1933 / 299 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Dec 1933 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 299 vom 22. Dezember 1933. S. 2.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichsverkehrs⸗ zur Durchführung des Gesetzes a n, e

erlin folgenden Beschluß

ministers vom 21. Juni 1933 zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt S. 317 hat die Fachabteilung L für Kies und Frachtenausschusses P einstimmig gefaßt:

„Für

Erden

Motorkahnes verlangt wird, ein Zuschlag von die Originalfracht erhoben.“ Dieser Beschluß n ; tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Potsdam, den 19. Dezember 1933. Der Regierungspräsident als Chef der Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen. J. A.: Sieben hüner.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung des Herrn Reichsverkehrs⸗ ministers vom 21. Juni 1933 zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt (RGBl. II S. 317) hat die Fachabteilung Vl des Frachtenaus= schusses Berlin in der Sitzung vom 15. November 1933 folgende Beschlüsse über Schlepplöhne einstimmig gefaßt, die als Beschlüsse des Frachtenausschusses gelten:

1. Der Beschluß Nr. 1 des Frachtenausschusses Berlin vom 15. November 1952 Deutscher Reichsanzeiger vom 24. Mai 1933 Nr. 120 wird dahin erweitert, daß Fahrzeuge, die von einer Brennstoffreise nach der Elbe mit einem Zwischengeschäft zurück⸗ kehren, eine Ermäßigung in halber Höhe der Verbilligung, die für Fahrzeuge gilt, die ohne Zwischengeschäft zurückkehren, er⸗ halten, wenn das Zwischengeschäft innerhalb von 4 Wochen nach Entlöschung der Schlesischen Brennstoffe getätigt und in der Richtung von der Elbe nach Berlin abgeschlossen ist. Diese Er⸗ weiterung des Beschlusses vom 15. November 1932 soll bis zum 30. Juni 1934 Gültigkeit haben.

2. Der Beschluß des Frachtenausschusses Berlin vom 23. Mai 1933 Ziffer A bis F Deutscher Reichsanzeiger Nr. 130 vom J7. Juni 1933 erhält folgenden Zusatz:

Soweit vorstehende Schlepplöhne und die Schlepplöhne nach dem Beschluß vom 23. Mai 1932 auf die eichungsmäßige Tragfähigkeit der Frachtkähne abgestellt sind, kommen für finowmäßige pommersche Haffkähne höchstens 250 t Trag⸗ fähigkeit in Anrechnung. Für größere pommersche Haff⸗

die Beförderung von Kies und Erden in Motor— fahrzeugen wird, sobald vom Verlader die Gestellung eines 20 vH auf

ist von Amts wegen bestätigt und

kähne wird für die Berechnung der Schleppkähne die eichungsmäßige Tragfähigkeit um 30 t ermäßigt. 3. Beide Beschlüsse treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 3. Die Beschlüsse find von Amts wegen bestätigt.

Potsdam, den 20. Dezember 1933.

Der Regierungspräsident als Chef der Verwaltung der Märkischen Wasserstraßen. J. A.:: Siebenhüner.

Begründung

zum Gesetz über die Reich sluftfahrtver⸗ waltung vom 15. Dezember 19533 (RGBl. 18. 1077. (Veröffentlicht vom Reichsluftfahrtministerium.)

Art. 1 des Gesetzes sieht die vom Reich seit langem er⸗ strebte Zusammenfassung der Flugsicherung in der Hand des Reichs vor. Mit Ausnahme des Flugfunkdienstes sind die Aufgaben der Flugsicherung vom Reich bisher nicht als Hoheitsaufgaben, sondern auf Grund der Haushaltsgesetze in verschiedenen Rechtsformen wahrgenommen oder gefördert worden. Durch die Neuregelung wird die Tätigkeit des Reichsamts für Flugsicherung eine einwandfreie rechtliche Grundlage erhalten.

Durch Art. 2 sollen in erster Linie die Durchführung des Luftverkehrsgesetzes und die damit verbundenen luftpolizei⸗ lichen Befugnisse auf das Reich übertragen werden (vgl. Ziff. 6). Der Eigenart der Luftfahrt ist eine Bindung an Tandesgrenzen wesensfremd; die Zusammenfassung aller Hoheitsbefugnisse in Luftfahrtangelegenheiten in der Hand des Reichs erscheint daher als die zweckmäßigste Grundlage für die Gestaltung der Luftfahrtverwaltung. as Reich will zunächst im allgemeinen keine eigene Verwaltung in der Be⸗ zirks- und Ortsinstanz einrichten. Es erscheint vielmehr im gegenwärtigen Zeitpunkt zweckmäßiger, daß die heute in der Luftfahrtüberwachung tätigen Behörden, vor allem also auch die Flugpolizei, nicht aus dem Verband ihrer bisherigen Ver⸗ waltungen gelöst werden. In dem neuen 5 162 (Ziff. 6) ist daher vorgesehen, daß die Länder auf Ersuchen des Reichs die bisher mit der Luftfahrtüberwachung betrauten Dienststellen, vor allem also die Flugpolizeiwachen und die Mittelinstanzen, weiterhin für die Zwecke der Luftfahrt vorzuhalten und der unmittelbaren Aufsicht des Reichs (Reichsluftfahrtministe⸗ riums) zu unterstellen haben.

Die in Art. 2, Ziffer 1, 2, 4,7 und 8 enthaltenen AÄnde⸗ rungen des Luftverkehrsgesetzes sind durch die in Ziffer 6 ausgesprochene Ubernahme der Hoheitshefugnisse auf das Reich bedingt. Die Neufassung des 5 15 Abs. 2 (Ziffer 4) über die Enteignung entspricht der für die Reichsbahn und die Reichswasserstraßen getroffenen Regelung G 38 Reichsbahn— ges., Kap. XVIII Art. 2 VO. des Reichspräsidenten vom 32. März 1933, Reichsgesetzbl. 1 S. 109, 122). Die in Ziffer) vorgesehene Streichung des s 18 Abs. 1, d. h. des im Luft— verkehrsgesetz für einige Fälle angeordneten Verwaltungs— rechtsschützes, ergibt sich ebenfalls zwangsläufig aus der Neu— gliederung der Reichsluftfahrtverwaltung; die Frage, inwie⸗ weit in Angelegenheiten des Luftverkehrsgesetzes ein verwal⸗ tungsrichterlicher Schutz auch in Zukunft erforderlich ist, wird wesentlich von der Regelung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Reich überhaupt abhängen.

Die in Ziffer 5 vorgesehene Anderung des § 16 Luft V. G. Recht des Reichs auf Ubernahme von Luftfahrt⸗ betrieben soll mit Rücksicht auf die jetzigen Bedürfnisse des Reichs eine klare Rechtsgrundlage für die Ubernahme von Luftfahrtbetrieben schaffen und deren praktische Durchführung ermöglichen. Die näheren Bestimmungen werden durch die Ausführüngsvorschriften geregelt werden.

Die in Ziffer 10 vorgesehene Strafbestimmung gegen mißbräuchliche Verwendung von Luftbildaufnahmen und die dadurch bedingte Ergänzung des 5 14 Luft V. G. (Ziffer beruht auf den Erfordernissen der Landesverteidigung.

Zu Art. 3: Die Ergänzung des 5 537 RVO, soll klar⸗ stellen, inwieweit die Angehörigen der Reichsluftfahrtver⸗ waltung der Sozialunfallversicherung unterliegen. Bei allen technischen Aufgaben dieser Verwaltung handelt es sich um ö die mit besonderen Berufsgefahren verbunden ind.

Zu Art. 4: Unter der Einwirkung der Reichsregierung wurde der Deutsche Luftsport⸗Verband und der Reichsluft— schutzbund gegründet. Der Deutsche Luftsport⸗Verband ist die flugfportliche Einheitsorganisation, in dem auch die national⸗ sozialistischen Fliegervereinigungen Aufnahme gefunden haben. Der Reichsluftschutzbund bezweckt, das deutsche Volk zur tätigen Mitarbeit im Luftschutz zu gewinnen. Für die aktiv im Flugwesen tätigen Mitglieder des Luftsportverbandes und für die mit besonderen Aufgaben betrauten Mitglieder des l n . ist eine besondere Bekleidung ge⸗ schaffen worden; fie bedürfen daher desselben strafrechtlichen Schutzes, den heute die anderen, hinter der Regierung stehen—⸗

den nationalen Verbände genießen.

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 299 vom 22. Dezember 1933. S. 3.

Laufende Nr.

Landes⸗

finanzamts⸗

bezirke

In den freien Verkehr übergeführter versteuerter Zucker!)

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Auf die Erzeugnisse der Spalten 3— 8

entfallen an Zuckersteuer

ona November 1933.

Steuerfrei abgelassene Zuckermengen?*)

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Im November 1933

Vom 1. September 1933 bis 30. Novbr. 19339)

Dagegen: Im Nobember 1932

Vom l. September 1932

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3 830 687

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218 220

133 239

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bis 30. Novbr. 1932 8432 3 629 0975 61831 164803 9 257 Is 38 296 418 592 241234 902 6

Betrieb der Zucker“, Stärkezucker⸗ und Rübensastfabriken im Monat November 1933.

A. Zuckerfabriken.

2

L. Es sind verarbeitet worden:

II. Es sind gewonnen worden:

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Zeitabschnitt

hiervon wurden entzuckert mittels

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2.

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gemahlener weniger als .

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71 275 224 148 660 424

219 925 648 126 116 434

44946 893 33 037 707

77 984 600

Im November 33 In d. Vormonaten Vom 1. Sept. 1933 bis 30. Nov. 1933 Vom l. Sept. 1932 bis 30. Nov. 1932 97 939

65 553 253] 963 944

1107 692 441 094

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14217 54 983

69 200 943377

Im Novemberld33 In d. Vormonaten Vom l. Sept. 1933 bis 30. Nov. 1933 Vom 1. Sept. 1932 bis 30. Nov. 1932

1547 262

4349 4246

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76 400 152 472

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44946 8931 688 614 33 037 707 750 127

77 84 60σ 2 8741

Im Novemberl 33 In d. Vormonaten Vom l. Sept. 1933 bis 30. Nov. 1933 Vom l. Seyt. 1932 bis 30. Nov. 1932

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l. Zuckerfabriken mit Rüben verarbeitun

2795 17563

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133 177

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1631 355

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60 790

338 313

7h 47 l 304 722 651

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Gesamte Herstellung in Rohzuckerwert berechnet im November 1933: 7754 103 dz, vom 1. September 1933 bis 30. November 1933; 12 655 788 dz, dagegen vom 1. September 1932 bis 30. November

1932: 9900148 dz. Bei dieser Berechnung sind die unter J angege

E. Stärkezuckerfabriken.

benen Einwurfzucker in Abzug gebracht und die Verbrauchszucker im Verhältnis von 9: 10 umgerechnet.

Zeitabschnitt

I. Es sind verarbeitet worden:

II. Es sind gewonnen worden:

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Kartoffelstärke

in den Betrieben erzeugte

feuchte trockene

Malꝛsstãrke feuchte

angekaufte

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Andere zucker⸗ haltige Stoffe

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Stãrke⸗ zuckersirup

Zucker⸗ farbe

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Im Nobember 193133 In den won nnaten Vom 1. September 1933 bis 30. November 1933. Vom 1. September 1932 bis 30. November 1932.

, . 31346 57 057 59311

17824 23 212 41 036

35 151

23 823 36 285 60 108 47 610

179 170 283

C. Rübensafifabriken y.

I. Verarbeitet

II. Gewonnen

Zeitabschnitt

Rohe Rüben

Getrocknete

Zuckerrüben⸗ schnitzel und andere Stoffe

Rübensäfte mit einem Reinheitsgrade

von mehr von 70 bis von weniger als 95 vh 95 vh als 70 vn

42

Im November 19833 ... In den Vormonaten . Vom 1. September 1933 bis 30. November 1933. Vom 1. September 1932 bis 30. November 1932

349 g03 212 959 hd dh? 471751

77921 418 294 126 215 98 966

809 2813 25 3 622 40

165

8421 18 436 26 857 28 oo3

2412 4266 6678 1332

2684 16432 26 016 18 397

14199 2701 4200 1361

) Die in den Zuckerfabriken nicht auf Zucker, sondern unmittelbar zu Rüͤbenfaft verardeiteten Rüben sind unter O nachgewiesen.

Berlin, den 20. Dezember 1933.

Statistisches Reichs amt. Dr. Reichardt, Ministerialdirektor.

5 oob 36 649 1176 246

Der aus dem Ausland eingeführte versteuerte Jucker ist mit nautischen Zahlen nachgewiesen. Vie Men Freihäfen gebrachte Mengen einschließlich Bedarf für deutsche Schiffe.

serner auf Niederlagen, in Freibezirke und zuckersirup. ) Berichtigte Ergebnisse.

Berlin, den 20. Dezember 1933.

19 179 1

200

gen sind in den darüberstehenden Ziffern mitenthalten. ) Ausgeführte Zuckermengen, 6) Davon nach dem Freihafen Hamburg 45 da Verbrauchszucker und 1042 da Stärke-

Statistisches Reichs amt. Dr. Reichardt, Ministerialdirektor.

Verarbeitung von Zuckerrüben

auf Zucker im November 1933 und im Betriebsjahr 1933/34.

11

d mutmaßliche Ergebnisse

Zahl der Zucker⸗ fabriken, die

Rüben verarbeitet haben

Landesfinanzamtsbezirke

im November 1933

Verarbeitete Rübenmenge

vom 1. September bis 30. November 1933

Mutmaßlich bis zum Schluß des Betriebs jahrs noch zu verarbeitende Rübenmenge?)

Im ganzen werden mutmaßlich verarbeitet

d

2

Brandenburg . Breslau ... Darmstadt .. Dresden, Leipzig und Thüringen. Düsseldorf ö Hannover Karlsruhe und Stittgart ;

Kassel und Münster. ... Köln ö Königsberg... ö Magdeburg Mecklenburg⸗Lübeck und Schleswig⸗Holstein Nürnberg und Würzburg... Oberschlesien.. .. Stel nn

1 o G G

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3 575 289 10 366 591 1670794 13651513 1134827 13 435 925 2161 619 949 958

3 869 588 1321791 24 bb9 491 3 999 732 2386 043 2 080 670 5 110778

48 0909 20 000 140 009 96 009 319 089 222 0900 349 202

b7l 845 57 609 1449756 399 720 300 000

4g gos

3 623 289 10 386591 1810794 1446513 1453916 13 657 925 2510 812 949 958 4441 433 1379409 26 ol 9 247 4399 4602 2 686 9433 2080679 5557186

Zusammen ...

i) 209

) Davon hatten 166 Fabriken bis Ende November 1933 die Rübenverarbeitung beende

Berlin, den 20. Dezember 19335.

44 946 893

77 984 600

4418 629

S2 403 229

t. Y) Schätzungen der Fabriken. Statistisches Reichsamt. Dr. Reichardt, Ministerlaldirektor.

Preußen. Bekanntmachung.

Auf dem zugunsten des Landes Preußen eingezogenen Grundbesitz der Turn⸗ und h er er ge ngen ,n schaft in Bennecken beck, eingetragen im Grundbuch bon Bennecken beck, Band 5, Blatt Nr. 126, ruht in der III. Ab⸗ teilung unter Nr. 5 zugunsten des Partei ekretärs Gustav Ferlk, jetzt unbekannten Aufenthalts, eine Hypot hek von 00h, RM.

Auf Grund der Vorschriften des Gesetzes über die Ein⸗ ziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (KGBl. 1 S. 479) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes Über die Einziehung kemmunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. IJ S. 293) und mit 3 1 der Durch führungsver⸗ ordnung des Herrn Preußischen Ministers des Innern vom 31. Mai 1933 (Gesetzsamml. S. 207) erkläre ich diese Hypothek für erloschen.

Die Löschungsverfügung wird mit dem Tage der amt⸗ lichen Bekanntmachung wirksam.

Magdeburg, den 20. Dezember 1935.

Der Regierungspräsident. J. Vz: Berthold.

Bekanntmachung. Auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kom⸗ munistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 in Ver⸗ bindung mit dem Gesetz über die Einziehung volks⸗ und

me

staatsfeindliche nachbenannten Gegens entschädigungslos enteignet, staatsfeindlicher Bestrebungen gedient haben. chine „Mignon“ der Ortsgruppe Elbing

a) 1 Schreibmas rbandes,

des Kommunistischen Jugendve aar Becken, 1 Trommel und 1 Trommel⸗ rahmen der Ortsgruppe Rehhof des Reichsbanners Schwarz⸗Rot⸗Gold, 6 296 RM‘ Bargeld der Ortsgruppe Marienburg des Reichsbanners Schwarz⸗Rot⸗Gold. Dieser Beschluß wird mit der öffentlichen Bekannt⸗ machung wirksam. Marienwerder, den 16. Dezember 1933.

b) 1 Pauke, 1 P

Der Regierungspräsident. J. V: von Hoffmann.

Nichtamtliches.

Der Preuß. Innenminis herigen Bestinimungen, wonach Adlers in den Dienstsiegeln usw. n lll 1 nicht geändert

nden unb Gemeindeverbände da

r Vermögen vom 15. Juli 1933 werden die taͤnde zugunsten des Landes Preußen da sie der Förderung volks- und

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Aus der Preußischen Verwaltung.

Preußischer Adler im kommunalen Dienststegel unzulässig. ter weist darauf hin, daß die bis⸗ die Führung des preußischen der kommunalen Tienststellen rt worden sind. Demgemäß dürfen Ge⸗ s preußische Landeswappen auch

in seiner jetzigen . nicht führen. Die Befugnis der Ge⸗ meindevorsteher, in staatlichen Auftragsangelegenheiten das Landes- wappen zu führen, regelt sich nach den bisherigen Bestimmungen.

Arbeitsbeschaffung. Aus dem Meer: 400 000 Morgen Ackerland.

Das amtliche Organ der Reichsleitung des Arbeitsdienstes „Deutscher Arbeitsdienst“ veröffentlicht ein Sonderheft, das die Entwicklung des Arbeitsdienstes in der Nordmark, besonders in Schleswig-Holstein, aufzeigt und auf die in Deutschland einzig⸗ artigen Apbeiten der Landgewinnung an der Nordseeküste eingeht. Es ift wohl den Wenigsten im Reiche bekannt, daß hier unaufhalt⸗ sam durch die Arbeit des Arbeitsdienstes Neuland aus dem Meere gewonnen wird, das in Kürze zum fruchtbarsten Ackerland der Welt umgestaltet wird. Das dadurch gewonnene Neuland von etwa 400 060 Morgen wird ein Drittel des an Dänemark abge⸗ tretenen Landes ausmachen. Es wird nur noch als eing Frage der Zeit betrachtet, wann die der Nordsee vorgelagerten Inseln dem Jestland angehören werden.

Bild- und Kartenmaterial sowie grundsätzliche Aufsätze führen⸗ der Praktiker geben dem Sonderheft ein hervorragendes Gepräge. Das Sonderheft ist durch den Verlag „Deutscher Arbeitsdienst “*, Berlin 8SW 11, Dessauer Str. 38, zum Preise von 0,50 RM zu beziehen.

Landwirtschaft und Siedlung.

Erfolge der neuen deutschen Bauernpolitik.

In einer amtlichen Veröffentlichung des Reichsnährstandes weist Hermann Rasch darauf hin, daß nach den Ergebnissen der Volks und Berufszählung vom 16. Juni 1933 die Reichsregierung sich mit ihrer Bauernpolitik auf dem richtigen Wege befinde. Die Regierung will ja erreichen, daß jeder Bauernhof groß genug ist, um einer Familie Arbeit und Brot zu geben, aber auch größer, weil bei unsozialer Zusammenballung don Gütern un Kapitalien die Volkstumswerte des Bauerntums leicht verloren⸗ gehen. Darum werden möglichst nur mittelbäuerliche Jofe zwischen 5 und 125 ha gebildet. Es hat sich nun gezeigt, daß diese Höfe bei dem Krankheitsprozeß, den die Landwirtschaft in den letzen Fahren durchmachen mußte, die einzigen sind, die ihre Be⸗ triebszahl erhalten konnten, die darüber hinaus sogar eine Zu⸗ nahme zu verzeichnen haben. Dagegen sind sowohl die kleineren Höfe bis zu 5 ha als auch die größeren mit über 125 ha zahlen mäßig stark zurückgegangen. Wir haben in Deutschland im ganzen etwas über 3 Millionen land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Davon entfallen rund 1,B34 Millionen auf Betriebe mit einer Fläche von 20 ha, das sind ungefähr 46 v5. Gegenüber 1925 haben diese mittelbäuerlichen Höfe um rund 60 000 zugenommen, wäh⸗ rend die Großbetriebe einen starken Rückgang aufweisen. Diese Bewegung greift die Reichsregierung guf, indem sie die Zahl der Großbetriebe bewußt vermindert. Erst durch die Aufsiedlung in kleine Bauernstellen von 5 bis 20 ha, so schreibt Rasch, werden die Möglichkeiten zur Gründung eines starken bodenderwurzelten Bauerntums gegeben.

Statistik und Volkswirtschaft.

Die Kosten der Wahlen und der Volksabstim mung vom 12. Nonember.

Wie das VWDg. Büro meldet, dürften die Gesamtkosten die die Reichstagswahl und die Volksabstimmung vom 12. November 1938 verursachl haben, etwa 1 890 00 RM betragen. Im Vergleich zu rüheren Wahlen ist diese Ziffer sehr gering, denn zum ersten Male eit langer Zeit bleiben die Kosten unter der Zweimillionengrenze⸗ Obwohl die Wahlbeteiligung diesmal unverhältnismäßig gro