der Verordnung zur hurchführung des Gesetzes vom Il, Mai 1933 Gesetzlamml sir. 3) und dem Gesetze über die Einziehung voll. und saatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1

Igo wird das im Grundbuch von S chönborn unter Band Xl Blatt Nr. 476 für den Turnverein Jo⸗ kannahütte E. V., in. Schönborn eingetragene zrundstück, Gemarkung Schönborn Kartenblatt 3 Parzelle Hönßs für den i, . Staat, vertreten durch den hüinsster des Innern, Berlin, eingezogen. ö. in , auf dem Grundstück ruhenden und im Grundbuche ingetragenen Rechte und Ansprüche Dritter werden für er⸗ digt erklärt. ö

Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der Zustellung. Frankfurt a. O., den 14. November 1933.

Der Regierungspräsident. J. A.: Möbus.

Auf

Bekanntmachung. ; Auf Grund des 81 des Gesetzes über die Einziehung u nistischen Vermögens vom 25. Mai 1933

JS. 293) in Verbindung mit dem Gesetze über die

jung staats- und volksfeindlichen Vermögens vom 6. Juli 1933 (RGBl. ] S. 479) und der Preußischen Aus⸗ fihrungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) perden die nachstehend aufgeführten Vermögensgegenstände zugunsten des Preußischen Staates, vertreten durch den Re⸗ gierungspräsidenten, eingezogen: ;

Bankguthaben von 66,58 RM bei der Sparkasse des Hannoverschen Konsumvereins der Arbeiterwohlfahrt Rethen,

Bankguthaben von 182 RM bei noverschen Konsumvereins Laatzen,

Bankguthaben von 274 RM bei noverschen Konsumvereins Brink,

Bankguthaben von 112573 RM bei der Sparkasse des Hannoverschen Konfumvereins der Arbeiterwohlfahrt

Grasdorf,

Bankguthaben von 92, 95 RM bei der Sparkasse des Hannoverschen Konsumvereins der Arbeiterwohlfahrt Schulenburg, .

Sparguthaben von 18.67 RM bei der Sparkasse des Land⸗ .

der Sparkasse des Han⸗ der Arbeiterwohlfahrt

der Sparkasse des Han⸗ der Arbeiterwohlfahrt

kreises Hannover der Arbeiterwohlfahrt Misburg Schrank der Arbeiterwohlfahrt Laatzen, J Haushaltungsgegenstände (Nähmaschinen) der Arbeiter⸗ wohlfahrt Laatzen, Bankguthaben von H, 35 RM bei der 6 des Hann. Konsumvereins der Frau Sowade in Anderten.

Hannover, den 18. November 1933. Der Regierungspräsident. . 326 von Wartensleben.

Bekanntmachung.

Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 werden die nachbenannten Gegenstände zugunsten des Landes Preußen enteignet, da sie der Förderung volks- und staatsfeindlicher Bestrebungen gedient haben.. .

a) 1 Schreibmaschine „Smith Premier“ und 1 Verviel⸗ fältigungs apparat „Greif“ des Vereins „Freie Schwim⸗ mer e. V. in Elbing“,

b) 2 Kleinkaliberbüchsen „Geco“ des Reichsbanners Schwarz-Rot⸗Gold in Elbing,

e) 2,19 RM Bargeld der Arbeiterwohlfahrt in Elbing,

dh verschiedene Sportgeräte der Arbeitersportvereine Tolkemit, Damerau, Dörbeck, Gr. Steinort, Lenzen, Succase und Fichthorst, . das Vermögen der sozialistischen Arbeiterjugend in Elbing, bestehend aus 7,33 RM Bargeld, Sport⸗ geräten, Ausrüstungsgegenständen, Photoapparat, Musikinstrumenten und dergleichen, Musikinstrumente, Schwalbennester Reichsbanners Schwarz-Rot⸗Gold werder,

0,77 RM Bargeld des Reichs banners

Gold in Riesenburg, e l

b) 735,351 RM Bargeld der Freien Turnerschaft in Riesen⸗ burg,

i 5. RM Bargeld des ines in Dt.⸗Eylau, ö zankguthaben des Arbeiterbildungsvereins in Rosen⸗ rg über 242.90 RM.

Schreibmaschine „Erika“ der K.P. D. Ortsgruppe Marienwerder.

Dieser Beschluß wird mit der öffentlichen Bekannt⸗ machung wirksam.

Marienwerder, den 18. November 1933.

Der Regierungspräsident.

J. V.: von Hoffmann.

e)

deral. des Marien⸗

u. in

Schwarz⸗Rot⸗

Arbeiter⸗Turn⸗ und Sportver⸗

.

Auf Grund des 3 des Gesetzes über die Ein züge hung kom munsistisch 'n Vermögens vom 26. Mai 19353 RGBl. 1 S. 293) und der Preußischen Ausführungsverord⸗ nung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 20) erkläre ich für erloschen: . . 1. die auf den bebauten Grundstücken der Ron um un Spargenossenschaft e. G. m. b. H. in Merseburg, Lauch⸗

ng.

weil durch die Hingabe ihres Gegenwertes eine Förderung kommunistischer und damit volks⸗ und staatsfeindlicher Be⸗ strebungen erfolgt ist. Diese Löschung ergreift auch die Mit—⸗

haftung

zu 1: der Grundst cke Merseburg Band 62, Bl. 2456,

und Band 85,

zu 2: Me 22 v e ö . 9 * Keuschberg Band 9, Bl. 259, Zöschen Band 9. Bl. 2!

schen Band 7,

Kötzschau Band 1, Bl. 20 (neu), Altranstädt Band 1, Bl. 6

'nen), Gehüfte schuld.

Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amtlich bekanntgemacht. Merseburg, den 21. November 1933.

ö 2

Der Königlich dänische Gesandte Herluf Zahle ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandt—⸗ schaft wieder übernommen.

Orsenigo

Der Apostolische Nuntius Monsig nor Eesaxre

tung der Apostolischen Nuntiatur wieder übernommen.

Bl. 3123 fur die obengenannte Hypothek,

rseburg Band 85, Bl. I123, Band 62, Bl. 2456, 36, Kötz⸗ Bl. 293, Lauchstädt Band 6, Bl. Artikel 349,

Band 1, Bl. 24 für die obengenannte Grund⸗

Der Regierungspräsident. J. V.: Götte.

Nichtamtliches.

Dentsches Reich.

ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Lei⸗

Wie das schüsse überall

für Don

worden,

82 Das Mie 2

b

ihre schwierige und wichtige endgültigen E durchführen können.

Parlamentarische Nachrichten.

Es bleibt bei 661. V. D. 3⸗Büro meldet, haben die Kreiswahlgus⸗ programmgemäß auch in den verkürzten Fristen Arbeit der Feststellung des amtlichen rgebnisses der Reichstagswahl vom 12. November zunen. Der Reichswahlausschuß ist daher bereits 23. vormittags, einberufen

6 RS v

VDI

munalpolitik die Zeit vom

lich worden war. Zeit vom 4.

stock für die Deutschen erhalten.

Nationalsozialistische Kommunalschulung.

Im Interesse Gedankengutes für

Musterschulungswoche angesetzten

munalpolitischen Schulungswoche sollen je vier jedem Gau über die verschiedenen Stande unterrichtet werden.

Gemeindetag

Kommunalpolitik.

der Vertiefung des nationalsozialistischen die Kommundspolitik hatte das Amt für Kom⸗ bei der obersten Leitung der PO, der NSDAP. für 23. bis 30. Oktober 1933 eine „Kommunalpolitische '“ in Berlin angesetzt, die infolge der plötz⸗ Reichstagswahl und 4bstimmung verschohen Die Musterschulungswoche findet nunmehr in der bis 10. Dezember in Berlin statt. Auf dieser kom⸗ Amtswalter von Sachgebiete nach dem neuesten Die Teilnehmer sollen den Grund⸗ dann in den Gauen in Zusammenarbeit mit dem usw. durchzuführenden Schulungskurs

c

Dr.

Arbeitsfront

und weithin

regungen we

und Kultur jedes Tages,

was son st

Dr. Ley

* f 25 f J d⸗ städter Straße 18, 20 und Friedrichstr, 3, im Grun buch von Merseburg Band 5g, Bl. 1951 für die Bank für auswärtigen Handel straße 41, eingetragene

mark, . ö 2. die auf den gleichen Grundstücken Saupe,

Handelsgesellschaft Reinhold Sa

großhandlung in Leipzig C4, Wittenberger Straß 10. zu a und die Mitteldeutsche Seifenverkaufsgesellschaft m b 8. in Leivzig, Wittenberger Straße 8 (jetzt Berlin G2, Kaifer⸗ Wilhelm Str. 63), zu üsa eingetragene Grundschuld von 50 000 RM.

A. G. in Berlin, Markgrafen Hypothek von 100 000 Gold

für die offene Kolonialwaren⸗

kungen und säle, Räume

der Arbeit“

„Nach der . der Arbeit wieder gut,

„Nach der Arbeit“: Das Beste für das Volk! Ueber die vom Führer der Ley angekündigte neue große Freizeit. „Nach der Arbeit.;

der Arbeitsfront am 27. e l und kulturellen Zusammenlebens des Deutschen Volkes bringen werde. Die deutsche Volksgemeinschaft werde nunmehr vollkommen

Fülle von einzelnen Maßnahmen, Plänen, rde die Organisation der Freizeit in Angriff nehmen. n we ; Ene ssen,. auch 6 noch arbeitslosen Mitglied der Deutschen Arbeitsfront, die Teilnahme am gesellschaftlichen Kulturleben der Nation er⸗ möglicht werden, J

. Musik werde dem arbeitenden Deutschen vermittelt werden.

Daneben werde auch

Jahres würden nunmehr für jeden . und erfrischender Born der Erholung unübersehbare Möglichkeiten der Gestaltung sich dem einzelnen Arbeiter; und aus dieser Fülle könne in freiem Ermessen das herausgreifen, was ihm zusage. das größte n ,, rellen Gemeinschaftslebens, , ner . ö und kommandtere, sondern nur alle diese Möglichkeiten schaffen wolle, einzel befähigen, selbst Gestalter seiner eigenen Freizeit

deutschen Arbeiter geboten. kennenlernen ; 3 F l jedem deutschen Arbeiter jedes Jahr einen ausreichend langen Urlaub zu verschaffen. Organisation der Freizeit schon lange gehegten eine z 951 schen Arbeiter zu len ? ier der herbei bilden, die alles in sich enthalten würden, was zum gesellschaftlichen Leben gehört:

jedem schaffe oder Angeste

sei der neue Wille und die neue Erkenntnis:

schaft solle auch eine Volksgesellschaft seir ; e . Arbeit“ werde die Organisation und Leistung des „in

Ständischer Aufbau.

Deutschen Arbeits front Staatsrat Aufgabe der Organisation der teilt der Referent der Deutschen F. Maitrgünther u. a. mit, daß die Sondertagung November diese neue Form des geselligen

Eine überwältigende Absichten und An⸗ „Nach der Arbeit“ Volksgenossen, also

sichtbare Wahrheit werden. Plänen, Zunächst werde jedem

Die besten Filme, die besten Theaterstücke, die die leiblich⸗körperliche Bildung, Erholung mit gewaltigen Maßnahmen gefördert. Der Abend das Wochenende jeder Woche, der Urlaub jedes Volksgenossen sinnvolle Frei⸗ werden. Jetzt noch der Freizeit böten jeder sich Das sei Plan der Neuordnung. unseres kultu⸗ daß er nicht die Freiheit des einzelnen

die jeden einzelnen Volksgenossen zu sein. Alles, ch war, werde dem solle Deutschland Führers Wille,

nur dem Gelde zu gängli Jeder Deutsche durch allfährliche Reisen. Es sei des Die Krönung werde der ganze Plan der durch die Verwirklichung der von Absicht finden, in je der Stadt n Mittelpunkt für den deut⸗

schaftliche ü ĩ el Iich af Diesen Mittelpunkt würden die

errichten.

große Säle für Versamm⸗ Feste, Theater⸗ und Kinoräume, Klubsäle und Spiel⸗ für Sport und Unterhaltung. Diese Häuser . nden Deutschen offen, ob er sich . als 2 rbeiter llter oder Unternehmer bezeichne: hier seien sie „Nach ohne Rang und ohne Stand eine Gemeinschaft. Es

Durch die Organisation „Nach der llschaft verstand, auf das ganz

sonst unter Gese und angewandt. um Schritt die

liche Absonderung.

Zuflucht genom Nicht, daß

So verwirkliche der Nationalsozi deutsche Volksgemeinschaft. die Parteien, dann die Interessenverbande werde ihnen auch die letzte

er Arbeit“ werde das, was man e Volk alismus Schritt

ausgedehnt

sen seien erst

nommen, und nun

men,

ie gesellschaft⸗

jemand herabgezerrt werde; der

Arbeiter werde nur hinaufgeführt.

In Berlin f

Auszahlung, ausländ Telegraphische Auszahlung.

Handel, Gewerbe und öffentliche Finanzen. Berlin, den 23. November 1

922 983.

estgestellte Notierungen für telegraphische

ische Geldsorten und Banknoten.

Buenos⸗Aires. Canada Istaibut⸗ Japgn!

Kairo London.. New Vork ... Rio de Janeiro Uruguay ... Amsterdam⸗ Rotterdam Athen

Brüssel u. Ant⸗ werpen. Buearest .. Budapest . Danzig ... Helsingfors .. Italien Jugoslawien. . Kaunas, Kowno Kopenhagen .. Lissabon und Dpbttör⸗⸗. Sell Paris Prag k Reykjavik (Island) .. . Schweiz ... Sofia Spanien .... Stockholm und Gothenburg. Tallinn (Reval, Estland) . ..

ö

8 6 6

1 Pap. ⸗Pes. l kanad. d

100 Drachm.

türk. Pfund

19en

Uäͤgypt. Pfd. *

1 1 Milreis Goldpeso

100 Gulden

100 Belga 100 Lei

100 Pengö 100 Gulden 100 Fmk. 100 Lire 100 Dinar 100 Litas 100 Kr.

100 Escudos 100 Kr. 100 Frs.

100

100 isl. Kr. 100 Latts 100 Frs. 100 Lewa 100 Peseten

100 Kr 100 estn. Kr.

Wien

100 Schilling

3. November Brie 0, 967

262

21. November Brief 0, 967 2,638 1,9981 9.7938 14.035 13,655 2,543 0,2265 1,401

169,42 3 2,400

58, 45 2492

81,58 6,036 22 15 5.305 41,64 6091

12,69 68,52 16,44 12, 445

61,76 79,08 51,30 3, 053 34,21

70,37 7417

48, 15

Ausländische Geldsorten und Banknoten.

6

20 Gold⸗Dollars . Amerikanische: 1000-5 Doll. 2 und 1 Doll. Argentinische . Brasilianische . Canadische ...

1u. darunter 2 Belgische: ... Bulgarische Dänische .. Danziger .. Estnische .. Finnische. . ranzösische .. Holländische ..

Rumänische: 1000 Lei

Schwedischen.

Tschecho⸗ slow.

Ungarische ..

Sovereigns . res. Stücke

Englische: große

Italienische: gr. 100 Lire u, dar. Jugoslawische . Lettländische .. Litauische ... Norwegische .. Oesterreich.: gr. 100 ch. u. dar.

und neue 09 dei unter 500 Lei

Schweizer: gr. 100 Frs. u. dar. Spanische ).

50600 u. 1000. 500 Kr. u. dar.

türk. Pfund 100 Belga 100 Lewa

100 Kr.

100 Gulden 100 estn. Kr. 100 Fmk. 100 Frs.

100 Gulden 100 Lire

100 Lire

100 Dinar 100 Lats

100 zitas 100 Kr.

100 Schilling 100 Schilling

100 Lei

100 Lei

100 Kr.

100 Frs. 100 Frs. 100 Peseten

100 Ke 100 Ks l00 Pengö

23. November Geld Brief 20,38 2046 i, iz 16, 27 4,185 4,205

2505 2, 52h hob 7655 555 677

259 2,51 183.70 13,7] 18611 1317 1,87 1,89 58, 17 658,41

6113 1, 37 8l,ʒ9 81.71 6, 02 16,36 (zs 46 22,00 22, 15 5, 33 41,52 68, 91

6,05 15.42 169. 14

226

188

) nur abgestempelte Stücke.

21. November Brief 20, 46 16,22 4,205

2,51 251 0,77 2,595 13,535 13, 535 1989 58, 44

so 7 Sl, 66

6,00 1642 169, 34 22, 07 22, 22 5, 37

. ge v5

SAA GSC S S G

S . 0 do OO O

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2 85 2 O C OI MM C O00

Warschau .. Kattowitz Posen

Polnische

Die Volksgemein⸗

sein. Die QOrganisatlon des

Die Deutsche Arbeitsfront mache

gewaltig fördern. ; Marxismus gemeinsam am

was Liberalismus und

Arbeiter sündigten; sie werde dem Arbeiter den letzten Rest jenes . Gefühls nehmen, ein Ausgeschlossener und Minderwertiger zu sein.

der einzelnen Firmen

geführt.

O st

de vi se n.

Auszahlungen.

10031.

0 R

lO 0 9.

47,05 4705 47.05

47.25 1725

47.256

Notennotierungen.

lI00 31.

1 46,995 4, 35

Einzelhandel unter Führerprinzip.

direkt

Auf Grund der in der Mitgliederversammlung der Haupt⸗ gemeinschaft des Einzelhandels vom 4. Mai 1933 erteilten Voll⸗ macht hat, wie das VDZ.⸗Büro meldet, Präsident Freudemann vor einer Versammlung der Vertreter der Einzelhandelsverbände in Braunschweig am Abend des 20. November die neue Satzung der Hauptgemeinschaft verkündet und die Führer der Verbände durch Handschlag verpflichtet.

In der neuen Satzung der Hauptgemeinschaft ist das Führer⸗ prinzlp durchgeführt. Zugleich wird durch sie die bisher bei den bezirklichen bzw. fachlichen Verbänden begründete Mitgliedschaft auf die Hauptgemeinschaft über⸗ Die Reichsfachverbände sowie die Landes⸗ und Bezirks⸗

verbände sollen in Fach⸗ bzw. Bezirksgruppen der Hauptgemein⸗ . Ihre Führer werden auf Vorschlag der betreffenden Gruppen vom Präsidenten der Hauptgemein⸗

P schaft umgewandelt werden.