Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 282 vom 2. Dezember 1933. S. 2.
.
zustellen hat. Die Feststellung hat u. a. die Wirkung, daß außer Zweifel gestellt wird, daß der Angenommene und seine von der Annahme mit erfaßten Abkömmlinge nicht weiter be⸗ rechtigt sind, den Familiennamen des Annehmenden zu führen. . . . Der Grundsatz des 5 1754, daß die Bestätigung eines Annahmevertrags nur versagt werden darf, wenn ein gesetz— liches Erfordernis der Annahme fehlt, soll nach dem Entwurf noch eine weitere Einschränkung erfahren. Vom Standpunkt der Familie des Annehmenden wie auch im öffentlichen Interesse kann unter Umständen das Zustandekommen eines Adoptionsverhältnisses auch aus anderen Gründen uner⸗ wünscht sein, z. B. wenn der Anzu nehmende einer körperlich, geistig oder moralisch minderwertigen Sippe entstammt, ei erheblicher rassischer Verschiedenheit der Beteiligten ä Der Entwurf trägt dem dadurch Rechnung, daß er dem Gericht die Versagung der Bestätigung auch dann zur Pflicht macht, wenn wichtige, im Interesse der Familie oder der Allgemein heit liegende Gründe gegen die Herstellung eines Familien⸗ bandes zwischen den Vertragschließenden sprechen.
Im einzelnen ist zu den Vorschriften des Entwurfs noch folgendes zu bemerken:
Zum Artikel.
Zu Nr. 1. Dem Grundgedanken des Entwurfs ent⸗ sprechend sollen nur solche Ehen für nichtig erklärt werden tonnen, die aus unehrenhaften Beweggründen eingegangen sind. Eine Ehe, die zwar ohne die Aussicht auf ein eheliches Zufammenleben, z. B. mit einem Sterbenden, geschlossen ist, gegen deren Lauterkeit jedoch keinerlei Bedenken obwalten, soll nicht angetastet werden. Ebenso selbstverständlich ist es, daß die Gültigkeit einer Ehe zwischen Personen höheren Alters nicht etwa nach 5 13252 mit der Begründung in Zweifel gezogen werden kann, daß die Erzielung von Nach⸗ kommen ausgeschlossen sei. (. .
Zu Nr. 2. Die Vorschrift ist vor allem für solche Ehen von Bedeutung, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ge⸗ schlossen sind. Da ein Nichtigkeitsgrund, wie er jetzt im Ss 13252 aufgestellt wird, früher nicht bestanden hat, und die Eheleute daher bei der Eheschließung die Nichtigkeit der Ehe nicht gekannt haben können (vgl. 5 1699 Abf. 1 BGB.), würden die Kinder — grundsätzlich handelt es sich nur um voreheliche Kinder der Frau, die der Ehemann anerkannt hat — gemäß der genannten Vorschrift als ehelich zu gelten haben und berechtigt sein, den Namen des Ehemannes zu führen. würde dem Zweck des Entwurfs wider⸗ sprechen; ein dem § 1699 neu angefügter Abs. 3 sieht daher vor, daß die Kinder in solchen Fällen als unehelich zu be⸗ handeln sind. . . .
Zu Nr. 4. Das Wesentlichste ist bereits eingangs dar⸗ gelegt. Mit Rücksicht darauf, daß gegen die Bestätigung des Annahmevertrags jetzt die Beschwerde zugelassen ist, können die Wirkungen der Kindesannahme naturgemäß erst mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses eintreten.
Bei Prüfung der Frage, ob durch die Annahme ein Familienband zwischen begründet
4 Dies
den Vertragschließenden werden soll, werden die gesamten Umstände des Falles in Betracht zu ziehen sein. Dabei ist naturgemäß auch das Lebensalter der Vertragschließenden von Bedeutung; bei der Annahme von Personen vorgerückten Alters werden in der Regel weniger weitgehende Anforderungen gestellt werden dürfen als bei der Adoption minderjähriger Kinder, wie ja auch bei leiblichen Verwandten die Familienbeziehungen sich im Laufe der Jahre zu lockern oder doch andere Formen an⸗ zunehmen pflegen. Demgemäß wird die Absicht der Her⸗ stellung eines Familienbandes auch dann nicht ohne weiteres geleugnet werden dürfen, wenn mit dem An nahmevertꝛag u. a. auch der Zweck verfolgt wird, den Namen des An⸗ nehmenden vor dem Aussterben zu bewahren oder diesen Namen im Zusammenhang mit einem auf den Angenomme⸗ nen übergehenden Grundbesitz lebendig zu erhalten. J
Zu Nr. 5. Die Neufassung des 1770 BGB. ergibt sich ous den Aenderungen des 5 1754 unter Nr. 4.
Zum Artikel II.
Zu § 1. Es empfiehlt sich nicht, Personen, die eine sittenwidrige Ehe geschlossen haben, die Befugnis zur Er= hebung der Nichtigkeitsklage zu geben. Abweichend von 8 632 der Zivilprozeßordnung soll daher zur Klageerhebung hier lediglich der Staatsanwalt befugt sein; dieser wird sich erforderlichenfalls mit den Familienangehörigen des Ehe⸗ manns in Verbindung zu setzen haben. .
Zu den 88 2, 3. Auf Grund des geltenden Rechts kann nach dem Tode eines Ehegatten oder nach Auflösung des Ehebandes durch Scheidung die Nichtigkeit einer bis dahin nicht für nichtig erklärten Ehe nicht mehr mit Wirkung für und gegen alle, sondern nur von Fall zu Fall geltend gemacht werden; in einem Rechtsstreit, in dem über die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Ehe zu entscheiden ist, wirkt das Urteil nur unter den Prozeßparteien (vgl. S 1329 B. G.-⸗B.). Diese Regelung reicht für die hier in Betracht kommenden Fälle nicht aus. Der Entwurf ermöglicht es, auch nach der Lösung des Ehebandes die Nichtigkeit der Ehe, nach dem Tode der Frau auch die Unehelichkeit etwaiger Kinder (s. oben bei Artikel 1 Nr. 2) mit Wirkung für und gegen alle fest⸗ zustellen und damit allen denen, die auf Grund der sitten⸗ widrigen Eheschließung in den Besitz eines ihnen nach ethischen Begriffen nicht zutommenden Namens gelangt find, die Befugnis zur Weiterführung dieses Namens zu unter— sagen. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften über Ehe⸗ und Kindschaftssachen; die örtliche Zuständigteit des Prozeßgerichts regelt 8 3 Abf. 2. In Ab⸗ weichung vom § 629 der Zivilprozeßordnung empfiehlt es sich, das Verfahren hier nicht in jedem Falle durch den Tod eines Ehegatten enden zu lassen, vielmehr dem Staatsanwalt in den ihm geeignet erscheinenden Fällen die Möglichkeit zu geben, von der Nichtigkeitsklage zur Feststellungsklage gegen
die Frau, nach ihrem Tode zur Feststellungsklage gegen die Kinder überzugehen.
Zu 5 1. Die Feststellung der Ehenichtigkeit oder der Unehelichkeit eines Kindes sind in der Heiratsurkunde sowie in sonstigen standesamtlichen Urtunden zu vermerken, in denen jemand seinen Namen von einer nach § 1325 a nich⸗ tigen Ehe herleitet.
Durch
Artikel lll werden die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit den oben erörterten Aenderungen des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs angepaßt.
Artikel Iv, V
betreffen Eheschließungen und Kindesannahmeverträge aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Gesetzes. Die mit dem Gesetz verfolgten Zwecke können nur erreicht werden, wenn die geschilderten unlauteren Machenschaften nicht nur für die Zukunft unmöglich gemacht werden, sondern wenn auch bereits erfolgten Scheinehen und Namens⸗ adoptionen jede rechtliche Wirksamkeit entzogen wird. Dabei erscheint es freilich im Interesse der Rechtssicherheit uner⸗ läßlich, daß zeitlich nicht weiter, als unbedingt geboten, zu⸗ rückgegangen wird und daß Rechtsvorgänge, die vor einem bestinimten in der Vergangenheit liegenden Stichtag sich er⸗ eignet haben, unangetastet bleiben. Als Stichtag schlägt der Entwurf den 9. November 1918 vor, da vorher fittenwidrige Eheschließungen nur in geringem Umfang, sogenannte Namensadoptionen fast gar nicht vorgekommen sind. Um tunlichst bald Klarheit in den Personenstandsverhältnissen der Beteiligten zu schaffen, ist vorgesehen, daß die Ehenichtigkeits⸗ oder Feststellungsklage binnen sechs Monaten seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erhoben und daß in dem gleichen Zeitraum der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Kindesannahmevertrags gestellt sein muß. (Veröffentlicht vom Reichsjustizministerium.)
e lanni n n chu n g.
Die am 1. Dezember 133 ausgegebene Nummer 52 des Reichsgesetzblatts, Teil Il, enthält:
die Verordnung über die vorläufige Anwendung einer deutsch⸗ tschechoslowakischen Vereinbarung über die Einfuhr von Perl⸗ mutterknöpfen, vom 27. November 1933. z
die Bekanntmachung über das Abkommen zwischen dem Deut— schen Reich und der Republik Costa Rica über den gegenseitigen Schutz von Werken der Wissenschaft, Literatur und Kunst, vom 23. November 1938, ö
die Bekanntmachung zum deutsch-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr, vom 28. November 1933,
die Bekanntmachung über das deutsch-brasilianische Handels— abkommen, vom 28. November 1933, .
die Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 28. No— vember 1933, . .
die Bekanntmachung über die Ratifikation des Handels⸗ abkommens zwischen dem Deutschen Reich und Costa Rica, vom 29. November 1933,
die Bekanntmachung über Errichtung einer Abrechnungs⸗ stelle im Scheckverkehr, vom 29. November 1933.
Umfang: * Bogen. Verkaufspreis: 015 RM. Postver⸗ sendungsgebühren: C05 RM für ein Stück bei Voreinsendung.
Berlin NM 40, den 2. Dezember 1933.
Reichsverlagsamt. Scholz.
Preußen.
Bekanntmachung
Gemäß Verordnung des Herrn Reichspräsidenten, zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. !] S. 83) und dem zur Durchführung der Verordnung er— gangenen Runderlaß des Preußischen Ministers des Innern vom 3. März 19833 — 11 121 — (MBlfiV. S. 233/34) sind bei dem ehemaligen Gewerkschaftsangestellten Curt Grütz⸗ macher in Königsberg⸗Juditten, Gottehedstr. 26, am 23. No— vember 1933 durch die zuständige Polizeibehörde zugunsten des Staates folgende Vermögenswerte, die zur Förderung kommunistischer Bestrebungen gebraucht worden sind oder hierzu bestimmt waren, beschlagnahmt worden:
1 Segelflugzeug im Rohbau, Modell: „Grüne Post“, Schneidemühl, den 25. November 1933.
2 . x der Provinz Grenzmark Posen⸗-Westpreußen. J B; Ggidẽe.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 19335 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesetze über die Einziehung staats und volksfeindlichen Vermoͤgens vom 4. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 479) und der Preußifchen Aus⸗ führungsverordnung vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) werden die nachstehend aufgeführten Vermögens⸗ gegenstände der früheren Liga für Mutterschutz e. V. in Hannover zugunsten des Preußischen Staates, vertreten durch den Regierungspräsidenten, eingezogen
Postscheckguthaben von 198,238 RM Konto Nr. 9827,
Postscheckamt Hannover; 1 Schreibmaschine; sämtliche Bürogegenstände; 1 Lichtbildvorführungsapparat; 1 Glastransparent; Medikamente und Bücher. Hannover, den 27. November 1933. Der Regierungspräsident. J. V: Dr. Graf von Wartensleben.
Bekanntmachung.
Auf Grund des §1 des Gesetzes über die Ein zie hung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 19335 (RGBl. 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 479) wird die für den Haupt⸗ ausschuß für Arbeiterwohlfahrt e. V. in Berlin auf dem Grundstücke der Eheleute Wilhelm Hack in Traben⸗ Trarbach, Kartenblatt 4, Parzellen 8533, 834, 844 der Ge⸗ markung Traben⸗Trarbach, eingetragene Hypothek in Höhe von 1620 RM zugunsten des Preußischen Staates ein ezogen und auf die Konzentration A-G. in Berlin SW 68, Linden⸗ straße 3, übertragen.
Koblenz, den 28. November 1933.
. Der Regierungspräsident. J. A: Freiherr von Puttkamer.
Bekanntmachung.
Auf Grund des z 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ein⸗ ziehung kom munistischen Vermögens vom sz. Mai 1933 (RGGBl, 1 S. 293) in Verbindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Ver⸗ moögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 479 und der Preu⸗ ßischen Ausführungsverordnung vom JI. Mai 1933 (Gesetz⸗ samml. S. 20) ziehe ich das im Grundbuch von Großtreben,
Kreis Torgau, Band VII Bl. Nr. 191 für den Sportklub
„Vorwärts“ e. V. in Großtreben eingetragene Grundstück von etwa 1861 4m Größe mit den darauf befindlichen Geräten zugunsten des Preußischen Staates ein.
Die auf das Grundstück eingetragene Sicherungshypothek zum Höchstbetrage von 2000 GM wegen Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung für den Arbeiter-Turn— und Sportbund e. V. in Leipzig, eingetragen unter Bezug auf die Bewilligung vom 20. am 22. September 1932, und die ihr zugrunde liegende persönliche Forderung erkläre ich auf Grund des § 3 4. a. O. für erloschen. . .
Dies wird hiermit an Stelle einer Zustellung amtlich bekanntgemacht.
Merseburg, den 27. November 1933.
Der Regierungspräsident. J. V: von Heydebrand und der Lasa.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. S. 83) und des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) in Ver⸗ bindung mit der Durchführungsverordnung des Preußischen WMinisters des Innern vom 31. Mai 1933 (SGesetzsamml. S. 39) werden nachstehende Vermögenswerte, nämlich: .
ein Wohnhausgrundstück in Zühlsdorf (Niederbarnim),
Grundbuch Zühlsdorf, Band 21, Blatt 559,
hiermit beschlagnahmt und zugunsten des Landes Preußen eingezogen.
Potsdam, den 24. Oktober 1933.
Der Regierungspräsident. J. V.: Dr. Honig.
Bekanntmachung. Die heute ausgegebene Nummer 75 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter Nr. 14036 das Gesetz über die Landesforstverwaltung, vom 1. Dezember 1933. Umfang 4 Bogen. Verkaufspreis O20 RM zuzüglich einer Versandgebühr von 4 Rpf. Zu beziehen durch R. von Decker's Verlag (G. Schenck), Berlin Wg, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.
Berlin, den 2. Dezember 1933. Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.
Nichtamtliches. Dentsches Reich.
Das Reichsministerium des Innern steht in tiefem Schmerz an der Bahre eines seiner Besten. Ministerial⸗ direktor Dr. Dam mann ist am 29. November 1933 von seinem schweren Leiden durch den Tod erlöst worden. Im Jahre 1901 aus der preußischen inneren Verwaltung als Regierungsassessor und kommissarischer Hilfsarbeiter in das
Jahre 1994 zum , , . und ständigen Hilfsarbeiter, im Jahre 1965 zum Geheimen Regierungsrat und vortragen⸗ den Rat, im Jahre 1908 zum Geheimen Oberregierungsrat und am 11. Dezember 1917 zum Ministerialdirektor ernannt. Als solcher verblieb er in dem aus dem Reichsamte des Innern umgebildeten Reichsministererium des Innern bis zu seinem nunmehr erfolgten Ableben. J
In den mehr als 380 Jahren seiner amtlichen Tätigkeit im Ministerium hat er zunächst als Sachbearbeiter und dann an leitender Stelle zahlreiche und wichtige gesetzgeberische Arbeiten, namentlich auf dem Gebiete der Volksgesundheit, des Veterinärwesens, der Auswanderung, der Staats⸗ angehörigkeit, des Paß⸗ und Fremdenwesens sowie der allge⸗ meinen Wohlfahrtspflege, zu erfolgreichem Ende geführt. Der Pflege und Erhaltung des Deutschtums, dieser für das Volks⸗ ganze besonders bedeutsamen Aufgabe des Reichsministeriums des Innern, sind unter der zielbewußten Leitung des nun— mehr Heimgegangenen aussichts reiche Wege gewiesen worden. Sein Wirken fand überall Verständnis und Zustimmung; dem haben auch deutsche Hochschulen durch Verleihung des Ehrendoktorats und der Ehrenbürgerschaft sichtbaren Aus⸗ druck verliehen. — .
Mit der Befähigung für die Erledigung der ihm ge— ee, Aufgaben verband der Entschlafene Eigenschaften des Charakters und des Herzens, die ihn zum Vorbild des bewährten a Beamten machten, und die ihm die uneingeschränkte Verehrung und treue Anhänglichkeit aller sicherten, die das Glück hatten, mit und unter ihm zu arbeiten.
Das Reichsministerium des Innern wird dankbar das Andenken an diesen hervorragenden Beamten und, bedeuten⸗ den und liebenswerten Menschen alle Zeit in hohen Ehren halten.
Aus der Verwaltung.
Das Beamtenrecht im neuen Staat.
In der Verwaltungsakademie Berlin sprach, wie der Zentral⸗ ressedienst des Amtes für Beamte mitteilt, am 1. Dezember e fern irc? Seel vom Reichsinnenministerium im Rahmen iner Vortragsreihe über „Das Beamtenrecht im neuen Staat“, insbesondere über die Arierparagraphen in dem Beamtengesetz vom 7. April und vom 30. Juni 1933. Die Forderung der arischen Abstammung, so ö. der Vortragende aus, ist unter den Voraussetzungen, bie ein Beamter erfüllen müsse, die wichtigste Wir sind unbeschadet der Anerkennung der Eigenart jeder Rasse von der Güte unserer eigenen Rasse derart überzeugt und durch- drungen — und hi Geschichte gibt uns nach den Leistungen der nordisch-arischen Völker das Recht dazu — daß wir von den An— ehörigen dieser Rasse das Höchste und das Beste warten. . soll auch nach Puntk 5 des Programms der. NS DaB. jedes f mh. Amt, gleichgültig welcher Art, gleich, ob im Reich, Land oder Gemeinde, nur durch Staatsbürger bekleidet werden“. Staatsbürger kann nach Punkt 4 des Programms nur der sein, der Volksgenosse ist. Volksgenosse kann nur sein, wer ch. Blutes ist 3 Rücksicht auf Konfession. Kein Jude kann daher Volksgenosse sein!“ Das ist ein Angel⸗ und Kardi—⸗ nalspunkt unseres nationalen Programms.
Um diese natürlichste Forderung eines Volkes hat man nämlich in den letzten 14 Jahren in Deutschland in keiner Weise gekümmert. In immer steigendem Maße seien Fremdstäm mige und Fremdrassige, nämlich Juden, in Amt und Würden ga kanmn Sie daraus wieder zu entfernen, war eine moralische und ein
staatspolitische Pflicht und zugleich ein Gebot der Notwehr. Aller
damalige Reichsamt des Innern berufen, wurde er dort im
NReichsõ⸗ und Staatsanzeiger Nr. 282 vom 2. Dezember 1933. 2. 3.
dings hat der , den 83 . nicht streng . haftlich gefaßt. Das Gesetz knüpft an den Juden an die eligion an und benutzt sie als ein Indiz für ihr Nichtariertum. Vatürlich bleibt auch ein getaufter Fude Nichtarier. Wem die Forderung, daß kein Eltern- oder Großelternteil nichtarischer Ab⸗ stammung sein darf, zu weitgehend erschien, der mag sich daran erinnern, wie oft . eine Generation überspringen und in der nächsten und übernächsten wieder in Erscheinung treten. Er mag auch an die zahlreichen Ausnahmen denken, die das Gesetz vom 7. April 1933 zuläßt. Alle nichtarischen Front⸗ kämpfer, alle Söhne, Väter, seit der letzten Novelle auch Witwen von Frontkämpfern sind ausgenommen und bleiben im Dienst. Schließlich ist jetzt noch in einzelnen Fällen die Möglichkeit von Ausnahmen zugelassen, wenn die Rücksicht auf die Verwaltung, allerdings nicht die Rücksicht auf den einzelnen Beamten es er? fordern. Das Gesetz vom 390. Juni 1933 sieht Ausnahmen für nichtarische Frontkämpfer nicht bor. Denn wenn man schon die jüdischen Frontkämpfer in Amt und Würden läßt, so kann es doch dem völkischen Staat niemand verdenken, wenn er bei Be— amten, die neu in seinen Dienst treten wollen, die völkische Aus⸗ lese gründlicher vornimmt. Ob ein Beamter mit einer Jüdin verheiratet ist, ist für die Anwendung des Gesetzes vom 7 April 1933 gleichgültig. Es 6. über das Ziel hinaus, wenn auch a , . in der zirtschaft alles Nichtarische ausgeschaltet werden soll. Darauf ist von Regierungsseite schon wiederholt hingewiesen worden. Nach einem Hinweis auf den Satz des Reichsinnenministers Dr. Frick, daß Deutsche nur bon Deutschen regiert werden dürfen, und auf die Gesetzgebung in außerdentschen Staaten, wie in Persien und der Türkei, die Fremdftämmige nicht zum Staatsdienst zuläßt, schloß der Vortragende mit den Worten: „Auch die deutsche Arier⸗ gesetzgebung wird — - wenn auch nicht überall gebilligt und nach— geahmt — so doch immer mehr verstanden, gerechter beurtei t, und es wird anerkannt werden, daß sie aus politischer Notwen⸗ digkeit, nicht aus Haß geboren wurde.“
Sozialpolitik.
Bereits 64 Millionen RM in der „Stiftung für Opfer
der Arbeit!).
Durch den Mitarbeiter in der vom Führer Adolf Hitler ins Leben gerufenen „Stiftung für Opfer der Arbeit“ Tr. Klugkist⸗ Berlin wird eine Bilanz über dieses hervorragende Werk sozialer i n veröffentlicht. Eingangs wird daran erinnert, daß der Führer in seinem Aufruf bei Gründung der Stiftung erklärte, es dürfe nicht mehr vorkommen, daß die Hinterbliebenen tödlich Verunglückter Arbeiter weiterhin auf, die knappen Leistungen der Fürsorge angewiesen seien. Der Aufruf des Führers habe einen ungeheuren Widerhall in allen Schichten des deutschen Volkes ge— funden, so daß heute, nach fünf Monaten, schon der stattliche Be= trag von über i, Millionen RM zur Hilfeleistung für die Witwen und Waisen zur Verfügung stehe. Ueber alles Erwarten groß 6 n. der Eingang von Gesuchen um Unterstützung gewesen. Bis zum 15. September hätten etwa 2500 Anträge vorgelegen. Während ungefähr 590 dieser Anträge sich zwar auf einen Arbeits⸗ unfall gründeten, jedoch keinen tödlichen Unfall zum Gegenstand hatten, hätten etwa 650 Anträge den für die Stiftung aufgestellten Voraussetzungen entsprochen. Hinzu kamen zahlreiche Gesuch⸗ steller, deren wirtschaftliche Notlage nicht auf einem Arbeitsunfall beruhte, sondern sich guf im Kriege, in der Inflation, im Kampf um die nationale Erhebung oder durch Erwerbslosigkeit entstan⸗ dene Schädigungen gründete. Selbstverständlich hätten auch nicht die gewerbsmäßigen Antragsteller gefehlt, die eine solche Gelegenhert natürlich nicht ungenutzt lassen konnten. Diese Gesuche, deren Gesamtzahl über die Hälfte der überhaupt eingegangenen Schrei⸗ ben betrug, seien von der Geschäftsftelle sofort abgelehnt, die An= tragsteller gegebenenfalls an die für folche Sonderfälle bestehenden Einrichtungen, wie die Hindenburg⸗Spende oder Adolf⸗Hitler⸗ Spende, verwiesen worden. —
Der Verfasser verweist dann auf die Ueberreichung eines Fragebogens an die für die Stiftung in Betracht kommenden Hinterbliebenen usw. Daraus ergebe sich das Einkommen des Antragstellers und seine sonstige Bedürftigkeit. In den meisten Fällen werde seitens der Berufsgenossenschaften bereits eine Rente gewährt. Dennoch sei das Vorliegen einer Notlage auch dann nicht durchweg ausgeschlossen, weil die Rente sich in be⸗ stimmter Beziehung zum Arbeitseinkommen errechnet. Da gebe es z. B. in Schlesien Fälle, in denen Arbeiter trotz fleißigster Arbeit nur ein Monatseinkommen von 5h bis 50 RM erreichten. In solchen Fällen besonderer Not solle die Stiftung die Renten— versorgung ergänzen, und natürlich erst recht dann eingreifen, wenn gar keine Pflichtversicherung besteht. Die Höhe der von der Stiftung zuerkannten Unterstützungen richte sich nach der Anzahl der Familienangehörigen und dem Gesamteinkommen der Familie. Die Grundbeträge lägen meist noch etwas über dem für die gehobene Fürsorge angenommenen Satz. Unter Anwen⸗ dung der so entstehenden Grundsätze habe der Ehrenausschuß der Stiftung, der aus den Staatsräten Walter Schuhmann, Dr. Fritz Thyssen und Dr. v. Stauß besteht, von den ihm vorgelegten 656 Gesuchen etwa 150 abgelehnt, weil die von der Stiftung zugrunde gelegten Sätze bereits durch anderweitige Einnahmen gedeckt oder überschritten wurden. In etwa 5069 Fällen dagegen hat er Unter— titzungen zuerkannt. Die Höhe der Unterstützungen liegt zwischen Fahresbeträgen von 120 und 729 RM, so daß monatliche Zah—⸗ lungen zwischen 10 und 6 RMals zusätzliche Leistungen in Be— tracht kamen. Der Durchschnitt sei ungefahr auf 35 RM zu ketzen, während die Gesamthöhe der zur Verteilung gelangten Migel 202 000 RMbetrage,. Die Auszahlung solle nicht schema— tisch und unpersönlich erfolgen, sondern durch! einen von der S- Volkswohlfahrt benannten Treuhänder. Seit dem 15. Sep⸗ tember seien der Stiftung bereits doppelt soviel Gefuche wie vor— her zugegangen., Es sei zu erwarten, daß noch Ende dieses Jahres fine weitere Ausschüttung erfolge. Invaliditätsfälle durch Üün— sall kämen nur bei 100-prozentiger Erwerbsbeschränkung in Frage.
Winterhilfe und Arbeitsspende in der steuerlichen Behandlung.
Vom Reichsfinanzministerium sind jetzt die Bestimmungen über die steuerliche Behandlung der Spenden für das Winterhilss- werk in einem besonderen Runderlaß zusammengestellt worden. Danach sind die Beträge für das Winterhilfswerk zwar von der Echenkungssteuer befreit, unterliegen jedoch der Einkommensteuer⸗ und Körperschaftssteuerpflicht. Wer Spenden für die Winterhilfe gibt, ist also nicht berechtigt, diese Wohlfahrtsspende von seinem ber Einkommen⸗ oder Lohn oder Körperschaftsstener unterliegen⸗ den Einkommen abzuziehen und nur das um die se Spenden ver⸗ minderte Einkommen usw. zu versteuern. Diese Anweisung stützt sich auf grundlegende Urteile des Reichsfinanzhofs, wonach Spen⸗ en an wohltätige und gemeinnützige Vereine oder für wohl⸗ tätige und gemeinnützige Zwecke grundsätzlich keine Werbungs⸗ osten darftellen. Es kann, wie der Rei ssfinanzminister feststellt, daher auch nicht in Frage kommen, aus Billigkeitsgründen den Abzug derartiger Spenden bei der Berechnung des steuerpflich⸗ tigen Einkommens zuzulassen. Eine solche Abzugsfähigkeit würde zur Folge haben, daß ein Teil der Spende nicht aus eigenen Mit— teln des Spenders, sondern durch Verzicht des Reiches auf seine Fteueransprüche aufgebracht würde. ies würde aber, wie der inister meint, gerade den Gaben für das Winterhilfswerk den Lharakter des Opfers nehmen, den sie für den Spender nach „an ausdrücklichen Wunsch der Reichsregierung haben sollen. Was die Umsatzsteuer anlangt, so entsteht bei der Winterhilfe dann leine Umsatzstenerpflicht, wenn der ÜUnternehmer dem“ Winter— hilfswerk Gegenstände aus dem eigenen Betriebe ohne Entgelt
zur Regelung steuer befreit
die Steuer von selbst i das Entgelt ermäßigt . Ergänzend meldet das VDZ Büro no Spende zur nationalen
hilfswerk allein der Staat durch Gesetz g steuerliche Ausnahmestellung.
hat.
n dem gleichen Maße, wie der Unternehnmer
ch,
Arbeit gegebenen Beiträge, im Gegensatz
daß die für die
bei der Winterhilfe, von der Einkomnien? und Lohn⸗
sind. Die
Arbeitsspende, die nicht wie das Winter⸗ privaten Initiative ensprang, sondern vom efördert wurde, erhielt ausdrückliche diese
Sandel, Gewerbe und öffentliche Finanzen.
Berlin, den 2. Dezember 1933.
In Berlin festgestellte Notierungen Auszahlung. ausländische
für telegraphische Geldsorten und Banknoten.
Telegraphische Auszahlung.
Buenog⸗ Aires. Gannhan.. ann,, apan ..... ait o 9 0 8 London.... New Jock... Rio de Janeiro Uruguay ... l, r. Rotterdam. ,,, Brüssel u. Ant⸗ J Buearest .... Budapest .. . elsingfors .. talien .... ugoslawien.. Kaunas, Kowno Kopenhagen .. Lissabon und porto .. 5Io . K , . — Island) . K Schweiz ... Sofia 286 Spanien .... Stockholm und Gothenburg. Tallinn (Reval, Estland) . ..
ien. Go c a
en 1. pf ägvypt. Pfd. — P
166 Brachm.
100 Belga 100 Lei 100 e 100 Gulden 100 Fmk. 100 Lire 100 Dinar l00 Litas 00 Kr.
100 Escudos 100 Kr. 100 Frs. 100 Ke
100 isl. Kr. 100 Latts 100 Frs. 100 Lewa loo Peseten
l00 Kr.
00 estn. Kr. 100 Schilling
2. Dezember
Geld 96,873 2,717 1,973 0. 819
14,245
13,865 2682 0.229 1, 399
168,73
2, 396
b8, 29 2,488
81,5 6. 129 22 11 h. gh 4151 gi. dj
12. 66 69, 68
ü. ——
Brief 0, 877 2,723 1,977 0, 821 14,285 13, 905 2, 688 O0, 231 1d
169, 07 2,400
8, 2492
81,73 6. 4 2216 5 36s 41,55 bi, S
12,67 69, 0 16,44 12, 425
62 81 gd Hz l. 4j 3.553 34.53
II, 57
76, 08 48, 15
l. Dezember Geld Brief 0, Sꝗy8 O0, goꝛ 2.70 2,708 1977 1,977 0821 0 823 14 149426 13,84 13,88 2, 557 2, 658 0,229 C0231 1399 1,401
168, 98 169, 02 2.3906 2,400
b8, 41 2, 492
81,58 6,131 22, 14 b. 305 41,89 hl, S6
12,64 69, 57 16,44 12 435
62,66 76. ds ol 38 3 ö53 34.35
71,62
7ö, 7 48, 15
ten und Banknoten.
Sopereigns . 20 Fres.⸗Stũcke Gold⸗Dollars . Amerikanische: 1000 —5 Doll. 2 und 1 Doll. Argentinische . Brasilianische . Canadische. .. ini che g ße 1E u. darunter
Türkische ....
Belgische . . .
Ausländische Geldsor
3 5
he, wle eilreis kanad. J
türk. Pfund 100 Belga
Bulgarische . Dänische ———2 * Danziger ... Estnis 224 innische ... ranzösische .. olländische .. talienische: gr. eee. i cher. ugoslawische. Lettländische .. Litauische ... Vorwegische .. esterreich.: gr. 1008ch. u. dar. Rumãänische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei Schwedische .. Schweizer: gr. 100 Frs. u. dar. Spanische ).. Tschecho ⸗ slow. hoo u. I000K. 500 Kr. u. dar.
00 Lewa 100 Kr.
100 Guld 109 estn. Kr. 100 Fmk. 100 Frs.
100 Gulden 100 Lire
100 Lire
100 Dinar 100 Lats
100 Litas 100 Kr.
100 Schilling 100 Schilling
100 Lei
100 Lei
100 Kr. 100 Frs. 100 Frs. 100 Peseten
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Ungarische ...
100 Pengo
) nur abgestempelte Stücke.
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2. Dezember
Geld
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1. Dezember Geld Brief 20,33 20.46 16,16 16,22
4,1835 4,205
2605 2,625 2605 2625 0.69 071
2645 2665 1380 13,86 13,89 13,86
1. 89 1,91 b8, l 58,37
sis 6 72 zin, Gi,
6 95686 6096 16.55 16412 168355 168.9 21.55 22 6 22315 23351 5.35 dr
1 3, (IFz 0 336 Ger
Kattowitz ...
Warschau .. . Posen
Polnische
Kurs de Wechseln,
e. Verfügung stellt. Soweit die Gegenstände nicht unentgeltlich, ondern zum ermäßigten Preife geliefert werden, ermäßigt sich
Ostdevvisen. Auszahlungen.
109031. 6 10031.
025 47225 z G6s5 47235 g öos5 4735
Notennotierungen.
l00 Jl.
A6 928
47, 325
47.225 47.225 417 225
47 025
47.025 7,025
1 46,875 47.275
Giroverkehr der Reichsbant nach Rußland: Es empfiehlt sich, Ueberweisungen und Zahlungen nach Rußland in Pfund Sterling, Dollars oder Reichsmark effektiv aufzugeben.
r Reichsbant für die Abrechnung von
Palä st ina (Palästina⸗Pfunde): telegraphische Auszahlung London: Ankaufskurs: Pari, Abgabekurs: zuzüglich 3 9 Agio,
Südafrikanische Union und Südwest-Afrika: Ber— liner Mittelkurs für telegraphische Auszahlung London:
Schecks und Auszahlungen auf
Britisch⸗Indien: 160 Rupien — 7.48 Pfund Sterling,
Niederländisch-Indien: Berliner Mittelkurs für tele— graphische Auszahlung Amsterdam⸗-Rotterdam I/ vp Agio,
zuzũglich
Berliner Mittelkurs für
1LSüdafrikanisches Pfund: Ankaufskurs: abzüglich 1 v5 Disagio; Abgabekurt: abzüglich / vH Disagio,
Australien:
Berliner
Mittelkurs für telegraphische Aus⸗
zahlung London abzüglich 201 vH Disagio (Kurs für Sichtpapiere),
Neuseeland: Berliner Mittelkurs für telegraphische Aus⸗
zahlung London abzüglich
Sichtpapiere). Kurse für Umsätze bis 5000, — RM verbindlich.
An kaufskurs der zahlbare Zinsscheine
20. v5 Disagio (Kurs für
Reichsbank für im Auslande und rückzahlbare Wertpapiere;
1a oso unter dem Berliner Mittelkurs für telegraphische Auszahlung.
Ankaufspreise der Reichsbank
für ausländische
Silber⸗ und Scheidem ünzen?
für Posten im Gegen⸗ wert bis RM 300, —
für Posten im Gegen⸗ wert über RM 300 —
Belgien .. Canada. Dänemark. Danzig.. England.. Estland .. innland . Frankreich. olland .. 4 Litauen .. Luxemburg. Norwegen. Desterreich. Polen... Schweden. Schweiz.. Spanien. Tschechoslowakei
Ver. Staaten bon Amerika.
Wo 1933 (in
ländische
ĩ Narkka ..
1ẽ Franc. 1 Gulden . 1 Litas. 1 Frane. 1 Krone. 1 Schilling
. ?
. 1 Franken. eseta
1 ö 1 Tschechen⸗
ö
1 Dollar
, d ö 100 Gulden .... 100 Eesti⸗Kronen. 100 Markka. 100 Francs. 100 Gulden 100 Lire. 100 Litas. 100 Francs 100 Kronen. 100 Schillinge 100 Jloty. . 100 Kronen. 100 Franken 100 Peseten . 100 Tschechen⸗ Kronen
1 Dollar.
58, 05
2,45 60, 30 Sl. - 13,40
745 72, —
* .
.
—
— — d — 2
16, — 16775 21,50 40, 15 11,45 68,50 42, — 45,30 70, — S0 - 28, —
1050 2,40
& &S— S
—
—— O
888 — — —
—
O 822 O L N = — — —
2 1 J 1 d 9 * 2 . 6 1 o o 9 — 2
1392 Reichsmark berechnet
und zwar:
Goldkassenbestand .... Golddepot (unbelastet) bei
gusländischen Zentralnoten⸗
8 b) .
sonstigen Wertpapieren . ..... 9. sonstigen Aktiven
1. Grundkapital 2. Reservefonds:
a) gesetzlicher Reservefonds b) Spezialreservefor
zahlung
e) sonstige Rücklagen...
3. Betrag der umlaufenden Noten .. ..... 4. Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten ...
5. Sonstige Passiva
Hierzu bemerkt W. T. B.“ ĩ . November 1933 hat sich in der Ultimowoche die Cent. Kapitalanlage der Bank in Wechseln und
Urds und Effekten um 339,1 Mill. auf 3708, 8
bank vom 30.
Reichsschatzwechseln lonstigen Wechseln und Schecks. deutschen Scheidemünzen ....
Noten anderer Banken .....
RM 354 591 000
chenübersicht der Reichsbank vom 30. November Klammern Zu. und Abnahme gegen die Vorwoche): Aktiva.
1. Goldbestand (Barrengold) sowie in, und aus⸗ Goldmünzen, das Pfund fein zu
RM
40 398 O00 ( ö 445 6004)
3 210 oo
(= 1 1606 650) 26 360 600
( Id I och 3 00 312 666 ( 267 6 6c) IS5 gj 7 ⸗/ t ß ) 3 359 669 11777 00) 152 567 606 II zz
. 198571 000 ( 5547 660)
319714 0900 (
386 000)
570 361 000
(4 10951 000
50 000 0090 (unverändert /
63 254 000 (unverandert)
40 235 0090 (unverändert) ö 369 662 000
(unverändert) 3 541 707 00090 C 256 178 000
477 841 0090 10 695 009)
247 3tzo 000 4 83116060
Nach dem Ausweis der Reichs
k ,
Schecks, Lom⸗ Mill. RM erhöht.
Im einzelnen haben die Bestände an Handelswechseln und sschecks um 207165 Mill. auf 3001,38 Mill. RM. die Lombardbestände um
11,2 Mill. auf 162,9 Wertpapieren um 5.5 an Reichsschatzwechseln um 15.2 Mill. auf
Mill. RM, die Bestände an deckungsfähigen Mill. auf 198.5 Mill. RM, die Bestände
265,3 Mill. RM
zu⸗
genommen, die Bestände an sonstigen Wertpapieren um 6, Mill. auf 319, Mill. RM abgenommen. k An Reichsbanknoten und Rentenbankscheinen zusammen sind
263,9 Mill. der Umlauf
380,9 Mill. RM
erhöht.
RM in den Verkehr abgeflossen. und zwar hat sich
an Reichsbanknoten Mill. RM., derjenige an Rentenbankscheinen um 7.7 Mill. Der Umlauf an Scheidemünzen nahm
um 256,2 Mill. auf 3541.7
auf
um 87,7 Mill. auf 1484.7 Mill. RM zu. Die Bestände der Reichs⸗
bank an Rentenbankscheinen haben sich auf 28,0 Mill. RM, die⸗
jenigen an
Scheidemünzen unter Berücksichtigung von 17 Mill.
RM neuausgeprägter und 0,5 Mill. RM wieder eingezogener auf
198,9 Mill. RM
ermäßigt.
Die
fremden Gelder zeigen mit
477,8 Mill. RM eine Abnahme um 10,? Mill. RM.
Die sich um
haben die Goldbestände um 6,4 Mill. auf
genommen und 4,4 auf 3,8 Mill.
Die Deckung der Noten betrug am Ultimo 11.5 os 12,4 vH am 23. November d. J.
Bestande an Gold und. deckungsjähigen Tevisen haben 2,9 Mill. auf 408,6 Mill. RM erhöht.
Im einzelnen 495.4 Mill. RM zu⸗
die Bestände an deckungsfähigen Devisen um RM abgenommen.
gegen
Von den Abrechnungsstellen wurden im Monat November
abgerechnet RM 447 Einnahme und Au
8 000 9090, die Giroumsätze betrugen in sgabe RM 43 311 000 000.
Frist für Stenererklärungen vom 1. bis 15. Februar.
Wie das VDg⸗Büro meldet,
hat das Reichsfinanzministerium
als Frist für die allgemeine Abgabe der Steuererklärungen für