1933 / 284 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 05 Dec 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 284 vom 5. Dezember 1933. S. 4.

Bekanntmachung über den Aufruf und die Einziehung der Reichs⸗ banknoten zu 16 Reichsmark mit dem Ausferti⸗ gungsdatum vom 11. Oktober 1924.

Auf Grund des § 34 des Bankgesetzes vom 30. August 1924 (RGBl. Teil II S. 235) rufen wir die Reichsbanknoten zu 10 (Zehn) Reichsmark mit dem Ausfertigungsdatum vom 11. Sktober 1924 hiermit zur Einziehung auf.

Mit dem Ablauf he 31. Januar 1934 verlieren die auf⸗ gerufenen Noten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel.

Die Besitzer dieser Noten können sie noch bis zum 28. Februar 1934 bei allen Kassen der Reichsbank in Zahlung geben oder gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel umtauschen. Mit diesem Zeit⸗ 6 werden die aufgerufenen Noten kraftlos, und es erlischt amit auch die Einlösungspflicht der Reichsbank.

Berlin, den 13. Oktober 1933.

Reichsbank⸗Direktorium.

Dr. Hjalmar Schacht. Dreyse.

e n n n h zum Gesetz über Preisnachlässe (Rabatt⸗ gesetz) vom 25. November 1933 (RGBl. 1 S. 1011). Veröffentlicht vom Reichswirtschaftsministerium.)

Der Umfang der im Einzelhandel gewährten Preis-

nachlässe (Rabatte) hat seit Eintritt fester Währungsverhält⸗ nisse immer mehr zugenommen. Nach den Feststellungen der Forschungsstelle für den Handel in Berlin betrugen im Jahre 1931 die mit einem Preisnachlaß verbundenen Um⸗ sätze im Einzelhandel 6,8 Milliarden Reichsmark, die zurück⸗— vergüteten Pxeisnachlaßbeträge etwa 250 Millionen Reichs⸗ mark. Im einzelnen hat diese Entwicklung in den letzten Jahren zu Ausartungen geführt, die ein gesetzgeberisches Eingreifen notwendig machen. Das Gesetz über Preis⸗ nachlässe soll diese auf dem Gebiet des Preisnachlaßwesens im Einzelhandel hervorgetretenen starken Mißstände be⸗ seitigen. Diese Mißstände liegen einmal darin, daß vielfach Nach⸗ lässe in einer Höhe gewährt werden, die mit einer normalen kaufmännischen Betriebsrechnung nicht mehr in Einklang steht. Im einzelnen schwankt die Höhe des Preisnachlasses zwischen 2 und 10 vH. Ferner werden in sich steigerndem Umfange Nachlässe an alle möglichen Käuferschichten gegeben. Da diese Sondernachlässe in der Regel mit einer gewissen Werbung für die den Nachlaß gewährenden Unternehmungen verbunden sind, ist auch hier der Nachlaßsatz vielfach auf eine Höhe hinaufgetrieben worden, die die Grenzen der Wirt⸗ schaftlichkeit überschreitet. Weitere Klagen beziehen sich auf die ebenfalls immer stärker hervortretenden wilden Nachlässe mehrerer zum Zweck der Herausgabe gemeinsamer Spar⸗ (Rabatt) Marken zusammengeschlossener Einzelhandelsunter⸗ nehmungen, bei denen vielfach die spätere Einlösung der Sparmarken nicht genügend gesichert ist. Dazu kommt die Gefahr, daß, nachdem das Gesetz über das Zugabewesen vom 12. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 264) die Möglichkeit, Zugaben zu gewähren, mit Wirkung vom 1. September 1933 ab be⸗ seitigt hat, die Unternehmungen, die bisher Zugaben gewährt haben, nunmehr gif dem Gebiet der Preisnachlässe einen Ausgleich suchen. Die den Preisnachlässen dadurch zu⸗ kommende erhöhte Bedeutung einerseits, die Forderungen nach Abschaffung oder Einschränkung der Nachlaßgewährung und schließlich die sich in dieser Richtung häufenden Einzel⸗ eingriffe örtlicher Stellen andererseits machen eine einheit⸗ liche reichsgesetzliche Regelung notwendig.

Die gesetzliche Regelung kann nicht zum Ziel haben, die Preisnachlässe völlig auszuschließen und zu beseitigen, viel⸗ mehr muß das Bestreben dahin gehen, die Nachlaßgewährung entsprechend dem in ihr steckenden gesunden Kern auf den erzieherischen Grundgedanken zurückzuführen: „Kein Preis⸗ nachlaß ohne Gegenleistung.“ Ferner ist in Betracht zu ziehen, daß die Preisnachlässe Abwehrmaßnahmen darstellen, die besonders in den Kreisen des mittelständischen Gewerbes gegen die Rückvergütung der Konsumvereine getroffen wor⸗ den sind. Auch gegenüber den Preisen und Werbemöglich⸗ keiten der Warenhäuser und Großbetriebe im Einzelhandel wird in dem mittelständischen Gewerbe mit Hilfe der Preis⸗ nachlässe eine wirksame Abwehr versucht. Grundsätzlich ist gegen den Preisnachlaß als Wettbewerbsmittel nichts ein⸗ zuwenden, solange er sich innerhalb einer vernünftigen und gesunden kaufmännischen Preisrechnung bewegt. Die vor⸗ geschlagene gesetzliche Regelung beschränkt sich daher auf die Betampfung der verschiedenen Auswüchse. Sie sieht ferner davon ab, die beim Warenverkehr zwischen den verschiedenen Wirtschaftsstufen üblichen Preisnachlässe in ihr An⸗ wendungsgebiet einzubeziehen, weil sowohl die Bedingungen, unter denen sie zustande kommen, wie ihre wettbewerbs⸗ mäßigen Auswirkungen grundsätzlich anders sind als beim Preisnachlaß des Einzelhandels an den Verbraucher. Des⸗ halb beschränkt sich der Entwurf auf den in § 1 bezeichneten Geschäfts- und Personenkreis. Dabei ist es gleichgültig, ob der Gewerbetreibende, der die Waren verkauft oder die Leistungen bewirkt, ein Einzelhandels-, Herstellungs⸗ oder Einfuhrunternehmen betreibt; es genügt, daß gewerbsmäßig an den letzten Verbraucher Waren verkauft oder Leistungen bewirkt werden. Auch Versandgeschäfte und ähnliche Unter⸗ nehmungen werden also im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher von den Vorschriften des Gesetzes erfaßt werden; dagegen werden Leistungen eines Versicherers auf Grund von Versicherungsverträgen nicht betroffen, da sie

nicht als gewerbliche Leistungen im Sinne dieses Gesetzes

anzusehen sind.

In S 1 Absatz? werden die Preisnachlässe im Sinne des Gesetzentwurfs gekennzeichnet als Nachlässe von den Preisen, die der Unternehmer ankündigt oder allgemein fordert, oder als Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Verelnen oder Gesellschaften (Sondernachlässe) gewährt werden. Gerade die Gruppe der Sondernachlässe und ⸗preise gehört zu den Fällen, in denen Nachlässe ohne eigentliche Gegenleistung gewährt werden. Diese verfolgen den Zweck, bestimmte Verbraucher⸗ kreise, Vereinsmitglieder oder Berufsgruppen, z. B. Beamte oder Festangestellte, als Kunden heranzuziehen und damit eine Umsatzvermehrung zu erzielen. Zu ihrer Begründung wird gelegentlich geltend gemacht, eine gewisse Gegenleistung liege darin, daß die Bezahlung, und zwar auch bei Teilzah⸗ lungen, durch das feste Einkommen der in Betracht kom⸗ menden Kundschaft gesichert sei. Auch führe die Werbewir⸗ kung in den betreffenden Berufsständen zu einem stärkeren Absatz. Die Sondernachlässe und spreise sind jedoch nicht nur in den Kreisen von Einzelhandel, Handwerk und Gewerbe je länger desto stärker abgelehnt und bekämpft worden, sondern

auch in den Kreisen der Abnehmer und Verbraucher hat sich

im Laufe der Jahre ein immer stärkerer Widerstand geltend gemacht, weil die unterschiedliche Behandlung der Kunden mit dem Grundsatz gleicher Preisstellung nicht vereinbar ist. Der Entwurf glaubt deshalb, die Sondernachlässe und ebenso die Einräumung von Sonderpreisen an bestimmte Gruppen und Schichten von Verbrauchern grundsätzlich beseitigen zu sollen. Die sich als notwendig erweisenden Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot bringt 5 9 im dritten Abschnitt (gl. dort). . das Verbot der Sondernachlässe und ⸗preise wird die Möglichkeit, im Wert geminderte Ware billiger zu ver⸗ kaufen, nicht ausgeschlossen, da der Entwurf eine Herab⸗ setzung der Preise allgemein oder für einzelne Stücke nicht ausschließt. In diesen Fällen wird der Preis nicht wegen der Zugehörigkeit des Abnehmers zu bestimmten Verbraucher⸗ kreisen geändert, sondern aus Gründen, die im Geschäft des Unternehmers liegen, so zum Beispiel wegen der Beschaffen⸗ heit der Ware oder aus Gründen des Geschmackswechsels. Der Unternehmer muß den herabgesetzten Preis für die be⸗ treffenden Stücke dann aber auch als den allgemeinen, tat⸗ sächlichen Preis und nicht als einen Nachlaß in Hundertsätzen ankündigen oder fordern.

Zu § 2: Eine besondere Stellung unter den Preisnach⸗ lässen nehmen die für sofortige Barzahlung gewährten Nach⸗ lässe Barzahlungsnachlässe) ein. Sie haben den Zweck, den Kunden zur Barzahlung zu erziehen und dts Borgen der Kundschaft mit seinen Verlusten und Ausfällen einzuschränken. Die Barzahlung, die bei den Großbetrieben eine wesentliche Voraussetzung ihres Geschäfts und ihrer Berechnung ist, soll auch dem Einzelunternehmer zugute kommen, die Flüssigkeit seines Unternehmens stärken und ihm die Ausnutzung der von den Lieferanten gewährten Barzahlungsvorteile (Nach⸗ lässe, Skonti) ermöglichen. In den letzten Jahren haben aber die Barzahlungsnachlässe zuerst in langsamer, später in gerade⸗ zu stürmischer Entwicklung eine solche Höhe angenommen, daß eine gesetzgeberische Begrenzung notwendig erscheint. Die zum Teil wilde Steigerung der Preisnachlaßhöhe führt zu einer solchen Verminderung des Rohgewinnes, daß die Lebens⸗ fähigkeit vieler besonders kleinerer Geschäfts⸗, Gewerbe⸗ und Handwerksbetriebe in Frage gestellt wird. Damit würde das Gegenteil von dem erreicht sein, was der Barzahlungs⸗ nachlaß bezweckt. Aus diesen Gründen ist die Festsetzung eines Höchstsatzes geboten. Dieser erscheint nach den bisherigen Er⸗ fahrungen mit 3 vH angemessen. Höhere Preisnachlässe sind in der Mehrzahl der Fälle ohne Verminderung des Rein⸗ gewinns und ohne Verzehr des Betriebsvermögens nicht möglich und dahr schädlich.

Zu 83: 8 3 enthält eine Gleichstellung der Preisnach⸗ lässe bei Lieferungen und Leistungen, die für einen bestimmten Zeitabschnitt abgerechnet werden. In vielen Gegenden werden Lebensmittel, insbesondere Kolonialwaren, Fleisch⸗ oder Back⸗ waren, aber auch andere Haushaltsgegenstände vielfach mit oder ohne Eintragung in ein Liefer⸗ (Konto- buch wöchentlich oder monatlich abgerechnet und beglichen. Es erscheint an⸗ gebracht, in solchen Fällen die Gewährung eines Barzahlungs⸗ nachlasses nicht auszuschließen. Die Begrenzung des Zeit⸗ abschnittes auf längstens einen Monat soll verhindern, daß durch zu lange Abrechnungszeiträume der Zweck des 5 2 umgangen und daß trotz der in dieser Abrechnungsweise lie⸗ genden Kreditgewährung noch ein Barzahlungsnachlaß bei späterer Zahlung in Anspruch genommen wird.

Zu S4: 8 4 schreibt den sofortigen Abzug des Nachlasses vom Preise oder die sofortige Hingabe bar einzulösender Gut⸗ scheine vor. Dadurch soll sichergestellt werden, daß dem Bar⸗ zahlungsnachlaß auch tatsächlich eine Gegenleistung, nämlich die Barzahlung, gegenübersteht. Nach Abs. 1 Satz 2 soll bei den sogenannten „Eigennachlässen“ der für die Einlösung der ausgegebenen Scheine erforderte Mindestumsatzbetrag an Waren oder Leistungen 50 RM nicht überschreiten. Diese Regelung will nach Möglichkeit den Mißstand einschränken, daß die Kunden des Vorteils der Auszahlung der Nachlaß⸗ beträge durch in der Zwischenzeit eingetretene Zahlungs⸗ unfähigkeit des Unternehmers verlustig gehen. Bei einem Nachlaßsatz von 3 vH wird nach der vorgeschlagenen Regelun das Risiko des Kunden jeweils nur 1,50 RM betragen. 6 Abs. 2 soll ferner auch die Nachlaßgewährung, die zu diesem Zweck gebildete Vereinigungen durch Hingabe von Gutscheinen, Marken und dergleichen gewähren (sogenannter „organisierter Preisnachlaß“, z. B. durch Rabattsparvereine), nur zulässig sein, wenn sich solch⸗ Vereinigungen jährlich einer unabhän⸗ gigen Pflichtprüfung unterwerfen. Dadurch soll verhindert werden, daß die Verbraucher durch schlechte Geschäftsführung und Zusammenbrüche der nachlaßgewährenden Vereinigungen um die ihnen zustehenden Nachlaßbeträge gebracht oder sonst in unlauterer Weise geschädigt werden. Angesichts dieser Pflichtprüfung erscheint die Festsetzung einer Höchstgrenze für den geforderten Mindestumsatzbetrag bei dem organisierten Preisnachlaß entbehrlich.

Den verschiedenen Vorschlägen, eine staatliche Reichsspar⸗ marke zu schaffen (Einheitsrabattsystem), die die nachlaß⸗ gewährenden Unternehmer bei staatlichen Stellen (etwa den Postämtern) zu kaufen hätten, konnte nicht zugestimmt werden. Eine solche Regelung würde einmal zu einer erheblichen Be⸗ lastung der öffentlichen Verwaltung und ferner zu einer starren Vereinheitlichung des Preisnachlaßwesens führen. Demgegen⸗ über stellt die vorgeschlagene Einschränkung des Eigennach⸗ lasses und die Ueberwachung des organisierten Preisnachlasses die nachgiebigere, den wirtschaftlichen Bedürfnissen eher gerecht werdende Regelung dar, da sie dem einzelnen einen größeren Spielraum läßt.

Zu § 5: Wenn § 5 die Rückvergütung der Konsum⸗ vereine in die Regelung einbezieht, so erscheint das gerecht⸗ fertigt, weil sich die Rückvergütung im Wettbewerb praktisch ebenso auswirkt wie ein Preisnachlaß. Wie sie einst der Anstoß zur Nachlaßgewährung überhaupt gewesen ist, wurde sie vielfach der Anlaß für die übergroße Höhe der Nachlaß⸗ sätze. Etwaige weitere Beträge sollen die Konsumvereine künftig als Gewinnanteile nach Maßgabe der Geschäfts⸗ anteile ausschütten.

Zu § 6: Die Vorschrift des 5 6 ist notwendig, um zu verhindern, daß die Großbetriebe künftig über die billige Preisstellung hinaus auch noch Barzahluͤngsnachlässe, etwa durch ein besonderes Markensystem, einführen. Das gleiche gilt für Konsumvereine und Werkskonsfumanstalten; gerade die letzteren geben vielfach über die günstige Preisstellung hinaus auch noch Rabattmarken aus.

Zu 7 u. 8: Neben dem Barzahlungsnachlaß spielt der Mengennachlaß eine praktisch besonders wichtige Rolle. Ebenso wie der Barzahlungsnachlaß ist er grundsäh—⸗

lich gerechtfertigt, weil bei der Abnahme einer größeren Menge die Unkosten entsprechend geringer sind. Außerdem wird durch den Mengennachlaß eine volkswirtschaftlich nütz. liche Nebenwirkung ausgeübt, die die Läger verringert und den Umsatz vergrößert (z. B. Abnahme einer ganzen Kiste Zigarren, eines Kastens Seife oder Anstrich eines ganzen Hauses). Die 55 7 und 8 treffen nur die wirklichen . durch Preisabschlag und Hingabe gleichen Waren. Sie finden also auf eine von vornherein berechnete günstigere Preisstellung für größere Mengen keine An— wendung; eine derartige besondere Preisstellung ist vielfach bei solchen Waren üblich, die bei Abnahme größerer Mengen geringere Verpackungskosten verursachen und schon dadurch die Preisstellung beeinflussen, wie z. B. bei Waren, die in Dosen, Tuben, Flaschen und dergl. abgegeben werden. Für den Mengennachlaß, soweit er vom Preise abgezogen wird, einen dem Barzahlungsnachlaß entsprechenden Höchstsatz von 3 vH festzusetzen, ist bei der Verschiedenheit und Vielgestaltig— keit des Mengennachlasses in den einzelnen Geschäfts- und Warenzweigen nicht möglich. Der Entwurf stellt daher Art und Umfang des Mengennachlasses auf die Handelsüblichkeit ab. Eine solche Regelung erscheint ausreichend, um wirt— schaftlich falsche und schädliche Mengennachlässe zu ver— hindern. Das gilt vor allem von der neuerdings gelegent— lich vorkommenden Verkaufsart: „J 4 2“, nach der das zweite Stück einer Ware zum halben Preis verkauft wird. Diese Art des Anreißertunis, die einem Mengennachlaß von 25 vH gleichkommt, steht mit einer sachgemäßen kauf— männischen Berechnung nicht mehr im Einklang und ist deshalb nicht zu billigen.

Für den Mengennachlaß, der durch Hingabe gleichartiger Waren gewährt wird (zum Beispiel Abgabe von 11 oder 12 bei Zahlung von 10 Stüch, würde die Festsetzung eines be— stimmten Hundertsatzes als Höchstgrenze gleichfalls unbrauch— bar sein. Deshalb glaubt der Entwurf auch für diese Fälle von dem Höchstsatz von 3 vH absehen zu können, zumal die Berechnung (nach dem Einkaufs- oder dem Verkaufspreis?) Schwierigkeiten bereiten und eine solche Regelung auch in Handelsbräuche eingreifen würde, die zum Teil seit langem bestehen und nicht zu beanstanden sind. Die Grenze der Zu— lässigkeit glaubt der Entwurf daher ebenso wie bei dem durch Preisabschlag gewährten Mengennachlaß in der „Handels— üblichkeit“ zu finden. Durch diese Bindung wird gleichzeitig etwaigen neuen Arten einer Nachlaßgewährung, die eine Umgehung oder einen Mißbrauch darstellen, ein Riegel vor— geschoben. Die Fassung des 57 Abs. 2, daß der Mengennach— laß „in einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berech— nenden Menge der verkauften Ware bestehen“ muß, be— endigt gleichzeitig den im Anschluß an § 1 Abs. 2 Ziffer e der Notverordnung zum Schutze der Wirtschaft vom 9. 3. 1932 entstandenen Zweifel im Sinne der herrschenden Lehre. Es darf also nur dieselbe Ware und von derselben Ware nur die gleiche Qualität gegeben werden, zum Beispiel zu Kaffee Sorte J nur die Sorte J usw.

Die gleiche Regelung wie in 7 ist in S8 bei Aufträgen für mehrere gewerbliche Leistungen oder für den Kauf von Dauer⸗ oder Reihenkarten (Abonnements) vorgesehen, zum Beispiel Reihenkarten für Mahlzeiten oder für gewisse hand⸗ werkerliche Leistungen (Friseurarbeiten), ferner Theatervor⸗ mieten und dergleichen.

Zu § 9: § 9 behandelt die von dem grundsätzlichen Ver⸗ bot G 1 Abs. ? der Sondernachlässe und⸗preise notwendigen Ausnahmen. Die Nachlässe, wie sie Abnehmern gewährt werden, die die betreffende Ware oder Leistung in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwerten, sind seit langem gebräuchlich. So werden z. B. Aerzten für Arznei⸗ und Verbandsmittel und Handwerkern, zum Bei⸗ spiel Schneidern oder Anstreichern, für Arbeitsgerät und Werkstoff besondere Preise oder Nachlässe gegeben (Verarbeiternachlaß. Die Gegenleistung besteht hier vielfach in der Verpflichtung, innerhalb eines Jahres eine bestimmte Menge zu beziehen oder den Bedarf ausschließlich oder vorzugsweise bei einem Unternehmen zu decken. Zwar gilt das Gesetz nach 1 nur für den geschäftlichen Verkehr im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher. Da die ge— nannten Abnehmer jedoch zum Teil letzte Verbraucher sind (3. B. für die Arbeitsgeräte) und andererseits vielfach ihren Bedarf im Einzelhandel decken, so hält der Entwurf eine besondere Hervorhebung dieser Fälle in 89 Ziffer 1 für er⸗ forderlich. Eine weitere Ausnahme ist notwendig und in 3 9 Ziffer 2 vorgesehen für die Lieferung an Großabnehmer gewerblicher oder anderer Art (z. B. Gaststätten, Kranken— häuser, Behörden, Arbeitslager und dergl.), denen üblicher— weise Sonderpreise oder Sondernachlässe eingeräumt werden, ohne daß darin ein Mißbrauch gesehen werden könnte. Schließlich entspricht der Brauch, den Angestellten und Arbeitern des eigenen Unternehmens Preisnachlässe oder Sonderpreise zu gewähren, dem Gedanken der Betriebs— gemeinschaft, der die Vorteile des Unternehmens allen seinen Mitgliedern zugute kommen lassen will. Diesem Brauch will der Entwurf in Ziffer 3 des 5 9 Rechnung tragen mit der Maßgabe, daß die Waren oder Leistungen für den Eigen— bedarf des Arbeitnehmers abgegeben und in dem Unter— nehmen selbst hergestellt, vertrieben oder bewirkt werden,

Zu 5 109: Da mehrere Preisnachlaßarten zusammen— treffen können, so hält der Entwurf auch für sie eine Be— grenzung für erforderlich. Es sollen nur zwei Preisnaßlaß— arten gewährt werden können.

Zu 8 it bis 17: Da die Strafbestimmungen des 8 11 nicht ausreichend sein dürften und unter Umständen Ver— stöße nicht sofort abstellen, sieht 5 12 einen dem 8 13 UW6. entsprechenden Unterlassungsanspruch vor. 8 13 ermöglicht die Anrufung der Einigungsämter, wie sie der Vorschrift des s Aa des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

m

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

.

Verantwortlich: . ; für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil). Anzeigenteil und für den Verlag:

Direktor Pfeiffer in Berlin⸗Charlottenburg. für den übrigen redaktionellen Teil, den Handelsteil und für arlamentarische Nachrichten; Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Lichtenberg. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗Aktiengesellschaft, Berlin, Wilhelmstraße 32.

Sechs Beilagen (einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagem

zum Deutschen Reichsa

Nr. 284

Erste Beilage

Berlin, Dienstag, den 5. Dezember

nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1533

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt,)

Fassung der Notvexrordnung vom 9g. März 1932, Zweiter Teil Artikel ! RGBl. 1 S. 122 . Diese Aemter zu den im Zusammenhang mit den reis nachlässen auftauchenden Fragen zuzuziehen, für gerechtfertigt, weil sich die Einrichtung dieser Aemter im allgemeinen bewährt hat und sie auch für diese Fragen be— sonders geeignet erscheinen.

Das Gesetz soll nach §S 14 am 1. Januar 1934 in Kraft treten. Abs. 2 schreibt die Einreichung der jetzt geltenden, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Preis nachlaßgutscheine bis zum 31. März 1934 vor. Von diesem Zeitpunkt ab sollen nur noch Gutscheine im Umlauf sein, die den Bestimmungen des 8 4 Rechnung tragen.

Begründung

. Gesetz über den vorläufigen Au fbau es deutschen Handwerks, vom 239. Nobember 1933 (RGBl. 1 S. 1015).

(Veröffentlicht vom Reichswirtschaftsministerium)

Das Gesetz will der Regelung des ständischen Aufbaues der Wirtschaft nicht vorgreifen, vielmehr lediglich die gesetz⸗ liche Grundlage schaffen, um das jetzt in Srganisattonen mannigfacher Art zergliederte Handwerk organisch zu formen und zu einem Verbande zusammenzuschweißen. Diese Neuordnung erfordert die Uebertragung des bisher den Ländern obliegenden Vollzuges des Handwerksrechtes auf die Reichs regierung.

Die Zusammenfassung des Handwerks muß unter Er⸗ etzung des bisherigen demokratischen Prinzips durch den führergrundsatz und durch die Einführung allgemeiner Pflichtinnungen zur organifatorischen Erfassung aller selb⸗ stindigen Handwerker verstärkt und vertieft werden. Die Zusammenfa end stößt uf keine Schwierigkeiten, weil alle Betriebe, die dem Handwerk zuzurechnen sind, durch die Ein⸗ tragung in die Handwerksrolle (Handwerksnovelle bon 1929) bereits namentlich fel gelegt sind.

Bei der Neuregelung der Verhältnisse des Handwerks werden die Belange der Gesellen, Lehrlinge und der sonstigen hilfskräfte die gebührende Berücksichtigung finden.

Begründung zu dem Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember igsz. (RGBl. 1 S. 1016.)

(Veröffentlicht vom Reichsministerium des Innern.)

. das ö gegen die Neubildung von Parteien bom 14. Juli 1933 tGBl. 1 S. 479 ist ige fi ut. daß in Deutschland als einzige politische Partei Sie Ratiohal— . Deutsche Arbeiterpartei besteht. Es erscheint ge— oten, nunmehr diese besondere Stellung der NSDAP. im deutschen Staat auch rechtlich in einer Weise zu verankern, die die unlösliche Verbundenheit von Partei und Staat sicht⸗ bar in Erscheinung treten läßt. Das vorliegende Gesetz voll⸗ sest daher den verfassungsrechtlichen Einbau der Partei in en Staat. Es stellt zunächst programmatisch fest, daß die SDAP. die Trägerin des deutschen Staatsgedankens und mit dem Staat unlöslich verbunden ist. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Staatsleben ö die NSDAP. einer sten Rechtsform. Sie soll daher die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erhalten. Um engste Zusammenarbeit zwischen Partei und Staat zu gewährleisten, muß sichergestellt werden, daß die politische Srganisation der partei und die SA. als die beiden Grundpfeiler der NSDAP. in der Person ihrer Leiter maßgebend an den deschlüssen der Reichsregierung mitwirken. Der Herr hieichspräsident hat diesem Erfordernis durch Ernennung des Stellvertreters des Führers und des Chefs des Stabes der SA. zu Reichsministern ohne Geschäftsbereich Rechnung betragen, worauf der 5 2 des Gesetzes hinweist.

Aus den besonderen Aufgaben der NSDAP. und der EM im deutschen Staate ergeben sich für ihre Mitglieder höhte Pflichten gegenüber dem Ganzen. Nur wer diese Pflichten getreulich erfüllt, darf der Ehre teilhaftig bleiben, diesen Organisationen anzugehören. Wer dagegen diese Pflichten verletzt, soll einer besonderen öffentlich⸗rechtlichen Derichts barkeit unterworfen werden, die von Gerichten der Partei und der SX. ausgeübt wird. Der Entwurf sieht pavon ab, die Pflichten, deren Verletzung zu einem dienst⸗ srafgerichtlichen Verfahren führen kann, im einzelnen auf⸗ zuführen. Aehnlich wie 8 10 des Reichsbeamtengesetzes be⸗ smnügt er sich vielmehr mit einer allgemeinen Umgrenzung, die das wesentliche dessen enthält, was von dem Verhalten jedes Mitglieds der NSDAP. und der SA. gefordert werden fuß (G. 4. Im übrigen ftellen die Vorschriften des Ent⸗ wurfs über die Gerichtsbarkeit Rahmenvorschriften dar, die ihren lebendigen Inhalt durch Anordnungen des Reichs⸗ Enzlers als Führers der NSDQAP. und als obersten Sl. sührers erhalten sollen. In iesen Anordnungen des eeichs kanzlers werden insbesondere Aufbau und Verfahren der Gerichtsbarkeit der Partei und der SA. im einzelnen Feregelt werden (5 9.

Da sich die Notwendigkeit ergeben kann, auch die Mit⸗ hlieder anderer Or anisationen den gleichen Bestimmungen fu unterwerfen, stellt der Entwurf dies ausdrücklich in das trmessen des Führers.

. Um klarzustellen, welche der im Verfahren vor den lurgerlichen und militärischen Strafgerichten zulässigen trafen im Gerichtsverfahren der Partei und der S. ab⸗ gehen von den eigentlichen Dienststrafen, wie Verweis, Beldstrafe, Aberkennung des Dienstgrades, Ausschluß aus ber Partei u. ä. verhängt werden dürfen, bestimmt 8 ö, als Dienststrafen auch Haft und Arrest zulässig sind. Der esetzlichen Firn bedurfte auch die Verpflichtung der jssen lichen ehörden zur Amts- und Rechtshilfe.

. Durch die Vorschriften dieses Gesetzes wird eine Durch⸗ hrung des Gesetzes, betreffend die Dienststrafgewalt über di. Mitglieder der Sal. und SS. vom 28. April 1933 ent⸗ hrlich. 87 sieht daher die Aufhebung diefes Gesetzes vor.

hält der Entwurf deshalb!

Preußen.

Ministerium für Landwirtschaft, Do mänen und Forst en.

. Der frühere Vortragende Rat im Preußischen Land⸗ wirtschaftsministerium, Geheimer Oberregierungsrat a. D. Kreutz „ist unter Wiederberufung in das Beamtenverhältnis zum Ministerialrat ernannt worden. 22

Bekanntmachung.

Auf Grund des Gesetzes über die Ein ziehung staats⸗ und volksfein dlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (GBl. J. S. 79) in Verbindung mit 1 des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 8. 293) werden nachbezeichnete Sachen und Rechte zugunsten des Landes Preußen ein⸗ gezogen.

4 Trommeln, 7 Trommelfelle, 2 Trommelstöcke und eine

Briefwaage der K. P. D., Ortsgruppe in Oppeln. 1. Schreibmaschine, Marke „Adler“, Modell 25, und einen Vervielfältigungsapparat „Gestetner“ Nr. 65 der Bez.⸗Ltg. d. S. P. D. in Oppeln, 1. Schreibmaschine, Marke A. E. G., „Olympia“, Nr. 8708, 1 Schreib⸗ maschine, Marke A. E. G., „Olympia“, Nr. unbekannt. 1 Vervielfältigungsapparat, Marke Rotary, Nr. 7239, und 12 Wachsplatten d. R. G. O-Büros in Oppeln, 1 Schreibmaschine, Marke „Orga Privat“, Nr. 123 532, 1 Schreibmaschine, Marke „Oliver“, Nr. 71 249, und einen Vewvielfältigungsapparat des Josef Wiora in Hindenburg, jetziger Aufenthalt unbekannt, 69 Adreß— bücher der Stadt Hindenburg aus dem Jahre 1939 aus der Verkaufsstelle des Volksblattes in Hindenburg.

Fahrrad des Stefan Bonk in Milutschütz,

. . des Josef Ksienzyk (Grzenzyh in Milut—

ütz,

Fahrrad des Josef Minkus in Milkutschutz,

1L Fahrrad des Wilhelm Koch in Biskupitz,

12 Bände der K. P. D. des Louis Salomon in

Beuthen,

1 Luftbüchse des Johann Buchezyk in Beuthen,

1 Schalmei (Altstimme) des Emil Wilk in Gleiwitz.

¶. Jetziger Aufenthalt unbekannt.

iese Maßnahme der Einziehung wird mit der öffent— lichen Bekanntmachung dieser een nnn! wirksam. f Oppeln, den 2. Dezember 1933. Der Regierungspräsident. J. A.: Dr. Bad enhoop.

1 7 . Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Ausweis der Konversionskasse für . Auslauds⸗ schulden per 30. November 1

Aktiva: Forderungen gegen die Reichsbank in Reichsmark und Valuta. ,, 112 237 189, 27 RM

Passiva: Schuld fcheine ..... . 60 664 135, RM Sonstige Verpflichtungen.... . 61 683 054,27

112 237 189,7 MN

Berlin, den 4. Dezember 1933.

Konversionskasse für vdeutsche Auslandsschulden Brinkmann. Kritzler. J

( Aus der Preuszischen Verwaltung. Anwärterliste für preußische Gewerbe⸗ und Handelslehrer. Der Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit hat, um für die Zukunst Planmäßigkeit, Ordnung und Uebersicht bei den Einstellung von Lehrkräften für Berufs- und Handelsschulen zu gewährleisten, die Einrichtung und laufende Weiterführung von Anwärterlisten für sämtliche Anwärter bzw. Anwärterinnen an⸗ eordnet. Die Voraussetzung für die Eintragung in die bei den Regierungspräsidenten (in Berlin und Grenzmark beim Ober— präsiden ten) geführten Listen ist die erfolgreich abgelegte Prüfung die verliehene Anstellungsfähigkeit und die Nichtanwendbarkeit des

Berufsbeamtengesetzes.

Arbeitsbeschaffung. Die Verminderung der Arbeitslosigkeit im Spiegel der Kranken⸗ kassenstatistik.

Die Monate Juli, August und September 1933 brachten nach den Feststellungen der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung im Gegensatz zu den Vorjahren eine von Monat zu Monat fort- schreitende erhebliche Zunahme sowohl an Krankenkassenmit— gliedern als auch an beschäftigten Arbeitnehmern. Am 36. Sep⸗ tember wurden bei allen Krankenkassen rund 18,9 Millionen Vait= glieder gezählt gegen rund 18,5 Millionen am 1. Juli 1933. Die Zunahme an beschäftigten Arbeitnehmern betrug in abgerundeten Zahlen im Juli 129 900 oder 1,0 v5, im August 286 0090 oder 2,1 vH und im September 205 6090 oder 1, v5. Die Gesamt⸗ zunahme von rd, 614 000 Beschäftigten im dritten Vierteljahr 1933 verteilte sich mit rd. 560 0090 oder g1,z vH auf Männer und mit rd. 64 009 oder 8,3 vH auf Frauen. Ende September standen rd. 13, Millionen Arbeitnehmer in Beschäftigung, d. s. rd. 1 Mil⸗ lion mehr als am Schlusse des Monats September 1937 und 1d. 2,4 Millionen mehr als Ende Januar 1933, dem diesjährigen Tiefstand der Beschäftigung. In diesen Zahlen sind Pflichtarbester und im Arbeitsdienst beschäftigte Arbeitnehmer nicht enthalten. Wie grundsätzlich günstiger die Arbeitsmarktlage in diesem Jahre geworden ist, zeigt, wie das VdZ3⸗Büro meldet, eine Gegen⸗ überstellung der Entwicklung der Beschäftigtenzahlen im Laufe des dritten Vierteljahres der letzten fünf Jahre. Danach ist in diesem Zeitabschnitt sogar in dem wirtschaftlich günstigen Fahr 1929 ein erheblicher Rückgang der Beschäftigten eingetreten, während sich im Or r sm g, erstmals von Monat zu Monat eine kräf— tige Zunahme an Beschäftigten ergeben hat.

Im Einklang damit ist auch der Anteil der Beschäftigten an dem im Durchschnitt der letzten zwölf Monate feftgestellten Arbeit- nehmern bei beiden Geschlechtern gestiegen, und zwar standen von den durch die Krankenkassenstatistit etfaßten Arbeitnehmern im Juli 1933 insgesamt 7335 v5, im Juli 71,3, im August 75.7 und im September 76,6 vH in Arbeit. Für den Arbeitsmarkt bedeut— sam ist ferner die Feststellung, daß der Anteil der Frauen fast gleichmäßig absinkt. Dieser Anteil, der am Ende des Monats Juni 35, vch betrug, sank in der Berichtszeit jeweils mit Monats- schluß auf 34,9 im Juli, 34,4 im August und 34,1 im September. Es ist anzunehmen, daß ein Teil der beschäftigten Frauen auf Grund der Hergabe von Ehestandsdarlehen aus der Arbeitnehmer⸗ tätigkeit ausgeschieden ist, da diese Maßnahme der Reichsregierung den Austausch von Frauen gegen Männer auf den verfügbaren Arbeitsplätzen fördert. ö

Mit Ausnahme des Bekleidungs- und des Holz- und Schnitz⸗ stoffgewerbes, die im September einen geringen Rückgang der Be⸗ schäftigten aufweisen, hat die Zahl der Beschäftigten in allen er⸗ faßten Industrie⸗ und Gewerhegruppen von Monat zu Monat zugenommen, die Krankenkassenstatistik bildet mit diesem Ergebnis eine wertvolle Ergänzung und Bestätigung für die von den Arbeitsämtern errechneten dauernd sinkenden Ziffern der Arbeits= losigkeit. Die Gesamtzunahme an Beschäftigten betrug nach der Krankenkassenstatistikt in der Land⸗ und Forstwirtschaft während der drei Monate 12,8 vß, im Bergbau 25 vH, in der Eisen' und Metallindustrie 6,4 v5, in der Elektroindustrie 1357 v5, in der chemischen Industrie 33 vo, im Spinnstoffgewerbe 3.3 v5, im . und Genußmittelgewerbe 10,4 v5 und im Baugewerbe . E.

Statistik und Volkswirtschaft.

? Getreidepreise an deutschen Sroßmãrkten in der Woche vom 27. November bis 2. Dezember 1933 für 1000 1g in Reichsmark.

i) Notie⸗ rungen

Marktorte )

für Brot⸗ getreide

Roggen

Weizen

Gerste

Winter⸗ zeil ig 2 zeilig

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Aachen. Berlin. Breslau Chemnitz

Dresden.

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1 9 9 9 1 2 * * 2 1 1 8 2 1 1 2 1 . 2 . 1 2 1 1 2 1

1 2 1 * 2 1 2 8 1 1 * 1 . . 1 1 1 2 2 1 . 2 2 2 2

gewichte

) Gute;

sür Frankfurt a. M, in Nr. 268 vom 15.

sr. frachtfrei Station des Marktorts.

) Wo mehrere Angaben vorlagen, sind aus diesen Durchschnitte gebildet worden.

28 , n , mittlere 167,4 Gute. ) Ohne nähere olel⸗Dubeln; die Fracht von Kosel Oderhafen nach Gleiwitz beträgt rund 4 Rö; die Fracht von Oppe Gleiwi 3 RM je t.

8) Zweizeilig bis vierzeilig. ) Sechsjeilig. ; Frach n Oppeln nach Gleiwitz rund 6 RM jet.

170, 145,9) 1556.5 156 1666 158 3

171.3 169. 148.9 10g 161.5 1675 166. 6 1595 1536 155.5 155.5 169.3 168,5 158,5 158. 156.6 1545 1675

190,5 181,7 1870 186,5

193,0 193.9 182,0 1835 189.7 198,0

1934 183.5 1826

1945 1578 185.

1800 186. 19156

Preisle für ausländisches Getreide,

Manitoba 11 75.3. Rosafs 64 5,

———

Berlin, den 4. Dezember 1933.

. eif Hamburg: Barusso 64,8; Gerste: La Plata 49,5, Donau. Russ. 47.6.

183,8 174.55 *)

17209) 189.0 185. 05 180 0 1900 182, 3

1775 158.5

159.7 168,ů0 165. 0 159, 0

lsr 5 1627

17275 lo z 1813 *)

. V/ 178, MfS) 145,0 )*) . ) 164.5 174.5

187,5 165,09) 167, 0

1656 183 1rd 1675

163. ih.

ö * 28 = .

D 8 28

11111

de D 2.

86 E S

** * 8 C 1

1773 i

185, 05 168, 5f 180,B5 * 185,0 171.0 9) 164, 05 182059 174. 0

a 167,

167,5 153,5

160,0

16. 162. 5 184,0

Für Brotgetreide sind in die vorstehende Uebersicht nur die soge t ĩ ĩ ĩ i eug ĩ

, ,,, sich sogenannten Handelspreise (nicht dagegen die gesetzlichen Erzeugerpreise) ) Ausführliche Handelsbedingungen und Angaben über die Hektolitergewichte in Nr. 263 vom 8. November 1933. November 1933. Erläuterung der Abtürzungen: ab

2 uber Hektoliter St. ab Station des Erzeugers;

9 Handelspreis für das Gebiet R III. Bezeichnung. ) Außer für Gerste. ) Frei

Roggen (Ca Plata) 47,8; Weizen: Manitoba 1 775,

Statistischeg Reichgamt. J. V.: Dr. Platzer.