1933 / 289 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 11 Dec 1933 18:00:01 GMT) scan diff

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Deutscher Reichsanzeiger

Preußischer Staat

Ssanzeiger.

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bei der Geschäftsstelle eingegangen sein. h 1933

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Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Reich. Ernennungen 2c.

Verordnung über die vorläufige Anwendung eines Notenwechsels 1 die Einfuhr von Pflastersteinen. Vom 10. Dezember 1933.

Verordnung über Zolländerungen. Vom 8. Dezember 1933.

Bekanntmachung, betreffend die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark für die nicht in Berlin notierten aus⸗ ländischen Zahlungsmittel für den Monat November 1933.

Bekanntmachung des Reichsversicherungsamts, betreffend den Prämientarif der Abteilung 1 (Fahrzeughaltungen) der Ge⸗ nossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung.

Bekanntmachung, betreffend Herausgabe eines zweiten Nach⸗ trags zum Deutschen Arzneibuch, 6. Ausgabe 1926.

Druckfehler-Berichtigung zu der in Nr., 238 veröffentlichten „Ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichs nährstandes“.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis.

Die Indexziffer der Großhandelspreise vom 6. Dezember 1933.

Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung des Regierungspräsidenten in Aachen, be⸗ treffend die Einziehung von Vermögenswerten zugunsten des Landes Preußen.

Amtliches. Deutsches Reich.

Der Herr Reichspräsident hat an Stelle ausgeschiedener Reichsdisziplinarrichter nachstehende richterliche Beamten er⸗ nannt:

1. zum Präsidenten der Reichsdisziplinarka mmer in München den Präsidenten des Oberlandesgerichts in München Georg Neithardt,

zum Präsidenten der Reichsdisziplinarka mmer in

Düsseldorf den Oberlandesgerichtsrat Dr. Ben no Vor⸗ werk in Düsseldorf,

zum stellvertretenden Präsidenten der Reichsdiszipli⸗

narkammer in Schwerin den Amtsgerichtsrat Span⸗ genberg in Schwerin,

zum richterlichen Mitglied der Reichsdisziplinarkammer in Darmstadt den Landgerichtsrat Dr. Friedrich in Darmstadt,

zum stellvertretenden Mitglied der Reichsdisziplinar⸗ kammer in Düsseldorf den Landgerichtsdirektor Boden in Düsseldorf,

sämtlich mit Wirkung vom 1. Januar 1934 ab.

Verordnung über die vorläufige Anwendung eines Notenwechsels über die Einfuhr von Pflastersteinen. Vom 10. Dezember 1933.

Zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Schweden ist in Berlin am 6. Dezember ein Notenwechsel über die Einfuhr von Pflastersteinen abgeschlossen worden.

Auf Grund des Gesetzes über die vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirtschaftsabkommen mit ausländischen Staaten vom 4. Äapril 1933 (KGBl. 1 S. 162) wird hiermit verordnet, daß der Notenwechfel mit Wirkung vom 123. Dezember 1933 ab vorläufig angewendet wird.

Die deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 10. Dezember 1933. Der Reichsminister des Auswärtigen. Freiherr von Neurath.

Berlin, den 6. Dezember 1933.

Herr Gesandter!

Schweden kann auf Grund der Meistbegünstigung aus dem vorläufigen Handelsabkommen ., eutschland und der Belgisch⸗Luxemburgischen Wirtschaftsunion vom 4. April 1925 Pflastersteine (aus Nr. 681 des deutschen Zolltarifs) in einer Höchstmenge von 190000 da in einem Kalenderjahr über zwei Zollstellen zollfrei einführen. Die Deutsche Re⸗ gierung ist damit einverstanden, daß die Einbringer, um die Zollfreiheit zu genießen, bei der Abfertigung jeder Sendung zum freien Verkehr des deutschen Zollgebieis die von einer deutschen Zolldienststelle bestätigte Bescheinigung einer schwe⸗ dischen Stelle beibringen, aus der sich ergibt, daß die Sendung unter das Zollkontingent fällt. . ;

Die belden Regierungen werden sich über die deutsche Zolldienststelle, die schwedische Stelle sowie über das zu beobachtende Verfahren verständigen.

Auswärtiges Amt.

Die Schwedische Regierung ist damit einverstanden, daß auf das Kontingent diejenigen seit dem 1. September 19335 eingeführten 25 500 da Pflastersteine angerechnet werden, die nicht über die bisher dazu befugten deutschen Zollstellen ein⸗ geführt worden sind.

Dieser Notenwechsel soll ratifiziert werden. Ex tritt vierzehn Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Stockholm erfolgen soll, in Kraft. Die beiden Regie⸗ rungen kommen überein, ihn schon vor der Ratifikation vom 12. Dezember 193 ab vorläufig anzuwenden,

Genehmigen Sie, Herr Gesandter, die meiner ausgezeichnetsten Hochachtung

von Bülow.

An Seine Exzellenz den Königlich schwedischen Gesandten Herrn C. E. Th. af Wirs sn, Berlin.

Versicherung

Verordnung über Zolländerungen. Vom 8. Dezember 1933.

Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Wirtschaft vom 9. März 1932, Vierter Teil Goll⸗ änderungen und vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirt⸗ schafts abkommen), S 1 (RGBl. 1 S. 121, 126 sowie auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über außerordentliche Zollmaßnahmen pom 18. Januar 1932 (RGBl. I S. 27) wird folgendes verordnet: ;

1.

Der Zolltarif wird geändert wie folgt: 1. In der Tarifnr. 15 (Jische, lebende, usrw) Abs. 3 ist statt „Sprotten“ zu setzen „Bréitlinge (Sprotten)“. 2. In der Tarifnr. 116 (Gesalzene Heringe usw.) ist hinter „Heringe“ einzufügen „und Breitlinge“ . 3. In der Tarifnr. 117 (Fische, zubereitet usw.) ist hinter „Heringe“ vor der Klammer einzufügen „und Breitlinge“ 4. In der Tarifnr. 145 (Haare des Schafkamels usw.) ist a) zu streichen „Hasen⸗ (auch Seidenhasen⸗), Kaninchen⸗,“, b) als Abs. 2 anzufügen: Hasen⸗ (auch Seidenhasen⸗) und Kanin⸗ chenhaare, auch gesotten..... 26 5. In der Tarifnr. 291 (Schlempekohle) ist in der Zollsatzspalte statt „frei“ zu setzen „2“. 6. In der Tarifnr. 308 (Kaliblutlaugensalz usw.) ist der Zoll⸗ satz „2“ zu ändern in „30“. J. Die Tarifnr. 326 erhält folgende Fassung: 326 1s Zinkoryd (3inkweiß und Zinkgrau) ... 6 25 Zinksulfidweiß (Lithopone) J.... . . 1 4,50 20 8. In der Tarifnr. 329 Abs. 2 (andere Erdfarben usw.) ist der Zollsatz „, 50“ zu ändern in „*. 9. In der Tarifnr. 413 (Schafwolle usw.) ist a) zu streichen „Hasen⸗ (auch Seidenhasen⸗), Kaninchen⸗“, b) als Abs. 2 anzufügen: Hasen⸗ (auch Seidenhasen⸗) und Kanin⸗ chenhaare, gehechelt, gebleicht, ge⸗ färbt, auch in Lockenform gelegt oder gemahlen 10. In der Tarifnr. 442 (Baumwollengarn, zwei⸗ oder mehr⸗ drähtig, einmal gezwirnt) erhält Abs. 2 der Anmerkung folgende

Fassung: ͤ Zweidrähtiges Garn, auch gebleicht, ge—⸗ färbt oder bedruckt, über Nr. 47 bis Nr. 83 englisch, das aus einem Veredelungsverkehr mit eindrähtigem rohen Garn zum Zwirnen oder zum Zwirnen und Ausrüsten in den Zollsicherungsverkehr übernommen wird, unterliegt den in der Anmerkung 2 zu Nr. 440 angegebenen Zollsätzen. 11. In der Tarifnr. 458 Wirk⸗(Trikot⸗) und Netzstoffe] ist der Zollsatz „120“ zu ändern in „220“. 12. Die Tarifnr. 459 erhält folgende Fassung: 469] Handschuhe, Haarnetze ... 360 1 720 13. Hinter der Tarifnr. 629 ist folgende Anmerkung einzufügen: Anmerkung zu Nr. 628 und 629. Gieße⸗ reimodelle, die von ausländischen Auftrag⸗ gebern zur Ausführung von Lieferungs⸗ aufträgen an inländische Gießereien ein⸗ gehen 14. In der Tarifnr. 737 (Hohlglas, weder geschliffen usw.) ist in Abs. 2 und 3 jeweils das Komma zu streichen. 15. In der Tarifnr. 835 (Möbel usw.) ist der Zollsatz „15 zu

ändern in „457. 16. In der Tarifnr. 9344 (Tachometer usw.) ist der Klammer⸗

zusatz „(Tachymeter)“ zu streichen. § 2. Diese Verordnung tritt am 18. Dezember 1933 in Kraft. Berlin, den 8. Dezember 1933. Der Reichsminister der Finanzen. Graf Schwerin von Krosigk. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. R. Walther Darrs. Der Reichswirtschaftsminister. Dr. Schmitt.

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Bekanntmachung.

Die Umsatzsteuerumrechnungssätze auf Reichsmark

für die nicht in Berlin notierten ausländischen Zahlungsmittel

werden im Nachgang zu der Bekanntmachung vom 1. Dezember

1933 (Reichtzanzeiger Nr. 281 vom 1. Dezember 1933) für den Monat November 1933, wie folgt, festgesetzt:

Einheit Re

Lfd. Nr. Staat

Argentinien 100 Goldpesos

Britisch⸗Hongkong 100 Dollar

Britisch⸗Ostindien 100 Rupien

Britisch⸗Straits⸗ Settlements 100 Dollar

Chile . 100 Pesos

China⸗Shanghai 100 Jian

Mexiko 100 Pesos

Peru 100 Soles

Südafrikanische Union 1Psund

Union der Sozialisti⸗ 10 neue Rubel

schen Sowjetrepubliken 1 Tscherwonetz)

Berlin, den 11. Dezember 1933. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

gz. 41 10064

157 68 25,47 86, 69 7357 58, 46 13.42

21, 67

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tag ng m a chu nnd Auf Grund des s Soä in Vertzindung mit s 842 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung wird nachstehend der nach Anhören des Genossenschaftsvorstandes 1. Januar 1933 ab festgesetzte Prämieniarif der Abteilung 1 (Fahrzeughaltungen) Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft 68) bekanntgemacht. Berlin, den 6. Dezember 1933. Das Reichsversicherungsamt. Schäffer. Fr mien iar der Abteilung 1 (Fahrzeughaltungen) der Genossenschaft für reichs⸗ gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft 68).

Für 100 RM des Entgelts zu entrich⸗ tende Prämie

Lauf.

Nr. Gefahrklassen

Gefahrklasse A. (Wasserfahrzeuge) Tätigkeiten beim Halten von Wasserfahr⸗ zeugen 195

Gefahrklasse B. (Landfahrzeuge) Tätigkeiten beim Halten von Kraftfahrzeugen Tätigkeiten beim Halten von Reittieren Tätigkeiten beim Halten von Landfahr⸗ zeugen, die durch tierische Kraft bewegt werden

Gefahrklasse C. (Luftfahrzeuge) Tätigkeiten beim Halten von Luftfahrzeugen jeder Art außer Freiballons 399

Tätigkeiten beim Halten von Freiballons ö

Gefahrklasse D. ; Mitversicherte andere Tätigkeiten und Tätig⸗

keiten in mitversicherten Nebenbetrieben 0, 399

Sonstige Bestimmungen und Erläuterungen.

Die Prämien werden auf Grund des Gesamtentgelts ( Summe aller Bar- und Sachbezüge) berechnet, den die versicherten Arbeitnehmer im jeweilig abgelaufenen Kalenderjahr erhalten haben. Weisen die Unternehmer den Entgelt nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, so stellt der Abteilungsvorstand den Lohnnachweis selbst auf oder ergänzt ihn nach eigener Kenntnis der Verhältnisse (55 839, 8o0 der Reichsversicherungsordnung).

Als Einheitssatz gemäß 5 802 der Reichsversicherungsordnung gilt ein Zweihundertstel vorstehender Prämien für jede ange⸗ fangene halbe Reichsmark des anrechnungsfähigen Entgelts.

Die errechneten Prämien werden auf volle 5 Rpf. abgerundet.

„In allen Gefahrklassen wird eine Mindestprämie in folgender

Höhe erhoben: für jedes volle Jahr... . 7,50 RM für jedes volle Vierteljahr .. 2, für jeden angefangenen Monat 0,09

Für gleichartige, in größerer Anzahl zusammengehörige Fahr⸗ zeug⸗ usw. Haltungen können mit dem Reich, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie mit sonstigen Sammelstellen mit Genehmigung des Reichsversicherungsamts besondere Pauschalversicherungen vereinbart werden.

Das Reichsversicherungsamt.

Der Reichsrat hat der Herausgabe eines zweiten Nachtrags zum Deutschen Arzneibuch, 6. Aus⸗ abe 1926, zugestimmt, der am 1. Januar 1934 in Kraft tritt. Dieser Nachtrag wird zusammen mit dem am 1. Oktober 1931 in Kraft getretenen ech; Nachtrag von R. v. Deckers Verlag,

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