1933 / 277 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Nov 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 277 vom 27. November 1933. S. 2. Neichs. und Staatsanzeiger Nr. 277 vom 27. November 1933. S. 3.

1 gibt dem Gericht die Möglichkeit, auf den Stand J qilt hier, was das Reichsgericht Entsch. i. Strafs. Bd. 21 Schaffung gesetzlicher Grundlagen für eine wirksame Ver⸗ eschlossen werden könnte, mehr als fünf in der Freiheit ver⸗ dung darüber, wie die Polizeiaufsicht im kommenden Straf⸗ ] treibt. Für Zuhälter und Spieler hi ist di der 3 ü und 83 e 3 eines S. 226) zu dem jetzt geltenden § 58 ausgeführt hat: „Die hrechens bekänipfung nachzukommen, deren Erfüllung bis zum erh aher liegen. Ist der Täter wegen einer solchen Tat gesetzbuch zu behandeln sein wird, soll dadurch nicht vor⸗ . . —— 2 . aden 33 Zeugen Rücksicht zu nehmen, der nicht schon Erwägungen, von welchen sich der Richter bei seinem Er⸗ Inkrafttreten des neuen utichen , n, , nicht mehr verurteilt worden, so wird diese Frist von der Rechtskraft gegriffen werden. sich ergeben hat, daß fie zu den übrigen Elementen, die' der nach § 6 Nrw] eidesunfähig ist. . . läßt, 1 ö. 12 K r ö 6 2 e nr re, . 8 ö e, .. . ne . aden n m , x z ; 98 ; wa uerung, daß au gründen nicht angegeben zu wer en. Das Gesetz ge i ; ) erb⸗ eschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgun hutz der Allgemeinheit gegen den Rechtsbrecher. Ein großer Regel nicht passen. Der Zuhälter if eistens ei z

penn n n nnn, 24 34 bon der Erwartung aus, daß der Richter bei Entscheidung der kranken Nachwuchses gefaßten Beschluß, des Reichskabinettz von Strafvermerken vom 9. April 19 RGGBl. S. 50s Teil der Personen, auf die sie angewandt werden, stellt elne 2 2 214 ein 83 k ö . seinen Angehörigen die Vereidigung im Ermessen des Gerichts Beeidigungsfrage nicht ängstlich nach etwa weiter noch vor⸗ ausführen, im Rahmen. allgemeiner , . scheidet eine Verurteilung auch dann als Verurteilung im Gefahr für die Volksgemeinschaft' nicht nur durch ihr ver⸗ messener als die Unterbringung in einem Arbeitshaus. Den steht. Es wird damit der Talsache Rechnung getragen, daß handenen Llufklarungsmittein forschen soll, und daß er da, wo gegen das gemeingefährliche Verbrechertum durch ein 8e. Sinne des s 20 a Abs. 1 aus, wenn der Vermerk über fie im brecherisches Handeln, sondern auch durch die Belastung des Entwurf ersetzt für ihn das Arbeitshaus durch eine Ver— diese Personen naturgemäß gegen den Beschuldigten in ge⸗ eine Abwägung von Gründen und Gegengründen überhaupt gesetz, das gleichzeitig mit dem k am 1. Ja⸗ Strafregister getilgt worden ist. Durch die Vorschrift des Volkes mit einer minderwertigen Nachkommenschaft dar. Die schärfung des Strafrahmens (5 1581 a)h. Der Spieler wird wissem Sinne voreingenommen sind, Hier ist aber eine sorg, nicht möglich sein sollte, sich vom richtigen Taktgefühl werde nuar 1934 in Kraft treten soll, die zwangsweise im Abs 4 soll der internationale Verbrecher getroffen werden, Aufgabe, das Volksganze vor der minderwertigen Nach- zur Arbeit besser in der Strafanstalt als im Arbeitshaus an⸗ anie Anwendung des richterlichen Ermeffens notwendig. Es leiten . gemeingefährlicher Sittlichkeitsperbrecher zu regeln. . der im Ausland wiederholt verurteilt worden ist und darauf kominenschaft erbkranker Verbrecher zu schützen, liegt auf dem gehalten.

. nicht etwa der Eindruck entstchen, lz halte das Gesetz S 65, 66. 2 i . n n. 16 Anon e feine verörecherische Tätigteit ins Inland verlegt. Iächiet der Cugenit, nicht des Straftechts. Sie wird, wenn Die Unterbringung in einem Arbeitshaus ersetzt hier— den Verletzten für unglaubwürdig und daher für eides⸗ Im F 59 dieses Gesetzes ist ausgesprochen, daß die Be⸗ . Se , enen, . eee ffn ö. Zu 5 As a. Besitz von Diebes werkzeug. . inne ö ge siche e re reif geworden sein nach die im geltenden Recht vorgesehene Ueberweisung an unwürdig. Die Vorschriften sollen das Gericht nur darauf eidigung grundsätzlich in der Hauptverhandlung erfolgt. Die he, ,,,, hem rn K, Der berufsmäßige Eigentumsverbrecher braucht zur we . ö. frre sge nt uch, sondern in einer Novelle zu die Landespolizeibehörde. Die Vorschrift des 5 352 Abf. 4

ie Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen dem Behandlung im Arbeitshaus unterworfen werden, in allen

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erhütung erbkranken Nachwuchses vom nach der Ausländer, gegen die auf Ueberweisung an die

hinweisen, d e rungen des Lebens die Be⸗ Ausnahmen von diesem schon für das geltende Recht bestehen⸗ hi Da,. e ö 4 n. i setz n zuchses von n, , 2 . fir den Zeugen den Grundsatz regeln die 85 65, 66 im Anschluß an § 66 des ye, , ,, . die en,, n eme, k . e T e , re 14. Juli 1933 (i6Bl. 1 S. 539) zu behandeln sein, Soweit Landespolizeibehörde ertannt ist, aus dem Reichsgebiet ver— werden? kann. Damit sollen sie zu einer gewissenhaften geltenden Rechts, Eine weltere Ausnahme findet sich in 8 223, gemeines deutsches Strafgesetzbuch (AD ; 2. i m dd em hn dungs äber jeht schon Gewohnheitsverbiecher als erbtrank im Sinne wiesen werden können, ist durch 8 42 m Abs. 2 erfetzt.

* nahmen gegen Gewohnheits⸗ ünd Berufsverbrecher vor ist. Bei Razzien und der sonstigen polizeilichen Fahndungs- dieses Gesetzes unfruchtbar gemacht werden können, wird es ge. Arbeitsmnmfähige Barf, auf Urierbttigh ng im

f 366 ie Vereidi es Zeugen ge ist. der durch Artikel II Nr. 4 dieses Gesetzes geändert wird, eine ) ; ö . af j j ö ö nee, . ; K wa ,, 2 e n. . . in 8 e ö ] gesehen. Bei den Beratungen in . en, Wr. 1 e, ,,, . 6. K , Aufgabe der Justizbehörden sein, das Eingreifen des zustän⸗ Arbei aus nicht erkannt werden, da sie nicht zur Arbert an— Ermessens von der Beeidigung absehen, wenn es befürchtet, Im vorbereitenden Verfahren soll die Vereidigung zu⸗ e d mg 2 * K de m nn e ehe 5. 36 w m e e . 1 ohne daß digen Erbagelurndhe ksgerichts zu . gehalten werden lönnen, Ergibt sich ihre Arheitsunfhigkeit daß ie erchich ag, fir, den eigen, die Rinmahrheit zu lässichsin, wenn Gehe. int Berzuge is6 Tder benn der Ci Iternhiticheß ss H . Boltzei it ben Wassen e ee fee enn n, , Kb. unter dri . sbertz erst im Saufe der Unterbringung, so gestattet der Ent= sagen, zu groß und daher auch die' beeidigte Aussage wern⸗ als te, , k . aer, ea In . Maß. ag ih erkannten Verbrecher vorgehen könnte. Nach dem 3u w 6 f . unt k 6 if 9 6. . . ne , , ,, e, e,.

. einen für das weltere Verfahren e . ] 4 ; e, . ; ; 2. Zweck der Unterbringung, nämlich die Gewöhnung an ein ö 5 din esprich dem geltenden Recht G 58 Abf. 9. sich erscheint. Hierin i , 3 Ce ö,, . en, mg ö. k 6 ,, be, e,, . * . . ö * , ,,

8. 91 ; ; g tenden Rechts (5 66 Abs. tPS.. In Einschränkung de ; ; . n. F . Blies ann 8 . ich, die Zurechnungsunfähigkeit oder 8 u ,,, r n eh . r . . 236 1 ö. 32 eines 6 im b n e ne, Dine, ng, . ., . . , . . J de ge . k 3 1 so beschränkt Zu § 4e. Sicherungsverwahrung. ö 9 J . i mn K f Uebertretung verboten. fan S ; . e , we. . ?! ; ich nach bisherigem Recht das Gericht darauf, den Zurech⸗ Durch die im 5 20 a vorgesehene Strafschärfung sind die Personen durch den Inhalt der Aussage der Gefahr nen norbeeeite nden Verfahren wegen ne Beeidi lasse Schädlinge in den Vordergrund; er baut zwar auf der bis⸗ ätigkeit fassen zu können, schlägt der Entwurf vor, schon nungsunfahigen ** usprechen, den vermindert Zurechnung? Gefahren, die der öffentlichen S ö. mn , e , , strafgerichtlichen Verfolgung aussetzt, unter ÜUmständen In der Voruntersuchung soll die Beeidigung zugelassen herigen Keformarbeit auf, geht aber mit dem Ziel einer den Besitz von Diebeswerktzeug in der Hand von Verbrechern ah 3 . : ? ö j m,, , n. öffentlichen Sicherheit von zewohnheits⸗ ger , t ; ; 6 zwar ri f. 1 * . ; ? . fähigen zu Strafe zu verurteilen. Was weiter mit dem Frei⸗ verbrechern drohen, nicht hinreichend beseitigt. Da auch die mir ein sehr beschränkter Wert beizumessen ist. Solche werden, wenn Gefahr im Derzuge ist Cas entsprich wirksamen Berbrechensbekämpfung wesentlich über sie hinaus. und ihrem Anhang mit Strafe zu bedrohen. Eine ähnliche z nen od turteilten geschiekt. i ; 335 S n stiae Tres pie 5 ,, unf ; ; ; 5 ni nicht dem Wortlaut, aber dem Sinne des jetzt geltenden - e r , . 2 de, en . 4 . gesprochenen oder Verurteilten geschieht, ist dem Einfluß des geschärfte Strafe eine zeitige Freiheitsstrafe bleibt, müßte der r l ne h. , een ferner wenn der Eid als Mittel ur . shrif e ,, . e e , ., 16 KJ bedroht, ö er mme , nn ge * eder, . K nach . . wieder * 43 i e willig, Za , . 29 iner ere, ,, r, di e en E . . 664 . 3 ihrli urechnungsunfähigen un se erden, und zwar auch dann, wenn kein Zweifel dar— Lach 9 . 2 1 ö. . eine k e das gilt dem k ö. schon. nicht enthalten . ,,, , tan, 2. . sch . w nr, He e, een vermindert Zurechnungsfähigen zu schützen, dem Strafrichter Über besteht, daß d'r Strafvollzug ihn nicht gebessert hat und herbe . 6. em zich. 4. zit n. für Ebenso entf gn e , de ice . un nn, ,. fie ö in der . , e , . e , . einmal k 4 . 3 . . , , n. re, digt werden. 1st . 26. . . ; on n. . we e. ö . angen haben. Das Einschreiten gegen Geisteskranke iesem Üübelstand könnte durch die Verhängung lebensläng— bedenklichen Eiden diefer Zwang geführt hat. eidigung zulässig fein soll, wenn der Zeuge vorausfichtli Begründung zu den amtlichen Entwürfen eines AdStG. worden ist ünd wenn fich nicht aus den Umständen ergibt, d Gefahr lien . r,, . ñ é e . . . e, , . . d uptverhandlung verhindert fein wird. . ; ; ; eren Gefährlichkeit sich nicht aus der Begehung einer mit licher Freiheitsstrafen gesteuert werden. Allein es würde ö, ,,, n e, , ,, , ,, m, ren, n, n dene, ele n wu. , ,,, , , , , . K ,, et e,, ius 3 oder aus ; . e e ki ö e e, ö t Aufgab e ehörde, at sein soll, in denjenigen Fällen verlassen werden, in denen . . e,, i , , , , ; moe , w, ha . ö ; * ö . . e ihrt 2 begangenen Tat steht. Die Verwahrung eines Verbrecher . ihnliches gilt für Zeugen, die in die Lage versetzt e er n , ,,,, ihr . , 51 5 k . hi if hin Vie . . k . J. Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil⸗ oder über eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe hinaus ist aber k . 2 . gen nahe- genügend klar zum ülusdruck, daß ein wichtiger Zeuge trotz heitsverbrecher. Besitz von . 3 6 hoffen in kleergnd!! etwa Pflegeanstalt. durch den Strafrichter setzt bei einem Zu- nicht erforderlich um die begangene Tat zu fühnen, fondern stehenden . . nicht die Gefahr einer strafgericht⸗ großer Entfernung zur aiipiwerhandsung geladen werden Zu § 20a. Strafschärfung für gefährliche daraus, daß der Verbrecher eine bestimmte rene ne, mee, rechnungsunfähigen voraus, 6 dieser eine mit Strafe be⸗ um die Allgemeinheit vor weiteren Verbrechen zu sichern. lichen Berfol un zu zieht aber zur Unehre ereichen 2 soll. Andererseits trifft sie die Fälle nicht, in denen nicht die Gewohnheitsverbrecher. Vert eugen mit sich führt, die in ihrer 5 Zu⸗ drohte Handlung begangen hat, d. i. eine Handlung, die straf⸗ Dieser Zweck wird durch die Sicherungsverwahrung erreicht, . . e . k Di mer groß. Die t ffn trigt die ser Tat ache . . ,,, . , . al verbrechers stellt der Entwurf der Strafrechtspflege 3. y ,. , e ö i 6 ö. ö. J urechn un enn fähtztelt ahr fir enn sanninbbrne g', e, . k g3 ;

durch Rechnung, daß fie solchen Zeugen ein Jeugnisver⸗ n. erschweren. Die neue 9 . Mittel zur Verfügung: im 5 29 a eine nr, re,. * . izei bekannten Perbre . 3 ö. er e . ,. Abs. 1, 8 553 Abs. J genannten Gründen ergeben. Die Maß— Die Verschiedenheit der Zwecke der Strafe und der weigerungerecht gibt. Man kann nicht daran denken, im dies klar. 6 Strafe und im §8 4e die i ö Kätigteit ausübt, . ö, . en 2 ö 3. nahme scheidet daher aus für die als zurechnungsunfaͤhig Sicherungsberlvahrnng muß fich auch beim Vollzug aus— Strafgrzheß ss weit zu gehen, man kann ur das Gericht . 66 a. ssammen diengn deln Zweck der Abfchnegung und Unschäd inne, Demgegenüber . ,, ele, mnegl, geltenden Personen unter 4 Jahren und für solche Jugend?! ingen, Vollzug der Sicherungsverwah rung ist zu darauf hinweisen, daß agen mn. solchen Fällen nur dann Die Vorschrift entspricht dem geltenden 5 66 Abs. 4. lichmachung. Der Begriff des gefährlichen , , daß das Werkzeug nicht zur , 1 ö. . r, . lͤche, die nur deshalb nicht strafbar sind, weil sie zur Zeit der beachten, daß der Gefangene seine Straftat durch die Ver⸗ gestellt werden sollen, wenn es unerläßlich ist. Das geschieht S 66 b. verbrechers ist zunächst negativ durch den 5 zu den lungen bestimmt ist; es wird meist 6 des ö ö Tat nach ihrer geistigen oder sittlichen Entwicklung un fähig büßung der 'Freiheits trase gesuͤhnt dat Und daß der Zweck . nene Vorschrift . j 58 a (Art. II. Nr. H. . Die Vermehrung der Jälle, in denen van einer Ver⸗ sogenannten Zufalls und V, 6 . . . , , e. . a. . * waren, das Ungesetzliche der Tat einzusehen oder ihren der Sicherungsverwahrung sich darin erschöpft, die All⸗ 2 i Srerweigerungs rech sol hier nicht gescha ffen wer en. ö . . ö ,, die, bisher unbescholten, im Affekt oder durch . 4 t af . . . 2 ö 3 ug , Willen dieser Eimscht gemäß zu bestimmen. Bei vermindert gemeinheit vor künftigen Straftaten des Verwahrten u Des Gericht soll aber, auch hier in die Lage gesetzt werden, ei . ö . aber er es ssen, wer über die Vereidigung iner strafbaren Handlung hingerissen, werden., ö. , n eit . er e, e. . , . * Amke Zurechnunge fähigen ist die Anordnung nur zuläsfsig, wenn sichern.“ Bei' dem Vollzug der Sicherungsverwahrung muß den Jengen ö, e. laffen. 9 . eine ö , . 1 . . 1. , 6 fremd bleibt und eine . 6 e 3 . des ,. , . . ö e, zugleich auf Strafe erkannt wird. Die, Anordnung der daher der Gesichtspunkt der Sühne und der Vergeltung aus— ; . = ren a, . e. un offenb r un⸗ fn . 5 en ug J . Lebens bildet. Positiv ist der . iche ö 3 n e 5 en m gn, w, . , Unterbringung setzt weiter voraus, daß die öffentliche Sicher scheiden. Die Verwahrung beschränkt sich unbeschadet der glänbwürdige Aussagen uiiter besonderen Bordürsseßungen kragten oder rfuchten ehen erst; used'etlnehingzg, verbrecher, durch inen Hang zum erhzrechen ge zie, Fin ertonnen nden chrlttäee dic näersthlchn hen fe seren, da asts ben dernier e fe Häideum ßes Berwahrten an Zucht! Ind! Srbeaen of unbeeidigt gelassen werden können, ist für den Strasprozeß um die die Staatsanwaltschaft ersucht, bezieht sich die gegen den die Allgemeinheit sich in schwereren en nur G 246) zukommt. Um auch den mittelbaren Besitz zu treffen, auf strafrechtlich geschützte Güter irgendwelcher Art zu bö—= eine mit Arbeitszwang verbunden? Freiheit sentziehung, bei r, ,. *. ier in 5 299 Abf. 4 der Militärstraf⸗ stimmung nicht. durch eine Verwahrung des Verbrechers . kann, die so soll strafbar auch derjenige sein, der das Diebeswerkzeug von sorgen sind und diese Gefahr auf andere Weise nicht gebannt der die Verhütung des Entweichens und dis unbedingte gerichtsordnung von . :

S 66 e. lange dauert, als der Verbrecher eine Gefahr für die öffent⸗ einem anderen für sich verwahren läßt. . . werden kann. Uebertretungen scheiden mit Rücksicht auf ihre icherheit der Verwahrung im Sn Sicherungen dagegen, daß die Borschrift zum Schaden Die Fassting von Eidesnorm und Eidesformel ist der ichs Sichrhrit bildet, Die Merkmale, die die Rechisprethung . Der Llbf. A siehtꝰ Line ahnliche Ssrafvorschrift gegen die— Heringfügigteit als Grun plege de rn i. . 2 . * 36 8 m der Staatsautorität und zum Nachteil der Wahrheitserfor⸗ Zivilprozeßordnung angeglichen. für den Begriff der Gewohnheitsmäßigkeit aufgestellt hat und jenigen vor, die dem Einbrecher Hilfsdienste leisten, sei es, Unterbringung in einer Heil⸗ oder Pflegeanstalt aus. Vergünstigungen gewährt werden, die bei dem Vollzug der schung mißbraucht werden könnte, sind gegeben. Zunãchst die die gewohnheitsmäßige Begehung einer Tat von der ge⸗ daß sie Diebeswerkzeug für ihn in Verwahrung nehmen oder Nach den früheren Entwürfen follte der Strafrichter Zuchthausstrafe um der Sühne und Vergeltung willen aus⸗ muß das Gericht einstimmig der Ueberzeugung sein, die Aus- 3 66 d. werbsmäßigen unterscheiden, sind hiernach für die Abgrenzung es ihm entgeltlich oder unentgeltlich überlassen. Diese Vor⸗ die Unterbringung in einer Heil⸗ oder Pflegeanstalt nur an— geschlossen sinb 8 9 jage sei unerheblich oder f lar unglaubhaft; ferner wird Die Vorschrift entspricht dem geltenden 5 64 Abs. 2, 3. des Gewohnheitsverbrechers von anderen Verbrechertypen zu schrift richtet sich vor allem gegen die Kaschemmenwirte und grdnen können, wenn der Täter nach . der Straf⸗ Nach den Entwürfen eines AdSt GB. sollte das Gericht Einstimmigkeit darüber gefordert, daß auch unter dem Druck § 66e eng. Den Gewohnheitsverbrechern sind auch die Berufs⸗ ähnliche Personen, die dem Verbrecher durch Verwahrung prozeßordnung vor Gericht gestellt wird. Dies aber ist nach nur ermächtigt, nicht aber verpflichtet sein die Sicherungs⸗ des Eides eine erhebliche oder eine wahre Aussage nicht zu Die Vorschri icht a ltenden 8 656. Eine verbrecher zuzuzählen. Der Schluß, daß der Täter ein gefähr⸗ des Diebeswerkzeugs Unterstützung gewähren, und gegen die⸗ pem geltenden Recht bei Zurechnungsunfähigen nur möglich, verwahrung gegen denjenigen anzuordnen, der Als ein ge⸗ erwarten ist. Damit wird der Sinn des Gesetzes klar gekenn— Die Vorschrift entsprich . 9. 3. . ee, ; licher Gewohnheitsverbrecher ist, muß sich aus der Gesamt« jenigen Angehörigen der Verbrecherivelt, die die BVerufsdiebe wenn sich die Zurechnuüugsunfähigkeit erst nach der Er- fahrlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt wäad Durch bie . Es ist keineswegs seine Abficht, auf Kosten der ,, . 3 ö . . . . würdigung einer gewissen Mindestzahl von Taten ergeben. mit ihrem Handwerkszeug ausstatten. Bei ihnen ist das Er— hebung der Klage herausstellt. Diese Einschränkung wird kh h, der Reichstagsausschüsse war die Sicherungsver⸗ Wahrheitserforfchung den Zeugen vor jedem Gewifsenskonflikt in ell . nich itglied einer der erwähnten Religions— Die Eigenschaften eines gefährlichen Gewohnheits⸗ ren, einer früheren Verurteilung nicht vorgesehen, da durch die Einführung eines Sicherungsverfahrens im Ent— wahrung in früheren Entwürfen ferner an die weitere Vor= zu bewahren; noch weniger darf es geschehen, daß ein Zeuge gefellschaften ist. . verbrechers glaubten frühere Entwürfe ohne die Stütze ie die Einbrüche in der Regel nicht selbst begehen, sondern wurf eines Ausführungsgesetzes beseitigt. aussetzung gebunden worden, daß der Täter früher schon ein⸗ sich dem Eide entzieht, indem er böswillig handgreiflich Un Zu Artikel II. früherer Verurteilungen nicht verläßlich feststellen zu können. es vorziehen, sich im Hintergrund zu halten, und da ihre . mal zum Tode oder zu Zuchthaus verurteilt worden ar Der wahrheiten vorbringt. Das Gericht wird daher nur dann 1. 53 68a bringt neben der schon oben bei 8 61 Nr. 4 Sie setzten daher für die Strafschärfung für gefährliche Ge⸗ Verfolgung wegen Teilnahme oder Begünstigung , m. Zu 5 48. Unterbringung in einer Trinker⸗ vorliegende Entwurf fleht von diesen Einschränkungen ab von der Vereidigung absehen, wenn die Aussage keinerlei besprochenen Einschränkung der Fragen nach 2 die wohnheitsverbrecher eine zweimalige Verurteilung wegen der begangenen Eigentumsderbrechen meist auf Beweis⸗ heilanstalt oder Entziehungsanstalt. und schreibt die Anordnung der Sicherungsverwahrung sachlichen Wert für die Verhandlung hat. Bei offenbar un⸗ dem Zeugen zur Unehre gereichen können, die Vor chrift, daß eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zum Tode schwierigkeiten stößt. Diese Personen sind strafbar, wenn sie Als Maßregel der Sicherung und Besserung gegen den bindend vor, wenn der Täter' als ein gefährlicher Gewohn? glaubwürdigen Ausfggen wird es den Eid dann, nicht ab- der Jeuge nach Vorftrafen nur gefragt werden soll, wenn oder zu einer Freiheitsstrafe von wenigsteng sechs Mongten wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, daß das Mißbrauch von ang iften sieht der Entwurf die Unter- heitsverbrecher verurterlt ird nde hn, offen liche Sicherhen nehmen, wenn der Zeuge sich ohne eigentliche böse Absicht dies wirklich notwendig ist. Auf diese Weise soll dem UÜbel⸗ voraus und stellten auch unter diefen Voraussetzungen die Werkzeug zur Verwendung bei strafbaren Dandlungen, be⸗ bringung in einer Trin erheilanftalt oder einer Entziehungs. feine Sicherungsverehahtu! erfordert. Vie Anordrung der in sejne Aussage so verrannt hat, daß er nicht mehr den Weg stand vorgebeugt werden, daß der Jeuge, der in Erfüllung Strafschärfung in das Ermessen des Richters. Wie zahlreiche ftimmt ist. Ihr Vorsatz muß sich hiernach auf diesen Ber⸗ anstalt Vor. Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit Sicherungsverwahrung scheidet hiernach aus, wenn anders pur Wahrheit finde: Und in beiden Fällen muß das Gericht (iner staatsbürgerlichen Pflicht vor Gericht erscheint, dort Beispiele der Praxis zeigen, kann es indessen Gewohnheits.! wendungszweck erstrecken, und dieser Vorsätz wird ividerleg; 3 Bz a' ber für den Fall, daß das begangene Delitl dem Rehna ern aus ichen den S gchHz ter, wum! . sich zuvor davon überzeugt haben, daß sein 6. Mittel, die durch die nicht zur Sacheè gehörige Erörterung seiner Bor- verbrechern gelingen, auf Jahre hinaus ihre Untaten der bar vermutet, wenn sich der . . Verwendungszweck aus Täter wegen Volltrunkenheit niht zugerechnet werden kann, verbürgen. Sie wird ; é nicht erforderlich sein, wenn ihr Wahrheit durch den Mund des Zeugen zu erfahren, nämlich strafen vor der Sffentlichkeit unnötig ic n ft und so zur Verfolgung zu entziehen. it der Sicherheit des Staates den Umständen ergibt. Das Verwahren oder Ueberlassen von den selbst verschuldeten Rausch mit Strafe bedroht. In Zweck schon durch die Strafe erreicht wird, etwa bei Ver— die Vereidigung, zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Verletzung der Wahrheitspflicht verleitet wird. wäre es unvereinbar, wenn von den Mitteln der Unschädlich«⸗ Diebeswerkzeug kann den Tatbestand einer mit schwererer peiden Bestimmungen sind den geistigen Getränken andere be⸗ urteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe oder zu einer 6. Es war bisher im Strafprozeß, anders wie im Zivil- 2. Im Zusammenhang mit der Neuregelung des Zeugen⸗ machung solcher Verbrecher um deswillen abgesehen werden Strafe bedrohten strafbaren Handlung erfüllen, etwa als rauschende Mittel gleichgestellt. Darunter versteht der Ent⸗ Strafe von solcher Dauer, daß der Verbrecher bei seihter Ent⸗ Prozeß, nicht möglich, auf. die Beeidigung eines Zeugen zu ver= eides erschien es zweckmäßig, auch für den Sachverständigen müßte, weil sie nicht durch frühere Verurteilungen verwarnt Beihilfe zum Diebftahl, Begünstigung oder Hehlerei straftar wurf solche Mittel, die ahnlich berauschend oder betäubend saffung wegen seinẽs Alters nicht mehr gefährlich sein wird. zichten, Diele Möglichteit, die in hohem Maße zur Ein⸗ So Nacheid einzuführen und den Zwang zur Eidesleistung worden sind. Der Entwurf sieht die Strafschärfung auch für . In diesem Fall gehen die Vorschriften vor, die die wirken wie geistige Getränke, beispielsweise Aether, Kokain, 24 2 . schränkung der Eide dienen kann, soll jetzt geschaffen werden. einzuschränken. Die Vereidigung wird allgemein in das Er- solche Verbrecher im 5 20 a Abs. 2 vor. Außerdem geht er chwerere Strafe androhen. ö Haschisch, Spfunt und Morphin. Zu 8 Dau er . er Unter bring u ng. Das ist auch im Strafverfahren unbedenklich, wenn Staats- messen des Gerichts gestellt. Angesichts der Bedeutung, die über die Regelung früherer Entwürfe dadurch hinaus, daß er Die Einziehung des Diebeswerkzeugs ist ohne Rücksicht Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer In den 88 42t bis 42 stellt der Entwurf einige Grund⸗ anwaltschaft. Angeklagter und Verteidiger übereinftimmend das Gutachten für die Beteiligten haben kann erschien es für gefährliche Gewohnheitsverbrecher, die vor der Begehung auf die Eigentumsverhältnisse bindend vorgeschrieben. Euntziehungsanstalt kann stets nur neben einer Strafe ange- sätze auf, die für die mit Freiheitsentziehung verbundenen ; sonders schwerer ordnet werden. Sie setzt voraus, daß andere Vorkehrungen Maßregeln der Sicherung und Befsferung' von grund⸗

auf die Beeidigung verzichten und wenn das Gericht den Eid l der abzuurteilenden Tat schon zweimal in be . . . . ern us eich angemessen, ihnen das Recht auf die Ber= ilt worden sind, i Strafschärfung bindend vor⸗ Artikel 2. nicht genügen, um den Täter an ein gesetzmäßiges und ge⸗ legender Bedeutung sind. Im übrigen ist es den von den

ö für erforderlich k Das wird immer dann ge⸗ eidigung zu geben ,, a . , ; Landesregi verein barenden Grundsõ übe jehen können, wenn die Aussage offenbar glaubhaft oder * . J and ie schreibt. Für die Anwendung des Abf. 1 ist es gleichgülti NR Si B rung. ordnetes Leben zu gewöhnen. andesregierungen zu verein barenden, Grundsätzen über⸗ sage offe 9 saft ode 3. Die Borschrift enthält eine Fassungsänderung, die 3 6 3.16 if 9 „e Maßregeln der Sicherung und Gesse 9 etes Leben zu gewöh sassen, entsprechend den Grundfätzen uber den Vollzug von

wenn sie ohne wesentliche Bedeutung für die Sache ist. 78 ma en, ob die Verurteilung jeweils wegen einer oder mehrerer Taten . ' ; . ; ; ; J ö 39 36 schon bei s Cs er. 4 grlaäntert ist erfolgt fern e r, r mer auf die in . Zu § 42a. ÜUbersicht über die Maßregeln der Zu § 424. Unterbringung in einem Freiheitsstrafen die näheren Borschriften über den Wollzug z ? 3. 4. Fier gilt das gleiche wie bei Nr. s. Urteilen erkannt worden ist, durch Urteil oder Beschluß zu Sicherung und Besserung. Arbeitshau 8. . der, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregeln der Eine allgemeine Einschränkung der Eide wird vorgenom⸗ ; einer Gesamtstrafe vereinigt, so ist nur die auf die Gesamt— Als Maßregeln der Sicherung und Besserung schlug der Das geltende Recht kennt die Einweisung in ein Arbeits. Sicherung und Besserung zu treffen.

Rien für das Verfahren wegen einer Uebertretung und in 6 54 trafe erkennende Entscheidung als Verurteilung im Sinne des dem Reichstag vorgelegte Entwurf eines ADGtGæ die Unter- haus außer bei den Uebertretungen des 5 551 Nr. 3 bis 8 Von der Freiheitsstrafe ist die Unterbringung in einer Privatklagesachen. Es handelt sich hier sehr häufig um reine g 6 § 20 a Abs. 1 anzusehen. bringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, die Unterbringung des Strafgesetzbuchs (Landstreichen, Betteln, Gewerbsunzucht, Heil⸗ oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt der Ent⸗ BVagatellsachen, bei denen die Abnahme eineg Eides im Miß⸗ . dem Geset gegen o l*h Mich: Ge w ohn⸗ Die Strafschärfung nach z 20 a Abs. 2 steht im Er⸗ in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt, die Arbeitsscheu usw.) auch für Zuhälter (G 181 a) und Spieler ziehungsanstalt, einem Arbeitshaus und die Sicherungsver⸗ verhältnis zu der Bedeutung der Sache steht. Naturgemäß Ei lsverbrecher und über Maßregeln der messen des Gerichts Sie setzs voraus, daß Jemand mindestens Unterbringung in einem Arbeitshaus, die Sicherungs- (G 285 a). Es gestattet dem Gericht in diesen Fällen, den Ver⸗ wahrung durch ihre unbestimmte Dauer unterschieden. Die muß das Druckmittel, das in der Möglichkeit der Vereidigung Sicherung und Besserung vom 24. November rel vorsẽtzliiy srrafrẽ chtlich verfol gbare Taten begangen hat verwahrung, die Schutzaufsicht und die Reichsverweisung vor. urteilten der Landespolizeibehörde k überweisen. Auf Grund Dauer der Freiheitsstrafe wird von vornherein festgesetzt und liegt, auch für diese Verfahren erhalten bleiben. 1933 R GSI. 1. 225. und aus der ein zelnen Tat in Verbindung mit dem kbrigen Die Schutzaufsicht war keine selbständige Maßregel der dieser Anordnung erhält die Lan espolizeibehörde die Be⸗ kann nur in engen Grenzen durch die bedingte Strafaus⸗ § 63. GBeröffentlicht vom Reichsjustizministerium) Taten hervorgeht, daß er ein gefährlicher Gewohnheitsder— ö,. , , n, sondern sollte a ge in, 2 den e O . 3. zu zwei r 4 . 2 a . . n. se, 2 . 2 ie * j ; r ̃ üibri ; ö önnen, wenn die Unterbringung in einer Heil⸗ oder ege⸗ eitshaus unterzubringen oder zu gemeinnützigen Arbeiten mit Freiheitsentziehung verbundenen Ma regeln der Siche⸗ Die Vorschrift entspricht dem geltenden 8 58 Abf. 2. ,,, 2 k w 3 im , ge. anstalt, einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt oder zu. verwenden. Der vorliegende Entwurf fieht die Unter⸗ rung und Besserung gilt hingegen der wichtige Grundsatz, 5 64. Staatsauffassung gehört zu‘ den wichtigften Aufgaben, weichung von 5 20a Abf. 1 kann darin bestehen, daß keine einem Arbeitshaus bedingt ausgesetzt wird. Da die bedingte in einem Arbeitshaus nur bei den Uebertretungen daß die Unterbringung solange dauert, als ihr Zweck es er⸗ Die Vorschrift entspricht dem, was die Rechtsprechung die der Reugeftaltung bes deutschen Rechts gestelll von diefen Taten früher abgeurteilt wurde oder daß der Aussetzung einer Maßregel der Si k'rung und Vesserung im des z 361 Rer. 3 bis 8 des Strafgesetzuchs vor. Die Maß fordert. Diese Maßregeln werden hiernach nicht länger voll— zum geltenden Recht als Grundsatz ausgebildet hat. sind. Um das Ziel' zu erreichen, ein maß esetz, Täter früher nur wegen einer dieser Taten abgeurteilt wurde, vorliegenden Entwurf nur zum Teil behandelt wird, ist die regel verfolgt den Zweck, Menschen zur Arbeit und ge⸗ zogen, als sie zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich sind. An die Begründung eines Le f daß ein Zeuge un⸗ buch von Dauer zu schaffen, das ! auf vicle * während er die anderen Taten nach der Verurteilung be; Schutzaufsicht im §z 42a nicht genannt. Als neue Sicherungs- ordneten Lebensführung anzuhalten, die infolge widriger Der Untergebracht wird aber andererseits solange nicht frei⸗ vereidigt zu bleiben habe, hat die Rechtsprechung verhaͤltnis⸗ hinaus auf möglichst vollkomntenẽ Weise dem deutschen Volke gangen hat. Sie kann auch darin liegen, daß der Täter zwar maßnahmen sind die Entmannung gefährlicher Sittlichkeits⸗ Lebensschicksale oder ihrer Anlage haltlos und unfähig ge⸗ gelassen, als er der öffentlichen Sicherheit noch gefährlich ist. mäßig scharfe Anforderungen gestellt. So ist ein einfacher dienen soll, bedarf es einer gewissen Jeit, auch wenn die vor⸗ schon zweimal verurteilt worden ist, daß aber auf mildere als verbrecher und die Untersagung der Berufsausübung vor⸗ worden sind, sich durch eigene Kraft aus geistiger, sittlicher Rur für die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Hinweis auf 3 57 Nr. 3 StG. als in der Regel nicht ge⸗ udenen Vorarbeiten weite gehend nutzbar gemacht werden. j im Abs. 1 genannten Strafen erkannt wurde oder daß er gesehen. ö oder körperlicher Verwahrlosung i in der sie einer Entziehungganstalt und, die erstmalige Unterbringung nügend angesehen worden. Das Gesetz will in diese Recht⸗ 8 Bedürfnisse des Rechtslebens erfordern es aber daß die zur Aburteilung stehende Tat vor einer der früheren Ver— Die im geltenden Recht zugelassene Polizeiaufficht über k versinken drohen. Mit Rücksicht auf diese Zweckbestimmung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl ist eine Höchstdauer . nicht eingreifen. Es ist jedoch hervorzuheben, daß besonderz dringlichen Reformwünschen alsbald entsptochen urteilungen begangen hat. Unter den im g 20 a Abf. 3 ge— bestrafte Verbrecher, die ihrem 8 , nach eine polizeiliche setzt die Anordnung bei Bettlern voraus, daß sie infolge von zwei Jahren vorgesehen. Für die Rauschgiftsüchtigen bei den Entscheidungen, die auf den SZS 61 und 63 beruhen? wird. Daher hat, schon bas Gesetz̃ zur Abänderung straf. Kannten Voran sse hungen kann das Gericht bei jeder abzu. Sicherungsmaßregel ist, ist in die Entwürfe eines ADSt GB. Arbeitsscheu, Liederlichkeit oder gewerbsmäßig gebettelt dürfte nach den bisherigen Erfahrungen, wenn überhaupt ine besondere Begründung dafür, weshalb das Gericht auf rechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 19533 (RGHl. 1 S. 295 urteilenden Einzeltat nach Maßgabe des 8 20 a Abs. I auf nicht übernommen, sondern . durch die Einrichtung haben. Dadurch werden diejenigen Fälle ausgeschieden, wo Aussicht auf Heilung besieht, ein Zeitraum von zwei Jahren Grund der einen oder anderen Vorschrift von der Vereidi⸗ einige wichtige und für die Strafrechts reform gesichertẽ Vor⸗ Zuchthaus erkennen. Hiernach ist jede Einzeltat, auf die die der Schutzaufsicht ersetzt worden. Der vorliegende Entwurf jemand in einer schweren Notlage oder wegen seiner Arbeits— genügen, um den gewünschten Erfolg herbeizuführen. Beim Püung absieht, in der Regel nicht wird gefordert werden können. schriften in Sas geltende Recht übergeführt. Der vorliegende 'rwähnten Voraussetzungen zutreffen, ein Verbrechen. läßt hingegen die Polizeiaufsicht bestehen, da ihre Beibehal⸗ unfähigkeit die Mildtätigkeit seiner Mitmenschen anruft. Arbeitshaus soll der Untergebrachte zum erftenmal nur be⸗

So wird also der Ausspruch genügen, daß die Aussage nach Entwurf eines Gesetzes gegen gefährliche Gewohnheits— 8620 a Abf. 3 regelt die sogenannte Rückfallsverjährung. tung für den durch den Entwurf verfolgten Zweck unschädlich Aus dem gleichen Grund ist für die Anordnung bei Ver⸗ fristet verwahrt werden. . der Anficht aller Mitglieder des Gerichts unerheblich oder verbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Be serung Der Täter soll dann nicht mehr als ein gefährlicher Gewohn⸗ erscheint und dadurch vermieden werden kann, zahlreiche Be? urteilungen auf Grund des 5 361 Nr. 6 (Belästigung anderer Da die Unterbringung solange dauern soll, als ihr Zweck offenbar unglaubhaft . ohne daß dazu näher dargelegt wer⸗ ist gleichfalls dazu bestinrmt fühlbare Lücken des . heitsberbrecher verurteilt werden können, wenn zwischen den stinmungen des geltenden Rechts ö ändern, in denen die durch Auffordern oder Anbieten zur Unzucht) Voraussetzung, es erfordert, muß die Notwendigkeit der weiteren Unter⸗ den müßte, weshalb das Gericht die Aussage so ansicht. Es Rechts zu schließen und vordringlichen Forderungen auf einzelnen Taten, aus denen auf einen Hang zum Verbrechen Zulassung der Polizeiaufsicht vorgefehen ist. Einer Entschei⸗ᷓ daß der Täter gewohnheitsmäßig zum Erwerbe Unzucht! bringung von Zeit zu Zeit nachgeprüft werden. Der Ent⸗