A Reichs. und Staatsanzeiger Rr. 277 vom 27. November 1933.
S. 4.
Ist das mit dem Antrag im Sicherungsverfahren be⸗ faßte Gericht auch für das Strafverfahren zuständig und hält es den Beschuldigten für zurechnungsfähig, so wird es die Eröffnung des gewöhnlichen Hauptverfahrens beschließen. Die Staatsanwaltschaft hat dann nach der sinngemäß anzu⸗ wendenden Vorschrift des 5 206 StPO. eine Anklageschrift einzureichen. Ergibt sich die Zurechnungsfähigkeit des Be⸗ schuldigten erst nach der Eröffnung des Hauptverfahrens, so
zu erwarten. Auf diese Veränderung der Rechtslage muß der Beschuldigte im Lauf der Hauptverhandlung hingewiesen und es muß ihm Gelegenheit zu seiner Verteidigung gegeben werden. Der Entwurf sieht auch vor, daß in solchen Fällen auf Antrag des Beschuldigten die Hauptverhandlung aus⸗ gesetzt werden soll, um ihm eine ausreichende Verteidigung zu ermöglichen. Ist zuvor in Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt worden und ist infolge Ueberleitung des Siche⸗ rungsverfahrens in das Strafverfahren auf Strafe zu er⸗ kennen, so erscheint es geboten, dem Beschuldigten eine ge⸗ nügende Verteidigung dadurch zu sichern, daß die Teile der Hauptverhandlung zu wiederholen sind, bei denen der Be⸗ schuldigte nicht zugegen war.
Zu § 4296. Nachträgliches Sicherungs⸗ verfahren.
Ist ein Deutscher im Ausland unter Voraussetzungen verurteilt worden, die im Inland die Anordnung der Siche⸗ rungsverwahrung oder der Entmannung ermöglicht hätten, so wird regelmäßig eine neue Strafverfolgung im Inland nach 5 5 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs ausgeschlossen sein. Es geht aber nicht an, gefährliche Gewohnheits⸗ oder Sittlich⸗ keitsverbrecher von den zum Schutz der Allgemeinheit be⸗ stimmten sichernden Maßregeln lediglich deshalb zu ver⸗ schonen, weil sie im Ausland verurteilt worden sind. Der Entwurf sieht daher vor, daß gegen solche Verbrecher unter den gesetzlichen Voraussetzungen nachträglich die Sicherungs⸗ verwahrung oder die Entmannung angeordnet werden kann.
Das nachträgliche Sicherungsverfahren setzt voraus, daß ein Deutscher im Ausland wegen eines Verbrechens oder vor⸗ sätzlichen Vergehens zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und daß ferner die gesetzlichen Tatbestände erfüllt sind, die die Anordnung der Sicherungsverwahrung oder der Ent⸗ mannung rechtfertigen. Im Fall der Sicherungsverwahrung muß der Täter daher zu einer der Zuchthausstrafe gleich⸗ wertigen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ver⸗ urteilt worden sein, da die Sicherungsverwahrung eine Ver⸗ urteilung nach 5 20 a StGB. zu Zuchthausstrafe voraussetzt und die Mindestzuchthausstrafe ein Jahr beträgt. Soll das nachträgliche Sicherungsverfahren zum Zweck der Ent⸗ mannung durchgeführt werden, so muß der Täter im Falle des 5 42k Abs. 1 Nr. 1 StGB. im Ausland zu Freiheits⸗ strafe von mindestens sechs Monaten, im Fall des § 42 Abs. 1 Nr. 2 StGB. zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein.
Das nachträgliche Sicherungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen, die für das Sicherungsverfahren nach § 429 gelten. An die Feststellungen des ausländischen Ge⸗ richts ist das deutsche Gericht nicht gebunden; es hat daher die Schuldfrage selbständig nachzuprüfen.
Zu 5ᷣ456a. Absehen von der Vollstreckung.
Nach geltendem Recht kann die Vollstreckungsbehörde nach ihrem Ermessen von der Vollstreckung einer Freiheits—⸗ strafe absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird. Entwurf ermächtigt die Vollstreckungsbehörde, in diesem Fall auch von der Vollstreckung einer Maßregel der Sicherung und Besserung abzusehen. Es kann aber auch unerwünscht und zwecklos sein, eine Freiheitsstrafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung an einem Ausländer zu voll⸗ strecken, wenn er auf Grund eines strafgerichtlichen Urteils aus dem Reichsgebiet verwiesen wird. Der Entwurf be⸗ stimmt daher, daß die Vollstreckungsbehörde auch im Fall der Reichsverweisung von der Vollstreckung vorläufig absehen kann. Kehrt der Ausgelieferte oder der Ausgewiesene zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden, solange sie noch nicht verjährt ist. Bei der Nachholung einer Maßregel der Sicherung und Besserung soll dabei 5 439 StGB. entsprechend angewandt werden. Es bedarf hiernach einer Anordnung des Gerichts, wenn seit der Rechtskraft des Urteils mehr als drei Jahre verstrichen sind, und diese Anordnung ist nur zulässig, wenn der Zweck der Maßregel die nachträgliche Vollstreckung erfordert. Für die Nachholung ist es gleichgültig, ob der Ausgewiesene befugt oder unbefugt zurückkehrt und ob es sich um eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Entmannung handelt.
Zu S456. Reihenfolge der Vollstreckung.
. Die Reihenfolge, in der nebeneinander erkannte Frei—⸗ heitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundene Maß⸗ regeln der Sicherung und Besserung zu vollziehen sind, bedarf einer besonderen Regelung. Grundsätzlich soll die Freiheits⸗ strafe als die schwerere Maßnahme vor der mit Freiheits⸗ entziehung verbundenen Maßregel vollzogen werden. Eine Ausnahme ist nur für den Fall vorgefehen, daß neben der Freiheitsstrafe die Unterbringung in einer Heil⸗ oder Pflege⸗ anstalt, in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungs⸗ anstalt angeordnet ist. Es ist nämlich denkbar, daß der Zu⸗ stand des Verurteilten zwar dem sofortigen Vollzug der Frei⸗ heitsstrafe entgegensteht, die Notwendigkeit einer Unter— bringung in einer Heil⸗ oder Pflegeanstalt aber nicht berührt. Bei Rauschgiftsüchtigen kann es ferner aus ärztlichen Gründen erwünscht sein, die Entwöhnung nicht in der Strafanstalt, sondern in der Trinkerheilanstalt oder der Entziehungsanstalt vorzunehmen, die Strafe also erst nach der Unterbringung in einer solchen Anstalt zu vollziehen.
Zu 5 456c. Entmannung.
Die Vorschrift regelt die Ausführung der Entmannung in ähnlicher Weise, wie die Durchführung der Sterilisierung in dem Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses geregelt ist. Der ärztliche Eingriff besteht in der Entfernung der Keimdrüsen. Die Anwendung von Röntgenstrahlen wird wegen der Unsicherheit ihres Erfolges vorläufig nicht in Frage kommen. .
Um die Entmannung auch gegen den widerstrebenden Verurteilten ausführen zu können, ist die Anwendung un⸗ mittelbaren Zwanges gestattet, soweit andere Maßnahmen nicht ausreichen. Die Zwangsmaßnahmen brauchen sich nicht auf die Ausführung des ärztlichen Eingriffs zu beschränken;
Der
sie können auch in einer Freiheitsentziehung für die Zeit des Heilungsverlaufs bestehen. Zu S 45664. Untersagung der Berufs⸗ ausübung. Die Gründe, die bei der Strafe einen Aufschub recht⸗ fertigen, können auch bei der Untersagung der Berufsaus⸗ übung vorliegen. Es kann für den Verurteilten und seine
x ö *; ? ö. wre, ; ; . hat der Beschuldigte in der Hauptverhandlung nicht nur die Familie wie auch für diejenigen, mit denen er bisher in
iner Sicher tegel, sonder Strafe j re, n, nn,, , sein, wenn das Berufsverbot sofort mit der Rechtskraft des
Urteils in Kraft tritt. Um dem Verurteilten eine Abwicklung
beruflichen oder geschäftlichen Beziehungen stand, eine Härte
eines Geschäftsbetriebs zu ermöglichen, kann es erwünscht . das Inkrafttreten des Berufsverbots für einige Zeit aufzuschieben. Die Strafvollstreckung kann aus derartigen Gründen nach § 456 StPO. aufgeschoben werden. Diese Vorschrift ist nach 5 463 a auf die Maßregeln der Sicherung und Besserung entsprechend anwendbar, findet aber auf die Untersagung der Berufsausübung keine Anwendung, da diese keiner besonderen Vollstreckungshandlung bedarf. Daher er⸗ mächtigt die Vorschrift des 5 456 d das Gericht und die Voll⸗ streckungsbehörde, das Inkrafttreten des Berufsverbots für die Dauer von höchstens sechs Monaten aufzuschieben oder, sofern
es schon in Kraft getreten sein sollte, auszufetzen. Da hierdurch
der Ablauf des Berufsverbots für eine entsprechende Zeit hin⸗ ausgeschoben wird, dürfen Aufschub und Aussetzung nur auf Antrag oder mit Einwilligung des Verurteilten bewilligt wer⸗ den. Hat der Verurteilte einen gesetzlichen Vertreter, so ist dessen Einwilligung erforderlich. Da das Bedürfnis für den Aufschub sich schon vor dem Inkrafttreten des Berufsverbots ergeben kann, muß es dem Gericht ermöglicht werden, den Aufschub schon beim Erlaß des Urteils anzuordnen. Nach der Rechtskraft des Urteils geht die Zuständigkeit für die Anordnung auf die Vollstreckungsbehörde über. Der . schub und die Aussetzung können an Bedingungen geknüpft werden. Insbesondere kann dem Verurteilten eine Sicher⸗ heit auferlegt oder der Aufschub auf eine besonders dringliche Tätigkeit, etwa die Abwickelung des bisherigen Geschäfts— betriebs, beschränkt werden.
Zu § 458. Gerichtliche Entscheidungen.
Die Vorschrift sieht vor, daß gegen Entscheidungen der Vollstreckungs behörde nach den 85 455, 456, 456 d Abs. 2 das Gericht angerufen werden kann. Die Anrufung des Ge⸗ richts wird auch zugelassen gegen die Anordnung der Voll⸗ streckungsbehörde, daß an einem Ausgelieferten oder aus dem Reichsgebiet Verwiesenen die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung nachgeholt wer— den soll. Dies ist von Bedeutung, wenn seit der Rechts kraft des Urteils bis zur Anordnung der Nachholung noch nicht drei Jahre verstrichen sind. Ist diese Frist bereits abge⸗ laufen, so bedarf es nach 5 456 a Abs. 2 Satz 2 bei den Maß⸗ regeln der Sicherung und Besserung ohnedies einer gericht— lichen Entscheidung.
Lehnt die K den Antrag des Ver⸗ urteilten auf Aussetzung des Berufsverbots ab und wird gegen diese Entscheidung das Gericht angerufen, so soll das Gericht in der Lage sein, alsbald eine einstweilige Anordnung über die Fortdauer oder die Aussetzung des Berufsverbots zu treffen. Ss 458 Abs. 3 Satz 2 gibt dazu die gesetzliche Grundlage.
Zu ß 4682. Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung.
Vorschriften über die Strafvollstreckung finden sich ins— besondere im Gerichtsverfassungsgesetz G68 163, 164, in der Strafprozeßordnung (85 445 ff5 und in dem Gesetz zur Ent⸗ lastung der Gerichte vom 11. März 1921 (RGGBl. S. 229. Sie sollen nach der J des 5 463a auf die Voll⸗ streckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung sinn— gemäß Anwendung finden, soweit nichts anderes ain ist. Dem Verurteilten steht dabei auch derjenige gleich, gegen den eine Maßregel der Sicherung und Besserung selbständig angeordnet worden ist. Hervorzuheben ist, daß die Voll⸗ streckungsbehörde auch bei der Vollstreckung von Maßregeln der Sicherung und Besserung, und zwar auch der Ent— mannung, nach 5 457 StPO. einen Vorführungs⸗ oder Haft⸗ befehl erlassen kann.
Der Grundsatz der entsprechenden Anwendung der Vor— schriften über die Strafvollstreckung erleidet einige Aus— nahmen. Die Vorschrift des 5 455, nach der die Vollstreckung aufzuschieben ist, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt, gilt nicht für die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, die sich auch gegen Geisteskranke richten kann, hingegen für die übrigen mit Freiheitsentziehung ver— bundenen Maßregeln der Sicherung und Besserung und für die Entmannung. Die Vollstreckungsbehörde soll auch nicht befugt sein, bei der Sicherun sverwahrung nach 5 4566 StPO. Aufschub zu erteilen. . finden auch auf die Entscheidungen, die das Gericht nach den S 42 bis 42h StGB. trifft, 5 462 Anwendung. Diese Entscheidungen unterliegen hiernach der sofortigen Beschwerde.
Zu § 465. Kosten.
Der Entwurf zieht für die Kosten die Folgerung aus der Einführung der Maßregeln der Sicherung und Besserung. Durch die neue Fassung des 3 465 Abs. 1 wird zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte die Kosten nur insoweit zu tragen hat, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen deren er verurteilt wird. Damit ist auch der Inhalt des 8 456 Abs. 1 sinngemäß wiedergegeben. Diese Vorschrift kann daher gestrichen werden.
Zu § 466. Haftung der Mitangeklagten.
Die Neufassung gibt den bisherigen Abs. 2, erweitert durch die Maßregeln der Sicherung und Besserung und die einstweilige Unterbringung, wieder. Der Inhalt' des bis— herigen 5 466 Abs. 1 ist in z 465 Abs. 1 aufgenommen worden. ;
Zu 5 467. Kostenpflicht bei Freispruch des Angeklagten.
Der dem § 467 hinzugefügte Abs. 3 stellt klar, daß hin⸗
sichtlich der Verfahrenskosten die 85 465, 466 anzuwenden
sind, wenn gegen einen Freigesprochenen die Unterbringung
in einer Heil⸗ oder Pflegeanstalt angeordnet wird.
Roöti kel n Aenderung des Jugendgerichtsgesetzes. .. Durch die Vorschrift wird bei strafbaren Handlungen Jugendlicher das Arbeitshaus, die Sicherungsverwahrung, die Entmannung und die Untersagung der Berufsausübung ausgeschlossen, weil sich diese Maßregeln für Jugendliche nicht
—
eignen. Hat ein Jugendlicher eine mit Strafe bedrohte Hand⸗ lung begangen, so konnen gegen ihn von den Maßregeln der Sicherung und Besserung hiernach nur die Unterbringun in einer Heil⸗ oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet oder die Reichs⸗ verweisung zugelassen werden.
Artikel 4.
Aenderung des Jugendwohlfahrtsgesetzes.
§z 76 des Jugendwohlfahrtsgesetzes soll nach dem Entwurf u. a, auch dann nicht anwendbar sein, wenn die Straf⸗ vorschrift des 8 122 StGB. über die k eines be⸗ hördlich Verwahrten Platz greift. Die Gründe dieser Ein— schränkung des Geltungsbereichs des § 76 des Jugendwohl⸗ fahrtsgesetzes sind in der Begründung zu 5 1825 StG. erörtert worden.
Artikel 5.
Aenderung der Entschädigungsgese tze.
In § 3659 StPO. wird die Wiederaufnahme des Ver— fahrens zugunsten des Verurteilten auch ö wenn durch neue Tatsachen oder Beweismittel die Festste ung einer Tat oder einer früheren Verurteilung erschüttert wird, auf die das Gericht die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung gegründet hat. Der Entwurf zieht hieraus für das Gesetz über die Entschädigung der im Wiederaufnahme verfahren freigesprochenen Personen die Folge, daß dem— en, der im Wiederaufnahmeverfahren die Aufhebung einer solchen Maßregel erreicht, nachdem sie ganz oder teil⸗ weise vollstreckt worden oder wirksam geworden ist, sowie den Unterhaltsberechtigten unter gewissen Voraussetzungen für den entstandenen Vermögensschaden Ersatz aus der Staatskasse gewährt werden muß. Die Entschädigungspflicht wird auf die vom Gericht angeordneten Maßregeln der Sicherung und Besserung beschränkt. Eine Entschädigung solchen Personen zu gewähren, die aus dem Reichsgebiet ver⸗ wiesen worden sind, liegt kein Grund vor, da die Aus weisung auch als fremdenpolizeiliche Maßnahme zulässig ist. Das Recht auf Entschädigung setzt voraus, daß die Aufhebung der Maßregel erfolgt, weil das Verfahren die Unschuld des Be— troffenen bezüglich einer ihm zur Last gelegten Tat oder die Unrichtigkeit der Feststellung einer früheren Verurteilung ergeben oder doch dargetan hat, daß ein begründeter Verdacht gegen ihn nicht mehr vorliegt. Die Entschädigung wird hier— nach nicht gewährt, wenn das Gericht den gleichen Sach— verhalt wie im früheren Urteil feststellt, aber die Anordnung der Maßregel nicht für geboten hält.
Bei den. Maßregeln der Sicherung und Besserung kann der Entschädigungsanspruch nur mit einer aus ihrer Eigen— art sich ergebenden Einschränkung zugebilligt werden. Jede Maßregel der Sicherung und Besserung dient der Abwehr einer von dem Verurteilten drohenden Gefahr für die öffent— liche Sicherheit oder Ordnung. Der Strafrichter kann gegen diese Gefahr mit den Mitteln des Strafrechts nur ein— schreiten, wenn der Verurteilte eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat. Werden hinsichtlich dieser Tat oder einer früheren Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren die Grundlagen des früheren Urteils erschüttert, so schließt dies nicht aus, daß der Verurteilte unabhängig von der Tat oder der Verurteilung eine Gefahr für die öffentliche Sicher⸗ heit oder Ordnung gebildet hat. War aber die Maßregel un—⸗ abhängig von der mit Unrecht festgestellten Tat oder Ver⸗ urteilung erforderlich, um eine von dem Verurteilten drohende Gefahr für die Allgemeinheit abzuwenden, so fehlt jeder Grund, dem Verurteilten eine Entschädigung zu ge⸗ währen. Es wäre z. B. keineswegs gerechtfertigt, einem ge— fährlichen Geisteskranken eine Entschädigung zu gewähren, wenn das Gericht die ihm zur Last gelegte Tat mit Unrecht festgestellt hat, die Polizeibehörde ihn aber wegen seiner Ge⸗ fährlichkeit ohnedies in einer Heil⸗ oder Pflegeanstalt hätte unterbringen müssen. Der Entwurf schließt daher in solchen Fällen den Entschädigungsanspruch aus.
Die Ausdehnung des Entschädigungsanspruchs auf die Maßregeln der Sicherung und Besserung gibt ferner Anlaß, für die Entschädigung allgemein eine Höchstgrenze einzu— Kühen. Die Entschädigung der im Wiederaufnahmever⸗ * ren freigesprochenen Personen stellt einen Fall der
zaftung ohne Schuld dar. Beruht das Fehlurteil auf einem Verschulden des Gerichts, so ergibt fh die Haftung der Sfäatskasse für den durch die Vollstreckung verurfachten' Ver⸗ mögensschaden aus dem Deliktsrecht. Die Haftung ist dann nach Maßgabe des 5 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unbe⸗ schränkt. Verschiedene neuere Gesetze, die eine Haftung ohne Schuld begründen, insbesondere das Kraftfahrzeuggesetz und das Luftverkehrsgesetz, haben für die Enischädigung eine Döchstgrenze eingeführt. Damit ist für die Haftung ohne Schuld ein Grundsatz ausgesprochen, dessen Anwendung auf die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren frei⸗ gesprochenen , , keinen rechtspolitischen Bedenken be⸗ gegnen kann. Wenn die Haftung des Kraftfahrzeughalters, durch dessen Fahrzeug ohne sein Verschulden Menschen getötet oder verletzt worden fn * einen Höchstbetrag beschränkt ist, so ist es gerechtfertigt, auch die Haftung des Staates für den durch die Vollstreckung irriger Strafurteile entstandenen Ver— mögensschaden nach oben zu begrenzen. Der Entwurf folgt dieser Erwägung und führt als Höchstgrenze diejenigen Be— träge ein, die nach dem Kraftfahrzeug esetz und dem Luftver⸗ kehrsgesetz für die Entschädigung bei Then, und Verletzung mehrerer Personen vorgesehen sind.
In dem Gesetz über die Entschädigung für unschuldig er—⸗ littene Untersuchungshaft wird zunächft die Bestimmung ge⸗ troffen, daß keine Entschädigung zu gewähren ist, wenn im Urteil neben dem Freispruch die Unterbringung in einer Heil⸗ oder Pflegeanstalt angeordnet ist. Diese Einschränkung ist deshalb gerechtfertigt, weil die Untersuchungshaft in solchen Fällen zwar nicht die Verhängung der Sirafe, wohl aber die Anordnung einer Maßregel der Sicherung und Besserung ge⸗ sichert hat. Sodann wird der Untersuchungshaft die einst—⸗ weilige Unterbringung gleichgestellt, da bei ihr dieselben Gründe wie bei der Üntersuchungshaft für die Gewährung einer Entschädigung sprechen. enn allerdings die einst⸗ weilige Unterbringung unabhängig von der verfolgten Tat erforderlich gewesen ist, um eine von dem Untergebrachten drohende Gefahr für die Allgemeinheit abzuwenden, so soll der Entschädigungsanspruch entfallen. Diese Einschränkung rechtfertigt sich aus denselben Erwägungen, die auch zu einer Einschränkung des Entschädigungsanspruchs bei einer im
Wiederaufnahmeverfahren aufgehobenen Maßregel der Siche⸗ rung und Besserung geführt haben. ;
(Fortsetzung in der Zweiten Beilage.)
Nr. 277.
Zweite Beilage um Deutschen Reichsanzeiger und Preußi
Berlin, Montag, den 27. November
(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)
Die Aenderung des 5 2 des Gesetzes ist eine Folge der Aenderungen des Strafgesetzbuchs, das für die Zurechnungs⸗ unfähigkeit eine andere Begriffsbestimmung einführt und die Ueberweisung an die Landespolizeibehörde durch die Anord⸗ nung der Unterbringung im Arbeitshaus ersetzt. Im 83 wird aus den Gründen, die bei den Aenderungen des Gesetzes über die Entschädigung der im e, freigesprochenen Personen dargelegt worden sind, eine Höchst⸗ grenze der Entschädigung eingeführt.
Artikel 6.
Aenderung des Straftilgungsgesetzes.
Nach dem Straftilgungsgesetz wird über Verurteilungen, die in das Strafregister aufgenommen sind, nach Ablauf einer bestimmten Frist nur noch beschränkt Auskunft erteilt. Nach Ablauf einer weiteren Frist werden die Vermerke über die Verurteilungen im Strafregister getilgt. Schon nach gel⸗ tendem Recht gilt dies nicht für Verurteilungen zum Tode und zu Zuchthaus. Der Entwurf stellt diesen Ausnahmen den Fall gleich, daß gegen den Verurteilten die Unterbringung in einer Heil⸗ oder Pflegeanstalt, die Sicherungsverwahrung eder die Entmannung neben einer Strafe oder einem Frei⸗ spruch oder selbständig angeordnet worden ist. Diese Maß⸗— nahmen werden im Interesse der öffentlichen Sicherheit ver— hängt, und es wären für die Rechtspflege und die Allgemein— heit Nachteile zu befürchten, wenn über derartige Maßnahmen bon der Strafregisterbehörde nach Ablauf bestimmter Fristen beschränkte Auskunft erteilt würde oder die Vermerke über sie im Strafregister getilgt werden müßten. Bei diesen Maß⸗ nahmen sollen, wie nach geltendem Recht bei der Todesstrafe und der Zuchthausstrafe, die Vergünstigungen des Gesetzes nur durch Einzelanordnungen der obersten Justizverwaltungs— behörden nach 5 8 des Gesetzes gewährt werden können.
Nach der Neufassung des 5 4 Abs. 1 Satz 1 ist künftig
auch den Finanzbehörden über Verurteilungen, die der be⸗ schränkten Auskunft unterliegen, Auskunft zu erteilen, soweit in einem Strafverfahren wegen Steuer- oder Monopol⸗ uwiderhandlungen um Auskunft ersucht ist. Diese Anderung sst durch die Einführung der Maßregeln der Sicherung und n, . nicht geboten. Sie soll aber einem dringenden Be⸗ dürfnis der Finanzbehörden abhelfen, die in einem Straf— verfahren wegen Steuer- oder Monopolzuwiderhandlungen eine der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ähnliche Stellung haben und daher die Kenntnis der der beschränkten Auskunft unterliegenden Verurteilung in diesem Strafverfahren ebenso⸗ wenig entbehren können wie die Staatsanwaltschaften und die Gerichte.
Im §z 6 wird ausgesprochen, daß die Frist, nach deren Ablauf beschränkte Auskunft zu erteilen ist, bei allen Ver⸗ urteilungen, in denen eine Maßregel der Sicherung und Besse⸗ rung angeordnet oder für nat erklärt ist, zehn Jahre beträgt. Zugleich wird bestimmt, daß der Fristenlauf, wenn auf eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßregel der Sicherung und Besserung erkannt ist, erst beginnt, wenn auch diese Maßregeln erledigt sind. Ist die Strafe dem Verur— teilten nach einer Probezeit ganz oder teilweise erlassen worden oder die Maßregel nach Ablauf einer Probezeit er⸗ ledigt, so soll deren Dauer auf die Frist angerechnet werden.
Im §5 7, der die . für die Tilgung von Vermerken bestimmt, wird gleichfalls ausgesprochen, daß die Tilgungs⸗ frist zehn Jahre beträgt, wenn auf eine Maßregel der Siche— tung und Besserung erkannt worden ist. Dies entspricht der Regelung, die auch für die Fristen des 5 6 getroffen worden ist.
Rette 7.
Aenderung des Gerichtskostengesetzes.
Infolge der Einführung der Maßregeln der Sicherung und Besserung bedarf es einer Bestimmung darüber, welche Gerichtsgebühr für diejenigen Verfahren zu erheben ist, in denen auf eine Maßregel der Sicherung und Besserung neben einem Freispruch oder selbständig erkannt worden ist. Der Entwurf i. vor, daß die Gebühr, die nach 5 52 bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte im selbständigen Verfahren nach §S 37 StGB. erhoben wird, künftig auch dann zu erheben ist, wenn die Unterbringung in einer Heil⸗ oder Pflegeanstalt neben einem Freispruch oder selbständig oder die Sicherungs⸗ . oder die Entmannung fen enn angeordnet wird.
Artikel 8 bis 12.
Aenderung der Gesetze über Sozialversiche⸗ rung und Reichsversorgung.
In den Sozialversicherungsgesetzen ist dazu Stellung zu nehmen, welche Formen der gerichtlich angeordneten Anstaltsunterbringung auf dem Gebiet des Sozialversiche⸗ rungsrechts ein Ruhen der Versicherungsleistungen zur Folge haben sollen. Nach dem geltenden Recht ruhen die Verfiche⸗ rungsleistungen, solange der Berechtigte eine Freiheitsstrafe von gewisser Dauer verbüßt. Der Verbüßung einer Frei⸗ heitsstrafe stellt der Entwurf den , u der Sicherungs⸗ verwahrung gleich G5 615, 1116, 1313 der Reichsversiche⸗ rungsordnung, 5 72 des Angestelltenversicherungsgesetzes, §8 91 des Reichsknappschaftsgesetzes, 5 61 des Reichsversor⸗ hungsgesetzes). Nach dem bisherigen Sozialversicherungs⸗ gesetz ruhten die Versicherungsleistungen , so lange, als der Berechtigte in einem Arbeitshaus oder in einer Besse⸗ rungsanstalt untergebracht ist. Als Besserungsanstalt hat nach der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts auch die Fürsorgeerziehungsanstalt gegolten. Schon durch die Vierte Verordnung des — zur Sicherung von Wirt⸗ schaft und Finanzen, und zum Schutz des inneren Friedens bom 8. Dezember 1931, Fünfter Teil Kapitel IV Abschnitt 2 362 (261. 1 S. 660, 724) wurde aber bestimmt, daß der Aufenthalt des Berechtigten in einer Besserungsanstalk für .. nicht das Ruhen einer Rente begründet. Dieser Rechts⸗ atz war auch im Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck zu bringen, die infolge der er, e. der Maß⸗ regeln der Sicherung und Besserung ohnedies geändert wer⸗ den müssen. Die erwähnte Bestimmung der Notverordnung erstreckt sich nicht 9 die Krankenversicherung. In der neuen Fassung des 5 216 RVO. wird daher lediglich der nicht mehr
gebräuchliche Ausdruck „Besserungsanstalt“ durch „Fürsorge⸗ erziehungsanstalt“ ersetzt, somit an dem jetzigen Rechtszustand nichts geändert, wonach die Krankenhilfe ruht, solange der Berechtigte im Arbeitshaus oder in einer Fürsorgeerziehungs⸗ anstalt untergebracht ist. Bei den Renten- und Versorgungs⸗ gebührnissen des übrigen Sozialversicherungsrechts muß dar⸗ auf Wücksicht genommen werden, daß nicht nur die Kosten der Fürsorgeerziehung, sondern auch der Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl in den meisten Ländern ganz oder teilweise von Gemeindeverbänden getragen werden. Es entspricht der Billigkeit, nicht nur bei der Fürsorge⸗ erziehung, sondern künftig auch beim Arbeitshaus ein Ruhen der Rente nicht mehr eintreten zu lassen. Der Entwurf hebt daher die bisherigen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts insoweit auf, als sie ein Ruhen der Rente und der Versorgungsgebührnisse bei der Unterbringung in einem Arbeitshaus vorsehen. Hiernach tritt ein Kuhen der Rente und Versorgungsgebührnisse künftig weder bei der Fürsorgeerziehung noch bei der Unter⸗ bringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Trinkerheil⸗ anstalt oder Entziehungsanstalt oder einem Arbeitshaus oder Asyl ein. Darüber hinaus ist es erwünscht, den Stellen, denen die Kosten dieser Maßnahmen zur Last fallen, einen un⸗ mittelbaren Zugriff auf die Renten und Gebührnisse der von ihnen betreuten Personen zu ermöglichen. Denn die An— . auf die Versicherungsleistungen sind nach dem Ver— icherungsrecht grundsätzlich unpfändbar, abgesehen von den wenigen Ausnahmen, die das Gesetz ausdrücklich zuläßt. Um auch insoweit Abhilfe zu schaffen, sieht der Entwurf eine Reihe neuer Vorschriften vor, nach denen die i re auf Renten oder Versorgungsgebührnisse kraft Gesetzes auf die Stellen übergehen, denen die Kosten der erwähnten Maß⸗ nahmen zur Last fallen G 119 a der Reichsversicherungsord⸗ nung, 5 91 a des Angestelltenversicherungsgesetzes, 224 a . K s 71a des Reichsversorgungs⸗ gesetzes).
In dem Gesetz über die Unfallfürsorge für Gefangene sind dieselben Grundsätze in den S8 15, 17 a ausgesprochen.
Die Aenderungen, die der Entwurf an § 126 der Reichs⸗ versicherungsordnung und 5 51 des Angestelltenversicherungs⸗ gesetzes vornimmt, berücksichtigen, daß der Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt nach 5 42 StGB. die Unterbrin⸗ gung in einer Entziehungsanstalt gleichsteht.
Artikel 13. Inkrafttreten.
Das Ausführungsgesetz soll zugleich mit den Bestim⸗ mungen des Hauptgesetzes über die Strafschärfung für ge⸗ fährliche Gewohnheitsverbrecher und über die Maßregeln der Sicherung und Besserung in Kraft treten.
Artikel 14. ö für die Sicherungs⸗ verwahrung und die Entmannung.
Nach Artikel 5 Ziffer 2, 3 des Hauptgesetzes kann unter bestimmten Voraussetzungen gegen bereits abgeurteilte Ver⸗ brecher die Sicherungsverwahrung oder die Entmannung nachträglich angeordnet werden. Der Artikel 14 regelt für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung oder der Entmannung das . nach den Bestimmungen, die für das nachträgliche Sicherungsverfahren nach 5 429 der Strafprozeßordnung gelten. Die Staatsanwaltschaft kann den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwah⸗ rung oder der Entmannung stellen, solange die Strafe nicht verbüßt, bedingt ausgesetzt, verjährt oder erlassen ist. Ist der Antrag rechtzeitig gestellt, so kann das Verfahren auh nach dem Verstreichen der Frist fortgesetzt werden. Für die Durch⸗ führung des nachträglichen Sicherungsverfahrens ist es ferner gleichgültig, ob etwa die Strafverfolgung der Tat schon ver⸗ jährt ist. Zwar erlischt nach 5 67 Abs. 5 StGB. mit der Ver⸗ jährung der Strafverfolgung auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen. Dieser Satz wird aber von der Uebergangsvorschrift bewußt durchbrochen, die sie im Art. 14 die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung oder der Entmannung an keine anderen als die ausdrücklich genannten Voraussetzungen knüpft.
4 Schaffung einer besonderen Unterbringungsmöglich⸗ keit für die Zeit zwischen dem Strafende und dem rechtskräfti⸗ gen Abschluß des nachträglichen Sicherungsverfahrens bedarf es nicht, da für das nachträgliche Sicherungsverfahren die Vorschriften über das Strafverfahren sinngemäß gelten und der Unterzubringende daher vor der rechtskräftigen Anord⸗ nung der . bei Fluchtverdacht in Untersuchungshaft genommen werden kann.
Bekanntmachung. Die am N. November 1933 ausgegebene Nummer 183 des Reichsgesetzblatts, Teil J, enthält: das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheits verbrecher und über 2 der Sicherung und Besserung, vom 24. November
das bee, dn, ,. dem ,. gegen Ee Ge⸗ wohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung, vom 24. November 1933. und das Gesetz zur Einschränkung der Eide im Strafverfahren, vom 24. November 1933. ; Umfang: 8 Bogen. Verkaufspreis: 39 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, den AN. November 1933.
Neichsverlagsamt. J. V.: Alleckna.
Prensßen.
Staatsministerium.
Der Senatspräsident bei dem Kammergericht Dr. Georg Seeliger ist mit Wirkung vom 1. November 1933 zum Mitglied des Gerichtshofs zur Entscheidung der Kompetenz⸗ bon le ernannt worden.
schen Staatsanzeiger
1933
Ministerium des Innern.
Es sind zu Landräten ernannt worden:
der Syndikus, derzeit kommissarische Landrat Dr. Bilt!t in Oschersleben,
der derzeit stellvertretende Landrat Burscher von Saher zum Weißen stein in Spremberg,
der Rechtsanwalt, derzeit stellvertretende Landrat Da nd zig in Soldin, z
der Regierungsamtmann, derzeit stellvertretende Landrat Hasse in Dtterndorf, der Regierungsrat, komm. Landrat Hüter in Weißen⸗ ee und der stellvertretende Landrat Dr. Sim mer in Trier.
Der Landrat von Windheim aus Gardelegen ist in gleicher Amtseigenschaft in den Kreis Wanzleben versetzt worden.
Der Preußische Ministerpräsident hat mittels Erlasses vom 20., 28., 29. September und 9., 16. und 23. Oktober 1833 verliehen:
Die Rettungsmedaille am Bande an:
k Pesahl, Rechnungsführer in Stepen, Kr. Neu⸗ tettin, Bernd Lube, Dekoratenr in Emden, Wilhelm Vanzetta, Kassengehilfe in Senhals, Kr. Zell (Moseh, ; Nikodemus Golla, Kalkulator in Krefeld⸗Uerdingen, Heinz Kapell, Drogist in Duisburg⸗Hamborn, ᷓ Franz Var th, Eisenbahnbedicusteter in Vlotho i. B, 4 Helene Holst, Buchhalterin in Emden, . Hilde Seming, Haustochter in Hervest⸗-Dorsten. ; Die Erinnerungsmedaille für Rettung aus Gefahr an: Jan Wieringa, Unterfeldwebel im 11.16. J⸗R. in Oldenburg.
Belnn ni im ag chin n
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Ein ziehun kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 19 (RGBl. IS. 293) in Verbindung mit der Preußischen Durch⸗ führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. Nr. 39) wird das gesamte Eigentum der ;
RGS. (Revolutionäre Gewerkschafts⸗— Opposit ion), Bezirksleitung Groß ⸗ Thüringen, in Erfurt,
unter Bestätigung der polizeilichen Beschlagnahme zugunsten des Preußischen Staates, vertreten durch den Preußischen Minister des Innern in Berlin, eingezogen.
Gemäß § 3 des angezogenen Gesetzes vom 26. Mai 1933 erlöschen sämtliche an dem eingezogenen Eigentum bestehenden Rechte.
. diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Verfügung wird mit der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
ier die beschlagnahmten und eingezogenen Gegenstände liegt bei der Regierung in Erfurt eine spezifizierte Liste auf.
Erfurt, den 23. November 1933.
Der Regierungspräsident. 1 J. V.: Dr. von Chamier. * l
Bekanntmachung.
Auf Grund des 5 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit der Preußischen Durch⸗ kö 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. Nr. 39) wird das gesamte Eigentum .
des Spielmannszuges der KPD.⸗Orts⸗ gruppe Mühlhausen ,. ; .
fernerhin in Verbindung mit dem Gesetze über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. IS. 479) das gesamte Eigentum .
des 1 des Reichsban⸗“
ners, Ortsgruppe Mühlhausen, unter Bestätigung der polizeilichen Beschlagnahme zugunsten des Preußischen Staates, vertreten durch den Preußischen Minister des Innern in Berlin, eingezogen. .
Gemäß § 3 des angezogenen Gesetzes vom 26. Mai 1933 erlöschen sämtliche an dem eingezogenen Eigentum bestehenden Rechte. 4 diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Verfügung wird mit der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. ö
6. die beschlagnahmten und eingezogenen Gegenstände liegt bei der Regierung in Erfurt eine spezifizierte Liste auf.
Erfurt, den 23. November 1933.
Der Regierungspräsident. — J A: Dr. Cdeste r.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Vorschriften des Gesetzes über die Ein ziehung vol ks⸗ und . Ver⸗ mögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. JL S. N98) in Verbin⸗ dung mit 51 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermogen? vom 25 Mal 1033 ich hl. 1 S. 2g3) und mit s 1 der Durchführungsverordnung des Herrn Preußischen Ministers des Innern vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) ziehe ich hiermit den im Grundbuche von Unse⸗ burg, Kreis Wanzleben, Band 24, Blatt Nr. 902, auf den Namen der Frau Marie Arning, geb. Kall, aus Magde⸗ burg, eingetragenen Grundbesitz: „Am Mühlengraben Nr. 519“ nebst Zubehör und Inventar zugunsten des Landes Preußen entschädigungslos ein. 2 ;
Die Einziehung wird mit dem Tage der Veröffentlichung wirksam.
Magdeburg, den 23. November 1933.
Der Regierungspräsident. J. V. Berthold.