1933 / 277 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 Nov 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs, und Staatsanzeiger Nr. 277 vom 27. November 1933. S. 4.

wurf legt diese Nachprüfung in die Hand des Gexichts und schreibt vor, daß die Prüfung bei der Unterbringung in einer Heil⸗ oder Pflegeanstalt und bei der Sicherungsver⸗ wahrung jeweils nach drei Jahren, bei der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder in einem Aspyl je⸗ weils nach zwei Jahren vorzunehmen ist. Bevor diese Fristen ablaufen, hat das Gericht zu entscheiden, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist, und nur, falls es dies positiv bejaht, die Entlassung des Untergebrachten anzuordnen. Bei jeder Art der Unterbringung kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen auch während des Fristenlaufs jeder⸗ zeit prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist; es hat erforderlichenfalls die Entlassung anzuordnen.

Zu § 42g. Nachträglicher Vollzug.

Liegt zwischen der Anordnung der Unterbringung und ihrem Vollzug eine größere, in der Freiheit zugebrachte Zeit⸗ spanne, etwa weil der Unterzubringende infolge Krantheit vollzugsunfähig geworden ist oder sich dem Vollzug entzogen hat, so kann sich ergeben, daß der Vollzug entbehrlich ge⸗ worden ist. Der Entwurf sieht daher vor, daß zum nach⸗ träglichen Vollzug eine erneute Anordnung des Gerichts er⸗ forderlich ist, wenn drei Jahre verstrichen sind, ohne daß mit dem Vollzug der Unterbringung begonnen worden ist. Diese Anordnung ist nur zulässig, wenn der Zweck der Maßregel die nachträgliche Unterbringung erfordert.

Zu 42h. Bedingte Entlassung.

Stellt das Gericht fest, daß der Zweck der Unterbringung erreicht ist und entläßt es demzufolge den Untergebrachten, so kann das spätere Verhalten des Entlassenen erweisen, daß das Gericht bei seiner Entscheidung den Untergebrachten zu günstig beurteilt hat. Begeht der Entlassene mit Strafe bedrohte Handlungen, die erneut die Voraussetzungen für die Anstalts⸗ unterbringung erfüllen, so kann die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen ein Verfahren mit dem Ziel der erneuten An⸗ ordnung der Unterbringung einleiten. Der Entwurf glaubt, daß damit aber dem Schutz der Allgemeinheit nicht hinreichend gedient ist und daß die Möglichkeit geschaffen werden muß, die Unterbringung von neuem eintreten zu lassen, wenn der Entlassene in der Freiheit die in ihn gesetzten Erwartungen enttäuscht, z. B. neue erhebliche Straftaten begeht oder den ihm auferlegten Pflichten zuwiderhandelt. Der Entwurf be⸗ stimmt daher, daß jede Entlassung kraft Gesetzes nur als be⸗ dingte Aussetzung des Vollzugs gilt und, solange die Voll⸗ streckung der Maßregel noch nicht verjährt ist, vom Gericht widerrufen werden kann, wenn der Zweck der Maßregel die erneute Unterbringung des Entlassenen erfordert. Soweit für den Vollzug einer Maßregel eine Höchstdauer bestimmt ist, soll der Widerruf unzulässig sein, wenn der Unter— gebrachte nach Ablauf der Höchstdauer der Unterbringung entlassen worden ist. Ist er vorher entlassen worden und wird die Entlassung widerrufen, so soll die frühere Zeit der Unterbringung auf die Höchstdauer angerechnet werden.

Zu S421. Arbeitspflicht der Untergebrachten.

Für diejenigen, an denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung voll⸗ zogen wird, stellt 5 421 den Grundsatz der Arbeitspflicht auf. Für die im Arbeitshaus und in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten gilt derselbe Arbeitszwang wie bei der Zuchthausstrafe. Die in einer Heil⸗ oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt Untergebrachten können auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen ange⸗ messene Weise beschäftigt werden. Dies gilt angesichts der Bedeutung der Arbeitstherapie auch für die wegen Zu⸗ rechnungsunfähigkeit in einer Heil- oder Pflegeanstalt Unter⸗ gebrachten. Die Beschäftigung außerhalb der Anstalt ist an die Zustimmung des Untergebrachten nicht gebunden.

42k. Entmannung gefährlicher Sitt⸗ lichkeitsverbrecher.

Mit der Einführung der Entmannung gefährlicher Sitt⸗ lichkeitsverbrecher (Kastration) als sichernde Maßnahme be⸗ schreitet der Entwurf gesetzgeberisches Neuland. Das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses regelt die Unfrucht⸗ barmachung Erbkranker aus eugenischen Gründen. Die Ent⸗ mannung von Sittlichkeitsverbrechern hingegen verfolgt nicht eugenische Zwecke, wenngleich durch die Maßnahme auch die Fortpflanzung des Sittlichkeitsverbrechers verhütet wird, sondern den Zweck, die Allgemeinheit vor weiteren Sittlich⸗ keisverbrechen des Täters durch Vernichtung oder Schwächung seines entarteten Triebes zu sichern. Als sichernde Maßnahme mit dieser Zweckbestimmung ist die Entmannung von Sitt⸗ lichkeitsverbrechern nur den Gesetzgebungen weniger Staaten bekannt. Soweit in Gesetzen nordamerikanischer Staaten die Entmannung als Zwangsmaßnahme vorgesehen ist, verfolgt sie vorwiegend eugenische Zwecke; in Kalifornien, Washington und Nebraska ist sie als Strafe für Sittlichkeitsverbrecher eingeführt. Nach einem Bericht aus dem Jahre 1930 sind in den Vereinigten Staaten von Nordamerika in Anwendung dieser Gesetze bis zum 1. Januar 1929 insgesamt 175 Männer kastriert worden. Im Jahre 1929 hat Dänemark die Ka⸗ stration von Sittlichkeitsverbrechern gesetzlich geregelt, sie aber nur auf Antrag des zu Entmannenden oder seines Vor⸗ mundes vorgesehen. Größere Bedeutung kommt der Ka⸗ stration als Heilmaßnahme zu. Aus sexualpathologischer In⸗ dikation ausgeführt, soll sie die Potenz und die Libido be⸗ seitigen, der Eingriff also nicht nur die Fähigkeit, den Ge⸗ schlechtsakt auszuüben, sondern auch den Trieb nach geschlecht⸗ licher Befriedigung und die damit zusammenhängenden psychischen Vorgänge zum Erlöschen bringen. Als Heilmaß⸗ nahme wird die Kastration von Aerzten als letztes Hilfsmittel bei Sittlichkeitsverbrechern angewandt, wenn alle anderen ärztlichen Behandlungsmethoden versagt haben. Für eine Reihe von Fällen haben insbesondere rische Aerzte die Krankheitsbilder und Operationsfolgen im Schrifttum eingehend dargestellt.

Die Entmannung, die durch die Entfernung der Keim⸗ drüsen erfolgt, bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in den körperlichen und seelischen Organismus, da die Keim— drüsen nicht nur für die Fortpflanzung unentbehrlich sind, sondern auch innersekretorische Funktionen haben. Der Aus⸗ fall der von den Keimdrüsen ausgehenden inneren Sekretion aber stört das Zusammenspiel der übrigen innersekretorischen Drüsen und stellt in manchen Fällen eine erhebliche Schädi⸗ gung des Körpers und der Psyche dar. Von diesen Wirkun⸗ gen ist nur ein Teil gewollt, nämlich das Erlöschen oder die Schwächung des krankhaften und entarteten Triebes. Die Nachteile, die der Eingriff darüber hinaus dem Entmannten unter Umständen zufügt, sind ungewollt und liegen außer⸗ halb der Zweckbestimmung der Maßregel. Um der höher⸗ wertigen Interessen der Allgemeinheit willen können sie für

3u 8

eutsche und schweize⸗

den Gesetzgeber kein Hindernis sein, eine Maßnahme einzu⸗ führen, die nach ärztlicher Erfahrung die Allgemeinheit wirk— samer als die Strafe vor Sittlichkeitsverbrechern schützen kann. Dieser Gedanke liegt der Regelung des Entwurfs zu⸗ grunde. Im einzelnen ist zur Regelung des Entwurfs folgendes zu bemerken:

Die Anordnung der Entmannung wird dem Straf⸗ richter nicht bindend vorgeschrieben, sondern in sein Ermessen gestellt. Dieser Grundsatz trägt der ärztlichen Erfahrung Rechnung, daß die Entmannung nicht bei jedem Sittlich⸗

keitsverbrecher den gewollten Erfolg hat, seinen übersteigerten

und entarteten Geschlechtstrieb zum Erlöschen zu bringen

oder erheblich abzufchwächen, daß die Erfolgsfrage vielmehr in jedem Einzelfall einer eingehenden ärztlichen Prüfung be⸗

darf. Der Strafrichter soll zu dieser Maßregel nur greifen,

wenn eine sorgfältige Prüfung ergibt, daß die Allgemeinheit

bei der Vornahme des Eingriffs vor weiteren Untaten des Verbrechers verschont bleibt, und wenn der ihm durch den Eingriff etwa zugefügte Schaden und die Unsicherheit des Er⸗ folges wenig l ie de Sittlichkeitsverbrecher bei Unterlassung des Eingriffs für die Allgemeinheit darstellt. Der Täter muß ferner zur Zeit der Enktscheidung durch den Tatrichter das 21. Lebensjahr vollendet haben. Die Einführung dieser Altersgrenze beruht auf der Erwägung, daß Personen nicht entmannt werden sollen, solange ihr körperlicher Reifungsprozeß noch nicht im wesentlichen abgeschlossen ist und bei denen noch keineswegs abgesehen werden kann, ob auch der Trieb des Ausgereiften entartet sein oder sich bielmehr zu normaler Betätigung zu⸗ rückfinden wird.

Die Anordnung setzt die Erfüllung eines der in Nr. 1 bis 3 des 542 k Abf. 1 9genannten Tatbestände voraus. Der zu Entmannende muß hiernach zweimal ein Verbrechen der Nötigung zur Unzucht, der Schändung, der Unzucht mit Kindern oder der Notzucht (65 176 bis 178) oder zur Er⸗ regung oder Befriedigung des Geschlechtstriebs ein Vergehen oder Verbrechen der bffentlichen Vornahme unzüchtiger Handlungen (8 183) oder der Körperverletzung (68 223 bis 226) begangen haben, und es muß aus diesen Taten her— vorgehen, daß er ein gefährlicher Sittlichkeitsverbrecher ist, also weitere Sittlichkeitsverbrechen von ihm zu erwarten sind. Im Falle der Nr. 1 ist gefordert, daß der Täter, schon einmal wegen einer solchen Tat zu Freiheitsstrafe gleichviel welcher Höhe verurteilt worden ist und daß er später erneut wegen einer solchen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Dabei ist es gleichgültig, ob die später abgeurteilte Tat vor oder nach der ersten Ver— urteilung begangen ist. Hat früher eine Verurteilung noch nicht stattgefunden, so muß der Täter wegen beider Taten zu

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden

ein. Wird der Täter wegen eines zur Erregung oder Be— ö des Geschlechtstriebs begangenen Mordes oder Totschlags (68 21 bis 215, also wegen Lustmordes, ver⸗ urteilt, fo genügt nach der Nr. 3 für die Anordnung des Ein⸗ griffs eine einzige Tat. In diesem Falle bedarf auch die Ge⸗ fährlichkeit des Sittlichkeitsverbrechers keiner besonderen Feststellung, da sie sich aus der Tat von selbst ergibt. In allen Fällen ist es gleichgültig, ob die Tat vollendet oder nur versucht worden ist.

Der Entwurf sieht die Entmannung hiernach nur bei gewissen Arten von Sittlichkeitsverbrechen vor. Aus⸗ geschlossen bleibt die Maßnahme bei der Blutschande, da dieses Verbrechen nicht notwendig auf einen entarteten Ge⸗ schlechtstrieb schließen läßt, seine Strafbarkeit vielmehr rassenhygienische Gründe hat. Auch die in 5 174 bedrohten Straftaten (Unzucht mit abhängigen Personen) lassen keinen Schluß auf eine Triebentartung zu und scheiden deshalb als Grundlage für die Anordnung der Entmannung aus. Die Erfahrungen mit der an Homosexuellen vorgenommenen Ent⸗ mannung sind nicht günstig; in den meisten Fällen ist der Eingriff an Homosexuellen zum Zwecke der Heilung ihrer perverfen Triebrichtung wirkungslos geblieben. Aus diesem Grunde sieht der Entwurf davon ab, die Entmannung bei Verurteilung nach 8 175 zuzulassen. Hingegen läßt der Ent⸗—

wurf den Eingriff bei Exhibitionisten 6 183) zu, da er bei

gewohnheitsmäßigen und völlig hoffnungslosen Exhibitio—⸗ nisten oft zu einer Heilung von dem krankhaften Trieb ge⸗ führt hat.

In 842k Abs. 2 wird der 5 20 a Abs. 3 für anwendbar erklärt. Es gelten daher für die Anordnung der Entmannung dieselben Grundsätze der Rückfallsverjährung wie bei der Strafschärfung für gefährliche Gewohnheitsverbrecher. Aus⸗ ländische Verurteilungen sind inländischen aus denselben Gründen gleichgestellt, die zu dieser . auch bei der K für gefährliche Gewohnheitsverbrecher Anlaß geben.

Zu S421. Untersagung der Berufsausübung. Das geltende Recht sieht Verbote zur Ausübung be⸗

stimmter Berufe und Gewerbe in einer Reihe von Vor⸗ schriften aus gewerbepolizeilichen Gründen vor (vgl. 3 20

der Verordnung über Handelsbeschränkungen vom 18. Juni

1923, RG6Bl. 1 S. 708; 55§ 35 bis 35 b der Gewerbeordnung).

In den §§ 198, 199 der Reichsabgabenordnung wird das andesfinanzamt ermächtigt, nach wiederholter Verurteilung wegen Steuerzuwiderhandlungen dem Zuwiderhandelnden die Fortsetzung seines Betriebes oder Berufs zu untersagen. Unabhängig von diesen und n Bestimmungen, die auch weiterhin in . bleiben, schafft der Entwurf die Möglichkeit, Schädlingen, die durch die Art und Weise der Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes die Allgemeinheit gefährden, die Ausübung ihres Berufs oder Gewerbes durch Urteil des Strafrichters zu untersagen. dieser Maßregel ist der, daß der einzelne die ihm von der Rechtsordnung gewährte Freiheit oder Erlaubnis, einen

Beruf oder ein Gewerbe auszuüben, verwirken kann, wenn

strafbare Handlungen dartun, daß aus der weiteren Aus⸗ übung des Berufs oder Gewerbes der Allgemeinheit Ge⸗ fahren erwachsen würden. werden gleichviel, ob der Beruf oder das Gewerbe nach Maß⸗ gabe des Gewerberechts jedem freisteht oder nur mit be⸗ sonderer Erlaubnis oder Zulassung ausgeübt werden kann. Ausländische Strafrechte haben schon früher Verbote der Berufsausübung als sichernde Maßnahme oder als Neben⸗ folge der Verurteilung eingeführt, so das italienische Straf⸗ buch von 1930 und das polnische Strafgesetzbuch von

Die Untersagung der Berufsausübung 3 voraus, daß

der Betroffene ein Verbrechen oder Vergehen unter Miß⸗

brauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Ver—⸗ letzung der ihm kraft seines Berufs oder Gewerbes ob⸗

edeutet im Vergleich zu der Gefahr, die der

Der Kerngedanke

Das Verbot kann ausgesprochen

liegenden Pflichten begangen hat. Das Berufsverbot kann nur ausgesprochen werden, wenn der Täter wegen des Ver— brechens oder Vergehens zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt wird. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Täter mehrere Verbrechen oder Vergehen der in 5 421 Abs. 1 genannten Art begeht und die Gesamt— strafe mindestens drei Monate beträgt.

Die Untersagung der Berufsausübung setzt ferner vor⸗ aus, daß sie erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Sie ist daher nicht zulässig, wenn sonstige Maßnahmen zu diesem Zwecke ausreichen. Für den Kraftwagenführer, der durch unvorsichtiges Fahren wieder⸗ holt Personen verletzt hat, ist die Entziehung des Führerscheins in der Regel eine hinreichende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit. Auch für den Beamten, der bei Ausübung Hines Berufs gegen das Strafgesetz verstößt, scheidet das Berufsverbot als Beamtendisziplinargesetze die nötigen Maßnahmen gegen ihn vorsehen.

Das Berufsverbot ist zeitlich auf mindestens ein und höchstens fünf Jahre beschränkt. Diese Frist wird nach Maß— gabe des 5 36 Abs. 1 berechnet. Das Berufsverbot wird ö mit der Rechtskraft des Urteils wirksam, die Frist beginnt aber erst nach Verbüßung, Verjährung oder Erlaß der neben dem Berufsverbot ausgesprochenen Freiheitsstrafe oder nach der Erledigung einer mit Freiheitsentziehung ver— bundenen Maßregel der Sicherung und Besserung zu laufen. Im Falle der bedingten Aussetzung der Strafe oder der Maß— regel wird die Probezeit auf die Frist angerechnet, gleich⸗ gültig, ob die bedingte Aussetzung später widerrufen wird oder nicht. ;

Das Berufsverbot hindert nicht nur die selbständige Ausübung des Berufs, Gewerbes oder Gewerbezweiges, sondern auch ihre Ausübung für einen anderen, da es für die Gefährdung der Allgemeinheit gleichgültig ist, ob, der Täter oder ein anderer die Nutzungen aus seiner Tätigkeit zieht. Diese Gefährdung würde auch dann bhestehen, wenn der Täter den Beruf oder das Gewerbe nicht selbst ausüben, sondern durch andere seinem Einfluß rechtlich unterworfene Personen für sich ausüben lassen würde. Dies könnte durch vorgeschobene Strohmänner oder durch solche Personen ge⸗ schehen, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Täter offen den Beruf oder das Gewerbe für ihn weiter betreiben. Der Entwurf tritt dieser Umgehung des Berufsverbots durch sz 121 Abs. 2 entgegen. Eine Umgehung wäre darin zu sehen, wenn jemand, ohne von den Weisungen des Täters abhängig zu fein, ihm lediglich die Ergebnisse seiner Tätig— keit zukommen lassen würde.

Zu § 42m. Reichsverweisung.

Durch die Novelle vom 25. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 295) ist als S 39 a eine Vorschrift über die Reichsverweisung von Ausländern, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt sind, in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Die Einführung der Maßregeln der Sicherung und Besserung macht es notwendig, die Reichsverweisung in die Maßregeln der Sicherung und Besserung einzugliedern. Daher ist die Vorschrift des 8 39 a zu streichen. Sie kehrt in dem Entwurf als 3 42m Abs. 1 wieder und ist durch einen Abs. 2 ergänzt, nach dem ein Ausländer auch dann durch die zuständige Verwaltungsbehörde aus dem Reichs⸗ gebiet verwiesen werden kann, wenn eine mit Freiheits⸗ entziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besse⸗ rung oder die Entmannung gegen ihn angeordnet wird. In diesen Fällen bedarf die Reichsverweisung nicht der Zu⸗ lassung durch das Gericht, da sich die Gefährlichkeit des Aus⸗ länders schon aus der Kerhängung der Maßregel der Siche— rung und Besserung ergibt. Die Untersagung der Berufs— ausÜbung ist in diefem Zusammenhang nicht zu erwähnen, da sie nur bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten zulässig ist, die Ausweisung eines mit dem Be— rufsberbot belegten Ausländers daher schon auf Grund des 8s 121 Abs. 1 zugelassen werden kann. Als Ausländer im Sinne des 42m ist auch der Staatenlose anzusehen.

Zu S 4n. Verbindung von Maßregeln der Sicherung und Besserung.

Der Zweck der Maßregeln der Sicherung und Besserung kann es erfordern, bei einer und derselben Tat auf ver— schiedene Maßregeln nebeneinander zu erkennen, wenn ihre Voraussetzungen im einzelnen erfüllt sind. Insbesondere

kann es zweckmäßig sein, die Unterbringung in einer Heil n

oder Pflegeanstalt eines vermindert Zurechnungsfähigen mit der Anordnung der Entmannung zu verbinden oder neben der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt auf Unter— peng der Berufsausübung zu erkennen. Es ist aber auch enkbar, verschiedene mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregeln der Sicherung und Besserung nebeneinander an— zuordnen und etwa die Ünterbringung in einer Trinkerheil⸗ anstalt oder Entziehungsanstalt mit der Unterbringung im Arbeitshaus zu verbinden. Daß die Reichsverweisung neben

ergibt sich schon aus 5 42m Abs. 2. Artikels.

Sonstige Aenderungen des Strafgesetzbuchs

Zu §2za. Maßgebendes Gesetz.

strafgerichtliche Maßnahme aus, da die

punkte ab.

SErste GBSeilage

um Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Nr. .

Berlin, Montag, den 27. November

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.) .

chuld sein, sondern die Allgemeinheit vor weiteren Gefahren hützen sollen und dieser Zweck verfehlt würde, wenn eine st nach der Begehung der Tat eingeführte Maßregel der . und Besserung vom Gericht nicht verhängt wer⸗ en dürfte.

Zu § 36. Dauer der Aberkennung der

bürgerlichen Ehrenrechte.

Infolge der Einführung der mit Freiheitsentziehung erbundenen Maßregeln der Sicherung und Besserung wird erforderlich, den 5 36 dahin zu ergänzen, daß die für die berkennung der bürgerlichen Ehrenrechte laufende Frist erst on dem Tage ab berechnet wird, an dem eine neben der trafe erkannte, mit Freiheitsentziehung verbundene Maß⸗ gel k und Besserung erledigt, d. h. vollstreckt ber verjährt ist. Die Vorschrift des 5 36 Abs. 2 entspricht nin der Rechtsprechung des Reichsgerichts aufgestellten srundsãätzen.

Zu § 39a. ReichsUverweisung.

Die Streichung des § 39a beruht auf den in der Be⸗ ründung zu 42m dargelegten Gründen.

zu § 51. Zurechnungsunfähigkeit und ver⸗ minderte Zurechnungsfähigkeit.

Der im § 426 verwendete Begriff der verminderten jurechnungsfähigkeit wird im § 51 Abs. 2 festgelegt. Da seser Begriff notwendig auf den der Zurechnungsunfähig⸗ it abgestimmt sein muß, müssen im Entwurf auch die Vor⸗ ussetzungen der Zurechnungsunfähigkeit neu geregelt wer⸗ en. Von der Begriffsbestimmung des geltenden Rechts eicht der vorliegende Entwurf in mehrfacher Hinsicht ab. r umschreibt die Geisteszustände, welche die Voraussetzung ir die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit bilden, zum eil anders als das geltende Recht. Er spricht von Bewußt⸗ iinsstörung statt von Bewußtlosigkeit und folgt damit der echtsprechung, die den Begriff der Bewußtlosigkeit in diesem usdehnenden Sinne verstanden hat. Neu aufgenommen ist rner die Geistesschwäche. Der Entwurf ersetzt sodann das Rerkmal des Ausschlusses der freien Willensbestimmung urch das Merkmal der Unfähigkeit, das Unerlaubte der at einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Diese fassung stellt klar, daß es für die Annahme der Zurechnungs⸗ nfähigkeit genügt, wenn die Bewußtseinsstörung, die krank— afte Störung der Geistestätigkeit oder die Geistesschwäche ntweder den Verstand oder den Willen entscheidend beein⸗ ächtigt. Der Täter muß unfähig sein, das „Unerlaubte“ er Tat einzusehen. Der Begriff des Unerlaubten ist weiter ls der des Unrechtmäßigen und erfaßt Verstöße sowohl gegen

as Recht als auch gegen das Sittengesetz. Es kommt mithin

arauf an, ob der Täter fähig war, zu erkennen, daß seine at rechtlich oder sittlich verboten sei.

Die biologischen Zustände, durch welche die Zurechnungs⸗ . beeinflußt wird, sind bei der verminderten Zu⸗ echnungsfähigkeit dieselben wie bei der Zurechnungsunfähig⸗ eit. Nur der Grad der Einwirkung ist verschieden. Ver⸗ hinderte Zurechnungsfähigkeit liegt vor, wenn auf Grund ses biologischen Zustandes die Fähigkeit, das Unerlaubte der fat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur heit der Tat zwar nicht aufgehoben, aber wesentlich ver⸗ nindert war.

Die Annahme der verminderten Zuxrechnungsfähigkeit st nach dem Entwurf eines ADStG6B. Grundlage für die nterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und für eine itrafmilderung. Der vorliegende Entwurf übernimmt auch iese letztere Rechtsfolge, weicht dabei aber von den Be⸗ hhlüssen der Reichstagsausschüsse in einem entscheidenden Er läßt die verminderte Zurechnungsfähigkeit icht als zwingenden Strafmilderungsgrund gelten, sondern tellt die Milderung in das Ermessen des Richters. Dies ist ach der ärztlichen Erfahrung geboten, nach der es verfehlt st, Psychopathen durchweg milder zu behandeln als Gesunde, ind nach der auf die abgeschwächte seelische Widerstands⸗ ähigkeit des Psychopathen durch ernste Strafen vielfach nach⸗

haltiger eingewirkt werden kann als durch allzu große Milde. ßu § 58. Zurechnungsunfähigkeit und ver⸗

nin derte Zurechnungsfähigkeit des Taub⸗ st um men.

Da die Zurechnungsunfähigkeit und verminderte Zurech⸗

ungsfähigkeit Grundlage für die Anordnung der Unter⸗

einer Heil⸗ oder Pflegeanstalt ist und diese Maß⸗

hringung in andere Maßregeln der Sicherung und Besserung treten kann, . ür den Taubstummen in Frage kommen kann, ist

notwendig, die Voraussetzungen für die Zurechnungs⸗

. des Taubstummen an diejenigen des § 51 anzu⸗ he usprechen, wenn er die zur Erkenntnis der Strafbarkeit seiner

en. Nach dem geltenden Recht ist der Taubstumme frei⸗

at erforderliche Einsicht nicht besaß. Der Entwurf setzt für

ie strafrechtliche Sonderbehandlung des Taubstummen vor⸗

Während eine Tat nach 82 nur dann mit einer Strafthus, daß er in der geistigen Entwicklung zurückgeblieben und belegt werden kann, wenn die Strafe gesetzlich bestimmt war deshalb unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder

bevor die Handlung begangen wurde, richtet sich die Ve hängung von Maßregeln der Sicherung und Besserung nach dem zur Zeit t . rufungsinftanz geltenden Gesetz. Die Abweichung ist des hall gerechtfertigt, weil

(,Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlich:

äufige Maßnahme gegen indert zurechnungsfähige

ach dieser Einsicht zu handeln. Der Mangel der Willens⸗

ähigkeit wird also dem Mangel der Einsichtsfähigkeit gleich⸗ der Entscheidung in der ersten oder der BePestellt. Ferner sieht der Entwurf auch für den Taubstummen

eben der Zurechnungsunfähigkeit eine Zwischenstufe der ver⸗

die Maßregeln nicht Sühne für eincsminderten Zurechnungsfähigkeit vor und knüpft daran die Bulässigkeit einer Strafmilderung.

u 55 60. Anrechnung der einstweiligen Unterbringung auf die Strafe.

Der Entwurf des Ausführungsgesetzes fat als vor⸗

ann w, ige oder ver⸗

ersonen, deren Unterbringung

für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtaintlicher Teil), Anzeigentessin einer Heil- oder Pflegeanstalt zu erwarten ist, die einst⸗

und für den Verlag:; Direktor Pfeiffer in Berlin⸗Charlottenburg. . für den übrigen redaktionellen Teil, den Handelsteil und fit

arlamentarische Nachrichten; Rud . Lantzsch in Berlin⸗Lichtenberg.

geordnete Unterbringung in einer Hei sommt nicht in Betracht, da die Unterbringung zeitlich nicht

weilige Unterbringung ein G 126 a2 der Strafprozeßordnung).

ze einstweilige Unterbringung ist der Unterfi hungshaft achgebildet. Ihre Anrechnung auf die . im Urteil an⸗ oder Pflegeanstalt

Druck der Preußischen Drugerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschas begrenzt ist, sondern so lange dauert, als ihr Zweck es er⸗

Berlin, Wilhelmstraße 32.

Neun Beilagen (einschl. Börsenbeilage und zwei Zeniralhandelsregisterbeilage

ordert. n einer Heil oder Pflegeanstalt, sondern nur auf Strafe frkannt, so können unter Umständen Billigkeitsgründe da⸗ für sprechen, ähnlich wie die Untersuchungshaft auch die einst⸗

Wird aber im Urteil nicht auf die Unterbringung

weilige Unterbringung auf die Strafe anzurechnen. Der Entwurf stellt daher für den Bereich des 5 66 die einstweilige Unterbringung der Untersuchungshaft gleich.

Zu §67J. Verjährung der Verfolgung.

Die Einführung der Maßregeln der Sicherung und

Besserung macht es nötig, 3 daß mit der Ver⸗

jährung der Strafverfolgung auch die Befugnis erlischt, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und Besserung an⸗ zuordnen oder zuzulassen.

Zu § 70. Verjährung der Vollstreckung.

Für die Maßregeln der Sicherung und Besserung mit Ausnahme der einer Vollstreckung nicht bedürfenden Unter⸗ sagung der Berufsausübung bedarf es einer besonderen Vor⸗ schrift darüber, in welcher Frist ihre Vollstreckung verjährt. Der Entwurf sieht hierfür im allgemeinen eine Frist von zehn Jahren vor. Die Frist beträgt jedoch nur fünf Jahre, wenn die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt oder erstmalig die Unterbringung in einem Arbeitshaus oder die Entmannung angeordnet worden ist.

. Ruhen der Vollstreckungsverjährung. Nach § 7i des geltenden Rechts verjährt die Vollstreckung einer neben einer Freiheitsstrafe erkannten Geldstrafe nicht früher als die Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Der Entwurf erweitert diesen Gedanken dahin, daß auch eine mit Frei⸗ heitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung nicht früher verjährt als die Vollstreckung der da⸗ neben erkannten Strafe. Für die Entmannung bedarf es einer solchen Regelung nicht, da die Entmannung auch während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung vollstreckt werden kann und regelmäßig voll⸗ streckt werden soll. Zu S 72. Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung.

Die Verjährung einer Strafe wird durch jede auf Voll— streckung gerichtete Handlung der zuständigen Behörde unter⸗ brochen. Der Entwurf sieht die Möglichkeit einer Unter—⸗ brechung der Verjährung auch für die Maßregeln der Siche⸗ rung und Besserung vor.

Zu § 76. Gesamtstrafe.

Die Vorschrift übernimmt und verallgemeinert den im § 76 des Strafgesetzbuchs ausgesprochenen Gedanken, dehnt ihn insbesondere auch auf die Maßregeln der Sicherung und Besserung aus.

Zu S 122a. Begriff des Gefangenen.

Nach geltendem Recht ist es streitig, wer im Sinne der strafrechtlichen Vorschriften als Gefangener zu gelten hat. Da der Entwurf neue Fälle der behördlichen Verwahrung ein⸗ führt, ist es geboten, durch eine ausdrückliche Vorschrift jeden⸗ falls für die neu geschaffenen Fälle den Begriff des Ge⸗ fangenen klarzustellen. .

F 122 stellt dem Gefangenen im Sinne der 85 120 bis 122 denjenigen gleich, der in Sicherungsverwahrung oder in einem Arbeitshaus untergebracht ist, und bringt dadurch zum Ausdruck, daß bei den anderen Fällen der Unterbringung eine Gefangenhaltung im Sinne der 55§ 120 ff. nicht vorliegt.

Zu § 12. Befreiung von behördlich Ver⸗ wahrten.

Die in einer Heil oder Pflegeanstalt, Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt oder im Asyl Untergebrachten sind

nicht Gefangene im Sinne der 85 136 bis 1273. Um auch bei

ihnen den Vollzug der Unterbringung zu sichern, schafft 5 122 eine besondere Strafvorschrift, die dem 5 120 nachgebildet ist. Da das Delikt der Befreiung eines behördlich Verwahrten weniger schwer ist als die Befreiung eines Gefangenen, ist die angedrohte Strafe geringer. Aus demselben Grunde tritt die Strafverfolgung nur auf Antrag der Behörde ein, welche die Verwahrung bewirkt hat. Eine besondere Strafvorschrift gegen Meuterei und Ausbrechen fehlt, da die allgemeinen Strafvorschriften für Gewalttaten ausreichend erscheinen.

Der Strafschutz beschränkt sich jedoch nicht auf die Unter— bringung in den genannten Verwahrungsanstalten. Die Strafvorschrift trifft auch auf Fürsorgezöglinge zu, die sich in Anstaltserziehung befinden. Dadurch greift der Entwurf in den Geltungsbereich des 5 76 des Jugendwohlfahrtsgesetzes ein. Der Entwurf des Ausführungsgesetzes (Art. 4) sieht daher eine Aenderung dieser Bestimmung dahin vor, daß sie nicht anzuwenden ist, soweit 5 1225 des Strafgesetzbuchs Platz greift. Zu S145. Zuwiderhandlung gegen das Be⸗

rufsverbot.

Die Vorschrift bedroht denjenigen mit Strafe, der einer gegen ihn durch den Strafrichter ausgesprochenen Unter⸗ sagung der Berufsausübung zuwiderhandelt. Sie findet An⸗ wendung, auch wenn der Verurteilte den Beruf oder das Gewerbe, dessen Ausübung ihm untersagt ist, nicht selbst aus⸗ übt, sondern durch eine von 6 Weisungen abhängige Person für sich ausüben läßt. Die Tat kann nur von dem⸗ jenigen als Täter begangen werden, dem die Berufsausübung untersagt worden ist. Für die Teilnahme gelten die all—⸗ gemeinen Vorschriften. Die Personen, mit denen der Ver⸗ urteilte bei der verbotenen Ausübung des Berufs oder Ge⸗ werbes in geschäftliche Beziehungen kritt, können als sogen. notwendige Teilnehmer, nicht als Gehilfen bestraft werden.

Zu z 1812. Zuhälter.

Der Entwurf beseitigt aus den bei 5 424 dargelegten Gründen für den Zuhälter die Unterbringung im Arbeits⸗ haus. Dieser Verzicht auf eine von den Zuhältern zum Teil

sehr gefürchtete Maßnahme kann nicht ersatzlos ausgesprochen

und muß ergänzt werden durch eine Strafschärfung, die den Zuhälter dem Zuchthaus überweist. Der Zuhälter gehört 3 den gemeingefährlichsten Menschen. Ein großer Teil der Berufsverbrecher geht aus dem Kreis der Zuhälter hervor und findet bei ihnen Unterschlupf und tätige Mithilfe. Gegen derartige Schädlinge soll künftig nicht mehr mit dem Mittel des Arbeitshauses, sondern mit Zuchthausstrafe und, wenn

Zu 5 330. ; . an Fnsassen einer Trinkerheilanstalt oder

durch ersetzt ist.

Gefängnis, und zwar nicht unter drei Monaten, soll nur bei mildernden Umständen erkannt werden dürfen. Der Er⸗ schwerungsgrund des bisherigen Abs. 2 ist damit entbehrlich geworden. Infolge Androhung der Zuchthausstrafe ergibt sich die Möglichkeit, auf die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen, aus § 32 Abs. J.

Zu § 257a. Vereitelung einer Maßregel der Sicherung und Besserung.

Um die Vollstreckung der Maßregeln der Sicherung und Besserung zu sichern, erscheint eine Vorschrift notwendig, die denjenigen mit Strafe bedroht, der vorsätzlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen rechtskräftig angeordneten oder zugelassenen Maßregel der Sicherung und Besserung ganz oder zum Teil vereitelt. Diesem Zweck dient 5 257 a, der sowohl die Strafvorschriften der 85 120 bis 122 als auch den 5 257 über die Begünstigung ergänzt. Die Vorschrift des Abs. 3 über die Straffreiheit des Angehörigen entspricht dem § 257 Abs. 2 über die Begünstigung. Die Strafvorschrift gilt auch für die Entmannung, hingegen nicht für die Unter— sagung der Berufsausübung, da diese keiner Vollstreckung bedarf. Sie bedroht ferner nicht diejenigen Handlungen mit Strafe, die darauf abzielen, den Täter vor rechtskräftiger An⸗ ordnung oder Zulassung einer Maßregel der Sicherung und Besserung dem Verfahren zu entziehen. Die Strafbarkeit derartiger Handlungen richtet sich nach § 257.

Zu § 285 a. Spieler.

Die Vorschrift bringt zum Ausdruck, daß für Spieler die Ueberweisung an die Landespolizeibehörde und die Unter⸗ bringung in einem Arbeitshaus wegfällt.

Zu § 330a. Volltrunkenheit.

Ist der Täter zur Zeit der Tat so berauscht, daß er die Fähigkeit, das Unrechtmäßige der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, völlig verloren hatte, so ist er wegen Zurechnungsunfähigkeit nicht strafbar. Nach gelten⸗ dem Recht kann er nur dann bestraft werden, wenn er sich schuldhaft in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit ver⸗ setzt hat, obwohl er damit gerechnet hat, daß er in diesem Zustand die strafbare Handlung begehen würde (sog. actio lbera in causa). Das Verhalten des Täters erscheint aber

auch in anderen Fällen strafwürdig, wenn er seinen Rausch⸗ ziustand schuldhaft herbeigeführt hat.

Diese Lücke des gelten⸗ den Rechts füllt 5 330 a aus.

Eine Unterscheidung danach, ob die begangene Tat ein Verbrechen, Vergehen oder eine Uebertretung darstellt, sieht der Entwurf nicht vor.

Abgabe berauschender Getränke

Entziehungsanstalt.

Der mit der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt erstrebte Erfolg kann nur erreicht werden, wenn sichergestellt wird, daß der Untergebrachte ohne die Erlaubnis des Anstaltsleiters keine geistigen Getränke und andere berauschende Mittel erhält. Der Sicherung dieses Erfolges dient die Strafvorschrift des 3 330 b. Sie gilt auch für solche Pfleglinge, die nicht auf Grund strafgerichtlicher Anordnung, sondern auf Grund anderweitiger behördlicher Anordnung, etwa durch vormundschaftgerichtliche Verfügung, in der Anstalt untergebracht sind, findet jedoch keine Anwen⸗ dung, wenn der Pflegling fich ohne behördliche Anordnung in der Anstalt aufhält, da er dann in der Anstalt nicht „unter⸗ gebracht ist“.

Zu § 346. Begünstigung im Amt.

Die Einführung der Maßregeln der Sicherung und Besserung macht auch eine Ergänzung des 8 346 Abs. 1 notwendig. Der Beamte, der vermöge seines Amtes zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren oder bei der Voll⸗ streckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung berufen ist, ist zu bestrafen, wenn er wissentlich den Täter der im Gesetz vorgesehenen Strafe oder Maß⸗ regel entzieht. Der Ausdruck „wissentlich“ schließt dabei den Eventualdolus aus. Das geltende Recht fordert zur Bestrafung lediglich die Absicht, jemand der gesetz— lichen Strafe rechtswidrig zu entziehen, und läßt es bei einer Handlung oder Unterlassung genügen, welche geeignet ist, diesen Erfolg herbeizuführen. Zur Vereinfachung des gesetzlichen Tatbestandes fordert der Entwurf für die vollendete Tat, daß der Beamte wirklich jemand der im Ge⸗ setz vorgesehenen Strafe oder Maßregel entzogen hat. Eine Abschwaͤchung des geltenden Rechts ist damit nicht verbunden, da auch der Versuch strafbar ist.

Zu § 34. Entweichenlassen von Gefangenen. Die Aenderung entspricht dem 5 122 a. Zu § 368. Ueberweisung an die

polizeibehösrde.

Die Streichung der Absätze 2 bis 4 des 8 362 ist not⸗

wendig, weil die eberweisung an die Landespdlizeibehörde Re Maßregel der Unterbringung in einem Arbeitshaus

Landes⸗

Artikel 4.

Inkrafttreten.

Die Vorschrift über den strafbaren Besitz von Diebes⸗ werkzeug soll schöon mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft treten, während die Vorschriften über die Strafschärfung für gefährliche Gewohnheitsverbrecher und diejenigen Vorschriften, die die Maßregeln der Sicherung und Besseruͤng betreffen oder damit in Zusammenhang stehen, erst am J. Januar 1934 in Kraft treten sollen, weil zu ihrer Durchführung besondere organisatorische Maßnahmen not⸗

nötig, mit Sicherungsverwahrung vorgegangen werden. Auf wendig sind.