1933 / 296 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Dec 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 296 vom 19. Dezember 1933. S. 4.

zweckmäßig erwiesen, die Beratung von einer Stelle ausgehen zu lassen, bei der die Erfahrungen aller Gemeinden aus⸗ getauscht wurden, bei der also das Vergleichsmaterial nicht nur für enge Bezirke, sondern für das ganze Reich zusammenlief.

Daß die kommunalen Spitzenverbände sich mit dieser Aufgabe befaßten, war an sich berechtigt. Dadurch jedoch, daß die verschiedenen Spitzenverbände ihre Stellung häufig be⸗ nutzten, um zum Teil unberechtigte oder unerfüllbare Wünsche in aller Oeffentlichkeit, auch unter Benutzung der Presse usw. gegenüber Reich und Ländern zu vertreten, haben sich oftmals Schwierigkeiten ergeben. Der schon durch den demokratisch⸗par⸗ lamentarischen Staatsaufbau bedingte Gegensatz zwischen Reich, Ländern und Gemeinden wurde auf diese Weise ver⸗ schärft und vor aller Oeffentlichkeit betont; die Staatsautoꝛität wurde hierdurch auf das schwerste erschüttert. Reich und Län⸗

der vermochten gegen diese Art der Tätigkeit der kommunalen, Spitzenverbände vor allem deshalb nicht in der erforderlichen Weise einzuschreiten, weil diese Organisationen nur lose Ver⸗

einigungen oder privatrechtliche Vereine darstellten und damit einer besonderen Staatsaufsicht entrückt waren. Die Vielheit der sich in ihrem Mitgliederkreis und ihren Aufgaben über⸗ schneidenden Verbände hatte einen steten Konkurrenzkampf untereinander zur Folge, der notwendig zur Aufblähung der Organisationen und zu einer unerwünschten Vielgeschäftigkeit führte. Die zwangsläufige Folge war, daß die verschiedenen Organisationen sich zu einseitigen Interessenvertretungen untereinander sowie gegen das Reich und die Länder ent⸗ wickelten.

Auf die fachliche Beratung, den Erfahrungsaustausch und die Gewinnung von Erfahrungen aus der praktischen Arbeit und dem Vollzug der Gesetze kann auch der nationalsoziali⸗

Gemeinden und Gemeindeverbände zu einem Verband, der diese Aufgaben erfüllt, hat also ihre innere Berechtigung. Erforderlich ist jedoch, daß dieser Verband einer straffen Reichsaufficht unterstellt wird, damit jedes Gegenein⸗ anderarbeiten in Reich, Ländern und Gemeinden von vorn⸗ herein unmöglich ist. Nicht nur entbehrlich, sonderen geradezu schädlich wäre die Schaffung verschiedener Organisa⸗ tionen für die einzelnen Gruppen von Gemeinden und Ge⸗ meindeverbänden, die schon um ihrer Existenz willen mehr die Gegensätzlichkeit als die Gemeinsamkeit der Aufgaben aller deutschen Gemeinden betonen würden. Deshalb wird ein einheitlicher Verband geschaffen, bei dem alle Erfah⸗ rungen, die in den kommunalen Körperschaften gewonnen wer⸗ den, zusammenlaufen, und dessen sich die Reichs- und Landes⸗

behörden als Informationsquelle bedienen können. Wenn durch.

diese Zusammenfassung einerseits eine Überbrückung der zwischen Stadt und Land, zwischen Groß⸗ und Kleinstädten, zwifchen Kreisen und Provinzen bestehenden natürlichen Gegensätze angebahnt wird, so wird anderseits durch inner⸗ organisatorische Maßnahmen sichergestellt, daß die Interessen aller Gruppen von Gemeinden und Gemeindeverbänden die gebührende Berücksichtigung finden.

Die Überleitung der 6 Reichsverbände und der 83 Unter⸗ organisationen zu einem dem heutigen Staatsausbau ent⸗ sprechenden und in ihm verankerten Verbande, dem „Deut⸗ schen Gemeindetag“, hat sich tatsächlich schoön im Mai 1933 ohne wesentliche Schwierigkeiten und unter Zustimmung der Vorsitzenden und Geschäftsführer aller bisherigen kom⸗ munalen Spitzenverbände vollzogen. Die Führung hatte mit Einverständnis der Reichsregierung der Leiter des Amtes für Kommunalpolitik der PO. der N. S. D.A.P. übernommen. Hiernach gliedert sich der Deutsche Gemeindetag zur Zeit in 22 Landes- und Provinzialverbände, die nur Dienststellen des Deutschen Gemeindetages sind. Die Zusammenfassung der kommunalen Spitzenverbände hat wegen des Fortfalls der Gegeneinanderarbeit und zufolge der Beschränkung auf die eigentlichen Aufgaben einer derartigen Organisation bereits erhebliche personelle und sachliche Einsparungen zur Folge. So wurde z. B. an Stelle von bisher 6 Präsidenten und 6 Vizepräsidenten ein Geschäftsführer und ein stellvertreten⸗ der Geschäftsführer bestellt; die in 6 verschiedenen Dienst⸗ gebäuden untergebrachten Amtsstellen der Reichsverbände sind in zwei Gebäuden vereinigt worden.

Für die Stellung des Deutschen Gemeindetags sind von besonderer Wichtigkeit die Abgrenzung seines Aufgabenkreises und die Art seines Einbaues in das Staatsganze. Eine starke Reichsaufsicht und eine weitgehende Einwirkungsmög⸗ lichkeit der Reichsregierung sollen die Gewähr dafür geben, daß der Deutsche Gemeindetag mit seinen Dienststellen zu einer wertvollen Einrichtung nicht nur für die kommunalen Interessen, sondern auch für die Reichs und Landesverwal⸗ tung wird. Im Zusammenhang mit einer straffen Reichs⸗ aufsicht soll der Deutsche Gemeindetag zu einer Körper⸗ schaft des öffentlichen Rechts ausgestaltet werden, der gegenüber die Einwirkungsmöglichkeiten des Reichs stärker sind als gegenüber einem privaten, auf die Dauer schwer zu beaufsichtigenden Verein.

II. Im einzelnen: Zu § 2.

Veben den in 5 2 des Gesetzes bezeichneten Aufgaben des Deutschen Gemeindetags ist von der Einräumung eines ( 1 4 & * * 2 5 Fnitiativsrechts an den Gemeindetag bewußt abge⸗ sehen worden. Es ist Sache der Reichsreglerung und der Landesregierungen, in den Fragen, in denen sie auf eine Stellungnahme des Deutschen Gemeindetages Wert legen, diesen zur gutachtlichen Stellungnahme aufzufordern.

Zu 98 3.

Bei aller Bedeutung, die dem Ausgleich etwa wider⸗ sprechender Interessen der verschiedenen Arten von Gemein— den (Großstädte, Kleinstädte, Landgemeinden, Provinzen, Landkreise) innerhalb des Deutschen Gemeindetags zukommt, muß es Aufgabe der Reichsregierung sowie der Landes regierungen sein, sich dessen zu vergewissern, daß die Inter⸗ essen der einzelnen Gemeindearten gleich mäßig berück⸗

sichtigt werden; deshalb sollen die Fachausschüfse nicht nur nach Sachgebieten, sondern auch nach den ver⸗

schiedenen Gemein dearten gebildet werden.

Zu §4. §z 4 stellt das Führerpri nzip innerhalb des Deut⸗

schen Gemeindetags sicher. Der Vorsitzende des Deutschen Ge⸗ meindetags stellt nicht nur die Angestellten bei der Zentrale,

sodern auch bei den Landes- und Provinzialverbänden an, während der Vorsitzende und sein Vertreter ihrerseits vom

Reichsminister des Innern ernannt werden G 3 Abs. 2. Die

Mitglieder des Vorftandes und der Fachausschüsse werden auf

Vorschlag des Vorsitzenden für die Zentralstelle gleichfalls vom Reichsminister des Innern G 3 Abs. 3), für die Organe der Landesverbände ebenfalls auf seinen Vorschlag vom zuständigen Landesminister 6 12 Abs. I) bestellt.

Zu §5.

§z 5 stellt eine sparsame und wirtschaftliche Fin anz⸗ gebarung sicher und regelt in Anlehnung an die Vor⸗ schriften der Reichshaushaltsordnung Aufstellung und Aus⸗ führung des Haushaltsplans, Rechnungslegung, Rechnungs⸗ prüfung und Entlastung.

Zu §6.

Hinsichtlich der Steuerpflicht wird der Deutsche Gemeindetag in 56 den für die Gemeinden geltenden reichs und landesrechtlichen Vorschriften unterstellt.

Zu 7-9.

Eine nachhaltige Reichsaufsächt, die hinsichtlich der Landes- und Provinzialverbände auf die Länder übertragen werden kann G 7 Abs. Y) ist sichergestellt in den 85 8 und 9; danach werden der Vorstand und die Fachausschüsse des Dentschen Gemeindetags vom Reichsminister des Innern zu sammenberufen der auch die Tages⸗ ordnung festsetzt und in den Sitzungen den Vorsitz führt. Festsetzung der Tagesordnung und Vor- sitz kann der Reichsminister des Innern übertragen G? Abf. 2 bis 4); die Uebertragung kann auf den für die Kom⸗

munalaufsicht allgemein zuständigen Minister eines Landes erfolgen (6 9 Abf. 3), wäre aber nach 8 9 Abs. 4 z. B. auch

auf den Vorsitzenden des Deutschen Gemeindetags selbst mög⸗

lich. Für die Fachausschüssse (nicht für den Vorstandh

stische Staat nicht verzichten. Eine Vereinigung der deutschen kann auch das Einberufungsrecht übertragen werden

G6 9 Abs. .

Entsprechende Regelung gilt für die Vorstände und Fach⸗ ausschüsse der Landesverbände, indem hier an die Stelle des Reichsministers des Innern der zuständige Landes⸗ minister tritt (6 12 Ziff. 1 und 3). Die Reichsaufsicht und überhaupt die Einwirkungsmöglichkeit der Reichsregierung kommt ferner darin zum Ausdruck, daß der Reichsminister des Innern die Satzung erläßt (6 1 Abs. 2), den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter sowie auf Vorschlag des Vorsitzenden die Mitglieder des Voxstandes und der Fachausschüsse bestellt (5 3 Abf. 2 und 9), daß ferner Haushaltsplan und Umlagen der Genehmigung der zuständigen Reichsminister bedürfen, die auch die Entlastung erteilen (6 5 Abs. 4 und 6) und daß schließlich der Reichsminister des Innern ein weitgehendes Informationsrecht hat (6 8 Abs. 2.

Zu 5 10.

Versammlungen der Vorstände der im Deutschen Gemeindetag sowie in den Landes- und Provinzialverbänden zusammengeschlossenen Gemeinden und Gemeindeverbände (S 10 und 5 12 Ziff. 3) sind nur mit Zustimmung der Auf⸗ sichtsbehörden zulässig.

Zu 11 u. 12.

Der Deutsche Gemeindetag gliedert sich nach näherer Bestimmung der Satzung in Landesverbände und ge⸗ gebenenfalls in Provinzialver bände. Landes⸗ und Provinzialverbände besitzen keine Rechtsfähigkeit; sie sind lediglich Dienststellen des Deutschen Gemeindetags G 11), deren Einnahmen und Ausgaben im einheitlichen Haushalts⸗ plan des Deutschen Gemeindetags enthalten sind G 5 Abs. 2 und 3). Die nähere Regelung für die Landes⸗ und Provinzial⸗ verbände als Dienststellen des Deutschen Gemeindetags

trifft 12. Zu 18 u. 14.

Die Gesamt⸗Rechtsnachfolge des Deutschen Gemeindetags gegenüber den früheren kommunalen Spitzen⸗ verbänden und ihren Unterorganisationen regelt § 13, der auch im Interesse der Verminderung der Umlagen eine weitgehende Liquidation der für die Geschäftsführung ent⸗ behrlichen Vermögensbestände zum Ziele hat (Abs. ?)).

Die Liquidation von Vermögensbeständen der aufgelösten Vereinigungen regelt der Reichsminister des Innern, der auch im übrigen die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt.

Begründung zum Gesetz über Reisekostenvergütung der Beamten vom 15. Dezember 1933. (Veröffentlicht vom Reichsfinanzministerium.)

Die letzte Reisekostenverordnung für die Reichsbeamten wurde im Oktober 1921 erlassen und in der Folgezeit durch zahlreiche Abänderungen und Ergänzungen fortgebildet. Die Fortentwicklung des geltenden Rechts hielt aber mit der neu⸗ zeitlichen Verkehrsentwicklung nicht gleichen Schritt. Während an dem bisherigen, allmählich überholten Begriff der „Dienst⸗ reise“ unverändert festgehalten wurde, verfolgte fast jede No⸗ velle unter dem Druck der finanziellen Notwendigkeiten von Reich und Staat das Ziel, die Vergütungsvorschriften immer enger den tatsächlichen Ausgaben anzupassen. Hierdurch bildete sich ein verwickeltes System heraus, dessen schwierige Hand⸗

habung vielfach zu berechtigter Kritik Veranlassung gab.

Das neue Gesetz strebt daher eine verwaltungstechnisch einfachere Regelung an. Es unterscheidet sich von der bis⸗ herigen Regelung im wesentlichen dadurch, daß es den Be⸗ griff der Dienstreise vereinfacht. Das Hauptbegriffsmerkmal für eine Dienstreise bestand bisher in dem Gemeindewechsel, der bei den auswärts zu erledigenden Dienstgeschäften not⸗ wendig vorliegen mußte. Dabei war die Abgrenzung des dienstlichen Wohnorts und des Geschäftsorts sowie die Be⸗ rechnung einer Mindestentfernung zwischen diesen Orten um⸗ ständlich und schwierig. Auch die Neuregelung hält grund⸗ ätzlich am Erfordernis des Gemeindewechsels fest, legt aber ür die Orte die in jedem Fall feststehende Grenze der Ver⸗ waltungsbezirke zugrunde und verzichtet auf das Erfordernis einer bestimmten Entfernung zwischen Dienststelle und Ge⸗ schäftsort. Dafür ist als weiteres entscheidendes Begriffs⸗ merkmal die Dauer der Abwesenheit hinzugekommen. Sie muß 6 Stunden übersteigen. In den strengen Bestimmungen

über die Genehmigung von Dienstreisen durch den Dienst⸗

vorgesetzten des Beamten liegt ein ausreichendes Hemmnis gegen den etwaigen Anreiz, die Dauer eines auswärtigen Dienstgeschäfts nur deshalb unnötig zu verlängern, um die Neisekostenvergütung zu erlangen. Ferner ist durch die Sonderbehandlung des Nachbarortverkehrs der notwendige Ausgleich gegen etwaige Unbilligkeiten geschaffen, die sich aus

der lückenlosen Durchführung des Grundsatzes über den

Gemeindewechsel ergeben. Zur Vermeidung von Auslegum schwierigkeiten werden die Nachbarorte im Sinne des . in einer vom Reichsminister der Finanzen aufzustel, en und zu veröffentlichenden namentlichen Liste gelen zeichnet werden. 3. B. Hamburg-Altona, Koblenz-Chr breitstein usw.

Infolge dieser Vereinfachung des Begriffs der Dien reise konnte die Regelung der Reisekosten vergütung einzelnen trotz der gebotenen Rücksichtnahme auf die' sn angespannten öffentlichen Finanzen einfacher gestaltet weng als bisher. Die Unterscheidung von Reisen nach besonh— teuren und anderen Orten konnte als durch die wirtschaftk Entwicklung überholt aufgegeben werden. Die Stufen, teilung der verschiedenen Besoldungsgruppen ist nach ), Vorbild der Besoldungsordnung von 1927 der Laufbahng teilung der Beamten angepaßt worden. Es sind 5. Stufen die Beamten der verschiedenen Besoldungsgruppen gesehen. Dabei ist allerdings die Gruppe der Staatssekren (B 3) im Hinblick auf ihre besonderen Verpflichtungen! unmittelbare Vertreter der Reichsminister aus der Stufe herausgehoben.

Die Staffelung der Tagegelder nach der Abwesenheß dauer, die bisher 5 Tagesstufen umfaßte, ist auf 3 Stu verringert worden.

Noch weiter zu den Grundsätzen der Vorkriegsregeln zurückzukehren durch Beseitigung des Auslagenersatzes für Fahrkosten zugunsten der ehemaligen Kilometerentschädigu sowie durch Wiedereinführung der pauschalen Abfindung; Zugang und Abgang verbot sich durch die unzweifelhaft da verbundenen Mehrkosten. Aus dem gleichen Grunde mi an der getrennten Bemessung von Tagegeld und Uch nachtungsgeld festgehalten werden, ein Umstand, der bei starken Ueberwiegen eintägiger Dienstreisen nicht besonn ins Gewicht fällt. Daß die Grundsätze der Neuregelung. gleicher Weise für die Beamten des Reichs, der Länder, meinden und sonstigen juristischen Personen des öffentlitz Rechts sowie für die Wehrmacht verbindlich gemacht sᷓ entspricht dem allgemeinen Streben nach gleichmäßiger? staltung der Grundzüge des Beamtenrechts, soweit die sp lichen Verhältnisse eine Gleichartigkeit geboten erschen lassen.

l Die Frage, ob die Neuregelung in ihrer Gesamtausp kung mit Mehrkosten für Reich, Länder und Gemeinden bunden sein wird, läßt sich nicht durch eine vergleiche Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Vergütun sätze beantworten, da der systematische Aufbau im Gesetzů der bisherigen Regelung wesentlich abweicht. Auf Grund! Vergleichen, die auf Schätzungen beruhen, darf aber ge werden, daß Mehrkosten nicht entstehen werden.

Der Gesetzentwurf zerfällt in 5 Abschnitte:

Es regeln:

Abschnitt I: Allgemeines (58 1—8),

Abschnitt II: Reisekostenvergütung (E68 4—11),

A. Fahrkosten,

B. Tagegeld und Uebernachtungsgeld,

C. Nebenkosten,

Abschnitt III: Ermäßigte Reisekostenvergütung Gz und 13),

Abschnitt 2 Sondervorschriften (68 14 —16),

Abschnitt V: Schlußvorschriften (68 17 —19).

Zu den einzelnen Gesetzesbestimmungen ist im übmn folgendes hervorzuheben:

1. Abschuů itt: Rrkge meine

F 1 trifft Bestimmungen über den räumlichen und! sönlichen Geltungsbereich des Gesetzes.

Das räumliche Anwendungsgebiet umfaßt grundsät in gleicher Weise das Inland einschließlich der Grenzzone das Ausland. Für Auslandsreisen ist im § 18 ein Vorbch gemacht, der es ermöglicht, durch Sonderbestimmungen! Eigenarten der Auslandsdienstreisen Rechnung zu tragen.

In persönlicher Beziehung gilt das Gesetz zunächst Reichsbeamte. Die entsprechende Anwendung der Gesef bestimmungen ist im Abs. 3 für die Beamten der Länder, meinden und sonstigen juristischen Personen des öffentlit Rechts vorgeschrieben. Diese Bestimmung findet eine w tige Ergänzung in der unten erwähnten Vorschrift des; Abs. 2. Nicht zu den Reichsbeamten gehören die Rei minister, der Reichskanzler sowie die Reichsstatthalter. Reisekostenentschädigung ist auf Grund des Reichsmini gesetzes vom 27. März 1930 und der Veu nung über die Amtsbezüge der Reichsstatthalter vom 1. 1933 durch eine besondere Verordnung des Reichspräsiden vom 28. September 1933 geregelt. Ebenfalls nicht zu Reichsbeamten gehören die Soldaten der Wehrmacht.. sie finden die Vorschriften des Gesetzes im Hinblick auf eigenartigen Verhältnisse bei der Truppe nur sinngemäß wendung (6 1 Abs. 2. Für die Reichsbank, die Den Reichsbahn⸗Gesellschaft und die öffentiich⸗rechtlichen gionsgesellschaften nebst ihren Verbänden ist die Ermächtig vorgesehen, entsprechende Vorschriften zu erlassen. Die findung mit Reisekosten für die Beamten im Vorbereitn dienst ist besonderer Regelung in den Ausführungsbestimm gen vorbehalten. .

s 2 regelt den Begriff der Dienstreise. Die Begh— merkmale sind zweifacher Natur. Zunächst muß die ! nahme des außerhalb der ständigen Dienststelle zu erledi den Dienstgeschäfts in räumlicher Hinsicht einen Gemen wechsel notwendig machen, d. h. der Beamte muß genn sein, den gemeindlichen Verwaltungsbezirk seiner Diensth zu verlassen. Ferner muß in zeitlicher Hinsicht die Vornmm des Dienstgeschäfts eine mindestens 6 stündige Abwesem von der Dienststelle erfordern. Die Nachbarorte gelten Sinne der Begriffsbestimmung als Einheit. Die na Kennzeichnung der Nachbarorte ist dem Reichsminister Finanzen vorbehalten worden.

(Fortsetzung in der Ersten Beilage.)

Verantwortlich: . . für Schriftleitung (Amtlicher u. Nichtamtlicher Teil), Anzeige und für den Verlag: Direktor Pfeiffer in Berlin⸗-Charlottenburg. für den übrigen redaktionellen Teil, den Handelsteil und parlamentarische Nachrichten; Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Lichtenberg. J Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags⸗-Abtiengeselll Berlin, Wilhelmstraße 32.

Fünf Beilagen 1 leinschließlich Börsenbeilage und eine Zensralhandels registerbe

Erste Beilage

in Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

ir. 296.

Berlin, Dienstag, den 19. Dezember

4233

(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)

S3 stellt den Grundsatz auf, daß Dienstreisen nur vor⸗ genommen werden dürfen, wenn dienstliche Gründe sie not⸗ pendig machen und der Zweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Der Beamte und die den Reiserlan geneh⸗ migende Behörde werden hierauf sorgfältig zu achten ö

II. Abschnitt: Reisekosten vergütung.

§z 4 regelt die Stufeneinteilung der Beamten und der oldaten der Wehrmacht. Sie paßt sich der Laufbahnregelung der Beamten an. Nach ihr richtet sich das Tagegeld und kbernachtungsgeld. Bei den Bestimmungen über die Fahr⸗ sostenentschädigung; insbesondere bei der Regelung über die Berechtigung des Fahrens der Beamten in den verschiedenen gigen llasten der Beförderungsmittel, ist die Stufeneinteilung feilweise durchbrochen worden.

sz 5 zählt die Bestandteile der Reisekostenvergütung auf, nämlich Fahrkostenentschädigung einschließlich der Vergütung sir Zugang und Abgang, Tagegeld und Übernachtungsgeld sowie . Die Bestandteile sind in den nach

polgenden Paragraphen im einzelnen behandelt worden. A. Fahr kost en.

Von der Fahrkostenentschädigung handeln die 6 bis 8. 6 setzt die Vergütung für die Reisen mit regelmäßigen Ver⸗ ehrsmitteln (Eisenbahnen, Schiffen, Flugzeugen, Klein⸗ bahnen, Kraftwagen usw.) fest. 3] trifft die entsprechende Regelung für die Reisen mit nicht regelmäßigen Verkehrs⸗ mitteln. 8 8 handelt von der Vergütung für den Zugang nd Abgang von und zu den Verkehrsmitteln.

B. Tagegeld und uUbernachtungsgeld.

Das Tagegeld und Ubernachtungsgeld behandeln die 88 9 md 10. Neu ist bei der Regelung des Tage- und Über⸗ achtungsgeldes, daß aus . nicht nur die Kosten der Verpflegung und der Unterkunft zu bhestreiten ind, sondern darüber hinaus auch die Aufwendungen ür das Benutzen von öffentlichen regelmäßigen Verkehrs⸗ nittesn am Geschäftsort. Die Sonderbehandlung des Tages des Antritts einer mehrtägigen Dienstreise sowie des Tages der Rückkehr zum Wohnort nach einer solchen Dienstreise ist Heseitigt worden. Ausschlaggebend für die Abfindung ist auch zei dieen Tagen nur das Begriffsmerkmal der mindestens 'Bstündigen Abwesenheit.

C. Neben kosten. Unter die Nebenkostenentschädigungen des 8 11 fallen

die durch die sonstigen Vorschriften nicht gedeckten Aufwen⸗

dungen, die der Beamte zur Erreichung des Zweckes der Dienstreise zu machen genötigt ist. ;

III. Abschnitt: Ermäßigte Reisekosten⸗

vergütung.

§z 12 behandelt zunächst die Fälle zeitlich besonders aus⸗ dedehnter Dienstreisen nach demselben auswärtigen Geschäfts⸗ rt und sieht für die späteren Zeiträume der Dienstreise

mäßigte Vergütungen vör. Sodann behandelt er die häufig borkommenden ,,. der Abordnung von Beamten zu vor— ibergehender eschäftigung außerhalb ihres dienstlichen

Bohnsitzes und ermächtigt den Reichsminister der Finanzen,

ö diese Fälle besondere Beschäftigungsvergütungen festzu⸗ etzen.

13 schafft die Möglichkeit, für Bezirksreisen, für inzelne Dienstzweige und Dienstgeschäfte sowie für bestimmte wiederkehrende Dienstreisen ermäßigte Vergütungen (Bezirks— n, Aufwandsentschädigung oder Pauschbeträge) fest⸗ zusetzen.

IV. Ab schnitt: Sonder vorschriften.

14 regelt den Ersatz von Aufwendungen sowohl bei Dienstgeschäften außerhalb des dienstlichen Wohnsitzes, sofern bie Dauer der Abwesenheit geringer als 6 Stunden war, die auch bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle am dienstlichen Wohnsitz (Dienstgänge)h. In diesen Fällen findet n Ersatz der unvermeidbaren Auslagen statt.

S5 enthält die Grundsätze über die Reisekostenvergütung

bon Beamten fremder Verwaltungen, die vorübergehend im Hsteichsdienst tätig werden, sowie von Nichtbeamten. Letzteres hen n Sachverständige oder Mitglieder von Kom⸗ issionen. I16 ist eine notwendige Ergänzung derjenigen Be⸗ timmungen des Gesetzes, die feste Entschädigungssaͤtze vor⸗ ehen, nämlich Tagegeld und Uebernachtungsgeld. Da Fälle börkommen können, in denen den Beamten für die Dienstreise nbermeidbare Auslagen entstehen, die durch die festen Ent⸗ chädigungssätze nicht gedeckt werden, muß eine Möglichkeit deschaffen werden, in diesen Ausnahmefällen den Mehrbedarf ils Zuschuß zu vergüten.

V. Abschnitt: Schluß vorschriften. In. 17 ist mit Rücksicht darauf, daß Ansprüche auf steisekostenvergütung weil nicht unter 5 197 BGB. allend erst nach 30 Jahren verjähren würden, das Er⸗ öschen der Erstattungsansprüche mit Ablauf eines Jahres ach Beendigung der Dienstreise ausgesprochen worden.

sS 18 regelt die Zuständigkeit zum Erlaß von Aus⸗ ührungs⸗ und Ergänzungsbestimmungen. Er schafft sowohl die bereits bei 5 1 erwähnte Möglichkeit, Auslandsdienstreisen Hhcsonders zu behandeln, und gibt ferner den Regierungen der ander das Recht, die Verguͤtungssätze des Gesetzes, die ja

r. das ganze Reichsgebiet ausreichend gestaltet werden ußten, für Reisen der Landes- usw. Beamten niedriger fest⸗

usetzen oder bestehende ungünstigere Regelungen aufrechtzu⸗

rhalten, ein Recht, von welchem jedenfalls dann Gebrauch

2. werden kann, wenn es die sachlichen Verhältnisse zu⸗ en.

19 enthält die Vorschriften über das Inkrafttreten des euen Gesetzes und das Außerkrafttreten der bisherigen Re⸗ lung. Sierzu fei hervorgehoben, daß gewisse Verordnungen Es Reichs präsidenten über die Abfindung von Beamten beim reichsheer und bei der Reichsmarine, die zur Anpassung an Abfindung der Soldaten erlassen worden sind, aufrecht⸗ thalten werden mußten.

——

Bekanntmachung vom 14. Dezember i933,

betr. die 4. Auslosung von Teilschuldver⸗ schreibungen der ie ceigen Anleihe des Frei— staates Mecklenburg⸗Strelitz vom Jahre 1930.

Auslosung für 1933. Zahlbar 1. April 1934 mit 11400 des Nennwertes:

Buchstabe A Nr. 111 113 194 245 248 277 305 486 619 679 1088 1159 1198 1221 1253 1306 1363 1420 über 2000 Reichsmark; .

Buchstabe B Nr. 13 24 578 868 9g65 1008 1150 1311 1540 1623 1754 1823 1880 2240 2295 2427 2455 2462 2547 2620 2639 2801 2823 2921 2988 3113 3221 3296 3309 3332 3415 3634 3886 3887 3957 4001 4036 4063 4139 4169 4191 4264 4275 4309 4371 4478 4529 4564 4633 4702 4722 4762 4873 4911 4931 5146 5155 5164 5172 5203 5241 5279 5344 5356 5388 5421 über 1000 RM.;

Buchstabe O Nr. 14 85 134 171 280 326 381 482 678 838 851 919 931 932 1257 1480 1529 1567 1740 1788 1806 1898 1951 1956 über 500 RM;

Buchstabe D Nr. 49 285 436 527 665 668 855 1092 1181 1188 1248 1256 1260 1297 1302 1334 1368 1436 über 200 Reichs mark;

Buchstabe E Nr. 46 164 204 304 567 588 747 810 1184 1322 1464 1482 1575 1633 1639 1716 1766 1770 1771 1823 1856 1884 1948 1983 über 100 RM.

Neustrelitz, den 14. Dezember 1933.

Mecklenburg⸗Strelitzsches Finanzministerium. (gez: Unterschrift. )

Bekanntmachung.

Auf Grund der zweiten Verordnung des Herrn Reichs⸗ verkehrsministers vom 21. Juni 1933 zur Durchführung des Gesetzes vom 16. Juni 1933 zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt (RGBl. 11 S. 317) hat der Frachten⸗ ausschuß Stettin folgendes beschlossen:

Die Bruttofracht, gleichzeitig Mindest⸗ und Höchstfracht für Holz (kieferne Schnittware) beträgt bei ganzen Kahnladungen bis auf weiteres

von Stettin nach Berlin unterhalb 2,29 RM je ebm von S ettin nach Berlin oberhalb 2,40 RM je ebm.

Für unbesäumte Ware kommt ein Zuschlag von 0,30 RM h ., zur Berechnung. Lade⸗ und Löschzeit gesetzlich weiter

ienend. .

Dieser mit der Bekanntgabe in Kraft tretende Beschluß ist

von Aufsichts wegen bestätigt.

Stettin, den 15. Dezember 1933. Der Oberpräsident Wasserbaudirektion. J. V. Wulle.

Bekanntmachung.

Die am 16. Dezember 1933 ausgegebene Nummer 142 des Reichsgesetzblatts, Teil I, enthält:

das Gesetz über die 8 von Mecklenburg⸗Strelitz mit Mecklenburg⸗Schwerin, vom 15. Dezember 1933;

das Gesetz über den Deutschen Gemeindetag, vom 15. De⸗ zember 1933;

das Gesetz über Reisekostenvergütung der Beamten, vom 15. Dezember 1933;

die e n n, zum Gesetz über 6 für Ersatzbeschaffungen (Verschrottungsverordnung), vom 13. De⸗ zember 1933;

die Verordnung über Ortslöhne und Jahresarbeitsverdienste in der Reichsversicherung, vom 14. Dezember 1933;

die Verordnung zur Ergänzung der Vorschriften über Krank⸗ heitserreger, vom 15. Dezember 1933.

Umfang: 194 Bogen. Verkaufspreis: 0,0 RM. a,. sendungsgebühren: 0, 4 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 18. Dezember 1933. Reichsverlagsamt. Scholz.

Preußen.

In der Liste der Verwaltungsrechtsräte des Oberverwaltungsgerichts sind auf ihren An⸗ trag gestrichen: Die Verwaltungsrechtsräte

1. Oberverwaltungsgerichtsrat a. D. von Eynern in

Berlin⸗Charlottenburg,

Ministerialdirektor a. D., Wirklicher Geheimer Ober⸗ regierungsrat Dr. Graf von Keyserlingk in Cammerau,

Regierungsrat i. e. R. Lehmann in Bonn,

Landrat 4. D. Geheimer Regierungsrat Dr. Lucas in Bonn,

Regierungsvizepräsident a. D von Puttkamer in Köslin,

Staatsminister a. D. Dr. von Richter in Berlin⸗ Charlottenburg,

Regierungsrat i. e. R. Dr. Voß in Veerßen, jetzt in Hannover,

8. Oberregierungsrat a. D. Wagner in Breslau, zu 1, 3. und 7. infolge ihrer Wiederverwendung im preußi⸗ schen Staatsdienst.

Gestorben sind die Verwaltungsrechtsräte: Geheimer Regierungsrat und Ministerialrat a. D. von Aschoff in Berlin⸗Charlottenburg, ,, a. D. von Dannenberg in erlin, Geheimer Regierungsrat Dr. Seidel Friedenau, Oberbürgermeister . D. Dr. Laue in Potsdam, Regierungsrat a. D. von Nostitz in Liegnitz, . und Kämmerer a. D. Matthes in Quedlin⸗ urg, Ministerialdirigent a. D., Wirklicher Geheimer Ober⸗ finanzrat Wolffram in Erfurt, Regierungs⸗ und Landeskulturrat a. D. Melchior in ortmund, Oberbürgermeister a. D. Machens in Münster i. W., Vizepräsident des Oberpräsidiums a. D., Geheimer Ober⸗ regierungsrat Dr. Kriege in Hannover,

in Berlin⸗

. a. D. Dr. Dewitz von Woyna in Poggen⸗

agen,

2 mer a. D. Dr. Helm bold in Stade,

Verwaltungsgerichtsdirektor a. D. von de Loo in Aachen.

Bekanntmachung.

Die heute ausgegebene Nummer 7 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter:

Nr. 14959 den Ersten Nachtrag zur Verordnung über die Erhebung einer Ausgleichsabgabe auf frisches Fleisch, das einer Schlachthausgemeinde aus einer Schlachtung außerhalb des Ge—⸗ meindebezirkes zugeführt wird, vom 15. Juli 1933 (Gesetzsamml. S. 270), vom 4. November 1933 Nr. 14010 die Verordnung über neu zu errichtende Gast- und Schankwirtschaften, vom 5. Dezember 19353.

Umfang: ½. Bogen. Verkaufspreis: 0,20 RM, zuzügli einer lesehüogebnh? Ten 4 er aufpreis: ( K

Zu beziehen durch: R. von Decker's Verlag (G. Schenck), Berlin Wg, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 16. Dezember 1933.

Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.

Bekannt machung.

Die heute ausgegebene Nummer 78 der Preußischen Ge setzsammlung enthält unter: J 14041 das Gemeindeverfassungsgesetz, vom 15. Dezember 79 ö Nr. 14042 das Gesetz über die Haushalts- und Wirtschafts— führung der Gemeinden und Gemeindeverbände (Gemeindefinanz-— gesetz, vom 15. Dezember 1933.

Umfang; 6 Bogen. Verkaufspreis: 120 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 15 Rpf. -

3u beziehen durch: R. von Deckers Verlag (6. Schench, Berlin Wg, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.

Berlin, den 18. Dezember 1933.

Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.

Bekanntmachung.

Die heute ausgegebene Nummer 79 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter:

Nr. 14043 das Gesetz über die Staatshaushaltsordnung, vom 15. Dezember 1933

Vr. 14044 das Gesetz über die Erweiterung der Befugnisse der Oberpräsidenten, vom 15. Dezember 1933;

Nr. 14045 das Gesetz über die Anpassung der Landesverwal⸗ tung an die Grundsätze des nationakfozialistischen Staates, vom 15. Dezember 1933;

Nr. 14046 das Gesetz über die Aenderung der Staatsaufsicht über die Hauptstadt Berlin, vom 15. Dezember 19833 Nr. 14047 das Gesetz über das Feuerlöschwesen, vom 15. De⸗

zember 1933. Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 0,40 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 8 Rpf. Zu beziehen durch: R. von Decker's Verlag (G. Schench, Berlin Wg, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel. Berlin, den 19. Dezember 1933.

Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Deutsch⸗Niederländischer Vertrag über die Regelung des Warenverkehrs.

Vom 15. Dezember 1933.

Nachstehend wird der deutsche Wortlaut des am 15. Dezember 1933 im Haag unterzeichneten deutsch⸗ niederländischen Vertrages über die Regelung des Warenverkehrs vorläufig veröffentlicht. Der Vertrag unterliegt noch der Ratifikation. Er wird jedoch mit ö vom 1. Januar 1934 ab vorläufig angewendet verden.

Der Deutsche Reichspräsident nd

u Ihre Majestät die Königin der Niederlande

haben, von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftlichen Be⸗ ziehungen zwischen Deutschland und den Niederlanden zu fördern und zu vertiefen, zu ihren Bevollmächtigten ernannt: . Der Deutsche Reichspräsident: den Ministerialdirektor im Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft Dr. Fritz Koehler;

Ihre Majestät die Königin der Niederlande: den Gene⸗— raldirektor für Handel und Gewerbe im Wirtschaftsmini⸗ sterium Dr. Hans Max Hirschfeld, die nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: J

Artikel A.

Von den in der Anlage bezeichneten niederländischen Boden⸗ und Gewerbeerzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet keine anderen oder e. als die in der Anlage bestimmten Eingangszölle erhoben werden.

Artikel B.

Soweit die Niederländische Regierung die Einfuhr von Waren nach den Niederlanden beschränkk oder in Zukunft beschränken wird, wird sie dabei den deutschen Ausfuhrinter⸗ essen in angemessener Weise Rechnung tragen.

Artikel C. Die Deutsche und die Niederländische Regierung werden

die Einfuhr niederländischer und deutscher Kohlen aller Art

wie bisher wohlwollend behandeln.

. ; rr.