Reichs⸗
und Staatsanzeiger Nr. 293 vom 15. Dezember 1933. S. 2.
=
stellung von Bemerkungen der n n des Präsidenten entzogen. Einen Beschluß des Großen Senats auf 2446 stellung einer 2 kann er nicht beanstanden. Ein olcher Beschluß ist endgültig. 3
. ic ,. der Stellung des Präsidenten erfordert außerhalb des Abschnitts V der Reichs haus haltsordnung mehr⸗ fache Aenderungen vorhergehender Bestimmungen. Neu ist die Einrichtung der Präsidialabteilung G. 125 Sie soll die im Rechnungshof gewonnene Sachkunde für die Füh⸗ rung der öffentlichen Wirtschaft auf schnellstem Wege nutzbar machen und es auch gestatten, die Arbeit des Sparkommissars auf den Rechnungshof zu übernehmen, soweit sie nicht von der Reichsregierung anderen Dienststellen, insbesondere dem Reichsfinanzministerium, zugewiesen wird (Artikel ,, mit werden zugleich die Kräfte und Erfahrungen der Direk— toren und Ministerialräte des Rechnungshofs auch für dieses wichtige Aufgabengebiet herangezogen. Die Aufhebung des Büros des Reichssparkommissars, als einer selbständigen Reichsbehörde, darf keineswegs in dem Sinne einer Lockerung der straffen und sparsamen Haushaltsführung im Reich gedeutet werden. Nach dem Wegfall der besonderen Spar⸗ behörde werden ihre Aufgaben mit Nachdruck weiter be⸗ trieben. Soweit diese Aufgaben in der Durchprüfung der Reichsverwaltung auf sparsame Wirtschaftsführung liegen, sollen sie in der Hauptsache vom Reichsminister der Finanzen übernommen werden, während die Durchprüfung im übrigen, einschließlich der Verwaltungen der Länder, Gemeinden usw., der Präsidialabteilung des Rechnungshofs übertragen wer⸗ den soll.
. Vermehrung der dem Präsidenten obliegenden Auf⸗ gaben und der verstärkte Einsatz seiner persönlichen Verant⸗ wortung machen es unerläßlich, ihm einen Vizepräsidenten zur Seite zu stellen, der ihn nicht nur im Behinderungsfalle vertritt, sondern dem er auch bestimmte Teile seines Geschäfts⸗ bereichs zur selbständigen Erledigung überlassen kann. Damit wird gewährleistet, daß der Präsident seiner vornehmsten Auf⸗ gabe, einer kraftvollen Führung der Gesamtgeschäfte, nicht durch das Ausmaß der auf ihm ruhenden Einzelarbeit ent⸗ zogen wird.
Il. Im einzelnen. Zu Artikel I.
Die Nr. 5 G 19 Abs. ?) will dem Rechnungshof die Mög⸗ lichkeit geben, schon bei der Aufstellung des Reichshaushalts⸗ plans den Reichsminister der Finanzen in dem Bestreben nach Wirtschaftlichkeit der Gesamtverwaltung mit den besonderen Erfahrungen der Prüfungsbehörde zu unterstützen und so spätere Bemerkungen des Rechnungshofs zu ersparen.
Die Nr. 7 G 26 Abs. 4) schafft die Verpflichtung, aus ordentlichen Mitteln allmählich eine Rücklage anzusammeln und damit den Betriebsmittelbedarf soweit möglich von der Kreditaufnahme unabhängig zu machen.
In Nr. 9 ist der 5 48 neu gefaßt. Die Vorschriften des Entwurfs enthalten eine Klarstellung des geltenden Haus⸗ haltsrechts für den Fall der Beteiligung des Reichs an pri⸗ vatwirtschaftlich ausgestalteten Unternehmungen; auch wird das Prüfungsrecht auf mittelbare Beteiligungen des Reichs unter gewissen Voraussetzungen ausgedehnt. .
Die Nr. 11 fügt den S 64a neu ein. Die bisbar weder
in der Reichshaushaltsordnung noch im preußischen Staats— haushaltsgesetz vorgesehene Bestimmung bern fahrungen, die bei der Rechnungsprüfung gen
sind. Danach wird, sobald die Verwaltung von
nicht von der Reichsverwaltung selbst durchgeführt wird, der durchführenden Stelle besondere Anweisung über die Ver⸗ waltung der Mittel sowie hinsichtlich des Nachweises über ihre Verwendung gegeben werden.
In Nr. 22 zu 5 107) wird dem Präsidenten die Fest⸗ stellung der Denkschrift übertragen, die den Bemerkungen des Rechnungshofs beizufügen ist. Dadurch wird die Not— wendigkeit vermieden, über Fassungen dieser Denkschrift, die lediglich die hauptsächlichsten Prüfungsergebnisse zusammen⸗— fassen soll, kollegiale Beschlußfassungen herbeizuführen. Gleichzeitig wird die Verantwortung des Präsidenten dadurch verstärkt, daß ihm die Bestimmung der in die Denkschrift aufzunehmenden Prüfungsergebnisse obliegt.
Die Nr. 23 (zu S 160M gestattet, von einer Bemerkung im Sinne des S ig? RHS. abzusehen und statt dessen die für erforderlich erachtete Beanstandung in den Bericht gemäß §z 109 der Reichshaushaltsordnung aufzunehmen.
Zu Nr,. 24: Die Vorschriften des Abschnitts IVa sind den im 8§ 48 erwähnten Änderungen der Gesetzgebung an⸗ gepaßt, um die Ausgestaltung von Prüfung und Prüfungs⸗ recht klarzustellen.
Zu Nr. 25 (68 118ff): Der gesamte Abschnitt über Aufbau und Aufgaben des Rechnungshofs ist neu gefaßt. Die Neufassung beruht auf den leitenden Gedankengängen, die in der allgemeinen Begründung wiedergegeben sind.
Der neue § 11g beseitigt die Vollversammlung. In ihm werden zum erstenmal die Revisoren (Prüfungsbeamtemn), die einen bedeutsamen Anteil an der Arbeit des Rechnungs⸗ hofes haben, besonders genannt. Der Vizepräsident wird hier neu eingeführt; seine Ernennung ist wie die des Prä⸗ sidenten dem Reichspräsidenten ausdrücklich vorbehalten.
Der § 121 stellt die Unabhängigkeit der entscheidenden Beamten des Rechnungshofs fest, behält aber die nunmehr vorgesehene Weisungsbefugnis des Präsidenten mit gewissen Einschränkungen vor.
Der § 124 enthält die grundsätzlichen Befugnisse des Präsidenten und Vizepräsidenten. Er betont, daß die Leitung und Beaufsichtigung der Gesamtgeschäfte, die Führung der Verwaltung, die Geschäftsverteilung und die Vertretung bei dem Präfidenten liegen, der die Grenzen dieser Befugnisse und ihren Inhalt im einzelnen in der Geschäftsordnung zu bestimmen haben wird.
Der Vizepräsident ist sein Stellvertreter kraft Gesetzes in Behinderungsfällen und übt die Befugnisse des Prä⸗ sidenten auch neben diesem auf den ihm irn, über⸗
tragenen Aufgabengebieten aus.
Der § 125 behandelt die Einrichtung der Präsidialab⸗ teilung und stellt die Verpflichtung der Direktoren und Ministerialräte. des Rechnungshofs klar, neben ihren Prüfungsgeschäften auch in der Präsidialabteilung tätig zu sein. Die ausschließlich in der Präsidialahteilung beschäftigten Beamten nehmen insofern eine Sonderstellung ein, als sie unbeschränkt an die Weisungen des Präsidenten gebunden sind. Sie genießen infolgedessen nicht den S utz der Prüfungs⸗ beamten nach 5 121 und dürfen gegen ihren Willen au nicht in die Präsidialabteilung versetzt werden, weil diese Stellen als, andere Stellen im Sinne des §121 gelten. In der Präsidialabteilung werden sämtliche vorbereifenden Arbeiten
.
* die Entscheidungen des Präsidenten sowie sämtliche von iesem der Abteilung sonst zugewiesen Arbeiten geleistet.
Die Präsidiglabteilung soll ferner die Aufgaben des Reichssparkommissars übernehmen, soweit die Reichsregierung sie nicht anderen Dienststellen zuweist (Artikel IIh. ö.
Der § 126 enthält das Weisungsrecht des Präsidenten mit der Einschränkung, daß das Prüfungsverfahren nicht beschränkt und der sachliche Inhalt der Entscheidungen des Rechnungshofs nicht betroffen werden darf. .
Die §§ 126 a bis d regeln die Entscheidungen des
. die entweder durch den zuständigen Ministe⸗ rialrat und Direktor mit oder ohne Mitwirkung des Präsi⸗ denten, in Senaten oder im Großen Senat ergehen. Auch über diese Umgestaltung des kollegialen Beschlußverfahrens die Beseitigung der Beschlüsse des Gesamtkollegiums — ist das Wesentliche in der allgemeinen Begründung gesagt. Das gleiche gilt für das im 5 1266 vorgesehene Beanstandungs⸗ recht des Präsidenten. Die Arbeitsgebiete der einzelnen Senate ebenso wie ihre Anzahl, und die Zahl ihrer Mit⸗ glieder bestimmt — für ein Kalenderjahr im vorgus, nicht für den Einzelfall — der Präsident; nur die Mindestbesetzung ist vorgeschrieben. . . 96 6 mit erhöhter Verantwortung ausge⸗ statteten Stellung des Präsidenten und der Notwendigkeit, die Geschäftsordnung künftig vor Erstarrung zu schützen, ent⸗ spricht es, daß der Präsident selbst sie erläßt (G 126 5).
Der 5 136g legt einen Rechtszustand reichsgesetzlich fest, der zur Zeit schon besteht. Der Präsident des Rechnungẽhofs soll künftig kraft Gesetzes Chefpr ,. der Preußischen Ober⸗ n,, sein; auch die Stellung der Vizepräsidenten kann künftig in dem Sinne vereinigt werden, daß der Vize⸗ präsident des Rechnungshofs durch die dafür zuständigen preußischen Instanzen zum Vizepräsidenten der Ober⸗ rechnungskammer bestellt wird.
Zu Artikel II. 2 .
Für die Rechnungsjahre 1927, 1928 und 1929 ist die Enilastunß der . durch den Reichstag und Reichsrat gemäß § 198 der Reichshaushaltsordnung bisher noch nicht erteilt. Die Reichshaushaltsrechnungen dieser Jahre sowie die Bemerkungen des , hierzu sind von dem 5. Ausschuß des Reichstags eingehend geprüft worden. Der Ausschuß hat darüber in der Reichs tagsdruck⸗ sache Nr. 288 (VII. Wahlperiode 1932) am 13. Januar 1933 berichtet und den Antrag gestellt, die Reichsregierung wegen der Reichshaushaltsrechnungen 1927, 1928 und 1929 zu ent⸗ lasten. Zu einer Beschlußfassung in der Vollsitzung ist es aber
: . wegen der Auflösung des Reichstags nicht mehr gekommen.
Abs. 1 des Artikels 11 will diesen Mangel beseitigen, indem er ausspricht, daß für die Reichs haushalts rechnungen der genannten Jahre die Entlastung nach 8 198 RHS. als ö gilt. Die Entlastung erstreckt sich gemäß 8 108 Abs. 2 RHO. nicht auf diejenigen Angelegenheiten und Beträge, tie n deren vom Rechnungshof in seinen Bemerkungen ein Vor⸗ behalt gemacht ist. Für die Rechnungen des Rechnungshofs für 1937 ist die Entlastung bereits durch besondere Beschlüsse des Reichstags und des Reichsrats gemäß § 108 Abs. 3 RHS. erteilt. Für die gleichen Rechnungen der Rechnungsjahre 1928 und 1929 ist die Entlastung bisher nur durch den Reichsrat erteilt.
D: Mrz, O p; 8 — Yen we! Utsrechnun gen (Gel
39 r 14 961 111i in
und Reih Jom 24 Marz fahren dem Grundgedanken des vorliegenden Gesetzes an, mit dem eine Behandlung der Reichshaushaltsrechnungen in der bisherigen Form nicht vereinbar ist. Danach werden insbesondere die Bemerkungen des Rechnungshofs lediglich dem Reichsrat zur Kenntnisnahme mitgeteilt und im Reichs⸗ rat von der Reichsregierung erörtert. Die Entlastung erteilt die Reichsregierung. Zu ihren Beratungen zieht sie den Präsidenten des Rechnungshofs als Gutachter hinzu. Die Mitglieder der Reichsregierung wirken bei der Beschluß⸗ fassung über die ihren Geschäftsbereich betreffenden Be⸗ merkungen des Rechnungshofs nicht mit. Dem RNeichs⸗ minister der Finanzen steht gegen die , . pruchsrecht zu, das endgültig ist, wenn der Reichskanzler 6 den Bedenken des Reichsministers der Finanzen anschließt. .
6 Entlastung durch die Reichsregierung schließt zu⸗ gleich die Genehmigung der in den Reichshaushaltsrech⸗ nungen nachgewiesenen über⸗ und außerplanmäßigen Aus⸗ gaben ein. Die Mitwirkung des Reichstags und des Reichsrats gemäß § 83 RHO. wird durch Abs. 5 für die Dauer des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich ausgeschaltet. Wie die Erteilung der Entlastung end⸗ gültig geregelt werden soll, bleibt offen. Es wird die weitere staatsrechtliche Entwicklung abgewartet werden müssen.
Zu Artikel Ill und IV
wird auf den allgemeinen Teil der Begründung verwiesen.
Artikel IV §2 ermächtigt zu einer Veröffentlichung der Reichshaushaltsordnung in der neuen Fassung. Der zweite Satz nimmt in abgeschwächter Form die Vorschrift des Art. V § 4 im Kap. IV der Notverordnung vom 1. De⸗ zember 1930 (RGBl. 1 S. 580) auf, der sich auf die Reichs⸗ abgabenordnung bezieht.
Zu Artikel V.
Artikel V zieht die besoldungsrechtlichen Forderungen aus der Auflösung des Büros des Reichssparkommissars. Die Einfügung der Stelle des Generalinspektors für das deutsche Straßenwesen ist eine Folgerung des Erlasses für das deutsche Straßenwesen vom 30. November 1933.
Bekanntmachung.
Auf Grund der zweiten Verordnung des Herrn Reichs⸗ verkehrsministers vom 21. Juni 1933 zur . des i. vom 16. Juni 1933 zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt (RGBl. IIS. 317) hat der Frachten⸗ ausschuß Stettin folgendes beschlossen:
Die Schifferanteilfrachten von Stettin nach Breslau und Zwischen⸗ stationen betragen:
1. für Güter aller Art, wie bei freiem Dampf Kolonialwaren, Heringe usw. bis Breslau 2. für Neueisen , 3. für Kreide . 4. für Futtermittel, Oelsaaten, Hülsenfrüchte
5. für Kaolin
für Granit
für Feldspat ür Cellulose ür Roheisen ür Quarz
ür Altpapier für Düngemittel ür Schnittholz für Anthrazit ür Gasmasse
für Bauxit 6. Rohphosphat, Schwefelkies
bei freiem Dampf bis Breslau
U wie bisher J. für Papierholz von Stettin nach Aurith ö ö . Dampf bis Aurith .. RM, 30 pr. 2. bei vollschiffigem Wasser bis 1,20 Tauchtiefe. von 1, 19—1, 10 m ö 1695 ihrn von 109-1, 00 m Tauchtiefe 2579 Zuschlag, unter 1,990 m lt, besonderer Vereinbarung. oder: ohne Anteilfracht freier Dampf bis Breslau in Schifferz Wahl, von Stettin nach Maltsch bei freiem Dampf. bis Maltsch oder Breslau .... . 20 Rpf. p. T. von Stettin nach Breslau bei freiem Dampf 20 Rpf. p. T.
8. für Schwefelkies von Stettin nach Aurith bei freiem Dampf bis Aurith.. . RM 1,30 p. 2. bei vollschiffigem Wasser bis 1,20 m Tauchtiefe, von 1,1g—1,19 m Tauchtiefe 16959 Zuschlag, von 1,09 —1,00 m Tauchtiefe 259, Zuschlag, unter 100 m lt. besonderer Vereinbarung oder: ohne Anteilfracht freier Dampf bis Breslau in Schifferz Wahl. ‚ Bei ö über Breslau hinaus erhält der Schiffer die halbe Breslauer Anteilfracht und freien Dampf und Zoll bis Cosel. Die Frachten gelten bis auf weiteres von heute an. Die Frachten sind Mindest⸗ und Höchstfrachten und gelten bis zu einer amtlichen Tauchtiefe bis zu 80 em. Unter 80 em sind freie Vereinbarungen zu treffen.
Dieser Beschluß ist von Aufsichts wegen bestätigt. Stettin, den 13. Dezember 1933. Der Oberpräsident — Wasserbaudirektion —. J. V;: Wulle.
20 Apf. p. 2. 20 Rpf. p.
Preußen. Bela nn t machung. .
Auf Grund des 51 des Gesetzes über die Ein ziehn u) kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 193. RGBl. J1 S. 293 in Verbindung mit dem Gesetz über die
inziehung stagts- und volksfeindlichen Vermögens vom 4. Juli 1533 (RGBl. 1 S. 479, und der Preußischen Aus— führungsverordnung vom 381. Mai 1933 (Gesetzlamml. S. 20) werden die ar , auge h en Vermögensgegenstände ugunsten des Preußischen Staates eingezogen: . . Sämtliche Vermögensbestände (Barbeträge, Möbel⸗= stücke, Werkzeuge, Fahnen, Fahnenstangen, Bücher 6 des Völkischen Ordens der Teutonen Abstinenz⸗— un Kulturbewegung Hannover. H K ,
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1933 (RGBl. 1 S. 141). Sie passen 8. * Cntiasruligsvet-
Nichtamtliches.
Aus der Preußischen Verwaltung. Staatsbegräbnis für Staatsrat Wagemann. Der Preußische Ministerpräsident Göring hat angeordnet daß die Beisetzung des beim Flugzeugunglück so tragisch umz
Leben gekommenen Prxäsidenten, des Landeserbhofgerichts, Staatsrat Wagemann, als Staatsbegräbnis erfolgt. Die offi⸗ zielle Trauerfeier, an der die Vertreter der Peußischen Staatz= regierung, der Justiz und der sonstigen staatlichen chörden teil⸗ nehmen, wird am Sonnabend, den 16. Dezember 19533, mittags 12 Uhr, in der Kirche zum guten Hirten, Berlin⸗-Friedenan, Friedrich⸗Wilhelm⸗Platz (Kaiserallee), abgehalten. Im Anschluß findet die Beisetzung auf dem Wilmersdorfer Waldfriedhof in Stahnsdorf im engsten Familien⸗ und Freundeskreise statt.
Arbeitsbeschaffung.
Minister Dr. Schmitt optimistisch. : Diese günstige Entwicklung des Arbeitseinsatzes zeigt. da der K Dr. Schmitt tatsächlich Grund hat wenn er in einer Rede sagte, er sei gegenwärtig so optimistisch wie noch nie. Schon jetzt überwiegt nach Meinung des Reichs⸗ wirtschaftsministers Dr. Schmitt die natürliche Selbstbelebunß der Wirtschaft die von der Reichsregierung geförderten Arbeitz— beschaffungsmaßnahmen. Hier gilt es also, künftig dem deutschen Unternehmertum neue Anregungen zu geben. Die Reichsregie— rung plant weitere Lastensenkungen, um auf dem Wege über eine Stärkung der Konsumkraft und eine Verbesserung der Kalkulationsmöglichkeiten die wirtschaftliche Betätigung zu ver— mehren. Hierbei wird auch eine weitere Zinssenkung 1 großem Nutzen sein. Wahrscheinlich wird die Deutsche Reichs han um die auf diesem Gebiete schon erreichten Erfolge zu verbessern, zu Beginn des nächsten Jahres weitere Maßnahmen treffen.
100 000 Angestellte in Lohn und Brot. J Ein besonders interessantes Teilergebnis kann für 94 Oktober von den Angestellten berichtet werden. Seit April . gelang es, fast 190000 Angestellte wieder in Lohn und 2 u bringen, und dabei handelt es sich nicht etwa vorwiegend 1 htuczh f ift denn die Inanspruchnahme der Aushilfen. u den Handel zur Vorbereitung des Weihnachtsgeschäfts fällt . erst in die späteren Monate. Insgesamt waren Ende Okto w. 353 000 männliche und 166 000 weibliche Angestellte, fasam gg also 519 000 Angestellte ohne Arbeit. Wichtig ist, daß nun en . die Erstarrung auch guf diesem Abschnitt des dla beitsein az durchbrochen wurde. Nicht nur die Fabriksäle, sondern auch Kontore füllen sich wieder!
Arbeitslosenzahl von 1930 wieder ,. .
Das Ergebnis der Zählung der Arbeitslosen für Ende vember brachte eine 4 Ueberraschung. Mit 3.71 Milli n beschäftigungslosen Personen hat die Arbeitslosen iffer zu . Zeitpunkt nicht nur die beiden a. unter ritten. onz sogar fast die Arbeitslosigkeit des Jahres 1930 (G3, 699) u. lidnen) erreicht. In diesen statistischen Zahlen spiegelt sich .
sehr schöne Anerkennung der rastlosen Arbeitsbeschaffungspe
unserer Reichsregierung.
bleibt der Ost⸗Sender noch bis zum 2. Januar 1934 auf Welle
Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 293 vom 15. Dezember 1933. S. 3.
Post⸗, Funk⸗ und Verkehrswesen.
Empfang des neuen Senders in Tegel.
Der Großrundfunksender Berlin-Tegel wird, wie im Rund⸗ funk und in der Presse bereits kurz angekündigt, am 20. Dezember an Stelle des bisherigen Senders Witzleben in Betrieb genommen werden. Der genaue Zeitpunkt wird noch bekanntgegeben.
Der neue Sender hat eine Telephonie⸗Trägerwellenleistung von 100 kW und wird daher eine wesentliche Verbesserung des Empfangs bringen. Insbesondere können die Berliner Fund uren, ,. in allen Teilen Groß Berlins mit einer Zunahme ihrer Empfangslautstärke rechnen. Nur in der unmiktelbgren Umgebung des Senders Witzleben wird die Lautstärke etwas geringer werden, da dort die Feldstärke bisher höher war, als die des Tegeler Senders sein wird. Das gleiche gilt für die nächste Umgebung des Senders Berlin Osten. Damit sich die Rundfunk⸗ teilnehmer auf die neuen Empfangsverhältnisse umstellen können,
2835 m in Betrieb.
Statt mit der alten Welle von 419 m wird der Tegeler Sender mit der Welle 360,6 m in Betrieb genommen. Er wird künftig bei derjenigen Einstellung der Abstimmskala des Empfängers zu empfangen sein, bei der bisher der Sender Mühlacker zu hören war. Die am Empfangsgerät vorzunehmenden Aenderungen zur Einstellung auf den neuen Sender sind nur geringfügig und werden im allgemeinen von jedem Rundfunkteilnehmer 3 aus⸗ geführt werden können. Sollte die Umstellung des Empfängers auf Schwierigkeiten stoßen, so wird es sich empfehlen, die Hilfe eines Fachmannes oder einer Beratungsstelle in Auspruch zu nehmen. Auch der Rundfunkstörungsdienst der Deutschen Reichs⸗ post ist bereit, die Rundfunkteilnehmer bei Aenderungen ihrer Empfangsanlagen, die durch den Wellenwechsel und die Inbetrieb⸗ nahme des neuen Senders etwa nötig werden ollten, zu unter⸗ stützen. Die Rundfunkteilnehmer wenden sich in solchen Fällen unmittelbar an die Rundfunkstörungsstelle des nächsten Fern⸗ sprechamts.
Um den Rundfunkteilnehmern den Uebergang auf die neue Welle zu erleichtern, wird der Tegeler Sender in einigen Nächten vor dem 20. Dezember außerhalb der üblichen Rundfunksende⸗ eiten Probesendungen veranstalten. Die Zeiten werden noch im . bekanntgegeben werden.
Verlegung des Postamts Berlin Wö2. Das. Postamt Berlin Wg wird am 16. Dezember nach ,, von Landgrafenstraße 1/é2 nach Kurfürstenstraße 75 verlegt.
Schon ab 20. Dezember Fahrpreisermäßigung für Schwer⸗ kriegsbeschädigte.
Die vom Generaldirektor der eutschen Reichsbahn⸗Gesell⸗ schaft Do 1p müller in einem Schreiben an die NS. ⸗Kriegs⸗ opferversorgung vor einiger Zeit angekündigte Fahrpreis⸗ ermäßigung für Schwerkriegsbeschädigte sollte urspünglich erst mit dem 1. Januar 1934 in Kraft treten. Wie das VDZ. ⸗Büro meldet, ist es nun ermöglicht worden, diese Fahrpreisermäßigung schöon vom 29. Dezember an wirksam werden zu lassen. Von diesem Termin an können also Schwerkriegsbeschädigte, die 50 3. und mehr beschädigt sind, auf der Reichsbahn die zweite Wagen⸗ llasse mit Fahrtausweisen dritter KLlasse benutzen. Voraussetzung z lediglich, daß der Arzt des Fürsorgeamtes bescheinigt, daß ihr, körperlicher Zustand die Benutzung der zweiten Wagenklasse rechtfertigt.
Nummer 61 des 15 n a TT eder, Et: 26. erhebt inern), Teil 1, Allgemeine, hits⸗= ö. Angelegenheiten, vom e mh her Lwlgenden Inhalt: Allgem. Ver walt. RdErl. 1. 12. 33, Durchf. d. Besatz⸗Pers e nenschäbcs. . ,·. RdErl. 2. 12. 33, Arbeiterrückfahrkarten. — RdEr̃. 4. 17 **. Volks, Berufs- u. Betriebszählung. — RdErl. 7. 12. 33, Be⸗ schäftig. v. Wartestandsbeamten. — RdErl. 8. 12. 33, Durchf. d. BVerufsbeamtenges. — RdErl. 8. 12. 33, Ehrenpatenschaften. — Koöommunalverbände. RdErl. 23 JI. 33, Vergnügungs⸗ teuer, — RdErl. 5. 12. 33, Nicht ahgelieferte Staatssteuern. — RdErl. 6. 12. 33, Reichswohlfahrtshilfe. — RdErl. 8. 12. 33, Ge⸗ meindeumschuldung. o rl, 8. 12. 33 Gemeindebiersteuer. — RdErl. 9. 12. 33, Flüssigmachung von Steuerrückständen. — Ge— meindebestand⸗ u. Ortsnamen⸗Aenderungen. — Polizeiver⸗ waltung. RdErl. 23. 11. 33, Verkaufssonntage vor Weih⸗ nachten. — RdErl. 5. 12. 33, Neue Gast= u. Schankwirtschaften. — AdErl. 6. 12. 33, Verbot gesundheitl. Vorträge. — RdErl. 7. 12. 1933, Schankbetriebe in Warenhäusern. — RdErl. 8. 12. 33, Aus⸗ unfterteilung an den Arbeitsdienst. — Prüfungszeugnisse f. Licht⸗ pielvorführer. — RdErl. 5. 12. 33, Polizeistatistik. — RdErl. 6. 12. 35, Staatl. Pol. Verw. Gleiwitz. — RdErl. 5. 12. 33, Ver⸗ abschied. v. Land j. Offiz. — RdErl. 6. 12. 33, Beförd. in d. Landj. RdErl. 8. 15. 35, Gnadenvierteljahrsbezüge bei d. Pol. — RdErl. 6. 12. 33, Lehrproben an Pol-Berufsschulen. — RoöErl. 12. 33, Dienstkleid. Zuschuß f. Pol. Offiz. — Wohlfahrts⸗ pflege u. Jugendwohlfahrt. SBeffentl. Sammlungen bis 39. 11. i933. — Reichs- n. Staats ste u ern. Kderl. 3 12, 33, Schlachtsteuergef. Verschiedenes. Handschriftl. Berichtigungen. — Neue rscheinu ngen. — Zu beziehen durch Ille Postanstalten. Carl Heymanns Verlag, Berlin Ws, Mauer— traße 44. Vierteljährlich 1,65 RM Teil ] für Ausgabe A (zwei⸗ eitig bedruckt) und 2,290 RM für Ausgabe P (einseitig bedruckt). eil II Ausgabe A 1,95 RM, Ausgabe B 2,555 RM.
Nummer 59 des Ministerial-Blatts für die Fre ußische innere Verwaltung (herausgegeben im Freußischen Ministerium des Innern), Teil 11, Medizinal- und geterinar⸗An elegenheiten, vom 15. Dezember 1933 hat folgenden Inhalt: Allgem. Verwal.t. RdErl. 25. 11. 33, Deutsches otes Kreuz. — RdErl. 2. 12. 33, Arbeiterrückfahrkarten. — RdErl. 8. 12. 33, Durchf. d. Berufsbeamtenges. — Nedizinal⸗ angelegenheiten. RdErl. 6. 13. 33, Verbot gesundheitl. Vorträge. — RdErl. 1. 12. 33. Krankenpflegeschulen. — RdErl. . 12. 33, Weinkontrolle. — RdErl. 4. 19. 33, Meningokokfen⸗ Diphtherie⸗ u. Ruhrserum. — RdErl. 6. 12. 33, Tetanusserum. — llebertragbare Krankheiten d. 44. u. 35. Woche. — Veterinär⸗ n gelegenheiten. RdErl. 2. 12. 35, Stellvertret. in d. hegen. — RdErl. 4. 12. 33, Kosten d. Schlachtvieh⸗ u. Fleischbeschau. — RdErl. 4. i2. Zz, Polizeischlachthallen. Neu? r schein ungen. — Zu beziehen durch alle Postanstalten. Carl behmanns Verlag, Berlin WS, Mauerstr. 44. Vierteljährlich 65 RM Teil J für Ausgabe A 6Gweiseitig bedruckt)h und 220 RM sir Ausgabe B (einseitig bedruckt). Teil il Ausgabe A 1,95 RM, lusgabe P 2,65 RM.
—
Handel, Gewerbe und öffentliche Finanzen. Berlin, den 15. Dezember 1933.
n Die Elektrolyttupfernotierung der Vereinigung für wutsqchz Elettrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung 8ũ W. T. B.“ am 15. Dezember auf 48, 00 M Jam 14. Dezember u 47.50 M6) für 100 kg.
n Wagengestellung für Kohle, Kots und Briketts im
Bu
Min iste zan Leckolf Ernst Für, R: cod
. t. . en ist von Oktober zu November
In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorten und Banknoten.
Telegraphische Auszahlung.
15. Dezember Geld Brief
O. 6ég8 O0, 652
2,682 2,688
14 Dezember Geld Brief 0, 658 O0, 662 2712 2718 1,978 1.982 6.327 6 529 14,11 14,15 146 1877 6 0,226 O0, 228 gg I 46j
168, 68 169, 02 2.396 2.400
o8, 22 58, 34 2, 438 2,492
Sl, 49 81,65 6,064 6,076 21,98 22, 02 5, 644 H. 656 41,51 41,59 6l, 24 61,36
126 12653 68, 93 69, 0 16,40 16,44 12.415 12, 435
62,09 62.21 S0, 9? 80, 18 Sl, 92 81,18 3,947 3, 053 34,22 34,28
70,3 70,87
7b, 52 75, 68 418,99 48, 15
Buenos Aires. 1 Pap. ⸗Pes. Canada .... I fanad. 3 Istanbul . .. . 1 türk. Pfund l. 978 1,982 Japan 1 en O,. 824 0 826 Kairo ..... I aͤgvpt. Pfd. 14,05 14,09 an, . ö, New Jork ... 15 2, 657 2, 663 Rio de Janeiro 1 Milreis 0, 26 O0 228 Uruguay .. . . 1 Goldpeso 1,399 1,401
Am sterdam⸗ Notterdam . 100 Gulden 168,63 168,97 100 Drachm. 2,3966 2,400
K Brüssel u. Ant⸗ werpen ... 100 Belga b8, 9 58, 31 Bucarest .... 100 dei 2.488 2,492 Budapest ... 160 Pengö — — Danzig. .... 1060 Gulden 1,49 81,655 Helsingfors .. 100 Fmk. b. od4 6,066 Italien .... 100 Lire 21, 9865 22, 00 Jugoslawien. . 100 Dinar 5, 644 5.656 Kaunas, Kowno 100 Litas 41,51 41,59 openhagen .. 100 Kr. 61,00 61, 16 12,49 12,51
Lissabon und porto ... 100 Escudos 100 Kr. 68,733 68, 87 16,40 16,44
. 5JIo 8 6 aris ..... 100 Frs. rag... ... 100 Kè 12,41 12, 43 61, 8ů 62, 0l
eykjavik (Island) .. 100 igl. Kr.
100 Latts 80, 9ꝰ 80, 18 Sl, 2 81,18
, Schweiz .. . . 100 Frs. ofia ..... 100 Lewa 3,047 3, 093 Spanien.. .. 100 Peseten 34,22 34,28 100 Kr. 70,53 70, h7 7b, 43 75, 58
Stockholm und 100 estn. Kr. 48,905 48, 15
Tallinn (Reval, Estland) . ..
,,
Gothenburg. 100 Schilling
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
14. Dezember Geld Brief 20,38 20,46 16,16 16,22 4 185 4,205
2,57 2, 89 2,57 2,59 0, S6 0.58
2.65 2,675 13.55 15 75 i565 13. 75
1.33 1.96 bo. G5 66. 36
go gs 6122 si 31 8135
6 oo 6,004 1636 1842 168 36 16894 21 55 21.934 71,55 354 5.5 3567
137 41353 3 6 G8 2
15. Dezember Geld Brief 20,58 20,46
1616 16, 22 155 4,205
261 2,63 251 2, 63 0,55 O0, 57
2625 2.646 1555 15. 69 15563 i365
183 13936 bd 55 55. 7
o 78 610 züzi S616
598 6.02 1635 18.417 165 21 165555 2154 21,352 Il, 39 II. 37 Soz. Y 5?
1 37 4133 ge d g8
Sovereigns .. 20 Fres. Stücke Gold⸗Dollars. Amerikanische: 1000-5 Doll. 2 und 1 Doll. Argentinische Brasilianische . Tanadische ... Gnglische: grohe L* u. darunter . . elgische. ... e; ! '. Gulden 100 estn. Kr.
** a 66 dice .. 160
talienische: gr. 100 Lire 100 Lire u. dar. 100 ire Jugoslawische . 100 Dinar detlländische. . 100 Jats Litauische ... 100 Litas Vorwegische .. 100 Kr. Desterreich.: gr. 100 Schilling 100 Sch. i. dar. 100 Schilling Rumãänische: 1000 Lei und neue Hh00 Lei unter 500 Lei 100 Lei Schwedische .. 100 Kr. Schweizer: gr. 100 *
100 Lei
100 Frg. u. dar. 100 Fr. Spanische ).. 100 Peseten Tschecho ⸗ slow. doM0 u. I000R&. 100 Re 500 Kr. u. dar. 100 Ke Ungarische ... 100 Peng
) nur abgestempelte Stücke.
O st devi sen. Auszahlungen.
Warschau .. . 100 ö 17025 47.225 1
Kattowitz... 100 1. 47.025 47, 225 47, 025
Posen l00 Il. 47.025 47, 225 Notennotierungen. Polnische 146,825 47, 225
16100 J. 146, 825
Der deutsche Außenhandel im November 1933.
Die Einfuhr betrug im November 351 Mill. RM. Gegen⸗ über dem Vormonat ist sie somit um 4 Mill. RM, d. h. etwas mehr als 15, gestiegen. Diese Zunahme ist zum Teil durch eine Erhöhung des gewogenen Durchschnittswertes bedingt. Mengen⸗ mäßig hat sich die Gesamteinfuhr gegenüber Oktober daher kaum verändert. Im ganzen dürfte die Einfuhrentwicklung im No⸗ vember ungefähr der Saisontendenz entsprechen, wenngleich ein sicheres Urteil hierüber infolge der Beeinflussung der Oktober⸗ zahlen früherer Jahre durch Zollabrechnungen erschwert ift. Im einzelnen ergeben sich jedoch Abweichungen von der Entwicklung in den Vorjahren. So ist die Rohstoffeinfuhr gegenüber dem Oktober unverändert geblieben, obwohl hier in fast allen Vor— jahren stärkere Einfuhrzunahmen eingetreten sind. Dies hängt wohl damit zusammen, daß bei einer Reihe von wichtigen Roh⸗ stoffgruppen die Eindeckungen infolge der unsicheren Preisgestal⸗ tung ö der letzten Monate noch eingeschrankt blieben. Be⸗ . eutlich zeigt sich dies bei der Einfuhr von Baumwolle, ie in früheren Jahren von Oktober zu November stets stark an⸗ zusteigen pflegte, diesmal aber etwas gesunken ist. Demgegen⸗ über ist es bemerkenswert, daß die Einfuhr bei den meisten Roh⸗ stoffen der Investitionsgüterindustrien, wie Bau- und Nutzholz, Eisenerzen, Metallen, mengenmäßig zugenommen hat, obwohl jahreszeitlich die Einfuhr bei diesen Gruppen in den Winter⸗ mongten eher rückgängig zu sein pflegt.
Die Einfuhr von Ferligwaren ist gesunken, und zwar ist der Rückgang hier eher etwas stärker, als es der Saisontendenz ent⸗ lediglich die
ebensmitteleinfuhr. Nach der Saisontendenz war diese Steige⸗
hrrevier: Am 14. Dezember 1953: Gestellt 22 79. Wagen.
rung jedoch nicht zu erwarten.
Nach den Erfahrungen früherer
umlaufs und der täglich fälligen 79, 12 v5 (79, 24 v5).
letzter Ernte 52, 00 bis 64.00 ςs, Speiseerbsen, Viktoria, Sd, 90 bis 58, 00 Mας, Speiseerbsen, Viktoria Riesen, gelbe 58 00 bis Gl, 00 , Reis, nur für Speisezwecke notiert, und zwar: reis 20, 00 bis 21,50 , Rangoon -Reis, unglasiert 22,00 bis 23, 00 M, Italiener⸗Reis 27,00 bis
Jahre pflegt die Lebensmitteleinfuhr im November sich ungefähr auf der Höhe vom Oktober zu halten.
Soweit sich jetzt schon übersehen läßt, ist eine Steigerung der Einfuhr vorwiegend aus Jugoslawien (Kupfer), Griechenland Tabak), Schweden (Eisenerze), der Türkei (Südfrüchte) und den Vereinigten Staaten von Amerika (Schmalz) eingetreten. Ab⸗ genommen hat die Einfuhr in der Hauptsache aus Großbritannien, den Niederlanden, Norwegen und Belgien⸗Luxemburg.
Neu zu errichtende Gast⸗ und Schankwirtschaften.
Wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt, hat der Preußische Minister des Innern auf Grund des Gaststätten— gesetzes vom 28. 4. 1950 für das Land Preußen folgende Ver⸗ ordnung über neu zu errichtende Gast- Und Schankwirtschaften erlassen: Bis zum 1. 10. 1934 dürfen Erlaubnisse für neu zu er— richtende Gast⸗ oder Schankwirtschaften 86 nicht erteilt und bestehende Schankerlaubnisse auf nicht zugelassene Arten von Getränken nicht ausgedehnt werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Regierungspräsidenten in Berlin des Polizeipräsidenten). Die Genehmigung von Ausnahmen ist nur zulässig
1. bei der Neuerrichtung von Gast- und Schankwirtschaften:
a) wenn eine neue Gast⸗ oder Schankwirtschaft an Stelle einer vorhandenen durch den bisherigen Inhaber er— richtet wird, sofern in den bisherigen Räumen kein weiterer Gast⸗ oder Schankbetrieb stattfindet,
b) wenn eine Erlaubnis infolge Todesfalls oder Verzichts des bisherigen Inhabers erloschen ist und für die gleichen Räume eine neue Erlaubnis innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlöschen der früheren Er—⸗
laubnis beantragt wird,
) wenn sich bei der Erschließung neuen Baugeländes, insbesondere bei der Anlage neuer Siedlungen, durch das Fehlen von Gast⸗ oder Schankwirtschaften augen⸗
scheinliche Mißstände ergeben,
d) wenn die Erlaubnis für eine Kantinenwirtschaft in Anlagen beantragt wird, in denen wenigstens 100 Per⸗ sonen ständig beschäftigt werden oder untergebracht sind, sosern der Kantinenbetrieb sich ausschließlich auf diesen Personenkreis beschränkt;
2. bei der Ausdehnung bestehender Erlaubnisse auf nicht zugelassene Arten von Getränken, wenn der Schankbetrieb auf Grund der bestehenden Erlaubnis mindestens zwei Jahre lang ausgeübt worden ist. —
Alle bisher erlassenen entgegenstehenden Verordnungen und Runderlasse treten gleichzeitig außer Kraft. .
In einem Runderlaß an die Polizei⸗ und Konzessions⸗ behörden gibt der Preußische Minister des Innern hierzu noch erläuternde Bemerkungen. Danach sollen die zuständigen Be⸗ hörden bei der Behandlung von Anträgen auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen besonders beachten, daß die Ver— ordnung im allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse ergangen ist, um die im Gaststättengewerbe angelegten Kapitalien fowohl den Inhabern als vor allem der deutschen Volkswirtschaft zu erhalten. Bei der Lage des Gewerbes muß damit gerechnet werden, daß durch die Neuerrichtung von Gaßftstätten nicht nur die in neuen Unternehmungen angelegten Anlagewerte und Betriebsvermögen gefährdet sind, sondern darüber hinaus auch die vorhandenen Betriebe in ihrem Bestande bedroht werden. Es muß deshalb unter allen Umständen auf eine planmäßige Verminderung der bestehenden Betriebe hingewirkt werden. Ausnahmen sind daher, auch wenn die in der Verordnung vor⸗ gesehenen Voraussetzungen an sich erfüllt sind, nur zuzulassen, wenn die nach strengsten Grundsätzen durchzuführende Prüfung überzeugend zur Bejahung der Bedürfnisfrage führt. Per⸗ sönliche Interessen der Antragsteller oder anderer an der Erlaubnis beteiligter Personen dürfen unter keinen Umständen berücksichtigt werden.
London 13. Dezember. (W. T. B Wochenausweis der Bank von England vom is. Dezember 1933 (in Klammern Zu⸗ und Abnahme im Vergleich zur Vorwoche) in 1000 Pfund Sterling: Im Umlauf befindliche Noten 381 890 (Zun. 7010), hinterlegte Noten 68 7509 (Abn. 7010), andere Regierungssicher⸗ heiten der Emissionsabteilung 242 860 un. 480), andere Sicher- heiten der Emissionsabteilung 2480 (RMhn. 490), Silbermünzen⸗ bestand der Emissionsabteilung 3650 (Zun. 16), Goldmünzen⸗ und Barrenbestand der Emissionsabteilung 190 646
Depositen der Regierung 14540 (un.
Banken 95 560 (Abn. 20 3i0), Privat
sicherheiten 72 910 (Abn. 5116),
Vorschüsse 8400 (Abn. 100), Wertpapiere 13 640 (Abn. 20, Gold⸗ und Silberbestand der Bankabteilung 1070 (Abn. 7060. hältnis der Reserven zu den Passiven 47,53 gegen 48,30 vH, Clearinghouseumsatz 636 Millionen, gegen die entsprechende Woche des Vorjahrs 90 Millionen mehr.
Baris, 14. Dezember. (B. T. B. Ausweis der Ba nik von Frankreich vom 8. Dezember 1933 sin Klammern Zu⸗ und Abnahme im Vergleich zur Vorwoche) in Millionen Franken. Aktiva. Goldbestand 776579 (Abn. 294), Auslandsguthaben 36 (elbn. I), Devisen in Report — (ibn. und Zun. — ). Wechsel und Schatzscheine 4987 (Zun. 271, davon: diskontierte inl. Handelswechsel 3726, diskontierte ausl. Handelswechsel 233, zusammen 3959 (Zun. 371), in Frankreich gekaufte börsenfähige Wechsel 105, im Ausland gekaufte börsenfähige Wechsel 923, zu—⸗ sammen 1028 (Abn. 100), Lombarddarlehen 2899 (Abn. 4, Bonds der Autonomen Amortisationskasse 61566 (unverändert. Paäsfiỹpa' Notenumlauf 80 904 (Abn. 1204), täglich fällige Verbindlichkeiten 16519 (Jun. 989), davon: Treforguthaben 159 (Zun. 7) Gut⸗ haben der Autonomen Amortifationskasse 2298 (un. 42), Privat- guthaben 13 857 (Zun. 939), Verschiedene 195 (un. 1), Devisen in Report —, (Abn. und Zun. — , Deckung des Banknoten—⸗ Verbindlichkeiten durch Gold
Berlin, 14. Dezember. Preisnotterungen für Nahrungs—
mittel. Eintaufspreise des ebensmitteleinzel- handels für 100 Kilo frei Haus Berlin in Originalpackungen.)
Bohnen, weiße, mittel 25,00 bis 26, 00 S, Langbohnen, ausl.
41,00 bis 44,00 M, Linsen, kleine, letzter Ernte 38,00 bis 4400 ,
Linsen, mittel, letzter Ernte 4400 bis 52,00 M, Linsen, große,
gel be Bruch⸗
Siam Patna-⸗Reis, glasiert 28, R dis Zö,.00 „M, 28,00 S6, Gerstengraupen, grob 32,06
bis 34,00 „, Gerstengraupen, mittel 34.00 bis 37,00 Æ , Gersten⸗
grütze 27,00 bis 28, 06 ½ν, Haferflocken 32, 00 dis 33, 00 M, Hafer⸗ grütze, 24,50 bis 25,50 , 39,00 bis 40, )90 M½ο½, Weizenmehl: bis 29,50 , Auszugmehl, C —- 41 vs 365,50 superior 68, 50 M½, 400 bis 79, 50 S6, Röstroggen, glasiert, in Säcken 30,00 bis 32.00 S, Röstgerste, glasieri, in Säcken Malzkaffee, glasiert, Santos Superior bis
gesottene 35,99 bis 36,00 (, Roggenmehl, C — 70 v5 Weizengrieß 36, 90 bis 36, 00 M, . Bäckermehl, 44. — 70 v 28, 56 C 50 vd 34,00 bis 35,50 6, . bis 39,50 M, Kartoffelmehl, B, C0 bis 34,00 de, Zuder, Melis 68,090 bis Zucker, Raffinade 69,50 bis 70,509 Æ, Zucker, Würfel
Vorzugsmehl,
3e, 0 bis 33. 00 64, in Säcken 42,090 bis 44, 090 S, Rohkaffee, Extra Prime 296,090 bis 320, 00 S, Roh⸗
laffee, Zentralamerikaner aller Art 320, 00 bis 148, 00 S, Röst⸗
ö E 8 , w K ä ö