Reichs⸗ und Staatsanzeiger Nr. 297 vom 20. Dezember 1933. S. 4.
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binern zu den Schuldeputationen und Schulvorständen, vom 18. Dezember 1933;
Nr. 14950 das Gesetz über die Beaufsichtigung von unter⸗ irdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen, vom 18. Tezember 1933;
Nr. 14951 die Zweite Verordnung zur Ausführung des Ge⸗ setzes zum Schutze der nationalen Symbole, vom 15. Dezbr. 1933.
Umfang: 3 Bogen. Verkaufspreis: 20 RM, zuzüglich einer Versandgebühr von 4 Rpf.
Zu beziehen durch: R. von Decker's Verlag (G. Schench, Berlin Wg, Linkstr. 35, und durch den Buchhandel.
Berlin, den 20. Dezember 1933.
Schriftleitung der Preußischen Gesetzsammlung.
Nichtamtliches. Neuordnung ber preußislchen Verwaltung.
Sechs neue preußische Gesetze.
Das Preußische Staatsministerium hat am 15. Dezember 1933 eine Reihe von Gesetzen nach eingehender Vorberatung im Laufe des Herbstes in Sitzungen des Staatsrates verabschiedet, die für die Stagts- und Gemeindeverwaltung von höchster Be⸗ deutung sind. Sie gehen von dem Grundgedanken aus, über⸗ ständige Einrichtungen liberalistisch⸗demokratischer Gedankenwelt zu beseitigen und an ihrer Stelle den Grundsätzen straffer Staats⸗ führn ng und verantwortungsbewußten Führertums Geltung zu f Verwirklichung
verschaffen. Die Gemeindeverfassung wird in
nationalsozialistischen Gedankenguts neu geordnet.
1. Die Gesetze über Anpassung des Haushaltsrechts in Preußen und seinen Gemeinden an die Reichshaushaltsordnung. Das kürzlich von der Reichsregierung beschlossene Gesetz zur
Aenderung der Reichshaushaltsordnung vom 13. d. M., das in
engster Zusammenarbeit mit Preußen zustande gekommen ist,
diente mit in erster Linie dem Ziele, der Uebernahme des Reichs⸗ haushaltsrechts auf die Länder die Wege zu ebnen. Das Preußische
Staatsministerium hat diese Absicht des Reichsgesetzgebers bereits
verwirklicht und in seiner letzten Sitzung entsprechend den Vor⸗
schlägen des Preußischen Finanzministers Professor Dr. Popitz ein Gesetz über die Staalshaushaltsordnung be⸗ schlossen, durch welches unter Aufhebung des unübersichtlichen, un⸗ vollständigen und zum Teil auch veralteten preußischen Rechts auf dem Gebiete des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens die
Vorschriften der Reichshaushaltsordnung im allgemeinen lückenlos
als entsprechend anwendbar erklärt werden. Damit wird auf
einem der wichtigsten Gebiete des öffentlichen Rechts zwischen dem
Reich und dem größten deutschen Lande eine Gemeinschaft und
Rechtseinheit geschaffen, die die Vereinheitlichung der politischen
Führung wirksam ergänzt. Auch für die Tätigkeit der obersten
Rechnungsprüfungsbehörden: der Preußischen Oberrechnungs⸗
kammer und des Rechnungshofes des Deutschen Reiches wird
gleichartiges Recht geschaffen und ihnen in allen entscheidenden
Punkten die gleiche Rechtsstellung gewährleistet, die ihrer er⸗
höhten Bedeutung in der gegenwärtigen Zeit Rechnung trägt.
Darüber hinaus hat das Staatsministerium nicht nur für das Land selbst, sondern auch für seine Gemeinden und Gemeinde⸗ verbände die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung zum Vor⸗ bild einer umfassenden gesetzlichen Neuordnung ihres Haushalts⸗ rechts genommen. Das gleichzeitig mit der neuen Staatshaus⸗ haltsordnung beschlosene Gemeindefinanzgesetz ist die erste erschöpfende Regelung der Haushalts- und Wirtschafts⸗ führung der Gemeinden in einem deutschen Lande. Es dient der Wiederherstellung und Erhaltung der Grundsätze, die die alt⸗ preußische Verwaltung von jeher ausgezeichnet haben: Gewissen⸗ hafte Sparsamkeit, höchste Wirtschaftlichkeit und unbedingte Sauberkeit.
Das Gemeindefinanzgesetz regelt das Haushalts,, Kassen⸗ und Rechnungswesen der Gemeinden in Anlehnung an die soeben ver⸗ besserten Vorschriften der Reichshaushaltsordnung und gibt ein⸗ gehende Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung der Ge⸗ meinden.
Die der Staatsführung obliegende Verantwortung verpflichtet sie, die Finanzwirtschaft der Gemeinden sorgfältig zu überwachen.
wegen enthält das Gemeindefinanzgesetz auch eine Neuordnung
Prüfungswesens für die Gemeinden. Strenge Haftungsvor⸗
n sichern die strikte Innehaltung aller Vorschriften des Ge⸗ finanzgesetzes durch den Leiter und die anderen Beamten dernden Durchführung des umfangreichen Gemeindefinanzgesetzes, ch t auf die Verhiltnisse der größeren Ge⸗ zerbände abgestellt sind, ist für die kleinen, alteten Gemeinden, besonders die Bauern⸗ Erlaß erleichterter, wesentlich vereinfachter Vor⸗
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schei jt genommen.
„Das Gesetz über die Erweiterung der Befugnisse des Ober⸗ prãsidenten t zunächst eine wesentliche Festigung der ober⸗ präsidialen S innerhalb der preußischen Staatsverwaltung. Wähl mr dent die Behörden der Provinz bisher lediglich tte und ihnen Weisungen nicht er⸗ teilen konnt über die Behörden der all⸗ gemeinen rwaltung die klare Befehlsgewalt. Er wird damit in den Behördenapparat der Provinz schnell und sck Ziele der Staatsführung einzu⸗ setzen und zu leiten. größerung des Oberpräsidiums tritt durch die Neuregelung die Befehlsgewalt auf die Person der Oberpräsidenten k ränkt ist.
Die weit raus wicht teuerung, die das Gesetz bringt, macht den Oberpräsidenten unter Beseitigung aller bisher be⸗ stehenden Verwaltungsgremien zum Träger der Verwaltung des Provinzialverbandes. zes Provinzialverbandes als einer Selbstverwaltungskörperschaft wird dadurch nicht berührt. Die Verwaltung des Provi . wird jedoch zusammen⸗
1 en gelegt. Dieser erhält Ste derjenigen des Landrats, der staat⸗ zinstanz mit bestem
nmehr
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Erfolge in sich vereinigt hat.
Beraten wird der Oberpräsident auch in der Angelegenheit des Provinzialverbandes durch den Provinzialrat. Dieser ist bereits durch ein Gesetz vom 17. Juli d. J. geschaffen worden. Um seiner neuen Aufgabe gerecht zu werden, wird seine Zu⸗ sammensetzung durch eine Novelle in der Richtung geändert werden, daß ihm leitende Kommunalbeamte aus den Gemeinden und Gemeindeverbänden der Provinz eingefügt werden.
Bei besonders wichtigen Angelegenheiten, insbesondere bei Aufstellung der Haushaltsatzung und bei Aufstellung und Aende— ring von Provinzialsatzungen, wird dem Oberpräsidenten die Anhörung des Provinzialrats zur Pflicht gemacht.
Die Aufsicht über den Provinzialverband, die bisher der Oberpräsident ausübte, kann naturgemäß von diesem künftig nicht mehr wahrgenommen werden. Sie geht auf den Minister des Innern über.
Die Neuregelung bezweckt eine stärkere Heranbringung der provinziellen Selbstverwaltung an den Staat und damit eine im Gesamtblick planvollere Arbeit.
3. Eine Folge dieser Regelung ist
das Gesetz über die Neuregelung der Staatsaufsicht über die Stadt Berlin. In dem Augenblick, in dem der Oberpäsident der Provinz Brandenburg Leiter der Provinzialverwaltung Brandenburg wurde, war es nicht mehr angängig, ihm die Aufsicht über die Stadt Berlin zu belassen, welche außerhalb der Provinz steht. Der besonderen Bedeutung der Reichshauptstadt ist dadurch Rech⸗
nung getragen, 6 das Staatskommissariat organisch zur Auf⸗ sichtsbehörde entwickelt und unmittelbar dem Ministerpräsidenten unterstellt wird.
4. Das Gesetz zur e, . der preußischen Landes verwaltung an die Grundsätze des nationalsozialistischen Staates beseitigt die sogenannten Beschlußbehörden, die bislang in kollegialer Zu⸗ sammensetzung neben oder an Stelle der Verwaltungsbehörden amn der Verwaltung mitwirkten und ihre Willensbildung durch Ab— stimmung vollzogen, Diese Einrichtung stand mit den Grundsätzen verantwortlichen Führertums nicht in Einklang. Sie ist deshalb aufgehoben worden. Die Geschäfte der Beschlußbehörden sind dem Regierungspräsidenten, dem Landrat und dem Bürgermeister über tragen worden.
Erhalten geblieben sind die Verwaltungsgerichte. Sie be— kommen jedoch eine ihrem Wesen entsprechende Bezeichnung (Be⸗ zirks, Kreis- und Stadtverwaltungsgericht), auch wird ihre Zu⸗ sammensetzung insofern geändert, als ihre Laienmitglieder mo⸗ dernen Grundsätzen entsprechend nicht mehr durch Wahl, sondern durch Ernennung . werden. Die Gebiete, in denen das Verwaltungsstreitverfahren bisher zur Anwendung gelangen konnte, haben endlich eine wesentliche Einschränkung erfahren in⸗ sofern, als im Kemmunalaufsichtswege erlassene Verfügungen nicht mehr durch Klage angreifbar sind. Ihre Anfechtung findet künftig nur noch im Verwaltungswege statt.
5. Das Gemeindeverfassungsgesetz enthält eine grundlegende Neuordnung der Verfassung der Gemeinden mit dem Ziele der Wiederherstellung einer echten Selbstverwaltung, die unbedingt sparsam, wirtschaftlich und sauber arbeitet.
Zwar besteht Klarheit darüber, daß die endgültige Ordnung der kommunalen Selbstverwaltung dem Reiche vorbehalten bleiben ö wie die Präambel ausdrücklich ausspricht. Die Verhältnisse in Preußen gestatteten es aber nicht, eine reichsrechtliche Regelung abzuwarten, sie zwangen vielmehr zu sofortigem Eingreifen, da⸗ mit schon mit Virtung. vom 1. Januar 1934 ab die neue Ge— meindeverfassung wirksam werden konnte. Das war dringend er⸗ forderlich, weil eine geordnete Weiterführung der Gemeindever— waltung auf Grund der bisherigen Vorschriften nicht mehr mög— lich erschien. Diese Vorschriften stimmen in ihren Grundzwecken mit den Anschauungen der neuen Staatsführung so wenig über⸗ ein, daß sie durch zwischengesetzliche Maßnahmen bereits weit⸗ gehend durchlöchert waren und auch die tatsächliche Entwicklung in den Gemeinden immer mehr von ihnen abwich. Schließlich mußte auch dafür Sorge getragen werden, daß die Aufstellung des nächst⸗ jährigen Haushaltsplans ganz unter der Herrschaft nationalsozia⸗ listischer Gedankengänge vor sich gehen konnte. Insofern wird man die 1 Gemeindeverfassung als einen Versuch ansehen können, von dessen Bewährung die endgültige Regelung im Reiche abhängig werden könnte.
Das Gesetz beseitigt die bisherigen 15 Gemeindeverfassungs⸗ gesetze in , und setzt an deren Stelle eine einheitli Regelung für alle preußischen Gemeinden. An ihrer Spitze steht mit ausschließlicher Verantwortung für alle Entscheidungen als Leiter der Gemeinde in Bauerndörfern der Dorfschulze, in Land⸗ gemeinden der Gemeindeschulze und in Städten der Buͤrgermeister. Damit ist auch in den Gemeinden das Führerprinzip durchgeführt. Zur Vertretung des Leiters der Gemeinde und dilleleistung wer⸗ den Schöffen, in Städten mit der Bezeichnung „Stadtrat“ Bei⸗ geordnete berufen. Diese bilden jedoch nicht, wie bisher in Städten mit Magistratsverfassung, zusammen mit dem Leiter der Ge⸗ meinde ein beschließendes Kollegium, sendern sind ihm, wie schon in der rheinischen Bürgermeisterverfassung, nachgeordnet. Der Leiter der Gemeinde, die Schöffen und die Beigeordneten werden vom Staat auf 12 Jahre berufen.
Für aus Wahlen hervorgehende und beschließende Ver⸗ tretungskörperschaften ist nach Ueberwindung des Parteienstaats und angesichts des Grundsatzes der Führerverantwortlichkeit auch in den Gemeinden kein Raum mehr. Die wertvolle und unent⸗ behrliche ehrenamtliche Mitwirkung der Bürger wird vielmehr in grundsätzlich neuer Form dem Dienst der Allgemeinheit ge⸗ sichert. Um Volk, Staat und Gemeindeverdiente und erfahrene Männer der Gemeinde werden mit der hohen Aufgabe betraut, den Leiter der Gemeinde in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Diese Gemeinderäte werden entsprechend der Bedeutung ihres Amtes im Einvernehmen zwischen Aufsichtsbehörde und Gau⸗ leiter berufen. Zwecks engster Verbindung mit der national⸗ sozialistischen Bewegung sind ferner als Gemeinderäte stets der oberste örtliche Leiter der NSDAP. und der rangälteste Führer der Sturmabteilungen ode der Schutzstaffeln der NSDAP. zu berufen. Bei der Berufung der übrigen Gemeinderäte sind die Berufsstände, die der Gemeinde ihr Gepräge geben, angemessen zu berücksichtigen. Jeder Stadt wird darüber hinaus durch den Minister des Innern ein „Stadtbrief“ über die Berufung der Gemeinderäte verliehen. In dem Stadtbrief werden als Ge⸗ meinderäte berufen der oberste örtliche Leiter der NSDAP. und der rangälteste Führer der Sturmabteilungen oder der Schutz⸗ staffeln der NSDAP., die Inhaber von. Wirkungskreisen inner⸗ halb der Stadt, die dieser ihre besondere Eigenart oder Be⸗ deutung geben oder das städtische Leben wesentlich beeinflussen und sonstige erfahrene und verdiente Männer. Darüber hinaus kann Städten, die sich durch ihre besondere Bedeutung für den Staat oder durch die Mustergültigkeit ihrer Verwaltung aus⸗ zeichnen, in dem Stadtbrief das Vorrecht verliehen werden, für die Berufung des Bürgermeisters Vorschläge zu machen. Wie den Städten ein Stadtbrief verliehen wird, so kann Bauerndörfern und Landgemeinden ein Gemeindebrief verliehen werden. Die Gemeinderäte und sonstige sachverständige und erfahrene Bürger können auch zu Beiräten bestellt werden, die den Leiter der Ge⸗ meinde oder seine Schöffen und Beigeordneten auf bestimmten Arbeitsgebieten ständig beraten. Für die Bauerndörfer ist als Besonderheit die Möglichkeit vorgesehen, daß an die Stelle der Gemeinderäte die urdeutsche Einrichtung der Dorfversammlung tritt; ihr ist für die Berufung des e g schahen ein Vorschlags⸗ recht eingeräumt.
Neu geregelt ist auch die Stellung der Gemeinde zum Staat. Der nationalsozialistische Staat kennt keinen Gegensatz zwischen Staat und Gemeinde. In ihm ist die Verwaltung in ihrer Ge⸗ samtheit von einheitlichem Geiste beseelt. Daher will das Hefetz die Aufsicht über die Gemeinden grundfätzlich so geführt wissen, daß die Entschlußkraft und die Verantwortungsfreudigkeit der gemeindlichen Stellen gefördert und nicht beeinträchtigt wird. Unbeschadet dessen stellt es jedoch sicher, daß die Gemeinden in ihrer Verwaltung nicht allein die gesetzlichen Vorschriften achten und ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen, sondern auch mit den Zielen der Staatsführung in Einklang bleiben.
5. Das Gesetz über das Feuerlöschwesen stellt die erstmalige Kodifikation aller einschlägigen Rechtsfragen dar, die von den Feuerwehren schon seit Jahrzehnten erstrebt wurde. Soweit sich die bestehenden Verhältnisse bewährt haben, werden sie beibehalten. Soweit das nicht der Fall war, ist im Sinne des national— ir richt Staates eine Neuregelung erfolgt, die unter grund- ätzlicher Beibehaltung der bereits bestehenden Berufs⸗, Frei. willigen und Pflichtfeuerwehren die Leistungsfähigkeit der Feuer. wehren erheblich steigern soll. Dieses Ziel ist besonders dringlich, da allsährlich volkswirtschastliche Werte im Betrage von rund 400 Millionen RM durch Schadenfeuer vernichtet werden.
Das Gesetz regelt in 6 Abschnitten die örtlichen Feuerwehren, die Feuerwehrverbände, die Aufsicht über die Feuerwehrverbände, die sachliche Ausrüstung der Feuerwehren. das. Verhalten in Brandfällen und die Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
Anläßlich der Verabschiedung des Feuerlöschgesetzes hat der Preunßische Minister des Innern ein neues Abzeichen wegen Ver⸗ diensten um das Feuerlöschwesen beschlossen, das zu Weihnachten erstmalig verliehen werden soll.
Statistik und Volkswirtschaft.
Die Erdölgewinnung Preußens im November 1933.
Wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt, betrug die Erdölgewinnung Preußens im November 1933 nach den vor— läufigen Ergebnissen der amtlichen Statistik 21 544 t gegen 21 993 t im Vormonat und 17 824:t im Monatsdurchschnitt 1952. Auf das Gebiet von Hänigsen-Obershagen-Nienhagen entfallen 14779 t. auf Wietze⸗Steinförde 4379 t und auf den Bezin Eddesse⸗Oelheim⸗Oberg 2386 t. Die Zahl der angelegten Arbeiter
betrug Ende des Monats 1879 gegen i824 am Ende des Vor.
monats.
21 500 neue dentsche Bücher im Jahre 1932.
Die deutsche Buchproduktion war nach den Feststellungen dez Statistischen Reichsamts im Jahre 1932 infolge des Danieder— liegens der Wirtschaft weiter rückgängig. Es erschienen nur 21 452 literarische Veröffentlichungen gegen 24074 im Jahre 1931 und 31000 im Jahre 1927. Ueber das Jahr 1933, das erste Jahr des Dritten Reiches, liegen Zahlen naturgemäß noch nicht vor. Von den Neuerscheinungen des Jahres 1932 waren 1807 Erstauflagen und 3375 dien nag, Die Neuauflagen haben stärker abgenommen als die Erstauflagen.
Nach der Zahl der Neuerscheinungen stand wie bisher die schöne Literatur mit fast 15 vH der ent! h an erster Stelle, Es folgten die religiösen Bücher, die rechtswissenschaftlichen und die wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen. Von dem Rückgang der Verlagstätigkeit wurden alle Gebiete mit Ausnahme der Rechtswissenschaft, der Politik und Verwaltung sowie der Sprach— und Literaturwissenschaft betroffen. Den stärksten zahlenmäßigen Rückgang wiesen die Schulbücher, die medizinische Literatur und die Bücher aus den Gebieten der Technik und der Landwirtschast auf. Ueberraschend ist die Feststellung, daß nur 45 vH der Ver— öffentlichungen in Fraktur und 55 vH in Antiqua gedruckt wurden. Dabei sind 90 vH aller Bücher in deutscher Sprache verfaßt, darunter 886 e n, Von den 845 fremd⸗ sprachigen Büchern entfallen die meisten auf die französische, die englische und die lateinische Sprache.
Brandschäden im November 1933.
Nach der Feststellung des Verbandes öffentlicher Feuerver— ;
icherungsanstalten in Deutschland betrugen die Leistungen für randschäden bei den öffentlichen Feuerversicherungsanstalten
(Brandversicherungsanstalten, Sozietäten, Brandkassenz im Ne
. 1933 3918416 RM in der gleichen Zeit auf oö gegen tber Ci im! Die Schgdenshäufigkeit ist mithin im November . gewesen als im Vormonat, wenn auch geringere Schadensleistungen not⸗ wendig waren.
gegenüber 6573 4466 RM im Oktober
Arbeitsdienst.
Arbeitsdienst — ein Plusunternehmen.
Das Statistische Reichsamt war von der Reichsleitung des Arbeitsdienstes gebeten worden, einmal die Auswirkungen der unmittelbaren Arbeitsbeschaffung zu prüfen. Der Sinn dieser Bitte lag darin, feststellen zu lassen, ob die unmittelbare Arbeits= beschaffung mit ihrem großen , Erfolge etwa ein starker materieller Verlust für die öffentliche Finanzwirtschaft sei. Die Ermittlungen des Statistischen Reichsamtes sind nunmehr ab— eschlossen und liegen in einer Denkschrift vor. Die Denkschrist 6h aus, daß im Durchschnitt mehr als 60 vH, bei Einrechnung der Mehreinnahmen der Sozialversicherung sogar über 70 v des vom Staat für e e e, oder Arbeitsdienst ausgegebenen Geldes infolge der damit bewirkten Absatz⸗ und Arbeitsbelebung auch an anderen Stellen der Wirtschaft in der Arbeitslosenunter—= stützung erspart oder als Steuermehreingang wieder gewonnen würden. Der restliche Teil sei als neue Geldvermögensbildung der Lohnempfänger und Unternehmer zu betrachten, die mittelbar durch die Arbeitsbeschaffung ohne den Arbeitsdienst in Arbeit und Verdienst gesetzt wurden, indem sie die Verbrauchsgüter lieferten, für die auf diese Weise neue Kaufkraft gschgstn war. Von diesem Rest gilt nach der Denkschrift, daß er die Möglichkeit weiterer Arbeitsvermehrung aus privater Initiative heraus schaffe, vorausgesetzt, . as neugebildete Geldvermögen nicht irgendwo tot liegen bleibe.
Der Leiter des Amtes für ,, , in der Reicht leitung des Arbeitsdienstes Hermann Tholens, der sich mit diesen Ermittlungen des Statistischen Reichsamts beschäftigt, hebt noch hervor, daß die Arbeiten des Arbeitsdienstes außerdem den not— wendigen Ausgleich zwischen Stadt und Land schafften, indem das Land durch diese Arbeiten gekräftigt werde. Dadurch werde daz Mißverhältnis beseitigt, das zwischen der finanziellen Bewegungs— möglichkeit der Landwirtschaft und der übrigen Wirtschaft bestehe Es werde auf diese Weise Raum geschaffen für weitere private Initiative, und auch daraus würden Steuermehreinnahmen und neue Ersparnisse in der , entstehen. So werde der Zustand eintreten, daß die Ausgaben des Staatshaus“ halts für den Arbeitsdienst, abgesehen davon, daß sie volksnot— wendige Arbeiten ermöglichen, Ersßarnisse und Me reinnahmen . Staatshaushalts zeitigen, die diese Ausgaben sogar über— teigen.
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(Fortsetzung in der Ersten Beilage.) ee ee e . ee . e e e er re e e ee eee eee nee e e e.
— Verantwortlich: ᷓ für Schriftleitung (Amtlicher u. , , Teil), Anzeigenteil und für den Verlag:
Direktor Pfeiffer in Berlin⸗-Charlottenburg. ; für den übrigen redaktionellen Teil, den Handelsteil und für parlamentaxische Nachrichten;
Rudolf Lantzsch in Berlin⸗Lichtenberg. Druck der Preußischen Druckerei⸗ und Verlags-AUktiengesellschaft, Berlin, Wilhelmstraße 32.
Fünf Beilagen (einschl. Börsenbeilage und zwei Zentralhandels registerbeilagem
Die Anzahl der Schäden (Schadenshäufigkeit) belief sich r ai Oktober.
Erste Beilage
zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger
Nr. 297.
Nichtamtliches.
(Fortsetzung aus dem Hauptblatt.)
Sandel, Gewerbe und öffentliche Finanzen. Berlin, den 20. Dezember 1933.
In Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ansländische Geldsorten und Banknoten.
Telegraphische Auszahlung.
Buenos⸗Aires. , Istanbul ..
London New Vork ... Nio de Janeiro Uruguay... Amsterdam⸗ Rotterdam. Athen Brüssel u. Ant⸗ verpen ... Bucarest .... Budapest ... ,, elsingfors .. Ftalteͤn Jugoslawien . . Kaunas, Kowno Kopenhagen .. Lissabon und Oporto .. k
, ,, teykjavik (Ißland) . ,, Schweiz .... Sog. Spanien .... Stockholm und Gothenburg. Tallinn (Reval, Estland) . .. Wien. n o 9
20. Dezember Geld Brie 0, 643 O0, 647 2.677 2.683 1,978 1,982 19en 0.823 O 825 U ägypt. Pfd. 14055 14,095 12 13 675 13715 15 2 667 26573 1 Milreis 0.226 O228 Goldpeso 1.399 1401
100 Gulden 16848 168,82 100 Drachm. 2.3906 2,400
loo Bela 68. 24 58,36 06 dei 2158 2452
00 Peng 6 6 100 Gulden 81,49 81.65 100 Fmk. 6, 0446 6,056 100 Lire 29 L2G 100 Dinar 5.664 5676 100 Litas 41,46 41,604 100 Kr. 61,099 61,21 100 Eseudos , 49 100 Kr. 68,73 68, 87 l00 Frs. 16,40 16,44 12,42 12,44
100 Kè
100 isl. Kr. 61,89 62,01 100 Latts 8002 80,18 1 6b Irs. S6 57 31. 15 100 Lewa 30477 3.053 34,27 34, 33
100 Peseten 70,58 70, 72
l00 Kr. 100 estn. Kr. . 75 48 48, 55 48,165
100 Schilling
J , l kanad. dᷣ türk. Pfund
19. Dezember
Geld 0, 643 2,667 1,978 0 823
1403
13 65 2652 0 226 1,399
Brief 0, 647 2. 673 1,982 O0, 25h
14,07
13 69 2658 O, 228 l, 401
168,53 168,87
2.396
58 26 2,488
81,49 6,044 2201 5 664 41 46 6099
1244 68 63 164905 12.41
61,79 80602 81.02 3, 047 34,27
70 as
75.27 48, 05
2400
58, 38 2, 492
81, 65 6 056 22,05 5, 676 41,54 bl, II
12.46 68.77 16 445 12, 45
61, 91 S0, 18 81,18 3053 34,33
70, 62
7b. A3 48 15
Ausländische Geldsorten und Banknoten.
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Sovereigns 20 Fres.⸗ Stücke Gold ⸗Dollars . Amerikanische: 10005 Doll. 2 und 1 Doll. Argentinische. Brasilianische . Canadische . .. Englische: große 1 u. darunter Türkische .. Belgische. .. Bulgarische .. Dänische .... Danziger .... Estni 6 6 innische . ... ranzösische .. ir 1 alienische: gr. 100 Lire u. dar. Jugoslawische . dettländische .. Litauische ... Norwegische .. Desterreich.: gr. 1008ch. u. dar. Rumaͤnische: 1000 Lei und neue 500 Lei unter 500 Lei Schwedische. Schweizer: gr. 100 Fr. u. dar. Svanische ). Tschecho⸗ ssow. Hob 0u. 1000. 500 Kr. u. dar. Ungarische ...
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20. Dezember Geld Brie 20,8 20, 46
16,18 16, 22 4,1885 4,205
262 2.64 2.52 264 o,„8 O60
2,83 264 13, 635 13,695 13, 635 153,595
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so 83 610 83 81,6
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Notiz für 1 Stüc
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100 Frs. 100 Frs. 100 Peseten 100 Ke
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nur abgestempelte Stücke.
19. Dezember
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47.225 47, 225 47.225
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In den in Nr. 296 vom 19. Dezember 1933 veröffentlichten Notierungen für ausländische Geldsorten und Bank-
noten ist ein Druckfehler unterlaufen. Der Brie fku zember 1933 für „Englische“ 1 8 muß statt
„lI3, 67“ lauten.
Zur Entwicklung der japanischen Industrie.
Die schnelle Entwicklung der Ind tens läßt für die alten Indu
ern, Of
astlicher und
des Internationalen Arbeitsamts über die Industri
Japan sind die ; Vapan zã im Jahre 1939
hat sich also seine
sozialer Fragen entstehen.
folgenden Angaben entnommen:
ö 1879 35 Millionen te im Jahrg 1519 35 Innerhalb von 56 Jahren
mehr Linn, nahezu verdoppelt.
als 64 Millionen.
rs vom 19. De⸗ 13,69“ richtig
ustrie in den Ländern des strieländer eine Reihe wirt⸗ Aus einer Untersuchung earbeit in
Einwohner und
Berlin, Mittwoch, den 20. Dezember
1933
In Japan gab es im Jahre 1889 nur 767 Fabriken, die mehr als 10 Arbeiter beschäftigten, im Jahre 1904 waren es 9234 und im Jahre 1930 30 843.
Die Gesamtproduktion der japanischen Fabriken hat sich von S0 Millionen Jen im Jahre 15065 auf T7i8 Millionen Hen gegen Ende des Jahres 1929 gesteigert, das heißt also, sie hat sich dem Werte nach nahezu verzehnfacht.
Die Zahl der Fabrikarbeiter ist in der Zeit von 1909 bis 1928 von rund 800 000 auf 2 Millionen gestiegen. Rechnet man dazu die Bergarbeiter, die Transportarbeiter und ähnliche Arbeiter= gruppen, so kommt man für 1931 auf eine Gesamtzahl von 1729 436 Industriearbeiter, und zwar 3 215 255 Männer und 1514189 Frauen.
Dieser industrielle Machtzuwachs ist nicht von selbst entstanden, sondern ist das Ergebnis eines nationalen Willens, der sich ein bestimmtes Ziel gesetzt hat. Die Schwierigkeiten, die sich aus der Bevölkerungsdichte, der Verengung des Nahrungsmittelspiel⸗ raums und den unzureichenden Abwanderungsmöglichkeiten er⸗ . haben, führten die Japaner dazu, ihr Land zu industriali— ieren. Dieser Gedanke hat auch in dem volkstümlichen Schlag—⸗ wort seinen Ausdruck gefunden: „Die Grundlage der Ration sst die Industrie.“
Diese Umstellung des Wirtschaftslebens hat fich jedoch in Japan vollzogen, ohne daß, wie in anderen Ländern, mit den überlieferten Sitten und Gewohnheiten gebrochen wurde. Für die japanische Industrie ist der Familienzusammenhang bezeichnend. Er tritt auf allen Gebieten des Wirtschaftslebens deutlich hervor. Das Kapital liegt in Händen weniger großer Familien. Die Be— ziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind familien hafter Natür. Die Art der Anwerbung der Arbeiter, die Ent⸗ lohnungsfomen, die sozialen Einrichtungen usw. sind durch diesen Chargkterzug des japanischen Volkes gekennzeichnet.
Die soziale Gesetzgebung erfaßt nur Betriebe, die mehr als 10 Arbeiter beschäftigen bzw. Betriebe, die als gefährlich angesehen werden. Auf Grund dieser Gesetzgebung wurde nur die Arbeits— zeit der Frauen und der Jugendlichen in allgemeiner Form be— Heng während die Regelung der Arbeitszeit für Männer nur im
ergbau eingeführt worden ist. Die regelmäßige Arbeitszeit aller Arbeitnehmer ist länger, als sie im Washingtoner Uebereinkommen für Japan vorgesehen worden ist. Dieses Uebereinkommen hat Japan noch nicht ratifiziert.
Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts im Ruhrrevier: Am 19. Dezember 1935. Gestellt 25 151 Wagen.
Die Elektrolytkupfernotierung der Vereinigung für deutsche Elektrolytkupfernotiz stellte sich laut Berliner Meldung des W. T. B.“ am 20. Dezember auf 50, 5 Æ (am 19. Dezember auf 50, 0 S6) für 100 kg.
Berlin, 19. Dezember. Preis notierungen für Nahrungs—⸗ mittel. ö des Lebens mitteleinzel-⸗ handels für 100 Kilo frei Haus Berlin in Originalpackungen.) Bohnen, weiße, mittel 265, 00 bis 26, 00 υ, Langbohnen, ausl. 41,00 bis 44, 00 M, Linsen, kleine, . Ernte 38,00 bis 44,00 4A, Linsen, mittel, letzter Ernte 44500 bis 52,09 4Æ, Linsen, große, letzter Ernte 52, 00 bis 64.00 νς, Speiseerbsen, Viktoria, gelbe 5,99 bis 58, 00 6, Speiseerbsen, Viktoria Riesen, gelbe 5s, 05 bis 61,00 6, Reis, nur für Speisezwecke notiert, und zwar: Bruch- reis 20, 00 bis 21,50 AÆ, Rangoon-⸗Reis, unglasiert 22, 00 bis 25,09 M, Siam Patna⸗Reis, glasiert 28, 060 bis 3500 „z, Italiener⸗Reis 27,00 bis 2s, 05 Ss, Gerstengraupen, grob 32,06 bis 34,00 S6, Gerstengraupen, mittel 34 00 bis 3700 M, Gersten⸗ grütze 27, 90 bis 28.90 S6, Haferflocken 52, 0 bis 3, 06 „S, Hafer⸗ grütze, gesottene 385, 99 bis 36,00 S6, Roggenmehl, — 50 vH 3d,50 bis 25,560 é, Weizengrieß 35.60 bis 36, 00 „6, Hartgrieß 39.00 bis 40,00 S6, Weizenmehl: Bäckermehl, 414 — 76 v5 28,55 bis 29, 50 AÆ, Vorzugsmehl, - 50 v5 34,00 bis 35,50 M, Auszugmehl, G —= 41 vH 35,550 bis 39,50 S6, Kartoffelmehl, superior 33,00 bis 34,90 S6, Zucker, Melis 68,09 bis 68,50 MS, Zucker, Raffinade 69,50 bis 70,50 M6, Zucker, Würfel 4400 bis 79.50 S6, Röstroggen, glasiert, in Säcken 30,00 bis 32,00 , Röstgerste, glasiert, in Säcken 32,00 bis 33, 00 , Nalzkaffee, glasiert, in Säcken 42,00 bis 44, 00 S6, Rohkaffee, Santos Superior bis Extra Prime 296, 00 bis 3260, 60 S, Roh⸗ kaffee, Zentralamerikaner aller Art 320,00 bis 448, 00 „S6, Röst= laffee, Santos Superior bis Extra Prime 370,00 bis 400,00 4, Röstkaffee, Zentralamerikaner aller Art 400, 60 bis 560,00 „, Kakao, stark entölt 140,00 bis 180,0 „, Kakao, leicht entölt 180,99 bis 220,90 06, Tee, chines. 780,00 bis 820, 0 M, Tee, indisch 810, 90 bis 1209,00 S, Ringäpfel amerikan extra choice go, (0 bis 94, 00 , Amerik. Pflaumen 40/50 in Kisten 72,00 bis 73,00 , Sultaninen Kiup Caraburnu Auslese 4 Kisten l.00 bis 55.00 ½, Korinthen choice Amalias 71,00 bis T, 0) , Mandeln, süße, handgew., I Kist. 180,00 bis 186,90 „S6. Mandeln, bittere, handgew.,, K Kist. 210,09 bis 215,0 , Kunsthonig in * , ,, 70, 0 bis 73, 00 AÆ, Bratenschmalz in Tierces 166, 60 bis 168, 00 , Bratenschmalz in Kübeln 170, 00 bis 174,00 A, Purelard in Tierces, nordamerik. 152,00 bis 154,00 4, Purelard in Kisten 152,00 bis 154,00 4A, Berliner Rohschmalz 190,00 bis 194,00 S, Speck, inl., ger., 190,090 bis 200,00 M, Molkerei⸗ butter la in Tonnen 288,00 bis 294 00 S, Molkereibutter 1a ,. 296,00 bis 302,090 ƽ , Molkereibutter Na in Tonnen 280,00 is 286,00 „S, Molkereibutter Ila gepackt 288,00 bis 292, 00 , Auslandsbutter, dänische, in Tonnen 292, 00 bis 296,00 S6, Aus- landsbutter, dänische, gepackt 300,09 bis 30400 M,. Allgäuer Stangen 20/00 — — bis — — 4, Tilsiter Käse, vollfett 144,00 bis 1654,00 M, echter Gouda 40 υί—, 136,00 bis 154,00 , echter Edamer 40 0½ 1836,90 bis 164,00 M, echter Emmentaler (vollfett) —— bis — — „M , Allgäuer Romatour 20 0½ 98, 00 bis 116, 00 AM. (Preise in Reichsmark.)
Berichte von auswärtigen Devisen⸗ und Wertpapiermärkten. Devisen.
Danzig, 19. Dezember. (W. T. B.) (Alles in Danziger Gulden.) Banknoten: Polnische Loko 100 Zloty 57, 69 G., 57, 8́5 6 100 Deutsche Reichsmark 122,43 G., 122,67 B., Amerikanische (5⸗ bis 100⸗-Stücke) — — G.. — — B. — Schecks: London — Q. — B. — Auszahlungen: Warschau 1090 Zloty 57,57 G., 57,9 B. Telegraphische: London 16.733 G., 16,775 B. Paris 20,11 G., 20,15 B.. New York 3,2467 G., 3,2533 B., Berlin
Wien, 19. Dezember. (W. T. B. Amsterdam 284, 18, Berlin 168,85, Budapest 124,293, Kopenhagen 102,50, London 23,68, New York 446,50, Paris 27, 75, Prag 21,01, Zürich 136,95, Marknoten 168,25, Lirenoten 37,11, Jugoslawische Noten 8.55, Tschecho⸗ slowakische Noten 20,60, Polnische Noten 79,30, Dollarnoten 488,50,
Ungarische Noten — — ), Schwedische Noten 116,45, Belgrad — —,
Berlin Clearingkurs 216.34. — *) Noten und Devisen für 100 Pengö. Prag, 18. Dezember. (W. T. B.) Amsterdam 123,56. Berlin 0d, 50. Zürich 651,50, Oslo 552, 00, Kopenhagen 490,50, London 109,873, Madrid 276,124, Mailand 177 50, New York 21,35, Paris 132, 05, Stockholm 566,569, Wien 475,900 Marknoten 80s, 00, Polnische Noten 379,00, Belgrad 46, 267, Danzig 664, 00.
Budapest, 19. Dezember. (W. T. B.) Alles in Pengö. Wien 80, 454, Berlin 136,20, Zürich 111,10, Belgrad 7,85. ⸗
London, 20. Dezember. (W. T. B. New York 513,25, Paris — — Amsterdam 813,59. Brüssel 23,51, Italien 62,21, Berlin 13,10, Schweiz 16,90, Spanien 39,93, Lissabon 1097 /, Kopen⸗ hagen 22,3ꝙ, Wien 29,37, Istanbul 675,900. Warschau 29, 12, Buenos Aires 35,75, Rio de Janeiro 406,0.
Paris, 19. Dezember. (WB. T. B.) ESchlußkurse, amtlich.) Deutschland —— , London 83,2, New York 16,17, Belgien 354,75, Spanien 2087, Italien 134,05, Schweiz 493, 50, Kopen⸗ hagen — — Holland 1025,50, Oslo 418,50, Stockholm 429,50, Prag 75, 80, Rumänien —— Wien —— Belgrad —— , Warschau — —
Paris, 19. Dezember. (W. T. B. (Anfangsnotierungen, Frei⸗ verkehr.) Deutschland — —, Bukarest ——, Prag 75,80, Wien — Amerika 1640. England 83,25, Belgien 354 75, Holland 1026,00. Italien 134,05, Schweiz 493.75, Spanien 2087/3, Warschau — —, Kopenhagen — —, Oslo 418,50, Stockholm — —, Belgrad
Am sterdam, 19. Dezember. (W. T. B.) (Amtlich. Berlin 59, 34, London 8, 12, New York 158, )0, Paris 9, 15, Brüssel 34,60, Schweiz 48,16, Italien 13,7, Madrid 20,35, Oslo 40,86, Kopen hagen 36,25, Stockholm 41,90, Wien — — Budapest — —, Prag I35, 00, Warschau — —, Helfingfors — , Bukarest —— , Yoko⸗ hama — —., Buenos Aires — —.
Zürich, 20. Dezember. (W. T. B.) (Amtlich. Paris 20,27, London 16,90, New Jork 329,25, Brüssel 71,90, Mailand 27,17, Madrid 4225, Berlin 123,40, Wien loffiz) 72, 8, Istanbul 250,00.
Kopenhagen, 19. Dezember. (W. T. B. London 22 40, New York 436,25, Berlin 163,35. Paris 27,05. Antwerpen 95,75, Zürich 133,25, Rom 36,25, Amsterdam 276,85, Stockholm 115,70,
slo 112,70, Helsingfors g. 95, Prag 20, 60, Wien — —.
Stockholm, 19. Dezember. (W. T. B.) London 19,40, Berlin 143, 00. Paris 23,40, Brüssel 83, 50 Schweiz. Plätze 116,00, Amsterdam 240, 00. Kopenhagen S6, 85, Oslo 97 75, Washington 378,09, Helsingfors 8, 60, Rom 31,75, Prag 18,00, Wien —, —
Os lo, 19. Dezember. (W. T. B.) London 19.90, Berlin 146,50, Paris 24,10, New York 390,00, Amsterdam 246, 75, Zürich 119,25, Helsingfors 8, 909, Antwerpen S5, 50, Stockholm 102,85, Kopenhagen S9, 25, Rom 32,35, Prag 18.35 Wien — —
Mos tau, 14. Dezember. (W. T. B. (In Tscherwonzen.) 1000 engl. Pfund 637,92 G., 639,84 B., 1000 Dollar 126,60 G., 126,98 B., 1000 Reichsmark 46,32 G., 46,42 B.
London, 19. Dezember. (W. T. B.) Silber Barren prompt 185138, Silber fein prompt 2013, Silber auf Lieferung Barren 181619, Silber auf Lieferung fein 203/16.
Wertpapiere.
Frankfurt a. M., 19. Dezember. (W. T. B.) 5 9 Men. äußere Gold 5, 90, 440/09 Irregation 2, 15, 40/0 Tamaul. S. 1 abg. 2.75, 50/0 Tehuantepec abg. 2,75, Aschaffenburger Buntpapier 28, 00, Cement i,, do, 00, Dtsch. Gold u. Silber 184,99, Dtsch. Linoleum 44.00, Eßlinger Masch. 25,00, Felten u. Guill. — — Ph. Holzmann — —, Gebr. Junghans 25,75, Lahmeyer — = Mainkraftwerke 67.09, Schnellpr. Frankent. 700. Voigt u. Häffner — —, Zellstoff Waldhof 46, 00, Buderus 69, 25, Kali Westeregeln 113,00.
Ham burg, 19. Dezember. (W. T. B.) (Schlußkurse.) Dresdner Bank 54 59, Vereinsbank 87, 00, Lübeck⸗Büchen 41,00, Hamburg- Amerika Paketf. (3: 1 zusammengelegte neue Stücke) 24, 50, Ham · burg⸗ Südamerika 23. 00, Nordd. Lloyd — —, Harburg. Gummi Phönix 18,50, Alsen Zement 100,00, Anglo⸗Guano — — Dynamit Nobel 59,00. Holstenbrauerei — , Neu Guinea — —, Otavi Minen 10,00.
Wien, 19. Dezember. (W. T. B.) Amtlich. (In Schillingen.) Völkerbundsanleihe 100 Dollar⸗Stücke 445 00, do. 500 Dollar⸗ Stücke 440, 00, 4 0,69 Galiz. Ludwigsbahn — ,. 4 0½ Vorarl- berger Bahn ——, 3 e Staatsbahn 56, 00, Türkenlose S 50, Viener Bankverein ——— Desterr. Kreditanftalt —, Ungamn. Kreditbant — —, Staatsbahnaktien 16,40, Dynamit A⸗G. — , A. E. G. Union — —, Brown Boveri — —, Siemens - Schucke n 44,20, Brüxer Kohlen — —, Alpine Montan 10,05, Felten u. Guilleaume (10 zu 3 zusammengelegt) — — Krupp A. G. — —. Prager Eisen — Rimamurann — —, Steyr. Werke (Waffen — — Skodawerke — —, Steyrer Papierf. — —, Scheidemandel — — Leykam Josefsthal — —.
Am sterdam, 19. Dezember. (W. T. B.) 7 0ᷣ0 Deutsche Reichsanleihe 1949 (Dawes) 56,25, 53 o/ g Deutsche Reichsanleihe 1965 (Young) 4978s, 63 0/0 Bayer. Staats Obl. 1945 27,25, 7 of Bremen 1935 32 25, 6 d/0 Preuß. Obl. 1952 2533, 7 : Dresden Obl. 1945 25,00, 700 Deutsche Rentenbank Sbl. 1950 413 Toso Deutsche Hyp.-Bank Bln. Pfdbr. 1953 — —, 700 Deutscher Sparkassen⸗ und Giroverband 1947 ——, 700 Pr. Zentr.⸗ Bod. Krd. Pfdbr. 1960 — —, To / Sächs. Bodenkr.Pfdbr. 1955 62, 75, Amster⸗ damsche Bank 197,25, Deutsche Reichsbank 111,50, 70,0 Arbed 1951 —— * 790 A⸗-G. für Bergbau, Blei und Zink Obl. 1948 — — 8 oo Cont. Caoutsch. Obl. 1950 74 00, 7 0υί Dtsch. Kalisynd. Obl. S. A 1950 575g, 7 oο Cont. Gummiw. A. G. Obl. 18566 —— 6 00 Gelsenkirchen Goldnt. 1934 41,00, 60/0 Harp. Bergb.-⸗Sbl. m. Opt. 1949 35 00, 6 o/ J. G. Farben Obl. ——, 70½ Mitteld. Stahlwerke Obl m. Op. 1951 — —, 700 Rhein.⸗Westf. Bod. Erd. Bank Pfdbr. 1953 — — 7060 Rhein⸗Elbe Union Obl. m. Op. 1946 25/3. 7 90 Rhein. Westf. E.-Obl. 5 jähr. Noten —— 70 Siemens⸗Halste Obl. 1935 4516, 6 o/ Siemens-⸗-Halske Zert. ge⸗ winnber. Obl. 2930 40,50 7 υίσ Verein. Stahlwerke Obl. 1951 4589, 6 Jo Verein. Stahlwerke Obl. Lit. C 1951 298/89 J. G. Farben Zert. v. Aktien 75. 00, 70/0 Rhein⸗-Westf. Elektr. Dbl. 1950 393 & o Eschweiler Bergw. Obl. 1952 54, 00, Kreuger u. Toll Winstd. Obl. — —. 6 00 Siemens u. Halske Obl. 2950 39,50, Deutsche Banken Zert. — Ford Akt. (Berl. Emission) ——.
Berichte von auswärtigen Warenmärkten.
Manchester 19. Dezember. (W. T. B.) Am Gewebe markt verlief das Geschäft schleppend und Abschlüsse kamen nur unter Preis konzessionen zustande. Am Garnmarkt war die Tendenz stetig.
Rückzahlung aufgewerteter Industrieobligationen am 30. Dezember 1933.
Der Reichsstand der Deutschen Industrie teilt mit: Am 313. Dezember 1933 wird eine größere Anzahl von Aufwertungs abligationen rückzahlbar, für welche die Aufwertungsstelle die Stundung bis zum Ablauf des Jahres 1933 bewilligt hatte. Da der 31. Dezember in diesem Jahre auf einen Sonntsn fällt, kann die 1 an diesem Tage nicht erfolgen. Nach 5 3 B. G- B. würde die Zahlung mithin erst am 2. Januar 1864 b wirkt. Dies bedeutet aber, daß die Zahlung nicht mehr im Jahre 1933 erfolgt. Nach 5 5. Abs. 2 der Verordnung vom 35. November 1951 würde deshalb ein Aufgeld von 2 vH zu zahlen sein.
DO b dieser Standpunkt berechtigt ijt, ist sicherlich zweifelhaft; wir erfahren aber, daß er bereits vertreten worden ist. Es emp⸗ fiehlt sich daher für die schuldnerischen Gesellschaften drin = ind, vor sorglich e Hälligkeiten schon am 30. Dezember 1953 bf. um eine Erörterung über eine etwaige erneute Agiozahlung abzu⸗
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