1933 / 297 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Dec 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 297 vom 20. Dezember 1933. S. 2.

S 6.

Die Milchversorgungsverbände sind befugt, gegen Verbands⸗ mitglieder, welche gegen Bestimmungen und Anweisungen ver⸗ stoßen, die auf Grund dieser Anordnung ergehen, Ordnungs⸗ strafen bis zu 300 Reichsmark im Einzelfalle festzusetzen. Diese Strafen werden als öffentliche Gefälle im Verwaltungszwangs⸗ verfahren nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen eingetrieben; sie fließen der Ausgleichskasse des Milchwirtschafts⸗ verbandes Baden zu nach Abzug der gemäß den landesxechtlichen Bestimmungen den beitreibenden Behörden zustehenden Gebühren.

§ 10. Bis zur ordnungsgemäßen Bestellung der Organe der ge⸗ nannten Milchversorgungsverbände nach den Vorschriften der von mir zu erlassenden Satzungen wird mit der vorläuftgen Wahrnehmung der Aufgaben und Geschäfte dieser Verbände be⸗ auftragt: ; für den Milchversorgungsverband Bodensee⸗Schwarzwald in Radolfzell: Bauer Walter Kirn, Königshof, Gemeinde Daisendorf, Amt Ueberlingen;

für den Milchversorgungsverband Oberrhein: Bauer Franz Iösef Vögele, Görwihl a. Waldshut; ö

für den Milchversorgungsverband Breisgau: Landwirt Karl Walz, Breisach a. Rh.;

für den Milchversorgungsverband Ortenau: Bauer Schilli, Schwaibgch b. Gengenbach;

für den Milchversorgungsverband Mittelbaden: Bauer Karl Heßpelt. Teutschneurent;

für den Milchversorgungsverband Nordbaden: Bauer Ernst Rudolf, Sattelbach, Baden.

. § 11.

Die vorgenannten Milchversorgungsverbände werden zum rechtsfähigen Milchwirtschaftsverband Baden zusammengeschlossen, für dessen Aufbau und Rechtsverhältnisse nähere Bestimmungen von mir noch getroffen werden. Die Milchversorgungsverbände sind bei ihren Maßnahmen an die Weisungen des Milchwirt⸗ schaftsverbandes Baden gebunden.

Bis zur ordnungsgemäßen Bestellung der Organe des Milch⸗ wirtschaftsverbandes Baden nach den Vorschriften der von mir zu erlassenden Satzung wird mit der vorläufigen Wahrnehmung der Aufgaben und Geschäfte des Milchwirtschaftsverbandes Bauer Friedrich Mayer II, Großsachsen, beauftragt.

S 12.

.Diese Anordnung tritt drei Tage nach ihrer Veröffentlichung im Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 14. Christmond 1933. Der Reichskommissar für die Milchwirtschaft. Freiherr von Kanne.

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis gemäß §1 der Verordnung vom 10. Oktober 19851 zur Aende⸗ rung der Wertberechnung von Hypotheken und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark lauten (RGBl. 1 S. 569. Der Londoner Goldpreis beträgt am 20. Dezember 1933 für ein Une Feingeldddi⸗ .. 126 sh 9 4, in deutsche Währung nach dem Berliner Mittel- kurs für ein englisches Pfund vom 260. De⸗ zember 1933 mit RM 15, C95 umgerechnet RM 86,7921, für ein Gramm Feingold demnach... penge 48 5013, in deutsche Währung umgerechnet.... RM 2.79043. Berlin, den . Dezember J033 Statistische Abteilung der Reichsbank. Dr. Döring.

Begründung zum Gesetz über Schiedsabreden in Kartell⸗ verträgen vom 18. Dezember 1933 (RGBl. J S. 108).

Veröffentlicht vom Reichswirtschaftsministerium)

Die Beachtung der Formvorschrift des 1027 der Zivil⸗ prozeßordnung in der Fassung der Novelle vom 27. Oktober 1933 würde bei Schiedsabreden, die in Kartellverträgen ge⸗ troffen sind, wegen der Vielzahl der Beteiligten Schwierig— keiten, namentlich große Kosten und zeitraubenden Schrift⸗ wechsel, verurfachen; auch könnte bei Nichtbeachtung der Vorschrift möglicherweise eine nicht unbedenkliche Rechts— unsicherheit eintreten. Da eine gesetzliche Regelung über den Inhalt derartiger Schiedsabreden ohnehin in Aussicht ge—⸗ nommen ist, erscheint es zweckmäßig, die Form der Schieds— abreden, soweit sie sich auf die Austragung von Kartellstreitig⸗ keiten beziehen, zunächst von der Vorschrift des 5 1627 der Zivilprozeßordnung freizustellen.

Begründung zum Gesetz über die Schaffung einer Reichs⸗ st elle Devisenbewirtschaftung vom 18. Dezember 1933 (RGBl. 1 S. 1079.

(Veröffentlicht vom Reichswirtschafts ministerium)

Die Durchführung der Devisenbewirtschaftung liegt nach der Devisenverordnung bei den Landesfinanzämtern, die ihre Entscheidungen nach Richtlinien und Anweisungen des Reichs⸗ wirtschaftsministers zu treffen haben. Die einschneidende Be⸗ deutung der behördlichen Uberprüfung des gesamten Zahlungs— verkehrs mit dem Ausland für die deutsche Wirtschaft und diye

zuzuweisen, sondern sie auf eine besondere Reichsstelle zu über⸗ ragen. Diese soll die sachliche Spitze für die Landesfinang ämter als Devisenstellen bilden, die in organisatorischer un personeller Hinsicht auch weiterhin dem Reichsfinanzmini⸗ sterium unterstehen. Die zu schaffende Reichsstelle soll in dauernder enger Fühlungnahme mit den an der Devisen⸗ bewirtschaftung beteiligten Reichsministerien und der Reichs⸗ bankt tätig sein, damit eine Berücksichtigung der Bedürfuisse der einzelnen Wirtschaftszweige und der handelspolitisch be⸗ deutsamen Gesichtspunkte gewährleistet ist. Um diesen Er⸗ fordernissen zu gan fn, ist in Aussicht genommen, daß die im Reichswirtschaftsministerium mit der Devisenbewirtschaftung befaßten Beamten auch bei der Reichsstelle diese Aufgaben bearbeiten.

Auf die Reichsstelle sollen alle ih niß⸗ und Aufgaben übergehen, die der Reichswirtschaftsminister bisher auf Grund der Devisenverordnung und des . über Zahlungsver⸗ bindlichkeiten gegenüber dem Ausland hatte. Die Reichsstelle

tung aufzustellen haben, nach denen die Devisenstellen ihre

gegen bleiben die in der Devisenverordnung und dem Gesetz Über Zahlungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland der Reichsregierung vorbehaltenen Aufgaben des Erlasses von Durchführungsberordnungen ( 42 Dev VO. ; 5 7 Abs. 1 Ge⸗ setz vom 9. Juni 1933) und des Aufrufs von Devisenwerten zur Anmeldung und Anbietung an die Reichsbank G 33 DevVO) naturgemäß in der Hand des Reichswirtschafts⸗ ministers im Rahmen seiner Zuständigkeit als Ressortminister. Dadurch und durch die Art der personellen Ausgestaltung der Reichsstelle ist der wünschenswerte Einfluß des Reichswirt⸗ schaftministeriums als des zuständigen Reichsressorts auf alle devisenwirtschaftlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sichergestellt. . ö

In 5 32 DevVO. ist den bisher auf dem Gebiet der De⸗ visenbewirtschaftung zuständigen Stellen die Befugnis ein⸗ geräumt, gewisse Auskünfte und die Vorlage von Büchern und Belegen zu verlangen. Zuwiderhandlungen gegen diese Ver⸗ pflichtung sind in 8 37 Nr. 3 Dev VO. mit Strafe bedroht. Da es notwendig sein wird, auch die Reichsstelle mit den gleichen Befugnissen auszustatten, wird für diesen Fall die Strafvorschrift durch Abs. 3 des Gesetzes auch auf Zuwider⸗ handlungen gegen die Ausfuhrpflicht gegenüber der Reichs⸗ stelle ausgedehnt.

Begründung

(RGBl. II S. 1027).

(Veröffentlicht vom Reichswirtschaftsministerium)

Die jetzige Regelung der Kaliwirtschaft entspricht nicht den Auffassungen des neuen Staates über den Aufbau. der Wirtschaft und über die Verteilung der Verantwortlich⸗ keiten. Die zur Zeit geltenden gesetzlichen Vorschriften be⸗ ruhen auf dem von der Nationalversammlung beschlossenen Sozialisierungsgesetz vom 23. März 1919 und dem daraufhin gleichfalls von der Nationalversammlung beschlossenen Gesetz über die Regelung der Kaliwirtschaft vom 24. April 1919, sowie den zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsvor⸗ schriften. Siese Bestimmungen sahen eine nach der da⸗ maligen Wirtschaftsauffassung aufgebaute gemeinwirtschaft⸗ liche Organisation der Kaliwirtschaft vor. Die Leitung der Kaliwirtschaft liegt nach gesetzlicher Vorschrift zur Zeit in den Händen des Reichskalirats, der sich aus den verschiedenen an der Kaliindustrie beteiligten Interessentengruppen und der Verbraucherschaft zusammensetzte und seine Beschlüsse durch Mehrheitsabstimmung faßte. .

Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Kaliwirtschaft den neuen Verhältnissen anzupassen und dem⸗ entsprechend insbesondere die Verantwortlichkeiten in ihr klar zu ordnen. Dabei geht der ne, davon aus, daß eine Lösung der für die Kaliwirtschaft bestehenden Bindungen nicht möglich ist. Die Kaliwirtschaft unterliegt bereits seit 1910 einer besonderen gesetzlichen Regelung. Der seit dieser Zeit durch gesetzliche Vorschriften durchgeführte Ausgleich der Interessen innerhalb der Kaliindustrie hat sich aus volks⸗ wirtschaftlichen Gründen als notwendig erwiesen und muß in seinen Grundzügen auch durch den vorliegenden Entwurf aufrecht erhalten bleiben, wenn eine ernste Gefährdung der Kaliindustrie mit ihrer Rückwirkung auf den Arbeitsmarkt und die Devisenbeschaffung vermieden werden soll. Der Gesetzentwurf sieht eine Beseitigung des Reichs⸗ kalirats, der Kalilohnprüfungsstelle J. und II. Instanz und der Kaliberufungsstelle vor. Der Aufbau dieser Stellen und die Art der Regelung der ihnen zugewiesenen Aufgaben steht im Widerspruch zu den Auffassungen der neuen Zeit. Eine Aufhebung der Stellen führt überdies zu einer wesentlichen Vereinfachung der Organisation der Kaliwirtschaft. Aufrechterhalten bleibt die Einrichtung einer Kali⸗ prüfungsstelle und einer Landwirtschaftlich⸗technischen Kali⸗ stelle. Die Kaliprüfungsstelle, die bisher aus zahlreichen Mit⸗ gliedern (Vertreter der verschiedenen Interessentengruppen) bestand und ihre Entscheidungen nach Mehrheitsbeschlüssen traf, wird unter Zuweisung von Aufgaben, die früher dem

vielseitigen Auswirkungen der sich immer feiner eniwickelnden devisenrechtlichen Vorschriften haben dazu geführt, daß das Reichswirtschaftsministerium in wachsendem Maße nicht nur mit grundsätzlichen Fragen der Devisenbewirtschaftung befaßt wird, sondern auch Einzelentscheidungen auf diesem Gebiet zu treffen hat. Diese Tätigkeit geht über den normalen Aufgahen⸗ kreis eines Reichsministeriums weit hinaus. Da die Devisen⸗ , voraussichtlich noch auf längere Zeit aufrecht— erhalten werden muß und mit einer Lockerung der Praxis der Devisenbewirtschaftung zunächst nicht gerechnet werden kann, ist es erforderlich, die zentrale Handhabung der Devisen⸗ bewirtschaftung nunmehr vom Reichswirtschaftsministerium abzutrennen, soweit das mit der Natur der hier vorliegenden Aufgaben vereinbar ist. ;

Zu diesem Zweck bedarf es eines Gesetzes, durch das der Reichswirtschaftsminister ermächtigt wird, die durch die De— visenverordnung vom 23. Mai 1932 und das Gesetz über Zah⸗ lungsverbindlichkeiten gegenüber dem Ausland vom 9g. Juni 1933 ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse auf eine andere Stelle zu übertragen. Die große wirtschaftspolitische und währungspolitische Bedeutung der Devisenbewirtschaftung läßt es ratsam erscheinen, diese Aufgaben und Befugnisse nicht

etwa einem der als Devisenstelle kätigen Laudesfinanzämter

Reichskalirat oblagen, nach dem Führerprinzip umgebaut. Die Entscheidungen trifft in Zukunft der Leiter der Kaliprüfungs⸗ stelle. In den im Gesetz angegebenen Fällen hat er vor seiner Entscheidung einen Fachbeirat zu hören, der jedoch lediglich beratende Aufgaben hat. Der Beirat setzt sich aus sachver⸗ ständigen Persönlichkeiten der Kaliwirtschaft zusammen. Gegen Entscheidungen der Kaliprüfungsstelle ist auch in Zukunft in bestimmten Fällen Berufung an eine Berufungs⸗

kommission zulässig. Diese Berufungskommission ist im Ge⸗

gensatz zu der früheren Kaliberufungsstelle keine ständige Ein—⸗ richtung mit zahlreichen Mitgliedern und Stellvertretern, sondern sie wird für jeden einzelnen Berufungsfall vom r, aus geeigneten Persönlichkeiten ge⸗ ildet. Unter Beachtung des Grundsatzes, daß den Kaliunter⸗ nehmern die volle Verantwortung für die Führung ihrer Be⸗ triebe verbleibt, sieht der Entwur Bestimmungen vor, welche die Unterordnung der Interessen der Kaliwirtschaft unter die Forderungen des Gemeinwohls ö Dem Reichswirt⸗ schaftsminister ist neben erweiterten efugnissen zur Regelung von Einzelfragen der Kaliwirtschaft insbesondere die Mög⸗ lichkeit gegeben worden, auch durch positive Anordnungen ein— zugreifen, wenn dringende Gründe des öffentlichen Interesses

dies erfordern. Die Vorsitzenden des Vorstandes und des

wird also insbesondere im Einvernehmen mit dem Reichs⸗ na : ] n, , e , r n e g 6 . und dem Reichs minister für Ernährung. Höchstpreise festzusetzenden Verkaufspreise des Kalisyndikats

und Landwirtschaft die Richtlinien für die Devisenbewirtschaf⸗

zum Kaliwirtschaftsgesetz vom 18. Dezember 19833

Entscheidungen und Maßnahmen treffen G 35 DevBO.). Da⸗

Aufsichtsrats des Kaglisyndikats bedürfen seiner Bestätigung. Außerdem ist eine Bestimmung in dem Entwurf vorgesehen, welche den Mißbrauch einer durch Mehrheitsverhältnisse ge⸗ schaffenen Machtstellung innerhalb des Kalisyndikats unter— binden soll. Durch diese Vorschrift wird eine Entwicklung in der Kaliindustrie gewährleistet, welche eine zu weit gehende Zusammenfassung der Kaliwirtschaft in einer Hand und eine unerwünschte Majorisierung von Minderheiten verhindert.

Mit dem Wegfall des Reichskalirats entfällt auch die in dem alten Gesetz den „landwirtschaftlichen Verbänden“ ein⸗ geräumte Vertretung in dieser parlamentarischen Körper⸗ schaft. Dem jetzt aufgebauten Reichsnährstand wird aber in der mit erweitertem AÄufgabenkreis betrauten Landwirtschaft⸗ lich⸗technischen Kalistelle eine gegenüber dem bisherigen Zu⸗ stand verstärkte Vertretung eingeräumt und dadurch Gelegen⸗

heit geschaffen, in erhöhtem Umfange mit ar , an den

. die Landwirtschaft wichtigen Aufgaben der Kaliwirtschaft. Auch in das neue Gesetz ist eine Bestimmung aufgenommen, nach der die für die deutsche Landwirtschaft jeweils als

erst nach Anhörung des Reichsnährstandes bestimmt werden können. Ferner sind die Befugnisse des Reichswirtschafts⸗ ministers auf diesem Gebiete erweitert worden.

leben diesen Fragen der äußeren Organisation ent— hält der Entwurf wichtige Bestimmungen über innere Ver— hältnisse der Kaliwirtschaft. Er verfolgt in diesen Fragen das Ziel, eine ruhige und beständige Entwicklung der Kali⸗ industrie auf weite Sicht zu gewährleisten. Aus diesem Grunde enthält der Entwurf Bestimmungen, welche alle Ve⸗ teiligungsziffern bis zum Jahre 1953 festlegen, einem Zeit⸗ punkt, bis zu dem nach dem bisherigen Gesetz bereits ein wesentlicher Teil der Beteiligungsziffern geregelt war. In gleicher Weise wird das Abteufverbot für Kalischächte bis zum Jahre 1953 verlängert. ; .

Die im früheren Kaligesetz enthaltenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen sind in den , . , nicht wieder aufgenommen worden. Die Regelung dieser Fragen wird als Angelegenheit des Arbeitsrechts im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsarbeitsminister den hierfür zuständigen Stellen überlassen bleiben müssen.

Begründung zum Gesetz über Spar- und Girokassen, kommunale Kreditinstitute und Girover⸗ bände sowie Girozentralen vom 18. Dezemben 1933 (RGBl. 1 S. 1080.

(Veröffentlicht vom Reichs wirtschaftsministerium)

Im Artikel 5 des Fünften Teils des Kapitels J der Ver⸗ ordnung vom 6. Oktober 1931 haben die obersten Landes⸗ behörden die Befugnis erhalten, zur Rationalisierung des Sparkassenwesens die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wobei fie von im Wege stehenden landrechtlichen Beschrän⸗ kungen befreit sind. l Recht am 31. Tezember 1933 ab. Auf . diese Befugnis kann aber zur Zeit noch nicht verzichtet werden. Die Rationali⸗ sierung auf den Gebiete der Sparkassen und Girozentralen hat zwar im letzten Jahre beträchtliche Fortschritte gemacht; sie ist jedoch noch nicht zum Abschluß gekommen. Der ver— hältnismäßig langsame Gang der Bereinigung des Kredit⸗ appargtes auf dem fraglichen Gebiete ji im wesentlichem darauf zurückzuführen, daß die obersten Landesbehörden im allgemeinen die erforderliche Umorganisation einer Ver⸗ ständigung der beteiligten Institute überlassen und zur An⸗ ordnung der Auflösung oder Verschmelzung von Instituten nur schreiten, wenn die Verhandlungen nicht zu dem ge— wünschten ziel führen. Dieses Verfahren hat den Vorzug, daß i. morganisation unter möglichst weitgehender Schonung der Interessen der beteiligten Kreise durchgeführt werden kann und Beunruhigung und Härten vermieden werden. Als Nachteil kommt auf der anderen Seite freilich in Betracht, daß die Bereinigung des Kreditapparates ver⸗ hältnismäßig lange Zeit in Anspruch nimmt. Die Um⸗ organisation wurde weiter dadurch aufgehalten, daß ich mit Rundschreiben vom 20. September 193353 Nr. III B 6785 die Landesregierungen im Hinblick auf die bei dem Unter⸗ suchungsausschuß für das Bankwesen bestehende Absicht, sich mit Sparkassenfragen zu beschäftigen, gebeten habe, Maß⸗ nahmen auf diesem Gebiete, denen eine größere oder grund⸗ sätzliche Bedeutung zukommt, so lange zurückzustellen, bis das Gutachten des Ausschusses vorliegt. Dieses Gutachten dürfte erst in einiger Zeit zu erwarten sein. Aus diesen Gründen erscheint, wie einleitend bemerkt, eine nochmalige Verlängerung der Frist nbtwendig zu sein. Was die Be— messung der Frist anbelangt, so empfiehlt sich im Hinblick auf die noch ausstehenden Arbeiten, die Ermächtigung auf ein volles Jahr den obersten Landesregierungen letztmalig zu erteilen. .

Bezüglich der zum Zwecke der Umorganisation zu er⸗ greifenden Maßnahmen ist den obersten Landesbehörden im allgemeinen freie Hand gelassen. Nur wenn es sich darum handelt, kommunale Einrichtungen und Anstalten zu ver⸗ staatlichen oder in privatrechtliche Form überzuführen, ist das Einverständnis des Reichswirtschaftsministers einzu⸗ holen. Die Erfahrung hat gezeigt, daß einen ähnlichen Schutz aber in weiterem Ausmaße auch die Institute privaten Rechts bedürfen. Es ist deshalb eine entsprechende Bestimmung neu vorgesehen worden.

Für eine nochmalige Verlängerung der im Artikel 9 a. a. D. vorgesehenen, am 31. Dezember d. Is. ablaufenden Frist ist ein Bedürfnis nicht anzuerkennen. Für Länder, die bis zum 31. Dezember d. Is, eine den reichsrechtlichen Be⸗ stimmungen über das Sparkassenwesen entsprechende landes⸗ rechtliche Regelung nicht getroffen haben, werden die reichs— rechtlichen Bestimmungen Geltung haben.

Begründung

zum Gesetz zur Anderung des Privatnoten⸗

bankgesetzes vom 18. Dezember 1933 (RGbBl. II S. 1034). (Veröffentlicht vom Reichswirtschaftsministerium.)

Nach 5 1 des Privatnotenbankgesetzes vom 30. August 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 246) ist die Reichsregierung be⸗ rechtigt, erstmals zum 1. Januar 19565, alsdann von 10 zu 106 Jahren unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungs⸗ frist mit Zustimmung des Reichsrats die Befugnisse zur Notenausgabe ganz oder zum Teil entschädigungslos au fzu⸗ heben. Es erscheint nicht vertretbar, die zur Zeit bestehende Kündigungsmöglichkeit ablaufen zu lassen. Eine Bindung

——

Diese Befugnis läuft nach geltendem

zum Gesetz zur Anderung der Gewerbeord—⸗ nung vom 18. Dezem ber 1933 (RGBl. 1 S. 1080.

Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 297 vom 20. Dezember 1933. S. 3.

des Notenprivilegs auf weitere 10 Jahre wäre im Hinblick auf die schwebende Reichsverfassungsreform nicht erträglich. Auch ist vom Standpunkt der Wirtschaft ein Bedürfnis für eine langzeitige Aufrechterhaltung der Sonderstellung der üddeutschen Länder und Sachsens auf dem Gebiete der Ver— orgung mit Notenbankkredit nicht anzuerkennen. Die Reichs⸗ bank ist ohne Schwierigkeit in der Lage, die genannten Wirt⸗ schaftsgebiete, ebenso wie das sonstige deutsche Wirtschafts⸗ ebiet ausreichend mit Notenbankkredit zu versorgen. Ab⸗ gesehen davon steht in den fraglichen Ländern ein Kredit⸗ apparat zur Verfügung, der mit Krediten in den Fällen ein⸗ springen kann, in denen die Reichsbank zu helfen gesetzlich verhindert ist. Eine alsbaldige Klärung der Frage bezüglich der Dauer der Aufrechterhallung des Notenprivilegs durfte den Interessen aller beteiligten Kreise entsprechen.

Bei der bestehenden Rechtslage würde die Reichsregie⸗ rung in der Lage sein, schon jetzt das Notenprivileg zum 31. Dezember 1934 zu kündigen. Hiergegen bestehen indes Bedenken. Bei der herrschenden Kreditknappheit würde es ür die Notenbanken schwierig sein, innerhalb von 12 Mo— naten die Liquidation ohne Härten für die beteiligten Wirt⸗ schaftsgebiete durchzuführen. Nach dem Entwurf soll deshalb das Notenausgaberecht am 31. Dezember 1935 erlöschen. Schwierigkeiten sind bei einer zweijährigen Übergangszeit für die in Frage kommenden Wirtschaftsgebtete nicht zu besorgen, da die Reichsbank eine außerordentliche Hilfeleistung zur Er— leichterung der Abwicklung zugesagt hat.

An 31. Dezember 1935 soll lediglich das Notenausgabe— recht der Privatnotenbanken aufhören und die umlaufenden soten sollen eingezogen werden. Die Banken selbst brauchen sedoch nicht zu liquidieren, sondern können in dhherer Form, sei es als selbständige Institute Regionalbanken oder in Anlehnung an bestehende Kreditinstitute weiter bestehen.

Die vorgesehene Anderung des § 3 des Privatnotenbank— gesetzes soll lediglich eine Entlastung des Geschäftsganges herbeiführen. Nach der Bestimmung des 8 3 Absatz 4 des Privatnotenbankgesetzes sind bis zur Beendigung der Liqui—⸗ dation der Rentenbank die für die einzelnen Notenbanken sich ergebenden jeweiligen Notenausgabenrechte für jedes Kalendervierteljahr auf Grund der Reichsbankausweise des vorhergehenden Kalendervierteljahres vom Reichswirtschafts⸗ minister im Rahmen der gesetzlich festgelegten Kontingente u errechnen und im Reichsanzeiger bekanntzugeben. Diese Vorschrift war nun solange von Bedeutung, als der Noten— umlauf der Reichsbank sich unterhalb der rechnerischen Grenze von. 2 282 352 41, RM hielt. Dies war zuletzt am 31. Juli 1925 der Fall. Seitdem liegt der Notenbanken⸗ umlauf der Reichsbank höher; es sind demgemäß Privat notenbanken befugt, ihre gesetzlichen Kontingente voll aus— zunutzen. Da nicht anzunehmen ist, daß die genannte rechne— rische Grenze für den Umlauf der Roten der Reichsbank wieder unterschritten wird, erscheint die fragliche Bestim— mung entbehrlich.

Begründung

(Vom Reichswirtschaftsministerium veröffentlicht.)

Das zur Bekämpfung der Glücksspiele erlassene Reichs⸗ gesetz vom 23. Dezember 1919 ö. S. 3 stellt . denjenigen unter Strafe, der ohne behördliche Genehmigung öffentlich ein . veranstaltet. Für die Bedürfnisse der Praxis hat sich diese Regelung, die nur vergeltend den jenigen mit Strafe bedroht, der ohne behördliche Genehmi⸗ gung ein Glücksspiel veranstaltet, soweit es sich um mechanisch betriebene Spieleinrichtungen (Spielautomaten) handelt, als unbrauchbar erwiesen. Die Feststellung, ob ein Spielapparat oder eine sonstige mechanisch betriebene Spieleinrichtung als GlücksSspiel anzusehen ist oder nicht, ist vielfach äußerst schwierig. In zweifelhaften Fällen kann ein polizeiliches Ver⸗ bot erst erfolgen, wenn das betreffende Spiel in einem oft lange dauernden Strafverfahren als Glücksspiel bestätigt worden ist. Angesichts der vielfach einander widersprechenden gerichtlichen Entscheidungen ist eine wirksame, polizeiliche Be⸗ lämpfung der Glücksspielapparate auf der geschilderten ge— setzschen Grundlage unmöglich; ferner wirkt sich diese Un⸗ sicherheit für die mit der Herstellung dieser Apparate be⸗ schäftigten Industriebetriebe sehr nachteilig aus.

Mit der in Artikel unter vorgeschlagenen Vor⸗ schrift soll durch Einführung einer, gewerbepolizeilichen Ge⸗ nehmigungspflicht eine im Gegensatz zu dem Jieichsgesetze vom 23, Dezember 1919 auch vorbeugend wirkende Prüfung er— möglicht werden. Das Wort „Einrichtungen“ ist als Ver⸗ deutschung des Wortes „Apparate“ gebraucht. Dabei erscheint es notwendig, die Genehmigungserteilung für das ganze Reich einheitlich zu handhaben. Deshalb sieht der Entwurf in Abs. ? des 5 334 eine einheitliche Stelle bor, die allgemein darüber entscheiden soll, ob eine Einrichtung als Glücks- oder als Heschicklichkeitsspiel anzusehen ist; damit wird sowohl den polizeilichen wie den wirtschaftlichen Bedürfnissen Rechnung Betragen und die notwendige Klarheit über die Zulässigkeit ines Apparates geschaffen werden. Die vorgeschlagene Rege⸗ lung war ursprünglich im Zusammenhang mit der schon seit langerer Zeit vorbereiteten Novelle zur Gewerbeordnung vor⸗ gesehen. Da der Entwurf dieser Novelle noch einiger Ergän⸗ ßungen bedarf, die seine Fertigstellung noch einige Zeit hin⸗ gusschieben, da andererselts in der letzten Zeit in verschie— denen Teilen des Reichsgebiets durch landesrechtliche Erlasse nicht, nur die Glücks, sondern auch die bisher als Geschick⸗ ichkeitsspiele anerkannten und zugelassenen Einrichtungen berboten worden sind, erscheint es notwendig, die als § 33d der Gewerbeordnung vorgesehene Vorschrift schon jetzt in Fraft zu setzen. Durch die landesrechtlichen Maßnahmen ist n der beteiligten Industrie die Unsicherheit in hohem Maße erstürḱt und als deren Folge eine weitgehende Geschäfts⸗ stokung herbeigeführt worden, so daß die unmittelbare Gefahr deteht, daß die betroffenen Betriebe geschlossen und die Arbeit- nchner, deren Zahl bie Deutsche Arbeitsfront auf 29 5 000 ngibt, entlassen werden müssen. Einzelnen Betrieben ist die enehmigung zur Stillegung bereits erteilt worden. Die in 5 334 Abs. 2 vorgesehene einheitliche Zulassung . chanisch betriebener Spieleinrichtungen soll nur die Her⸗ n lu stellung von Geschicklichleits söielen, nicht aber von Plücksspielen ermöglichen; dadurch wird die Industrie in die age versetzt, auf längere Sicht zu arbeiten und sich der Her⸗ der zugelassenen Geschicklichkeitseinrichtungen zu Sie wird weiter imstande sein, bei dieser Stütze an

Arbeitnehmern beizutragen. Artikel 1 unter 2 sieht in der Vorschrift des 146 Ziffer 5 den nötigen strafrechtlichen Schutz vor. Für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am J. April wird im Wege der Verhandlungen mit den beteiligten Regierungsstellen und den in Betracht kommenden Wirtschaftskreisen eine alle Härten ausschließende Uebergangsregelung getroffen werden. Ein Inkrafttreten des Gesetzes vor dem 1. April 1934 erscheint wegen der für die Regelung notwendigen technischen Vorbereitungen nicht möglich. 9.

Artikel J unter 3. Auf Grund des 8 36 Abs. 1 Gewerbe⸗ ordnung in der Fassung der Verordnung des Reichspräsi⸗ denten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (RGBl. 1 S. 279) in Verbindung mit der Ver⸗ ordnung des Reichswirtschaftsministers vom 21. Oktober 1931 (RGBl. 1 S. 658) werden nach Maßgabe einer von den Regierungen der Länder getroffenen Vereinbarung (ogl. Reichsanzeiger Nr. 295, Anlage zu der ersten Ver⸗ ordnung zur Durchführung der aktienrechtlichen Vorschriften der Verordnung des Reichspräsidenten über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über eine Steueramnestie vom 15. De⸗ zember 1931) Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt, denen ins⸗ besondere die Vornahme der im § 266 Abs. 1 des Handels⸗ gesetzbuchs in der Fassung der Verordnung vom 19. Sep⸗ tember 1931 (RGBl. 1 S. 493) vorgeschriebenen Pflicht⸗ revisionen der Aktiengesellschaften vorbehalten ist (Gwgl. Artikel 7 der obenerwähnten Durchführungsverordnung vom 15. Dezember 1931). Die mit der öffentlichen Bestellung der Wirtschaftsprüfer angestrebte Schaffung eines Standes hochqualifizierter Bilanzprüfer wird gefährdet, wenn nicht auch die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ den öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfern vorbehalten wird. Die Fälle, in denen einzelne Personen und Prüfungsgesellschaften durch die Aufnahme des Wortes „Wirtschaftsprüfer“ in ihre Berufs⸗ oder Firmenbezeichnung den Anschein zu erwecken versuchen, es handle sich um einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder um eine Gesellschaft, die in die von der Hauptstelle für die öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geführte Liste ein⸗ getragen ist, haben sich gerade in letzter Zeit auffallend ver⸗ mehrt und vielfach zu Klagen und Vorstellungen geführt. Teil⸗ weise konnte mit Hilfe der Vorschriften des Handelsgesetz— buchs über das Firmenrecht und die Eintragung in das Han⸗ delsregister Abhilfe geschaffen werden. Der ehe ih, Erfolg solcher Rechtsstreitigkeiten ist indessen zweifelhaft, abgesehen von dem bis zur Erzielung einer rechtskräftigen Entscheidung entstehenden Zeitverlust. Zum Teil haben sich auch die Ge— richte mangels einer die Bezeichnung Wirtschaftsprüfer schützenden Bestimmung zu einem i reiten nicht für be⸗ fugt gehalten. Auf einen besonderen strafrechtlichen Schutz für die Führung der Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ kann daher nicht verzichtet werden Mit Rücksicht auf die zahl⸗ reichen Klagen und auf die Vorstellungen einiger Länder, die eine Abhilfe für dringend notwendig halten, um Beunruhi⸗ gungen und Schäden der Wirtschaft zu verhindern und den neugeschaffenen Stand nicht in Verruf kommen zu lassen, er⸗ scheint eine sofortige Verabschiedung dieser Bestimmung gerechtfertigt.

Bekanntmachung.

Die am 19. Dezember 1933 ausgegebene Nummer 143 des Reichsgesetzblatts, Teil J, enthält:

das Gesetz über die Reichsluftfahrtverwaltung, vom 165. De⸗ zember 1933;

das Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Ver⸗ einheitlichung des Luftprivatrechts, vom 15. Dezember 1933

das Gesetz über die Schaffung einer deichẽ fan für Devisen⸗ bewirtschaftung, vom 18. Dezember 1933;

das Gesetz zur Aenderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, vom 18. Dezember 1933

das Gesetz über Spar- und Girokassen, kommunale Kredit⸗ institute und Giroverbände sowie Girozenkralen, vom 18. De⸗ zember 1933;

das Gefetz über Schiedsabreden in Kartellverträgen, vom 18. Dezember 1933;

das , zur Aenderung des Gesetzes über die Errichtung eines Unternehmens „Reichsautobahnen“, vom 18. Dezember 1935.

Umfang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: (, RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, den 20. Dezember 1933. Reichsverlagsamt: Scholz.

Bekanntmachung.

Die am 19. . 1933 ausgegebene Nummer 58 des Reichsgesetzblatts, Teil Ul, enthält: das Kaliwirtschaftsgesetz, vom 18. Dezember 1933, das Gesetz zur Aenderung des Privatnotenbankgesetzes, vom 18. Dezember 1933. die Verordnung über die vorläufige Anwendung einer Ver⸗ einbarung zum deutsch-italienischen Handels und Schiffahrts— vertrag über eine vorläufige Neuregelung der Einfuhr italienischer künstlicher Seide, vom 16. Dezember 1935, die Bekanntmachung über die Kündigung der deutsch⸗-finnischen handelsvertraglichen Vereinbarungen, vom 14. Dezember 1933, die Bekanntmachung zu dem deutsch⸗belgischen Abkommen über Unfallversicherung in übergreifenden landwirtschaftlichen Be— trieben, vom 15. Dezember 1933, die Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung, vom 15. De zember 1933. Umfang 173 Bogen. Verkaufspreis 0,9 RM. Postversen⸗ dungsgebühren: (, 94 RM für ein Stück bei Voreinsendung. Berlin NW 40, 20. Dezember 1933.

Reichsverlagsamt: Scholz.

——

Bekanntmachung. Die am 19. Dezember 1933 ausgegebene Nummer 59 des Reichsgesetzblatts, Teil Ul, enthält: die Bekanntmachung über das Abkommen zur Vereinheit— lichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luft— privatrechts), vom 30. November 1933. Umfang: 2 Bogen. Verkaufspreis: 030 RM. Postwversen— dungsgebühren: (, 4 RM für ein Stück bei Voreinsendung.

Berlin NW 40, 20. Dezember 1933.

. Inlandsmarkt auch die fehr entwicklungsfähige Ausfuhr ieder pflegen zu können und fo zur Mehreinstellung von

Reichsverlagsamt: Scholz.

Preußen. Ministerium des Innern

Deutsche Steuben⸗Gesellschaft (EV. zu Potsdam)

einschl. Steuben⸗Pressedienst, Berlin.

RdErl. d. Md J. v. 15. 12. 1933 IV W 6251/21. 11. II.

() Die Deutsche Steuben⸗Gesellschaft (6. zu Potsdam) einschl. Steuben⸗Pressedienst in Berlin SW 11, Holle hes Ufer 1—8, ist von dem Preuß. Staatskommissar fur vis re⸗ gelung der Wohlfahrtspflege auf Grund der 55 5 ff. der Bun⸗ des rats VO. v. 15. 2. 1917 (RGBl. S. 143) und der Preuß. Ausf.⸗Best. v. 19. 2. 1917 (MBliV. S. 64) unter Verwaltung gestellt. . . (

() Zum Verwalter ist der Reg. und Bankrat Kächele beim Pol. ⸗Präs. Berlin bestellt worden. MBliVB. 1 Nr. 62 —.

Einziehung von Diphtherieserum.

RdErl. d. Md J. v. 4. 12. 1933 III a III 2296/33.

(1) Die Diphtheriesera mit den Kontrollnummern

3316 bis 3340 (wörtlich: „dreitausenddreihundertsechzehn“ bis „dreitausenddreihundertvierzig! aus der J. G. Farbenindustrie A.⸗G. in Höchst a. M.,

1107 bis 1143 (wörtlich: „eintausendeinhundertsieben“ bis „eintausendeinhundertdreiundvierzig“ aus dem Beh⸗ ringwerken in Marburg a. L.,

394 (wörtlich: „dreihundertvierundneunzig“ aus dem Säch⸗ sischen Serumwerk in Dresden,

294 (wörtlich: „zweihundertvierundneunzig“ aus der Che⸗ mischen Fabrik Schering⸗Kahlbaum in Berlin,

22 (wörtlich: „zweiundzwanzig“ aus der Ehemischen Fa⸗ brik und Seruminstitut Bram in Oelzschau i. Sa.

sind wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Ein⸗ ziehung bestimmt.

(2) Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt im Reichs⸗ und Preuß. Staatsanzeiger, in der Pharmazeutischen Zeitung, in der Apotheker⸗Zeitung sowie in der „Deutschen Apotheke“.

An die Ober und Reg. ⸗Präs, den Pol.⸗Präs. in Berlin. MBliV. II Nr. 52 —.

Einziehung von Ruhrserum. RdErl. d. Md J. v. 4. 12. 1933 NI a III 2297/33.

(1) Die Ruhrsera mit den Kontrollnummern

217 bis 222 (wörtlich: „zweihundertsiebzehn“ bis „zwei⸗ hundertzweiundzwanzig“ aus der J. G. Farbenindu⸗ strie A⸗G. in Höchst a. M.,

98 bis 196 (wörtlich: „achtundneunzig“ bis „einhundert⸗

sechs“ aus den Behringwerken in Marburg a. L.,

47 (wörtlich: „siebenundvierzig aus der Chem. Fabrik E. Merck in Darmstadt sind wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Ein⸗ ziehung bestimmt.

() Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt im Reichs⸗ und Preuß. Staatsanzeiger, in der Pharmazeutischen Zeitung, in der Apotheker⸗Zeitung sowie in der „Deutschen Apotheke“.

An die Qber⸗ und Reg.⸗Präs,, den Pol. Präs. in Berlin. MBliV. II Nr. 52 —. . ö

Einziehung von Tetanusserum. RdErl. d. Md J. v. 6. 12. 193 III a III 2293 / 3.

(10 Die Tetanussera mit den Kontrollnummern 3048 bis

3110 (wörtlich: „dreitausendachtundvierzig“ bis „drei⸗

tausendeinhundertundzehn“ aus der J. G. Farben⸗ industrie A.⸗G. in Höchst a. M.,

1780 bis 1819 (wörtlich: „eintausendsiebenhundertachtzig“ bis „eintausendachthundertneunzehn“ aus den Beh⸗ ringwerken in Marburg a. L.,

506 (wörtlich: „fünfhundertsechsy aus dem Sächsischen Serumwerk in Dresden,

16 (-Üörtlich: „sechzehn“ aus der Gesellschaft für Seuchen⸗ bekämpfung in Frankfurt a. M.-⸗Niederrad,

27 und 28 wörtlich: „siebenundzwanzig“ und „achtund⸗ zwanzig“ aus dem Seruminstitut Dr. Schreiber in Landsberg a. W.,

68 bis 70 swörtlich: „achtundsechzig“ bis „siebenzig“) au dem Pharmazeutischen Institut L. W. Gans in Ober⸗ ursel

sind wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Ein⸗

ziehung bestimmt.

(E) Eine gleiche Veröffentlichung erfolgt im Reichs- und

Preuß. Staatsanzeiger, in der Pharmazeutischen Zeitung, in

der Apotheker⸗Zeitung sowie in der „Deutschen Apotheke“

An die Qber- und Reg.⸗Präs, den Pol.⸗Präs. in Berlin.

MBliV. II Nr. 52

Bekanntmachung. „Auf Grund des 5 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Zins—⸗ erleichterung für landwirtschaftlichen Auslandskredit vom 20. Juli 1933 (RGBl. 1 S. 524) und des Art. 7 der Durch⸗ führungsverordnung vom 31. Oktober 1933 (RGBl. IS. 794 wird hiermit erklärt, daß die Berliner Hypothekenbank A.-⸗G. in Berlin, Deutsche Hypothekenbank A. G. in Berlin, Frankfurter Hypothekenbank in Frankfurt a. M. Rheinisch⸗Westfälische Boden⸗Kredit⸗Bank in Köln in der Lage sind, die von ihnen auf Grund von Hypotheken und Grundschulden ausgegebenen Schuldverschreibungen in bisheriger Höhe weiter zu verzinsen. Berlin, den 18. Dezember 1933. Der Preußische Minister für Wirtschaft und Arbeit.

O

J. A.: Dr. Schalfejew.

Bekanntmachung.

Die heute ausgegebene Nummer 80 der Preußischen Ge⸗ setzsammlung enthält unter:

Nr. 14 048 das Gesetz über baupolizeili stndi are vem H. i de agg et aupolizeiliche Zuständigkeiten,

Nr. 14049 das Gesetz zur Aenderung der Bestimmungen des

Vollsschulunterhaltungsgese zes über die Zugehörigkeit von Rab=

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